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Einleitung. Von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt
§§ 1-14
Erster Teil. Von dem Personenrechte
1. Hauptstück. Von den Rechten, welche sich auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse beziehen §§ 15-43
2. Hauptstück. Von dem Eherechte §§ 44-100
3. Hauptstück. Von den Rechten zwischen Eltern und Kindern §§ 137-186a
4. Hauptstück. Von den Vormundschaften und Kuratelen §§ 187-283
Kundmachung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
Kaiserliches Patent vom 1. 6. 1811, JGS 946
(1) Aus der Betrachtung, daß die bürgerlichen Gesetze, um den Bürgern volle Beruhigung
über den gesicherten Genuß ihrer Privatrechte zu verschaffen, nicht nur nach den allgemeinen
Grundsätzen der Gerechtigkeit; sondern auch nach den besonderen Verhältnissen der
Einwohner bestimmt, in einer ihnen verständlichen Sprache bekannt gemacht, und durch eine
ordentliche Sammlung in stetem Andenken erhalten werden sollen, haben Wir seit dem
Antritte Unserer Regierung unausgesetzt Sorge getragen, daß die schon von Unseren
Vorfahren beschlossene und unternommene Abfassung eines vollständigen, einheimischen
bürgerlichen Gesetzbuches ihrer Vollendung zugeführt werde.
(2) Der während Unserer Regierung von Unserer Hofkommission in Gesetzsachen zu stande
gebrachte Entwurf ward, sowie ehedem der Entwurf des Gesetzbuches über Verbrechen und
schwere Polizeiübertretungen, den in den verschiedenen Provinzen eigens aufgestellten
Kommissionen zur Beurteilung mitgeteilt, in Galizien aber inzwischen schon in Anwendung
gesetzt.
(3) Nachdem auf solche Art die Meinungen der Sachverständigen, und die aus der
Anwendung eingeholten Erfahrungen zur Berichtigung dieses so wichtigen Zweiges der
Gesetzgebung benützt worden sind; haben Wir nun beschlossen, dieses allgemeine
bürgerliche Gesetzbuch für Unsere gesamten deutschen Erbländer kund zu machen, und zu
verordnen, daß dasselbe mit dem 1. Januar 1812 zur Anwendung kommen solle.
(4) Dadurch wird das bis jetzt angenommene gemeine Recht, der am 1. November 1786
kundgemachte erste Teil des bürgerlichen Gesetzbuches, das für Galizien gegebene
bürgerliche Gesetzbuch, samt allen auf die Gegenstände dieses allgemeinen bürgerlichen
Rechtes sich beziehenden Gesetzen und Gewohnheiten, außer Wirksamkeit gesetzt.
(5) Wie Wir aber in dem Gesetzbuche selbst zur allgemeinen Vorschrift aufgestellt haben, daß
die Gesetze nicht zurückwirken sollen; so soll auch dieses Gesetzbuch auf Handlungen, die
dem Tage, an welchem es verbindliche Kraft erhält, vorhergegangen, und auf die nach den
früheren Gesetzen bereits erworbenen Rechte keinen Einfluß haben; diese Handlungen mögen
in zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, oder in solchen Willenserklärungen bestehen,
die von dem Erklärenden noch eigenmächtig abgeändert, und nach den in dem gegenwärtigen
Gesetzbuche enthaltenen Vorschriften eingerichtet werden könnten.
(6) Daher ist auch eine schon vor der Wirksamkeit dieses Gesetzbuches angefangene
Ersitzung oder Verjährung nach den älteren Gesetzen zu beurteilen. Wollte sich jemand auf
eine Ersitzung oder Verjährung berufen, die in dem neueren Gesetze auf eine kürzere Zeit als
in den früheren Gesetzen bestimmt ist; so kann er auch diese kürzere Frist erst von dem
Zeitpunkte, an welchem das gegenwärtige Gesetz verbindliche Kraft erhält, zu berechnen
anfangen.
(7) Die Vorschriften dieses Gesetzbuches sind zwar allgemein verbindlich; doch bestehen für
den Militärstand und für die zum Militärkörper gehörigen Personen besondere, auf das
Privatrecht sich beziehende Vorschriften, welche bei den von, oder mit ihnen
vorzunehmenden Rechtsgeschäften, obschon in dem Gesetzbuche nicht ausdrücklich darauf
hingewiesen worden ist, zu beobachten sind. Handels- und Wechselgeschäfte werden nach
den besonderen Handels- und Wechselgesetzen, insofern sie von den Vorschriften dieses
Gesetzbuches abweichen, beurteilt.
(8) Auch bleiben die über politische, Kameral- oder Finanzgegenstände kundgemachten, die
Privatrechte beschränkenden, oder näher bestimmenden Verordnungen, obschon in diesem
Gesetzbuche sich darauf nicht ausdrücklich bezogen würde, in ihrer Kraft.
(9) Insbesondere sind die auf Geldzahlungen sich beziehenden Rechte und Verbindlichkeiten
nach dem, über das zum Umlauf und zur gemeinen Landes- (Wiener) Währung bestimmte
Geld, bereits erlassenen Patente vom 20. Hornung 1811, oder nach den noch zu erlassenden
besonderen Gesetzen, und nur bei deren Ermanglung, nach den allgemeinen Vorschriften des
Gesetzbuches zu beurteilen.
(10) Wir erklären zugleich den gegenwärtigen deutschen Text des Gesetzbuches als den
Urtext, wonach die veranstalteten Übersetzungen in die verschiedenen Landessprachen
Unserer Provinzen zu beurteilen sind.
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Einleitung
Von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt
Begriff des bürgerlichen Rechtes
§ 1.
Der Inbegriff der Gesetze, wodurch die Privatrechte und Pflichten der Einwohner des Staates
unter sich bestimmt werden, macht das bürgerliche Recht in demselben aus.
§ 2.
Sobald ein Gesetz gehörig kundgemacht worden ist, kann sich niemand damit entschuldigen,
daß ihm dasselbe nicht bekannt geworden sei.
Anfang der Wirksamkeit der Gesetze
§ 3.
Die Wirksamkeit eines Gesetzes und die daraus entspringenden rechtlichen Folgen nehmen
[gleich] nach der Kundmachung ihren Anfang; es wäre denn, daß in dem kundgemachten
Gesetze selbst der Zeitpunkt seiner Wirksamkeit weiter hinaus bestimmt würde.
§ 4
außer Kraft getreten.
§ 5.
Gesetze wirken nicht zurück; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf
vorher erworbene Rechte keinen Einfluß.
Auslegung
§ 6.
Einem Gesetze darf in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher
aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren
Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet.
§ 7.
Läßt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem natürlichen Sinne eines
Gesetzes entscheiden, so muß auf ähnliche, in den Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle, und
auf die Gründe anderer damit verwandten Gesetze Rücksicht genommen werden. Bleibt der
Rechtsfall noch zweifelhaft; so muß solcher mit Hinsicht auf die sorgfältig gesammelten und
reiflich erwogenen Umstände nach den natürlichen Rechtsgrundsätzen entschieden werden.
§ 8.
Nur dem Gesetzgeber steht die Macht zu, ein Gesetz auf eine allgemein verbindliche Art zu
erklären. Eine solche Erklärung muß auf alle noch zu entscheidende Rechtsfälle angewendet
werden, dafern der Gesetzgeber nicht hinzufügt, daß seine Erklärung bei Entscheidung solcher
Rechtsfälle, welche die vor der Erklärung unternommenen Handlungen und angesprochenen
Rechte zum Gegenstande haben, nicht bezogen werden solle.
Dauer des Gesetzes
§ 9.
Gesetze behalten so lange ihre Kraft, bis sie von dem Gesetzgeber abgeändert oder
ausdrücklich aufgehoben werden.
Andere Arten der Vorschriften, als:
a) Gewohnheiten
§ 10.
Auf Gewohnheiten kann nur in den Fällen, in welchen sich ein Gesetz darauf beruft,
Rücksicht genommen werden.
b) Provinzialstatuten
§ 11.
[Nur jene Statuten einzelner Provinzen und Landesbezirke haben Gesetzeskraft, welche nach
der Kundmachung dieses Gesetzbuches von dem Landesfürsten ausdrücklich bestätigt
werden.]
c) Richterliche Aussprüche
§ 12.
Die in einzelnen Fällen ergangenen Verfügungen und die von Richter[stühle]n in besonderen
Rechtsstreitigkeiten gefällten Urteile haben nie die Kraft eines Gesetzes, sie können auf
andere Fälle oder auf andere Personen nicht ausgedehnt werden.
d) Privilegien
§ 13.
Die einzelnen Personen oder auch ganzen Körpern verliehenen Privilegien und Befreiungen
sind, insofern hierüber die politischen Verordnungen keine besondere Bestimmung enthalten,
gleich den übrigen Rechten zu beurteilen.
Haupteinteilung des bürgerlichen Rechtes
§ 14.
Die in dem bürgerlichen Gesetzbuche enthaltenen Vorschriften haben das Personenrecht, das
Sachenrecht und die denselben gemeinschaftlich zukommenden Bestimmungen zum
Gegenstande.
Erster Teil
Von dem Personenrechte
Erstes Hauptstück
Von den Rechten, welche sich auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse beziehen
Personenrechte
§ 15.
Die Personenrechte beziehen sich teils auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse; teils
gründen sie sich in dem Familienverhältnisse.
I. Aus dem Charakter der Persönlichkeit.
Angeborne Rechte
§ 16.
Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher
als eine Person zu betrachten. Sklaverei oder Leibeigenschaft, und die Ausübung einer darauf
sich beziehenden Macht wird in diesen Ländern nicht gestattet.
Rechtliche Vermutung derselben
§ 17.
Was den angebornen natürlichen Rechten angemessen ist, dieses wird so lange als bestehend
angenommen, als die gesetzmäßige Beschränkung dieser Rechte nicht bewiesen wird.
Erwerbliche Rechte
§ 18.
Jedermann ist unter den von den Gesetzen vorgeschriebenen Bedingungen fähig, Rechte zu
erwerben.
Verfolgung der Rechte
§ 19.
Jedem, der sich in seinem Rechte gekränkt zu sein erachtet, steht es frei, seine Beschwerde
vor der durch die Gesetze bestimmten Behörde anzubringen. Wer sich aber mit Hintansetzung
derselben der eigenmächtigen Hilfe bedient, oder, wer die Grenzen der Notwehr überschreitet,
ist dafür verantwortlich.
§ 20.
[Auch solche Rechtsgeschäfte, die das Oberhaupt des Staates betreffen, aber auf dessen
Privateigentum, oder auf die in dem bürgerlichen Rechte gegründeten Erwerbungsarten sich
beziehen, sind von den Gerichtsbehörden nach den Gesetzen zu beurteilen.]
II. Personenrechte der Minderjährigen und der sonst in ihrer Handlungsfähigkeit
Beeinträchtigten
§ 21.
(1) Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit
alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, stehen
unter dem besonderen Schutz der Gesetze.
(2) Minderjährige sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; haben sie
das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie unmündig.
§ 22.
Selbst ungeborne Kinder haben von dem Zeitpunkte ihrer Empfängnis an einen Anspruch auf
den Schutz der Gesetze. Insoweit es um ihre und nicht um die Rechte eines Dritten zu tun ist,
werden sie als Geborne angesehen; ein totgebornes Kind aber wird in Rücksicht auf die ihm
für den Lebensfall vorbehaltenen Rechte so betrachtet, als wäre es nie empfangen worden.
§ 23.
In zweifelhaftem Falle, ob ein Kind lebendig oder tot geboren worden sei, wird das erstere
vermutet. Wer das Gegenteil behauptet, muß es beweisen.
III. Aus dem Verhältnisse der Abwesenheit
§§ 24 und 25 aufgehoben.
IV. Aus dem Verhältnisse einer moralischen Person
§ 26.
Die Rechte der Mitglieder einer erlaubten Gesellschaft unter sich werden durch den Vertrag
oder Zweck und die besondern für dieselben bestehenden Vorschriften bestimmt. Im
Verhältnisse gegen andere genießen erlaubte Gesellschaften in der Regel gleiche Rechte mit
den einzelnen Personen. Unerlaubte Gesellschaften haben als solche keine Rechte, weder
gegen die Mitglieder, noch gegen andere, und sie sind unfähig, Rechte zu erwerben.
Unerlaubte Gesellschaften sind aber diejenigen, welche durch die politischen Gesetze
insbesondere verboten werden, oder offenbar der Sicherheit, öffentlichen Ordnung oder den
guten Sitten widerstreiten.
§ 27.
Inwiefern Gemeinden in Rücksicht ihrer Rechte unter einer besonderen Vorsorge der
öffentlichen Verwaltung stehen, ist in den politischen Gesetzen enthalten.
V. Aus dem Verhältnisse eines Staatsbürgers
§ 28.
Den vollen Genuß der bürgerlichen Rechte erwirbt man durch die Staatsbürgerschaft. [Die
Staatsbürgerschaft in diesen [Erb]staaten ist Kindern eines österreichischen Staatsbürgers
durch die Geburt eigen.]
§§ 29 bis 32 außer Kraft getreten.
Rechte der Fremden
§ 33.
Den Fremden kommen überhaupt gleiche bürgerliche Rechte und Verbindlichkeiten mit den
Eingebornen zu, wenn nicht zu dem Genusse dieser Rechte ausdrücklich die Eigenschaft eines
Staatsbürgers erfordert wird. Auch müssen die Fremden, um gleiches Recht mit den
Eingebornen zu genießen, in zweifelhaften Fällen beweisen, daß der Staat, dem sie angehören,
die hierländigen Staatsbürger in Rücksicht des Rechtes, wovon die Frage ist, ebenfalls wie die
seinigen behandle.
