Seite 2 §§ 285 - 858
Zweiter Teil. Von dem Sachenrechte
Von Sachen und ihrer rechtlichen Einteilung
§§ 285-308
Erste Abteilung des Sachenrechts. Von den dinglichen Rechten
1. Hauptstück. Von dem Besitze §§ 309-352
2. Hauptstück. Von dem Eigentumsrechte §§ 353-379
3. Hauptstück. Von Erwerbung des Eigentumes durch Zueignung §§ 380-403
4. Hauptstück. Von Erwerbung des Eigentumes durch Zuwachs §§ 404-422
5. Hauptstück. Von Erwerbung des Eigentumes durch Übergabe §§ 423-446
6. Hauptstück. Von dem Pfandrechte §§ 447-471
7. Hauptstück. Von Dienstbarkeiten (Servituten) §§ 472-530
8. Hauptstück. Von dem Erbrechte §§ 531-551
9. Hauptstück. Von der Erklärung des letzten Willens überhaupt und den Testamenten insbesondere §§ 552-603
10. Hauptstück. Von Nacherben und Fideikommissen §§ 604-646
11. Hauptstück. Von Vermächtnissen §§ 647-694
12. Hauptstück. Von Einschränkung und Aufhebung des letzten Willens §§ 695-726
13. Hauptstück. Von der gesetzlichen Erbfolge §§ 727-761
14. Hauptstück. Von dem Pflichtteile und der Anrechnung in den Pflicht- oder Erbteil §§ 762-796
15. Hauptstück. Von Besitznehmung der Erbschaft §§ 797-824
16. Hauptstück. Von der Gemeinschaft des Eigentumes und anderer dinglichen Rechte §§ 825-858
Zweiter Teil
Von dem Sachenrechte
Von Sachen und ihrer rechtlichen Einteilung
Begriff von Sachen im rechtlichen Sinne
§ 285.
Alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im
rechtlichen Sinne eine Sache genannt.
§ 285a.
Tiere sind keine Sachen; sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Die für Sachen
geltenden Vorschriften sind auf Tiere nur insoweit anzuwenden, als keine abweichenden
Regelungen bestehen.
Einteilung der Sachen nach Verschiedenheit des Subjektes, dem sie gehören
§ 286.
Die Sachen in dem Staatsgebiete sind entweder ein Staats- oder ein Privatgut. Das letztere
gehört einzelnen oder moralischen Personen, kleinern Gesellschaften, oder ganzen
Gemeinden.
Freistehende Sachen; öffentliches Gut und Staatsvermögen
§ 287.
Sachen, welche allen Mitgliedern des Staates zur Zueignung überlassen sind, heißen
freistehende Sachen. Jene, die ihnen nur zum Gebrauche verstattet werden, als: Landstraßen,
Ströme, Flüsse, Seehäfen und Meeresufer, heißen ein allgemeines oder öffentliches Gut. Was
zur Bedeckung der Staatsbedürfnisse bestimmt ist, als: das Münz- oder Post- und andere
Regalien, Kammergüter, Berg- und Salzwerke, Steuern und Zölle, wird das Staatsvermögen
genannt.
Gemeindegut; Gemeindevermögen;
§ 288.
Auf gleiche Weise machen die Sachen, welche nach der Landesverfassung zum Gebrauche
eines jeden Mitgliedes einer Gemeinde dienen, das Gemeindegut; diejenigen aber, deren
Einkünfte zur Bestreitung der Gemeindeauslagen bestimmt sind, das Gemeindevermögen aus.
Privatgut des [Landesfürsten]
§ 289.
Auch dasjenige Vermögen des [Landesfürsten], welches er nicht als Oberhaupt des Staates
besitzt, wird als ein Privatgut betrachtet.
Allgemeine Vorschrift in Rücksicht dieser verschiedenen Arten der Güter
§ 290.
Die in diesem Privatrechte enthaltenen Vorschriften über die Art, wie Sachen rechtmäßig
erworben, erhalten und auf andere übertragen werden können, sind in der Regel auch von den
Verwaltern der Staats- und Gemeindegüter, oder des Staats- und Gemeindevermögens zu
beobachten. Die in Hinsicht auf die Verwaltung und den Gebrauch dieser Güter sich
beziehenden Abweichungen und besondern Vorschriften sind in dem Staatsrechte und in den
politischen Verordnungen enthalten.
Einteilung der Sachen nach dem Unterschiede ihrer Beschaffenheit
§ 291.
Die Sachen werden nach dem Unterschiede ihrer Beschaffenheit eingeteilt: in körperliche und
unkörperliche; in bewegliche und unbewegliche; in verbrauchbare und unverbrauchbare; in
schätzbare und unschätzbare.
Körperliche und unkörperliche Sachen;
§ 292.
Körperliche Sachen sind diejenigen, welche in die Sinne fallen; sonst heißen sie
unkörperliche; z. B. das Recht zu jagen, zu fischen und alle anderen Rechte.
bewegliche und unbewegliche
§ 293.
Sachen, welche ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur andern versetzt werden
können, sind beweglich; im entgegengesetzten Falle sind sie unbeweglich. Sachen, die an sich
beweglich sind, werden im rechtlichen Sinne für unbeweglich gehalten, wenn sie vermöge des
Gesetzes oder der Bestimmung des Eigentümers das Zugehör einer unbeweglichen Sache
ausmachen.
Zugehör überhaupt;
§ 294.
Unter Zugehör versteht man dasjenige, was mit einer Sache in fortdauernde Verbindung
gesetzt wird. Dahin gehören nicht nur der Zuwachs einer Sache solange er von derselben nicht
abgesondert ist; sondern auch die Nebensachen, ohne welche die Hauptsache nicht gebraucht
werden kann, oder die das Gesetz, oder der Eigentümer zum fortdauernden Gebrauche der
Hauptsache bestimmt hat.
insbesondere bei Grundstücken und Teichen;
§ 295.
Gras, Bäume, Früchte und alle brauchbare Dinge, welche die Erde auf ihrer Oberfläche
hervorbringt, bleiben so lange ein unbewegliches Vermögen, als sie nicht von Grund und
Boden abgesondert worden sind. Selbst die Fische in einem Teiche, und das Wild in einem
Walde werden erst dann ein bewegliches Gut, wenn der Teich gefischt, und das Wild
gefangen oder erlegt worden ist.
§ 296.
Auch das Getreide, das Holz, das Viehfutter und alle übrige, obgleich schon eingebrachte
Erzeugnisse, sowie alles Vieh und alle zu einem liegenden Gute gehörige Werkzeuge und
Gerätschaften werden insofern für unbewegliche Sachen gehalten, als sie zur Fortsetzung des
ordentlichen Wirtschaftsbetriebes erforderlich sind.
und bei Gebäuden;
§ 297.
Ebenso gehören zu den unbeweglichen Sachen diejenigen, welche auf Grund und Boden in
der Absicht aufgeführt werden, daß sie stets darauf bleiben sollen, als: Häuser und andere
Gebäude mit dem in senkrechter Linie darüber befindlichen Luftraume; ferner: nicht nur alles,
was erd-, mauer-, niet- und nagelfest ist, als: Braupfannen, Branntweinkessel und
eingezimmerte Schränke, sondern auch diejenigen Dinge, die zum anhaltenden Gebrauche
eines Ganzen bestimmt sind: z. B. Brunneneimer, Seile, Ketten, Löschgeräte und dergleichen.
Maschinen
§ 297a.
Werden mit einer unbeweglichen Sache Maschinen in Verbindung gebracht, so gelten sie
nicht als Zugehör, wenn mit Zustimmung des Eigentümers der Liegenschaft im öffentlichen
Buch angemerkt wird, daß die Maschinen Eigentum eines anderen sind. Werden sie als Ersatz
an Stelle solcher Maschinen angebracht, die als Zugehör anzusehen waren, so ist zu dieser
Anmerkung auch die Zustimmung der früher eingetragenen bücherlich Berechtigten
erforderlich. Die Anmerkung verliert mit Ablauf von fünf Jahren nach der Eintragung ihre
Wirkung; durch das Konkurs- oder Zwangsversteigerungsverfahren wird der Ablauf der Frist
gehemmt.
Rechte sind insgemein als bewegliche Sachen anzusehen;
§ 298.
Rechte werden den beweglichen Sachen beigezählt, wenn sie nicht mit dem Besitze einer
unbeweglichen Sache verbunden, oder durch [die Landesverfassung] für eine unbewegliche
Sache erklärt sind.
auch die vorgemerkten Forderungen
§ 299.
Schuldforderungen werden durch die Sicherstellung auf ein unbewegliches Gut nicht in ein
unbewegliches Vermögen verwandelt.
[Nach welchen Gesetzen die unbeweglichen; und nach welchen die beweglichen Sachen zu beurteilen sind]
§ 300 außer Kraft getreten.
Verbrauchbare und unverbrauchbare Sachen
§ 301.
Sachen, welche ohne ihre Zerstörung oder Verzehrung den gewöhnlichen Nutzen nicht
gewähren, heißen verbrauchbare; die von entgegengesetzter Beschaffenheit aber,
unverbrauchbare Sachen.
Gesamtsache (universitas rerum)
§ 302.
Ein Inbegriff von mehreren besondern Sachen, die als eine Sache angesehen, und mit einem
gemeinschaftlichen Namen bezeichnet zu werden pflegen, macht eine Gesamtsache aus, und
wird als ein Ganzes betrachtet.
Schätzbare und unschätzbare;
§ 303.
Schätzbare Sachen sind diejenigen, deren Wert durch Vergleichung mit andern zum Verkehre
bestimmt werden kann; darunter gehören auch Dienstleistungen, Hand- und Kopfarbeiten.
Sachen hingegen, deren Wert durch keine Vergleichung mit andern im Verkehre befindlichen
Sachen bestimmt werden kann, heißen unschätzbare.
Maßstab der gerichtlichen Schätzung
§ 304.
Der bestimmte Wert einer Sache heißt ihr Preis. Wenn eine Sache vom Gerichte zu schätzen
ist, so muß die Schätzung nach einer bestimmten Summe Geldes geschehen.
Ordentlicher und außerordentlicher Preis
§ 305.
Wird eine Sache nach dem Nutzen geschätzt, den sie mit Rücksicht auf Zeit und Ort
gewöhnlich und allgemein leistet, so fällt der ordentliche und gemeine Preis aus; nimmt man
aber auf die besondern Verhältnisse und auf die in zufälligen Eigenschaften der Sache
gegründete besondere Vorliebe desjenigen, dem der Wert ersetzt werden muß, Rücksicht, so
entsteht ein außerordentlicher Preis.
Welcher bei gerichtlichen Schätzungen zur Richtschnur zu nehmen
§ 306.
In allen Fällen, wo nichts anderes entweder bedungen, oder von dem Gesetze verordnet wird,
muß bei der Schätzung einer Sache der gemeine Preis zur Richtschnur genommen werden.
Begriffe vom dinglichen und persönlichen Sachenrechte
§ 307.
Rechte, welche einer Person über eine Sache ohne Rücksicht auf gewisse Personen zustehen,
werden dingliche Rechte genannt. Rechte, welche zu einer Sache nur gegen gewisse Personen
unmittelbar aus einem Gesetze, oder aus einer verbindlichen Handlung entstehen, heißen
persönliche Sachenrechte.
§ 308.
Dingliche Sachenrechte sind das Recht des Besitzes, des Eigentumes, des Pfandes, der
Dienstbarkeit und des Erbrechtes.
Erste Abteilung des Sachenrechtes
Von den dinglichen Rechten
Erstes Hauptstück
Von dem Besitze
Inhaber. Besitzer
§ 309.
Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, heißt ihr Inhaber. Hat der Inhaber einer
Sache den Willen, sie als die seinige zu behalten, so ist er ihr Besitzer.
Erwerbung des Besitzes.
Fähigkeit der Person zur Besitzerwerbung
§ 310.
Kinder unter sieben Jahren und Personen über sieben Jahre, die den Gebrauch der Vernunft
nicht haben, können - außer in den Fällen des § 151 Abs. 3 - Besitz nur durch ihren
gesetzlichen Vertreter erwerben. Im übrigen ist die Fähigkeit zum selbständigen Besitzerwerb
gegeben.
Gegenstände des Besitzes
§ 311.
Alle körperliche und unkörperliche Sachen, welche ein Gegenstand des rechtlichen Verkehres
sind, können in Besitz genommen werden.
Arten der Besitzerwerbung;
§ 312.
Körperliche, bewegliche Sachen werden durch physische Ergreifung, Wegführung oder
Verwahrung; unbewegliche aber durch Betretung, Verrainung, Einzäunung, Bezeichnung oder
Bearbeitung in Besitz genommen. In den Besitz unkörperlicher Sachen oder Rechte kommt
man durch den Gebrauch derselben im eigenen Namen.
insbesondere von einem bejahenden, verneinenden, oder einem Verbotsrechte
§ 313.
Der Gebrauch eines Rechtes wird gemacht, wenn jemand von einem andern etwas als eine
Schuldigkeit fordert, und dieser es ihm leistet; ferner, wenn jemand die einem andern gehörige
Sache mit dessen Gestattung zu seinem Nutzen anwendet; endlich, wenn auf fremdes Verbot
ein anderer das, was er sonst zu tun befugt wäre, unterläßt.
Unmittelbare und mittelbare Erwerbungsart des Besitzes
§ 314.
Den Besitz sowohl von Rechten, als von körperlichen Sachen erlangt man entweder
unmittelbar, wenn man freistehender Rechte und Sachen; oder mittelbar, wenn man eines
Rechtes, oder einer Sache, die einem andern gehört, habhaft wird.
Umfang der Erwerbung
§ 315.
Durch die unmittelbare und durch die mittelbare eigenmächtige Besitzergreifung erhält man
nur so viel in Besitz, als wirklich ergriffen, betreten, gebraucht, bezeichnet, oder in
Verwahrung gebracht worden ist; bei der mittelbaren, wenn uns der Inhaber in seinem oder
eines andern Namen ein Recht oder eine Sache überläßt, erhält man alles, was der vorige
Inhaber gehabt und durch deutliche Zeichen übergeben hat, ohne daß es nötig ist, jeden Teil
des Ganzen besonders zu übernehmen.
Rechtmäßiger; unrechtmäßiger Besitz
§ 316.
Der Besitz einer Sache heißt rechtmäßig, wenn er auf einem gültigen Titel, das ist, auf einem
zur Erwerbung tauglichen Rechtsgrunde beruht. Im entgegengesetzten Falle heißt er
unrechtmäßig.
Haupttitel des rechtmäßigen Besitzes
§ 317.
Der Titel liegt bei freistehenden Sachen in der angebornen Freiheit zu Handlungen, wodurch
die Rechte anderer nicht verletzt werden; bei andern in dem Willen des vorigen Besitzers,
oder in dem Ausspruche des Richters, oder endlich in dem Gesetze, wodurch jemandem das
Recht zum Besitze erteilt wird.
Der Inhaber hat noch keinen Titel;
§ 318.
Dem Inhaber, der eine Sache nicht in seinem, sondern im Namen eines andern innehat, kommt
noch kein Rechtsgrund zur Besitznahme dieser Sache zu.
und kann ihn nicht eigenmächtig erlangen
§ 319.
Der Inhaber einer Sache ist nicht berechtigt, den Grund seiner Gewahrsame eigenmächtig zu
verwechseln, und sich dadurch eines Titels anzumaßen; wohl aber kann derjenige, welcher
bisher eine Sache in eigenem Namen rechtmäßig besaß, das Besitzrecht einem anderen
überlassen und sie künftig in dessen Namen innehaben.
Wirkung des bloßen Titels
§ 320.
Durch einen gültigen Titel erhält man nur das Recht zum Besitze einer Sache, nicht den Besitz
selbst. Wer nur das Recht zum Besitze hat, darf sich im Verweigerungsfalle nicht
eigenmächtig in den Besitz setzen; er muß ihn von dem ordentlichen Richter mit Anführung
seines Titels im Wege Rechtens fordern.
Erforderung zum wirklichen Besitzrechte
§ 321.
Wo sogenannte Landtafeln, [Stadt-] oder Grundbücher, oder andere dergleichen öffentliche
Register eingeführt sind, wird der rechtmäßige Besitz eines dinglichen Rechtes auf
unbewegliche Sachen nur durch die ordentliche Eintragung in diese öffentlichen Bücher
erlangt.
§ 322.
Ist eine bewegliche Sache nach und nach mehreren Personen übergeben worden; so gebührt
das Besitzrecht derjenigen, welche sie in ihrer Macht hat. Ist aber die Sache unbeweglich, und
sind öffentliche Bücher eingeführt, so steht das Besitzrecht ausschließlich demjenigen zu,
welcher als Besitzer derselben eingeschrieben ist.
Der Besitzer kann zur Angabe des Rechtsgrundes nicht aufgefordert werden
§ 323.
Der Besitzer einer Sache hat die rechtliche Vermutung eines gültigen Titels für sich; er kann
also zur Angabe desselben nicht aufgefordert werden.
§ 324.
Diese Aufforderung findet auch dann noch nicht statt, wenn jemand behauptet, daß der Besitz
seines Gegners mit andern rechtlichen Vermutungen, z. B. mit der Freiheit des Eigentumes,
sich nicht vereinbaren lasse. In solchen Fällen muß der behauptende Gegner vor dem
ordentlichen Richter klagen, und sein vermeintliches stärkeres Recht dartun. Im Zweifel
gebührt dem Besitzer der Vorzug.
Ausnahme
§ 325.
Inwiefern der Besitzer einer Sache, deren Verkehr verboten; oder die entwendet zu sein
scheint, den Titel seines Besitzes anzuzeigen verbunden sei, darüber entscheiden die Straf-
und politischen Gesetze.
Redlicher und unredlicher Besitzer
§ 326.
Wer aus wahrscheinlichen Gründen die Sache, die er besitzt, für die seinige hält, ist ein
redlicher Besitzer. Ein unredlicher Besitzer ist derjenige, welcher weiß oder aus den
Umständen vermuten muß, daß die in seinem Besitze befindliche Sache einem andern
zugehöre. Aus Irrtum in Tatsachen oder aus Unwissenheit der gesetzlichen Vorschriften kann
man ein unrechtmäßiger (§ 316) und doch ein redlicher Besitzer sein.
Wie ein Mitbesitzer zum unredlichen oder unrechtmäßigen Besitzer werde
§ 327.
Besitzt eine Person die Sache selbst, eine andere aber das Recht auf alle oder auf einige
Nutzungen dieser Sache; so kann eine und dieselbe Person, wenn sie die Grenzen ihres
Rechtes überschreitet, in verschiedenen Rücksichten ein redlicher und unredlicher, ein
rechtmäßiger und unrechtmäßiger Besitzer sein.
Entscheidung über die Redlichkeit des Besitzes
§ 328.
Die Redlichkeit oder Unredlichkeit des Besitzes muß im Falle eines Rechtsstreites durch
richterlichen Ausspruch entschieden werden. Im Zweifel ist die Vermutung für die
Redlichkeit des Besitzes.Fortdauer des Besitzes.
Rechte des redlichen Besitzes:
a) in Rücksicht der Substanz der Sache;
§ 329.
Ein redlicher Besitzer kann schon allein aus dem Grunde des redlichen Besitzes die Sache, die
er besitzt, ohne Verantwortung nach Belieben brauchen, verbrauchen, auch wohl vertilgen.
b) der Nutzungen;
§ 330.
Dem redlichen Besitzer gehören alle aus der Sache entspringende Früchte, sobald sie von der
Sache abgesondert worden sind; ihm gehören auch alle andere schon eingehobene Nutzungen,
insofern sie während des ruhigen Besitzes bereits fällig gewesen sind.
c) des Aufwandes
§ 331.
Hat der redliche Besitzer an die Sache entweder zur fortwährenden Erhaltung der Substanz
einen notwendigen, oder, zur Vermehrung noch fortdauernder Nutzungen einen nützlichen
Aufwand gemacht; so gebührt ihm der Ersatz nach dem gegenwärtigen Werte, insofern er den
wirklich gemachten Aufwand nicht übersteigt.
§ 332.
Von dem Aufwande, welcher nur zum Vergnügen und zur Verschönerung gemacht worden
ist, wird nur so viel ersetzt, als die Sache dem gemeinen Werte nach wirklich dadurch
gewonnen hat; doch hat der vorige Besitzer die Wahl, alles für sich wegzunehmen, was davon
ohne Schaden der Substanz weggenommen werden kann.
Anspruch auf den Ersatz des Preises
§ 333.
Selbst der redliche Besitzer kann den Preis, welchen er seinem Vormanne für die ihm
überlassene Sache gegeben hat, nicht fordern. Wer aber eine fremde Sache, die der
Eigentümer sonst schwerlich wieder erlangt haben würde, redlicher Weise an sich gelöst, und
dadurch dem Eigentümer einen erweislichen Nutzen verschafft hat, kann eine angemessene
Vergütung fordern.
§ 334.
Ob einem redlichen Inhaber das Recht zustehe, seiner Forderung wegen die Sache
zurückzubehalten, wird in dem Hauptstücke vom Pfandrechte bestimmt.
Verbindlichkeit des unredlichen Besitzers
§ 335.
Der unredliche Besitzer ist verbunden, nicht nur alle durch den Besitz einer fremden Sache
erlangte Vorteile zurückzustellen; sondern auch diejenigen, welche der Verkürzte erlangt
haben würde, und allen durch seinen Besitz entstandenen Schaden zu ersetzen. In dem Falle,
daß der unredliche Besitzer durch eine in den Strafgesetzen verbotene Handlung zum Besitze
gelangt ist, erstreckt sich der Ersatz bis zum Werte der besondern Vorliebe.
§ 336.
Hat der unredliche Besitzer einen Aufwand auf die Sache gemacht, so ist dasjenige
anzuwenden, was in Rücksicht des von einem Geschäftsführer ohne Auftrag gemachten
Aufwandes in dem Hauptstücke von der Bevollmächtigung verordnet ist.
Beurteilung der Redlichkeit des Besitzes einer Gemeinde
§ 337.
Der Besitz einer Gemeinde wird nach der Redlichkeit oder Unredlichkeit der im Namen der
Mitglieder handelnden Machthaber beurteilt. Immer müssen jedoch die unredlichen sowohl
den redlichen Mitgliedern, als dem Eigentümer den Schaden ersetzen.Inwiefern durch die
Klage der Besitz unredlich werde
§ 338.
Auch der redliche Besitzer, wenn er durch richterlichen Ausspruch zur Zurückstellung der
Sache verurteilt wird, ist in Rücksicht des Ersatzes der Nutzungen und des Schadens, wie
auch in Rücksicht des Aufwandes, von dem Zeitpunkte der ihm zugestellten Klage, gleich
einem unredlichen Besitzer zu behandeln; doch haftet er für den Zufall, der die Sache bei dem
Eigentümer nicht getroffen hätte, nur in dem Falle, daß er die Zurückgabe durch einen
mutwilligen Rechtsstreit verzögert hat.
Rechtsmittel des Besitzers bei einer Störung seines Besitzes;
§ 339.
Der Besitz mag von was immer für einer Beschaffenheit sein, so ist niemand befugt,
denselben eigenmächtig zu stören. Der Gestörte hat das Recht, die Untersagung des
Eingriffes, und den Ersatz des erweislichen Schadens gerichtlich zu fordern.
besonders durch eine Bauführung;
§ 340.
Wird der Besitzer einer unbeweglichen Sache oder eines dinglichen Rechtes durch Führung
eines neuen Gebäudes, Wasserwerkes, oder andern Werkes in seinen Rechten gefährdet, ohne
daß sich der Bauführer nach Vorschrift der allgemeinen Gerichtsordnung gegen ihn geschützt
hat; so ist der Gefährdete berechtigt, das Verbot einer solchen Neuerung vor Gericht zu
fordern, und das Gericht ist verbunden, die Sache auf das schleunigste zu entscheiden.
§ 341.
Bis zur Entscheidung der Sache ist die Fortsetzung des Baues von dem Gerichte in der Regel
nicht zu gestatten. Nur bei einer nahen, offenbaren Gefahr, oder, wenn der Bauführer eine
angemessene Sicherheit leistet, daß er die Sache in den vorigen Stand setzen, und den
Schaden vergüten wolle, der Verbotsleger dagegen in dem letztern Falle keine ähnliche
Sicherstellung für die Folgen seines Verbots leistet, ist die einstweilige Fortsetzung des Baues
zu bewilligen.
§ 342.
Was in den vorhergehenden Paragraphen in Rücksicht einer neuen Bauführung verordnet
wird, ist auch auf die Niederreißung eines alten Gebäudes, oder andern Werkes anzuwenden.
und bei der Gefahr eines vorhandenen Baues
§ 343.
Kann der Besitzer eines dinglichen Rechtes beweisen, daß ein bereits vorhandener fremder
Bau oder eine andere fremde Sache dem Einsturze nahe sei, und ihm offenbarer Schaden
drohe; so ist er befugt, gerichtlich auf Sicherstellung zu dringen, wenn anders die politische
Behörde nicht bereits hinlänglich für die öffentliche Sicherheit gesorgt hat.
Rechtsmittel zur Erhaltung des Besitzstandes:
a) bei dringender Gefahr;
§ 344.
Zu den Rechten des Besitzes gehört auch das Recht, sich in seinem Besitze zu schützen, und
in dem Falle, daß die richterliche Hilfe zu spät kommen würde, Gewalt mit angemessener
Gewalt abzutreiben (§ 19). Übrigens hat die politische Behörde für die Erhaltung der
öffentlichen Ruhe, so wie das Strafgericht für die Bestrafung öffentlicher Gewalttätigkeiten,
zu sorgen.
b) gegen den unechten Besitzer;
§ 345.
Wenn sich jemand in den Besitz eindringt, oder durch List oder Bitte heimlich einschleicht,
und das, was man ihm aus Gefälligkeit, ohne sich einer fortdauernden Verbindlichkeit zu
unterziehen gestattet, in ein fortwährendes Recht zu verwandeln sucht; so wird der an sich
unrechtmäßige und unredliche Besitz noch überdies unecht; in entgegengesetzten Fällen wird
der Besitz für echt angesehen.
§ 346.
Gegen jeden unechten Besitzer kann sowohl die Zurücksetzung in die vorige Lage, als auch
die Schadloshaltung eingeklagt werden. Beides muß das Gericht nach rechtlicher
Verhandlung, selbst ohne Rücksicht auf ein stärkeres Recht, welches der Geklagte auf die
Sache haben könnte, verordnen.
c) beim Zweifel über die Echtheit des Besitzes;
§ 347.
Zeigt es sich nicht gleich auf der Stelle, wer sich in einem echten Besitze befinde, und
inwiefern der eine oder der andere Teil auf gerichtliche Unterstützung Anspruch habe; so wird
die im Streite verfangene Sache so lange der Gewahrsame des Gerichtes oder eines Dritten
anvertraut, bis der Streit über den Besitz verhandelt und entschieden worden ist. Der
Sachfällige kann auch nach dieser Entscheidung die Klage aus einem vermeintlich stärkeren
Rechte auf die Sache noch anhängig machen.
Verwahrungsmittel des Inhabers gegen mehrere zusammentreffende Besitzwerber
§ 348.
