![]()
ÜbersichtAutonome Honorar-Richtlinien (AHR)
Stand Januar 2003
Die Vertreterversammlung hat beschlossen:
Die Rechtsanwaltskammern Österreichs werden im Falle einer Begutachtung
der Angemessenheit von Entlohnungen für rechtsanwaltliche Tätigkeiten gemäß
§ 28 Absatz 1 litera f der Rechtsanwaltsordnung nachstehende Bemessungsgrundlagen
und Honoraransätze (im folgenden Autonome Honorar-Richtlinien - AHR genannt)
als angemessene Entlohnung (§ 17 der Rechtsanwaltsordnung, §§ 1152, 1004 des
Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) betrachten.
Auf dieser Seite: Paragraphen 1 - 19
I. Teil - Sachlicher Anwendungsbereich§ 1Die AHR finden Anwendunga) auf Leistungen eines Rechtsanwaltes, soweit deren Entlohnung nicht durch Gesetz oder Verordnung geregelt ist; ferner b) auch auf Leistungen eines Rechtsanwaltes, deren Entlohnung durch Gesetz oder Verordnung geregelt ist, wenn die Anwendung der AHR vereinbart worden ist. § 2Das Recht der freien Vereinbarung der Entlohnung des Rechtsanwaltes (§ 16 Absatz 1 RAO, § 2 Absatz 1 RATG) wird durch die AHR nicht berührt.§ 3Für eine Vereinbarung gemäß §1 lit. b oder § 2 wird Schriftform empfohlen.§ 4Die Honoraransätze setzen rechtsanwaltliche Leistungen, die eine durchschnittliche Bewertung zulassen, voraus. Für Leistungen des Rechtsanwaltes, die nach Art oder Umfang den Durchschnitt erheblich übersteigen, ist ein der Verantwortlichkeit, dem Umfange, der Mühewaltung und dem Ergebnis der Leistung sowie den persönlichen Verhältnissen des Auftraggebers angemessener Zuschlag zu den Honoraransätzen zulässig.II. Teil - Zivil- und Verwaltungssachen§ 5Als Bemessungsgrundlagen für Honoraransätze sind, soweit sich nicht auf Grund des Interesses des Auftraggebers oder aus der Sache selbst ein anderer Wert ergibt, nachstehende Beträge, wenigstens jedoch die angegebenen Mindestbeträge, angemessen:1. Abgabensachen (Steuern, Gebühren und Beiträge) bei Streitigkeiten der strittige Betrag, bei Abgabenerklärungen der sich auf ihrer Grundlage ergebende Abgabenbetrag, mindestens 2.180 Euro 2. Adoptionssachen der Wert des Vermögens des an Kindes Statt Annehmenden, mindestens 5.800 Euro 3. Agrarsachen bei wiederkehrenden Leistungen der dreifache Jahresbetrag oder der Verkehrswert des betreffenden Rechtes, mindestens 10.900 Euro 4. Bausachen a) geringfügige 5.800 Euro b) mittlere 21.800 Euro c) Großprojekte 181.000 Euro 5. Bergrechtssachen mindestens 36.000 Euro 6. Bestandsachen der dreifache Jahresbestandzins, mindestens a) bei Geschäftsräumlichkeiten 10.900 Euro b) bei Wohnungen bis zu drei Wohnräumen 5.800 Euro c) sonstige Wohnungen 8.720 Euro d) in Verfahren gemäß § 18 des Mietrechtsgesetzes der dreifache Jahresbetrag der Mietzinserhöhung. 7. Dienstbarkeits- und Reallastsachen bei wiederkehrenden Leistungen der dreifache Jahresbetrag oder der Verkehrswert des betreffenden Rechtes, mindestens 5.800 Euro 8. Dienstrechtssachen (ausgenommen Disziplinarsachen) drei Jahresbezüge 9. Elektrizitätssachen mindestens 10.900 Euro 10. Enteignungssachen der geltend gemachte Entschädigungsbetrag, mindestens 2.180 Euro 11. Ehrenkränkungssachen wie Ehrenbeleidigungssachen 12. Fischereisachen der dreifache Jahrespachtzins, mindestens 10.900 Euro 