§§ 34 bis 37 außer Kraft getreten.
§ 38.
Die Gesandten, die öffentlichen Geschäftsträger und die in ihren Diensten stehenden Personen
genießen die in dem Völkerrechte und in den öffentlichen Verträgen gegründeten
Befreiungen.
VI. Personenrechte aus dem Religionsverhältnisse
§ 39.
Die Verschiedenheit der Religion hat auf die Privatrechte keinen Einfluß, außer insofern
dieses bei einigen Gegenständen durch die Gesetze insbesondere angeordnet wird.
VII. Aus dem Familienverhältnisse.
Familie, Verwandtschaft und Schwägerschaft
§ 40.
Unter Familie werden die Stammeltern mit allen ihren Nachkommen verstanden. Die
Verbindung zwischen diesen Personen wird Verwandtschaft; die Verbindung aber, welche
zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des andern Ehegatten entsteht,
Schwägerschaft genannt.
§ 41.
Die Grade der Verwandtschaft zwischen zwei Personen sind nach der Zahl der Zeugungen,
mittels welcher in der geraden Linie eine derselben von der andern, und in der Seitenlinie
beide von ihrem nächsten gemeinschaftlichen Stamme abhängen, zu bestimmen. In welcher
Linie und in welchem Grade jemand mit dem einen Ehegatten verwandt ist, in eben der Linie
und in eben dem Grade ist er mit dem andern Ehegatten verschwägert.
§ 42.
Unter dem Namen Eltern werden in der Regel ohne Unterschied des Grades alle Verwandte in
der aufsteigenden; und unter dem Namen Kinder alle Verwandte in der absteigenden Linie
begriffen.
VIII. Schutz des Namens
§ 43.
Wird jemandem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder wird er durch
unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt, so kann er auf
Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.
Zweites Hauptstück
Von dem Eherechte
Begriff der Ehe,
§ 44.
Die Familienverhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage
erklären zwei Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen, in
unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich
gegenseitigen Beistand zu leisten.
und des Eheverlöbnisses
§ 45.
Ein Eheverlöbnis oder ein vorläufiges Versprechen, sich zu ehelichen, unter was für
Umständen oder Bedingungen es gegeben oder erhalten worden, zieht keine rechtliche
Verbindlichkeit nach sich, weder zur Schließung der Ehe selbst, noch zur Leistung desjenigen,
was auf den Fall des Rücktrittes bedungen worden ist.
Rechtliche Wirkung des Rücktrittes vom Eheverlöbnisse
§ 46.
Nur bleibt dem Teile, von dessen Seite keine gegründete Ursache zu dem Rücktritte
entstanden ist, der Anspruch auf den Ersatz des wirklichen Schadens vorbehalten, welchen er
aus diesem Rücktritte zu leiden beweisen kann.
§§ 47 bis 88 außer Kraft getreten.
Persönliche Rechtswirkungen der Ehe
§ 89.
Die persönlichen Rechte und Pflichten der Ehegatten im Verhältnis zueinander sind, soweit in
diesem Hauptstück nicht anderes bestimmt ist, gleich.
§ 90.
(1) Die Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders
zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand
verpflichtet.
(2) Im Erwerb des anderen hat ein Ehegatte mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar, es nach
den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht anderes vereinbart ist.
§ 91.
(1) Die Ehegatten sollen ihre eheliche Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung,
die Erwerbstätigkeit, die Leistung des Beistandes und die Obsorge, unter Rücksichtnahme
aufeinander und auf das Wohl der Kinder mit dem Ziel voller Ausgewogenheit ihrer Beiträge
einvernehmlich gestalten.
(2) Von einer einvernehmlichen Gestaltung kann ein Ehegatte abgehen, wenn dem nicht ein
wichtiges Anliegen des anderen oder der Kinder entgegensteht oder, auch wenn ein solches
Anliegen vorliegt, persönliche Gründe des Ehegatten, besonders sein Wunsch nach Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit, als gewichtiger anzusehen sind. In diesen Fällen haben sich die
Ehegatten um ein Einvernehmen über die Neugestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu
bemühen.
§ 92.
(1) Verlangt ein Ehegatte aus gerechtfertigten Gründen die Verlegung der gemeinsamen
Wohnung, so hat der andere diesem Verlangen zu entsprechen, es sei denn, er habe
gerechtfertigte Gründe von zumindest gleichem Gewicht, nicht mitzuziehen.
(2) Ungeachtet des Abs. 1, kann ein Ehegatte vorübergehend gesondert Wohnung nehmen,
solange ihm ein Zusammenleben mit dem anderen Ehegatten, besonders wegen körperlicher
Bedrohung, unzumutbar oder dies aus wichtigen persönlichen Gründen gerechtfertigt ist.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann jeder der Ehegatten vor oder auch nach der Verlegung
der Wohnung oder der gesonderten Wohnungnahme die Entscheidung des Gerichtes
beantragen. Das Gericht hat im Verfahren außer Streitsachen festzustellen, ob das Verlangen
auf Verlegung der gemeinsamen Wohnung oder die Weigerung mitzuziehen oder die
gesonderte Wohnungnahme durch einen Ehegatten rechtmäßig war oder ist. Es hat bei der
Entscheidung auf die gesamten Umstände der Familie, besonders auf das Wohl der Kinder,
Bedacht zu nehmen.
§ 93.
(1) Die Ehegatten führen den gleichen Familiennamen. Dieser ist der Familienname eines der
Ehegatten, den die Verlobten vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich
beglaubigter Urkunde als gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben. Mangels einer
solchen Bestimmung wird der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname.
(2) Derjenige Verlobte, der nach Abs. 1 den Familiennamen des anderen als gemeinsamen
Familiennamen zu führen hat, kann dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der
Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklären, bei der Führung
des gemeinsamen Familiennamens diesem seinen bisherigen Familiennamen unter Setzung
eines Bindestrichs zwischen den beiden Namen voran- oder nachzustellen. Dieser Ehegatte ist
zur Führung des Doppelnamens verpflichtet. Eine andere Person kann ihren Namen nur vom
gemeinsamen Familiennamen ableiten.
(3) Derjenige Verlobte, der nach Abs. 1 mangels einer anderen Bestimmung des
Familiennamens den Familiennamen des anderen als gemeinsamen Familiennamen zu führen
hätte, kann dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher
oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklären, seinen bisherigen Familiennamen
weiterzuführen; aufgrund einer solchen Erklärung führt jeder Ehegatte seinen bisherigen
Familiennamen weiter. In diesem Fall haben die Verlobten den Familiennamen der aus der
Ehe stammenden Kinder zu bestimmen (§ 139 Abs. 2).
§ 93a.
Eine Person, deren Ehe aufgelöst ist, kann dem Standesbeamten in öffentlicher oder öffentlich
beglaubigter Urkunde erklären, einen früheren Familiennamen wieder anzunehmen. Ein
Familienname, der von einem früheren Ehegatten aus einer geschiedenen oder aufgehobenen
Ehe abgeleitet wird, darf nur wieder angenommen werden, wenn aus dieser früheren Ehe
Nachkommenschaft vorhanden ist.
§ 94.
(1) Die Ehegatten haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen
Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse
gemeinsam beizutragen.
(2) Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn
des Abs. 1; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte
angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen
Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die
Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung
des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Mißbrauch des Rechtes wäre. Ein
Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht
zu leisten vermag.
(3) Auf den Unterhaltsanspruch an sich kann im vorhinein nicht verzichtet werden. Auf
Verlangen des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist der Unterhalt auch bei aufrechter
Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit nicht ein solches
Verlangen, insbesondere im Hinblick auf die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung
stehenden Mittel, unbillig wäre.
§ 95.
Die Ehegatten haben an der Führung des gemeinsamen Haushalts nach ihren persönlichen
Verhältnissen, besonders unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Belastung, mitzuwirken. Ist
jedoch ein Ehegatte nicht erwerbstätig, so obliegt diesem die Haushaltsführung; der andere ist
nach Maßgabe des § 91 zur Mithilfe verpflichtet.
§ 96.
Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt und keine Einkünfte hat, vertritt den
anderen bei den Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, die er für den gemeinsamen Haushalt
schließt und die ein den Lebensverhältnissen der Ehegatten entsprechendes Maß nicht
übersteigen. Dies gilt nicht, wenn der andere Ehegatte dem Dritten zu erkennen gegeben hat,
daß er von seinem Ehegatten nicht vertreten sein wolle. Kann der Dritte aus den Umständen
nicht erkennen, daß der handelnde Ehegatte als Vertreter auftritt, dann haften beide Ehegatten
zur ungeteilten Hand.
§ 97.
Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses
des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat dieser einen Anspruch darauf, daß
der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung
angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Dies gilt nicht, wenn das Handeln oder Unterlassen
des verfügungsberechtigten Ehegatten durch die Umstände erzwungen wird.
§ 98.
Wirkt ein Ehegatte im Erwerb des anderen mit, so hat er Anspruch auf angemessene
Abgeltung seiner Mitwirkung. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Art und Dauer
der Leistungen; die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten, besonders auch die
gewährten Unterhaltsleistungen, sind angemessen zu berücksichtigen.
§ 99.
Ansprüche auf Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (§ 98) sind
vererblich, unter Lebenden oder von Todes wegen übertragbar und verpfändbar, soweit sie
durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden sind.
§ 100.
Der § 98 berührt nicht vertragliche Ansprüche eines Ehegatten an den anderen aus einem Mit-
oder Zusammenwirken im Erwerb. Solche Ansprüche schließen einen Anspruch nach § 98
aus; bei einem Dienstverhältnis bleibt dem Ehegatten jedoch der Anspruch nach § 98 gewahrt,
soweit er seine Ansprüche aus dem Dienstverhältnis übersteigt.
§§ 101 bis 106 außer Kraft getreten.
§ 107 aufgehoben.
§§ 108 und 109 außer Kraft getreten.
§ 110 samt Überschrift aufgehoben.
§ 111 außer Kraft getreten.
§§ 112 bis 114 aufgehoben.
§§ 115 und 116 außer Kraft getreten.
§§ 117 und 118 samt Überschrift aufgehoben.
§§ 119 und 120 außer Kraft getreten.
§ 121 aufgehoben.
§§ 122 bis 136 außer Kraft getreten.
Drittes Hauptstück
Von den Rechten zwischen Eltern und Kindern
Allgemeine Rechte und Pflichten
§ 137.
(1) Die Eltern haben für die Erziehung ihrer minderjährigen Kinder zu sorgen und überhaupt
ihr Wohl zu fördern.
(2) Eltern und Kinder haben einander beizustehen, die Kinder ihren Eltern Achtung
entgegenzubringen.
(3) Die Rechte und Pflichten des Vaters und der Mutter sind, soweit in diesem Hauptstück
nicht anderes bestimmt ist, gleich.
§ 137a.
Dritte dürfen in die elterlichen Rechte nur insoweit eingreifen, als ihnen dies durch die Eltern
selbst, unmittelbar auf Grund des Gesetzes oder durch eine behördliche Verfügung gestattet
ist.
Mutterschaft
§ 137b.
Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat.
Vermutung der Ehelichkeit
§ 138.
(1) Wird ein Kind nach der Eheschließung und vor Scheidung, Aufhebung oder
Nichtigerklärung der Ehe seiner Mutter geboren, so wird vermutet, dass es ehelich ist.
Gleiches gilt, wenn das Kind vor Ablauf des 300. Tages nach dem Tod des Ehemannes der
Mutter geboren wird. Diese Vermutung kann, vorbehaltlich des § 163e, nur durch eine
gerichtliche Entscheidung widerlegt werden, mit der festgestellt wird, dass das Kind nicht
vom Ehemann der Mutter abstammt.
(2) Träfe die Vermutung des Abs. 1 auch auf einen Mann zu, mit dem die Mutter nach
Eingehung, Auflösung oder Nichtigerklärung ihrer Ehe eine weitere Ehe geschlossen hat, so
gilt sie nur für diesen Mann. Wird die diesbezügliche Abstammung des Kindes mit Erfolg
bestritten, so gilt die Vermutung mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung für den
ersten Ehemann; frühestens mit diesem Zeitpunkt beginnt für ihn die Frist zur Bestreitung der
Ehelichkeit.
Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und ehelichen Kindern
Name
§ 139.
(1) Haben die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen.
(2) Haben die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind den
Familiennamen, den die Eltern dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der
Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zum Familiennamen der
aus der Ehe stammenden Kinder bestimmt haben. Hiezu können die Eltern nur den
Familiennamen eines Elternteils bestimmen.
(3) Mangels einer Bestimmung nach Abs. 2 erhält das Kind den Familiennamen des Vaters.
Unterhalt
§ 140.
(1) Die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse
des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und
Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.
(2) Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen
Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere
Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten
müßte, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre.
(3) Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder
unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.
§ 141.
Soweit die Eltern nach ihren Kräften zur Leistung des Unterhalts nicht imstande sind,
schulden ihn die Großeltern nach den den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen
Bedürfnissen des Kindes. Im übrigen gilt der § 140 sinngemäß; der Unterhaltsanspruch eines
Enkels mindert sich jedoch auch insoweit, als ihm die Heranziehung des Stammes eigenen
Vermögens zumutbar ist. Überdies hat ein Großelternteil nur insoweit Unterhalt zu leisten, als
er dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen
Unterhalt nicht gefährdet.
§ 142.
