Seite 3 §§ 859 - 1341
Zweite Abteilung. Von den persönlichen Sachenrechten
17. Hauptstück. Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt §§ 859-937
18. Hauptstück. Von Schenkungen §§ 938-956
19. Hauptstück. Von dem Verwahrungsvertrage §§ 957-970c
20. Hauptstück. Von dem Leihvertrage §§ 971-982
21. Hauptstück. Von dem Darlehensvertrage §§ 983-1001
22. Hauptstück. Von der Bevollmächtigung und anderen Arten der Geschäftsführung §§ 1002-1044
23. Hauptstück. Von dem Tauschvertrage §§ 1045-1052
24. Hauptstück. Von dem Kaufvertrage §§ 1053-1089
25. Hauptstück. Von Bestand-, Erbpacht- und Erbzinsverträgen §§ 1090-1150
26. Hauptstück. Von Verträgen über Dienstleistungen §§ 1151-1174
27. Hauptstück. Von dem Vertrage über eine Gemeinschaft der Güter §§ 1175-1216
28. Hauptstück. Von den Ehepakten §§ 1217-1266
29. Hauptstück. Von den Glücksverträgen §§ 1267-1292
30. Hauptstück. Von dem Rechte des Schadenersatzes und der Genugtuung §§ 1293-1341
Dritter Teil. Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte
1. Hauptstück. Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten §§ 1342-1374
2. Hauptstück. Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten §§ 1375-1410
3. Hauptstück. Von Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten §§ 1411-1450
4. Hauptstück. Von der Verjährung und Ersitzung §§ 1451-1502
Zweite Abteilung
Von den persönlichen Sachenrechten
Siebzehntes Hauptstück
Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt
Grund der persönlichen Sachenrechte
§ 859.
Die persönlichen Sachenrechte, vermöge welcher eine Person einer andern zu einer Leistung
verbunden ist, gründen sich unmittelbar auf ein Gesetz; oder auf ein Rechtsgeschäft; oder auf
eine erlittene Beschädigung.
Auslobung
§ 860.
Die nicht an bestimmte Personen gerichtete Zusage einer Belohnung für eine Leistung oder
einen Erfolg (Auslobung) wird durch die öffentliche Bekanntmachung verbindlich. Eine
Auslobung, die eine Preisbewerbung zum Gegenstande hat, ist nur gültig, wenn in der
Bekanntmachung eine Frist für die Bewerbung bestimmt ist.
§ 860a.
Bis zur Vollendung der Leistung kann die Auslobung in derselben Form, in welcher sie
bekannt gemacht war, oder einer gleich wirksamen Form, oder durch besondere Mitteilung
widerrufen werden, wenn anders darauf in der Bekanntmachung nicht ausdrücklich oder durch
Bestimmung einer Frist verzichtet ist. Der Widerruf ist aber unwirksam gegenüber
demjenigen, der die Leistung im Hinblick auf die Auslobung vollbracht hat, wenn er dartut,
daß der Widerruf ihm zu dieser Zeit ohne sein Verschulden nicht bekannt geworden war.
§ 860b.
Ist die Leistung von mehreren Personen vollbracht worden, so gebührt, falls nicht aus der
Auslobung ein anderer Wille hervorgeht, die Belohnung demjenigen, der die Leistung zuerst
vollbracht hat, und bei gleichzeitiger Vollendung allen zu gleichen Teilen.
Abschließung des Vertrages
§ 861.
Wer sich erklärt, daß er jemandem sein Recht übertragen, das heißt, daß er ihm etwas
gestatten, etwas geben, daß er für ihn etwas tun, oder seinetwegen etwas unterlassen wolle,
macht ein Versprechen; nimmt aber der andere das Versprechen gültig an, so kommt durch
den übereinstimmenden Willen beider Teile ein Vertrag zustande. Solange die
Unterhandlungen dauern, und das Versprechen noch nicht gemacht oder weder zum voraus,
noch nachher angenommen ist, entsteht kein Vertrag.
§ 862.
Das Versprechen (Antrag) muß innerhalb der vom Antragsteller bestimmten Frist
angenommen werden. In Ermanglung einer solchen muß der einem Anwesenden oder mittels
Fernsprechers von Person zu Person gemachte Antrag sogleich, der sonst einem Abwesenden
gemachte Antrag längstens bis zu dem Zeitpunkte angenommen werden, in welchem der
Antragsteller unter der Voraussetzung, daß sein Antrag rechtzeitig angekommen sei, bei
rechtzeitiger und ordnungsmäßiger Absendung der Antwort deren Eintreffen erwarten darf;
widrigenfalls ist der Antrag erloschen. Vor Ablauf der Annahmefrist kann der Antrag nicht
zurückgenommen werden. Er erlischt auch nicht, wenn ein Teil während der Annahmefrist
stirbt oder handlungsunfähig wird, sofern nicht ein anderer Wille des Antragstellers aus den
Umständen hervorgeht.
§ 862a.
Als rechtzeitig gilt die Annahme, wenn die Erklärung innerhalb der Annahmefrist dem
Antragsteller zugekommen ist. Trotz ihrer Verspätung kommt jedoch der Vertrag zustande,
wenn der Antragsteller erkennen mußte, daß die Annahmeerklärung rechtzeitig abgesendet
wurde, und gleichwohl seinen Rücktritt dem andern nicht unverzüglich anzeigt.
§ 863.
(1) Man kann seinen Willen nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene
Zeichen; sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen erklären, welche mit
Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen.
(2) In bezug auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen ist auf die
im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.
§ 864.
(1) Ist eine ausdrückliche Erklärung der Annahme nach der Natur des Geschäftes oder der
Verkehrssitte nicht zu erwarten, so kommt der Vertrag zustande, wenn dem Antrag innerhalb
der hierfür bestimmten oder den Umständen angemessenen Frist tatsächlich entsprochen
worden ist.
(2) Das Behalten, Verwenden oder Verbrauchen einer Sache, die dem Empfänger ohne seine
Veranlassung übersandt worden ist, gilt nicht als Annahme eines Antrags. Der Empfänger ist
nicht verpflichtet, die Sache zu verwahren oder zurückzuleiten, er darf sich ihrer auch
entledigen. Muß ihm jedoch nach den Umständen auffallen. daß die Sache irrtümlich an ihn
gelangt ist, so hat er in angemessener Frist dies dem Absender mitzuteilen oder die Sache an
den Absender zurückzuleiten.
§ 864a.
Bestimmungen ungewöhnlichen Inhaltes in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder
Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet hat, werden nicht Vertragsbestandteil,
wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen auch nach den Umständen, vor
allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte; es sei
denn, der eine Vertragsteil hat den anderen besonders darauf hingewiesen.
Erfordernisse eines gültigen Vertrages:
1. Fähigkeiten der Personen
§ 865.
Kinder unter sieben Jahren und Personen über sieben Jahre, die den Gebrauch der Vernunft
nicht haben, sind - außer in den Fällen des § 151 Abs. 3 - unfähig, ein Versprechen zu machen
oder es anzunehmen. Andere Minderjährige oder Personen, denen ein Sachwalter bestellt ist,
können zwar ein bloß zu ihrem Vorteil gemachtes Versprechen annehmen; wenn sie aber eine
damit verknüpfte Last übernehmen oder selbst etwas versprechen, hängt - außer in den Fällen
des § 151 Abs. 3 und des § 273a Abs. 2 - die Gültigkeit des Vertrages nach den in dem dritten
und vierten Hauptstück des ersten Teiles gegebenen Vorschriften in der Regel von der
Einwilligung des Vertreters oder zugleich des Gerichtes ab. Bis diese Einwilligung erfolgt,
kann der andere Teil nicht zurücktreten, aber eine angemessene Frist zur Erklärung verlangen.
§ 866. aufgehoben
§ 867.
Was zur Gültigkeit eines Vertrages mit einer unter der besondern Vorsorge der öffentlichen
Verwaltung stehenden Gemeinde (§ 27), oder ihren einzelnen Gliedern und Stellvertretern
erfordert werde, ist aus der Verfassung derselben und den politischen Gesetzen zu entnehmen
(§ 290).
§ 868 aufgehoben.
2. Wahre Einwilligung
§ 869.
Die Einwilligung in einen Vertrag muß frei, ernstlich, bestimmt und verständlich erklärt
werden. Ist die Erklärung unverständlich; ganz unbestimmt; oder erfolgt die Annahme unter
anderen Bestimmungen, als unter welchen das Versprechen geschehen ist; so entsteht kein
Vertrag. Wer sich, um einen andern zu bevorteilen, undeutlicher Ausdrücke bedient, oder eine
Scheinhandlung unternimmt, leistet Genugtuung.
§ 870.
Wer von dem anderen Teile durch List oder durch ungerechte und gegründete Furcht (§ 55) zu
einem Vertrage veranlaßt worden, ist ihn zu halten nicht verbunden.
§ 871.
(1) War ein Teil über den Inhalt der von ihm abgegebenen oder dem anderen zugegangenen
Erklärung in einem Irrtum befangen, der die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit
derselben betrifft, worauf die Absicht vorzüglich gerichtet und erklärt wurde, so entsteht für
ihn keine Verbindlichkeit, falls der Irrtum durch den anderen veranlaßt war, oder diesem aus
den Umständen offenbar auffallen mußte oder noch rechtzeitig aufgeklärt wurde.
(2) Ein Irrtum eines Teiles über einen Umstand, über den ihn der andere nach geltenden
Rechtsvorschriften aufzuklären gehabt hätte, gilt immer als Irrtum über den Inhalt des
Vertrages und nicht bloß als solcher über den Bewegungsgrund oder den Endzweck (§ 901).
§ 872.
Betrifft aber der Irrtum weder die Hauptsache, noch eine wesentliche Beschaffenheit
derselben, sondern einen Nebenumstand; so bleibt der Vertrag, insofern beide Teile in den
Hauptgegenstand gewilligt, und den Nebenumstand nicht als vorzügliche Absicht erklärt
haben, noch immer gültig: allein dem Irregeführten ist von dem Urheber des Irrtumes die
angemessene Vergütung zu leisten.
§ 873.
Ebendiese Grundsätze sind auch auf den Irrtum in der Person desjenigen, welchem ein
Versprechen gemacht worden ist, anzuwenden; insofern ohne den Irrtum der Vertrag entweder
gar nicht, oder doch nicht auf solche Art errichtet worden wäre. Als Irrtum in der Person gilt
jedenfalls der Irrtum über das Vorhandensein einer erforderlichen verwaltungsrechtlichen
Befugnis zur Erbringung der Leistung.
§ 874.
In jedem Falle muß derjenige, welcher einen Vertrag durch List oder ungerechte Furcht
bewirkt hat, für die nachteiligen Folgen Genugtuung leisten.
§ 875.
Ist einer der Vertragschließenden von einem Dritten durch List oder durch ungerechte und
gegründete Furcht zu einem Vertrage bewogen; oder zu einer irrtümlichen Erklärung
veranlaßt worden; so ist der Vertrag gültig. Nur in dem Falle, daß der andere Teil an der
Handlung des Dritten teilnahm oder von derselben offenbar wissen mußte, kommen die §§ 870
bis 874 zur Anwendung.
§ 876.
Die vorstehenden Bestimmungen (§§ 869-875) finden entsprechende Anwendung auf sonstige
Willenserklärungen, welche einer anderen Person gegenüber abzugeben sind.
§ 877.
Wer die Aufhebung eines Vertrages aus Mangel der Einwilligung verlangt, muß dagegen auch
alles zurückstellen, was er aus einem solchen Vertrage zu seinem Vorteile erhalten hat.
3. Möglichkeit und Erlaubtheit
§ 878.
Was geradezu unmöglich ist, kann nicht Gegenstand eines gültigen Vertrages werden. Ist
Mögliches und Unmögliches zugleich bedungen, so bleibt der Vertrag in ersterem Teile
gültig, wenn anders aus dem Vertrage nicht hervorgeht, daß kein Punkt von dem anderen
abgesondert werden könne. Wer bei Abschließung des Vertrages die Unmöglichkeit kannte
oder kennen mußte, hat dem anderen Teile, falls von diesem nicht dasselbe gilt, den Schaden
zu ersetzen, den er durch das Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages erlitten hat.
§ 879.
(1) Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist
nichtig.
(2) Insbesondere sind folgende Verträge nichtig:
- 1. wenn etwas für die Unterhandlung eines Ehevertrages bedungen wird;
- 1a. wenn etwas für die Vermittlung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung
bedungen wird;
- 2. wenn ein Rechtsfreund eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder teilweise
an sich löst oder sich einen bestimmten Teil des Betrages versprechen läßt, der der Partei
zuerkannt wird;
- 3. wenn eine Erbschaft oder ein Vermächtnis, die man von einer dritten Person
erhofft, noch bei Lebzeiten derselben veräußert wird;
- 4. wenn jemand den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche,
Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, daß er
sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder
gewähren läßt, deren Vermögenswert zu dem Werte der Leistung in
auffallendem Mißverhältnisse steht.
(3) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene
Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist jedenfalls
nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich
benachteiligt.
§ 880.
Wird der Gegenstand, worüber ein Vertrag geschlossen worden, vor dessen Übergabe dem
Verkehre entzogen; so ist es ebensoviel, als wenn man den Vertrag nicht geschlossen hätte.
§ 880a.
Hat jemand einem andern eine Leistung eines Dritten versprochen, so gilt dies als Zusage
seiner Verwendung bei dem Dritten; ist er aber für den Erfolg eingestanden, so haftet er für
volle Genugtuung, wenn die Leistung des Dritten ausbleibt.
Verträge zugunsten Dritter
§ 881.
(1) Hat sich jemand eine Leistung an einen Dritten versprechen lassen, so kann er fordern, daß
an den Dritten geleistet werde.
(2) Ob und in welchem Zeitpunkt auch der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, vom
Versprechenden Erfüllung zu fordern, ist aus der Vereinbarung und der Natur und dem
Zwecke des Vertrages zu beurteilen. Im Zweifel erwirbt der Dritte dieses Recht, wenn die
Leistung hauptsächlich ihm zum Vorteile gereichen soll.
(3) Das Recht auf die bei einer Gutsabtretung vom Übernehmer zugunsten eines Dritten
versprochenen Leistungen gilt mangels anderer Vereinbarung dem Dritten als mit der
Übergabe des Gutes erworben.
§ 882.
(1) Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht zurück, so gilt das Recht als nicht
erworben.
(2) Einwendungen aus dem Vertrage stehen dem Versprechenden auch gegen den Dritten zu.
Form der Verträge
§ 883.
Ein Vertrag kann mündlich oder schriftlich; vor Gerichte oder außerhalb desselben; mit oder
ohne Zeugen errichtet werden. Diese Verschiedenheit der Form macht, außer den im Gesetze
bestimmten Fällen, in Ansehung der Verbindlichkeit keinen Unterschied.
§ 884.
Haben die Parteien für einen Vertrag die Anwendung einer bestimmten Form vorbehalten, so
wird vermutet, daß sie vor Erfüllung dieser Form nicht gebunden sein wollen.
§ 885.
Ist zwar noch nicht die förmliche Urkunde, aber doch ein Aufsatz über die Hauptpunkte
errichtet und von den Parteien unterfertigt worden (Punktation), so gründet auch schon ein
solcher Aufsatz diejenigen Rechte und Verbindlichkeiten, welche darin ausgedrückt sind.
§ 886.
Ein Vertrag, für den Gesetz oder Parteiwille Schriftlichkeit bestimmt, kommt durch die
Unterschrift der Parteien oder, falls sie des Schreibens unkundig oder wegen Gebrechens
unfähig sind, durch Beisetzung ihres gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichens
oder Beisetzung des Handzeichens vor zwei Zeugen, deren einer den Namen der Partei
unterfertigt, zustande. Der schriftliche Abschluß des Vertrages wird durch gerichtliche oder
notarielle Beurkundung ersetzt. Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift auf
mechanischem Wege ist nur da genügend, wo sie im Geschäftsverkehr üblich ist.
§ 887. aufgehoben.
Gemeinschaftliche Verbindlichkeit oder Berechtigung
§ 888.
Wenn zwei oder mehrere Personen jemandem eben dasselbe Recht zu einer Sache
versprechen, oder es von ihm annehmen; so wird sowohl die Forderung, als die Schuld nach
den Grundsätzen der Gemeinschaft des Eigentumes geteilt.
§ 889.
Außer den in dem Gesetze bestimmten Fällen haftet also aus mehrern Mitschuldnern einer
teilbaren Sache jeder nur für seinen Anteil, und ebenso muß von mehrern Mitgenossen einer
teilbaren Sache, jeder sich mit dem ihm gebührenden Teile begnügen.
§ 890.
Betrifft es hingegen unteilbare Sachen; so kann ein Gläubiger, wenn er der einzige ist, solche
von einem jeden Mitschuldner fordern. Wenn aber mehrere Gläubiger und nur ein Schuldner
da sind; so ist dieser die Sache einem einzelnen Mitgläubiger, ohne Sicherstellung
herauszugeben, nicht verpflichtet; er kann auf die Übereinkunft aller Mitgläubiger dringen,
oder die gerichtliche Verwahrung der Sache verlangen.
Korrealität
§ 891.
Versprechen mehrere Personen ein und dasselbe Ganze zur ungeteilten Hand dergestalt, daß
sich einer für alle, und alle für einen ausdrücklich verbinden; so haftet jede einzelne Person
für das Ganze. Es hängt dann von dem Gläubiger ab, ob er von allen, oder von einigen
Mitschuldnern das Ganze, oder nach von ihm gewählten Anteilen; oder ob er es von einem
einzigen fordern wolle. Selbst nach erhobener Klage bleibt ihm, wenn er von derselben
absteht, diese Wahl vorbehalten; und, wenn er von einem oder dem andern Mitschuldner nur
zum Teile befriedigt wird; so kann er das Rückständige von den übrigen fordern.
§ 892.
Hat hingegen einer mehrern Personen eben dasselbe Ganze zugesagt, und sind diese
ausdrücklich berechtigt worden, es zur ungeteilten Hand fordern zu können; so muß der
Schuldner das Ganze demjenigen dieser Gläubiger entrichten, der ihn zuerst darum angeht.
§ 893.
Sobald ein Mitschuldner dem Gläubiger das Ganze entrichtet hat, darf dieser von den übrigen
Mitschuldnern nichts mehr fordern; und sobald ein Mitgläubiger von dem Schuldner ganz
befriedigt worden ist, haben die übrigen Mitgläubiger keinen Anspruch mehr.
§ 894.
Ein Mitschuldner kann dadurch, daß er mit dem Gläubiger lästigere Bedingungen eingeht, den
übrigen keinen Nachteil zuziehen, und die Nachsicht oder Befreiung, welche ein Mitschuldner
für seine Person erhält, kommt den übrigen nicht zustatten.
§ 895.
Wie weit aus mehrern Mitgläubigern, welchen eben dasselbe Ganze zur ungeteilten Hand
zugesagt worden ist, derjenige, welcher die ganze Forderung für sich erhalten hat, den übrigen
Gläubigern hafte, muß aus den besondern, zwischen den Mitgläubigern bestehenden,
rechtlichen Verhältnissen bestimmt werden. Besteht kein solches Verhältnis; so ist einer dem
andern keine Rechenschaft schuldig.
§ 896.
Ein Mitschuldner zur ungeteilten Hand, welcher die ganze Schuld aus dem Seinigen
abgetragen hat, ist berechtigt, auch ohne geschehene Rechtsabtretung, von den übrigen den
Ersatz, und zwar, wenn kein anderes besonderes Verhältnis unter ihnen besteht, zu gleichen
Teilen zu fordern. War einer aus ihnen unfähig, sich zu verpflichten, oder ist er unvermögend,
seiner Verpflichtung Genüge zu leisten; so muß ein solcher ausfallender Anteil ebenfalls von
allen Mitverpflichteten übernommen werden. Die erhaltene Befreiung eines Mitverpflichteten
kann den übrigen bei der Forderung des Ersatzes nicht nachteilig sein (§ 894).
Nebenbestimmungen bei Verträgen:
1. Bedingungen;
§ 897.
In Ansehung der Bedingungen bei Verträgen gelten überhaupt die nämlichen Vorschriften,
welche über die den Erklärungen des letzten Willens beigesetzten Bedingungen aufgestellt
worden sind.
§ 898.
Verabredungen unter solchen Bedingungen, welche bei einem letzten Willen für nicht
beigesetzt angesehen werden, sind ungültig.
§ 899.
Ist die in einem Vertrage vorgeschriebene Bedingung schon vor dem Vertrage eingetroffen; so
muß sie nach dem Vertrage nur dann wiederholt werden, wenn sie in einer Handlung dessen,
der das Recht erwerben soll, besteht, und von ihm wiederholt werden kann.
§ 900.
Ein unter einer aufschiebenden Bedingung zugesagtes Recht geht auch auf die Erben über.
2. Bewegungsgrund;
§ 901.
Haben die Parteien den Bewegungsgrund, oder den Endzweck ihrer Einwilligung
ausdrücklich zur Bedingung gemacht; so wird der Bewegungsgrund oder Endzweck wie eine
andere Bedingung angesehen. Außerdem haben dergleichen Äußerungen auf die Gültigkeit
entgeltlicher Verträge keinen Einfluß. Bei den unentgeltlichen aber sind die bei den letzten
Anordnungen gegebenen Vorschriften anzuwenden.
3. Zeit, Ort und Art der Erfüllung;
§ 902.
(1) Eine durch Vertrag oder Gesetz bestimmte Frist ist vorbehaltlich anderer Festsetzung so zu
berechnen, daß bei einer nach Tagen bestimmten Frist der Tag nicht mitgezählt wird, in
welchen das Ereignis fällt, von dem der Fristenlauf beginnt.
(2) Das Ende einer nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Frist fällt auf denjenigen
Tag der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach seiner Benennung oder Zahl
dem Tage des Ereignisses entspricht, mit dem der Lauf der Frist beginnt, wenn aber dieser
Tag in dem letzten Monat fehlt, auf den letzten Tag dieses Monats.
(3) Unter einem halben Monate sind fünfzehn Tage zu verstehen, unter der Mitte eines
Monats der fünfzehnte dieses Monats.
§ 903.
Ein Recht, dessen Erwerbung an einen bestimmten Tag gebunden ist, wird mit dem Anfang
dieses Tages erworben. Die Rechtsfolgen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit oder eines
Versäumnisses treten erst mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist ein. Fällt der für die
Abgabe einer Erklärung oder für eine Leistung bestimmte letzte Tag auf einen Sonntag oder
anerkannten Feiertag, so tritt an dessen Stelle, vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung, der
nächstfolgende Werktag.
§ 904.
Ist keine gewisse Zeit für die Erfüllung des Vertrages bestimmt worden; so kann sie sogleich,
nämlich ohne unnötigen Aufschub, gefordert werden. Hat der Verpflichtete die Erfüllungszeit
seiner Willkür vorbehalten; so muß man entweder seinen Tod abwarten, und sich an die Erben
halten; oder, wenn es um eine bloß persönliche, nicht vererbliche, Pflicht zu tun ist, die
Erfüllungszeit von dem Richter nach Billigkeit festsetzen lassen. Letzteres findet auch dann
statt, wenn der Verpflichtete die Erfüllung, nach Möglichkeit, oder Tunlichkeit versprochen
hat. Übrigens müssen die Vorschriften, welche oben (§§ 704 bis 706) in Rücksicht der den
letzten Anordnungen beigerückten Zeitbestimmung gegeben werden, auch hier angewendet
werden.
§ 905.
(1) Kann der Erfüllungsort weder aus der Verabredung noch aus der Natur oder dem Zwecke
des Geschäftes bestimmt werden, so ist an dem Orte zu leisten, wo der Schuldner zur Zeit des
Vertragsabschlusses seinen Wohnsitz hatte, oder, wenn die Verbindlichkeit im Betriebe des
gewerblichen oder geschäftlichen Unternehmens des Schuldners entstand, am Orte der
Niederlassung. In Ansehung des Maßes, des Gewichtes und der Geldsorten ist auf den Ort der
Erfüllung zu sehen.
(2) Geldzahlungen hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger
an dessen Wohnsitz (Niederlassung) zu übermachen. Hat sich dieser nach der Entstehung der
Forderung geändert, so trägt der Gläubiger die dadurch bewirkte Erhöhung der Gefahr und der
Kosten.
§ 906.
Kann das Versprechen auf mehrere Arten erfüllt werden; so hat der Verpflichtete die Wahl; er
kann aber von der einmal getroffenen Wahl für sich allein nicht abgehen.
§ 907.
Wird ein Vertrag ausdrücklich mit Vorbehalt der Wahl geschlossen, und dieselbe durch
zufälligen Untergang eines oder mehrerer Wahlstücke vereitelt; so ist der Teil, dem die Wahl
zusteht, an den Vertrag nicht gebunden. Unterläuft aber ein Verschulden des Verpflichteten;
so muß er dem Berechtigten für die Vereitlung der Wahl haften.
4. Angeld;
§ 908.
Was bei Abschließung eines Vertrages voraus gegeben wird, ist, außer dem Falle einer
besondern Verabredung, nur als ein Zeichen der Abschließung, oder als eine Sicherstellung
für die Erfüllung des Vertrages zu betrachten, und heißt Angeld. Wird der Vertrag durch
Schuld einer Partei nicht erfüllt; so kann die schuldlose Partei das von ihr empfangene Angeld
behalten, oder den doppelten Betrag des von ihr gegebenen Angeldes zurückfordern. Will sie
sich aber damit nicht begnügen, so kann sie auf die Erfüllung; oder, wenn diese nicht mehr
möglich ist, auf den Ersatz dringen.
5. Reugeld;
§ 909.
