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Autonome Honorar-Richtlinien (AHR)

Stand Januar 2003

Die Vertreterversammlung hat beschlossen:
Die Rechtsanwaltskammern Österreichs werden im Falle einer Begutachtung
der Angemessenheit von Entlohnungen für rechtsanwaltliche Tätigkeiten gemäß
§ 28 Absatz 1 litera f der Rechtsanwaltsordnung nachstehende Bemessungsgrundlagen
und Honoraransätze (im folgenden Autonome Honorar-Richtlinien - AHR genannt)
als angemessene Entlohnung (§ 17 der Rechtsanwaltsordnung, §§ 1152, 1004 des
Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
) betrachten.


Auf dieser Seite: Paragraphen 1 - 19

I. Teil - Sachlicher Anwendungsbereich     
§ 1     
§ 2      II. Teil - Zivil- und Verwaltungssachen     
§ 3      § 5     
§ 4      § 6      III. Teil - Straf- und Disziplinarsachen     
           § 7      § 9     
           § 8      § 10      IV. Teil - Sonstige Bestimmungen     
                      § 11      § 14     
                      § 12      § 15     
                      § 13      § 16     
                                 § 17     
                                 § 18     
                                 § 19     




I. Teil - Sachlicher Anwendungsbereich




§ 1

Die AHR finden Anwendung

a) auf Leistungen eines Rechtsanwaltes, soweit deren Entlohnung nicht durch Gesetz oder Verordnung geregelt ist; ferner

b) auch auf Leistungen eines Rechtsanwaltes, deren Entlohnung durch Gesetz oder Verordnung geregelt ist, wenn die Anwendung der AHR vereinbart worden ist.


§ 2

Das Recht der freien Vereinbarung der Entlohnung des Rechtsanwaltes (§ 16 Absatz 1 RAO, § 2 Absatz 1 RATG) wird durch die AHR nicht berührt.


§ 3

Für eine Vereinbarung gemäß §1 lit. b oder § 2 wird Schriftform empfohlen.


§ 4

Die Honoraransätze setzen rechtsanwaltliche Leistungen, die eine durchschnittliche Bewertung zulassen, voraus. Für Leistungen des Rechtsanwaltes, die nach Art oder Umfang den Durchschnitt erheblich übersteigen, ist ein der Verantwortlichkeit, dem Umfange, der Mühewaltung und dem Ergebnis der Leistung sowie den persönlichen Verhältnissen des Auftraggebers angemessener Zuschlag zu den Honoraransätzen zulässig.




II. Teil - Zivil- und Verwaltungssachen




§ 5

Als Bemessungsgrundlagen für Honoraransätze sind, soweit sich nicht auf Grund des Interesses des Auftraggebers oder aus der Sache selbst ein anderer Wert ergibt, nachstehende Beträge, wenigstens jedoch die angegebenen Mindestbeträge, angemessen:

1. Abgabensachen (Steuern, Gebühren und Beiträge)
bei Streitigkeiten der strittige Betrag,
bei Abgabenerklärungen der sich auf ihrer Grundlage ergebende Abgabenbetrag,
mindestens 2.180 Euro

2. Adoptionssachen
der Wert des Vermögens des an Kindes Statt Annehmenden,
mindestens 5.800 Euro

3. Agrarsachen
bei wiederkehrenden Leistungen der dreifache Jahresbetrag oder der Verkehrswert des betreffenden Rechtes,
mindestens 10.900 Euro

4. Bausachen

a) geringfügige 5.800 Euro

b) mittlere 21.800 Euro

c) Großprojekte 181.000 Euro

5. Bergrechtssachen
mindestens 36.000 Euro

6. Bestandsachen
der dreifache Jahresbestandzins,
mindestens

a) bei Geschäftsräumlichkeiten 10.900 Euro

b) bei Wohnungen bis zu drei Wohnräumen 5.800 Euro

c) sonstige Wohnungen 8.720 Euro

d) in Verfahren gemäß § 18 des Mietrechtsgesetzes der dreifache Jahresbetrag der Mietzinserhöhung.

7. Dienstbarkeits- und Reallastsachen
bei wiederkehrenden Leistungen der dreifache Jahresbetrag oder der Verkehrswert des betreffenden Rechtes,
mindestens 5.800 Euro

8. Dienstrechtssachen (ausgenommen Disziplinarsachen)
drei Jahresbezüge

9. Elektrizitätssachen
mindestens 10.900 Euro

10. Enteignungssachen
der geltend gemachte Entschädigungsbetrag,
mindestens 2.180 Euro

11. Ehrenkränkungssachen
wie Ehrenbeleidigungssachen

12. Fischereisachen
der dreifache Jahrespachtzins,
mindestens 10.900 Euro

13. Forstrechtssachen, soweit es sich nicht um Umweltschutzsachen handelt,

a) für Besitz bäuerlichen Umfanges 10.900 Euro

b) für Großwaldbesitz 109.000 Euro

14. Gewerbesachen, soweit es sich nicht um Umweltschutzsachen im Betriebsanlagenrecht handelt,

a) für Kleinbetriebe 10.900 Euro

b) für mittlere Betriebe 36.000 Euro

c) für größere Betriebe 72.000 Euro

d) für Großbetriebe 181.000 Euro

15. Gewerblicher Rechtsschutz
Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes und immateriellen Güterrechtes 36.000 Euro

16. Grenzberichtigungs- und -erneuerungssachen
der Wert der strittigen Fläche,
mindestens 4.360 Euro

17. Firmenbuchsachen
das Geschäftsvermögen, bei Kapitalgesellschaften das Grund-(Stamm-)kapital zuzüglich der Rücklagen,
mindestens

a) bei Einzelfirmen 10.900 Euro

b) bei Personengesellschaften 21.800 Euro

c) bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften 36.000 Euro

d) bei Aktiengesellschaften 181.000 Euro

18. Insolvenzsachen (Vertretung des Schuldners)

I. Ausgleichsverfahren
das Erfüllungserfordernis einschließlich der bevorrechteten Forderungen

II. Konkursverfahren

a) bei Abschluß eines Zwangsausgleichs das Erfüllungserfordernis einschließlich der Masseforderungen,

b) bei Beendigung des Konkurses auf andere Art das zu verteilende Vermögen,
mindestens 10.900 Euro

III. Leistungen in Insolvenzsachen, die sich auf Aus- oder Absonderungsrechte beziehen, sind gesondert zu bewerten

19. Jagdrechtssachen
der dreifache Jahrespachtzins,
mindestens 21.800 Euro

20. Kartellsachen

a) Bagatellkartell, Betriebsbindungen,
mindestens 36.000 Euro

b) sonstige, mindestens 145.000 Euro

21. Kraftfahrsachen

a) im allgemeinen mindestens 4.360 Euro

b) in Angelegenheiten wegen Entziehung des Führerscheines 8.720 Euro

22. Letztwillige Verfügungen
der Wert des Vermögens über das verfügt wird,
mindestens 4.360 Euro

23. Liegenschaftsverkehr
die Kaufsumme, der Verkehrswert, oder die nach den für Notare geltenden Bestimmungen zulässige Bemessungsgrundlage.

24. Mediensachen

a) Zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere gemäß § 1330 ABGB: Höhe der geltend gemachten Ansprüche,
mindestens jedoch 21.800 Euro

b) Verfahren vor den für Mediensachen zuständigen Gerichtshöfen und Kommissionen sowie Entgegnungen: Honoraransprüche gemäß § 9 Abs 1 Z 2 und § 10 AHR;

c) Verfahren vor Verwaltungsbehörden: Honoraransprüche gemäß § 9 Abs 1 Z 1 und § 10 AHR.

25. Personenstandssachen
mindestens 8.720 Euro

26. Pflegschaftssachen

a) wegen Unterhalt der begehrte dreifache Jahresbetrag,
b) in sonstigen Fällen mindestens 4.360 Euro

27. Sachwaltersachen
der Wert des betroffenen Vermögens,
mindestens 5.800 Euro

28. Sozialversicherungssachen
(Leistungsstreitsachen) der begehrte dreifache Jahresbetrag, sonst mindestens 2.180 Euro

29. Staatsbürgerschaftssachen
mindestens 8.720 Euro

30. Todeserklärungssachen,
der Wert des Vermögens des für tot zuErklärenden,
mindestens 5.800 Euro

31. Umweltschutzsachen
im Betriebsanlagenrecht, Dampfkesselemissions- und Luftreinhalterecht, Forst- und Wasserrecht sowie Entsorgungsrecht im Zusammenhang mit Großanlagen,
mindestens 36.000 Euro
sonst mindestens 10.900 Euro

32. Urheber- und Verlagsrechtssachen
mindestens 36.000 Euro

33. Vereinssachen mindestens 8.720 Euro

34. Verlassenschaftssachen

a) bei schriftlicher Abhandlungspflege Bemessungsgrundlage gemäß § 3 Gerichtskommissionstarifgesetz,
b) bei sonstiger Vertretung der Wert des Anspruches.

35. Wasserrechtssachen
soweit es sich nicht um Umweltschutzsachen handelt 10.900 Euro

36. Wohnungseigentumssachen
(ausgenommen Liegenschaftsverkehr nach Z 23)
a) bei wiederkehrenden Leistungen der dreifache Jahresbetrag
mindestens 5.800 Euro

b) sonst mindestens 5.800 Euro

37. Sonstige Zivil- und Verwaltungssachen
a) sehr einfacher Natur und von geringer Bedeutung 2.180 Euro

b) im allgemeinen mindestens 8.720 Euro

c) bei weittragender Bedeutung mindestens 21.800 Euro

38. Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich Beschwerden nach dem Fremdenpolizeigesetz,

a) in Fällen, in denen der Senat in erster Instanz über Beschwerden tätig wird 21.800 Euro

b) in Berufungsverfahren die für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Bemessungsgrundlagen.


§ 6

Das Honorar ist unter sinngemäßer Anwendung des Rechtsanwaltstarifgesetzes in seiner jeweiligen Fassung zu errechnen, insbesondere durch Anwendung der Bestimmungen über den Einheitssatz und der Tarifposten 1 bis 3 und 5 bis 9 RATG.


§ 7


(1)
An Stelle der Entlohnung für das Zuwarten (TP 2 Anmerkung 2 und TP 3 Anmerkung 2 RATG) und für das Erscheinen zu einer nicht stattfindenden Tagsatzung ist der Honoraransatz gemäß TP 7 (2) RATG angemessen.

(2)
Als Streitgenossenzuschlag bei Vertretung mehrerer Personen durch einen Rechtsanwalt oder bei Beteiligung mehrerer Personen in dem der eigenen Partei entgegengesetzten Interesse (§ 15 RATG) ist je beteiligter Person 10%, jedoch nie mehr als insgesamt 100% angemessen. Bemessungsgrundlage ist die Verdienstsumme zuzüglich des Einheitssatzes; Reisekosten, Entschädigung für Zeitversäumnis und sonstige Auslagen zählen hiebei nicht zur Bemessungsgrundlage.

(3)
Bei Abrechnung des Honorars nach Einzelleistungen ist TP 7 (2) RATG auch für ein Aktenstudium in der eigenen Kanzlei anwendbar, das nach Art und Umfang das zur Vorbereitung anwaltlicher Leistungen üblicherweise notwendige Aktenstudium erheblich (im Sinne des § 4 AHR) übersteigt.


§ 8


(1)
Für die Vertretung vor übernationalen Tribunalen (z. B. EuGH, MRK), dem Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof ist für Beschwerden, Gegenschriften und die Verrichtung von mündlichen Verhandlungen der doppelte Betrag der TP 3 C RATG angemessen.

(2)
Für Rechtsgutachten ist der Honoraransatz gemäß TP 3 RATG bis zum doppelten Betrag der TP 3 C RATG angemessen.

(3)
Für Verhandlungen kontradiktorischen Charakters ist der Honoraransatz gemäß TP 3A RAT angemessen. Für das Aufforderungsschreiben, welches inhaltlich einem Schriftsatz nach TP 3 A RAT entspricht, insbesondere das Aufforderungsschreiben im Amtshaftungs- und Versicherungsschadensachen, sind die Honoraransätze nach dieser Tarifpost angemessen.

(4)
In Enteignungssachen ist für die Zeit, in der über die Enteignungssache der eigenen Partei verhandelt wird, mindestens jedoch für die Dauer von 2/2 Stunden, das Honorar gemäß TP 3 RAT, für die übrige, notwendige Zeit der Anwesenheit bei der Enteignungsverhandlung das Honorar gemäß TP 2 RAT angemessen.

(5)
Für die Verfassung von Urkunden, Verträgen und sonstigen Erklärungen jeder Art einschließlich letztwilliger Verfügungen sind - unter gesonderter Verrechnung der sonstigen Leistungen - die Ansätze des Notariatstarifes unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlagen der AHR angemessen.

(6)
Wird ein Rechtsanwalt als Schiedsrichter tätig, so sind auf seine Leistungen die Bestimmungen des RATG sinngemäß anzuwenden, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird.




III. Teil - Straf- und Disziplinarsachen




§ 9


(1)
In offiziosen Strafsachen vor den Gerichten sind als Honoraransätze angemessen:

1. In bezirksgerichtlichen Verfahren

a) Hauptverhandlungen 1. Instanz für die erste halbe Stunde 128 Euro
für jede weitere halbe Stunde 64 Euro

b) für die Ausführung der vollen Berufung und die Gegenausführung hiezu 256 Euro

c) für die Ausführung der Berufung nur wegen Strafe und die Gegenausführungen hiezu 192 Euro

d) Berufungsverhandlungen gemäß lit. b) für die erste halbe Stunde 256 Euro
für jede weitere halbe Stunde 128 Euro

e) Berufungsverhandlungen gemäß lit. c) für die erste halbe Stunde 192 Euro
für jede weitere halbe Stunde 96 Euro

2. In einzelrichterlichen Verfahren des Gerichtshofes mit Ausnahme der im § 41 Abs 1 Ziffer 2 StPO angeführten Verfahren

a) Hauptverhandlungen 1. Instanz für die erste halbe Stunde 224 Euro
für jede weitere halbe Stunde 112 Euro

b) für die Ausführung der vollen Berufung und die Gegenausführung hiezu 448 Euro

c) für die Ausführung der Berufung nur wegen Strafe und die Gegenausführungen hiezu 336 Euro

d) Berufungsverhandlungen gemäß litera b) für die erste halbe Stunde 448 Euro
für jede weitere halbe Stunde 224 Euro

e) Berufungsverhandlungen gemäß litera c) für die erste halbe Stunde 336 Euro
für jede weitere halbe Stunde 168 Euro

3. In schöffengerichtlichen Verfahren und in einzelrichterlichen Verfahren gemäß § 41 Abs 1 Ziffer 2 StPO

a) Hauptverhandlungen 1. Instanz für die erste halbe Stunde 320 Euro
für jede weitere halbe Stunde 160 Euro

b) für die Ausführung der Berufung und die Gegenausführungen hiezu 480 Euro

c) Berufungsverhandlungen für die erste halbe Stunde 480 Euro
für jede weitere halbe Stunde 240 Euro

d) für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und die Gegenausführungen hiezu 640 Euro

e) Gerichtstage über Nichtigkeitsbeschwerden für die erste halbe Stunde 640 Euro
für jede weitere halbe Stunde 320 Euro

4. In geschworenengerichtlichen Verfahren

a) Hauptverhandlungen 1. Instanz für die erste halbe Stunde 384 Euro
für jede weitere halbe Stunde 192 Euro

b) für die Ausführung der Berufung und die Gegenausführungen hiezu 576 Euro

c) Berufungsverhandlungen für die erste halbe Stunde 576 Euro
für jede weitere halbe Stunde 288 Euro

d) für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und die Gegenausführungen hiezu 768 Euro

e) Gerichtstage über Nichtigkeitsbeschwerden für die erste halbe Stunde 768 Euro
für jede weitere halbe Stunde 384 Euro

5. Haftverfahren

a) Verhandlungen 1. Instanz für die erste halbe Stunde 224 Euro
für jede weitere halbe Stunde 112 Euro

b) für Grundrechtsbeschwerden 448 Euro
für sonstige Beschwerden 320 Euro

c) Verhandlungen 2. Instanz für die erste halbe Stunde 320 Euro
für jede weitere halbe Stunde 160 Euro


(2)
Wird in den Fällen des Absatzes 1 Ziffer 3 oder Ziffer 4 zugleich mit der Nichtigkeitsbeschwerde auch Berufung erhoben, ist ein Zuschlag in Höhe von 20% zu den Honoraransätzen gemäß Absatz 1 Ziffer 3 litera d und litera e bzw. Absatz 1 Ziffer 4 litera d und litera e angemessen.


§ 10


(1)
Für Leistungen des Rechtsanwaltes in offiziosen Strafsachen vor den Gerichten, die nicht in § 9 erwähnt sind, sind die Honoraransätze der TP 1 bis 3 und TP 5 bis 9 RAT unter Zugrundelegung folgender Bemessungsgrundlagen angemessen:

in Fällen gemäß § 9 Abs 1 Z 1 -> 4.360 Euro
in Fällen gemäß § 9 Abs 1 Z 2 -> 10.900 Euro
in Fällen gemäß § 9 Abs 1 Z 3 -> 17.440 Euro
in Fällen gemäß § 9 Abs 1 Z 4 -> 21.800 Euro
in Fällen gemäß § 9 Abs 1 Z 5 entsprechend Ziffern 1 bis 4, mangels Bestimmbarkeit 10.900 Euro

(2)
Im Sinne des Absatzes 1 sind für die Honorarberechnung anzuwenden: TP 2 RAT für die Kostenbestimmungsanträge, Schriftsätze, mit denen nur Vollmachten vorgelegt, Rechtsmittelverzichte bekanntgegeben sowie Rechtsmittel angemeldet werden; ganz kurze Anträge oder sonstige Mitteilungen an das Gericht; TP 3 A RAT für Anträge, soweit sie nicht dem Umfange oder Inhalte nach als ganz kurz anzusehen sind, Enthaftungsanträge, Anträge an den Untersuchungsrichter auf Erlassung von Verfügungen und Entscheidungen und dergleichen mehr; TP 3 B RAT für Rechtsmittel in Strafverfahren, die nicht schon in § 9 angeführt sind, insbesondere Einsprüche gegen die Anklageschrift, Beschwerden gemäß § 114 StPO, Ratskammerbeschwerden.

(3)
Der Streitgenossenzuschlag für jede weitere verteidigte Partei beträgt 30% des Honoraransatzes.

(4)
Für das Zuwarten nach einer halben Stunde, für die Beratungszeit und für das Erscheinen zu einer nicht stattfindenden Verhandlung kann der Honoraransatz gemäß TP 7 (2) RATG verrechnet werden.

(5)
Ist ein Rechtsanwalt in demselben Verfahren gleichzeitig als Verteidiger und als Privatbeteiligten-Vertreter tätig, so gebührt ihm für jede dieser Tätigkeiten die volle Entlohnung seiner Leistungen. Erbringt er diese Leistungen für dieselbe Person, so ermäßigt sich die Entlohnung als Verteidiger um die Hälfte der als Privatbeteiligten-Vertreter gebührenden Entlohnung.


§ 11

Die Bestimmungen über den Einheitssatz gemäß § 23 RATG können sinngemäß angewendet werden; in diesem Falle gelten auch die Leistungen gemäß § 9 als Bemessungsgrundlage des Einheitssatzes.


§ 12

In offiziosen Strafsachen vor den Gerichten kann ein Erfolgszuschlag bis zu 50% des Honorarbetrages verrechnet werden; dies insbesondere, wenn das Verfahren eingestellt wird oder das Urteil auf Freispruch lautet oder ein wegen eines Verbrechens Angeklagter wegen eines Vergehens oder eines mit einem niedrigeren Strafsatz bedrohten Verbrechens verurteilt wird.


§ 13


(1)
Die Bestimmungen der §§ 9 bis 12 sind sinngemäß anzuwenden auf Leistungen des Rechtsanwaltes in

a) Verwaltungsstrafsachen, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro bedroht sind, gemäß § 9 (1) Z 1;

b) Verwaltungsstrafsachen, die mit Geldstrafe zwischen 2.180 Euro bis 4.360 Euro bedroht sind, gemäß § 9 (1) Z 2;

c) Verwaltungsstrafsachen, die mit Geldstrafe über 4.360 Euro oder mit Haft bedroht sind, gemäß § 9 (1) Z 3;

d) Finanzstrafverfahren vor dem Spruchsenat gemäß § 9 (1) Z 3;

e) sonstigen finanzbehördlichen Strafverfahren gemäß § 9 (1) Z 2;

f) Disziplinarverfahren, in denen die Entfernung aus dem Dienst oder auch nur ein zeitweises Berufsverbot angedroht ist, gemäß § 9 (1) Z 3;

g) anderen Disziplinarsachen gemäß § 9 (1) Z 2.

(2)
In Verwaltungsstrafsachen, die nur mit Geldstrafe bis zu 730 Euro
bedroht sind, sind die Leistungen des Rechtsanwaltes unter Zugrundelegung einer Bemessungs-grundlage von 1.450 Euro nach den Bestimmungen des RATG zu entlohnen. Sind mehrere Verwaltungsstrafsachen Gegenstand eines gemeinsamen Verfahrens, so ist für die Honorarberechnung die höchste der einzeln angedrohten Strafen maßgebend.

(3)
Ist der Verfall von Gegenständen angedroht, erhöht sich die Bemessungsgrundlage jeweils um den Wert derselben.

(4)
Für Berufungsverfahren in Verwaltungsstrafsachen vor den unabhängigen Verwaltungssenaten sind bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage die für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Bestimmungen anzuwenden.




IV. Teil - Sonstige Bestimmungen




§ 14


(1)
Für die Empfangnahme, Verbuchung, Verwahrung oder Ausfolgung von Geld oder Wertpapieren, Spar- oder Einlagebüchern - ausgenommen die Gebarung mit Wechseln, Schuldurkunden, Zeugen-, Sachverständigen- sowie Zustellungsgebühren und dergleichen mehr - sind die Ansätze des Notariatstarifes angemessen.

(2)
Erfolgt die Empfangnahme oder Ausfolgung gemäß Absatz 1 nicht in der Kanzlei des Rechtsanwaltes, kann überdies für die Bemühung zum Empfangs- oder Ausfolgungsort das Honorar gemäß TP 7 RAT verrechnet werden.


§ 15

Wird der Rechtsanwalt außerhalb des Ortes, in dem sich der Berufssitz befindet, tätig, ist die Verrechnung der Kilometergeldentschädigung für die Benützung eines eigenen Personenkraftwagens (im Falle der Notwendigkeit auch eines Mietkraftwagens) und des Ersatzes des tatsächlichen Verpflegungs- und Nächtigungsaufwandes, jedenfalls aber nach den Sätzen der Reisegebührenvorschriften des Bundes in der höchsten Dienstklasse zulässig. Für die Benützung eines eigenen Personenkraftwagens ist als Kilometergeldentschädigung im Sinne § 15 AHR ein Betrag nach den Sätzen der Reisegebührenvorschriften des Bundes angemessen.


§ 16

Zu den Honoraransätzen für Leistungen eines Rechtsanwaltes, die aus gerechtfertigten Gründen zwischen 18 Uhr und 8 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen sowie an Samstagen erbracht werden, ist ein Zuschlag in Höhe von 100% zulässig.


§ 17

Die Bestimmung des § 16 RATG über die gesonderte Vergütung aller Auslagen einschließlich der Umsatzsteuer gilt auch für jene Leistungen, deren Entlohnung nicht durch das RATG bestimmt werden.


§ 18

Für Leistungen eines Rechtsanwaltes, deren Entlohnung in den vorstehenden Bestimmungen oder im RATG nicht geregelt ist, kann bei der Berechnung des Honorars auf vergleichbare Honorarregelungen Bedacht genommen werden.


§ 19

Die Bestimmungen der AHR 1976 in der Fassung vom 21. September 2001 gelten für alle Leistungen eines Rechtsanwaltes, die ab dem 1. Oktober 2001 erbracht wurden, soweit Ersetzungen durch Euro-Beträge vorgenommen werden für Leistungen, die ab dem 1. Jänner 2002 erbracht wurden.










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