Die Schuld eines Elternteils, dem Kind den Unterhalt zu leisten, geht bis zum Wert der
Verlassenschaft auf seine Erben über. In den Anspruch des Kindes ist alles einzurechnen, was
das Kind nach dem Erblasser durch eine vertragliche oder letztwillige Zuwendung, als
gesetzlichen Erbteil, als Pflichtteil oder durch eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche
Leistung erhält. Reicht der Wert der Verlassenschaft nicht aus, um dem Kind den
geschuldeten Unterhalt bis zum voraussichtlichen Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit zu
sichern, so mindert sich der Anspruch des Kindes entsprechend.
§ 143.
(1) Das Kind schuldet seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner
Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich
selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich
vernachlässigt hat.
(2) Die Unterhaltspflicht der Kinder steht der eines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, von
Vorfahren und von Nachkommen näheren Grades des Unterhaltsberechtigten im Rang nach.
Mehrere Kinder haben den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften zu leisten.
(3) Der Unterhaltsanspruch eines Eltern- oder Großelternteils mindert sich insoweit, als ihm
die Heranziehung des Stammes eigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat ein Kind nur
insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen
Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet.
Obsorge
§ 144.
Die Eltern haben das minderjährige Kind zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu
verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten; Pflege und
Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzliche Vertretung in
diesen Bereichen. Bei Erfüllung dieser Pflichten und Ausübung dieser Rechte sollen die
Eltern einvernehmlich vorgehen.
§ 145.
(1) Ist ein Elternteil, der mit der Obsorge für das Kind gemeinsam mit dem anderen Elternteil
betraut war, gestorben, ist sein Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt, kann die
Verbindung mit ihm nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten hergestellt
werden oder ist ihm die Obsorge ganz oder teilweise entzogen, so ist der andere Elternteil
insoweit allein mit der Obsorge betraut. Ist in dieser Weise der Elternteil, der mit der Obsorge
allein betraut ist, betroffen, so hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes zu
entscheiden, ob der andere Elternteil oder ob und welches Großelternpaar (Großelternteil)
oder Pflegeelternpaar (Pflegeelternteil) mit der Obsorge zu betrauen ist; Letzteres gilt auch,
wenn beide Elternteile betroffen sind. Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für
dieses Großelternpaar (diesen Großelternteil).
(2) Auf Antrag des Elternteiles, auf den die Obsorge nach Abs. 1 erster Satz übergegangen ist,
hat das Gericht diesen Übergang festzustellen.
(3) Geht die Obsorge auf den anderen Elternteil über oder überträgt das Gericht die Obsorge,
so sind, sofern sich der Übergang oder die Übertragung der Obsorge darauf bezieht, das
Vermögen sowie sämtliche die Person des Kindes betreffenden Urkunden und Nachweise zu
übergeben.
§ 145a.
Solange ein Elternteil nicht voll geschäftsfähig ist, hat er nicht das Recht und die Pflicht, das
Vermögen des Kindes zu verwalten und das Kind zu vertreten.
§ 145b.
Bei Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten nach diesem Hauptstück ist zur
Wahrung des Kindeswohls alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Minderjährigen zu
anderen Personen, denen nach diesem Hauptstück das Kind betreffende Rechte und Pflichten
zukommen, beeinträchtigt oder die Wahrnehmung von deren Aufgaben erschwert.
§ 145c.
Wird einem minderjährigen Kind ein Vermögen zugewendet und ein Elternteil von der
Verwaltung ausgeschlossen, so ist der andere Elternteil mit der Verwaltung betraut. Sind
beide Elternteile oder jener Elternteil, der mit der Obsorge allein betraut ist, ausgeschlossen,
so hat das Gericht andere Personen mit der Verwaltung zu betrauen.
§ 146.
(1) Die Pflege des minderjährigen Kindes umfaßt besonders die Wahrung des körperlichen
Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung besonders die
Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der
Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen
Ausbildung in Schule und Beruf.
(2) Das Ausmaß der Pflege und Erziehung richtet sich nach den Lebensverhältnissen der
Eltern.
(3) Die Eltern haben in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung auch auf den Willen des
Kindes Bedacht zu nehmen, soweit dem nicht dessen Wohl oder ihre Lebensverhältnisse
entgegenstehen. Der Wille des Kindes ist umso maßgeblicher, je mehr es den Grund und die
Bedeutung einer Maßnahme einzusehen und seinen Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen
vermag.
§ 146a.
Das minderjährige Kind hat die Anordnungen der Eltern zu befolgen. Die Eltern haben bei
ihren Anordnungen und deren Durchsetzung auf Alter, Entwicklung und Persönlichkeit des
Kindes Bedacht zu nehmen; die Anwendung von Gewalt und die Zufügung körperlichen oder
seelischen Leides sind unzulässig.
§ 146b.
Soweit die Pflege und Erziehung es erfordern, hat der hierzu berechtigte Elternteil auch das
Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Hält sich das Kind woanders auf, so haben
die Behörden und Organe der öffentlichen Aufsicht auf Ersuchen eines berechtigten
Elternteils bei der Ermittlung des Aufenthalts, notfalls auch bei der Zurückholung des Kindes
mitzuwirken.
§ 146c.
(1) Einwilligungen in medizinische Behandlungen kann das einsichts- und urteilsfähige Kind
nur selbst erteilen; im Zweifel wird das Vorliegen dieser Einsichts- und Urteilsfähigkeit bei
mündigen Minderjährigen vermutet. Mangelt es an der notwendigen Einsichts- und
Urteilsfähigkeit, so ist die Zustimmung der Person erforderlich, die mit Pflege und Erziehung
betraut ist.
(2) Willigt ein einsichts- und urteilsfähiges minderjähriges Kind in eine Behandlung ein, die
gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen
Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, so darf die Behandlung nur
vorgenommen werden, wenn auch die Person zustimmt, die mit der Pflege und Erziehung
betraut ist.
(3) Die Einwilligung des einsichts- und urteilsfähigen Kindes sowie die Zustimmung der
Person, die mit Pflege und Erziehung betraut ist, sind nicht erforderlich, wenn die Behandlung
so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung oder der Zustimmung
verbundene Aufschub das Leben des Kindes gefährden würde oder mit der Gefahr einer
schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre.
§ 146d.
Weder ein minderjähriges Kind noch die Eltern können in eine medizinische Maßnahme, die
eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit des minderjährigen Kindes zum Ziel hat,
einwilligen.
§ 147.
Hat das mündige Kind seine Meinung über seine Ausbildung den Eltern erfolglos
vorgetragen, so kann es das Gericht anrufen. Dieses hat nach sorgfältiger Abwägung der von
den Eltern und dem Kind angeführten Gründe die zum Wohl des Kindes angemessenen
Verfügungen zu treffen.
§ 148.
(1) Lebt ein Elternteil mit dem minderjährigen Kind nicht im gemeinsamen Haushalt, so
haben das Kind und dieser Elternteil das Recht, miteinander persönlich zu verkehren. Die
Ausübung dieses Rechtes sollen das Kind und die Eltern einvernehmlich regeln. Soweit ein
solches Einvernehmen nicht erzielt wird, hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder eines
Elternteils die Ausübung dieses Rechtes unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse und
Wünsche des Kindes in einer dem Wohl des Kindes gemäßen Weise zu regeln.
(2) Das Gericht hat nötigenfalls, insbesondere wenn der berechtigte Elternteil seine
Verpflichtung aus § 145b nicht erfüllt, die Ausübung des Rechtes auf persönlichen Verkehr
einzuschränken oder zu untersagen.
(3) Zwischen Enkeln und ihren Großeltern gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß. Die Ausübung des
Rechtes der Großeltern ist jedoch auch so weit einzuschränken oder zu untersagen, als sonst
das Familienleben der Eltern (eines Elternteils) oder deren Beziehung zu dem Kind gestört
würde.
(4) Wäre durch das Unterbleiben des persönlichen Verkehrs des minderjährigen Kindes mit
einem hiezu bereiten Dritten sein Wohl gefährdet, so hat das Gericht auf Antrag des Kindes,
eines Elternteils, des Jugendwohlfahrtsträgers oder von Amts wegen die zur Regelung des
persönlichen Verkehrs nötigen Verfügungen zu treffen.
§ 149.
(1) Die Eltern haben das Vermögen eines minderjährigen Kindes mit der Sorgfalt ordentlicher
Eltern zu verwalten. Sofern das Wohl des Kindes nicht anderes erfordert, haben sie es in
seinem Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren; Geld ist nach den
Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld anzulegen.
(2) Aus dem Vermögen sind jedenfalls die Kosten der Verwaltung einschließlich der für die
Erhaltung des Vermögens und den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb nötigen Aufwendungen
und die fälligen Zahlungen zu berichtigen; weiter auch die Kosten des Unterhalts, soweit das
Kind nach den §§ 140 und 141 zur Heranziehung seines Vermögens verpflichtet ist oder die
Bedürfnisse des Kindes nicht in anderer Weise gedeckt sind.
§ 150.
(1) Die Eltern haben über das Vermögen des minderjährigen Kindes dem Gericht Rechnung
zu legen; über die Erträgnisse jedoch nur, soweit sie nicht für den Unterhalt des Kindes
verwendet worden sind. Näheres wird in den Verfahrensgesetzen bestimmt.
(2) Das Gericht kann die Eltern von der Rechnungslegung ganz oder zum Teil befreien,
soweit keine Bedenken bestehen, daß sie das Vermögen des Kindes ordentlich verwalten
werden.
§ 151.
(1) Ein minderjähriges Kind kann ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung
seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten.
(2) Nach erreichter Mündigkeit kann es jedoch über Sachen, die ihm zur freien Verfügung
überlassen worden sind, und über sein Einkommen aus eigenem Erwerb so weit verfügen und
sich verpflichten, als dadurch nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird.
(3) Schließt ein minderjähriges Kind ein Rechtsgeschäft, das von Minderjährigen seines
Alters üblicherweise geschlossen wird und eine geringfügige Angelegenheit des täglichen
Lebens betrifft, so wird dieses Rechtsgeschäft, auch wenn die Voraussetzungen des Abs. 2
nicht vorliegen, mit der Erfüllung der das Kind treffenden Pflichten rückwirkend
rechtswirksam.
§ 152.
Soweit nicht anderes bestimmt ist, kann sich ein mündiges minderjähriges Kind selbständig
durch Vertrag zu Dienstleistungen verpflichten, ausgenommen zu Dienstleistungen auf Grund
eines Lehr- oder sonstigen Ausbildungsvertrags. Der gesetzliche Vertreter des Kindes kann
das durch den Vertrag begründete Rechtsverhältnis aus wichtigen Gründen vorzeitig lösen.
§ 153.
Soweit einem minderjährigen Kind nicht bereits früher ein Verschulden zugerechnet werden
kann (§ 1310), wird es, mit der Erreichung der Mündigkeit nach den schadenersatzrechtlichen
Bestimmungen verschuldensfähig.
§ 154.
(1) Jeder Elternteil ist für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten; seine
Vertretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht
einverstanden ist.
(2) Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils, die die Änderung des
Vornamens oder des Familiennamens, den Eintritt in eine Kirche oder Religionsgesellschaft
und den Austritt aus einer solchen, die Übergabe in fremde Pflege, den Erwerb einer
Staatsangehörigkeit oder den Verzicht auf eine solche, die vorzeitige Lösung eines Lehr-,
Ausbildungs- oder Dienstvertrags und die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen
Kind betreffen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteils.
Dies gilt nicht für die Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellstücken.
(3) Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils in
Vermögensangelegenheiten bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des
anderen Elternteils und der Genehmigung des Gerichtes, sofern die Vermögensangelegenheit
nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Unter dieser Voraussetzung gehören dazu
besonders die Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften, die Gründung, der, auch
erbrechtliche, Erwerb die Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung sowie die Änderung
des Gegenstandes eines Unternehmens, der, auch erbrechtliche, Eintritt in eine oder die
Umwandlung einer Gesellschaft oder Genossenschaft, der Verzicht auf ein Erbrecht, die
unbedingte Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft, die Annahme einer mit
Belastungen verbundenen Schenkung oder die Ablehnung eines Schenkungsanbots, die
Anlegung von Geld mit Ausnahme der in den §§ 230a und 230b geregelten Arten sowie die
Erhebung einer Klage und alle verfahrensrechtlichen Verfügungen, die den
Verfahrensgegenstand an sich betreffen. Dies gilt nicht für die Entgegennahme von
Willenserklärungen und Zustellstücken.
(4) Bedarf ein Rechtsgeschäft der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, der Zustimmung
des anderen Elternteils oder der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts, so ist bei deren
Fehlen das volljährig gewordene Kind nur dann daraus wirksam verpflichtet, wenn es
schriftlich erklärt, diese Verpflichtungen als rechtswirksam anzuerkennen. Fordert der
Gläubiger den volljährig Gewordenen auf, sich nach dem ersten Satz zu erklären, so hat er
ihm dafür eine angemessene Frist zu setzen.
§ 154a.
(1) In zivilgerichtlichen Verfahren ist nur ein Elternteil allein zur Vertretung des Kindes
berechtigt; solange sich die Eltern nicht auf den anderen Elternteil einigen oder das Gericht
nach § 176 diesen oder einen Dritten als Vertreter bestimmt, ist Vertreter derjenige Elternteil,
der die erste Verfahrenshandlung setzt.
(2) Die nach § 154 erforderliche Zustimmung des anderen Elternteils und Genehmigung des
Gerichtes gelten für das ganze Verfahren.
§ 154b.
Soweit einem Kind infolge merkbar verzögerter Entwicklung, einer psychischen Krankheit
oder einer geistigen Behinderung die für eine einzelne oder einen Kreis von Angelegenheiten
erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit fehlt, hat das Gericht
dies von Amts wegen oder auf Antrag einer Person, die ganz oder zum Teil mit der Obsorge
betraut ist, auszusprechen. Dieser Ausspruch wirkt, sofern er nicht vom Gericht widerrufen
oder befristet wurde, längstens bis zur Volljährigkeit des Kindes.