Wird bei Schließung eines Vertrages ein Betrag bestimmt, welchen ein oder der andere Teil in
dem Falle, daß er von dem Vertrage vor der Erfüllung zurücktreten will, entrichten muß; so
wird der Vertrag gegen Reugeld geschlossen. In diesem Falle muß entweder der Vertrag
erfüllt, oder das Reugeld bezahlt werden. Wer den Vertrag auch nur zum Teile erfüllt; oder
das, was von dem andern auch nur zum Teile zur Erfüllung geleistet worden ist, angenommen
hat, kann selbst gegen Entrichtung des Reugeldes nicht mehr zurücktreten.
§ 910.
Wenn ein Angeld gegeben, und zugleich das Befugnis des Rücktrittes ohne Bestimmung eines
besondern Reugeldes bedungen wird; so vertritt das Angeld die Stelle des Reugeldes. Im Falle
des Rücktrittes verliert also der Geber das Angeld; oder der Empfänger stellt das Doppelte
zurück.
§ 911.
Wer nicht durch bloßen Zufall, sondern durch sein Verschulden an der Erfüllung des
Vertrages verhindert wird, muß ebenfalls das Reugeld entrichten.
6. Nebengebühren
§ 912.
Der Gläubiger ist von seinem Schuldner außer der Hauptschuld zuweilen auch
Nebengebühren zu fordern berechtigt. Sie bestehen in dem Zuwachse, und in den Früchten der
Hauptsache; in den bestimmten oder in den Zögerungszinsen; oder in dem Ersatze des
verursachten Schadens; oder dessen, was dem andern daran liegt, daß die Verbindlichkeit
nicht gehörig erfüllt worden; endlich in dem Betrage, welchen ein Teil sich auf diesen Fall
bedungen hat.
§ 913.
Inwieweit mit einem dinglichen Rechte das Recht auf den Zuwachs, oder auf die Früchte
verbunden sei, ist in dem ersten und vierten Hauptstücke des zweiten Teiles bestimmt worden.
Wegen eines bloß persönlichen Rechtes hat der Berechtigte noch keinen Anspruch auf
Nebengebühren. Inwieweit dem Gläubiger ein Recht auf diese zukomme, ist teils aus den
besondern Arten und Bestimmungen der Verträge; teils aus dem Hauptstücke von dem Rechte
des Schadenersatzes und der Genugtuung zu entnehmen.
Auslegungsregeln bei Verträgen
§ 914.
Bei Auslegung von Verträgen ist nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften,
sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der
Übung des redlichen Verkehrs entspricht.
§ 915.
Bei einseitig verbindlichen Verträgen wird im Zweifel angenommen, daß sich der
Verpflichtete eher die geringere als die schwerere Last auflegen wollte; bei zweiseitig
verbindlichen wird eine undeutliche Äußerung zum Nachteile desjenigen erklärt, der sich
derselben bedient hat (§ 869).
§ 916.
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis zum
Schein abgegeben wird, ist nichtig. Soll dadurch ein anderes Geschäft verborgen werden, so
ist dieses nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen.
(2) Einem Dritten, der im Vertrauen auf die Erklärung Rechte erworben hat, kann die Einrede
des Scheingeschäftes nicht entgegengesetzt werden.
Allgemeine Bestimmungen über entgeltliche Verträge und Geschäfte
§ 917.
Bei einem entgeltlichen Vertrage werden entweder Sachen mit Sachen, oder Handlungen,
worunter auch die Unterlassungen gehören, mit Handlungen, oder endlich Sachen mit
Handlungen und Handlungen mit Sachen vergolten.
§ 917a.
Ist zum Schutz eines Vertragspartners gesetzlich bestimmt, daß kein höheres oder kein
niedrigeres als ein bestimmtes Entgelt vereinbart werden darf, so ist eine Entgeltvereinbarung
soweit unwirksam, als sie dieses Höchstmaß über- beziehungsweise dieses Mindestmaß
unterschreitet. Im zweiten Fall gilt das festgelegte Mindestentgelt als vereinbart.
§ 918.
(1) Wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am
gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird, kann der andere entweder Erfüllung
und Schadenersatz wegen der Verspätung begehren oder unter Festsetzung einer
angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären.
(2) Ist die Erfüllung für beide Seiten teilbar, so kann wegen Verzögerung einer Teilleistung
der Rücktritt nur hinsichtlich der einzelnen oder auch aller noch ausstehenden Teilleistungen
erklärt werden.
§ 919.
Ist die Erfüllung zu einer bestimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten Frist bei
sonstigem Rücktritt bedungen, so muß der Rücktrittsberechtigte, wenn er auf der Erfüllung
bestehen will, das nach Ablauf der Zeit dem andern ohne Verzug anzeigen; unterläßt er dies,
so kann er später nicht mehr auf der Erfüllung bestehen. Dasselbe gilt, wenn die Natur des
Geschäftes oder der dem Verpflichteten bekannte Zweck der Leistung entnehmen läßt, daß die
verspätete Leistung oder, im Falle der Verspätung einer Teilleistung, die noch übrigen
Leistungen für den Empfänger kein Interesse haben.
§ 920.
Wird die Erfüllung durch Verschulden des Verpflichteten oder einen von ihm zu vertretenden
Zufall vereitelt, so kann der andere Teil entweder Schadenersatz wegen Nichterfüllung
fordern oder vom Vertrage zurücktreten. Bei teilweiser Vereitlung steht ihm der Rücktritt zu,
falls die Natur des Geschäftes oder der dem Verpflichteten bekannte Zweck der Leistung
entnehmen läßt, daß die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat.
§ 921.
Der Rücktritt vom Vertrage läßt den Anspruch auf Ersatz des durch verschuldete
Nichterfüllung verursachten Schadens unberührt. Das bereits empfangene Entgelt ist auf
solche Art zurückzustellen oder zu vergüten, daß kein Teil aus dem Schaden des anderen
Gewinn zieht.
Gewährleistung
§ 922.
(1) Wer einem anderen eine Sache gegen Entgelt überlässt,
leistet Gewähr, dass sie dem Vertrag entspricht. Er haftet also
dafür, dass die Sache die bedungenen oder gewöhnlich
vorausgesetzten Eigenschaften hat, dass sie seiner Beschreibung, einer
Probe oder einem Muster entspricht und dass sie der Natur des
Geschäftes oder der getroffenen Verabredung gemäß
verwendet werden kann.
(2) Ob die Sache dem Vertrag entspricht, ist auch danach zu beurteilen,
was der Übernehmer auf Grund der über sie gemachten
öffentlichen Äußerungen des Übergebers oder des
Herstellers, vor allem in der Werbung und in den der Sache
beigefügten Angaben, erwarten kann; das gilt auch für
öffentliche Äußerungen einer Person, die die Sache in
den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt hat oder die sich
durch die Anbringung ihres Namens, ihrer Marke oder eines anderen
Kennzeichens an der Sache als Hersteller bezeichnet. Solche
öffentlichen Äußerungen binden den Übergeber jedoch
nicht, wenn er sie weder kannte noch kennen konnte, wenn sie beim
Abschluss des Vertrags berichtigt waren oder wenn sie den
Vertragsabschluss nicht beeinflusst haben konnten.
Fälle der Gewährleistung
§ 923.
Wer also der Sache Eigenschaften beilegt, die sie nicht hat und die ausdrücklich oder vermöge
der Natur des Geschäftes stillschweigend bedungen worden sind; wer ungewöhnliche Mängel,
oder Lasten derselben verschweigt; wer eine nicht mehr vorhandene, oder eine fremde Sache
als die seinige veräußert; wer fälschlich vorgibt, daß die Sache zu einem bestimmten
Gebrauche tauglich; oder daß sie auch von den gewöhnlichen Mängeln und Lasten frei sei; der
hat, wenn das Widerspiel hervorkommt, dafür zu haften.
Vermutung der Mangelhaftigkeit
§ 924
Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der
Übergabe vorhanden sind. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils
vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der
Übergabe hervorkommt. Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit
der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.
§ 925.
Durch Verordnung wird bestimmt, inwiefern die Vermutung eintritt, daß ein Tier schon vor
der Übergabe krank gewesen ist, wenn innerhalb bestimmter Fristen gewisse Krankheiten und
Mängel hervorkommen.
§ 926.
Von der rechtlichen Vermutung, daß der Mangel schon vor der Übergabe des Tieres
vorhanden war, kann aber der Übernehmer nur dann Gebrauch machen, wenn er dem
Übergeber oder in dessen Abwesenheit dem Gemeindevorsteher sogleich von dem bemerkten
Fehler Nachricht gibt oder das Tier durch einen Sachverständigen untersuchen läßt oder die
gerichtliche Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises beantragt.
§ 927.
Vernachlässigt der Übernehmer diese Vorsicht, so liegt ihm der Beweis ob, daß das Tier
schon vor der Übergabe mangelhaft war. Immer steht aber auch dem Übergeber der Beweis
offen, daß der gerügte Mangel erst nach der Übergabe eingetreten sei.
§ 928.
Fallen die Mängel einer Sache in die Augen oder sind die auf der Sache haftenden Lasten aus
den öffentlichen Büchern zu ersehen, so findet außer dem Falle arglistigen Verschweigens des
Mangels oder einer ausdrücklichen Zusage, daß die Sache von allen Fehlern und Lasten frei
sei, keine Gewährleistung statt (§ 443). Schulden und Rückstände, welche auf der Sache
haften, müssen stets vertreten werden.
§ 929.
Wer eine fremde Sache wissentlich an sich bringt, hat ebensowenig Anspruch auf eine
Gewährleistung, als derjenige, welcher ausdrücklich darauf Verzicht getan hat.
§ 930.
Werden Sachen in Pausch und Bogen, nämlich so, wie sie stehen und liegen, ohne Zahl, Maß
und Gewicht übergeben; so ist der Übergeber, außer dem Falle, daß eine von ihm fälschlich
vorgegebene, oder von dem Empfänger bedungene Beschaffenheit mangelt, für die daran
entdeckten Fehler nicht verantwortlich.
Bedingung der Gewährleistung
§ 931.
Wenn der Übernehmer wegen eines von einem Dritten auf die Sache erhobenen Anspruches
von der Gewährleistung Gebrauch machen will, so muß er seinem Vormann den Streit
verkündigen. Unterläßt er dies, so verliert er zwar noch nicht das Recht der Schadloshaltung,
aber sein Vormann kann ihm alle wider den Dritten unausgeführt gebliebenenen
Einwendungen entgegensetzen und sich dadurch von der Entschädigung in dem Maße
befreien, als erkannt wird, daß diese Einwendungen, wenn von ihnen der gehörige Gebrauch
gemacht worden wäre, eine andere Entscheidung gegen den Dritten veranlaßt haben
würden.Wirkung
Rechte aus der Gewährleistung
§ 932.
(1) Der Übernehmer kann wegen eines Mangels die Verbesserung
(Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), den Austausch der Sache,
eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) oder die
Aufhebung des Vertrags (Wandlung) fordern.
(2) Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den
Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder
der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber,
verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem
unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob
dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien
Sache, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für
den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten.
(3) Die Verbesserung oder der Austausch ist in angemessener Frist und
mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den
Übernehmer zu bewirken, wobei die Art der Sache und der mit ihr
verfolgte Zweck zu berücksichtigen sind.
(4) Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich
oder für den Übergeber mit einem
unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der
Übernehmer das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht
um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung.
Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den
Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn
diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen
Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen,
in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar
sind.
§ 932a.
Während des Rechtsstreites über die Aufhebung des Vertrages
wegen eines Viehmangels hat das Gericht auf Antrag einer der Parteien,
sobald die Besichtigung nicht mehr erforderlich ist, durch einstweilige
Verfügung den gerichtlichen Verkauf des Tieres und die gerichtliche
Hinterlegung des Erlöses anzuordnen.
Erlöschung des Rechtes der Gewährleistung
§ 933.
(1) Wer die Gewährleistung fordern will, muß sein Recht, wenn es unbewegliche Sachen
betrifft, binnen drei Jahren, wenn es bewegliche Sachen betrifft, binnen sechs Monaten und,
wenn es sich um Viehmängel handelt, binnen sechs Wochen gerichtlich geltend machen, sonst
ist die Klage erloschen. Die Frist beginnt von dem Tage der Ablieferung der Sache; für die
Gewährleistung wegen solcher Viehmängel, bezüglich deren eine Vermutungsfrist besteht,
von dem Tage, an dem diese endet; für die Gewährleistung wegen eines von einem Dritten auf
die Sache erhobenen Anspruches aber von dem Tage, an welchem dieser dem Erwerber
bekannt wurde.
(2) Die Geltendmachung durch Einrede bleibt dem Erwerber vorbehalten, wenn er innerhalb
der Frist dem Übergeber den Mangel angezeigt hat.
Schadenersatz
§ 933a.
(1) Hat der Übergeber den Mangel verschuldet, so kann der
Übernehmer auch Schadenersatz fordern.
(2) Wegen des Mangels selbst kann der Übernehmer auch als
Schadenersatz zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch
verlangen. Er kann jedoch Geldersatz verlangen, wenn sowohl die
Verbesserung als auch der Austausch unmöglich ist oder für den
Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand
verbunden wäre. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die
Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener
Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit
erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm
aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen
unzumutbar sind.
(3) Nach Ablauf von zehn Jahren ab der Übergabe der Sache obliegt
für einen Ersatzanspruch wegen der Mangelhaftigkeit selbst und
wegen eines durch diese verursachten weiteren Schadens dem
Übernehmer der Beweis des Verschuldens des Übergebers.
Besonderer Rückgriff
§ 933b.
(1) Hat ein Unternehmer einem Verbraucher Gewähr geleistet, so kann
er von seinem Vormann, wenn auch dieser Unternehmer ist, auch nach
Ablauf der Fristen des § 933 die Gewährleistung fordern. Dasselbe
gilt für frühere Übergeber im Verhältnis zu ihren
Vormännern, wenn sie selbst wegen der Gewährleistungsrechte
des letzten Käufers ihrem Nachmann Gewähr geleistet haben. Der
Anspruch ist mit der Höhe des eigenen Aufwandes beschränkt.
(2) Ansprüche nach Abs. 1 sind innerhalb von zwei Monaten ab
Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht gerichtlich
geltend zu machen. Die Haftung eines Rückgriffspflichtigen
verjährt jedenfalls in fünf Jahren nach Erbringung seiner
Leistung. Die Frist wird durch eine Streitverkündigung für die
Dauer des Rechtsstreits gehemmt.
Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte
§ 934.
Hat bei zweiseitig verbindlichen Geschäften ein Teil nicht einmal die Hälfte dessen, was er
dem andern gegeben hat, von diesem an dem gemeinen Werte erhalten; so räumt das Gesetz
dem verletzten Teile das Recht ein, die Aufhebung, und die Herstellung in den vorigen Stand
zu fordern. Dem andern Teile steht aber bevor, das Geschäft dadurch aufrecht zu erhalten, daß
er den Abgang bis zum gemeinen Werte zu ersetzen bereit ist. Das Mißverhältnis des Wertes
wird nach dem Zeitpunkte des geschlossenen Geschäftes bestimmt.
§ 935.
Die Anwendung des § 934 kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden; er ist jedoch dann
nicht anzuwenden, wenn jemand erklärt hat, die Sache aus besonderer Vorliebe um einen
außerordentlichen Wert zu übernehmen; wenn er, obgleich ihm der wahre Wert bekannt war,
sich dennoch zu dem unverhältnismäßigen Werte verstanden hat; ferner, wenn aus dem
Verhältnisse der Personen zu vermuten ist, daß sie einen, aus einem entgeltlichen und
unentgeltlichen vermischten, Vertrag schließen wollten; wenn sich der eigentliche Wert nicht
mehr erheben läßt; endlich, wenn die Sache von dem Gerichte versteigert worden ist.
Von der Verabredung eines künftigen Vertrages
§ 936.
Die Verabredung, künftig erst einen Vertrag schließen zu wollen, ist nur dann verbindlich,
wenn sowohl die Zeit der Abschließung, als die wesentlichen Stücke des Vertrages bestimmt,
und die Umstände inzwischen nicht dergestalt verändert worden sind, daß dadurch der
ausdrücklich bestimmte, oder aus den Umständen hervorleuchtende Zweck vereitelt, oder das
Zutrauen des einen oder andern Teiles verloren wird. Überhaupt muß auf die Vollziehung
solcher Zusagen längstens in einem Jahre nach dem bedungenen Zeitpunkte gedrungen
werden; widrigenfalls ist das Recht erloschen.
Von dem Verzicht auf Einwendungen
§ 937.
Allgemeine, unbestimmte Verzichtleistungen auf Einwendungen gegen die Gültigkeit eines
Vertrages sind ohne Wirkung.
Achtzehntes Hauptstück
Von Schenkungen
Schenkung
§ 938.
Ein Vertrag, wodurch eine Sache jemandem unentgeltlich überlassen wird, heißt eine
Schenkung.
Inwiefern eine Verzichtleistung eine Schenkung sei
§ 939.
Wer auf ein gehofftes, oder wirklich angefallenes, oder zweifelhaftes Recht Verzicht tut, ohne
es einem andern ordentlich abzutreten, oder dasselbe dem Verpflichteten mit dessen
Einwilligung zu erlassen, ist für keinen Geschenkgeber anzusehen.
Belohnende Schenkung
§ 940.
Es verändert die Wesenheit der Schenkung nicht, wenn sie aus Erkenntlichkeit; oder in
Rücksicht auf die Verdienste des Beschenkten; oder als eine besondere Belohnung desselben
gemacht worden ist; nur darf er vorher kein Klagerecht darauf gehabt haben.
§ 941.
Hat der Beschenkte ein Klagerecht auf die Belohnung gehabt, entweder, weil sie unter den
Parteien schon bedungen, oder durch das Gesetz vorgeschrieben war; so hört das Geschäft
auf, eine Schenkung zu sein, und ist als ein entgeltlicher Vertrag anzusehen.
Wechselseitige Schenkungen
§ 942.
Sind Schenkungen vorher dergestalt bedungen, daß der Schenkende wieder beschenkt werden
muß; so entsteht keine wahre Schenkung im Ganzen; sondern nur in Ansehung des
übersteigenden Wertes.
Form des Schenkungsvertrages,
§ 943.
Aus einem bloß mündlichen, ohne wirkliche Übergabe geschlossenen Schenkungsvertrage
erwächst dem Geschenknehmer kein Klagerecht. Dieses Recht muß durch eine schriftliche
Urkunde begründet werden.
und Maß einer Schenkung
§ 944.
Ein unbeschränkter Eigentümer kann mit Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften auch
sein ganzes gegenwärtiges Vermögen verschenken. Ein Vertrag aber, wodurch das künftige
Vermögen verschenkt wird, besteht nur insoweit, als er die Hälfte dieses Vermögens nicht
übersteigt.
Inwiefern der Geber für das Geschenkte hafte
§ 945.
Wer wissentlich eine fremde Sache verschenkt, und dem Geschenknehmer diesen Umstand
verschweigt, haftet für die nachteiligen Folgen.
Unwiderruflichkeit der Schenkungen
§ 946.
Schenkungsverträge dürfen in der Regel nicht widerrufen werden.
Ausnahmen:
1. Wegen Dürftigkeit;
§ 947.
Gerät der Geschenkgeber in der Folge in solche Dürftigkeit, daß es ihm an dem nötigen
Unterhalte gebricht; so ist er befugt, jährlich von dem geschenkten Betrage die gesetzlichen
Zinsen, insoweit die geschenkte Sache, oder derselben Wert noch vorhanden ist, und ihm der
nötige Unterhalt mangelt, von dem Beschenkten zu fordern, wenn sich anders dieser nicht
selbst in gleich dürftigen Umständen befindet. Aus mehrern Geschenknehmern ist der frühere
nur insoweit verbunden, als die Beiträge der spätern zum Unterhalte nicht zureichen.
2. Undankes;
§ 948.
Wenn der Beschenkte sich gegen seinen Wohltäter eines groben Undankes schuldig macht,
kann die Schenkung widerrufen werden. Unter grobem Undanke wird eine Verletzung am
Leibe, an Ehre, an Freiheit oder am Vermögen verstanden, welche von der Art ist, daß gegen
den Verletzer von Amts wegen, oder auf Verlangen des Verletzten nach dem Strafgesetze
verfahren werden kann.
§ 949.
Der Undank macht den Undankbaren für seine Person zum unredlichen Besitzer, und gibt
selbst dem Erben des Verletzten, insofern der letztere den Undank nicht verziehen hat, und
noch etwas von dem Geschenke in Natur oder Werte vorhanden ist, ein Recht zur
Widerrufungsklage auch gegen den Erben des Verletzers.
3. Verkürzung des schuldigen Unterhaltes;
§ 950.
Wer jemandem den Unterhalt zu reichen schuldig ist, kann dessen Recht durch Beschenkung
eines Dritten nicht verletzen. Der auf solche Art Verkürzte ist befugt, den Beschenkten um die
Ergänzung desjenigen zu belangen, was ihm der Schenkende nun nicht mehr zu leisten
vermag. Bei mehrern Geschenknehmern ist die obige (§ 947) Vorschrift anzuwenden.
4. des Pflichtteiles;
§ 951.
(1) Wenn bei Bestimmung des Pflichtteiles Schenkungen in Anschlag gebracht werden (§ 785),
der Nachlaß aber zu dessen Deckung nicht ausreicht, kann der verkürzte Noterbe vom
Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes zur Deckung des Fehlbetrages verlangen. Der
Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des Fehlbetrages abwenden.
(2) Ist der Beschenkte selbst pflichtteilsberechtigt, so haftet er dem andern nur so weit, als er
infolge der Schenkung mehr als den ihm bei Einrechnung der Schenkungen gebührenden
Pflichtteil erhalten würde.
(3) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur in dem Maße, als der später
Beschenkte zur Herausgabe nicht verpflichtet oder nicht imstande ist. Gleichzeitig Beschenkte
haften verhältnismäßig.
§ 952.
Besitzt der Beschenkte die geschenkte Sache oder ihren Wert nicht mehr; so haftet er nur
insofern, als er sie unredlicher Weise aus dem Besitze gelassen hat.
5. der Gläubiger;
[§ 953.
Unter eben dieser (§ 952) Beschränkung können auch diejenigen Geschenke zurückgefordert
werden, wodurch die zur Zeit der Schenkung schon vorhandenen Gläubiger verkürzt worden
sind. Auf Gläubiger, deren Forderungen jünger sind, als die Schenkung, erstreckt sich dieses
Recht nur dann, wenn der Beschenkte eines hinterlistigen Einverständnisses überwiesen
werden kann.]
6. wegen nachgeborner Kinder
§ 954.
Dadurch, daß einem kinderlosen Geschenkgeber nach geschlossenem Schenkungsvertrage
Kinder geboren werden, erwächst weder ihm, noch den nachgebornen Kindern das Recht, die
Schenkung zu widerrufen. Doch kann er, oder das nachgeborne Kind, im Notfalle sowohl
gegen den Beschenkten, als gegen dessen Erben das oben angeführte Recht auf die
gesetzlichen Zinsen des geschenkten Betrages geltend machen (§ 947).
Welche Schenkungen auf die Erben nicht übergehen
§ 955.
Hat der Geschenkgeber dem Beschenkten eine Unterstützung in gewissen Fristen zugesichert,
so erwächst für die Erben derselben weder ein Recht, noch eine Verbindlichkeit; es müßte
denn in dem Schenkungsvertrage ausdrücklich anders bedungen worden sein.
Schenkung auf den Todesfall
§ 956.
Eine Schenkung, deren Erfüllung erst nach dem Tode des Schenkenden erfolgen soll, ist mit
Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten als ein Vermächtnis gültig. Nur dann ist
sie als ein Vertrag anzusehen, wenn der Beschenkte sie angenommen, der Schenkende sich
des Befugnisses, sie zu widerrufen, ausdrücklich begeben hat, und eine schriftliche Urkunde
darüber dem Beschenkten eingehändigt worden ist.
Neunzehntes Hauptstück
Von dem Verwahrungsvertrage
Verwahrungsvertrag
§ 957.
Wenn jemand eine fremde Sache in seine Obsorge übernimmt; so entsteht ein
Verwahrungsvertrag. Das angenommene Versprechen, eine fremde, noch nicht übergebene
Sache in die Obsorge zu übernehmen, macht zwar den versprechenden Teil verbindlich; es ist
aber noch kein Verwahrungsvertrag.
§ 958.
Durch den Verwahrungsvertrag erwirbt der Übernehmer weder Eigentum, noch Besitz, noch
Gebrauchsrecht; er ist bloßer Inhaber mit der Pflicht, die ihm anvertraute Sache vor Schaden
zu sichern.
Wann er in einen Darlehens- oder Leihvertrag;
§ 959.
Wird dem Verwahrer auf sein Verlangen, oder durch freiwilliges Anerbieten des Hinterlegers
der Gebrauch gestattet; so hört im ersten Falle der Vertrag gleich nach der Verwilligung; im
zweiten aber von dem Augenblicke, da das Anerbieten angenommen, oder von der
hinterlegten Sache wirklich Gebrauch gemacht worden ist, auf, ein Verwahrungsvertrag zu
sein; er wird bei verbrauchbaren Sachen in einen Darlehens-, bei unverbrauchbaren in einen
Leihvertrag umgeändert, und es treten die damit verbundenen Rechte und Pflichten ein.
oder in eine Bevollmächtigung übergehe
§ 960.
Es können bewegliche und unbewegliche Sachen in Obsorge gegeben werden. Wird aber dem
Übernehmer zugleich ein anderes, auf die anvertraute Sache sich beziehendes Geschäft
aufgetragen; so wird er als ein Gewalthaber angesehen.
Pflichten und Rechte des Verwahrers;
§ 961.
Die Hauptpflicht des Verwahrers ist: die ihm anvertraute Sache durch die bestimmte Zeit
sorgfältig zu bewahren, und nach Verlauf derselben dem Hinterleger in eben dem Zustande, in
welchem er sie übernommen hat, und mit allem Zuwachse zurückzustellen.
§ 962.