13. Forstrechtssachen, soweit es sich nicht um Umweltschutzsachen handelt, a) für Besitz bäuerlichen Umfanges 10.900 Euro b) für Großwaldbesitz 109.000 Euro 14. Gewerbesachen, soweit es sich nicht um Umweltschutzsachen im Betriebsanlagenrecht handelt, a) für Kleinbetriebe 10.900 Euro b) für mittlere Betriebe 36.000 Euro c) für größere Betriebe 72.000 Euro d) für Großbetriebe 181.000 Euro 15. Gewerblicher Rechtsschutz Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes und immateriellen Güterrechtes 36.000 Euro 16. Grenzberichtigungs- und -erneuerungssachen der Wert der strittigen Fläche, mindestens 4.360 Euro 17. Firmenbuchsachen das Geschäftsvermögen, bei Kapitalgesellschaften das Grund-(Stamm-)kapital zuzüglich der Rücklagen, mindestens a) bei Einzelfirmen 10.900 Euro b) bei Personengesellschaften 21.800 Euro c) bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften 36.000 Euro d) bei Aktiengesellschaften 181.000 Euro 18. Insolvenzsachen (Vertretung des Schuldners) I. Ausgleichsverfahren das Erfüllungserfordernis einschließlich der bevorrechteten Forderungen II. Konkursverfahren a) bei Abschluß eines Zwangsausgleichs das Erfüllungserfordernis einschließlich der Masseforderungen, b) bei Beendigung des Konkurses auf andere Art das zu verteilende Vermögen, mindestens 10.900 Euro III. Leistungen in Insolvenzsachen, die sich auf Aus- oder Absonderungsrechte beziehen, sind gesondert zu bewerten 19. Jagdrechtssachen der dreifache Jahrespachtzins, mindestens 21.800 Euro 20. Kartellsachen a) Bagatellkartell, Betriebsbindungen, mindestens 36.000 Euro b) sonstige, mindestens 145.000 Euro 21. Kraftfahrsachen a) im allgemeinen mindestens 4.360 Euro b) in Angelegenheiten wegen Entziehung des Führerscheines 8.720 Euro 22. Letztwillige Verfügungen der Wert des Vermögens über das verfügt wird, mindestens 4.360 Euro 23. Liegenschaftsverkehr die Kaufsumme, der Verkehrswert, oder die nach den für Notare geltenden Bestimmungen zulässige Bemessungsgrundlage. 24. Mediensachen a) Zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere gemäß § 1330 ABGB: Höhe der geltend gemachten Ansprüche, mindestens jedoch 21.800 Euro b) Verfahren vor den für Mediensachen zuständigen Gerichtshöfen und Kommissionen sowie Entgegnungen: Honoraransprüche gemäß § 9 Abs 1 Z 2 und § 10 AHR; c) Verfahren vor Verwaltungsbehörden: Honoraransprüche gemäß § 9 Abs 1 Z 1 und § 10 AHR. 25. Personenstandssachen mindestens 8.720 Euro 26. Pflegschaftssachen a) wegen Unterhalt der begehrte dreifache Jahresbetrag, b) in sonstigen Fällen mindestens 4.360 Euro 27. Sachwaltersachen der Wert des betroffenen Vermögens, mindestens 5.800 Euro 28. Sozialversicherungssachen (Leistungsstreitsachen) der begehrte dreifache Jahresbetrag, sonst mindestens 2.180 Euro 29. Staatsbürgerschaftssachen mindestens 8.720 Euro 30. Todeserklärungssachen, der Wert des Vermögens des für tot zuErklärenden, mindestens 5.800 Euro 31. Umweltschutzsachen im Betriebsanlagenrecht, Dampfkesselemissions- und Luftreinhalterecht, Forst- und Wasserrecht sowie Entsorgungsrecht im Zusammenhang mit Großanlagen, mindestens 36.000 Euro sonst mindestens 10.900 Euro 32. Urheber- und Verlagsrechtssachen mindestens 36.000 Euro 33. Vereinssachen mindestens 8.720 Euro 34. Verlassenschaftssachen a) bei schriftlicher Abhandlungspflege Bemessungsgrundlage gemäß § 3 Gerichtskommissionstarifgesetz, b) bei sonstiger Vertretung der Wert des Anspruches. 