Wenn der bloße Inhaber von mehreren Besitzwerbern zugleich um die Übergabe der Sache
angegangen wird, und sich einer darunter befindet, in dessen Namen die Sache aufbewahrt
wurde; so wird sie vorzüglich diesem übergeben, und die Übergabe den übrigen
bekanntgemacht. Kommt dieser Umstand keinem zustatten, so wird die Sache der
Gewahrsame des Richters oder eines Dritten anvertraut. Der Richter hat die Rechtsgründe der
Besitzwerber zu prüfen und darüber zu entscheiden.
Erlöschung des Besitzes:
a) körperlicher Sachen;
§ 349.
Der Besitz einer körperlichen Sache geht insgemein verloren, wenn dieselbe ohne Hoffnung,
wieder gefunden zu werden, in Verlust gerät; wenn sie freiwillig verlassen wird; oder, in
fremden Besitz kommt.
b) der in die öffentlichen Bücher eingetragenen Rechte;
§ 350.
Der Besitz derjenigen Rechte und unbeweglichen Sachen, welche einen Gegenstand der
öffentlichen Bücher ausmachen, erlischt, wenn sie aus den landtäflichen, Stadt- oder
Grundbüchern gelöscht; oder wenn sie auf den Namen eines andern eingetragen werden.
c) anderer Rechte
§ 351.
Bei andern Rechten hört der Besitz auf, wenn der Gegenteil das, was er sonst geleistet hat,
nicht mehr leisten zu wollen erklärt; wenn er die Ausübung des Rechtes eines andern nicht
mehr duldet; oder wenn er das Verbot, etwas zu unterlassen, nicht mehr achtet, der Besitzer
aber in allen diesen Fällen es dabei bewenden läßt, und die Erhaltung des Besitzes nicht
einklagt. Durch den bloßen Nichtgebrauch eines Rechtes geht der Besitz, außer den im
Gesetze bestimmten Verjährungsfällen, nicht verloren.
§ 352.
Solange noch Hoffnung vorhanden ist, eine verlorene Sache zu erhalten, kann man sich durch
den bloßen Willen in ihrem Besitze erhalten. Die Abwesenheit des Besitzers oder die
eintretende Unfähigkeit einen Besitz zu erwerben, heben den bereits erworbenen Besitz nicht
auf.
Zweites Hauptstück
Von dem Eigentumsrechte
Begriff des Eigentumes. Eigentum im objektiven Sinne;
§ 353.
Alles, was jemandem zugehört, alle seine körperlichen und unkörperlichen Sachen, heißen
sein Eigentum.
im subjektiven
§ 354.
Als ein Recht betrachtet, ist Eigentum das Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen
einer Sache nach Willkür zu schalten, und jeden andern davon auszuschließen.
Objektive und subjektive Möglichkeit der Erwerbung des Eigentumes
§ 355.
Alle Sachen sind insgemein Gegenstände des Eigentumsrechtes, und jedermann, den die
Gesetze nicht ausdrücklich ausschließen, ist befugt, dasselbe durch sich selbst oder durch
einen andern in seinem Namen zu erwerben.
§ 356.
Wer also behauptet, daß der Person, die etwas erwerben will, in Rücksicht ihrer persönlichen
Fähigkeit, oder in Rücksicht auf die Sache, die erworben werden soll, ein gesetzliches
Hindernis entgegenstehe, dem liegt der Beweis ob.
Einteilung des Eigentums in vollständiges und unvollständiges
§ 357.
Wenn das Recht auf die Substanz einer Sache mit dem Rechte auf die Nutzungen in einer und
derselben Person vereinigt ist, so ist das Eigentumsrecht vollständig und ungeteilt. Kommt
aber einem nur ein Recht auf die Substanz der Sache; dem andern dagegen nebst einem
Rechte auf die Substanz, das ausschließende Recht auf derselben Nutzungen zu, dann ist das
Eigentumsrecht geteilt und für beide unvollständig. Jener wird Obereigentümer; dieser
Nutzungseigentümer genannt.
§ 358.
Alle anderen Arten der Beschränkungen durch das Gesetz oder durch den Willen des
Eigentümers heben die Vollständigkeit des Eigentumes nicht auf.
§ 359.
Die Absonderung des Rechtes auf die Substanz von dem Rechte auf die Nutzungen entsteht
teils durch Verfügung des Eigentümers; teils durch gesetzliche Verordnung. Nach
Verschiedenheit der zwischen dem Ober- und Nutzungseigentümer obwaltenden Verhältnisse
werden die Güter, worin das Eigentum geteilt ist, [Lehen-,] Erbpacht- und Erbzinsgüter
genannt. Von [dem Lehen wird in dem besonders bestehenden Lehenrechte; von] den
Erbpacht- und Erbzinsgütern aber in dem Hauptstücke von Bestandverträgen gehandelt.
§ 360.
Aus der bloßen Abführung eines fortdauernden Zinses, oder jährlicher Renten von einem
Grundstücke kann man noch nicht auf die Teilung des Eigentums folgern. In allen Fällen, in
welchen die Trennung des Rechtes auf die Substanz von dem Rechte auf die Nutzungen nicht
ausdrücklich erhellt, ist jeder redliche Besitzer als vollständiger Eigentümer anzusehen.
Miteigentum
§ 361.
Wenn eine noch ungeteilte Sache mehrern Personen zugleich zugehört; so entsteht ein
gemeinschaftliches Eigentum. In Beziehung auf das Ganze werden die Miteigentümer für eine
einzige Person angesehen; insoweit ihnen aber gewisse, obgleich unabgesonderte Teile
angewiesen sind, hat jeder Miteigentümer das vollständige Eigentum des ihm gehörigen
Teiles.
Rechte des Eigentümers
§ 362.
Kraft des Rechtes, frei über sein Eigentum zu verfügen, kann der vollständige Eigentümer in
der Regel seine Sache nach Willkür benützen oder unbenützt lassen; er kann sie vertilgen,
ganz oder zum Teile auf andere übertragen, oder unbedingt sich derselben begeben, das ist, sie
verlassen.
Beschränkungen derselben
§ 363.
Eben diese Rechte genießen auch unvollständige, sowohl Ober- als Nutzungseigentümer; nur
darf der eine nichts vornehmen, was mit dem Rechte des andern im Widerspruche steht.
§ 364. (1) Überhaupt findet die Ausübung des Eigentumsrechtes nur insofern statt, als dadurch
weder in die Rechte eines Dritten ein Eingriff geschieht, noch die in den Gesetzen zur
Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohles vorgeschriebenen Einschränkungen
übertreten werden.
(2) Der Eigentümer eines Grundstückes kann dem Nachbarn die von dessen Grund
ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch,
Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen
gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich
beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen
Umständen unzulässig.
§ 364a.
Wird jedoch die Beeinträchtigung durch eine Bergwerksanlage oder eine behördlich
genehmigte Anlage auf dem nachbarlichen Grund in einer dieses Maß überschreitenden Weise
verursacht, so ist der Grundbesitzer nur berechtigt, den Ersatz des zugefügten Schadens
gerichtlich zu verlangen, auch wenn der Schaden durch Umstände verursacht wird, auf die bei
der behördlichen Verhandlung keine Rücksicht genommen wurde.
§ 364b.
Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, daß der Boden oder das Gebäude des
Nachbars die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, daß der Besitzer des Grundstückes für
eine genügende anderweitige Befestigung Vorsorge trifft.
§ 364c.
Ein vertragsmäßiges oder letztwilliges Veräußerungs- oder Belastungsverbot hinsichtlich
einer Sache oder eines dinglichen Rechtes verpflichtet nur den ersten Eigentümer, nicht aber
seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger. Gegen Dritte wirkt es dann, wenn es zwischen
Ehegatten, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten begründet und
im öffentlichen Buche eingetragen wurde.
§ 365.
Wenn es das allgemeine Beste erheischt, muß ein Mitglied des Staates gegen eine
angemessene Schadloshaltung selbst das vollständige Eigentum einer Sache abtreten.
Klagen aus dem Eigentumsrechte:
a) Eigentliche Eigentumsklage: wem und gegen wen sie gebühre?
§ 366.
Mit dem Rechte des Eigentümers, jeden andern von dem Besitze seiner Sache auszuschließen,
ist auch das Recht verbunden, seine ihm vorenthaltene Sache von jedem Inhaber durch die
Eigentumsklage gerichtlich zu fordern. Doch steht dieses Recht demjenigen nicht zu, welcher
eine Sache zur Zeit, da er noch nicht Eigentümer war, in seinem eigenen Namen veräußert, in
der Folge aber das Eigentum derselben erlangt hat.
§ 367.
Die Eigentumsklage findet gegen den redlichen Besitzer einer beweglichen Sache nicht statt,
wenn er beweist, daß er diese Sache entweder in einer öffentlichen Versteigerung, oder von
einem zu diesem Verkehre befugten Gewerbsmanne, oder gegen Entgelt von jemandem an
sich gebracht hat, dem sie der Kläger selbst zum Gebrauche, zur Verwahrung, oder in was
immer für einer andern Absicht anvertraut hatte. In diesen Fällen wird von den redlichen
Besitzern das Eigentum erworben, und dem vorigen Eigentümer steht nur gegen jene, die ihm
dafür verantwortlich sind, das Recht der Schadloshaltung zu.
§ 368.
Wird aber bewiesen, daß der Besitzer entweder schon aus der Natur der an sich gebrachten
Sache, oder aus dem auffallend zu geringen Preise derselben, oder aus den bekannten
persönlichen Eigenschaften seines Vormannes, aus dessen Gewerbe oder andern
Verhältnissen einen gegründeten Verdacht gegen die Redlichkeit seines Besitzes hätte
schöpfen können; so muß er als ein unredlicher Besitzer die Sache dem Eigentümer abtreten.
Was dem Kläger zu beweisen obliege?
§ 369.
Wer die Eigentumsklage übernimmt, muß den Beweis führen, daß der Geklagte die
eingeklagte Sache in seiner Macht habe, und daß diese Sache sein Eigentum sei.
§ 370.
Wer eine bewegliche Sache gerichtlich zurückfordert, muß sie durch Merkmale beschreiben,
wodurch sie von allen ähnlichen Sachen gleicher Gattung ausgezeichnet wird.
§ 371.
Sachen, die sich auf diese Art nicht unterscheiden lassen, wie bares Geld mit anderm baren
Gelde vermengt, oder auf den Überbringer lautende Schuldbriefe, sind also in der Regel kein
Gegenstand der Eigentumsklage; wenn nicht solche Umstände eintreten, aus denen der Kläger
sein Eigentumsrecht beweisen kann, und aus denen der Geklagte wissen mußte, daß er die
Sache sich zuzuwenden nicht berechtigt sei.
b) Eigentumsklage aus dem rechtlich vermuteten Eigentume des Klägers
Gegen welchen Besitzer diese Vermutung eintrete?
§ 372.
Wenn der Kläger mit dem Beweise des erworbenen Eigentumes einer ihm vorenthaltenen
Sache zwar nicht ausreicht, aber den gültigen Titel, und die echte Art, wodurch er zu ihrem
Besitze gelangt ist, dargetan hat; so wird er doch in Rücksicht eines jeden Besitzers, der
keinen, oder nur einen schwächern Titel seines Besitzes anzugeben vermag, für den wahren
Eigentümer gehalten.
§ 373.
Wenn also der Geklagte die Sache auf eine unredliche oder unrechtmäßige Weise besitzt;
wenn er keinen oder nur einen verdächtigen Vormann anzugeben vermag; oder, wenn er die
Sache ohne Entgelt, der Kläger aber gegen Entgelt erhalten hat; so muß er dem Kläger
weichen.
§ 374.
Haben der Geklagte und der Kläger einen gleichen Titel ihres echten Besitzes, so gebührt dem
Geklagten kraft des Besitzes der Vorzug.
§ 375.
Wer eine Sache in fremdem Namen besitzt, kann sich gegen die Eigentumsklage dadurch
schützen, daß er seinen Vormann namhaft macht, und sich darüber ausweist.
Gesetzliche Folge:
a) der Ableugnung des Besitzes;
§ 376.
Wer den Besitz einer Sache vor Gericht leugnet und dessen überwiesen wird, muß dem Kläger
deswegen allein schon den Besitz abtreten; doch behält er das Recht, in der Folge seine
Eigentumsklage anzustellen.
b) des vorgegebenen Besitzes;
§ 377.
Wer eine Sache, die er nicht besitzt, zu besitzen vorgibt, und den Kläger dadurch irreführt,
haftet für allen daraus entstehenden Schaden.
c) des aufgegebenen Besitzes der streitigen Sache
§ 378.
Wer eine Sache im Besitze hatte, und nach zugestellter Klage fahren ließ, muß sie dem
Kläger, wenn dieser sich nicht an den wirklichen Inhaber halten will, auf seine Kosten
zurückverschaffen, oder den außerordentlichen Wert derselben ersetzen.
Was der Besitzer dem Eigentümer erstatte
§ 379.
Was sowohl der redliche als unredliche Besitzer dem Eigentümer in Ansehung des
entgangenen Nutzens, oder des erlittenen Schadens zu ersetzen habe, ist in dem vorigen
Hauptstücke bestimmt worden.
Drittes Hauptstück
Von der Erwerbung des Eigentumes durch Zueignung
Rechtliche Erfordernisse der Erwerbung
§ 380.
Ohne Titel und ohne rechtliche Erwerbungsart kann kein Eigentum erlangt werden.
Titel und Art der unmittelbaren Erwerbung: Die Zueignung
§ 381.
Bei freistehenden Sachen besteht der Titel in der angebornen Freiheit, sie in Besitz zu
nehmen. Die Erwerbungsart ist die Zueignung, wodurch man sich einer freistehenden Sache
bemächtigt, in der Absicht, sie als die seinige zu behandeln.
§ 382.
Freistehende Sachen können von allen Mitgliedern des Staates durch die Zueignung erworben
werden, insofern diese Befugnis nicht durch politische Gesetze eingeschränkt ist, oder einigen
Mitgliedern das Vorrecht der Zueignung zusteht.
1. durch den Tierfang;
§ 383.
Dieses gilt insbesondere von dem Tierfange. Wem das Recht zu jagen oder zu fischen
gebühre; wie der übermäßige Anwachs des Wildes gehemmt, und der vom Wilde verursachte
Schaden ersetzt werde; wie der Honigraub, der durch fremde Bienen geschieht, zu verhindern
sei; ist in den politischen Gesetzen festgesetzt. Wie Wilddiebe zu bestrafen seien, wird in den
Strafgesetzen bestimmt.
§ 384.
Häusliche Bienenschwärme und andere zahme oder zahm gemachte Tiere sind kein
Gegenstand des freien Tierfanges, vielmehr hat der Eigentümer das Recht, sie auf fremdem
Grunde zu verfolgen; doch soll er dem Grundbesitzer den ihm etwa verursachten Schaden
ersetzen. Im Falle, daß der Eigentümer des Mutterstockes den Schwarm durch zwei Tage
nicht verfolgt hat; oder, daß ein zahm gemachtes Tier durch zweiundvierzig Tage von selbst
ausgeblieben ist, kann sie auf gemeinem Grunde jedermann; auf dem seinigen der
Grundeigentümer für sich nehmen, und behalten.
2. durch das Finden freistehender Sachen
§ 385.
Keine Privatperson ist berechtigt, die dem Staate durch die politischen Verordnungen
vorbehaltenen Erzeugnisse sich zuzueignen.
§ 386.
Bewegliche Sachen, welche der Eigentümer nicht mehr als die seinigen behalten will, und
daher verläßt, kann sich jedes Mitglied des Staates eigen machen.
Im Zweifel ist nicht zu vermuten, dass jemand sein Eigentum aufgeben wolle; daher
darf kein Finder eine gefundene Sache für verlassen ansehen und sich diese zueignen.
§ 387.
Inwiefern Grundstücke wegen gänzlicher Unterlassung ihres Anbaues, oder Gebäude wegen
der unterlassenen Herstellung für verlassen anzusehen, oder einzuziehen seien, bestimmen die
politischen Gesetze.
Vorschriften über das Finden:
a) verlorner und vergessener Sachen;
§ 388.
(1) Verloren sind bewegliche, in niemandes Gewahrsame stehende Sachen, die ohne den
Willen des Inhabers aus seiner Gewalt gekommen sind.
(2) Vergessen sind bewegliche Sachen, die ohne den Willen des Inhabers an einem fremden,
unter der Aufsicht eines anderen stehenden Ort zurückgelassen worden und dadurch
in fremde Gewahrsame gekommen ist.
§ 389.
(1) Finder ist, wer eine verlorene oder vergessene Sache entdeckt und an sich nimmt.
(2) Verlustträger sind der Eigentümer und andere zur Innehabung der verlorenen
oder vergessenen Sache berechtigte Personen.
§ 390.
Der Finder hat den Fund unverzüglich der zuständigen Fundbehörde
(§ 14 Abs. 5 SPG) unter Abgabe der gefundenen
Sache anzuzeigen und über alle für die Ausforschung eines Verlustträgers
maßgeblichen Umstände Auskunft zu geben.
§ 391.
Die Pflichten nach § 167 bestehen nicht, wenn
- 1. der Finder die gefundene Sache einem Verlusträger vor der Anzeigeerstattung
ausfolgt oder
- 2. der gemeine Wert der gefundenen Sache 10 Euro nicht übersteigt, es sei denn
erkennbar, dass die Wiedererlangung der Sache für einen Verlustträger von
erheblicher Bedeutung ist.
§ 392.
Der Finder hat gegen den, dem Fundgegenstand ausgefolgt wird, Anspruch auf den Finderlohn
und auf Ersatz des notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwandes.
§ 393.
(1) Der Finderlohn beträgt bei verlorenen Sachen 10 vH, bei vergessenen Sachen 5 vH
des gemeinen Wertes. Übersteigt der gemeine Wert 2000 Euro, so beträgt der Finderlohn
in Rücksicht des Übermaßes die Hälfte dieser Hundertersätze.
(2) Bei unschätzbaren Sachen und solchen, deren Wiedererlangung für den Verlustträger
von erheblicher Bedeutung ist, ist der Finderlohn nach billigem Ermessen festzulegen;
hierbei ist auf die Grundsätze des Abs. 1, auf die dem Finder entstandene Mühe und auf
den dem Verlustträger durch die Wiedererlangung der gefundenen Sache verschafften Vorteil
Bedacht zu nehmen.
§ 394.
Ein Anspruch auf Finderlohn besteht nicht, wenn
- 1. die Sache von einer Person im Rahmen ihrer privat- oder öffentlich-rechtlichen,
die Rettung der Sache umfassenden Pflicht gefunden worden ist oder
- 2. der Finder die in den §§ 390 und 391 enthaltenen Anordnungen schuldhaft
verletzt hat oder
- die vergessene Sache auch sonst ohne deren Gefährdung wieder erlangt worden wäre.
§ 395.
Wird die Sache innerhalb eines Jahres von keinem Verlustträger angesprochen, so erwirbt der
Finder das Eigentum an der in seiner Gewahrsame befindlichen Sache mit Ablauf der Frist,
an der abgegebenen Sache mit ihrer Ausfolgung an ihn. Die Frist beginnt im Fall des
§ 391 Z2 mit dem Zeitpunkt des Findens, sonst mit der Erstattung der Anzeige (§S 390).
§ 396.
Wer eine verlorene oder vergessene Sache entdeckt, sie aber nicht an sich nehmen kann,
hat Anspruch auf die Hälfte des im § 393 bestimmten Finderlohnes, wenn er die Entdeckung
einer im § 390 bezeichneten Stelle anzeigt und der Verlustträger die Sache dadurch
wiedererlangt, es sei denn, dass dieser die Sache auch sonst ohne deren Gefährdung
wiedererlangt hätte. § 394 Z1 ist anzuwenden.
b) verborgener Gegenstände
§ 397.
(1) Werden vergrabene, eingemauerte oder sonst verborgene Sachen eines unbekannten
Eigentümers entdeckt, so gilt sinngemäß das, was für die verlorenen Sachen bestimmt ist.
(2) Der Finderlohn ist auch dann nicht zu entrichten, wenn die Sache auch sonst ohne
deren Gefährdung wiedererlangt worden wäre.
c) eines Schatzes
§ 398.
Bestehen die entdeckten Sachen in Geld, Schmuck oder andern Kostbarkeiten, die so lange im
Verborgenen gelegen haben, daß man ihren vorigen Eigentümer nicht mehr erfahren kann,
dann heißen sie ein Schatz. Die Entdeckung eines Schatzes ist von der Obrigkeit dem
Bundesdenkmalamt anzuzeigen.
§ 399.
§ 399. Von einem Schatze erhalten die Finder und der Eigentümer des Grundes
je die Hälfte.
§ 400.
Wer sich dabei einer unerlaubten Handlung schuldig gemacht; wer ohne Wissen und Willen
des Nutzungseigentümers den Schatz aufgesucht; oder den Fund verheimlicht hat; dessen
Anteil soll dem Angeber; oder, wenn kein Angeber vorhanden ist, dem Staate zufallen.
§ 401.
Finden Arbeitsleute zufälliger Weise einen Schatz, so gebührt ihnen als Findern ein [Dritt]teil
davon. Sind sie aber von dem Eigentümer ausdrücklich zur Aufsuchung eines Schatzes
gedungen worden, so müssen sie sich mit ihrem ordentlichen Lohne begnügen.3. von der
Beute
§ 402.
Über das Recht der Beute und der von dem Feinde zurückerbeuteten Sachen, sind die
Vorschriften in den Kriegsgesetzen enthalten.Von dem Rechte aus der Rettung einer fremden
beweglichen Sache
§ 403.
Wer eine fremde bewegliche Sache von dem unvermeidlichen Verluste oder Untergange
rettet, ist berechtigt, von dem rückfordernden Eigentümer den Ersatz seines Aufwandes, und
eine verhältnismäßige Belohnung von höchstens zehn von Hundert zu fordern.
Viertes Hauptstück
Von Erwerbung des Eigentumes durch Zuwachs
Zuwachs
§ 404.
Zuwachs heißt alles, was aus einer Sache entsteht, oder neu zu derselben kommt, ohne daß es
dem Eigentümer von jemand andern übergeben worden ist. Der Zuwachs wird durch Natur,
durch Kunst, oder durch beide zugleich bewirkt.
I. Natürlicher Zuwachs:
a) an Naturprodukten;
b) Werfen der Tiere;
§ 405.
Die natürlichen Früchte eines Grundes, nämlich solche Nutzungen, die er, ohne bearbeitet zu
werden, hervorbringt, als: Kräuter, Schwämme und dergleichen, wachsen dem Eigentümer des
Grundes, sowie alle Nutzungen, welche aus einem Tiere entstehen, dem Eigentümer des
Tieres zu.
§ 406.
Der Eigentümer eines Tieres, welches durch das Tier eines andern befruchtet wird, ist diesem
keinen Lohn schuldig, wenn er nicht bedungen worden ist.c) Inseln;
§ 407 gegenstandslos.
§ 408.
Werden bloß durch die Austrocknung des Gewässers, oder durch desselben Teilung in
mehrere Arme, Inseln gebildet, oder Grundstücke überschwemmt; so bleiben die Rechte des
vorigen Eigentumes unverletzt.
d) vom verlassenen Wasserbette;
§ 409.
Wenn ein Gewässer sein Bett verläßt, so haben vor allem die Grundbesitzer, welche durch den
neuen Lauf des Gewässers Schaden leiden, das Recht, aus dem verlassenen Bette oder dessen
Werte entschädigt zu werden.
§ 410 gegenstandslos.
e) vom Anspülen;
§ 411.
Das Erdreich, welches ein Gewässer unmerklich an ein Ufer anspült, gehört dem Eigentümer
des Ufers.
f) vom abgerissenen Lande
§ 412.
Wird aber ein merklicher Erdteil durch die Gewalt des Flusses an ein fremdes Ufer gelegt; so
verliert der vorige Besitzer sein Eigentumsrecht darauf nur in dem Falle, wenn er es in einer
Jahresfrist nicht ausübt.
§ 413.
Jeder Grundbesitzer ist befugt, sein Ufer gegen das Ausreißen des Flusses zu befestigen.
Allein niemand darf solche Werke oder Pflanzungen anlegen, die den ordentlichen Lauf des
Flusses verändern, oder die der Schiffahrt, den Mühlen, der Fischerei oder andern fremden
Rechten nachteilig werden könnten. Überhaupt können ähnliche Anlagen nur mit Erlaubnis
der politischen Behörde gemacht werden.
II. Künstlicher Zuwachs durch Verarbeitung oder Vereinigung überhaupt;
§ 414.
Wer fremde Sachen verarbeitet; wer sie mit den seinigen vereinigt, vermengt, oder vermischt,
erhält dadurch noch keinen Anspruch auf das fremde Eigentum.
§ 415.
Können dergleichen verarbeitete Sachen in ihren vorigen Stand zurückgebracht; vereinigte,
vermengte oder vermischte Sachen wieder abgesondert werden; so wird einem jeden
Eigentümer das Seinige zurückgestellt, und demjenigen Schadloshaltung geleistet, dem sie
gebührt. Ist die Zurücksetzung in den vorigen Stand, oder die Absonderung nicht möglich, so
wird die Sache den Teilnehmern gemein; doch steht demjenigen, mit dessen Sache der andere
durch Verschulden die Vereinigung vorgenommen hat, die Wahl frei, ob er den ganzen
Gegenstand gegen Ersatz der Verbesserung behalten, oder ihn dem andern ebenfalls gegen
Vergütung überlassen wolle. Der Schuld tragende Teilnehmer wird nach Beschaffenheit seiner
redlichen oder unredlichen Absicht behandelt. Kann aber keinem Teile ein Verschulden
beigemessen werden, so bleibt dem, dessen Anteil mehr wert ist, die Auswahl vorbehalten.
§ 416.
Werden fremde Materialien nur zur Ausbesserung einer Sache verwendet, so fällt die fremde
Materie dem Eigentümer der Hauptsache zu, und dieser ist verbunden, nach Beschaffenheit
seines redlichen oder unredlichen Verfahrens, dem vorigen Eigentümer der verbrauchten
Materialien den Wert derselben zu bezahlen.
insbesondere bei einem Baue
§ 417.
Wenn jemand auf eigenem Boden ein Gebäude aufführt, und fremde Materialien dazu
verwendet hat, so bleibt das Gebäude zwar sein Eigentum; doch muß selbst ein redlicher
Bauführer dem Beschädigten die Materialien, wenn er sie außer den im § 367 angeführten
Verhältnissen an sich gebracht hat, nach dem gemeinen; ein unredlicher aber muß sie nach
dem höchsten Preise, und überdies noch allen anderweitigen Schaden ersetzen.
§ 418.
Hat im entgegengesetzten Falle jemand mit eigenen Materialien, ohne Wissen und Willen des
Eigentümers auf fremdem Grunde gebaut, so fällt das Gebäude dem Grundeigentümer zu. Der
redliche Bauführer kann den Ersatz der notwendigen und nützlichen Kosten fordern; der
unredliche wird gleich einem Geschäftsführer ohne Auftrag behandelt. Hat der Eigentümer
des Grundes die Bauführung gewußt, und sie nicht sogleich dem redlichen Bauführer
untersagt, so kann er nur den gemeinen Wert für den Grund fordern.