Der Verwahrer muß dem Hinterleger auf Verlangen die Sache auch noch vor Verlauf der Zeit
zurückstellen, und kann nur den Ersatz des ihm etwa verursachten Schadens begehren. Er
kann hingegen die ihm anvertraute Sache nicht früher zurückgeben; es wäre denn, daß ein
unvorhergesehener Umstand ihn außer Stand setzte, die Sache mit Sicherheit oder ohne seinen
eigenen Nachteil zu verwahren.
§ 963.
Ist die Verwahrungszeit weder ausdrücklich bestimmt worden, noch sonst aus
Nebenumständen abzunehmen; so kann die Verwahrung nach Belieben aufgekündet werden.
§ 964.
Der Verwahrer haftet dem Hinterleger für den aus der Unterlassung der pflichtmäßigen
Obsorge verursachten Schaden, aber nicht für den Zufall; selbst dann nicht, wenn er die
anvertraute, obschon kostbarere Sache, mit Aufopferung seiner eigenen hätte retten können.
§ 965.
Hat aber der Verwahrer von der hinterlegten Sache Gebrauch gemacht; hat er sie ohne Not
und ohne Erlaubnis des Hinterlegers einem Dritten in Verwahrung gegeben; oder die
Zurückstellung verzögert, und die Sache leidet einen Schaden, welchem sie bei dem
Hinterleger nicht ausgesetzt gewesen wäre; so kann er keinen Zufall vorschützen, und die
Beschädigung wird ihm zugerechnet.
[§ 966.
Wenn Sachen verschlossen oder versiegelt hinterlegt, und in der Folge das Schloß oder Siegel
verletzt worden; so ist der Hinterleger, wenn er einen Abgang behauptet, zur Beschwörung
seines Schadens, insofern derselbe nach seinem Stande, Gewerbe, Vermögen und den übrigen
Umständen wahrscheinlich ist, nach Vorschrift der Gerichtsordnung zuzulassen; es wäre
denn, daß der Verwahrer beweisen könnte, daß die Verletzung des Schlosses oder Siegels
ohne sein Verschulden geschehen sei. Das Nämliche hat auch dann zu gelten, wenn sämtliche
auf solche Art hinterlegte Sachen in Verlust geraten sind.]
und des Hinterlegers
§ 967.
Der Hinterleger ist verpflichtet, dem Verwahrer den schuldbarer Weise zugefügten Schaden,
und die zur Erhaltung der verwahrten Sache, oder zur Vermehrung der fortdauernden
Nutzungen verwendeten Kosten zu ersetzen. Hat der Verwahrer im Notfalle, um das
hinterlegte Gut zu retten, seine eigenen Sachen aufgeopfert; so kann er einen angemessenen
Ersatz fordern. Die wechselseitigen Forderungen des Verwahrers und Hinterlegers einer
beweglichen Sache können aber nur binnen dreißig Tagen von Zeit der Zurückstellung
angebracht werden.
Sequester
§ 968.
Wird eine in Anspruch genommene Sache von den streitenden Parteien oder vom Gerichte
jemanden in Verwahrung gegeben; so heißt der Verwahrer, Sequester. Die Rechte und
Verbindlichkeiten des Sequesters werden nach den hier festgesetzten Grundsätzen beurteilt.
Ob dem Verwahrer ein Lohn gebühre
§ 969.
Ein Lohn kann für die Aufbewahrung nur dann gefordert werden, wenn er ausdrücklich, oder
nach dem Stande des Aufbewahrers stillschweigend bedungen worden ist.
Gastaufnahme
§ 970.
(1) Gastwirte, die Fremde beherbergen, haften als Verwahrer für die von den aufgenommenen
Gästen eingebrachten Sachen, sofern sie nicht beweisen, daß der Schaden weder durch sie
oder einen ihrer Leute verschuldet noch durch fremde, in dem Hause aus- und eingehende
Personen verursacht ist. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des
Beschädigten mitgewirkt, so hat der Richter nach den Umständen zu entscheiden, ob und in
welcher Höhe ein Ersatz gebührt.
(2) Als eingebracht gelten die Sachen, die dem Wirte oder einem seiner Leute übergeben oder
an einen von diesen angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht sind. Ebenso haften
Unternehmer, die Stallungen und Aufbewahrungsräume halten, für die bei ihnen eingestellten
Tiere und Fahrzeuge und die auf diesen befindlichen Sachen.
(3) Den Wirten werden gleichgehalten die Besitzer von Badeanstalten in Rücksicht auf die
üblicherweise eingebrachten Sachen der Badegäste.
§ 970a.
Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist ohne rechtliche Wirkung. Für Kostbarkeiten, Geld
und Wertpapiere haftet der Gastwirt nur bis zum Betrage von 7500 S, es sei denn, daß er diese
Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder daß der
Schaden von ihm selbst oder seinen Leuten verschuldet ist.
§ 970b.
Der Ersatzanspruch aus der Gastaufnahme erlischt, wenn der Beschädigte nach erlangter
Kenntnis von dem Schaden nicht ohne Verzug dem Wirte die Anzeige macht. Dies gilt jedoch
nicht, wenn die Sachen vom Wirte zur Aufbewahrung übernommen waren.
§ 970c.
Den im § 970 bezeichneten Personen steht das Recht zu, zur Sicherung ihrer Forderungen aus
der Beherbergung und Verpflegung sowie ihrer Auslagen für die Gäste die eingebrachten
Sachen zurückzuhalten.
Zwanzigstes Hauptstück
Von dem Leihvertrage
Leihvertrag
§ 971.
Wenn jemandem eine unverbrauchbare Sache bloß zum unentgeltlichen Gebrauche auf eine
bestimmte Zeit übergeben wird; so entsteht ein Leihvertrag. Der Vertrag, wodurch man
jemandem eine Sache zu leihen verspricht, ohne sie zu übergeben, ist zwar verbindlich, aber
noch kein Leihvertrag.
Rechte und Pflichten des Entlehners:
1. in Rücksicht des Gebrauches;
§ 972.
Der Entlehner erwirbt das Recht, den ordentlichen oder näher bestimmten Gebrauch von der
Sache zu machen. Nach Verlauf der Zeit ist er verpflichtet, eben dieselbe Sache
zurückzustellen.
2. der Zurückstellung;
§ 973.
Wenn keine Zeit zur Zurückgabe festgesetzt, wohl aber die Absicht des Gebrauches bestimmt
worden ist; so ist der Entlehner verbunden, mit dem Gebrauche nicht zu zögern, und die
Sache so bald als möglich zurückzugeben.
§ 974.
Hat man weder die Dauer, noch die Absicht des Gebrauches bestimmt; so entsteht kein wahrer
Vertrag, sondern ein unverbindliches Bittleihen (Prekarium), und der Verleiher kann die
entlehnte Sache nach Willkür zurückfordern.
§ 975.
Bei einem Streite über die Dauer des Gebrauches muß der Entlehner das Recht auf den
längeren Gebrauch beweisen.
§ 976.
Wenngleich die verlehnte Sache vor Verlauf der Zeit und vor geendigtem Gebrauche dem
Verleiher selbst unentbehrlich wird; so hat er ohne ausdrückliche Verabredung doch kein
Recht, die Sache früher zurückzunehmen.
§ 977.
Der Entlehner ist zwar in der Regel berechtigt, die entlehnte Sache auch vor der bestimmten
Zeit zurückzugeben; fällt aber die frühere Zurückgabe dem Verleiher beschwerlich; so kann
sie wider seinen Willen nicht stattfinden.
3. der Beschädigung;
§ 978.
Wenn der Entlehner die geliehene Sache anders gebraucht, als es bedungen war, oder den
Gebrauch derselben eigenmächtig einem Dritten gestattet; so ist er dem Verleiher
verantwortlich, und dieser auch berechtigt, die Sache sogleich zurückzufordern.
§ 979.
Wird die geliehene Sache beschädigt, oder zu Grunde gerichtet; so muß der Entlehner nicht
nur den zunächst durch sein Verschulden verursachten, sondern auch den zufälligen Schaden,
den er durch eine widerrechtliche Handlung veranlaßt hat, so wie der Verwahrer einer Sache
ersetzen (§ 965).
§ 980.
Dadurch, daß der Entlehner für ein verlornes Lehnstück den Wert erlegt, hat er noch kein
Recht, dasselbe, wenn es wieder gefunden wird, gegen den Willen des Eigentümers für sich
zu behalten, wenn dieser bereit ist, den empfangenen Wert zurückzugeben.
4. der Erhaltungskosten
§ 981.
Die mit dem Gebrauche ordentlicher Weise verbundenen Kosten muß der Entlehner selbst
bestreiten. Die außerordentlichen Erhaltungskosten hat er zwar, dafern er die Sache dem
Verleiher nicht zur eigenen Besorgung überlassen kann oder will, inzwischen vorzuschießen;
doch werden sie ihm gleich einem redlichen Besitzer vergütet.
Beschränkung der wechselseitigen Klagen
§ 982.
Wenn der Verleiher nach der Zurücknahme des Lehnstückes dessen Mißbrauch, oder
übertriebene Abnutzung innerhalb dreißig Tagen nicht gerügt; oder, wenn der Entlehner nach
der Zurückgabe von den auf die Sache verwendeten außerordentlichen Kosten binnen eben
diesem Zeitraume keine Meldung gemacht hat; so ist die Klage erloschen.
Einundzwanzigstes Hauptstück
Von dem Darlehensvertrage
Darlehen
§ 983.
Wenn jemandem verbrauchbare Sachen unter der Bedingung übergeben werden, daß er zwar
willkürlich darüber verfügen könne, aber nach einer gewissen Zeit ebensoviel von derselben
Gattung und Güte zurückgeben soll; so entsteht ein Darlehensvertrag. Er ist mit dem, obgleich
ebenfalls verbindlichen Vertrage (§ 936), ein Darlehen künftig zu geben, nicht zu
verwechseln.
Arten desselben
§ 984.
Ein Darlehen wird entweder in Geld oder in anderen verbrauchbaren Sachen, und zwar ohne,
oder gegen Zinsen gegeben. Im letzteren Falle nennt man es auch einen Zinsenvertrag.
Gelddarlehen:
§ 985.
Ein Gelddarlehen kann klingende Münze, oder Papiergeld, oder öffentliche Schuldscheine
(Obligationen) zum Gegenstande haben.
a) in klingender Münze, oder Papiergeld;
§ 986.
Inwiefern ein Darlehen in klingender Münze überhaupt geschlossen werden könne, und in
welcher Währung (Valuta) ein solches Darlehen, oder ein Darlehen in Papiergeld
zurückzuzahlen sei, bestimmen die darüber bestehenden besonderen Vorschriften.
§ 987.
Wenn ein Darleiher sich die Zahlung in der besonderen, von ihm gegebenen Münzsorte
bedungen hat; so muß die Zahlung in eben dieser Münzsorte geleistet werden.
§ 988.
Gesetzliche Münzveränderungen ohne Veränderung des inneren Gehaltes gehen auf Rechnung
des Darleihers. Er empfängt die Zahlung in der bestimmten, gegebenen Münzsorte, z. B. von
1000 Stücken kaiserlicher Dukaten, oder 3000 Zwanzig-Kreuzer Stücken ohne Rücksicht, ob
deren äußerer Wert in der Zwischenzeit erhöht oder vermindert worden ist. Wird aber der
innere Wert geändert; so ist die Zahlung im Verhältnis zu dem inneren Werte, den die
gegebene Münzsorte zur Zeit des Darlehens hatte, zu leisten.
§ 989.
Sind zur Zeit der Rückzahlung dergleichen Münzsorten im Staate nicht im Umlaufe; so muß
der Schuldner den Gläubiger mit zunächst ähnlichen Geldstücken in solcher Zahl und Art
befriedigen, daß derselbe den zur Zeit des Darlehens bestandenen inneren Wert dessen, was er
gegeben hat, erhalte.
b) in Schuldscheinen;
§ 990.
In öffentlichen Schuldscheinen können Darlehen in der Art gültig geschlossen werden, daß
die Tilgung der Schuld entweder mit einem durchaus gleichen öffentlichen Schuldscheine,
wie der dargeliehene war, geleistet, oder der Betrag nach dem Werte, welchen der
Schuldschein zur Zeit des Darlehens hatte, zurückgezahlt werde.
§ 991.
Wenn statt Geldes ein Privatschuldschein oder Waren gegeben worden sind; so ist der
Schuldner nur verbunden, entweder den Schuldschein oder die empfangenen Waren
unbeschädigt zurückzustellen, oder dem Gläubiger den von diesem zu erweisenden Schaden
zu ersetzen.
c) Darlehen in anderen verbrauchbaren Gegenständen
§ 992.
Bei Darlehen, die nicht über Geld, sondern über andere verbrauchbare Gegenstände
geschlossen werden, macht es, dafern nur die Zurückstellung in der nämlichen Gattung, Güte
und Menge bedungen worden, keinen Unterschied, wenn sie in der Zwischenzeit am Werte
gestiegen oder gefallen sind.
Zinsen
§§ 993 bis 998 aufgehoben.
§ 999.
Zinsen von Gelddarlehen sind in der nämlichen Währung (Valuta), wie das Kapital selbst, zu
entrichten.
§ 1000.
(1) An Zinsen, die ohne Bestimmung der Höhe vereinbart worden sind oder
aus dem Gesetz gebühren, sind, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt
ist, vier vom Hundert auf ein Jahr zu entrichten.
(2) Der Gläubiger einer Geldforderung kann Zinsen von Zinsen verlangen,
wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben. Sonst kann er,
sofern fällige Zinsen eingeklagt werden, Zinseszinsen vom Tag der
Streitanhängigkeit an fordern. Wurde über die Höhe der Zinseszinsen
keine Vereinbarung getroffen, so sind ebenfalls vier vom Hundert auf ein
Jahr zu entrichten.
(3) Haben die Parteien über die Frist zur Zahlung der Zinsen keine
Vereinbarung getroffen, so sind diese bei der Zurückzahlung des Kapitals
oder, sofern der Vertrag auf mehrere Jahre abgeschlossen worden ist,
jährlich zu zahlen.
Form des Schuldscheines
§ 1001.
Damit ein Schuldschein über einen Darlehensvertrag einen vollständigen Beweis mache,
müssen darin der eigentliche Darleiher oder Gläubiger sowohl, als der eigentliche Anleiher
oder Schuldner; der Gegenstand und Betrag des Darlehens; und, wenn es in Geld gegeben
wird, die Gattung desselben, wie auch alle auf die Zahlung der Hauptschuld sowohl, als auf
die etwa zu entrichtenden Zinsen sich beziehende Bedingungen redlich und deutlich bestimmt
werden. Die äußere, zur Beweiskraft nötige Form einer Schuldurkunde setzt die
Gerichtsordnung fest.
Zweiundzwanzigstes Hauptstück
Von der Bevollmächtigung und andern Arten der Geschäftsführung
Bevollmächtigungsvertrag
§ 1002.
Der Vertrag, wodurch jemand ein ihm aufgetragenes Geschäft im Namen des andern zur
Besorgung übernimmt, heißt Bevollmächtigungsvertrag.
§ 1003.
Personen, welche zur Besorgung bestimmter Geschäfte öffentlich bestellt worden, sind
schuldig, über einen darauf sich beziehenden Auftrag ohne Zögerung gegen den Auftragenden
sich ausdrücklich zu erklären, ob sie denselben annehmen oder nicht; widrigenfalls bleiben sie
dem Auftragenden für den dadurch veranlaßten Nachteil verantwortlich.
Einteilung der Bevollmächtigung in eine unentgeltliche oder entgeltliche;
§ 1004.
Wird für die Besorgung eines fremden Geschäftes entweder ausdrücklich, oder nach dem
Stande des Geschäftsträgers auch nur stillschweigend eine Belohnung bedungen; so gehört der
Vertrag zu den entgeltlichen, außer dem aber zu den unentgeltlichen.
mündliche oder schriftliche;
§ 1005.
Bevollmächtigungsverträge können mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Die von
dem Gewaltgeber dem Gewalthaber hierüber ausgestellte Urkunde wird Vollmacht genannt.
allgemeine oder besondere;
§ 1006.
Es gibt allgemeine und besondere Vollmachten, je nachdem jemandem die Besorgung aller,
oder nur einiger Geschäfte anvertraut wird. Die besonderen Vollmachten können bloß
gerichtliche oder bloß außergerichtliche Geschäfte überhaupt; oder sie können einzelne
Angelegenheiten der einen oder der anderen Gattung zum Gegenstande haben.
unumschränkte oder beschränkte
§ 1007.
Vollmachten werden entweder mit unumschränkter oder mit beschränkter Freiheit zu handeln
erteilet. Durch die erstere wird der Gewalthaber berechtigt, das Geschäft nach seinem besten
Wissen und Gewissen zu leiten; durch die letztere aber werden ihm die Grenzen, wie weit,
und die Art, wie er dasselbe betreiben soll, vorgeschrieben.
§ 1008.
Folgende Geschäfte: wenn im Namen eines andern Sachen veräußert, oder entgeltlich
übernommen; Anleihen oder Darleihen geschlossen; Geld oder Geldeswert erhoben; Prozesse
anhängig gemacht; [Eide aufgetragen, angenommen oder zurückgeschoben], oder Vergleiche
getroffen werden sollen, erfordern eine besondere, auf diese Gattungen der Geschäfte lautende
Vollmacht. Wenn aber eine Erbschaft unbedingt angenommen oder ausgeschlagen;
Gesellschaftsverträge errichtet; Schenkungen gemacht; die Befugnis, einen Schiedsrichter zu
wählen, eingeräumt, oder Rechte unentgeltlich aufgegeben werden sollen; ist eine besondere,
auf das einzelne Geschäft ausgestellte Vollmacht notwendig. Allgemeine, selbst
unbeschränkte Vollmachten sind in diesen Fällen nur hinreichend, wenn die Gattung des
Geschäftes in der Vollmacht ausgedrückt worden ist.
Rechte und Verbindlichkeiten des Gewalthabers;
§ 1009.
Der Gewalthaber ist verpflichtet, das Geschäft seinem Versprechen und der erhaltenen
Vollmacht gemäß, emsig und redlich zu besorgen, und allen aus dem Geschäfte
entspringenden Nutzen dem Machtgeber zu überlassen. Er ist, ob er gleich eine beschränkte
Vollmacht hat, berechtigt, alle Mittel anzuwenden, die mit der Natur des Geschäftes
notwendig verbunden, oder der erklärten Absicht des Machtgebers gemäß sind. Überschreitet
er aber die Grenzen der Vollmacht; so haftet er für die Folgen.
§ 1010.
Trägt der Gewalthaber das Geschäft ohne Not einem Dritten auf; so haftet er ganz allein für
den Erfolg. Wird ihm aber die Bestellung eines Stellvertreters in der Vollmacht ausdrücklich
gestattet, oder durch die Umstände unvermeidlich; so verantwortet er nur ein bei der Auswahl
der Person begangenes Verschulden.
§ 1011.
Wird mehreren Bevollmächtigten zugleich ein Geschäft aufgetragen; so ist die Mitwirkung
aller zur Gültigkeit des Geschäftes, und Verpflichtung des Machtgebers notwendig; wenn
nicht ausdrücklich einem oder mehreren aus ihnen die volle Befugnis in der Vollmacht erteilt
worden ist.
§ 1012.
Der Gewalthaber ist schuldig, dem Machtgeber den durch sein Verschulden verursachten
Schaden zu ersetzen, und die bei dem Geschäfte vorkommenden Rechnungen, sooft dieser es
verlangt, vorzulegen.
§ 1013.
Gewalthaber sind, außer dem im § 1004 enthaltenen Falle, nicht befugt, ihrer Bemühung
wegen eine Belohnung zu fordern. Es ist ihnen nicht erlaubt, ohne Willen des Machtgebers in
Rücksicht auf die Geschäftsverwaltung von einem Dritten Geschenke anzunehmen. Die
erhaltenen werden vom Bezirksfürsorgeverband eingezogen.
des Gewaltgebers;
§ 1014.
Der Gewaltgeber ist verbunden, dem Gewalthaber allen zur Besorgung des Geschäftes
notwendig oder nützlich gemachten Aufwand, selbst bei fehlgeschlagenem Erfolge, zu
ersetzen, und ihm auf Verlangen zur Bestreitung der baren Auslagen auch einen
angemessenen Vorschuß zu leisten; er muß ferner allen durch sein Verschulden entstandenen,
oder mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen Schaden vergüten.
§ 1015.
Leidet der Gewalthaber bei der Geschäftsführung nur zufälligerweise Schaden; so kann er in
dem Falle, daß er das Geschäft unentgeltlich zu besorgen übernahm, einen solchen Betrag
fordern, welcher ihm bei einem entgeltlichen Vertrage zur Vergütung der Bemühung nach
dem höchsten Schätzungswerte gebührt haben würde.
§ 1016.
Überschreitet der Gewalthaber die Grenzen seiner Vollmacht; so ist der Gewaltgeber nur
insofern verbunden, als er das Geschäft genehmigt, oder den aus dem Geschäfte entstandenen
Vorteil sich zuwendet.
in Rücksicht eines Dritten;
§ 1017.
Insofern der Gewalthaber nach dem Inhalte der Vollmacht den Gewaltgeber vorstellt, kann er
ihm Rechte erwerben und Verbindlichkeiten auflegen. Hat er also innerhalb der Grenzen der
offenen Vollmacht mit einem Dritten einen Vertrag geschlossen; so kommen die dadurch
gegründeten Rechte und Verbindlichkeiten dem Gewaltgeber und dem Dritten; nicht aber dem
Gewalthaber zu. Die dem Gewalthaber erteilte geheime Vollmacht hat auf die Rechte des
Dritten keinen Einfluß.
§ 1018.
Auch in dem Falle, daß der Gewaltgeber einen solchen Gewalthaber, der sich selbst zu
verbinden unfähig ist, aufgestellt hat, sind die innerhalb der Grenzen der Vollmacht
geschlossenen Geschäfte sowohl für den Gewaltgeber, als für den Dritten verbindlich.
§ 1019 aufgehoben.
Auflösung des Vertrages durch den Widerruf;
§ 1020.
Es steht dem Machtgeber frei, die Vollmacht nach Belieben zu widerrufen; doch muß er dem
Gewalthaber nicht nur die in der Zwischenzeit gehabten Kosten und den sonst erlittenen
Schaden ersetzen; sondern auch einen der Bemühung angemessenen Teil der Belohnung
entrichten. Dieses findet auch dann statt, wenn die Vollendung des Geschäftes durch einen
Zufall verhindert worden ist.
die Aufkündung;
§ 1021.
Auch der Machthaber kann die angenommene Vollmacht aufkünden. Wenn er sie aber vor
Vollendung des ihm insbesondere aufgetragenen, oder vermöge der allgemeinen Vollmacht
angefangenen Geschäftes aufkündet; so muß er, dafern nicht ein unvorhergesehenes und
unvermeidliches Hindernis eingetreten ist, allen daraus entstandenen Schaden ersetzen.
den Tod;
§ 1022.
In der Regel wird die Vollmacht sowohl durch den Tod des Gewaltgebers als des
Gewalthabers aufgehoben. Läßt sich aber das angefangene Geschäft ohne offenbaren Nachteil
der Erben nicht unterbrechen, oder erstreckt sich die Vollmacht selbst auf den Sterbefall des
Gewaltgebers; so hat der Gewalthaber das Recht und die Pflicht, das Geschäft zu vollenden.
§ 1023.
Die von einem Körper (Gemeinschaft) ausgestellten und übernommenen Vollmachten werden
durch die Erlöschung der Gemeinschaft aufgehoben.
oder Konkurs
§ 1024.
Verfällt der Machtgeber in Konkurs; so sind alle Handlungen, die der Gewalthaber nach
Kundmachung des Konkurses im Namen des Konkursschuldners unternommen hat, ohne
Rechtskraft. Ebenso erklärt die Verhängung des Konkurses über das Vermögen des
Machthabers schon an und für sich die erteilte Vollmacht für aufgehoben.
Inwiefern die Verbindlichkeit fortdauere
§ 1025.
Wird die Vollmacht durch Widerruf, Aufkündung, oder durch den Tod des Gewaltgebers oder
Gewalthabers aufgehoben; so müssen doch die Geschäfte, welche keinen Aufschub leiden, so
lange fortgesetzt werden, bis von dem Machtgeber oder dessen Erben eine andere Verfügung
getroffen worden ist, oder füglich getroffen werden konnte.
§ 1026.
Auch bleiben die mit einem Dritten, dem die Aufhebung der Vollmacht ohne sein
Verschulden unbekannt war, geschlossenen Verträge verbindlich, und der Gewaltgeber kann
sich nur bei dem Gewalthaber, der die Aufhebung verschwiegen hat, wegen seines Schadens
erholen.
Stillschweigende Bevollmächtigung der Dienstpersonen
§ 1027.
Die in diesem Hauptstücke enthaltenen Vorschriften haben auch ihre Anwendung auf die
Eigentümer einer Handlung, eines Schiffes, Kaufladens oder andern Gewerbes, welche die
Verwaltung einem Faktor, Schiffer, Ladendiener oder andern Geschäftsträgern anvertrauen.
§ 1028.
Die Rechte solcher Geschäftsführer sind vorzüglich aus der Urkunde ihrer Bestellung,
dergleichen unter Handelsleuten das ordentlich kundgemachte Befugnis der Unterzeichnung
(Firma) ist, zu beurteilen.
§ 1029.
Ist die Vollmacht nicht schriftlich gegeben worden; so wird ihr Umfang aus dem
Gegenstande, und aus der Natur des Geschäftes beurteilt. Wer einem andern eine Verwaltung
anvertraut hat, von dem wird vermutet, daß er ihm auch die Macht eingeräumt habe, alles
dasjenige zu tun, was die Verwaltung selbst erfordert und was gewöhnlich damit verbunden
ist (§ 1009).
§ 1030.
Gestattet der Eigentümer einer Handlung oder eines Gewerbes seinem Diener oder Lehrlinge,
Waren im Laden oder außer demselben zu verkaufen; so wird vermutet, daß sie
bevollmächtigt seien, die Bezahlung zu empfangen, und Quittungen dagegen auszustellen.