Vermutung der Unehelichkeit
§ 155.
Wird ein Kind nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe seiner Mutter
geboren, so wird vermutet, dass es unehelich ist; Gleiches gilt, wenn das Kind nach Ablauf
des 300. Tages nach dem Tod des Ehemannes der Mutter geboren wird. Diese Vermutung
kann nur durch eine gerichtliche Entscheidung widerlegt werden, mit der festgestellt wird, daß
das Kind vom früheren Ehemann der Mutter abstammt; hiefür ist zu beweisen, daß während
der Ehe das Kind vom Ehemann gezeugt oder die Schwangerschaft mit dem Samen des
Ehemanns oder, sofern der Ehemann in Form eines gerichtlichen Protokolls oder eines
Notariatsakts zugestimmt hat, mit dem Samen eines Dritten durch eine medizinisch
unterstützte Fortpflanzung herbeigeführt worden ist.
Bestreitung der Ehelichkeit
§ 156.
(1) Der Ehemann der Mutter kann die Ehelichkeit des Kindes binnen Jahresfrist bestreiten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Mann Kenntnis von den Umständen
erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen. Sie beginnt frühestens mit der Geburt
des Kindes.
(3) Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange der Mann innerhalb der letzten sechs Monate der
Frist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Bestreitung gehindert
ist.
§ 156a.
Hat der Ehemann der Mutter einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung mit dem Samen
eines Dritten in Form eines gerichtlichen Protokolls oder Notariatsakts zugestimmt, so kann
die Ehelichkeit des mit dem Samen des Dritten gezeugten Kindes nicht bestritten werden.
§ 157.
(1) Die Bestreitung der Ehelichkeit durch den Ehemann der Mutter ist, abgesehen vom Fall
des Abs. 2, ein höchstpersönliches Recht des Mannes. Ist der Mann minderjährig, so bedarf er
nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(2) Ist dem Mann ein Sachwalter nach § 273 bestellt worden und gehört zu den von ihm zu
besorgenden Angelegenheiten die Bestreitung der Ehelichkeit, so steht das Recht der
Bestreitung dem Sachwalter allein zu; er bedarf hierzu der gerichtlichen Genehmigung. Ist
dem Mann ein solcher Sachwalter nicht bestellt, obwohl die Voraussetzungen vorliegen, so
endet die Frist für die Bestreitung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem
Zeitpunkt, von dem ab der Mann die Ehelichkeit selbst bestreiten kann oder in dem ihm ein
Sachwalter bestellt wird. Hat der Sachwalter die Ehelichkeit nicht rechtzeitig bestritten, so
kann der Mann nach Beendigung der Sachwalterschaft selbst bestreiten; mit dem Zeitpunkt
der Beendigung der Sachwalterschaft beginnt die Frist neu zu laufen.
§ 158.
Hat der Mann die Ehelichkeit eines Kindes nicht innerhalb eines Jahres seit der Geburt
bestritten, oder ist er gestorben oder ist sein Aufenthalt unbekannt, so kann der Staatsanwalt
die Ehelichkeit bestreiten, wenn er dies im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Kindes
oder seiner Nachkommenschaft für geboten erachtet.
§ 159.
(1) Die Bestreitung der Ehelichkeit erfolgt bei Lebzeiten des Kindes durch Erhebung der
Klage. Die Klage ist gegen das Kind zu richten. Wird sie zurückgenommen, so ist die
Bestreitung als nicht erfolgt anzusehen.
(2) Nach dem Tode des Kindes kann nur der Staatsanwalt die Ehelichkeit bestreiten. Die
Bestreitung erfolgt durch Antrag auf Feststellung der Unehelichkeit. Über den Antrag
entscheidet das Pflegschaftsgericht.
§§ 159a und 159b samt Überschriften aufgehoben.
§ 160. samt Überschrift aufgehoben.
Legitimation der unehelichen Kinder
b) durch die nachfolgende Ehe
§ 161.
(1) Ist die Vaterschaft zum Kind festgestellt (§ 163b) und schließen Vater und Mutter des
Kindes die Ehe, so wird das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung seiner Eltern ehelich.
(2) Wird die Vaterschaft nach der Eheschließung festgestellt, so bleiben die vor der
Feststellung für das Kind gesetzten Vertretungshandlungen unberührt.
(3) Die Wirkungen der Legitimation treten nur auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung
außer Kraft, die in einem für die Beseitigung der Feststellung der Vaterschaft vorgesehenen
Verfahren ergeht.
c) durch Begünstigung des Bundespräsidenten
§ 162.
Die uneheliche Geburt kann einem Kinde an seiner bürgerlichen Achtung und an seinem
Fortkommen keinen Abbruch tun. Zu diesem Ende bedarf es keiner besondern Begünstigung
des Bundespräsidenten, wodurch das Kind als ein eheliches erklärt wird. Nur die Eltern
können um solche ansuchen, wenn sie das Kind gleich einem ehelichen [der Standesvorzüge
oder] des Rechtes an dem frei vererblichen Vermögen teilhaft machen wollen. In Rücksicht
auf die übrigen Familienglieder hat diese Begünstigung keine Wirkung.
§ 162a.
(1) Wird ein Kind legitimiert, so gilt § 139 entsprechend.
(2) Wird ein bereits mündiges Kind legitimiert, so gilt der Abs. 1 nur, wenn das Kind der
Namensänderung zustimmt.
§ 162b.
Wird ein Ehegatte legitimiert, so ändert sich der gemeinsame Familienname nur, wenn beide
Ehegatten der Namensänderung zustimmen. Sonst ändert sich, unter der Voraussetzung des § 162a Abs. 2,
nur der Familienname des Legitimierten.
§ 162c.
(1) Führt ein Kind des Legitimierten einen von diesem allein abgeleiteten Familiennamen, so
geht der vom Legitimierten erworbene Familienname auf das Kind über.
(2) Ist das Kind des Legitimierten im Zeitpunkt der Legitimation bereits mündig, so gilt der
Abs. 1 nur, wenn das Kind der Namensänderung zustimmt.
(3) Im übrigen gelten für das Kind des Legitimierten die §§ 139, 162a und 162b entsprechend.
§ 162d.
(1) Eine Zustimmung nach den §§ 162a bis 162c ist dem Standesbeamten in öffentlicher oder
öffentlich-beglaubigter Urkunde zu erklären; ihre namensrechtlichen Wirkungen treten ein,
sobald sie dem Standesbeamten zukommt.
(2) Eine Zustimmung ist unwirksam, wenn sie dem Standesbeamten später als drei Jahre nach
der Verständigung des Zustimmungsberechtigten vom Eintritt der Legitimation durch den
Standesbeamten zugekommen ist.
Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde
§ 163.
(1) Hat ein Mann der Mutter eines unehelichen Kindes innerhalb eines Zeitraums von nicht
mehr als 300 und nicht weniger als 180 Tagen vor der Entbindung beigewohnt, so wird
vermutet, daß er das Kind gezeugt hat. Ist an der Mutter eine medizinisch unterstützte
Fortpflanzung innerhalb dieses Zeitraums durchgeführt worden, so wird vermutet, daß der
Mann, dessen Samen verwendet worden ist, der Vater des Kindes ist.
(2) Der Mann, auf den eine Vermutung nach Abs. 1 zutrifft, kann sie durch den Beweis einer
solchen Unwahrscheinlichkeit der Vaterschaft entkräften, die unter Würdigung aller
Umstände gegen die Annahme spricht, daß er das Kind gezeugt hat; weiters durch den
Beweis, daß seine Vaterschaft unwahrscheinlicher als die eines anderen Mannes ist, für den
eine Vermutung nach Abs. 1 gleichfalls gilt.
(3) Ist an der Mutter eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen eines
Dritten durchgeführt worden, so wird vermutet, daß der Mann, der dieser medizinisch
unterstützten Fortpflanzung in Form eines gerichtlichen Protokolls oder eines Notariatsakts
zugestimmt hat, der Vater des Kindes ist, es sei denn, er weist nach, daß das Kind nicht durch
diese medizinisch unterstützte Fortpflanzung gezeugt worden ist.
(4) Ein Dritter, dessen Samen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung verwendet
wird, kann nicht als Vater des mit seinem Samen gezeugten Kindes festgestellt werden.
§ 163a.
(1) Der gesetzliche Vertreter hat dafür zu sorgen, daß die Vaterschaft festgestellt wird, es sei
denn, daß die Feststellung der Vaterschaft für das Wohl des Kindes nachteilig ist oder die
Mutter von ihrem Recht, den Namen des Vaters nicht bekanntzugeben, Gebrauch macht.
(2) Der Jugendwohlfahrtsträger hat die Mutter darauf aufmerksam zu machen, welche Folgen
es hat, wenn die Vaterschaft nicht festgestellt wird.
§ 163b.
Die Vaterschaft wird durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt. Die Feststellung der
Vaterschaft wirkt gegenüber jedermann.
§ 163c.
(1) Die Vaterschaft wird durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder
öffentlich-beglaubigter Urkunde anerkannt. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt der
Erklärung, sofern die Urkunde oder ihre öffentlich-beglaubigte Abschrift dem
Standesbeamten zukommt.
(2) Das Anerkenntnis soll eine genaue Bezeichnung des Anerkennenden, der Mutter und des
Kindes, sofern es bereits geboren ist, enthalten.
(3) Handlungsunfähige können die Vaterschaft nicht anerkennen. Der beschränkt
handlungsfähige Anerkennende hat sein Anerkenntnis selbst zu erklären; es bedarf der
Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Für diese Einwilligung gilt Abs. 1 entsprechend.
§ 163d.
(1) Die Mutter oder das Kind können gegen das Anerkenntnis bei Gericht Widerspruch
erheben. Der Widerspruch gegen das Anerkenntnis kann nur innerhalb eines Jahres ab
Kenntnis erhoben werden.
(2) Die beschränkt handlungsfähige Mutter hat den Widerspruch selbst zu erklären; er bedarf
der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters. Der Widerspruch des gesetzlichen Vertreters
des bereits mündigen Kindes bedarf dessen Zustimmung.
§ 163e.
(1) Steht zum Zeitpunkt der Anerkennung bereits die Vaterschaft eines anderen Mannes fest,
so wird das Anerkenntnis erst rechtswirksam, sobald mit allgemein verbindlicher Wirkung
festgestellt ist, dass der andere Mann nicht der Vater des betreffenden Kindes ist.
(2) Ein zu einem Zeitpunkt, zu dem die Vaterschaft eines anderen Mannes feststand,
abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis wird jedoch rechtswirksam, wenn die Mutter den
Anerkennenden als Vater bezeichnet und das Kind dem Anerkenntnis zustimmt. Das
Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt seiner Erklärung, sofern die Urkunde oder ihre
öffentlich-beglaubigte Abschrift sowie die Urkunden über die Bezeichnung des
Anerkennenden als Vater und die Zustimmung zum Anerkenntnis dem Standesbeamten
zukommen.
(3) Der Mann, der als Vater feststand, kann gegen das Anerkenntnis bei Gericht Widerspruch
erheben. § 163d gilt sinngemäß.
(4) Für minderjährige Kinder hat der Jugendwohlfahrtsträger die Zustimmung als gesetzlicher
Vertreter zu erklären; er hat hiebei soweit wie möglich den Willen des Minderjährigen zu
berücksichtigen.
§ 164.
Das Gericht hat die Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses im Verfahren außer
Streitsachen festzustellen, wenn gegen das Anerkenntnis Widerspruch erhoben wurde, das
Anerkenntnis den Formvorschriften nicht entspricht, zu unbestimmt ist, ein
Geschäftsunfähiger die Vaterschaft anerkannt hat oder ein beschränkt Geschäftsfähiger die
Vaterschaft ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters anerkannt hat, es sei denn, diese
Zustimmung ist nachträglich erklärt worden oder der Anerkennende hat nach Erlangung der
Eigenberechtigung das Anerkenntnis gebilligt.
§ 164a.
Die in den §§ 163c bis 164 angeführten Einwilligungen und Vertretungshandlungen des
gesetzlichen Vertreters bedürfen keiner gerichtlichen Genehmigung.
§ 164b.
Die Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses ist auf Klage des Anerkennenden gegen das
Kind festzustellen, wenn der Anerkennende beweist, daß sein Anerkenntnis durch List,
ungerechte und gegründete Furcht oder Irrtum darüber veranlaßt worden ist, daß er der Mutter
innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat, oder daß solche Umstände
vorliegen, die die Vermutung seiner Vaterschaft entkräften und die er zur Zeit der
Anerkennung nicht gekannt hat. Die Klage kann nur binnen Jahresfrist nach Entdeckung der
Täuschung, des Irrtums oder der genannten Umstände oder nach Wegfall der Zwangslage
erhoben werden.
§ 164c.
Das Recht zur Klage auf Feststellung der Vaterschaft steht zu 1. dem unehelichen Kinde
gegen den mutmaßlichen Vater; 2. dem Mann, dessen Anerkenntnis wegen eines
Widerspruchs unwirksam geworden ist, gegen das Kind; 3. dem Staatsanwalt im öffentlichen
Interesse oder im Interesse des Kindes oder seiner Nachkommenschaft, wenn zwar bereits ein
Anerkenntnis vorliegt, aber begründete Bedenken gegen die Vaterschaft des Anerkennenden
bestehen, gegen den mutmaßlichen Vater; mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteiles, mit
dem die Vaterschaft festgestellt wird, wird das Anerkenntnis rechtsunwirksam.