§ 419.
Ist das Gebäude auf fremdem Grunde, und aus fremden Materialien entstanden, so wächst
auch in diesem Falle das Eigentum desselben dem Grundeigentümer zu. Zwischen dem
Grundeigentümer und dem Bauführer treten die nämlichen Rechte und Verbindlichkeiten, wie
in dem vorstehenden Paragraphen, ein, und der Bauführer muß dem vorigen Eigentümer der
Materialien, nach Beschaffenheit seiner redlichen oder unredlichen Absicht, den gemeinen
oder den höchsten Wert ersetzen.
III. Vermischter Zuwachs
§ 420.
Was bisher wegen der mit fremden Materialien aufgeführten Gebäude bestimmt worden ist,
gilt auch für die Fälle, wenn ein Feld mit fremden Samen besät, oder mit fremden Pflanzen
besetzt worden ist. Ein solcher Zuwachs gehört dem Eigentümer des Grundes, wenn anders
die Pflanzen schon Wurzel geschlagen haben.
§ 421.
Das Eigentum eines Baumes wird nicht nach den Wurzeln, die sich in einem angrenzenden
Grunde verbreiten, sondern nach dem Stamme bestimmt, der aus dem Grunde hervorragt.
Steht der Stamm auf den Grenzen mehrerer Eigentümer so ist ihnen der Baum gemein.
§ 422.
Jeder Grundeigentümer kann die Wurzeln eines fremden Baumes aus seinem Boden reißen,
und die über seinem Luftraume hängenden Äste abschneiden oder sonst benützen.
Fünftes Hauptstück
Von Erwerbung des Eigentumes durch Übergabe
Mittelbare Erwerbung
§ 423.
Sachen, die schon einen Eigentümer haben, werden mittelbar erworben, indem sie auf eine
rechtliche Art von dem Eigentümer auf einen andern übergehen.
Titel derselben
§ 424.
Der Titel der mittelbaren Erwerbung liegt in einem Vertrage; in einer Verfügung auf den
Todesfall; in dem richterlichen Ausspruche; oder, in der Anordnung des Gesetzes.
Mittelbare Erwerbungsart
§ 425.
Der bloße Titel gibt noch kein Eigentum. Das Eigentum und alle dingliche Rechte überhaupt
können, außer den in dem Gesetze bestimmten Fällen, nur durch die rechtliche Übergabe und
Übernahme erworben werden.
Arten der Übergabe:
1. bei beweglichen Sachen:
a) körperliche Übergabe;
§ 426.
Bewegliche Sachen können in der Regel nur durch körperliche Übergabe von Hand zu Hand
an einen andern übertragen werden.
b) Übergabe durch Zeichen;
§ 427.
Bei solchen beweglichen Sachen aber, welche ihrer Beschaffenheit nach keine körperliche
Übergabe zulassen, wie bei Schuldforderungen, Frachtgütern, bei einem Warenlager oder
einer andern Gesamtsache, gestattet das Gesetz die Übergabe durch Zeichen; indem der
Eigentümer dem Übernehmer die Urkunden, wodurch das Eigentum dargetan wird, oder die
Werkzeuge übergibt, durch die der Übernehmer in den Stand gesetzt wird, ausschließend den
Besitz der Sache zu ergreifen; oder, indem man mit der Sache ein Merkmal verbindet, woraus
jedermann deutlich erkennen kann, daß die Sache einem andern überlassen worden ist.
c) durch Erklärung
§ 428.
Durch Erklärung wird die Sache übergeben, wenn der Veräußerer auf eine erweisliche Art
seinen Willen an den Tag legt, daß er die Sache künftig im Namen des Übernehmers
innehabe; oder, daß der Übernehmer die Sache, welche er bisher ohne ein dingliches Recht
innehatte, künftig aus einem dinglichen Rechte besitzen solle.
Folge in Rücksicht der übersendeten,
§ 429.
In der Regel werden überschickte Sachen erst dann für übergeben gehalten, wenn sie der
Übernehmer erhält; es wäre denn, daß dieser die Überschickungsart selbst bestimmt oder
genehmigt hätte.
oder, an mehrere veräußerten Sachen
§ 430.
Hat ein Eigentümer eben dieselbe bewegliche Sache an zwei verschiedene Personen, an eine
mit, an die andere ohne Übergabe veräußert; so gebührt sie derjenigen, welcher sie zuerst
übergeben worden ist; doch hat der Eigentümer dem verletzten Teile zu haften.
2. Bei unbeweglichen Sachen und Bauwerken
§ 431.
Zur Übertragung des Eigentumes unbeweglicher Sachen muß das Erwerbungsgeschäft in die
dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nennt man
Einverleibung (Intabulation).
Insbesondere bei Erwerbung
a) durch Vertrag;
§ 432.
Zu diesem Zwecke muß über das Erwerbungsgeschäft eine beglaubigte Urkunde in der zur
Gültigkeit des Geschäftes vorgeschriebenen Form oder eine öffentliche Urkunde ausgefertigt
werden.
§ 433.
Die Urkunde muß die genaue Angabe der Personen, die das Eigentum übergeben und
übernehmen; der Liegenschaft, die übergeben werden soll, mit ihren Bestandteilen; des
Rechtsgrundes der Übergabe; ferner des Ortes und der Zeit des Vertragsschlusses enthalten;
und es muß von dem Übergeber in dieser oder in einer besonderen Urkunde die ausdrückliche
Erklärung abgegeben werden, daß er in die Einverleibung einwillige.
§ 434.
Zur Übertragung des Eigentums an Liegenschaften, die in keinem Grundbuche eingetragen
sind, muß eine mit den Erfordernissen der §§ 432 und 433 versehene Urkunde bei Gericht
hinterlegt werden. An die Stelle der Bewilligung der Einverleibung tritt die Erklärung der
Einwilligung zur Hinterlegung der Urkunde.
§ 435.
Dasselbe gilt auch für die Übertragung des Eigentums an Bauwerken, die auf fremdem Grund
in der Absicht aufgeführt sind, daß sie nicht stets darauf bleiben sollen, soferne sie nicht
Zugehör eines Baurechtes sind.
b) durch Urteil und andere gerichtliche Urkunden;
§ 436.
Wenn das Eigentum unbeweglicher Sachen oder eines Bauwerkes zufolge rechtskräftigen
Urteils, gerichtlicher Teilung oder Einantwortung einer Erbschaft übertragen werden soll, ist
ebenfalls die Einverleibung (§§ 431 bis 433) oder die Hinterlegung der Urkunde (§§ 434, 435)
erforderlich.
oder c) durch Vermächtnis
§ 437.
Ebenso ist es, um das Eigentum eines vermachten unbeweglichen Gutes oder eines Bauwerkes
zu erwerben, notwendig, daß die Sache dem Vermächtnisnehmer gemäß §§ 431 bis 435
übergeben werde.
Bedingte Aufzeichnung in das öffentliche Buch; oder Vormerkung
§ 438.
Wenn derjenige, welcher das Eigentum einer unbeweglichen Sache anspricht, darüber zwar
eine glaubwürdige, aber nicht mit allen in den [§§ 432 und 433] zur Einverleibung
vorgeschriebenen Erfordernissen versehene Urkunde besitzt; so kann er doch, damit ihm
niemand ein Vorrecht abgewinne, die bedingte Eintragung in das öffentliche Buch bewirken,
welche Vormerkung (Pränotation) genannt wird. Dadurch erhält er ein bedingtes
Eigentumsrecht, und er wird, sobald er zu Folge richterlichen Ausspruches die Vormerkung
gerechtfertigt hat, von der Zeit des nach gesetzlicher Ordnung eingereichten
Vormerkungsgesuches, für den wahren Eigentümer gehalten.
§ 439.
[Die geschehene Vormerkung muß sowohl demjenigen, der sie bewirkt hat, als auch seinem
Gegner durch Zustellung zu eigenen Handen bekannt gemacht werden.] Der
Vormerkungswerber muß binnen vierzehn Tagen, vom Tage der erhaltenen Zustellung, die
ordentliche Klage zum Erweise des Eigentumsrechtes einreichen; widrigenfalls soll die
bewirkte Vormerkung auf Ansuchen des Gegners gelöscht werden.
Vorschrift über die Kollision der Einverleibungen
§ 440.
Hat der Eigentümer eben dieselbe unbewegliche Sache zwei verschiedenen Personen
überlassen; so fällt sie derjenigen zu, welche früher die Einverleibung angesucht hat.
Folge der Erwerbung:
a) in Rücksicht des Besitzes;
§ 441.
Sobald die Urkunde über das Eigentumsrecht in das öffentliche Buch eingetragen ist, tritt der
neue Eigentümer in den rechtmäßigen Besitz.
b) der damit verbundenen Rechte;
§ 442.
Wer das Eigentum einer Sache erwirbt, erlangt auch die damit verbundenen Rechte. Rechte,
die auf die Person des Übergebers eingeschränkt sind, kann er nicht übergeben. Überhaupt
kann niemand einem andern mehr Recht abtreten, als er selbst hat.
c) Lasten
§ 443.
Mit dem Eigentume unbeweglicher Sachen werden auch die darauf haftenden, in den
öffentlichen Büchern angemerkten Lasten übernommen. Wer diese Bücher nicht einsieht,
leidet in allen Fällen für seine Nachlässigkeit. Andere Forderungen und Ansprüche, die
jemand an den vorigen Eigentümer hat, gehen nicht auf den neuen Erwerber über.
Erlöschung des Eigentumsrechtes
§ 444.
Das Eigentum überhaupt kann durch den Willen des Eigentümers; durch das Gesetz, und
durch richterlichen Ausspruch verloren gehen. Das Eigentum der unbeweglichen Sachen aber
wird nur durch die Löschung aus den öffentlichen Büchern aufgehoben.
Ausdehnung dieser Vorschriften auf andere dingliche Rechte
§ 445.
Nach den in diesem Hauptstücke über die Erwerbungs- und Erlöschungsart des
Eigentumsrechtes unbeweglicher Sachen gegebenen Vorschriften hat man sich auch bei den
übrigen, auf unbewegliche Sachen sich beziehenden, dinglichen Rechten zu verhalten.
Form und Vorsichten der Einverleibungen
§ 446.
Auf was Art und mit welchen Vorsichten überhaupt bei Einverleibung dinglicher Rechte
vorzugehen sei, ist in den über die Einrichtung der Landtafeln und Grundbücher bestehenden
besondern Anordnungen enthalten.
Sechstes Hauptstück
Von dem Pfandrechte
Begriff von dem Pfandrechte und Pfande
§ 447.
Das Pfandrecht ist das dingliche Recht, welches dem Gläubiger eingeräumt wird, aus einer
Sache, wenn die Verbindlichkeit zur bestimmten Zeit nicht erfüllt wird, die Befriedigung zu
erlangen. Die Sache, worauf dem Gläubiger dieses Recht zusteht, heißt überhaupt ein Pfand.
Arten des Pfandes
§ 448.
Als Pfand kann jede Sache dienen, die im Verkehre steht. Ist sie beweglich, so wird sie
Handpfand, oder ein Pfand in enger Bedeutung genannt; ist sie unbeweglich, so heißt sie eine
Hypothek oder ein Grundpfand.
Titel des Pfandrechtes
§ 449.
Das Pfandrecht bezieht sich zwar immer auf eine gültige Forderung, aber nicht jede Forderung
gibt einen Titel zur Erwerbung des Pfandrechtes. Dieser gründet sich auf das Gesetz; auf
einen richterlichen Ausspruch; auf einen Vertrag; oder den letzten Willen des Eigentümers.
§ 450.
Die Fälle, in welchen das Gesetz jemandem das Pfandrecht einräumt, sind am gehörigen Orte
dieses Gesetzbuches und bei dem Verfahren in Konkursfällen angegeben. Inwiefern das
Gericht ein Pfandrecht einräumen könne, bestimmt die Gerichtsordnung. Soll durch die
Einwilligung des Schuldners oder eines Dritten, der seine Sache für ihn verhaftet, das
Pfandrecht erworben werden; so dienen die Vorschriften von Verträgen und Vermächtnissen
zur Richtschnur.
Erwerbungsart des Pfandrechtes:
a) durch körperliche Übergabe;
b) durch Einverleibung oder gerichtliche Urkundenhinterlegung;
§ 451.
(1) Um das Pfandrecht wirklich zu erwerben, muß der mit einem Titel versehene Gläubiger
die verpfändete Sache, wenn sie beweglich ist, in Verwahrung nehmen; und, wenn sie
unbeweglich ist, seine Forderung auf die zur Erwerbung des Eigentumes liegender Güter
vorgeschriebene Art einverleiben lassen. Der Titel allein gibt nur ein persönliches Recht zu
der Sache, aber kein dingliches Recht auf die Sache.
(2) Das Pfandrecht an bücherlich nicht eingetragenen Liegenschaften (§ 434) oder an
Bauwerken (§ 435) wird durch die gerichtliche Hinterlegung einer beglaubigten
Pfandbestellungsurkunde erworben. Die Urkunde muß die genaue Angabe des
Pfandgegenstandes und der Forderung mit einer ziffermäßig bestimmten Geldsumme, bei
einer verzinslichen Forderung auch die Höhe der Zinsen; ferner die ausdrückliche
Zustimmung des Verpfänders zu der gerichtlichen Hinterlegung enthalten.
c) durch symbolische Übergabe;
§ 452.
Bei Verpfändung derjenigen beweglichen Sachen, welche keine körperliche Übergabe von
Hand zu Hand zulassen, muß man sich, wie bei der Übertragung des Eigentumes (§ 427),
solcher Zeichen bedienen, woraus jedermann die Verpfändung leicht erfahren kann. Wer diese
Vorsicht unterläßt, haftet für die nachteiligen Folgen.
d) durch die Vormerkung
§ 453.
Findet die Einverleibung einer Forderung in die öffentlichen Bücher wegen Mangels
gesetzmäßiger Förmlichkeit in der Urkunde nicht statt; so kann sich der Gläubiger vormerken
(pränotieren) lassen. Durch diese Vormerkung erhält er ein bedingtes Pfandrecht, welches,
wenn die Forderung auf die oben §§ 438 und 439 angeführte Art gerechtfertigt worden ist,
von dem Zeitpunkte des nach gesetzlicher Ordnung eingereichten Vormerkungsgesuches in
ein unbedingtes übergeht.
Erwerbung eines Afterpfandes
§ 454.
Der Pfandinhaber kann sein Pfand, insoweit er ein Recht darauf hat, einem Dritten wieder
verpfänden, und insofern wird es zum Afterpfande, wenn zugleich letzterer sich dasselbe
übergeben, oder die Afterverpfändung auf das Pfandrecht in die öffentlichen Bücher eintragen
läßt.
§ 455.
Wird der Eigentümer von der weiteren Verpfändung benachrichtigt; so kann er seine Schuld
nur mit Willen dessen, der das Afterpfand hat, dem Gläubiger abführen, oder er muß sie
gerichtlich hinterlegen, sonst bleibt das Pfand dem Inhaber des Afterpfandes verhaftet.
Verpfändung einer fremden Sache
§ 456.
Wird eine fremde bewegliche Sache ohne Einwilligung des Eigentümers verpfändet, so hat
dieser in der Regel zwar das Recht, sie zurückzufordern; aber in solchen Fällen, in welchen
die Eigentumsklage gegen einen redlichen Besitzer nicht statt hat (§ 367), ist er verbunden,
entweder den redlichen Pfandinhaber schadlos zu halten, oder das Pfand fahren zu lassen, und
sich mit dem Ersatzrechte gegen den Verpfänder zu begnügen.
Objektiver Umfang des Pfandrechtes
§ 457.
Das Pfandrecht erstreckt sich auf alle zu dem freien Eigentume des Verpfänders gehörige
Teile, auf Zuwachs und Zugehör des Pfandes, folglich auch auf die Früchte, insolange sie
noch nicht abgesondert oder bezogen sind. Wenn also ein Schuldner einem Gläubiger sein
Gut, und einem andern später die Früchte desselben verpfändet; so ist die spätere
Verpfändung nur in Rücksicht auf die schon abgesonderten und bezogenen Früchte wirksam.
Rechte und Verbindlichkeiten des Pfandgläubigers:
a) bei Entdeckung eines unzureichenden Pfandes;
§ 458.
Wenn der Wert eines Pfandes durch Verschulden des Pfandgebers, oder wegen eines erst
offenbar gewordenen Mangels der Sache zur Bedeckung der Schuld nicht mehr zureichend
gefunden wird; so ist der Gläubiger berechtigt, von dem Pfandgeber ein anderes angemessenes
Pfand zu fordern.
b) vor dem Verfalle;
§ 459.
Ohne Bewilligung des Pfandgebers darf der Gläubiger das Pfandstück nicht benützen; er muß
es vielmehr genau bewahren, und, wenn es durch sein Verschulden in Verlust gerät, dafür
haften. Geht es ohne sein Verschulden verloren, so verliert er deswegen seine Forderung
nicht.
§ 460.
Hat der Gläubiger das Pfand weiter verpfändet; so haftet er selbst für einen solchen Zufall,
wodurch das Pfand bei ihm nicht zu Grunde gegangen oder verschlimmert worden wäre.
c) nach dem Verfalle der Forderung
§ 461.
Wird der Pfandgläubiger nach Verlauf der bestimmten Zeit nicht befriedigt; so ist er befugt,
die Feilbietung des Pfandes gerichtlich zu verlangen. Das Gericht hat dabei nach Vorschrift
der Gerichtsordnung zu verfahren.
§ 462.
Vor der Feilbietung des Gutes ist jedem darauf eingetragenen Pfandgläubiger die Einlösung
der Forderung, wegen welcher die Feilbietung angesucht worden, zu gestatten.
§ 463.
Schuldner haben kein Recht, bei Versteigerung einer von ihnen verpfändeten Sache
mitzubieten.
§ 464.
(1) Wird der Schuldbetrag aus dem Pfande nicht gelöst, so ersetzt der Schuldner das Fehlende;
ihm fällt aber auch das zu, was über den Schuldbetrag gelöst wird.
(2) Das Behalten, Verwenden oder Verbrauchen einer Sache, die dem Empfänger ohne seine
Veranlassung übersandt worden ist, gilt nicht als Annahme eines Antrags. Der Empfänger ist
nicht verpflichtet, die Sache zu verwahren oder zurückzuleiten, er darf sich ihrer auch
entledigen. Muß ihm jedoch nach den Umständen auffallen, daß die Sache irrtümlich an ihn
gelangt ist, so hat er in angemessener Frist dies dem Absender mitzuteilen oder die Sache an
den Absender zurückzuleiten.
§ 465.
Inwiefern ein Pfandgläubiger sich an sein Pfand zu halten schuldig; oder, auf ein anderes
Vermögen seines Schuldners zu greifen berechtigt sei, bestimmt die Gerichtsordnung.
§ 466.
Hat der Schuldner während der Verpfändungszeit das Eigentum der verpfändeten Sache auf
einen andern übertragen; so steht dem Gläubiger frei, erst sein persönliches Recht gegen den
Schuldner, und dann seine volle Befriedigung an der verpfändeten Sache zu suchen.
Erlöschung des Pfandrechtes
§ 467.
Wenn die verpfändete Sache zerstört wird; wenn sich der Gläubiger seines Rechtes darauf
gesetzmäßig begibt; oder, wenn er sie dem Schuldner ohne Vorbehalt zurückstellt; so erlischt
zwar das Pfandrecht, aber die Schuldforderung besteht noch.
§ 468.
Das Pfandrecht erlischt ferner mit der Zeit, auf welche es eingeschränkt war, folglich auch mit
dem zeitlichen Rechte des Pfandgebers auf die verpfändete Sache; wenn anders dieser
Umstand dem Gläubiger bekannt war, oder aus den öffentlichen Büchern bekannt sein konnte.
§ 469.
Durch Tilgung der Schuld hört das Pfandrecht auf. Der Pfandgeber ist aber die Schuld nur
gegen dem zu tilgen verbunden, daß ihm das Pfand zugleich zurückgestellt werde. Zur
Aufhebung einer Hypothek ist die Tilgung der Schuld allein nicht hinreichend. Ein
Hypothekargut bleibt so lange verhaftet, bis die Schuld aus den öffentlichen Büchern gelöscht
ist. Bis dahin kann der Eigentümer des Gutes auf Grund einer Quittung oder einer anderen,
das Erlöschen der Pfandschuld dartuenden Urkunde das Pfandrecht auf eine neue Forderung
übertragen, die den Betrag der eingetragenen Pfandforderung nicht übersteigt.
§ 469a.
Bei Bestellung des Pfandrechtes kann auf dieses Verfügungsrecht nicht verzichtet werden. Ist
jedoch im öffentlichen Buch ein der Hypothek im Rang nachfolgendes oder ihr
gleichrangiges, rechtsgeschäftlich bestelltes Recht eingetragen, so kann der Eigentümer über
die Hypothek nur dann verfügen, wenn er sich das Verfügungsrecht gegenüber dem
Buchberechtigten vertraglich vorbehalten hat und dieser Vorbehalt im öffentlichen Buch bei
der Hypothek angemerkt ist.
§ 470.
Wird nach Tilgung der Schuld (§ 469) oder eingetretener Vereinigung (§ 1446), bevor das
Pfandrecht bücherlich gelöscht oder die Liegenschaft oder das Pfandrecht übertragen worden
ist, das Hypothekargut zwangsweise versteigert oder dessen Zwangsverwaltung bewilligt, so
ist bei Verteilung des Erlöses auf dieses Pfandrecht keine Rücksicht zu nehmen. Nur insoweit
die durch das Pfandrecht gesicherte Forderung gegen einen Dritten noch fortbesteht oder dem
Eigentümer der Ersatz für deren Tilgung gebührt (§ 1358), wird der darauf entfallende Teil
dem Eigentümer zugewiesen.
Von dem Retentionsrechte
§ 471.
(1) Wer zur Herausgabe einer Sache verpflichtet ist, kann sie zur Sicherung seiner fälligen
Forderungen wegen des für die Sache gemachten Aufwandes oder des durch die Sache ihm
verursachten Schadens mit der Wirkung zurückbehalten, daß er zur Herausgabe nur gegen die
Zug um Zug zu bewirkende Gegenleistung verurteilt werden kann.
(2) Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes kann durch Sicherheitsleistung abgewendet
werden; Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
Siebentes Hauptstück
Von Dienstbarkeiten (Servituten)
Begriff des Rechtes der Dienstbarkeit
§ 472.
Durch das Recht der Dienstbarkeit wird ein Eigentümer verbunden, zum Vorteile eines andern
in Rücksicht seiner Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen. Es ist ein dingliches, gegen
jeden Besitzer der dienstbaren Sache wirksames, Recht.
Einteilung der Dienstbarkeiten in Grunddienstbarkeiten und persönliche;
§ 473.
Wird das Recht der Dienstbarkeit mit dem Besitze eines Grundstückes zu dessen
vorteilhafteren oder bequemeren Benützung verknüpft; so entsteht eine Grunddienstbarkeit;
außer dem ist die Dienstbarkeit persönlich.
in Feld- und Haus-Servituten
§ 474.
Grunddienstbarkeiten setzen zwei Grundbesitzer voraus, deren einem als Verpflichteten das
dienstbare; dem andern als Berechtigten das herrschende Gut gehört. Das herrschende
Grundstück ist entweder zur Landwirtschaft oder zu einem andern Gebrauche bestimmt; daher
unterscheidet man auch die Feld- und Haus-Servituten.
Gewöhnlichere Arten:
a) der Haus-Servituten;
§ 475.
(1) Die Haus-Servituten sind gewöhnlich:
- 1. das Recht, eine Last seines Gebäudes auf ein fremdes Gebäude zu setzen;
- 2. einen Balken oder Sparren in eine fremde Wand einzufügen;
- 3. ein Fenster in der fremden Wand zu öffnen; es sei des Lichtes oder der
Aussicht wegen;
- 4. ein Dach oder einen Erker über des Nachbars Luftraum zu bauen;
- 5. den Rauch durch des Nachbars Schornstein zu führen;
- 6. die Dachtraufe auf fremden Grund zu leiten;
- 7. Flüssigkeiten auf des Nachbars Grund zu gießen oder durchzuführen.
(2) Durch diese und ähnliche Haus-Servituten wird ein Hausbesitzer befugt, etwas auf dem
Grunde seines Nachbars vorzunehmen, was dieser dulden muß.
§ 476.
Durch andere Haus-Servituten wird der Besitzer des dienstbaren Grundes verpflichtet, etwas
zu unterlassen, was ihm sonst zu tun frei stand. Dergleichen sind: 8. sein Haus nicht zu
erhöhen; 9. es nicht niedriger zu machen; 10. dem herrschenden Gebäude Licht und Luft; 11.
oder Aussicht nicht zu benehmen; 12. die Dachtraufe seines Hauses von dem Grunde des
Nachbars, dem sie zur Bewässerung seines Gartens oder zur Füllung seiner Zisterne, oder auf
eine andere Art nützlich sein kann, nicht abzuleiten.
b) der Feld-Servituten
§ 477.
Die vorzüglichen Feld-Servituten sind:
- 1. das Recht, einen Fußsteig, Viehtrieb oder Fahrweg auf fremdem Grund und
Boden zu halten;
- 2. das Wasser zu schöpfen, das Vieh zu tränken, das Wasser ab- und herzuleiten;
- 3. das Vieh zu hüten und zu weiden;
- 4. Holz zu fällen, verdorrte Äste und Reiser zu sammeln, Eicheln zu lesen, Laub
zu rechen;
- 5. zu jagen, zu fischen, Vögel zu fangen;
- 6. Steine zu brechen, Sand zu graben, Kalk zu brennen.
Arten der persönlichen Dienstbarkeiten
§ 478.
Die persönlichen Servituten sind: der nötige Gebrauch einer Sache; die Fruchtnießung; und
die Wohnung.
Unregelmäßige und Schein-Servituten
§ 479.
Es können aber auch Dienstbarkeiten, welche an sich Grunddienstbarkeiten sind, der Person
allein; oder, es können Begünstigungen, die ordentlicher Weise Servituten sind, nur bloß auf
Widerrufen zugestanden werden. Die Abweichungen von der Natur einer Servitut werden
jedoch nicht vermutet; wer sie behauptet, dem liegt der Beweis ob.
Erwerbung des Rechtes der Dienstbarkeit. Titel zur Erwerbung
§ 480.
Der Titel zu einer Servitut ist auf einem Vertrage; auf einer letzten Willenserklärung; auf
einem bei der Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke erfolgten Rechtsspruche; oder endlich,
auf Verjährung gegründet.
Erwerbungsart
§ 481.
(1) Das dingliche Recht der Dienstbarkeit kann an Gegenständen, die in den öffentlichen
Büchern eingetragen sind, nur durch die Eintragung in diese erworben werden.
(2) An bücherlich nicht eingetragenen Liegenschaften (§ 434) oder an Bauwerken (§ 435)
wird das dingliche Recht durch die gerichtliche Hinterlegung einer über die Einräumung der
Dienstbarkeit errichteten beglaubigten Urkunde; auf andere Sachen aber durch die oben (§§ 426
bis 428) angegebenen Arten der Übergabe erworben.