§ 1031.
Die Vollmacht, Waren im Namen des Eigentümers zu verkaufen, erstreckt sich aber nicht auf
das Recht, in seinem Namen Waren einzukaufen; auch dürfen Fuhrleute weder den Wert der
ihnen anvertrauten Güter beziehen, noch Geld darauf anleihen, wenn es nicht ausdrücklich in
Frachtbriefen bestimmt worden ist.
§ 1032.
Dienstgeber und Familienhäupter sind nicht verbunden, das, was von ihren Dienstpersonen
oder andern Hausgenossen in ihrem Namen auf Borg genommen wird, zu bezahlen. Der
Borger muß in solchen Fällen den gemachten Auftrag erweisen.
§ 1033.
Besteht aber zwischen dem Borgnehmer und dem Borggeber ein ordentliches
Einschreibebuch, worin die ausgeborgten Sachen aufgezeichnet werden; so gilt die
Vermutung, daß der Überbringer dieses Buches bevollmächtigt sei, die Ware auf Borg zu
nehmen.
Gerichtliche und gesetzliche Bevollmächtigung
§ 1034.
Das Recht der Großeltern, der Pflegeeltern, anderer mit der Obsorge betrauter Personen, der
Sachwalter und Kuratoren, die Geschäfte ihrer Pflegebefohlenen zu verwalten, gründet sich
auf die Anordnung des Gerichtes. Die Eltern (ein Elternteil) werden unmittelbar durch das
Gesetz mit der Vertretung ihrer minderjährigen Kinder betraut.
Geschäftsführung ohne Auftrag;
§ 1035.
Wer weder durch ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertrag, noch vom Gerichte, noch
aus dem Gesetze die Befugnis erhalten hat, darf der Regel nach sich in das Geschäft eines
andern nicht mengen. Hätte er sich dessen angemaßt; so ist er für alle Folgen verantwortlich.
im Notfalle;
§ 1036.
Wer, obgleich unberufen, ein fremdes Geschäft zur Abwendung eines bevorstehenden
Schadens besorgt, dem ist derjenige, dessen Geschäft er besorgt hat, den notwendigen und
zweckmäßig gemachten Aufwand zu ersetzen schuldig; wenngleich die Bemühung ohne
Verschulden fruchtlos geblieben ist (§ 403).
oder zum Nutzen des anderen;
§ 1037.
Wer fremde Geschäfte bloß, um den Nutzen des andern zu befördern, übernehmen will, soll
sich um dessen Einwilligung bewerben. Hat der Geschäftsführer zwar diese Vorschrift
unterlassen, aber das Geschäft auf seine Kosten zu des andern klarem, überwiegenden
Vorteile geführt; so müssen ihm von diesem die darauf verwendeten Kosten ersetzt werden.
§ 1038.
Ist aber der überwiegende Vorteil nicht klar; oder hat der Geschäftsführer eigenmächtig so
wichtige Veränderungen in einer fremden Sache vorgenommen, daß die Sache dem andern zu
dem Zwecke, wozu er sie bisher benützte, unbrauchbar wird, so ist dieser zu keinem Ersatze
verbunden; er kann vielmehr verlangen, daß der Geschäftsführer auf eigene Kosten die Sache
in den vorigen Stand zurücksetze, oder, wenn das nicht möglich ist, ihm volle Genugtuung
leiste.
§ 1039.
Wer ein fremdes Geschäft ohne Auftrag auf sich genommen hat, muß es bis zur Vollendung
fortsetzen, und gleich einem Bevollmächtigten genaue Rechnung darüber ablegen.gegen den
Willen des anderen
§ 1040.
Wenn jemand gegen den gültig erklärten Willen des Eigentümers sich eines fremden
Geschäftes anmaßt, oder den rechtmäßigen Bevollmächtigten durch eine solche Einmengung
an der Besorgung des Geschäftes verhindert; so verantwortet er nicht nur den hieraus
erwachsenen Schaden und entgangenen Gewinn, sondern er verliert auch den gemachten
Aufwand, insofern er nicht in Natur zurückgenommen werden kann.
Verwendung einer Sache zum Nutzen des anderen
§ 1041.
Wenn ohne Geschäftsführung eine Sache zum Nutzen eines andern verwendet worden ist;
kann der Eigentümer sie in Natur, oder, wenn dies nicht mehr geschehen kann, den Wert
verlangen, den sie zur Zeit der Verwendung gehabt hat, obgleich der Nutzen in der Folge
vereitelt worden ist.
§ 1042.
Wer für einen andern einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetze selbst hätte machen
müssen, hat das Recht, den Ersatz zu fordern.
§ 1043.
Hat jemand in einem Notfalle, um einen größern Schaden von sich und andern abzuwenden,
sein Eigentum aufgeopfert; so müssen ihn alle, welche daraus Vorteil zogen, verhältnismäßig
entschädigen. Die ausführlichere Anwendung dieser Vorschrift auf Seegefahren ist ein
Gegenstand der Seegesetze.
§ 1044.
Die Verteilung der Kriegsschäden wird nach besondern Vorschriften von den politischen
Behörden bestimmt.
Dreiundzwanzigstes Hauptstück
Von dem Tauschvertrage
Tausch
§ 1045.
Der Tausch ist ein Vertrag, wodurch eine Sache gegen eine andere Sache überlassen wird. Die
wirkliche Übergabe ist nicht zur Errichtung; sondern nur zur Erfüllung des Tauschvertrages,
und zur Erwerbung des Eigentumes notwendig.
§ 1046.
Das Geld ist kein Gegenstand des Tauschvertrages; doch lassen sich Gold und Silber als eine
Ware, und selbst als Münzsorten insoweit vertauschen, als sie nur gegen andere Münzsorten,
goldene nämlich gegen silberne, kleinere gegen größere Stücke verwechselt werden sollen.
Rechte und Pflichten der Tauschenden;
§ 1047.
Tauschende sind vermöge des Vertrages verpflichtet, die vertauschten Sachen der
Verabredung gemäß mit ihren Bestandteilen und mit allem Zugehöre zu rechter Zeit, am
gehörigen Ort und in eben dem Zustand, in welchem sie sich bei Schließung des Vertrages
befunden haben, zum freien Besitz zu übergeben und zu übernehmen.
insbesondere in Rücksicht der Gefahr;
§ 1048.
Ist eine Zeit bedungen, zu welcher die Übergabe geschehen soll, und wird in der Zwischenzeit
entweder die vertauschte bestimmte Sache durch Verbot außer Verkehr gesetzt, oder
zufälliger Weise ganz, oder doch über die Hälfte am Werte zu Grunde gerichtet, so ist der
Tausch für nicht geschlossen anzusehen.
§ 1049.
Andere in dieser Zwischenzeit durch Zufall erfolgte Verschlimmerungen der Sache und
Lasten gehen auf die Rechnung des Besitzers. Sind jedoch Sachen in Pausch und Bogen
behandelt worden; so trägt der Übernehmer den zufälligen Untergang einzelner Stücke, wenn
anders hierdurch das Ganze nicht über die Hälfte am Werte verändert worden ist.
und der Nutzungen vor der Übergabe
§ 1050.
Dem Besitzer gebühren die Nutzungen der vertauschten Sache bis zur bedungenen Zeit der
Übergabe. Von dieser Zeit an gebühren sie, samt dem Zuwachse, dem Übernehmer, obgleich
die Sache noch nicht übergeben worden ist.
§ 1051.
Ist keine Zeit zur Übergabe der bestimmten Sache bedungen, und fällt keinem Teile ein
Versehen zur Last; so sind die obigen Vorschriften wegen Gefahr und Nutzungen (§§ 1048 bis
1050) auf den Zeitpunkt der Übergabe selbst anzuwenden; insofern die Parteien nicht etwas
anderes festgesetzt haben.
§ 1052.
Wer auf die Übergabe dringen will, muß seine Verbindlichkeit erfüllt haben oder sie zu
erfüllen bereit sein. Auch der zur Vorausleistung Verpflichtete kann seine Leistung bis zur
Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern, wenn diese durch schlechte
Vermögensverhältnisse des anderen Teiles gefährdet ist, die ihm zur Zeit des
Vertragsabschlusses nicht bekannt sein mußten.
Vierundzwanzigstes Hauptstück
Von dem Kaufvertrage
Kaufvertrag
§ 1053.
Durch den Kaufvertrag wird eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem andern
überlassen. Er gehört, wie der Tausch, zu den Titeln, ein Eigentum zu erwerben. Die
Erwerbung erfolgt erst durch die Übergabe des Kaufgegenstandes. Bis zur Übergabe behält
der Verkäufer das Eigentumsrecht.
Erfordernisse des Kaufvertrages
§ 1054.
Wie die Einwilligung des Käufers und Verkäufers beschaffen sein müsse, und welche Sachen
gekauft und verkauft werden dürfen, dieses wird nach den Regeln der Verträge überhaupt
bestimmt. Der Kaufpreis muß in barem Gelde bestehen, und darf weder unbestimmt, noch
gesetzwidrig sein.
Der Kaufpreis muß
a) in barem Gelde bestehen;
§ 1055.
Wird eine Sache teils gegen Geld, teils gegen eine andere Sache veräußert; so wird der
Vertrag, je nachdem der Wert am Gelde mehr oder weniger, als der gemeine Wert der
gegebenen Sache beträgt, zum Kaufe oder Tausche, und bei gleichem Werte der Sache, zum
Kaufe gerechnet.
b) bestimmt;
§ 1056.
Käufer und Verkäufer können die Festsetzung des Preises auch einer dritten bestimmten
Person überlassen. Wird von dieser in dem bedungenen Zeitraume nichts festgesetzt; oder will
im Falle, daß kein Zeitraum bedungen worden ist, ein Teil vor der Bestimmung des Preises
zurücktreten; so wird der Kaufvertrag als nicht geschlossen angesehen.
§ 1057.
Wird die Bestimmung des Preises mehreren Personen überlassen, so entscheidet die Mehrheit
der Stimmen. Fallen die Stimmen so verschieden aus, daß der Preis nicht einmal durch
wirkliche Mehrheit der Stimmen festgesetzt wird; so ist der Kauf für nicht eingegangen zu
achten.
§ 1058.
Auch der Wert, welcher bei einer frühern Veräußerung bedungen worden ist, kann zur
Bestimmung des Preises dienen. Hat man den ordentlichen Marktpreis zum Grunde gelegt, so
wird der mittlere Marktpreis des Ortes und der Zeit, wo und in welcher der Vertrag erfüllt
werden muß, angenommen.
c) nicht gesetzwidrig sein
§ 1059 aufgehoben.
§ 1060.
Außer diesem Falle kann der Kauf sowohl von dem Käufer als Verkäufer nur wegen
Verletzung über die Hälfte bestritten werden (§§ 934 und 935). Diese Beschwerde findet auch
dann statt, wenn der Ausspruch des Kaufpreises einem Dritten überlassen worden ist.
Pflichten des Verkäufers,
§ 1061.
Der Verkäufer ist schuldig, die Sache bis zur Zeit der Übergabe sorgfältig zu verwahren und
sie dem Käufer nach eben den Vorschriften zu übergeben, welche oben bei dem Tausche (§ 1047)
aufgestellt worden sind.
und des Käufers
§ 1062.
Der Käufer hingegen ist verbunden, die Sache sogleich, oder zur bedungenen Zeit zu
übernehmen, zugleich aber auch das Kaufgeld bar abzuführen; widrigenfalls ist der Verkäufer
ihm die Übergabe der Sache zu verweigern berechtigt.
§ 1063.
Wird die Sache dem Käufer von dem Verkäufer, ohne das Kaufgeld zu erhalten, übergeben;
so ist die Sache auf Borg verkauft, und das Eigentum derselben geht gleich auf den Käufer
über.
Gefahr und Nutzen des Kaufgegenstandes
§ 1064.
In Rücksicht der Gefahr und Nutzungen einer zwar gekauften, aber noch nicht übergebenen
Sache gelten die nämlichen Vorschriften, die bei dem Tauschvertrage gegeben worden sind
(§§ 1048 - 1051).
Kauf einer gehofften Sache
§ 1065.
Wenn Sachen, die noch zu erwarten stehen, gekauft werden; so sind die in dem Hauptstücke
von gewagten Geschäften gegebenen Anordnungen anzuwenden.
Allgemeine Vorschrift
§ 1066.
In allen bei einem Kaufvertrage vorkommenden Fällen, welche in dem Gesetze nicht
ausdrücklich entschieden werden, sind die in den Hauptstücken von Verträgen überhaupt, und
von dem Tauschvertrage insbesondere aufgestellten Vorschriften anzuwenden.
Besondere Arten oder Nebenverträge eines Kaufvertrages
§ 1067.
Besondere Arten oder Nebenverträge eines Kaufvertrages sind: der Vorbehalt des
Wiederkaufes, des Rückverkaufes, des Vorkaufes; der Verkauf auf die Probe; der Verkauf mit
Vorbehalt eines bessern Käufers; und der Verkaufsauftrag.
Verkauf mit Vorbehalt des Wiederkaufes
§ 1068.
Das Recht, eine verkaufte Sache wieder einzulösen, heißt das Recht des Wiederkaufes. Ist
dieses Recht dem Verkäufer überhaupt und ohne nähere Bestimmung eingeräumt, so wird von
einer Seite das Kaufstück in einem nicht verschlimmerten Zustande; von der andern Seite aber
das erlegte Kaufgeld zurückgegeben, und die inzwischen beiderseits aus dem Gelde und der
Sache gezogenen Nutzungen bleiben gegeneinander aufgehoben.
§ 1069.
Hat der Käufer das Kaufstück aus dem Seinigen verbessert; oder zu dessen Erhaltung
außerordentliche Kosten verwendet, so gebührt ihm gleich einem redlichen Besitzer der
Ersatz; er haftet aber auch dafür, wenn durch sein Verschulden der Wert verändert oder die
Zurückgabe vereitelt worden ist.
§ 1070.
Der Vorbehalt des Wiederkaufes findet nur bei unbeweglichen Sachen statt und gebührt dem
Verkäufer nur für seine Lebenszeit. Er kann sein Recht weder auf die Erben noch auf einen
anderen übertragen. Ist das Recht in die öffentlichen Bücher einverleibt, so kann die Sache
auch einem Dritten abgefordert werden und dieser wird nach Beschaffenheit seines redlichen
oder unredlichen Besitzes behandelt.
Kauf mit Vorbehalt des Rückverkaufes
§ 1071.
Den nämlichen Beschränkungen unterliegt das von dem Käufer ausbedungene Recht, die
Sache dem Verkäufer wieder zurückzuverkaufen; und es sind auf dasselbe die für den
Wiederkauf erteilten Vorschriften anzuwenden. Ist aber die Bedingung des Wiederverkaufs
oder Wiederkaufs verstellt, und eigentlich, um ein Pfandrecht oder ein Borggeschäft zu
verbergen, gebraucht worden, so tritt die Vorschrift des § 916 ein.
Vorbehalt des Vorkaufsrechts
§ 1072.
Wer eine Sache mit der Bedingung verkauft, daß der Käufer, wenn er eine solche wieder
verkaufen will, ihm die Einlösung anbieten soll, der hat das Vorkaufsrecht.
§ 1073.
Das Vorkaufsrecht ist in der Regel ein persönliches Recht. In Rücksicht auf unbewegliche
Güter kann es durch Eintragung in die öffentlichen Bücher in ein dingliches verwandelt
werden.
§ 1074.
Auch kann das Vorkaufsrecht weder einem Dritten abgetreten, noch auf die Erben des
Berechtigten übertragen werden.
§ 1075.
Der Berechtigte muß bewegliche Sachen binnen vierundzwanzig Stunden; unbewegliche aber
binnen dreißig Tagen, nach der geschehenen Anbietung, wirklich einlösen. Nach Verlauf
dieser Zeit ist das Vorkaufsrecht erloschen.
§ 1076.
Das Vorkaufsrecht hat im Falle einer gerichtlichen Feilbietung der mit diesem Rechte
belasteten Sachen keine andere Wirkung, als daß der den öffentlichen Büchern einverleibte
Berechtigte zur Feilbietung insbesondere vorgeladen werden muß.
§ 1077.
Der zur Einlösung Berechtigte muß, außer dem Falle einer andern Verabredung, den
vollständigen Preis, welcher von einem Dritten angeboten worden ist, entrichten. Kann er die
außer dem gewöhnlichen Kaufpreise angebotenen Nebenbedingungen nicht erfüllen und
lassen sie sich auch durch einen Schätzungswert nicht ausgleichen, so kann das Vorkaufsrecht
nicht ausgeübt werden.
§ 1078.
Das Vorkaufsrecht läßt sich auf andere Veräußerungsarten ohne eine besondere Verabredung
nicht ausdehnen.
§ 1079.
Hat der Besitzer dem Berechtigten die Einlösung nicht angeboten, so muß er ihm für allen
Schaden haften. Im Falle eines dinglichen Vorkaufsrechts kann die veräußerte Sache dem
Dritten abgefordert werden, und dieser wird nach Beschaffenheit seines redlichen oder
unredlichen Besitzes behandelt.
Kauf auf die Probe
§ 1080.
Der Kauf auf die Probe ist unter der im Belieben des Käufers stehenden Bedingung
geschlossen, daß er die Ware genehmige. Die Bedingung ist im Zweifel eine aufschiebende;
der Käufer ist vor der Genehmigung an den Kauf nicht gebunden, der Verkäufer hört auf,
gebunden zu sein, wenn der Käufer bis zum Ablaufe der Probezeit nicht genehmigt.
§ 1081.
Ist die Sache zum Zwecke der Besichtigung oder Probe bereits übergeben, so gilt
Stillschweigen des Käufers bis nach Ablauf der Probezeit als Genehmigung.
§ 1082.
Ist die Probezeit durch Verabredung nicht bestimmt worden, so wird sie bei beweglichen
Sachen auf drei Tage; bei unbeweglichen aber auf ein Jahr angenommen.
Verkauf mit Vorbehalt eines besseren Käufers
§ 1083.
Wird das Kaufgeschäft mit dem Vorbehalte verabredet, daß der Verkäufer, wenn sich binnen
einer bestimmten Zeit ein besserer Käufer meldet, denselben vorzuziehen befugt sei; so bleibt
in dem Falle, daß das Kaufstück nicht übergeben worden, die Wirklichkeit des Vertrages bis
zum Eintritte der Bedingung aufgeschoben.
§ 1084.
Ist das Kaufstück übergeben worden, so ist der Kaufvertrag abgeschlossen; er wird aber durch
den Eintritt der Bedingung wieder aufgelöst. Bei dem Mangel einer ausdrücklichen
Zeitbestimmung wird der bei dem Kaufe auf die Probe angenommene Zeitraum vermutet.
§ 1085.
Ob der neue Käufer besser sei, beurteilt der Verkäufer. Er kann den zweiten Käufer, wenn der
erste auch noch mehr zahlen wollte, vorziehen. Bei der Auflösung des Vertrages heben sich
die Nutzungen der Sache und des Geldes gegeneinander auf. In Rücksicht der Verbesserungen
oder Verschlimmerungen wird der Käufer gleich einem redlichen Besitzer behandelt.
Verkaufsauftrag
§ 1086.
Wenn jemand seine bewegliche Sache einem anderen für einen gewissen Preis zum Verkaufe
übergibt, mit der Bedingung, daß ihm der Übernehmer binnen einer festgesetzten Zeit
entweder das bestimmte Kaufgeld liefern oder die Sache zurückstellen soll; so ist der
Übergeber vor Verlauf der Zeit die Sache zurückzufordern nicht berechtigt; der Übernehmer
aber muß nach deren Ablauf das bestimmte Kaufgeld entrichten.
§ 1087.
Während der festgesetzten Zeit bleibt der Übergeber Eigentümer. Der Übernehmer haftet ihm
für den durch sein Verschulden verursachten Schaden, und es werden ihm bei Zurückstellung
der Sache nur solche Kosten vergütet, die dem Übergeber zum Nutzen gereichen.
§ 1088.
Ist die Sache unbeweglich; oder ist der Preis, oder die Zahlungsfrist nicht bestimmt; so wird
der Übernehmer wie ein Gewalthaber angesehen. In keinem Falle kann die zum Verkaufe
anvertraute Sache dem Dritten, welcher sie von dem Übernehmer redlicher Weise an sich
gebracht hat, abgefordert werden (§ 367).
§ 1089.
Auch bei gerichtlichen Verkäufen finden die über Verträge und den Tausch- und Kaufvertrag
insbesondere aufgestellten Vorschriften in der Regel statt; insofern nicht in diesem Gesetze,
oder in der Gerichtsordnung eigene Anordnungen enthalten sind.
Fünfundzwanzigstes Hauptstück
Von Bestand-, Erbpacht- und Erbzinsverträgen
Bestandvertrag
§ 1090.
Der Vertrag, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse
Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, heißt überhaupt Bestandvertrag.
I. Miet- und Pachtvertrag
§ 1091.
Der Bestandvertrag wird, wenn sich die in Bestand gegebene Sache ohne weitere Bearbeitung
gebrauchen läßt, ein Mietvertrag; wenn sie aber nur durch Fleiß und Mühe benützt werden
kann, ein Pachtvertrag genannt. Werden durch einen Vertrag Sachen von der ersten und
zweiten Art zugleich in Bestand gegeben; so ist der Vertrag nach der Beschaffenheit der
Hauptsache zu beurteilen.
Erfordernisse
§ 1092.
Miet- und Pachtverträge können über die nämlichen Gegenstände und auf die nämliche Art,
als der Kaufvertrag geschlossen werden. Der Miet- und Pachtzins wird, wenn keine andere
Übereinkunft getroffen worden ist, wie das Kaufgeld entrichtet.
§ 1093.
Der Eigentümer kann sowohl seine beweglichen und unbeweglichen Sachen, als seine Rechte
in Bestand geben; er kann aber auch in den Fall kommen, den Gebrauch seiner eigenen Sache,
wenn er einem Dritten gebührt, in Bestand zu nehmen.
Wirkung
§ 1094.
Sind die vertragschließenden Teile über das Wesentliche des Bestandes, nämlich über die
Sache und den Preis, übereingekommen; so ist der Vertrag vollkommen abgeschlossen, und
der Gebrauch der Sache für gekauft anzusehen.
§ 1095.
Wenn ein Bestandvertrag in die öffentlichen Bücher eingetragen ist; so ist das Recht des
Bestandnehmers als ein dingliches Recht zu betrachten, welches sich auch der nachfolgende
Besitzer auf die noch übrige Zeit gefallen lassen muß.
Wechselseitige Rechte:
1. In Hinsicht auf Überlassung, Erhaltung, Benützung;
§ 1096.
(1) Vermieter und Verpächter sind verpflichtet, das Bestandstück auf eigene Kosten in
brauchbarem Stande zu übergeben und zu erhalten und die Bestandinhaber in dem
bedungenen Gebrauche oder Genusse nicht zu stören. Ist das Bestandstück bei der Übergabe
derart mangelhaft oder wird es während der Bestandzeit ohne Schuld des Bestandnehmers
derart mangelhaft, daß es zu dem bedungenen Gebrauche nicht taugt, so ist der
Bestandnehmer für die Dauer und in dem Maße der Unbrauchbarkeit von der Entrichtung des
Zinses befreit. Auf diese Befreiung kann bei der Miete unbeweglicher Sachen im voraus nicht
verzichtet werden.
(2) Der Pächter hat die gewöhnlichen Ausbesserungen der Wirtschaftsgebäude nur insoweit
selbst zu tragen, als sie mit den Materialien des Gutes und den Diensten, die er nach der
Beschaffenheit des Gutes zu fordern berechtigt ist, bestritten werden können.
§ 1097.
Werden Ausbesserungen nötig, welche dem Bestandgeber obliegen, so ist der Bestandnehmer
bei sonstigem Schadenersatz verpflichtet, dem Bestandgeber ohne Verzug Anzeige zu
machen. Der Bestandnehmer wird als ein Geschäftsführer ohne Auftrag betrachtet, wenn er
auf das Bestandstück einen dem Bestandgeber obliegenden Aufwand (§ 1036) oder einen
nützlichen Aufwand (§ 1037) gemacht hat; er muß aber den Ersatz längstens binnen sechs
Monaten nach Zurückstellung des Bestandstückes gerichtlich fordern, sonst ist die Klage
erloschen.
§ 1098.
Mieter und Pächter sind berechtigt, die Miet- und Pachtstücke dem Vertrage gemäß durch die
bestimmte Zeit zu gebrauchen und zu benützen, oder auch in Afterbestand zu geben, wenn es
ohne Nachteil des Eigentümers geschehen kann und im Vertrage nicht ausdrücklich untersagt
worden ist.
2. Lasten;
§ 1099.
Bei Vermietungen trägt alle Lasten und Abgaben der Vermieter. Bei eigentlichen Pachtungen,
wenn sie in Pausch und Bogen geschehen, übernimmt der Pächter, mit Ausschluß der
eingetragenen Hypothekarlasten, alle übrige; wird aber die Pachtung nach einem Anschlage
geschlossen, so trägt er jene Lasten, welche von dem Ertrage abgezogen worden sind, oder
bloß von den Früchten, und nicht von dem Grunde selbst entrichtet werden müssen.
3. Zins
§ 1100.
Ist nichts anderes vereinbart oder ortsüblich, so ist der Zins, wenn eine Sache auf ein oder
mehrere Jahre in Bestand genommen wird, halbjährlich, bei einer kürzeren Bestandzeit
hingegen nach Verlauf derselben zu entrichten.
§ 1101.
(1) Zur Sicherstellung des Bestandzinses hat der Vermieter einer unbeweglichen Sache das
Pfandrecht an den eingebrachten, dem Mieter oder seinen mit ihm in gemeinschaftlichem
Haushalte lebenden Familienmitgliedern gehörigen Einrichtungsstücken und Fahrnissen,
soweit sie nicht der Pfändung entzogen sind. Das Pfandrecht erlischt, wenn die Gegenstände
vor ihrer pfandweisen Beschreibung entfernt werden, es sei denn, daß dies infolge einer
gerichtlichen Verfügung geschieht und der Vermieter binnen drei Tagen nach dem Vollzuge
sein Recht bei Gericht anmeldet.
