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ASVG Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Stand BGBl. I Nr. 76/2007.




                         ERSTER TEIL
                     Allgemeine Bestimmungen

                         ABSCHNITT I
                       Geltungsbereich

                  Geltungsbereich im allgemeinen

  § 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Allgemeine Sozialversicherung
im Inland beschäftigter Personen einschließlich der den Dienstnehmern
nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichgestellten selbständig
Erwerbstätigen und die Krankenversicherung der Pensionisten aus der
Allgemeinen Sozialversicherung.


              Umfang der Allgemeinen Sozialversicherung

  § 2. (1) Die Allgemeine Sozialversicherung umfaßt die
Krankenversicherung, die Unfallversicherung und die
Pensionsversicherung mit Ausnahme der im Abs. 2 bezeichneten
Sonderversicherungen. Die Pensionsversicherung gliedert sich in
folgende Zweige: Pensionsversicherung der Arbeiter,
Pensionsversicherung der Angestellten, knappschaftliche
Pensionsversicherung.
  (2) Für die nachstehend bezeichneten Sonderversicherungen gelten
die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nur so weit, als dies in den
Vorschriften über diese Sonderversicherungen oder in diesem
Bundesgesetz angeordnet ist:
   1. Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter,
   2. Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern, (BGBl.
      Nr. 220/1965, Art. I Z 1) - 30. 7. 1965; (BGBl. Nr. 684/1978,
      Art. I Z 1 lit. a) - 1. 1. 1979.
   3. Gewerbliche Selbständigen-Kranken- und Pensionsversicherung,
      (BGBl. Nr. 168/1966, Art. I Z 1) - 1. 7. 1966; (BGBl. Nr.
      684/1978, Art. I Z 1 lit. b) - 1. 1. 1979.
   4. Krankenversicherung der Bezieher von Leistungen aus der
      Arbeitslosenversicherung, (BGBl. Nr. 684/1978, Art. I Z 1 lit.
      c) - 1. 1. 1979.
   5. Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen,
   6. Krankenversicherung der Hinterbliebenen nach dem
      Heeresversorgungsgesetz,
   7. Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der in beruflicher
      Ausbildung stehenden Beschädigten nach dem
      Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, (BGBl. Nr. 23/1974, Art. I
      Z 1) - 1. 1. 1974.
   8. Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der in beruflicher
      Ausbildung stehenden Beschädigten nach dem
      Heeresversorgungsgesetz,
   9. Krankenversicherung der Empfänger der Sonderunterstützung nach
      dem Mutterschutzgesetz 1979, (BGBl. Nr. 530/79, Art. I Z 1) -
      1. 1. 1980
  10. Krankenversicherung der Bezieher von Sonderunterstützung nach
      dem Bundesgesetz über die Gewährung einer Sonderunterstützung
      an Personen, die in bestimmten, von Betriebseinschränkung oder
      Betriebsstillegung betroffenen Betrieben beschäftigt waren
      (Sonderunterstützungsgesetz), (BGBl. Nr. 775/1974, Art. I Z 1)
      - 1. 1. 1975.
  11. Krankenversicherung der Bezieher von Überbrückungshilfe,
      Karenzhilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe nach dem
      Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an
      ehemalige Bundesbedienstete, (BGBl. Nr. 446/1969, Art. I Z 1
      lit. a) - 1. 1. 1970; (BGBl. I Nr. 47/1997, Art. 7 Z 1) - 1.
      7. 1997; (BGBl. I Nr. 47/1997, Ü. § 568 Abs. 3) - 25. 4. 1997.
  12. Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der
      Beihilfenempfänger nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl.
      Nr. 313/1994, (BGBl. Nr. 446/1969, Art. I Z 1 lit. a) - 1. 1.
      1970; (BGBl. Nr. 314/1994, Art. 1 Z 1) - 1. 1. 1994.
  13. Aufgehoben. (BGBl. Nr. 684/1978, Art. I Z 1 lit. d) - 1. 1.
      1979.
  14. Aufgehoben. (BGBl. Nr. 684/1978, Art. I Z 1 lit. d) - 1. 1.
      1979.
  15. Pensionsversicherung für das Notariat. (BGBl. Nr. 446/1969,
      Art. I Z 1 lit. a) - 1. 1. 1970; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. I
      Z 1) - 1. 1. 1972.
      (BGBl. Nr. 13/1962, Art. I Z 1) - 1. 1. 1962; (BGBl. Nr.
      201/1967, Art. I Z 1) - 1. 7. 1967.

        Umfang des Leistungsrechtes der Pensionsversicherung

  § 2a. (1) Auf Personen, die erstmals nach dem 31. Dezember 2004 in
der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
pflichtversichert sind, ist der Vierte Teil nur so weit anzuwenden,
als das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), BGBl. Nr. 142/2004, nichts
anderes bestimmt.
  (2) Auf Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 mindestens einen
Versicherungsmonat nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
erworben haben, sind die Bestimmungen des Vierten und Zehnten Teiles
nur so weit anzuwenden, als das APG nichts anderes bestimmt.


                          Beschäftigung im Inland

  § 3. (1) Als im Inland beschäftigt gelten unselbständig
Erwerbstätige, deren Beschäftigungsort (§ 30 Abs. 2) im Inland
gelegen ist, selbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres
Betriebes im Inland gelegen ist. (BGBl. Nr. 704/1976, Art. I Z 1) -
1. 1. 1977.
  (2) Als im Inland beschäftigt gelten auch
  a) Dienstnehmer, die dem fahrenden Personal einer dem
     internationalen Verkehr auf Flüssen oder Seen dienenden
     Schiffahrtsunternehmung angehören, wenn sie ihren Wohnsitz im
     Inland haben oder - ohne im Ausland einen Wohnsitz zu haben -
     auf dem Schiffe, auf dem sie beschäftigt sind, wohnen und die
     Schiffahrtsunternehmung im Inland ihren Sitz oder eine
     Zweigniederlassung hat, ferner Dienstnehmer österreichischer
     Staatsangehörigkeit, die der Besatzung eines die
     österreichische Flagge führenden Seeschiffes angehören; (BGBl.
     Nr. 31/1973, Art. I Z 2, Ü. Art. VI Abs. 4) - 1. 1. 1973;
     (BGBl. Nr. 775/1974, Art. I Z 2) - 1. 1. 1975.
  b) Dienstnehmer einer dem öffentlichen Verkehr dienenden
     Eisenbahn, ihrer Eigenbetriebe und ihrer Hilfsanstalten, die
     auf im Ausland liegenden Anschlußstrecken oder Grenzbahnhöfen
     tätig sind;
  c) Dienstnehmer, die dem fliegenden Personal einer dem
     internationalen Verkehr dienenden Luftschiffahrtsunternehmung
     angehören, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben und die
     Luftschiffahrtsunternehmung im Inland ihren Sitz hat;
  d) Dienstnehmer, deren Dienstgeber den Sitz in Österreich haben
     und die ins Ausland entsendet werden, sofern ihre
     Beschäftigung im Ausland die Dauer von fünf Jahren nicht
     übersteigt; das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und
     Soziales kann, wenn die Art der Beschäftigung es begründet,
     diese Frist entsprechend verlängern; (BGBl. Nr. 13/1962, Art.
     I Z 2 lit. a) - 1. 1. 1962; (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 1) -
     1. 8. 1996; (BGBl. I Nr. 21/1997) - 15. 2. 1997.
  e) die gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 und § 8 Abs. 1 Z 4 Versicherten für
     die Dauer ihrer Beschäftigung im Ausland; (BGBl. Nr. 684/1978,
     Art. I Z 2) - 1. 1. 1979; (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 2) -
     1. 8. 1996; (BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 7 Z 1) - 1. 1. 2000.
  f) Dienstnehmer österreichischer Staatsangehörigkeit, die bei
     einer amtlichen Vertretung der Republik Österreich im Ausland
     oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung im Ausland
     beschäftigt sind. (BGBl. Nr. 684/1978, Art. I Z 2) - 1. 1.
     1979.
  (3) Als im Inland beschäftigt gelten unbeschadet und
unvorgreiflich einer anderen zwischenstaatlichen Regelung
insbesondere nicht die Dienstnehmer inländischer Betriebe für die
Zeit ihrer dauernden Beschäftigung im Ausland, die ausschließlich
für den Dienst im Ausland bestellten Reisenden, die ihren Wohnsitz
im Ausland haben, und Dienstnehmer, die sich in Begleitung eines
Dienstgebers, der im Inland keinen Wohnsitz hat, nur vorübergehend
im Inland aufhalten. Die Dienstnehmer eines ausländischen Betriebes,
der im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle,
Niederlage) unterhält, gelten nur dann als im Inland beschäftigt,
wenn sie ihre Beschäftigung (Tätigkeit) von einem im Inland
gelegenen Wohnsitz aus ausüben und sie nicht auf Grund dieser
Beschäftigung einem System der sozialen Sicherheit im Ausland
unterliegen. Als im Inland beschäftigt gelten auch Personen, die
gemäß § 16 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr.
196/1988, bei einem inländischen Betrieb beschäftigt werden.
Personen gemäß § 4 Abs. 4, die für einen ausländischen Betrieb, der
im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle,
Niederlage) unterhält, tätig sind, gelten nur dann als im Inland
beschäftigt, wenn sie ihre Beschäftigung (Tätigkeit) von einem im
Inland gelegenen Wohnsitz oder einer im Inland gelegenen
Arbeitsstätte (Kanzlei, Büro) aus ausüben. (BGBl. Nr. 13/1962, Art.
I Z 2 lit. b, Ü. Art. VI Abs. 1 und 3) - 1. 1. 1962; (BGBl. Nr.
196/1988, Art. IV Z 1) - 1. 7. 1988; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z
1) - 1. 7. 1996; (BGBl. Nr. 201/1996, Ü § 563 Abs. 2) - 1. 5. 1996;
(BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 3) - 1. 7. 1996; (BGBl. I Nr.
139/1997, Art. 7 Z 2) - 1. 1. 1998.


                   Sprachliche Gleichbehandlung

  § 3a. Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und
Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen
ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(BGBl. Nr. 20/1994, Z 1) - 1.1.1994.

                           ABSCHNITT II
                      Umfang der Versicherung

                        1. Unterabschnitt
                        Pflichtversicherung

                          Vollversicherung

  § 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind
auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn
die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der
Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine
Teilversicherung begründet:
   1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten
      Dienstnehmer;
   2. die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlinge);
   3. die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern
      ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl-
      oder Stiefkinder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und
      keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, alle
      diese, soweit es sich nicht um eine Beschäftigung in einem
      land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb
      (§ 27 Abs. 2) handelt;
   4. die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den
      künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf
      nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigten Personen,
      wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienst- oder
      Lehrverhältnisses erfolgt, jedoch mit Ausnahme der Volontäre;
   5. Schüler (Schülerinnen), die in Ausbildung zum gehobenen Dienst
      für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und
      Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, oder zum
      Krankenpflegefachdienst oder zum medizinisch-technischen
      Fachdienst im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung des
      medizinisch-technischen Fachdienstes und der
      Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, stehen, bzw.
      Studierende an einer medizinisch-technischen Akademie nach dem
      MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, oder an einer Hebammenakademie
      nach dem Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994;
   6. Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von
      Aktiengesellschaften, Sparkassen, Landeshypothekenbanken sowie
      Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und hauptberufliche
      Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von
      Kreditgenossenschaften;
   7. die Heimarbeiter und die diesen nach den jeweiligen
      gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit arbeitsrechtlich
      gleichgestellten Personen;
   8. Personen, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der
      Rehabilitation nach den §§ 198 oder 303 berufliche Ausbildung
      gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines
      Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt;
   9. Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die von
      einer Entwicklungshilfeorganisation gemäß § 1 Abs. 2 des
      Entwicklungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 474/1974, im Rahmen der
      Entwicklungshilfe als Entwicklungshelfer oder Experte
      beschäftigt bzw. ausgebildet werden;
  10. Personen, die an einer Eignungsausbildung im Sinne der §§ 2b
      bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,
      teilnehmen;
  11. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/2005)
  12. Personen, die eine Geldleistung gemäß § 4 des
      Militärberufsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 524/1994, beziehen;
  13. geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirchen AB. und HB.
      hinsichtlich der Seelsorgetätigkeit und der sonstigen
      Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen
      Verpflichtung ausüben, zum Beispiel des Religionsunterrichtes,
      ferner Lehrvikare, Pfarramtskandidaten, Diakonissen und die
      Mitglieder der evangelischen Kirchenleitung, letztere soweit
      sie nicht ehrenamtlich tätig sind;
  14. die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten
      Personen.
  (2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem
Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen
Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren
Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher
Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der
Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls
Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem
Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt
werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1
in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei
denn, es handelt sich um
  1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG
     1988 oder
  2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988,
     die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer
     Gebietskörperschaft stehen.
  (3) Aufgehoben.
  (4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes
Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf
bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen
verpflichten, und zwar für
  1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner
     Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis
     (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen
     Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der
     bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
  2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person
     des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten
     Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer
     Teilrechtsfähigkeit),
wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die
Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine
wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
  a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1
     bis 3 GSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder
  b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit
     nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder
  c) dass eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu
     einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) begründet,
     ausgeübt wird oder
  d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender,
     insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des
     Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
  (5) Aufgehoben.
  (6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe
Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.
  (7) Aufgehoben.

                Ausnahmen von der Vollversicherung

  § 5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet
einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung -
ausgenommen:
   1. Die Kinder, Enkel, Wahlkinder, Stiefkinder und Schwiegerkinder
      eines selbständigen Landwirtes im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1
      des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, wenn sie
      hauptberuflich in dessen land(forst)wirtschaftlichem Betrieb
      beschäftigt sind;
   2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte
      Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte
      Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn
      das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen
      im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2
      nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);
   3. a) Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem
         öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen
         Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, einem
         Bezirk oder einer Gemeinde sowie zu von diesen
         Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen
         oder Fonds, ferner die dauernd angestellten Dienstnehmer
         der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften und die
         dauernd angestellten Dienstnehmer und die
         Vorstandsmitglieder der Z-Länderbank Bank Austria
         Aktiengesellschaft, der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse
         und der Salzburger Sparkasse sowie deren Rechtsnachfolger,
         alle diese, wenn
         aa) ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf
             Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der
             betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung
             gleichwertig sind - im Falle des Vorbereitungsdienstes
             spätestens mit Ablauf dieses Dienstes - zusteht und
         bb) sie im Erkrankungsfalle Anspruch auf Weiterzahlung
             ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Monate haben;
      b) nicht schon unter lit. a fallende Dienstnehmer hinsichtlich
         einer Beschäftigung in einem Dienstverhältnis, das die
         Krankenversicherung nach den Vorschriften über die
         Krankenversicherung öffentlich Bediensteter bei der
         Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter oder bei der
         Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
         begründet, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die
         Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den
         Leistungen der betreffenden Unfall- und
         Pensionsversicherung gleichwertig sind - im Falle des
         Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf dieses Dienstes
         - zusteht;
  3a. Bedienstete des Bundes,
      a) deren Dienstverhältnis gemäß dem Vertragsbedienstetengesetz
         1948 nach Ablauf des 31. Dezember 1998 begründet wird oder
      b) auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß
         § 136b Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 die für
         Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und
         sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden
         sind;
  3b. Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden,
      a) deren auf einer dem Vertragsbedienstetengesetz 1948
         gleichartigen landesgesetzlichen Regelung beruhendes
         Dienstverhältnis nach Ablauf des 31. Dezember 2000
         begründet wird oder
      b) auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach
         einer dem § 136b Abs. 4 BDG 1979 gleichartigen
         landesgesetzlichen Regelung die für Vertragsbedienstete
         geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen
         Vorschriften anzuwenden sind;
   4. Universitäts(Hochschul)assistenten, soweit sie nicht unter Z 3
      fallen, und die Angestellten des Dorotheums, soweit sie im
      pragmatischen Dienstverhältnis stehen oder der vom Vorstand
      des Dorotheums erlassenen und vom Kuratorium genehmigten
      Dienstordnung unterliegen;
   5. die ArbeitnehmerInnen der Universitäten nach dem
      Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120;
   6. die ständigen Arbeiter des Hauptmünzamtes, die den
      Bestimmungen über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der
      Münzarbeiterschaft sowie deren Hinterbliebenen unterstellt
      sind;
   7. Priester der Katholischen Kirche hinsichtlich der
      Seelsorgetätigkeit und der sonstigen Tätigkeit, die sie in
      Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, zum
      Beispiel des Religionsunterrichtes, ferner Angehörige der
      Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der
      Anstalten der Evangelischen Diakonie, alle diese Personen,
      wenn sie nicht in einem Dienstverhältnis zu einer anderen
      Körperschaft (Person) als ihrer Kirche bzw. deren
      Einrichtungen (Orden, Kongregation, Anstalt der Evangelischen
      Diakonie) stehen;
   8. Notariatskandidaten im Sinne des Notarversicherungsgesetzes
      1972, hinsichtlich einer Beschäftigung, welche die
      Pensionsversicherung für das Notariat begründet, sowie
      Rechtsanwaltsanwärter;
   9. Dienstnehmer nicht österreichischer Staatsangehörigkeit
      hinsichtlich einer Beschäftigung bei Dienstgebern, denen
      Exterritorialität zukommt;
  10. den Heimarbeitern nach den jeweiligen gesetzlichen
      Vorschriften über die Heimarbeit gleichgestellte
      Zwischenmeister (Stückmeister), die als solche in der
      Gewerblichen Selbständigenkrankenversicherung versichert sind;
  11. Zeitsoldaten im Sinne des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305,
      a) hinsichtlich einer Beschäftigung (Ausbildung), die die
         Teilversicherung in der Kranken- und in der
         Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 begründet;
      b) die gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e in der Krankenversicherung
         teilversichert sind;
  12. in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
      ohne Pensionsanwartschaft zu einem Land (zur Gemeinde Wien)
      stehende Mitglieder von unabhängigen Verwaltungssenaten, wenn
      sie zum Zweck der Ausübung der Mitgliedschaft zum
      unabhhängigen Verwaltungssenat in einem
      pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gegen Entfall der
      Bezüge beurlaubt sind (Karenzurlaub) und die Zeit dieses
      Karenzurlaubes für den Ruhegenuß wirksam ist;
  13. Erntehelfer nach § 18 Abs. 3 Z 2 des Fremdengesetzes 1997,
      BGBl. I Nr. 75;
  14. Rechtsanwälte hinsichtlich einer Beschäftigung, die die
      Teilnahme an der Versorgungseinrichtung einer
      Rechtsanwaltskammer begründet;
  15. Ziviltechniker und Berufsanwärter im Sinne des
      Ziviltechnikerkammergesetzes 1993, BGBl. Nr. 157/1994,
      hinsichtlich einer Beschäftigung, die die Teilnahme an der
      Wohlfahrtseinrichtung der Bundeskammer der Architekten und
      Ingenieurkonsulenten begründet.
  (2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es
  1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist
     und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von
     höchstens 26,20 Euro, insgesamt jedoch von höchstens 341,16 Euro
     gebührt oder
  2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit
     vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als
     341,16 Euro gebührt.
Keine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im
Kalendermonat gebührende Entgelt den in Z 2 genannten Betrag nur
deshalb nicht übersteigt, weil
  - infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von
    Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder
  - die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates
    begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.
Auch gilt eine Beschäftigung als Hausbesorger nach dem
Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, nicht als geringfügig, außer
während der Zeit
  - eines Beschäftigungsverbotes gemäß den §§ 3 und 5 des
    Mutterschutzgesetzes (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder
  - eines Karenzurlaubes gemäß den §§ 15, 15a, 15b und 15d MSchG und
    den §§ 2, 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG),
    BGBl. Nr. 651/1989, bei Anspruch auf Wochengeld bzw. auf
    Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz (KGG), BGBl. I Nr. 47/1997.
Auf Beschäftigungsverhältnisse, die mit Dienstleistungsscheck
entlohnt werden, ist ausschließlich die monatliche
Geringfügigkeitsgrenze (Z 2) anzuwenden. An die Stelle der im ersten
Satz genannten Beträge treten ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242
Abs. 10) die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen
Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge.


  § 6. Die Gleichwertigkeit der Anwartschaft auf Ruhe- und
Versorgungsgenüsse mit den Leistungen der Pensions- oder
Unfallversicherung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 ist als gegeben
anzunehmen, wenn die Anwartschaft auf bundesgesetzlicher oder einer
der bundesgesetzlichen Regelung gleichartigen landesgesetzlichen
Regelung beruht. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales über die Gleichwertigkeit, wobei die
Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach
Billigkeit zu veranschlagen sind. Die Gleichwertigkeit ist
jedenfalls nicht gegeben, wenn auf die vom Dienstgeber zugesicherten
Ruhe- und Versorgungsgenüsse nach den hiefür maßgebenden
dienstrechtlichen Bestimmungen Leistungen aus der Pensions-
beziehungsweise Unfallversicherung anzurechnen sind.

            Teilversicherung von im § 4 genannten Personen

  § 7. Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von
den im § 4 genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes
versichert (teilversichert):
  1. in der Kranken- und Unfallversicherung hinsichtlich der
     nachstehend bezeichneten Beschäftigungsverhältnisse:
     a) die ständigen Arbeiter der "Austria Tabakwerke A. G.", die
        dem für diese Arbeiter geltenden Provisionsstatut
        unterstellt sind;
     b) die angelobten Arbeiter der "Österreichischen
        Staatsdruckerei", die der für diese Arbeiter geltenden
        Vorschrift über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse in der
        jeweils geltenden Fassung unterstellt sind;
     c) Personen, die bei der Post- und Telegraphenverwaltung in
        einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen und Teilnehmer
        am ehemaligen Provisionsfonds für Postboten und ihre
        Hinterbliebenen, BGBl. Nr. 375/1926, waren, sofern sie in
        die Provisionsanwartschaft des Bundes rückübernommen wurden;
     d) die provisionsberechtigten ständigen Forstarbeiter der
        Österreichischen Bundesforste;
     e) die angestellten Rechtsanwälte und die
        Rechtsanwaltsanwärter;
     f) die Erntehelfer nach § 18 Abs. 3 Z 2 des Fremdengesetzes
        1997;
     g) die angestellten Geschäftsführer von
        Ziviltechnikergesellschaften und die Berufsanwärter im Sinne
        des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993.
  2. in der Unfall- und Pensionsversicherung
     a) Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem
        Dienstverhältnis zu einer der im § 5 Abs. 1 Z. 3 lit. a
        bezeichneten Gebietskörperschaften sowie von solchen
        Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen
        und Fonds oder zu einem anderen Dienstgeber - ausgenommen
        die unkündbaren Bediensteten der Versicherungsanstalt
        öffentlich Bediensteter sowie die Mitglieder von
        unabhängigen Verwaltungssenaten gemäß § 5 Abs. 1 Z 12 -,
        wenn
        aa) sie in dieser Beschäftigung nach den Vorschriften über
            die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter
            versichert sind oder wenn ihnen durch eine eigene
            Krankenfürsorgeeinrichtung des Dienstgebers mindestens
            die Leistungen der Krankenversicherung öffentlich
            Bediensteter gesichert sind und
        bb) ihnen aus ihrem Dienstverhältnis keine Anwartschaft auf
            Ruhe- und Versorgungsgenüsse im Sinne des § 5 Abs. 1
            Z. 3 lit. b und des § 6 zusteht;
     b) die gemäß § 5 Abs. 1 Z. 10 von der Vollversicherung
        ausgenommenen Zwischenmeister (Stückmeister);
  3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend
     bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):
     a) die im § 5 Abs. 1 Z. 2 von der Vollversicherung
        ausgenommenen Beschäftigten;
     b) die am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen
        Bundesbahnen beschäftigten Dienstnehmer/innen mit
        Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss nach dem
        Bundesbahn-Pensionsgesetz, auch wenn ihre Dienstverhältnisse
        nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines (auch mehrmaligen)
        Betriebsüberganges auf ein anderes Unternehmen übergehen
        oder solange sie bei einem der in Art. I des
        Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen oder
        einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei
        einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im
        Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der
        Gesellschaften hervorgegangen ist, beschäftigt sind;
     c) die öffentlichen Verwalter, soweit sie unmittelbar vor ihrer
        Bestellung zu öffentlichen Verwaltern ausschließlich
        selbständig erwerbstätig gewesen sind;
     d) Aufgehoben.
  4. in der Pensionsversicherung, wenn das ihnen aus einem oder
     mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Sinne der lit. a bis e
     im Kalendermonat gebührende Entgelt den im § 5 Abs. 2 Z 2
     genannten Betrag übersteigt
     a) die Vertragsbediensteten des Bundes, deren Dienstverhältnis
        gemäß dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 nach Ablauf des
        31. Dezember 1998 begründet wird;
     b) Beamte, auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
        gemäß § 136b Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
        die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs-
        und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden
        sind;
     c) Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden,
        aa) deren auf einer dem Vertragsbedienstetengesetz 1948
            gleichartigen landesgesetzlichen Regelung beruhendes
            Dienstverhältnis nach Ablauf des 31. Dezember 2000
            begründet wird oder
        bb) auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach
            einer dem § 136b Abs. 4 BDG 1979 gleichartigen
            landesgesetzlichen Regelung die für Vertragsbedienstete
            geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen
            Vorschriften anzuwenden sind;
        cc) deren Dienstverhältnis auf dem
            Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, mit
            Ausnahme der Lehrer/innen des Bundeslandes Wien, oder
            auf dem Land- und forstwirtschaftlichen
            Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969,
            beruht und nach Ablauf des 31. Dezember 2000
            begründet wird;
     d) die Bediensteten der Versicherungsanstalt öffentlich
        Bediensteter;
     e) die ArbeitnehmerInnen der Universitäten nach dem
        Universitätsgesetz 2002.

                          Sonstige Teilversicherung

  § 8. (1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind
überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert
(teilversichert):
  1. in der Krankenversicherung
     a) die Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach
        diesem Bundesgesetz und die Bezieher von Übergangsgeld gemäß
        § 306, wenn die Pension gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz
        nicht angefallen ist und sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8
        versichert sind, mit Ausnahme
        aa) der im § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG genannten Personen und
        bb) der nach § 4 B-KUVG versicherten Personen, soweit ihre
            Pension nach diesem Bundesgesetz einen Bestandteil des
            Ruhe(Versorgungs)bezuges bildet, der von einer im § 4
            zweiter Satz B-KUVG genannten Einrichtung gewährt wird.
     b) die Bezieher einer laufenden Geldleistung aus der
        zusätzlichen Pensionsversicherung bei den im § 479 genannten
        Instituten, sofern sie nicht bereits nach lit. a versichert
        sind,
     c) Personen, die aufgrund der Bestimmungen des Wehrgesetzes
        1990 Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten - ausgenommen
        die in lit. e und Z 5 genannten Zeitsoldaten - soweit sie
        nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der
        Krankenversicherung pflichtversichert sind,
     d) Aufgehoben.
     e) Zeitsoldaten - ausgenommen die in Z 5 genannten Zeitsoldaten
        - , die sich zu einem Wehrdienst als Zeitsoldat in der Dauer
        von mindestens einem Jahr verpflichtet haben, für die Dauer
        dieses Wehrdienstes,
     f) BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld nach dem
        Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, wenn
        nach § 28 KBGG ein Krankenversicherungsträger nach diesem
        Bundesgesetz zuständig ist,
die unter lit. a, b und d genannten Personen jedoch nur, wenn und
solange sie sich ständig im Inland aufhalten;
  2. in der Pensionsversicherung
     a) Personen, die Wochengeld beziehen oder deren Anspruch auf
        Wochengeld ruht;
     b) Personen, die eine Geldleistung nach dem
        Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609,
        nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl.
        Nr. 642/1973, oder nach dem Überbrückungshilfengesetz
        (ÜHG), BGBl. Nr. 174/1963, oder eine Beihilfe zur Deckung
        des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz
        (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, rechtmäßig beziehen, wenn sie
        nicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 pflichtversichert sind, oder
        Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe
        ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners
        oder der Partnerin nicht beziehen oder deren Anspruch auf
        Arbeitslosengeld ausschließlich nach § 16 Abs. 1 lit. l
        AlVG ruht;
     c) die BezieherInnen von Krankengeld;
     d) Personen, die nach dem Wehrgesetz 2001
        aa) Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten,
        bb) Präsenzdienst als Zeitsoldat mit einem
            Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr
            leisten, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz
            pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert
            waren und nicht unter die Z 5 fallen;
     e) Personen, die auf Grund des Zivildienstgesetzes
        ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst oder einen
        Auslandsdienst nach § 12b des Zivildienstgesetzes leisten,
        wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz
        pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert
        waren;
     f) Personen, die Übergangsgeld nach diesem Bundesgesetz
        beziehen, wenn sie nicht nach § 4 Abs. 1 Z 8
        pflichtversichert sind;
     g) Personen, die ihr Kind (§ 227a Abs. 2) in den ersten
        48 Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer
        Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten
        60 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und
        überwiegend im Sinne des § 227a Abs. 4 bis 6 im Inland
        erziehen, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz
        pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert
        waren;
     h) die Wissenschaftlichen (Künstlerischen) MitarbeiterInnen
        (in Ausbildung) nach § 6 des Bundesgesetzes über die
        Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen
        Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste,
        BGBl. Nr. 463/1974;
  3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend
bezeihneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):
     a) alle selbständig Erwerbstätigen, die
        - Mitglieder einer Wirtschaftskammer oder
        - in der Kranken- oder Pensionsversicherung
          gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert
          oder
        - in der Krankenversicherung gemäß § 3 Abs. 1
          Z 2 GSVG pflichtversichert
        sind; ferner die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer
        offenen Gesellschaft, die unbeschränkt haftenden
        Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer
        Kommanditgesellschaft und die zu Geschäftsführern bestellten
        Gesellschafter einer Gesellschaft mit
        beschränkter Haftung, sofern diese
        Gesellschaften Mitglieder einer Kammer der
        gewerblichen Wirtschaft sind;
     b) die der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf Grund einer
        Berufsbefugnis nach der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung,
        BGBl. Nr. 125/1955, angehörenden Mitglieder einschließlich
        der Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen
        Gesellschaft und der unbeschränkt haftenden
        Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer
        Kommanditgesellschaft, sofern
        aa) diese Gesellschaften Mitglieder der Kammer der
            Wirtschaftstreuhänder sind und
        bb) die Berufsbefugnis dieser Personen nicht ausschließlich
            im Rahmen einer Beschäftigung ausgeübt wird, auf Grund
            der sie der Pflichtversicherung in der
            Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
            unterliegen oder auf Grund dieser Pflichtversicherung
            Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der
            Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz haben, auch
            wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines
            Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in
            einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer
            Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch
            auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150
            einem Versicherungsträger gegenüber haben;
            ferner die Witwen und Deszendenten, für deren
            Rechnung ein Witwenfortbetrieb bzw. ein
            Deszendentenfortbetrieb nach der
            Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung geführt
            wird;
     c) die Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen
        beruflichen Ausbildungslehrgängen der Gebietskörperschaften,
        des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Soziales und
        Behindertenwesen, der Sozialversicherungsträger sowie der
        gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstgeber und
        Dienstnehmer, soweit die Schulung nicht im Rahmen eines
        Dienst- oder Lehrverhältnisses durchgeführt wird, sowie die
        Lehrenden bei solchen Lehrgängen, desgleichen die Volontäre,
        ferner Personen, die in einer Einrichtung untergebracht
        sind, die der medizinischen Rehabilitation oder
        Gesundheitsvorsorge dient;
     d) Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen
        Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie in
        ihrer Tätigkeit in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb
        ihres Ordens, ihrer Kongregation bzw. ihrer Anstalt;
     e) die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der
        Sozialversicherungsträger - ausgenommen die
        Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt öffentlich
        Bediensteter - und des Hauptverbandes sowie die Mitglieder
        der Controllinggruppe (§ 32a), des Sozial- und
        Gesundheitsforums Österreich (§ 442) und der Beiräte gemäß
        den §§ 440ff. dieses Bundesgesetzes, den §§ 213ff. des
        Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und den §§ 201ff.
        des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in Ausübung der ihnen
        auf Grund ihrer Funktion obliegenden Pflichten;
     f) Aufgehoben.
     g) Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen der
        gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie der
        kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der
        Dienstnehmer und der Dienstgeber, der
        Landwirtschaftskammern, der Kammer der
        Wirtschaftstreuhänder, des Österreichischen Hebammengremiums,
        des Tiroler Skilehrerverbandes, des Salzburger Berufs-Schi-
        und Snowboardlehrerverbandes, der Tierärztekammer und der
        Österreichischen Zahnärztekammer, die aufgrund der diese
        Vertretung regelnden Vorschriften bzw. aufgrund des Statuts
        der Berufsvereinigung gewählt oder sonst bestellt sind, in
        Ausübung der ihnen aufgrund ihrer Funktion obliegenden
        Pflichten, soweit nicht eine landesgesetzliche Regelung über
        Unfallfürsorge besteht;
     h) Schüler an Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes,
        BGBl. Nr. 242/1962, an Schulen zur Ausbildung von
        Leibeserziehern und Sportlehrern im Sinne des Bundesgesetzes
        BGBl. Nr. 140/1974, an Privatschulen im Sinne des
        Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, an land- und
        forstwirtschaftlichen Schulen im Sinne des Land- und
        forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl.
        Nr. 175/1966, an Forstfachschulen im Sinne des Forstgesetzes
        1975, BGBl. Nr. 440, an land- und forstwirtschaftlichen
        Berufsschulen im Sinne des Bundesgesetzes betreffend die
        Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen,
        BGBl. Nr. 319/1975, an land- und forstwirtschaftlichen
        Fachschulen im Sinne des Bundesgesetzes betreffend die
        Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen,
        BGBl. Nr. 320/1975, sowie an land- und forstwirtschaftlichen
        Privatschulen im Sinne des land- und forstwirtschaftlichen
        Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 318/1975;
     i) Personen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 und 9 und des § 4
        des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, die im
        Rahmen des für die betreffende Studienart vorgeschriebenen
        normalen Studienganges inskribiert (zum Studium zugelassen)
        sind, Hörer (Lehrgangsteilnehmer) der Diplomatischen
        Akademie in Wien sowie Personen, die zur
        Studienberechtigungsprüfung im Sinne des
        Studienberechtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 292/1985, zugelassen
        sind und Personen, die sich auf Prüfungen zwecks Zulassung
        zu einem Fachhochschul-Studiengang vorbereiten und zwecks
        Vorbereitung auf diese Prüfungen Kurse bzw. Lehrgänge an
        Universitäten, Hochschulen, Einrichtungen der
        Erwachsenenbildung, privaten Werkmeisterschulen mit
        Öffentlichkeitsrecht, Einrichtungen, die
        Fachhochschul-Studiengänge durchführen, oder staatlich
        organisierte Lehrgänge besuchen; zum Studien(Lehr)gang zählt
        auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die
        Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die
        Erwerbung eines akademischen Grades;
     j) Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Bundesförderungs- und
        -prüfungskommission nach § 8 des Bundesministeriengesetzes
        1973, BGBl. Nr. 389, der Kommission nach § 7 des
        Landwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1976, und des
        Beirates nach § 12 des Bundesgesetzes über das land- und
        forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem, BGBl.
        Nr. 448/1980, in Ausübung ihrer Funktion, soweit sie nicht
        aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen
        unfallversichert sind;
     k) fachkundige Laienrichter in Arbeits- und Sozialrechtssachen
        und fachmännische Laienrichter gemäß § 20 des
        Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, sowie
        Schöffen und Geschworene in Ausübung dieser Tätigkeit und
        bei der Teilnahme an Schulungen
        (Informationsveranstaltungen) für diese Tätigkeit;
  4. in der Kranken- und Unfallversicherung Zivildienstleistende im
     Sinne des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 187/1974, sowie
     Zivildienstpflichtige, die einen Auslandsdienst gemäß § 12b des
     Zivildienstgesetzes leisten;
  5. in der Kranken- und Pensionsversicherung Zeitsoldaten, soweit
     sie Anspruch auf berufliche Bildung haben (§§ 33 bzw. 41 Abs. 4
     des Wehrgesetzes 1978), im letzten Jahr ihres Wehrdienstes als
     Zeitsoldat.
  (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 Z 3 lit. a finden keine Anwendung
  a) auf die nach § 4 Abs. 1 Z 7 und § 7 Z 2 lit. b versicherten,
     den Heimarbeitern nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften
     über die Heimarbeit gleichgestellten Zwischenmeister
     (Stückmeister), sofern ihre Kammermitgliedschaft ausschließlich
     auf der ihrer Tätigkeit als Zwischenmeister (Stückmeister)
     zugrunde liegenden Gewerbeberechtigung beruht;
  b) Aufgehoben.
  c) auf Verpächter von Betrieben für die Dauer der Verpachtung
     sowie auf Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes
     angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens;
  d) Auf Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet
     haben;
  e) auf Personen, die auf Grund der im Abs. 1 Z 3 lit. a genannten
     Tätigkeit bereits gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 der Vollversicherung
     unterliegen.
  (3) Eine Pflichtversicherung nach Abs. 1 Z 1 lit. a bleibt auch
für die Dauer einer Versagung nach § 307b aufrecht.
  (4) Abs. 1 Z 3 lit. c ist nicht auf Personen anzuwenden, die als
Volontäre an einem Programm der Europäischen Gemeinschaften zur
Förderung der Mobilität junger Menschen teilnehmen.
  (5) Aufgehoben.
  (6) Schüler an berufsbildenden Schulen sind nur dann gemäß Abs. 1
Z 3 lit. h pflichtversichert, wenn sie nicht bereits auf Grund eines
Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses (§ 4 Abs. 1 Z 2 oder 4) bzw.
gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c oder gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 dieses
Bundesgesetzes bzw. gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes pflichtversichert sind.


                 Einbeziehung in die Krankenversicherung
                           im Verordnungsweg

  § 9. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann nach
Anhörung der in Betracht kommenden Interessenvertretungen und des
Hauptverbandes (§ 31) Gruppen von Personen, die keinem Erwerbe
nachgehen oder als Grenzgänger in einem benachbarten Staat
unselbständig erwerbstätig sind und einer gesetzlichen
Pflichtversicherung für den Fall der Krankheit nicht unterliegen,
aber eines Versicherungsschutzes bedürfen, durch Verordnung in die
Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz einbeziehen, wenn der
Einbeziehung nicht öffentliche Rücksichten vom Gesichtspunkt der
Sozialversicherung entgegenstehen. Die Verordnung bedarf der
Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.

                    Beginn der Pflichtversicherung

  § 10. (1) Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen
hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2, der
in § 4 Abs. 4 bezeichneten Personen, ferner der gemäß § 4 Abs. 1 Z
9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß § 4 Abs. 1 Z 3
pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen,
der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen,
der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt
wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten
Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit
dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder
Ausbildungsverhältnisses. Für das Ausscheiden aus einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ohne daß dem
Ausgeschiedenen ein Ruhegenuß und seinen Hinterbliebenen ein
Versorgungsgenuß aus dem Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich
des Beginnes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die
Bestimmung des § 11 Abs. 5 entsprechend.
  (1a) Abweichend von Abs. 1 beginnt die Pflichtversicherung der im
§ 4 Abs. 4 bezeichneten Personen im Fall der Erlassung eines
Bescheides gemäß § 410 Abs. 1 Z 8 mit dem Tag der Erlassung dieses
Bescheides.
  (2) Die Pflichtversicherung der selbständig Erwerbstätigen und
ihrer Familienangehörigen (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und b), der
fachkundigen Laienrichter und der fachmännischen Laienrichter sowie
der Schöffen und der Geschworenen (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. k), der
Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen
Ausbildungslehrgängen sowie der Lehrenden bei solchen Lehrgängen und
der Volontäre (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. c) sowie der Mitglieder der
Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen und der
kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer und
der Dienstgeber (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. g) beginnt mit dem Tag der
Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit bzw. bei nicht
fristgerecht erstatteter Meldung (§ 18 GSVG) durch die gemäß § 2
Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversicherten Personen nach Ablauf des Tages,
an dem die Meldung beim Versicherungsträger einlangt. Die
Pflichtversicherung der im § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG genannten Personen
beginnt nach Ablauf des Tages, an dem die Meldung beim
Versicherungsträger einlangt.
  (3) Die Pflichtversicherung der Vorstandsmitglieder
(Geschäftsleiter), der Versicherungsvertreter und der
Beiratsmitglieder (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. e) sowie der im § 8 Abs. 1
Z 3 lit. j genannten Personen beginnt mit der Erteilung der
amtlichen Bewilligung zur Ausübung der versicherungspflichtigen
Tätigkeit bzw. der Bestellung zum öffentlichen Verwalter,
Vorstandsmitglied (Geschäftsleiter), Versicherungsvertreter,
Kommissions- oder Beiratsmitglied. .
  (4) Die Pflichtversicherung der Angehörigen der Orden und
Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der
Evangelischen Diakonie (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. d) beginnt mit dem Tage
der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit.
  (5) Die Pflichtversicherung der in den §§ 4 Abs. 1 Z 12 und 8
Abs. 1 Z 1 lit. c und e, Z 3 lit. h und i sowie Z 4 und 5
bezeichneten Personen und der Personen, die in einer Einrichtung
untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation oder
Gesundheitsvorsorge dient (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. c) und die
Krankenversicherung der nach § 9 einbezogenen Personen beginnt mit
dem Eintritt des Tatbestandes, der den Grund der Versicherung
bildet. Das Nähere hinsichtlich der Krankenversicherung der nach § 9
einbezogenen Personen wird durch die Verordnung über die
Einbeziehung geregelt.
  (6) Die Krankenversicherung der Pensionisten (§ 8 Abs. 1 Z 1
lit. a, b und d) beginnt mit dem Tage des Anfalls der Pension, die
Krankenversicherung der Übergangsgeldbezieher (§ 8 Abs. 1 Z 1
lit. a) beginnt mit dem Tage, ab dem das Übergangsgeld gebührt.
  (6a) Die Krankenversicherung der KinderbetreuungsgeldbezieherInnen
(§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. f) beginnt mit dem Tag, ab dem das
Kinderbetreuungsgeld gebührt oder nur deshalb nicht gebührt, weil
der Anspruch nach § 6 Abs. 1 Z 1 KBGG ruht.
  (6b) Die Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 beginnt
  1. bei den in lit. a genannten Personen mit dem Tag, ab dem
     Wochengeld bezogen wird;
  2. bei den in lit. b genannten Personen mit dem Tag, ab dem die
     Geldleistung bezogen wird oder die Notstandshilfe
     ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der
     Partnerin nicht bezogen wird;
  3. bei den in lit. c genannten Personen mit dem Tag, ab dem
     Krankengeld bezogen wird;
  4. bei den in lit. d genannten Personen mit dem Tag, an dem der
     Präsenz- oder Ausbildungsdienst angetreten wird;
  5. bei den in lit. e genannten Personen mit dem Tag, an dem der
     Zivildienst oder Auslandsdienst angetreten wird;
  6. bei den in lit. f genannten Personen mit dem Tag, ab dem
     Übergangsgeld bezogen wird;
  7. bei den in lit. g genannten Personen
     a) mit dem der Geburt des Kindes folgenden Kalendermonat,
     b) mit dem Kalendermonat, in dem die Annahme an Kindes Statt
        oder die Übernahme der unentgeltlichen Pflege erfolgt;
  8. bei den in lit. h genannten Personen mit dem Eintritt des
     Tatbestandes, der den Grund der Versicherung bildet.
  (7) Wurde ein Antrag auf Zuerkennung einer Pension gestellt, deren
Bezug die Krankenversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, b oder d
dieses Bundesgesetzes oder nach § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG begründet, so
hat der in Betracht kommende Pensionsversicherungsträger bzw. Träger
der zusätzlichen Pensionsversicherung zu prüfen, ob die Zuerkennung
der Pension wahrscheinlich ist. Trifft dies zu, so hat er eine
Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Krankenversicherung
vorläufig mit dem Tage des voraussichtlichen Pensionsanfalles
beginnt. Eine solche Bescheinigung ist mit der gleichen
Rechtswirkung und unter der gleichen Voraussetzung auch
auszustellen, wenn der Pensionswerber ein Verfahren in
Sozialrechtssachen anhängig gemacht hat. Die Bescheinigung ist
sowohl dem Antragsteller als auch dem zuständigen Träger der
Krankenversicherung zuzustellen. Die Ausstellung oder die Ablehnung
der Bescheinigung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten
werden.

                     Ende der Pflichtversicherung

  § 11. (1) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten
Personen erlischt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes
bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder
Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der
Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des
Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die
Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.
  (2) Wird ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über
den dem Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses
gebührenden Arbeitslohn oder Gehalt abgeschlossen, so verlängert
sich die Pflichtversicherung um den Zeitraum, der durch den
Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) nach Ausscheidung allfälliger, gemäß
§ 49 nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörender
Bezüge, gemessen an den vor dem Austritt aus der Beschäftigung
gebührenden Bezügen, gedeckt ist. Die Pflichtversicherung besteht
weiter für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für
Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) sowie für
die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Die zum
Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werdende
pauschalierte Kündigungsentschädigung ist auf den entsprechenden
Zeitraum der Kündigungsfrist umzulegen. Gebühren sowohl eine
Kündigungsentschädigung als auch eine Ersatzleistung für
Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung), so ist zur
Bestimmung des maßgeblichen Zeitraumes zunächst die
Kündigungsentschädigung heranzuziehen und im Anschluss daran die
Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung,
Urlaubsentschädigung). Wird Urlaubsabfindung nach dem
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gewährt, so ist für die
Versicherung die Wiener Gebietskrankenkasse zuständig. Die
Versicherung beginnt mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung
durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Der
Dienstgeberanteil (§§ 51 und 51b) ist von der Bauarbeiter-
Urlaubs- und Abfertigungskasse zu entrichten.
  (2a) Die Pflichtversicherung besteht für die Zeit des Bezuges
einer Winterfeiertagsvergütung (§ 13 j des Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungsgesetzes); sofern die Winterfeiertagsvergütung nicht
gemeinsam mit dem Urlaubsentgelt ausbezahlt wird, gelten im übrigen
die Bestimmungen wie für die Urlaubsabfindung nach dem
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.
  (3) Die Pflichtversicherung besteht, wenn das
Beschäftigungsverhältnis nicht früher beendet wird, weiter
  a) für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubes ohne
     Entgeltzahlung, sofern dieser Urlaub die Dauer eines Monates
     nicht überschreitet,
  b) für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Heranziehung
     zum Dienst als Schöffe oder Geschworner sowie als
     Vertrauensperson in den im Geschwornen- und
     Schöffenlistengesetz zur Bildung der Ur- und Jahreslisten
     berufenen Kommissionen nach dem Bundesgesetz vom 13. Juni 1946,
     BGBl. Nr. 135, in der jeweils geltenden Fassung,
  c) für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung auf Grund einer
     Maßnahme nach den §§ 7, 11, 17, 20, 22 oder 24 des
     Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, und für die Dauer der
     Verhängung einer Sperre wegen Maul- und Klauenseuche nach dem
     Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909;
  d) für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Teilnahme an
     Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Rahmen der besonderen
     Vorschriften über die erweiterte Bildungsfreistellung.
  (4) Treten bei Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses die
Voraussetzungen für die Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5
ein, so endet die Pflichtversicherung, soweit nicht Abs. 5 anderes
bestimmt, mit dem Ende des laufenden Beitragszeitraumes, tritt aber
der Ausnahmegrund am ersten Tag eines Beitragszeitraumes ein, mit
dem Ablauf des vorhergehenden Beitragszeitraumes.
  (5) Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
wird hinsichtlich der Pflichtversicherung mit dem Tage des
Dienstantrittes wirksam.
  (6) Treten bei Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses, das
die Vollversicherung begründet, die Voraussetzungen für die
Teilversicherung nach § 7 ein, so gelten bezüglich des Endes der
Vollversicherung die Bestimmungen des Abs. 4 entsprechend.

  § 12. (1) Die Pflichtversicherung der in § 10 Abs. 2 bezeichneten
Personen erlischt mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die die
Pflichtversicherung begründende Tätigkeit aufgegeben wird.
  (2) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 3 bezeichneten
Personen endet mit der Entziehung der amtlichen Bewilligung zur
Ausübung der versicherungspflichtigen Tätigkeit, mit der Enthebung
als öffentlicher Verwalter bzw. mit dem Ausscheiden des
Vorstandsmitgliedes (Geschäftsleiters), Kommissions- oder
Beiratsmitgliedes bzw. mit dem Ende der Funktionsausübung eines
Versicherungsvertreters.
  (3) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 4 bezeichneten
Personen erlischt mit dem Ende der die Pflichtversicherung
begründenden Tätigkeit.
  (4) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 5 bezeichneten
Personen endet mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgeblichen
Tatbestandes. § 10 Abs. 5 letzter Satz gilt entsprechend.
  (5) Die Krankenversicherung der Pensionisten und der
Übergangsgeldbezieher (§ 10 Abs. 6) endet mit dem Ablauf des
Kalendermonates, für den letztmalig die Pension oder das
Übergangsgeld im Inland ausgezahlt wird. Die vorläufige
Krankenversicherung (§ 10 Abs. 7) endet spätestens mit der
Zustellung des abweisenden Pensionsbescheides bzw. mit der
rechtskräftigen Beendigung des Leistungsstreitverfahrens.
  (5a) Die Krankenversicherung der im § 10 Abs. 6a bezeichneten
Personen endet mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig
Kinderbetreuungsgeld gebührt.
  (5b) Die Pensionsversicherung der im § 10 Abs. 6b bezeichneten
Personen endet mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgeblichen
Tatbestandes, wobei die Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2
lit. e jedenfalls nach 14 Monaten des Auslandsdienstes endet und
sich das Ende der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g
nach den Bestimmungen des § 227a Abs. 3 richtet.
  (6) Mit dem Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf
Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 endet die
Pflichtversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung Ausnahme
der Unfallversicherung der im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und b
bezeichneten Personen und mit Ausnahme der Pensionsversicherung nach
§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. d.
  (7) Die Pflichtversicherung von Personen, die mit
Dienstleistungsscheck entlohnt werden, endet bezüglich dieses
Beschäftigungsverhältnisses mit Ablauf des Kalendermonates, für den
ein Dienstleistungsscheck bei der örtlich zuständigen
Gebietskrankenkasse eingelöst wurde.

                         2. UNTERABSCHNITT
          Versicherungszugehörigkeit der Pflichtversicherten
            zu den einzelnen Arten der Pensionsversicherung

                a) Pensionsversicherung der Arbeiter

  § 13. Zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören die in der
Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen hinsichtlich jener
Beschäftigungen, die nicht die Zugehörigkeit zur
Pensionsversicherung der Angestellten nach § 14 oder zur
knappschaftlichen Pensionsversicherung nach § 15 begründen. Zur
Pensionsversicherung der Arbeiter gehören auch die nach § 8 Abs. 1 Z
2 lit. a bis g versicherten Personen, die zuletzt in diesem Zweig
der Pensionsversicherung pflichtversichert waren.

                b) Pensionsversicherung der Angestellten

  § 14. (1) Zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören die in
der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen hinsichtlich
jener Beschäftigungen, die nicht die Zugehörigkeit zur
knappschaftlichen Pensionsversicherung nach § 15 begründen,
   1. wenn ihr Beschäftigungsverhältnis durch das
      Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921,
      Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, oder
      Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, geregelt ist oder
      überwiegend Dienstleistungen umfaßt, die den Dienstleistungen
      in den nach diesen Gesetzen geregelten
      Beschäftigungsverhältnissen gleichzuhalten sind;
   2. wenn ihr Beschäftigungsverhältnis durch das
      Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, oder nach einer
      gleichartigen landesgesetzlichen Regelung geregelt ist
      und sie nach dem Entlohnungsschema I, K, I L, II L, v bzw.
      nach dem III. oder IV. Abschnitt des
      Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, oder nach
      einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung entlohnt
      werden oder zu entlohnen wären, wenn ihre Entlohnung nicht in
      einem Sondervertrag gemäß § 36 des
      Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, oder nach
      einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung geregelt
      wäre;
  2a. wenn sie nach den dienstrechtlichen Bestimmungen eines Landes
      als Landes- oder Gemeindeangestellte gelten;
   3. wenn sie in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehen, das
      auf ein Beschäftigungsverhältnis nach Z 1 oder Abs. 3
      vorbereitet;
   4. wenn sie gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 als Entwicklungshelfer oder
      Experten versichert sind;
   5. Aufgehoben.
   6. wenn die gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 pflichtversicherter Personen vor
      der im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nach
      den §§ 198 oder 303 gewährten beruflichen Ausbildung auf Grund
      eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß Z 1 bis 4 der
      Pensionsversicherung der Angestellten zugehört haben;
   7. wenn sie gemäß § 4 Abs. 1 Z 12 als geistliche Amtsträger,
      Lehrvikare, Pfarramtskandidaten, Diakonissen oder Mitglieder
      der evangelischen Kirchenleitung versichert sind;
   8. wenn sie gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 als Zeitsoldaten versichert
      sind;
   9. wenn sie gemäß § 4 Abs. 1 Z 10 versichert sind;
  10. wenn sie gemäß § 4 Abs. 1 Z 12 als ehemalige Militärpersonen
      auf Zeit versichert sind;
  11. wenn sie am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen
      Bundesbahnen beschäftigt waren und ihr
      Beschäftigungsverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen
      oder zu einem der in Art. I des Bundesbahnstrukturgesetzes
      2003 genannten Unternehmen oder zu einer Rechtsnachfolgerin
      eines dieser Unternehmen, oder zu einem Unternehmen, das
      durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden
      Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften
      hervorgegangen ist, oder zu einem Unternehmen, auf das ihre
      Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines
      (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges übergegangen sind,
      keine Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse
      begründet;
  12. wenn sie nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. h als Wissenschaftliche
      (Künstlerische) MitarbeiterInnen (in Ausbildung) versichert
      sind.
  (2) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann
nach Anhörung der in Betracht kommenden gesetzlichen
Interessenvertretungen und des Hauptverbandes (§ 31) durch
Verordnung die Berufsgruppen bezeichnen, welche nach Abs. 1 zur
Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig sind. Diese
Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates.
  (3) Über den im Abs. 1 bezeichneten Personenkreis hinaus gehören
auch Arbeiter, die eine besondere Fachausbildung aufweisen und
entsprechend dieser Ausbildung in gehobener Verwendung stehen, zur
Pensionsversicherung der Angestellten. Das Bundesministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales stellt durch Verordnung, die der
Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedarf, die
Personengruppen fest, bei denen diese Voraussetzungen zutreffen.
  (4) Zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören ferner die
Vertragsbediensteten öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die nach
den für sie geltenden Entlohnungsvorschriften in ein
Entlohnungsschema eingereiht sind, das einen gleichartigen Kreis von
Bediensteten wie ein im Abs. 1 Z 2 bezeichnetes Entlohnungsschema
erfaßt.
  (5) Zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören auch die
nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g versicherten Personen, die zuletzt
in diesem Zweig der Pensionsversicherung pflichtversichert waren
oder bisher nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert
waren.

              c) Knappschaftliche Pensionsversicherung

  § 15. (1) Zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gehören die
in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen, die in
knappschaftlichen Betrieben mit wesentlich bergmännischen oder diesen
gleichgestellten Arbeiten im Sinne der Anlagen 9 und 10 zu diesem
Bundesgesetz beschäftigt sind.
  (2) Knappschaftliche Betriebe sind jene Betriebe, die gemäß § 2
des Berggesetzes 1975 in dessen Anwendungsbereich fallen sowie jene,
in denen Tätigkeiten im Sinne des § 132 des Berggesetzes 1975 von
einem Bergbauberechtigten durchgeführt werden, ausgenommen
gewerbliche und industrielle Betriebe, die solche grundeigene
mineralische Rohstoffe obertägig gewinnen, die durch die
Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, in § 5 des Berggesetzes
aufgenommen worden sind.
  (3) Den knappschaftlichen Betrieben werden gleichgestellt:
  1. Nebenbetriebe, die mit einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne
     des Abs. 2 räumlich und betrieblich zusammenhängen;
  2. gefristete (zeitweilig eingestellte) Betriebe der im Abs. 2
     bezeichneten Art;
  3. die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau mit ihren
     Einrichtungen der Krankenbehandlung hinsichtlich jener
     Versicherten, die nach § 551 Abs. 16 der knappschaftlichen
     Pensionsversicherung zugehören.
  (4) Zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gehören ferner
Personen, die in nichtknappschaftlichen Betrieben tätig sind,
hinsichtlich einer Beschäftigung mit Arbeiten im Bereich eines
knappschaftlichen oder gleichgestellten Betriebes, die dem
Aufschluß, der Gewinnung oder der Förderung von Bodenschätzen, dem
Schutze der Belegschaft oder der Erhaltung des Bergwerks oder
gefristeter (zeitweilig eingestellter) Bergbauanlagen dienen, sofern
es sich nicht um einmalige kurzfristige Arbeiten dieser Art, wie
insbesondere Reparatur- oder Montagearbeiten, handelt.
  (5) Zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gehören auch die
nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g versicherten Personen, die zuletzt
in diesem Zweig der Pensionsversicherung pflichtversichert waren.