35. Wasserrechtssachen soweit es sich nicht um Umweltschutzsachen handelt 10.900 Euro 36. Wohnungseigentumssachen (ausgenommen Liegenschaftsverkehr nach Z 23) a) bei wiederkehrenden Leistungen der dreifache Jahresbetrag mindestens 5.800 Euro b) sonst mindestens 5.800 Euro 37. Sonstige Zivil- und Verwaltungssachen a) sehr einfacher Natur und von geringer Bedeutung 2.180 Euro b) im allgemeinen mindestens 8.720 Euro c) bei weittragender Bedeutung mindestens 21.800 Euro 38. Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich Beschwerden nach dem Fremdenpolizeigesetz, a) in Fällen, in denen der Senat in erster Instanz über Beschwerden tätig wird 21.800 Euro b) in Berufungsverfahren die für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Bemessungsgrundlagen. § 6Das Honorar ist unter sinngemäßer Anwendung des Rechtsanwaltstarifgesetzes in seiner jeweiligen Fassung zu errechnen, insbesondere durch Anwendung der Bestimmungen über den Einheitssatz und der Tarifposten 1 bis 3 und 5 bis 9 RATG.§ 7(1) An Stelle der Entlohnung für das Zuwarten (TP 2 Anmerkung 2 und TP 3 Anmerkung 2 RATG) und für das Erscheinen zu einer nicht stattfindenden Tagsatzung ist der Honoraransatz gemäß TP 7 (2) RATG angemessen. (2) Als Streitgenossenzuschlag bei Vertretung mehrerer Personen durch einen Rechtsanwalt oder bei Beteiligung mehrerer Personen in dem der eigenen Partei entgegengesetzten Interesse (§ 15 RATG) ist je beteiligter Person 10%, jedoch nie mehr als insgesamt 100% angemessen. Bemessungsgrundlage ist die Verdienstsumme zuzüglich des Einheitssatzes; Reisekosten, Entschädigung für Zeitversäumnis und sonstige Auslagen zählen hiebei nicht zur Bemessungsgrundlage. (3) Bei Abrechnung des Honorars nach Einzelleistungen ist TP 7 (2) RATG auch für ein Aktenstudium in der eigenen Kanzlei anwendbar, das nach Art und Umfang das zur Vorbereitung anwaltlicher Leistungen üblicherweise notwendige Aktenstudium erheblich (im Sinne des § 4 AHR) übersteigt. § 8(1) Für die Vertretung vor übernationalen Tribunalen (z. B. EuGH, MRK), dem Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof ist für Beschwerden, Gegenschriften und die Verrichtung von mündlichen Verhandlungen der doppelte Betrag der TP 3 C RATG angemessen. (2) Für Rechtsgutachten ist der Honoraransatz gemäß TP 3 RATG bis zum doppelten Betrag der TP 3 C RATG angemessen. (3) Für Verhandlungen kontradiktorischen Charakters ist der Honoraransatz gemäß TP 3A RAT angemessen. Für das Aufforderungsschreiben, welches inhaltlich einem Schriftsatz nach TP 3 A RAT entspricht, insbesondere das Aufforderungsschreiben im Amtshaftungs- und Versicherungsschadensachen, sind die Honoraransätze nach dieser Tarifpost angemessen. (4) In Enteignungssachen ist für die Zeit, in der über die Enteignungssache der eigenen Partei verhandelt wird, mindestens jedoch für die Dauer von 2/2 Stunden, das Honorar gemäß TP 3 RAT, für die übrige, notwendige Zeit der Anwesenheit bei der Enteignungsverhandlung das Honorar gemäß TP 2 RAT angemessen. (5) Für die