Rechtsverhältnis bei den Dienstbarkeiten. Allgemeine Vorschriften über das Recht der Dienstbarkeit
§ 482.
Alle Servituten kommen darin überein, daß der Besitzer der dienstbaren Sache in der Regel
nicht verbunden ist, etwas zu tun; sondern nur einem andern die Ausübung eines Rechtes zu
gestatten, oder das zu unterlassen, was er als Eigentümer sonst zu tun berechtigt wäre.
§ 483.
Daher muß auch der Aufwand zur Erhaltung und Herstellung der Sache, welche zur
Dienstbarkeit bestimmt ist, in der Regel von dem Berechtigten getragen werden. Wenn aber
diese Sache auch von dem Verpflichteten benützt wird; so muß er verhältnismäßig zu dem
Aufwande beitragen, und nur durch die Abtretung derselben an den Berechtigten kann er sich,
auch ohne dessen Beistimmung, von dem Beitrage befreien.
§ 484.
Der Besitzer des herrschenden Gutes kann zwar sein Recht auf die ihm gefällige Art ausüben;
doch dürfen Servituten nicht erweitert, sie müssen vielmehr, insoweit es ihre Natur und der
Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden.
§ 485.
Keine Servitut läßt sich eigenmächtig von der dienstbaren Sache absondern, noch auf eine
andere Sache oder Person übertragen. Auch wird jede Servitut insofern für unteilbar gehalten,
als das auf dem Grundstücke haftende Recht durch Vergrößerung, Verkleinerung oder
Zerstücklung desselben, abgesehen von dem im § 847 bezeichneten Falle, weder verändert
noch geteilt werden kann.
§ 486.
Ein Grundstück kann mehrern Personen zugleich dienstbar sein, wenn anders die ältern
Rechte eines Dritten nicht darunter leiden.Anwendung auf die Grunddienstbarkeiten;
insbesondere auf das Recht, eine Last, einen Balken auf fremdem Gebäude zu haben, oder den
Rauch durchzuführen
§ 487.
Nach den hier aufgestellten Grundsätzen sind die Rechtsverhältnisse bei den besondern Arten
der Servituten zu bestimmen. Wer also die Last des benachbarten Gebäudes zu tragen; die
Einfügung des fremden Balkens an seiner Wand; oder, den Durchzug des fremden Rauches in
seinem Schornsteine zu dulden hat; der muß verhältnismäßig zur Erhaltung der dazu
bestimmten Mauer, Säule, Wand oder des Schornsteines beitragen. Es kann ihm aber nicht
zugemutet werden, daß er das herrschende Gut unterstützen oder den Schornstein des
Nachbars ausbessern lasse.
Fensterrecht
§ 488.
Das Fensterrecht gibt nur auf Licht und Luft Anspruch; die Aussicht muß besonders bewilligt
werden. Wer kein Recht zur Aussicht hat, kann angehalten werden, das Fenster zu vergittern.
Mit dem Fensterrechte ist die Schuldigkeit verbunden, die Öffnung zu verwahren; wer diese
Verwahrung vernachlässigt, haftet für den daraus entstehenden Schaden.
Recht der Dachtraufe
§ 489.
Wer das Recht der Dachtraufe besitzt, kann das Regenwasser auf das fremde Dach frei oder
durch Rinnen abfließen lassen; er kann auch sein Dach erhöhen; doch muß er solche
Vorkehrungen treffen, daß dadurch die Dienstbarkeit nicht lästiger werde. Ebenso muß er
häufig gefallenen Schnee zeitig hinwegräumen, wie auch die zum Abflusse bestimmten
Rinnen unterhalten.
Recht der Ableitung des Regenwassers
§ 490.
Wer das Recht hat, das Regenwasser von dem benachbarten Dache auf seinen Grund zu
leiten, hat die Obliegenheit, für Rinnen, Wasserkästen und andere dazu gehörige Anstalten die
Auslagen allein zu bestreiten.
§ 491.
Erfordern die abzuführenden Flüssigkeiten Gräben und Kanäle; so muß sie der Eigentümer
des herrschenden Grundes errichten; er muß sie auch ordentlich decken und reinigen, und
dadurch die Last des dienstbaren Grundes erleichtern.
Recht des Fußsteiges, Viehtriebes und Fahrweges
§ 492.
Das Recht des Fußsteiges begreift das Recht in sich, auf diesem Steige zu gehen, sich von
Menschen tragen, oder andere Menschen zu sich kommen zu lassen. Mit dem Viehtriebe ist
das Recht, einen Schiebkarren zu gebrauchen; und, mit dem Fahrwege das Recht, mit einem
oder mehreren Zügen zu fahren, verbunden.
§ 493.
Hingegen kann, ohne besondere Bewilligung, das Recht zu gehen, nicht auf das Recht, zu
reiten, oder sich durch Tiere tragen zu lassen; weder das Recht des Viehtriebes auf das Recht,
schwere Lasten über den dienstbaren Grund zu schleifen; noch das Recht zu fahren, auf das
Recht, frei gelassenes Vieh darüber zu treiben, ausgedehnt werden.
§ 494.
Zur Erhaltung des Weges, der Brücken und Stege tragen verhältnismäßig alle Personen oder
Grundbesitzer, denen der Gebrauch derselben zusteht, folglich auch der Besitzer des
dienstbaren Grundes, so weit bei, als er davon Nutzen zieht.
Raum hierzu
§ 495.
Der Raum für diese drei Servituten muß dem nötigen Gebrauche und den Umständen des
Ortes angemessen sein. Werden Wege und Steige durch Überschwemmung oder durch einen
andern Zufall unbrauchbar; so muß, bis zu der Herstellung in den vorigen Stand, wenn nicht
schon die politische Behörde eine Vorkehrung getroffen hat, ein neuer Raum angewiesen
werden.
Recht, Wasser zu schöpfen
§ 496.
Mit dem Rechte, fremdes Wasser zu schöpfen, wird auch der Zugang zu demselben gestattet.
Recht der Wasserleitung
§ 497.
Wer das Recht hat, Wasser von fremdem Grunde auf den seinigen; oder, von seinem Grunde
auf fremden zu leiten, ist auch berechtigt, die dazu nötigen Röhren, Rinnen und Schleusen auf
eigene Kosten anzulegen. Das nicht zu überschreitende Maß dieser Anlagen wird durch das
Bedürfnis des herrschenden Grundes festgesetzt.
Weiderecht
§ 498.
Ist bei Erwerbung des Weiderechtes die Gattung und die Anzahl des Triebviehes; ferner die
Zeit und das Maß des Genusses nicht bestimmt worden; so ist der ruhige dreißigjährige Besitz
zu schützen. In zweifelhaften Fällen dienen folgende Vorschriften zur Richtschnur.
Gesetzliche Bestimmung:
a) über die Gattung des Triebviehes;
§ 499.
Das Weiderecht erstreckt sich, insoweit die politischen, und im Forstwesen gegebenen
Verordnungen nicht entgegenstehen, auf jede Gattung von Zug-, Rind- und Schafvieh, aber
nicht auf Schweine und Federvieh; ebensowenig in waldigen Gegenden auf Ziegen. Unreines,
ungesundes und fremdes Vieh ist stets von der Weide ausgeschlossen.
b) dessen Anzahl;
§ 500.
Hat die Anzahl des Triebviehes während der letzten dreißig Jahre abgewechselt; so muß aus
dem Triebe der drei ersten Jahre die Mittelzahl angenommen werden. Erhellt auch diese nicht;
so ist teils auf den Umfang, teils auf die Beschaffenheit der Weide billige Rücksicht zu
nehmen, und dem Berechtigten wenigstens nicht gestattet, daß er mehr Vieh auf der fremden
Weide halte, als er mit dem auf dem herrschenden Grunde erzeugten Futter durchwintern
kann. Säugevieh wird nicht zur bestimmten Anzahl gerechnet.
c) Triftzeit;
§ 501.
Die Triftzeit wird zwar überhaupt durch den in jeder Feldmarke eingeführten
unangefochtenen Gebrauch bestimmt: allein in keinem Falle darf der vermöge politischer
Bestimmungen geordnete Wirtschaftsbetrieb durch die Behütung verhindert, oder erschwert
werden.
d) Maß des Genusses
§ 502.
Der Genuß des Weiderechtes erstreckt sich auf keine andere Benutzung. Der Berechtigte darf
weder Gras mähen, noch in der Regel den Eigentümer des Grundstückes von der Mitweide
ausschließen, am wenigsten aber die Substanz der Weide verletzen. Wenn ein Schade zu
befürchten ist, muß er sein Vieh von einem Hirten hüten lassen.
Anwendung dieser Bestimmungen auf andere Servituten
§ 503.
Was bisher in Rücksicht auf das Weiderecht vorgeschrieben worden, ist verhältnismäßig auch
auf die Rechte des Tierfanges, des Holzschlages, des Steinbrechens und die übrigen
Servituten anzuwenden. Glaubt jemand diese Rechte auf das Miteigentum gründen zu können;
so sind die darüber entstehenden Streitigkeiten nach den, in dem Hauptstücke von der
Gemeinschaft des Eigentumes, enthaltenen Grundsätzen zu entscheiden.
Persönliche Dienstbarkeiten; insbesondere:
1. das Recht des Gebrauches;
§ 504.
Die Ausübung persönlicher Servituten wird, wenn nichts anderes verabredet worden ist, nach
folgenden Grundsätzen bestimmt: Die Servitut des Gebrauches besteht darin, daß jemand
befugt ist, eine fremde Sache, ohne Verletzung der Substanz, bloß zu seinem Bedürfnisse zu
benützen.
Bestimmung in Rücksicht der Nutzungen;
§ 505.
Wer also das Gebrauchsrecht einer Sache hat, der darf, ohne Rücksicht auf sein übriges
Vermögen, den seinem Stande, seinem Gewerbe, und seinem Hauswesen angemessenen
Nutzen davon ziehen.
§ 506.
Das Bedürfnis ist nach dem Zeitpunkte der Bewilligung des Gebrauches zu bestimmen.
Nachfolgende Veränderungen in dem Stande oder Gewerbe des Berechtigten geben keinen
Anspruch auf einen ausgedehnteren Gebrauch.
der Substanz;
§ 507.
Der Berechtigte darf die Substanz der ihm zum Gebrauche bewilligten Sache nicht verändern;
er darf auch das Recht an keinen andern übertragen.
und der Lasten;
§ 508.
Alle Benützungen, die sich ohne Störung des Gebrauchsberechtigten aus der Sache schöpfen
lassen, kommen dem Eigentümer zustatten. Dieser ist aber verbunden, alle ordentlichen und
außerordentlichen, auf der Sache haftenden Lasten zu tragen, und sie auf seine Kosten in
gutem Stande zu erhalten. Nur wenn die Kosten denjenigen Nutzen übersteigen, der dem
Eigentümer übrig bleibt, muß der Berechtigte den Überschuß tragen, oder vom Gebrauche
abstehen.
2. der Fruchtnießung
§ 509.
Die Fruchtnießung ist das Recht eine fremde Sache, mit Schonung der Substanz ohne alle
Einschränkung zu genießen.
Inwiefern sie sich auf verbrauchbare Sachen erstrecken könne
§ 510.
Verbrauchbare Sachen sind an sich selbst kein Gegenstand des Gebrauches oder der
Fruchtnießung, sondern nur ihr Wert. Mit dem baren Gelde kann der Berechtigte nach
Belieben verfügen. Wird aber ein bereits anliegendes Kapital zum Fruchtgenusse oder
Gebrauche bewilligt; so kann der Berechtigte nur die Zinsen fordern.
Rechte und Verbindlichkeiten des Fruchtnießers
§ 511.
Der Fruchtnießer hat ein Recht auf den vollen, sowohl gewöhnlichen als ungewöhnlichen
Ertrag; ihm gehört daher auch die mit Beobachtung der bestehenden Bergwerks[ordnung]
erhaltene reine Ausbeute von Bergwerksanteilen, und das forstmäßig geschlagene Holz. Auf
einen Schatz, welcher in dem zur Fruchtnießung bestimmten Grunde gefunden wird, hat er
keinen Anspruch.
Insbesondere:
a) in Rücksicht der auf der Sache haftenden Lasten;
§ 512.
Als ein reiner Ertrag kann aber nur das angesehen werden, was nach Abzug aller nötigen
Auslagen übrig bleibt. Der Fruchtnießer übernimmt also alle Lasten, welche zur Zeit der
bewilligten Fruchtnießung mit der dienstbaren Sache verbunden waren, mithin auch die
Zinsen der darauf eingetragenen Kapitalien. Auf ihn fallen alle ordentlichen und
außerordentlichen, von der Sache zu leistenden Schuldigkeiten, insofern sie aus den während
der Dauer der Fruchtnießung gezogenen Nutzungen bestritten werden können; er trägt auch
die Kosten, ohne welche die Früchte nicht erzielt werden.
b) der Erhaltung der Sache;
§ 513.
Der Fruchtnießer ist verbunden, die dienstbare Sache als ein guter Haushälter in dem Stande,
in welchem er sie übernommen hat, zu erhalten, und aus dem Ertrage die Ausbesserungen,
Ergänzungen und Herstellungen zu besorgen. Wird dessen ungeachtet der Wert der
dienstbaren Sache bloß durch den rechtmäßigen Genuß ohne Verschulden des Fruchtnießers
verringert; so ist er dafür nicht verantwortlich.
c) der Bauführungen;
§ 514.
Wenn der Eigentümer Bauführungen, die durch das Alter des Gebäudes, oder durch einen
Zufall notwendig gemacht werden, auf Anzeige des Fruchtnießers auf seine Kosten besorgt;
ist ihm der Fruchtnießer, nach Maß der dadurch verbesserten Fruchtnießung, die Zinsen des
verwendeten Kapitals zu vergüten schuldig.
§ 515.
Kann oder will der Eigentümer dazu sich nicht verstehen; so ist der Fruchtnießer berechtigt,
entweder den Bau zu führen, und nach geendigter Fruchtnießung, gleich einem redlichen
Besitzer, den Ersatz zu fordern; oder, für die durch Unterbleibung des Baues vermißte
Fruchtnießung, eine angemessene Vergütung zu verlangen.
§ 516.
Bauführungen, welche nicht notwendig, obgleich sonst zur Vermehrung des Ertrages
gedeihlich sind, ist der Fruchtnießer nicht verbunden, ohne vollständige Entschädigung, zu
gestatten.
d) der Meliorationskosten
§ 517.
Was der Fruchtnießer ohne Einwilligung des Eigentümers zur Vermehrung fortdauernder
Nutzungen verwendet hat, kann er zurücknehmen; eine Vergütung der aus der Verbesserung
noch bestehenden Nutzungen aber kann er nur fordern; insofern sie ein Geschäftsführer ohne
Auftrag zu fordern berechtigt ist.
Beweismittel darüber
§ 518.
Zur Erleichterung des Beweises der gegenseitigen Forderungen, sollen der Eigentümer und
der Fruchtnießer eine beglaubte Beschreibung aller dienstbaren Sachen aufnehmen lassen. Ist
sie unterlassen worden; so wird vermutet, daß der Fruchtnießer die Sache samt allen zur
ordentlichen Benützung derselben erforderlichen Stücken in brauchbarem Zustande von
mittlerer Beschaffenheit erhalten habe.
Zuteilung der Nutzungen bei Erlöschung der Fruchtnießung
§ 519.
Nach geendigter Fruchtnießung gehören die noch stehenden Früchte dem Eigentümer; doch
muß er die auf deren Erzielung verwendeten Kosten dem Fruchtnießer oder dessen Erben,
gleich einem redlichen Besitzer, ersetzen. Auf andere Nutzungen haben der Fruchtnießer oder
dessen Erben den Anspruch nach Maß der Dauer der Fruchtnießung.Inwiefern der
Gebrauchsberechtigte oder der Fruchtnießer zur Sicherstellung verbunden sei
§ 520.
In der Regel kann der Eigentümer von dem Gebrauchsberechtigten oder Fruchtnießer nur bei
einer sich äußernden Gefahr die Sicherstellung der Substanz verlangen. Wird sie nicht
geleistet; so soll die Sache entweder dem Eigentümer gegen eine billige Abfindung
überlassen, oder nach Umständen in gerichtliche Verwaltung gegeben werden.
3. Dienstbarkeit der Wohnung
§ 521.
Die Servitut der Wohnung ist das Recht, die bewohnbaren Teile eines Hauses zu seinem
Bedürfnisse zu benützen. Sie ist also eine Servitut des Gebrauches von dem Wohngebäude.
Werden aber jemandem alle bewohnbaren Teile des Hauses, mit Schonung der Substanz, ohne
Einschränkung zu genießen überlassen; so ist es eine Fruchtnießung des Wohngebäudes.
Hiernach sind die oben gegebenen Vorschriften auf das rechtliche Verhältnis zwischen dem
Berechtigten und dem Eigentümer anzuwenden.
§ 522.
In jedem Falle behält der Eigentümer das Recht, über alle Teile des Hauses, die nicht zur
eigentlichen Wohnung gehören, zu verfügen; auch darf ihm die nötige Aufsicht über sein
Haus nicht erschwert werden.
Klagerecht in Rücksicht der Servituten
§ 523.
In Ansehung der Servituten findet ein doppeltes Klagerecht statt. Man kann gegen den
Eigentümer das Recht der Servitut behaupten; oder, der Eigentümer kann sich über die
Anmaßung einer Servitut beschweren. Im ersten Falle muß der Kläger die Erwerbung der
Servitut oder wenigstens den Besitz derselben als eines dinglichen Rechtes, im zweiten Falle
muß er die Anmaßung der Servitut in seiner Sache beweisen.
Erlöschung der Dienstbarkeiten.
Im allgemeinen
§ 524.
Die Servituten erlöschen im allgemeinen auf diejenigen Arten, wodurch nach dem dritten und
vierten Hauptstücke des dritten Teiles Rechte und Verbindlichkeiten überhaupt aufgehoben
werden.
Besondere Anordnung bei deren Erlöschung:
a) durch den Untergang des dienstbaren oder herrschenden Grundes;
§ 525.
Der Untergang des dienstbaren oder des herrschenden Grundes stellt zwar die Dienstbarkeit
ein; sobald aber der Grund, oder das Gebäude wieder in den vorigen Stand gesetzt ist, erhält
die Servitut wieder ihre vorige Kraft.
b) durch Vereinigung;
§ 526.
Wenn das Eigentum des dienstbaren und des herrschenden Grundes in einer Person vereinigt
wird, hört die Dienstbarkeit von selbst auf. Wird aber in der Folge einer dieser vereinigten
Gründe wieder veräußert, ohne daß inzwischen in den öffentlichen Büchern die Dienstbarkeit
gelöscht worden; so ist der neue Besitzer des herrschenden Grundes befugt, die Servitut
auszuüben.
c) durch Zeitverlauf
§ 527.
Hat das bloß zeitliche Recht desjenigen, der die Servitut bestellt hat, oder die Zeit, auf welche
sie beschränkt worden ist, dem Servitutsinhaber aus öffentlichen Büchern, oder auf eine
andere Art bekannt sein können; so hört nach Verlauf dieser Zeit die Servitut von selbst auf.
§ 528.
Eine Servitut, welche jemandem bis zur Zeit, da ein Dritter ein bestimmtes Alter erreicht,
verliehen wird, erlischt erst zu der bestimmten Zeit, obschon der Dritte vor diesem Alter
verstorben ist.
Erlöschung der persönlichen Servituten insbesondere
§ 529.
Persönliche Servituten hören mit dem Tode auf. Werden sie ausdrücklich auf die Erben
ausgedehnt; so sind im Zweifel nur die ersten gesetzlichen Erben darunter verstanden. Das
einer Familie verliehene Recht aber geht auf alle Mitglieder derselben über. Die von einer
Gemeinde oder einer andern moralischen Person erworbene persönliche Servitut dauert so
lange, als die moralische Person besteht.Unanwendbarkeit auf beständige Renten
§ 530.
Beständige jährliche Renten sind keine persönliche Servitut, und können also ihrer Natur nach
auf alle Nachfolger übertragen werden.
Achtes Hauptstück
Von dem Erbrechte
Verlassenschaft
§ 531.
Der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, insofern sie nicht in bloß
persönlichen Verhältnissen gegründet sind, heißt desselben Verlassenschaft oder Nachlaß.
Erbrecht und Erbschaft
§ 532.
Das ausschließende Recht, die ganze Verlassenschaft, oder einen in Beziehung auf das Ganze
bestimmten Teil derselben (z. B. die Hälfte, ein Dritteil) in Besitz zu nehmen, heißt Erbrecht.
Es ist ein dingliches Recht, welches gegen einen jeden, der sich der Verlassenschaft anmaßen
will, wirksam ist. Derjenige, dem das Erbrecht gebührt, wird Erbe, und die Verlassenschaft, in
Beziehung auf den Erben, Erbschaft genannt.
Titel zu dem Erbrechte
§ 533.
Das Erbrecht gründet sich auf den nach gesetzlicher Vorschrift erklärten Willen des
Erblassers; auf einen nach dem Gesetze zulässigen Erbvertrag (§ 602), oder auf das Gesetz.
§ 534.
Die erwähnten drei Arten des Erbrechtes können auch nebeneinander bestehen, so daß einem
Erben ein in Beziehung auf das Ganze bestimmter Teil aus dem letzten Willen, dem andern
aus dem Vertrage, und einem dritten aus dem Gesetze gebührt.
Unterschied zwischen Erbschaft und Vermächtnis
§ 535.
Wird jemanden kein solcher Erbteil, der sich auf den ganzen Nachlaß bezieht; sondern nur
eine einzelne Sache, eine oder mehrere Sachen von gewisser Gattung; eine Summe; oder ein
Recht zugedacht; so heißt das Zugedachte, obschon dessen Wert den größten Teil der
Verlassenschaft ausmacht, ein Vermächtnis (Legat), und derjenige, dem es hinterlassen
worden, ist nicht als ein Erbe, sondern nur als ein Vermächtnisnehmer (Legatar) zu
betrachten.
Zeitpunkt des Erbanfalles
§ 536.
Das Erbrecht tritt erst nach dem Tode des Erblassers ein. Stirbt ein vermeintlicher Erbe vor
dem Erblasser; so hat er das noch nicht erlangte Erbrecht auch nicht auf seine Erben
übertragen können.
§ 537.
Hat der Erbe den Erblasser überlebt; so geht das Erbrecht auch vor Übernahme der Erbschaft,
wie andere frei vererbliche Rechte, auf seine Erben über; wenn es anders durch Entsagung,
oder auf eine andere Art noch nicht erloschen war.
Fähigkeit zu erben
§ 538.
Wer ein Vermögen zu erwerben berechtigt ist, kann in der Regel auch erben. Hat jemand dem
Rechte etwas zu erwerben überhaupt entsagt, oder auf eine bestimmte Erbschaft gültig
Verzicht getan; so ist er dadurch des Erbrechtes überhaupt, oder des Rechtes auf eine
bestimmte Erbschaft verlustig geworden.
§ 539.
Inwiefern geistliche Gemeinden, oder deren Glieder erbfähig sind, bestimmen die politischen
Vorschriften.
Ursachen der Unfähigkeit
§ 540.
Wer gegen den Erblasser eine gerichtlich strafbare Handlung, die nur vorsätzlich begangen
werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, begangen oder seine aus
dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern sich ergebenden Pflichten dem Erblasser
gegenüber gröblich vernachlässigt hat, ist so lange des Erbrechts unwürdig, als sich nicht aus
den Umständen entnehmen läßt, daß ihm der Erblasser vergeben habe.
§ 541.
Bei gesetzlicher Erbfolge sind die Nachkommen desjenigen, welcher sich des Erbrechtes
unwürdig gemacht hat, an dessen Stelle zur Erbfolge berufen, wenngleich er den Erblasser
überlebt hat.
§ 542.
Wer den Erblasser zur Erklärung des letzten Willens gezwungen, oder betrüglicher Weise
verleitet, an der Erklärung, oder Abänderung des letzten Willens gehindert, oder einen von
ihm bereits errichteten letzten Willen unterdrückt hat, ist von dem Erbrechte ausgeschlossen,
und bleibt für allen einem Dritten dadurch zugefügten Schaden verantwortlich.
§ 543.
Personen, welche des Ehebruches, oder der Blutschande gerichtlich geständig, oder
überwiesen sind, werden unter sich von dem Erbrechte aus einer Erklärung des letzten
Willens ausgeschlossen.
§ 544.
Inwiefern Landeseingeborene, die ihr Vaterland oder die Kriegsdienste ohne ordentliche
Erlaubnis verlassen haben, des Erbrechtes verlustig werden, bestimmen die politischen
Verordnungen.
Nach welchem Zeitpunkte die Fähigkeit zu beurteilen
§ 545.
Die Erbfähigkeit kann nur nach dem Zeitpunkte des wirklichen Erbanfalles bestimmt werden.
Dieser Zeitpunkt ist in der Regel der Tod des Erblassers (§ 703).
§ 546.
Eine später erlangte Erbfähigkeit gibt kein Recht, andern das zu entziehen, was ihnen bereits
rechtmäßig angefallen ist.
Wirkung der Annahme der Erbschaft
§ 547.
Der Erbe stellt, sobald er die Erbschaft angenommen hat, in Rücksicht auf dieselbe den
Erblasser vor. Beide werden in Beziehung auf einen Dritten für eine Person gehalten. Vor der
Annahme des Erben wird die Verlassenschaft so betrachtet, als wenn sie noch von dem
Verstorbenen besessen würde.
§ 548.
Verbindlichkeiten, die der Erblasser aus seinem Vermögen zu leisten gehabt hätte, übernimmt
sein Erbe. Die von dem Gesetze verhängten Geldstrafen, wozu der Verstorbene noch nicht
verurteilt war, gehen nicht auf den Erben über.
§ 549.
Zu den auf einer Erbschaft haftenden Lasten gehören auch die Kosten für das dem Gebrauche
des Ortes, dem Stande und dem Vermögen des Verstorbenen angemessene Begräbnis.
§ 550.
Mehrere Erben werden in Ansehung ihres gemeinschaftlichen Erbrechtes für eine Person
angesehen. Sie stehen in dieser Eigenschaft vor der gerichtlichen Übergabe (Einantwortung)
der Erbschaft alle für einen und einer für alle. Inwiefern sie nach der erfolgten Übergabe zu
haften haben, wird in dem Hauptstücke von der Besitznehmung der Erbschaft bestimmt.
Verzicht auf das Erbrecht
§ 551.
Wer über sein Erbrecht gültig verfügen kann, ist auch befugt, durch Vertrag mit dem Erblasser
im voraus darauf Verzicht zu tun. Der Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Aufnahme eines
Notariatsaktes oder der Beurkundung durch gerichtliches Protokoll. Eine solche
Verzichtleistung wirkt, wenn nichts anderes vereinbart ist, auch auf die Nachkommen.
Neuntes Hauptstück
Von der Erklärung des letzten Willens überhaupt und den Testamenten insbesondere
Erklärung des letzten Willens
§ 552.
Die Anordnung, wodurch ein Erblasser sein Vermögen, oder einen Teil desselben einer oder
mehrern Personen widerruflich auf den Todesfall überläßt, heißt eine Erklärung des letzten
Willens.
Erfordernisse: I. Innere Form
§ 553.