                            3. UNTERABSCHNITT
                         Freiwillige Versicherung

                Selbstversicherung in der Krankenversicherung

  § 16. (1) Personen, die nicht in einer gesetzlichen
Krankenversicherung pflichtversichert sind, können sich, solange ihr
Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung auf
Antrag selbstversichern.
  (2) Abs.1 gilt für
  1. ordentliche Studierende an einer Lehranstalt im Sinne des § 3
     Abs. 1 Z 1 bis 7 des Studienförderungsgesetzes 1992 und
     Studierende von Fachhochschul-Studiengängen im Sinne des § 3
     Abs. 1 Z 9 des Studienförderungsgesetzes 1992, die im Rahmen
     des für die betreffende Studienart vorgeschriebenen normalen
     Studienganges inskribiert (zum Studium zugelassen) sind,
  2. Personen, die im Hinblick auf das Fehlen der Gleichwertigkeit
     ihres Reifezeugnisses Lehrveranstaltungen, Hochschulkurse oder
     Hochschullehrgänge, die der Vorbereitung auf das
     Hochschulstudium dienen, besuchen,
  3. Personen, die zur Studienberechtigungsprüfung im Sinne des
     Studienberechtigungsgesetzes zugelassen sind oder sich auf
     Prüfungen zwecks Zulassung zu einem Fachhochschul-Studiengang
     vorbereiten und die zwecks Vorbereitung auf diese Prüfungen
     Kurse bzw. Lehrgänge an Universitäten, Hochschulen,
     Einrichtungen der Erwachsenenbildung, privaten
     Werkmeisterschulen mit Öffentlichkeitsrecht, Einrichtungen, die
     Fachhochschul-Studiengänge durchführen, oder staatlich
     organisierte Lehrgänge besuchen, sowie
  4. Hörer (Lehrgangsteilnehmer) der Diplomatischen Akademie in Wien
     mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Wohnsitzes im Inland der
     gewöhnliche Aufenthalt im Inland tritt; zum Studien(Lehr)gang
     zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf
     die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die
     Erwerbung eines akademischen Grades.
  (3) Die Selbstversicherung beginnt
  1. unmittelbar im Anschluß an die Krankenversicherung oder
     Anspruchsberechtigung in der Krankenversicherung nach diesem
     oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme des GSVG und des
     BSVG, wenn der Antrag binnen sechs Wochen nach dem Ende der
     Versicherung oder Anspruchsberechtigung gestellt wird,
  2. sonst mit dem der Antragstellung folgenden Tag, im Falle des
     Ausscheidens
     a) aus der Pflichtversicherung nach § 2 GSVG oder § 2 BSVG oder
     b) aus der Selbstversicherung nach § 14a GSVG oder
     c) aus der Pflichtversicherung nach § 14b GSVG oder aus einer
        wahlweise zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG
        geschaffenen Versorgungseinrichtung einer gesetzlichen
        beruflichen Vertretung
     jedoch frühestens 60 Kalendermonate nach dem
     Ausscheiden.
  (4) War der Antragsteller in der Krankenversicherung nach diesem
Bundesgesetz
  1. bereits versichert, so ist der Antrag auf Selbstversicherung
     bei dem Träger der Krankenversicherung einzubringen, bei dem er
     zuletzt versichert war, wenn er in dessen Bereich seinen
     Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) hat; ist eine
     Betriebskrankenkasse zuletzt Träger der Krankenversicherung
     gewesen, so kann der Antrag statt bei der Betriebskrankenkasse
     bei der für seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt)
     zuständigen Gebietskrankenkasse eingebracht werden;
  2. nicht versichert oder hat er seinen Wohnsitz (gewöhnlichen
     Aufenthalt) nicht im Bereich des Trägers der
     Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz, bei dem er
     zuletzt versichert war, so ist der Antrag auf
     Selbstversicherung bei der Gebietskrankenkasse einzubringen, in
     deren Bereich er seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) hat.
  (5) Der Träger der Krankenversicherung, bei dem nach Abs. 4 der
Antrag auf Selbstversicherung einzubringen ist, ist zur Durchführung
dieser Versicherung zuständig. Ist danach eine Gebietskrankenkasse
zuständig und verlegt der freiwillig Versicherte während der Dauer
der Versicherung seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) außerhalb
ihres Bereiches, so geht die örtliche Zuständigkeit auf die für
seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) zuständige
Gebietskrankenkasse über, und zwar mit dem der Wohnsitzverlegung
(Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes) folgenden Monatsersten.
  (6) Die Selbstversicherung endet außer mit dem Wegfall der
Voraussetzungen
1. mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen
   Austritt erklärt hat;
2. wenn die für zwei Kalendermonate fällig gewordenen Beiträge
   nicht entrichtet sind, mit dem Ende des zweiten Kalendermonates
   für den ein Beitragsrückstand besteht; bei der Feststellung des
   Beitragsrückstandes sind die entrichteten Beiträge ohne
   Rücksicht auf eine vom Beitragszahler vorgenommene Widmung auf
   die zurückliegenden Kalendermonate in der Reihenfolge der
   Fälligkeit (§ 78) anzurechnen;
3. bei den im Abs. 2 bezeichneten Personen mit dem Ablauf des
   dritten Kalendermonates nach dem Ende des Studien(Schul)jahres
   (§ 6 des Universitäts-Studiengesetzes bzw. §§ 2 und 5
   des Schulzeitgesetzes), in dem der ordentliche Studierende
   (Hörer) letztmalig inskribiert war bzw. einen Lehrgang oder Kurs
   der Diplomatischen Akademie besucht hat oder in dem die Zulassung
   zum Studium erloschen ist oder nach dem Verstreichen des letzten
   Prüfungstermines.
In den Fällen der Z. 1 und 2 endet die Selbstversicherung frühestens
mit dem Ablauf von sechs aufeinanderfolgenden Kalendermonaten nach
dem Beginn der Selbstversicherung, wobei ein neuerlicher Antrag auf
Selbstversicherung erst nach Ablauf von weiteren sechs Monaten
gestellt werden kann. Dies gilt nicht in den Fällen der Z. 1, wenn
der Austritt aus dem Grund des Beginnes der Angehörigeneigenschaft
im Sinne des § 123, des § 56 des Beamten-Kranken-und
Unfallversicherungsgesetzes, des § 78 des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes oder des § 83 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes oder aus dem Grund des Beginnes einer
Krankenfürsorge seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines
öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erklärt wurde.

              Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

  § 16a. (1) Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und
nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflicht- oder
weiterversichert sind, können sich, solange ihr Wohnsitz im Inland
gelegen ist, in der Pensionsversicherung selbstversichern.
Ausgeschlossen von dieser Selbstversicherung sind jedoch Personen,
die auf Grund eines Antrages nach § 5 GSVG von der
Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen sind.
  (2) Von der Selbstversicherung sind Personen für die Zeit
ausgeschlossen, während der sie
  1. zu einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
     berechtigt sind oder gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 berechtigt wären,
  2. einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine monatlich
     wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen
     Pensionsversicherung oder nach einem Sozialhilfegesetz der
     Länder haben oder
  3. in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren
     privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer
     öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen
     Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und
     Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die
     Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuß zusteht oder die
     auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen
     Ruhe(Versorgungs)genuß beziehen, der den Leistungen der
     Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz gleichwertig ist
     (§ 6).
  (3) Die Selbstversicherung beginnt, unbeschadet der Bestimmungen
des § 225 Abs. 1 Z 3, mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt,
spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung
folgt. War der Antragsteller in der Pensionsversicherung nach diesem
Bundesgesetz
  1. bereits versichert, so ist der Antrag bei dem Träger der
     Pensionsversicherung einzubringen, bei dem er zuletzt
     versichert war; war er zuletzt in mehreren
     Pensionsversicherungen nach diesem Bundesgesetz versichert,
     steht es ihm frei, für welche der in Betracht kommenden
     Pensionsversicherungen er sich entscheidet;
  2. nicht versichert oder in der Pensionsversicherung nach einem
     anderen Bundesgesetz versichert, so ist der Antrag bei der
     Pensionsversicherungsanstalt einzubringen.
  (4) Der Träger der Pensionsversicherung, bei dem nach Abs. 3 der
Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
einzubringen ist, ist zur Durchführung dieser Versicherung
zuständig.
  (5) Die Selbstversicherung endet, außer mit dem Wegfall der
Voraussetzungen, mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der (die)
Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.

            Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

  § 17. (1) Personen, die
  1. a) aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung
        gemäß § 16a nach diesem Bundesgesetz oder aus einer nach
        früherer gesetzlicher Regelung ihr entsprechenden
        Pensions(Renten)versicherung oder aus der
        Pensionsversicherung für das Notariat ausgeschieden sind
        oder ausscheiden und die
     b) in den letzten 24 Monaten vor dem Ausscheiden mindestens
        zwölf oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden
        jährlich mindestens drei Versicherungsmonate in einer oder
        mehreren gesetzlichen Pensionsversicherungen erworben haben,
  2. aus einer Versicherung nach Z 1 lit. a einen bescheidmäßig
     zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung, ausgenommen
     auf eine Hinterbliebenenpension, hatten,
können sich in der Pensionsversicherung weiterversichern, solange
sie nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung
pflichtversichert sind oder einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch
auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen
Pensionsversicherung haben.
  (2) Die Weiterversicherung nach diesem Bundesgesetz ist nur für
Personen zulässig, die zuletzt in der Pensionsversicherung nach
diesem Bundesgesetz oder nach dem Notarversicherungsgesetz 1972
versichert waren.
  (3) Die Weiterversicherung ist in dem Zweig der
Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, dem der
Versicherte zuletzt zugehört hat. Hat der Versicherte in den letzten
60 Monaten vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung
Versicherungszeiten in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem
Bundesgesetz erworben, so steht ihm die Wahl frei, welche dieser
Pensionsversicherungen er fortsetzt. Kommt hienach die
Weiterversicherung in der Pensionsversicherung der Arbeiter oder der
Angestellten in Betracht, so ist die Pensionsversicherungsanstalt in
dem Zweig, in dem der (die) Versicherte zuletzt pflichtversichert
war, für die Weiterversicherung zuständig. Werden die
Voraussetzungen für die Weiterversicherung in mehreren
Pensionsversicherungen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
erfüllt, ist die Weiterversicherung nur in einer
Pensionsversicherung zulässig, wobei es dem Versicherten freisteht,
für welche der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen er sich
entscheidet.
  (4) Das Recht auf Weiterversicherung ist geltend zu machen:
  1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zum Ende des sechsten auf das
     Ausscheiden aus der Pflichtversicherung oder der
     Selbstversicherung gemäß § 16a folgenden Monates,
  2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis zum Ende des sechsten auf das
     Ende des Anspruches auf die laufende Leistung folgenden
     Monates.
In den Fällen, in denen gemäß § 410 Abs. 1 Z 1 oder 2 ein Bescheid
zu erlassen ist, beginnt diese Frist mit dem rechtskräftigen
Abschluß des Verfahrens.
  (5) Der im Abs. 1 genannte Zeitraum, in dem mindestens zwölf
Versicherungsmonate erworben sein müssen, der im Abs. 3 genannte
Zeitraum von 60 Monaten und die im Abs. 4 genannte Frist von sechs
Monaten verlängern sich
  a) um neutrale Zeiten im Sinne des § 234,
  b) um Zeiten gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 und § 227a,
  c) um die Dauer eines Pensionsfeststellungsverfahrens bis zur
     Zustellung des Feststellungsbescheides bzw. bis zur
     rechtskräftigen Entscheidung im Leistungsstreitverfahren,
  d) um Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes - ausgenommen
     Zeiten einer Pflichtversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 -
     aufgrund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990,
  e) um Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienstes
     auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr.
     187/1974, sowie um Zeiten eines Auslandsdienstes gemäß § 12b
     des Zivildienstgesetzes.
  (6) Personen, die in einer oder mehreren der im Abs. 1 lit. a
genannten Pensions(Renten)versicherungen, in der
Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
oder in der Pensionsversicherung nach dem
Bauern-Sozialversicherungsgesetz 60 Versicherungsmonate -
ausgenommen Zeiten der Selbstversicherung gemäß § 16a - erworben
haben, können das Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend
machen oder eine beendete Weiterversicherung erneuern. Abs. 3 ist
mit der Maßgabe anzuwenden, daß die letzten 60 Monate vor dem Ende
des zuletzt erworbenen Versicherungsmonates zu berücksichtigen sind.
  (7) Die Weiterversicherung beginnt, unbeschadet der Bestimmungen
des § 225 Abs. 1 Z 3 mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt,
spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung
folgt. Dem Versicherten steht es frei, in der Folge die Monate zu
bestimmen, die er durch Beitragsentrichtung als Monate der
Weiterversicherung erwerben will.
  (8) Die Weiterversicherung endet, außer mit dem Wegfall der
Voraussetzungen,
  1. mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen
     Austritt erklärt hat;
  2. wenn Beiträge für mehr als sechs aufeinanderfolgende Monate
     nicht entrichtet sind, mit dem Ende des letzten durch
     Beitragsentrichtung erworbenen Versicherungsmonates.
  (9) Bei der Ermittlung der Versicherungsmonate nach Abs. 1 und 6
ist § 231 entsprechend anzuwenden. Soweit dabei Versicherungszeiten
in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung zu
berücksichtigen sind, gilt § 119 Gewerbliches
Sozialversicherungsgesetz, soweit dabei Versicherungszeiten in der
Pensionsversicherung der Bauern zu berücksichtigen sind, gilt § 105
Bauern-Sozialversicherungsgesetz.

  Nachträgliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für
           Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung

  § 18. (1) Personen, die eine in § 227 Abs. 1 Z 1 genannte
Bildungseinrichtung besucht haben, können sich nachträglich bei
einem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat
erworben wurde, für alle oder einzelne Monate des Besuches der
Bildungseinrichtung auf Antrag in der Pensionsversicherung
selbstversichern.
  (2) Der Antrag auf Selbstversicherung kann bis zum Stichtag (§ 223
Abs. 2) gestellt werden. Wird die Berechtigung zur
Selbstversicherung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag
eingeleiteten Verfahren festgestellt, so können die Beiträge zur
Selbstversicherung auch nach dem Stichtag wirksam entrichtet werden.
  (3) Die Dauer der Selbstversicherung darf die in § 227 Abs. 1 Z 1
jeweils angegebenen Höchstgrenzen für die Berücksichtigung als
Ersatzzeiten nicht überschreiten.

           Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
           für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

  § 18a. (1) Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen
Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte
Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird,
widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht
wird (Abs. 3), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes
ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung
des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung
selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich
das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb
der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der
Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
kann jeweils nur für eine Person bestehen.
  (2) Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen,
während der
  1. eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung oder andere
Selbstversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung
aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht oder
  2. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3
besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse
ein Ruhegenuß bezogen wird oder
  3. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a
vorliegt.
  (3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des
Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
  1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des
Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht
hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen
Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von
der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher
Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung
des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger
persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
  (4) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der
Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der
(die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben
hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren
Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist
die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten
zulässig.
  (5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der
(die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die
erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit
dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
  (6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
  1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige
Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,
  2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt
hat.
Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die
Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres
als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils
jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die
Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist
verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger
der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
  (7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der
Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem
Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1
lit. a gleich.

   Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der
                     Pflege naher Angehöriger

  § 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe
Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3
nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der
Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer
Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange
sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im
Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je
Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in
häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären
Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
  (2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die
pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in
dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem
Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
  (3) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,
  1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung
     nach Abs. 1 weggefallen ist oder
  2. in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser
     Versicherung erklärt hat.
  (4) Der Versicherungsträger hat ab dem dem Beginn der
Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen,
ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind.
Die selbstversicherte Person ist verpflichtet, das Ende der
Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem Versicherungsträger zu
melden.
  (5) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der
Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem
Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1
lit. a gleich.
  (6) Die selbstversicherte Person ist dem Zweig der
Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, in dem sie
zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Liegen keine
Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem
Bundesgesetz vor, so ist die selbstversicherte Person der
Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig.


            Selbstversicherung in der Unfallversicherung

  § 19. (1) In der Unfallversicherung können der Selbstversicherung
hinsichtlich der nachstehend angeführten Tätigkeiten beitreten,
soweit es sich nicht um im § 11 des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes genannte Personen handelt: (BGBl.
Nr. 684/1978, Art. I Z 12) - 1.1.1979.
  1. selbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres Betriebes im
Inland ist,
  2. mit Zustimmung des selbständig Erwerbstätigen dessen Ehegatte,
Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder, sowie die Eltern, Großeltern,
Wahl- und Stiefeltern, wenn diese in seinem Betrieb tätig sind,
(BGBl. Nr. 31/1973, Art. I Z 11) - 1.1.1973.
  3. Lehrkräfte in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Fachschulen,
Berufsschulen, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, alle
diese Personen jedoch nur, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben
und nicht schon in dieser Tätigkeit in der Unfallversicherung
pflichtversichert sind, (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 36) -
21.8.1996.
  4. Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit im Rahmen organisierter
Rettungsdienste, deren Zweckwidmung auf Einsätze zur Leistung erster
ärztlicher Hilfe in Notfällen im Inland ausgerichtet ist, Bezüge
erhalten; alle diese Personen jedoch nur, wenn sie ihren Wohnsitz im
Inland haben und nicht schon in dieser Tätigkeit in der
Unfallversicherung pflichtversichert sind. (BGBl. Nr. 411/1996,
Art. I Z 36) - 1.8.1996.
  (2) Die Selbstversicherung nach Abs. 1 beginnt mit dem auf den
Beitritt folgenden Tag.
  (3) Die Selbstversicherung endet
  1. mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen;
  2. mit dem Tage des Austrittes;
  3. wenn der fällige Beitrag nicht binnen einem Monat nach
schriftlicher Mahnung gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates,
für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist. (BGBl. Nr.
13/1962, Art. I Z 13) - 1.1.1962.

           Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung

  § 19a. (1) Personen, die von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1
Z 2 oder Teilversicherung nach § 7 Z 4 ausgenommen und auch sonst
weder in der Krankenversicherung noch in der Pensionsversicherung
nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind,
können sich, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben, auf Antrag
in der Kranken- und Pensionsversicherung selbstversichern. Die
Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g dieses
Bundesgesetzes, nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG und nach § 4a Z 4 BSVG gilt
nicht als Pflichtversicherung im Sinne des ersten Satzes.
Ausgeschlossen von dieser Selbstversicherung sind jedoch die im
§ 123 Abs. 9 und 10 genannten Personen sowie Personen, die einen
bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus
einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben. Die
Selbstversicherung für Personen, die von der Teilversicherung nach
§ 7 Z 4 ausgenommen sind, erfolgt in der Pensionsversicherung nach
diesem Bundesgesetz und in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG
(§ 7a B-KUVG).
  (2) Die Selbstversicherung beginnt
  1. a) bei der erstmaligen Inanspruchnahme mit dem Tag des
        Beginnes der geringfügigen Beschäftigung, wenn der Antrag
        binnen sechs Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird,
        und
     b) bei Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt
        werden, mit dem Tag des Beginnes der ersten Beschäftigung,
        wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf des nächsten
        Kalendermonates gestellt wird,
  2. sonst mit dem der Antragstellung folgenden Tag, im Falle der
     Beendigung der Selbstversicherung nach Abs. 3 Z 2 oder 3 jedoch
     frühestens nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach dieser
     Beendigung,
  3. bei Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden
     und nach § 471f in der Kranken- und Pensionsversicherung
     pflichtversichert waren, am Tag nach dem Ende dieser
     Pflichtversicherung.
  (3) Die Selbstversicherung endet
  1. mit dem Wegfall der Voraussetzungen; für Personen, die mit
     Dienstleistungsscheck entlohnt werden, fallen die
     Voraussetzungen mit Ablauf des ersten Kalendermonates weg,
     wenn für zwei aufeinander folgende Kalendermonate kein
     Dienstleistungsscheck eingelöst wird;
  2. mit dem Tag des Austrittes;
  3. wenn der fällige Beitrag nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf
     des Monates, für den er gelten soll, gezahlt worden ist, mit
     dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet
     worden ist.
  (4) Der Antrag auf Selbstversicherung ist unter Bedachtnahme auf
§ 26 bei jenem Krankenversicherungsträger zu stellen, der nach dem
Wohnsitz des Antragstellers für die Pflichtversicherung zuständig
wäre. Dieser Versicherungsträger ist auch zur Durchführung der
Krankenversicherung zuständig. Ist der Antragsteller bereits bei
einem anderen Krankenversicherungsträger pflichtversichert, so ist
dieser Versicherungsträger zur Entgegennahme des Antrages und zur
Durchführung der Versicherung zuständig.
  (5) Die nach Abs. 1 Selbstversicherten sind dem Zweig der
Pensionsversicherung zugehörig, in dem zuletzt Pflichtversicherung
bestand. Waren sie bisher nicht in der Pensionsversicherung
pflichtversichert oder sind sie auf Grund des Bezuges von
Dienstleistungsschecks versichert, so sind sie der
Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörig.
  (6) Bezüglich der Gewährung von Leistungen sowohl nach diesem
Bundesgesetz als auch nach dem Mutterschutzgesetz 1979 hat die
Selbstversicherung in der Krankenversicherung die gleichen
Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung. Dies gilt auch
hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der
Pensionsversicherung.


          Höherversicherung in der Unfallversicherung und
                    in der Pensionsversicherung

  § 20. (1) Selbständig Erwerbstätige, die in der Unfallversicherung
gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und b teilversichert sind, können sich
beim zuständigen Versicherungsträger über die nach § 181 in Betracht
kommende Bemessungsgrundlage hinaus gemäß § 77 Abs. 4
höherversichern. Beginn und Ende in der Höherversicherung regelt die
Satzung. (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 37) - 1.8.1996.
  (2) Aufgehoben. (BGBl. Nr. 23/1974, Art. I Z 4a) - 1.1.1974;
(BGBl. Nr. 704/1976, Art. I Z 10) - 1.1.1977; (BGBl. Nr. 530/1979,
Art. I Z 6 lit. a, Ü. Art. VI Abs. 1) - 1.1.1980.
  (3) Personen, die in einer Pensionsversicherung pflicht-, weiter-
oder selbstversichert sind, können sich beim zuständigen
Versicherungsträger über die für sie in der Pflichtversicherung in
Betracht kommende Beitragsgrundlage hinaus höherversichern. Werden
die Voraussetzungen für die Höherversicherung in mehreren
Pensionsversicherungen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
erfüllt, ist die Höherversicherung während eines Kalenderjahres nur
in einer Pensionsversicherung zulässig, wobei es dem Versicherten
freisteht, für welche der in Betracht kommenden
Pensionsversicherungen er sich entscheidet. (BGBl. Nr. 23/1974,
Art. I Z 4 a) - 1.1.1974; (BGBl. Nr. 684/1978, Art. I Z 14) -
1.1.1979; (BGBl. Nr. 530/1979, Art. I Z 6 lit. b) - 1.1.1980; (BGBl.
Nr. 484/1984, Art. I Z 2 und Art. IX Abs. 2 lit. c) - 1.1.1986.

                        4. UNTERABSCHNITT
                        Formalversicherung

     a) in der Pflichtversicherung

  § 21. (1) Hat ein Versicherungsträger bei einer nicht der
Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
unterliegenden Person auf Grund der bei ihm vorbehaltlos
erstatteten, nicht vorsätzlich unrichtigen Anmeldung den Bestand der
Pflichtversicherung als gegeben angesehen und für den vermeintlich
Pflichtversicherten drei Monate ununterbrochen die Beiträge
unbeanstandet angenommen, so besteht ab dem Zeitpunkt, für den
erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine
Formalversicherung. Dies gilt nicht für Fälle einer vermeintlichen
Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2
lit. a bis g.
  (2) Die Formalversicherung endet, wenn nicht eine frühere
Beendigung gemäß § 11 oder § 12 eintritt, mit dem Tag der Zustellung
des Bescheides des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der
Versicherung. Die Formalversicherung in der Pensionsversicherung
endet jedoch spätestens mit dem Tag vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2).
  (3) Die Formalversicherung hat in allen in Betracht kommenden
Versicherungen die gleichen Rechtswirkungen wie die
Pflichtversicherung.


     b) in der freiwilligen Versicherung

  § 22. (1) § 21 Abs. 1 gilt entsprechend für den Antrag eines
vermeintlich Versicherungsberechtigten auf Weiterversicherung oder
auf Selbstversicherung.
  (2) Die Formalversicherung nach Abs. 1 endet, wenn nicht eine
frühere Beendigung gemäß den §§ 16 Abs. 6, 17 Abs. 8, 19 Abs. 3 oder
19a Abs. 3 eintritt, mit dem Tage der Zustellung des Bescheides des
Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung.
(BGBl. Nr. 13/1962, Art. I Z 15) - 1.1.1962; (BGBl. Nr. 85/1963,
Art. I Z 3) - 1.1.1962; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. I Z 13) - 1.1.1973;
(BGBl. Nr. 704/1976, Art. I Z 12) - 1.1.1977; (BGBl. Nr. 585/1980,
Art. I Z 8) - 1.1.1981.
  (3) Die Formalversicherung nach Abs. 1 hat die gleichen
Rechtswirkungen wie die entsprechende freiwillige Versicherung.


             Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

  § 22a. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
kann durch Verordnung folgende Personengruppen in die
Zusatzversicherung in der Unfallversicherung einbeziehen, sofern die
wirtschaftlichen Bedürfnisse der Angehörigen dieser Personengruppen
die Einführung eines zusätzlichen Versicherungsschutzes
rechtfertigen: (BGBl. I Nr. 21/1997) - 15. 2. 1997.
  1. die Mitglieder der im § 176 Abs. 1 Z 7 lit. a genannten
     Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbände), (BGBl. I Nr.
     138/1998, Z 22) - 1. 8. 1998.
  2. die Mitglieder der Landesverbände des im § 176 Abs. 1 Z 7
     lit. a genannten Österreichischen Roten Kreuzes, (BGBl. I Nr.
     138/1998, Z 22) - 1. 8. 1998.
  3. die Mitglieder sonstiger im § 176 Abs. 1 Z 7 lit. a genannten
     Körperschaften (Vereinigungen). (BGBl. I Nr. 138/1998, Z 22) -
     1. 8. 1998. (BGBl. I Nr. 138/1998, Ü. § 575 Abs. 6) - 19. 8.
     1998
  (2) Das Verfahren zur Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 wird
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 auf Antrag eines Landes eingeleitet.
Die Einbeziehung in die Zusatzversicherung erstreckt sich sodann auf
sämtliche Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren
(Feuerwehrverbände) des betreffenden Landes; in den Fällen des
Abs. 1 Z 2 wird das Verfahren auf Antrag des Österreichischen Roten
Kreuzes, in den Fällen des Abs. 1 Z 3 auf Antrag der in Betracht
kommenden Körperschaft (Vereinigung) eingeleitet. (BGBl. Nr.
647/1982, Art. I Z 1 und Z 2) - 1. 1. 1983.
  (3) Die Zusatzversicherung beginnt mit der Mitgliedschaft zu der
jeweils in Betracht kommenden Körperschaft (Vereinigung), frühestens
mit dem Wirksamkeitsbeginn der betreffenden Einbeziehungsverordnung.
Die Zusatzversicherung endet mit dem Ende der Mitgliedschaft zu der
jeweils in Betracht kommenden Körperschaft (Vereinigung).
  (4) Soll sich der Versicherungsschutz auch auf Tätigkeiten gemäß
§ 176 Abs. 1 Z 7 lit. b erstrecken, so ist dies in einem Antrag an
den Unfallversicherungsträger gesondert zu erklären. Der erweiterte
Versicherungsschutz beginnt mit jenem Tag, der dem Tag der
Antragstellung folgt. Ein Antrag auf Beendigung dieses erweiterten
Versicherungsschutzes kann nur mit Wirkung ab dem jeweils
nächstfolgenden Kalenderjahr gestellt werden. Abs. 2 ist sinngemäß
anzuwenden. (BGBl. I Nr. 138/1998, Z 23) - 1. 8. 1998.
(BGBl. Nr. 530/1979, Art. I Z 7, Ü. Art. V Abs. 6 und 7) - 1. 1.
1980.

                          ABSCHNITT III
             Versicherungsträger und ihre Zuständigkeit;
                 Hauptverband der österreichischen
                     Sozialversicherungsträger

                         1. UNTERABSCHNITT
               Träger der Versicherung und ihre Aufgaben

                     Träger der Krankenversicherung

  § 23. (1) Träger der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz
sind:
  1. die Gebietskrankenkassen;
  2. die Betriebskrankenkassen;
  3. die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau mit dem
     Sitz in Wien.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/2003)
  (2) Für jedes Land ist eine Gebietskrankenkasse mit der im § 26
bezeichneten sachlichen Zuständigkeit errichtet.
  (3) Als Betriebskrankenkassen bleiben die bei Wirksamkeitsbeginn
dieses Bundesgesetzes für einzelne Betriebe errichteten
Krankenkassen dieser Art bestehen. Das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales kann eine Betriebskrankenkasse nach Anhörung der in
Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der
Dienstnehmer und der Dienstgeber und der für die Übernahme der
Versicherten in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse
(Gebietskrankenkassen) als aufgelöst erklären, wenn dies von der
Generalversammlung der Betriebskrankenkasse beantragt wird oder wenn
der Eintritt wesentlicher Änderungen in den Verhältnissen (Auflösung
des Betriebes, Sinken der Zahl der Versicherten) oder grobe
Unregelmäßigkeiten in der Gebarung die Auflösung geboten erscheinen
lassen. Es hat hiebei die erforderlichen Anordnungen bezüglich des
Rechts-, Vermögens- und Mitgliederüberganges zu treffen.
  (4) Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ist im
Rahmen ihrer im § 26 bezeichneten sachlichen Zuständigkeit Träger
der Krankenversicherung für das ganze Bundesgebiet.
  (5) Die Träger der Krankenversicherung im Sinne des Abs. 1 führen
die Krankenversicherung nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
durch und wirken an der Durchführung der Unfallversicherung und der
Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz mit. Insbesondere
obliegt es ihnen, für die Krankenbehandlung der Versicherten und
ihrer Familienangehörigen ausreichend Vorsorge zu treffen.
  (6) Die Träger der Krankenversicherung sind berechtigt, nach
Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Vorschriften
     a) Krankenanstalten, Heil- und Kuranstalten, Erholungs- und
        Genesungsheime, sonstige Einrichtungen der Krankenbehandlung
        und
     b) Einrichtungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes
        zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an
        solchen Einrichtungen zu beteiligen; Gebietskrankenkassen,
        die am 30. Juni 1994 eine Krankenanstalt im Sinne des § 2
        Abs. 1 Z 1 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957,
        betreiben, sind ab diesem Zeitpunkt zu deren Betrieb
        verpflichtet. Die Neuerrichtung von Ambulatorien oder deren
        Erweiterung ist nur zulässig, wenn der Bedarf von der zur
        Genehmigung berufenen Behörde festgestellt ist.

                   Träger der Unfallversicherung

  § 24. (1) Träger der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz
sind für das ganze Bundesgebiet im Rahmen ihrer im § 28 bezeichneten
sachlichen Zuständigkeit:
  1. die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien;
  2. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (§ 13 des
     Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) mit dem Sitz in Wien;
  3. die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau mit dem
     Sitz in Wien.
  (2) Die Träger der Unfallversicherung im Sinne des Abs. 1 führen
die Unfallversicherung nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
durch. Insbesondere obliegt es ihnen, für die Unfallheilbehandlung
der Versicherten ausreichend Vorsorge zu treffen. Sie sind nach
Maßgabe der jeweils hiefür geltenden Vorschriften berechtigt,
Unfallkrankenhäuser, Unfallstationen, Sonderkrankenanstalten zur
Untersuchung und Behandlung von Berufskrankheiten, Krankenanstalten,
die vorwiegend der Rehabilitation dienen, sowie Einrichtungen für
berufliche Rehabilitation zu errichten, zu erwerben und zu betreiben
oder sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen. Der zuständige
Unfallversicherungsträger ist überdies berechtigt,
arbeitsmedizinische Untersuchungs-, Behandlungs- und
Forschungsstellen sowie arbeitsmedizinische Zentren im Sinne des
ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zu
errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an solchen
Einrichtungen zu beteiligen bzw. solche Einrichtungen zu fördern.

                    Träger der Pensionsversicherung

  § 25. (1) Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
sind für das ganze Bundesgebiet, und zwar
  1. für die Pensionsversicherung der Arbeiter im Rahmen der im § 29
     bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:
     a) die Pensionsversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien;
     b) Aufgehoben.
     c) die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau mit dem
        Sitz in Wien;
  2. für die Pensionsversicherung der Angestellten im Rahmen der im
     § 29 bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:
     a) die Pensionsversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien;
     b) die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau mit dem
        Sitz in Wien;
     c) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/2003)
  3. für die knappschaftliche Pensionsversicherung die
     Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau mit dem Sitz
     in Wien.
  (2) Die Träger der Pensionsversicherung führen die
Pensionsversicherung, für die sie zuständig sind, nach den
Vorschriften dieses Bundesgesetzes durch. Sie sind nach Maßgabe der
jeweils hiefür geltenden Vorschriften berechtigt, Einrichtungen zur
Erfüllung der in den §§ 300 bis 307d bezeichneten Aufgaben,
ausgenommen Einrichtungen zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 34
Abs. 2 Z 2 und 3 des Arbeitsmarktservicegesetzes zu errichten, zu
erwerben und zu betreiben oder sich an Einrichtungen zur Erfüllung
der in den §§ 300 bis 307d bezeichneten Aufgaben zu beteiligen.

    Sachliche Zuständigkeit der Träger der Krankenversicherung

  § 26. (1) Zur Durchführung der Krankenversicherung sind -
unbeschadet der Bestimmungen des § 16 Abs. 5 über die
Selbstversicherung - sachlich zuständig:
1. die Gebietskrankenkassen, soweit nicht einer der unter Z 3 bis 5
genannten Versicherungsträger zuständig ist;
2. Aufgehoben.
3. die Betriebskrankenkassen
  a) für Beschäftigte in Betrieben, für die sie errichtet sind, und
     für die in den Einrichtungen der Betriebskrankenkassen zur
     Krankenbehandlung Beschäftigten; ersteren gleichzuhalten sind
     bezüglich der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe
     die Bediensteten der WIENER LINIEN GmbH & Co KG sowie die
     dieser Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen, in einem
     durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien
     stehenden Beschäftigten; (BGBl. I Nr. 68/1999, Art. II Z 1) -
     Zeitpunkt der Betriebsaufnahme der WIENER LINIEN GmbH & Co KG
     (§ 580). die Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme für
     Beschäftigte in den Beteiligungsgesellschaften der Division
     Bahnsysteme, sofern nicht eine andere Betriebskrankenkasse
     sachlich zuständig ist, und für die in den Einrichtungen der
     Betriebskrankenkasse Beschäftigten;
  b) für die Bezieher einer Pension aus einer Pensionsversicherung,
     soweit nicht die Pension von der Versicherungsanstalt für
     Eisenbahnen und Bergbau ausgezahlt wird, und zwar die
     Betriebskrankenkasse, die für die Krankenversicherung in der
     letzten Beschäftigung vor dem Entstehen des Pensionsanspruches
     zuständig war, wenn aber der Bezieher der Pension im Zeitpunkt
     des Entstehens des Pensionsanspruches selbstversichert war, nur
     unter der Voraussetzung, daß diese Selbstversicherung bei der
     Betriebskrankenkasse bestanden hat;
  c) für die Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung
     der Angestellten, wenn die Betriebskrankenkasse für die
     Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem
     Entstehen des Pensionsanspruches zuständig war oder wäre;
  d) für Personen, die unmittelbar vor Antritt des ordentlichen oder
     außerordentlichen Präsenzdienstes die Voraussetzungen der
     lit. a erfüllt hatten;
4. die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
   a) für die bei Eisenbahnen im Sinne des 1. Teiles des
      Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, Beschäftigten, soweit
      diese Eisenbahnen - unabhängig von der Rechtsform des
      Betriebes bzw. Unternehmens - dem öffentlichen Verkehr dienen
      und Personen oder Sachgüter befördern, soweit nicht eine
      Betriebskrankenkasse zuständig ist;
   b) für Beschäftigte von Schlaf- und Speisewagenbetrieben;
   c) für Beschäftigte in einem Betrieb, an dem ein Unternehmen
      im Sinne der lit. a oder lit. b zu mehr als 25% beteiligt
      ist oder auf maßgebliche Aufgaben der Geschäftsführung
      wesentlichen Einfluss hat, und zwar unabhängig von der
      Rechtsform dieses Betriebes; umfasst sind sowohl
      Eigenbetriebe als auch solche Hilfseinrichtungen, die dem
      Bau, Betrieb und Verkehr dienen und in einer
      organisatorischen oder rechtlichen sowie funktionalen
      Verbindung zum Eisenbahnunternehmen stehen;
   d) für am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen
      beschäftigte Dienstnehmer/innen, auch wenn ihre
      Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines
      (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges auf ein anderes
      Unternehmen übergehen oder solange sie bei einem der in Art. I
      des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen oder
      einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei
      einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im
      Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der
      Gesellschaften hervorgegangen ist, beschäftigt sind;
   e) für bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und
      Bergbau Beschäftigte;
   f) für Bezieher(innen) einer Pension aus einer
      Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, wenn die
      Pension von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und
      Bergbau ausbezahlt wird, und für Bezieher(innen) einer
      laufenden Geldleistung aus der zusätzlichen
      Pensionsversicherung bei einem der im § 479 genannten
      Institute;
   g) für Bezieher(innen) einer Pension aus der
      Pensionsversicherung der Angestellten, wenn die
      Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau für die
      Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem
      Entstehen des Pensionsanspruches zuständig war oder gewesen
      wäre;
   h) für Personen, die unmittelbar vor dem Antritt des
      ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes eine
      der Voraussetzungen der lit. a bis d, h oder i erfüllt
      hatten;
   i) für in knappschaftlichen Betrieben (§ 15 Abs. 2 und 3)
      Beschäftigte;
   j) für nach § 15 Abs. 4 zur knappschaftlichen
      Pensionsversicherung gehörende Personen;
   k) für Bezieher(innen) einer Sonderunterstützung nach § 1
      Abs. 1 oder Art. V Abs. 7 des Sonderunterstützungsgesetzes,
      BGBl. Nr. 642/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
      Nr. 201/1996;
   l) für Beschäftigte jener Betriebe, für deren Beschäftigte die
      Betriebskrankenkasse Pengg am 31. Dezember 2001 die
      Pflichtversicherung in der Krankenversicherung durchgeführt
      hat.
5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/2003)
  (2) Wird ein Dienstnehmer in demselben Beschäftigungsverhältnis
vorübergehend, jedoch nicht länger als drei Monate, in einer Art
beschäftigt, die die Zugehörigkeit zu einem anderen
Versicherungsträger begründen würde, so bleibt die Zuständigkeit des
bisherigen Versicherungsträgers auch für die Dauer der
vorübergehenden Beschäftigung unberührt;
  (3) Ist eine Betriebskrankenkasse gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b oder
Abs. 4 zuständig und verlegt der Pensionsbezieher oder derjenige,
dem eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, in der
Folge seinen Wohnsitz, so geht auf seinen Antrag die sachliche
Zuständigkeit zur Durchführung der Krankenversicherung auf die
örtlich in Betracht kommende Gebietskrankenkasse mit dem der
Antragstellung folgenden Monatsersten über.
  (4) Für Personen, denen Leistungen der beruflichen Ausbildung
gewährt werden (§ 4 Abs. 1 Z 8), bleibt für die Dauer dieser
Ausbildung jener Träger der Krankenversicherung sachlich zuständig,
der die der Ausbildung zuletzt vorangegangene Krankenversicherung
durchgeführt hat.


              Land- und forstwirtschaftliche Betriebe

  § 27. (1) Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind Betriebe im
Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287,
mit Ausnahme der von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften betriebenen Sägen,
Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, sofern diese
dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigen. (BGBl. Nr. 294/1990,
Art. I Z 9) - 1.7.1990.
  (2) Den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben werden
gleichgestellt;
  1. die Versuchsbetriebe der land- und forstwirtschaftlichen
Schulen;
  2. die Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen
Ausbildungslehrgänge der Sozialversicherungsträger sowie der
Standes- und Interessenvertretungen, alle diese, soweit sie für die
Dienstnehmer und Dienstgeber in der Land- und Forstwirtschaft in
Betracht kommen. (BGBl. Nr. 23/1974, Art. I Z 5) - 1.1.1974.

                  Sachliche Zuständigkeit der Träger
                       der Unfallversicherung

  § 28. Zur Durchführung der Unfallversicherung sind sachlich
zuständig;
  1. die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, soweit nicht einer
     der unter Z 2 und 3 genannten Versicherungsträger zuständig ist;
  2. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (§ 13 des
     Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) für
     a) die gemäß § 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der
        Unfallversicherung pflichtversicherten selbständig
        Erwerbstätigen und ihre teilversicherten Familienangehörigen,
        soweit es sich nicht um eine Teilversicherung nach § 8
        Abs. 1 Z 3 lit. h und i handelt, sowie die gemäß § 8 Abs. 1
        Z 3 lit. d teilversicherten Angehörigen von Orden,
        Kongregationen und Anstalten,
     b) Aufgehoben.
     c) die öffentlichen Verwalter eines land(forst)wirtschaftlichen
        Betriebes (§ 7 Z 3 lit. c),
     d) die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der
        Sozialversicherungsanstalt der Bauern und die Mitglieder der
        Beiräte gemäß den §§ 201ff. des
        Bauern-Sozialversicherungsgesetzes,
     e) die in lit. a bis c genannten Personen, die eine der im § 176
        Abs. 1 Z 3 genannten Tätigkeiten ausüben,
     f) die Personen, die eine der im § 176 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 7
        und 13 genannten Tätigkeiten ausüben, sofern die
        Sozialversicherungsanstalt der Bauern für sie gemäß lit. a
        bis c zur Durchführung der Unfallversicherung sachlich
        zuständig ist, bei den im § 176 Abs. 1 Z 7 genannten
        Tätigkeiten jedoch nur, wenn es sich nicht um Tätigkeiten
        als Mitglied einer der dort genannten Körperschaften
        (Vereinigungen) handelt und diese Personen in der
        Zusatzversicherung gemäß § 22a versichert sind,
     g) die gemäß § 11 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der
        Unfallversicherung selbstversicherten selbständig
        Erwerbstätigen und ihre selbstversicherten
        Familienangehörigen, die einen land(forst)wirtschaftlichen
        Betrieb führen oder in einem solchen tätig sind,
     h) Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen der
        Landwirtschaftskammern bzw. der kollektivvertragsfähigen
        Berufsvereinigungen der land(forst)wirtschaftlichen
        Dienstgeber,
     i) die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c in der Unfallversicherung
        teilversicherten Personen, die in einer Einrichtung
        untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation oder
        Gesundheitsvorsorge dient, sofern die
        Sozialversicherungsanstalt der Bauern für sie gemäß lit. a
        bis c dieses Bundesgesetzes bzw. gemäß § 13 des Bauern
        Sozialversicherungsgesetzes zur Durchführung der Kranken-,
        Unfall- bzw. Pensionsversicherung sachlich zuständig ist,
     j) die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. j in der Unfallversicherung
        teilversicherten Personen.
  3. die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau für
     a) die Personen nach § 26 Abs. 1 Z 4 lit. a bis e, für welche
        die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau oder
        die Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe zur
        Durchführung der Krankenversicherung sachlich zuständig ist
        oder nach Art der Beschäftigung zuständig wäre;
     b) die Versicherungsvertreter(innen) in den Verwaltungskörpern
        der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, der
        Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe und der
        Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung (§ 479);
     c) die Mitglieder der Beiräte (§§ 440 ff) der
        Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau.

     Sachliche Zuständigkeit der Träger der Pensionsversicherung

  § 29. Zur Durchführung der Pensionsversicherung der Arbeiter und
der Pensionsversicherung der Angestellten ist - unbeschadet des § 17
Abs. 3 über die Weiterversicherung und des § 245 über die
Leistungszugehörigkeit - sachlich zuständig:
  1. die Pensionsversicherungsanstalt, soweit nicht der unter Z 2
     genannte Versicherungsträger zuständig ist;
  2. die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
     a) für die bei ihr oder der Betriebskrankenkasse der Wiener
        Verkehrsbetriebe in der Krankenversicherung
        pflichtversicherten Personen;
     b) für die Bezieher(innen) einer Sonderunterstützung nach § 1
        Abs. 1 oder Art. V Abs. 7 des Sonderunterstützungsgesetzes,
        BGBl. Nr. 642/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
        Nr. 201/1996.

             Örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen

  § 30. (1) Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen
richtet sich, soweit in den Abs. 3 bis 5, im § 11 Abs. 2 und im § 16
Abs. 5 nichts anderes bestimmt wird, nach dem Beschäftigungsort des
Versicherten, bei selbständig Erwerbstätigen nach dem Standort des
Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz.
  (2) Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung
ausgeübt wird. Wird eine Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen
Orten ausgeübt, aber von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt
diese als Beschäftigungsort. Wird eine Beschäftigung ohne feste
Arbeitsstätte ausgeübt, so gilt der Wohnsitz des Versicherten als
Beschäftigungsort. Der Beschäftigungsort von Hausgehilfen, die beim
Dienstgeber wohnen, ist der Wohnsitz des Dienstgebers. Hat der
Dienstgeber mehrere Wohnsitze, so ist der Wohnsitz maßgebend, an dem
der Dienstgeber den überwiegenden Teil des Jahres verbringt.
  (3) Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet
sich für die im § 3 Abs. 2 lit. a, c und d genannten Personen nach
dem Sitz des Unternehmens, für die im § 3 Abs. 2 lit. e genannten
Personen nach dem Sitz der Entwicklungshilfeorganisation bzw. des
Rechtsträgers gemäß § 12 Abs. 3 des Zivildienstgesetzes, für die in
den §§ 4 Abs. 1 Z 12 und 8 Abs. 1 Z 1 und 4 genannten Personen, mit
Ausnahme der Auslandsdienstleistenden gemäß § 12 b des
Zivildienstgesetzes, nach dem Wohnsitz des Pflichtversicherten.
  (4) Für die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c Pflichtversicherten und für
Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, richtet
sich die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse nach dem
Wohnsitz des Versicherten; ist ein solcher nicht gegeben, ist die
Wiener Gebietskrankenkasse örtlich zuständig.
  (5) Die für das Land Wien bestehende Gebietskrankenkasse ist
ausschließlich Trägerin der Krankenversicherung aller im § 3 Abs. 2
lit. f genannten Personen.