§ 164d.
Die in den §§ 163c bis 164c angeführten Rechtshandlungen können auch von den
Rechtsnachfolgern der genannten Personen oder gegen diese gesetzt werden.
Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und unehelichen Kindern
§ 165.
Das uneheliche Kind erhält den Familiennamen der Mutter.
§§ 165a bis 165c aufgehoben.
§ 166.
Mit der Obsorge für das uneheliche Kind ist die Mutter allein betraut. Im übrigen gelten,
soweit nicht anderes bestimmt ist, die das eheliche Kind betreffenden Bestimmungen über den
Unterhalt und die Obsorge auch für das eheliche Kind.
§ 166a aufgehoben.
§ 167.
(1) Leben die Eltern des Kindes in häuslicher Gemeinschaft, so können sie vereinbaren, dass
in Hinkunft beide Elternteile mit der Obsorge betraut sind. Das Gericht hat die Vereinbarung
zu genehmigen, wenn sie dem Wohl des Kindes entspricht. Hebt ein Elternteil die häusliche
Gemeinschaft nicht bloß vorübergehend auf, so sind die §§ 177 und 177a entsprechend
anzuwenden.
(2) Leben die Eltern nicht in häuslicher Gemeinschaft, so können sie vereinbaren, dass in
Hinkunft auch der Vater ganz oder in bestimmten Angelegenheiten mit der Obsorge betraut
ist, wenn sie dem Gericht eine Vereinbarung darüber vorlegen, bei welchem Elternteil sich
das Kind hauptsächlich aufhalten soll. Soll sich das Kind hauptsächlich im Haushalt des
Vaters aufhalten, so muss auch dieser immer mit der gesamten Obsorge betraut sein. Das
Gericht hat die Vereinbarung zu genehmigen, wenn sie dem Wohl des Kindes entspricht. § 177a Abs. 2
ist entsprechend anzuwenden.
§ 168.
(1) Der Vater ist verpflichtet, der Mutter die Kosten der Entbindung sowie die Kosten ihres
Unterhalts für die ersten sechs Wochen nach der Entbindung und, falls infolge der Entbindung
weitere Auslagen notwendig werden, auch diese zu ersetzen.
(2) Die Forderung ist mit Ablauf von drei Jahren nach der Entbindung verjährt.
§§ 169 bis 171 aufgehoben.
Erlöschen der Obsorge
§ 172.
(1) Die Obsorge für das Kind erlischt mit dem Eintritt seiner Volljährigkeit.
(2) Der gesetzliche Vertreter hat dem volljährig gewordenen Kind dessen Vermögen sowie
sämtliche dessen Person betreffenden Urkunden und Nachweise zu übergeben.
§§ 173 und 174 aufgehoben.
§ 175.
Ein verheiratetes minderjähriges Kind steht hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse
einem Volljährigen gleich, solange die Ehe dauert.
Entziehung oder Einschränkung der Obsorge
§ 176.
(1) Gefährden die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes, so hat das
Gericht, von wem immer es angerufen wird, die zur Sicherung des Wohles des Kindes nötigen
Verfügungen zu treffen. Besonders darf das Gericht die Obsorge für das Kind ganz oder
teilweise, auch gesetzlich vorgesehene Einwilligungs- und Zustimmungsrechte, entziehen. Im
Einzelfall kann das Gericht auch eine gesetzlich erforderliche Einwilligung oder Zustimmung
ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.
(2) Solche Verfügungen können von einem Elternteil, etwa wenn die Eltern in einer wichtigen
Angelegenheit des Kindes kein Einvernehmen erzielen, den sonstigen Verwandten in gerader
aufsteigender Linie, den Pflegeeltern (einem Pflegeelternteil), dem Jugendwohlfahrtsträger
und dem mündigen Minderjährigen, von diesem jedoch nur in Angelegenheiten seiner Pflege
und Erziehung, beantragt werden. Andere Personen können solche Verfügungen anregen.
(3) Die gänzliche oder teilweise Entziehung der Pflege und Erziehung oder der Verwaltung
des Vermögens des Kindes schließt die Entziehung der gesetzlichen Vertretung in dem
jeweiligen Bereich mit ein; die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen kann für sich allein
entzogen werden, wenn die Eltern oder der betreffende Elternteil ihre übrigen Pflichten
erfüllen.
(4) Fordert das Gesetz die Einwilligung oder Zustimmung der mit Pflege und Erziehung
betrauten Personen (Erziehungsberechtigten), so ist die Erklärung der mit der gesetzlichen
Vertretung in diesem Bereich betrauten Person notwendig, aber auch hinreichend, sofern nicht
Abweichendes bestimmt ist.
§ 176a. aufgehoben
§ 176b.
Durch eine Verfügung nach den § 176 darf das Gericht die Obsorge nur so weit beschränken,
als dies zur Sicherung des Wohles des Kindes nötig ist.
§ 177.
(1) Wird die Ehe der Eltern eines minderjährigen ehelichen Kindes geschieden, aufgehoben
oder für nichtig erklärt, so bleibt die Obsorge beider Eltern aufrecht. Sie können jedoch dem
Gericht - auch in Abänderung einer bestehenden Regelung - eine Vereinbarung über die
Betrauung mit der Obsorge vorlegen, wobei die Betrauung eines Elternteils allein oder beider
Eltern vereinbart werden kann. Im Fall der Obsorge beider Eltern kann diejenige eines
Elternteils auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt sein.
(2) In jedem Fall einer Obsorge beider Eltern haben sie dem Gericht eine Vereinbarung
darüber vorzulegen, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll. Dieser
Elternteil muss immer mit der gesamten Obsorge betraut sein.
(3) Das Gericht hat die Vereinbarung der Eltern zu genehmigen, wenn sie dem Wohl des
Kindes entspricht.
§ 177a.
(1) Kommt innerhalb angemessener Frist nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung
der Ehe der Eltern eine Vereinbarung nach § 177 über den hauptsächlichen Aufenthalt des
Kindes oder über die Betrauung mit der Obsorge nicht zustande oder entspricht sie nicht dem
Wohl des Kindes, so hat das Gericht, wenn es nicht gelingt eine gütliche Einigung
herbeizuführen, zu entscheiden, welcher Elternteil künftig allein mit der Obsorge betraut ist.
(2) Sind beide Eltern gemäß § 177 nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung ihrer
Ehe mit der Obsorge betraut und beantragt ein Elternteil die Aufhebung dieser Obsorge, so hat
das Gericht, wenn es nicht gelingt eine gütliche Einigung herbeizuführen, nach Maßgabe des
Kindeswohles einen Elternteil allein mit der Obsorge zu betrauen.
§ 177b.
Die vorstehenden Bestimmungen sind auch anzuwenden, wenn die Eltern eines
minderjährigen ehelichen Kindes nicht bloß vorübergehend getrennt leben. Doch entscheidet
das Gericht in einem solchen Fall über die Obsorge nur auf Antrag eines Elternteils."
Informations- und Äußerungsrechte
§ 178.
(1) Soweit ein Elternteil nicht mit der Obsorge betraut ist, hat er, außer dem Recht auf
persönlichen Verkehr, das Recht, von demjenigen, der mit der Obsorge betraut ist, von
wichtigen Angelegenheiten, insbesondere von beabsichtigten Maßnahmen nach § 154 Abs. 2
und 3, rechtzeitig verständigt zu werden und sich hiezu in angemessener Frist zu äußern.
Findet trotz Bereitschaft des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils ein persönlicher
Verkehr mit dem Kind nicht regelmäßig statt, so stehen diese Rechte auch in minderwichtigen
Angelegenheiten zu, sofern es sich dabei nicht bloß um Angelegenheiten des täglichen Lebens
handelt. Die Äußerung ist zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem
Wohl des Kindes besser entspricht.
(2) Kommt der mit der Obsorge betraute Elternteil seinen Pflichten nach Abs. 1 beharrlich
nicht nach, so hat das Gericht auf Antrag, sofern das Wohl des Kindes gefährdet scheint, auch
von Amts wegen angemessene Verfügungen zu treffen.
(3) Würde die Wahrnehmung der Rechte nach Abs. 1 das Wohl des Kindes ernstlich
gefährden oder nimmt sie der mit der Obsorge nicht betraute Elternteil in
rechtsmissbräuchlicher oder für den anderen in unzumutbarer Weise in Anspruch, so hat das
Gericht diese Rechte auf Antrag einzuschränken oder ganz zu entziehen. Die Rechte nach
Abs. 1 entfallen, wenn der mit der Obsorge nicht betraute Elternteil grundlos das Recht des
Kindes auf persönlichen Verkehr ablehnt."
Berücksichtigung des Kindeswohls
§ 178a.
Bei Beurteilung des Kindeswohls sind die Persönlichkeit des Kindes und seine Bedürfnisse,
besonders seine Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten, sowie die
Lebensverhältnisse der Eltern entsprechend zu berücksichtigen.
§ 178b. aufgehoben
Dem Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern ähnliche Verbindungen:
1. Annahme an Kindesstatt
§ 179.
(1) Eigenberechtigte Personen, die den ehelosen Stand nicht feierlich angelobt haben, können
an Kindesstatt annehmen. Durch die Annahme an Kindesstatt wird die Wahlkindschaft
begründet.
(2) Die Annahme eines Wahlkindes durch mehr als eine Person, sei es gleichzeitig, sei es,
solange die Wahlkindschaft besteht, nacheinander, ist nur zulässig, wenn die Annehmenden
miteinander verheiratet sind. Ehegatten dürfen in der Regel nur gemeinsam annehmen.
Ausnahmen sind zulässig, wenn das leibliche Kind des anderen Ehegatten angenommen
werden soll, wenn ein Ehegatte nicht annehmen kann, weil er die gesetzlichen
Voraussetzungen hinsichtlich der Eigenberechtigung oder des Alters nicht erfüllt, wenn sein
Aufenthalt seit mindestens einem Jahr unbekannt ist, wenn die Ehegatten seit mindestens drei
Jahren die eheliche Gemeinschaft aufgegeben haben oder wenn ähnliche und besonders
gewichtige Gründe die Annahme durch nur einen der Ehegatten rechtfertigen.
(3) Personen, denen die Sorge für das Vermögen des anzunehmenden Wahlkindes durch
behördliche Verfügung anvertraut ist, können dieses so lange nicht annehmen, als sie nicht
von dieser Pflicht entbunden sind. Sie müssen vorher Rechnung gelegt und die Bewahrung
des anvertrauten Vermögens nachgewiesen haben.
Form; Eintritt der Wirksamkeit
§ 179a.
(1) Die Annahme an Kindesstatt kommt durch schriftlichen Vertrag zwischen dem
Annehmenden und dem Wahlkind und durch gerichtliche Bewilligung auf Antrag eines
Vertragsteiles zustande. Sie wird im Fall ihrer Bewilligung mit dem Zeitpunkt der
vertraglichen Willenseinigung wirksam. Stirbt der Annehmende nach diesem Zeitpunkt, so
hindert dies die Bewilligung nicht.
(2) Das nicht eigenberechtigte Wahlkind schließt den Vertrag durch seinen gesetzlichen
Vertreter, dieser bedarf hiezu keiner gerichtlichen Genehmigung. Verweigert der gesetzliche
Vertreter seine Einwilligung, so hat das Gericht sie auf Antrag des Annehmenden oder des
Wahlkindes zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.
Alter
§ 180.
(1) Der Wahlvater muß das dreißigste, die Wahlmutter das achtundzwanzigste Lebensjahr
vollendet haben. Nehmen Ehegatten gemeinsam an oder ist das Wahlkind ein leibliches Kind
des Ehegatten des Annehmenden, so ist eine Unterschreitung dieser Altersgrenze zulässig,
wenn zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind bereits eine dem Verhältnis zwischen
leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht.
(2) Wahlvater und Wahlmutter müssen mindestens achtzehn Jahre älter als das Wahlkind
sein; eine geringfügige Unterschreitung dieses Zeitraumes ist unbeachtlich, wenn zwischen
dem Annehmenden und dem Wahlkind bereits eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern
und Kindern entsprechende Beziehung besteht. Ist das Wahlkind ein leibliches Kind des
Ehegatten des Annehmenden oder mit dem Annehmenden verwandt, so genügt ein
Altersunterschied von sechzehn Jahren.
Bewilligung
§ 180a.
(1) Die Annahme ist zu bewilligen, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und
Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Sie muß dem Wohle
des nicht eigenberechtigten Wahlkindes dienen. Ist das Wahlkind eigenberechtigt, so muß ein
gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegen.
(2) Die Bewilligung ist, außer bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs. 1, zu versagen, wenn
ein überwiegendes Anliegen eines leiblichen Kindes des Annehmenden entgegensteht,
insbesondere dessen Unterhalt oder Erziehung gefährdet wäre; im übrigen sind wirtschaftliche
Belange nicht zu beachten, außer der Annehmende handelt in der ausschließlichen oder
überwiegenden Absicht, ein leibliches Kind zu schädigen.
§ 181.
(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn folgende Personen der Annahme
zustimmen:1. die Eltern des minderjährigen Wahlkindes;2. der Ehegatte des Annehmenden;3.
der Ehegatte des Wahlkindes.
(2) Das Zustimmungsrecht einer im Abs. 1 genannten Person entfällt, wenn sie als
gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat; ferner, wenn sie
zu einer verständigen Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig oder ihr Aufenthalt seit
mindestens sechs Monaten unbekannt ist.
(3) Das Gericht hat die verweigerte Zustimmung auf Antrag eines Vertragsteiles zu ersetzen,
wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.
§ 181a.
(1) Ein Recht auf Anhörung haben:1. das nicht eigenberechtigte Wahlkind ab dem vollendeten
fünften Lebensjahr, außer es hat bereits seit diesem Zeitpunkt beim Annehmenden gelebt;2.
die Eltern des volljährigen Wahlkindes;3. die Pflegeeltern oder der Leiter des Heimes, in dem
sich das Wahlkind befindet;4. der Jugendwohlfahrtsträger.
(2) Das Anhörungsrecht eines im Abs. 1 genannten Berechtigten entfällt, wenn er als
gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat; ferner, wenn er
nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten gehört werden könnte.
Wirkungen
§ 182.
(1) Zwischen dem Annehmenden und dessen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und
dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen
andererseits entstehen mit diesem Zeitpunkt die gleichen Rechte, wie sie durch die eheliche
Abstammung begründet werden.
(2) Wird das Wahlkind durch Ehegatten als Wahleltern angenommen, so erlöschen mit den im
§ 182a bestimmten Ausnahmen die nicht bloß in der Verwandtschaft an sich (§ 40)
bestehenden familienrechtlichen Beziehungen zwischen den leiblichen Eltern und deren
Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits mit diesem Zeitpunkt. Wird das
Wahlkind nur durch einen Wahlvater (eine Wahlmutter) angenommen, so erlöschen diese
Beziehungen lediglich hinsichtlich des leiblichen Vaters (der leiblichen Mutter) und dessen
(deren) Verwandten; insoweit danach diese Beziehungen aufrecht bleiben würden, hat das
Gericht, wenn der in Frage kommende Elternteil darin eingewilligt hat, das Erlöschen diesem
Elternteil gegenüber auszusprechen; das Erlöschen wirkt vom Zeitpunkt der Abgabe der
Einwilligungserklärung, frühestens jedoch vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Annahme.
§ 182a.
(1) Die im Familienrecht begründeten Pflichten der leiblichen Eltern und deren Verwandten
zur Leistung des Unterhaltes, des Heiratsgutes und der Ausstattung gegenüber dem Wahlkind
und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen
bleiben aufrecht.
(2) Das gleiche gilt für die Unterhaltspflicht des Wahlkindes gegenüber den leiblichen Eltern,
sofern diese ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem noch nicht vierzehn Jahre alten Kinde vor
dessen Annahme an Kindesstatt nicht gröblich vernachlässigt haben.
(3) Die nach den Abs. 1 und 2 aufrecht bleibenden Pflichten stehen jedoch den durch die
Annahme begründeten gleichen Pflichten im Range nach.
§ 182b.
(1) Die im Erbrecht begründeten Rechte zwischen den leiblichen Eltern und deren
Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits bleiben aufrecht.
(2) Bei der gesetzlichen Erbfolge in das Vermögen des Wahlkindes in der zweiten Linie gehen
die Wahleltern und deren Nachkommen einerseits den leiblichen Eltern und deren
Nachkommen andererseits vor; ist das Wahlkind nur durch einen Wahlvater (eine
Wahlmutter) angenommen worden und sind sowohl der Wahlvater (die Wahlmutter) oder
dessen (deren) Nachkommen als auch die leibliche Mutter (der eheliche Vater) oder deren
(dessen) Nachkommen vorhanden, so fällt der Nachlaß je zur Hälfte auf den Stamm des
Wahlvaters (der Wahlmutter) und den der leiblichen Mutter (des ehelichen Vaters).
§ 183.
(1) Wird das Wahlkind nur von einer Person an Kindesstatt angenommen und erlöschen die
familienrechtlichen Beziehungen zum anderen Elternteil im Sinn des § 182 Abs. 2 zweiter
Satz, so erhält das Wahlkind den Familiennamen des Annehmenden. Die §§ 162a Abs. 2 bis
162d gelten entsprechend.
(2) Im übrigen gelten für die Ableitung des Familiennamens des wahlkindes von den
Wahleltern beziehungsweise von einem Wahlelternteil und demjenigen Elternteil, zu dem
familienrechtliche Beziehungen aufrecht geblieben sind, die §§ 139 sowie 162a Abs. 2 bis
162d entsprechend.
§ 183a. aufgehoben.
[(1) Hat das Wahlkind ein bei Wirksamwerden der Annahme noch minderjähriges eheliches,
uneheliches oder angenommenes Kind und führt dieses einen von ihm allein abgeleiteten
Familiennamen, so geht der vom Wahlkind durch die Annahme erworbene Familienname
(Geschlechtsname) auf dieses Kind über.
(2) Leitet dieses Kind aber seinen Familiennamen auch von dem Ehegatten oder einem noch
lebenden früheren Ehegatten des Wahlkindes ab, so tritt der Übergang nur ein, wenn dieser
Ehegatte dem vor der gerichtlichen Bewilligung zugestimmt hat.]
Widerruf und Aufhebung
§ 184.
(1) Die gerichtliche Bewilligung ist vom Gericht mit rückwirkender Kraft zu widerrufen:
- 1. von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles, wenn beim Abschluß
des Annahmevertrages der Annehmende nicht eigenberechtigt gewesen ist,
außer er hat nach der Erlangung seiner Eigenberechtigung zu erkennen
gegeben, daß er die Wahlkindschaft fortsetzen wolle;
- 2. von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles, wenn ein nicht
eigenberechtigtes Wahlkind selbst den Annahmevertrag geschlossen hat, außer
es hat der gesetzliche Vertreter oder nach Erlangung der Eigenberechtigung das
Wahlkind nachträglich zugestimmt oder das Gericht die verweigerte
nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters im Sinne des § 179a
Abs. 2 ersetzt;
- 3. von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles, wenn das Wahlkind
durch mehr als eine Person angenommen worden ist, außer die Annehmenden
sind im Zeitpunkt der Bewilligung miteinander verheiratet gewesen;
- 4. von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles, wenn der
Annahmevertrag ausschließlich oder vorwiegend in der Absicht geschlossen
worden ist, dem Wahlkind die Führung des Familiennamens des Wahlvaters
oder der Wahlmutter zu ermöglichen oder den äußeren Schein einer
Wahlkindschaft zur Verdeckung rechtswidriger geschlechtlicher Beziehungen
zu schaffen;
- 5. auf Antrag eines Vertragsteiles, wenn der Annahmevertrag nicht schriftlich
geschlossen worden ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft des
Bewilligungsbeschlusses nicht mehr als fünf Jahre verstrichen sind.
(2) Hat einer der Vertragsteile den Widerrufsgrund (Abs. 1 Z. 1 bis 3 und 5) bei Abschließung
des Annahmevertrages nicht gekannt, so gilt in seinem Verhältnis zum anderen Vertragsteil
der Widerruf insoweit als Aufhebung (§ 184a), als er dies beansprucht.
(3) Einem Dritten, der im Vertrauen auf die Gültigkeit der Annahme an Kindesstatt vor dem
Widerruf Rechte erworben hat, kann nicht eingewendet werden, daß die Bewilligung
widerrufen worden ist. Zum Nachteil eines der Vertragsteile, der den Widerrufsgrund bei
Abschließung des Annahmevertrages nicht gekannt hat, kann ein Dritter nicht die Wirkungen
des Widerrufes beanspruchen.
§ 184a.
(1) Die Wahlkindschaft ist vom Gericht aufzuheben:
- 1. wenn die Erklärung eines Vertragsteiles oder eines Zustimmungsberechtigten
durch List oder ungerechte und gegründete Furcht veranlaßt worden ist und der
Betroffene die Aufhebung binnen Jahresfrist nach Entdeckung der Täuschung
oder Wegfall der Zwangslage beantragt;
- 2. von Amts wegen, wenn die Aufrechterhaltung der Wahlkindschaft das Wohl
des nicht eigenberechtigten Wahlkindes ernstlich gefährden würde;
- 3. auf Antrag des Wahlkindes, wenn die Aufhebung nach Auflösung oder
Nichtigerklärung der Ehe der Wahleltern oder nach dem Tode des Wahlvaters
(der Wahlmutter) dem Wohle des Wahlkindes dient und nicht einem
gerechtfertigten Anliegen des (der) von der Aufhebung betroffenen, wenn auch
bereits verstorbenen Wahlvaters (Wahlmutter) widerspricht;
- 4. wenn der Wahlvater (die Wahlmutter) und das eigenberechtigte Wahlkind die
Aufhebung beantragen.
(2) Besteht die Wahlkindschaft gegenüber einem Wahlvater und einer Wahlmutter, so darf die
Aufhebung im Sinne des Abs. 1 nur beiden gegenüber bewilligt werden; die Aufhebung
gegenüber einem von ihnen allein ist nur im Falle der Auflösung oder Nichtigerklärung ihrer
Ehe zulässig.
§ 185.
(1) Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses erlöschen die durch die
Annahme zwischen dem Wahlvater (der Wahlmutter) und dessen (deren) Nachkommen
einerseits und dem Wahlkind und dessen Nachkommen andererseits begründeten
Rechtsbeziehungen.
(2) Mit diesem Zeitpunkt leben die familienrechtlichen Beziehungen zwischen den leiblichen
Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen Nachkommen
andererseits, soweit sie nach dem § 182 erloschen sind, wieder auf.
(3) Mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt sind hinsichtlich des Wahlkindes und dessen
minderjährigen Nachkommen die namensrechtlichen Wirkungen der Annahme so anzusehen,
als wären sie nicht eingetreten.
§ 185a.
Ein Widerruf oder eine Aufhebung aus anderen als den in den §§ 184 und 184a angeführten
Gründen ist unzulässig; ebenso eine vertragliche Einigung oder ein Rechtsstreit über die
Anfechtung des Annahmevertrages.
2. Pflegeeltern
§ 186.
Pflegeeltern sind Personen, die die Pflege und Erziehung des Kindes ganz oder teilweise
besorgen und zu denen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahe
kommende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Sie haben das Recht, in den die
Person des Kindes betreffenden Verfahren Anträge zu stellen."
§ 186a.
(1) Das Gericht hat einem Pflegeelternpaar (Pflegeelternteil) auf seinen Antrag die Obsorge
für das Kind ganz oder teilweise zu übertragen, wenn das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze
Zeit beabsichtigt ist und die Übertragung dem Wohl des Kindes entspricht. Die Regelungen
über die Obsorge gelten dann für dieses Pflegeelternpaar (diesen Pflegeelternteil).
(2) Sind die Eltern oder Großeltern mit der Obsorge betraut und stimmen sie der Übertragung
nicht zu, so darf diese nur verfügt werden, wenn ohne sie das Wohl des Kindes gefährdet
wäre."
(3) Die Übertragung ist aufzuheben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht. Gleichzeitig
hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes auszusprechen, auf wen die Obsorge
übergeht.
(4) Das Gericht hat vor seiner Entscheidung die Eltern, den gesetzlichen Vertreter, weitere
Erziehungsberechtigte, den Jugendwohlfahrtsträger und jedenfalls das bereits zehnjährige
Kind zu hören. § 181a Abs. 2 gilt sinngemäß.
Viertes Hauptstück
Von der Obsorge einer anderen Person, der Sachwalterschaft und der Kuratel
I. Von der Obsorge einer anderen Person"
§ 187.
Soweit nach dem dritten Hauptstück weder Eltern noch Großeltern oder Pflegeeltern mit der
Obsorge betraut sind oder betraut werden können und kein Fall des § 211 vorliegt, hat das
Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes eine andere geeignete Person mit der
Obsorge zu betrauen.
§ 188.
(1) Bei der Auswahl einer anderen Person für die Obsorge ist besonders auf das Wohl des
Kindes Bedacht zu nehmen. Wünsche des Kindes und der Eltern, im Falle des § 145c des
Zuwendenden, sind zu berücksichtigen, sofern sie dem Wohl des Kindes entsprechen.
(2) Mit der Obsorge dürfen nicht betraut werden 1. nicht voll handlungsfähige Personen; 2.
Personen, von denen, besonders auch wegen der durch eine strafgerichtliche Verurteilung
zutage getretenen Veranlagung oder Eigenschaft, eine dem Wohl des minderjährigen Kindes
förderliche Ausübung der Obsorge nicht zu erwarten ist.
§ 189.
(1) Derjenige, den das Gericht mit der Obsorge betrauen will, hat alle Umstände, die ihn dafür
ungeeignet erscheinen lassen, dem Gericht mitzuteilen. Unterlässt er diese Mitteilung
schuldhaft, so haftet er für alle dem minderjährigen Kind daraus entstehenden Nachteile.
(2) Eine besonders geeignete Person kann die Betrauung mit der Obsorge nur ablehnen, wenn
ihr diese unzumutbar wäre."
§§ 190. bis 210 aufgehoben.
Aufgaben des Jugendwohlfahrtsträgers
§ 211.
Wird ein minderjähriges Kind im Inland gefunden und sind dessen Eltern unbekannt, so ist
kraft Gesetzes der Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge betraut. Dies gilt für den Bereich
der Vermögensverwaltung und der Vertretung auch, wenn ein Kind im Inland geboren wird
und in diesem Bereich kein Elternteil mit der Obsorge betraut ist.
§ 212.
(1) Der Jugendwohlfahrtsträger hat, soweit es nach den Umständen geboten scheint, den
gesetzlichen Vertreter eines im Inland geborenen Kindes innerhalb angemessener Frist nach
der Geburt über die elterlichen Rechte und Pflichten, besonders über den Unterhaltsanspruch
des Kindes, gegebenenfalls auch über die Feststellung der Vaterschaft, in Kenntnis zu setzen
und ihm für die Wahrnehmung der Rechte des Kindes seine Hilfe anzubieten.