(2) Zieht der Mieter aus oder werden Sachen verschleppt, ohne daß der Zins entrichtet oder
sichergestellt ist, so kann der Vermieter die Sachen auf eigene Gefahr zurückbehalten, doch
muß er binnen drei Tagen um die pfandweise Beschreibung ansuchen oder die Sachen
herausgeben.
(3) Dem Verpächter eines Grundstückes steht in gleichem Umfange und mit gleicher Wirkung
das Pfandrecht an dem auf dem Pachtgute vorhandenen Vieh und den
Wirtschaftsgerätschaften und den darauf noch befindlichen Früchten zu.
§ 1102.
Der Bestandgeber kann sich zwar die Vorausbezahlung des Bestandzinses bedingen. Hat aber
der Bestandnehmer mehr als eine Fristzahlung voraus geleistet, so kann er dieselbe einem
später eingetragenen Gläubiger oder neuen Eigentümer nur dann entgegensetzen, wenn sie in
dem öffentlichen Buch ersichtlich gemacht ist.
Zins in Früchten
§ 1103.
Wenn der Eigentümer sein Gut mit der Bedingung überläßt, daß der Übernehmer die
Wirtschaft betreiben, und dem Übergeber einen auf die ganze Nutzung sich beziehenden Teil,
z. B. ein Dritteil oder die Hälfte der Früchte geben solle; so entsteht kein Pacht-, sondern ein
Gesellschaftsvertrag, welcher nach den darüber aufgestellten Regeln beurteilt wird.
Fälle und Bedingungen einer Erlassung des Zinses
§ 1104.
Wenn die in Bestand genommene Sache wegen außerordentlicher Zufälle, als Feuer, Krieg
oder Seuche, großer Überschwemmungen, Wetterschläge, oder wegen gänzlichen
Mißwachses gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann, so ist der Bestandgeber zur
Wiederherstellung nicht verpflichtet, doch ist auch kein Miet- oder Pachtzins zu entrichten.
§ 1105.
Behält der Mieter trotz eines solchen Zufalls einen beschränkten Gebrauch des Mietstückes,
so wird ihm auch ein verhältnismäßiger Teil des Mietzinses erlassen. Dem Pächter gebührt ein
Erlaß an dem Pachtzinse, wenn durch außerordentliche Zufälle die Nutzungen des nur auf ein
Jahr gepachteten Gutes um mehr als die Hälfte des gewöhnlichen Ertrages gefallen sind. Der
Verpächter ist so viel zu erlassen schuldig, als durch diesen Abfall an dem Pachtzinse
mangelt.
§ 1106.
Hat der Bestandnehmer unbestimmt alle Gefahren auf sich genommen; so werden darunter
nur die Feuer-, Wasserschäden und Wetterschläge verstanden. Andere außerordentliche
Unglücksfälle kommen nicht auf seine Gefahr. Verbindet er sich aber ausdrücklich, auch alle
andere außerordentliche Unglücksfälle zu tragen; so wird deswegen noch nicht vermutet, daß
er auch für den zufälligen Untergang des ganzen Pachtstückes haften wolle.
§ 1107.
Wird der Gebrauch oder Genuß des Bestandstückes nicht wegen dessen Beschädigung oder
sonst entstandener Unbrauchbarkeit, sondern aus einem dem Bestandnehmer zugestoßenen
Hindernisse oder Unglücksfalle vereitelt, oder waren zur Zeit der Beschädigung die Früchte
von dem Grunde schon abgesondert, so fällt die widrige Ereignung dem Bestandnehmer allein
zur Last. Er muß den Zins doch entrichten. Der Bestandgeber muß sich aber den ersparten
Aufwand und die Vorteile, die er durch anderweitige Verwertung des Bestandstückes erlangt,
anrechnen.
§ 1108.
Behauptet der Pächter den Erlaß des ganzen Pachtzinses oder eines Teiles davon entweder aus
dem Vertrage oder aus dem Gesetze; so muß er dem Verpächter ohne Zeitverlust den
geschehenen Unglücksfall anzeigen, und die Begebenheit, wenn sie nicht landkundig ist,
gerichtlich, oder wenigstens durch zwei sachkundige Männer erheben lassen; ohne diese
Vorsicht wird er nicht angehört.
4. Zurückstellung;
§ 1109.
Nach geendigtem Bestandvertrage muß der Bestandnehmer die Sache dem etwa errichteten
Inventarium gemäß oder doch in dem Zustand, in welchem er sie übernommen hat, gepachtete
Grundstücke aber mit Rücksicht auf die Jahreszeit, in welcher die Pacht geendigt worden ist,
in gewöhnlicher wirtschaftlicher Kultur zurückstellen. Weder ein Zurückbehaltungsrecht oder
die Einwendung der Kompensation noch selbst des früheren Eigentumsrechtes kann ihn vor
der Zurückstellung schützen.
§ 1110.
Wenn bei dem Bestandvertrage kein Inventarium errichtet worden ist; so tritt die nämliche
Vermutung, wie bei der Fruchtnießung (§ 518) ein.
§ 1111.
Wird das Miet- oder Pachtstück beschädigt, oder durch Mißbrauch abgenützt; so haften
Mieter und Pächter sowohl für ihr eigenes, als des Afterbestandnehmers Verschulden, nicht
aber für den Zufall. Doch muß der Bestandgeber den Ersatz aus dieser Haftung längstens
binnen einem Jahre nach Zurückstellung des Bestandstückes gerichtlich fordern; sonst ist das
Recht erloschen.
5. Auflösung des Bestandvertrages:
a) durch Untergang der Sache;
§ 1112.
Der Bestandvertrag löst sich von selbst auf, wenn die bestandene Sache zu Grunde geht.
Geschieht dies aus Verschulden des einen Teiles, so gebührt dem andern Ersatz; geschieht es
durch einen Unglücksfall, so ist kein Teil dem andern dafür verantwortlich.
b) Verlauf der Zeit;
§ 1113.
Der Bestandvertrag erlischt auch durch den Verlauf der Zeit, welcher ausdrücklich oder
stillschweigend, entweder durch den nach einem gewissen Zeitraume ausgemessenen Zins,
wie bei sogenannten Tag-, Wochen- und Monatszimmern, oder durch die erklärte, oder aus
den Umständen hervorleuchtende Absicht des Bestandnehmers bedungen worden ist.
Wenn keine Erneuerung geschieht;
§ 1114.
Der Bestandvertrag kann aber nicht nur ausdrücklich; sondern auch stillschweigend erneuert
werden. Ist in dem Vertrage eine vorläufige Aufkündigung bedungen worden; so wird der
Vertrag durch die Unterlassung der gehörigen Aufkündigung stillschweigend erneuert. Ist
keine Aufkündigung bedungen worden; so geschieht eine stillschweigende Erneuerung, wenn
der Bestandnehmer nach Verlauf der Bestandzeit fortfährt, die Sache zu gebrauchen oder zu
benützen, und der Bestandgeber es dabei bewenden läßt.
§ 1115.
Die stillschweigende Erneuerung des Bestandvertrages geschieht unter den nämlichen
Bedingungen, unter welchen er vorher geschlossen war. Doch erstreckt sie sich bei
Pachtungen nur auf ein Jahr; wenn aber der ordentliche Genuß erst in einem späteren
Zeitraume erfolgen kann, auf eine so lange Zeit, als notwendig ist, um die Nutzungen einmal
beziehen zu können. Mietungen, wofür man den Zins erst nach einem ganzen oder halben
Jahre zu bezahlen pflegt, werden auf ein halbes Jahr; alle kürzere Mietungen aber auf
diejenige Zeit stillschweigend erneuert, welche vorher durch den Bestandvertrag bestimmt
war. Von wiederholten Erneuerungen gilt das Nämliche, was hier in Rücksicht der ersten
Erneuerung vorgeschrieben ist.
c) Aufkündigung;
§ 1116.
Insofern die Dauer eines Bestandvertrages weder ausdrücklich, noch stillschweigend, noch
durch besondere Vorschriften bestimmt ist, muß derjenige, welcher den Vertrag aufheben
will, dem andern die Pachtung sechs Monate; die Mietung einer unbeweglichen Sache
vierzehn Tage; und einer beweglichen vierundzwanzig Stunden vorher aufkündigen, als die
Abtretung erfolgen soll.
§ 1116a.
Durch den Tod eines der vertragschließenden Teile wird der Bestandvertrag nicht aufgehoben.
Wohnungsmieten können jedoch, wenn der Mieter stirbt, ohne Rücksicht auf die vereinbarte
Dauer sowohl von den Erben des Mieters wie von dem Vermieter unter Einhaltung der
gesetzlichen Kündigungsfrist gelöst werden.
§ 1117.
Der Bestandnehmer ist berechtigt, auch vor Verlauf der bedungenen Zeit von dem Vertrag
ohne Kündigung abzustehen, wenn das Bestandstück in einem Zustand übergeben oder ohne
seine Schuld in einen Zustand geraten ist, der es zu dem bedungenen Gebrauch untauglich
macht, oder wenn ein beträchtlicher Teil durch Zufall auf eine längere Zeit entzogen oder
unbrauchbar wird. Aus dem Grunde der Gesundheitsschädlichkeit gemieteter Wohnräume
steht dieses Recht dem Mieter auch dann zu, wenn er im Vertrage darauf verzichtet oder die
Beschaffenheit der Räume beim Vertragsabschluß gekannt hat.
§ 1118.
Der Bestandgeber kann seinerseits die frühere Aufhebung des Vertrages fordern, wenn der
Bestandnehmer der Sache einen erheblichen nachteiligen Gebrauch davon macht; wenn er
nach geschehener Einmahnung mit der Bezahlung des Zinses dergestalt säumig ist, daß er mit
Ablauf des Termins den rückständigen Bestandzins nicht vollständig entrichtet hat; oder,
wenn ein vermietetes Gebäude neu aufgeführt werden muß. Eine nützlichere Bauführung ist
der Mieter zu seinem Nachteile zuzulassen nicht schuldig, wohl aber notwendige
Ausbesserungen.
§ 1119.
Wenn dem Vermieter die Notwendigkeit der neuen Bauführung schon zur Zeit des
geschlossenen Vertrages bekannt sein mußte; oder, wenn die Notwendigkeit der durch längere
Zeit fortzusetzenden Ausbesserungen aus Vernachlässigung der kleinern Ausbesserungen
entstanden ist; so muß dem Mieter für den vermißten Gebrauch eine angemessene
Entschädigung geleistet werden.
d) Veräußerung der Sache
§ 1120.
Hat der Eigentümer das Bestandstück an einen andern veräußert, und ihm bereits übergeben;
so muß der Bestandinhaber, wenn sein Recht nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen ist
(§ 1095), nach der gehörigen Aufkündigung dem neuen Besitzer weichen. Er ist aber
berechtigt, von dem Bestandgeber in Rücksicht auf den erlittenen Schaden, und entgangenen
Nutzen eine vollkommene Genugtuung zu fordern.
§ 1121.
Bei einer zwangsweisen gerichtlichen Veräußerung ist das Bestandrecht, wenn es in die
öffentlichen Bücher eingetragen ist, gleich einer Dienstbarkeit zu behandeln. Hat der Ersteher
das Bestandrecht nicht zu übernehmen, so muß ihm der Bestandnehmer nach gehöriger
Aufkündigung weichen.
II. Erbpacht
§ 1122.
Der Vertrag, wodurch jemandem das Nutzeigentum eines Gutes erblich unter der Bedingung
überlassen wird, daß er die jährlichen Nutzungen mit einer jährlichen, im Verhältnisse zu dem
Ertrage bestimmten Abgabe im Gelde, in Früchten, oder auch in verhältnismäßigen Diensten
vergelten solle, heißt ein Erbpachtvertrag.
III. Erbzinsvertrag
§ 1123.
Wird eine geringe Abgabe von dem Besitzer nur zur Anerkennung des Grundeigentumes
geleistet; so heißt der Grund ein Erbzinsgut, und der darüber errichtete Vertrag ein
Erbzinsvertrag.
§ 1124.
Im Zweifel, ob ein Nutzeigentum ein Erbpachtgut oder ein Erbzinsgut sei, ist auf den Betrag
des jährlichen Zinses, und andere Schuldigkeiten Rücksicht zu nehmen. Steht dieser Betrag
mit den jährlichen reinen Nutzungen außer allem Verhältnisse; so ist das Nutzeigentum ein
Erbzinsgut; läßt sich aber wenigstens von alten Zeiten her und bei ganz öde übernommenen
Gründen ein Verhältnis denken; so ist es ein Erbpachtgut (§ 359).
IV. Bodenzins
§ 1125.
Ist ein Eigentum dergestalt geteilt, daß einem Teile die Substanz des Grundes samt der
Benützung der Unterfläche, dem andern Teile aber nur die Benützung der Oberfläche erblich
gehört; so heißt die jährliche von diesem letztern Besitzer zu entrichtende Abgabe, Bodenzins.
Erwerbung des nutzbaren Eigentumes
§ 1126.
Das geteilte Eigentum einer unbeweglichen Sache kann ebensowenig, als das vollständige
ohne Einverleibung in die öffentlichen Bücher oder Register erworben werden. Ein gültiger
Titel gründet nur ein persönliches Recht gegen die verbundene Person, aber kein dingliches
Recht gegen einen Dritten (§ 431).
Gemeinschaftliche Rechte des Ober- und Nutzungseigentümers
§ 1127.
Die Rechte des Ober- und Nutzungseigentümers kommen überhaupt darin überein, daß ein
jeder mit seinem Teile insoweit verfügen kann, als die Rechte des andern dadurch nicht
verletzt werden (§ 363).
§ 1128.
Einer wie der andere ist berechtigt, seinen Anteil gerichtlich zu verfolgen, ihn zu verpfänden,
und unter Lebenden oder durch eine letzte Willenserklärung zu veräußern. Wer eine
Einschränkung behauptet, muß solche durch die gehörigen Urkunden, durch sogenannte
Gewährbriefe oder Handfesten beweisen.
Besondere Rechte und Pflichten des Obereigentümers
§ 1129.
Der Obereigentümer ist insbesondere berechtigt, dem Nutzungseigentümer nicht nur die
Verringerung der Nutzungssache; sondern auch alle Veränderungen zu untersagen, wodurch
die Ausübung seiner Rechte vereitelt, oder erschwert werden kann.
1. In Rücksicht der Erhaltung, Bearbeitung und Veränderungen des Gutes;
§ 1130.
Er kann also verlangen, daß der Nutzungseigentümer für die Erhaltung und Bestellung der
Grundstücke Sorge trage. Vernachlässigt er, ungeachtet der geschehenen Warnung, die
Erfüllung dieser Pflichten; oder ist er die auf dem Grunde haftenden Lasten zu tragen unfähig;
so kann der Obereigentümer auf die Überlassung des Gutes an andere Erbpacht- oder Erbzins-
Männer dringen.
2. des Erbzinses
§ 1131.
Das vorzüglichste Recht des Erbpacht- und Erbzinsherrn besteht in der Beziehung des
jährlichen Zinses und anderer bedungenen Gebühren. Diese können unter keinem Vorwande
erhöht, von den zum Grunde nicht gehörigen Fahrnissen aber, so wie von andern beweglichen
Sachen, gar nicht bezogen werden.
Wann der Zins zu entrichten
§ 1132.
Der jährliche Zins muß, wenn nichts verabredet oder durch Provinzial-Gesetze bestimmt ist,
in der ersten Hälfte des Monats November abgeführt werden.
Wann eine Erlassung stattfinde?
§ 1133.
In der Regel haftet ein unvollständiger Eigentümer dem andern nicht für den Zufall: Allein,
wenn ein Erbpächter durch Überschwemmungen, Krieg oder Seuchen sein Pachtgut zu
benützen verhindert worden ist; so muß demselben für die Zeit der vermißten Benützung ein
angemessener Erlaß vom Zinse gestattet werden.
§ 1134.
Ein Erbzinsmann hat auf einen ähnlichen Erlaß keinen Anspruch; er muß, solange ein Teil des
Erbzinsgutes vorhanden ist, den festgesetzten Erbzins voll entrichten.
Recht bei verzögerter Entrichtung des Zinses
§ 1135.
Hat der Erbzinsmann den Zins in der bedungenen Zeit nicht abgeführt; so kann der
Erbzinsherr verlangen, daß die Nutzung in Beschlag genommen, und er aus derselben
schadlos gehalten werde.
§ 1136.
Ein Erbpachtherr hat in Ansehung des über ein Jahr ausständigen Zinses die Wahl, entweder
die Pfändung der Nutzungen, oder die gerichtliche Versteigerung des Erbpachtgutes zur
Berichtigung der Rückstände zu verlangen.
3. In Rücksicht der Lasten und Verbesserungen
§ 1137.
Der Obereigentümer ist verpflichtet, den Nutzungseigentümer in Rücksicht des unmittelbar
von ihm erhaltenen Nutzungseigentumes zu vertreten, und wenn das Nutzungsrecht mit der
Substanz wieder vereinigt wird, ihm oder seinem Nachfolger die getroffenen Verbesserungen
wie einem andern redlichen Besitzer zu vergüten, und für die Richtigkeit der öffentlichen
Bücher und Register, die er über seine Zinsgüter führt, zu haften.
§ 1138.
Für andere von dem Nutzungseigentümer aufgebürdete und den öffentlichen Büchern nicht
einverleibte Lasten haftet der Obereigentümer nicht. Der Nutzungseigentümer kann überhaupt
einem andern nicht mehr Recht übertragen, als er selbst hat. Das Recht des einen erlischt also
mit dem Rechte des andern.
Rechte und Verbindlichkeiten des Nutzungseigentümers überhaupt
§ 1139.
Die Rechte und Verbindlichkeiten des Nutzungseigentümers stehen überhaupt mit den
festgesetzten Verbindlichkeiten und Rechten des Obereigentümers im Verhältnisse.
Insbesondere
1. in Rücksicht der Veräußerung;
§ 1140.
Der Nutzungseigentümer bedarf zur Veräußerung die Einwilligung des Obereigentümers
nicht; doch muß er ihm den Nachfolger zur Beurteilung, ob derselbe dem Gute vorzustehen,
und die darauf haftenden Lasten zu entrichten fähig sei, namhaft machen. Auf ein Vorkaufs-
oder Einstandsrecht hat der Obereigentümer keinen Anspruch.
§ 1141.
Hat sich aber der Obereigentümer diese Einwilligung und Rechte ausdrücklich vorbehalten; so
muß er sich binnen dreißig Tagen nach der ihm gemachten ordentlichen Anzeige erklären.
Nach dieser Frist wird seine Einwilligung für erteilt gehalten. Ohne Ausübung des Vorkaufs-
oder Einstandsrechtes kann er die Einwilligung nur wegen offenbarer Gefahr der Substanz
und der damit verknüpften Rechte verweigern.
§ 1142.
Die Abgabe, welche der Obereigentümer zuweilen von einem neuen Nutzungseigentümer zu
fordern hat, heißt, wenn die Veränderung bei Lebzeiten geschieht, Lehenware (Laudemium);
geschieht sie aber von Todes wegen, Sterbelehen. Beide werden auch Veränderungsgebühren
genannt. Ob und wie diese Rechte gegründet seien, entscheidet die Landesverfassung, die
öffentlichen Bücher und Urkunden, oder ein dreißigjähriger ruhiger Besitz.
2. in Rücksicht eines Schatzes und der Verminderung der Substanz;
§ 1143.
Dem Nutzungseigentümer gebührt auch ein verhältnismäßiger Teil von einem gefundenen
Schatze (§ 399). Er ist sogar befugt, die Substanz zu verringern, wenn er dem Obereigentümer
beweisen kann, daß die Benutzung des Grundes sonst nicht stattfinde (§ 1129).
3. der Lasten;
§ 1144.
Der Nutzungseigentümer trägt alle ordentliche und außerordentliche dem Gute anklebende
Lasten; er entrichtet die Steuern, Zehenten und andere besonders vorgemerkten Abgaben. Für
Lasten, die den Zins betreffen, haftet der Obereigentümer.
4. des Gewährbriefes
§ 1145.
Jeder neue Nutzungseigentümer ist in der Regel verbunden, sich von dem Obereigentümer
einen Beglaubigungsschein oder eine Urkunde des erneuerten Nutzungseigentumes zu
verschaffen.
Besondere Verhältnisse zwischen Gutsbesitzern und Untertanen
§ 1146.
Inwiefern die Nutzungseigentümer gegen die Obereigentümer noch in anderen Verhältnissen
stehen, und welche Rechte und Verbindlichkeiten insbesondere zwischen den Gutsbesitzern
und den Gutsuntertanen bestehen, ist aus der Verfassung jeder Provinz, und den politischen
Vorschriften zu entnehmen.
Rechte aus dem Bodenzinse
§ 1147.
Wer nichts als einen Bodenzins entrichtet, hat nur auf die Benutzung der Oberfläche, als:
Bäume, Pflanzen und Gebäude, und auf einen Teil des auf derselben gefundenen Schatzes
Anspruch. Vergrabene Schätze und andere unterirdische Nutzungen gehören dem
Obereigentümer allein zu.
Erlöschung des Nutzungseigentumes
§ 1148.
Was von der Aufhebung des vollständigen Eigentumes bestimmt worden ist (§ 444), gilt
überhaupt auch von dem geteilten.
§ 1149.
Erbpacht- und Erbzinsgüter gehen auf alle Erben über, die nicht ausdrücklich ausgeschlossen
worden sind. Hat der Nutzungseigentümer keinen rechtmäßigen Nachfolger; so wird das
Nutzungseigentum mit dem Obereigentume vereinigt. Doch muß der Obereigentümer, wenn
er von diesem Rechte Gebrauch machen will, alle Schulden des Nutzungseigentümers, die aus
einem andern Vermögen nicht getilgt werden können, berichtigen. Inwiefern ein
Obereigentümer das heimgefallene Gut an andere zu überlassen verbunden sei, bestimmen die
politischen Verordnungen.
§ 1150.
Durch Zerstörung der Pflanzen, Bäume und Gebäude geht das Nutzungseigentum der
Oberfläche nicht verloren. Solange noch ein Teil des Grundes bleibt, kann ihn der Besitzer,
wenn er anders seinen Zins abführt, mit neuen Pflanzen, Bäumen und Gebäuden besetzen.
Sechsundzwanzigstes Hauptstück
Von Verträgen über Dienstleistungen
Dienst- und Werkvertrag
§ 1151.
(1) Wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet,
so entsteht ein Dienstvertrag; wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt
übernimmt, ein Werkvertrag.
(2) Insoweit damit eine Geschäftsbesorgung (§ 1002) verbunden ist, müssen auch die
Vorschriften über den Bevollmächtigungsvertrag beobachtet werden.
§ 1152.
Ist im Vertrage kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ein
angemessenes Entgelt als bedungen.
1. Dienstvertrag
§ 1153.
Wenn sich aus dem Dienstvertrage oder aus den Umständen nichts anderes ergibt, hat der
Dienstnehmer die Dienste in eigener Person zu leisten und ist der Anspruch auf die Dienste
nicht übertragbar. Soweit über Art und Umfang der Dienste nichts vereinbart ist, sind die den
Umständen nach angemessenen Dienste zu leisten.
Anspruch auf das Entgelt
§ 1154.
(1) Wenn nichts anderes vereinbart oder bei Diensten der betreffenden Art üblich ist, ist das
Entgelt nach Leistung der Dienste zu entrichten.
(2) Ist das Entgelt nach Monaten oder kürzeren Zeiträumen bemessen, so ist es am Schlusse
des einzelnen Zeitraumes; ist es nach längeren Zeiträumen bemessen, am Schlusse eines jeden
Kalendermonats zu entrichten. Ein nach Stunden, nach Stück oder Einzelleistungen
bemessenes Entgelt ist für die schon vollendeten Leistungen am Schlusse einer jeden
Kalenderwoche, wenn es sich jedoch um Dienste höherer Art handelt, am Schlusse eines
jeden Kalendermonats zu entrichten.
(3) In jedem Falle wird das bereits verdiente Entgelt mit der Beendigung des
Dienstverhältnisses fällig.
§ 1154a.
Der nach Stück oder Einzelleistungen entlohnte Dienstnehmer kann einen den geleisteten
Diensten und seinen Auslagen entsprechenden Vorschuß vor Fälligkeit des Entgelts
verlangen.
§ 1154b.
(1) Der Dienstnehmer behält seinen Anspruch auf das Entgelt, wenn er nach Antritt des
Dienstes durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert ist, ohne dies
vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet zu haben, bis zur Dauer von sechs
Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn das
Dienstverhältnis fünf Jahre, von zehn Wochen, wenn es 15 Jahre und von zwölf Wochen,
wenn es 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch jeweils weitere vier Wochen behält der
Dienstnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt.
(2) Bei wiederholter Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) innerhalb eines
Arbeitsjahres besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur insoweit, als die Dauer
des Anspruchs gemäß Abs. 1 noch nicht erschöpft ist.
(3) Wird ein Dienstnehmer durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Sinne der
Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung an der Leistung seiner Dienste
verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit
herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt ohne Rücksicht auf andere
Zeiten einer Dienstverhinderung bis zur Dauer von acht Wochen. Der Anspruch auf das
Entgelt erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn das Dienstverhältnis 15 Jahre
ununterbrochen gedauert hat. Bei wiederholten Dienstverhinderungen, die im unmittelbaren
ursächlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit stehen,
besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts innerhalb eines Dienstjahres nur insoweit,
als die Dauer des Anspruchs nach dem ersten oder zweiten Satz noch nicht erschöpft ist. Ist
ein Dienstnehmer gleichzeitig bei mehreren Dienstgebern beschäftigt, so entsteht ein
Anspruch nach diesem Absatz nur gegenüber jenem Dienstgeber, bei dem die
Dienstverhinderung im Sinne dieses Absatzes eingetreten ist; gegenüber den anderen
Dienstgebern entstehen Ansprüche nach Abs. 1.
(4) Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten,
Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen, die wegen eines Arbeitsunfalles oder
einer Berufskrankheit von einem Träger der Sozialversicherung, dem Bundesministerium für
soziale Sicherheit und Generationen gemäß § 12 Abs. 4 Opferfürsorgegesetz, einem
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder einer Landesregierung auf Grund eines
Behindertengesetzes auf deren Rechnung bewilligt oder angeordnet werden, sind einer
Dienstverhinderung gemäß Abs. 3 gleichzuhalten.
(5) Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere
wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer
verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert wird.
(6) Durch Kollektivvertrag können von Abs. 5 abweichende Regelungen getroffen werden.
Bestehende Kollektivverträge gelten als abweichende Regelungen."
§ 1155.
(1) Auch für Dienstleistungen, die nicht zustande gekommen sind, gebührt dem Dienstnehmer
das Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des
Dienstgebers liegen, daran verhindert worden ist; er muß sich jedoch anrechnen, was er
infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung
erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.
(2) Wurde er infolge solcher Umstände durch Zeitverlust bei der Dienstleistung verkürzt, so
gebührt ihm angemessene Entschädigung.Pflichten des Dienstgebers im Falle der Erkrankung
Erlöschen der Ansprüche
§ 1156.
Die dem Dienstgeber nach § 1154b obliegenden Verpflichtungen erlöschen, wenn das
Dienstverhältnis infolge Ablaufes der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder infolge einer
früheren Kündigung oder einer Entlassung endet, die nicht durch die Erkrankung oder
sonstige die Person des Dienstnehmers betreffende wichtige Gründe im Sinne des § 1154b
verursacht ist. Wird der Dienstnehmer wegen der Verhinderung entlassen oder wird ihm
während der Verhinderung gekündigt, so bleibt die dadurch herbeigeführte Beendigung des
Dienstverhältnisses in Ansehung der bezeichneten Ansprüche außer Betracht.
Fürsorgepflicht des Dienstgebers
§ 1157.
(1) Der Dienstgeber hat die Dienstleistungen so zu regeln und bezüglich der von ihm
beizustellenden oder beigestellten Räume und Gerätschaften auf seine Kosten dafür zu sorgen,
daß Leben und Gesundheit des Dienstnehmers, soweit es nach der Natur der Dienstleistung
möglich ist, geschützt werden.
(2) Ist der Dienstnehmer in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen, so hat
dieser in Ansehung des Wohn- und Schlafraumes, der Verpflegung sowie der Arbeits- und
Erholungszeit die mit Rücksicht auf Gesundheit, Sittlichkeit und Religion des Dienstnehmers
erforderlichen Anordnungen zu treffen.
Endigung des Dienstverhältnisses
§ 1158.
(1) Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen wurde.
(2) Ein auf Probe oder nur für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfes vereinbartes
Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.
(3) Ein für die Lebenszeit einer Person oder für länger als fünf Jahre vereinbartes
Dienstverhältnis kann von dem Dienstnehmer nach Ablauf von fünf Jahren unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gelöst werden.
(4) Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so
kann es durch Kündigung nach folgenden Bestimmungen gelöst werden.
Kündigungsfristen
§ 1159.
Die Kündigung ist zulässig:wenn bei einem Dienstverhältnisse, das keine Dienste höherer Art
zum Gegenstande hat, das Entgelt nach Stunden oder Tagen, nach Stück oder
Einzelleistungen bemessen ist, jederzeit für den folgenden Tag; wenn ein solches
Dienstverhältnis die Erwerbstätigkeit des Dienstnehmers hauptsächlich in Anspruch nimmt
und schon drei Monate gedauert hat oder wenn das Entgelt nach Wochen bemessen ist,
spätestens am ersten Werktage für den Schluß der Kalenderwoche. Die Wirkung der
Kündigung tritt im Falle der Entlohnung nach Stück oder Einzelleistungen keinesfalls vor
Vollendung der zur Zeit der Kündigung in Ausführung begriffenen Leistungen ein.
§ 1159a.
(1) Wenn ein Dienstverhältnis, das Dienste höherer Art zum Gegenstande hat, die
Erwerbstätigkeit des Dienstnehmers hauptsächlich in Anspruch nimmt und schon drei Monate
gedauert hat, so ist ohne Rücksicht auf die Art der Bemessung des Entgelts eine mindestens
vierwöchentliche Kündigungsfrist einzuhalten.
(2) Dasselbe gilt überhaupt, wenn das Entgelt nach Jahren bemessen ist.
§ 1159b.
In allen anderen Fällen kann das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer mindestens
vierzehntägigen Kündigungsfrist gelöst werden.
§ 1159c.
Die Kündigungsfrist muß immer für beide Teile gleich sein. Wurden ungleiche Fristen
vereinbart, so gilt für beide Teile die längere Frist.
Freizeit während der Kündigungsfrist
§ 1160.
(1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Dienstnehmer während der Kündigungsfrist
auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.
(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine
Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die
vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.
(3) Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c
ASVG.
(4) Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.
Konkurs
§ 1161.
Welche Wirkungen die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Dienstgebers auf
das Dienstverhältnis hat, bestimmt die Konkursordnung.
Vorzeitige Auflösung
§ 1162.
Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser
Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teile aus wichtigen
Gründen gelöst werden.
§ 1162a.
Wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, kann der Dienstgeber
entweder dessen Wiedereintritt zur Dienstleistung nebst Schadenersatz oder Schadenersatz
wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen. Wird der Dienstnehmer wegen eines
Verschuldens vorzeitig entlassen, so hat er Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages
zu leisten. Für die schon bewirkten Leistungen, deren Entgelt noch nicht fällig ist, steht dem
Dienstnehmer ein Anspruch auf den entsprechenden Teil des Entgelts nur insoweit zu, als sie
nicht durch die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses für den Dienstgeber ihren Wert
ganz oder zum größten Teil eingebüßt haben.
§ 1162b.
Wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig entläßt oder wenn
ihn ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritte des Dienstnehmers trifft, behält dieser,
unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes, seine vertragsgemäßen Ansprüche auf das
Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der
Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung hätte verstreichen müssen, unter
Anrechnung dessen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch
anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Soweit
jedoch der oben genannte Zeitraum drei Monate nicht übersteigt, kann der Dienstnehmer das
ganze für diese Zeit gebührende Entgelt ohne Abzug sofort fordern.
§ 1162c.
Trifft beide Teile ein Verschulden an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, so hat
der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.
§ 1162d.
Ansprüche wegen vorzeitigen Austrittes oder vorzeitiger Entlassung im Sinne der §§ 1162a
und 1162b müssen bei sonstigem Ausschlusse binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages,
an dem sie erhoben werden konnten, gerichtlich geltend gemacht werden.
Zeugnis
§ 1163.
(1) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist dem Dienstnehmer auf sein Verlangen ein
schriftliches Zeugnis über die Dauer und Art der Dienstleistung auszustellen. Verlangt der
Dienstnehmer während der Dauer des Dienstverhältnisses ein Zeugnis, so ist ihm ein solches
auf seine Kosten auszustellen. Eintragungen und Anmerkungen im Zeugnisse, durch die dem
Dienstnehmer die Erlangung einer neuen Stellung erschwert wird, sind unzulässig.
(2) Zeugnisse des Dienstnehmers, die sich in Verwahrung des Dienstgebers befinden, sind
dem Dienstnehmer auf Verlangen jederzeit auszufolgen.
Zwingende Vorschriften
§ 1164.
(1) Die Berechtigungen des Dienstnehmers, die sich aus den Bestimmungen der §§ 1154 Abs.
3, 1154b Abs. 1 bis 4, 1156 bis 1159b, 1160 und 1162a bis 1163 ergeben, können durch den
Dienstvertrag oder durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung nicht aufgehoben oder
beschränkt werden.
(2) Die §§ 1154b, 1156 und 1164 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000
sind auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2000 begonnenen
Arbeitsjahren eingetreten sind.
(3) Die verlängerte Anspruchsdauer nach § 1154b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 44/2000 bewirkt keine Verlängerung einer in Normen der kollektiven
Rechtsgestaltung oder Dienstverträgen vorgesehenen längeren Anspruchsdauer. Sehen
Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstverträge einen zusätzlichen Anspruch im
Anschluss an den Anspruch nach § 1154b Abs. 1 vor, wird die Gesamtdauer der Ansprüche
nicht verlängert.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 für die
Dienstnehmer günstigere Regelungen in Dienstverträgen oder in Normen der kollektiven
Rechtsgestaltung werden durch die Neuregelung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000
nicht berührt.
2. Werkvertrag
§ 1165. Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk persönlich oder
unter seiner persönlichen Verantwortung ausführen zu lassen.
§ 1166. Hat derjenige, der die Verfertigung einer Sache übernommen
hat, den Stoff dazu zu liefern, so ist der Vertrag im Zweifel als
Kaufvertrag; liefert aber der Besteller den Stoff, im Zweifel als
Werkvertrag zu betrachten.
Gewährleistung
§ 1167.
Bei Mängeln des Werkes kommen die für entgeltliche Verträge überhaupt
geltenden Bestimmungen (§§ 922 bis 933b) zur Anwendung.
Vereitlung der Ausführung
§ 1168.
(1) Unterbleibt die Ausführung des Werkes, so gebührt
dem Unternehmer gleichwohl das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung
bereit war und durch Umstände, die auf Seite des Bestellers liegen
daran verhindert worden ist; er muß sich jedoch anrechnen, was er
infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige
Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.
Wurde er infolge solcher Umstände durch Zeitverlust bei der
Ausführung des Werkes verkürzt, so gebührt ihm
angemessene Entschädigung.
(2) Unterbleibt eine zur Ausführung des Werkes erforderliche
Mitwirkung des Bestellers, so ist der Unternehmer auch berechtigt, ihm
zu Nachholung eine angemessenen Frist zu setzen mit der Erklärung,
daß nach fruchtlosem Verstreichen der Frist der Vertrag als
aufgehoben gelte.
§ 1168a.
Geht das Werk vor seiner Übernahme durch einen
bloßen Zufall zugrunde, so kann der Unternehmer kein Entgelt
verlangen. Der Verlust des Stoffes trifft denjenigen Teil, der ihn
beigestellt hat. Mißlingt aber das Werk infolge offenbarer
Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffes oder offenbar
unrichtiger Anweisungen des Bestellers, so ist der Unternehmer für
den Schaden verantwortlich, wenn er den Besteller nicht gewarnt hat.
Fürsorgepflicht
§ 1169.
Die Bestimmungen des § 1157, mit Ausnahme der die Regelung der
Dienstleistungen und die Arbeits- und Erholungszeit betreffenden, finden
auf den Werkvertrag sinngemäß Anwendung.
Entrichtung des Entgelts
§ 1170.
In der Regel ist das Entgelt nach vollendetem Werk zu entrichten.
Wird aber das Werk in gewissen Abteilungen verrichtet oder
sind Auslagen damit verbunden, die der Unternehmer nicht auf sich
genommen hat, so ist dieser befugt, einen
verhältnismäßigen Teil des Entgelts und den Ersatz der
gemachten Auslagen schon vorher zu fordern.
§ 1170a.
(1) Ist dem Vertrage ein Kostenvoranschlag unter ausdrücklicher
Gewährleistung für seine Richtigkeit zugrunde gelegt,
so kann der Unternehmer auch bei unvorhergesehener Größe
oder Kostspieligkeit der veranschlagten Arbeiten keine Erhöhung
des Entgelts fordern.
(2) Ist ein Voranschlag ohne Gewährleistung zugrunde gelegt und
erweist sich eine beträchtliche Überschreitung als
unvermeidlich, so kann der Besteller unter angemessener Vergütung
der vom Unternehmer geleisteten Arbeit vom Vertrage zurücktreten.
Sobald sich eine solche Überschreitung als unvermeidlich
herausstellt, hat der Unternehmer dies dem Besteller unverzüglich
anzuzeigen, widrigenfalls er jeden Anspruch wegen der Mehrarbeiten
verliert.
Erlöschen durch Tod
§ 1171.
Ein Werkvertrag über Arbeiten, bei denen es auf die besonderen
persönlichen Eigenschaften des Unternehmers ankommt, erlischt durch
dessen Tod und seine Erben können nur den Preis für den zubereiteten
brauchbaren Stoff und einen dem Werte der geleisteten Arbeit angemessenen Teil
des Entgelts fordern. Stirbt der Besteller, so bleiben die Erben an den Vertrag
gebunden.
3. Verlagsvertrag
§ 1172.
Durch den Verlagsvertrag verpflichtet sich der Urheber eines Werkes der Literatur,
der Tonkunst oder der bildenden Künste oder sein Rechtsnachfolger,
das Werk einem anderen zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene
Rechnung zu überlassen, dieser (der Verleger) dagegen, das Werk zu
vervielfältigen und die Vervielfältigungsstücke zu verbreiten.
§ 1173.
Wurde über die Anzahl der Auflagen nichts bestimmt, so ist der Verleger
nur zu einer Auflage berechtigt. Vor dem Absatze der Auflage darf der Urheber
über das Werk nur dann anderweitig verfügen, wenn er dem Verleger
eine angemessene Schadloshaltung leistet.
4. Leistung zu unerlaubtem Zweck
§ 1174.
(1) Was jemand wissentlich zur Bewirkung einer unmöglichen oder unerlaubten
Handlung gegeben hat, kann er nicht wieder zurückfordern. Inwiefern es der
Fiskus einzuziehen berechtigt sei, bestimmen die politischen Verordnungen.
Ist aber etwas zu Verhinderung einer unerlaubten Handlung demjenigen der diese
Handlung begehen wollte, gegeben worden, so findet die Zurückforderung statt.
(2) Ein zum Zweck eines verbotenen Spieles gegebenes Darlehen kann nicht
zurückgefordert werden.
Sieben und zwanzigstes Hauptstück. Von dem Vertrage über eine
Gemeinschaft der Güter. Entstehung einer Erwerbsgesellschaft.
Begriff.
Siebenundzwanzigstes Hauptstück
Von dem Vertrage über eine Gemeinschaft der Güter
Entstehung einer Erwerbsgesellschaft.
Begriff
§ 1175.
Durch einen Vertrag, vermöge dessen zwei oder mehrere Personen einwilligen, ihre Mühe
allein, oder auch ihre Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen zu vereinigen, wird eine
Gesellschaft zu einem gemeinschaftlichen Erwerbe errichtet.
Einteilung
§ 1176.
Je nachdem die Mitglieder einer Gesellschaft nur einzelne Sachen, oder Summen; oder eine
ganze Gattung von Sachen, z. B. alle Waren, alle Früchte, alle liegende Gründe, oder endlich
ihr ganzes Vermögen ohne Ausnahme der Gemeinschaft widmen, sind auch die Arten der
Gesellschaft verschieden, und die Gesellschaftsrechte mehr oder weniger ausgedehnt.
§ 1177.
Wenn ein Gesellschaftsvertrag auf das ganze Vermögen lautet; so wird doch nur das
gegenwärtige darunter verstanden. Wird aber auch das künftige Vermögen mit begriffen; so
versteht man darunter nur das erworbene, nicht das ererbte; außer es wäre beides ausdrücklich
bedungen worden.
Form der Errichtung
§ 1178.
Gesellschaftsverträge, welche sich nur auf das gegenwärtige, oder nur auf das zukünftige
Vermögen beziehen, sind ungültig, wenn das von dem einen und dem andern Teile
eingebrachte Gut nicht ordentlich beschrieben, und verzeichnet worden ist.
§ 1179.
Wie der gesellschaftliche Vertrag unter Handelsleuten zu errichten, in die gehörigen Register
einzutragen und öffentlich bekannt zu machen sei, bestimmen die besonderen Handels- und
politischen Gesetze. [Werden nur einzelne Geschäfte gemeinschaftlich betrieben; so ist genug,
wenn der darüber errichtete Vertrag in den Handlungsbüchern erscheint.]
§ 1180.
Der Vertrag über eine Gemeinschaft des ganzen sowohl gegenwärtigen als künftigen
Vermögens, welcher gewöhnlich nur zwischen Ehegatten errichtet zu werden pflegt, ist nach
den in dem Hauptstücke von den Ehepakten hierüber erteilten Vorschriften zu beurteilen. Die
gegenwärtigen Vorschriften beziehen sich auf die übrigen Arten der durch Vertrag errichteten
Gütergemeinschaft.
Wirkung des Vertrages und des wirklichen Beitrages
§ 1181.
Der Gesellschaftsvertrag gehört zwar unter die Titel, ein Eigentum zu erwerben; die
Erwerbung selbst aber, und die Gemeinschaft der Güter oder Sachen kommt nur durch die
Übergabe derselben zustande.
Hauptstamm
§ 1182.
Alles, was ausdrücklich zum Betriebe des gemeinschaftlichen Geschäftes bestimmt worden
ist, macht das Kapital, oder den Hauptstamm der Gesellschaft aus. Das Übrige, was jedes
Mitglied besitzt, wird als ein abgesondertes Gut betrachtet.
§ 1183.
Wenn Geld, verbrauchbare, oder zwar unverbrauchbare, jedoch in Geldwert angeschlagene
Sachen eingelegt werden; so ist nicht nur der daraus verschaffte Nutzen, sondern auch der
Hauptstamm in Rücksicht der Mitglieder, welche hierzu beigetragen haben, als ein
gemeinschaftliches Eigentum anzusehen. Wer nur seine Mühe zum gemeinschaftlichen
Nutzen zu verwenden verspricht, hat zwar auf den Gewinn, nicht aber auf den Hauptstamm
einen Anspruch (§ 1192).
Rechte und Pflichten der Mitglieder.
Beitrag zum Hauptstamme (Fonds)
§ 1184.
Jedes Mitglied ist außer dem Falle einer besondern Verabredung, verbunden, einen gleichen
Anteil zum gemeinschaftlichen Hauptstamme beizutragen.
Mitwirkung
§ 1185.
In der Regel sind alle Mitglieder verbunden, ohne Rücksicht auf ihren größern oder geringern
Anteil, zu dem gemeinschaftlichen Nutzen gleich mitzuwirken.
§ 1186.
Kein Mitglied ist befugt, die Mitwirkung einem Dritten anzuvertrauen; oder jemanden in die
Gesellschaft aufzunehmen; oder ein der Gesellschaft schädliches Nebengeschäft zu
unternehmen.
§ 1187.
Die Pflichten der Mitglieder werden durch den Vertrag genauer bestimmt. Wer sich bloß zur
Arbeit verbunden hat, der ist keinen Beitrag schuldig. Wer lediglich einen Geld- oder andern
Beitrag verheißen hat, der hat weder die Verbindlichkeit, noch das Recht, auf eine andere Art
zu dem gemeinschaftlichen Erwerbe mitzuwirken.
§ 1188.
Bei der Beratschlagung und Entscheidung über die gesellschaftlichen Angelegenheiten sind,
wenn keine andere Verabredung besteht, die in dem Hauptstücke von der Gemeinschaft des
Eigentumes gegebenen Vorschriften anzuwenden ung, außer in dem Falle, welcher bei
Handelsleuten vermutet wird, daß alle für einen und einer für alle etwas zugesagt oder
angenommen haben.
§ 1189.
Die Mitglieder können zu einem mehreren Beitrage, als wozu sie sich verpflichtet haben,
nicht gezwungen werden. Fände jedoch bei veränderten Umständen ohne Vermehrung des
Beitrages die Erreichung des gesellschaftlichen Zweckes gar nicht statt; so kann das sich
weigernde Mitglied austreten, oder zum Austritte verhalten werden.
Betrieb der anvertrauten Geschäfte
§ 1190.
Wird einem oder einigen Mitgliedern der Betrieb der Geschäfte anvertraut; so sind sie als
Bevollmächtigte zu betrachten. Auf ihre Beratschlagungen und Entscheidungen über
gesellschaftliche Angelegenheiten sind ebenfalls die oben (§§ 833-842) erwähnten
Vorschriften anzuwenden.
Haftung für den Schaden
§ 1191.
Jedes Mitglied haftet für den Schaden, den es der Gesellschaft durch sein Verschulden
zugefügt hat. Dieser Schaden läßt sich mit dem Nutzen, den es der Gesellschaft sonst
verschaffte, nicht ausgleichen. Hat aber ein Mitglied durch ein eigenmächtig unternommenes
neues Geschäft der Gesellschaft von einer Seite Schaden, und von der andern Nutzen
verursacht; so soll eine verhältnismäßige Ausgleichung stattfinden.
Verteilung des Gewinnes
§ 1192.
Das Vermögen, welches nach Abzug aller Kosten und erlittenen Nachteile über den
Hauptstamm zurückbleibt, ist der Gewinn. Der Hauptstamm selbst bleibt ein Eigentum
derjenigen, welche dazu beigetragen haben; außer es wäre der Wert der Arbeiten zum
Kapitale geschlagen und alles als ein gemeinschaftliches Gut erklärt worden.
§ 1193.
Der Gewinn wird nach Verhältnis der Kapitalsbeiträge verteilt, und die von allen Mitgliedern
geleisteten Arbeiten heben sich gegeneinander auf. Wenn ein oder einige Mitglieder bloß
arbeiten, oder nebst dem Kapitalsbeitrage zugleich Arbeiten leisten; so wird für die
Bemühungen, wenn keine Verabredung besteht, und die Gesellschafter sich nicht vereinigen
können, der Betrag mit Rücksicht auf die Wichtigkeit des Geschäftes, die angewendete Mühe
und den verschafften Nutzen vom Gerichte bestimmt.
§ 1194.
Besteht der Gewinn nicht in barem Gelde, sondern in andern Arten der Nutzungen; so
geschieht die Teilung nach der in dem Hauptstücke von der Gemeinschaft des Eigentums
enthaltenen Vorschrift (§§ 840 - 843).
§ 1195.
Die Gesellschaft kann einem Mitgliede, seiner vorzüglichen Eigenschaft oder Bemühungen
wegen, einen größern Gewinn bewilligen, als ihm nach seinem Anteile zukäme; nur dürfen
dergleichen Ausnahmen nicht in gesetzwidrige Verabredungen oder Verkürzungen ausarten.
§ 1196. aufgehoben.
Verteilung des Verlustes
§ 1197.
Hat die Gesellschaft ihre Einlage ganz oder zum Teile verloren; so wird der Verlust in dem
Verhältnisse verteilt, wie im entgegengesetzten Falle der Gewinn verteilt worden wäre. Wer
kein Kapital gegeben hat, büßt seine Bemühungen ein.
Rechnungslegung
§ 1198.
Die Mitglieder, denen die Verwaltung anvertraut ist, sind verbunden, über den
gemeinschaftlichen Hauptstamm und über die dahin gehörigen Einnahmen und Ausgaben
ordentlich Rechnung zu führen und abzulegen.
§ 1199.
Die Schlußrechnung und Teilung des Gewinnes oder Verlustes kann vor Vollendung des
Geschäftes nicht gefordert werden. Wenn aber Geschäfte betrieben werden, die durch mehrere
Jahre fortdauern und einen jährlichen Nutzen abwerfen sollen; so können die Mitglieder,
wenn anders das Hauptgeschäft nicht darunter leidet, jährlich sowohl die Rechnung, als die
Verteilung des Gewinnes verlangen. Übrigens kann jedes Mitglied zu jeder Zeit auf seine
Kosten die Rechnungen einsehen.
§ 1200.
Wer sich mit der bloßen Vorlegung des Abschlusses (Bilanz) begnügt, oder auch seinem
Rechte, Rechnung zu fordern, entsagt hat, kann, wenn er einen Betrug auch nur in einem Teile
der Verwaltung beweist, sowohl für den vergangenen Fall, als für alle künftige Fälle auf eine
vollständige Rechnung dringen.
Verhältnis gegen Nichtmitglieder
§ 1201.
Ohne die ausdrückliche oder stillschweigende rechtliche Einwilligung der Mitglieder oder
ihrer Bevollmächtigten kann die Gesellschaft einem Dritten nicht verbindlich gemacht
werden. [Bei Handelsleuten begreift das kundgemachte, einem oder mehreren Mitgliedern
erteilte Recht, die Firma zu führen, nämlich alle Urkunden und Schriften im Namen der
Gesellschaft zu unterschreiben, schon eine allseitige Vollmacht in sich (§ 1028)].
§ 1202.
Ein Mitglied, welches nur mit einem Teile seines Vermögens in der Gesellschaft steht, kann
ein von dem gemeinschaftlichen abgesondertes Vermögen besitzen, worüber es nach Belieben
zu verfügen berechtigt ist. Rechte und Verbindlichkeiten, die ein Dritter gegen die
Gesellschaft hat, müssen also von den Rechten und Verbindlichkeiten gegen einzelne
Mitglieder unterschieden werden.
§ 1203.
Was also jemand an ein einzelnes Mitglied, und nicht an die Gesellschaft zu fordern oder zu
zahlen hat, kann er auch nur an das einzelne Mitglied, und nicht an die Gesellschaft fordern
oder bezahlen. Ebenso hat aber bei gesellschaftlichen Forderungen oder Schulden jedes
Mitglied nur für seinen Anteil ein Recht oder eine Verbindlichkeit zur Zahlung, außer in dem
Falle, welcher bei Handelsleuten vermutet wird, daß alle für einen und einer für alle etwas
zugesagt oder angenommen haben.
§ 1204 aufgehoben.
Auflösung der Gesellschaft, und Austritt aus derselben
§ 1205.
Die Gesellschaft löst sich von selbst auf, wenn das unternommene Geschäft vollendet; oder
nicht mehr fortzuführen; wenn der ganze gemeinschaftliche Hauptstamm zu Grunde
gegangen; oder wenn die zur Dauer der Gesellschaft festgesetzte Zeit verflossen ist.
§ 1206.
Die gesellschaftlichen Rechte und Verbindlichkeiten gehen in der Regel nicht auf die Erben
eines Mitgliedes über. Doch sind diese, wenn mit ihnen die Gesellschaft nicht fortgesetzt
wird, berechtigt, die Rechnungen bis auf den Tod des Erblassers zu fordern und berichtigen zu
lassen. Sie sind aber im entgegengesetzten Falle auch verbunden, Rechnungen zu legen, und
zu berichtigen.
§ 1207.
Besteht die Gesellschaft nur aus zwei Personen; so erlischt sie durch das Absterben der einen.
Besteht sie aus mehreren; so wird von den übrigen Mitgliedern vermutet, daß sie die
Gesellschaft noch unter sich fortsetzen wollen. Diese Vermutung gilt auch überhaupt von den
Erben der Handelsleute.
§ 1208.
Lautet der von Personen, die keine Handelsleute sind, errichtete Gesellschaftsvertrag
ausdrücklich auch auf ihre Erben; so sind diese, wenn sie die Erbschaft antreten, verpflichtet,
sich nach dem Willen des Erblassers zu fügen; allein auf die Erbeserben erstreckt sich dieser
Wille nicht; noch weniger vermag er eine immerwährende Gesellschaft zu begründen (§ 832).
§ 1209.
Wenn der Erbe die von dem Verstorbenen für die Gesellschaft übernommenen Dienste zu
erfüllen nicht imstande ist; so muß er sich einem verhältnismäßigen Abzuge an dem
ausgemessenen Anteile unterziehen.
§ 1210.
Wenn ein Mitglied die wesentlichen Bedingungen des Vertrages nicht erfüllt; wenn es in
Konkurs verfällt; wenn es durch eine oder mehrere gerichtlich strafbare Handlungen, die nur
vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht
sind, das Vertrauen verliert; so kann es vor Verlauf der Zeit von der Gesellschaft
ausgeschlossen werden.
§ 1211.
Man kann den Gesellschaftsvertrag vor Verlauf der Zeit aufkündigen, wenn dasjenige
Mitglied, von welchem der Betrieb des Geschäftes vorzüglich abhing, gestorben oder
ausgetreten ist.
§ 1212.
Wenn die Zeit zur Dauer der Gesellschaft weder ausdrücklich bestimmt worden ist noch aus
der Natur des Geschäftes bestimmt werden kann; so mag jedes Mitglied den Vertrag nach
Willkür aufkündigen; nur darf es nicht mit Arglist oder zur Unzeit geschehen (§ 830).
§ 1213.
Die Wirkungen einer zwar bestrittenen, aber in der Folge für rechtmäßig erklärten
Ausschließung oder Aufkündung werden auf den Tag, wo sie geschehen sind, zurückgezogen.
§ 1214 aufgehoben.
Teilung des gesellschaftlichen Vermögens
§ 1215.
Bei der nach Auflösung einer Gesellschaft vorzunehmenden Teilung des gesellschaftlichen
Vermögens sind nebst den obigen Bestimmungen die nämlichen Vorschriften zu beobachten,
welche in dem Hauptstücke von der Gemeinschaft des Eigentumes über die Teilung einer
gemeinschaftlichen Sache überhaupt aufgestellt worden sind.
§ 1216.
Die in diesem Hauptstück enthaltenen Anordnungen sind auch auf die
Handlungsgesellschaften anzuwenden; insofern hierüber nicht besondere Vorschriften
bestehen.
Achtundzwanzigstes Hauptstück
Von den Ehepakten
Ehepakte
§ 1217.
Ehepakte heißen diejenigen Verträge, welche in Absicht auf die eheliche Verbindung über das
Vermögen geschlossen werden, und haben vorzüglich das Heiratsgut; die Widerlage;
Morgengabe; die Gütergemeinschaft; Verwaltung und Fruchtnießung des eigenen Vermögens;
die Erbfolge, oder die auf den Todesfall bestimmte lebenslange Fruchtnießung des
Vermögens, und den Witwengehalt zum Gegenstande.
1. Heiratsgut
§ 1218.
Unter Heiratsgut versteht man dasjenige Vermögen, welches von der Ehegattin, oder für sie
von einem Dritten dem Manne zur Erleichterung des mit der ehelichen Gesellschaft
verbundenen Aufwandes übergeben oder zugesichert wird.
Dessen Bestellung
§ 1219.
Wenn die Braut eigenes Vermögen besitzt, und volljährig ist; so hängt es von ihr und dem
Bräutigame ab, wie sie sich wegen des Heiratsgutes, und wegen anderer wechselseitigen
Gaben miteinander verstehen wollen. Ist aber die Braut noch minderjährig, so muß der
Vertrag von ihrem gesetzlichen Vertreter geschlossen werden.
§ 1220.
Besitzt die Braut kein eigenes, zu einem angemessenen Heiratsgut hinlängliches Vermögen,
so sind Eltern oder Großeltern nach der Reihenfolge und nach den Grundsätzen, nach denen
sie für den Unterhalt der Kinder zu sorgen haben, verpflichtet, den Töchtern oder Enkelinnen
bei ihrer Verehelichung ein Heiratsgut zu geben oder dazu verhältnismäßig beizutragen.
§ 1221.
Berufen sich Eltern oder Großeltern auf ihr Unvermögen zur Bestellung eines anständigen
Heiratsgutes; so soll auf Ansuchen der Brautpersonen das Gericht die Umstände, jedoch ohne
strenge Erforschung des Vermögensstandes, untersuchen, und hiernach ein angemessenes
Heiratsgut bestimmen, oder die Eltern und Großeltern davon freisprechen.
§ 1222.
Wenn eine Tochter ohne Wissen, oder gegen den Willen ihrer Eltern sich verehelicht hat, und
das Gericht die Ursache der Mißbilligung gegründet findet; so sind die Eltern selbst in dem
Falle, daß sie in der Folge die Ehe genehmigen, nicht schuldig, ihr ein Heiratsgut zu geben.
§ 1223.
Hat eine Tochter ihr Heiratsgut schon erhalten, und es, obschon ohne ihr Verschulden,
verloren; so ist sie nicht mehr, selbst nicht in dem Falle einer zweiten Ehe, berechtigt, ein
neues zu fordern.
§ 1224.
Im Zweifel, ob das Heiratsgut von dem Vermögen der Eltern oder der Braut ausgesetzt
worden sei, wird das letztere angenommen. Haben aber Eltern das Heiratsgut ihrer
minderjährigen Tochter ohne [ober]vormundschaftliche Genehmigung bereits ausgezahlt; so
wird vermutet, daß es die Eltern aus eigenem Vermögen getan haben.
Übergabe,
§ 1225.
Hat sich der Ehemann vor geschlossener Ehe kein Heiratsgut bedungen; so ist er auch keines
zu fordern berechtigt. Die Übergabe des bedungenen Heiratsgutes kann, wenn keine andere
Zeit festgesetzt worden ist, gleich nach geschlossener Ehe begehrt werden.
und Beweis derselben
§ 1226.
Wenn über das Vermögen des Ehemannes ein Konkurs verhängt wird; so macht seine vor
Ausbruch des Konkurses geschehene schriftliche oder mündliche Bestätigung, daß er das
Heiratsgut empfangen habe, gegen jedermann einen Beweis. Erfolgt aber die Bestätigung erst
nach ausgebrochenem Konkurse; so hat sie gegen die Gläubiger keine Beweiskraft.
Gegenstand des Heiratsgutes und Rechte des Ehemannes und der Ehefrau in Rücksicht desselben
§ 1227.
Alles, was sich veräußern und nutzen läßt, ist zum Heiratsgute geeignet. Solange die eheliche
Gesellschaft fortgesetzt wird, gehört die Fruchtnießung des Heiratsgutes, und dessen, was
demselben zuwächst, dem Manne. Besteht das Heiratsgut in barem Gelde, in abgetretenen
Schuldforderungen oder verbrauchbaren Sachen; so gebührt ihm das vollständige Eigentum.
§ 1228.
Besteht das Heiratsgut in unbeweglichen Gütern, in Rechten oder Fahrnissen, welche mit
Schonung der Substanz benutzt werden können; so wird die Ehegattin so lange als
Eigentümerin und der Mann als Fruchtnießer desselben angesehen, bis bewiesen wird, daß der
Ehemann das Heiratsgut für einen bestimmten Preis übernommen, und sich nur zur
Zurückgabe dieses Geldbetrages verbunden hat.
§ 1229.
Nach dem Gesetze fällt das Heiratsgut nach dem Tode des Mannes seiner Ehegattin, und
wenn sie vor ihm stirbt, ihren Erben heim. Soll sie oder ihre Erben davon ausgeschlossen sein;
so muß dies ausdrücklich bestimmt werden. Wer das Heiratsgut freiwillig bestellt, kann sich
ausbedingen, daß es nach dem Tode des Mannes auf ihn zurückfalle.
2. Widerlage
§ 1230.
Was der Bräutigam oder ein Dritter der Braut zur Vermehrung des Heiratsgutes aussetzt, heißt
Widerlage. Hiervon gebührt zwar der Ehegattin während der Ehe kein Genuß; allein, wenn sie
den Mann überlebt, gebührt ihr ohne besondere Übereinkunft auch das freie Eigentum,
obgleich dem Manne auf den Fall seines Überlebens das Heiratsgut nicht verschrieben worden
ist.
§ 1231.
Weder der Bräutigam, noch seine Eltern sind verbunden, eine Widerlage zu bestimmen. Doch
in eben der Art, in welcher die Eltern der Braut schuldig sind, ihr ein Heiratsgut auszusetzen,
liegt auch den Eltern des Bräutigams ob, ihm eine ihrem Vermögen angemessene Ausstattung
zu geben (§§ 1220 bis 1223).
3. Morgengabe
§ 1232.
Das Geschenk, welches der Mann seiner Gattin am ersten Morgen zu geben verspricht, heißt
Morgengabe. Ist dieselbe versprochen worden; so wird im Zweifel vermutet, daß sie binnen
den ersten drei Jahren der Ehe schon überreicht worden sei.
4. Gütergemeinschaft
§ 1233.
Die eheliche Verbindung allein begründet noch keine Gemeinschaft der Güter zwischen den
Eheleuten. Dazu wird ein besonderer Vertrag erfordert, dessen Umfang und rechtliche Form
nach den §§ 1177 und 1178 des vorigen Hauptstückes beurteilt wird.
§ 1234.
Die Gütergemeinschaft unter Ehegatten wird in der Regel nur auf den Todesfall verstanden.
Sie gibt dem Ehegatten das Recht auf die Hälfte dessen, was von den der Gemeinschaft
wechselseitig unterzogenen Gütern nach Ableben des anderen Ehegatten noch vorhanden sein
wird.
§ 1235.
Bei einer Gemeinschaft, die sich auf das ganze Vermögen bezieht, sind vor der Teilung alle
Schulden ohne Ausnahme; bei einer Gemeinschaft aber, die bloß das gegenwärtige, oder bloß
das künftige Vermögen zum Gegenstande hat, nur diejenigen Schulden abzuziehen, die zum
Nutzen des gemeinschaftlichen Gutes verwendet worden sind.
§ 1236.
Besitzt ein Ehegatte ein unbewegliches Gut und wird das Recht des andern Ehegatten zur
Gemeinschaft in die öffentlichen Bücher eingetragen; so erhält dieser durch die Eintragung
auf die Hälfte der Substanz des Gutes ein dingliches Recht, vermöge dessen der eine Ehegatte
über diese Hälfte keine Anordnung machen kann; auf die Nutzungen aber während der Ehe
erhält er durch die Einverleibung keinen Anspruch. Nach dem Tode des Ehegatten gebührt
dem überlebenden Teile sogleich das freie Eigentum seines Anteiles. Doch kann eine solche
Einverleibung den auf das Gut früher eingetragenen Gläubigern nicht zum Nachteile
gereichen.
5. Gesetzlicher ehelicher Güterstand
§ 1237.
Haben Eheleute über die Verwendung ihres Vermögens keine besondere Übereinkunft
getroffen; so behält jeder Ehegatte sein voriges Eigentumsrecht, und auf das, was ein jeder
Teil während der Ehe erwirbt, und auf was immer für eine Art überkommt, hat der andere
keinen Anspruch.
§§ 1238 bis 1241 aufgehoben.
6. Witwengehalt;
§ 1242.
Das, was einer Gattin auf den Fall des Witwenstandes zum Unterhalte bestimmt wird, heißt
Witwengehalt. Dieser gebührt der Witwe gleich nach dem Tode des Mannes, und soll immer
auf drei Monate vorhinein entrichtet werden.
§ 1243 aufgehoben.
§ 1244.
Wenn die Witwe sich verehelicht; so verliert sie das Recht auf den Witwengehalt.
Sicherstellung des Heiratsgutes, der Widerlage und des Witwengehaltes
§ 1245.
Wer das Heiratsgut übergibt, ist berechtigt, bei der Übergabe; oder wenn in der Folge Gefahr
eintritt, von demjenigen, der es empfängt, eine angemessene Sicherstellung zu fordern.
Schenkungen unter Ehegatten und Verlobten
§ 1246.
Die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Schenkungen zwischen Ehegatten wird nach den für die
Schenkungen überhaupt bestehenden Gesetzen beurteilt.
§ 1247.
Was ein Mann seiner Ehegattin an Schmuck, Edelsteinen und anderen Kostbarkeiten zum
Putze gegeben hat, wird im Zweifel nicht für gelehnt; sondern für geschenkt angesehen. Wenn
aber ein verlobter Teil dem andern; oder auch ein Dritter dem einen oder andern Teile in
Rücksicht auf die künftige Ehe etwas zusichert oder schenkt; so kann, wenn die Ehe ohne
Verschulden des Geschenkgebers nicht erfolgt, die Schenkung widerrufen werden.
Wechselseitige Testamente
§ 1248.
Den Ehegatten ist gestattet, in einem und dem nämlichen Testamente sich gegenseitig, oder
auch andere Personen als Erben einzusetzen. Auch ein solches Testament ist widerruflich; es
kann aber aus der Widerrufung des einen Teiles auf die Widerrufung des andern Teiles nicht
geschlossen werden (§ 583).
Erbverträge. Erfordernisse zur Gültigkeit des Erbvertrages
§ 1249.
Zwischen Ehegatten kann auch ein Erbvertrag, wodurch der künftige Nachlaß, oder ein Teil
desselben versprochen, und das Versprechen angenommen wird, geschlossen werden (§ 602).
Zur Gültigkeit eines solchen Vertrages ist jedoch notwendig, daß er schriftlich mit allen
Erfordernissen eines schriftlichen Testamentes errichtet werde.
§ 1250.
Ein pflegebefohlener Ehegatte kann zwar die ihm versprochene, unnachteilige Verlassenschaft
annehmen; aber die Verfügung über seine eigene Verlassenschaft kann, ohne Genehmhaltung
des Gerichtes, nur insofern bestehen, als sie ein gültiges Testament ist.
Vorschrift über die eingerückten Bedingungen
§ 1251.
Was von Bedingungen bei Verträgen überhaupt gesagt worden ist, muß auch auf Erbverträge
zwischen Ehegatten angewendet werden.
Wirkung des Erbvertrages
§ 1252.
Ein [selbst den öffentlichen Büchern einverleibter] Erbvertrag hindert den Ehegatten nicht,
mit seinem Vermögen, solange er lebt, nach Belieben zu schalten. Das Recht, welches daraus
entsteht, setzt den Tod des Erblassers voraus; es kann von dem Vertragserben, wenn er den
Erblasser nicht überlebt, weder auf andere übertragen, noch der künftigen Erbschaft willen
eine Sicherstellung gefordert werden.
§ 1253.
Durch den Erbvertrag kann ein Ehegatte auf das Recht, zu testieren, nicht gänzlich Verzicht
tun. Ein reiner Vierteil, worauf weder der jemandem gebührende Pflichtteil, noch eine andere
Schuld haften darf, bleibt kraft des Gesetzes zur freien letzten Anordnung immer vorbehalten.
Hat der Erblasser darüber nicht verfügt; so fällt er doch nicht dem Vertragserben, obschon die
ganze Verlassenschaft versprochen worden wäre, sondern den gesetzlichen Erben zu.
Erlöschung desselben
§ 1254.
Der Erbvertrag kann zum Nachteile des andern Gatten, mit dem er geschlossen worden ist,
nicht widerrufen; sondern nur nach Vorschrift der Gesetze entkräftet werden. Den Noterben
bleiben ihre Rechte, wie gegen eine andere letzte Anordnung, vorbehalten.
Fruchtnießung auf den Todesfall (Advitalitätsrecht)
§ 1255.
Wenn ein Ehegatte dem andern die Fruchtnießung seines Vermögens auf den Fall des
Überlebens erteilt; so wird er dadurch in der freien Verfügung durch Handlungen unter
Lebenden nicht beschränkt; das Recht der Fruchtnießung otene Spiele treiben, und diejenigen,
die ihnen dazu Unterschleif geben, zu bestrafen sind, bestimmen die politischen Gesetze.
[§ 1256.
Wird aber die Fruchtnießung eines unbeweglichen Gutes mit Einwilligung des Verleihers den
öffentlichen Büchern einverleibt, so kann diesselbe in Hinsicht dieses Gutes nicht mehr
verkürzt werden.]
§ 1257.
In dem Falle, daß der überlebende Teil sich wieder verehelicht, oder die Fruchtnießung einem
andern abtreten will, haben die Kinder des verstorbenen Ehegatten das Recht zu verlangen,
daß ihnen diesselbe gegen einen angemessenen jährlichen Betrag überlassen werde.
§ 1258.
Ein Ehegatte, welcher auf die Fruchtnießung der ganzen Verlassenschaft des anderen
Ehegatten, oder eines Teiles derselben Anspruch macht, hat kein Recht, den ihm in dem Falle
der gesetzlichen Erbfolge von dem Gesetze ausgemessenen Anteil zu fordern (§§ 757 - 759).
Einkindschaft
§ 1259.
Die Einkindschaft, das ist, ein Vertrag, wodurch Kinder aus verschiedenen Ehen in der
Erbfolge einander gleich gehalten werden sollen, hat keine rechtliche Wirkung.
Absonderung des Vermögens in dem Falle:
1. eines Konkurses;
§ 1260.
Wenn über das Vermögen des Mannes bei seinen Lebzeiten ein Konkurs eröffnet wird; so
kann die Ehegattin zwar noch nicht die Zurückstellung des Heiratsgutes, und die Herausgabe
der Widerlage, sondern nur die Sicherstellung für den Fall der Auflösung der Ehe gegen die
Gläubiger verlangen. Sie ist überdies berechtigt, von Zeit der Konkurseröffnung den Genuß
des witiblichen Unterhaltes, und wenn keiner bedungen ist, den Genuß des Heiratsgutes
anzusprechen. Dieser Anspruch auf den einen, oder den andern Genuß hat aber nicht statt,
wenn bewiesen wird, daß die Ehegattin an dem Verfalle der Vermögensumstände des Mannes
Ursache sei.
§ 1261.
Verfällt die Gattin mit ihrem Vermögen in den Konkurs; so bleiben die Ehepakte unverändert.
§ 1262.
Ist zwischen den Ehegatten eine Gemeinschaft der Güter bedungen; so hört dieselbe durch den
Konkurs des einen oder des andern Ehegatten auf, und das zwischen ihnen gemeinschaftliche
Vermögen wird, wie bei dem Tode, geteilt.
[2. einer freiwilligen;]
§ 1263. gegenstandslos.
[oder 3. einer gerichtlichen Scheidung;]
§ 1264. gegenstandslos.
4. Nichtigerklärung;
§ 1265.
Wird eine Ehe für ungültig erklärt; so zerfallen auch die Ehepakte; das Vermögen kommt,
insofern es vorhanden ist, in den vorigen Stand zurück. Der schuldtragende Teil hat aber dem
schuldlosen Teile Entschädigung zu leisten [(§ 102)].
5. [Trennung] der Ehe
§ 1266.
Wird die [Trennung]der Ehe (§§ 115 und 133) auf Verlangen beider Ehegatten, ihrer
unüberwindlichen Abneigung wegen, verwilligt; so sind die Ehepakte, soweit darüber kein
Vergleich getroffen wird (§ 117), für beide Teile erloschen. Wird auf die [Trennung]der Ehe
durch Urteil erkannt, so gebührt dem schuldlosen Ehegatten nicht nur volle Genugtuung,
sondern von dem Zeitpunkte der erkannten [Trennung]alles dasjenige, was ihm in den
Ehepakten auf den Fall des Überlebens bedungen worden ist. Das Vermögen, worüber eine
Gütergemeinschaft bestanden hat, wird wie bei dem Tode geteilt, und das Recht aus einem
Erbvertrage bleibt dem Schuldlosen auf den Todesfall vorbehalten. Die gesetzliche Erbfolge
(§§ 757-759) kann ein getrennter, obgleich schuldloser Ehegatte nicht ansprechen.
Neunundzwanzigstes Hauptstück
Von den Glücksverträgen
Glücksverträge
§ 1267.
Ein Vertrag, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen und
angenommen wird, ist ein Glücksvertrag. Er gehört, je nachdem etwas dagegen versprochen
wird oder nicht, zu den entgeltlichen oder unentgeltlichen Verträgen.
§ 1268.
Bei Glücksverträgen findet das Rechtsmittel wegen Verkürzung über die Hälfte des Wertes
nicht statt.
Arten der Glücksverträge
§ 1269.
Glücksverträge sind: die Wette; das Spiel und das Los; alle über gehoffte Rechte, oder über
künftige noch unbestimmte Sachen errichtete Kauf- und andere Verträge; ferner, die
Leibrenten; die gesellschaftlichen Versorgungsanstalten; endlich, die Versicherungs- und
Bodmereiverträge.
1. die Wette;
§ 1270.
Wenn über ein beiden Teilen noch unbekanntes Ereignis ein bestimmter Preis zwischen ihnen
für denjenigen, dessen Behauptung der Erfolg entspricht, verabredet wird; so entsteht eine
Wette. Hatte der gewinnende Teil von dem Ausgange Gewißheit, und verheimlichte er sie
dem andern Teile; so macht er sich einer Arglist schuldig, und die Wette ist ungültig. Der
verlierende Teil aber, dem der Ausgang vorher bekannt war, ist als ein Geschenkgeber
anzusehen.
§ 1271.
Redliche und sonst erlaubte Wetten sind insoweit verbindlich, als der bedungene Preis nicht
bloß versprochen; sondern wirklich entrichtet, oder hinterlegt worden ist. Gerichtlich kann der
Preis nicht gefordert werden.
2. das Spiel;
§ 1272.
Jedes Spiel ist eine Art von Wette. Die für Wetten festgesetzten Rechte gelten auch für Spiele.
Welche Spiele überhaupt, oder für besondere Klassen verboten; wie Personen, die verbotene
Spiele treiben, und diejenigen, die ihnen dazu Unterschleif geben, zu bestrafen sind,
bestimmen die politischen Gesetze
3. Los;
§ 1273.
Ein zwischen Privatpersonen auf eine Wette oder auf ein Spiel abzielendes Los wird nach den
für Wetten und Spiele festgesetzten Vorschriften beurteilt. Soll aber eine Teilung, eine Wahl
oder eine Streitigkeit durch das Los entschieden werden; so treten dabei die Rechte der
übrigen Verträge ein.
§ 1274.
Staatslotterien sind nicht nach der Eigenschaft der Wette und des Spieles; sondern nach den
jedes Mal darüber kundgemachten Planen, zu beurteilen.
4. Hoffnungskauf;
§ 1275.
Wer für ein bestimmtes Maß von einem künftigen Erträgnisse einen verhältnismäßigen Preis
verspricht, schließt einen ordentlichen Kaufvertrag.
§ 1276.
Wer die künftigen Nutzungen einer Sache in Pausch und Bogen; oder wer die Hoffnung
derselben in einem bestimmten Preise kauft, errichtet einen Glücksvertrag; er trägt die Gefahr
der ganz vereitelten Erwartung; es gebühren ihm aber auch alle ordentlich erzielte Nutzungen.
[insbesondere eines Kuxes;]
§ 1277 gegenstandslos.
oder einer Erbschaft;
§ 1278.
(1) Der Käufer einer von dem Verkäufer angetretenen, oder ihm wenigstens angefallenen
Erbschaft tritt nicht allein in die Rechte; sondern auch in die Verbindlichkeiten des
Verkäufers als Erben ein, insoweit diese nicht bloß persönlich sind. Wenn also bei dem Kaufe
kein Inventarium zugrunde gelegt wird, ist auch der Erbschaftskauf ein gewagtes Geschäft.
(2) Der Erbschaftskauf bedarf zu seiner Gültigkeit der Aufnahme eines Notariatsaktes oder
der Beurkundung durch gerichtliches Protokoll.
§ 1279.
Auf Sachen, die dem Verkäufer nicht als Erben; sondern aus einem andern Grunde, z. B. als
Vorausvermächtnis, [als Fideikommiß,] als Substitution, als Schuldforderung aus der
Verlassenschaft gebühren, und ihm auch ohne Erbrecht gebührt hätten, hat der
Erbschaftskäufer keinen Anspruch. Dagegen erhält er alles, was der Erbschaft selbst
zuwächst, es sei durch den Abgang eines Legatars, oder eines Miterben, oder auf was immer
für eine andere Art, insoweit der Verkäufer darauf Anspruch gehabt hätte.
§ 1280.
Alles, was der Erbe aus dem Erbrechte erhält, wie z. B. die bezogenen Früchte und
Forderungen, wird mit zur Masse gerechnet; alles hingegen, was er aus dem Seinigen auf die
Antretung der Erbschaft, oder auf die Verlassenschaft verwendet hat, wird von der Masse
abgezogen. Dahin gehören die bezahlten Schulden; die schon abgeführten Vermächtnisse,
Abgaben und Gerichtsgebühren; und wenn es nicht ausdrücklich anders verabredet worden ist,
auch die Begräbniskosten.
§ 1281.
Insoweit der Verkäufer die Verlassenschaft vor der Übergabe verwaltet hat, haftet er dem
Käufer dafür, wie ein anderer Geschäftsträger.
§ 1282.
Die Erbschaftsgläubiger und Vermächtnisnehmer aber können sich ihrer Befriedigung wegen
sowohl an den Käufer der Erbschaft, als an den Erben selbst halten. Ihre Rechte, sowie jene
der Erbschaftsschuldner werden durch den Verkauf der Erbschaft nicht geändert, und die
Erbschaftsantretung des einen gilt auch für den andern.
§ 1283.
Hat man bei dem Verkaufe der Erbschaft ein Inventarium zugrunde gelegt; so haftet der
Verkäufer für dasselbe. Ist der Kauf ohne ein solches Verzeichnis geschehen; so haftet er für
die Richtigkeit seines Erbrechtes, wie er es angegeben hat, und für allen dem Käufer durch
sein Verschulden zugefügten Schaden.
5. Leibrente;
§ 1284.
Wird jemandem für Geld, oder gegen eine für Geld geschätzte Sache auf die Lebensdauer
einer gewissen Person eine bestimmte jährliche Entrichtung versprochen; so ist es ein
Leibrentenvertrag.
§ 1285.
Die Dauer der Leibrente kann von dem Leben des einen oder andern Teiles, oder auch eines
Dritten abhängen. Sie wird im Zweifel vierteljährig vorhinein entrichtet; und nimmt in allen
Fällen mit dem Leben desjenigen, auf dessen Kopf sie beruht, ihr Ende.
§ 1286.
Weder die Gläubiger, noch die Kinder desjenigen, welcher sich eine Leibrente bedingt, sind
berechtigt, den Vertrag umzustoßen. Doch steht den erstern frei, ihre Befriedigung aus den
Leibrenten zu suchen; den letztern aber, die Hinterlegung eines entbehrlichen Teiles der Rente
zu fordern, um sich den ihnen nach dem Gesetze gebührenden Unterhalt darauf versichern zu
lassen.
6. gesellschaftliche Versorgungsanstalten;
§ 1287.
Der Vertrag, wodurch vermittelst einer Einlage ein gemeinschaftlicher Versorgungsfond für
die Mitglieder, ihre Gattinnen oder Waisen errichtet wird, ist aus der Natur und dem Zwecke
einer solchen Anstalt, und den darüber festgesetzten Bedingungen, zu beurteilen.
7. Versicherungsvertrag;
§ 1288.
Wenn jemand die Gefahr des Schadens, welcher einen andern ohne dessen Verschulden
treffen könnte, auf sich nimmt, und ihm gegen einen gewissen Preis den bedungenen Ersatz
zu leisten verspricht; so entsteht der Versicherungsvertrag. Der Versicherer haftet dabei für
den zufälligen Schaden, und der Versicherte für den versprochenen Preis.
§ 1289.
Der gewöhnliche Gegenstand dieses Vertrages sind Waren, die zu Wasser oder zu Lande
verführt werden. Es können aber auch andere Sachen, z. B. Häuser und Grundstücke gegen
Feuer-, Wasser- und andere Gefahren versichert werden.
§ 1290.
Ereignet sich der zufällige Schade, wofür die Entschädigung versichert worden ist; so muß der
Versicherte, wenn kein unüberwindliches Hindernis dazwischen kommt, oder nichts anderes
verabredet worden ist, dem Versicherer, wenn sie sich im nämlichen Orte befinden, binnen
drei Tagen, sonst aber in derjenigen Zeitfrist davon Nachricht geben, welche zur
Bekanntmachung der Annahme eines von einem Abwesenden gemachten Versprechens
bestimmt worden ist (§ 862). Unterläßt er die Anzeige; kann er den Unfall nicht erweisen;
oder kann der Versicherer beweisen, daß der Schade aus Verschulden des Versicherten
entstanden ist; so hat dieser auch keinen Anspruch auf die versicherte Summe.
§ 1291.
Wenn der Untergang der Sache dem Versicherten; oder der gefahrlose Zustand derselben dem
Versicherer zur Zeit des geschlossenen Vertrages schon bekannt war; so ist der Vertrag
ungültig.
8. Bodmerei- und Seeassekuranzen
§ 1292.
Die Bestimmungen in Rücksicht der Versicherungen zur See; sowie die Vorschriften über den
Bodmereivertrag sind ein Gegenstand der Seegesetze.
Dreißigstes Hauptstück
Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugtuung
Schade
§ 1293.
Schade heißt jeder Nachteil, welcher jemandem an Vermögen, Rechten oder seiner Person
zugefügt worden ist. Davon unterscheidet sich der Entgang des Gewinnes, den jemand nach
dem gewöhnlichen Laufe der Dinge zu erwarten hat.
Quellen der Beschädigung
§ 1294.
Der Schade entspringt entweder aus einer widerrechtlichen Handlung, oder Unterlassung
eines andern; oder aus einem Zufalle. Die widerrechtliche Beschädigung wird entweder
willkürlich, oder unwillkürlich zugefügt. Die willkürliche Beschädigung aber gründet sich
teils in einer bösen Absicht, wenn der Schade mit Wissen und Willen; teils in einem
Versehen, wenn er aus schuldbarer Unwissenheit, oder aus Mangel der gehörigen
Aufmerksamkeit, oder des gehörigen Fleißes verursacht worden ist. Beides wird ein
Verschulden genannt.
Von der Verbindlichkeit zum Schadensersatze:
1. Von dem Schaden aus Verschulden;
§ 1295.
(1) Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser
ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern; der Schade mag durch Übertretung einer
Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein.
(2) Auch wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden zufügt,
ist dafür verantwortlich, jedoch falls dies in Ausübung eines Rechtes geschah, nur dann, wenn
die Ausübung des Rechtes offenbar den Zweck hatte, den anderen zu schädigen.
§ 1296.
Im Zweifel gilt die Vermutung, daß ein Schade ohne Verschulden eines andern entstanden sei.
§ 1297.
Es wird aber auch vermutet, daß jeder, welcher den Verstandesgebrauch besitzt, eines solchen
Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit fähig sei, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten
angewendet werden kann. Wer bei Handlungen, woraus eine Verkürzung der Rechte eines
andern entsteht, diesen Grad des Fleißes oder der Aufmerksamkeit unterläßt, macht sich eines
Versehens schuldig.
§ 1298.
Wer vorgibt, daß er an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen oder gesetzlichen
Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden sei, dem liegt der Beweis ob.
Soweit er auf Grund vertraglicher Vereinbarung nur für grobe Fahrlässigkeit haftet, muß er
auch beweisen, daß es an dieser Voraussetzung fehlt. Soweit er auf Grund vertraglicher
Vereinbarung nur für grobe Fahrlässigkeit haftet, muß er auch beweisen, daß es an dieser
Voraussetzung fehlt.
insbesondere
a) der Sachverständigen,
§ 1299.
Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich
bekennt; oder wer ohne Not freiwillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene
Kunstkenntnisse, oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt dadurch zu erkennen,
daß er sich den notwendigen Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen, Kenntnisse
zutraue; er muß daher den Mangel derselben vertreten. Hat aber derjenige, welcher ihm das
Geschäft überließ, die Unerfahrenheit desselben gewußt; oder, bei gewöhnlicher
Aufmerksamkeit wissen können, so fällt zugleich dem letzteren ein Versehen zur Last.
§ 1300.
Ein Sachverständiger ist auch dann verantwortlich, wenn er gegen Belohnung in
Angelegenheiten seiner Kunst oder Wissenschaft aus Versehen einen nachteiligen Rat erteilt.
Außer diesem Falle haftet ein Ratgeber nur für den Schaden, welchen er wissentlich durch
Erteilung des Rates dem andern verursacht hat.
oder b) mehrerer Teilnehmer
§ 1301.
Für einen widerrechtlich zugefügten Schaden können mehrere Personen verantwortlich
werden, indem sie gemeinschaftlich, unmittelbarer oder mittelbarer Weise durch Verleiten,
Drohen, Befehlen, Helfen, Verhehlen u. dgl.; oder, auch nur durch Unterlassung der
besonderen Verbindlichkeit, das Übel zu verhindern, dazu beigetragen haben.
§ 1302.
In einem solchen Falle verantwortet, wenn die Beschädigung in einem Versehen gegründet ist,
und die Anteile sich bestimmen lassen, jeder nur den durch sein Versehen verursachten
Schaden. Wenn aber der Schaden vorsätzlich zugefügt worden ist; oder, wenn die Anteile der
Einzelnen an der Beschädigung sich nicht bestimmen lassen; so haften alle für einen und einer
für alle; doch bleibt demjenigen, welcher den Schaden ersetzt hat, der Rückersatz gegen die
übrigen vorbehalten.
§ 1303.
Inwieweit mehrere Mitschuldner bloß aus der unterlassenen Erfüllung ihrer Verbindlichkeit
zu haften haben, ist aus der Beschaffenheit des Vertrages zu beurteilen.
§ 1304.
Wenn bei einer Beschädigung zugleich ein Verschulden von Seite des Beschädigten eintritt;
so trägt er mit dem Beschädiger den Schaden verhältnismäßig; und, wenn sich das Verhältnis
nicht bestimmen läßt, zu gleichen Teilen.
2. aus dem Gebrauche des Rechtes;
§ 1305.
Wer von seinem Rechte innerhalb der rechtlichen Schranken (§ 1295, Absatz 2) Gebrauch
macht, hat den für einen anderen daraus entspringenden Nachteil nicht zu verantworten.3. aus
einer schuldlosen oder unwillkürlichen Handlung;
§ 1306.
Den Schaden, welchen jemand ohne Verschulden oder durch eine unwillkürliche Handlung
verursacht hat, ist er in der Regel zu ersetzen nicht schuldig.
§ 1306a
Wenn jemand im Notstand einen Schaden verursacht, um eine unmittelbar drohende Gefahr
von sich oder anderen abzuwenden, hat der Richter unter Erwägung, ob der Beschädigte die
Abwehr aus Rücksicht auf die dem anderen drohende Gefahr unterlassen hat, sowie des
Verhältnisses der Größe der Beschädigung zu dieser Gefahr oder endlich des Vermögens des
Beschädigers und des Beschädigten zu erkennen, ob und in welchem Umfange der Schaden zu
ersetzen ist.
§ 1307.
Wenn sich jemand aus eigenem Verschulden in einen Zustand der Sinnesverwirrung oder in
einen Notstand versetzt hat, so ist auch der in demselben verursachte Schade seinem
Verschulden zuzuschreiben. Eben dieses gilt auch von einem Dritten, der durch sein
Verschulden diese Lage bei dem Beschädiger veranlaßt hat.
§ 1308.
Wenn Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, oder Unmündige jemanden
beschädigen, der durch irgendein Verschulden hierzu selbst Veranlassung gegeben hat, so
kann er keinen Ersatz ansprechen.
§ 1309.
Außer diesem Falle gebührt ihm der Ersatz von denjenigen Personen, denen der Schade
wegen Vernachlässigung der ihnen über solche Personen anvertrauten Obsorge beigemessen
werden kann.
§ 1310.
Kann der Beschädigte auf solche Art den Ersatz nicht erhalten; so soll der Richter mit
Erwägung des Umstandes, ob dem Beschädiger, ungeachtet er gewöhnlich seines Verstandes
nicht mächtig ist, in dem bestimmten Falle nicht dennoch ein Verschulden zur Last liege;
oder, ob der Beschädigte aus Schonung des Beschädigers die Verteidigung unterlassen habe;
oder endlich, mit Rücksicht auf das Vermögen des Beschädigers und des Beschädigten; auf
den ganzen Ersatz, oder doch einen billigen Teil desselben erkennen.
4. durch Zufall;
§ 1311.
Der bloße Zufall trifft denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet. Hat aber
jemand den Zufall durch ein Verschulden veranlaßt; hat er ein Gesetz, das den zufälligen
Beschädigungen vorzubeugen sucht, übertreten; oder, sich ohne Not in fremde Geschäfte
gemengt; so haftet er für allen Nachteil, welcher außer dem nicht erfolgt wäre.
§ 1312.
Wer in einem Notfalle jemandem einen Dienst geleistet hat, dem wird der Schade, welchen er
nicht verhütet hat, nicht zugerechnet; es wäre denn, daß er einen andern, der noch mehr
geleistet haben würde, durch seine Schuld daran verhindert hätte. Aber auch in diesem Falle
kann er den sicher verschafften Nutzen gegen den verursachten Schaden in Rechnung bringen.
5. durch fremde Handlungen;
§ 1313.
Für fremde, widerrechtliche Handlungen, woran jemand keinen Teil genommen hat, ist er in
der Regel auch nicht verantwortlich. Selbst in den Fällen, wo die Gesetze das Gegenteil
anordnen, bleibt ihm der Rückersatz gegen den Schuldtragenden vorbehalten.
§ 1313a.
Wer einem andern zu einer Leistung verpflichtet ist, haftet ihm für das Verschulden seines
gesetzlichen Vertreters sowie der Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient, wie für sein
eigenes.
§ 1314.
Wer eine Dienstperson ohne Zeugnis aufnimmt oder wissentlich eine durch ihre Leibes- oder
Gemütsbeschaffenheit gefährliche Person im Dienste behält oder ihr Aufenthalt gibt, haftet
dem Hausherrn und den Hausgenossen für den Ersatz des durch die gefährliche
Beschaffenheit dieser Personen verursachten Schadens.
§ 1315.
Überhaupt haftet derjenige, welcher sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen
Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten bedient, für den Schaden, den sie in dieser
Eigenschaft einem Dritten zufügt.
§ 1316.
Gastwirte, die Fremde beherbergen, sowie die anderen in § 970 bezeichneten Personen, ferner
Fuhrleute haften für den Schaden, welchen ihre eigenen oder die von ihnen zugewiesenen
Dienstpersonen an den eingebrachten oder übernommenen Sachen einem Gast oder Reisenden
in ihrem Hause, ihrer Anstalt oder ihrem Fahrzeuge verursachen.
§ 1317.
Inwiefern bei öffentlichen Versendungsanstalten für den Schaden eine Haftung übernommen
werde, bestimmen die besonderen Vorschriften.
§ 1318.
Wird jemand durch das Herabfallen einer gefährlich aufgehängten oder gestellten Sache; oder,
durch Herauswerfen oder Herausgießen aus einer Wohnung beschädigt; so haftet derjenige,
aus dessen Wohnung geworfen oder gegossen worden, oder die Sache herabgefallen ist, für
den Schaden.
6. durch ein Bauwerk;
§ 1319.
Wird durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem
Grundstück aufgeführten Werkes jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht, so ist der
Besitzer des Gebäudes oder Werkes zum Ersatze verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge
der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, daß er alle zur
Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe.
6a. durch einen Weg;
§ 1319a.
(1) Wird durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch getötet, an seinem Körper
oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet derjenige für den
Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter
verantwortlich ist, sofern er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder
grobfahrlässig verschuldet hat. Ist der Schaden bei einer unerlaubten, besonders auch
widmungswidrigen, Benützung des Weges entstanden und ist die Unerlaubtheit dem Benützer
entweder nach der Art des Weges oder durch entsprechende Verbotszeichen, eine
Abschrankung oder eine sonstige Absperrung des Weges erkennbar gewesen, so kann sich der
Geschädigte auf den mangelhaften Zustand des Weges nicht berufen.
(2) Ein Weg im Sinn des Abs. 1 ist eine Landfläche, die von jedermann unter den gleichen
Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehres benützt
werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt ist; zu
einem Weg gehören auch die in seinem Zug befindlichen und dem Verkehr dienenden
Anlagen, wie besonders Brücken, Stützmauern, Futtermauern, Durchlässe, Gräben und
Pflanzungen. Ob der Zustand eines Weges mangelhaft ist, richtet sich danach, was nach der
Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, für seine Anlage und Betreuung angemessen
und zumutbar ist.
(3) Ist der mangelhafte Zustand durch Leute des Haftpflichtigen verschuldet worden, so haften
auch sie nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7. durch ein Tier
§ 1320.
Wird jemand durch ein Tier beschädigt, so ist derjenige dafür verantwortlich, der es dazu
angetrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt hat. Derjenige, der das Tier hält, ist
verantwortlich, wenn er nicht beweist, daß er für die erforderliche Verwahrung oder
Beaufsichtigung gesorgt hatte.
§ 1321.
Wer auf seinem Grund und Boden fremdes Vieh antrifft, ist deswegen noch nicht berechtigt,
es zu töten. Er kann es durch anpassende Gewalt verjagen; oder, wenn er dadurch Schaden
gelitten hat, das Recht der Privat-Pfändung über so viele Stücke Viehes ausüben, als zu seiner
Entschädigung hinreicht. Doch muß er binnen acht Tagen sich mit dem Eigentümer abfinden,
oder seine Klage vor den Richter bringen; widrigenfalls aber das gepfändete Vieh
zurückstellen.
§ 1322.
Das gepfändete Vieh muß auch zurückgestellt werden, wenn der Eigentümer eine andere
angemessene Sicherheit leistet.
Arten des Schadenersatzes
§ 1323.
Um den Ersatz eines verursachten Schadens zu leisten, muß alles in den vorigen Stand
zurückversetzt, oder, wenn dieses nicht tunlich ist, der Schätzungswert vergütet werden.
Betrifft der Ersatz nur den erlittenen Schaden, so wird er eigentlich eine Schadloshaltung;
wofern er sich aber auch auf den entgangenen Gewinn, und die Tilgung der verursachten
Beleidigung erstreckt, volle Genugtuung genannt.
§ 1324.
In dem Falle eines aus böser Absicht, oder aus einer auffallenden Sorglosigkeit verursachten
Schadens ist der Beschädigte volle Genugtuung; in den übrigen Fällen aber nur die eigentliche
Schadloshaltung zu fordern berechtigt. Hiernach ist in den Fällen, wo im Gesetze der
allgemeine Ausdruck: Ersatz, vorkommt, zu beurteilen, welche Art des Ersatzes zu leisten sei.
Insbesondere
1. bei Verletzungen an dem Körper;
§ 1325.
Wer jemanden an seinem Körper verletzt, bestreitet die Heilungskosten des Verletzten, ersetzt
ihm den entgangenen, oder, wenn der Beschädigte zum Erwerb unfähig wird, auch den
künftig entgehenden Verdienst; und bezahlt ihm auf Verlangen überdies ein den erhobenen
Umständen angemessenes Schmerzengeld.
§ 1326.
Ist die verletzte Person durch die Mißhandlung verunstaltet worden; so muß zumal, wenn sie
weiblichen Geschlechtes ist, insofern auf diesen Umstand Rücksicht genommen werden, als
ihr besseres Fortkommen dadurch verhindert werden kann.
§ 1327.
Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod, so müssen nicht nur alle Kosten, sondern
auch den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetze zu sorgen hatte,
das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden.
1a. an der geschlechtlichen Selbstbestimmung
§ 1328.
Wer jemanden durch eine strafbare Handlung oder sonst durch Hinterlist, Drohung oder
Ausnutzung eines Abhängigkeits- oder Autoritätsverhältnisses zur Beiwohnung oder sonst zu
geschlechtlichen Handlungen mißbraucht, hat ihm den erlittenen Schaden und den
entgangenen Gewinn zu ersetzen sowie eine angemessene Entschädigung für die erlittene
Beeinträchtigung zu leisten.
2. an der persönlichen Freiheit;
§ 1329.
Wer jemanden durch gewaltsame Entführung, durch Privatgefangennehmung oder vorsätzlich
durch einen widerrechtlichen Arrest seiner Freiheit beraubt, ist verpflichtet, dem Verletzten
die vorige Freiheit zu verschaffen und volle Genugtuung zu leisten. Kann er ihm die Freiheit
nicht mehr verschaffen, so muß er den Hinterbliebenen, wie bei der Tötung, Ersatz leisten.
3. an der Ehre;
§ 1330.
(1) Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schade oder Entgang des
Gewinnes verursacht worden ist, so ist er berechtigt, den Ersatz zu fordern.
(2) Dies gilt auch, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das
Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte. In
diesem Falle kann auch der Widerruf und die Veröffentlichung desselben verlangt werden.
Für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht
kennt, haftet er nicht, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes
Interesse hatte.4. an dem Vermögen
§ 1331.
Wird jemand an seinem Vermögen vorsätzlich oder durch auffallende Sorglosigkeit eines
andern beschädigt; so ist er auch den entgangenen Gewinn, und wenn der Schade vermittelst
einer durch ein Strafgesetz verbotenen Handlung, oder aus Mutwillen und Schadenfreude
verursacht worden ist, den Wert der besondern Vorliebe zu fordern berechtigt.
§ 1332.
Der Schade, welcher aus einem mindern Grade des Versehens oder der Nachlässigkeit
verursacht worden ist, wird nach dem gemeinen Werte, den die Sache zur Zeit der
Beschädigung hatte, ersetzt.
§ 1332a.
Wird ein Tier verletzt, so gebühren die tatsächlich aufgewendeten Kosten der Heilung oder
der versuchten Heilung auch dann, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen, soweit auch ein
verständiger Tierhalter in der Lage des Geschädigten diese Kosten aufgewendet
hätte.Insonderheit durch Verzögerung der Zahlung.
Besonders durch die Verzögerung der Zahlung. Gesetzliche Zinsen und weitere Schäden
§ 1333.
(1) Der Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die
Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung zugefügt hat, wird durch die
gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs. 1) vergütet.
(2) Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen zwischen
Unternehmern aus unternehmerischen Geschäften beträgt der gesetzliche
Zinssatz acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei ist der
Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das
nächste Halbjahr maßgebend.
(3) Der Gläubiger kann außer den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz
anderer, vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend
machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender
außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese
in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.
§ 1334.
Eine Verzögerung fällt einem Schuldner zur Last, wenn er den
durch Gesetz oder Vertrag bestimmten Zahlungstag nicht einhält.
Sofern die Parteien nicht anderes vereinbart haben, hat der Schuldner
seine Leistung bei vertragsgemäßer Erbringung der
Gegenleistung ohne unnötigen Aufschub nach der Erfüllung durch
den Gläubiger oder, wenn die Parteien ein solches Verfahren
vereinbart haben, nach der Abnahme oder Überprüfung der
Leistung des Gläubigers oder, wenn die Forderung der Höhe nach
noch nicht feststeht, nach dem Eingang der Rechnung oder einer
gleichwertigen Zahlungsaufforderung zu erbringen. Ist die Zahlungszeit
sonst nicht bestimmt, so trägt der Schuldner die Folgen der
Zahlungsverzögerung, wenn er sich nach dem Tag der gerichtlichen
oder außergerichtlichen Einmahnung nicht mit dem Gläubiger
abgefunden hat.
§ 1335.
Hat der Gläubiger die Zinsen ohne gerichtliche Einmahnung bis auf
den Betrag der Hauptschuld steigen lassen, so erlischt das Recht, vom
Kapital weitere Zinsen zu fordern, sofern es sich nicht um
Geldforderungen gegen einen Unternehmer aus unternehmerischen
Geschäften handelt. Vom Tag der Streitanhängigkeit an
können jedoch neuerdings Zinsen verlangt werden.
Bedingung des Vergütungsbetrages (Konventionalstrafe)
§ 1336.
(1) Die vertragschließenden Teile können eine besondere Übereinkunft treffen, daß auf den
Fall des entweder gar nicht oder nicht auf gehörige Art oder zu spät erfüllten Versprechens
anstatt des zu vergütenden Nachteiles ein bestimmter Geld- oder anderer Betrag entrichtet
werden solle (§ 912). Der Schuldner erlangt mangels besonderer Vereinbarung nicht das
Recht, sich durch Bezahlung des Vergütungsbetrages von der Erfüllung zu befreien. Wurde
die Konventionalstrafe für die Nichteinhaltung der Erfüllungszeit oder des Erfüllungsortes
versprochen, so kann sie neben der Erfüllung gefordert werden.
(2) In allen Fällen ist der Vergütungsbetrag, wenn er vom Schuldner als übermäßig erwiesen
wird, von dem Richter, allenfalls nach Einvernehmung von Sachverständigen, zu
mäßigen.Verbindlichkeit der Erben des Beschädigers
§ 1337.
Die Verbindlichkeit zum Ersatze des Schadens, und des entgangenen Gewinnes, oder zur
Entrichtung des bedungenen Vergütungsbetrages haftet auf dem Vermögen, und geht auf die
Erben über.
Rechtsmittel der Entschädigung
§ 1338.
Das Recht zum Schadenersatze muß in der Regel, wie jedes andere Privatrecht, bei dem
ordentlichen Richter angebracht werden. Hat der Beschädiger zugleich ein Strafgesetz
übertreten; so trifft ihn auch die verhängte Strafe. Die Verhandlung über den Schadensersatz
aber gehört auch in diesem Falle, insofern sie nicht durch die Strafgesetze dem Strafgerichte
oder der politischen Behörde aufgetragen ist, zu dem Zivilgerichte.
§ 1339 aufgehoben.
§ 1340.
Diese Behörden haben in dem Falle, daß sich die Entschädigung unmittelbar bestimmen läßt,
sogleich darüber nach den in diesem Hauptstücke erteilten Vorschriften zu erkennen. Wenn
aber der Ersatz des Schadens nicht unmittelbar bestimmt werden kann, ist in dem
Erkenntnisse überhaupt auszudrücken, daß dem Beschädigten die Entschädigung im Wege
Rechtens zu suchen vorbehalten bleibe. Dieser Weg ist auch in Kriminalfällen dem
Beschädigten[, und in andern Fällen beiden Teilen] dann vorbehalten, wenn sie mit der von
der Strafbehörde erfolgten Bestimmung des Ersatzes sich nicht befriedigen wollten.
§ 1341.
Gegen das Verschulden eines Richters beschwert man sich bei der höhern Behörde. Diese
untersucht und beurteilt die Beschwerde von Amts wegen.
Seite 1 §§ 1 - 283
Seite 2 §§ 285 - 858
Seite 3 §§ 859 - 1341
Seite 4 §§ 1342 - 1502
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