                          3. UNTERABSCHNITT

  Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

  § 31. (1) Die in den §§ 23 bis 25 bezeichneten Versicherungsträger
und die Träger der im § 2 Abs. 2 bezeichneten Sonderversicherungen
werden zum Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger (im folgenden kurz Hauptverband genannt)
zusammengefaßt.
  (2) Dem Hauptverband obliegt
  1. die Wahrnehmung der allgemeinen und gesamtwirtschaftlichen
     Interessen im Vollzugsbereich der Sozialversicherung,
  2. die zentrale Erbringung von Dienstleistungen für die
     Sozialversicherungsträger,
  3. die Erstellung von Richtlinien zur Förderung oder
     Sicherstellung der gesamtwirtschaftlichen Tragfähigkeit, der
     Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der
     Sozialversicherungsträger,
  4. die Erlassung einer Verordnung über den Kostenbeitrag bei
     Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (§ 135), bei Inanspruchnahme
     chirurgischer oder konservierender Zahnbehandlung (§ 153) und
     bei Behandlung in einer Spitalsambulanz (§ 26 KAKuG).
  (3) Zu den Aufgaben im Sinne des Abs. 2 Z 1 gehören:
  1. die Erstellung eines Leitbildes für die Sozialversicherung
     unter Bedachtnahme auf die Eigenwirtschaftlichkeit der
     einzelnen Versicherungsträger und die Gesamtwirtschaftlichkeit
     bei der Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Sozialen
     Sicherheit;
  2. die ständige Beobachtung der Entwicklung der Sozialversicherung
     in ihren Beziehungen zur Volkswirtschaft und die Ausarbeitung
     konkreter Vorschläge bzw. die Durchführung von Maßnahmen zur
     Erhaltung der dauernden Leistungsfähigkeit der
     Sozialversicherung ohne Überlastung der Volkswirtschaft; der
     Hauptverband hat hiezu ein versicherungsträgerübergreifendes
     Controlling unter vorausschauender und laufender
     Berücksichtigung der Einnahmen- und Ausgabenentwicklung
     einzurichten;
  3. die Erstattung von Gutachten und die Abgabe von Stellungnahmen
     in wichtigen und grundsätzlichen Fragen der Sozialversicherung;
  4. die Forschung auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit;
  5. die Vertretung der Sozialversicherungsträger in gemeinsamen
     Angelegenheiten;
  6. die Durchführung von Erhebungen, Umfragen, Enqueten und
     dergleichen in Angelegenheiten der Sozialversicherung, ferner
     die Veranstaltung von Tagungen (Kongressen) und
     Fachausstellungen und die Vertretung der Sozialversicherung
     gegenüber ausländischen Einrichtungen;
  7. die Herausgabe der Fachzeitschrift "Soziale Sicherheit" und
     weitere Initiativen auf dem Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit
     unter Bedachtnahme auf die Richtlinien nach Abs. 5 Z 5;
  8. die Gewährung von Rechtsschutz durch dazu befugte Personen in
     Streitfällen, die für die Sozialversicherung von
     grundsätzlichem Interesse sind;
  9. die Erstellung von Richtlinien zur Regelung der dienst-,
     besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der
     Bediensteten der Versicherungsträger und des Hauptverbandes und
     der Abschluß der Kollektivverträge für die Versicherungsträger
     mit Ausnahme der Festsetzung der Mittel für Dienstordnungs-
     Pensionen nach § 460b und des Sicherungsbeitrages nach § 460c.
     In diesen Richtlinien bzw. Kollektivverträgen ist ein
     Zusatzbeitrag zum Sicherungsbeitrag nach § 460c festzusetzen;
     bei der Festlegung der Höhe dieses Zusatzbeitrages ist Bedacht
     zu nehmen
     a) auf § 13a des Pensionsgesetzes 1965;
     b) auf die Beitragssätze für die Dienstordnungs-Pension in den
        letzten sechs Monaten vor dem Stichtag für die Eigen- oder
        Hinterbliebenenpension oder für die Eigenpension, von der die
        Hinterbliebenenpension abgeleitet wird, wenn der jeweilige
        Stichtag vor dem 1. Jänner 2005 liegt und in diesem Zeitraum
        Anspruch auf einen monatlichen Bezug bestand, der die damals
        geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage überschritten
        hat.
     Des Weiteren sind darin besondere Fördermaßnahmen für Frauen im
     Sinne der §§ 11 bis 11d des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-
     GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, vorzusehen. § 12 Abs. 1 und 2 B-GlBG
     ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Hauptverband für sich
     und jeweils für die Versicherungsträger berichtet. Die
     Richtlinien dürfen den öffentlichen Interessen vom
     Gesichtspunkt des Sozialversicherungsrechtes nicht
     entgegenstehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der
     Versicherungsträger nicht gefährden;
 10. die Aufstellung von Vorschriften für die Fachprüfungen der
     Sozialversicherungsbediensteten;
 11. der Abschluß von Gesamtverträgen mit den öffentlich-rechtlichen
     Interessenvertretungen der Ärzte (Zahnärzte), Dentisten,
     Hebammen und anderer Vertragspartner der Sozialversicherung
     nach Maßgabe der Bestimmungen des Sechsten Teiles;
 12. die Herausgabe eines Erstattungskodex der Sozialversicherung
     für die Abgabe von Arzneispezialitäten auf Rechnung eines
     Sozialversicherungsträgers im niedergelassen Bereich; in
     dieses Verzeichnis sind jene für Österreich zugelassenen,
     erstattungsfähigen und gesichert lieferbaren
     Arzneispezialitäten aufzunehmen, die nach den Erfahrungen im
     In- und Ausland und nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft
     eine therapeutische Wirkung und einen Nutzen für Patienten
     und Patientinnen im Sinne der Ziele der Krankenbehandlung
     (§ 133 Abs. 2) annehmen lassen. Die Arzneispezialitäten sind
     nach dem anatomisch-therapeutisch-chemischen
     Klassifikationssystem der Weltgesundheitsorganisation
     (ATC-Code) zu ordnen. Sie sind im Erstattungskodex jeweils
     einem der folgenden Bereiche zuzuordnen:
     a) Roter Bereich (red box): Dieser Bereich beinhaltet
        zeitlich befristet jene Arzneispezialitäten, die erstmalig
        am österreichischen Markt lieferbar sind und für deren
        Aufnahme in den Erstattungskodex ein Antrag nach § 351c
        Abs. 1 gestellt wurde. Sie unterliegen der ärztlichen
        Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der
        Sozialversicherungsträger nach Maßgabe der Richtlinie nach
        § 31 Abs. 5 Z 13. Zur Wahrung des finanziellen
        Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit darf
        einem Sozialversicherungsträger für eine Arzneispezialität
        dieses Bereiches der ermittelte EU-Durchschnittspreis
        verrechnet werden.
     b) Gelber Bereich (yellow box): Dieser Bereich beinhaltet jene
        Arzneispezialitäten, die einen wesentlichen zusätzlichen
        therapeutischen Nutzen für Patienten und Patientinnen
        aufweisen und die aus medizinischen oder
        gesundheitsökonomischen Gründen nicht in den grünen Bereich
        aufgenommen werden. Arzneispezialitäten dieses Bereiches
        unterliegen der ärztlichen Bewilligung des chef- und
        kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger
        nach Maßgabe der Richtlinie nach § 31 Abs. 5 Z 13. Bezieht
        sich die Aufnahme von Arzneispezialitäten in diesen Bereich
        auch auf bestimmte Verwendungen (zB Gruppen von Krankheiten,
        ärztliche Fachgruppen, Altersstufen von Patient(inn)en,
        Mengenbegrenzung oder Darreichungsform), kann die ärztliche
        Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes durch
        eine nachfolgende Kontrolle der Einhaltung der bestimmten
        Verwendung ersetzt werden. Zur Wahrung des finanziellen
        Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit darf
        einem Sozialversicherungsträger für eine Arzneispezialität
        dieses Bereiches höchstens der ermittelte
        EU-Durchschnittspreis verrechnet werden.
     c) Grüner Bereich (green box): Dieser Bereich beinhaltet jene
        Arzneispezialitäten, deren Abgabe ohne ärztliche
        Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der
        Sozialversicherungsträger auf Grund ärztlicher
        Verschreibung medizinisch und gesundheitsökonomisch
        sinnvoll und vertretbar ist. Die Aufnahme von
        Arzneispezialitäten in diesem Bereich kann sich auch auf
        bestimmte Verwendungen (zB Gruppen von Krankheiten,
        ärztliche Fachgruppen, Altersstufen von Patient(inn)en
        oder Darreichungsform) beziehen.
     d) Die Stoffe für magistrale Zubereitungen gelten als Teil
        des grünen Bereiches, es sei denn, sie werden auf Grund
        einer Empfehlung der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission
        ausdrücklich im gelben Bereich angeführt.
     Arzneispezialitäten und Stoffe für magistrale Zubereitungen
     können nur dann als Leistung der Krankenbehandlung auf Rechnung
     eines Sozialversicherungsträgers abgegeben werden, wenn sie im
     Erstattungskodex angeführt sind (§ 350). In begründeten
     Einzelfällen ist die Erstattungsfähigkeit auch dann gegeben,
     wenn die Arzneispezialität nicht im Erstattungskodex angeführt
     ist, aber die Behandlung aus zwingenden therapeutische Gründen
     notwendig ist und damit die Verschreibung in diesen
     Einzelfällen nicht mit Arzneispezialitäten aus dem
     Erstattungskodex durchgeführt werden kann. Diese unterliegen
     der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen
     Dienstes. Die nähere Organisation und das Verfahren zur
     Herausgabe des Erstattungskodex regelt der Hauptverband in der
     Verordnung nach § 351g. Er hat dazu als beratendes Gremium eine
     Heilmittel-Evaluierungs-Kommission einzurichten.
 13. die Definition von Kennzahlen betreffend die Kosten der
     Verwaltung und der eigenen Einrichtungen der
     Versicherungsträger sowie die jährliche Durchführung und
     Auswertung von Vergleichen zwischen diesen Kennzahlen auf der
     Grundlage der Ergebnisse der Kostenrechnung der einzelnen
     Versicherungsträger; die Ergebnisse dieser Vergleiche sind dem
     Verbandsvorstand vorzulegen und zusammen mit dessen Beschluß
     den Versicherungsträgern und dem Bundesminister für Arbeit,
     Gesundheit und Soziales sowie der Bundesministerin für
     Gesundheit und Frauen zur Kenntnis zu bringen;
 14. die Definition von Kennzahlen betreffend die einzelnen
     Leistungspositionen der Krankenversicherung sowie die jährliche
     Durchführung und Auswertung von Vergleichen zwischen diesen
     Kennzahlen auf der Grundlage der Ergebnisse der Erfolgsrechnung
     der einzelnen Krankenversicherungsträger; Z 13 zweiter Halbsatz
     ist anzuwenden.
  (4) Zu den zentralen Dienstleistungen im Sinne des Abs. 2 Z 2
gehören:
  1. die Vergabe von einheitlichen Versicherungsnummern und deren
     Verknüpfung mit dem entsprechenden bereichsspezifischen
     Personenkennzeichen (§ 9 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr.
     10/2004) zur Verwaltung personenbezogener Daten im Rahmen der
     der Sozialversicherung gesetzlich übertragenen Aufgaben;
  2. die Besorgung der Statistik der Sozialversicherung sowie der
     Statistik der Pflegevorsorge sowohl nach den im Einvernehmen
     mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu
     erlassenden Weisungen des Bundesministers für Arbeit,
     Gesundheit und Soziales als auch insoweit, als dies zur
     Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Hauptverbandes
     notwendig ist; in diesem Zusammenhang Aufbau und Führung einer
     Statistikdatenbank mit Hilfe der elektronischen
     Datenverarbeitung;
  3. a) die Errichtung und Führung einer zentralen Anlage zur
        Aufbewahrung und Verarbeitung der für die Versicherung bzw.
        den Leistungsbezug und das Pflegegeld bedeutsamen Daten
        aller nach den Vorschriften dieses oder eines anderen
        Bundesgesetzes versicherten Personen sowie Leistungsbezieher
        einschließlich der Leistungsbezieher nach den
        Landespflegegeldgesetzen;
     b) aufgrund der in dieser Anlage enthaltenen Daten nach Maßgabe
        der technischen Möglichkeiten auf automationsunterstütztem
        Weg die Erfüllung der ausdrücklich gesetzlich geregelten
        Pflichten der Versicherungsträger zur Auskunftserteilung;
  4. der Aufbau und die Führung einer Dokumentation des
     österreichischen Sozialversicherungsrechtes unter Bedachtnahme
     auf Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und
     Soziales mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung nach
     Maßgabe des Abs. 10;
  5. a) die Errichtung und der Betrieb eines zentralen
        Schulungszentrums für die fachliche Aus- und Weiterbildung
        der Sozialversicherungsbediensteten;
     b) die Vorsorge für die fachliche Information der
        Versicherungsvertreter;
  6. die Festlegung (Form und Inhalt) einheitlicher Formulare,
     Datensatzaufbaue und maschinell lesbarer Datenträger
     (Magnetbänder, Disketten, Chipkarten usw.) für den gesamten
     Vollzugsbereich der Sozialversicherung mit Ausnahme der in
     Abs. 5 Z 12 genannten Formulare sowie die Schaffung der
     technischen Voraussetzungen für die Kundmachung von
     Rechtsvorschriften im Internet;
  7. die Erfüllung von Aufgaben nach Maßgabe von Richtlinien gemäß
     Abs. 5 Z 4, 14 und 21;
  8. die Einrichtung und Führung des Pensionskontos nach
     Abschnitt 3 des APG;
  9. die Mitwirkung bei der Durchführung der Pensionsversicherung
     nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g ASVG, nach § 3 Abs. 3 GSVG,
     nach § 4a BSVG und nach Art. II Abschnitt 2a AlVG, für die der
     Bund, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds
     Beiträge zu zahlen hat; der Hauptverband kann zur
     Verwaltungsvereinfachung Vereinbarungen mit dem
     Arbeitsmarktservice über die Durchführung der Meldungen und
     die Beitragsabfuhr treffen; diese Vereinbarungen bedürfen zu
     ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Bundesministers für
     soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im
     Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und
     Arbeit.
  (5) Richtlinien im Sinne des Abs. 2 Z 3 sind aufzustellen:
  1. zur Erstellung von Dienstpostenplänen der
     Sozialversicherungsträger unter Berücksichtigung der Grundsätze
     der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie
     unter Bedachtnahme auf sich durch den Einsatz der
     elektronischen Datenverarbeitung ergebende
     Rationalisierungspotentiale;
  2. über die Gewährung von freiwilligen sozialen Zuwendungen an die
     Bediensteten der Sozialversicherungsträger (des
     Hauptverbandes), soweit es sich nicht um Zuwendungen für die im
     § 49 Abs. 3 Z 17 genannten Zwecke handelt, mit der Maßgabe, daß
     hiefür beim jeweiligen Versicherungsträger (beim Hauptverband)
     ein Betrag im Ausmaß eines vom Hauptverband festzusetzenden
     Hundertsatzes der laufenden Bezüge aller
     Sozialversicherungsbediensteten im abgelaufenen Geschäftsjahr,
     höchstens jedoch 2,5 vH dieser laufenden Bezüge, verwendet
     werden kann;
  3. für die fachliche Aus- und Weiterbildung der
     Sozialversicherungsbediensteten;
  4. für die Zusammenarbeit der Versicherungsträger untereinander
     und mit dem Hauptverband auf dem Gebiet der
     automationsunterstützten Datenverarbeitung mit dem Ziel der
     Herstellung kompatibler EDV-Strukturen und der gemeinsamen
     Entwicklung, Beschaffung und Anwendung der Software unter
     Beachtung der Grundsätze der Gesamtwirtschaftlichkeit und der
     Zweckmäßigkeit;
  5. für die Koordinierung der Öffentlichkeitsarbeit der
     Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes;
  6. über die Vergabe von Leistungen durch die
     Sozialversicherungsträger und den Hauptverband;
  7. zur Erhebung und Verarbeitung der für die Versicherung bzw. den
     Leistungsbezug und das Pflegegeld bedeutsamen Daten aller nach
     den Vorschriften dieses oder eines anderen Bundesgesetzes
     Versicherten Personen und Leistungsbezieher;
  8. über die einheitliche Verwendung der Beitragsgruppen, der
     Symbole und die den einzelnen Beitragsgruppen zugehörigen
     Versichertenkategorien;
  9. über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung
     der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der
     Krankenversicherung (§ 76 Abs. 2 und 3) und über Form und
     Inhalt diesbezüglicher Anträge;
 10. über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der
     Krankenbehandlung unter Bedachtnahme auf § 133 Abs. 2. In
     diesen Richtlinien, die für die Vertragspartner (§§ 338 ff)
     verbindlich sind, sind jene Behandlungsmethoden anzuführen, die
     entweder allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen (zB
     für gewisse Krankheitsgruppen) erst nach einer ärztlichen
     Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der
     Sozialversicherungsträger anzuwenden sind. Durch diese
     Richtlinien darf der Zweck der  Krankenbehandlung nicht
     gefährdet werden;
 11. über die Form der Inanspruchnahme sowie die Festsetzung und
     die Verrechnung des Kostenersatzes im Falle von Leistungen der
     Krankenversicherung an Personen mit dem Wohnsitz außerhalb des
     Sprengels des zuständigen Versicherungsträgers im Sinne des
     § 129 Abs. 5;
 12. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2002)
 13. über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und
     Heilbehelfen; in diesen Richtlinien soll insbesondere auch
     unter Bedachtnahme auf die Art und Dauer der Erkrankung
     bestimmt werden, inwieweit Arzneispezialitäten für Rechnung der
     Sozialversicherungsträger abgegeben werden können; für
     Arzneispezialitäten im gelben Bereich des Erstattungskodex, die
     an Stelle der ärztlichen Bewilligung des chef- und
     kontrollärztlichen Dienstes einer nachfolgenden Kontrolle
     unterliegen, ist in diesen Richtlinien eine einheitliche
     Dokumentation unter Beachtung einer Rahmenvereinbarung oder
     Verordnung nach § 609 Abs. 9 festzulegen; durch die Richtlinien
     darf der Heilzweck nicht gefährdet werden;
13a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2004)
 14. für das Zusammenwirken der Versicherungsträger untereinander
     und mit dem Hauptverband auf dem Gebiet der maschinellen
     (automationsunterstützten) Heilmittelabrechnung einschließlich
     Retaxierung und bei der Auswertung der Ergebnisse dieser
     Abrechnung mit dem Ziel der Vereinfachung des
     Abrechnungsvorganges und der Verbesserung der
     Überprüfungsmöglichkeiten;
 15. für das Zusammenwirken der Versicherungsträger untereinander
     und mit dem Hauptverband im Bereich des
     Vertragspartnerrechtes, der Leistungserbringung und
     Leistungsverrechnung sowie mit den Abgabenbehörden bei der
     Sozialversicherungsprüfung nach § 41a;
 16. für die Befreiung von der Rezeptgebühr (Herabsetzung der
     Rezeptgebühr) sowie für die Befreiung vom Service-Entgelt bei
     Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des
     (der) Versicherten; in diesen Richtlinien ist der für die
     Befreiung (Herabsetzung) in Betracht kommende Personenkreis
     nach allgemeinen Gruppenmerkmalen zu umschreiben; darüber
     hinaus ist eine Befreiungs-(Herabsetzungs-)möglichkeit im
     Einzelfall in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und
     Vermögensverhältnisse des (der) Versicherten sowie der Art und
     Dauer der Erkrankung vorzusehen;
16a. für die Befreiung vom Zusatzbeitrag (Herabsetzung des
     Zusatzbeitrages) für Angehörige nach § 51d bei Vorliegen einer
     besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten;
     in diesen Richtlinien ist der für die Befreiung (Herabsetzung)
     in Betracht kommende Personenkreis nach allgemeinen
     Gruppenmerkmalen zu umschreiben; darüber hinaus ist eine
     Befreiungs-(Herabsetzungs-)möglichkeit im Einzelfall in
     Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und
     Vermögensverhältnisse des (der) Versicherten vorzusehen;
16b. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
 17. für die Durchführung und Auswertung der Ergebnisse der
     Jugendlichenuntersuchungen (§ 132a);
 18. für die Durchführung und Auswertung der Ergebnisse der Vorsorge
     (Gesunden)untersuchungen (§ 132b);
 19. für die Koordinierung der Aufgaben der Kranken-, Unfall- und
     Pensionsversicherungsträger bei der Gewährung freiwilliger
     Leistungen, insbesondere für das koordinierte Zusammenwirken
     bei der Behandlung von Anträgen;
 20. für die Vorgangsweise, insbesondere das koordinierte
     Zusammenwirken, der Träger der Kranken-, Unfall- und
     Pensionsversicherung bei der Behandlung und Beurteilung von
     Leistungsansprüchen und der Erbringung von Leistungen im Rahmen
     der Rehabilitation; bei der Aufstellung dieser Richtlinien ist
     insbesondere auf den § 307c Bedacht zu nehmen;
 21. für das Zusammenwirken des Hauptverbandes und der
     Versicherungsträger zur Erreichung einer optimalen Auslastung
     der Sonderkrankenanstalten (Rehabilitationszentren), Kur-,
     Genesungs- und Erholungsheime und ähnlichen Einrichtungen im
     Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung;
 22. über die Zusammenarbeit der Träger der Kranken- und
     Unfallversicherung bei der Durchführung der
     Unfallheilbehandlung im Sinne des § 194;
 23. für die einheitliche Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes;
 24. für die Beurteilung von Vermögensanlagen im Sinne des § 446
     Abs. 1 und 2;
 25. für die einheitliche Anwendung der Verordnungen der EG und der
     zwischenstaatlichen Abkommen im Bereich der Sozialen Sicherheit;
 26. für die Zusammenarbeit der Versicherungsträger auf
     Landesebene, soweit davon nicht ein Regelungsbereich betroffen
     wird, der Gegenstand einer anderen Richtlinie ist oder zu sein
     hätte;
 27. für die Festsetzung von Zuzahlungen gemäß den §§ 155 Abs. 3
     und 307 d Abs. 6 sowie für die Befreiung von Zuzahlungen bei
     Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit gemäß
     den §§ 154a Abs. 7, 155 Abs. 3, 302 Abs. 4 und 307d Abs. 6;
     hiebei ist der in Betracht kommende Personenkreis nach
     allgemeinen Gruppenmerkmalen unter Bedachtnahme auf die
     wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse zu umschreiben;
 28. für die Festsetzung von Obergrenzen von Zuschüssen gemäß den
     §§ 155 Abs. 4 und 307 d Abs. 2 Z 3 unter Bedachtnahme auf die
     wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des (der)
     Versicherten;
 29. über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels
     Datenfernübertragung (§ 41);
 30. für das Zusammenwirken der Versicherungsträger untereinander
     und mit dem Hauptverband auf dem Gebiet eines
     automationsunterstützten Cash Managements mit dem Ziel der
     bestmöglichen Veranlagung der finanziellen Mittel und der
     größtmöglichen Verringerung der Geldverkehrskosten;
 31. für den Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten für die
     Mitglieder der Verwaltungskörper unter Bedachtnahme auf § 3
     Abs. 1 Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.
     Nr. 133;
 32. für die Vorgangsweise, insbesondere das koordinierte
     Zusammenwirken, der Träger der Kranken-, Unfall- und
     Pensionsversicherung zur Feststellung des Gesundheitszustandes
     der Leistungswerber hinsichtlich der Versicherungsfälle der
     geminderten Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit);
 33. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2004)
 34. zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger bzw.
     bestimmter Gruppen von Versicherungsträgern im Bereich des
     Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens sowie des
     Service-Entgelts samt Rückerstattung (§ 31c Abs. 3 bis 5) nach
     Anhörung der in Betracht kommenden gesetzlichen
     Interessenvertretungen; diese Richtlinien sind mindestens ein
     Mal jährlich neu zu beschließen.
  (5a) Der Hauptverband hat für die Krankenversicherungsträger nach
diesem Bundesgesetz jährlich eine Verordnung zu erlassen, in der
festgestellt wird, ob und in welcher Höhe ein Kostenbeitrag bei
Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (§ 135), bei Inanspruchnahme
chirurgischer oder konservierender Zahnbehandlung (§ 153) und bei
Behandlung in einer Spitalsambulanz (§ 26 KAKuG) im nächstfolgenden
Kalenderjahr zu entrichten ist. Dies gilt nicht für die bei der
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau nach den §§ 472
Abs. 1 und 474 Abs. 1 versicherten Personen. Er hat hiebei
insbesondere auf die im Ausgleichsfonds der
Krankenversicherungsträger vorhandenen Mittel sowie auf die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten Bedacht zu nehmen.
Der Kostenbeitrag ist für die genannten Versicherungsträger
einheitlich unter Zugrundelegung der von ihnen im Durchschnitt des
vorangegangenen Kalenderjahres erbrachten tariflichen Leistungen
festzusetzen. Diese Verordnung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der
Zustimmung der Trägerkonferenz und der Genehmigung der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.
  (6) Die vom Hauptverband aufgestellten Richtlinien und im Rahmen
seines gesetzlichen Wirkungskreises gefaßten Beschlüsse sind für die
im Hauptverband zusammengefaßten Versicherungsträger verbindlich;
jedoch gelten die gemäß Abs. 5 Z 12 aufgestellten Richtlinien nicht
für die Träger der nach den Vorschriften über die Gewerbliche
Selbständigenkrankenversicherung und über die Krankenversicherung
öffentlich Bediensteter geregelten Krankenversicherung.
  (7) Der Zustimmung des Hauptverbandes bedürfen Beschlüsse der
Verwaltungskörper der Versicherungsträger
  1. über die Erwerbung, Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden,
     die Zwecken der Verwaltung, der Krankenbehandlung, der
     Anstaltspflege, der Jugendlichen- und Vorsorge(Gesunden)
     untersuchungen, der Erbringung von Zahnbehandlung oder
     Zahnersatz, der Unfallheilbehandlung, der Rehabilitation, der
     Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit, der Krankheitsverhütung
     oder der Gesundheitsvorsorge dienen sollen, und über die
     Erwerbung, Errichtung oder Erweiterung von derartigen Zwecken
     dienenden Einrichtungen in fremden Gebäuden; das gleiche gilt
     für Umbauten von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des
     Verwendungszweckes verbunden ist; nach Abschluß des
     Bauvorhabens ist dem Hauptverband eine von den zuständigen
     Verwaltungskörpern des Versicherungsträgers gebilligte
     Schlußabrechnung vorzulegen;
  2. über die Erstellung von Dienstpostenplänen (§ 460 Abs. 1),
     soweit sich diese auf folgende Gehaltsgruppen der Dienstordnung
     A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern
     Österreichs (DO.A) erstrecken:
     Gehaltsgruppe F - Höherer Dienst,
     Gehaltsgruppe G - Leitender Dienst.
In den Fällen der Z 1 hat der Hauptverband vor Erteilung der
Zustimmung eine Bedarfsprüfung, die sich auf den Bereich der
gesamten Sozialversicherung zu erstrecken hat, vorzunehmen; die
Zustimmung ist nur dann zu erteilen, wenn ein Bedarf gegeben ist.
  (8) Die Richtlinien nach Abs. 3 Z 9 und nach Abs. 5, die
Vorschriften nach Abs. 3 Z 10 und der Erstattungskodex nach Abs. 3 Z
12 sind im Internet zu verlautbaren. Die Richtlinien gemäß § 31 Abs.
3 Z 9 können entsprechend den Abschlüssen der Kollektivverträge für
die Versicherungsträger auch rückwirkend geändert werden.
  (9) Die nach den Sozialversicherungsgesetzen im Internet zu
verlautbarenden Rechtsvorschriften und deren Änderungen müssen
  1. jederzeit ohne Identitätsnachweis und sondergebührenfrei
     zugänglich sein;
  2. ab 1. Jänner 2002 in ihrer verlautbarten Form vollständig und
     auf Dauer ermittelt werden können.
Die aus der Verlautbarung im Internet zusätzlich entstehenden Kosten
sind von jenen Stellen zu tragen, die diese Verlautbarung
vorzunehmen haben.
  (9a) Soweit der Verlautbarung nach Abs. 9 ihrem Inhalt nach
rechtsverbindliche Kraft zukommt, beginnt diese, wenn nicht
ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des fünften
Kalendertages ab dem Zeitpunkt der Freigabe der Verlautbarung zur
Abfrage. Tag und Uhrzeit der Freigabe sind bei jeder Verlautbarung
anzugeben. Schreibfehler in Verlautbarungen im Internet, ferner
Verstöße gegen die innere Einrichtung der Verlautbarung
(Nummerierungen, technische Verweisungen, Angabe des Freigabetages
usw.), werden durch Kundmachung des Hauptverbandes berichtigt. Die
technische Einrichtung der Verlautbarung im Internet gehört zu den
Aufgaben des Hauptverbandes nach Abs. 4 Z 6.
  (10) Die in Abs. 4 Z 4 bezeichnete Dokumentation ist unter
besonderer Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften
(Gesetze, Satzungen, Krankenordnungen, Geschäftsordnungen,
Richtlinien und dergleichen) und ihrer Änderungen, der hiezu
ergangenen Rechtsprechung und wissenschaftlichen Bearbeitung sowie
von Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung aus dem
administrativen Bereich in einer Weise aufzubauen und zu führen, daß
sie im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben des Bundesministeriums für
Arbeit, Gesundheit und Soziales, der Sozialversicherungsträger, des
Hauptverbandes sowie für Zwecke der gesetzgebenden Körperschaften
des Bundes verwendbar ist. Der Zugriff zur Dokumentation ist auch
den Gerichten, Universitäten und Stellen der Gebietskörperschaften,
sofern die von letzteren betriebenen Rechtsdokumentationen auch der
Sozialversicherung kostenlos zugänglich gemacht werden, zu
ermöglichen. Die Dokumentation ist nach Maßgabe der technischen und
organisatorischen Möglichkeiten gegen Ersatz der dadurch zusätzlich
entstehenden Kosten den gesetzlichen beruflichen Vertretungen und
anderen Stellen und Personen zugänglich zu machen; dieser
Kostenersatz kann, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient, in
einer nach dem durchschnittlichen Ausmaß der Inanspruchnahme
bemessenen Pauschalabgeltung festgesetzt werden. Der durch den
Aufbau und den Betrieb der Dokumentation entstehende Aufwand ist,
soweit er nicht durch die Kostenersätze der abfragenden Stellen
gedeckt wird und soweit er nicht ausschließlich Interessen des
Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales dient und
daher von diesem im Rahmen der Kostenersätze zu ersetzen ist, vom
Hauptverband und vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales je zur Hälfte zu tragen. Über den Aufbau und die Führung
der Dokumentation (oder eines ihrer Teile) können mit Zustimmung des
Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales auch
Vereinbarungen mit anderen Personen abgeschlossen werden, soweit
dadurch Kosten eingespart werden können. In solchen Vereinbarungen
ist vorzusehen, daß
  1. die für die Dokumentation gespeicherten Daten nach Auflösung
     der Vereinbarung für die Dokumentation erhalten bleiben und
  2. die Entscheidungsbefugnis über den Inhalt der Dokumentation und
     dessen Speicherungsorganisation durch sie nicht verändert wird.
  (11) Die Versicherungsträger dürfen bei ihren Datenanwendungen
andere Versicherungsträger, den Hauptverband und die Abgabenbehörden
des Bundes als Dienstleister im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000,
BGBl. I Nr. 165/1999, in Anspruch nehmen. Auch der Hauptverband darf
Versicherungsträger als Dienstleister in Anspruch nehmen. Der
Hauptverband ist in jenen Fällen, in denen er auf Grund gesetzlicher
Bestimmungen für die Versicherungsträger tätig wird, jedenfalls
Dienstleister nach § 4 Z 5 des Datenschutzgesetzes 2000 in
Verbindung mit den §§ 10 und 11 des Datenschutzgesetzes 2000. Der
Hauptverband und die Versicherungsträger haften nicht für Nachteile,
die bei der Erfüllung ihrer Auskunftspflichten im Sinne des Abs. 4
Z 3 lit. b auf Grund von Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten
der in ihren Anlagen enthaltenen Daten entstehen.
  (12) Der Hauptverband ist verpflichtet, eine Datenschutzverordnung
für alle Sozialversicherungsträger zu erlassen und im Internet zu
veröffentlichen.

                            4. UNTERABSCHNITT
                       Elektronisches Verwaltungssystem

  § 31a. (1) Der Hauptverband hat für den gesamten Vollzugsbereich
der Sozialversicherung ein elektronisches Verwaltungssystem (im
folgenden ELSY genannt) flächendeckend einzuführen und dessen
Betrieb sicherzustellen. Das ELSY hat die Verwaltungsabläufe
zwischen Versicherten, Dienstgebern, Vertragspartnern und diesen
gleichgestellten Personen sowie Sozialversicherungsträgern zu
unterstützen und ist so zu gestalten, daß die von den
Sozialversicherungsträgern zu vollziehenden Gesetze weitgehend ohne
papierschriftliche Unterlagen vollzogen werden können. Seine
Bestandteile (Chipkarten, autorisierte Lesegeräte, Programme) sind
verbindlich im Rahmen der jeweils vorgesehenen Aufgaben zu verwenden.
  (2) Das ELSY hat Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten.
Auf die im ELSY verwendeten Daten sind die Bestimmungen des
Datenschutzgesetzes 2000 anzuwenden. Die innerhalb des ELSY zu
verwendenden Chipkarten sind bundesweit einheitlich und als
Schlüsselkarten zu gestalten, die auch die Authentifizierung des
Karteninhabers (der Karteninhaberin) im elektronischen Verkehr
ermöglichen und dem (der) berechtigten Verwender(in) nach Zustimmung
des (der) Betroffenen den Zugriff auf persönliche Daten, die bei
anderen Stellen gespeichert sind, möglich machen. Die
Schlüsselfunktion innerhalb des ELSY darf auch mit Hilfe der
Funktion der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes)
ausgeführt werden. In diesem Fall wird eine allfällige Verwendungs-
oder Vorlagepflicht der innerhalb des ELSY zu verwendenden
Chipkarten hinsichtlich dieser Funktion durch die Verwendung der
Bürgerkarte erfüllt. Wird die Bürgerkarte auf einer innerhalb des
ELSY zu verwendenden Chipkarte aufgebracht, so dürfen die für die
Bürgerkartenfunktion notwendigen Daten, insbesondere die Stammzahl
des Karteninhabers (der Karteninhaberin), auf dieser Karte
gespeichert werden. Die Anwendung einer innerhalb des ELSY zu
verwendenden Chipkarte für die Bürgerkartenfunktion ist ein mit dem
ELSY vereinbarer Zweck im Sinne des Abs. 4.
  (3) Auf den innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten dürfen
nur folgende Daten gespeichert werden:
  1. Angaben zur Person, für die die Chipkarte ausgestellt wurde:
     a) Namen, Geburtsdatum, Geschlecht;
     b) Versicherungsnummer (§ 31 Abs. 4 Z 1);
  2. Bezeichnung des Chipkartenausstellers, Datum der Ausstellung
     und Chipkartennummer samt Gültigkeitskennzeichnung;
  3. sonstige Daten, deren Speicherung bundesgesetzlich vorgesehen
ist. Es ist Vorsorge zu treffen, dass der Zugang zu elektronisch
gespeicherten personenbezogenen Daten mittels der innerhalb des ELSY
zu verwendenden Chipkarten bis spätestens 31. Dezember 2010 durch
PIN oder biometrische Merkmale abgesichert wird.
  (4) Bestandteile des ELSY dürfen für andere als
Sozialversicherungszwecke nur mit bundesgesetzlicher Ermächtigung
und nur so weit verwendet werden, als dies mit dem Zweck des ELSY
nicht unvereinbar (§ 6 Abs. 1 Z 2 DSG 2000) ist. Zu Fragen der
Unvereinbarkeit neuer Verwendungszwecke sowie zu Fragen der
Speicherung von Daten auf den innerhalb des ELSY zu verwendenden
Chipkarten ist der Datenschutzrat unter Setzung einer angemessenen
Frist anzuhören. Bestandteile des ELSY dürfen jedenfalls für
folgende andere als Sozialversicherungszwecke verwendet werden:
  1. Prüfung von Ansprüchen gegen Krankenfürsorgeeinrichtungen nach
     § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG;
  2. Prüfung von Ansprüchen gegen Sozialhilfeträger nach
     landesgesetzlichen Vorschriften;
  3. Auslesen der auf der e-card nach § 31a Abs. 3 Z 1 lit. a
     gespeicherten Daten;
  4. Dokumentation eines Anspruches auf eine Pension aus einer
     gesetzlichen Pensionsversicherung oder einen Ruhe- und
     Versorgungsgenuss.
Der durch die Verwendung von Bestandteilen des ELSY für diese Zwecke
entstehende Aufwand ist dem Hauptverband jeweils nach Maßgabe einer
vertraglichen Regelung zu vergüten.
  (4a) Die Verwendung von Bestandteilen des ELSY durch Speichern und
Auslesen von Daten der e-card zu Zwecken nach Abs. 4 Z 3 und 4 darf
jeweils nur auf ausdrückliches Verlangen des Karteninhabers/der
Karteninhaberin erfolgen. Es ist verboten, einen Anspruch des
Karteninhabers/der Karteninhaberin von der Verwendung von
Bestandteilen des ELSY zu Zwecken nach Abs. 4 Z 3 und 4 abhängig zu
machen oder inhaltlich zu beeinflussen; Abs. 6 zweiter Satz ist
anzuwenden.
  (5) Für Zwecke der medizinischen Versorgung des Karteninhabers
(der Karteninhaberin) können auf ausdrückliches Verlangen des (der)
Betroffenen jene medizinischen Daten auf den innerhalb des ELSY zu
verwendenden Chipkarten gespeichert werden, die für den (die)
Betroffene(n) im medizinischen Notfall von entscheidender Bedeutung
sind (Notfallsdaten). Zur Eintragung, Änderung und Löschung von
Notfallsdaten auf den Chipkarten sind nur entsprechend geschulte
Personen auf der Grundlage gesicherter medizinischer Daten
berechtigt; das Auslesen der auf den Chipkarten gespeicherten
Notfallsdaten ist nur unter denselben Sicherheitsbedingungen
möglich, die für ELSY-Anwendungen vorgesehen sind. Das Nähere ist
durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und
Generationen zu regeln.
  (6) Das Erheben, Verlangen, Annehmen oder sonstige Verwerten von
den auf den Chipkarten gespeicherten Notfallsdaten für andere Zwecke
als jene der medizinischen Versorgung des Karteninhabers (der
Karteninhaberin) ist verboten. Wer gegen dieses Verbot verstößt,
begeht - sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch
nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe
bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung und ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 18 890 € zu
bestrafen.

                       Durchführung des ELSY

  § 31b. (1) Der Hauptverband ist zur Durchführung der in § 31a
getroffenen Anordnungen ermächtigt,
  1. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu errichten,
  2. die Beteiligung von juristischen Personen an der von ihm
     errichteten Gesellschaft mit beschränkter Haftung zuzulassen,
  3. sich an juristischen Personen des Privatrechts zu beteiligen;
eine Beteiligung nach Z 2 oder nach Z 3 ist nur dann zulässig, wenn
sie an oder von juristischen Personen erfolgt, die der Kontrolle des
Rechnungshofes unterliegen (Art. 121 Abs. 1 B-VG), und dem
Hauptverband maßgeblicher Einfluß auf die Geschäftsführung jener
juristischen Person zukommt, die das ELSY betreibt. Die
Verantwortlichkeit des Hauptverbandes und der Versicherungsträger
als datenschutzrechtliche Auftraggeber bleibt auch im Fall der
Errichtung oder Beteiligung an einer juristischen Person im Sinne
der Z 1 bis 3 unberührt.
  (2) Beschlüsse des Hauptverbandes zur Ausübung der nach Abs. 1
vorgesehenen Ermächtigungen bedürfen der Zustimmung von drei
Vierteln der Mitglieder der Trägerkonferenz. Die Ausübung der aus
der Gesellschaftsgründung nach Abs. 1 resultierenden
Gesellschafterrechte des Hauptverbandes bedarf - unbeschadet jener
Rechte nach dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
die anderen juristischen Personen aus einer Beteiligung an dieser
Gesellschaft zustehen - in folgenden Angelegenheiten der Zustimmung
von drei Vierteln der Mitglieder der Trägerkonferenz:
  1. Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern einschließlich
     des Abschlusses und der Beendigung des Anstellungsvertrages und
     der Festlegung seines Inhaltes;
  2. Bestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern;
  3. Änderungen des Gesellschaftsvertrages;
  4. Auflösung der Gesellschaft;
  5. Verfügungen über Geschäftsanteile der Gesellschaft;
  6. Beschlüsse, mit denen Weisungen an die Gesellschaftsorgane in
     den Angelegenheiten des § 442d Abs. 2 erteilt werden, soweit
     solche Angelegenheiten von der Gesellschaft besorgt werden,
     sowie Beschlüsse, mit denen eine Geschäftsordnung für die
     Geschäftsführung der Gesellschaft festgelegt oder sonst wie die
     Aufgabenverteilung zwischen den Geschäftsführern geregelt wird.
Ebenso kann die Trägerkonferenz mit einer Mehrheit von drei
Vierteln seiner Mitglieder ein Schlichtungsverfahren in den
Angelegenheiten nach Z 1 und 2 für den Fall vorsehen, dass ein
beantragter Beschluss in solchen Angelegenheiten zwar eine absolute
Stimmenmehrheit, nicht aber die erforderliche Zustimmung von drei
Vierteln der Mitglieder der Trägerkonferenz erreicht. Die auf
Grund eines solchen Schlichtungsverfahrens ergehende Entscheidung
ersetzt die Beschlussfassung der Trägerkonferenz. Solange der
Hauptverband an der auf Grund von Abs. 1 Z 1 errichteten
Gesellschaft mit mehr als 50% der Geschäftsanteile beteiligt ist,
ist der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Gesellschaft aus den auf
Vorschlag der Trägerkonferenz zu bestellenden
Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft zu wählen. Schlagen drei
Aufsichtsratsmitglieder der genannten Gruppe ein Mitglied für die
Funktion des Vorsitzenden vor, so ist nur dieses Mitglied zum
Vorsitzenden der Trägerkonferenz wählbar. Eine solche Gesellschaft
mit beschränkter Haftung hat zwei Geschäftsführer zu haben. Des
Weiteren gilt eine solche Gesellschaft mit beschränkter Haftung als
durch Gesetz eingerichteter Rechtsträger des öffentlichen Bereiches
im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 und als Versicherungsträger im
Sinne der §§ 109 und 110. Die Finanzierung einer solchen
Gesellschaft erfolgt durch die Versicherungsträger im Sinne der
Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel für die Verbandszwecke
(Hauptverband). Wird zur Wahrung der Aufgaben als Gesellschafter der
genannten Gesellschaft ein Ausschuss nach § 442c Abs. 1 gebildet, so
gehören diesem der Präsident, der erste Stellvertreter und der
zweite Stellvertreter an.
  (3) Die innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten sind von dem
nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz zuständigen
Krankenversicherungsträger auszustellen. Ist kein zuständiger
Krankenversicherungsträger vorhanden, so sind diese Chipkarten von
der Gebietskrankenkasse jenes Landes auszustellen, in dem sie
voraussichtlich hauptsächlich verwendet werden.
  (4) Näheres über die Organisation und Technik des ELSY sowie über
seine Verwendung ist durch Verordnung des Hauptverbandes nach
Maßgabe der technischen Entwicklung und der volkswirtschaftlichen
Zweckmäßigkeit von Chipkartensystemen zu regeln. Diese Verordnung
bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und
Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Sie
ist im Internet zu verlautbaren (§ 31 Abs. 9).

                       Krankenscheinersatz

  § 31c. (1) Eine innerhalb des ELSY zu verwendende Chipkarte
(insbesondere die e-card) hat alle Arten von Krankenscheinen
(Krankenkassenschecks, Behandlungsscheine, Patientenscheine,
Arzthilfescheine) zu ersetzen. Sie ist zu diesem Zweck ab dem
Zeitpunkt ihrer Verfügbarkeit bei jeder Inanspruchnahme eines/einer
mit der entsprechenden technischen Infrastruktur ausgestatteten
Vertragspartners/Vertragspartnerin (§§ 338 ff.) vorzulegen. Die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ist ermächtigt, im
Einführungszeitraum regional jeweils den Zeitpunkt festzulegen, ab
dem von der Vorlage des Krankenscheines wegen der gesicherten
Verfügbarkeit der technischen Infrastruktur der e-card abzusehen ist.
  (2) Für die e-card ist von der anspruchsberechtigten Person ein
Service-Entgelt von 10 Euro pro Kalenderjahr für Rechnung des
Versicherungsträgers zu zahlen. Das Service-Entgelt ist nicht zu
zahlen von
  1. Bezieherinnen und Beziehern einer Pension nach diesem
     Bundesgesetz oder dem GSVG,
  2. Versicherten nach § 479a Abs. 1 Z 2,
  3. Bezieherinnen und Beziehern von Sonderunterstützung nach § 1
     Abs. 1 des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973,
  4. Personen, die eine einkommensabhängige Rentenleistung nach dem
     Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz
     oder dem Opferfürsorgegesetz beziehen,
  5. in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen sowie in
     der Krankenversicherung der Hinterbliebenen nach dem
     Heeresversorgungsgesetz versicherten Personen,
  6. Personen, die auf Grund der Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 16
     hievon befreit sind,
  7. Versicherten nach § 8 Abs. 1 Z 4,
  8. Versicherten nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c,
  9. als Angehörige geltenden Kindern (§ 123 Abs. 2 Z 2 bis 6) und
     von Angehörigen der Personen nach Z 1 bis 4, 7 und 8.
  (3) Das Service-Entgelt für ein Kalenderjahr ist jeweils am
15. November des vorangegangenen Jahres, erstmals am 15. November
2005, fällig und vom Versicherten/von der Versicherten für sich und
seine/ihre Angehörigen einzuheben durch
  1. den Dienstgeber/die Dienstgeberin von in einem
     Beschäftigungsverhältnis (Dienst-, Lehr- oder
     Ausbildungsverhältnis) stehenden Personen,
  2. das Arbeitsmarktservice von krankenversicherten
     Leistungsbezieherinnen und Leistungsbeziehern nach dem AlVG,
  3. den Krankenversicherungsträger von
     a) selbstversicherten Personen nach §§ 16 und 19a,
     b) (mehrfach) geringfügig beschäftigten Personen,
     c) Bezieherinnen und Beziehern von Kinderbetreuungsgeld (§ 8
        Abs. 1 Z 1 lit. f),
     d) Bezieherinnen und Beziehern von Krankengeld, wenn der
        Anspruch nicht zur Gänze oder zur Hälfte nach § 143 Abs. 1
        Z 3 ruht,
     e) Bezieherinnen von Wochengeld,
  4. die sonst zur Ausstellung von Krankenscheinen (Abs. 1)
     verpflichtete Stelle bzw. nach Ablösung des Krankenscheines
     durch die e-card zuletzt verpflichtet gewesene Stelle.
  (4) Auf das Service-Entgelt sind die Vorschriften über die
allgemeinen Beiträge entsprechend anzuwenden. Der Hauptverband kann
für die Einhebung und Abfuhr der Service-Entgelte abweichende
Bestimmungen in den Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 34 vorsehen.
  (5) Das Service-Entgelt ist auf Antrag der/des Betroffenen vom
Krankenversicherungsträger rückzuerstatten,
  1. wenn es für eine Person nach Abs. 2 Z 1 bis 7 eingehoben wurde;
  2. wenn es für eine am 15. November eines Jahres nach diesem
     Bundesgesetz krankenversicherte Person eingehoben wurde, deren
     Pensionsstichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG oder § 113 Abs. 2 GSVG) vor
     dem 1. April des folgenden Kalenderjahres liegt;
  3. wenn es in sonstigen Fällen für eine Person eingehoben wurde,
     die nicht zur Zahlung des Service-Entgelts verpflichtet ist;
  4. im Ausmaß des über Abs. 2 hinausgehenden Betrages, wenn es für
     eine Person für ein Kalenderjahr mehrfach eingehoben wurde.


                           5. UNTERABSCHNITT
               (BGBl. I Nr. 172/1999, Z 2) - 20. 8. 1999.
 Rechtliche Stellung der Versicherungsträger und des Hauptverbandes

  § 32. (1) Die Versicherungsträger und der Hauptverband sind
Körperschaften des öffentlichen Rechtes und haben
Rechtspersönlichkeit. Sie sind berechtigt, das Wappen der Republik
Österreich in Siegeln, Drucksorten und Aufschriften zu führen.
  (2) Der allgemeine Gerichtsstand der Versicherungsträger und des
Hauptverbandes ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht ihres
Sitzes. (BGBl. Nr. 684/1978, Art. I Z 19) - 1. 1. 1979.

                         6. UNTERABSCHNITT
                Controlling in der Sozialversicherung

                        Controllinggruppe

  § 32a. Beim Hauptverband ist eine Controllinggruppe mit einer
Amtsdauer von jeweils fünf Jahren einzurichten, der das Monitoring
und Controlling des Verwaltungshandelns der Versicherungsträger
obliegt.

                     Monitoring und Controlling

  § 32b. (1) Die Controllinggruppe besteht aus neun Mitgliedern, von
denen
  1. vier von der Trägerkonferenz,
  2. je eines vom Bundesminister für soziale Sicherheit,
     Generationen und Konsumentenschutz und von der
     Bundesministerin für Gesundheit und Frauen,
  3. eines vom Bundesminister für Finanzen und
  4. je eines vom Bundesminister für soziale Sicherheit,
     Generationen und Konsumentenschutz und von der
     Bundesministerin für Gesundheit und Frauen jeweils im
     Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
zu entsenden sind. Mitglieder der Controllinggruppe können nur
österreichische StaatsbürgerInnen sein, die nicht vom Wahlrecht in
gesetzgebende Organe ausgeschlossen sind sowie am Tag der Entsendung
das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnort im Inland haben;
§ 420 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden. Die Mitglieder nach Z 4
müssen Sachverständige auf dem Gebiet des Organisations-,
Controlling- und Finanzwesens mit Erfahrung im Non-Profit-Bereich
sein. Den Vorsitz in der Controllinggruppe führt der (die) aus ihrer
Mitte zu wählende Vorsitzende, im Verhinderungsfall dessen (deren)
Stellvertreter(in), der (die) auf dieselbe Weise zu wählen ist.
  (1a) Für jedes Mitglied der Controllinggruppe ist gleichzeitig mit
seiner Entsendung und auf dieselbe Art ein Stellvertreter/eine
Stellvertreterin zu entsenden. Der/die StellvertreterIn hat das
Mitglied zu vertreten, wenn es in Ausübung seines Amtes verhindert
ist.
  (2) Der Controllinggruppe obliegt die Prüfung der Maßnahmen im
Zusammenhang mit
  1. der Zielsteuerung nach § 441e und
  2. den in diesem Bundesgesetz festgelegten Zielen betreffend die
     Vollziehung der Sozialversicherung
unter Zuhilfenahme der von den Versicherungsträgern vorzulegenden
Finanzcontrolling-, Kosten- und Leistungsberichte und der
Informationstechnologie-Berichte. Der Controllinggruppe obliegt
weiters das begleitende Controlling im Bereich des
Projektmanagements bei Projekten mit besonderer,
trägerübergreifender Bedeutung für die Sozialversicherung. Der
Vorsitzende hat die Ergebnisse der Controllinggruppe dem
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und der Trägerkonferenz
zu übermitteln. Der Hauptverband hat dem Bundesministerium für
soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen unverzüglich eine Stellungnahme zum Bericht
der Controllinggruppe zu übermitteln.
  (3) Der Controllinggruppe sind auf ihr Verlangen alle Unterlagen
der Versicherungsträger und des Hauptverbandes vorzulegen.
Insbesondere sind die für das Reporting nach § 32d erforderlichen
Berichte der Versicherungsträger so rechtzeitig an den Hauptverband
zu übermitteln, dass eine ordnungsgemäße Prüfung durch die
Controllinggruppe möglich ist.

                              Management

  § 32c. Zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 32b und 441e ist ein
Management einzurichten. Die Trägerkonferenz hat hiefür durch
Beschluss zwei qualifizierte Mitarbeiter(innen) des leitenden
Dienstes nach den Bestimmungen der Dienstordnung A für die
Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs, die bei
verschiedenen Versicherungsträgern beschäftigt sind, jeweils für die
Amtsdauer der Controllinggruppe zu bestellen. Den bestellten
Personen ist die für die Ausübung ihres Amtes erforderliche freie
Zeit unter Fortzahlung ihrer Bezüge zu gewähren. Die
Versicherungsträger (der Hauptverband) sind verpflichtet, die vom
Management zur Erfüllung seiner Aufgaben ergehenden Aufträge
vorrangig zu erfüllen und überdies bei Bedarf dem Management das zur
Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal sowie die
erforderlichen Räumlichkeiten und Mittel vorrangig zur Verfügung zu
stellen. Dieses Personal ist in gleicher Weise wie das Management
vom Dienst freizustellen. Dienstort ist der Sitz sowohl des
Hauptverbandes als auch jenes Versicherungsträgers, dem die jeweils
in das Management bestellte Person angehört. Das Management ist
hinsichtlich seines aufgabenbezogenen Verhaltens der
Controllinggruppe unmittelbar verantwortlich; die Controllinggruppe
entscheidet auch über die Erforderlichkeit des zur Verfügung zu
stellenden Personals und der zur Verfügung zu stellenden
Räumlichkeiten und Mittel. Der Hauptverband hat unter Einhaltung der
Bestimmungen des § 588 Abs. 14 den Versicherungsträgern die Kosten
des zur Verfügung gestellten Personals und der zur Verfügung
gestellten Räumlichkeiten und Mittel zu ersetzen. Aus der
Wahrnehmung der vom Management ergehenden Aufträge zur Erfüllung
seiner Aufgaben resultiert kein Kostenersatzanspruch an den
Hauptverband. Abschnitt IX des Achten Teiles ist sinngemäß
anzuwenden.

                              Reporting

  § 32d. (1) Der Hauptverband hat am Ende eines jeden
Kalendervierteljahres dem Bundesministerium für soziale Sicherheit
und Generationen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
auf der Grundlage des Berichtes der Controllinggruppe einen
Finanzcontrollingbericht (einschließlich Cash Management) sowie am
Ende eines jeden Kalenderhalbjahres einen übersichtlichen Kosten-
und Leistungsbericht zu übermitteln.
  (2) Der Hauptverband hat am Ende eines jeden Kalenderhalbjahres im
Rahmen eines laufenden Controllings ein Entwicklungsreporting im
Informationstechnologie-Bereich einschließlich Chipkarte an das
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen und an das
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu erstatten. Dieser
Report bedarf der Zustimmung der Trägerkonferenz.
  (3) Das Nähere über Inhalt und Form der in den Abs. 1 und 2
genannten Berichte wird durch Verordnung des Bundesministers für
soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen geregelt.

                           Angelobung

  § 32e. Der/die Vorsitzende der Controllinggruppe und der
Stellvertreter/die Stellvertreterin des/der Vorsitzenden sind von
der obersten Aufsichtsbehörde, die übrigen Mitglieder vom/von der
Vorsitzenden anzugeloben.

                          Entschädigungen

  § 32f. (1) Die Mitglieder der Controllinggruppe haben Anspruch auf
Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung der
Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 31.
  (2) Der/die Vorsitzende der Controllinggruppe und dessen/deren
StellvertreterIn haben Anspruch auf Entschädigung. Das Nähere hat
der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen durch Verordnung zu bestimmen, wobei die für
ein Jahr zustehende Entschädigung 40% des einem Mitglied des
Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges nicht übersteigen darf.
  (3) Die Mitglieder der Controllinggruppe haben, soweit für sie
nicht Abs. 2 gilt, Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen Höhe der
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen durch Verordnung festzusetzen hat.
  (4) Die Tätigkeit als Mitglied der Controllinggruppe begründet
kein Dienstverhältnis zum Hauptverband.

                           Enthebung

  § 32g. (1) Ein Mitglied der Controllinggruppe (oder dessen
StellvertreterIn) ist seines Amtes zu entheben, wenn einer der in
§ 423 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 genannten Enthebungsgründe sinngemäß
vorliegt. Die Enthebung des/der Vorsitzenden (ihres/ihrer
StellvertreterIn) erfolgt durch die Aufsichtsbehörde, die der
sonstigen Mitglieder (ihrer StellvertreterInnen) durch den
Vorsitzenden/die Vorsitzende der Controllinggruppe. § 423 Abs. 3, 4,
7 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.
  (2) Eine Verletzung der sich aus diesem Unterabschnitt ergebenden
Berichtspflichten gilt als Pflichtverletzung im Sinne des § 423
Abs. 1 Z 2.

Beachte
Zum In-Kraft-Treten vgl. § 622 Abs. 1.

                          ABSCHNITT IV
                  Meldungen und Auskunftspflicht

             An- und Abmeldung der Pflichtversicherten

  § 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach
diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte
Person (Vollversicherte und Teilversicherte) spätestens bei
Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger
anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der
Pflichtversicherung abzumelden. Die An- sowie die Abmeldung durch
den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und
Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen
Versicherungen pflichtversichert ist.
  (1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen,
dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
  1. spätestens bei Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die
     Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der
     beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der
     Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
  2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn
     der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
  (2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und
Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung
nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die
Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen
einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich
und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
  (3) Aufgehoben.
  (4) Aufgehoben.

                        Meldung von Änderungen

  § 34. (1) Die Dienstgeber haben während des Bestandes der
Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung,
insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung
der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des
Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47
des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr.
100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen
Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen
Krankenversicherungsträger zu melden.
  (2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem
Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach
Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer
Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in
diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu
melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der
Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim
zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der
Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG
1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie
der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am
31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines
Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat
elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu
erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die
elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer
Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel
auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden
Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so
hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu
erfolgen.


         Meldungen zur Durchführung eines Jahresausgleiches

  § 34a. Zur Durchführung des im § 58a geregelten Jahresausgleiches
haben die Dienstgeber (§ 35) der dort bezeichneten Gruppen von
Versicherten dem zuständigen Versicherungsträger Meldungen über die
Höhe des in den Beitragszeiträumen des abgelaufenen Kalenderjahres
von diesen Personen tatsächlich erzielten Arbeitsverdienstes
einschließlich der fällig gewordenen Sonderzahlungen bis längstens
31. Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erstatten. In den nach
§ 41 Abs. 3 vom Hauptverband zu erlassenden verbindlichen
Richtlinien über Form und Inhalt der Meldungen (Anzeigen, Listen)
sind auch Bestimmungen über die vorstehenden Meldungen aufzunehmen.
(BGBl. Nr. 704/1976, Art. I Z 20) - 1.1.1977.

                          Dienstgeber

  § 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt
derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die
Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer
(Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn
der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst
genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an
Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die
gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer
beschäftigten Personen.
  (2) Bei den nach § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 Pflichtversicherten sowie
den nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c Teilversicherten gilt der Träger der
Einrichtung, in der die Ausbildung bzw. Unterbringung erfolgt, bei
den nach § 4 Abs. 1 Z 8 Pflichtversicherten der Versicherungsträger,
der die berufliche Ausbildung gewährt, bei den nach § 4 Abs. 1 Z 9
Pflichtversicherten die Entwicklungshilfeorganisation, bei der die
Versicherten beschäftigt oder ausgebildet werden, als Dienstgeber.
Bei Heimarbeitern (§ 4 Abs. 1 Z 7) gilt als Dienstgeber der
Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die
Heimarbeit, auch wenn sich der Auftraggeber zur Weitergabe der
Arbeit an die Heimarbeiter einer Mittelsperson bedient. Bei den im §
3 Abs. 3 vorletzter Satz genannten Personen gilt der Beschäftiger im
Sinne des § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes als
Dienstgeber.
  (3) Der Dienstgeber kann die Erfüllung der ihm nach den §§ 33 und
34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und
Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem
zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben.
  (4) Der Dienstnehmer hat die in den §§ 33 und 34 vorgeschriebenen
Meldungen selbst zu erstatten,
  a) wenn der Dienstgeber die Vorrechte der Exterritorialität
     genießt oder wenn dem Dienstgeber im Zusammenhang mit einem
     zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs
     bei einer internationalen Organisation besondere Privilegien
     oder Immunitäten eingeräumt sind, oder
  b) wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte
     (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat, außer in
     jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz auf Grund der
     Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder der Verordnung (EG)
     Nr. 883/2004 anzuwenden ist, oder
  c) wenn das Beschäftigungsverhältnis dem
     Dienstleistungsscheckgesetz unterliegt.

          Sonstige meldepflichtige Personen (Stellen)

  § 36. (1) Die in den §§ 33 und 34 bezeichneten Pflichten obliegen:
  1. für die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden
     Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5) dem Träger der
     Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt;
  2. Aufgehoben.
  3. für die pflichtversicherten Gepäckträger, die einer
     Gepäckträgergemeinschaft der Österreichischen Bundesbahnen
     angehören, dem geschäftsführenden Obmann dieser Gemeinschaft;
  4. für die gemäß § 9 durch Verordnung in die Krankenversicherung
     einbezogenen Personen dem in der Verordnung bestimmten
     Meldepflichtigen;
  5. für die pflichtversicherten Zivildienstleistenden (§ 8 Abs. 1
     Z 4) dem Bundesministerium für Inneres;
  6. für die pflichtversicherten Zeitsoldaten (§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. e
     und Z 5) dem Bundesminister für Landesverteidigung;
  7. für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 10 pflichtversicherten Personen dem
     Bund;
  8. für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 12 pflichtversicherten ehemaligen
     Militärpersonen auf Zeit dem Bundesministerium für
     Landesverteidigung;
  9. für die pflichtversicherten Auslandsdienstleistenden (§ 8 Abs.
     1 Z 4) dem jeweiligen Rechtsträger gemäß § 12 b Abs. 3 des
     Zivildienstgesetzes;
 10. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. h pflichtversicherten
     Wissenschaftlichen (Künstlerischen) MitarbeiterInnen (in
     Ausbildung) der jeweiligen Universität (Universität der
     Künste);
 11. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a pflichtversicherten
     Wochengeld-Anspruchsberechtigten dem
     Krankenversicherungsträger;
 12. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b pflichtversicherten
     Personen dem Arbeitsmarktservice;
 13. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c pflichtversicherten
     BezieherInnen von Krankengeld dem Krankenversicherungsträger;
 14. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d pflichtversicherten
     Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden dem
     Bundesministerium für Landesverteidigung;
 15. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. e pflichtversicherten Zivil-
     oder Auslandsdienstleistenden dem Bundesministerium für
     Inneres;
 16. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. f pflichtversicherten
     BezieherInnen von Übergangsgeld dem Unfall- oder
     Pensionsversicherungsträger;
 17. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g pflichtversicherten
     Erziehenden dem Krankenversicherungsträger.
  (2) § 35 Abs. 3 gilt entsprechend.
  (3) Die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Vorstandsmitglieder
(Geschäftsleiter) sowie die den Heimarbeitern nach den jeweiligen
gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit arbeitsrechtlich
gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) haben die in den §§ 33
und 34 vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten. Die
Bestimmungen der §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1 sind hiebei entsprechend
anzuwenden.


               Meldung nur unfallversicherter Personen

  § 37. Für die Meldungen der nur in der Unfallversicherung
pflichtversicherten mit Ausnahme der im § 7 Z 3 lit. a und b und der
im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a, b, h und i genannten Personen sind die
Grundsätze der §§ 33 bis 35 und 36 Abs. 3 mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, daß die Meldungen beim zuständigen Träger
der Unfallversicherung zu erstatten sind. Für die nach § 8 Abs. 1
Z 3 lit. a und b in der Unfallversicherung Pflichtversicherten sind
die Meldungen beim Träger der Pensionsversicherung der in der
gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen zu erstatten,
wobei die Bestimmungen der §§ 18 und 21 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden sind. Das Nähere
wird in der Satzung des Trägers der Unfallversicherung bestimmt.
(BGBl. Nr. 31/1973, Art. I Z 24) - 1.1.1974; (BGBl. Nr. 704/1976,
Art. I Z 21) - 1.1.1977; (BGBl. Nr. 530/1979, Art. I Z 10) -
1.1.1980; (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 10 und § 551 Abs. 1 Z 4) -
1.1.1994; (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 50) - 1.8.1996.


             Meldung nur pensionsversicherter Personen

  § 37a. Für die Meldung der nur in der Pensionsversicherung
pflichtversicherten Personen sind die Grundsätze der §§ 33 bis 35
mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Meldung beim Träger
der Pensionsversicherung zu erstatten ist.
(BGBl. Nr. 201/1967, Art. I Z 6) - 1.7.1967.


               Meldung der in der Zusatzversicherung
                           Versicherten

  § 37b. Für die Meldungen der in der Zusatzversicherung in der
Unfallversicherung gemäß § 22a Versicherten sind die Grundsätze der
§§ 33 und 34 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die
Meldungen von dem Rechtsträger, der die Einbeziehung in die
Zusatzversicherung beantragt hat, bei der Allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt zu erstatten sind; das Nähere ist unter
Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse der in Betracht
kommenden Versichertengruppen in der Satzung dieses
Versicherungsträgers zu regeln.
(BGBl. Nr. 530/1979, Art. I Z 11) - 1.1.1980.


    Meldung über die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
           (BGBl. I Nr. 30/1998, Art. 8 Z 5) - 1. 1. 1998.