(2) Für die Festsetzung oder Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes sowie
gegebenenfalls für die Feststellung der Vaterschaft ist der Jugendwohlfahrtsträger Vertreter
des Kindes, wenn die schriftliche Zustimmung des sonstigen gesetzlichen Vertreters vorliegt.
(3) Für andere Angelegenheiten ist der Jugendwohlfahrtsträger Vertreter des Kindes, wenn er
sich zur Vertretung bereit erklärt und die schriftliche Zustimmung des sonstigen gesetzlichen
Vertreters vorliegt.
(4) Durch die Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers wird die Vertretungsbefugnis
des sonstigen gesetzlichen Vertreters nicht eingeschränkt, jedoch gilt § 154a sinngemäß. Der
Jugendwohlfahrtsträger und der sonstige gesetzliche Vertreter haben einander über ihre
Vertretungshandlungen in Kenntnis zu setzen.
(5) Die Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers endet, wenn der sonstige Vertreter
seine Zustimmung schriftlich widerruft, der Jugendwohlfahrtsträger seine Erklärung nach
Abs. 3 zurücknimmt oder das Gericht den Jugendwohlfahrtsträger auf dessen Antrag als
Vertreter enthebt, weil er zur Wahrung der Rechte und zur Durchsetzung der Ansprüche des
Kindes nach Lage des Falles nichts mehr beizutragen vermag.
§ 213.
Ist eine andere Person mit der Obsorge für einen Minderjährigen ganz oder teilweise zu
betrauen und lassen sich dafür Verwandte oder andere nahe stehende oder sonst besonders
geeignete Personen nicht finden, so hat das Gericht die Obsorge dem Jugendwohlfahrtsträger
zu übertragen.
§ 214.
(1) Die §§ 216, 234, 265, 266 und 267 gelten für den Jugendwohlfahrtsträger nicht. Dieser ist
vor der Anlegung des Vermögens eines Minderjährigen nur im Fall des § 230e verpflichtet,
die Zustimmung des Gerichtes einzuholen.
(2) Der Jugendwohlfahrtsträger bedarf zu Klagen auf Feststellung der Vaterschaft und
Leistung des Unterhalts sowie zum Abschluß von Vereinbarungen über die Höhe gesetzlicher
Unterhaltsleistungen nicht der Genehmigung des Gerichtes. Vereinbarungen über die Leistung
des Unterhalts eines Minderjährigen, die vor dem Jugendwohlfahrtsträger oder von ihm
geschlossen und von ihm beurkundet werden, haben die Wirkung eines gerichtlichen
Vergleiches.
(3) Der Jugendwohlfahrtsträger hat Personen, die ein Kind pflegen und erziehen oder
gesetzlich vertreten, über seine Vertretungstätigkeit bezüglich dieses Kindes Auskünfte zu
erteilen, soweit das Wohl des Kindes hiedurch nicht gefährdet wird.
§ 215.
(1) Der Jugendwohlfahrtsträger hat die zur Wahrung des Wohles eines Minderjährigen
erforderlichen gerichtlichen Verfügungen im Bereich der Obsorge zu beantragen. Bei Gefahr
im Verzug kann er die erforderlichen Maßnahmen der Pflege und Erziehung vorläufig mit
Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst treffen; er hat diese Entscheidung
unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen, zu beantragen. Im Umfang der getroffenen
Maßnahmen ist der Jugendwohlfahrtsträger vorläufig mit der Obsorge betraut.
(2) Eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO und deren Vollzug nach § 382d EO kann der
Jugendwohlfahrtsträger als Vertreter des Minderjährigen beantragen, wenn der sonstige
gesetzliche Vertreter einen erforderlichen Antrag nicht unverzüglich gestellt hat; § 212 Abs. 4
gilt hiefür entsprechend.
§ 215a.
Sofern nicht anderes angeordnet ist, fallen die Aufgaben dem Jugendwohlfahrtsträger zu, in
dessen Sprengel der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen
im Inland seinen Aufenthalt hat. Wechselt der Minderjährige seinen Aufenthalt in den
Sprengel eines anderen Jugendwohlfahrtsträgers, so kann der Jugendwohlfahrtsträger seine
Aufgaben dem anderen mit dessen Zustimmung übertragen. Hievon ist das Gericht zu
verständigen, wenn es mit Angelegenheiten des Minderjährigen bereits befaßt war.
§ 215a.
Sofern nicht anderes angeordnet ist, fallen die Aufgaben dem Bundesland als
Jugendwohlfahrtsträger zu, in dem das minderjährige Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt,
mangels eines solchen im Inland seinen Aufenthalt hat. Fehlt ein Aufenthalt im Inland, so ist,
sofern das minderjährige Kind österreichischer Staatsbürger ist, für im Inland zu besorgende
Aufgaben das Bundesland als Jugendwohlfahrtsträger zuständig, in dem der Minderjährige
seinen letzten Aufenthalt gehabt hat, dann dasjenige, in dem ein Elternteil seinen Aufenthalt
hat oder zuletzt gehabt hat. Wechselt das minderjährige Kind seinen Aufenthalt in ein anderes
Bundesland, so kann der Jugendwohlfahrtsträger seine Aufgaben dem anderen mit dessen
Zustimmung übertragen. Hievon ist das Gericht zu verständigen, wenn es mit den
Angelegenheiten des minderjährigen Kindes bereits befasst war.
Besondere Pflichten und Rechte anderer mit der Obsorge betrauter Personen
a) in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung
§ 216.
Ist eine andere Person mit der Obsorge betraut, so hat sie, soweit nicht anderes bestimmt ist,
in wichtigen, die Person des Kindes betreffenden Angelegenheiten, insbesondere in den
Angelegenheiten des § 154 Abs. 2, die Genehmigung des Gerichtes einzuholen. Ohne
Genehmigung getroffene Maßnahmen oder Vertretungshandlungen sind unzulässig und
unwirksam, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt.
§§ 217 bis 228 samt Überschriften aufgehoben.
Besondere Vorschriften: in Absicht der unmittelbaren Vermögensverwaltung,
insonderheit in Rücksicht der Kostbarkeiten;
b) in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung
§ 229.
Die mit der gesetzlichen Vertretung in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung betraute
Person hat bei Antritt der Obsorge nach gründlicher Erforschung des Vermögensstandes dem
Gericht gegenüber das Vermögen im Einzelnen anzugeben und bei Beendigung der Obsorge
Rechnung zu legen. Das Gericht hat die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters zur Vermeidung
einer Gefährdung des Wohls des minderjährigen Kindes zu überwachen und die dazu
notwendigen Aufträge zu erteilen. Näheres wird in den Verfahrensgesetzen bestimmt.
Anlegung von Mündelgeld
§ 230.
(1) Soweit Geld eines Minderjährigen nicht, dem Gesetz entsprechend, für besondere Zwecke
zu verwenden ist, ist es unverzüglich sicher und möglichst fruchtbringend durch Spareinlagen,
den Erwerb von Wertpapieren (Forderungen), die Gewährung von Darlehen, den Erwerb von
Liegenschaften oder in anderer Weise nach den folgenden Bestimmungen anzulegen.
(2) Ist es wirtschaftlich zweckmäßig, so ist Mündelgeld auf mehrere dieser Arten anzulegen.
§ 230a.
Spareinlagen bei einem inländischen Kreditinstitut, das zur Entgegennahme von Spareinlagen
berechtigt ist, sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn sie auf den Namen des
Mündels lauten, ausdrücklich die Bezeichnung "Mündelgeld" tragen und entweder allgemein
für die Verbindlichkeiten des Kreditinstitutes der Bund oder eines der Länder oder für die
Verzinsung und Rückzahlung der Mündelgeldspareinlagen im besonderen ein von dem
Kreditinstitut gebildeter, jederzeit mit der jeweiligen Höhe solcher Einlagen
übereinstimmender unbelasteter Deckungsstock haftet. Dieser Deckungsstock hat
ausschließlich in mündelsicheren Wertpapieren (§ 230b), in Hypothekarforderungen mit
gesetzgemäßer Sicherheit (§ 230c), in Forderungen, für die der Bund oder eines der Länder
haftet, oder in Bargeld zu bestehen.
§ 230b.
Der Erwerb folgender Wertpapiere und Forderungen ist zur Anlegung von Mündelgeld
geeignet:
- 1. Teilschuldverschreibungen von Anleihen, für deren Verzinsung und
Rückzahlung der Bund oder eines der Länder haftet;
- 2. Forderungen, die in das Hauptbuch der Staatsschuld eingetragen sind;
- 3. Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen der nach den gesetzlichen
Vorschriften zur Ausgabe solcher Wertpapiere zugelassenen inländischen Kreditinstitute;
- 4. von einem inländischen Kreditinstitut ausgegebene Teilschuldverschreibungen,
sofern das Kreditinstitut verpflichtet ist, die Ansprüche aus diesen
Teilschuldverschreibungen vorzugsweise zu befriedigen und als Sicherheit für
diese Befriedigung Forderungen des Kreditinstitutes, für das der Bund haftet,
Wertpapiere oder Forderungen gemäß den Z. 1 bis 3 und 5 oder Bargeld zu
bestellen, und dies auf den Teilschuldverschreibungen ausdrücklich ersichtlich
gemacht ist;
- 5. sonstige Wertpapiere, sofern sie durch besondere gesetzliche Vorschriften zur
Anlegung von Mündelgeld geeignet erklärt worden sind.
§ 230c.
(1) Darlehen sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn zu ihrer Sicherstellung an
einer inländischen Liegenschaft eine Hypothek bestellt wird und die Liegenschaft samt ihrem
Zubehör während der Laufzeit des Darlehens ausreichend feuerversichert ist. Liegenschaften,
deren Wert sich wegen eines darauf befindlichen Abbaubetriebs ständig und beträchtlich
vermindert, sind nicht geeignet.
(2) Es darf jedoch eine Liegenschaft nicht über die Hälfte des Verkehrswertes belastet werden.
Bei Weingärten, Wäldern und anderen Liegenschaften, deren Ertrag auf ähnlichen dauernden
Anpflanzungen beruht, ist die Belastungsgrenze ohne Berücksichtigung des Wertes der
Kulturgattung vom Grundwert zu errechnen. Ebenso ist bei industriell oder gewerblich
genutzten Liegenschaften vom bloßen Grundwert auszugehen, doch sind von diesem die
Kosten der Freimachung der Liegenschaft von industriell oder gewerblich genutzten
Baulichkeiten abzuziehen. Die Art (Widmung, Nutzung) der Liegenschaft und die
maßgebende Belastungsgrenze sind durch einen allgemein beeideten gerichtlichen
Sachverständigen festzustellen.
§ 230d.
(1) Der Erwerb inländischer Liegenschaften ist zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn
sich ihr Wert nicht wegen eines darauf befindlichen Abbaubetriebs ständig und beträchtlich
vermindert oder sie nicht ausschließlich oder überwiegend industriellen oder gewerblichen
Zwecken dienen.
(2) Der Kaufpreis soll in der Regel den Verkehrswert nicht übersteigen."
§ 230e.
(1) Die Anlegung von Mündelgeld in anderer Weise als nach den vorstehenden
Bestimmungen hat das Gericht, im Fall des Erwerbes von Wertpapieren jedenfalls nach
Anhörung eines Sachverständigen für das Börsen- oder Bankwesen, zu genehmigen, wenn sie
nach den Verhältnissen des Einzelfalls den Grundsätzen einer wirtschaftlichen
Vermögensverwaltung entspricht.
(2) Unter diesen Voraussetzungen kommen für die Anlegung besonders in Betracht 1.
Wertpapiere, die im § 230b nicht genannt sind, sofern dafür vorgesorgt ist, daß die
Verwaltung der Wertpapiere einschließlich eines Verkaufes, falls er durch die Marktlage
geboten sein sollte, sachkundig vorgenommen wird; 2. Liegenschaften, die nicht geeignet im
Sinn des § 230d sind, sofern ihr Erwerb dem Mündel mit Beziehung auf die gegenwärtige
oder künftige Berufsausübung oder sonst zum klaren Vorteil gereichen würde; der Kaufpreis
darf auch hier den gemeinen Wert nicht übersteigen.
§ 231.
Das übrige bewegliche Vermögen, das nicht zur Befriedigung der gegenwärtigen oder
zukünftigen Bedürfnisse des minderjährigen Kindes benötigt wird oder zumindest nicht dazu
geeignet scheint, ist bestmöglich zu verwerten. Einer gerichtlichen Genehmigung bedarf es
nur, wenn der Verkehrswert der einzelnen Sache voraussichtlich 13 000 S oder die Summe
der Werte der zur Verwertung bestimmten Sachen voraussichtlich 130 000 S übersteigt.
§ 232.
Ein unbewegliches Gut darf nur im Notfall oder zum offenbaren Vorteil des minderjährigen
Kindes mit gerichtlicher Genehmigung veräußert werden.
§ 233 samt Überschrift aufgehoben.
§ 234.
Der gesetzliche Vertreter kann 130 000 S übersteigende Zahlungen an das minderjährige Kind
nur entgegennehmen und darüber quittieren, wenn er dazu vom Gericht im Einzelfall oder
allgemein ermächtigt wurde. Fehlt eine solche Ermächtigung, so wird der Schuldner durch
Zahlung an den Vertreter von seiner Schuld nur befreit, wenn das Gezahlte noch im
Vermögen des minderjährigen Kindes vorhanden ist oder für seine Zwecke verwendet wurde.
§ 235. samt Überschrift aufgehoben.
§§ 236. bis 238. aufgehoben.
§§ 239 bis 244 samt Überschriften aufgehoben.
§ 245. aufgehoben
§§ 246 bis 248 samt Überschrift aufgehoben.
§ 249. Aufgehoben
Änderungen in der Obsorge
§ 250.
Die Obsorge des Jugendwohlfahrtsträgers (§ 211) endet, sofern der Umstand, der die Eltern
von der Ausübung der Obsorge ausgeschlossen hat, weggefallen ist; im ersten Fall des § 211
bedarf es hiezu jedoch der Übertragung der Obsorge an die Eltern durch das Gericht.
§ 251. aufgehoben
§ 252. samt Überschrift aufgehoben.
§ 253.
Das Gericht hat die Obsorge an eine andere Person zu übertragen, wenn das Wohl des
minderjährigen Kindes dies erfordert, insbesondere wenn die mit der Obsorge betraute Person
ihre Verpflichtungen aus § 145b nicht erfüllt, einer der Umstände des § 188 Abs. 2 eintritt
oder bekannt wird oder die Person, die bisher mit der Obsorge betraut war, stirbt.
§ 254. bis 263. aufgehoben.
Haftung
§ 264.
(1) Die nach § 187 mit der Obsorge betrauten Personen haften dem Kind gegenüber für jeden
durch ihr Verschulden verursachten Schaden.
(2) Soweit sich die mit der Obsorge betraute Person zu ihrer Ausübung rechtmäßig anderer
Personen bedient, haftet sie nur insoweit, als sie schuldhaft eine untüchtige oder gefährliche
Person ausgewählt, deren Tätigkeit nur unzureichend überwacht oder die Geltendmachung
von Ersatzansprüchen des minderjährigen Kindes gegen diese Personen schuldhaft unterlassen
hat.
§ 265.
Der Richter kann die Ersatzpflicht nach § 264 insoweit mäßigen oder ganz erlassen, als sie die
mit der Obsorge betraute Person unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des
Grades des Verschuldens oder eines besonderen Naheverhältnisses zwischen dem
minderjährigen Kind und der mit der Obsorge betrauten Person, unbillig hart träfe."
Entschädigung
§ 266.
(1) Der nach § 187 mit der Obsorge betrauten Person gebührt unter Bedachtnahme auf Art
und Umfang ihrer Tätigkeit und des damit gewöhnlich verbundenen Aufwands an Zeit und
Mühe eine jährliche Entschädigung, soweit dadurch die Befriedigung der Lebensbedürfnisse
des Kindes nicht gefährdet wird.
(2) Sofern das Gericht nicht aus besonderen Gründen eine geringere Entschädigung für
angemessen findet, beträgt sie fünf vom Hundert sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hievon
zu entrichtenden gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher
Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, sind nicht als Einkünfte zu
berücksichtigen. Übersteigt der Wert des Vermögens des minderjährigen Kindes 130 000 S,
so kann das Gericht überdies pro Jahr bis zu zwei vom Hundert des Mehrbetrags als
Entschädigung gewähren, soweit sich die mit der Obsorge betraute Person um die Erhaltung
des Vermögens oder dessen Verwendung zur Deckung von Bedürfnissen des Kindes
besonders verdient gemacht hat. Betrifft die Obsorge nur einen Teilbereich der Obsorge oder
dauert die Tätigkeit der mit der Obsorge betrauten Person nicht ein volles Jahr, so vermindert
sich der Anspruch auf Entschädigung entsprechend.
(3) Bei besonders umfangreichen und erfolgreichen Bemühungen der mit der Obsorge
betrauten Person kann das Gericht die Entschädigung auch höher als nach Abs. 2 erster Satz
bemessen, jedoch nicht höher als zehn vom Hundert der Einkünfte.
Entgelt und Aufwandsersatz
§ 267.
(1) Nützt die mit der Obsorge betraute Person für Angelegenheiten, deren Besorgung sonst
einem Dritten übertragen werden müsste, ihre besonderen beruflichen Kenntnisse und
Fähigkeiten, so hat sie hiefür einen Anspruch auf angemessenes Entgelt. Dieser Anspruch
besteht für die Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung jedoch nicht, soweit beim
minderjährigen Kind die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gegeben
sind oder diese Kosten nach gesetzlichen Vorschriften vom Gegner ersetzt werden.
(2) Zur zweckentsprechenden Ausübung der Obsorge notwendige Barauslagen, tatsächliche
Aufwendungen und die Kosten der Versicherung der Haftpflicht nach § 264 sind der mit der
Obsorge betrauten Person vom minderjährigen Kind jedenfalls zu erstatten, soweit sie nach
gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar von Dritten getragen werden.
(3) Ansprüche nach den Abs. 1 und 2 bestehen insoweit nicht, als durch sie die Befriedigung
der Lebensbedürfnisse des Kindes gefährdet wäre.
§ 268 samt Überschrift aufgehoben.
II. Von der Kuratel und der Sachwalterschaft
§ 269. aufgehoben.
§ 270 aufgehoben.
a) im Kollisionsfall
§ 271.
(1) Widerstreiten einander in einer bestimmten Angelegenheit die Interessen einer
minderjährigen oder sonst nicht voll handlungsfähigen Person und jene ihres gesetzlichen
Vertreters, so hat das Gericht der Person zur Besorgung dieser Angelegenheiten einen
besonderen Kurator zu bestellen.
(2) Der Bestellung eines Kurators bedarf es nicht, wenn eine Gefährdung der Interessen des
minderjährigen Kindes oder der sonst nicht voll handlungsfähigen Person nicht zu besorgen
ist und die Interessen des minderjährigen Kindes oder der sonst nicht voll handlungsfähigen
Person vom Gericht ausreichend wahrgenommen werden können. Dies gilt im Allgemeinen in
Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des Kindes nach § 140 und § 148, auch wenn es
durch den betreuenden Elternteil vertreten wird, sowie in Verfahren über Ansprüche nach § 266 Abs. 1
und 2 oder § 267.
§ 272.
(1) Widerstreiten einander die Interessen zweier oder mehrerer minderjähriger oder sonst
nicht voll handlungsfähiger Personen, die denselben gesetzlichen Vertreter haben, so darf
dieser keine der genannten Personen vertreten. Das Gericht hat für jede von ihnen einen
besonderen Kurator zu bestellen.
(2) § 271 Abs. 2 gilt entsprechend."
b) für behinderte Personen;
§ 273.
(1) Vermag eine volljährige Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig
behindert ist, alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für
sich selbst zu besorgen, so ist ihr auf ihren Antrag oder von Amts wegen dazu ein Sachwalter
zu bestellen.
(2) Die Bestellung eines Sachwalters ist unzulässig, wenn der Betreffende durch andere Hilfe,
besonders im Rahmen seiner Familie oder von Einrichtungen der öffentlichen oder privaten
Behindertenhilfe, in die Lage versetzt werden kann, seine Angelegenheiten im erforderlichen
Ausmaß zu besorgen. Ein Sachwalter darf nicht nur deshalb bestellt werden, um einen Dritten
vor der Verfolgung eines, wenn auch bloß vermeintlichen, Anspruchs zu schützen.
(3) Je nach Ausmaß der Behinderung sowie Art und Umfang der zu besorgenden
Angelegenheiten ist der Sachwalter zu betrauen1. mit der Besorgung einzelner
Angelegenheiten, etwa der Durchsetzung oder der Abwehr eines Anspruchs oder der
Eingehung und der Abwicklung eines Rechtsgeschäfts,2. mit der Besorgung eines bestimmten
Kreises von Angelegenheiten, etwa der Verwaltung eines Teiles oder des gesamten
Vermögens, oder3. mit der Besorgung aller Angelegenheiten der behinderten Person.
§ 273a.
(1) Die behinderte Person kann innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen
ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch
sich verpflichten. Sofern dadurch nicht das Wohl der behinderten Person gefährdet wird, kann
das Gericht bestimmen, daß die behinderte Person innerhalb des Wirkungskreises des
Sachwalters hinsichtlich bestimmter Sachen oder ihres Einkommens oder eines bestimmten
Teiles davon frei verfügen und sich verpflichten kann.
(2) Schließt die behinderte Person im Rahmen des Wirkungskreises des Sachwalters ein
Rechtsgeschäft, das eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft, so wird
dieses Rechtsgeschäft, auch wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 zweiter Satz nicht
vorliegen, mit der Erfüllung der die behinderte Person treffenden Pflichten rückwirkend
rechtswirksam.
(3) Die behinderte Person hat das Recht, von beabsichtigten wichtigen Maßnahmen in ihre
Person oder ihr Vermögen betreffenden Angelegenheiten vom Sachwalter rechtzeitig
verständigt zu werden und sich hierzu, wie auch zu anderen Maßnahmen, in angemessener
Frist zu äußern; diese Äußerung ist zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch
dem Wohl der behinderten Person nicht weniger entspricht.
d) für Ungeborne;
§ 274.
In Rücksicht auf Ungeborne wird ein Kurator entweder für die Nachkommenschaft überhaupt,
oder für eine bereits vorhandene Leibesfrucht (§ 22) aufgestellt. Im ersten Falle hat der
Kurator dafür zu sorgen, daß die Nachkommenschaft bei einem ihr bestimmten Nachlasse
nicht verkürzt werde; im zweiten Falle aber, daß die Rechte des noch ungebornen Kindes
erhalten werden.
§ 275 samt Überschrift aufgehoben.
f) für Abwesende und für unbekannte Teilnehmer an einem Geschäfte;
§ 276.
Die Bestellung eines Kurators für Abwesende, oder für die dem Gerichte zur Zeit noch
unbekannten Teilnehmer an einem Geschäfte findet dann statt, wenn sie keinen ordentlichen
Verwalter zurückgelassen haben, ohne solchen aber ihre Rechte durch Verzug gefährdet, oder
die Rechte eines andern in ihrem Gange gehemmt würden und nicht in anderer Weise, etwa
durch die Bestellung eines Kurators in einem bestimmten gerichtlichen Verfahren durch das
dort zur Entscheidung berufene Gericht, für die Wahrung dieser Rechte Sorge getragen
werden kann. Ist der Aufenthaltsort eines Abwesenden bekannt, so muß ihn sein Kurator von
der Lage seiner Angelegenheiten unterrichten, und diese Angelegenheiten, wenn keine andere
Verfügung getroffen wird, wie jene eines Minderjährigen besorgen.
§ 277 aufgehoben.
§ 278.
[Der Tag, an welchem eine Todeserklärung ihre Rechtskraft erlangt hat, wird für den
rechtlichen Sterbetag eines Abwesenden gehalten;] doch schließt eine Todeserklärung den
Beweis nicht aus, daß der Abwesende früher oder später gestorben; oder daß er noch am
Leben sei. Kommt ein solcher Beweis zustande, so ist derjenige, welcher auf [den] Grund der
gerichtlichen Todeserklärung ein Vermögen in Besitz genommen hat, wie ein anderer
redlicher Besitzer zu behandeln.
[g) für Sträflinge]
§ 279 aufgehoben.
Bestellung
§ 280.
Bei der Auswahl des Sachwalters oder Kurators ist auf die Art der Angelegenheiten, die er zu
besorgen hat, bei der Auswahl des Sachwalters für eine behinderte Person besonders auch auf
deren persönliche Bedürfnisse zu achten.
§ 281.
(1) Einer behinderten Person ist, wenn ihr Wohl nicht anderes erfordert, eine geeignete, ihr
nahestehende Person, ist sie minderjährig, der bisherige gesetzliche Vertreter zum Sachwalter
zu bestellen.
(2) Erfordert es das Wohl der behinderten Person, so ist, soweit verfügbar, ein Sachwalter aus
dem Kreis der von einem geeigneten Verein namhaft gemachten Personen zu bestellen.
(3) Erfordert die Besorgung der Angelegenheit der behinderten Person vorwiegend
Rechtskenntnisse, so ist ein Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder Notar
(Notariatskandidat) zum Sachwalter zu bestellen.
Rechte und Pflichten
§ 282.
(1) Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des dritten Hauptstücks sowie
die Bestimmungen dieses Hauptstücks für sonstige mit der Obsorge betraute Personen auch
auf die Rechte und Pflichten des Sachwalters (Kurators) entsprechend anzuwenden.
(2) Der Sachwalter hat persönlichen Kontakt mit der behinderten Person zu halten und sich
darum zu bemühen, dass die gebotene ärztliche und soziale Betreuung der behinderten Person
gewährt wird.
(3) Der Sachwalter kann einer medizinischen Maßnahme, die eine dauernde
Fortpflanzungsunfähigkeit der behinderten Person zum Ziel hat, nicht zustimmen, es sei denn,
dass sonst wegen eines dauerhaften körperlichen Leidens eine ernste Gefahr für das Leben
oder einer schweren Schädigung der Gesundheit der behinderten Person besteht. Die
Zustimmung bedarf in jedem Fall einer gerichtlichen Genehmigung.
Beendigung der Sachwalterschaft (Kuratel)
§ 283.
(1) Für das Erlöschen der Sachwalterschaft oder Kuratel gilt der § 249.
(2) Der Sachwalter oder Kurator ist auf Antrag oder von Amts wegen zu entheben, wenn der
Pflegebefohlene nicht mehr seiner Hilfe bedarf. Die §§ 254 und 257 sind sinngemäß
anzuwenden.
(3) Das Gericht hat im Rahmen seiner Fürsorgepflicht in angemessenen Zeitabständen zu
überprüfen, ob das Wohl des Pflegebefohlenen die Aufhebung oder Änderung der
Sachwalterschaft (Kuratel) erfordert.
§ 284. samt Überschrift aufgehoben.
Seite 1 §§ 1 - 283
Seite 2 §§ 285 - 858
Seite 3 §§ 859 - 1341
Seite 4 §§ 1342 - 1502
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