Wird in einer letzten Anordnung ein Erbe eingesetzt, so heißt sie Testament; enthält sie aber
nur andere Verfügungen, so heißt sie Kodizill.
Zuteilung der Erbschaft:
a) wenn nur ein Erbe;
§ 554.
Hat der Erblasser einen einzigen Erben, ohne ihn auf einen Teil der Verlassenschaft zu
beschränken, unbestimmt eingesetzt; so erhält er den ganzen Nachlaß. Ist aber dem einzigen
Erben nur ein in Beziehung auf das Ganze bestimmter Erbteil ausgemessen worden; so fallen
die übrigen Teile den gesetzlichen Erben zu.
b) wenn mehrere ohne Teilung;
§ 555.
Sind ohne Vorschrift einer Teilung mehrere Erben eingesetzt worden, so teilen sie zu gleichen
Teilen.
c) wenn alle in bestimmten Teilen;
§ 556.
Sind mehrere Erben und zwar alle in bestimmten Erbteilen, die aber das Ganze nicht
erschöpfen, eingesetzt worden, so fallen die übrigen Teile den gesetzlichen Erben zu. Hat aber
der Erblasser die Erben zum ganzen Nachlasse berufen; so haben die gesetzlichen Erben
keinen Anspruch, obschon er in der Berechnung der Beträge, oder in der Aufzählung der
Erbstücke etwas übergangen hätte.
d) wenn einige mit Teilen, andere ohne Teile eingesetzt sind
§ 557.
Wird unter mehrern eingesetzten Erben einigen ein bestimmter Teil (z. B. ein Dritteil, ein
Sechsteil), andern aber nichts Bestimmtes ausgemessen; so erhalten diese den übrigen
Nachlaß zu gleichen Teilen.
§ 558.
Bleibt nichts übrig, so muß von sämtlichen bestimmten Teilen für den unbestimmt
eingesetzten Erben verhältnismäßig so viel abgezogen werden, daß er einen gleichen Anteil
mit demjenigen erhalte, der am geringsten bedacht worden ist. Sind die Teile der Erben gleich
groß, so haben sie an den unbestimmt eingesetzten Erben so viel abzugeben, daß er einen
gleichen Anteil mit ihnen empfange. In allen andern Fällen, wo ein Erblasser sich verrechnet
hat, ist die Teilung auf eine Art vorzunehmen, wodurch der Wille des Erblassers nach den
über das Ganze erklärten Verhältnissen auf das möglichste erfüllt wird.
Welche Erben als eine Person betrachtet werden
§ 559.
Treffen unter den eingesetzten Erben solche Personen zusammen, wovon einige bei der
gesetzlichen Erbfolge gegen die übrigen als eine Person angesehen werden müssen (z. B. die
Bruderskinder gegen den Bruder des Erblassers); so werden sie auch bei der Teilung aus dem
Testamente nur als eine Person betrachtet. Ein Körper, eine Gemeinde, eine Versammlung (z.
B. die Armen) werden immer nur für eine Person gerechnet.
Recht des Zuwachses
§ 560.
Wenn alle Erben ohne Bestimmung der Teile, oder in dem allgemeinen Ausdrucke einer
gleichen Teilung zur Erbschaft berufen werden, und es kann, oder will einer der Erben von
seinem Erbrechte keinen Gebrauch machen; so wächst der erledigte Teil den übrigen
eingesetzten Erben zu.
§ 561.
Sind ein oder mehrere Erben mit, ein anderer oder mehrere ohne Bestimmung des Erbteiles
eingesetzt; so wächst der erledigte Teil nur dem einzelnen, oder den mehrern noch übrigen,
unbestimmt eingesetzten Erben zu.
§ 562.
Einem bestimmt eingesetzten Erben gebührt in keinem Falle das Zuwachsrecht. Wenn also
kein unbestimmt eingesetzter Erbe übrig ist; so fällt ein erledigter Erbteil nicht einem noch
übrigen, für einen bestimmten Teil eingesetzten, sondern dem gesetzlichen Erben zu.
§ 563.
Wer den erledigten Erbteil erhält, übernimmt auch die damit verknüpften Lasten, insofern sie
nicht auf persönliche Handlungen des eingesetzten Erben eingeschränkt sind.
§ 564.
Der Erblasser muß den Erben selbst einsetzen; er kann dessen Ernennung nicht dem
Ausspruche eines Dritten überlassen.
Die Erklärung muß überlegt, bestimmt und frei sein
§ 565.
Der Wille des Erblassers muß bestimmt, nicht durch bloße Bejahung eines ihm gemachten
Vorschlages; er muß im Zustande der vollen Besonnenheit, mit Überlegung und Ernst, frei
von Zwang, Betrug, und wesentlichem Irrtume erklärt werden.
Ursachen der Unfähigkeit zu testieren;
1. Mangel der Besonnenheit;
§ 566.
Wird bewiesen, daß die Erklärung in einem die hiefür erforderliche Besonnenheit
ausschließenden Zustand, wie dem einer psychischen Krankheit, einer geistigen Behinderung
oder der Trunkenheit, geschehen sei, so ist sie ungültig.
§ 567.
Wenn behauptet wird, daß der Erblasser, welcher den Gebrauch des Verstandes verloren hatte,
zur Zeit der letzten Anordnung bei voller Besonnenheit gewesen sei; so muß die Behauptung
durch Kunstverständige, oder durch obrigkeitliche Personen, die den Gemütszustand des
Erblassers genau erforschten, oder durch andere zuverlässige Beweise außer Zweifel gesetzt
werden.
§ 568.
Personen, denen ein Sachwalter nach § 273 bestellt ist, können nur mündlich vor Gericht oder
mündlich notariell testieren. Das Gericht muss sich durch eine angemessene Erforschung zu
überzeugen suchen, dass die Erklärung des letzten Willens frei und mit Überlegung geschehe.
Die Erklärung muss in ein Protokoll aufgenommen, und dasjenige, was sich aus der
Erforschung ergeben hat, beigerückt werden.
3. unreifes Alter;
§ 569.
Unmündige sind zu testieren unfähig. Minderjährige können nur mündlich vor Gericht oder
mündlich notariell testieren. § 568 zweiter und dritter Satz gelten entsprechend.
4. wesentlicher Irrtum;
§ 570.
Ein wesentlicher Irrtum des Erblassers macht die Anordnung ungültig. Der Irrtum ist
wesentlich, wenn der Erblasser die Person, welche er bedenken, oder den Gegenstand,
welchen er vermachen wollte, verfehlt hat.
§ 571.
Zeigt sich, daß die bedachte Person, oder die vermachte Sache nur unrichtig benannt, oder
beschrieben worden, so ist die Verfügung gültig.
§ 572.
Auch wenn der von dem Erblasser angegebene Beweggrund falsch befunden wird, bleibt die
Verfügung gültig; es wäre denn erweislich, daß der Wille des Erblassers einzig und allein auf
diesem irrigen Beweggrunde beruht habe.
5. Ordensgelübde;
§ 573.
Ordenspersonen sind in der Regel nicht befugt, zu testieren: allein, wenn der Orden eine
besondere Begünstigung, daß seine Glieder testieren können, erlangt hat; wenn
Ordenspersonen die Auflösung von den Gelübden erhalten haben; wenn sie durch Aufhebung
ihres Ordens, Stiftes oder Klosters aus ihrem Stande getreten sind; oder, wenn sie in einem
solchen Verhältnisse angestellt sind, daß sie vermöge der politischen Verordnungen nicht
mehr als Angehörige des Ordens, Stiftes oder Klosters angesehen werden, sondern
vollständiges Eigentum erwerben können; so ist es ihnen erlaubt, durch Erklärung des letzten
Willens darüber zu verfügen.
6. schwere Kriminalstrafe;
§ 574 aufgehoben.
Zeitpunkt der Gültigkeit der Anordnung
§ 575.
Ein rechtsgültig erklärter letzter Wille kann durch später eintretende Hindernisse seine
Gültigkeit nicht verlieren.
§ 576.
Einen anfänglich ungültigen letzten Willen macht die später erfolgte Aufhebung des
Hindernisses nicht gültig. Wird in diesem Falle keine neue Verfügung getroffen; so tritt das
gesetzliche Erbrecht ein.
II. Äußere Form der Erklärungen des letzten Willens;
§ 577.
Man kann außergerichtlich oder gerichtlich, schriftlich oder mündlich; schriftlich aber mit,
oder ohne Zeugen testieren.
1. der außergerichtlichen schriftlichen;
§ 578.
Wer schriftlich, und ohne Zeugen testieren will, der muß das Testament oder Kodizill
eigenhändig schreiben, und eigenhändig mit seinem Namen unterfertigen. Die Beisetzung des
Tages, des Jahres, und des Ortes, wo der letzte Wille errichtet wird, ist zwar nicht notwendig,
aber zur Vermeidung der Streitigkeiten rätlich.
§ 579.
Einen letzten Willen, welchen der Erblasser von einer anderen Person niederschreiben ließ,
muß er eigenhändig unterfertigen. Er muß ferner vor drei fähigen Zeugen, wovon wenigstens
zwei zugleich gegenwärtig sein müssen, ausdrücklich erklären, daß der Aufsatz seinen letzten
Willen enthalte. Endlich müssen sich auch die Zeugen, entweder inwendig oder von außen,
immer aber auf der Urkunde selbst, und nicht etwa auf einem Umschlag, mit einem auf ihre
Eigenschaft als Zeugen hinweisenden Zusatz unterschreiben. Den Inhalt des Testaments hat
der Zeuge zu wissen nicht nötig.
§ 580.
Ein Erblasser, welcher nicht schreiben kann, muß nebst Beobachtung der in dem vorigen
Paragraphen vorgeschriebenen Förmlichkeiten, anstatt der Unterschrift sein Handzeichen, und
zwar in Gegenwart aller drei Zeugen, eigenhändig beisetzen. Zur Erleichterung eines
bleibenden Beweises, wer der Erblasser sei, ist es auch vorsichtig, daß einer der Zeugen den
Namen des Erblassers als Namensunterfertiger beisetze.
§ 581.
Wenn der Erblasser nicht lesen kann, so muß er den Aufsatz von einem Zeugen in Gegenwart
der anderen zwei Zeugen, die den Inhalt eingesehen haben, sich vorlesen lassen, und
bekräftigen, daß derselbe seinem Willen gemäß sei. Der Schreiber des letzten Willens kann in
allen Fällen zugleich Zeuge sein, ist aber, wenn der Erblasser nicht lesen kann, von der
Vorlesung des Aufsatzes ausgeschlossen.
§ 582.
Eine Verfügung des Erblassers durch Beziehung auf einen Zettel oder auf einen Aufsatz, ist
nur dann von Wirkung, wenn ein solcher Aufsatz mit allen zur Gültigkeit einer letzten
Willenserklärung nötigen Erfordernissen versehen ist. Außerdem können dergleichen von
dem Erblasser angezeigte schriftliche Bemerkungen nur zur Erläuterung seines Willens
angewendet werden.
§ 583.
In der Regel gilt ein und derselbe Aufsatz nur für einen Erblasser. Die Ausnahme in Rücksicht
der Ehegatten ist in dem Hauptstücke von den Ehepakten enthalten.
§ 584.
Einem Erblasser, welcher die zu einem schriftlichen Testamente erforderlichen
Förmlichkeiten nicht beobachten kann, oder will, steht frei, ein mündliches Testament zu
errichten.
2. der außergerichtlichen mündlichen;
§ 585.
Wer mündlich testiert, muß vor drei fähigen Zeugen, welche zugleich gegenwärtig, und zu
bestätigen fähig sind, daß in der Person des Erblassers kein Betrug oder Irrtum unterlaufen sei,
ernstlich seinen letzten Willen erklären. Es ist zwar nicht notwendig, aber vorsichtig, daß die
Zeugen entweder alle gemeinschaftlich, oder ein jeder für sich zur Erleichterung des
Gedächtnisses, die Erklärung des Erblassers entweder selbst aufzeichnen, oder, sobald als
möglich, aufzeichnen lassen.
§ 586.
Eine mündliche letzte Anordnung muß auf Verlangen eines jeden, dem daran gelegen ist,
durch die übereinstimmende eidliche Aussage der drei Zeugen oder, wofern einer aus ihnen
nicht eidlich vernommen werden kann, wenigstens der zwei übrigen bestätigt werden,
widrigens diese Erklärung des letzten Willens unwirksam ist (§ 601).
3. der gerichtlichen
§ 587.
Der Erblasser kann auch vor einem Gerichte schriftlich oder mündlich testieren. Die
schriftliche Anordnung muß von dem Erblasser wenigstens eigenhändig unterschrieben sein,
und dem Gerichte persönlich übergeben werden. Das Gericht hat den Erblasser auf den
Umstand, daß seine eigenhändige Unterschrift beigerückt sein müsse, aufmerksam zu machen,
dann den Aufsatz gerichtlich zu versiegeln, und auf dem Umschlage anzumerken, wessen
letzter Wille darin enthalten sei. Über das Geschäft ist ein Protokoll aufzunehmen, und der
Aufsatz gegen Ausstellung eines Empfangscheines gerichtlich zu hinterlegen.
§ 588.
Will der Erblasser seinen Willen mündlich erklären; so ist die Erklärung in ein Protokoll
aufzunehmen, und dasselbe ebenso, wie in dem vorhergehenden Paragraphen von dem
schriftlichen Aufsatze gemeldet worden ist, versiegelt zu hinterlegen.
§ 589.
Das Gericht, welches die schriftliche oder mündliche Erklärung des letzten Willens aufnimmt,
muß wenigstens aus zwei eidlich verpflichteten Gerichtspersonen bestehen, deren einer in
dem Orte, wo die Erklärung aufgenommen wird, das Richteramt zusteht. Die Zeugenschaft
der zweiten Gerichtsperson, außer dem Richter, können auch zwei andere Zeugen vertreten.
§ 590.
Im Notfalle können die erst bestimmten Personen sich in die Wohnung des Erblassers
begeben, seinen letzten Willen schriftlich oder mündlich aufnehmen, und dann das Geschäft
mit Beisetzung des Tages, Jahres und Ortes zu Protokoll bringen.
Unfähige Zeugen bei letzten Anordnungen
§ 591.
Personen unter achtzehn Jahren, Personen, denen auf Grund einer Behinderung die Fähigkeit
fehlt, entsprechend der jeweiligen Testamentsform den letzten Willen des Erblassers zu
bezeugen, sowie diejenigen, welche die Sprache des Erblassers nicht verstehen, können bei
letzten Anordnungen nicht Zeugen sein.
§§ 592 und 593 aufgehoben.
§ 594.
Ein Erbe oder Legatar ist in Rücksicht des ihm zugedachten Nachlasses kein fähiger Zeuge,
und ebensowenig dessen Gatte, Eltern, Kinder, Geschwister, oder in eben dem Grade
verschwägerte Personen und die besoldeten Hausgenossen. Die Verfügung muß, um gültig zu
sein, von dem Erblasser eigenhändig geschrieben; oder, durch drei von den gedachten
Personen verschiedene Zeugen bestätigt werden.
§ 595.
Wenn der Erblasser demjenigen, welcher den letzten Willen schreibt, oder dessen Ehegatten,
Kindern, Eltern, Geschwistern, oder in eben dem Grade verschwägerten Personen einen
Nachlaß bestimmt; so muß die Anordnung auf die im vorhergehenden Paragraphen erwähnte
Art außer Zweifel gesetzt sein.
§ 596.
Was von der Unbefangenheit und Fähigkeit des Zeugen, die Person des Erblassers außer
Zweifel zu setzen, verordnet wird, ist auch auf die gerichtlichen Personen, die einen letzten
Willen aufnehmen, anzuwenden.
Von den begünstigten letzten Anordnungen
§ 597.
Bei letzten Anordnungen, welche auf Schiffahrten und in Orten, wo die Pest oder ähnliche
ansteckende Seuchen herrschen, errichtet werden, sind auch Personen, die das vierzehnte Jahr
zurückgelegt haben, gültige Zeugen.
§ 598.
Zu diesen begünstigten letzten Anordnungen werden nur zwei Zeugen erfordert, wovon einer
das Testament schreiben kann. Bei Gefahr einer Ansteckung ist auch nicht nötig, daß beide
zugleich gegenwärtig seien.
§ 599.
Sechs Monate nach geendigter Schiffahrt oder Seuche verlieren die begünstigten letzten
Willenserklärungen ihre Kraft.
[§ 600.
Die Begünstigungen der Militär-Testamente sind in den Militär-Gesetzen enthalten.]
Ungültigkeit der unförmlichen letzten Anordnungen
§ 601.
Wenn der Erblasser eines der hier vorgeschriebenen, und nicht ausdrücklich der bloßen
Vorsicht überlassenen Erfordernisse nicht beobachtet hat; so ist die letzte Willenserklärung
ungültig.
Erbverträge sind nur unter Ehegatten gültig
§ 602.
Erbverträge über die ganze Verlassenschaft, oder einen in Beziehung auf das Ganze
bestimmten Teil derselben, können nur unter Ehegatten gültig geschlossen werden. Die
Vorschriften hierüber sind in dem Hauptstücke von den Ehepakten enthalten.
Von Schenkungen auf den Todesfall.
Beziehung
§ 603.
Inwiefern eine Schenkung auf den Todesfall als ein Vertrag, oder als ein letzter Wille zu
betrachten sei, wird in dem Hauptstücke von den Schenkungen bestimmt.
Zehntes Hauptstück
Von Nacherben [und Fideikommissen]
Gemeine Substitution
§ 604.
Jeder Erblasser kann für den Fall, daß der eingesetzte Erbe die Erbschaft nicht erlangt, einen;
und wenn auch dieser sie nicht erlangt, einen zweiten, und im gleichen Falle einen dritten,
oder auch noch mehrere Nacherben berufen. Diese Anordnung heißt eine gemeine
Substitution. Der in der Reihe zunächst Berufene wird Erbe.
§ 605.
Hat der Erblasser aus den bestimmten Fällen, daß der ernannte Erbe nicht Erbe sein kann,
oder, daß er nicht Erbe sein will, nur einen ausgedrückt; so ist der andere Fall ausgeschlossen.
Rechte aus derselben
§ 606.
Die dem Erben aufgelegten Lasten werden auch auf den an seine Stelle tretenden Nacherben
ausgedehnt, wofern sie nicht durch den ausdrücklichen Willen, oder die Beschaffenheit der
Umstände, auf die Person des Erben eingeschränkt sind.
§ 607.
Sind die Miterben allein wechselseitig zu Nacherben berufen worden; so wird angenommen,
daß der Erblasser die in der Einsetzung ausgemessenen Teile auch auf die Substitution
ausdehnen wollte. Wird aber in der Substitution, außer den Miterben, noch sonst jemand
berufen, so fällt der erledigte Erbteil allen zu gleichen Teilen zu.
Fideikommissarische
§ 608.
Der Erblasser kann seinen Erben verpflichten, daß er die angetretene Erbschaft nach seinem
Tode, oder in andern bestimmten Fällen, einem zweiten ernannten Erben überlasse. Diese
Anordnung wird eine fideikommissarische Substitution genannt. Die fideikommissarische
Substitution begreift stillschweigend die gemeine in sich.
Inwiefern die Eltern ihren Kindern substituieren dürfen
§ 609.
Auch die Eltern können ihren Kindern, selbst in dem Falle, daß diese zu testieren unfähig
sind, nur in Rücksicht des Vermögens, das sie ihnen hinterlassen, einen Erben oder Nacherben
ernennen.
Stillschweigende fideikommissarische Substitution
§ 610.
Hat der Erblasser dem Erben verboten, über den Nachlaß zu testieren; so ist es eine
fideikommissarische Substitution, und der Erbe muß den Nachlaß für seine gesetzlichen
Erben aufbewahren. Das Verbot, die Sache zu veräußern, schließt das Recht, darüber zu
testieren, nicht aus.
Einschränkung der fideikommissarischen Substitution
§ 611.
Die Reihe, in welcher die fideikommissarischen Erben aufeinander folgen sollen, wird, wenn
sie alle Zeitgenossen des Erblassers sind, gar nicht beschränkt, sie kann sich auf den Dritten,
Vierten und noch weiter ausdehnen.
§ 612.
Sind es nicht Zeitgenossen, sondern solche Nacherben, die zur Zeit des errichteten
Testamentes noch nicht geboren sind; so kann sich die fideikommissarische Substitution in
Rücksicht auf Geldsummen, und andere bewegliche Sachen bis auf den zweiten Grad
erstrecken. In Ansehung unbeweglicher Güter gilt sie nur auf den ersten Grad; doch wird bei
Bestimmung der Grade nur derjenige Nacherbe gezählt, welcher zum Besitze der Erbschaft
gelangt ist.
Rechte des Erben bei einer fideikommissarischen Substitution
§ 613.
Bis der Fall der fideikommissarischen Substitution eintritt, kommt dem eingesetzten Erben
das eingeschränkte Eigentumsrecht, mit den Rechten und Verbindlichkeiten eines
Fruchtnießers zu.
Auslegung der Substitutionen
§ 614.
Ist eine Substitution zweifelhaft ausgedrückt; so ist sie auf eine solche Art auszulegen,
wodurch die Freiheit des Erben, über das Eigentum zu verfügen, am mindesten eingeschränkt
wird.
Erlöschungsarten der gemeinen und fideikommissarischen Substitution
§ 615.
(1) Die gemeine Substitution erlischt, sobald der eingesetzte Erbe die Erbschaft angetreten
hat; die fideikommissarische, wenn keiner von den berufenen Nacherben mehr übrig ist; oder
wenn der Fall, für den sie errichtet worden, aufhört.
(2) Sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, geht das Recht des
fideikommissarischen Erben auch dann auf dessen Erben über (§ 537), wenn er den Eintritt
des Substitutionsfalles nicht erlebt.
§ 616.
Insbesondere verliert die einem Testierunfähigen gemachte fideikommissarische Substitution
(§§ 608, 609) ihre Kraft, wenn bewiesen wird, daß er zur Zeit seiner letzten Anordnung bei
voller Besonnenheit war; oder, wenn ihm das Gericht wegen erlangten Verstandgebrauches
die freie Verwaltung des Vermögens eingeräumt hat; und die Substitution lebt nicht wieder
auf, ob er gleich wegen Rückfalls wieder unter einen Kurator gesetzt worden ist, und in der
Zwischenzeit keine letzte Anordnung errichtet hat.
§ 617.
Die von einem Erblasser seinem Kinde zur Zeit, da es noch keine Nachkommenschaft hatte,
gemachte Substitution erlischt, wenn dasselbe erbfähige Nachkommen hinterlassen hat.
§§ 618 bis 645 aufgehoben.
Unterschied eines Fideikommisses von Stiftungen
§ 646.
Von den Substitutionen und Fideikommissen unterscheiden sich die Stiftungen, wodurch die
Einkünfte von Kapitalien, Grundstücken oder Rechten zu gemeinnützigen Anstalten, als: für
geistliche Pfründen, Schulen, Kranken- oder Armenhäuser; oder, zum Unterhalte gewisser
Personen auf alle folgende Zeiten bestimmt werden. Die Vorschriften über Stiftungen sind in
den politischen Verordnungen enthalten.
Elftes Hauptstück
Von Vermächtnissen
Von wem, wie und wem legiert;
§ 647.
Zur Gültigkeit eines Vermächtnisses (§ 535) ist notwendig, daß es von einem fähigen
Erblasser, einer Person, die zu erben fähig ist, durch eine gültige letzte Willenserklärung
hinterlassen werde.
§ 648.
Der Erblasser kann auch einem oder mehrern Miterben ein Vermächtnis vorausbestimmen, in
Rücksicht desselben sind sie nur als Legatare zu betrachten.
und wer mit der Entrichtung des Vermächtnisses beschwert werden könne
§ 649.
Die Vermächtnisse fallen in der Regel allen Erben, selbst in dem Falle, daß die einem
Miterben gehörige Sache vermacht worden ist, nach Maß ihres Erbteiles zur Last. Es hängt
jedoch von dem Erblasser ab, ob er die Abführung des Legats einem Miterben, oder auch
einem Legatar besonders auftragen wolle.
§ 650.
Ein Legatar kann sich von der vollständigen Erfüllung des ihm aufgetragenen weitern
Vermächtnisses aus dem Grunde, daß es den Wert des ihm zugedachten Legats übersteige,
nicht entschlagen. Nimmt er aber das Legat nicht an; so muß derjenige, dem es zufällt, den
Auftrag übernehmen, oder das ihm zugefallene Vermächtnis dem darauf gewiesenen
Vermächtnisnehmer überlassen.
§ 651.
Ein Erblasser, welcher ein Legat einer gewissen Klasse von Personen, als: Verwandten,
Dienstpersonen oder Armen zugedacht hat, kann die Verteilung, welchen aus diesen
Personen, und, was jeder zukommen soll, dem Erben oder einem Dritten überlassen. Hat der
Erblasser hierüber nichts bestimmt; so bleibt die Wahl dem Erben vorbehalten.
Substitutionen bei Vermächtnissen
§ 652.
Der Erblasser kann bei einem Vermächtnisse eine gemeine, oder fideikommissarische
Substitution anordnen; dabei sind die in dem vorigen Hauptstücke gegebenen Vorschriften
anzuwenden.Gegenstände eines Vermächtnisses
§ 653.
Alles, was im gemeinen Verkehre steht: Sachen, Rechte, Arbeiten und andere Handlungen,
die einen Wert haben, können vermacht werden.
§ 654.
Werden Sachen vermacht, die zwar im gemeinen Verkehre stehen, die aber der Legatar zu
besitzen für seine Person unfähig ist, so wird ihm der ordentliche Wert vergütet.
Allgemeine Auslegungsregel bei Vermächtnissen
§ 655.
Worte werden auch bei Vermächtnissen in ihrer gewöhnlichen Bedeutung genommen; es
müßte denn bewiesen werden, daß der Erblasser mit gewissen Ausdrücken einen ihm eigenen
besondern Sinn zu verbinden gewohnt gewesen ist; oder, daß das Vermächtnis sonst ohne
Wirkung wäre.
Besondere Vorschriften über das Vermächtnis:
a) von Sachen einer gewissen Gattung;
§ 656.
Hat der Erblasser eine oder mehrere Sachen von gewisser Gattung, aber ohne eine nähere
Bestimmung, vermacht, und sind mehrere solche Sachen in der Verlassenschaft vorhanden; so
steht dem Erben die Wahl zu. Er muß aber ein Stück wählen, wovon der Legatar Gebrauch
machen kann. Wird dem Legatar überlassen, eine von den mehrern Sachen zu nehmen oder zu
wählen; so kann er auch die beste wählen.
§ 657.
Wenn der Erblasser eine oder mehrere Sachen von gewisser Gattung ausdrücklich nur aus
seinem Eigentume vermacht hat, und es finden sich dergleichen gar nicht in der
Verlassenschaft; so verliert das Vermächtnis seine Wirkung. Finden sie sich nicht in der
verordneten Menge; so muß sich der Legatar mit den vorhandenen begnügen.
§ 658.