  § 37c. Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat für die im
§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. c genannten Personen den Beginn, das Ende und
die Art des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes sowie den
Evidenzbereich dem Hauptverband auf automationsunterstütztem Wege
mitzuteilen. Das Nähere über die Art, den Umfang und den Zeitpunkt
der Mitteilung hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und
Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Landesverteidigung durch Verordnung festzusetzen.
(BGBl. Nr. 609/1987, Art. I Z 13) - 1. 1. 1988; (BGBl. I Nr.
21/1997) - 15. 2. 1997; (BGBl. I Nr. 30/1998, Art. 8 Z 5) - 1. 1.
1998.


                      Meldung über die Dauer
                  des ordentlichen Zivildienstes

  § 37d. Das Bundesministerium für Inneres hat für die
pflichtversicherten Zivildienstleistenden den Beginn, das Ende und
die Art des ordentlichen Zivildienstes dem Hauptverband auf
automationsunterstütztem Wege mitzuteilen. Das Nähere über die Art,
den Umfang und den Zeitpunkt der Mitteilung hat der Bundesminister
für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Inneres durch Verordnung festzusetzen.
(BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 51) - 1.8.1996.


          Meldung in der Krankenversicherung der Pensionisten

  § 38. Die Träger der Pensionsversicherung haben alle für den
Beginn und das Ende der Krankenversicherung des Pensionisten
maßgebenden Umstände sowie jede für diese Versicherung bedeutsame
Änderung dem zuständigen Träger der Krankenversicherung unverzüglich
bekanntzugeben.


                   Meldung der freiwillig Versicherten

  § 39. Die nach den §§ 16 bis 20 freiwillig Versicherten haben alle
für die Versicherung bedeutsamen Änderungen dem zuständigen
Versicherungsträger binnen einer Woche zu melden. Die gemäß § 19a
Selbstversicherten haben die Meldungen dem zuständigen
Krankenversicherungsträger zu erstatten. Diese Meldungen wirken auch
für den Bereich der Pensionsversicherung.
(BGBl. Nr. 13/1962, Art. I Z 20) - 1.1.1962.

              Meldung der Zahlungsempfänger (Leistungswerber)

  § 40. (1) Die Zahlungsempfänger (§ 106) sind verpflichtet, jede
Änderung in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung
maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes bzw.
des Wohnsitzes des Anspruchsberechtigten, soweit im folgenden nichts
anderes bestimmt wird, binnen zwei Wochen dem zuständigen
Versicherungsträger anzuzeigen. Personen, die Anspruch haben
  1. auf Geldleistungen aus den Versicherungsfällen der
     Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder der Mutterschaft,
  2. auf Pensionen aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme der
     Ansprüche auf Knappschaftspensionen und Knappschaftssold sowie
     Waisenpensionen,
haben während des Leistungsbezuges jede Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit sowie die Höhe des Erwerbseinkommens und jede
Änderung der Höhe des Erwerbseinkommens binnen sieben Tagen zu
melden, soweit dies für den Fortbestand und das Ausmaß der
Bezugsberechtigung maßgebend ist. Einkommensänderungen, die auf Grund
der alljährlichen Rentenanpassung in der Kriegsopfer- und
Heeresversorgung bewirkt werden, unterliegen nicht der
Anzeigeverpflichtung.
  (2) Abs. 1 gilt auch für Personen,
  1. die eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, der
geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Todes beantragt haben, wenn
sie vom Versicherungsträger nachweislich über den Umfang ihrer
Meldeverpflichtung belehrt wurden;
  2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

Beachte
Zum In-Kraft-Treten vgl. § 622 Abs. 1.

                         Form der Meldungen

  § 41. (1) Die Meldungen nach § 33 Abs. 1 und 2 sowie nach § 34
Abs. 1 sind mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom
Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (§ 31 Abs. 4
Z 6) zu erstatten.
  (2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2004)
  (3) Das Einlangen der Meldungen ist mittels elektronischer
Datenfernübertragung zu bestätigen.
  (4) Meldungen dürfen nur dann außerhalb elektronischer
Datenfernübertragung ordnungsgemäß erstattet werden, soweit dies in
Richtlinien des Hauptverbandes (§ 31 Abs. 5 Z 29) vorgesehen ist.
Diese Richtlinien haben
  1. andere Meldungsarten insbesondere dann zuzulassen,
     a) wenn eine Meldung mittels Datenfernübertragung für Betriebe
        unzumutbar ist;
     b) wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall
        eines wesentlichen Teiles der
        Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen
        war;
  2. eine Reihenfolge anderer Meldungsarten festzulegen, wobei
     nachrangige Meldungsarten nur dann zuzulassen sind, wenn
     vorrangige für den Dienstgeber wirtschaftlich unzumutbar sind;
  3. für die Mindestangaben-Anmeldung nach § 33 Abs. 1a Z 1 auch
     die telefonische Meldung vorzusehen.
  (5) Zwei Abschriften der bestätigten vollständigen An(Ab)meldung
sind dem Dienstgeber zurückzusenden. Eine Abschrift ist vom
Dienstgeber unverzüglich an den Dienstnehmer weiterzugeben.
  (6) Die Meldung nach § 35 Abs. 4 lit. c wird bei Personen, die dem
Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen, durch die Übermittlung des
Dienstleistungsschecks sowie eines allfälligen Beiblattes im Sinne
des § 3 Abs. 3 DLSG erfüllt.

                   Sozialversicherungsprüfung

  § 41a. (1) Die Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1) haben die
Einhaltung aller für das Versicherungsverhältnis maßgebenden
Tatsachen zu prüfen (Sozialversicherungsprüfung). Hiezu gehört
insbesondere
  - die Prüfung der Einhaltung der Meldeverpflichtungen in allen
    Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten und der
    Beitragsabrechnung,
  - die Prüfung der Grundlagen von Geldleistungen (Krankengeld,
    Wochengeld, Arbeitslosengeld usw.),
  - die Beratung in Fragen von Melde-, Versicherungs- und
    Beitragsangelegenheiten.
  (2) Sind für einen Dienstgeber mehrere Krankenversicherungsträger
zuständig, so hat die Sozialversicherungsprüfung jener
Krankenversicherungsträger durchzuführen, in dessen Bereich sich die
Betriebsstätte im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes 1988
befindet.
  (3) Gemeinsam mit der Sozialversicherungsprüfung ist vom
Krankenversicherungsträger auch die Lohnsteuerprüfung nach § 86 des
Einkommensteuergesetzes 1988 durchzuführen. Der Prüfungsauftrag ist
von jenem Krankenversicherungsträger zu erteilen, der die Prüfung
durchführen wird.
  (4) Für die Sozialversicherungsprüfung gelten die für die
Prüfungen nach § 151 der Bundesabgabenordnung maßgeblichen
Vorschriften der Bundesabgabenordnung. Bei der Durchführung der
Lohnsteuerprüfung (§ 86 EStG 1988) ist das Prüforgan des
Krankenversicherungsträgers als Organ des für die Lohnsteuerprüfung
zuständigen Finanzamtes tätig. Das Finanzamt ist von der Prüfung und
vom Inhalt des Prüfungsberichtes oder der aufgenommenen
Niederschrift zu verständigen.
  (5) Die Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1) haben den
Finanzämtern der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) und den Gemeinden
alle für das Versicherungsverhältnis und die Beitragsentrichtung
bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Daten dürfen nur
in der Art und dem Umfang verwendet werden, als dies zur Wahrnehmung
der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung
ist. Die Verwendung nicht notwendiger Daten (Ballastwissen,
Überschusswissen) ist unzulässig. Daten, die mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr benötigt werden, sind
möglichst rasch zu löschen.


               Auskünfte zwischen Versicherungsträgern
                         und Dienstgebern
         (BGBl. Nr. 585/1980, Art. I Z 13 lit. a) - 1.1.1981

  § 42. (1) Auf Anfrage des Versicherungsträgers haben
  1. die Dienstgeber,
  2. Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge gemäß § 49 Abs. 1 und 2
leisten oder geleistet haben, unabhängig davon, ob der Empfänger als
Dienstnehmer tätig war oder nicht,
  3. sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (§ 36),
  4. im Fall einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 oder § 36
Abs. 2 auch die Bevollmächtigten, längstens binnen 14 Tagen
wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis
maßgebenden Umstände zu erteilen. Weiters haben sie den gehörig
ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der
Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie
sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, die für das
Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Die Versicherungsträger
sind überdies ermächtigt, den Dienstgebern alle Informationen über
die bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer
zu erteilen, soweit die Dienstgeber diese Informationen für die
Erfüllung der Verpflichtungen benötigen, die ihnen in
sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Hinsicht aus dem
Beschäftigungsverhältnis der bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt
gewesenen Dienstnehmer erwachsen. (BGBl. Nr. 585/1980. Art. I Z 13
lit. b) - 1.1.1981; (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 52) - 1.8.1996.
  (2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des
Versicherungsträgers die nach Abs. 1 auskunftspflichtigen Personen
(Stellen) zur Erfüllung der dort angeführten Pflichten verhalten.
Entstehen durch diese Maßnahmen der Bezirksverwaltungsbehörde dem
Versicherungsträger besondere Auslagen (Kosten von Sachverständigen,
Buchprüfern, Reiseauslagen u. dgl.), so kann die
Bezirksverwaltungsbehörde diese Auslagen auf Antrag des
Versicherungsträgers der auskunftspflichtigen Person (Stelle)
auferlegen, wenn sie durch Vernachlässigung der ihr auferlegten
Pflichten entstanden sind. Diese Auslagen sind wie Beiträge
einzutreiben.
  (3) Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die
Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände
nicht aus, so ist der Versicherungsträger berechtigt, diese Umstände
aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten
anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie
von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der
Versicherungsträger kann insbesondere die Höhe von Trinkgeldern, wenn
solche in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich sind, anhand
von Schätzwerten ermitteln. (BGBl. Nr. 585/1980, Art. I Z 13 lit. c)
- 1.1.1981.
  (4) Die Versicherungsträger sind berechtigt, die zuständigen
Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem
begründeten Verdacht gelangen, daß eine Übertretung
arbeitsrechtlicher, gewerberechtlicher oder steuerrechtlicher
Vorschriften vorliegt. (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 22) -
1.7.1996.

                 Besondere Auskunftspflicht der Inhaber
              (Bevollmächtigten) von knappschaftlichen und
                    diesen gleichgestellten Betrieben

  § 42a. Die Inhaber (Bevollmächtigten) von knappschaftlichen und
diesen gleichgestellten Betrieben sind verpflichtet, der
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau jene nicht
knappschaftlichen Betriebe bekanntzugeben, die mit Arbeiten im
Bereich des knappschaftlichen oder gleichgestellten Betriebes befaßt
sind; sie sind ferner verpflichtet, der Versicherungsanstalt für
Eisenbahnen und Bergbau alle für die Feststellung der
Versicherungszugehörigkeit nach § 15 Abs. 4 erforderlichen Auskünfte
über die Art der im Bereich des knappschaftlichen oder
gleichgestellten Betriebes vergebenen Arbeiten zu erteilen. § 42
gilt entsprechend.

Beachte
Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die
Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den
Textanmerkungen ersichtlich.

               Auskunftspflicht der Versicherten und der
                     Zahlungs(Leistungs)empfänger

  § 43. (1) Die Versicherten sowie die Zahlungs(Leistungs)empfänger
sind verpflichtet, den Versicherungsträgern über alle für das
Versicherungsverhältnis und für die Prüfung bzw. Durchsetzung von
Ansprüchen nach den §§ 332ff. maßgebenden Umstände längstens binnen
14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. (BGBl. Nr. 411/1996,
Art. I Z. 53) - 1. 8. 1996; (BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 7 Z. 44) -
1. 1. 1998; (BGBl. I Nr. 138/1998, Z. 28) - 1. 8. 1998.
  (2) Die gemäß § 4 Abs. 4 versicherten Personen sind verpflichtet,
dem Dienstgeber im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 und 2 Auskunft über das
Bestehen einer die Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4
ausschließenden anderen Pflichtversicherung auf Grund ein und
derselben Tätigkeit zu erteilen. Die §§ 111 bis 113 sind anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 7 Z. 45) - 1. 1. 1998; (BGBl. I Nr.
138/1998, Z. 28) - 1. 8. 1998.
  (3) Die Versicherten sind verpflichtet, dem
Krankenversicherungsträger über alle für die Einhebung des
Zusatzbeitrages für Angehörige (§ 51d) maßgebenden Umstände Auskunft
zu erteilen. (BGBl. I Nr. 142/2000, 8. Teil, Art. 66 Z. 3a) - 1. 1.
2001.
(BGBl. Nr. 17/1969, Art. I Z. 7) - 1. 1. 1969; (BGBl. Nr. 411/1996,
Art. I Z. 53) - 1. 7. 1996.

            Auskunftspflicht der Versicherungsträger

  § 43a. Der zuständige Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1) hat
auf Anfrage der Beteiligten im Sinne des § 42 Abs. 1 Z 1 bis 4
schriftlich darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen
Fall die Vorschriften über das Melde-, Versicherungs- und
Beitragswesen anzuwenden sind. Die Auskunft hat mit Rücksicht auf
die Auswirkungen für den Versicherten tunlichst innerhalb der in
§ 42 Abs. 1 genannten Frist zu erfolgen.

                              ABSCHNITT V
                      Mittel der Sozialversicherung

                           1. UNTERABSCHNITT
              Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des
                    Arbeitsverdienstes (Erwerbseinkommens)

                    Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt

  § 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge
(allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im
folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum
gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit
Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als
Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
  1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das
     Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;
  2. bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden
     Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z. 4 und 5), und bei den nach
     § 4 Abs. 1 Z. 9 Pflichtversicherten die Bezüge, die der
     Versicherte vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung
     erfolgt, bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation für die
     Dauer der Beschäftigung oder Ausbildung erhält;
  3. bei den nach § 7 Z. 3 lit. c in der Unfallversicherung
     teilversicherten öffentlichen Verwaltern das Erwerbseinkommen,
     das diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden
     Beschäftigung erzielen;
  4. bei den Heimarbeitern und den diesen gleichgestellten Personen
     (§ 4 Abs. 1 Z. 7) das aus der Heimarbeit gebührende Entgelt im
     Sinne des § 49 Abs. 5;
  5. Aufgehoben.
  6. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 6 pflichtversicherten Personen die
     Bezüge, die diese Personen aus der die Pflichtversicherung
     begründenden Tätigkeit erzielen;
  7. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 5 pflichtversicherten
     Personen das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die
     Monatsprämie, die Vergütungen nach den §§ 45 Abs. 3 und 4 sowie
     6 Abs. 2 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, und
     die Anerkennungsprämie;
  8. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 10 pflichtversicherten Personen der
     Ausbildungsbeitrag (§ 2 c Abs. 2 und 3 des
     Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86);
  9. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 12 pflichtversicherten Personen die
     Geldleistung gemäß § 4 Abs. 1 des
     Militärberufsförderungsgesetzes;
 10. bei Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein
     Altersteilzeitgeld, eine Altersteilzeitbeihilfe oder eine
     Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell gewährt wird -
     abweichend von Z 1 -, die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung
     der Normalarbeitszeit;
 11. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. h pflichtversicherten Personen
     der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die
     Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen
     Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste
     einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung
     an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität
     der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;
 12. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a pflichtversicherten
     Wochengeld-Anspruchsberechtigten das Dreißigfache des
     Wochengeldes;
 13. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b pflichtversicherten
     BezieherInnen einer Geldleistung und Personen, welche die
     Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ab dem
     Jahr 2005 ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des
     Partners/der Partnerin nicht beziehen können
     a) bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe
        oder Übergangsgeld oder Weiterbildungsgeld für jeden Tag
        des Leistungsbezuges jeweils ein Dreißigstel von 70% der
        Bemessungsgrundlage nach § 21 AlVG;
     b) bei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter
        Überbrückungshilfe sowie bei Nichtbezug von Notstandshilfe
        oder erweiterter Überbrückungshilfe ausschließlich wegen
        Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin 92%
        des Wertes nach lit. a;
     c) bei Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder
        Überbrückungshilfe oder Notstandshilfe oder erweiterte
        Überbrückungshilfe für Zeiten des Anspruches auf
        Urlaubsentschädigung nach § 16 Abs. 1 lit. l AlVG, in
        denen keine Pflichtversicherung in der Sozialversicherung
        besteht, 70% des durchschnittlichen monatlichen Entgelts
        (§ 49), ermittelt aus der letzten vor dem Ruhen liegenden
        Jahresbeitragsgrundlage;
     d) bei Bezug einer Sonderunterstützung nach dem
        Sonderunterstützungsgesetz oder einer Beihilfe zur Deckung
        des Lebensunterhaltes diese Geldleistung;
 14. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c pflichtversicherten
     BezieherInnen von Krankengeld das Dreißigfache der
     Bemessungsgrundlage nach § 125 oder – soweit es sich um
     Krankengeldbezug von Personen nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b
     handelt – das für die jeweilige Leistung nach Z 13 lit. a
     bis d Geltende oder - soweit es sich um den Krankengeldbezug
     von Selbstversicherten handelt, die nach § 19a Abs. 6 als
     Pflichtversicherte gelten - der Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2,
 15. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. aa
     pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst
     Leistenden 1 350 €;
15a. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. bb
     pflichtversicherten Zeitsoldaten mit einem
     Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr 133% des
     Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der
     Einsatzvergütung, der Belastungs- und Ausbildnervergütung
     sowie der Anerkennungsprämie;
 16. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. e pflichtversicherten Zivil-
     oder Auslandsdienstleistenden 1 350 €;
 17. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. f pflichtversicherten
     ÜbergangsgeldbezieherInnen das Übergangsgeld;
 18. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g pflichtversicherten
     Erziehenden 1 350 €.
An die Stelle des Betrages von 1 350 € tritt ab 1. Jänner eines
jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf
§ 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1)
vervielfachte Betrag.
  (2) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, der einheitlich mit
30 Tagen anzunehmen ist. Bei geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 5 Abs. 2 ist Beitragszeitraum
das Kalenderjahr. Ausgenommen hievon sind Fälle einer glaubhaft
gemachten Vollversicherung bei doppelter oder mehrfacher
geringfügiger Beschäftigung sowie einer besonderen
Formalversicherung gemäß § 471g, bei denen für den Versicherten
Beitragszeitraum der Kalendermonat ist. Aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung oder wenn dies zur Sicherung des
Beitragseinzuges erforderlich ist, kann die Satzung des Trägers der
Krankenversicherung auch längere Beitragszeiträume bis zu einem
Vierteljahr bestimmen.
  (3) Der Versicherungsträger kann nach Anhörung der in Betracht
kommenden Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der
Dienstgeber festsetzen, daß bei bestimmten Gruppen von Versicherten,
die üblicherweise Trinkgelder erhalten, diese Trinkgelder der
Bemessung der Beiträge pauschaliert zugrunde zu legen sind. Die
Festsetzung hat unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Höhe
der Trinkgelder, wie sie erfahrungsgemäß den Versicherten in dem
betreffenden Erwerbszweig zufließen, zu erfolgen. Bei der
Festsetzung ist auf Umstände, die erfahrungsgemäß auf die Höhe der
Trinkgelder Einfluß haben (zB regionale Unterschiede, Standort und
Größe der Betriebe, Art der Tätigkeit) Bedacht zu nehmen. Derartige
Festsetzungen sind im Internet zu verlautbaren und haben sodann
verbindliche Wirkung.
  (4) Zur allgemeinen Beitragsgrundlage gehören bei den in einem
Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4
und 5) nicht Bezüge im Sinne des § 49 Abs. 3 und 4.
  (5) Die allgemeine Beitragsgrundlage erhöht sich um den Betrag der
auf den Versicherten entfallenden Beiträge zu einer nach diesem
Bundesgesetz geregelten Versicherung sowie der auf den Versicherten
entfallenden Abgaben, soweit diese vom Dienstgeber zur Zahlung
übernommen werden.
  (6) Als täglicher Arbeitsverdienst ist anzunehmen:
  a) bei Pflichtversicherten nach § 4 Abs. 1 Z. 8 der Betrag von
     57,67 Euro;
  b) bei Pflichtversicherten nach § 8 Abs. 1 Z 4 der Betrag von
     30,13 Euro;
  c) bei Pflichtversicherten, die kein Entgelt oder keine Bezüge der
     im Abs. 1 Z. 2 bezeichneten Art erhalten, der Betrag von
     21,42 Euro.
An Stelle dieser Beträge treten ab Beginn eines jeden Beitragsjahres
(§ 242 Abs. 10) die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der
jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge.
  (7) Im Falle einer abweichenden Vereinbarung der Arbeitszeit gilt
das Entgelt für jene Zeiträume als erworben, die der Versicherte
eingearbeitet hat. Dies gilt auch dann, wenn bei Durchrechnung der
Normalarbeitszeit gemäß § 4 Abs. 4 und 6 des Arbeitszeitgesetzes
festgelegt ist, daß der Dienstnehmer nach der jeweils tatsächlich
geleisteten Arbeitszeit entlohnt wird.
  (8) Gebührt Versicherten gemäß § 4 Abs. 4 der Arbeitsverdienst für
längere Zeiträume als einen Kalendermonat, so ist der im
Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst durch Teilung des
gesamten Arbeitsverdienstes durch die Anzahl der Kalendermonate der
Pflichtversicherung auf Grund der Tätigkeit (Leistungserbringung) zu
ermitteln. Dabei sind Kalendermonate, die nur zum Teil von der
vereinbarten Tätigkeit (Leistung) ausgefüllt werden, als volle
Kalendermonate zu zählen.


     Allgemeine monatliche Beitragsgrundlage für ein geringfügiges
                     Beschäftigungsverhältnis

  § 44a. (1) Steht ein Versicherter in einem Kalenderjahr in einem
geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gemäß § 5 Abs. 2, so ist für
dieses eine Jahresbeitragsgrundlage zu bilden.
Jahresbeitragsgrundlage ist das im jeweiligen Kalenderjahr aus dem
geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gebührende Gesamtentgelt mit
Ausnahme der Sonderzahlungen.
  (2) Zur Ermittlung der allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlage
ist die Jahresbeitragsgrundlage gemäß Abs. 1 durch die Anzahl der
Monate, in denen das geringfügige Beschäftigungsverhältnis ausgeübt
wurde, zu teilen. Der auf Grund dieser Teilung auf einen
Kalendermonat entfallende Teil der Jahresbeitragsgrundlage gilt als
allgemeine monatliche Beitragsgrundlage und Entgelt im Sinne des § 5
Abs. 2.
  (3) Weist der Versicherte für das geringfügige
Beschäftigungsverhältnis bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das
dem Jahr der Beitragsgrundlagenbildung gemäß den Abs. 1 und 2 folgt,
die tatsächlichen allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlagen
(Entgelt im Sinne des § 5 Abs. 2) für die einzelnen Kalendermonate
nach, so sind diese für die Feststellung der
Vollversicherungspflicht und für die Bemessung der Beiträge
maßgeblich.
(BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 25) - 1. 7. 1996; (BGBl. Nr.
201/1996, Ü. § 563 Abs. 2) - 1. 5. 1996; (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I
Z 58) - 1. 7. 1996; (BGBl. Nr. 600/1996, Art. I Z 10 bis 12) - 1. 7.
1996; (BGBl. Nr. 764/1996, Art. VII) - 31. 12. 1996; (Kdm. BGBl. I
Nr. 39/1997) - 23. 4. 1997; (BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 7 Z 56) -
23. 4. 1997; (BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 7 Z 57) - 1. 1. 1998.
(BGBl. I Nr. 138/1998, Z 31) - 1. 1. 1998.

                        Höchstbeitragsgrundlage

  § 45. (1) Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt
des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in
dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt,
darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als
Höchstbeitragsgrundlage gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3
festgestellte Betrag. Umfaßt der Beitragszeitraum einen
Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht
bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der
Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.
  (2) Übt der Pflichtversicherte gleichzeitig mehrere die
Versicherungspflicht begründende Beschäftigungen aus, so ist bei der
Bemessung der Beiträge in jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis
die Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen. Dies gilt
entsprechend auch, wenn der Pflichtversicherte außer der die
Versicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz begründenden
Beschäftigung eine die Versicherungspflicht nach den Bestimmungen
über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter begründende
Beschäftigung ausübt.
  (3) Abweichend von Abs. 1 darf für die nach § 4 Abs. 4
Pflichtversicherten die allgemeine Beitragsgrundlage, die im
Beitragszeitraum auf den Kalendermonat entfällt, die monatliche
Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche
Höchstbeitragsgrundlage gilt
  1. wenn keine Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 bezogen
werden, das 35fache,
  2. sonst das 30fache
der Höchstbeitragsgrundlage nach Abs. 1.


           Allgemeine Beitragsgrundlage in besonderen Fällen

  § 47. Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt für Zeiten
     a) einer Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltzahlung im Sinne des
        § 11 Abs. 3 lit. a, b und d der Betrag, der auf den der Dauer
        einer solchen Arbeitsunterbrechung entsprechenden
        Zeitabschnitt unmittelbar vor der Unterbrechung entfiel;
        (BGBl. Nr. 31/1973, Art. I Z 29) - Beginn des
        Beitragszeitraumes Jänner 1973.
     b) einer Arbeitsunterbrechung im Sinne des § 11 Abs. 3 lit. c
        die nach den dort genannten Vorschriften gebührende
        Vergütung für den Verdienstentgang, mindestens jedoch die
        Beitragsgrundlage des letzten Beitragszeitraumes vor der
        Arbeitsunterbrechung;
     c) einer Minderung der Beitragsgrundlage infolge Ausübung eines
        öffentlichen Mandates der Betrag, der auf den letzten
        Beitragszeitraum unmittelbar vor der Minderung der
        Beitragsgrundlage entfiel.
(BGBl. Nr. 13/1962, Art. I Z 22) - Beginn der Beitragsperiode Jänner
1962.

                               Entgelt

  § 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu
verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling)
aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber
hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder
von einem Dritten erhält.
  (2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in
größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie
zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder
Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen
ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.
  (3) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht:
   1. Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling),
      durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den
      Dienstgeber veranlaßten Aufwendungen des Dienstnehmers
      abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere
      Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als
      Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für
      Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder
      gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des
      Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der
      Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. § 26 des
      Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß auch auf
      Vergütungen, die Versicherten nach § 4 Abs. 4 gezahlt werden,
      anzuwenden. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch
      Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder
      mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den
      ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand,
      wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder,
      Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör-
      und Außerhauszulagen uä.; sowie Tagesgelder gemäß § 3 Abs. 1
      Z 16b Einkommensteuergesetz 1988;
   2. Schmutzzulagen, soweit sie nach § 68 Abs. 1, 5 und 7 des
      Einkommensteuergesetzes 1988 nicht der
      Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen;
   3. Fehlgeldentschädigungen (Zählgelder, Mankogelder) der
      Dienstnehmer, die im Kassen- oder Zähldienst beschäftigt sind,
      soweit sie 14,53 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen;
   4. Umzugskostenvergütungen, soweit sie nach § 26 des
      Einkommensteuergesetzes 1988 nicht der
      Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen;
   5. der Wert der Reinigung der Arbeitskleidung sowie der Wert der
      unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung, wenn es sich um
      typische Berufskleidung handelt;
   6. Werkzeuggelder, wenn sie auf Grund einer lohngestaltenden
      Regelung im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 des
      Einkommensteuergesetzes 1988 gezahlt werden;
   7. Vergütungen, die aus Anlaß der Beendigung des
      Dienst(Lehr)verhältnisses gewährt werden, wie zum Beispiel
      Abfertigungen, Abgangsentschädigungen, Übergangsgelder;
   8. die Beihilfen auf Grund der besonderen gesetzlichen
      Vorschriften über den Familienlastenausgleich;
   9. Zuschüsse des Dienstgebers, die für die Zeit des Anspruches
      auf laufende Geldleistungen aus der Krankenversicherung
      gewährt werden, sofern diese Zuschüsse weniger als 50 v. H.
      der vollen Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt des
      Versicherungsfalles, wenn aber die Bezüge auf Grund
      gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Regelungen nach dem
      Eintritt des Versicherungsfalles erhöht werden, weniger als
      50 v. H. der erhöhten Bezüge betragen;
  10. Jubiläumsgeschenke des Dienstgebers, welche aus Anlaß eines
      Dienstnehmerjubiläums oder eines Firmenjubiläums gewährt
      werden, sowie Prämien für Diensterfindungen;
  11. freiwillige soziale Zuwendungen des Dienstgebers an alle
      Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer oder
      an den Betriebsratsfonds sowie einmalige soziale Zuwendungen
      des Dienstgebers, die individuell bezeichneten Dienstnehmern
      aus einem besonderen Anlaß gewährt werden, wie zum Beispiel
      Geburtsbeihilfen, Heiratsbeihilfen, Ausbildungs- und
      Studienbeihilfen, Krankenstandsaushilfen;
  12. freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Dienstgeber an
      nicht in seinen Haushalt aufgenommene Dienstnehmer zur
      Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt;
  13. Getränke, die der Dienstgeber zum Verbrauch im Betrieb
      unentgeltlich oder verbilligt abgibt;
  14. der Haustrunk im Brauereigewerbe. Darunter ist jenes Bier zu
      verstehen, das zum Genuß außerhalb des Betriebes unentgeltlich
      verabreicht wird. Voraussetzung ist, daß der Haustrunk vom
      Dienstnehmer nicht verkauft werden darf und daß er nur in
      einer solchen Menge gewährt wird, die einen Verkauf
      tatsächlich ausschließt;
  15. Freitabak, Freizigaretten und Freizigarren an Dienstnehmer in
      tabakverarbeitenden Betrieben und Freimilch an Dienstnehmer in
      milchverarbeitenden Betrieben, wenn die gewährten Erzeugnisse
      nicht verkauft werden dürfen;
  16. die Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der
      Dienstgeber allen Dienstnehmern oder bestimmten Gruppen seiner
      Dienstnehmer zur Verfügung stellt (zum Beispiel von Erholungs-
      und Kurheimen, Kindergärten, Betriebsbibliotheken,
      Sportanlagen);
  17. die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und die hiebei
      empfangenen üblichen Sachzuwendungen, soweit deren Kosten das
      herkömmliche Ausmaß nicht übersteigen (zum Beispiel
      Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern);
  18. a) Aufwendungen des Dienstgebers für die Zukunftsicherung
         seiner Dienstnehmer, soweit diese Aufwendungen für alle
         Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer
         getätigt werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen und
         für den einzelnen Dienstnehmer 300 € jährlich nicht
         übersteigen;
      b) Beiträge, die der Dienstgeber für seine Dienstnehmer im
         Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes oder im
         Sinne der §§ 6 und 7 BMVG oder vergleichbarer
         österreichischer Rechtsvorschriften leistet, soweit sie
         nach § 4 Abs. 4 Z 2 lit. a bzw. § 26 Z 7 des
         Einkommensteuergesetzes 1988 nicht der
         Einkommen(Lohn)steuerpflicht unterliegen;
      c) der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten
         Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Dienstgebers
         oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen, soweit
         dieser Vorteil nach § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG 1988
         einkommensteuerbefreit ist;
      d) der Vorteil aus der Ausübung von nicht übertragbaren
         Optionen auf Beteiligungen am Unternehmen des Dienstgebers
         oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen, soweit
         dieser Vorteil nach § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c EStG 1988
         einkommensteuerbefreit ist;
  19. Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen
      Dienstgeberdarlehen, soweit das Darlehen 7 300 € nicht
      übersteigt;
  20. die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung der eigenen
      Dienstnehmer und deren Angehörigen bei
      Beförderungsunternehmen, die Beförderung der Dienstnehmer
      zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Dienstgebers
      sowie der Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des
      Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit
      Massenbeförderungsmitteln;
  21. in dem an freigestellte Mitglieder des Betriebsrates sowie an
      Dienstnehmer im Krankheitsfalle fortgezahlten Entgelt
      enthaltene Zulagen, Zuschläge und Entschädigungen, die nach
      den Z. 1 bis 20 nicht als Entgelt gelten;
  22. das Teilentgelt, das Lehrlingen vom Lehrherrn nach § 17a des
      Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung
      des Art. IV Z. 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr.
      399/1974, zu leisten ist;
  23. Beträge, die vom Dienstgeber im betrieblichen Interesse für
      die Ausbildung oder Fortbildung des Dienstnehmers aufgewendet
      werden; unter den Begriff Ausbildungskosten fallen nicht
      Vergütungen für die Lehr- und Anlernausbildung;
  24. Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb, wenn sie auf
      Grund einer lohngestaltenden Regelung im Sinne des § 68 Abs. 5
      Z 1 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 gezahlt werden;
  25. Nachlässe des Dienstgebers bei Versicherungsprämien seiner
      Dienstnehmer, soweit diese Nachlässe für alle Dienstnehmer
      oder bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer gewährt werden und
      der Preisvorteil für den einzelnen Dienstnehmer nicht über
      jenen Vorteil hinausgeht, den der Dienstgeber üblicherweise
      auch anderen Personen, insbesondere anderen
      Versicherungsnehmern (Groß- und Dauerkunden) gewährt, wenn sie
      auf Grund einer lohngestaltenden Regelung im Sinne des § 68
      Abs. 5 Z 1 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 gezahlt
      werden;
  26. Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der
      Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung),
      soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im
      eigenen Namen vereinnahmt werden;
  27. für Au-pair-Kräfte nach Abs. 8 neben dem Wert der vollen
      freien Station samt Verpflegung jene Beträge, die der
      Dienstgeber für ihren privaten Krankenversicherungsschutz und
      für ihre Teilnahme an Sprachkursen und kulturellen
      Veranstaltungen aufwendet.
  (4) Der Hauptverband kann, wenn dies zur Wahrung einer
einheitlichen Beurteilung der Beitragspflicht bzw. Beitragsfreiheit
von Bezügen dient, nach Anhörung der Interessenvertretungen der
Dienstnehmer und Dienstgeber feststellen, ob und inwieweit Bezüge im
Sinne des Abs. 3 Z 1, 2, 6 oder 11 nicht als Entgelt im Sinne des
Abs. 1 gelten. Die Feststellung hat auch das Ausmaß (Höchstausmaß)
der Bezüge bzw. Bezugsteile zu enthalten, das nicht als Entgelt im
Sinne des Abs. 1 gilt. Derartige Feststellungen sind im Internet zu
verlautbaren und für alle Sozialversicherungsträger und Behörden
verbindlich. Die Feststellungen sind rückwirkend ab dem
Wirksamkeitsbeginn der zugrundeliegenden Regelungen im Sinne des
Abs. 3 vorzunehmen.
  (5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind auf den
Arbeitsverdienst der im § 44 Abs. 1 Z. 4 bezeichneten Personen
sinngemäß anzuwenden. Die besonderen Lohnzuschläge
(Unkostenzuschläge) gelten jedoch bei den Heimarbeitern, soweit sie
10 v. H. des Entgelts nicht übersteigen, bei den den Heimarbeitern
arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen (Zwischenmeister,
Stückmeister), soweit sie 25 v. H. des Entgelts nicht übersteigen,
nicht als Entgelt im Sinne der Abs. 1 und 2. Bei den
Zwischenmeistern (Stückmeistern) gelten ferner die Beträge, die von
diesen Personen an die in ihrem Betrieb beschäftigten Dienstnehmer
und Heimarbeiter als Arbeitslohn gezahlt werden, ferner die
Dienstgeberanteile am Sozialversicherungsbeitrag
(Arbeitslosenversicherungsbeitrag), der Dienstgeberanteil am
Wohnbauförderungsbeitrag, der Dienstgeberbeitrag nach den besonderen
Vorschriften über den Familienlastenausgleich und der
Entgeltfortzahlungsbeitrag nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz nicht
als Entgelt im Sinne der Abs. 1 und 2. Über das im zweiten Satz
bestimmte Ausmaß hinaus werden besondere Lohnzuschläge
(Unkostenzuschläge) nur dann als nicht zum Entgelt gehörend
anerkannt, wenn und insoweit sich der Grund von Nachweisungen im
Einzelfall bei sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 als gerechtfertigt
erweist.
  (6) Die Versicherungsträger und die Verwaltungsbehörden sind an
rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte, in denen
Entgeltansprüche des Dienstnehmers (Lehrlings) festgestellt werden,
gebunden. Dieser Bindung steht die Rechtskraft der
Beitragsvorschreibung nicht entgegen. Diese Bindung tritt nicht ein,
wenn der gerichtlichen Entscheidung kein streitiges Verfahren
vorangegangen ist oder ein Anerkenntnisurteil gefällt oder ein
gerichtlicher Vergleich geschlossen wurde. Die Gerichte erster
Instanz haben je eine Ausfertigung der rechtskräftigen
Entscheidungen über Entgeltansprüche von Dienstnehmern (Lehrlingen)
binnen vier Wochen ab Rechtskraft an die Gebietskrankenkasse jenes
Landes zu übersenden, in dem der Sitz des Gerichtes liegt; gleiches
gilt für gerichtliche Vergleiche über die genannten Ansprüche.
  (7) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann
nach Anhörung des Hauptverbandes und der Interessenvertretungen der
Dienstnehmer und der Dienstgeber für folgende Gruppen von
Dienstnehmern und ihnen gleichgestellte Personen gemäß § 4 Abs. 4
feststellen, ob und inwieweit pauschalierte Aufwandsentschädigungen
nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 gelten, sofern die jeweilige
Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen
bildet:
  1. im Sport- und Kulturbereich Beschäftigte;
  2. Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im
     Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der
     Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus
     Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben;
  3. Beschäftigte, die in Unternehmen, die mindestens wöchentlich
     erscheinende periodische Druckwerke, die auf Grund ihres
     Inhaltes über den Kreis der reinen Fachpresse hinausreichen
     sowie vorwiegend der politischen, allgemeinen, wirtschaftlichen
     und kulturellen Information und Meinungsbildung dienen und
     weder Kundenzeitschriften noch Presseorgane von
     Interessenvertretungen sein dürfen, herstellen oder vertreiben,
     diese periodischen Druckwerke vertreiben oder zustellen.
  (8) Au-pair-Kräfte im Sinne des Abs. 3 Z 27 sind Personen, die
       - mindestens 18 und höchstens 28 Jahre alt und keine
         österreichischen StaatsbürgerInnen sind,
       - sich zum Zweck einer Au pair Tätigkeit, die der
         Vervollkommnung der Kenntnisse der deutschen Sprache und
         dem Kennenlernen der österreichischen Kultur dient, in
         Österreich aufhalten,
       - eine dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz
         unterliegende und höchstens zwölf Monate dauernde
         Beschäftigung im Haushalt einer Gastfamilie ausüben,
       - in die Hausgemeinschaft aufgenommen sind und
       - im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses Kinder der
         Gastfamilie betreuen.
Sofern § 1 Z 10 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. Nr.
609/1990, anzuwenden ist, muss eine entsprechende Anzeigebestätigung
des Arbeitsmarktservice und erforderlichenfalls eine gültige
Aufenthaltsbewilligung vorliegen.


                       Bewertung von Sachbezügen

  § 50. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt die Bewertung für
Zwecke der Lohnsteuer.

                Allgemeine Beiträge für Vollversicherte

  § 51. (1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für
die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 8 und 10 und Abs. 4 pflichtversicherten,
nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im
folgenden nicht anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu
leisten:
  1. in der Krankenversicherung
     a) für Dienstnehmer, deren
        Beschäftigungsverhältnis durch das
        Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921,
        Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923,
        Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, oder
        Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922,
        geregelt ist oder die gemäß § 14 Abs. 1 Z 2,
        Z 2a oder Abs. 4 zur Pensionsversicherung der
        Angestellten gehören sowie für Versicherte
        gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, 9, 10, 12 und 13 ......   6,8%
     b) für Dienstnehmer, die unter den
        Geltungsbereich des
        Entgeltfortzahlungsgesetzes fallen, für
        Dienstnehmer, die gemäß § 1 Abs. 3 des
        Entgeltfortzahlungsgesetzes davon ausgenommen
        sind und zur Pensionsversicherung der
        Arbeiter gehören, für alle Versicherten, auf
        die Art. II, III oder IV des
        Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuwenden ist,
        sowie für Heimarbeiter ......................   6,9%
     c) für Dienstnehmer, deren
        Beschäftigungsverhältnis dem
        Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287
        unterliegt ..................................   6,9%
     d) für Dienstnehmer, auf die im Falle der
        Entgeltfortzahlung § 1154b ABGB anzuwenden
        ist .........................................   6,9%
     e) für Vollversicherte gemäß § 4 Abs. 4 ........   6,5%
     f) für die übrigen Vollversicherten ............   6,9%
        der allgemeinen Beitragsgrundlage;
  2. in der Unfallversicherung ......................   1,4 vH
     der allgemeinen Beitragsgrundlage;
  3. in der Pensionsversicherung ....................  22,8%
     der allgemeinen Beitragsgrundlage.
  (2) Aufgehoben.
  (3) Unbeschadet des § 53 sind die Beiträge nach Abs. 1 - mit
Ausnahme des Beitrages zur Unfallversicherung, der zur Gänze vom
Dienstgeber zu zahlen ist - vom Versicherten und seinem Dienstgeber
anteilig zu tragen, und zwar wie folgt:
  1. In der Krankenversicherung
     a) der in Abs. 1 Z 1 lit. b genannten Personen
        beläuft sich der Beitragsteil des
        Versicherten ................................   auf  3,6%,
        des Dienstgebers ............................   auf  3,3%
        der allgemeinen Beitragsgrundlage;
     b) der in Abs. 1 Z 1 lit. d genannten Personen
        beläuft sich der Beitragsteil
        des Versicherten ............................   auf  3,6%,
        des Dienstgebers ............................   auf  3,3%
        der allgemeinen Beitragsgrundlage;
     c) der übrigen in Abs. 1 Z 1 genannten Personen
        ist der Beitrag vom Versicherten und vom
        Dienstgeber jeweils zur Hälfte zu tragen;
  2. in der Pensionsversicherung beläuft sich der Beitragsteil
     des (der) Versicherten ........................  auf 10,25%,
     des Dienstgebers ..............................  auf 12,55%
     der allgemeinen Beitragsgrundlage.
  (4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 gelten auch für die in einem
Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4
und 5), für die pflichtversicherten Heimarbeiter und die diesen
gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) sowie für
Entwicklungshelfer und Experten (§ 4 Abs. 1 Z 9) mit der Maßgabe,
daß der auf den Dienstgeber entfallende Teil des Beitrages vom
Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. vom
Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die
Heimarbeit bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation, in der die
Pflichtversicherten beschäftigt oder ausgebildet werden, zu tragen
ist.
  (5) Für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 Vollversicherten sind die
Beiträge mit den gleichen Hundertsätzen der allgemeinen
Beitragsgrundlage zu bemessen, wie sie für vollversicherte
Dienstnehmer in der betreffenden Versicherung für die in Betracht
kommende Versichertengruppe gemäß Abs. 1 festgesetzt sind. Diese
Beiträge sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen, jedoch hat
dieser gegenüber der Unternehmung, bei der er tätig ist, Anspruch
auf Erstattung der Hälfte der Beiträge.
  (6) Abweichend von Abs. 3 Einleitung ist für Lehrlinge für die
Dauer des gesamten Lehrverhältnisses sowie für Personen, die das
60. Lebensjahr vollendet haben, der allgemeine Beitrag zur
Unfallversicherung aus Mitteln der Unfallversicherung zu zahlen.

     Zusatzbeitrag in der knappschaftlichen Pensionsversicherung

  § 51a. (1) Für Personen, die in der knappschaftlichen
Pensionsversicherung pflichtversichert sind, ist ein Zusatzbeitrag
im Ausmaß von 5,5% der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten. Der
Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den Dienstgeber.
  (2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit
nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1
anzuwenden.


              Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung

  § 51b. (1) Für in der Krankenversicherung versicherte Personen ist
ein Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH
der (allgemeinen) Beitragsgrundlage zu leisten. Von diesem
Zusatzbeitrag entfallen
  1. auf den Pflichtversicherten  ......... 0,25 vH
  2. auf dessen Dienstgeber ............... 0,25 vH
der allgemeinen Beitragsgrundlage.
  (2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts
anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.
  (3) Aufgehoben. (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 35) - 1.7.1996;
(BGBl. Nr. 201/1996, Ü. § 563 Abs. 2) - 1.5.1996; (BGBl. Nr.
411/1996, Art. I Z 67) - 1.7.1996.
(BGBl. Nr. 676/1991, Art. I Z 22, § 547 Abs. 1 Z 6) - Beginn des
Beitragszeitraumes Jänner 1992.


              Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung der
                 Krankenversicherung der Lehrlinge

  § 51c. Für Personen gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a ist ein
Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1 vH der allgemeinen
Beitragsgrundlage zur Finanzierung der Krankenversicherung der
Lehrlinge zu leisten. Dieser Beitrag entfällt zur Gänze auf den
Dienstgeber. (BGBl. I Nr. 79/1997, Art. II Z 2) - 1.7.1997.

                    Zusatzbeitrag für Angehörige

  § 51d. (1) Für Angehörige (§ 123) ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß
von 3,4% der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden
Beitragsgrundlage (Pension) zu leisten, für deren Ermittlung § 21
AlVG sinngemäß anzuwenden ist. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze
auf den (die) Versicherte(n).
  (2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts
anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.
Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und
hat ihn auf seine (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen. Davon
abweichend ist bei Pensionsbeziehern auf Antrag der Zusatzbeitrag
von der jeweiligen Pension (Pensionssonderzahlung) einzubehalten und
an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen.
  (3) Kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 ist einzuheben
  1. für Personen nach § 123 Abs. 2 Z 2 bis 6 und Abs. 4;
  2. wenn und solange sich der (die) Angehörige der Erziehung eines
     oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach
     § 123 Abs. 4 erster Satz widmet oder durch mindestens vier
     Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat;
  3. wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld
     zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des
     Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der
     Landespflegegeldgesetze hat;
  4. wenn und solange der (die) Angehörige den Versicherten (die
     Versicherte) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der
     Stufe 4 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach den
     Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze pflegt.
  (4) Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen
sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach Maßgabe der
vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 16a)
von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Abs. 1 abzusehen oder
diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit
liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinne des
§ 292 des (der) Versicherten den Richtsatz nach § 293 Abs. 1
lit. a aa nicht übersteigt.

  Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der
                       Krankenversicherung

  § 51e. (1) Für in der Krankenversicherung pflichtversicherte
Erwerbstätige und Pensionisten sowie Bezieher von Übergangsgeld nach
§ 306 und freiwillig Versicherte - mit Ausnahme der
Selbstversicherten nach § 19a - ist ein Ergänzungsbeitrag im Ausmaß
von 0,1% der allgemeinen Beitragsgrundlage (Pension) zur
Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu
entrichten. Dieser Beitrag entfällt zur Gänze auf den (die)
Versicherte(n).
  (2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den
Ergänzungsbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.

                Allgemeine Beiträge für Teilversicherte

  § 52. (1) Für Teilversicherte nach § 7 ist in den Versicherungen,
in die sie einbezogen sind, unbeschadet der Sondervorschriften des
§ 71, als allgemeiner Beitrag der nach § 51 Abs. 1 in Betracht
kommende Hundertsatz von deren allgemeiner Beitragsgrundlage zu
entrichten. In der Unfallversicherung der öffentlichen Verwalter
(§ 7 Z 3 lit. c) ist der Beitrag zur Gänze vom Versicherten zu
tragen. Im übrigen gilt für die Aufteilung der Beiträge zwischen
Versicherten und Dienstgebern § 51 Abs. 3 unbeschadet der
Sondervorschriften des § 53.
  (2) Für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 4 sind die Beiträge mit
dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage (§ 44 Abs. 6 lit. a)
zu bemessen, wie er im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. f bzw. Z 2 festgesetzt
ist; diese Beiträge sind zur Gänze vom Bund bzw. vom jeweiligen
Rechtsträger gemäß § 12b Abs. 3 des Zivildienstgesetzes zu tragen.
  (3) Für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 5 sind
die Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage
(§ 44 Abs. 1 Z 7) zu bemessen, wie er in § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a bzw.
Z 3 lit. a festgesetzt ist; diese Beiträge sind zur Gänze vom Bund
zu tragen.
  (4) Die Beiträge für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 2 sind mit
22,8% der Beitragsgrundlage (§ 44 Abs. 1 Z 11 bis 18) zu bemessen.
Diese Beiträge sind zu tragen
   1. für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a, c, d
      sublit. aa sowie lit. e und f vom Bund;
   2. für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b vom
      Arbeitsmarktservice;
  2a. für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. bb aus
      Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
   3. für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g zu 75% aus
      Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und zu 25% aus
      Mitteln des Bundes;
   4. für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. h wie in § 51
      Abs. 3 Z 2, wobei als Dienstgeber die Universität (Universität
      der Künste) gilt, der die versicherte Person angehört.

               Sondervorschriften über die Aufteilung
                      des allgemeinen Beitrages

  § 53. (1) Der den Versicherten belastende Teil der allgemeinen
Beiträge darf zusammen mit dem den Versicherten belastenden Teil des
Beitrages zur Arbeitslosenversicherung 20 v. H. seiner Geldbezüge
nicht übersteigen. Den Unterschiedsbetrag hat der Dienstgeber zu
tragen.
  (2) Für Pflichtversicherte, die nur Anspruch auf Sachbezüge haben
oder kein Entgelt erhalten, hat der Dienstgeber auch die auf den
Pflichtversicherten entfallenden Beitragsteile (§§ 51 und 52) zu
tragen.
  (3) Der Dienstnehmer hat die Beiträge zur Gänze zu entrichten,
  a) wenn die Beiträge vom Dienstgeber, der die Vorrechte der
     Exterritorialität genießt oder dem im Zusammenhang mit einem
     zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs
     bei einer internationalen Organisation besondere Privilegien
     oder Immunitäten eingeräumt sind, nicht entrichtet werden,
  b) wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte
     (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat, außer in
     jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz auf Grund der
     Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder der Verordnung (EG) Nr.
     883/2004 anzuwenden ist,
  c) für die Dauer des Weiterbestandes einer Pflichtversicherung
     nach § 11 Abs. 3 lit. a oder d.
  (4) Im Falle des § 47 lit. c hat der Dienstgeber den Beitrag zur
Gänze zu entrichten. Er ist berechtigt, unbeschadet der Bestimmungen
des § 60 Abs. 1 auch den Unterschiedsbetrag zwischen dem Beitrag,
der sich auf Grund der Beitragsgrundlage nach § 47 lit. c und der
allgemeinen Beitragsgrundlage nach § 44 ergibt, vom Entgelt in barem
abzuziehen.

           Beiträge für Versicherte, die in geringfügigen
                  Beschäftigungsverhältnissen stehen

  § 53a. (1) Der Dienstgeber hat für alle bei ihm nach § 5 Abs. 2
beschäftigten Personen einen Beitrag zur Unfallversicherung in der
Höhe von 1,4% der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten.
  (2) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 74/2002)
  (3) Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz
oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen, haben hinsichtlich
dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen
Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser
Pauschalbeitrag für die im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen
13,65%, für alle anderen Personen 14,2% der allgemeinen
Beitragsgrundlage. Davon entfallen
  a) auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag
     - für die im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen 3,15%,
     - für alle anderen Personen 3,7%
     und als Zusatzbeitrag 0,25%,
  b) auf die Pensionsversicherung als allgemeiner Beitrag 9,25% und
     als Zusatzbeitrag 1%.
  (3a) Für in der Pensionsversicherung teilversicherte Personen nach
§ 7 Z 4 lit. a bis e, die in einem oder mehreren geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen stehen, ist Abs. 3 lit. b entsprechend
anzuwenden.
  (4) Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung
für Vollversicherte gemäß Abs. 3 oder für Teilversicherte gemäß Abs.
3a sind nur so weit vorzuschreiben, als die Summe der allgemeinen
Beitragsgrundlagen aus allen Beschäftigungsverhältnissen im
Kalendermonat das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45
Abs. 1) nicht überschreitet.
  (5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)

                 Zuschüsse an die Dienstgeber/innen

  § 53b. (1) Den Dienstgeber/inne/n können Zuschüsse aus Mitteln der
Unfallversicherung zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die
Entgeltfortzahlung einschließlich allfälliger Sonderzahlungen im
Sinne des § 3 EFZG oder vergleichbarer österreichischer
Rechtsvorschriften an bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt
oder der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
unfallversicherte Dienstnehmer/innen geleistet werden.
  (2) Abs. 1 ist bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit so
anzuwenden, dass die Zuschüsse gebühren
  1. nur jenen Dienstgeber/inne/n, die in ihrem Unternehmen
     regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer/innen beschäftigen,
     wobei die Anzahl der Dienstnehmer/innen sinngemäß nach § 77a
     ASchG zu ermitteln ist,
  2. ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs
     Wochen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr), sofern die der
     Entgeltfortzahlung zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger
     als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert hat, und
  3. in der Höhe von 50% des entsprechenden fortgezahlten Entgelts
     einschließlich allfälliger Sonderzahlungen unter
     Außerachtlassung der Höchstbeitragsgrundlage (§ 108 Abs. 3).
  (3) Abs. 1 ist bei Arbeitsverhinderung nach Unfällen so
anzuwenden, dass die Zuschüsse gebühren
  1. nur jenen Dienstgeber/inne/n, die in ihrem Unternehmen
     regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer/innen beschäftigen,
     wobei die Anzahl der Dienstnehmer/innen nach § 77a ASchG zu
     ermitteln ist,
  2. ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs
     Wochen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr) und
  3. in der Höhe von 50% des entsprechenden fortgezahlten Entgelts
     einschließlich allfälliger Sonderzahlungen unter
     Außerachtlassung der Höchstbeitragsgrundlage (§ 108 Abs. 3).
  (4) Die Gewährung der Zuschüsse und deren Abwicklung ist durch
Verordnung, welche von der Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit zu erlassen ist, zu regeln.

                            Sonderbeiträge

  § 54. (1) Von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 sind in der
Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem
gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu
entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden
Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende
Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45
Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen.
  (2) Der Hauptverband kann mit Zustimmung der zuständigen
Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber und der
zuständigen Krankenversicherungsträger festsetzen, daß die
Sonderzahlungen bei bestimmten Gruppen von Versicherten mit einem
einheitlichen Hundertsatz der allgemeinen Beitragsgrundlage der
Berechnung des Sonderbeitrages zugrunde gelegt werden. § 49 Abs. 4
vorletzter Satz ist entsprechend anzuwenden.
  (3) Die Bestimmungen der §§ 51 bis 53 über die Aufteilung der
allgemeinen Beiträge auf den Versicherten und den Dienstgeber gelten
entsprechend für die Sonderbeiträge.
  (4) § 44 Abs.5 gilt entsprechend.
  (5) Der Zusatzbeitrag nach § 51b, der Ergänzungsbeitrag nach § 51c
und der Pauschalbeitrag nach § 53a sind unter Bedachtnahme auf Abs.
1, 2 und 4 auch von den Sonderzahlungen zu leisten.

             Entrichtung von Beitragsteilen durch Dritte

  § 54a. (1) Die auf den Versicherten entfallenden Beitragsteile
sind zu entrichten
  1. von einer Gebietskörperschaft oder
  2. von einer beruflichen Interessenvertretung oder
  3. von einem Verein, der im Wirkungsbereich einer
     Gebietskörperschaft oder einer beruflichen Interessenvertretung
     tätig ist,
wenn eine entsprechende Vereinbarung mit dem den Beitrag einhebenden
Versicherungsträger unter gleichzeitiger Verständigung des
Dienstgebers getroffen wird. Ab dem Zeitpunkt dieser Verständigung
hat der Dienstgeber lediglich den auf ihn selbst entfallenden
Beitragsteil zu entrichten.
  (2) Die Gebietskörperschaft oder die berufliche
Interessenvertretung oder der Verein, die (der) die Entrichtung der
auf den Versicherten entfallenden Beitragsteile nach Abs. 1
vereinbart hat, schuldet diese Beitragsteile selbst und hat sie auf
eigene Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen.