Verfassung von Urkunden, Verträgen und sonstigen Erklärungen jeder Art einschließlich letztwilliger Verfügungen sind - unter gesonderter Verrechnung der sonstigen Leistungen - die Ansätze des Notariatstarifes unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlagen der AHR angemessen. (6) Wird ein Rechtsanwalt als Schiedsrichter tätig, so sind auf seine Leistungen die Bestimmungen des RATG sinngemäß anzuwenden, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird. III. Teil - Straf- und Disziplinarsachen§ 9(1) In offiziosen Strafsachen vor den Gerichten sind als Honoraransätze angemessen: 1. In bezirksgerichtlichen Verfahren a) Hauptverhandlungen 1. Instanz für die erste halbe Stunde 128 Euro für jede weitere halbe Stunde 64 Euro b) für die Ausführung der vollen Berufung und die Gegenausführung hiezu 256 Euro c) für die Ausführung der Berufung nur wegen Strafe und die Gegenausführungen hiezu 192 Euro d) Berufungsverhandlungen gemäß lit. b) für die erste halbe Stunde 256 Euro für jede weitere halbe Stunde 128 Euro e) Berufungsverhandlungen gemäß lit. c) für die erste halbe Stunde 192 Euro für jede weitere halbe Stunde 96 Euro 2. In einzelrichterlichen Verfahren des Gerichtshofes mit Ausnahme der im § 41 Abs 1 Ziffer 2 StPO angeführten Verfahren a) Hauptverhandlungen 1. Instanz für die erste halbe Stunde 224 Euro für jede weitere halbe Stunde 112 Euro b) für die Ausführung der vollen Berufung und die Gegenausführung hiezu 448 Euro c) für die Ausführung der Berufung nur wegen Strafe und die Gegenausführungen hiezu 336 Euro d) Berufungsverhandlungen gemäß litera b) für die erste halbe Stunde 448 Euro für jede weitere halbe Stunde 224 Euro e) Berufungsverhandlungen gemäß litera c) für die erste halbe Stunde 336 Euro für jede weitere halbe Stunde 168 Euro 3. In schöffengerichtlichen Verfahren und in einzelrichterlichen Verfahren gemäß § 41 Abs 1 Ziffer 2 StPO a) Hauptverhandlungen 1. Instanz für die erste halbe Stunde 320 Euro für jede weitere halbe Stunde 160 Euro b) für die Ausführung der Berufung und die Gegenausführungen hiezu 480 Euro c) Berufungsverhandlungen für die erste halbe Stunde 480 Euro für jede weitere halbe Stunde 240 Euro d) für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und die Gegenausführungen hiezu 640 Euro e) Gerichtstage über Nichtigkeitsbeschwerden für die erste halbe Stunde 640 Euro für jede weitere halbe Stunde 320 Euro 4. In geschworenengerichtlichen Verfahren a) Hauptverhandlungen 1. Instanz für die erste halbe Stunde 384 Euro für jede weitere halbe Stunde 192 Euro b) für die Ausführung der Berufung und die Gegenausführungen hiezu 576 Euro c) Berufungsverhandlungen für die erste halbe Stunde 576 Euro für jede weitere halbe Stunde 288 Euro d) für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und die Gegenausführungen hiezu 768 Euro e) Gerichtstage über Nichtigkeitsbeschwerden für die erste halbe Stunde 768 Euro für jede weitere halbe Stunde 384 Euro 5. Haftverfahren a) Verhandlungen 1. Instanz für die erste halbe Stunde 224 Euro für jede weitere halbe Stunde 112 Euro b) für Grundrechtsbeschwerden 448 Euro für sonstige Beschwerden 320 Euro c) Verhandlungen 2. Instanz für die erste halbe Stunde 320 Euro für jede weitere halbe Stunde 160 Euro (2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Ziffer 3 oder Ziffer 4 zugleich mit der Nichtigkeitsbeschwerde auch Berufung erhoben, ist ein Zuschlag in Höhe von 20% zu den Honoraransätzen gemäß Absatz 1 Ziffer 3 litera d und litera e bzw. Absatz 1 Ziffer 4 litera d und litera e angemessen. § 10(1) Für Leistungen des Rechtsanwaltes in offiziosen Strafsachen vor den Gerichten, die nicht in § 9 erwähnt sind, sind die Honoraransätze der TP 1 bis 3 und TP 5 bis 9 RAT unter Zugrundelegung folgender Bemessungsgrundlagen angemessen: in Fällen gemäß § 9 Abs 1 Z 1 -> 4.360 Euro in Fällen gemäß § 9 Abs 1 Z 2 -> 10.900 Euro in Fällen gemäß § 9 Abs 1 Z 3 -> 17.440 Euro in Fällen gemäß § 9 Abs 1 Z 4 -> 21.800 Euro in Fällen gemäß § 9 Abs 1 Z 5 entsprechend Ziffern 1 bis 4, mangels Bestimmbarkeit 10.900 Euro (2) Im Sinne des Absatzes 1 sind für die Honorarberechnung anzuwenden: TP 2 RAT für die Kostenbestimmungsanträge, Schriftsätze, mit denen nur Vollmachten vorgelegt, Rechtsmittelverzichte bekanntgegeben sowie Rechtsmittel angemeldet werden; ganz kurze Anträge oder sonstige Mitteilungen an das Gericht; TP 3 A RAT für Anträge, soweit sie nicht dem Umfange oder Inhalte nach als ganz kurz anzusehen sind, Enthaftungsanträge, Anträge an den Untersuchungsrichter auf Erlassung von Verfügungen und Entscheidungen und dergleichen mehr; TP 3 B RAT für Rechtsmittel in Strafverfahren, die nicht schon in § 9 angeführt sind, insbesondere Einsprüche gegen die Anklageschrift, Beschwerden gemäß § 114 StPO, Ratskammerbeschwerden. (3) Der Streitgenossenzuschlag für jede weitere verteidigte Partei beträgt 30% des Honoraransatzes. (4) Für das Zuwarten nach einer halben Stunde, für die Beratungszeit und für das Erscheinen zu einer nicht stattfindenden Verhandlung kann der Honoraransatz gemäß TP 7 (2) RATG verrechnet werden. (5) Ist ein Rechtsanwalt in demselben Verfahren gleichzeitig als Verteidiger und als Privatbeteiligten-Vertreter tätig, so gebührt ihm für jede dieser Tätigkeiten die volle Entlohnung seiner Leistungen. Erbringt er diese Leistungen für dieselbe Person, so ermäßigt sich die Entlohnung als Verteidiger um die Hälfte der als Privatbeteiligten-Vertreter gebührenden Entlohnung. § 11Die Bestimmungen über den Einheitssatz gemäß § 23 RATG können sinngemäß angewendet werden; in diesem Falle gelten auch die Leistungen gemäß § 9 als Bemessungsgrundlage des Einheitssatzes.§ 12In offiziosen Strafsachen vor den Gerichten kann ein Erfolgszuschlag bis zu 50% des Honorarbetrages verrechnet werden; dies insbesondere, wenn das Verfahren eingestellt wird oder das Urteil auf Freispruch lautet oder ein wegen eines Verbrechens Angeklagter wegen eines Vergehens oder eines mit einem niedrigeren Strafsatz bedrohten Verbrechens verurteilt wird.§ 13(1) Die Bestimmungen der §§ 9 bis 12 sind sinngemäß anzuwenden auf Leistungen des Rechtsanwaltes in a) Verwaltungsstrafsachen, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro bedroht sind, gemäß § 9 (1) Z 1; b) Verwaltungsstrafsachen, die mit Geldstrafe zwischen 2.180 Euro bis 4.360 Euro bedroht sind, gemäß § 9 (1) Z 2; c) Verwaltungsstrafsachen, die mit Geldstrafe über 4.360 Euro oder mit Haft bedroht sind, gemäß § 9 (1) Z 3; d) Finanzstrafverfahren vor dem Spruchsenat gemäß § 9 (1) Z 3; e) sonstigen finanzbehördlichen Strafverfahren gemäß § 9 (1) Z 2; f) Disziplinarverfahren, in denen die Entfernung aus dem Dienst oder auch nur ein zeitweises Berufsverbot angedroht ist, gemäß § 9 (1) Z 3; g) anderen Disziplinarsachen gemäß § 9 (1) Z 2. (2) In Verwaltungsstrafsachen, die nur mit Geldstrafe bis zu 730 Euro bedroht sind, sind die Leistungen des Rechtsanwaltes unter Zugrundelegung einer Bemessungs-grundlage von 1.450 Euro nach den Bestimmungen des RATG zu entlohnen. Sind mehrere Verwaltungsstrafsachen Gegenstand eines gemeinsamen Verfahrens, so ist für die Honorarberechnung die höchste der einzeln angedrohten Strafen maßgebend. (3) Ist der Verfall von Gegenständen angedroht, erhöht sich die Bemessungsgrundlage jeweils um den Wert derselben. (4) Für Berufungsverfahren in Verwaltungsstrafsachen vor den unabhängigen Verwaltungssenaten sind bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage die für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Bestimmungen anzuwenden. IV. Teil - Sonstige Bestimmungen§ 14(1) Für die Empfangnahme, Verbuchung, Verwahrung oder Ausfolgung von Geld oder Wertpapieren, Spar- oder Einlagebüchern - ausgenommen die Gebarung mit Wechseln, Schuldurkunden, Zeugen-, Sachverständigen- sowie Zustellungsgebühren und dergleichen mehr - sind die Ansätze des Notariatstarifes angemessen. (2) Erfolgt die Empfangnahme oder Ausfolgung gemäß Absatz 1 nicht in der Kanzlei des Rechtsanwaltes, kann überdies für die Bemühung zum Empfangs- oder Ausfolgungsort das Honorar gemäß TP 7 RAT verrechnet werden. § 15Wird der Rechtsanwalt außerhalb des Ortes, in dem sich der Berufssitz befindet, tätig, ist die Verrechnung der Kilometergeldentschädigung für die Benützung eines eigenen Personenkraftwagens (im Falle der Notwendigkeit auch eines Mietkraftwagens) und des Ersatzes des tatsächlichen Verpflegungs- und Nächtigungsaufwandes, jedenfalls aber nach den Sätzen der Reisegebührenvorschriften des Bundes in der höchsten Dienstklasse zulässig. Für die Benützung eines eigenen Personenkraftwagens ist als Kilometergeldentschädigung im Sinne § 15 AHR ein Betrag nach den Sätzen der Reisegebührenvorschriften des Bundes angemessen.§ 16Zu den Honoraransätzen für Leistungen eines Rechtsanwaltes, die aus gerechtfertigten Gründen zwischen 18 Uhr und 8 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen sowie an Samstagen erbracht werden, ist ein Zuschlag in Höhe von 100% zulässig.§ 17Die Bestimmung des § 16 RATG über die gesonderte Vergütung aller Auslagen einschließlich der Umsatzsteuer gilt auch für jene Leistungen, deren Entlohnung nicht durch das RATG bestimmt werden.§ 18Für Leistungen eines Rechtsanwaltes, deren Entlohnung in den vorstehenden Bestimmungen oder im RATG nicht geregelt ist, kann bei der Berechnung des Honorars auf vergleichbare Honorarregelungen Bedacht genommen werden.§ 19Die Bestimmungen der AHR 1976 in der Fassung vom 21. September 2001 gelten für alle Leistungen eines Rechtsanwaltes, die ab dem 1. Oktober 2001 erbracht wurden, soweit Ersetzungen durch Euro-Beträge vorgenommen werden für Leistungen, die ab dem 1. Jänner 2002 erbracht wurden. |