Vermacht der Erblasser eine oder mehrere Sachen von gewisser Gattung nicht ausdrücklich
aus seinem Eigentume, und es finden sich dergleichen nicht in der Verlassenschaft; so muß
der Erbe sie dem Legatar in einer, dessen Stande und Bedürfnissen angemessenen Eigenschaft
verschaffen. Das Legat einer Summe Geldes verbindet den Erben zur Zahlung derselben, ohne
Rücksicht, ob bares Geld in der Verlassenschaft vorhanden sei oder nicht.
§ 659.
Der Erblasser kann die Auswahl, welche Sache aus mehrern der Legatar haben soll, auch
einem Dritten überlassen. Schlägt sie dieser aus oder ist er vor getroffener Auswahl gestorben;
so bestimmt die Gerichtsbehörde das Legat mit Rücksicht auf den Stand und das Bedürfnis
des Legatars. Diese gerichtliche Bestimmung tritt auch in dem Falle ein, daß der Legatar vor
der ihm überlassenen Auswahl verstorben ist.
b) das Vermächtnis einer bestimmten Sache;
§ 660.
Das Vermächtnis einer bestimmten Sache kann von dem Legatar, wenn es in einer oder in
verschiedenen Anordnungen wiederholt wird, nicht zugleich in Natur, und dem Werte nach
verlangt werden. Andere Vermächtnisse, ob sie gleich eine Sache der nämlichen Art oder den
nämlichen Betrag enthalten, gebühren dem Legatar so oft, als sie wiederholt worden sind.
§ 661.
Das Vermächtnis ist ohne Wirkung, wenn das vermachte Stück zur Zeit der letzten
Anordnung schon ein Eigentum des Legatars war. Hat er es später an sich gebracht; so wird
ihm der ordentliche Wert bezahlt. Wenn er es aber von dem Erblasser selbst und zwar
unentgeltlich erhalten hat, ist das Vermächtnis für aufgehoben zu halten.
c) einer fremden Sache;
§ 662. Das Vermächtnis einer fremden Sache, die weder dem Erblasser, noch dem Erben oder
Legatar, welcher sie einem Dritten leisten soll, gehört, ist wirkungslos. Gebührt den
erwähnten Personen ein Anteil oder Anspruch an der Sache; so ist das Vermächtnis nur von
diesem Anspruche oder Anteile zu verstehen. Ist die vermachte Sache verpfändet oder
belastet; so übernimmt der Empfänger auch die darauf haftenden Lasten. Wenn aber der
Erblasser ausdrücklich verordnet, daß eine bestimmte fremde Sache gekauft, und dem Legatar
geleistet werden solle, der Eigentümer hingegen sie um den Schätzungspreis nicht veräußern
will; so ist dem Legatar dieser Wert zu entrichten.
d) einer Forderung;
§ 663.
Das Vermächtnis einer Forderung, die der Erblasser an den Legatar zu machen hat,
verpflichtet den Erben, den Schuldschein zurückzustellen; oder, dem Legatar die Befreiung
von der Schuld und den rückständigen Zinsen auszufertigen.
§ 664.
Vermacht der Erblasser jemandem eine Forderung, die er an einen Dritten zu stellen hat; so
muß der Erbe die Forderung samt den rückständigen und weiter laufenden Zinsen dem
Legatar überlassen.
§ 665.
Das Vermächtnis der Schuld, die der Erblasser dem Legatar zu entrichten hat, hat die
Wirkung, daß der Erbe die von dem Erblasser bestimmt ausgedrückte, oder von dem Legatar
ausgewiesene Schuld anerkennen, und sie, ohne Rücksicht auf die in der Schuldverschreibung
enthaltenen Bedingungen oder Fristen, längstens in der zur Abführung der übrigen Legate
bestimmten Zeitfrist berichtigen muß. Den gefährdeten Gläubigern des Erblassers aber kann
dessen Anerkennung nicht zum Nachteile gereichen.
§ 666.
Die Erlassung der Schuld ist nur von den gegenwärtigen, nicht auch von den erst nach dem
errichteten Vermächtnisse entstandenen Schulden zu verstehen. Wird durch ein Vermächtnis
das Pfandrecht, oder die Bürgschaft erlassen; so folgt daraus nicht, daß auch die Schuld
erlassen worden sei. Werden die Zahlungsfristen verlängert; so müssen doch die Zinsen fort
bezahlt werden.
§ 667.
Wenn der Erblasser einer Person eine Summe schuldig ist, und ihr eine gleiche Summe
vermacht; so wird nicht vermutet, daß er die Schuld mit dem Vermächtnisse habe tilgen
wollen. Der Erbe bezahlt in diesem Falle die Summe doppelt; einmal als Schuld, und dann als
Vermächtnis.
§ 668.
Unter dem Vermächtnisse aller ausstehenden Forderungen sind doch weder die Forderungen
aus öffentlichen Kreditpapieren, noch auch die auf einem unbeweglichen Gute haftenden
Kapitalien, oder die aus einem dinglichen Rechte entstehenden Forderungen begriffen.
e) des Heiratsgutes;
§ 669.
Das Heiratsgut kann vermacht werden, entweder um den Gatten von der Zurückzahlung
desselben zu befreien; oder, um den Erben zu verpflichten, daß er der Gattin die als Heiratsgut
eingebrachte Summe oder Sache ohne Beweis, und ohne Abzug der darauf verwendeten
Kosten abführe. Hier gelten die für andere vermachte Forderungen gegebenen Vorschriften.
§ 670.
Vermacht der Erblasser einer dritten Person ein unbestimmtes Heiratsgut, so versteht man
darunter, ohne Rücksicht auf ihr eigenes Vermögen, ein solches Heiratsgut, das die Eltern
dieser Person zu geben schuldig wären, wenn sie ein ihren Lebensverhältnissen
entsprechendes durchschnittliches Vermögen hätten.
§ 671.
Vermachen Eltern den Töchtern ein Heiratsgut; so wird dasselbe, wofern es nicht
ausdrücklich als ein Vorausvermächtnis erklärt worden, in den gesetzlichen [oder
letztwilligen] Erbteil eingerechnet.
f) des Unterhalts; der Erziehung; oder Kost;
§ 672.
Das Vermächtnis des Unterhaltes begreift Nahrung, Kleidung, Wohnung und die übrigen
Bedürfnisse, und zwar auf lebenslang, wie auch den nötigen Unterricht in sich. Alles dieses
wird auch unter Erziehung verstanden. Die Erziehung endigt sich mit der Volljährigkeit.
Unter Kost wird Speise und Trank auf lebenslang begriffen.
§ 673.
Das Maß der im vorstehenden Paragraphen angeführten Vermächtnisse, wenn es weder aus
dem ausdrücklichen, noch aus dem stillschweigenden, durch die bisherige Unterstützung
erklärten, Willen des Erblassers erhellt, muß nach dem Stande bestimmt werden, welcher dem
Legatar eigen ist, oder, wozu er durch die genossene Verpflegung vorbereitet worden ist.
g) der Mobilien; des Hausrates;
§ 674.
Unter Mobilien (Meublen) werden nur die zum anständigen Gebrauche der Wohnung; unter
Hausrat oder Einrichtung zugleich die zur Führung der Haushaltung erforderlichen
Gerätschaften verstanden. Die Werkzeuge zum Betriebe des Gewerbes sind, ohne eine
deutlichere Erklärung, darunter nicht begriffen.
h) eines Behältnisses;
§ 675.
Ist jemandem ein Behältnis vermacht worden, welches nicht für sich selbst besteht; sondern
nur ein Teil eines Ganzen ist; so wird in der Regel vermutet, daß nur diejenigen Stücke
zugedacht worden sind, welche sich bei dem Ableben des Erblassers darin vorfinden, und zu
deren Aufbewahrung das Behältnis seiner Natur nach bestimmt, oder von dem Erblasser
gewöhnlich verwendet worden ist.
§ 676.
Ist hingegen das Behältnis beweglich, oder doch eine für sich bestehende Sache; so hat der
Legatar nur auf das Behältnis, nicht auch auf die darin befindlichen Sachen Anspruch.
§ 677.
Wird ein Schrank, ein Kasten oder eine Lade mit allen darin befindlichen Sachen vermacht; so
rechnet man dazu auch Gold und Silber, Schmuck und bares Geld, selbst die vom Legatar
dem Erblasser ausgestellten Schuldscheine. Andere Schuldscheine oder Urkunden, worauf
sich Forderungen und Rechte des Erblassers gründen, werden nur dann dazu gerechnet, wenn
sich außer denselben nichts in dem Behältnisse befindet. Zu einem Vermächtnisse flüssiger
Sachen gehören auch die zu ihrer Verführung bestimmten Gefäße.
i) der Juwelen, des Schmuckes und Putzes;
§ 678.
Unter Juwelen werden in der Regel nur Edelsteine und gute Perlen; unter Schmuck auch die
unechten Steine, und das aus Gold oder Silber verfertigte oder damit überzogene Geschmeide,
welches zur Zierde der Person dient; und unter Putz dasjenige verstanden, was außer
Schmuck, Geschmeide und Kleidungsstücken zur Verzierung der Person gebraucht wird.
k) des Goldes oder Silbers; der Wäsche; Equipage;
§ 679.
Das Vermächtnis des Goldes oder Silbers begreift das verarbeitete und unverarbeitete, doch
nicht das gemünzte, noch auch dasjenige in sich, was nur ein Teil oder eine Verzierung eines
andern Verlassenschaftsstückes, z. B. einer Uhr oder Dose, ausmacht. Die Wäsche wird nicht
zur Kleidung, und Spitzen werden nicht zur Wäsche, sondern zum Putze gerechnet. Unter
Equipage werden die zur Bequemlichkeit des Erblassers bestimmten Zugpferde und Wagen
samt dem dazu gehörigen Geschirre; nicht auch Reitpferde und Reitzeug verstanden.
l) der Barschaft;
§ 680.
Zur Barschaft gehören auch jene öffentlichen Kreditpapiere, welche im ordentlichen Umlaufe
die Stelle des baren Geldes vertreten.
m) über die Benennung: Kinder;
§ 681.
Unter dem Worte: Kinder, werden, wenn der Erblasser die Kinder eines andern bedenkt, nur
die Söhne und Töchter; wenn er aber seine eigenen Kinder bedenkt, auch die an deren Stelle
tretenden Nachkömmlinge begriffen, welche bei dem Ableben des Erblassers schon erzeugt
waren.
n) Verwandte;
§ 682.
Ein ohne nähere Bestimmung für die Verwandten ausgesetztes Vermächtnis wird denjenigen,
welche nach der gesetzlichen Erbfolge die nächsten sind, zugewendet, und die oben in dem § 559
über die Verteilung einer Erbschaft unter solchen Personen, welche für eine Person
angesehen werden, aufgestellte Regel ist auch auf Vermächtnisse anzuwenden.
o) Dienstpersonen
§ 683.
Hat der Erblasser seinen Dienstpersonen ein Vermächtnis hinterlassen, und sie bloß durch das
Dienstverhältnis bezeichnet; so wird vermutet, daß es diejenigen erhalten sollen, welche zur
Zeit seines Ablebens in dem Dienstverhältnisse stehen. Doch kann in diesem, sowie in den
übrigen Fällen, die Vermutung durch entgegengesetzte stärkere Vermutungsgründe
aufgehoben werden.
Anfallstag bei den Vermächtnissen
§ 684.
Der Legatar erwirbt in der Regel (§ 699) gleich nach dem Tode des Erblassers für sich und
seine Nachfolger ein Recht auf das Vermächtnis. Das Eigentumsrecht auf die vermachte
Sache aber kann nur nach den für die Erwerbung des Eigentumes in dem fünften Hauptstücke
aufgestellten Vorschriften erlangt werden.
Zahlungstag
§ 685.
Das Vermächtnis einzelner Verlassenschaftsstücke und darauf sich beziehender Rechte, kleine
Belohnungen des Dienstgesindes, und fromme Vermächtnisse können sogleich; andere aber
erst nach einem Jahre, von dem Tode des Erblassers, gefordert werden.
§ 686.
Bei dem Vermächtnisse eines einzelnen Verlassenschaftsstückes kommen dem Legatar auch
die seit dem Tode des Erblassers laufenden Zinsen, entstandenen Nutzungen, und jeder andere
Zuwachs zustatten. Er trägt hingegen auch alle auf dem Legate haftende Lasten und selbst den
Verlust, wenn es ohne Verschulden eines andern vermindert wird, oder gänzlich zu Grunde
geht.
§ 687.
Wird jemandem ein in wiederkehrenden Fristen, als: alle Jahre, Monate und dergleichen zu
leistender Betrag vermacht; so erhält der Legatar ein Recht auf den ganzen Betrag dieser Frist,
wenn er auch nur den Anfang der Frist erlebt hat. Doch kann der Betrag erst mit Ablauf der
Frist gefordert werden. Die erste Frist fängt mit dem Sterbetage des Erblassers zu laufen an.
Recht des Legatars zur Sicherstellung
§ 688.
In allen Fällen, in welchen ein Gläubiger von einem Schuldner Sicherstellung zu fordern
berechtigt ist; kann auch ein Legatar die Sicherstellung seines Legates verlangen. Wie die
Einverleibung eines Vermächtnisses, zur Begründung eines dinglichen Rechtes, geschehen
müsse, ist oben § 437 vorgeschrieben worden.
Wem ein erledigtes Vermächtnis zufalle?
§ 689.
Ein Vermächtnis, welches der Legatar nicht annehmen kann oder will, fällt auf den
Nachberufenen (§ 652). Ist kein Nachberufener vorhanden, und ist das ganze Vermächtnis
mehrern Personen ungeteilt oder ausdrücklich zu gleichen Teilen zugedacht; so wächst der
Anteil, den einer von ihnen nicht erhält, den übrigen ebenso, wie den Miterben die Erbschaft,
zu. Außer den gedachten zwei Fällen bleibt das erledigte Vermächtnis in der Erbschaftsmasse.
Recht des Erben, wenn die Lasten die Masse erschöpfen;
§ 690.
Wenn die ganze Erbschaft durch Vermächtnisse erschöpft ist; so hat der Erbe nichts weiter,
als die Vergütung seiner zum Besten der Masse gemachten Auslagen und eine seinen
Bemühungen angemessene Belohnung zu fordern. Will er den Nachlaß nicht selbst verwalten;
so muß er um die Aufstellung eines Kurators anlangen.
§ 691.
Können nicht alle Legatare aus der Verlassenschaftsmasse befriedigt werden; so wird das
Legat des Unterhaltes vor allen andern entrichtet, und dem Legatar gebührt der Unterhalt von
dem Tage des Erbanfalles.
oder gar übersteigen
§ 692.
Reicht die Verlassenschaft zur Bezahlung der Schulden, anderer pflichtmäßigen Auslagen,
und zur Berichtigung aller Vermächtnisse nicht zu; so leiden die Legatare einen
verhältnismäßigen Abzug. Daher ist der Erbe, solange eine solche Gefahr obwaltet, die
Vermächtnisse ohne Sicherstellung zu berichtigen nicht schuldig.
§ 693.
Im Falle aber, daß die Legatare die Vermächtnisse bereits empfangen haben, wird der Abzug
nach dem Werte, den das Vermächtnis zur Zeit des Empfanges hatte, und den daraus
gezogenen Nutzungen bestimmt. Doch steht dem Legatar auch nach empfangenem
Vermächtnisse noch immer frei, zur Vermeidung des Beitrages, das Vermächtnis, oder den
oben erwähnten Wert und die bezogenen Nutzungen in die Masse zurückzustellen; in
Rücksicht der Verbesserungen und Verschlimmerungen wird er als ein redlicher Besitzer
behandelt.
Von den gesetzlichen Beiträgen zu öffentlichen Anstalten
§ 694.
[Die Beiträge, welche ein Erblasser nach den politischen Vorschriften zur Unterstützung der
Armen-, Invaliden- und Krankenhäuser und des öffentlichen Unterrichtes in dem Testamente
ausgesetzt hat, sind nicht als Vermächtnisse anzusehen; sie sind eine Staatsauflage, müssen
selbst von den gesetzlichen Erben entrichtet, und können nicht nach den Grundsätzen des
Privatrechts, sondern nur nach den politischen Verordnungen beurteilt werden.]
Zwölftes Hauptstück
Von Einschränkung und Aufhebung des letzten Willens
Recht des Erblassers zur Einschränkung oder Änderung seines letzten Willens
§ 695.
Der Erblasser kann seine Anordnung auf eine Bedingung; auf einen Zeitpunkt; durch einen
Auftrag; oder, eine erklärte Absicht einschränken. Er kann auch sein Testament oder Kodizill
abändern, oder es ganz aufheben.
Arten der Einschränkung des letzten Willens:
1. Bedingung
§ 696.
Eine Bedingung heißt eine Ereignung, wovon ein Recht abhängig gemacht wird. Die
Bedingung ist bejahend oder verneinend, je nachdem sie sich auf den Erfolg, oder Nichterfolg
der Ereignung bezieht. Sie ist aufschiebend, wenn das zugedachte Recht erst nach ihrer
Erfüllung zu seiner Kraft gelangt; sie ist auflösend, wenn das zugedachte Recht bei ihrem
Eintritte verlorengeht.
Vorschriften:
a) über unverständliche;
§ 697.
Ganz unverständliche Bedingungen sind für nicht beigesetzt zu achten.
b) unmögliche oder unerlaubte;
§ 698.
Die Anordnung, wodurch jemandem unter einer aufschiebenden unmöglichen Bedingung ein
Recht erteilt wird, ist ungültig, obschon die Erfüllung der Bedingung erst in der Folge
unmöglich, und die Unmöglichkeit dem Erblasser bekannt geworden wäre. Eine auflösende
unmögliche Bedingung wird als nicht beigesetzt angesehen. Alles dieses gilt auch von den
unerlaubten Bedingungen.
c) mögliche und erlaubte Bedingungen;
§ 699.
Sind die Bedingungen möglich und erlaubt; so kann das davon abhängende Recht nur durch
ihre genaue Erfüllung erworben werden; sie mögen vom Zufalle, von dem Willen des
bedachten Erben, Legatars, oder eines Dritten abhängen.
d) Bedingung der Nichtverehelichung;
§ 700.
Die Bedingung, daß der Erbe oder der Legatar sich, selbst nach erreichter Volljährigkeit, nicht
verehelichen solle, ist als nicht beigesetzt anzusehen. Nur eine verwitwete Person muß, wenn
sie ein oder mehrere Kinder hat, die Bedingung erfüllen. Die Bedingung, daß der Erbe oder
Legatar eine bestimmte Person nicht heirate, kann gültig auferlegt werden.
e) wenn die Bedingung bei dem Leben des Erblassers erfüllt worden
§ 701.
Ist die in der letzten Willenserklärung vorgeschriebene Bedingung schon bei dem Leben des
Erblassers eingetroffen; so muß die Erfüllung derselben nach dem Tode des Erblassers nur
dann wiederholt werden, wenn die Bedingung in einer Handlung des Erben oder Legatars
besteht, welche von ihm wiederholt werden kann.
Ob die Bedingung auch auf die Nachberufenen auszudehnen sei
§ 702.
Eine dem Erben oder Legatar beigerückte Bedingung ist, ohne ausdrückliche Erklärung des
Erblassers, auf den von dem Erblasser nachberufenen Erben oder Legatar nicht auszudehnen.
Wirkung einer möglichen aufschiebenden Bedingung
§ 703.
Zur Erwerbung eines unter einer aufschiebenden Bedingung zugedachten Nachlasses ist
notwendig, daß die bedachte Person die Erfüllung der Bedingung überlebe, und bei dem
Eintritte derselben erbfähig sei.
2. Zeitpunkt
§ 704.
Ist es ungewiß, ob der Zeitpunkt, auf welchen der Erblasser das zugedachte Recht einschränkt,
kommen oder nicht kommen werde; so wird diese Einschränkung als eine Bedingung
angesehen.
§ 705.
Ist der Zeitpunkt von der Art, daß er kommen muß; so wird das zugedachte Recht, wie andere
unbedingte Rechte, auch auf die Erben der bedachten Person übertragen, und nur die
Übergabe bis zum gesetzten Termine verschoben.
§ 706.
Wäre es offenbar, daß die in der letzten Anordnung ausgemessene Zeit nie kommen könne; so
wird die Bestimmung dieser Zeit wie die Beisetzung einer unmöglichen Bedingung
angesehen. Nur in dem Falle, daß der Erblasser wahrscheinlich bloß in der Berechnung der
Zeit sich geirrt hat, wird der Zeitpunkt nach dem wahrscheinlichen Willen des Erblassers zu
bestimmen sein.
Rechtsverhältnis bei einer Bedingung oder einem Zeitpunkte zwischen der bedachten und ihr nachfolgenden Person
§ 707.
So lange das Recht des Erben oder des Legatars wegen einer noch nicht erfüllten Bedingung,
oder wegen des noch nicht gekommenen Zeitpunktes verschoben bleibt; so lange finden im
ersten Falle zwischen dem gesetzlichen und eingesetzten Erben; und im zweiten Falle
zwischen dem Erben und Legatar, in Hinsicht auf den einstweiligen Besitz und Genuß des
Nachlasses oder Legats, die nämlichen Rechte und Verbindlichkeiten, wie bei einer
fideikommissarischen Substitution, statt.
§ 708.
Wer eine Erbschaft oder ein Vermächtnis unter einer verneinenden oder auflösenden
Bedingung; oder, nur auf eine gewisse Zeit erhält, hat gegen den, welchem die Erbschaft, oder
das Vermächtnis, beim Eintritte der Bedingung, oder des bestimmten Zeitpunktes zufällt, die
nämlichen Rechte und Verbindlichkeiten, welche einem Erben oder Legatar gegen den
fideikommissarischen Substituten zukommen (§ 613).
3. Auftrag
§ 709.
Hat der Erblasser jemandem einen Nachlaß unter einem Auftrage zugewendet; so ist dieser
Auftrag als eine auflösende Bedingung anzusehen, daß durch die Nichterfüllung des Auftrages
der Nachlaß verwirkt werden solle (§ 696).
§ 710.
In dem Falle, daß der Auftrag nicht genau erfüllt werden kann, muß man demselben
wenigstens nach Möglichkeit nahe zu kommen suchen. Kann auch dieses nicht geschehen; so
behält doch der Belastete, wofern aus dem Willen des Erblassers nicht das Gegenteil erhellt,
den zugedachten Nachlaß. Wer sich zur Erfüllung des Auftrages selbst unfähig gemacht hat,
wird des ihm zugedachten Nachlasses verlustig.
§ 711.
Wenn der Erblasser die Absicht, wozu er den Nachlaß bestimmt, zwar ausgedrückt, aber nicht
zur Pflicht gemacht hat, so kann die bedachte Person nicht angehalten werden, den Nachlaß
zu dieser Absicht zu verwenden.
§ 712.
Die Anordnung, wodurch der Erblasser seinem Erben eine unmögliche oder unerlaubte
Handlung mit dem Beisatze aufträgt, daß er, wofern er den Auftrag nicht befolgte, einem
Dritten ein Legat entrichten soll, ist ungültig.
Von Aufhebung der Anordnungen, und zwar:
1. durch Errichtung einer neuen Anordnung; eines Testamentes;
§ 713.
Ein früheres Testament wird durch ein späteres gültiges Testament nicht nur in Rücksicht der
Erbseinsetzung, sondern auch in Rücksicht der übrigen Anordnungen aufgehoben; dafern der
Erblasser in dem letztern nicht deutlich zu erkennen gibt, daß das frühere ganz oder zum Teil
bestehen solle. Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn in dem spätern Testamente der Erbe nur
zu einem Teile der Erbschaft berufen wird. Der übrig bleibende Teil fällt nicht den in dem
frühern Testamente eingesetzten, sondern den gesetzlichen Erben zu.
oder Kodizills;
§ 714.
Durch ein späteres Kodizill, deren mehrere nebeneinander bestehen können, werden frühere
Vermächtnisse oder Kodizille nur insofern aufgehoben, als sie mit demselben im
Widerspruche stehen.
§ 715.
Kann man nicht entscheiden, welches Testament oder Kodizill das spätere sei; so gelten,
insofern sie nebeneinander bestehen können, beide, und es kommen die im Hauptstücke von
der Gemeinschaft des Eigentums aufgestellten Vorschriften zur Anwendung.
ungeachtet der früher erklärten Unabänderlichkeit.
§ 716.
Der in einem Testament oder Kodizill angehängte Beisatz: daß jede spätere Anordnung
überhaupt, oder, wenn sie nicht mit einem bestimmten Merkmale bezeichnet ist, null und
nichtig sein solle, ist als nicht beigesetzt anzusehen.
2. durch Widerruf;
§ 717.
Will der Erblasser seine Anordnung aufheben, ohne eine neue zu errichten; so muß er sie
ausdrücklich entweder mündlich, oder schriftlich widerrufen, oder die Urkunde vertilgen.
§ 718.
Der Widerruf kann nur in einem solchen Zustande gültig geschehen, worin man einen letzten
Willen zu erklären fähig ist.
a) einen ausdrücklichen;
§ 719.
Ein mündlicher Widerruf einer gerichtlichen oder außergerichtlichen letzten Anordnung
erfordert so viele und solche Zeugen, als zur Gültigkeit eines mündlichen Testamentes nötig
sind; ein schriftlicher aber, eine von dem Erblasser eigenhändig geschriebene und
unterschriebene, oder wenigstens von ihm und den zu einem schriftlichen Testamente
erforderlichen Zeugen unterfertigte Erklärung.
§ 720.
Eine Anordnung des Erblassers, wodurch er dem Erben oder Legatar unter angedrohter
Entziehung eines Vorteiles verbietet, den letzten Willen zu bestreiten, soll für den Fall, daß
nur die Echtheit oder der Sinn der Erklärung angefochten wird, nie von einer Wirkung sein.
b) stillschweigenden;
§ 721.
Wer in seinem Testamente oder Kodizille die Unterschrift durchschneidet; sie durchstreicht;
oder, den ganzen Inhalt auslöscht, vertilgt es. Wenn von mehreren gleichlautenden Urkunden
nur eine vertilgt worden; so kann man daraus auf keinen Widerruf schließen.
§ 722.
Sind die gedachten Verletzungen der Urkunde nur zufällig geschehen; oder, ist die Urkunde in
Verlust geraten; so verliert der letzte Wille seine Wirkung nicht; wenn anders der Zufall und
der Inhalt der Urkunde erwiesen wird.
§ 723.
Hat ein Erblasser eine spätere Anordnung vernichtet, die frühere schriftliche Anordnung aber
unversehrt gelassen; so kommt die frühere schriftliche wieder zur Kraft. Eine mündliche
frühere Anordnung lebt dadurch nicht wieder auf.
oder c) vermuteten
§ 724.
Ein Legat wird für widerrufen angesehen, wenn der Erblasser die vermachte Forderung
eingetrieben und erhoben; wenn er die jemandem zugedachte Sache veräußert, und nicht
wieder zurückerhalten; oder, wenn er sie auf eine solche Art in eine andere verwandelt hat,
daß die Sache ihre vorige Gestalt und ihren vorigen Namen verliert.
§ 725.
Wenn aber der Schuldner die Forderung aus eigenem Antriebe berichtigt hat; wenn die
Veräußerung des Legats auf gerichtliche Anordnung geschehen; wenn die Sache ohne
Einwilligung des Erblassers verwandelt worden ist; so besteht das Legat.
3. durch Entsagung der Erben
§ 726.
Will oder kann weder ein Erbe, noch ein Nacherbe die Verlassenschaft annehmen; so fällt das
Erbrecht auf die gesetzlichen Erben. Diese sind aber verpflichtet, die übrigen Verfügungen
des Erblassers zu befolgen. Entsagen auch sie der Erbschaft; so werden die Legatare
verhältnismäßig als Erben betrachtet.
Dreizehntes Hauptstück
Von der gesetzlichen Erbfolge
Fälle der gesetzlichen Erbfolge
§ 727.
Wenn der Verstorbene keine gültige Erklärung des letzten Willens hinterlassen; wenn er in
derselben nicht über sein ganzes Vermögen verfügt; wenn er die Personen, denen er kraft des
Gesetzes einen Erbteil zu hinterlassen schuldig war, nicht gehörig bedacht hat; oder, wenn die
eingesetzten Erben die Erbschaft nicht annehmen können oder wollen; so findet die
gesetzliche Erbfolge ganz oder zum Teile statt.
§ 728.
In Ermangelung einer gültigen Erklärung des letzten Willens fällt die ganze Verlassenschaft
des Verstorbenen den gesetzlichen Erben zu. Ist aber eine gültige Erklärung des letzten
Willens vorhanden; so kommt ihnen derjenige Erbteil zu, welcher in derselben niemandem
zugedacht ist.
Vorschrift für den Fall des verkürzten Pflichtteiles
§ 729.
Ist eine Person, welcher der Erblasser kraft der Gesetze einen Erbteil zu hinterlassen schuldig
war, durch eine letzte Willenserklärung verkürzt worden; so kann sie sich auf die Vorschrift
des Gesetzes berufen, und den nach Maßgabe des folgenden Hauptstückes ihr gebührenden
Erbteil gerichtlich fordern.
Gesetzliche Erben
§ 730.
(1) Gesetzliche Erben sind der Ehegatte und diejenigen Personen, die mit dem Erblasser in
nächster Linie verwandt sind.
(2) Die Abstammung muß zu Lebzeiten des Erblassers und der die Verwandtschaft
vermittelnden Personen feststehen oder zumindest gerichtlich geltend gemacht worden sein.
Bei Ungeborenen genügt es, daß die Abstammung binnen Jahresfrist nach ihrer Geburt
feststeht oder gerichtlich geltend gemacht wird.
I. Gesetzliches Erbrecht der Verwandten
§ 731.
(1) Zur ersten Linie gehören diejenigen, welche sich unter dem Erblasser, als ihrem Stamme,
vereinigen, nämlich: seine Kinder und ihre Nachkömmlinge.
(2) Zur zweiten Linie gehören des Erblassers Vater und Mutter samt denjenigen, die sich mit
ihm unter Vater und Mutter vereinigen, nämlich: seine Geschwister und ihre Nachkömmlinge.
(3) Zur dritten Linie gehören die Großeltern samt den Geschwistern der Eltern und ihren
Nachkömmlingen.
(4) Von der vierten Linie sind nur des Erblassers erste Urgroßeltern zur Erbfolge berufen.
1. Linie: Die Kinder;
§ 732.
Wenn der Erblasser Kinder des erstes Grades hat, so fällt ihnen die ganze Erbschaft zu; sie
mögen männlichen oder weiblichen Geschlechtes; sie mögen bei Lebzeiten des Erblassers
oder nach seinem Tode geboren sein. Mehrere Kinder teilen die Erbschaft nach ihrer Zahl in
gleiche Teile. Enkel von noch lebenden Kindern, und Urenkel von noch lebenden Enkeln
haben kein Recht zur Erbfolge.
§ 733.
Ist ein Kind des Erblassers vor ihm gestorben, und sind von demselben ein oder mehrere
Enkel vorhanden; so fällt der Anteil, welcher dem verstorbenen Kinde gebührt hätte, diesem
nachgelassenen Enkel ganz, oder den mehrern Enkeln zu gleichen Teilen zu. Ist von diesen
Enkeln ebenfalls einer gestorben und hat Urenkel nachgelassen; so wird auf die nämliche Art
der Anteil des verstorbenen Enkels unter die Urenkel gleich geteilt. Sind von einem Erblasser
noch entferntere Nachkömmlinge vorhanden; so wird die Teilung verhältnismäßig nach der
eben gegebenen Vorschrift vorgenommen.
§ 734.
Auf diese Art wird eine Erbschaft nicht nur dann geteilt, wenn Enkel von verstorbenen
Kindern mit noch lebenden Kindern, oder entferntere Nachkömmlinge mit nähern
Nachkömmlingen des Erblassers zusammentreffen; sondern auch dann, wenn die Erbschaft
bloß zwischen Enkeln von verschiedenen Kindern; oder zwischen Urenkeln von
verschiedenen Enkeln zu teilen ist. Es können also die von jedem Kinde nachgelassenen
Enkel, und die von jedem Enkel nachgelassenen Urenkel, ihrer seien viele oder wenige, nie
mehr und nie weniger erhalten, als das verstorbene Kind oder der verstorbene Enkel erhalten
hätten, wenn sie am Leben geblieben wären.
2. Linie: Die Eltern und ihre Nachkömmlinge;
§ 735.
Ist niemand vorhanden, der von dem Erblasser selbst abstammt; so fällt die Erbschaft auf
diejenigen, die mit ihm durch die zweite Linie verwandt sind, nämlich: auf seine Eltern und
ihre Nachkömmlinge. Leben noch beide Eltern; so gebührt ihnen die ganze Erbschaft zu
gleichen Teilen. Ist eines dieser Eltern verstorben; so treten dessen nachgelassene Kinder oder
Nachkömmlinge in sein Recht ein, und es wird die Hälfte, die dem Verstorbenen gebührt
hätte, unter sie nach jenen Grundsätzen geteilt, welche in den §§ 732 - 734 wegen Teilung der
Erbschaft zwischen Kindern und entfernteren Nachkömmlingen des Erblassers festgesetzt
worden sind.
§ 736.
Wenn beide Eltern des Erblassers verstorben sind, so wird jene Hälfte der Erbschaft, welche
dem Vater zugefallen wäre, unter seine hinterlassenen Kinder und derselben Nachkömmlinge;
die andere Hälfte aber, welche der Mutter gebührt hätte, unter ihre Kinder und derselben
Nachkömmlinge nach den §§ 732 - 734 geteilt. Sind von diesen Eltern keine andern als von
ihnen gemeinschaftlich erzeugte Kinder, oder derselben Nachkömmlinge vorhanden; so teilen
sie die beiden Hälften unter sich gleich. Sind aber außer diesen noch Kinder vorhanden, die
von dem Vater oder von der Mutter, oder von einem und der andern in einer andern Ehe
erzeugt worden sind; so erhalten die von dem Vater und der Mutter gemeinschaftlich
erzeugten Kinder oder ihre Nachkömmlinge sowohl an der väterlichen, als an der mütterlichen
Hälfte ihren gebührenden, mit den einseitigen Geschwistern gleichen Anteil.
§ 737.
Wenn eines der verstorbenen Eltern des Erblassers weder Kinder noch Nachkömmlinge
hinterlassen hat; so fällt die ganze Erbschaft dem andern noch lebenden Elternteile zu. Ist
dieser Teil auch nicht mehr am Leben; so wird die ganze Erbschaft unter seinen Kindern und
Nachkömmlingen nach den bereits angeführten Grundsätzen verteilt.
3. Linie: Die Großeltern und ihre Nachkommenschaft;
§ 738.
Sind die Eltern des Erblassers ohne Nachkömmlinge verstorben; so kommt die Erbschaft auf
die dritte Linie, nämlich: auf des Erblassers Großeltern und ihre Nachkommenschaft. Die
Erbschaft wird dann in zwei gleiche Teile geteilt. Eine Hälfte gehört den Eltern des Vaters
und ihren Nachkömmlingen; die andere den Eltern der Mutter und ihren Nachkömmlingen.
§ 739.
Jede dieser Hälften wird unter den Großeltern der einen und der andern Seite, wenn sie beide
noch leben, gleich geteilt. Ist eines der Großeltern; oder sind beide von der einen oder andern
Seite gestorben; so wird die dieser Seite zugefallene Hälfte zwischen den Kindern und
Nachkömmlingen dieser Großeltern nach jenen Grundsätzen geteilt, nach welchen in der
zweiten Linie die ganze Erbschaft zwischen den Kindern und Nachkömmlingen der Eltern des
Erblassers geteilt werden muß (§§ 735 - 737).
§ 740.
Sind von der väterlichen oder von der mütterlichen Seite beide Großeltern verstorben, und
weder von dem Großvater, noch von der Großmutter dieser Seite Nachkömmlinge vorhanden;
dann fällt den von der andern Seite noch lebenden Großeltern; oder, nach derselben Tode,
ihren hinterlassenen Kindern und Nachkömmlingen die ganze Erbschaft zu.
4. Linie: Die Urgroßeltern
§ 741.
(1) Nach gänzlicher Erlöschung der dritten Linie sind die Urgroßeltern des Erblassers zur
gesetzlichen Erbfolge berufen. Auf die Großeltern des Vaters des Erblassers entfällt die eine
Hälfte der Erbschaft, auf die Großeltern der Mutter die andere Hälfte. In jede Hälfte der
Erbschaft teilen sich die beiden Großelternpaare zu gleichen Teilen. Ist ein Teil eines
Großelternpaares nicht vorhanden, so fällt das auf diesen Teil entfallende Achtel der Erbschaft
an den überlebenden Teil dieses Großelternpaares. Fehlt ein Großelternpaar, so ist zu seinem
Viertel das andere Großelternpaar desselben Elternteiles des Erblassers berufen.
(2) Fehlen die Großelternpaare des einen Elternteiles des Erblassers, so sind zu der auf sie
entfallenden Nachlaßhälfte die Großelternpaare des anderen Elternteiles in demselben
Ausmaß wie zu der ihnen unmittelbar zufallenden Nachlaßhälfte berufen.
§§ 742 bis 749 aufgehoben.
§ 750.
Wenn jemand mit dem Erblasser von mehr als einer Seite verwandt ist; so genießt er von jeder
Seite dasjenige Erbrecht, welches ihm, als einem Verwandten von dieser Seite insbesondere
betrachtet, gebührt (§ 736).Ausschließung der entferntern Verwandten
§ 751.
Auf diese vier Linien der Verwandtschaft wird das Recht der Erbfolge in Ansehung eines frei
vererblichen Vermögens eingeschränkt.
§§ 752 bis 756 aufgehoben.
II. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
§ 757.
(1) Der Ehegatte des Erblassers ist neben Kindern des Erblassers und deren Nachkommen zu
einem Drittel des Nachlasses, neben Eltern des Erblassers und deren Nachkommen oder neben
Großeltern zu zwei Dritteln des Nachlasses gesetzlicher Erbe. Sind neben Großeltern
Nachkommen verstorbener Großeltern vorhanden, so erhält überdies der Ehegatte von dem
restlichen Drittel des Nachlasses den Teil, der nach den §§ 739 und 740 den Nachkommen der
verstorbenen Großeltern zufallen würde. Sind weder gesetzliche Erben der ersten oder der
zweiten Linie noch Großeltern vorhanden, so erhält der Ehegatte den ganzen Nachlaß.
(2) In den Erbteil des Ehegatten ist alles einzurechnen, was dieser durch Ehepakt oder
Erbvertrag aus dem Vermögen des Erblassers erhält.
§ 758.
Sofern der Ehegatte nicht rechtmäßig enterbt worden ist, gebühren ihm als gesetzliches
Vorausvermächtnis das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen, und die zum ehelichen
Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den
bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind.
§ 759.
(1) Ein aus seinem Verschulden geschiedener Ehegatte hat kein gesetzliches Erbrecht und
keinen Anspruch auf das gesetzliche Vorausvermächtnis.
(2) Das gesetzliche Erbrecht und der Anspruch auf das gesetzliche Vorausvermächtnis ist dem
überlebenden Ehegatten auch dann versagt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes auf
Scheidung oder Aufhebung der Ehe gemäß dem Ehegesetz vom 6. Juli 1938 (Reichsgesetzbl.
I S. 807) zu klagen berechtigt war und die Klage erhoben hatte, sofern im Falle der Scheidung
oder Aufhebung der Ehegatte als schuldig anzusehen wäre.
Erblose Verlassenschaft
§ 760.
Wenn kein zur Erbfolge Berechtigter vorhanden ist oder wenn niemand die Erbschaft erwirbt,
fällt die Verlassenschaft als ein erbloses Gut dem Staate anheim.
Abweichungen von der allgemeinen Erbfolgeordnung
§ 761.
Die Abweichungen von der in diesem Hauptstücke bestimmten gesetzlichen Erbfolge in
Rücksicht auf Bauerngüter, und die Verlassenschaft geistlicher Personen sind in den
politischen Gesetzen enthalten.
Vierzehntes Hauptstück
Von dem Pflichtteile und der Anrechnung in den Pflicht- oder Erbteil
Welchen Personen als Noterben ein Pflichtteil gebühre
§ 762.
Die Personen, die der Erblasser in der letzten Anordnung bedenken muß, sind seine Kinder, in
Ermangelung solcher seine Eltern, und der Ehegatte.
§ 763.
Unter dem Namen Kinder werden nach der allgemeinen Regel (§ 42) auch Enkel und Urenkel;
und unter dem Namen Eltern alle Großeltern begriffen. Es findet hier zwischen dem
männlichen und weiblichen Geschlechte; zwischen ehelicher und unehelicher Geburt kein
Unterschied statt, sobald für diese Personen das Recht und die Ordnung der gesetzlichen
Erbfolge eintreten würde.
§ 764.
Der Erbteil, welchen diese Personen zu fordern berechtigt sind, heißt: Pflichtteil; sie selbst
werden in dieser Rücksicht Noterben genannt.
In welchem Betrage,
§ 765.
Als Pflichtteil gebührt jedem Kind und dem Ehegatten die Hälfte dessen, was ihm nach der
gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre.
§ 766.
In der aufsteigenden Linie gebührt jedem Noterben als Pflichtteil ein Dritteil dessen, was er
nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten haben würde.
und unter was für Beschränkungen
§ 767.
(1) Wer auf das Erbrecht Verzicht geleistet hat; wer nach den in dem achten Hauptstücke
enthaltenen Vorschriften von dem Erbrechte ausgeschlossen wird; oder von dem Erblasser
rechtmäßig enterbt worden ist; hat auf einen Pflichtteil keinen Anspruch, und wird bei der
Ausmessung desselben so betrachtet, als wenn er gar nicht vorhanden wäre.
(2) Eine Pflichtteilsminderung nach § 773a erhöht den Pflichtteil der übrigen Noterben
nicht.Erfordernisse einer rechtmäßigen Enterbung
§ 768.
Ein Kind kann enterbt werden
- [1. aufgehoben];
- 2. wenn es den Erblasser im Notstande hilflos gelassen hat;
- 3. wenn es wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer
Handlungen zu einer lebenslangen oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe
verurteilt worden ist;4. wenn es eine gegen die öffentliche Sittlichkeit
anstößige Lebensart beharrlich führt.
§ 769.
Aus den gleichen Gründen können auch der Ehegatte und die Eltern enterbt werden; der
Ehegatte außerdem dann, wenn er seine Beistandspflicht gröblich vernachlässigt hat.
§ 770.
Überhaupt kann einem Noterben auch solcher Handlungen wegen, die einen Erben nach den
§§ 540 - 542 des Erbrechtes unwürdig machen, durch die letzte Willenserklärung der
Pflichtteil entzogen werden.
§ 771.
Die Enterbungsursache muß immer, sie mag von dem Erblasser ausgedrückt sein oder nicht,
von dem Erben erwiesen werden, und in den Worten, und dem Sinne des Gesetzes gegründet
sein.
§ 772.
Die Enterbung wird nur durch einen ausdrücklichen in der gesetzlichen Form erklärten
Widerruf aufgehoben.
§ 773.
Wenn bei einem sehr verschuldeten oder verschwenderischen Noterben das wahrscheinliche
Besorgnis obwaltet, daß der ihm gebührende Pflichtteil ganz, oder größten Teils seinen
Kindern entgehen würde; so kann ihm der Pflichtteil von dem Erblasser, jedoch nur dergestalt
entzogen werden, daß solcher den Kindern des Noterben zugewendet werde.
Pflichtteilsminderung
§ 773a.
(1) Standen ein Elternteil und sein Kind zu keiner Zeit in einem Naheverhältnis, wie es in der
Familie zwischen Eltern und Kindern gewöhnlich besteht, so mindert sich der Pflichtteil
dieses Elternteils oder seiner Vorfahren dem Kind und seinen Nachkommen gegenüber und
der des Kindes und seiner Nachkommen dem Elternteil und seinen Vorfahren gegenüber,
wenn es der Erblasser anordnet, auf die Hälfte.
(2) Die §§ 771 und 772 gelten sinngemäß für die Pflichtteilsminderung.
(3) Das Recht auf Pflichtteilsminderung steht nicht zu, wenn der Erblasser die Ausübung des
Rechts auf persönlichen Verkehr mit dem Pflichtteilsberechtigten grundlos abgelehnt hat.
Wie der Pflichtteil zu hinterlassen
§ 774.
Der Pflichtteil kann in Gestalt eines Erbteiles oder Vermächtnisses, auch ohne ausdrückliche
Benennung des Pflichtteiles hinterlassen werden. Er muß aber dem Noterben ganz frei
bleiben. Jede denselben einschränkende Bedingung oder Belastung ist ungültig. Wird dem
Noterben ein größerer Erbteil zugedacht; so kann sie nur auf den Teil, welcher den Pflichtteil
übersteigt, bezogen werden.
Rechtsmittel des Noterben:
a) bei einer widerrechtlichen Enterbung oder Verkürzung in dem Pflichtteile;
§ 775.
Ein Noterbe, welcher ohne die in den §§ 768 bis 773 vorgeschriebenen Bedingungen enterbt
worden, kann den ihm gebührenden vollen Pflichtteil; und, wenn er in dem reinen Betrage des
Pflichtteils verkürzt worden ist, die Ergänzung desselben fordern.
b) bei einer gänzlichen Übergehung
§ 776.
Wenn aus mehrern Kindern, deren Dasein dem Erblasser bekannt war, eines ganz mit
Stillschweigen übergangen wird; so kann es ebenfalls nur den Pflichtteil fordern.
§ 777.
Wenn aber aus den Umständen erwiesen werden kann, daß die Übergehung eines aus mehrern
Kindern nur daher rühre, weil dem Erblasser das Dasein desselben unbekannt war, so ist der
Übergangene nicht schuldig, sich mit dem Pflichtteile zu begnügen; sondern er kann den
Erbteil, welcher für den am mindesten begünstigten Noterben ausfällt; wofern aber der einzige
noch übrige Noterbe eingesetzt wird, oder alle übrige zu gleichen Teilen berufen sind, einen
gleichen Erbteil verlangen.
§ 778.
Hat der Erblasser einen einzigen Noterben, und er übergeht ihn aus oben gedachtem Irrtume
mit Stillschweigen; oder erhält ein kinderloser Erblasser erst nach Erklärung seines letzten
Willens einen Noterben, für den keine Vorsehung getroffen ist; so werden nur die zu
öffentlichen Anstalten, zur Belohnung geleisteter Dienste, oder zu frommen Absichten
bestimmten Vermächtnisse in einem, den vierten Teil der reinen Verlassenschaft nicht
übersteigenden, Betrage verhältnismäßig entrichtet, alle übrigen Anordnungen des letzten
Willens aber gänzlich entkräftet. Sie erlangen jedoch, wenn der Noterbe vor dem Erblasser
verstorben ist, wieder ihre Kraft.
§ 779.
(1) Wenn ein Kind vor dem Erblasser stirbt und Abstämmlinge hinterläßt; so treten diese mit
Stillschweigen übergangenen Abstämmlinge in Ansehung des Erbrechtes an die Stelle des
Kindes.
(2) Die Nachkommen eines vorverstorbenen Noterben, dessen Pflichtteil gemindert worden
ist, können nur den geminderten Pflichtteil fordern.
§ 780.
Die Abstämmlinge eines enterbten Kindes sind bloß befugt, den Pflichtteil zu verlangen, dies
aber auch, wenn der Enterbte den Erblasser überlebt hat.
§ 781.
Werden der Ehegatte oder die Eltern mit Stillschweigen übergangen, so können sie nur den
Pflichtteil fordern.
§ 782.
Wenn der Erbe beweisen kann, daß ein mit Stillschweigen übergangener Noterbe sich einer
der in den §§ 768 - 770 angeführten Enterbungsursachen schuldig gemacht hat; so wird die
Übergehung als eine stillschweigende rechtliche Enterbung angesehen.
Wer zur Entrichtung des Erb- oder Pflichtteils beizutragen habe
§ 783.
In allen Fällen, wo einem Noterben der gebührende Erb- oder Pflichtteil gar nicht oder nicht
vollständig ausgemessen worden ist, müssen sowohl die eingesetzten Erben als auch die
Legatare, nicht jedoch der Ehegatte mit dem gesetzlichen Vorausvermächtnis,
verhältnismäßig zur vollständigen Entrichtung beitragen.
Art der Ausmessung und Berechnung des Pflichtteiles
§ 784.
Um den Pflichtteil richtig ausmessen zu können, werden alle zur Verlassenschaft gehörigen
beweglichen und unbeweglichen Sachen, alle Rechte und Forderungen, welche der Erblasser
auf seine Nachfolger frei zu vererben befugt war, selbst alles, was ein Erbe oder Legatar in die
Masse schuldig ist, genau beschrieben und geschätzt. Den Noterben steht frei, der Schätzung
beizuwohnen und ihre Erinnerungen dabei zu machen. Auf eine Feilbietung der
Verlassenschaftsstücke zur Erhebung des wahren Wertes kann von ihnen nicht gedrungen
werden. Schulden und andere Lasten, welche schon bei Lebzeiten des Erblassers auf dem
Vermögen hafteten, werden von der Masse abgerechnet.
§ 785.
(1) Auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes oder des pflichtteilsberechtigten
Ehegatten sind bei der Berechnung des Nachlasses Schenkungen des Erblassers in Anschlag
zu bringen. Der Gegenstand der Schenkung ist dem Nachlaß mit dem Wert hinzuzurechnen,
der für die Anrechnung nach § 794 maßgebend ist.
(2) Das Recht nach Abs. 1 steht einem Kind nur hinsichtlich solcher Schenkungen zu, die der
Erblasser zu einer Zeit gemacht hat, zu der er ein pflichtteilsberechtigtes Kind gehabt hat, dem
Ehegatten nur hinsichtlich solcher Schenkungen, die während seiner Ehe mit dem Erblasser
gemacht worden sind.
(3) In jedem Fall bleiben Schenkungen unberücksichtigt, die der Erblasser aus Einkünften
ohne Schmälerung seines Stammvermögens, zu gemeinnützigen Zwecken, in Entsprechung
einer sittlichen Pflicht oder aus Rücksichten des Anstandes gemacht hat. Gleiches gilt für
Schenkungen, die früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers an nicht
pflichtteilsberechtigte Personen gemacht worden sind.
§ 786.
Der Pflichtteil wird ohne Rücksicht auf Vermächtnisse, und andere aus dem letzten Willen
entspringenden Lasten berechnet. Bis zur wirklichen Zuteilung ist die Verlassenschaft, in
Ansehung des Gewinnes und der Nachteile, als ein zwischen den Haupt- und Noterben
verhältnismäßig gemeinschaftliches Gut zu betrachten.
Anrechnung zum Pflichtteile;
§ 787.
(1) Alles, was die Noterben durch Legate oder andere Verfügungen des Erblassers wirklich
aus der Verlassenschaft erhalten, wird bei Bestimmung ihres Pflichtteiles in Rechnung
gebracht.
(2) Wenn bei Bestimmung des Pflichtteiles Schenkungen in Anschlag zu bringen sind, muß
sich jeder Noterbe auf die dadurch bewirkte Erhöhung seines Pflichtteiles die nach § 785 zjm
Nachlasse hinzuzurechnenden Geschenke anrechnen lassen, die er selbst vom Erblasser
erhalten hat.
§ 788.
Was der Erblasser bei Lebzeiten seiner Tochter oder Enkelin zum Heiratsgute; seinem Sohne
oder Enkel zur Ausstattung, oder unmittelbar zum Antritte eines Amtes, oder was immer für
eines Gewerbes gegeben; oder zur Bezahlung der Schulden eines volljährigen Kindes
verwendet hat, wird in den Pflichtteil eingerechnet.
§ 789.
Überhaupt sind in den Pflichtteil die als Vorschuß darauf geleisteten Zuwendungen des
Erblassers unter Lebenden einzurechnen; in den Pflichtteil des Ehegatten außerdem alles, was
er als gesetzliches Vorausvermächtnis (§ 758) erhält.
oder zum Erbteile bei der gesetzlichen Erbfolge
§ 790.
Die Anrechnung bei der Erbfolge der Kinder aus einem letzten Willen geschieht nur dann,
wenn sie von dem Erblasser ausdrücklich verordnet wird. Dagegen muß auch bei der
gesetzlichen Erbfolge ein Kind sich dasjenige, was es von dem Erblasser bei dessen
Lebenszeit zu den oben (§ 788) erwähnten Zwecken empfangen hat, anrechnen lassen. Einem
Enkel wird nicht nur das, was er unmittelbar selbst; sondern auch, was seine Eltern, in deren
Stelle er tritt, auf solche Art empfangen haben, in den Erbteil eingerechnet.
§ 791.
Was Eltern außer den erwähnten Fällen einem Kinde zugewendet haben, wird, wenn die
Eltern nicht ausdrücklich die Erstattung sich ausbedungen haben, für eine Schenkung
gehalten, und nicht angerechnet.
§ 792.
Die Eltern können einem Kinde die Anrechnung auch bei der gesetzlichen Erbfolge
ausdrücklich erlassen. Wenn aber die nötige Erziehung und Versorgung der übrigen Kinder
weder aus ihrem eigenen, noch aus dem Vermögen der Eltern bestritten werden könnte; so
muß das Kind dasjenige, was es zu den im § 788 erwähnten Zwecken in voraus empfangen
hat, sich in dem Maße anrechnen lassen, als es zur Erziehung für die Geschwister notwendig
ist.
§ 793.
Die Anrechnung des Empfangenen zum Erbteile geschieht dadurch, daß jedes Kind den
nämlichen Betrag noch vor der Teilung erhält. Ist die Verlassenschaft dazu nicht hinreichend;
so kann zwar das früher begünstigte Kind keinen Erbteil ansprechen, aber auch zu keiner
Erstattung angehalten werden.
§ 794.
Bei jeder Anrechnung wird, wenn das Empfangene nicht in barem Gelde; sondern in andern
beweglichen oder unbeweglichen Sachen bestand, der Wert der letztern nach dem Zeitpunkte
des Empfanges; der erstern dagegen nach dem Zeitpunkte des Erbanfalles bestimmt.
Anspruch des Noterben auf den notwendigen,
§ 795.
Einem Noterben, der von seinem Pflichtteile selbst gesetzmäßig ausgeschlossen wird, muß
doch immer der notwendige Unterhalt ausgemessen werden.
und des Ehegatten auf den Unterhalt
§ 796.
Der Ehegatte hat, außer in den Fällen der §§ 759 und 795, solange er sich nicht
wiederverehelicht, an die Erben bis zum Wert der Verlassenschaft einen Anspruch auf
Unterhalt nach den sinngemäß anzuwendenden Grundsätzen des § 94. In diesen Anspruch ist
alles einzurechnen, was der Ehegatte nach dem Erblasser durch vertragliche oder letztwillige
Zuwendung, als gesetzlichen Erbteil, als Pflichtteil, durch öffentlich-rechtliche oder
privatrechtliche Leistung erhält; desgleichen eigenes Vermögen des Ehegatten oder
Erträgnisse einer von ihm tatsächlich ausgeübten oder einer solchen Erwerbstätigkeit, die von
ihm den Umständen nach erwartet werden kann.
Fünfzehntes Hauptstück
Von Besitznehmung der Erbschaft
Bedingungen zur rechtlichen Besitznehmung einer Erbschaft
§ 797.
Niemand darf eine Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen. Das Erbrecht muß vor Gericht
verhandelt und von demselben die Einantwortung des Nachlasses, das ist, die Übergabe in den
rechtlichen Besitz, bewirkt werden.
§ 798.
Wie weit das Gericht nach einem Todesfalle von Amts wegen vorzugehen habe, und welche
Fristen und Vorsichtsmittel bei diesem Abhandlungsgeschäfte zu beobachten seien,
bestimmen die besondern, über das gerichtliche Verfahren bestehenden, Vorschriften. Hier
wird festgesetzt, was dem Erben, oder demjenigen, der sonst einen Anspruch an die
Verlassenschaft hat, zu tun obliege, um zu dem Besitze dessen, was ihm gebührt, zu gelangen.
Ausweisung des Rechtstitels:
Erbserklärung
§ 799.
Wer eine Erbschaft in Besitz nehmen will, muß den Rechtstitel, ob sie ihm aus einer letzten
Anordnung; aus einem gültigen Erbvertrage; oder aus dem Gesetze zufalle, dem Gerichte
ausweisen, und sich ausdrücklich erklären, daß er die Erbschaft annehme.
§ 800.
Die Antretung der Erbschaft oder die Erbserklärung muß zugleich enthalten, ob sie unbedingt,
oder mit Vorbehalt der Rechtswohltat des Inventariums geschehe.
Wirkung der unbedingten,
§ 801.
Die unbedingte Erbserklärung hat zur Folge, daß der Erbe allen Gläubigern des Erblassers für
ihre Forderungen, und allen Legataren für ihre Vermächtnisse haften muß, wenngleich die
Verlassenschaft nicht hinreicht.
und der bedingten Erklärung
§ 802.
Wird die Erbschaft mit Vorbehalt der rechtlichen Wohltat des Inventariums angetreten; so ist
sogleich vom Gerichte das Inventarium auf Kosten der Masse aufzunehmen. Ein solcher Erbe
wird den Gläubigern und Legataren nur so weit verbunden, als die Verlassenschaft für ihre,
und auch seine eigenen, außer dem Erbrechte ihm zustehenden, Forderungen hinreicht.
Berechtigung zur bedingten oder unbedingten Antretung oder Ausschlagung der Erbschaft
§ 803.
Der Erblasser kann dem Erben den Vorbehalt dieser rechtlichen Wohltat nicht benehmen,
noch die Errichtung eines Inventariums verbieten. Selbst der in einem Erbvertrage zwischen
Ehegatten darauf geschehene Verzicht ist von keiner Wirkung.
§ 804.
Die Errichtung des Inventariums kann auch von demjenigen verlangt werden, dem ein
Pflichtteil gebührt.
§ 805.
Wer seine Rechte selbst verwalten kann, dem steht frei, die Erbschaft unbedingt, oder mit
Vorbehalt der obigen Rechtswohltat anzutreten oder auch auszuschlagen.
§ 806.
Der Erbe kann seine gerichtliche Erbserklärung nicht mehr widerrufen, noch auch die
unbedingte abändern, und sich die Rechtswohltat des Inventariums vorbehalten.
§ 807.
Wenn aus mehrern Miterben einige unbedingt; andere aber, oder auch nur einer aus ihnen mit
Vorbehalt der erwähnten Rechtswohltat sich zu Erben erklären; so ist ein Inventarium zu
errichten und die auf diesen Vorbehalt beschränkte Erbserklärung der
Verlassenschaftsabhandlung zum Grunde zu legen. In diesem, sowie in allen Fällen, in
welchen ein Inventarium errichtet werden muß, genießt auch derjenige, welcher eine
unbedingte Erbserklärung abgegeben hat, solange ihm die Erbschaft noch nicht übergeben
worden, die rechtliche Wohltat des Inventariums.
§ 808.
Wird jemand zum Erben eingesetzt, dem auch ohne letzte Willenserklärung das Erbrecht ganz
oder zum Teile gebührt hätte; so ist er nicht befugt, sich auf die gesetzliche Erbfolge zu
berufen und dadurch die Erklärung des letzten Willens zu vereiteln. Er muß die Erbschaft
entweder aus dem letzten Willen antreten, oder ihr ganz entsagen. Personen aber, denen ein
Pflichtteil gebührt, können die Erbschaft mit Vorbehalt ihres Pflichtteiles ausschlagen.
Übertragung des Erbrechtes
§ 809.
Stirbt der Erbe eher, als er die angefallene Erbschaft angetreten oder ausgeschlagen hat; so
treten seine Erben, wenn der Erblasser diese nicht ausgeschlossen, oder nicht andere
Nacherben bestimmt hat, in das Recht, die Erbschaft anzunehmen, oder auszuschlagen (§ 537).
Vorkehrungen vor Einantwortung der Erbschaft:
a) Verwaltung;
§ 810.
Wenn der Erbe bei Antretung der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend ausweist, ist ihm die
Besorgung und Benützung der Verlassenschaft zu überlassen.
b) Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger;
§ 811.
Für die Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger des Erblassers wird vom Gerichte
nicht weiter gesorgt, als sie selbst verlangen. Die Gläubiger sind aber nicht schuldig, eine
Erbserklärung abzuwarten. Sie können ihre Ansprüche wider die Masse anbringen, und
begehren: daß zur Vertretung derselben ein Kurator bestellt werde, gegen welchen sie ihre
Forderungen ausführen können.
c) Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen des Erben;
§ 812.
Besorgt ein Erbschaftsgläubiger, ein Legatar, oder ein Noterbe, daß er durch Vermengung der
Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben für seine Forderung Gefahr laufen könne; so
kann er vor der Einantwortung verlangen, daß die Erbschaft von dem Vermögen des Erben
abgesondert, vom Gerichte verwahrt, oder von einem Kurator verwaltet, sein Anspruch darauf
vorgemerkt und berichtigt werde. In einem solchen Falle hat ihm aber der Erbe, obschon
dieser sich unbedingt als Erbe erklärt hätte, aus eigenem Vermögen nicht mehr zu haften.
d) Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger
§ 813.
Dem Erben oder dem aufgestellten Verlassenschaftskurator steht es frei, zur Erforschung des
Schuldenstandes die Ausfertigung eines Ediktes, wodurch alle Gläubiger zur Anmeldung und
Dartuung ihrer Forderungen auf eine den Umständen angemessene Zeit einberufen werden,
nachzusuchen, und bis nach verstrichener Frist mit der Befriedigung der Gläubiger
innezuhalten.
Wirkung der Einberufung;
§ 814.
Die Wirkung dieser gerichtlichen Einberufung ist, daß den Gläubigern, welche sich binnen der
bestimmten Zeitfrist nicht gemeldet haben, an die Verlassenschaft, wenn sie durch die
Bezahlung der angemeldeten Forderungen erschöpft worden ist, kein weiterer Anspruch
zusteht, als insofern ihnen ein Pfandrecht gebührt.
oder, der Unterlassung derselben
§ 815.
Unterläßt der Erbe die ihm bewilligte Vorsicht der gerichtlichen Einberufung; oder befriedigt
er sogleich einige der sich anmeldenden Gläubiger, ohne auf die Rechte der übrigen Rücksicht
zu nehmen, und bleiben einige Gläubiger aus Unzulänglichkeit der Verlassenschaft unbezahlt;
so haftet er ihnen, ungeachtet der bedingten Erbserklärung, mit seinem ganzen Vermögen in
dem Maße, als sie die Zahlung erhalten haben würden, wenn die Verlassenschaft nach der
gesetzlichen Ordnung zur Befriedigung der Gläubiger verwendet worden wäre.
e) Ausweisung über die Erfüllung des letzten Willens,
entweder von dem Testaments-Exekutor;
§ 816.
Hat der Erblasser einen Vollzieher (Exekutor) seines letzten Willens ernannt; so hängt es von
dessen Willkür ab, dieses Geschäft auf sich zu nehmen. Hat er es übernommen, so ist er
schuldig, entweder als ein Machthaber die Anordnungen des Erblassers selbst zu vollziehen,
oder den saumseligen Erben zur Vollziehung derselben zu betreiben.
oder dem Erben
§ 817.
Ist kein Vollzieher des letzten Willens ernannt; oder, unterzieht sich der ernannte dem
Geschäfte nicht; so liegt dem Erben unmittelbar ob, den Willen des Erblassers so viel möglich
zu erfüllen, oder die Erfüllung sicherzustellen, und sich gegen das Gericht darüber
auszuweisen. In Ansehung bestimmter Legatare hat er bloß darzutun, daß er denselben von
dem ihnen zugefallenen Vermächtnisse Nachricht gegeben habe (§ 688).
§ 818.
Was der Erbe, ehe er zum Besitze der Erbschaft gelangen kann, an Abgaben zu entrichten,
und im Falle, daß sein Erblasser gegen das Staatsärarium in Verrechnung gestanden ist,
hierwegen auszuweisen habe, darüber enthalten die politischen Verordnungen die besondere
Vorschrift.
Wann die Erbschaft einzuantworten
§ 819.
Sobald über die eingebrachte Erbserklärung der rechtmäßige Erbe vom Gerichte erkannt, und
von demselben die Erfüllung der Verbindlichkeiten geleistet ist, wird ihm die Erbschaft
eingeantwortet und die Abhandlung geschlossen. Übrigens hat der Erbe, um die Übertragung
des Eigentumes unbeweglicher Sachen zu erwirken, die Vorschrift des § 436 zu befolgen.
Haftung der gemeinschaftlichen Erben
§ 820.
Mehrere Erben, welche eine gemeinschaftliche Erbschaft ohne die rechtliche Wohltat des
Inventariums angetreten haben, haften allen Erbschaftsgläubigern und Legataren, selbst nach
der Einantwortung, alle für einen und einer für alle. Unter sich aber sind sie nach Verhältnis
ihrer Erbteile beizutragen schuldig.
§ 821.
Haben die gemeinschaftlichen Erben von der rechtlichen Wohltat des Inventariums Gebrauch
gemacht; so sind sie vor der Einantwortung den Erbschaftsgläubigern und Legataren nach
dem § 550 zu haften verbunden. Nach der erfolgten Einantwortung haftet jeder Einzelne
selbst für die, die Erbschaftsmasse nicht übersteigenden, Lasten nur nach Verhältnis seines
Erbteiles.
Sicherheitsmittel der Gläubiger des Erben
§ 822.
Vor der Einantwortung können Gläubiger des Erben nur auf die einzelnen Bestandteile des
Nachlasses Exekution führen, über welche dem Erben vom Nachlaßgerichte die freie
Verfügung überlassen worden ist.
Erbschaftsklagen
§ 823.
Auch nach erhaltener Einantwortung kann der Besitznehmer von jenem, der ein besseres oder
gleiches Erbrecht zu haben behauptet, auf Abtretung oder Teilung der Erbschaft belangt
werden. Das Eigentum einzelner Erbschaftsstücke wird nicht mit der Erbschafts-, sondern der
Eigentumsklage verfolgt.
Wirkung derselben
§ 824.
Wenn der Beklagte zur Abtretung der Verlassenschaft ganz oder zum Teile verhalten wird; so
sind die Ansprüche auf die Zurückstellung der von dem Besitzer bezogenen Früchte; oder auf
die Vergütung der von demselben in dem Nachlasse verwendeten Kosten nach jenen
Grundsätzen zu beurteilen, welche in Rücksicht auf den redlichen oder unredlichen Besitzer
in dem Hauptstücke vom Besitze überhaupt festgesetzt sind. Ein dritter redlicher Besitzer ist
für die in der Zwischenzeit erworbenen Erbstücke niemandem verantwortlich.
Sechzehntes Hauptstück
Von der Gemeinschaft des Eigentums und anderer dinglichen Rechte
Ursprung einer Gemeinschaft
§ 825.
So oft das Eigentum der nämlichen Sache, oder ein und dasselbe Recht mehreren Personen
ungeteilt zukommt; besteht eine Gemeinschaft. Sie gründet sich auf eine zufällige Ereignung;
auf ein Gesetz; auf eine letzte Willenserklärung; oder auf einen Vertrag.
§ 826.
Nach Verschiedenheit der Quellen, aus denen eine Gemeinschaft entspringt, erhalten auch die
Rechte und Pflichten der Teilhaber ihre nähere Bestimmung. Die besondern Vorschriften über
eine durch Vertrag entstehende Gemeinschaft der Güter sind in dem siebenundzwanzigsten
Hauptstücke enthalten.
§ 827.
Wer einen Anteil an einer gemeinschaftlichen Sache anspricht, der muß sein Recht, wenn es
von den übrigen Teilnehmern widersprochen wird, beweisen.
Gemeinschaftliche Rechte der Teilhaber
§ 828.
(1) Solange alle Teilhaber einverstanden sind, stellen sie nur eine Person vor, und haben das
Recht, mit der gemeinschaftlichen Sache nach Belieben zu schalten. Sobald sie uneinig sind,
kann kein Teilhaber in der gemeinschaftlichen Sache eine Veränderung vornehmen, wodurch
über den Anteil des andern verfügt würde.
(2) Eine gerichtliche oder vertraglich vereinbarte Benützungsregelung zwischen den
Teilhabern einer unbeweglichen Sache wirkt auch für deren Rechtsnachfolger, wenn sie
im Grundbuch angemerkt ist.
Rechte des Teilhabers auf seinen Anteil
§ 829.
Jeder Teilhaber ist vollständiger Eigentümer seines Anteiles. Insofern er die Rechte seiner
Mitgenossen nicht verletzt, kann er denselben, oder die Nutzungen davon willkürlich und
unabhängig verpfänden, vermachen, oder sonst veräußern (§ 361).
§ 830.
Jeder Teilhaber ist befugt, auf Ablegung der Rechnung und auf Verteilung des Ertrages zu
dringen. Er kann in der Regel auch die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen; doch nicht
zur Unzeit, oder zum Nachteile der übrigen. Er muß sich daher einen, den Umständen
angemessenen, nicht wohl vermeidlichen Aufschub gefallen lassen.
§ 831.
Hat sich ein Teilhaber zur Fortsetzung der Gemeinschaft verbunden, so kann er zwar vor
Verlauf der Zeit nicht austreten; allein diese Verbindlichkeit wird, wie andere
Verbindlichkeiten, aufgehoben, und erstreckt sich nicht auf die Erben, wenn diese nicht selbst
dazu eingewilligt haben.
§ 832.
Auch die Anordnung eines Dritten, wodurch eine Sache zur Gemeinschaft bestimmt wird,
muß zwar von den ersten Teilhabern, nicht auch von ihren Erben befolgt werden. Eine
Verbindlichkeit zu einer immerwährenden Gemeinschaft kann nicht bestehen.
Rechte der Teilhaber in der gemeinschaftlichen Sache:
a) In Rücksicht des Hauptstammes;
§ 833.
Der Besitz und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache kommt allen Teilhabern
insgesamt zu. In Angelegenheiten, welche nur die ordentliche Verwaltung und Benützung des
Hauptstammes betreffen, entscheidet die Mehrheit der Stimmen, welche nicht nach den
Personen, sondern nach Verhältnis der Anteile der Teilnehmer gezählt werden.
§ 834.
Bei wichtigen Veränderungen aber, welche zur Erhaltung oder besseren Benützung des
Hauptstammes vorgeschlagen werden, können die Überstimmten Sicherstellung für künftigen
Schaden; oder, wenn diese verweigert wird, den Austritt aus der Gemeinschaft verlangen.
§ 835.
Wollen sie nicht austreten; oder geschähe der Austritt zur Unzeit; so soll das Los, ein
Schiedsmann, oder, wofern sie sich darüber nicht einhellig vereinigen, der Richter
entscheiden, ob die Veränderung unbedingt oder gegen Sicherstellung stattfinden soll oder
nicht. Diese Arten der Entscheidung treten auch bei gleichen Stimmen der Mitglieder ein.
§ 836.
Ist ein Verwalter der gemeinschaftlichen Sachen zu bestellen; so entscheidet über dessen
Auswahl die Mehrheit der Stimmen, und in deren Abgang der Richter.
§ 837.
Der Verwalter des gemeinschaftlichen Gutes wird als ein Machthaber angesehen. Er ist
einerseits verbunden, ordentliche Rechnung abzulegen; andererseits aber befugt, alle nützlich
gemachte Auslagen in Abrechnung zu bringen. Dieses gilt auch in dem Falle, daß ein
Teilgenosse ein gemeinschaftliches Gut ohne Auftrag der übrigen Teilnehmer verwaltet.
§ 838.
Wird die Verwaltung mehrern überlassen; so entscheidet auch unter ihnen die Mehrheit der
Stimmen.
b) der Nutzungen und Lasten;
§ 839.
Die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten werden nach Verhältnis der Anteile
ausgemessen. Im Zweifel wird jeder Anteil gleich groß angesehen; wer das Gegenteil
behauptet, muß es beweisen.
§ 840.
Ordentlicher Weise sind die erzielten Nutzungen in Natur zu teilen. Ist aber diese
Verteilungsart nicht tunlich; so ist jeder berechtigt, auf die öffentliche Feilbietung zu dringen.
Der gelöste Wert wird den Teilhabern verhältnismäßig entrichtet.
c) der Teilung
§ 841.
Bei der nach aufgehobener Gemeinschaft vorzunehmenden Teilung der gemeinschaftlichen
Sache gilt keine Mehrheit der Stimmen. Die Teilung muß zur Zufriedenheit eines jeden
Sachgenossen vorgenommen werden. Können sie nicht einig werden; so entscheidet das Los,
oder ein Schiedsmann, oder, wenn sie sich über die Bestimmung der einen oder andern dieser
Entscheidungsarten nicht einhellig vereinigen, der Richter.
§ 842.
Ein Schiedsmann oder der Richter entscheidet auch, ob bei der Teilung liegender Gründe oder
Gebäude ein Teilgenosse, zur Benützung seines Anteiles, einer Servitut bedürfe, und unter
welcher Bedingung sie ihm zu verwilligen sei.
§ 843.
Kann eine gemeinschaftliche Sache entweder gar nicht, oder nicht ohne beträchtliche
Verminderung des Wertes geteilt werden; so ist sie, und zwar, wenn auch nur ein Teilgenosse
es verlangt, vermittelst gerichtlicher Feilbietung zu verkaufen, und der Kaufschilling unter die
Teilhaber zu verteilen.
§ 844.
Servituten, Grenzzeichen und die zum gemeinschaftlichen Gebrauche nötigen Urkunden sind
keiner Teilung fähig. Die Urkunden werden, wenn sonst nichts im Wege steht, bei dem
ältesten Teilhaber niedergelegt. Die übrigen erhalten auf ihre Kosten beglaubigte Abschriften.
Die Grunddienstbarkeiten bestehen mangels Vereinbarung zugunsten aller Teile fort; jedoch
darf die Dienstbarkeit dadurch nicht erweitert oder für das dienstbare Gut beschwerlicher
werden. Kommt die Ausübung der Dienstbarkeit nur einzelnen Teilen zugute, so erlischt das
Recht hinsichtlich der übrigen Teile.
§ 845.
Bei Teilungen der Grundstücke sind die gegenseitigen Grenzen durch entsprechende
Grenzzeichen auf eine deutliche und unwandelbare Art zu bezeichnen.
§ 846.
Über die gemachte Teilung sind Urkunden zu errichten. Ein Teilhaber einer unbeweglichen
Sache erhält auch erst dadurch ein dingliches Recht auf seinen Anteil, daß die darüber
errichtete Urkunde den öffentlichen Büchern einverleibt wird (§ 436).
§ 847.
Die bloße Teilung was immer für eines gemeinschaftlichen Gutes kann einem Dritten nicht
zum Nachteile gereichen; alle ihm zustehenden Pfand-, Servituts- und anderen dinglichen
Rechte werden nach wie vor der Teilung ausgeübt. Trifft jedoch die Ausübung einer
Grunddienstbarkeit nur ein Teilstück, so erlischt das Recht hinsichtlich der übrigen Teile.
§ 848.
Auch persönliche Rechte, die einem Dritten gegen eine Gemeinschaft zustehen, haben
ungeachtet des erfolgten Austrittes ihre vorige Kraft. Ebenso kann derjenige, welcher an eine
Gemeinschaft schuldig ist, die Zahlung nicht an einzelne Teilnehmer entrichten. Solche
Schulden müssen an die ganze Gemeinschaft oder an jenen, der sie ordentlich vorstellt,
abgetragen werden.
§ 848a
Gewährt eine Dienstbarkeit oder eine andere dingliche Last einen Anspruch auf Nutzungen,
so kann bei Teilung des herrschenden Grundstückes jeder Berechtigte und bei Teilung des
belasteten Grundstückes jeder Belastete eine gerichtliche Regelung der Ausübung begehren.
Die Ausübung ist mit Rücksicht auf die Natur und Zweckbestimmung des Rechtes sowie auf
das Größenverhältnis und die wirtschaftliche Besonderheit der einzelnen Liegenschaftsteile
ohne Erschwerung der Last so zu regeln, wie es allen Interessen billigerweise entspricht.
§ 849.
Was bisher von der Gemeinschaft überhaupt bestimmt worden ist, läßt sich auch auf die einer
Familie, als einer Gemeinschaft, zustehenden Rechte und Sachen, z. B. Stiftungen,
[Fideikommisse] u. dgl. anwenden.
Erneuerung und Berichtigung der Grenzen
§ 850.
Wenn die Grenzzeichen zwischen zwei Grundstücken durch was immer für Umstände so
verletzt worden sind, daß sie ganz unkenntlich werden könnten, oder wenn die Grenzen
wirklich unkennbar oder streitig sind, so hat jeder der Nachbarn das Recht, die gerichtliche
Erneuerung oder Berichtigung der Grenze zu verlangen. Zu diesem Behufe sind die Nachbarn
zu einer Verhandlung im Verfahren außer Streitsachen mit dem Bedeuten zu laden, daß trotz
Ausbleibens des Geladenen die Grenze festgesetzt und vermarkt werden wird.
§ 851.
(1) Sind die Grenzen wirklich unkennbar geworden oder streitig, so werden sie nach dem
letzten ruhigen Besitzstande festgesetzt. Läßt sich dieser nicht feststellen, so hat das Gericht
die streitige Fläche nach billigem Ermessen zu verteilen.
(2) Jeder Partei bleibt es vorbehalten, ihr besseres Recht im Prozeßweg geltend zu machen.
§ 852.
Die wichtigsten Behelfe bei einer Grenzberichtigung sind: die Ausmessung und
Beschreibung, oder auch die Abzeichnung des streitigen Grundes; dann, die sich darauf
beziehenden öffentlichen Bücher und andere Urkunden; endlich, die Aussagen sachkundiger
Zeugen, und das von Sachverständigen nach vorgenommenem Augenscheine gegebene
Gutachten.
§ 853.
(1) Die Kosten des Verfahrens sind von den Nachbarn nach Maß ihrer Grenzlinien zu
bestreiten. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn sich aus der
Verhandlung ergibt, daß die Grenzerneuerung oder Grenzberichtigung nicht notwendig war,
weil die Grenze nicht bestritten oder hinlänglich kenntlich gewesen ist, oder weil die anderen
Beteiligten zur außergerichtlichen Vermarkung bereit waren. Die Kosten einer Vertretung hat
der Vertretene selbst zu tragen.
(2) Wenn das Verfahren durch Störung des ruhigen Besitzes veranlaßt wurde, kann das
Gericht die Kosten ganz oder teilweise der Partei auferlegen, die den Streit veranlaßt hat.
§ 853a
Für Grenzen von Grundstücken, die im Grenzkataster enthalten sind, finden die
Bestimmungen der §§ 850 bis 853 keine Anwendung.
Vermutete Gemeinschaft
§ 854.
Erdfurchen, Zäune, Hecken, Planken, Mauern, Privatbäche, Kanäle, Plätze und andere
dergleichen Scheidewände, die sich zwischen benachbarten Grundstücken befinden, werden
für ein gemeinschaftliches Eigentum angesehen; wenn nicht Wappen, Auf- oder Inschriften,
oder andere Kennzeichen und Behelfe das Gegenteil beweisen.
§ 855.
Jeder Mitgenosse kann eine gemeinschaftliche Mauer auf seiner Seite bis zur Hälfte in der
Dicke benützen, auch Blindtüren und Wandschränke dort anbringen, wo auf der
entgegengesetzten Seite noch keine angebracht sind. Doch darf das Gebäude durch einen
Schornstein, Feuerherd oder andere Anlagen nicht in Gefahr gesetzt, und der Nachbar auf
keine Art in dem Gebrauche seines Anteiles gehindert werden.
§ 856.
Alle Miteigentümer tragen zur Erhaltung solcher gemeinschaftlichen Scheidewände
verhältnismäßig bei. Wo sie doppelt vorhanden sind; oder das Eigentum geteilt ist, bestreitet
jeder die Unterhaltungskosten für das, was ihm allein gehört.
§ 857.
Ist die Stellung einer Scheidewand von der Art, daß die Ziegel, Latten oder Steine nur auf
einer Seite vorlaufen oder abhängen; oder sind die Pfeiler, Säulen, Ständer, Bachställe auf
einer Seite eingegraben; so ist im Zweifel auf dieser Seite das ungeteilte Eigentum der
Scheidewand, wenn nicht aus einer beiderseitigen Belastung, Einfügung, aus andern
Kennzeichen, oder sonstigen Beweisen das Gegenteil erhellt. Auch derjenige wird für den
ausschließenden Besitzer einer Mauer gehalten, welcher eine in der Richtung gleich
fortlaufende Mauer von gleicher Höhe und Dicke unstreitig besitzt.
§ 858.
In der Regel ist der ausschließende Besitzer nicht schuldig, seine verfallene Mauer oder
Planke neu aufzuführen; nur dann muß er sie in gutem Stande erhalten, wenn durch die
Öffnung für den Grenznachbar Schaden zu befürchten stünde. Es ist aber jeder Eigentümer
verbunden, auf der rechten Seite seines Haupteinganges für die nötige Einschließung seines
Raumes, und für die Abteilung von dem fremden Raume zu sorgen.
Seite 1 §§ 285 - 858
Seite 2 §§ 285 - 858
Seite 3 §§ 859 - 1341
Seite 4 §§ 1342 - 1502
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