                   Dauer der Beitragspflicht

  § 55. (1) Die allgemeinen Beiträge sind, sofern im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, für die Dauer der Versicherung zu
entrichten.
  (2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2002)


                Beitragspflicht bei nicht rechtzeitiger
                      Meldung von Änderungen im
                      Beschäftigungsverhältnis

  § 56. (1) Für Versicherte, die vom Dienstgeber nicht oder nicht
rechtzeitig abgemeldet werden, sind die allgemeinen Beiträge bis zum
Zeitpunkt der schriftlichen Abmeldung durch den Dienstgeber,
längstens aber für die Dauer von drei Monaten nach dem Ende der
Versicherung, weiter zu entrichten. (BGBl. Nr. 6/1968, Art. I Z 19)
- 1.1.1968.
  (2) Wird die Herabsetzung des Entgeltes vom Dienstgeber nicht oder
nicht rechtzeitig gemeldet, so sind die allgemeinen Beiträge bis zum
Zeitpunkt der Meldung oder der sonstigen Feststellung auf Grund der
bisherigen Beitragsgrundlage zu entrichten.
  (3) Der Versicherungsträger, bei dem die Beiträge einzuzahlen
sind, kann auf die Weiterentrichtung der Beiträge über das Ende der
Versicherung hinaus (Abs. 1) oder auf die Entrichtung der bisherigen
Beiträge (Abs. 2) zur Gänze oder zum Teil verzichten und bereits
entrichtete Beiträge dieser Art zurückerstatten.
  (4) Die Verlängerung der Beitragspflicht bewirkt keine
Formalversicherung (§ 21).

 Beiträge während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

  § 56a. (1) Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf
Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 ruht die
Beitragspflicht des Versicherten und seines Dienstgebers in der
Krankenversicherung.
  (2) Der Bund hat an den Versicherungsträger
  1. einen Pauschalbetrag in der Höhe von 55,42 Euro sowie
  2. einen Zusatzbeitrag in der Höhe von 4,43 Euro monatlich für
     jeden Familienangehörigen gemäß § 123 des im Präsenz- oder
     Ausbildungsdienst stehenden Versicherten (§ 8 Abs. 1 Z 1
     lit. c) zu leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab
     Beginn eines jeden Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) die unter
     Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen
     Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge. Der
     dreißigste Teil des monatlichen Pauschalbetrages
     (Zusatzbeitrages) gilt als auf den Tag entfallender
     Pauschalbetrag (Zusatzbeitrag), der siebenfache
     Tagespauschalbetrag (Zusatzbeitrag) gilt als auf die Woche
     entfallender Pauschalbetrag (Zusatzbeitrag).
  (3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Personen, die gemäß § 8 Abs. 1
Z 1 lit. e in der Kranken- bzw. gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 in der Kranken-
und in der Pensionsversicherung teilversichert sind. Für diese
Personen gilt § 52 Abs. 3.


           Beitragspflicht während einer Arbeitsunfähigkeit

  § 57. (1) Für die Dauer einer durch Krankheit hervorgerufenen
gemeldeten Arbeitsunfähigkeit oder eines Anspruches auf Wochengeld
sind allgemeine Beiträge nur zu entrichten, wenn und solange der
(die) Versicherte während einer solchen Zeit Entgelt im Sinne des
§ 49 fortbezieht.
  (2) Für Versicherte ohne Entgelt, die nach § 138 Abs. 2 vom
Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen sind, sind die allgemeinen
Beiträge auch für die Dauer einer durch Krankheit hervorgerufenen
Arbeitsunfähigkeit weiter zu entrichten.

        Beiträge in der Krankenversicherung der Lehrlinge

  § 57a. Für Lehrlinge, die sich in einem aufrechten Lehrverhältnis
befinden, ist jener Teil des allgemeinen Beitrages nach § 51 Abs. 1
Z 1 und des Zusatzbeitrages nach § 51b Abs. 1, der für die Dauer der
ersten zwei Jahre der Lehrzeit auf den Versicherten und auf den
Dienstgeber/Dienstgeberin sowie der Ergänzungsbeitrag nach § 51e,
der für die Dauer der ersten zwei Jahre der Lehrzeit auf den/die
Versicherte/n entfällt, aus Mitteln der Krankenversicherung zu
zahlen.

   Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Beitragsvorauszahlung

  § 58. (1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des
Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes
fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der
Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die
gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten
Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw.
mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der
Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen
anderen als den im § 44 Abs. 2 erster Satz bezeichneten
Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, daß durch Vereinbarung
mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt
wird, vorsehen, daß die Beiträge am letzten Tag des
Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge
wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
  (2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei
Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet
der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine
Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern
gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge
selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten ebenfalls
zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer
hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für
den auf sie entfallenden Beitragsteil.
  (3) Abweichend von Abs. 2 schulden
  1. der Dienstgeber (die Gebietskörperschaft),
  2. der Dienstnehmer
gemäß § 4 Abs. 4 für Beitragsnachzahlungen, die auf Grund unwahrer
oder mangelnder Auskunft gemäß § 43 Abs. 2 zu entrichten sind, die
jeweils auf sie entfallenden Beitragsteile. Sie haben die jeweiligen
Beitragsteile auf eigene Gefahr und Kosten einzuzahlen.
  (4) Der Beitragsschuldner hat die Beiträge von der Gesamtsumme der
im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten
Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zuständigen
Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern
dieser die Beiträge nicht vorschreibt. Durch die Satzung kann
geregelt werden, dass bestimmten Gruppen von Dienstgebern die
Beiträge vorzuschreiben sind. Dienstgebern, in deren Betrieb weniger
als 15 Dienstnehmer beschäftigt sind, sind auf Verlangen die
Beiträge jedenfalls vorzuschreiben. Für die in der Unfall- und
Pensionsversicherung Teilversicherten, für die nur in der
Pensionsversicherung Teilversicherten und für die nur in der
Unfallversichersicherung gemäß § 7 Z 3 lit. a Teilversicherten sind
die Beiträge an den Träger der Krankenversicherung bzw. an den
Träger der Pensionsversicherung einzuzahlen, bei dem die Meldungen
gemäß § 33 Abs. 2 bzw. § 37a zu erstatten sind.
  (5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2001).
  (6) Der Träger der Krankenversicherung, bei dem nach Abs. 4 die
Beiträge einzuzahlen sind, ist ausschließlich berufen, die
Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen. Soweit ein
Versicherungsträger Beiträge für andere Rechtsträger (Bund, Fonds,
Interessenvertretungen, andere Versicherungsträger ua.) einhebt,
wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle
Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch
für die Einhebung von Zuschlägen, Nebengebühren, Gerichts- und
Justizverwaltungsgebühren usw. sowie im Verfahren vor Gerichten und
Verwaltungsbehörden. Forderungen aus der Einhebung von
Krankenscheingebühren oder Service-Entgelt (§§ 135 Abs. 3, 153
Abs. 4) sowie von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten in
diesem Zusammenhang als Beitragsforderungen.
  (7) Die Fälligkeit und die Einzahlung der Beiträge für die nur in
der Unfallversicherung Teilversicherten mit Ausnahme der gemäß § 7
Z 3 lit. a Teilversicherten werden unter Bedachtnahme auf die
besonderen Verhältnisse der in Betracht kommenden
Versichertengruppen in der Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
  (8) In Fällen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse gemäß § 5
Abs. 2, für die Beitragszeitraum das Kalenderjahr ist, können
monatlich Beitragsvorauszahlungen geleistet werden. Die Höhe dieser
Beitragsvorauszahlungen ist vom Versicherten bzw. dessen Dienstgeber
mit dem Versicherungsträger zu vereinbaren.


               Durchführung eines Jahresausgleiches
                   bei der Beitragsermittlung

  § 58a. (1) Der Hauptverband kann auf Grund von übereinstimmenden
Anträgen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstnehmer
und der Dienstgeber (falls solche nicht bestehen, der
Berufsvereinigungen) mit Wirksamkeit ab dem Beginn des der
Antragstellung folgenden Kalenderjahres feststellen, daß der für die
Beitragseinhebung zuständige Versicherungsträger für bestimmte
Gruppen von Versicherten zum Zwecke einer gleichmäßigen Verteilung
der zur Beitragspflicht herangezogenen Entgeltteile über die
Beitragszeiträume eines Kalenderjahres, in denen
Versicherungspflicht bestanden hat, von Amts wegen einen
Jahresausgleich bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres
durchzuführen hat. § 49 Abs. 4 letzter Satz ist entsprechend
anzuwenden.
  (2) Die Durchführung des Jahresausgleiches hat nach folgenden
Grundsätzen zu erfolgen:
  1. Der Berechnung der auf die Versicherten und deren Dienstgeber
entfallenden Beiträge sind ohne Rücksicht auf den tatsächlich
erzielten Arbeitsverdienst des Versicherten die für die
Beitragszeiträume eines Kalenderjahres geltenden
Höchstbeitragsgrundlagen (§ 45 Abs. 1) zugrunde zu legen. Für die
Berechnung der Sonderbeiträge ist der 60fache Betrag der für die
betreffende Versicherung in Betracht kommenden
Höchstbeitragsgrundlage heranzuziehen. (BGBl. Nr. 283/1988, Art. I
Z 2) - Beginn des Beitragszeitraumes Juli 1988.
  2. Beginnt oder endet das Dienstverhältnis eines Versicherten
während eines Kalendermonates, ist das 30fache der in diesem
Kalendermonat geltenden Höchstbeitragsgrundlage auf die Zahl der
Kalendertage in diesem Kalendermonat, in denen Versicherungspflicht
bestanden hat, umzulegen; das gleiche gilt, wenn infolge einer durch
Krankheit hervorgerufenen gemeldeten Arbeitsunfähigkeit der
Entgeltanspruch geendet hat.
  3. Der Jahresausgleich ist nach dem Ende des Kalenderjahres bzw.
nach Beendigung des Dienstverhältnisses in der Weise durchzuführen,
daß der auf Grund des tatsächlich erzielten Entgeltes einschließlich
der fällig gewordenen Sonderzahlungen errechnete Durchschnittsbetrag
als Beitragsgrundlage gilt. Hiebei ist der Monat mit
30 Kalendertagen anzusetzen. Falls der auf den Kalendertag
entfallende Durchschnittsbetrag niedriger ist als die jeweils in
Betracht kommende Höchstbeitragsgrundlage, so hat der für die
Beitragseinhebung zuständige Versicherungsträger die auf den
Differenzbetrag entfallenden Beiträge dem Dienstgeber
rückzuerstatten. Der Dienstgeber ist verpflichtet, den hievon auf den
Versicherten entfallenden Beitragsteil spätestens bei der auf die
Rückerstattung des Beitrages nächstfolgenden Entgeltzahlung in barem
auszufolgen. (BGBl. Nr. 704/1976, Art. I Z 26) - Beginn des
Beitragszeitraumes Jänner 1977.

                            Verzugszinsen

  § 59. (1) Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen
  1. nach der Fälligkeit,
  2. in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem
     der Dienstgeber Entgelt leistet,
eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht
gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird,
Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu
entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch
innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt
diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich
jeweils für ein Kalenderjahr aus der jeweiligen von der
Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Sekundärmarktrendite
für Bundesanleihen im Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen
Jahres zuzüglich drei Prozentpunkten. Für rückständige Beiträge aus
Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses
Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem
Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils
geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der
Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die
Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf
den vollen Eurobetrag abgerundet werden.
  (2) Der zur Entgegennahme der Zahlung berufene Versicherungsträger
kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch ihre
Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können
überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen
Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten
regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
  (3) Der im Abs. 1 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in den
Fällen, in denen die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung
nach § 58 Abs. 4 oder § 68a Abs. 1 dem Beitragsschuldner
vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach
Aufgabe der Beitragsvorschreibung (sie gilt als
Zahlungsaufforderung) zur Post; wird die Beitragsvorschreibung durch
Organe des Trägers der Krankenversicherung zugestellt, so beginnt
die Frist mit dem Zeitpunkt der Zustellung.
  (4) Die vom Träger der Krankenversicherung eingehobenen
Verzugszinsen sind auf die beteiligten Versicherungsträger und
sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen
Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende
des Vormonates aufzuteilen.


               Abzug des Versichertenbeitrages vom
                Entgelt (auch von Sonderzahlungen)

  § 60. (1) Der Dienstgeber ist berechtigt, den auf den Versicherten
entfallenden Beitragsteil vom Entgelt in barem abzuziehen. Dieses
Recht muß bei sonstigem Verlust spätestens bei der auf die
Fälligkeit des Beitrages nächstfolgenden Entgeltzahlung ausgeübt
werden, es sei denn, daß die nachträgliche Entrichtung der vollen
Beiträge oder eines Teiles dieser vom Dienstgeber nicht verschuldet
ist. Im Falle der nachträglichen Entrichtung der Beiträge ohne
Verschulden des Dienstgebers dürfen dem Versicherten bei einer
Entgeltzahlung nicht mehr Beiträge abgezogen werden, als auf zwei
Lohnzahlungszeiträume entfallen.
  (2) Besteht das Entgelt in barem ganz oder teilweise aus
Leistungen Dritter, so bleibt es der Vereinbarung zwischen dem
Versicherten und dem Dienstgeber überlassen, auf welche Weise der
Dienstgeber den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil
einziehen kann. Die nach den im § 11 Abs. 3 lit. c genannten
Vorschriften gebührende Vergütung für Verdienstentgang steht dem aus
Leistungen Dritter bestehenden Entgelt gleich. (BGBl. Nr. 13/1962,
Art. I Z 29) - 1.1.1962; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. I Z 39) - Beginn
des Beitragszeitraumes Jänner 1973.
  (3) Abs. 1 erster Satz gilt entsprechend auch für Sonderbeiträge
nach § 54 mit der Maßgabe, daß der auf den Versicherten entfallende
Teil des Sonderbeitrages, sofern nicht eine andere Regelung nach
§ 54 Abs. 2 vereinbart worden ist, nur von der Sonderzahlung
abgezogen werden darf.


               Getrennte Einzahlung der Beitragsteile

  § 61. (1) Der Versicherungsträger kann widerruflich anordnen, daß
Dienstgeber, die mit der Entrichtung von Beiträgen im Rückstand
sind, nur ihren Beitragsteil entrichten. Die von ihnen beschäftigten
Versicherten haben ihren Beitragsteil an den Zahltagen selbst zu
entrichten. Der Versicherungsträger kann hiebei den Obmann des
Betriebsrates um seine Mitwirkung ersuchen. (BGBl. Nr. 647/1982,
Art. I Z 5 lit. a) - 1.1.1983.
  (2) Der Dienstgeber hat die Anordnung durch dauernden Aushang in
den Arbeitsstätten den Versicherten bekanntzugeben und diese bei
jeder Entgeltleistung darauf aufmerksam zu machen, daß sie ihren
Beitragsteil selbst zu entrichten haben.
  (3) Einem gegen Verfügungen nach Abs. 1 eingebrachten Rechtsmittel
kommt keine aufschiebende Wirkung zu. (BGBl. Nr. 647/1982, Art. I
Z 5 lit. b) - 1.1.1983.


        Mitteilung über Beitragsrückstände, Beitragsabrechnung

  § 62. (1) Der Versicherungsträger, an den die Beiträge einzuzahlen
sind, hat dem Dienstgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen, ob
und in welcher Höhe Rückstände an Beiträgen samt Zuschlägen und
Nebengebühren aushaften.
  (2) Der Versicherungsträger, an den die Beiträge einzuzahlen sind,
kann mit den einzelnen Dienstgebern Vereinbarungen über die Form der
Abrechnung der Beiträge treffen.


                  Abfuhr der Beiträge an die Träger
                 der Unfall- und Pensionsversicherung

  § 63. (1) Die Träger der Krankenversicherung haben die in einem
Kalendermonat bei ihnen eingezahlten, auf die Unfall- und
Pensionsversicherung entfallenden Beiträge bis zum 20. des folgenden
Kalendermonats an die zuständigen Träger der Unfall- und
Pensionsversicherung abzuführen. Auf die abzuführenden Beträge haben
die Träger der Krankenversicherung bis zum 10., 20. und Letzten des
jeweiligen Kalendermonates Anzahlungen in dem Ausmaß zu leisten, das
dem Eingang an Beiträgen zur Unfall- und Pensionsversicherung
annähernd entspricht.
  (2) Zu nicht rechtzeitig abgeführten Beiträgen und zu nicht
rechtzeitig geleisteten Anzahlungen haben die Träger der
Krankenversicherung von den Rückständen Verzugszinsen in der sich
nach § 59 Abs. 1 jeweils ergebenden Höhe an die Träger der Unfall-
und Pensionsversicherung zu entrichten. (BGBl. Nr. 31/1973, Art. I
Z 40) - 1.1.1973; (BGBl. Nr. 775/1974, Art. I Z 15) - 1.1.1975.
(BGBl. Nr. 585/1980, Art. I Z 18) - Beginn des Beitragszeitraumes
Jänner 1981.
  (3) Die Träger der Unfall- und Pensionsversicherung sind
berechtigt, die ordnungsgemäße Bemessung, Einhebung, Verrechnung und
Abfuhr der für sie bestimmten Beitragsteile bei den Trägern der
Krankenversicherung zu überprüfen und bei diesen während der
Geschäftsstunden in alle bezüglichen Bücher und sonstigen
Aufzeichnungen durch Beauftragte Einsicht zu nehmen.
  (4) Der zur Entgegennahme der Beiträge berechtigte Träger der
Unfall- oder Pensionsversicherung kann die Verzugszinsen herabsetzen
oder nachsehen, wenn den Träger der Krankenversicherung an der
verspäteten Abfuhr kein Verschulden trifft.

               Verfahren zur Eintreibung der Beiträge

  § 64. (1) Den Versicherungsträgern ist zur Eintreibung nicht
rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege
gewährt (§ 3 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950).
  (2) Der Versicherungsträger, der nach § 58 Abs. 6 berufen ist, die
Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen, hat zur Eintreibung
nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis
auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des
Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, Art des Rückstandes
samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen
Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen,
Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk des
Versicherungsträgers zu enthalten, daß der Rückstandsausweis einem
die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der
Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der
Exekutionsordnung. Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus
Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die
Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie alle
sonstigen von den Krankenversicherungsträgern einzuhebenden Beiträge
und Umlagen als einheitliche Summe und die darauf entfallenden
Verzugszinsen und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe
ausgewiesen werden.
  (3) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige
Betrag einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines
Mahnschreibens (Postauftrages) vollzogen, in dem der
Beitragsschuldner unter Hinweis auf die eingetretene
Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Beitragsrückstand binnen
zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen. Ein
Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich;
bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten
Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
  (4) Als Nebengebühren kann der Versicherungsträger in den
Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch
die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung
bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg
oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen; der
Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg
zuzusprechenden Kosten wird hiedurch nicht berührt. Der
pauschalierte Kostenersatz beträgt ein Halbes vom Hundert des
einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch 1,45 Euro. Der Ersatz
kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden.
Allfällige Anwaltskosten des Verfahrens zur Eintreibung der Beiträge
dürfen nur insoweit beansprucht werden, als sie im Verfahren über
Rechtsmittel auflaufen. Die vorgeschriebenen und eingehobenen
Verwaltungskostenersätze verbleiben dem Versicherungsträger, der das
Verfahren durchgeführt hat.


     Behandlung der Beiträge im Ausgleichs- und Konkursverfahren
         sowie bei der Zwangsverwaltung und Zwangsverpachtung
                im Exekutions- und Sicherungsverfahren

  § 65. (1) Für die Behandlung der Beiträge im Ausgleichs- und
Konkursverfahren sind die jeweils geltenden Vorschriften der
Konkurs- und der Ausgleichsordnung maßgebend.
  (2) Bei der Zwangsverwaltung von Betriebsliegenschaften sowie bei
der Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung von gewerblichen
Unternehmungen, Handelsbetrieben und ähnlichen wirtschaftlichen
Unternehmungen sind rückständige Beiträge aus dem letzten Jahre vor
Bewilligung der Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung, die sich
auf Versicherungsverhältnisse aus dem betreffenden Betrieb oder
Unternehmen beziehen, vor den rückständigen Steuern und öffentlichen
Abgaben zu berichtigen (§ 120 Abs. 2 Z 3, § 121 Abs. 1, § 340 Abs. 2
und § 344 Exekutionsordnung). Im übrigen sind bei der
Zwangsverwaltung von Betriebsliegenschaften rückständige Beiträge,
die sich auf Versicherungsverhältnisse aus dem betreffenden Betrieb
beziehen, wie von der Liegenschaft zu entrichtende öffentliche
Abgaben zu berichtigen (§ 120 Abs. 2 Z 1 und § 124 Z 2
Exekutionsordnung).


                       Sicherung der Beiträge

  § 66. Die Bestimmungen der §§ 232 und 233 der
Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind auf
Beitragsforderungen nach diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, daß an Stelle der Abgabenbehörde der
Versicherungsträger tritt, der nach § 58 Abs. 6 berufen ist, die
Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen. Gegen den
Sicherstellungsauftrag ist das Rechtsmittel des Einspruches (§ 412)
gegeben. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. I Z 31, Ü. Art.  VI Abs. 6) -
1.1.1962; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 43) - 1.7.1996; (BGBl. Nr.
201/1996, Ü. § 563 Abs. 2) - 1.5.1996.

                  Haftung für Beitragsschuldigkeiten

  § 67. (1) Wenn mehrere Dienstgeber im Einvernehmen dieselbe
Person, wenn auch gegen gesondertes Entgelt, in einer die
Pflichtversicherung begründenden Weise beschäftigen, haften sie zur
ungeteilten Hand für die Beiträge, denen das Gesamtentgelt zugrunde
zu legen ist.
  (2) Dienstgeber, die auf gemeinsame Rechnung einen Betrieb führen,
haften zur ungeteilten Hand für die anläßlich dieser Betriebsführung
auflaufenden Beiträge, gleichviel, ob sie die Arbeiten nach einem
einheitlichen Plan gemeinsam durchführen (Mitunternehmer) oder ob
jeder von ihnen einen bestimmten Teil der gesamten Arbeiten
selbständig durchführt (Teilunternehmer).
  (3) Fällt einem anderen als dem Dienstgeber die wirtschaftliche
Gefahr des Betriebes (der Verwaltung, des Haushaltes, der Tätigkeit)
oder der erzielte Gewinn vorwiegend zu, so haften beide zur
ungeteilten Hand für die fällig gewordenen Beiträge.
  (4) Wird ein Betrieb übereignet, so haftet der Erwerber für
Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der
fortdauernden Haftung des Vorgängers sowie der Haftung des
Betriebsnachfolgers nach § 1409 ABGB unter Bedachtnahme auf § 1409a
ABGB und der Haftung des Erwerbers nach § 38 des
Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897, für die Zeit von
höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet. Im
Fall einer Anfrage beim Versicherungsträger haftet er jedoch nur mit
dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist.
  (5) Abs. 4 gilt nicht bei einem Erwerb im Zuge eines
Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb aus einer Konkursmasse,
im Wege des Ausgleichsverfahrens (auch des fortgesetzten Verfahrens)
oder der Überwachung des Schuldners durch Sachwalter der Gläubiger.
  (6) Geht der Betrieb auf
  1. einen Angehörigen des Betriebsvorgängers gemäß Abs. 7,
  2. eine am Betrieb des Vorgängers wesentlich beteiligte Person
     gemäß Abs. 8 oder
  3. eine Person mit wesentlichem Einfluß auf die Geschäftsführung
     des Betriebsvorgängers (zB Geschäftsführer, leitender
     Angestellter, Prokurist),
über, so haftet dieser Betriebsnachfolger ohne Rücksicht auf das dem
Betriebsübergang zugrunde liegende Rechtsgeschäft wie ein Erwerber
gemäß Abs. 4, solange er nicht nachweist, daß er die
Beitragsschulden nicht kannte bzw. trotz seiner Stellung im Betrieb
des Vorgängers nicht kennen konnte.
  (7) Angehörige gemäß Abs. 6 Z 1 sind:
  1. der Ehegatte;
  2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten und
     dritten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch dann, wenn die
     Verwandtschaft auf einer unehelichen Geburt beruht;
  3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten
     zweiten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch dann, wenn die
     Schwägerschaft auf einer unehelichen Geburt beruht;
  4. die Wahl(Pflege)eltern und die Wahl(Pflege)kinder;
  5. der Lebensgefährte;
  6. unbeschadet der Z 2 die im § 32 Abs. 2 der Konkursordnung
     genannten Personen.
  (8) Eine Person ist an einem Betrieb wesentlich beteiligt, wenn
sie zu mehr als einem Viertel Anteil am Betriebskapital hat. Bei der
Beurteilung des Anteiles am Betriebskapital ist der wahre
wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des
Sachverhaltes maßgebend. Die §§ 22 bis 24 der Bundesabgabenordnung
sind sinngemäß anzuwenden.
  (9) Stehen Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb dienen, nicht im
Eigentum des Betriebsinhabers, sondern im Eigentum einer der im
Abs. 6 Z 2 bzw. 3 genannten Personen, so haftet der Eigentümer der
Wirtschaftsgüter mit diesen Gütern für die Beiträge, solange er
nicht nachweist, daß er die Beitragsschulden nicht kannte bzw. trotz
seiner Stellung im Betrieb nicht kennen konnte.
  (10) Die zur Vertretung juristischer Personen oder
Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft,
Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer
Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern
für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die
Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern
auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht,
entsprechend.


                       Verjährung der Beiträge

  § 68. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung
von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und
Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der
Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über
deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen
gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der
Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung
verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine
sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben
bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw.
über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49
Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder
unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des
Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung
getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der
Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung
ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den
Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der
Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur
Zahlung von Beiträgen anhängig ist. (BGBl. Nr. 6/1968, Art. I Z 21) -
1.1.1968; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. I Z 41) - 1.1.1973; (BGBl. Nr.
530/1979, Art. I Z 14) - 1.1.1980; (BGBl. Nr. 294/1990, Art. I Z 15)
- 1.7.1990; (BGBl. Nr. 676/1991, Art. I Z 24) - 1.1.1992.
  (2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden
verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des
Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung
wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme,
wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen
gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird
durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der
Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle des Konkurses
oder Ausgleiches des Beitragsschuldners gelten die einschlägigen
Vorschriften der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung.
  (3) Sind fällige Beiträge durch eine grundbücherliche Eintragung
gesichert, so kann innerhalb von 30 Jahren nach erfolgter Eintragung
gegen die Geltendmachung des dadurch erworbenen Pfandrechtes die
seither eingetretene Verjährung des Rechtes auf Einforderung der
Beiträge nicht geltend gemacht werden. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. I
Z 33) - 1.1.1962; (BGBl. Nr. 684/1978, Art. I Z 25) - 1.1.1979.

   Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung

  § 68a. (1) Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 68
bereits verjährt sind, können auf Antrag der versicherten Person von
dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist bis längstens zum
Stichtag (§ 223 Abs. 2) beim zuständigen Träger der
Krankenversicherung zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der
Pflichtversicherung festzustellen und die nachzuentrichtenden
Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte
Person.
  (2) Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Beiträge sind mit dem
Produkt der Aufwertungszahlen nach dem APG für den Zeitraum ab der
ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen.
  (3) Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen
gelten auch für die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in
den Abs. 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist; Einbringungsmaßnahmen
bei Nichtzahlung der verjährten Beiträge sind jedoch ausgeschlossen.


           Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge

  § 69. (1) Zu Ungebühr entrichtete Beiträge können, soweit im
folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Das
Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach
deren Zahlung. Der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes
wird durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung
einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der
Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den
Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der
Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen. (BGBl. Nr.
676/1991, Art. I Z 25) - 1.1.1992.
  (2) Die Rückforderung von Beiträgen, durch welche eine
Formalversicherung begründet wurde, sowie von Beiträgen zu einer
Versicherung, aus welcher innerhalb des Zeitraumes, für den Beiträge
ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung erbracht wurde,
ist für den gesamten Zeitraum ausgeschlossen. Desgleichen ist die
Rückforderung ausgeschlossen, wenn nach dem Zeitraum, für den
Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung
zuerkannt worden ist und die Beiträge auf den Bestand oder das Ausmaß
des Leistungsanspruches von Einfluß waren, es sei denn, der zur
Leistungserbringung zuständige Versicherungsträger hatte die
Möglichkeit, im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 69 des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172)
neuerlich über den Leistungsanspruch zu entscheiden und konnte die zu
Unrecht geleisteten Beträge mit Erfolg zur Gänze zurückfordern.
  (3) Wenn statt des Versicherungsträgers, an den die Beiträge zu
Ungebühr entrichtet worden sind, ein anderer Versicherungsträger zur
Leistungserbringung zuständig war und dem ersteren
Versicherungsträger gegenüber dem letzteren ein Ersatzanspruch für
zu Unrecht erbrachte Leistungen gemäß § 320b zusteht, hat der
unzuständige Versicherungsträger die ungebührlich entrichteten
Beiträge ohne Rücksicht auf die Verjährungsfrist (Abs. 1) für den
gesamten Zeitraum, für den an den zuständigen Versicherungsträger
nachträglich Beiträge zu entrichten sind, an den zuständigen
Versicherungsträger zu überweisen. Der überwiesene Betrag ist auf die
dem zuständigen Versicherungsträger geschuldeten Beiträge
anzurechnen. Der zuständige Versicherungsträger hat einen hiedurch
allenfalls entstehenden Überschuß an Beiträgen dem Beitragsschuldner
gutzuschreiben bzw., falls dies nicht möglich ist, zu erstatten.
  (4) Abs. 2 gilt nicht für Beiträge, die zwar nicht zur Gänze
ungebührlich, jedoch von einer zu hohen Beitragsgrundlage oder unter
Anwendung eines zu hohen Beitragssatzes entrichtet worden sind,
sofern innerhalb des in Betracht kommenden Zeitraumes nur solche
Leistungen erbracht wurden, die auch dann, wenn die Beiträge in
richtiger Höhe entrichtet worden wären, im gleichen Ausmaß gebührt
hätten.
  (5) Wird die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge
geltend gemacht, so hat der zur Entscheidung zuständige
Versicherungsträger vorerst bei den Versicherungsträgern, denen nach
§ 411 Parteistellung im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
zukommt, sowie bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice anzufragen, ob gemäß Abs. 2 im Hinblick auf
erbrachte oder zu erbringende Leistungen aus der Unfall-, Pensions-
oder Arbeitslosenversicherung ein Einwand gegen die Rückerstattung
der ungebührlich entrichteten Unfall- Pensions- oder
Arbeitslosenversicherungsbeiträge besteht. (BGBl. Nr. 314/1994,
Art. 1 Z 6) - 1.7.1994.
  (6) Die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge steht dem
Versicherten zu, soweit er die Beiträge selbst getragen hat, im
übrigen dem Dienstgeber.
(BGBl. Nr. 31/1973, Art. I Z 42, Ü. Art. VI Abs. 9) - 1.1.1973.
(BGBl. Nr. 111/1986, Art. I Z 22, Ü. Art. VI Abs. 4) - 1.1.1986.

      Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung

  § 70. (1) Überschreitet in einem Kalenderjahr
  1. bei einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz
     begründenden Beschäftigung oder
  2. bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die Pflichtversicherung
     nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigungen
die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung -
einschließlich der Sonderzahlungen - die Summe der monatlichen
Höchstbeitragsgrundlagen für die im Kalenderjahr liegenden
Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer
Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende Beitragsmonate nur ein Mal zu
zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf
Beitragserstattung nach den Abs. 2 und 3. Gleiches gilt für die
Erstattung von Beiträgen bei gleichzeitigem Vorliegen einer oder
mehrerer Pflichtversicherungen nach dem GSVG oder BSVG, wenn
ausschließlich Beiträge nach dem ASVG entrichtet wurden. Monatliche
Höchstbeitragsgrundlage ist der 35fache Betrag der
Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1.
  (2) Bei Anfall einer Leistung aus den Versicherungsfällen des
Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit sind der versicherten
Person die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge
aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden
Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4) in halber Höhe von Amts wegen zu
erstatten. Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise
nur der Überschreitungsbetrag nach § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG zu
erstatten, wenn die Pflichtversicherung auf Grund einer
Erwerbstätigkeit das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat;
ist dies nicht der Fall, so ist die für die Erstattung maßgebliche
Jahreshöchstbeitragsgrundlage – auf Antrag der versicherten Person -
abweichend von § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG aus der Summe der
monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen zu bilden.
  (3) Die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge sind
auf Antrag auch vor Anfall der Leistung nach Abs. 2 zu erstatten.
Der Antrag ist bei einem der beteiligten Versicherungsträger zu
stellen. Für die Erstattung der Beiträge gilt Abs. 2 entsprechend.
  (4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf die Fälle eines Anrechnungsbetrages
gemäß § 13 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, mit der
Maßgabe anzuwenden, daß der Antrag gemäß Abs. 2 binnen sechs Monaten
nach dem Ende des Anspruches auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung
nach dem Bundesbezügegesetz für den gesamten Zeitraum der
Funktionsausübung gemäß § 12 des Bundesbezügegesetzes gestellt
werden kann.
  (5) Versicherte, die im Rahmen eines pensionsversicherungsfreien
Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt sind
(Karenzurlaub) und während des Karenzurlaubes eine die
Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem
Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausüben, können
beantragen, daß ihnen die auf Grund dieser Erwerbstätigkeit für nach
dem 31. Dezember 1994 liegende Zeiten des Karenzurlaubes, soweit
diese für die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit angerechnet werden,
entrichteten Beiträge erstattet werden; hiebei ist als Beitragssatz
jeweils die Hälfte der Summe der Beitragssätze gemäß § 51 Abs. 1 Z 3
lit. a und § 51a zur Zeit der Entrichtung heranzuziehen. Der Antrag
auf Erstattung ist beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu
stellen und bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Bestätigung über die
Anrechenbarkeit des Karenzurlaubes für die ruhegenußfähige
Gesamtdienstzeit. Die Beiträge sind aufgewertet mit dem der
zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4)
zu erstatten. Mit der Erstattung der Beiträge erlöschen alle
Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus
den Versicherungsmonaten erhoben werden können, für die die Beiträge
erstattet wurden.

          Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung

  § 70a. (1) Überschreitet bei in der Krankenversicherung
Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in
einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der
Pflichtversicherung und der beitragspflichtigen Pensionen
einschließlich der Sonderzahlungen die Summe der Beträge des
35fachen der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 für die im
Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich deckende Monate der
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen
sind, so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den
Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten vom
leistungszuständigen Versicherungsträger mit 4%,soweit jedoch ein
Zusatzbeitrag nach § 51d geleistet wurde, mit 7,4% zu erstatten.
  (2) Als Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
gemäß Abs. 1 sind alle Kalendermonate zu zählen, in denen der (die)
Versicherte zumindest für einen Tag in der Krankenversicherung
pflichtversichert war.
  (3) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis zum
Ablauf des dem Beitragsjahr drittfolgenden Kalenderjahres für die im
Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei einem der beteiligten
Versicherungsträger den Antrag auf Erstattung stellen. Ein Antrag
kann auch für die folgenden Beitragsjahre gestellt werden. Er gilt
so lange, als der (die) Versicherte bei dem Versicherungsträger
versichert ist, bei welchem der Antrag gestellt wurde.

   Erstattung von Beiträgen, die nach § 227 Abs. 3 und 4 entrichtet
                             wurden

  § 70b. (1) Beiträge, die nach § 227 Abs. 3 und 4 entrichtet
wurden, damit Ersatzzeiten für den Besuch von Schulen oder
Hochschulen oder für eine vorgeschriebene Ausbildung nach dem
Hochschulstudium (§§ 227 Abs. 1 Z 1 und 228 Abs. 1 Z 3) anspruchs-
oder leistungswirksam werden, sind dem (der) Versicherten oder den
anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in dem Umfang vom
leistungspflichtigen Versicherungsträger zu erstatten, als die
Anspruchs- oder Leistungswirksamkeit dieser Ersatzzeiten nicht
eintritt. Die Erstattung hat von Amts wegen innerhalb eines Jahres
nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung
der Leistung zu erfolgen.
  (2) Bei der Erstattung gehen Beiträge, die Ersatzmonate für den
Hochschulbesuch und für eine vorgeschriebene Ausbildung nach dem
Hochschulstudium (§ 227 Abs. 3 Z 2) betreffen, den anderen Beiträgen
nach § 227 Abs. 3 vor.
  (3) Die Beiträge sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung mit
den Aufwertungsfaktoren (§ 108 Abs. 4) zum Stichtag der zuerkannten
Leistung aufzuwerten. Mit der Erstattung erlöschen alle Ansprüche
und Berechtigungen, die auf der Beitragsentrichtung beruhen.

                          2. UNTERABSCHNITT
              Sonstige Beiträge zur Pflichtversicherung

              Beiträge in der Unfallversicherung bei der
           Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau

  § 71. (1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen in der
Unfallversicherung werden für Personen nach § 26 Abs. 1 Z 4 lit. a
bis e, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch
Beiträge von deren Dienstgebern/Dienstgeberinnen aufgebracht. Die
für ein Kalenderjahr erforderlichen Beiträge sind auf der Grundlage
der Summe der Entgelte zu bemessen, welche die in diesen
Unternehmungen (Betrieben) beschäftigten Versicherten für ihre
Tätigkeit im Unternehmen (Betrieb) in diesem Kalenderjahr bezogen
haben, zuzüglich der Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2, soweit sie
als Grundlage für die Bemessung der Sonderbeiträge für das
betreffende Kalenderjahr heranzuziehen wären.
  (2) Zur Sicherstellung der finanziellen Gebarung hat die
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau eine allgemeine
Rücklage im Betrag eines Viertels der Aufwendungen für die
Unfallversicherung im jeweils abgelaufenen Kalenderjahr anzusammeln.
Ist am Ende des abgelaufenen Kalenderjahres eine Rücklage in diesem
Ausmaß nicht angesammelt, so ist zur Bildung und Auffüllung dieser
Rücklage ein Zuschlag zu den Beiträgen in der Höhe von 25 v. H.
einzuheben.
  (3) Auf die Beiträge nach Abs. 1 und 2 hebt die
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau monatlich
Vorschüsse ein. Diese Vorschüsse werden mit dem Ersten des
Kalendermonates fällig. Mit dem Ende eines jeden Kalenderjahres sind
die eingehobenen Vorschüsse abzurechnen.
  (4) Der Beitrag gemäß Abs. 1 und 2 tritt an die Stelle der in den
§§ 51 bis 54 vorgesehenen Beiträge zur Unfallversicherung. Im
übrigen sind die Bestimmungen der §§ 49, 50, 59, 64 bis 68
entsprechend anzuwenden.

         Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten
                      (Übergangsgeldbezieher)

  § 73. (1) Von jeder auszuzahlenden Pension und
Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen sowie von
jedem auszuzahlenden Übergangsgeld ist, wenn und solange sich der in
Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im
Inland aufhält, ein Betrag einzubehalten, und zwar
  1. bei Personen nach den §§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, 572 Abs. 4 oder
     600 Abs. 5 in der Höhe von 4,85%,
  2. bei Personen nach § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG oder § 19 Abs. 2 Z 2
     B-KUVG in der Höhe von 4,85%, handelt es sich dabei jedoch um
     eine Person, die nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG ausgenommen ist, in
     der nach der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmung
     vorgesehenen Höhe für die Krankenfürsorge
der auszuzahlenden Leistung. Zu den Pensionen sowie zu den
Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse und die
Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der
Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält,
mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund
dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu
Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn,
daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.
  (1a) Zuzüglich zu den nach Abs. 1 einzubehaltenden Beträgen ist
ein Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen
der Krankenversicherung (§ 51e) im Ausmaß von 0,1 % einzubehalten.
  (2) Als Beitrag für die Pensionisten (Übergangsgeldbezieher), mit
Ausnahme der im § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG oder § 19 Abs. 2 Z 2 B-KUVG
genannten Personen, haben die Pensionsversicherungsanstalt und die
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hinsichtlich
der gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. d krankenversicherten Personen 180%
der gemäß Abs. 1 einbehaltenen Beträge an den Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen. Als
Beitrag für die im § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG oder § 19 Abs. 2 Z 2
B-KUVG genannten Personen, mit Ausnahme jener in Abs. 2a genannten
Personen hat die Pensionsversicherungsanstalt 173% der gemäß Abs. 1
einbehaltenen Beträge an die Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter zu überweisen. Die Versicherungsanstalt für
Eisenbahnen und Bergbau hat 318% der nach Abs. 1 einbehaltenen
Beträge an die von ihr durchgeführte Krankenversicherung zu
überweisen. Ebenso sind die nach Abs. 1a einbehaltenen Beiträge zu
überweisen.
  (2a) Als Beitrag für Personen nach § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG, die
nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG ausgenommen sind, hat die
Pensionsversicherungsanstalt die nach Abs. 1 Z 2 einbehaltenen
Beträge vervielfacht mit dem im Abs. 2 zweiter Satz genannten
Hundertsatz an die jeweilige Krankenfürsorgeeinrichtung zu
überweisen. Dabei darf die Differenz zwischen dem so ermittelten
Überweisungsbetrag und dem Einbehalt jene Differenz nicht
übersteigen, die sich bei Anwendung des Beitragssatzes nach Abs. 1
Z 2 ergeben würde.
  (3) Die Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479
haben von jeder von ihnen zur Auszahlung gelangenden laufenden
Geldleistung und Sonderzahlung, durch die eine Teilversicherung nach
§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. b begründet wird, einen Betrag in der gleichen
Höhe einzubehalten, wie er bei den im Abs. 1 genannten Pensionen
einzubehalten ist. Abs. 1a ist anzuwenden.
  (4) In der Krankenversicherung der nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. b
teilversicherten Bezieher einer laufenden Geldleistung aus der
zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 haben die Träger der
zusätzlichen Pensionsversicherung 180% der nach Abs. 3 einbehaltenen
Beträge an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu
überweisen.
  (5) Die Beiträge gemäß Abs. 2 erster Satz sind vorschußweise in
monatlichen Raten auf Grund der im vorangegangenen Kalendermonat
gemäß Abs. 1 einbehaltenen Beträge dem Hauptverband zu überweisen.
Der Ausgleich zu den gemäß Abs. 2 erster Satz in einem Kalenderjahr
zu überweisenden Beiträgen ist innerhalb der ersten sechs Monate des
folgenden Kalenderjahres vorzunehmen. Der Hauptverband teilt die
einlangenden Beiträge auf die zuständigen Träger der
Krankenversicherung nach einem Schlüssel auf, der vom Bundesminister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales bis 31. Oktober des folgenden
Kalenderjahres mit Verordnung festzusetzen ist. Der Schlüssel ist
für jedes Geschäftsjahr wie folgt zu berechnen:
  1. Die Beiträge sind zunächst unter Berücksichtigung des
     Verhältnisses, in welchem der Pensionsaufwand einschließlich
     des Aufwandes für Ausgleichszulagen aller nach Abs. 2 erster
     Satz beitragspflichtigen Träger der Pensionsversicherung auf
     die bei den einzelnen Trägern der Krankenversicherung gemäß § 8
     Abs. 1 Z 1 lit. a oder d krankenversicherten Personen entfällt,
     aufzuteilen.
  2. Für jede einzelne Gebiets- und Betriebskrankenkasse
     (ausgenommen die Betriebskrankenkasse der Wiener
     Verkehrsbetriebe) ist das Beitragsaufkommen für
     pflichtversicherte Erwerbstätige, das einem Beitragssatz von
     0,8 vH entspricht, zu ermitteln.
  3. Die Summe des nach Z 2 ermittelten Beitragsaufkommens für alle
     Gebiets- und Betriebskrankenkassen (ausgenommen die
     Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe) ist im
     gleichen Verhältnis wie die Beiträge gemäß Z 1 aufzuteilen.
  4. Die Summe der Beträge gemäß Z 1 und 3 abzüglich der Beträge
     gemäß Z 2 für jede einzelne Gebiets- und Betriebskrankenkasse
     bildet die Grundlage für den Aufteilungsschlüssel.
Der Hauptverband hat die vorschußweise einlangenden Beiträge nach
dem 20. eines jeden Kalendermonates vorläufig nach einem Schlüssel
aufzuteilen und an die zuständigen Träger der Krankenversicherung zu
überweisen, der jährlich bis zum 30. November für das Folgejahr nach
den gleichen Grundsätzen wie der endgültige Schlüssel nach den
jeweils aktuellsten Daten festzusetzen ist. Der Ausgleich ist
innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten der jeweiligen
Verordnung vorzunehmen. Hinsichtlich der Bevorschussung der Beiträge
gemäß Abs. 2 zweiter und dritter Satz und des Ausgleiches für ein
Kalenderjahr ist entsprechend vorzugehen.

       Beiträge für Teilversicherte in der Unfallversicherung

  § 74. (1) Der Beitrag beläuft sich für den Kalendermonat
  1. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und b teilversicherten
     selbständig Erwerbstätigen auf 7,48 Euro;
  2. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. e, g und j teilversicherten
     Personen auf 1,88 Euro.
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres
die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen
Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge.
  (2) Der Beitrag für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c und f
teilversicherten Personen ist von einer festen kalendertagsbezogenen
Beitragsgrundlage zu bemessen, deren Höhe durch die Satzung des
Unfallversicherungsträgers einheitlich festzusetzen ist; sie muss
sich mindestens auf 2,18 Euro belaufen und darf die
Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) nicht überschreiten. Der
Beitragssatz wird gleichfalls durch die Satzung des Trägers der
Unfallversicherung im Rahmen des Erforderlichen einheitlich
festgesetzt.
  (3) Die Beiträge sind zur Gänze zu tragen:
  1. für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und b in der
     Unfallversicherung teilversicherten selbständig Erwerbstätigen
     vom Versicherten;
  2. für die nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. c teilversicherten Teilnehmer
     an Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen
     Ausbildungslehrgängen sowie für Lehrende bei solchen Lehrgängen
     von der den Lehrgang veranstaltenden Körperschaft, für die nach
     § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. c teilversicherten Volontäre vom Inhaber
     des Betriebes, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, für die nach
     § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. c teilversicherten Personen, die in einer
     Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen
     Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient, vom Träger der
     Einrichtung, in der die Unterbringung erfolgt;
  3. für die nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. e teilversicherten
     Versicherungsvertreter und Beiratsmitglieder von dem in
     Betracht kommenden Versicherungsträger bzw. vom Hauptverband;
  4. für die nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. g teilversicherten Mitglieder
     der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen
     (kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen) von der in
     Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Vertretung
     (kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung);
  5. für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. j teilversicherten Personen
     vom Bund.
  (4) Auf die Beiträge nach Abs. 1 und 2 sind die Bestimmungen des
§ 55 über die Dauer der Beitragspflicht, des § 59 über die
Verzugszinsen, des § 62 über die Mitteilung von Beitragsrückständen
und Beitragsabrechnung, der §§ 64 bis 67 über die Eintreibung und
Sicherung der Beiträge sowie die sonstigen Bestimmungen über
Beiträge der §§ 68 und 69 entsprechend anzuwenden.
  (5) Als Beitrag für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i
teilversicherten Personen hat die Allgemeine
Unfallversicherungsanstalt zuzüglich zu dem aus Mitteln des
Familienlastenausgleichsfonds zu leistenden Beitrag jährlich den
Betrag bereitzustellen, der zur Deckung des Aufwandes der
Unfallversicherung für diese Personen notwendig ist.
  (6) Als Beitrag für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. k
teilversicherten Personen hat der Bund jährlich im Voraus einen
Pauschbetrag in der Höhe von 18 956,03 Euro an die Allgemeine
Unfallversicherungsanstalt zu überweisen. An die Stelle dieses
Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter
Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl
(§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.

      Beitrag für Zusatzversicherte in der Unfallversicherung

  § 74a. (1) Der Beitrag für jede nach § 22a in der
Unfallversicherung zusatzversicherte Person beläuft sich für das
Kalenderjahr auf 1,16 Euro, im Fall des erweiterten
Versicherungsschutzes nach § 22a Abs. 4 jedoch auf 2,18 Euro. Er ist
zur Gänze von jenem Rechtsträger, der die Einbeziehung in die
Zusatzversicherung beantragt hat, an die Allgemeine
Unfallversicherungsanstalt zu entrichten. Reicht dieser Beitrag
nicht aus, um den Gesamtaufwand für die Durchführung dieser
Zusatzversicherung zu decken, so ist er durch Verordnung des
Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im
erforderlichen Ausmaß festzusetzen.
  (2) Der Bund leistet für jeden in der Zusatzversicherung
Versicherten, für den in einem Kalenderjahr ein Beitrag nach Abs.1
entrichtet wurde, einen Beitrag im selben Ausmaß. Dieser Beitrag ist
nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres der Allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt zu überweisen.
  (3) Die Fälligkeit des Beitrages nach Abs. 1 ist unter
Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse der in Betracht
kommenden Versichertengruppen in der Satzung der Allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt zu regeln.


           Aufbringung der Mittel im Falle der Einbeziehung
              in die Teilversicherung durch Verordnung

  § 75. Die Aufbringung der Mittel in der Krankenversicherung der
nach § 9 in diese Versicherung einbezogenen Personen wird durch
Verordnung in der Weise geregelt, daß die Aufwendungen des
Versicherungsträgers unter Berücksichtigung eines angemessenen
Anteiles an den Verwaltungskosten durch Beiträge der Körperschaften,
auf deren Antrag die Einbeziehung in die Versicherung vorgenommen
wurde, oder durch Beiträge der Körperschaften privaten Rechtes, der
die einbezogenen Versicherten angehören, voraussichtlich gedeckt
werden. Die in die Versicherung einbezogenen Personen selbst können,
soweit ein ihnen gewährtes Entgelt eine ausreichende
Beitragsgrundlage abgibt, gleichfalls zur Beitragsleistung
herangezogen werden.

                        3. UNTERABSCHNITT
               Beiträge zur freiwilligen Versicherung

  Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung

  § 76. (1) Die Beitragsgrundlage für den Kalendertag beläuft sich
  1. für alle mit Ausnahme der in Z 2 genannten Selbstversicherten
     auf 143,97 Euro;
  2. für jene Selbstversicherten, die der Personengruppe nach § 16
     Abs. 2 angehören, auf 20,08 Euro; an die Stelle dieser
     Beitragsgrundlage tritt jedoch die Beitragsgrundlage nach Z 1,
     wenn der Selbstversicherte
     a) ein Einkommen bezieht, das den im § 49 Abs. 3 des
        Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Betrag übersteigt,
        oder
     b) vor dem gegenwärtigen Studium das Studium im Sinne des § 17
        des Studienförderungsgesetzes 1992 gewechselt hat oder die
        gesamte Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für die
        Studienrichtung im Sinne des § 18 Abs. 1 und 5 des
        Studienförderungsgesetzes 1992 ohne wichtige Gründe (§ 19
        Abs. 2 bis 4 des Studienförderungsgesetzes 1992) um mehr als
        vier Semester überschritten hat oder
     c) vor dem gegenwärtigen Studium schon ein Hochschulstudium im
        Sinne der §§ 13bis 15 des Studienförderungsgesetzes 1992
        absolviert hat;
     lit. c ist nicht anzuwenden für Hörer (Lehrgangsteilnehmer) der
     Diplomatischen Akademie sowie für Selbstversicherte, sofern sie
     während des Hochschulstudiums keine selbständige oder
     unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben; eine Erwerbstätigkeit,
     auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach
     § 5 Abs. 2 jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht
     übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt. An die Stelle der
     in den Z 1 und 2 genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines
     jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der
     jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten
     Beträge. Die lit. a und b sind auf Bezieher eines
     Studienabschluss-Stipendiums nach § 52b des
     Studienförderungsgesetzes 1992 nicht anzuwenden.
  (2) Für Selbstversicherte außerhalb der Personengruppe nach § 16
Abs. 2 sind die Beiträge unbeschadet des Abs. 3
  a) auf Antrag des Versicherten,
  b) in den Fällen, in denen das auf Scheidung lautende Urteil den
     Ausspruch nach § 61 Abs. 3 Ehegesetz enthält, auch auf Antrag
     des Ehegatten, der die Ehescheidungsklage eingebracht hat,
von einer niedrigeren als der im Abs. 1 Z 1 genannten
Beitragsgrundlage zu bemessen, sofern dies nach den wirtschaftlichen
Verhältnissen des Versicherten bzw. in den Fällen der lit. b nach
den wirtschaftlichen Verhältnissen des Ehegatten, der die
Ehescheidungsklage eingebracht hat, gerechtfertigt erscheint. Für
Selbstversicherte, die Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des
Lebensbedarfes gegenüber einem Träger der Sozialhilfe oder die
gegenüber einem Wohlfahrtsfonds auf Grund einer satzungsmäßigen oder
vertraglichen Regelung ganz oder teilweise Anspruch auf Ersatz der
Beiträge haben, gilt jedenfalls die nach Abs. 1 Z 1 in Betracht
kommende Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage darf jedoch den
Betrag nach Abs. 1 Z 2 nicht unterschreiten; in den Fällen der lit. b
muss sie überdies mindestens so hoch sein wie der zu leistende
Unterhaltsbetrag. Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage wirkt,
wenn der Antrag zugleich mit dem Antrag auf Selbstversicherung
gestellt wird, ab dem Beginn der Selbstversicherung, sonst ab
dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten; die
Herabsetzung gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden
Kalenderjahres. Wurde die Selbstversicherung auf einer
niedrigeren als der nach Abs. 1 Z 1 in Betracht kommenden
Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger
ohne Rücksicht auf die Geltungsdauer der Herabsetzung bei einer
Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten
auf dessen Antrag oder von Amts wegen eine Erhöhung der
Beitragsgrundlage bis auf das nach Abs. 1 Z 1 in Betracht
kommende Ausmaß vorzunehmen. Solche Festsetzungen wirken in
allen diesen Fällen nur für die Zukunft.
  (3) Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Abs. 2 sind
auch Unterhaltsverpflichtungen von Ehegatten, auch geschiedenen
Ehegatten, gegenüber dem Versicherten zu berücksichtigen. Wenn und
solange das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nicht
nachgewiesen wird, ist
  a) während des Bestandes der Ehe anzunehmen, daß eine Herabsetzung
     in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten nicht
     gerechtfertigt erscheint,
  b) nach Scheidung der Ehe anzunehmen, daß die Höhe der monatlichen
     Unterhaltsverpflichtung 25 vH des Dreißigfachen der
     Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 beträgt. Eine Zurechnung zum
     Nettoeinkommen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der
     jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die
     berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz
     durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher
     Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines
     Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos ist.
  (4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für die im § 16 Abs. 2
bezeichneten Personen, sofern ihre Beiträge von der
Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 2 erster Halbsatz berechnet werden.
  (5) Abs. 2 dritter Satz und Abs. 3 zweiter bis vierter Satz gelten
nicht für Personen, deren Antrag auf Notstandshilfe wegen Anrechnung
von Unterhalt nach § 36 Abs. 3 lit. a AlVG bescheidmäßig abgewiesen
worden ist, wenn und solange sie der Arbeitsvermittlung zur
Verfügung stehen. Darüber hinaus kann von der Anwendung der
zitierten Bestimmungen abgesehen werden, wenn die antragstellende
Person nach Scheidung ihrer Ehe auf Grund ihrer geringen Einkommens-
und Vermögensverhältnisse eines besonderen sozialen Schutzes bedarf.
  (6) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat; er ist einheitlich mit
30 Kalendertagen anzunehmen.

 Beitragsgrundlage für Weiterversicherte in der Pensionsversicherung

  § 76a. (1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag für
Weiterversicherte in der Pensionsversicherung ist der 360. Teil der
Summe der Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vor dem
Ausscheiden aus der Pflichtversicherung, wenn die Pflichtversicherung
das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der
Fall, so ist anstelle des 360. Teiles die Anzahl der Tage der
Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr heranzuziehen. Hat der
Versicherte Beitragszeiten der Pflichtversicherung nur im
Beitragsjahr des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung erworben,
so ist dieses Beitragsjahr heranzuziehen. Die demnach in Betracht
kommende Beitragsgrundlage ist mit dem sich gemäß Abs. 2 ergebenden
Faktor zu vervielfachen. Hat der (die) Versicherte vor der
Weiterversicherung Beitragszeiten einer Selbstversicherung gemäß
§ 16a erworben, gilt als Beitragsgrundlage für die
Weiterversicherung die Beitragsgrundlage gemäß § 76 b Abs. 5; hat
der (die) Versicherte vor der Weiterversicherung Beitragszeiten
einer Selbstversicherung gemäß § 18a erworben, gilt als
Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung die Beitragsgrundlage
gemäß § 76b Abs. 4.
  (2) Der nach Abs. 1 anzuwendende Faktor ergibt sich aus der
Teilung der Höchstbeitragsgrundlage des Jahres, für das die Beiträge
entrichtet werden, durch die Höchstbeitragsgrundlage des Jahres, aus
dem die nach Abs. 1 heranzuziehende Beitragsgrundlage stammt.
  (3) Die sich nach den Abs. 1 und 2 ergebende Beitragsgrundlage
darf 20,85 Euro nicht unterschreiten. An die Stelle dieses Betrages
tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf
§ 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1)
vervielfachte Betrag.
  (4) Die Weiterversicherung ist auf Antrag des Versicherten, soweit
dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt
erscheint, auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 bis 3 in
Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter den dort
angeführten Mindestbeträgen zuzulassen. Eine solche Änderung der
Beitragsgrundlage gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden
Kalenderjahres. Wurde die Weiterversicherung auf einer niedrigeren
als der nach Abs. 1 bis 3 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage
zugelassen, so hat der Versicherungsträger bei einer Änderung in den
wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag
eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Abs. 1 bis 3 in
Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Eine solche Erhöhung hat der
Versicherungsträger auch von Amts wegen vorzunehmen, wenn ihm eine
entsprechende Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des
Versicherten bekannt wird. Solche Festsetzungen wirken in allen
diesen Fällen nur für die Zukunft.
  (5) Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Abs. 4 ist
§ 76 Abs. 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die
Stelle der Beitragsgrundlage nach § 76 Abs. 1 das Dreißigfache der
Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 45 Abs. 1)
tritt.
  (6) Die Beitragsgrundlage ist ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit
dem Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung der
Höchstbeitragsgrundlage dieses Jahres durch die
Höchstbeitragsgrundlage des vorangegangenen Jahres ergibt, jedoch
höchstens bis zu dem Betrag der um ein Sechstel ihres Betrages
erhöhten Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung. Der
vervielfachte Betrag ist auf Cent zu runden.
  (7) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, er ist einheitlich mit
30 Kalendertagen anzunehmen.

             Beitragsgrundlage für Selbstversicherte

  § 76b (1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für
Selbstversicherte in der Unfallversicherung ein durch die Satzung
des Versicherungsträgers festzusetzender Betrag, der sich mindestens
auf 14,14 Euro belaufen muss und die Höchstbeitragsgrundlage (§ 45
Abs. 1) nicht überschreiten darf. An die Stelle des Betrages von
14,14 Euro tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter
Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl
(§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
  (2) Monatliche Beitragsgrundlage für die in der Kranken- und
Pensionsversicherung gemäß § 19a Selbstversicherten ist der Betrag
gemäß § 5 Abs. 2 Z 2.
  (3) Die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach
§ 18 beläuft sich
  1. für die in § 227 Abs. 1 Z 1 genannten Zeiten des Besuches einer
     Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und der
     vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene
     Hochschulbildung erfordernden Beruf auf das Zwanzigfache,
  2. für die sonstigen in § 227 Abs. 1 Z 1 genannten Zeiten auf das
     Zehnfache
der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 45
Abs. 1) des Kalenderjahres, für das die Beiträge entrichtet werden.
Werden die Beiträge erst nach Ablauf jenes Kalenderjahres
entrichtet, für das sie gelten sollen, so sind sie mit dem Produkt
der Aufwertungszahlen nach dem APG bis zum Kalenderjahr der
Beitragsentrichtung zu vervielfachen.
  (3a) Überschneiden sich Zeiten des Besuches einer
Bildungseinrichtung, für die eine Selbstversicherung nach § 18
besteht, mit anderen Beitragszeiten nach diesem oder einem anderen
Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für die
Selbstversicherung nach § 18 abweichend von Abs. 3 so festzusetzen,
dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen im jeweiligen
Kalendermonat die nach der zeitlichen Lagerung geltende monatliche
Höchstbeitragsgrundlage (§ 70 Abs. 1 letzter Satz) nicht übersteigt.
  (4) Die Beitragsgrundlage für den Kalendertag beläuft sich für
Selbstversicherte in der Pensionsversicherung nach § 18a auf
31,81 Euro. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines
jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der
jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
  (5) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der
Pensionsversicherung gemäß § 16 a Selbstversicherte die um ein
Sechstel ihres Betrages erhöhte halbe Höchstbeitragsgrundlage (§ 45
Abs. 1). Geht der Selbstversicherung gemäß § 16a eine
Pflichtversicherung voran, so ist die Beitragsgrundlage für den
Kalendertag gemäß § 76a Abs. 1 zu ermitteln. § 76a Abs. 4 und 5 ist
anzuwenden.
  (5a) Monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 18b
ist der im § 44 Abs. 1 Z 18 genannte Betrag. Überschneiden sich
Zeiten einer Selbstversicherung nach § 18b mit anderen
Beitragszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist
die Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 18b so
festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen
die jeweils geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage (§ 70 Abs. 1
letzter Satz) nicht übersteigt.
  (6) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat; er ist einheitlich mit
30 Kalendertagen anzunehmen.

                      Ausmaß und Entrichtung

  § 77. (1) In der Krankenversicherung ist für Selbstversicherte,
ausgenommen für Selbstversicherte nach § 19a, als Beitragssatz der
gleiche Hundertsatz der Beitragsgrundlage wie im § 51 Abs. 1 Z 1
lit. a heranzuziehen sowie ein Ergänzungsbeitrag nach § 51e zu
entrichten. Die §§ 51b Abs. 1 erster Satz und 51d sind anzuwenden.
Zahlungen, die für Gruppen von Selbstversicherten von einer
Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer
Vereinbarung mit dem den Beitrag einziehenden Versicherungsträger
geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
  (2) In der Pensionsversicherung ist der Beitragssatz für alle
Weiter- und Selbstversicherten, ausgenommen für Selbstversicherte
nach § 19a, jener nach § 51 Abs. 1 Z 3. Für die Höherversicherung in
der Pensionsversicherung sind Beiträge in einer vom Versicherten
gewählten Höhe zu entrichten; der jährliche Beitrag darf das
Sechzigfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 nicht
übersteigen.
  (2a) Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte in der Kranken-
und Pensionsversicherung gemäß § 19a beträgt 48,14 Euro, wovon auf
die Krankenversicherung 27,3% und auf die Pensionsversicherung 72,7%
entfallen. An die Stelle des Betrages von 48,14 Euro tritt ab
1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6
mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte
Betrag.
  (3) Der Beitragssatz für Selbstversicherte in der
Unfallversicherung (§ 19) wird durch die Satzung des
Versicherungsträgers im Rahmen des Erforderlichen festgesetzt.
  (4) Die Beiträge für die Höherversicherung in der
Unfallversicherung gemäß § 20 Abs. 1 betragen unter Zugrundelegung
der zusätzlichen Bemessungsgrundlage (§ 181 Abs. 1 letzter Satz) von
10 359,91 Euro für das Kalenderjahr .......  89,72 Euro,
15 616,33 Euro für das Kalenderjahr ....... 134,76 Euro.
An die Stelle der Beträge von 10 359,91 Euro und 15 616,33 Euro
treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf
§ 108 Abs. 6 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f)
vervielfachten Beträge. An die Stelle der Beträge von 89,72 Euro und
134,76 Euro treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter
Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl
(§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge.
  (5) Die Beiträge nach den Abs. 1 bis 4 sind zur Gänze vom
Versicherten zu tragen, soweit in den folgenden Absätzen nichts
anderes bestimmt wird.
  (6) Weiterversicherte nach § 17, die aus der Pflichtversicherung
ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen (eine nahe
Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der
Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den
Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter gänzlicher
Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen,
haben in der Pensionsversicherung nur die Beitragsteile, die nach
§ 51 Abs. 3 Z 2 auf den Versicherten entfallen, zu tragen; die
nach der genannten Bestimmung auf den Dienstgeber entfallenden
Beitragsteile sind aus Mitteln des Bundes zu tragen. Eine solche
Beitragstragung durch den Bund kommt pro Pflegefall nur für eine
einzige Person in Betracht und erfolgt auch während eines
zeitweiligen stationären Pflegeaufenthaltes der pflegebedürftigen
Person.
  (7) Für die nach § 18a Selbstversicherten sind die Beiträge zur
Gänze aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu
tragen.
  (8) Die nach § 18b Selbstversicherten haben nur die Beitragsteile
zu tragen, die nach § 51 Abs. 3 Z 2 auf die versicherte Person
entfallen; die nach dieser Bestimmung auf den Dienstgeber
entfallenden Beitragsteile sind aus Mitteln des Bundes zu tragen.
  (9) Abweichend von den Abs. 6 und 8 trägt der Bund für insgesamt
längstens 48 Kalendermonate je Pflegefall
  1. auch 50 % des auf die versicherte Person entfallenden
     Beitragsteiles, wenn ein naher Angehöriger (eine nahe
     Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4
     nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den
     Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze gepflegt wird, oder
  2. die Beiträge zur Gänze, wenn ein naher Angehöriger (eine nahe
     Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der
     Stufe 5 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den
     Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze gepflegt wird.
Der Lauf der im ersten Satz genannten Frist wird für die Dauer des
Wegfalles des Anspruches auf Pflegegeld zumindest in Höhe der
Stufe 4 gehemmt.


                   Fälligkeit, Einzahlung und Haftung

  § 78. (1) Die Beiträge für Weiterversicherte in der
Pensionsversicherung und für Selbstversicherte in der
Krankenversicherung sind zu Beginn des Kalendermonates fällig. Die
Fälligkeit der Beiträge für die übrigen Selbstversicherten ist durch
die Satzung des den Beitrag einziehenden Versicherungsträgers zu
regeln. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. I Z 38 lit. a) - 1. 1. 1962; (BGBl.
Nr. 704/1976, Art. I Z 34 lit. a) - 1. 1. 1977.
  (2) Beiträge zur Höherversicherung in der Unfallversicherung sind
gleichzeitig mit jenen Beiträgen fällig, zu denen sie hinzutreten,
sofern nicht aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung in der Satzung
des Versicherungsträgers anderes bestimmt wird oder eine andere
Vereinbarung mit dem Versicherungsträger zustande kommt. Die
Beiträge zur Höherversicherung in der Pensionsversicherung sind
spätestens am 31. Dezember des Jahres einzuzahlen, für das sie
gelten. (BGBl. Nr. 31/1973, Art. I Z 52 lit. a) - 1. 1. 1973; (BGBl.
Nr. 484/1984, Art. I Z 14 und Art. IX Abs. 2 lit. c) - 1. 1. 1986.
  (3) Die Beiträge zur freiwilligen Versicherung sind zum
Fälligkeitstermin unmittelbar an den für die Versicherung
zuständigen Versicherungsträger einzuzahlen. Die gemäß § 19 a
Selbstversicherten haben die Beiträge zur Kranken- und
Pensionsversicherung an den zuständigen Krankenversicherungsträger
einzuzahlen. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. I Z 38 lit. b) - 1. 1. 1962;
(BGBl. Nr. 684/1978, Art. I Z 33 lit. a) - 1. 1. 1979; (BGBl. Nr.
335/1993, Art. I Z 25) - 1. 7. 1993.
  (4) Aufgehoben. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. I Z 38 lit. c) - 1. 1.
1962; (BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 7 Z 85) - 1. 1. 1998.
  (5) Für die Beiträge der Familienangehörigen in der
Selbstversicherung in der Unfallversicherung (§ 19 Abs. 1 Z 2)
haftet der selbständig Erwerbstätige zur ungeteilten Hand mit dem
Versicherten. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. I Z 38 lit. c) - 1. 1. 1962;
(BGBl. Nr. 6/1968, Art. I Z 25) - 1. 1. 1968.
  (6) Aufgehoben. (BGBl. Nr. 31/1973, Art. I Z 52 lit. b) - 1. 1.
1973; (BGBl. Nr. 704/1976, Art. I Z 34 lit. b) - 1. 1. 1977; (BGBl.
Nr. 684/1978, Art. I Z 33 lit. b) - 1. 1. 1979; (BGBl. Nr. 585/1980,
Art. I Z 23) - 1. 1. 1981.


                       Sonstige Bestimmungen

  § 79. (1) Auf die Beiträge zur freiwilligen Versicherung sind die
Bestimmungen des § 69 über die Rückforderung von Beiträgen mit der
Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Rückforderung von Beiträgen
ungeachtet einer allfälligen Leistungserbringung auch dann möglich
ist, wenn eine Bescheinigung für die vorläufige Krankenversicherung
gemäß § 10 Abs. 7 für den gleichen Zeitraum ausgestellt worden ist,
für den Beiträge zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung
entrichtet wurden, desgleichen auch im Falle einer rückwirkenden
Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach diesem oder einem
anderen BundesgesetZ Auf die Beiträge zur Selbstversicherung in der
Krankenversicherung sind überdies die Bestimmungen der §§ 59, 62, 64
bis 66 und 68 entsprechend anzuwenden. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. I
Z 39 lit. a) - 1.1.1962; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. I Z 53) - 1.1.1973;
(BGBl. Nr. 704/1976, Art. I Z 35) - 1.1.1977.
  (2) Die Träger der Krankenversicherung haben die bei ihnen von den
Selbstversicherten nach § 19a eingezahlten Beiträge zur
Pensionsversicherung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen
des § 63 an den zuständigen Träger der Pensionsversicherung
abzuführen. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. I Z 39 lit. b) - 1.1.1962.

                        4. UNTERABSCHNITT

           Maßnahmen zur nachhaltigen Finanzierbarkeit der
                         Pensionsversicherung

  § 79a. (1) Die Finanzierung der gesetzlichen Pensionsversicherung
ist durch Beiträge der Versicherten, durch Beiträge des Bundes,
durch Beiträge des Arbeitsmarktservice sowie durch Beiträge von
Fonds sicherzustellen.
  (2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz hat der Bundesregierung auf der Grundlage der
Berichte und Vorschläge der Kommission zur langfristigen
Pensionssicherung (§ 108e Abs. 9 Z 3 bis 5) jedes dritte
Kalenderjahr, erstmals im Kalenderjahr 2007, bis längstens
30. November, einen Bericht über die langfristige Finanzierung der
Pensionsversicherung vorzulegen:
  1. Wird im Bericht der Kommission eine Abweichung bei den Annahmen
     in Bezug auf die periodenbezogene Lebenserwartung und daraus
     resultierende Mehraufwendungen für das Pensionssystem
     festgestellt (§ 108e Abs. 9 Z 4), so hat der Bundesminister für
     soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der
     Bundesregierung Vorschläge zur Sicherung der Nachhaltigkeit der
     Finanzierung zu erstatten. Dabei ist auf eine gleichmäßige
     Verteilung der Maßnahmen auf die Parameter „Beitragssatz“,
     „Kontoprozentsatz“, „Anfallsalter“, „Pensionsanpassung“ und
     „Bundesbeitrag“ zu achten.
 2. Wird im Bericht der Kommission eine Abweichung bei den - den
    Langfristszenarien zugrunde liegenden – sonstigen
    demographischen und wirtschaftlichen Annahmen festgestellt (§
    108e Abs. 9 Z 5), so hat der Bundesminister für soziale
    Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Maßnahmen zur
    Sicherung der langfristigen Finanzierung vorzuschlagen. Dabei
    ist auf eine gleichmäßige Verteilung der Maßnahmen auf die
    Parameter „Beitragssatz“, „Kontoprozentsatz“, „Anfallsalter“,
    „Pensionsanpassung“ und „Bundesbeitrag“ zu achten.
  (3) Die Bundesregierung hat auf der Grundlage der Berichte nach
Abs. 2 dem Nationalrat einen „Bericht über die finanzielle Lage des
Pensionssystems und die zu seiner Sicherung dienenden Maßnahmen“
vorzulegen.

  Teilversicherungs-, Ersatzzeiten- und Wanderversicherungsbericht

  § 79b. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz hat jedes dritte Kalenderjahr, beginnend mit dem
Kalenderjahr 2006, jeweils bis zum 30. November, der Bundesregierung
einen Bericht vorzulegen über
  1. das Ausmaß der im abgelaufenen Kalenderjahr erworbenen
     Versicherungszeiten nach den §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g
     und 225 Abs. 1 Z 8 dieses Bundesgesetzes, nach § 3 Abs. 3 GSVG
     und nach § 4a BSVG samt den zugrunde liegenden
     Beitragsleistungen;
  2. das Ausmaß der Aufwendungen der Pensionsversicherungsträger für
     die Anrechnung der Versicherungszeiten nach Z 1 und der
     entsprechenden Ersatzzeiten bei Pensionsneuzuerkennungen im
     abgelaufenen Kalenderjahr;
  3. die beitrags- und leistungsrechtlichen Auswirkungen der
     Wanderversicherung nach § 251a dieses Bundesgesetzes, nach
     § 129 GSVG und nach § 120 BSVG.

                 Beitrag des Bundes ab 1. Jänner 1998

  § 80. (1) In der Pensionsversicherung leistet der Bund für jedes
Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die
Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den
Aufwendungen die Ausgleichszulagen und die Leistungen nach dem
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, und bei
den Erträgen der Bundesbeitrag sowie die Ersätze für
Ausgleichszulagen und für die Leistungen nach dem
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz außer Betracht zu lassen.
  (2) Der den einzelnen Trägern der Pensionsversicherung nach Abs. 1
gebührende Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß
unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

  § 80a. (1) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den
Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g)
1,5 Milliarden Schilling am 20. November 1992 zu überweisen.
  (2) Abweichend von § 80 Abs. 1 leistet der Bund für das
Geschäftsjahr 1992 einen Beitrag, der sich gegenüber dem nach § 80
Abs. 1 zu ermittelnden Betrag vermindert:
  1. für die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter um
1 050 Millionen Schilling,
  2. für die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen
um 250 Millionen Schilling,
  3. für die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten um
950 Millionen Schilling,
  4. für die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues um
350 Millionen Schilling.
  (3) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den
Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g)
500 Millionen Schilling am 20. November 1994 zu überweisen.
  (4) Abweichend von § 80 Abs. 1 leistet der Bund für die
Geschäftsjahre 1994 und 1995 einen Beitrag in der Höhe des Betrages,
um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den
Aufwendungen die Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der
Bundesbeitrag und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht
zu lassen.
  (5) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den
Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g)
  1. 800 Millionen Schilling am 15. Oktober 1996,
  2. 400 Millionen Schilling am 15. April 1997,
  3. 400 Millionen Schilling am 15. Oktober 1997
zu überweisen.
  (6) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat am 16. Oktober
2000 an den beim Hauptverband eingerichteten Ausgleichsfonds der
Träger der Pensionsversicherung (§ 447g) 1 000 Millionen Schilling
zu überweisen.
  (7) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den
Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447a)
100 Millionen Euro am 15. September 2005 zu überweisen.


              Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand der
                    Pensionsversicherungsträger

  § 80b. Der Bund leistet in den Geschäftsjahren 1996 und 1997 zur
Tragung des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes der
Pensionsversicherungsträger mit Ausnahme der Vergütungen an
Sozialversicherungsträger einen Beitrag in der Höhe des Verwaltungs-
und Verrechnungsaufwandes des Jahres 1995 mit Ausnahme der
Vergütungen an Sozialversicherungsträger. Unterschreitet der
tatsächliche Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand eines
Pensionsversicherungsträgers im betreffenden Geschäftsjahr den für
ihn geltenden Betrag, so leistet der Bund den Zuschuß in der Höhe
des tatsächlichen Aufwandes.
(BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 47) - 1.1.1996.

                        5. UNTERABSCHNITT
                      Gemeinsame Bestimmungen

                       Verwendung der Mittel

  § 81. (1) Die Mittel der Sozialversicherung dürfen nur für die
gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden.
Zu den zulässigen Zwecken gehören im Rahmen der Zuständigkeit der
Versicherungsträger (des Hauptverbandes) auch die Aufklärung,
Information und sonstige Formen der Öffentlichkeitsarbeit sowie die
Mitgliedschaft zu gemeinnützigen Einrichtungen, die der Forschung
nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben
der Sozialversicherung dienen. Darüber hinaus haben die
Krankenversicherungsträger einmal im Kalenderjahr die Versicherten
über die Kosten der von ihnen und ihren Angehörigen in Anspruch
genommenen Sachleistungen zu informieren.
  (2) Zulässig ist auch die Errichtung (Gründung) von oder die
Beteiligung an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter
Haftung im Rahmen von Finanzierungs- und Betreibermodellen, wenn sie
der Verbesserung der Servicequalität oder der Erzielung von
Einsparungen dient; dabei können auch Gebietskörperschaften
einbezogen werden. Unter den gleichen Voraussetzungen ist die
Beteiligung von natürlichen oder juristischen Personen an Vereinen,
Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die von einem
Versicherungsträger (dem Hauptverband) errichtet (gegründet) wurden,
zulässig.
  (2a) Zulässig ist auch die Errichtung (Gründung) einer
Aktiengesellschaft durch den Hauptverband zum Zweck einer
Pensionskassenversorgung der Sozialversicherungsbediensteten.
  (3) Zulässig ist auch die Bereitstellung von Mitteln für
epidemiologische Maßnahmen und zur Unterstützung von Versicherten
und ihren Angehörigen nach Elementarereignissen, wie zum Beispiel
Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung oder Lawinen. Das Nähere hat der
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im
Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und
dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung des Hauptverbandes
durch Verordnung zu regeln.

              Informations- und Aufklärungspflicht

  § 81a. Die Versicherungsträger (der Hauptverband) und das
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen sowie das
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen haben die Versicherten
(Dienstgeber, LeistungsbezieherInnen) über ihre Rechte und Pflichten
nach diesem Bundesgesetz zu informieren und aufzuklären. Die
Versicherungsträger (der Hauptverband) haben Informationen und
Aufklärungen im Sinne des ersten Satzes mit jenen des
Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen bzw. des
Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen abzustimmen;
Informationen (Aufklärungen) gelten als abgestimmt, wenn sich das
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen bzw. das
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen binnen 48 Stunden nach
Zustellung nicht dazu äußert; § 108 BAO gilt entsprechend. Die
Versicherungsträger (der Hauptverband) sind verpflichtet, in ihren
Informations- und Aufklärungsschriften auch fachbezogene
Informationen und Aufklärungen des Bundesministeriums für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bzw. des
Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen zu veröffentlichen.


             Vergütung für Mitwirkung an fremden Aufgaben

  § 82. (1) Soweit die Versicherungsträger, ausgenommen die
Betriebskrankenkassen, an der Durchführung der Unfall- und
Pensionsversicherung bei einem anderen Versicherungsträger nach
diesem oder einem anderen Bundesgesetz mitwirken, erhalten sie zur
Abgeltung der ihnen daraus erwachsenden Kosten eine Vergütung aus
den Beiträgen zu diesen Versicherungen in der Höhe eines
Hundertsatzes der abgeführten Beiträge. Das Nähere wird durch
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales geregelt,
dabei ist die Höhe des Hundertsatzes unter Bedachtnahme auf die
Ergebnisse der Kostenrechnung festzusetzen. Für die Einhebung der
Zusatzbeiträge fällt keine Vergütung an. (BGBl. Nr. 648/1977, Art. I
Z 6) - Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1978; (BGBl. Nr.
530/1979, Art. I Z 18, Ü. Art. VI Abs. 2) - 1.1.1980; (BGBl. Nr.
585/1980, Art. I Z 24) - 1.1.1981; (BGBl. Nr. 609/1987, Art. I Z 28)
- 1.1.1988; (GBGl.Nr.411/1996, Art. I Z 82) - 1.8.1996.
  (2) Soweit die Versicherungsträger auf Grund anderer gesetzlicher
Vorschriften oder auf Grund von Vereinbarungen zur Einhebung von
Beiträgen, Umlagen und dgl. für öffentlich-rechtliche Körperschaften
oder Einrichtungen verpflichtet sind und in diesen Vorschriften oder
Vereinbarungen nicht schon eine Entschädigung festgesetzt ist,
gebührt ihnen zur Abgeltung der Kosten eine Vergütung, deren Höhe
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen nach Anhörung der beteiligten Stellen
festsetzt. (GBGl. Nr.411/1996, Art. I Z 82) - 1.8.1996.
  (3) Soweit der Hauptverband an der Durchführung dem
Arbeitsmarktservice bzw. der Arbeitslosenversicherung gesetzlich
übertragenen Aufgaben durch Erhebung, Speicherung und Weitergabe von
Daten auf automationsunterstütztem Weg mitwirkt, erhält er zur
Abgeltung der ihm daraus erwachsenden Kosten eine Vergütung aus
Mitteln der Arbeitslosenversicherung bzw. des Arbeitsmarktservice.
Diese ist durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und
Soziales unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Kostenrechnung
festzulegen. (BGBl. Nr. 676/1991, Art. I Z 37) - 1.1.1992;
(BGBl. Nr. 314/1994, Art. 1 Z 7) - 1.1.1994; (GBGl. Nr. 411/1996,
Art. I Z 83) - 1.1.1994.
  (4) Soweit die Versicherungsträger zur Mitwirkung an der
Durchführung der den Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer
übertragenen Aufgaben durch Erhebung, Speicherung und Weitergabe von
Daten gemäß § 45a des Arbeiterkammergesetzes 1992 verpflichtet
sind, gebührt ihnen zur Abgeltung der Kosten eine Vergütung, deren
Höhe der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der beteiligten Stellen
festsetzt. (BGBl. Nr. 832/1995, Art. VI Z 2) - 1.1.1996.


             Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze
         (BGBl. Nr. 588/1981, Art. I Z 13) - 1. Jänner 1982

  § 83. Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung,
Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für
Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser
Eintreibung. (BGBl. Nr. 588/1981, Art. I Z 13) - 1.1.1982.

                        6. UNTERABSCHNITT
                        Unterstützungsfonds

  § 84. (1) Die Versicherungsträger können einen Unterstützungsfonds
anlegen.
  (2) Die Träger der Krankenversicherung können dem
Unterstützungsfonds
     a) bis zu 25 vH des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen
        Gebarungsüberschusses, der ohne Berücksichtigung dieser
        Überweisung zu berechnen ist, höchstens jedoch 1 vH der
        Erträge an Versicherungsbeiträgen, oder
     b) bis zu 3 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen,
überweisen. Überweisungen nach lit. b dürfen nur so weit erfolgen,
daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres
den Betrag von 5 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen nicht
übersteigen.
  (3) Dem Unterstützungsfonds können
  1. die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt bis zu 1 vT der
Erträge an Versicherungsbeiträgen,
  2. die Träger der Pensionsversicherung von den Erträgen an
Versicherungsbeiträgen bis zu den nachstehend angeführten
Tausendsätzen, und zwar
     a) die Pensionsversicherungsanstalt bis zu 1,0 vT,
     b) die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau bis zu
        1,5 vT
     c) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/2003)
überweisen.
  (4) Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau als
Träger der Unfallversicherung kann zur Auffüllung des
Unterstützungsfonds einen Zuschlag zu den
Unfallversicherungsbeiträgen bis zu 3 vT dieser Beiträge einheben.
  (5) Überweisungen nach Abs. 3 und 4 dürfen nur so weit erfolgen,
daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres
  1. bei den Trägern der Unfallversicherung den Betrag von 15 vT und
  2. bei den Trägern der Pensionsversicherung den nachstehend
angeführten Tausendsatz, und zwar
     a) bei der Pensionsversicherungsanstalt 2,0 vT,
     b) bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
        3,0 vT
     c) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/2003)
der Erträge an Versicherungsbeiträgen nicht übersteigen.
  (6) Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders
berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung
der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu
Unterstützenden, für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom
Vorstand zu erlassenden Richtlinien verwendet werden.

                         7. UNTERABSCHNITT
 Mitwirkung der Sozialversicherung an der Planung und Steuerung des
                          Gesundheitswesens

                             Grundsätze

  § 84a. (1) Zur nachhaltigen Sicherstellung der Versorgung der
Versicherten haben sich der Hauptverband und die
Sozialversicherungsträger unter Einbeziehung von wissenschaftlichen
(insbesondere gesundheitsökonomischen) Erkenntnissen an einer
regionen- und sektorenübergreifenden Planung, Steuerung und
Finanzierung des Gesundheitswesens zu beteiligen. Der Hauptverband
und die Sozialversicherungsträger haben die dabei abgestimmten
Ergebnisse (zB Österreichischer Strukturplan Gesundheit) in ihrem
Verwaltungshandeln und bei der Planung und Umsetzung der Versorgung
der Versicherten mit dem Ziel eines optimierten Mitteleinsatzes
durch koordiniertes Vorgehen zu beachten.
  (2) Der Hauptverband hat Vertreter/Vertreterinnen in die
Bundesgesundheitskommission der Bundesgesundheitsagentur zu
entsenden.
  (3) Die jeweils örtlich zuständige Gebietskrankenkasse hat
Vertreter/Vertreterinnen in die Gesundheitsplattform des jeweiligen
Landesgesundheitsfonds zu entsenden; hiebei hat sie auch auf die
Interessen der Betriebskrankenkassen Bedacht zu nehmen. Die
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, die Allgemeine
Unfallversicherungsanstalt, die Pensionsversicherungsanstalt, die
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, die
Sozialversicherungsanstalt der Bauern und die Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter haben Vertreter/Vertreterinnen in die
Gesundheitsplattformen der Landesgesundheitsfonds zu entsenden.
Unter Bedachtnahme auf die Anzahl der Vertreter/Vertreterinnen des
Landes in der jeweiligen Gesundheitsplattform haben die genannten
Sozialversicherungsträger ihre Vertreter/Vertreterinnen gemeinsam zu
entsenden, wobei auf die Wahrung der aus der Selbstverwaltung
erfließenden Rechte zu achten ist.
  (4) Die Sozialversicherungsträger haben als Beitrag zum Reformpool
(§ 59a Abs. 1 Z 9 KAKuG) für Maßnahmen zu Leistungsverschiebungen
durch gemeinsame Strukturveränderungen oder diesbezügliche Projekte
im intra- und extramuralen Bereich im Rahmen der
Landesgesundheitsfonds im Bedarfsfall (Artikel 26 Abs. 2 der
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und
Finanzierung des Gesundheitswesens) die erforderlichen Mittel zu
überweisen.
  (5) Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, der
Bundesgesundheitsagentur und den Landesgesundheitsfonds
pseudonymisierte Diagnose- und Leistungsdaten aus dem Bereich der
vertragsärztlichen Versorgung in einer standardisierten und
verschlüsselten Form zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus sind
der Hauptverband und die Sozialversicherungsträger verpflichtet, der
Bundesgesundheitsagentur und den Landesgesundheitsfonds auf deren
Anforderung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten in
anonymisierter Form zur Verfügung zu stellen. Zur Sicherstellung der
Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen haben alle Daten
vor der Übermittlung an die Bundesgesundheitsagentur und die
Landesgesundheitsfonds über eine beim Hauptverband eingerichtete
Datenpseudonymisierungsstelle zu fließen.

                     Nahtstellenmanagement

  § 84b. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann zur
Sicherstellung eines dem Stand der medizinischen Wissenschaft
entsprechenden Behandlungsprozesses eines Krankheitsbildes für den
Übergang zwischen einer Anstaltspflege und einer Krankenbehandlung
Kriterien festlegen, die unter Beachtung von ökonomischen
Grundsätzen und den Erfordernissen einer einheitlichen
Qualitätssicherung insbesondere beinhalten:
  1. den Informationsaustausch über die medizinischen
     Behandlungsdaten,
  2. die verantwortlichen Leistungserbringer/innen sowie
  3. die Bestimmung über geeignete Koordinationsformen für den
     gesamten Behandlungsprozess eines Krankheitsbildes.

                           ABSCHNITT VI
                        Leistungsansprüche

                 Entstehen der Leistungsansprüche

  § 85. (1) Die Ansprüche auf die Leistungen aus der Kranken-,
Unfall- und Pensionsversicherung entstehen in dem Zeitpunkt, in dem
die im Zweiten, Dritten und Vierten Teil dieses Bundesgesetzes hiefür
vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.
  (2) Bei Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden,
entsteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung nur
dann, wenn die für das Bestehen der Pflichtversicherung maßgeblichen
Dienstleistungsschecks spätestens bis zum Ablauf des nächsten
Kalendermonates an die zuständige Gebietskrankenkasse übermittelt
wurden, es sei denn, dass der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin schwer
wiegende Gründe für die verspätete Übermittlung nachweist.

                         Anfall der Leistungen

  § 86. (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, fallen die sich aus
den Leistungsansprüchen ergebenden Leistungen mit dem Entstehen des
Anspruches (§ 85) an.
  (2) Nach dem Tode des Empfängers einer Versehrtenrente fallen
Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung mit dem Tag an, der
auf den Tod des Rentenempfängers folgt.
  (3) Pensionen aus der Pensionsversicherung fallen an:
  1. Hinterbliebenenpensionen fallen mit dem dem Eintritt des
Versicherungsfalles folgenden Tag an, wenn der Antrag binnen sechs
Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird. Wird
ein Antrag auf Waisenpension nicht fristgerecht gestellt, so fällt
die Waisenpension mit dem dem Eintritt des Versicherungsfalles
folgenden Tag an, sofern der Antrag längstens bis zum Ablauf von
sechs Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit der Waise
gestellt wird. Wird der Antrag auf die Pension erst nach Ablauf
dieser Frist gestellt, so fällt die Pension erst mit dem Tag der
Antragstellung an. Die Antragsfrist verlängert sich bei
Waisenpensionsberechtigten um die Dauer eines Verfahrens zur
Feststellung der Vaterschaft bzw. zur Betrauung einer Person mit der
Obsorge und beginnt bei Waisenpensionsberechtigten, die erst nach
dem Eintritt des Versicherungsfalles geboren werden, mit dem Tag der
Geburt. Bei nachträglicher amtlicher Feststellung des Todestages
beginnt die Antragsfrist erst mit dem Zeitpunkt dieser Feststellung.
Wird für ein doppelt verwaistes Kind ein Antrag auf Waisenpension
nach einem Elternteil gestellt, so ist dieser Antrag rechtswirksam
für den Anspruch auf Waisenpension bzw. Waisenrente nach beiden
Elternteilen und gilt für alle Pensionsversicherungsträger bzw.
Unfallversicherungsträger nach diesem oder einem anderen
Bundesgesetz.
  2. Alle übrigen Pensionen fallen mit Erfüllung der
Anspruchsvoraussetzungen an, wenn sie auf einen Monatsersten fällt,
sonst mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden
Monatsersten, sofern die Pension binnen einem Monat nach Erfüllung
der Voraussetzungen beantragt wird. Wird der Antrag auf die Pension
erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt die Pension mit dem
Stichtag an. Für den Anfall einer Pension aus den
Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit ist zusätzlich
die Aufgabe der Tätigkeit, auf Grund welcher der (die) Versicherte
als invalid (berufsunfähig, dienstunfähig) gilt, erforderlich, es
sei denn, der (die) Versicherte bezieht ein Pflegegeld ab Stufe 3
nach § 4 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, oder nach
den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze. Werden dem (der)
Versicherten medizinische und berufliche Maßnahmen der
Rehabilitation gewährt und sind ihm (ihr) diese Maßnahmen unter
Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner (ihrer)
Ausbildung sowie der von ihm (ihr) bisher ausgeübten Tätigkeit
zumutbar, so fällt die Pension aus den Versicherungsfällen der
geminderten Arbeitsfähigkeit erst dann an, wenn durch die
Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung des (der)
Versicherten in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann.
  (4) Leistungen aus der Unfallversicherung fallen, wenn innerhalb
von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles weder der
Anspruch von Amts wegen festgestellt noch ein Antrag auf
Feststellung des Anspruches gestellt wurde, mit dem Tag der späteren
Antragstellung bzw. mit dem Tag der Einleitung des Verfahrens an,
das zur Feststellung des Anspruches führt. Wird eine Unfallmeldung
innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles
erstattet, so gilt der Zeitpunkt des Einlangens der Unfallmeldung
beim Unfallversicherungsträger als Tag der Einleitung des
Verfahrens, wenn dem Versicherten zum Zeitpunkt der späteren
Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens noch ein Anspruch auf
Rentenleistungen zusteht. Wird für ein doppelt verwaistes Kind ein
Antrag auf Waisenrente nach einem Elternteil gestellt, so ist dieser
Antrag rechtswirksam für den Anspruch auf Waisenrente bzw.
Waisenpension nach beiden Elternteilen und gilt für alle
Unfallversicherungsträger bzw. Pensionsversicherungsträger nach
diesem oder einem anderen Bundesgesetz.
  (5) Entfällt für eine Leistung aufgrund der Bestimmung des § 235
Abs. 3 lit. c die Wartezeit, so fällt diese Leistung frühestens mit
dem Tag der Entlassung des Versicherten aus dem Präsenz- oder
Ausbildungsdienst an.


                         Verschollenheit

  § 87. (1) Die Verschollenheit ist bei der Anwendung der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Tode gleichzuhalten. Als
verschollen gilt hiebei, wessen Aufenthalt länger als ein Jahr
unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber vorliegen, ob er in
dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den
Umständen hiedurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet
werden. Als verschollen gilt nicht, wessen Tod nach den Umständen
nicht zweifelhaft ist.
  (2) Als Todestag ist der Tag anzunehmen, den der Verschollene nach
den Umständen wahrscheinlich nicht überlebt hat, spätestens der
erste Tag nach Ablauf des Jahres, während dessen keine Nachrichten im
Sinne des Abs. 1 mehr eingelangt sind.
  (3) Wurde in einem gerichtlichen Todeserklärungsverfahren als
Zeitpunkt des Todes ein früherer Zeitpunkt als der nach Abs. 2
anzunehmende Zeitpunkt festgestellt, so gilt der im gerichtlichen
Verfahren festgestellte Zeitpunkt als Todestag. (BGBl. Nr. 13/1962,
Art. I Z 43) - 1.1.1962.


                Verwirkung des Leistungsanspruches

  § 88. (1) Ein Anspruch auf Geldleistungen aus dem betreffenden
Versicherungsfall steht nicht zu
  1. Versicherten, die den Versicherungsfall durch
Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt haben,
  2. Personen, die den Versicherungsfall durch die Verübung einer
mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung veranlaßt
haben, derentwegen sie zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe
rechtskräftig verurteilt worden sind. (BGBl. Nr. 775/1974, Art. I
Z 18 lit. a) - 1.1.1975.
  (2) In den Fällen des Abs. 1 gebühren den im Inland wohnenden
bedürftigen Angehörigen des Versicherten, wenn ihr Unterhalt mangels
anderweitiger Versorgung vorwiegend von diesem bestritten worden ist
und nicht ihre Beteiligung an den im Abs. 1 bezeichneten Handlungen
- im Falle der Z 2 durch rechtskräftiges Strafurteil - festgestellt
ist (BGBl. Nr. 684/1978, Art. I Z 35 lit. a) - 1.1.1979,
     a) aus der Krankenversicherung die Hälfte des Krankengeldes,
        das dem Versicherten gebührt hätte (BGBl. Nr. 684/1978,
        Art. I Z 35 lit. b) - 1.1.1979,
     b) aus der Unfall- und Pensionsversicherung bei Zutreffen der
        übrigen Voraussetzungen die
        Hinterbliebenenrenten(pensionen); in der Unfallversicherung
        ist hiebei anzunehmen, daß der Tod des Versehrten als Folge
        eines Arbeitsunfalles eingetreten sei, doch dürfen diese
        Hinterbliebenenrenten bei Lebzeiten des Versehrten zeitlich
        und der Höhe nach das Ausmaß der verwirkten Leistungen nicht
        übersteigen. Den Leistungsansprüchen der Hinterbliebenen nach
        dem Ableben des Versicherten (Versehrten) wird hiedurch nicht
        vorgegriffen.
(BGBl. Nr. 775/1974, Art. I Z 18 lit. b) - 1.1.1975.
  (3) Das Erfordernis eines rechtskräftigen Strafurteiles entfällt,
wenn ein solches wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen
in der betreffenden Person liegenden Grundes nicht gefällt werden
kann.


                 Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft
                       und Auslandsaufenthalt

  § 89. (1) Die Leistungsansprüche ruhen
  1. in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, solange der
Anspruchsberechtigte oder sein Angehöriger (§ 123), für den die
Leistung gewährt wird, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den
Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr.
60/1974, in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird;
  2. in der Krankenversicherung überdies für die Dauer der
Untersuchungshaft;
  3. in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung hinsichtlich
der Geldleistungen, solange sich der Anspruchsberechtigte im Ausland
aufhält;
  (2) Das Ruhen von Renten(Pensions)ansprüchen aus der
Unfallversicherung und aus der Pensionsversicherung nach Abs. 1
tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht
länger als einen Monat währt oder der Auslandsaufenthalt in einem
Kalenderjahr nicht zwei Monate überschreitet.
  (3) Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner im Falle des
Abs. 1 Z 3 nicht ein,
  1. wenn durch ein zwischenstaatliches Übereinkommen oder durch
eine Verordnung, die der Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates bedarf, zur Wahrung der Gegenseitigkeit anderes
bestimmt wird;
  2. wenn der Versicherungsträger dem Anspruchsberechtigten die
Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt.
  (4) Hat ein Versicherter, dessen Leistungsanspruch in der
Krankenversicherung ruht, im Inland Angehörige (§ 123), so gebühren
ihm die für diese Angehörigen vorgesehenen Leistungen.
  (5) Hat ein Versicherter, dessen Leistungsanspruch in der
Unfallversicherung und in der Pensionsversicherung ruht, im Inland
Angehörige, so gebührt diesen im Inland sich aufhaltenden
Angehörigen, die im Falle des Todes des Versicherten -  in der
Unfallversicherung im Falle des Todes infolge des Arbeitsunfalles
(der Berufskrankheit) - Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Pension)
haben, eine Rente (Pension) in der Höhe der halben ruhenden Rente
(Pension) mit Ausnahme allfälliger Kinderzuschüsse. Zu dieser Rente
(Pension) gebühren allfällige Kinderzuschüsse in der Höhe, wie sie
zu der ruhenden Rente (Pension) gebühren. Der Anspruch steht in
folgender Reihenfolge zu: Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister.
(BGBl. Nr. 110/1993, 2. Teil, Art. I Z 7) - 1.7.1993.
  (6) Leistungen nach Abs. 4 und 5 gebühren Angehörigen nicht, deren
Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder
die Anhaltung (Abs. 1 Z 1) verursacht hat, durch rechtskräftiges
Erkenntnis des Strafgerichtes oder durch rechtskräftigen Bescheid
einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist. § 88 Abs. 3 gilt
entsprechend.
(BGBl. Nr. 530/1979, Art. I Z 19) - 1.1.1980.


      Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder
                        Ausbildungsdienstes

  § 89a. Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf
Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 - ausgenommen die im §
8 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 5 genannten Personen - ruht der Anspruch
des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seine
Person. (BGBl. Nr. 31/1973, Art. I Z 58) - 1. 1. 1973; (BGBl. Nr.
684/1978, Art. I Z 37) - 1. 1. 1979; (BGBl. Nr. 111/1986, Art. I Z
28 und Art. VIII Abs. 2 lit. a) - 1. Jänner 1984; (BGBl. Nr.
609/1987, Art. I Z 29) - 1. 1. 1988; (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z
85) - 1. 8. 1996.
(BGBl. I Nr. 30/1998, Art. 8 Z 10) - 1. 1. 1998.

              Zusammentreffen eines Pensionsanspruches
               aus eigener Pensionsversicherung mit
                  einem Anspruch auf Krankengeld

  § 90. Trifft ein Pensionsanspruch aus eigener
Pensionsversicherung, ausgenommen ein Anspruch auf Teilpension oder
auf Alterspension (Knappschaftsalterspension), mit einem Anspruch
auf Krankengeld zusammen, so ruht der Pensionsanspruch für die
weitere Dauer des Krankengeldanspruches mit dem Betrag des
Krankengeldes. Das Ruhen des Pensionsanspruches tritt auch dann ein,
wenn während der Dauer der Verwirkung (§ 88 Abs. 1) oder Versagung
(§ 142) des Krankengeldanspruches die Pension anfällt oder wieder
auflebt.


              Zusammentreffen eines Anspruches auf
         Versehrtenrente mit einem Anspruch auf Krankengeld

  § 90a. (1) Trifft der Bezug von Krankengeld mit einem Anspruch auf
Versehrtenrente aus der Unfallversicherung zusammen, so ruht, wenn
die Arbeitsunfähigkeit Folge des Arbeitsunfalles oder der
Berufskrankheit ist, die Versehrtenrente für die weitere Dauer des
Krankengeldbezuges mit dem Betrag des Krankengeldes; hiebei sind der
Bezug von Versehrtengeld dem Anspruch auf Versehrtenrente und die
Zeit, für die gemäß § 138 Abs. 1 Anspruch auf Krankengeld nicht
besteht, sowie ein ruhender Anspruch auf Krankengeld dem Bezug des
Krankengeldes gleichzuhalten. (BGBl. Nr. 17/1969, Art. I Z 15) -
1.1.1969.
  (2) Das Ruhen gemäß Abs. 1 tritt jedoch in dem Ausmaß nicht ein,
in dem die Rente unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit gebührte.
(BGBl. Nr. 13/1962, Art. I Z 46, Ü. Art. VI Abs. 9) - 1.1.1962.

        Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen

  § 91. (1) Als Erwerbseinkommen gilt, sofern in diesem Bundesgesetz
nicht anderes bestimmt wird, bei einer
  1. unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit
     gebührende Entgelt;
  2. selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat
     entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser
     Tätigkeit. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens
     aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 292 Abs. 5
     und 7 entsprechend anzuwenden.
Die im § 1 Z 4 lit. c des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr.
138/1997, in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung genannten
Bezüge sowie Bezüge nach § 10 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes
über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I
Nr. 64/1997, sind dem Erwerbseinkommen aus einer die
Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gleichzuhalten.
  (2) Bei der Anwendung des § 254 Abs. 6 bis 8 ist ein im Anschluss
an einen Entgeltbezug bestehender Anspruch auf Krankengeld dem
Erwerbseinkommen im Ausmaß des vorher bezogenen Entgeltes
gleichgestellt; weiters zählen bei der Anwendung dieser Bestimmungen
Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat
gebühren (zB Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen,
Belohnungen), nicht zum Erwerbseinkommen.

Beachte
Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die
Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den
Textanmerkungen ersichtlich.

            Jahresausgleich bei Anspruch auf Teilpension

  § 92. (1) Besteht in einem Kalenderjahr Anspruch auf Teilpension,
so ist deren Höhe unter Berücksichtigung des während des gesamten
Kalenderjahres erzielten Erwerbseinkommens - nach den in Betracht
kommenden Bestimmungen über die Teilpension - von Amts wegen neu zu
ermitteln, wenn der (die) Pensionsberechtigte in Kalendermonaten, in
denen Anspruch auf Teilpension bestand, ein unterschiedlich hohes
Erwerbseinkommen erzielte. Als monatlich erzieltes Erwerbseinkommen
gilt dabei das durchschnittliche Erwerbseinkommen aus jenen
Kalendermonaten, in denen Teilpensionsanspruch bestand. (SRÄG 2000,
BGBl. I Nr. 92/2000, Art. 1 Z 4) - 1. 10. 2000; (Kdm. BGBl. I Nr.
33/2001) - 18. 4. 2001.
  (2) Ist die gemäß Abs. 1 ermittelte Teilpension höher als die
bereits ausgezahlte, so ist der Unterschiedsbetrag dem (der)
Pensionsberechtigten zu erstatten; ist die gemäß Abs. 1 ermittelte
Teilpension niedriger als die bereits ausgezahlte, so ist der
Unterschiedsbetrag aufzurechnen (§ 103 Abs. 1 Z 4).
(BGBl. Nr. 294/1960, Art. I Z 12) - 1. 1. 1961; (BGBl. I Nr.
139/1997, Art. 7 Z 91) - 1. 1. 1998.


                  Gemeinsame Bestimmungen für das
             Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen
        (BGBl. Nr. 385/1970, Art. I Z 9 lit. a) - 1. 7. 1971.

  § 95. (1) Bei der Anwendung der §§ 90 und 90 a sind die Renten
(Pensionen) mit dem Leistungszuschlag (§ 284 Abs. 7), jedoch ohne
die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung (§ 248) und
die Kinderzuschüsse (§§ 207, 262) heranzuziehen. (BGBl. Nr.
484/1984, Art. I Z 20 lit. a) - 1. 1. 1985; (BGBl. Nr. 205/1985,
Art. I Z 3) - 1. 1. 1985; (BGBl. Nr. 157/1991, Art. I Z 1 lit. a) -
1. 4. 1991; (BGBl. Nr. 110/1993, 2.Teil, Art. I Z 8) - 1. 7. 1993;
(BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 28) - 1. 7. 1993; (BGBl. Nr. 335/1993,
Ü.§ 551 Abs. 3) - 27. 5. 1993 (BGBl. Nr. 201/1996 Art. 34 Z 53) - 1.
9. 1996; (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 88) - 1. 7. 1993; (BGBl. I
Nr. 139/1997, Art. 7 Z 92) - 1. 1. 2000; (BGBl. I Nr. 139/1997, Ü.§
572 Abs. 9) - 30. 12. 1997.
  (2) Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung mehrerer
Ruhensbestimmungen vor, so sind diese in der Reihenfolge § 90 a und
§ 90 anzuwenden; bei der Anwendung des § 90 ist das Krankengeld nur
mehr mit dem Betrag heranzuziehen, um den es den in der
Unfallversicherung gemäß § 90 a ruhenden Rentenanspruch übersteigt.
(BGBl. Nr. 484/1984, Art. I Z 20 lit. b) - 1. 1. 1985; (BGBl. Nr.
157/1991, Art. I Z 1 lit. b)- 1. 4. 1991.
  (3) Aufgehoben. (BGBl. Nr. 31/1973, Art. I Z 61) - 1. 7. 1974.
(BGBl. Nr. 294/1960, Art. I Z 14) - 1. 1. 1961; (BGBl. Nr. 13/1962,
Art. I Z 48, Ü.Art. VI Abs. 9) - 1. 1. 1962.


                    Beginn und Ende des Ruhens von
                    Renten- und Pensionsansprüchen

  § 96. Das Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen wird mit dem
Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Renten bzw.
Pensionen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der
Ruhensgrund weggefallen ist.
(BGBl. Nr. 17/1969, Art. I Z 16) - 1.1.1969;
(BGBl. Nr. 385/1970, Art. I Z 9a) - 1.1.1971;
(BGBl. Nr. 590/1983, Art. I Z 7) - 1.1.1984.


                Wirksamkeitsbeginn von Änderungen in
               den Renten(Pensions)ansprüchen aus der
                  Unfall- und Pensionsversicherung

  § 97. (1) Die Erhöhung einer Pension aus der Pensionsversicherung
bzw. eine wiederzuerkannte oder neu festgestellte Versehrtenrente
(§ 183) wird mit dem Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruches bzw. der
Einleitung des amtswegigen Verfahrens wirksam.
(BGBl. Nr. 704/1976, Art. I Z 40) - 1.1.1977.
  (2) Die Erhöhung der Witwen(Witwer)rente aus der
Unfallversicherung wegen Krankheit oder anderer Gebrechen ist auch
für die Zeit der Minderung der Erwerbsfähigkeit vor der Anmeldung des
Anspruches, längstens jedoch bis zu drei Monaten vor der Anmeldung zu
gewähren. Das gleiche gilt in der Unfall- und in der
Pensionsversicherung für die Erhöhung von Waisenrenten(pensionen),
für die Erhöhung von Renten (Pensionen) infolge Zuerkennung von
Kinderzuschüssen sowie für die Weitergewährung von Kinderzuschüssen
oder Waisenrenten(pensionen). (BGBl. Nr. 282/1981, Art. I Z 4) -
1.6.1981; (BGBl. Nr. 590/1983, Art. I Z 8 und Ü. Art. III Abs. 3) -
1.1.1984.
  (3) Die Herabsetzung einer Rente (Pension) wird, wenn der
Herabsetzungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des
körperlichen oder geistigen Zustandes des Rentners (Pensionisten)
oder seines Kindes (§ 252 Abs. 2 Z 2) gelegen ist, mit dem Ablauf
des Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides
folgt, sonst mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der
Herabsetzungsgrund eingetreten ist. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. I Z 49)
- 1.1.1962; (BGBl. Nr. 585/1980, Art. I Z 27) - 1.1.1981.


                      Übertragung und Verpfändung
                        von Leistungsansprüchen
         (BGBl. Nr. 309/1965, Art. I Z 1 lit. a) - 1.12.1965.

  § 98. (1) Die Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem
Bundesgesetz können unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3
rechtswirksam nur in folgenden Fällen übertragen oder verpfändet
werden: (BGBl. Nr. 108/1965) - 1.12.1965.
  1. zur Deckung von Vorschüssen, die dem Anspruchsberechtigten von
Sozialversicherungsträgern, vom Dienstgeber oder von einem Träger
der Sozialhilfe auf Rechnung der Versicherungsleistung nach deren
Anfall, jedoch vor deren Flüssigmachung gewährt wurden; (BGBl. Nr.
530/1979, Art. I Z 20) - 1.1.1980.
  2. zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den
Anspruchsberechtigten mit der Maßgabe, daß § 291b EO sinngemäß
anzuwenden ist. (BGBl. Nr. 294/1990, Art. I Z 22) - 1.7.1990; (BGBl.
Nr. 628/1991, Art. II Z 1) - 1.3.1992.
  (2) Der Anspruchsberechtigte kann mit Zustimmung des
Versicherungsträgers seine Ansprüche auf Geldleistungen auch in
anderen als den im Abs. 1 angeführten Fällen ganz oder teilweise
rechtswirksam übertragen; der Versicherungsträger darf die
Zustimmung nur erteilen, wenn die Übertragung im Interesse des
Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen gelegen ist.
  (3) Die nicht auf Geldleistungen gerichteten Ansprüche sowie die
Anwartschaften nach diesem Bundesgesetz können weder übertragen noch
verpfändet werden. Der Teilersatz der Bestattungskosten (§ 173 Z 2
lit. a) kann nur in den in Abs. 1 Z 1 angeführten Fällen übertragen
oder verpfändet werden. (BGBl. Nr. 309/1965, Art. I Z 1 lit. b) -
1.12.1965; (BGBl. Nr. 6/1968, Art. I Z 28) - 1.1.1969; (BGBl. Nr.
31/1973, Art. I Z 62) - 1.1.1973; (BGBl. Nr. 704/1976, Art. I Z 41)
- 1.1.1977; (BGBl. Nr. 588/1981, Art. I Z 15) - 1.1.1982; (BGBl. Nr.
609/1987, Art. I Z 30) - 1.1.1988; (BGBl. Nr. 110/1993, 2. Teil,
Art. I Z 9) - 1.7.1993;
(BGBl. Nr. 184/1963, Art. I Z 1) - 1.10.1963.


                   Pfändung von Leistungsansprüchen

  § 98a. Die Exekutionsordnung regelt, inwieweit Leistungsansprüche
nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind. (BGBl. Nr. 309/1965, Art. I
Z 2) - 1.12.1965; (BGBl. Nr. 168/1966, Art. I Z 7 a, Ü. Art. II) -
1.7.1966; (BGBl. Nr. 473/1971, Art. I Z 2) - 1.1.1972; (BGBl. Nr.
23/1974, Art. I Z 17) - 1.1.1974; (BGBl. Nr. 704/1976, Art. I Z 42
lit. a und b) - 1.1.1977; (BGBl. Nr. 530/1979, Art. I Z 21) -
1.1.1980; (BGBl. Nr. 294/1990, Art. I Z 23 lit. a bis c) - 1.7.1990;
(BGBl. Nr. 243/1991) - 1.3.1992; (BGBl. Nr. 628/1991, Art. II Z 2) -
1.3.1992.


                   Entziehung von Leistungsansprüchen

  § 99. (1) Sind die Voraussetzungen des Anspruches auf eine
laufende Leistung nicht mehr vorhanden, so ist die Leistung zu
entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß § 100 Abs. 1 ohne weiteres
Verfahren erlischt.
  (2) Die Leistung kann ferner auf Zeit ganz oder teilweise entzogen
werden, wenn sich der Anspruchsberechtigte nach Hinweis auf diese
Folge einer Nachuntersuchung oder Beobachtung entzieht.
  (3) Die Entziehung einer Leistung wird wirksam,
  1. wenn der Entziehungsgrund in der Wiederherstellung oder
Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des
Anspruchsberechtigten gelegen ist, mit dem Ablauf des
Kalendermonates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt;
  2. in allen anderen Fällen mit dem Ende des Kalendermonates, in
dem der Entziehungsgrund eingetreten ist.
(BGBl. Nr. 6/1968, Art. I Z 29) - 1.1.1968;
(BGBl. Nr. 157/1991, Art. I Z 2) - 1.4.1991;
(BGBl. Nr. 157/1991, Ü. Art. V Abs. 1) - 1.4.1991;
(BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 29) - 1.7.1993.
  (4) Die Entziehung einer Leistung aus einem Versicherungsfall der
geminderten Arbeitsfähigkeit ist nach der Erreichung des
Anfallsalters für die Alterspension bzw. Knappschaftsalterspension
(§§ 253 bzw. 276) nicht mehr zulässig.
(BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 30) - 1.7.1993.


                  Erlöschen von Leistungsansprüchen

  § 100. (1) Der Anspruch auf eine laufende Leistung erlischt ohne
weiteres Verfahren
     a) in der Krankenversicherung, wenn die Voraussetzungen für den
         Anspruch weggefallen sind;
     b) in der Unfallversicherung und in der Pensionsversicherung
        mit dem Tod des Anspruchsberechtigten, mit der Verheiratung
        der renten(pensions)berechtigten Witwe (des
        renten(pensions)berechtigten Witwers), mit dem Wegfall der
        Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit, mit der
        Vollendung des 18. Lebensjahres bei Waisenrenten(pensionen),
        Geschwisterrenten und Kinderzuschüssen, mit dem Wegfall der
        Voraussetzungen für die Gewährung von Übergangsgeld sowie
        nach Ablauf der Dauer, für die eine Rente (Pension) zuerkannt
        wurde. Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles
        eingetreten ist, gebührt nur der verhältnismäßige Teil der
        Rente (Pension), der Ausgleichszulage, des Kinderzuschusses
        und des Übergangsgeldes, wobei der Kalendermonat einheitlich
        mit 30 Tagen anzunehmen ist und der verhältnismäßige Teil
        sich nach der Anzahl der Tage im betreffenden Kalendermonat
        bis zum Eintritt des Wegfallgrundes bestimmt; (BGBl. Nr.
        31/1973, Art. I Z 63 lit. a) - 1.1.1973; (BGBl. Nr.
        684/1978, Art. I Z 39) - 1.1.1979; (BGBl. Nr. 201/1996,
        Art. 34 Z 54) - 1.1.1997; (BGBl. Nr. 201/1996, Ü. § 563
        Abs. 3 u. Abs. 4) - 1.5.1996.
     c) in der Pensionsversicherung überdies in den Fällen des § 310;
        die Pension und allfällige Zuschüsse gebühren noch für den
        Monat, der dem Einlangen des Antrages nach § 308 Abs. 1
        dieses Bundesgesetzes, nach § 172 Abs. 1 des Gewerblichen
        Sozialversicherungsgesetzes oder nach § 164 Abs. 1 des
        Bauern-Sozialversicherungsgesetzes beim zuständigen
        Versicherungsträger folgt. (BGBl. Nr. 560/1978, BGBl. Nr.
        559/1978) - 1.1.1979; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 55) -
        1.7.1996.
(BGBl. Nr. 13/1962, Art. I Z 51) - 1.1.1962.
(BGBl. Nr. 31/1973, Art. I Z 63 lit. b) - 1.1.1972.
  (2) Der Anspruch auf eine laufende Leistung aus eigener
Pensionsversicherung erlischt ferner mit dem Anfall eines Anspruches
auf eine andere laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz;
§ 275 Abs. 2 erster Satz und § 277 Abs. 3 erster Satz bleiben hievon
unberührt. Beträge, die nach Erlöschen des früheren Anspruches noch
geleistet wurden, sind von den aus dem neuen Anspruch für den
gleichen Zeitraum zu leistenden Beträgen einzubehalten und
gegebenenfalls dem aus dem früheren Anspruch verpflichteten
Versicherungsträger zu überweisen. (BGBl. Nr. 704/1976, Art. I Z 43)
- 1.1.1977; (BGBl. Nr. 560/1978, BGBl. Nr. 559/1978) - 1.1.1979.


                Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen
                      Zustandes bei Geldleistungen

  § 101. Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung
bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den
Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt,
entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht
wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder
Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.
(BGBl. Nr. 13/1962, Art. I Z 52) - 1.1.1962.


                    Verfall von Leistungsansprüchen
                        infolge Zeitablaufes

  § 102. (1) Der Anspruch auf Leistungen aus der
Krankenversicherung, mit Ausnahme eines Anspruches auf
Kostenerstattung (Kostenersatz) oder auf einen Kostenzuschuß, ist vom
Anspruchsberechtigten bei sonstigem Verlust binnen zwei Jahren nach
seinem Entstehen, bei nachträglicher Feststellung der
Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung binnen zwei
Jahren nach Rechtskraft dieser Feststellung geltend zu machen.
  (2) Der Anspruch auf Kostenerstattung (Kostenersatz) oder auf
einen Kostenzuschuß ist vom Anspruchsberechtigten bei sonstigem
Verlust binnen 42 Monaten nach Inanspruchnahme der Leistung geltend
zu machen. Bei nachträglicher Feststellung der Versicherungspflicht
oder Versicherungsberechtigung verfällt der Anspruch frühestens nach
Ablauf von zwei Jahren nach Rechtskraft dieser Feststellung.
  (3) Der Anspruch auf bereits fällig gewordene Raten zuerkannter
Renten (Pensionen) aus der Unfall- und Pensionsversicherung verfällt
nach Ablauf eines Jahres seit der Fälligkeit. Diese Frist wird
gehemmt, solange dem Anspruchsberechtigten die Inanspruchnahme der
Leistungen durch ein unabwendbares Hindernis nicht möglich ist.
(BGBl. Nr. 13/1962, Art. I Z 53) - 1.1.1962;
(BGBl. Nr. 31/1973, Art. I Z 64 lit. a) - 1.1.1973;
(BGBl. Nr. 31/1973, Art. I Z 64 lit. b, Ü. Art. VI Abs. 17) -
1.1.1973; (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 89) - 1.8.1996.
(BGBl. Nr. 294/1990, Art. I Z 24) - 1.7.1990.

                             Aufrechnung

  § 103. (1) Die Versicherungsträger dürfen auf die von ihnen zu
erbringenden Geldleistungen aufrechnen:
  1. vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem
     oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge
     (§ 58 Abs. 6), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt
     ist;
  2. von Versicherungsträgern zu Unrecht erbrachte, vom
     Anspruchsberechtigten rückzuerstattende Leistungen, soweit das
     Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;
  3. von Versicherungsträgern gewährte Vorschüsse (§§ 104 Abs. 1
     letzter Satz, 368 Abs. 2);
  4. die sich aus der Anwendung des § 92 ergebenden
     Unterschiedsbeträge.
  (2) Die Aufrechnung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist nur bis zur Hälfte
der zu erbringenden Geldleistung zulässig, wobei jedoch der
anspruchsberechtigten Person ein Gesamteinkommen in der Höhe von 90%
des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes nach § 293 verbleiben
muss. Gesamteinkommen ist die zu erbringende Geldleistung zuzüglich
eines aus übrigen Einkünften der leistungsberechtigten Person
erwachsenden Nettoeinkommens (§ 292) und der nach § 294 zu
berücksichtigenden Beträge.
  (3) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine
fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt, ist die Aufrechnung nach
Abs. 1 Z 1 und 2 ohne Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht
ausgezahlten Geldleistung zulässig.

                     Auszahlung der Leistungen

  § 104. (1) Die laufenden Geldleistungen aus der
Krankenversicherung, ferner das Familien- und Taggeld aus der
Unfallversicherung sowie das Versehrtengeld gemäß § 212 Abs. 1
werden wöchentlich im nachhinein ausgezahlt. Die Satzung kann
bestimmen, daß die Auszahlung auch für längere, längstens vier
Wochen betragende Zeiträume im nachhinein vorgenommen wird. Die
laufenden Geldleistungen aus der Krankenversicherung können, wenn
die Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht und dies im
wirtschaftlichen Interesse des Versicherten liegt, vom
Versicherungsträger bevorschußt werden.
  (2) Die Renten (Pensionen) und das Übergangsgeld aus der Unfall-
und Pensionsversicherung werden monatlich im nachhinein am Ersten
des Folgemonats ausgezahlt. Fällt der Auszahlungstermin der
genannten Leistungen auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen
Feiertag, so sind diese Leistungen so zeitgerecht anzuweisen, daß
sie an dem diesen Tagen vorhergehenden Werktag dem Leistungsbezieher
zur Verfügung stehen. Die Versicherungsträger können bei der baren
Überweisung die Auszahlung auf einen anderen Tag als den
Monatsersten vorverlegen.
  (3) Einmalige Geldleistungen sind binnen zwei Wochen nach der
Feststellung der Anspruchsberechtigung auszuzahlen.
  (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2001).
  (5) Auf Verlangen des Versicherungsträgers haben die
Anspruchsberechtigten Lebens- oder
Witwen(Witwer)schaftsbestätigungen beizubringen. Solange diese
Bestätigungen nicht beigebracht sind, können die Renten (Pensionen)
zurückgehalten werden.
  (6) Die Geldleistungen sind bargeldlos zu erbringen, wenn und so
lange der (die) Anspruchsberechtigte nicht ausdrücklich Barzahlung
verlangt. Gebühren für die Auszahlung (Überweisung) von
Geldleistungen aus der Unfall- und Pensionsversicherung sind vom
Versicherungsträger zu tragen. Das gleiche gilt in der
Krankenversicherung für die Auszahlung (Überweisung) der
Geldleistungen sowie der anstelle von Sachleistungen gewährten
Erstattungsbeträge.
  (7) Die Träger der Pensionsversicherung können sich verpflichten,
Geldleistungen der Länder (zB Heizkostenzuschüsse) gegen
entsprechende Abgeltung der vollen Kosten zusammen mit den Pensionen
auszuzahlen.


                  Pensions(Renten)sonderzahlungen

  § 105. (1) Zu Renten aus der Unfallversicherung und Pensionen aus
der Pensionsversicherung, die in den Monaten April beziehungsweise
September bezogen werden, gebührt je eine Sonderzahlung. (BGBl. Nr.
764/1996, Art. I Z 1e) - 1.1.1997.
  (2) Wird die Pension (Rente) einer anderen Person oder Stelle als
dem ehemals versicherten Berechtigten (den berechtigten
Hinterbliebenen) auf Grund eines Anspruchsüberganges überwiesen, so
werden die Sonderzahlungen nur geleistet, wenn sie dem Berechtigten
ungeschmälert zukommen.
  (3) Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe der für den Monat April
beziehungsweise September ausgezahlten Pension (Rente)
einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage. Ruht der
Pensions(Renten)anspruch für den Monat April beziehungsweise
September ganz oder zum Teil wegen des Zusammentreffens mit einem
Anspruch auf Krankengeld, so sind die Sonderzahlungen unter
Außerachtlassung der Ruhensbestimmungen des § 90 beziehungsweise des
§ 90a zu berechnen. (BGBl. Nr. 590/1983, Art. I Z 9) - 1.1.1984;
(BGBl. Nr. 764/1996, Art. I Z 1e) - 1.1.1997.
  (4) Die Sonderzahlungen sind zu im Monat April beziehungsweise
September laufenden Pensionen (Renten) in diesen Monaten, sonst
zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensions(Renten)zahlung
flüssigzumachen. (BGBl. Nr. 764/1996, Art. I Z 1e) - 1.1.1997.
  (5) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und
auch dann nur auf Begehren des Pensions(Renten)berechtigten zu
erteilen.
(BGBl. Nr. 96/1965, Art. I Z 12) - 1.1.1966.

                       Zahlungsempfänger

  § 106. (1) Leistungen werden an den Anspruchsberechtigten
ausgezahlt. Ist der Anspruchsberechtigte minderjährig, so ist die
Leistung dem gesetzlichen Vertreter auszuzahlen. Mündige
Minderjährige sind jedoch für Leistungen, die ihnen auf Grund ihrer
eigenen Versicherung zustehen, selbst empfangsberechtigt. In den
Fällen des § 361 Abs. 2 dritter Satz ist die Leistung unmittelbar an
den Antragsteller auszuzahlen. Ist für einen Anspruchsberechtigten
ein Sachwalter bestellt, so ist diesem die Leistung auszuzahlen,
wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung er betraut worden ist,
die Empfangnahme der Leistung umfassen.
  (2) Wird wahrgenommen, daß Waisenrenten(pensionen) oder
Kinderzuschüsse vom Zahlungsempfänger nicht zugunsten des Kindes
verwendet werden, so kann der Versicherungsträger mit Zustimmung des
Pflegschaftsgerichtes einen anderen Zahlungsempfänger bestellen.


            Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen

  § 107. (1) Der Versicherungsträger hat zu Unrecht erbrachte
Geldleistungen sowie Aufwendungen für Heilbehelfe und Anstaltspflege
und an Stelle von Sachleistungen erbrachte Kostenersätze
beziehungsweise bare Leistungen (§§ 131, 131a, 132 und 150)
zurückzufordern, wenn der Zahlungsempfänger (§ 106) beziehungsweise
der Leistungsempfänger den Bezug durch bewußt unwahre Angaben,
bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der
Meldevorschriften (§ 40) herbeigeführt hat oder wenn der
Zahlungsempfänger (§ 106) beziehungsweise der Leistungsempfänger
erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe
gebührte. Geldleistungen sind ferner zurückzufordern, wenn und
soweit sich wegen eines nachträglich festgestellten Anspruches auf
Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge herausstellt, daß sie zu
Unrecht erbracht wurden. (BGBl. Nr. 17/1969, Art. I Z 19) - 1.1.1969;
(BGBl. Nr. 775/1974, Art. I Z 21) - 1.9.1974; (BGBl. Nr. 704/1976,
Art. I Z 46) - 1.1.1977.
  (2) Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1
     a) besteht nicht, wenn der Versicherungsträger zum Zeitpunkt,
        in dem er erkennen mußte, daß die Leistung zu Unrecht
        erbracht worden ist, die für eine bescheidmäßige Feststellung
        erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist
        unterlassen hat;
     b) verjährt binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem dem
        Versicherungsträger bekannt geworden ist, daß die Leistung
        zu Unrecht erbracht worden ist.
(BGBl. Nr. 111/1986, Art. I Z 31) - 1.1.1986.
  (3) Der Versicherungsträger kann bei Vorliegen
berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung
der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers,
  1. auf die Rückforderung nach Abs. 1 verzichten;
  2. die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in
Teilbeträgen zulassen.
  (4) Zur Eintreibung der Forderungen der Versicherungsträger auf
Grund der Rückforderungsbescheide ist den Versicherungsträgern die
Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3
Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950).
  (5) Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1 besteht im Falle des
Todes des Anspruchsberechtigten gegenüber allen Personen, die zum
Bezug der noch nicht erbrachten Leistungen berechtigt sind, soweit
sie eine der im § 107a Abs. 1 bezeichneten Leistungen bezogen haben.
(BGBl. Nr. 31/1973, Art. I Z 67) - 1.1.1973;
(BGBl. Nr. 530/1979, Art. I Z 23) - 1.1.1980;
(BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 32) - 1.7.1993;
(BGBl. Nr. 13/1962, Art. I Z 58) - 1.1.1962; (BGBl. Nr. 585/1980,
Art. I Z 29) - 1.1.1981.

Beachte
Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die
Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den
Textanmerkungen ersichtlich.

                  Bezugsberechtigung im Falle des
                  Todes des Anspruchsberechtigten

  § 107a. (1) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten
eine fällige Geldleistung (Erstattung von Kosten an Stelle von
Sachleistungen) noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in diesem
Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, nacheinander der
Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die
Eltern, die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch
nur, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in
häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren
Kindern, den Eltern oder mehreren Geschwistern des Verstorbenen zu,
so sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt. Letztlich sind die
Verlassenschaft nach dem Versicherten bzw. dessen Erben
bezugsberechtigt.
(BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 91 bis 93) - 1.8.1996.
  (2) Der Anspruch auf Kostenersatz gemäß § 131 Abs. 1 und 3 sowie
auf Pflegekostenzuschuß gemäß § 150 steht nach dem Tode eines
Versicherten den im Abs. 1 genannten Personen bzw. denjenigen
Personen zu, die die Kosten an Stelle des Versicherten getragen
haben. (BGBl. Nr. 764/1996, Art. I Z 2); (§ 590 Abs. 5) - 1.1.1997
bis 31.12.2004.
(BGBl. Nr. 31/1973, Art. I Z 68) - 1.1.1973;
(BGBl. Nr. 684/1978, Art. I Z 41) - 1.1.1979;
(BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 33) - 1.7.1993.

                           ABSCHNITT VIa
         Aufwertung und Anpassung in der Sozialversicherung

                         1. UNTERABSCHNITT
                             Grundlagen

  § 108. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen
und Konsumentenschutz hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr
eine Aufwertungszahl (Abs. 2), eine Höchstbeitragsgrundlage (Abs.
3), Aufwertungsfaktoren (Abs. 4) und die festen Beträge nach diesem
Bundesgesetz (Abs. 6) zu ermitteln und kundzumachen.
  (2) Aufwertungszahl: Die Aufwertungszahl beruht auf der
Veränderung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage in der
gesetzlichen Pensionsversicherung vom jeweils drittvorangegangenen
Kalenderjahr zum jeweils zweitvorangegangenen Kalenderjahr. Die
Aufwertungszahl ist, soweit im Einzelnen nichts anderes angeordnet
wird, für die Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage und der festen
Beträge, die der Beitragsberechnung dienen, heranzuziehen.
  (3) Höchstbeitragsgrundlage: Im Jahr 2005 beläuft sich die
Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag auf 118 €, erhöht mit
der Aufwertungszahl für dieses Kalenderjahr. Für jedes
Folgekalenderjahr ergibt sich die Höchstbeitragsgrundlage aus der
Vervielfachung der letztgültigen Höchstbeitragsgrundlage mit der
Aufwertungszahl des jeweiligen Folgekalenderjahres. Die
Höchstbeitragsgrundlage ist auf den vollen Eurobetrag zu runden.
  (4) Aufwertungsfaktoren: Die Aufwertungsfaktoren eines
Kalenderjahres errechnen sich durch Vervielfachung der zuletzt in
Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem Anpassungsfaktor des
Vorjahres. Sie sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Der Reihe
dieser Aufwertungsfaktoren ist der Anpassungsfaktor des Vorjahres
als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des
zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen. Die
Aufwertungsfaktoren sind für die Aufwertung von Beitragsgrundlagen,
die zur Bildung der Bemessungsgrundlage verwendet werden,
heranzuziehen.
  (5) Anpassungsfaktor: Der Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz hat jedes Jahr für das folgende
Kalenderjahr den Anpassungsfaktor (§ 108f) bis spätestens
30. November eines jeden Jahres durch Verordnung festzusetzen. Die
Verordnung ist der Bundesregierung zur Zustimmung vorzulegen. Der
Anpassungsfaktor ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, für die
Erhöhung der Renten und Pensionen und der leistungsbezogenen festen
Beträge in der Sozialversicherung heranzuziehen.
  (6) Anpassung und Aufwertung fester Beträge: Zur Vervielfachung
mit der Aufwertungszahl oder mit dem Anpassungsfaktor ist der am
31. Dezember des vorangegangenen Jahres geltende feste Betrag
heranzuziehen; wird jedoch der feste Betrag mit 1. Jänner eines
Jahres in Geltung gesetzt, so ist dieser Betrag zur Vervielfachung
heranzuziehen. Der vervielfachte Betrag ist auf Cent zu runden.

                       2. UNTERABSCHNITT
                          Durchführung

                         Aufwertungszahl

  § 108a. (1) Die Aufwertungszahl eines Kalenderjahres gemäß § 108
Abs. 2 ist durch Teilung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage
des zweitvorangegangenen Kalenderjahres (Ausgangsjahr) durch die
durchschnittliche Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen
Kalenderjahres (Vergleichsjahr) zu errechnen. Die Berechnung der
durchschnittlichen Beitragsgrundlage ist nach Abs. 2 vorzunehmen.
Die Aufwertungszahl ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
(Anm.: Aufwertungszahl:
Für das Kalenderjahr 2005 beträgt die Aufwertungszahl 1,023
(Kundmachung BGBl. II Nr. 531/2004).
Für das Kalenderjahr 2006 beträgt die Aufwertungszahl 1,030
(Kundmachung BGBl. II Nr. 446/2005).)
  (2) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage eines
Kalenderjahres sind die in den Erfolgsrechnungen der
Pensionsversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem
FSVG und dem BSVG ausgewiesenen Beiträge für Pflichtversicherte, die
Beitragssätze und die Anzahl der im Jahresdurchschnitt in der
Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen heranzuziehen. Die
monatliche durchschnittliche Beitragsgrundlage ist auf Cent zu
runden.
  (3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)
  (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)


                       Aufwertungsfaktoren

  § 108c. Die Aufwertungsfaktoren für das Kalenderjahr 1993
betragen:
für die Jahre    Faktor     für die Jahre        Faktor
1938 und früher  65,170         1969             3,239
1939 bis 1946    57,929         1970             3,016
    1947         32,580         1971             2,767
    1948         19,556         1972             2,506
    1949         16,406         1973             2,284
    1950         13,021         1974             2,058
    1951          9,645         1975             1,932
    1952          8,681         1976             1,817
    1953          8,205         1977             1,713
    1954          7,719         1978             1,630
    1955          7,472         1979             1,558
    1956          7,137         1980             1,489
    1957          6,842         1981             1,418
    1958          6,656         1982             1,370
    1959          6,514         1983             1,332
    1960          6,031         1984             1,288
    1961          5,594         1985             1,240
    1962          5,161         1986             1,213
    1963          4,819         1987             1,187
    1964          4,503         1988             1,165
    1965          4,166         1989             1,135
    1966          3,915         1990             1,089
    1967          3,656         1991             1,041.
    1968          3,469
(BGBl. Nr. 96/1965, Art. I Z 14, Ü. Art IV Abs. 5 und 9, Art. VI
Abs. 3) - 1.5.1965; (BGBl. Nr. 676/1991, Art. I Z 49) - 1.1.1992;
BGBl. Nr. 484/1984, Art. I Z 21 und Art. IX Abs. 2 lit. c) -
1.1.1986.
(BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 34) - 1.7.1993;
(BGBl. Nr. 335/1993, Ü. § 551 Abs. 8) - 27.5.1993.

          Kommission zur langfristigen Pensionssicherung

  § 108e. (1) Beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und
Generationen ist eine Kommission zur langfristigen Pensionssicherung
(im Folgenden kurz "Kommission" genannt) einzurichten.
  (2) Der Kommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
   1. je ein Vertreter/eine Vertreterin der im Nationalrat
      vertretenen politischen Parteien;
   2. je ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundeskanzleramtes, des
      Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für
      Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministeriums für Gesundheit
      und Frauen und des Bundesministeriums für soziale Sicherheit,
      Generationen und Konsumentenschutz;
   3. je ein Vertreter/eine Vertreterin der Bundesarbeitskammer und
      der Wirtschaftskammer Österreich;
   4. ein Vertreter/eine Vertreterin des Hauptverbandes;
   5. zwei VertreterInnen des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
      davon ein Vertreter/eine Vertreterin einer der Gewerkschaften
      des öffentlichen Dienstes;
   6. je ein Vertreter/eine Vertreterin der
      Industriellenvereinigung, der Präsidentenkonferenz der
      Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen
      Landarbeiterkammertages;
   7. ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundeskomitees Freie Berufe
      Österreichs;
   8. je ein Experte/eine Expertin auf dem Gebiet der Wirtschafts-
      und Sozialwissenschaften oder des Arbeits- und Sozialrechts –
      tunlich mit akademischer Lehrbefugnis -, der/die vom
      Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für
      öffentliche Leistung und Sport, vom Bundesminister für
      Wirtschaft und Arbeit und vom Bundesminister für soziale
      Sicherheit und Generationen zu entsenden ist;
   9. je ein Vertreter/eine Vertreterin des Österreichischen
      Wirtschaftsforschungsinstitutes und des Institutes für Höhere
      Studien und wissenschaftliche Forschung;
  10. ein Vertreter/eine Vertreterin des Verbandes der
      Versicherungsunternehmen Österreichs;
  11. ein Vertreter/eine Vertreterin der Länder, der/die von der
      Verbindungsstelle der Bundesländer zu entsenden ist;
  12. ein Jugendvertreter/eine Jugendvertreterin, der/die vom
      Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu
      entsenden ist;
  13. drei SeniorenvertreterInnen, die vom Österreichischen
      Seniorenrat zu entsenden sind;
  14. ein Behindertenvertreter/eine Behindertenvertreterin, der/die
      vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
      nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates zu entsenden ist;
  15. ein Vertreter/eine Vertreterin der Statistik Austria.
Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein(e) Stellvertreter(in) zu
entsenden.
  (3) Den Vorsitz in der Kommission führt ein Experte/eine Expertin
auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften oder des
Arbeits- und Sozialrechts - tunlich mit akademischer Lehrbefugnis -,
der/die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
zu bestellen ist. Ebenso ist für den Vorsitzenden (die Vorsitzende)
gleichzeitig ein(e) Stellvertreter(in) aus dem Kreis der Mitglieder
der Kommission zu bestellen.
  (4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat
den (die) Vorsitzende(n) und die Mitglieder der Kommission bei
Antritt ihres Amtes zur Amtsverschwiegenheit und zur gewissenhaften
und unparteiischen Amtsausübung zu verpflichten.
  (5) Die Amtsdauer der Kommission beträgt jeweils vier Jahre. Nach
Ablauf der Amtsdauer hat die alte Kommission die Geschäfte so lange
weiterzuführen, bis die neue Kommission zusammentritt. Die Zeit der
Weiterführung der Geschäfte durch die alte Kommission wird auf die
vierjährige Amtsdauer der neuen Kommission angerechnet.
  (6) Die Kommission ist bei Anwesenheit von mindestens
18 Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse der Kommission bedürfen
grundsätzlich der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden
Kommissionsmitglieder unter Einschluss des (der) Vorsitzenden. Das
Nähere regelt die Geschäftsordnung der Kommission, die vom
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch
Verordnung zu erlassen ist.
  (7) Die Bürogeschäfte der Kommission sind vom Bundesministerium
für soziale Sicherheit und Generationen zu führen.
  (8) Die Mitglieder der Kommission haben Anspruch auf Ersatz der
Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung der Richtlinien nach
§ 31 Abs. 5 Z 31. Den mit der Führung der Bürogeschäfte beauftragten
Bediensteten können Entschädigungen gewährt werden, deren Höhe der
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen hat.
Die Kosten der Tätigkeit der Kommission trägt der Bund.
  (9) Die Kommission hat folgende Aufgaben:
  1. Berechnung des Richtwertes nach § 108f Abs. 2 für das folgende
     Kalenderjahr bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres, erstmals
     für das Jahr 2006;
  2. Erstattung eines Gutachtens über die voraussichtliche Gebarung
     der gesetzlichen Pensionsversicherung für die folgenden fünf
     Jahre, längstens bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres;
  3. Erstattung eines Berichtes über die langfristige Entwicklung
     und Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung bis
     zum Jahr 2050, längstens bis zum 30. September eines jeden
     dritten Jahres, erstmals im Jahr 2007;
  4. Ermittlung einer allfälligen Abweichung der für den Bericht
     nach Z 3 angenommenen durchschnittlichen periodenbezogenen
     Lebenserwartung zum Alter 65 für den gesamten Zeitraum bis zum
     Jahr 2050 von der in der Anlage 12 zu diesem Bundesgesetz
     festgehaltenen Referenzlebenserwartung desselben Zeitraumes;
     wird für den Zeitraum, ab dem die erste Abweichung festgestellt
     wird, bis zum Jahr 2050 eine Abweichung von durchschnittlich
     mehr als 3% festgestellt, so hat die Kommission den sich daraus
     bis zum Jahr 2050 ergebenden Mehraufwand im Bericht nach Z 3
     festzuhalten; ferner hat die Kommission im Bericht Vorschläge
     darüber zu erstatten, wie dieser Mehraufwand durch nachhaltige
     Reformmaßnahmen gleichmäßig auf die Parameter „Beitragssatz“,
     „Kontoprozentsatz“, „Anfallsalter“, „Pensionsanpassung“ und
     „Bundesbeitrag“ aufgeteilt werden kann
     (Nachhaltigkeitsfaktoren), und zwar unter Bedachtnahme auf
     deren unterschiedliche zeitliche Wirkungsweise;
  5. Ermittlung von allfälligen Abweichungen der für den Bericht
     nach Z 3 aufgestellten sonstigen demographischen und
     wirtschaftlichen Annahmen von jenen Annahmen, die in der
     Anlage 13 zu diesem Bundesgesetz festgehalten sind,
     insbesondere in Bezug auf die Faktoren Erwerbsbeteiligung und
     Produktivität. Ergibt sich durch die festgestellten
     Abweichungen ein finanzieller Mehrbedarf, so hat die Kommission
     Vorschläge zur Sicherstellung der Finanzierbarkeit der
     gesetzlichen Pensionsversicherung zu erstatten, wobei Z 4
     letzter Halbsatz anzuwenden ist.
  (10) Die Behörden des Bundes, die gesetzlichen beruflichen
Vertretungen der Versicherten und der Dienstgeber, die Träger der
Unfall- und der Pensionsversicherung und der Hauptverband sind
verpflichtet, der Kommission und dem Büro der Kommission auf
Verlangen alle ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen
und Daten zu übermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben der
Kommission erforderlich sind.
  (11) Bei der Festsetzung der demographischen und wirtschaftlichen
Annahmen für die Erstattung des Gutachtens nach Abs. 9 Z 2 und des
Berichtes nach Abs. 9 Z 3 ist vorrangig auf Prognosen von Statistik
Austria und der Wirtschaftsforschungsinstitute zurückzugreifen.

               Festsetzung des Anpassungsfaktors

  § 108f. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz hat für jedes Kalenderjahr den
Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e
Abs. 9 Z 1 festzusetzen.
  (2) Der Richtwert ist so festzusetzen, dass die Erhöhung der
Pensionen auf Grund der Anpassung mit dem Richtwert der Erhöhung der
Verbraucherpreise nach Abs. 3 entspricht. Er ist auf drei
Dezimalstellen zu runden.
  (3) Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist auf Grund der
durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli
des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei
der Verbraucherpreisindex 2000 oder ein an seine Stelle tretender
Index heranzuziehen ist. Dazu ist das arithmetische Mittel der für
den Berechnungszeitraum von der Statistik Austria veröffentlichten
Jahresinflationsraten zu bilden.

          Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung

  § 108g. (1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind
die Renten aus der Unfallversicherung, soweit der Versicherungsfall
vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist, mit dem Anpassungsfaktor zu
vervielfachen.
  (2) Der Anpassung nach Abs. 1 ist die Rente zugrunde zu legen, auf
die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung
gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der
Kinderzuschüsse und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Sie erfaßt
im gleichen Ausmaß alle Rentenbestandteile.
  (3) Zu der nach Abs. 1 und 2 gebührenden Rente treten die
Kinderzuschüsse nach den hiefür geltenden Vorschriften.
  (4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten entsprechend auch für
andere Geldleistungen aus der Unfallversicherung, deren Höhe sich
nach der Bemessungsgrundlage (nach dem Jahresarbeitsverdienst)
bemißt.
  (5) Bei Anwendung der Abs. 1 und 4 ist in den Fällen des § 180 von
dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Rente neu festgestellt wurde;
in den Fällen des § 215 Abs. 3 ist vom Todestag des Versicherten
auszugehen, falls der Unterhaltsanspruch nicht höher war als 20 vH
der Bemessungsgrundlage.
  (6) Bei der Anwendung des Abs. 5 und der §§ 207 Abs. 1, 210
Abs. 3, 213 Abs. 2 und 220 sowie in Fällen des § 183, die mit einer
Änderung der Bemessungsgrundlage gemäß § 181 Abs. 2 in Verbindung
stehen, tritt an die Stelle der Bemessungsgrundlage der mit dem
Anpassungsfaktor vervielfachte Betrag der Bemessungsgrundlage. Diese
Vervielfachung ist ab 1. Jänner eines jeden Jahres in der Weise
vorzunehmen, daß der Vervielfachung der für das vorangegangene Jahr
ermittelte Betrag zugrunde zu legen ist.

       Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung

  § 108h. (1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind
     a) alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der
        Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor dem 1. Jänner dieses Jahres
        liegt,
     b) alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (§ 223
        Abs. 2) am 1. Jänner dieses Jahres liegt, wenn diese
        Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der
        Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,
mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Lit. b ist nicht
anzuwenden, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen
gleichfalls am 1. Jänner dieses Jahres liegt. Handelt es sich um
eine erstmalige Anpassung, so ist diese erst mit Wirksamkeit ab 1.
Jänner des dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) zweitfolgenden Kalenderjahres
vorzunehmen; abweichend davon ist für die erstmalige Anpassung von
Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung
abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.
  (2) Der Anpassung nach Abs. 1 ist die Pension zugrunde zu legen,
auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in
Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit
Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage und vor
Anwendung von Ruhensbestimmungen. Sie erfaßt im gleichen Ausmaß alle
Pensionsbestandteile.
  (3) Zu der nach Abs. 1 und 2 gebührenden Pension treten die
Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulage nach den hiefür geltenden
Vorschriften.
  (4) An die Stelle des Betrages der Bemessungsgrundlage aus einem
früheren Versicherungsfall tritt der Betrag, der sich aus der
Vervielfachung dieser Bemessungsgrundlage mit dem Anpassungsfaktor
ergibt, der auf die entzogene (erloschene) Pension im Falle ihrer
Weitergewährung anzuwenden gewesen wäre. Sind in zeitlicher Folge
mehrere Anpassungsfaktoren anzuwenden, ist die Vervielfachung in der
Weise vorzunehmen, daß ihr jeweils der für das vorangegangene Jahr
ermittelte Betrag zugrunde zu legen ist. Als Anpassungsfaktor für
das Jahr 1990 ist das Produkt der Faktoren 1,030 und 1,010
heranzuziehen.
  (5) Abs. 4 gilt entsprechend bei der Anwendung des § 267.


  § 108i. (Anm.: wurde nicht vergeben)


  § 108j. (Anm.: wurde nicht vergeben)


             Anpassung der Leistungen von Amts wegen

  § 108k. Die Anpassung der Leistungen gemäß den Bestimmungen der
§§ 108g und 108h ist von Amts wegen vorzunehmen.
(BGBl. Nr. 96/1965, Art. I Z 14, Ü. Art. VI Abs. 3) - 1.5.1965.
(BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 34) - 1.7.1993.

  § 108l. (1) Die Aufwertungszahl (§ 108 a in der Fassung der
50. Novelle, BGBl. Nr. 676/1991) beträgt für das Jahr 1992 1,055.
  (2) Der Richtwert (§ 108d in der Fassung der 50. Novelle, BGBl.
Nr. 676/1991) beträgt für das Jahr 1992 1,045.
  (3) Die Höchstbeitragsgrundlage (§ 108b Abs. 1 in der Fassung der
50. Novelle, BGBl. Nr. 676/1991) beträgt für das Jahr 1992
77,03 Euro für den Kalendertag.


                        ABSCHNITT VII
                    Befreiung von Abgaben

                 Persönliche Abgabenfreiheit

  § 109. Die Versicherungsträger und der Hauptverband genießen die
persönliche Gebührenfreiheit von den Stempel- und Rechtsgebühren.
Inwieweit die Versicherungsträger (der Hauptverband)
körperschaftsteuerpflichtig sind, wird durch das
Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, bestimmt. (BGBl. Nr.
31/1973, Art. I Z 72) - 1.1.1974; (BGBl. Nr. 23/1974, Art. I Z 25) -
1.1.1974; (BGBl. Nr. 294/1990, Art. I Z 27) - 1.7.1990.

                         Sachliche Abgabenfreiheit

  § 110. (1) Von der Entrichtung der bundesrechtlich geregelten
öffentlichen Abgaben und der Bundesverwaltungsabgaben sind -
unbeschadet des § 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 - befreit:
  1. Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden und sonstige Schriften sowie
     die im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts
     und Verwaltungsbehörden durchgeführten Amtshandlungen, wenn sie
     die Übertragung von Liegenschaften, Räumen,
     Einrichtungsgegenständen und Gerätschaften betreffen, die
     zwischen den Versicherungsträgern (dem Hauptverband)
     untereinander vorgenommen wird, auch wenn diese Gegenstände
     nicht ganz oder überwiegend der Erfüllung der Aufgaben der
     Versicherungsträger dienen oder wenn sie die Durchsetzung von
     Ersatzansprüchen gegen den Dienstgeber (§ 334) oder dritte
     Personen (§ 335) betreffen;
  2. Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden, sonstige Schriften und die im
     Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts,
     Verwaltungsbehörden, Einigungskommissionen, nach
     sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften errichteten
     Kommissionen, Ausschüssen und Schiedsgerichten durchgeführten
     Amtshandlungen, wenn sie Rechtsverhältnisse betreffen, die
     begründet oder abgewickelt werden,
     a) in Durchführung der in diesem Bundesgesetz geregelten
        Versicherungen zwischen den Versicherungsträgern und dem
        Hauptverband einerseits und den Versicherten, deren
        Dienstgebern, den Anspruchswerbern und Anspruchsberechtigten
        auf Leistungen der Versicherung, den Vertragspartnern der
        Versicherung sowie den Trägern der Sozialhilfe anderseits,
     b) von den Versicherungsträgern und dem Hauptverband zur
        Beschaffung, Sicherung, Instandhaltung oder Erneuerung von
        Liegenschaften, Räumen, Einrichtungsgegenständen und
        Gerätschaften, die der Erfüllung der Aufgaben der
        Versicherung dienen, soweit sie nicht ausschließlich oder
        überwiegend für die Anlage von Vermögensbeständen bestimmt
        sind;
  3. alle Amtshandlungen, Urkunden und sonstigen Schriften, die zur
     Bildung der Verwaltungskörper der Versicherungsträger und des
     Hauptverbandes notwendig sind.
  4. Kostenbeteiligungen (Zuzahlungen), die von den Versicherten bei
     der Inanspruchnahme der nach diesem Bundesgesetz gebührenden
     Leistungen zu tragen sind.
  (2) Aufgehoben.
  (3) Die Befreiung nach Abs. 1 besteht für Rechtsurkunden und
sonstige Schriften nur so lange, als diese zur Begründung und
Abwicklung der dort bezeichneten Rechtsverhältnisse verwendet
werden. Wird davon ein anderer Gebrauch gemacht, so sind die in
Betracht kommenden Abgaben nachträglich zu entrichten.
  (4) Das Disziplinarverfahren gegen Bedienstete der
Versicherungsträger und des Hauptverbandes ist von den Stempel- und
Rechtsgebühren befreit.

                          ABSCHNITT VIII
                         Strafbestimmungen

       Verstöße gegen die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht

  § 111. Dienstgeber und sonstige nach § 36 meldepflichtige Personen
(Stellen), im Falle einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs.3 oder § 36
Abs. 2 die Bevollmächtigten, die der ihnen aufgrund dieses
Bundesgesetzes obliegenden Verpflichtung zur Erstattung von
Meldungen und Anzeigen bzw. zur Übermittlung von Meldungsabschriften
an den Dienstnehmer nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, die
Erfüllung der Auskunftspflicht verweigern, den gehörig ausgewiesenen
Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit keine
Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen
Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung
sind, gewähren oder in den ihnen obliegenden Meldungen, Anzeigen und
Auskünften unwahre Angaben machen, begehen, wenn die Handlung nicht
nach anderer Bestimmung einer strengeren Strafe unterliegt, eine
Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geldstrafe von 730 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall mit
Geldstrafe von 2 180 Euro bis 3 630 Euro, im Falle der
Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.


  § 112. (1) Die Bestimmungen des § 111 sind auf Dienstgeber
beziehungsweise deren Bevollmächtigte entsprechend anzuwenden, die
der von ihnen nach § 34 Abs. 2 übernommenen Pflicht zur Vorlage von
Entgeltlisten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen oder in diesen
Listen unwahre Angaben machen oder die die Bestätigung nach § 361
Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig ausstellen. Die Bestimmungen des
§ 111 sind auch auf Betriebsinhaber oder deren Beauftragte
entsprechend anzuwenden, die das Betreten beziehungsweise
Besichtigen des Betriebes (Anstalt, Einrichtung und dergleichen)
durch fachkundige Organe der Träger der Unfallversicherung (§ 187
Abs. 2) verweigern. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. I Z 60) - 1.1.1962.
  (2) Die Bestimmungen des § 111 sind auch auf andere als die im
§ 111 bezeichneten Personen bei Verstößen gegen die ihnen auf Grund
dieses Bundesgesetzes obliegende Melde-, Anzeige- und
Auskunftspflicht anzuwenden.
  (3) Für Geldstrafen, die über einen Bevollmächtigten verhängt
werden, haftet der Dienstgeber zur ungeteilten Hand mit dem
Bestraften.

Beachte
Zum In-Kraft-Treten vgl. § 625 Abs. 1a.

                        Beitragszuschläge

  § 113. (1) Beitragszuschläge können den in § 111 genannten
Personen (Stellen) in folgenden Fällen vorgeschrieben werden:
  1. Wenn die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach
     § 33 Abs. 1a Z 2 nicht erstattet worden ist oder wenn das
     Entgelt nicht gemeldet worden ist, kann ein Beitragszuschlag
     bis zum Doppelten jener Beiträge, die auf die Zeit ab Beginn
     der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der
     Anmeldung bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes durch den
     Versicherungsträger entfallen, vorgeschrieben werden.
  2. Wenn die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach
     § 33 Abs. 1a Z 2 verspätet erstattet worden ist oder wenn das
     Entgelt verspätet gemeldet worden ist, kann ein
     Beitragszuschlag bis zum Doppelten jener Beiträge, die auf die
     Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zum Eintreffen der
     verspäteten Anmeldung bzw. bis zum Eintreffen der verspäteten
     Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen,
     vorgeschrieben werden.
  3. Wenn ein zu niedriges Entgelt gemeldet worden ist, kann ein
     Beitragszuschlag bis zum Doppelten der Differenz zwischen den
     Beiträgen, die sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt
     ergeben, und den zu entrichtenden Beiträgen vorgeschrieben
     werden. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der
     Versicherungsträger insbesondere die wirtschaftlichen
     Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des
     Meldeverstoßes zu berücksichtigen. Der Beitragszuschlag darf
     jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die
     ohne seine Vorschreibung aufgrund des § 59 Abs. 1 für die
     nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
  (2) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder
vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder
Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein
Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage
(§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
  (3) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die
Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind,
vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der
fälligen Beiträge nicht.
  (4) Die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf
die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen
schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen
Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende
des Vormonates aufzuteilen. Die gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen
Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
  (5) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.

                            ZWEITER TEIL
                  Leistungen der Krankenversicherung

                             ABSCHNITT I
                        Gemeinsame Bestimmungen

                              Aufgaben

  § 116. (1) Die Krankenversicherung trifft Vorsorge
  1. für die Früherkennung von Krankheiten und die Erhaltung der
     Volksgesundheit;
  2. für die Versicherungsfälle der Krankheit, der
     Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und der Mutterschaft;
  3. für Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie für die Hilfe bei
     körperlichen Gebrechen;
  4. für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation;
  5. für die Gesundheitsförderung.
  (2) Überdies können aus Mitteln der Krankenversicherung
  1. Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155) und
  2. Maßnahmen zur Krankheitsverhütung (§ 156)
gewährt werden.
  (3) Mittel der Krankenversicherung können auch zur Förderung und
Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die der Verhütung
oder Früherkennung von Krankheiten, der Verhütung von Unfällen,
ausgenommen Arbeitsunfälle, der Sicherstellung der Leistung
ärztlicher Hilfe oder der Betreuung von Kranken dienen, sowie zur
Förderung der Niederlassung von Vertragsärzten
(Vertrags-Gruppenpraxen) in medizinisch schlecht versorgten Gebieten
und zur Aufrechterhaltung der Praxis in solchen Gebieten verwendet
werden, wenn dies der Erfüllung der in den Abs. 1 und 2 genannten
Aufgaben dient.
  (4) Mittel der Krankenversicherung können auch zur Erforschung von
Krankheits- bzw. Unfallursachen (ausgenommen Arbeitsunfälle)
verwendet werden, wenn dies der Erfüllung der in den Abs. 1 und 2
genannten Aufgaben dient.
  (5) Beim Tod des Versicherten, des sonst nach § 122
Anspruchsberechtigten oder eines Angehörigen (§ 123) kann durch die
Satzung nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des
Versicherungsträgers ein Zuschuß zu den Bestattungskosten gewährt
werden. Dieser Zuschuß kann unter Bedachtnahme auf die
wirtschaftlichen Verhältnisse desjenigen, der die Kosten der
Bestattung getragen hat, bis zur Höhe von 436,04 Euro gezahlt werden.


                          Leistungen

  § 117. Als Leistungen der Krankenversicherung werden nach Maßgabe
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt:
  1. Zur Früherkennung von Krankheiten: Jugendlichenuntersuchungen
und Vorsorge(Gesunden)untersuchungen (§§ 132a und 132b); (BGBl.
Nr. 294/1990, Art. II Z 2) - 1.7.1990; (BGBl. Nr. 676/1991, Art. II
Z 7) - 1.1.1992.
  2. aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung
(§§ 133 bis 137), erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege
(§ 151) oder Anstaltspflege (§§ 144 bis 150); (BGBl. Nr. 704/1976,
Art. II Z 2) - 1.1.1977; (BGBl. Nr. 676/1991, Art. II Z 7) -
1.1.1992.
  3. aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge
Krankheit: Krankengeld (§§ 138 bis 143); (BGBl. Nr. 684/1978,
Art. II Z 1) - 1.1.1979; (BGBl. Nr. 676/1991, Art. II Z 7) -
1.1.1992.
  4. aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft:
     a) ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand sowie Beistand durch
        diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern (§ 159);
        (BGBl. Nr. 642/1989, Art. II Z 1) - 1.1.1990.
     b) Heilmittel und Heilbehelfe (§ 160);
     c) Pflege in einer Krankenanstalt (auch in einem
        Entbindungsheim) (§ 161);
     d) Wochengeld (§ 162). (BGBl. Nr. 609/1987, Art. II Z 2) -
        1.1.1988.
     e) Aufgehoben. (BGBl. Nr. 588/1981, Art. II Z 1) - 1.1.1982.
  5. Aufgehoben.
(BGBl. Nr. 67/1967, Art. I Z 9, Ü. Art. II Abs. 1) - 1.1.1967;
(BGBl. Nr. 6/1968, Art. I Z 34) - 1.1.1969; (BGBl. Nr. 31/1973,
Art. II Z 2) - 1.1.1973; (BGBl. Nr. 609/1987, Art. II Z 2) -
1.1.1988.


  § 119. Die Leistungen der Krankenversicherung werden auch gewährt,
wenn es sich um die Folgen eines Arbeitsunfalles (§§ 175 und 176)
oder um eine Berufskrankheit (§ 177) handelt.

                     Eintritt des Versicherungsfalles

  § 120. (1) Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
  1. im Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der
     Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder
     Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht;
  2. im Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
     mit dem Beginn der durch eine Krankheit im Sinne der Z 1
     herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit;
  3. im Versicherungsfall der Mutterschaft mit dem Beginn der achten
     Woche vor der voraussichtlichen Entbindung; wenn aber die
     Entbindung vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung;
     ist der Tag der voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt
     worden, mit dem Beginn der achten Woche vor der Entbindung.
     Darüber hinaus gilt der Versicherungsfall der Mutterschaft bei
     Dienstnehmerinnen und Bezieherinnen einer Leistung nach dem
     AlVG, KGG oder KBGG sowie bei Versicherten gemäß § 43 Abs. 2
     KGG in jenem Zeitpunkt und für jenen Zeitraum als eingetreten,
     in dem diese auf Grund besonderer Vorschriften des
     Mutterschutzrechtes im Einzelfall auf Grund des Zeugnisses
     eines Arbeitsinspektionsarztes oder eines Amtsarztes nicht
     beschäftigt werden dürfen, weil Leben oder Gesundheit von
     Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung oder Aufnahme
     einer Beschäftigung gefährdet wäre.
   4. Aufgehoben.
  (2) Einer Krankheit im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist gleichzuhalten,
wenn ein Versicherter (Angehöriger) in nicht auf Gewinn gerichteter
Absicht einen Teil seines Körpers zur Übertragung in den Körper
eines anderen Menschen spendet. Der Versicherungsfall der Krankheit
gilt mit dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die erste ärztliche
Maßnahme gesetzt wird, die der späteren Entnahme des Körperteiles
voranzugehen hat.

Beachte
Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die
Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den
Textanmerkungen ersichtlich.

                         Art der Leistungen

  § 121. (1) Die Leistungen der Krankenversicherung werden gewährt
als:
  1. Pflichtleistungen, und zwar als gesetzliche Mindestleistungen
oder als satzungsmäßige Mehrleistungen;
  2. freiwillige Leistungen.
  (2) Pflichtleistungen sind Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch
besteht. Freiwillige Leistungen sind Leistungen, die auf Grund
gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften gewährt werden
können, ohne daß auf sie ein Rechtsanspruch besteht.
  (3) Der Versicherungsträger kann unter Bedachtnahme auf seine
finanzielle Leistungsfähigkeit und das wirtschaftliche Bedürfnis der
Versicherten über die gesetzlichen Mindestleistungen hinausgehende
Mehrleistungen innerhalb der in den folgenden Bestimmungen
festgesetzten Grenzen in der Satzung vorsehen (satzungsmäßige
Mehrleistungen). Durch die Satzung kann der Anspruch auf
Mehrleistungen von der Erfüllung einer Wartezeit von sechs Monaten
innerhalb der letzten zwölf Monate vor Eintritt des
Versicherungsfalles abhängig gemacht werden. (BGBl. Nr. 320/1963,
Art. I Z 6) - 1.1.1964; (BGBl. Nr. 168/1966, Art. I Z 8, Ü. Art. II)
- 1.7.1966.
  (4) Sofern nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
oder der Satzung der Anspruch von der Erfüllung einer Wartezeit
abhängig ist, sind auf diese anzurechnen:
  1. Zeiten einer Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen
Bundesgesetz;
  2. Zeiten der Zugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung
eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers;
  3. Zeiten, während derer der Versicherte Anspruch auf Leistungen
aus dem Versicherungsfall der Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit oder Mutterschaft hat, sofern dieser Anspruch
nicht gemäß § 122 Abs. 2 Z 2 oder Abs. 3 entstanden ist, und zwar
     a) die ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit infolge
        Krankheit, für die gemäß § 138 Abs. 1 Anspruch auf
        Krankengeld nicht besteht,
     b) Zeiten eines Anspruches auf Kranken- oder Wochengeld, auch
        wenn dieser Anspruch ruht,
     c) Zeiten der Gewährung der Anstaltspflege oder der
        Unterbringung in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim
        oder in einer Sonderkrankenanstalt auf Rechnung eines
        Versicherungsträgers oder
     d) Zeiten eines Anspruches auf Ersatz der Verpflegskosten gemäß
        § 131 oder auf Pflegekostenzuschuß gemäß § 150 gegenüber
        einem Versicherungsträger; (BGBl. Nr. 6/1968, Art. I Z 35
        lit. a) - 1.1.1968; (BGBl. Nr. 775/1974, Art. I Z 26) -
        1.1.1975; (BGBl. Nr. 585/1980, Art. II Z 1 lit. a) -
        1.1.1981; (BGBl. Nr. 764/1996, Art. I Z 3); (§ 590 Abs. 5) -
        1.1.1997 bis 31.12.2004.
  4. Zeiten, während derer die Voraussetzungen für die
Angehörigeneigenschaft nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
erfüllt waren, sowie Zeiten der Zugehörigkeit als Angehöriger zu
einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen
Dienstgebers; (BGBl. Nr. 6/1968, Art. I Z 35 lit. b) - 1.1.1968;
(BGBl. Nr. 704/1976, Art. II Z 5 lit. a) - 1.1.1977.
  5. Aufgehoben. (BGBl. Nr. 684/1978, Art. II Z 2 lit. a) -
1.1.1979.
  6. Aufgehoben. (BGBl. Nr. 31/1973, Art. II Z 5 lit. a) - 1.1.1973;
(BGBl. Nr. 684/1978, Art. II Z 2 lit. b) - 1.1.1979; (BGBl. Nr.
585/1980, Art. II Z 1 lit. b) - 1.1.1981.
  7. bei Selbstversicherten nach § 16, sofern innerhalb von sechs
Wochen
     a) nach dem Tod des Versicherten von dessen Angehörigen
        (§ 123),
     b) nach Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe mit
        dem Versicherten vom früheren Ehegatten,
     c) nach dem Ausscheiden des Versicherten aus der
        Pflichtversicherung und Übernahme einer Erwerbstätigkeit im
        Ausland von dessen Angehörigen (§ 123)
die Selbstversicherung aufgenommen wird, die in Z 1 bis 3
bezeichneten Zeiten, die der Versicherte zurückgelegt hat. (BGBl.
Nr. 31/1973, Art. II Z 5 lit. a) - 1.1.1973; (BGBl. Nr. 704/1976,
Art. II Z 5 lit. b) - 1.1.1977.
Zeiten der in der Z 1 bis 7 genannten Art, die sich zeitlich decken,
sind nur einfach zu zählen. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. II Z 3) -
1.1.1962; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. II Z 5 lit. b) - 1.1.1973.

     Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und
               nach dem Ausscheiden aus der Versicherung

  § 122. (1) Der Versicherte hat nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für
sich und seine Angehörigen (§ 123), wenn der Versicherungsfall
  a) während der Versicherung oder
  b) vor dem auf das Ende der Versicherung nächstfolgenden
     Arbeitstag
eingetreten ist (§ 120). Die Leistungen aus dem Versicherungsfall
der Krankheit werden auch gewährt, wenn die Krankheit im Zeitpunkt
des Beginnes der Versicherung bereits bestanden hat. Die Leistungen
sind in allen diesen Fällen auch über das Ende der Versicherung
hinaus weiterzugewähren, solange die Voraussetzungen für den
Anspruch gegeben sind.
  (2) Für Versicherungsfälle, die nach dem Ende der Versicherung
oder nach Ablauf des im Abs. 1 lit. b bezeichneten Zeitraumes
eintreten, sind Leistungen, und zwar auch für Familienangehörige,
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren:
  1. an Personen, die Anspruch aus dem Versicherungsfall der
     Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder der
     Mutterschaft haben, sofern dieser Anspruch nicht gemäß Abs. 3
     entstanden ist, und zwar
     a) während der ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit
        infolge Krankheit, für die gemäß § 138 Abs. 1 ASVG Anspruch
        auf Krankengeld nicht besteht,
     b) während des Anspruches auf Kranken- oder Wochengeld, auch
        wenn dieser Anspruch ruht,
     c) während der Gewährung der Anstaltspflege oder der
        Unterbringung in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim
        oder in einer Sonderkrankenanstalt auf Rechnung eines
        Versicherungsträgers oder
     d) während des Anspruches auf Ersatz der Verpflegskosten
        gemäß § 131 oder auf Pflegekostenzuschuß gemäß § 150
        gegenüber einem Versicherungsträger;
  2. an Personen, die innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem
     Ausscheiden aus der durch eine Beschäftigung (ein Lehr- oder
     Ausbildungsverhältnis) begründeten Pflichtversicherung
     mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs
     Wochen versichert waren und sogleich nach dem Ausscheiden aus
     der Pflichtversicherung erwerbslos geworden sind, wenn der
     Versicherungsfall während der Erwerbslosigkeit und binnen sechs
     Wochen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung
     eintritt. War der Versicherte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus
     der Pflichtversicherung infolge Krankheit arbeitsunfähig oder
     bestand zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Wochengeld, so beginnt
     die Frist von sechs Wochen erst ab dem Erlöschen des Anspruches
     auf Krankengeld (Anstaltspflege) bzw. Wochengeld zu laufen. Die
     Frist von sechs Wochen verlängert sich
     a) um die Dauer eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf
        Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 - ausgenommen
        um Zeiten einer Pflichtversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1
        lit. e und Z 5 - bzw. eines auf Grund der Bestimmungen des
        Zivildienstgesetzes zu leistenden ordentlichen oder
        außerordentlichen Zivildienstes bzw. eines Auslandsdienstes
        gemäß § 12b des Zivildienstgesetzes;
     b) um jenen Zeitraum, um den die Dauer des Anspruchsverlustes
        auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gemäß den §§ 10, 11
        bzw. 25 Abs. 2 AlVG über die Frist von sechs Wochen
        hinausgeht;
  3. an Personen, die gemäß § 12 Abs. 3 lit. g AlVG oder gemäß § 21a
     AlVG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe
     haben;
  4. an Personen, die gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 KGG oder gemäß § 2 Abs. 3
     KGG keinen Anspruch auf Karenzgeld oder gemäß § 79 Abs. 39 AlVG
     in Verbindung mit § 2 Abs. 3 KGG keinen Anspruch auf
     Karenzurlaubsgeld haben.
  (3) Über die Bestimmungen des Abs. 2 hinaus sind die Leistungen
aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft auch zu gewähren, wenn
der Versicherungsfall nach dem Ende der Pflichtversicherung eintritt
und der Beginn der 32. Woche vor dem Eintritt des
Versicherungsfalles in den Zeitraum des Bestandes der beendeten
Pflichtversicherung, die mindestens 13 Wochen bzw. drei
Kalendermonate ununterbrochen gedauert haben muß, fällt; fallen in
diesen Zeitraum auch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
oder Zeiten eines Leistungsbezuges aus dem Versicherungsfall der
Mutterschaft, so gelten solche Zeiten bei der Anwendung dieser
Bestimmung als Zeiten der Pflichtversicherung. Dies gilt jedoch
nicht, wenn die Pflichtversicherung auf Grund einer einvernehmlichen
Lösung des Dienstverhältnisses, einer Kündigung durch die
Dienstnehmerin, eines unberechtigten vorzeitigen Austrittes oder
einer verschuldeten Entlassung der Dienstnehmerin geendet hat oder
wenn die Dienstnehmerin aus einem dieser Gründe unmittelbar im
Anschluß an einen Zeitraum des Bezuges eines Karenzgeldes nach dem
KGG ihre vorherige Beschäftigung nicht wieder aufgenommen hat. Die
Voraussetzung von mindestens 13 Wochen bzw. drei Kalendermonaten
entfällt, wenn die Versicherte in den letzten 36 Monaten vor dem
Ausscheiden aus der Pflichtversicherung mindestens zwölf Monate in
der Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
pflichtversichert war. Tritt in der Zeit zwischen dem Ende der
Pflichtversicherung und dem Eintritt des Versicherungsfalles oder
danach während der Zeit, für die Anspruch auf Leistungen aus dem
Versicherungsfall der Mutterschaft besteht, der Versicherungsfall
der Krankheit ein, gebühren die Leistungen aus diesem
Versicherungsfall.
  (4) Erwerbslosigkeit im Sinne des Abs. 2 Z 2 liegt auch vor, wenn
bei einem mehrfach Versicherten (§ 128) ein versicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis endet und das Entgelt aus den
weiterbestehenden Beschäftigungs(Lehr)verhältnissen den Betrag von
408,89 Euro monatlich nicht übersteigt; das gleiche gilt, wenn der
aus der Pflichtversicherung Ausgeschiedene eine selbständige
Erwerbstätigkeit ausübt, aus der er ein 408,89 Euro monatlich nicht
übersteigendes Einkommen erzielt. An die Stelle des Betrages von
408,89 Euro tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter
Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl
(§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. In sonstigen Fällen werden
Leistungen nach Abs. 2 Z 2 sowie nach Abs. 3 nicht gewährt, sobald
die betreffende Person auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf
Grund anderer gesetzlicher Vorschrift in der Krankenversicherung
versichert ist oder wenn sie sich ins Ausland begibt. Die
Selbstversicherung in der Krankenversicherung (§ 16), die
Krankenversicherung wegen Bezuges einer Pension aus der
Sozialversicherung oder eines Ruhe- bzw. Versorgungsbezuges aus
einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ferner die
Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen nach dem
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und die Krankenversicherung der
Hinterbliebenen nach dem Heeresversorgungsgesetz lassen den Anspruch
auf Leistungen nach Abs. 2 Z 2 sowie nach Abs. 3 unberührt.
  (5) Wo im folgenden Versicherte als Anspruchsberechtigte genannt
werden, sind hierunter, soweit nichts anderes bestimmt wird, auch
die im Abs. 2 bezeichneten aus der Versicherung ausgeschiedenen
anspruchsberechtigten Personen zu verstehen.

                Anspruchsberechtigung für Angehörige

  § 123. (1) Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung
besteht für Angehörige,
  1. wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und
  2. wenn sie weder nach der Vorschrift dieses Bundesgesetzes noch
     nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und
     auch für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines
     öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht
     vorgesehen ist.
  (2) Als Angehöriger gelten:
  1. der Ehegatte;
  2. die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder und Wahlkinder;
  3. die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten;
  4. die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn
     seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis
     festgestellt ist (§ 163b ABGB);
  5. die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Versicherten
     ständig in Hausgemeinschaft leben;
  6. die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten unentgeltlich
     verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer
     behördlichen Bewilligung beruht.
Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Z 5 besteht weiter, wenn
sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger
(beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung
außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich
das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf
dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des
Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.
  (3) Stiefkinder einer Person sind die nicht von ihr abstammenden
leiblichen Kinder ihres Ehegatten, und zwar auch dann, wenn der
andere leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die
Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der sie
begründenden Ehe weiter.
  (4) Kinder und Enkel (Abs. 2 Z 2 bis 6) gelten als Angehörige bis
zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten
sie als Angehörige, wenn und solange sie
  1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre
     Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur
     Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von
     Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992
     genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn
     für sie
     a) entweder Familienbeihilfe nach dem
        Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder
     b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein
        ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des
        § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
        in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992
        betreiben;
  2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf
     des in Z 1 genannten Zeitraumes
     a) infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig sind oder
     b) erwerbslos sind;
  3. an einem Programm der Europäischen Gemeinschaften zur
     Förderung der Mobilität junger Menschen teilnehmen, längstens
     bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Die Angehörigeneigenschaft bleibt in den Fällen der Z 2 lit. b
längstens für die Dauer von 24 Monaten ab den in Z 2 genannten
Zeitpunkten gewahrt.
  (5) Kinder und Enkel (Abs. 2 Z 2 bis 6) gelten im Rahmen der
Altersgrenzen des Abs. 4 Z 1 auch dann als Angehörige, wenn sie sich
im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden; dies gilt
auch bei nur vorübergehendem Aufenthalt im Inland.
  (6) Kommt eine mehrfache Angehörigeneigenschaft in Betracht, so
wird die Leistung nur einmal gewährt. Leistungspflichtig ist der
Versicherungsträger, bei dem die Leistung zuerst in Anspruch
genommen wird.
  (7) Als Angehöriger gilt jeweils auch eine Person aus dem Kreis
der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief-
 und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des (der)
Versicherten, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm (ihr) in
Hausgemeinschaft lebt und ihm (ihr) seit dieser Zeit unentgeltlich
den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender
arbeitsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist. Die
Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als
Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den
Haushalt zu führen. Angehöriger aus diesem Grund kann nur eine
einzige Person sein.
  (7a) Als Angehörige/r gilt auch eine mit dem/der Versicherten
nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr
in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich
den Haushalt führt, wenn ein/eine im gemeinsamen Haushalt lebende/r
arbeitsfähige/r Ehegatte/Ehegattin nicht vorhanden ist, wenn
  a) sie sich der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen
     Haushalt lebender Kinder nach Abs. 4 erster Satz widmet oder
     sich durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung
     gewidmet hat oder
  b) sie den Versicherten/die Versicherte mit Anspruch auf
     Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach dem
     Bundespflegegeldgesetz oder nach den Bestimmungen der
     Landespflegegeldgesetze pflegt.
Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als
Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den
Haushalt zu führen, sich der Kindererziehung (lit. a) zu widmen oder
den Versicherten/die Versicherte (lit. b) zu pflegen.
  (8) Durch die Satzung kann nach Maßgabe der finanziellen
Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers bestimmt werden, dass
auch andere als die in den Abs. 2 und 4 bis 7 bezeichneten
Verwandten und die Wahl- und Stiefeltern der versicherten Person als
Angehörige gelten, wenn sie mit der versicherten Person in
Hausgemeinschaft leben und von ihr ganz oder überwiegend erhalten
werden.
  (9) Eine im Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 7, 7a und 8 genannte Person gilt
nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die
  a) einer Berufsgruppe angehört, die gemäß § 5 Abs. 1 GSVG von der
     Pflichtversicherung ausgenommen ist, oder
  b) zu den im § 4 Abs. 2 Z 2 GSVG genannten Personen gehört oder
  c) im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung
     freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978,
     in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung angeführt ist
     oder
  d) eine Pension nach dem in lit. c genannten Bundesgesetz bezieht
     oder
  e) der Versicherungspflicht gemäß § 3 des
     Notarversicherungsgesetzes 1972 unterliegt oder eine Pension
     nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 bezieht.
  (10) Eine im Abs. 2 Z 1, Abs. 4 Z 3 sowie Abs. 7, 7a und 8
genannte Person gilt nicht als Angehöriger, wenn sie im Ausland eine
Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden,
nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes die
Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet.
  (11) Als Pflegekinder gemäß Abs. 2 Z 6 gelten auch Kinder, die von
einem (einer) Versicherten gepflegt und erzogen werden, wenn sie mit
dem (der) Versicherten
  1. bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind und
  2. ständig in Hausgemeinschaft leben.

Beachte
Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die
Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den
Textanmerkungen ersichtlich.

        Sonderregelungen für Selbstversicherte und Pensionisten

  § 124. (1) Bei den Selbstversicherten in der Krankenversicherung
ist die Leistungspflicht allgemein, soweit nicht für einzelne
Leistungen eine längere Wartezeit vorgesehen ist, von der Erfüllung
einer Wartezeit von drei Monaten unmittelbar vor Eintritt des
Versicherungsfalles abhängig. Dies gilt nicht für die im § 16 Abs. 2
bezeichneten Personen, sofern ihre Beiträge von der
Beitragsgrundlage nach § 76 Abs. 1 Z 2 erster Halbsatz berechnet
werden. Durch die Satzung kann die Wartezeit auf sechs Monate
unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erweitert werden.
Die Satzung kann ferner für Selbstversicherte auch den Kreis der
Angehörigen, mit Ausnahme der Kinder (§ 123 Abs. 2 Z 2 bis 6 und
Abs. 4), einschränken. (BGBl. Nr. 293/1958, Art. I Z 4) - 1. 1.
1959; (BGBl. Nr. 87/1960, Art. I Z 7) - 1. 4. 1960; (BGBl. Nr.
6/1968, Art. I Z 37) - 1. 1. 1968; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. II Z 8
lit. a) - 1. 1. 1973; (BGBl. Nr. 704/1976, Art. II Z 8) - 1. 1.
1977; (BGBl. Nr. 111/1986, Art. II Z 3) - 1. 1. 1986; (BGBl. Nr.
294/1990, Art. II Z 4) - 1. 7. 1990; (BGBl. Nr. 676/1991, Art. II Z
12, § 547 Abs. 1 Z 7) - 1. 10. 1992; (BGBl. I Nr. 138/1998, Z 56) -
1. 8. 1998.
  (2) Das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit entfällt, wenn der
Selbstversicherte in den unmittelbar vor Beginn der
Selbstversicherung vorangegangenen zwölf Monaten mindestens 26
Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen nach diesem
oder einem anderen Bundesgesetz krankenversichert war oder für ihn
eine Anspruchsberechtigung in einer solchen Krankenversicherung
bestand; ist die Pflichtversicherung oder die darauf beruhende
Anspruchsberechtigung infolge einer Aussperrung oder eines Streiks
erloschen, entfällt ebenfalls das Erfordernis der Erfüllung der
Wartezeit. Die Frist von zwölf Monaten verlängert sich um die
Zeiten, während derer der aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene
Selbstversicherte
  1. auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhielt
oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers in einem Genesungs-,
Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt
untergebracht war oder Anspruch auf Pflegegebührenersatz gemäß § 131
oder auf Pflegekostenzuschuß gemäß § 150 einem Versicherungsträger
gegenüber hatte oder (BGBl. Nr. 764/1996, Art. I Z 5); (§ 590 Abs.
5) - 1. 1. 1997 bis 31. 12. 2004.
  2. Kranken- oder Wochengeld bezogen hat.
(BGBl. Nr. 704/1976, Art. II Z 8) - 1. 1. 1977; (BGBl. Nr. 684/1978,
Art. II Z 3) - 1. 1. 1979; (BGBl. Nr. 585/1980, Art. II Z 4 lit. a)
- 1. 1. 1981.
  (3) Ist der Pensionist (§ 8 Abs. 1 Z 1) oder ein Angehöriger des
Pensionisten (§ 123) in einer Versorgungsanstalt oder in einer
Anstalt der Sozialhilfe, in der er im Rahmen seiner gesamten
Betreuung ärztliche Hilfe und Heilmittel erhält, untergebracht, so
besteht während der Dauer dieser Unterbringung für seine Person kein
Anspruch auf diese Leistungen der Krankenversicherung. (BGBl. Nr.
31/1973, Art. II Z 8 lit. b) - 1. 1. 1973; (BGBl. Nr. 704/1976, Art.
II Z 8) - 1. 1. 1977; (BGBl. Nr. 585/1980, Art. II Z 4 lit. b) - 1.
1. 1981.
(BGBl. Nr. 13/1962, Art. II Z 6) - 1. 1. 1962.

                       Bemessungsgrundlage

  § 125. (1) Bemessungsgrundlage für das Krankengeld ist der
für die Beitragsermittlung heranzuziehende und auf einen Kalendertag
entfallende Arbeitsverdienst, der dem (der) Versicherten in jenem
Beitragszeitraum (§ 44 Abs. 2) gebührte, der dem Ende des vollen
Entgeltanspruches voranging; liegt ein solcher Beitragszeitraum
nicht vor, so ist der laufende Beitragszeitraum maßgebend. Lohn- und
Gehaltserhöhungen auf Grund von Normen kollektiver Rechtsgestaltung
sind zu berücksichtigen.
  (2) Die Satzung kann bestimmen, daß bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage für einzelne Gruppen von Versicherten, wie zum
Beispiel für Beschäftigte bei Dienstgebern, mit denen Vereinbarungen
über die Form der Abrechnung der Beiträge getroffen werden, und für
ganz oder teilweise nicht nach Zeit entlohnte Dienstnehmer ein
anderer Beitragszeitraum als der im Abs. 1 bezeichnete oder daß
mehrere dem Versicherungsfall vorangegangene Beitragszeiträume
herangezogen werden.
  (3) Die Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 sind bei der Bemessung
der Barleistungen der Krankenversicherung in der Weise zu
berücksichtigen, daß die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 und 2 um
einen durch die Satzung des Versicherungsträgers allgemein
festzusetzenden Hundertsatz erhöht wird; der Hundertsatz kann
einheitlich oder gesondert für bestimmte Gruppen von Versicherten
unter Bedachtnahme auf den Durchschnittswert der für die
Beitragsbemessung heranzuziehenden Sonderzahlungen (§ 54 Abs. 1)
festgesetzt werden. Werden jedoch die Sonderzahlungen auf Grund
einer Festsetzung gemäß § 54 Abs. 2 mit einem einheitlichen
Hundertsatz der allgemeinen Beitragsgrundlage der Berechnung des
Sonderbeitrages zugrunde gelegt, so ist die Bemessungsgrundlage nach
Abs. 1 oder 2 um den gleichen Hundertsatz zu erhöhen, der der
Berechnung des Sonderbeitrages zugrunde gelegt worden ist.
  (4) Aufgehoben
  (5) Abs. 1 gilt sinngemäß zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage
für die Barleistungen aus dem Versicherungsfall der
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit in den Fällen des § 58a.


                    Leistungen bei Wechsel der
                    Versicherungszuständigkeit

  § 126. (1) Tritt während der Gewährung (des Ruhens) von Leistungen
aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
oder aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft eine Änderung in der
Versicherungszuständigkeit ein, so bleibt der frühere
Versicherungsträger für den betreffenden Versicherungsfall weiter
leistungszuständig.
  (2) Tritt im Falle des § 134 Abs. 2 oder 3 während der Gewährung
von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit eine Änderung
in der Versicherungszuständigkeit ein, so geht die
Leistungszuständigkeit auf den versicherungszuständig gewordenen
Träger der Krankenversicherung über.  Dies gilt auch, wenn die
Versicherungszuständigkeit auf den Träger einer nach einem anderen
Bundesgesetz geregelten Krankenversicherung übergeht, mit der
Maßgabe, daß die Leistungen vom versicherungszuständig gewordenen
Träger der Krankenversicherung nach den für ihn geltenden
Vorschriften weiterzugewähren sind.
(BGBl. Nr. 6/1968, Art. I Z 38) - 1.1.1968.


                  Leistungen bei Satzungsänderungen

  § 127. Durch eine Satzungsänderung kann für Versicherungsfälle,
die bereits eingetreten sind, die satzungsmäßige Mehrleistung erhöht,
nicht aber herabgesetzt werden.

               Leistungen bei mehrfacher Versicherung

  § 128. Bei mehrfacher Krankenversicherung nach den Bestimmungen
dieses oder eines anderen Bundesgesetzes sind die Sachleistungen
(die Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen) für ein und
denselben Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von dem
Versicherungsträger, den die/der Versicherte zuerst in Anspruch
nimmt. Die Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht
kommenden Versicherungen.

             Leistungen an Personen mit dem Wohnsitz
             außerhalb des Sprengels des zuständigen
                      Versicherungsträgers

  § 129. (1) Haben Versicherte oder deren Angehörige ihren Wohnsitz
außerhalb des Sprengels des für sie zuständigen
Versicherungsträgers, so ist auf dessen Ersuchen der für den Wohnsitz
zuständige Versicherungsträger verpflichtet, die Leistungen gegen
Kostenersatz zu gewähren. In dem Ersuchen sind Art und Ausmaß der zu
gewährenden Leistungen zu bezeichnen. Bei der Ermittlung des
Kostenersatzes ist die Verrechnung von Kosten für Verwaltungsauslagen
ausgeschlossen. Die mit dem Versicherungsträger des Wohnsitzes in
vertraglichen Beziehungen stehenden Personen und Einrichtungen
(Ärzte, Apotheker, Krankenanstalten usw.) sind zur Leistung nach den
für sie geltenden Verträgen auch in diesen Fällen verpflichtet.
  (2) Die im Abs. 1 vorgesehene Regelung gilt entsprechend für den
Versicherten und seine Angehörigen, wenn sie während eines
vorübergehenden Aufenthaltes außerhalb des Sprengels ihres
zuständigen Versicherungsträgers erkranken.
  (3) Erstreckt sich der örtliche Wirkungsbereich eines
Versicherungsträgers über das Gebiet eines Landes hinaus, so kann
dieser Versicherungsträger, sofern es zur besseren Betreuung der
Versicherten und ihrer Angehörigen angebracht ist, einen anderen
nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherten (der
Angehörigen) zuständigen Versicherungsträger gegen Kostenersatz mit
der Erbringung der Leistungen betrauen. Abs. 1 vorletzter und letzter
Satz sind entsprechend anzuwenden.
  (4) Das Ersuchen um Betreuung von Versicherten (Angehörigen) ist
an die Gebietskrankenkasse zu richten, in deren Sprengel der
Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherten (seiner
Angehörigen) liegt.
  (5) Der Hauptverband kann mit Zustimmung des Bundesministers für
Arbeit und Soziales bindende Richtlinien über die Form der
Inanspruchnahme sowie die Festsetzung und die Verrechnung des
Kostenersatzes aufstellen. Diese Richtlinien sind im Internet zu
verlautbaren.

                      Erkrankung im Ausland

  § 130. (1) Hält sich eine in der Krankenversicherung
pflichtversicherte Person im dienstlichen Auftrag im Ausland auf, so
erhält sie für die Dauer des Auslandsaufenthaltes die ihr beim
zuständigen Versicherungsträger für sich und ihre sich ebenfalls im
Zusammenhang mit dem dienstlichen Auftrag im Ausland aufhaltenden
Angehörigen zustehenden Leistungen - unbeschadet einer
Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. f - vom Dienstgeber.
Solange der Dienstgeber das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3 und
4 weiter gewährt, beschränkt sich die vorstehende Verpflichtung des
Dienstgebers auf die Sachleistungen.
  (2) Der Dienstgeber hat binnen einem Monat den Eintritt des
Versicherungsfalles dem Versicherungsträger mitzuteilen; dieser kann
die Leistungen auch selbst erbringen.
  (3) Der Versicherungsträger erstattet dem Dienstgeber die Kosten.
Als Ersatz der Kosten für Heilmittel ist höchstens ein Dreißigstel,
für ärztliche Hilfe höchstens ein Zwanzigstel der
Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) für jeden Kalendertag der
Behandlungszeit zu bezahlen. Für Heilbehelfe sind höchstens jene
Kosten zu ersetzen, die dem Versicherungsträger bei Inanspruchnahme
der Leistung im Inland erwachsen wären. Für die Unterbringung in
einer Krankenanstalt leistet der Versicherungsträger einen
Pflegekostenzuschuß gemäß § 150 Abs. 2.
  (4) Die im Abs. 3 als Ersatz der Kosten für Heilmittel und
ärztliche Hilfe für den Kalendertag der Behandlungszeit vorgesehenen
Höchstsätze werden für jene Zeit verdoppelt, in welcher der Anspruch
des Versicherten auf Krankengeld gemäß § 143 Abs. 1 Z 3 zur Gänze
ruht.

             Erstattung von Kosten der Krankenbehandlung

  § 131. (1) Nimmt der Anspruchsberechtigte nicht die
Vertragspartner (§ 338) oder die eigenen Einrichtungen
(Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers zur Erbringung der
Sachleistungen der Krankenbehandlung (ärztliche Hilfe, Heilmittel,
Heilbehelfe) in Anspruch, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten dieser
Krankenbehandlung im Ausmaß von 80 vH des Betrages, der bei
Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner des
Versicherungsträgers von diesem aufzuwenden gewesen wäre. Wird die
Vergütung für die Tätigkeit des entsprechenden Vertragspartners nicht
nach den erbrachten Einzelleistungen bestimmt, hat die Satzung des
Versicherungsträgers Pauschbeträge für die Kostenerstattung
festzusetzen.
  (2) Durch die Satzung des Versicherungsträgers sind für die Fälle
der Inanspruchnahme einer Ersatzleistung nach Abs. 1 nähere
Bestimmungen über das Verfahren zur Feststellung des
Versicherungsfalles, insbesondere des Beginnes und des Endes der
durch die Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit, zu treffen.
Durch die Krankenordnung kann die Erstattung von Kosten der
Krankenbehandlung ausgeschlossen werden, wenn der Versicherte in
demselben Versicherungsfall einen Vertragspartner oder eine eigene
Einrichtung (Vertragseinrichtung) des Versicherungsträgers in
Anspruch nimmt.
  (3) Bei im Inland eingetretenen Unfällen, plötzlichen Erkrankungen
und ähnlichen Ereignissen kann der/die nächsterreichbare
Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin (Dentist/Dentistin) oder die
nächsterreichbare Gruppenpraxis, erforderlichenfalls auch die
nächsterreichbare Krankenanstalt in Anspruch genommen werden, falls
ein/eine Vertragsarzt/Vertragsärztin,
Vertragszahnarzt/Vertragszahnärztin
(Vertragsdentist/Vertragsdentistin), eine Vertrags-Gruppenpraxis,
eine Vertragskrankenanstalt oder eine eigene Einrichtung des
Versicherungsträgers für die ärztliche Hilfe (Anstaltspflege) nicht
rechtzeitig die notwendige Hilfe leisten kann. Der
Versicherungsträger hat in solchen Fällen für die dem Versicherten
tatsächlich erwachsenen Kosten (Arztkosten, Heilmittelkosten, Kosten
der Anstaltspflege und Transportkosten) den in der Satzung
festgesetzten Ersatz zu leisten. Darüber hinaus können nach Maßgabe
der Satzung auch die notwendigen Reise(Fahrt)kosten übernommen
werden. Für die weitere Behandlung ist, sofern der Versicherte nicht
eine anderweitige Krankenbehandlung im Sinne des Abs. 1 in Anspruch
nimmt, so bald wie möglich ein Vertragspartner (§ 338) oder eine
eigene Einrichtung (Vertragseinrichtung) des Versicherungsträgers
heranzuziehen, wenn der Zustand des Erkrankten (Verletzten) dies
ohne Gefahr einer Verschlimmerung zuläßt.
  (4) Bergungskosten und die Kosten der Beförderung bis ins Tal
werden bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik nicht
ersetzt.
  (5) Für Leistungen eines approbierten Arztes (§ 44 Abs. 1 des
Ärztegesetzes 1998) besteht nur dann Anspruch auf Kostenerstattung,
wenn der Arzt gemäß Artikel 36 Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG das
Recht erworben hat, den ärztlichen Beruf als Arzt für
Allgemeinmedizin im Rahmen eines Sozialversicherungssystems
auszuüben.
  (6) Wenn die flächendeckende Versorgung der Versicherten durch
Verträge nicht in ausreichendem Maße gesichert ist, so kann in der
Satzung des Versicherungsträgers das Ausmaß des Ersatzes der Kosten
der Krankenbehandlung gemäß Abs. 1 mit mehr als 80 vH, höchstens
jedoch mit 100 vH des Betrages, der bei Inanspruchnahme der
entsprechenden Vertragspartner des Versicherungsträgers von diesem
aufzuwenden gewesen wäre, festgesetzt werden. Die flächendeckende
Versorgung ist im Regelfall dann anzunehmen, wenn Gesamtverträge
nach dem Sechsten Teil bestehen.

             Kostenerstattung bei Fehlen vertraglicher
                Regelungen mit den Ärzten/Ärztinnen,
         Zahnärzten/Zahnärztinnen (Dentisten/Dentistinnen)
                     oder mit den Gruppenpraxen

  § 131a. Stehen Vertragsärzte/Vertragsärztinnen,
Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen
(Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen) oder Vertrags-Gruppenpraxen
infolge des Fehlens einer Regelung durch Verträge (§ 338) nicht zur
Verfügung, so hat der Versicherungsträger dem Versicherten für die
außerhalb einer eigenen Einrichtung in Anspruch genommene Behandlung
(den Zahnersatz) die Kostenerstattung in der Höhe des Betrages zu
leisten, der vor Eintritt des vertragslosen Zustandes bei
Inanspruchnahme eines/einer Wahlarztes/Wahlärztin,
Wahlzahnarztes/Wahlzahnärztin (Wahldentisten/Wahldentistin) oder
einer Wahl-Gruppenpraxis zu leisten gewesen wäre. Der
Versicherungsträger kann diese Kostenerstattung durch die Satzung
unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit und das
wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten erhöhen.

Beachte
Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die
Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den
Textanmerkungen ersichtlich.

                     Kostenzuschüsse bei Fehlen
                      vertraglicher Regelungen

  § 131b. Stehen andere Vertragspartner infolge Fehlens von
Verträgen nicht zur Verfügung, so gilt § 131a mit der Maßgabe, daß in
jenen Fällen, in denen noch keine Verträge für den Bereich einer
Berufsgruppe bestehen, der Versicherungsträger den Versicherten die
in der Satzung festgesetzten Kostenzuschüsse zu leisten hat. Der
Versicherungsträger hat das Ausmaß dieser Zuschüsse unter
Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit und das
wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten festzusetzen.  (BGBl. Nr.
676/1991, Art. II Z 15) - 1.1.1992.


            Bare Leistungen an Stelle von Sachleistungen

  § 132. Die Träger der Krankenversicherung können in ihren
Satzungen bestimmen, daß für Versicherte, deren Arbeitsverdienst
einen in der Satzung festzusetzenden Betrag überschreitet, an Stelle
der Sachleistungen bare Leistungen gewährt werden. Die Höhe der baren
Leistungen darf 80 v. H. der dem Versicherten tatsächlich erwachsenen
Kosten nicht überschreiten.
(BGBl. Nr. 13/1962, Art. II Z 12) - 1.1.1962;
(BGBl. Nr. 704/1976, Art. II Z 10) - 1.1.1977.

                          ABSCHNITT II
                      Leistungen im Besonderen

                       1. UNTERABSCHNITT

               Früherkennung von Krankheiten und sonstige
              Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit

                      Jugendlichenuntersuchungen

  § 132a. (1) Die Träger der Krankenversicherung haben die bei ihnen
pflichtversicherten Jugendlichen zwecks Überwachung ihres
Gesundheitszustandes jährlich mindestens einmal einer ärztlichen
Untersuchung zu unterziehen. Für die Durchführung der Untersuchung
kommen insbesondere Vertragsärzte, Einrichtungen der Vertragsärzte
und sonstiger Vertragspartner, Vertrags-Gruppenpraxen sowie eigene
Einrichtungen in Betracht.
  (2) Als Jugendliche im Sinne des Abs. 1 gelten Personen nach
Vollendung des 15. Lebensjahres, soweit sie aber das 15. Lebensjahr
vor Beendigung der allgemeinen Schulpflicht vollendet haben, nach
dem Ablauf des letzten Schuljahres, alle diese, solange sie das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  (3) Der Träger der Krankenversicherung hat dem Jugendlichen die im
Zusammenhang mit der Untersuchung entstehenden Fahrtkosten nach
Maßgabe der Bestimmungen des § 135 Abs. 4 zu ersetzen.
  (4) Der Bund ersetzt dem Träger der Krankenversicherung 50 v. H.
der tatsächlich entstandenen nachgewiesenen Untersuchungskosten
gemäß Abs. 1 sowie 60 v. H. des Aufwandes nach Abs. 3. Wenn dies der
Verwaltungsvereinfachung dient, kann der Ersatz des Bundes durch
einen Pauschbetrag abgegolten werden, der vom Bundesminister für
Arbeit, Gesundheit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Zahl der
von den einzelnen Trägern der Krankenversicherung vorzunehmenden
Untersuchungen, die durchschnittlichen Kosten der Untersuchungen und
die durchschnittliche Höhe der entstehenden Fahrtkosten festzusetzen
ist.
  (5) Aufgehoben.
  (6) Der Hauptverband hat die nach seinen Richtlinien (§ 31 Abs. 5
Z 17) ausgewerteten Ergebnisse der Jugendlichenuntersuchungen
unverzüglich nach deren Vorliegen dem Bundesministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales und den Bundesministerien für
wirtschaftliche Angelegenheiten sowie für Land- und Forstwirtschaft
bekanntzugeben.

                Vorsorge(Gesunden)untersuchungen

  § 132b. (1) Die Versicherten haben für sich und ihre Angehörigen
(§ 123) Anspruch auf jährlich eine Vorsorge(Gesunden)untersuchung.
  (2) Der Hauptverband hat die Durchführung dieser
Vorsorge(Gesunden)untersuchungen durch Richtlinien zu regeln; in
diesen Richtlinien sind unter Berücksichtigung des Fortschrittes der
medizinischen Wissenschaft sowie der vom Bundesministerium für
Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz jeweils als besonders
vordringlich erklärten Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit
die Untersuchungsziele und der Kreis der für die Untersuchung in
Betracht kommenden Personen festzulegen. Bei der Festlegung der
Untersuchungsziele ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die
Vorsorge(Gesunden)untersuchungen insbesondere der Früherkennung von
Volkskrankheiten, wie Krebs, Diabetes, Herz- und Kreislaufstörungen,
zu dienen haben. Für die Durchführung der Untersuchungen kommen
unter Bedachtnahme auf das Untersuchungsziel insbesondere
Vertragsärzte, Einrichtungen der Vertragsärzte und sonstiger
Vertragspartner, Vertrags-Gruppenpraxen sowie eigene Einrichtungen
in Betracht. Die Träger der Krankenversicherung können überdies
dafür Vorsorge treffen, daß Vorsorge(Gesunden)untersuchungen im
Einvernehmen mit dem in Betracht kommenden Dienstgeber (Träger der
Ausbildungsstätte) und dem in Betracht kommenden Organ der
Betriebsvertretung auch in den Arbeits- oder Ausbildungsstätten der
Versicherten durchgeführt werden können.
  (3) Aufgehoben.
  (4) § 132a Abs. 6 gilt mit der Maßgabe, daß die Ergebnisse der
Vorsorge(Gesunden)untersuchungen dem Bundesminister für Gesundheit,
Sport und Konsumentenschutz sowie dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales bekanntzugeben sind.
  (5) Die im Zusammenhang mit den Vorsorge(Gesunden)untersuchungen
entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 135 Abs. 4 zu ersetzen.
  (6) Die Träger der Krankenversicherung haben auch für Personen,
für die nicht bereits auf Grund einer Pflichtversicherung oder einer
freiwilligen Versicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
ein Anspruch auf diese Leistung besteht,
Vorsorge(Gesunden)untersuchungen vorzunehmen. Der Bund hat den
tatsächlich entstandenen nachgewiesenen Aufwand der Träger der
Krankenversicherung an derartigen Untersuchungskosten zu ersetzen und
dem Hauptverband zu überweisen. Wenn dies der
Verwaltungsvereinfachung dient, kann der Ersatz des Bundes durch
einen Pauschbetrag abgegolten werden, der vom Bundesminister für
Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf die
Zahl der von den einzelnen Trägern der Krankenversicherung
vorzunehmenden Untersuchungen und die durchschnittlichen Kosten der
Untersuchungen festzusetzen ist. Der Hauptverband hat diesen Betrag
auf die von dem genannten Personenkreis in Anspruch genommenen Träger
der Krankenversicherung im Verhältnis der Inanspruchnahme durch
diesen Personenkreis aufzuteilen. Im übrigen sind auf diese
Vorsorge(Gesunden)untersuchungen die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4
entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Personen, für die
nicht bereits auf Grund einer Pflicht- oder freiwilligen Versicherung
ein Anspruch auf diese Leistung besteht, gegenüber den untersuchenden
Stellen bei der Durchführung der Vorsorge(Gesunden)untersuchungen den
Versicherten bzw. ihren Angehörigen (§ 123) gleichgestellt sind.

                 Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung
                       der Volksgesundheit

  § 132c. (1) Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit sind
insbesondere
  1. humangenetische Vorsorgemaßnahmen insbesondere durch genetische
     Familienberatung, pränatale Diagnose und zytogenetische
     Untersuchungen;
  2. Impfung (aktive Immunisierung) gegen die
     Frühsommermeningoencephalitis;
  3. sonstige vordringliche Maßnahmen zur Erhaltung der
     Volksgesundheit;
  4. Impfung gegen Influenza mit dem Influenzapandemieimpfstoff,
     wenn und solange die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine
     Influenzapandemie ausgerufen hat.
  (2) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann
unter Bedachtnahme auf den Fortschritt der medizinischen
Wissenschaft durch Verordnung festlegen:
  1. sonstige vordringliche Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 3;
  2. das Ziel der im Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Maßnahmen sowie
     den Kreis der hiefür in Betracht kommenden Personen.
  (3) Die Durchführung der in Abs. 1 Z 1 und 4 bezeichneten
Maßnahmen ist den Trägern der Krankenversicherung übertragen.
Hinsichtlich der Maßnahmen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat die
Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend den Trägern der
Krankenversicherung nach Anhörung des Hauptverbandes durch
Verordnung die Mitwirkung durch Leistung eines Kostenzuschusses zu
übertragen. Hiebei ist auf die sonstigen Leistungen der Träger der
Krankenversicherung Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Kostenzuschusses
ist in der Satzung des Trägers der Krankenversicherung unter
Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit zu regeln.
§ 132b Abs. 2 vorletzter Satz gilt entsprechend. Die Durchführung
einer Maßnahme nach Abs. 1 Z 4 gilt als Krankenbehandlung und ist
Inhalt der Gesamtverträge (§ 342). § 132b Abs. 2 letzter Satz ist
anzuwenden. Die §§ 136 Abs. 2 und 350 sind mit der Maßgabe
anzuwenden, dass neben die Apotheken und die hausapothekenführenden
Ärzte auch andere nach Vorschriften auf dem Gebiet des
Arzneimittelwesens vorgesehene abgebende Stellen treten können.
§ 136 Abs. 4 gilt nicht.
  (4) Die Ergebnisse der sonstigen Maßnahmen zur Erhaltung der
Volksgesundheit sind auf Verlangen dem Bundesministerium für
Gesundheit, Familie und Jugend bekannt zu geben.
  (5) Die im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahmen
entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 35 Abs. 4 zu ersetzen.
  (6) § 132b Abs. 6 findet bei der Durchführung der sonstigen
Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit entsprechend Anwendung.


                        2. UNTERABSCHNITT
                        Krankenbehandlung

                   Umfang der Krankenbehandlung

  § 133. (1) Die Krankenbehandlung umfaßt:
  1. ärztliche Hilfe;
  2. Heilmittel;
  3. Heilbehelfe.
  (2) Die Krankenbehandlung muß ausreichend und zweckmäßig sein, sie
darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Durch die
Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und
die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu
sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert
werden. Die Leistungen der Krankenbehandlung werden, soweit in diesem
Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, als Sachleistungen
erbracht.
  (3) Kosmetische Behandlungen gelten als Krankenbehandlung, wenn
sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller
Krankheitszustände dienen. Andere kosmetische Behandlungen können als
freiwillige Leistungen gewährt werden, wenn sie der vollen
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit förderlich oder aus
Berufsgründen notwendig sind.  Als Leistung der Krankenbehandlung
gilt auch die Übernahme der für eine Organtransplantation notwendigen
Anmelde- und Registrierungskosten bei einer Organbank. (BGBl. Nr.
609/1987, Art. II Z 7) - 1.1.1988.
  (4) Für Angehörige, die sonst einen gesetzlichen Anspruch auf
Krankenbehandlung haben, besteht kein Anspruch auf die Leistungen
der Krankenbehandlung nach diesem BundesgesetZ (BGBl. Nr. 13/1962,
Art. II Z 13) - 1.1.1962.
  (5) Befindet sich ein Versicherter (Angehöriger) in
Anstaltspflege, so besteht für diese Zeit kein Anspruch auf
Leistungen der Krankenbehandlung, soweit die entsprechenden
Leistungen nach dem Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957, im
Rahmen der Anstaltspflege zu gewähren sind. (BGBl. Nr. 704/1976,
Art. II Z 12) - 1.1.1977.


                   Dauer der Krankenbehandlung

  § 134. (1) Die Krankenbehandlung wird während der Versicherung für
die Dauer der Krankheit ohne zeitliche Begrenzung gewährt.
  (2) Besteht die Notwendigkeit der Krankenbehandlung für eine
Erkrankung, die vor dem Ende der Versicherung oder vor dem Ende des
Anspruches auf eine der im § 122 Abs. 2 Z 1 genannten Leistungen
eingetreten ist, über diesen Zeitpunkt hinaus, so wird für diese
Erkrankung, solange es sich um ein und denselben Versicherungsfall
handelt, die Krankenbehandlung ohne zeitliche Begrenzung gewährt.
(BGBl. Nr. 13/1962, Art. II Z 14) - 1.1.1962; (BGBl. Nr. 67/1967,
Art. I Z 13. Ü. Art. II Abs. 1) - 1.1.1967.
  (3) Für Versicherungsfälle, die nach dem Ende der Versicherung
eintreten, sind die Leistungen der Krankenbehandlung an die im § 122
Abs. 2 Z 2 bis 4 bezeichneten Personen, auch für deren
Familienangehörige, längstens durch 26 Wochen zu gewähren. (BGBl.
Nr. 201/1996, Art. 34 Z 59a) - 1.5.1996.

                        Ärztliche Hilfe

  § 135. (1) Die ärztliche Hilfe wird durch Vertragsärzte und
Vertrags-Gruppenpraxen, durch Wahlärzte und Wahl-Gruppenpraxen
(§ 131 Abs. 1) sowie durch Ärzte in eigenen Einrichtungen (oder
Vertragseinrichtungen) der Versicherungsträger gewährt.
Im Rahmen der Krankenbehandlung (§ 133 Abs. 2) ist der ärztlichen
Hilfe gleichgestellt:
  1. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche
     a) physiotherapeutische,
     b) logopädisch-phoniatrisch-audiologische oder
     c) ergotherapeutische
     Behandlung durch Personen, die gemäß § 7 des Bundesgesetzes
     über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen
     Dienste, BGBl. Nr. 460/1992, zur freiberuflichen Ausübung des
     physiotherapeutischen Dienstes, des logopädisch-phoniatrisch-
     audiologischen Dienstes bzw. des ergotherapeutischen Dienstes
     berechtigt sind;
  2. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung oder
     psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische
     Leistung eines klinischen Psychologen (einer klinischen
     Psychologin) gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 des Psychologengesetzes,
     BGBl. Nr. 360/1990, der (die) zur selbständigen Ausübung des
     psychologischen Berufes gemäß § 10 Abs. 1 des
     Psychologengesetzes berechtigt ist;
  3. eine psychotherapeutische Behandlung durch Personen, die gemäß
     § 11 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, zur
     selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind, wenn
     nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der
     zweiten psychotherapeutischen Behandlung innerhalb desselben
     Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung (§ 2 Abs. 2
     Z 1 des Ärztegesetzes 1998) stattgefunden hat;
  4. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche Leistung
     eines Heilmasseurs, der nach § 46 des Medizinischer
     Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002, zur
     freiberuflichen Berufsausübung berechtigt ist.
  (2) In der Regel soll die Auswahl zwischen mindestens zwei zur
Behandlung berufenen, für den Erkrankten in angemessener Zeit
erreichbaren Ärzten oder Gruppenpraxen freigestellt sein. Bestehen
bei einem Versicherungsträger eigene Einrichtungen für die Gewährung
der ärztlichen Hilfe oder wird diese durch Vertragseinrichtungen
gewährt, muß die Wahl der Behandlung zwischen einer dieser
Einrichtungen und einem oder mehreren Vertragsärzten (Wahlärzten)
bzw. einer oder mehreren Vertrags-Gruppenpraxen (Wahl-Gruppenpraxen)
unter gleichen Bedingungen freigestellt sein. Insoweit Zuzahlungen
zu den Leistungen vorgesehen sind, müssen diese in den Ambulatorien,
bei den freiberuflich tätigen Vertragsärzten und in den
Vertrags-Gruppenpraxen gleich hoch sein.
  (3) Bei der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe durch einen
Vertragsarzt, in einer Vertrags-Gruppenpraxis oder in eigenen
Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers hat
der (die) Erkrankte die innerhalb des ELSY als Krankenscheinersatz
zu verwendende Chipkarte vorzulegen. Für die e-card ist ein
Service-Entgelt nach § 31c zu entrichten.
  (3a) Bei Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe hat der (die)
Versicherte einen Kostenbeitrag nach Maßgabe der Verordnung nach
§ 31 Abs. 5a zu leisten.
  (4) Im Falle der Notwendigkeit der Inanspruchnahme ärztlicher
Hilfe kann der Ersatz der Reise(Fahrt)kosten nach Maßgabe der
Bestimmungen der Satzung gewährt werden. Bei der Festsetzung des
Ausmaßes des Kostenersatzes bzw. eines allfälligen Kostenanteiles
des Versicherten ist auf die örtlichen Verhältnisse und auf den dem
Versicherten für sich bzw. seinen Angehörigen bei Benützung des
billigsten öffentlichen Verkehrsmittels erwachsenden
Reisekostenaufwand Bedacht zu nehmen; dies gilt auch bei Benützung
eines Privatfahrzeuges. Die Satzung kann überdies bestimmen, daß
nach diesen Grundsätzen festgestellte Reise(Fahrt)kosten bei Kindern
und gebrechlichen Personen auch für eine Begleitperson gewährt
werden. Die tatsächliche Inanspruchnahme der Behandlungsstelle ist
in jedem Fall nachzuweisen.
  (5) Die Satzung bestimmt unter Bedachtnahme auf Abs. 4, unter
welchen Voraussetzungen für gehunfähig erkrankte Versicherte und
Angehörige der Transport mit einem Krankentransportwagen zur
Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe sowie der Ersatz der Kosten für die
Inanspruchnahme eines Lohnfuhrwerkes bzw. privaten Kraftfahrzeuges
gewährt werden können. Die medizinische Notwendigkeit eines solchen
Transportes muß ärztlich bescheinigt sein.
  (6) In den Fällen der Inanspruchnahme einer Leistung eines
Psychotherapeuten (Abs. 1 Z 3) hat der (die) Versicherte an den
Vertragspartner für Rechnung des Versicherungsträgers einen
Behandlungsbeitrag in der Höhe von 20% des jeweiligen
Vertragshonorares zu zahlen, wenn Gesamtverträge nach § 349 Abs. 2
bestehen.

                           Heilmittel

  § 136. (1) Die Heilmittel umfassen
  a) die notwendigen Arzneien und
  b) die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der
     Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen.
  (2) Die Kosten der Heilmittel werden vom Träger der
Krankenversicherung durch Abrechnung mit den Apotheken übernommen.
  (3) Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung des
Versicherungsträgers bezogene Heilmittel ist, soweit im Folgenden
nichts anderes bestimmt wird, eine Rezeptgebühr in der Höhe von
4,70 Euro zu zahlen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1.
Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6
mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte
Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf fünf Cent zu runden. Die
Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle
auf Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. Die Zahlung ist von
dieser Stelle auf dem Rezept zu vermerken.
  (4) Bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten darf eine
Rezeptgebühr nicht eingehoben werden. Der Versicherungsträger hat
für diese Fälle besondere Rezeptvordrucke aufzulegen, die mit dem
Vermerk "rezeptgebührenfrei" zu versehen sind.
  (5) Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen
sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom
Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der
Rezeptgebühr abzusehen.

                            Heilbehelfe

  § 137. (1) Brillen, orthopädische Schuheinlagen, Bruchbänder und
sonstige notwendige Heilbehelfe sind dem Versicherten für sich und
seine Angehörigen in einfacher und zweckentsprechender Ausführung
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren.
  (2) Die Kosten der Heilbehelfe werden vom Versicherungsträger nur
dann übernommen, wenn sie höher sind als 20% der
Höchstbeitragsgrundlage (§ 108 Abs. 3). 10% der Kosten, gerundet auf
Cent, mindestens jedoch 20% der Höchstbeitragsgrundlage, sind vom
Versicherten zu tragen.
  (2a) Die Kosten für Brillen und Kontaktlinsen werden vom
Versicherungsträger nur dann übernommen, wenn sie höher sind als 60%
der Höchstbeitragsgrundlage (§ 108 Abs. 3); bei Leistungen für
Angehörige nach § 123 Abs. 2 Z 2 bis 6 und Abs. 4 ist Abs. 2
anzuwenden. 10% der Kosten, gerundet auf Cent, mindestens jedoch 60%
der Höchstbeitragsgrundlage (20% der Höchstbeitragsgrundlage bei
Leistungen für Angehörige nach § 123 Abs. 2 Z 2 bis 6 und
Abs. 4), sind vom Versicherten/von der Versicherten zu tragen. Die
Kosten für Dreistärkengläser (Gleitsicht- und Trifokalgläser) werden
nicht übernommen.
  (3) Abs. 2 gilt nicht für ständig benötigte Heilbehelfe, die nur
einmal oder nur kurzfristig verwendet werden können und daher in der
Regel mindestens einmal im Monat erneuert werden müssen. 10 vH der
Kosten für solche Heilbehelfe sind vom Versicherten zu tragen.
  (4) Der Versicherungsträger hat auch die sonst vom Versicherten
gemäß Abs. 2 und 2a jeweils erster Satz zu tragenden Kosten bzw. den
sonst vom Versicherten gemäß Abs. 2 und 2a jeweils zweiter Satz oder
Abs. 3 zweiter Satz zu tragenden Kostenanteil zu übernehmen:
  a) bei Versicherten (Angehörigen), die das 15. Lebensjahr noch
     nicht vollendet haben bzw. für die ohne Rücksicht auf das
     Lebensalter Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe im Sinne
     des § 8 Abs. 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,
     BGBl. Nr. 376, besteht, und
  b) bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des
     Versicherten im Sinne des § 136 Abs. 5.
  (5) Das Ausmaß der vom Versicherungsträger zu übernehmenden Kosten
darf einen durch die Satzung festzusetzenden Höchstbetrag nicht
übersteigen; die Satzung kann diesen Höchstbetrag einheitlich oder
für bestimmte Arten von Heilbehelfen in unterschiedlicher Höhe,
höchstens jedoch mit dem 10fachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 108
Abs. 3) festsetzen. In den Fällen des Abs. 3 gilt der Höchstbetrag
für den Monatsbedarf.
  (6) Die Krankenordnung kann eine Gebrauchsdauer für Heilbehelfe
festsetzen. Die Gebrauchsdauer darf für Brillen drei Jahre nicht
unterschreiten.
  (7) Der Versicherungsträger hat auch die Kosten der Instandsetzung
notwendiger Heilbehelfe zu übernehmen, wenn eine Instandsetzung
zweckentsprechend ist. Die Abs. 2, 4 und 5 gelten entsprechend.
  (8) Heilbehelfe, die nur vorübergehend gebraucht werden und die
nach ihrer Art ohne gesundheitliche Gefahr von mehreren Personen
benützt werden können, können auch leihweise entweder vom
Versicherungsträger selbst oder durch Vertragspartner für Rechnung
des Versicherungsträgers durch Übernahme der Leihgebühr zur
Verfügung gestellt werden. Wird ein solcher Heilbehelf nicht vom
Versicherungsträger oder von einem Vertragspartner entliehen, kann
für die angefallenen Leihgebühren ein Kostenersatz bis zur Höhe des
mit den Vertragspartnern vereinbarten Tarifes geleistet werden.
Abs. 2 gilt in diesen Fällen nicht.
  (9) Für die Übernahme von Reise(Fahrt)- bzw. Transportkosten, die
im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen
erwachsen, gilt § 135 Abs. 4 und 5 entsprechend.

                             3. UNTERABSCHNITT
                               Krankengeld

                           Anspruchsberechtigung

  § 138. (1) Pflichtversicherte sowie aus der Pflichtversicherung
ausgeschiedene nach § 122 Anspruchsberechtigte, diese jedoch nur in
den ersten drei Wochen dieser Anspruchsberechtigung, haben aus dem
Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom
vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld.
  (2) Vom Anspruch auf Krankengeld sind ausgeschlossen:
      a) Lehrlinge ohne Entgelt,
      b) die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als
         Dienstnehmer beschäftigten Personen sowie die gemäß § 4
         Abs. 1 Z 4 und 5 und gemäß § 7 Z 1 lit. e
         pflichtversicherten, in Ausbildung stehenden Personen ohne
         Bezüge;
      c) in der Krankenversicherung der Pensionisten Bezieher einer
         Pension aus der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1;
      d) gemäß § 9 in die Krankenversicherung einbezogene Personen;
      e) Aufgehoben.
      f) die gemäß § 4 Abs. 4 pflichtversicherten Personen;
      g) die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. f Teilversicherten.
  (3) Nach Abs. 1 Anspruchsberechtigte, die Pflichtmitglieder der
Tierärztekammern und die der Österreichischen Zahnärztekammer
angehörenden Dentisten/Dentistinnen haben den Beginn der
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit dem Versicherungsträger
innerhalb einer Woche zu melden. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit
durch den behandelnden Arzt oder durch eine Krankenanstalt ist der
Meldung durch den Anspruchsberechtigten gleichzuhalten.


                  Dauer des Krankengeldanspruches

  § 139. (1) Krankengeldanspruch besteht für ein und denselben
Versicherungsfall bis zur Dauer von 26 Wochen, auch wenn während
dieser Zeit zu der Krankheit, die die Arbeitsunfähigkeit zuerst
verursachte, eine neue Krankheit hinzugetreten ist. Wenn der (die)
Anspruchsberechtigte innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem
Eintritt des Versicherungsfalles mindestens sechs Monate in der
Krankenversicherung versichert war, verlängert sich für diese
Personen, ausgenommen für die nach § 122 Abs. 2 Z 2 bis 4
Anspruchsberechtigten, die Dauer auf bis zu 52 Wochen. (BGBl. Nr.
411/1996, Art. I Z 112) - 1.8.1996.
  (2) Durch die Satzung kann die Höchstdauer des
Krankengeldanspruches bis auf 78 Wochen erhöht werden. (BGBl. Nr.
6/1968, Art. I Z 40, Ü. Art. III Abs. 8) - 1.1.1968; (BGBl. Nr.
704/1976, Art. II Z 13) - 1.1.1977.
  (3) Entsteht nach Wegfall des Krankengeldanspruches vor Ablauf der
Höchstdauer neuerlich, und zwar innerhalb von 13 Wochen, infolge der
Krankheit, für die der weggefallene Krankengeldanspruch bestanden
hat, ein Anspruch auf Krankengeld, so werden die Anspruchszeiten für
diese Krankheitsfälle zur Feststellung der Höchstdauer
zusammengerechnet; die neuerliche mit Arbeitsunfähigkeit verbundene
Erkrankung gilt als Fortsetzung der vorausgegangenen Erkrankung.
(BGBl. Nr. 13/1962, Art. II Z 17 lit. a, Ü. Art. VI Abs. 10) -
1.1.1962.
  (4) Ist mit dem Wegfall des Krankengeldanspruches die Höchstdauer
abgelaufen, so kann ein neuer Anspruch auf Krankengeld infolge der
Krankheit, für die der weggefallene Krankengeldanspruch bestanden
hat, erst wieder entstehen, wenn der Erkrankte in der Zwischenzeit
durch mindestens 13 Wochen in einer den Anspruch auf Krankengeld
eröffnenden gesetzlichen Krankenversicherung oder durch mindestens
52 Wochen in einer sonstigen gesetzlichen Krankenversicherung
versichert war. Liegen Zeiten einer den Anspruch auf Krankengeld
eröffnenden gesetzlichen Krankenversicherung und einer sonstigen
gesetzlichen Krankenversicherung vor, so entsteht ein neuer
Anspruch, wenn die Zusammenrechnung dieser Zeiten 13 Wochen ergibt,
wobei Zeiten einer sonstigen gesetzlichen Krankenversicherung mit
einem Viertel der tatsächlich zurückgelegten Dauer zu berücksichtigen
sind (BGBl. Nr. 13/1962, Art. II Z 17 lit. b, Ü. Art. VI Abs. 10) -
1.1.1962.
  (5) Die Dauer des Anspruches auf Krankengeld gemäß Abs. 1 erster
Satz wird durch das Entstehen eines Anspruches auf Pension aus dem
Versicherungsfall des Alters oder aus einem Versicherungsfall der
geminderten Arbeitsfähigkeit oder eine Versehrtenrente aus der
Unfallversicherung nicht berührt. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. II Z 17
lit. c, Ü. Art. VI Abs. 10) - 1.1.1962; (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I
Z 113) - 1.8.1996.


              Anrechnung von Zeiten auf die Höchstdauer
                     des Krankengeldanspruches

  § 140. Zeiten, für die der Anspruch auf Krankengeld gemäß § 89
oder gemäß § 143 Abs. 1 Z 1, Z 3 zweiter Halbsatz und Z 4 sowie
Abs. 6 ruht, sind auf die Höchstdauer gemäß § 139 anzurechnen.
(BGBl. Nr. 87/1960, Art. I Z 9) - 1.5.1960; (BGBl. Nr. 13/1962,
Art. II Z 18) - 1.1.1962; (BGBl. Nr. 704/1976, Art. II Z 14) -
1.1.1977; (BGBl. Nr. 676/1991, Art. II Z 17) - 1.1.1992;
(BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 114) - 1.8.1996.

                       Höhe des Krankengeldes

  § 141. (1) Als gesetzliche Mindestleistung wird das Krankengeld im
Ausmaß von 50 v. H. der Bemessungsgrundlage für den Kalendertag
gewährt.
  (2) Ab dem 43. Tag einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen
Erkrankung erhöht sich das Krankengeld auf 60 v. H. der
Bemessungsgrundlage für den Kalendertag.
  (3) Als satzungsmäßige Mehrleistung kann das Krankengeld von einem
durch die Satzung zu bestimmenden Zeitpunkt an erhöht werden, wenn
der Versicherte Angehörige im Sinne des § 123 Abs. 2, 4, 7 oder 8
hat, die sich gewöhnlich im Inland aufhalten; eine Erhöhung gebührt
nicht für einen Angehörigen, der aus selbständiger oder
unselbständiger Erwerbstätigkeit, aus einem Lehr- oder
Ausbildungsverhältnis oder auf Grund des Bezuges von Geldleistungen
aus der Sozialversicherung ausgenommen von Einkünften, die wegen des
besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden, ein Einkommen von
mehr als 408,89 Euro monatlich bezieht. An die Stelle dieses
Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter
Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl
(§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
  (4) Das Gesamtausmaß des erhöhten Krankengeldes darf 75 v. H. der
Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
  (5) Abweichend von den Abs. 1 bis 4 gebührt das Krankengeld den
gemäß § 19a Abs. 6 als Pflichtversicherte geltenden
Selbstversicherten im Ausmaß von 122,54 Euro für den Kalendermonat.
Für den Kalendertag gebührt der dreißigste Teil dieses Betrages. An
die Stelle des Betrages von 122,54 Euro tritt ab 1. Jänner eines
jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf §