AIS ZuFrieden

B-VG Bundes-Verfassungsgesetz

Stand BGBl. I Nr. 27/2007.




                         Erstes Hauptstück
              Allgemeine Bestimmungen. Europäische Union

                     A. Allgemeine Bestimmungen

  Artikel 1. Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht
geht vom Volk aus.

  Artikel 2. (1) Österreich ist ein Bundesstaat.
  (2) Der Bundesstaat wird gebildet aus den selbständigen Ländern:
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg,
Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien.

  Artikel 3.  (1) Das Bundesgebiet umfasst die Gebiete der
Bundesländer.
  (2) Eine Änderung des Bundesgebietes, die zugleich Änderung eines
Landesgebietes ist, ebenso die Änderung einer Landesgrenze innerhalb
des Bundesgebietes kann - abgesehen von Friedensverträgen - nur durch
übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und jenes Landes
erfolgen, dessen Gebiet eine Änderung erfährt.

  Artikel 4. (1) Das Bundesgebiet bildet ein einheitliches
Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet.
  (2) Innerhalb des Bundes dürfen Zwischenzolllinien oder sonstige
Verkehrsbeschränkungen nicht errichtet werden.

  Artikel 5. (1) Bundeshauptstadt und Sitz der obersten Organe des
Bundes ist Wien.
  (2) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse kann der
Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung den Sitz oberster
Organe des Bundes in einen anderen Ort des Bundesgebietes verlegen.

  Artikel 6. (1) Für die Republik Österreich besteht eine
einheitliche Staatsbürgerschaft.
  (2) Jene Staatsbürger, die in einem Land den Hauptwohnsitz haben,
sind dessen Landesbürger; die Landesgesetze können jedoch vorsehen,
dass auch Staatsbürger, die in einem Land einen Wohnsitz, nicht aber
den Hauptwohnsitz haben, dessen Landesbürger sind.
  (3) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich
in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht
niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu
schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer
Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und
gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere
Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu
dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat.

  Artikel 7. (1) Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich.
Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und
des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner
Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und
Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten
und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens
zu gewährleisten.
  (2) Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur tatsächlichen
Gleichstellung von Mann und Frau. Maßnahmen zur Förderung der
faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere durch
Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten sind zulässig.
  (3) Amtsbezeichnungen können in der Form verwendet werden, die das
Geschlecht des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck
bringt. Gleiches gilt für Titel, akademische Grade und
Berufsbezeichnungen.
  (4) Den öffentlichen Bediensteten, einschließlich der Angehörigen
des Bundesheeres, ist die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen
Rechte gewährleistet.

  Artikel 8. (1) Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den
sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die
Staatssprache der Republik.
  (2) Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zu
ihrer gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt, die in den
autochthonen Volksgruppen zum Ausdruck kommt. Sprache und Kultur,
Bestand und Erhaltung dieser Volksgruppen sind zu achten, zu sichern
und zu fördern.
  (3) Die Österreichische Gebärdensprache ist als eigenständige
Sprache anerkannt. Das Nähere bestimmen die Gesetze.

  Artikel 8a. (1) Die Farben der Republik Österreich sind rot-weiß-
rot. Die Flagge besteht aus drei gleichbreiten waagrechten Streifen,
von denen der mittlere weiß, der obere und der untere rot sind.
  (2) Das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) besteht aus
einem freischwebenden, einköpfigen, schwarzen, golden gewaffneten und
rot bezungten Adler, dessen Brust mit einem roten, von einem
silbernen Querbalken durchzogenen Schild belegt ist. Der Adler trägt
auf seinem Haupt eine goldene Mauerkrone mit drei sichtbaren Zinnen.
Die beiden Fänge umschließt eine gesprengte Eisenkette. Er trägt im
rechten Fang eine goldene Sichel mit einwärts gekehrter Schneide, im
linken Fang einen goldenen Hammer.
  (3) Nähere Bestimmungen, insbesondere über den Schutz der Farben
und des Wappens sowie über das Siegel der Republik werden durch
Bundesgesetz getroffen.

  Artikel 9. (1) Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes
gelten als Bestandteile des Bundesrechtes.
  (2) Durch Gesetz oder durch einen gemäß Art. 50 Abs. 1 zu
genehmigenden Staatsvertrag können einzelne Hoheitsrechte des Bundes
auf zwischenstaatliche Einrichtungen und ihre Organe übertragen und
kann die Tätigkeit von Organen fremder Staaten im Inland sowie die
Tätigkeit österreichischer Organe im Ausland im Rahmen des
Völkerrechtes geregelt werden.

  Artikel 9a. (1) Österreich bekennt sich zur umfassenden
Landesverteidigung. Ihre Aufgabe ist es, die Unabhängigkeit nach
außen sowie die Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes zu
bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Verteidigung der
immerwährenden Neutralität. Hiebei sind auch die verfassungsmäßigen
Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit sowie die demokratischen
Freiheiten der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von außen zu
schützen und zu verteidigen.
  (2) Zur umfassenden Landesverteidigung gehören die militärische,
die geistige, die zivile und die wirtschaftliche Landesverteidigung.
  (3) Jeder männliche Staatsbürger ist wehrpflichtig.
Staatsbürgerinnen können freiwillig Dienst im Bundesheer als
Soldatinnen leisten und haben das Recht, diesen Dienst zu beenden.
  (4) Wer die Erfüllung der Wehrpflicht aus Gewissensgründen
verweigert und hievon befreit wird, hat die Pflicht, einen
Ersatzdienst (Zivildienst) zu leisten.

  Artikel 10. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung und die
Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
  1. Bundesverfassung, insbesondere Wahlen zum Nationalrat,
Volksabstimmungen auf Grund der Bundesverfassung;
Verfassungsgerichtsbarkeit;
  2. äußere Angelegenheiten mit Einschluss der politischen und
wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland, insbesondere
Abschluss von Staatsverträgen, unbeschadet der Zuständigkeit der
Länder nach Art. 16 Abs. 1; Grenzvermarkung; Waren- und Viehverkehr
mit dem Ausland; Zollwesen;
  3. Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und
des Austrittes aus ihm; Ein- und Auswanderungswesen; Passwesen;
Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung sowie
Durchlieferung;
  4. Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die
ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind;
Monopolwesen;
  5. Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen; Maß- und Gewichts-,
Normen- und Punzierungswesen;
  6. Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen
Assoziationswesens, jedoch mit Ausschluss von Regelungen, die den
Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder
zur Bebauung bestimmten Grundstücken verwaltungsbehördlichen
Beschränkungen unterwerfen, einschließlich des Rechtserwerbes von
Todes wegen durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen
Erben gehören; Privatstiftungswesen; Strafrechtswesen mit Ausschluss
des Verwaltungsstrafrechtes und des Verwaltungsstrafverfahrens in
Angelegenheiten, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder
fallen; Justizpflege; Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft gegen
verbrecherische oder sonstige gefährliche Personen;
Verwaltungsgerichtsbarkeit; Urheberrecht; Pressewesen; Enteignung,
soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den selbständigen
Wirkungsbereich der Länder fallen; Angelegenheiten der Notare, der
Rechtsanwälte und verwandter Berufe;
  7. Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit
einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit
Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei; Vereins- und
Versammlungsrecht; Personenstandsangelegenheiten einschließlich des
Matrikenwesens und der Namensänderung; Fremdenpolizei und Meldewesen;
Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen;
  8. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie; öffentliche
Agentien und Privatgeschäftsvermittlungen; Bekämpfung des unlauteren
Wettbewerbes; Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und
anderen Warenbezeichnungen; Angelegenheiten der Patentanwälte;
Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen; Kammern für Handel, Gewerbe und
Industrie; Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf
das ganze Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land- und
forstwirtschaftlichem Gebiet;
  9. Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie
der Schifffahrt, soweit diese nicht unter Art. 11 fällt;
Kraftfahrwesen; Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den
Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten
Straßenzüge außer der Straßenpolizei; Strom- und Schifffahrtspolizei,
soweit sie nicht unter Art. 11 fällt; Post- und Fernmeldewesen;
Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und
Eisenbahn-Hochleistungsstrecken, bei denen mit erheblichen
Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist;
  10. Bergwesen; Forstwesen einschließlich des Triftwesens;
Wasserrecht; Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum Zweck
der unschädlichen Ableitung der Hochfluten oder zum Zweck der
Schifffahrt und Flößerei; Wildbachverbauung; Bau und Instandhaltung
von Wasserstraßen; Normalisierung und Typisierung elektrischer
Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet;
Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder
mehrere Länder erstreckt; Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen;
Vermessungswesen;
  11. Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Art. 12 fällt; Sozial-
und Vertragsversicherungswesen; Kammern für Arbeiter und Angestellte,
mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet;
  12. Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leichen- und
Bestattungswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und
Rettungswesens, hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten, des
Kurortewesens und der natürlichen Heilvorkommen jedoch nur die
sanitäre Aufsicht; Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen
der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten
entstehen; Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder
für Heizungsanlagen; Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher
Abfälle, hinsichtlich anderer Abfälle nur soweit ein Bedürfnis nach
Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist; Veterinärwesen;
Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle; Regelung
des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge-
und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten,
einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der
Anerkennung;
  13. wissenschaftlicher und fachtechnischer Archiv- und
Bibliotheksdienst; Angelegenheiten der künstlerischen und
wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes;
Angelegenheiten der Bundestheater mit Ausnahme der
Bauangelegenheiten; Denkmalschutz; Angelegenheiten des Kultus;
Volkszählungswesen sowie - unter Wahrung der Rechte der Länder, im
eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben - sonstige Statistik,
soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient;
Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds
handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines
Landes hinausgehen und nicht schon bisher von den Ländern autonom
verwaltet wurden;
  14. Organisation und Führung der Bundespolizei und der
Bundesgendarmerie; Regelung der Errichtung und der Organisierung
sonstiger Wachkörper mit Ausnahme der Gemeindewachkörper; Regelung
der Bewaffnung der Wachkörper und des Rechtes zum Waffengebrauch;
  15. militärische Angelegenheiten; Angelegenheiten des
Zivildienstes; Kriegsschadenangelegenheiten und Fürsorge für
Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene; Fürsorge für
Kriegsgräber; aus Anlass eines Krieges oder im Gefolge eines solchen
zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig
erscheinende Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung
der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen;
  16. Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter;
Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten;
  17. Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von
Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleiches im
Interesse der Familie zum Gegenstand hat;
  18. Wahlen zum Europäischen Parlament.
  (2) In Bundesgesetzen über das bäuerliche Anerbenrecht sowie in
den nach Abs. 1 Z 10 ergehenden Bundesgesetzen kann die
Landesgesetzgebung ermächtigt werden, zu genau zu bezeichnenden
einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Für diese
Landesgesetze sind die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 6
sinngemäß anzuwenden. Die Vollziehung der in solchen Fällen
ergehenden Ausführungsgesetze steht dem Bund zu, doch bedürfen die
Durchführungsverordnungen, soweit sie sich auf die
Ausführungsbestimmungen des Landesgesetzes beziehen, des vorherigen
Einvernehmens mit der betreffenden Landesregierung.
  (3) Bevor der Bund Staatsverträge, die Durchführungsmaßnahmen im
Sinne des Art. 16 erforderlich machen oder die den selbständigen
Wirkungsbereich der Länder in anderer Weise berühren, abschließt, hat
er den Ländern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 1013/1994)
  (5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 1013/1994)
  (6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 1013/1994)

  Artikel 11. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung, Landessache die
Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
  1. Staatsbürgerschaft;
  2. berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Art. 10 fallen,
     jedoch mit Ausnahme jener auf land- und forstwirtschaftlichem
     Gebiet sowie auf dem Gebiet des Berg- und Schiführerwesens und
     des in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallenden
     Sportunterrichtswesens;
  3. Volkswohnungswesen mit Ausnahme der Förderung des Wohnbaus und
     der Wohnhaussanierung;
  4. Straßenpolizei;
  5. Assanierung;
  6. Binnenschifffahrt hinsichtlich der Schifffahrtskonzessionen,
     Schifffahrtsanlagen und Zwangsrechte an solchen Anlagen, soweit
     sie sich nicht auf die Donau, den Bodensee, den Neusiedlersee
     und auf Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer bezieht; Strom-
     und Schifffahrtspolizei auf Binnengewässern mit Ausnahme der
     Donau, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken
     sonstiger Grenzgewässer;
  7. Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit
     erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist; soweit
     ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als
     vorhanden erachtet wird, Genehmigung solcher Vorhaben;
  8. Tierschutz, soweit er nicht nach anderen Bestimmungen in
     Gesetzgebung Bundessache ist, jedoch mit Ausnahme der Ausübung
     der Jagd oder der Fischerei.
  (2) Soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften
als vorhanden erachtet wird, werden das Verwaltungsverfahren, die
allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, das
Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungsvollstreckung auch in
den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht,
insbesondere auch in den Angelegenheiten des Abgabenwesens, durch
Bundesgesetz geregelt; abweichende Regelungen können in den die
einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder
Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des
Gegenstandes erforderlich sind.
  (3) Die Durchführungsverordnungen zu den nach den Abs. 1 und 2
ergehenden Bundesgesetzen sind, soweit in diesen Gesetzen nicht
anderes bestimmt ist, vom Bund zu erlassen. Die Art der Kundmachung
von Durchführungsverordnungen, zu deren Erlassung die Länder in den
Angelegenheiten des Abs. 1 Z 4 und 6 bundesgesetzlich ermächtigt
werden, kann durch Bundesgesetz geregelt werden.
  (4) Die Handhabung der gemäß Abs. 2 ergehenden Gesetze und der
hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen steht dem Bund oder den
Ländern zu, je nachdem, ob die den Gegenstand des Verfahrens bildende
Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.
  (5) Soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher
Vorschriften vorhanden ist, können durch Bundesgesetz einheitliche
Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe festgelegt werden. Diese
dürfen in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes-
und Landesvorschriften nicht überschritten werden.
  (6) Soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher
Vorschriften als vorhanden erachtet wird, werden auch das
Bürgerbeteiligungsverfahren für bundesgesetzlich zu bestimmende
Vorhaben, die Beteiligung an den einem Bürgerbeteiligungsverfahren
nachfolgenden Verwaltungsverfahren und die Berücksichtigung der
Ergebnisse des Bürgerbeteiligungsverfahrens bei der Erteilung der für
die betroffenen Vorhaben erforderlichen Genehmigungen sowie die
Genehmigung der in Art. 10 Abs. 1 Z 9 genannten Vorhaben durch
Bundesgesetz geregelt. Für die Vollziehung dieser Vorschriften gilt
Abs. 4.
  (7) In den Angelegenheiten des Abs. 1 Z 7 steht nach Erschöpfung
des Instanzenzuges im Bereich der Vollziehung jedes Landes die
Entscheidung dem unabhängigen Umweltsenat zu. Dieser ist im Übrigen
sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der das
Verwaltungsverfahren regelnden Vorschriften. Der unabhängige
Umweltsenat besteht aus dem Vorsitzenden, Richtern und anderen
rechtskundigen Mitgliedern und wird beim zuständigen
Bundesministerium eingesetzt. Die Einrichtung, die Aufgaben und das
Verfahren des Senates werden durch Bundesgesetz geregelt. Seine
Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im
Instanzenzug; die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist
zulässig.
  (8) Erstreckt sich ein Vorhaben gemäß Abs. 1 Z 7 auf das Gebiet
mehrerer Länder, so haben die Landesinstanzen einvernehmlich
vorzugehen. Wird eine einvernehmliche Entscheidung nicht innerhalb
der bundesgesetzlich festzusetzenden Frist erlassen, so geht die
Zuständigkeit auf Antrag einer Landesinstanz oder einer an der Sache
beteiligten Partei auf den unabhängigen Umweltsenat über.
  (9) In den in Abs. 1 Z 7 und 8 genannten Angelegenheiten stehen
der Bundesregierung und den einzelnen Bundesministern gegenüber der
Landesregierung die folgenden Befugnisse zu:
  1. die Befugnis, durch Bundesorgane in die Akten der
     Landesbehörden Einsicht zu nehmen;
  2. die Befugnis, die Übermittlung von Berichten über die
     Vollziehung der vom Bund erlassenen Gesetze und Verordnungen zu
     verlangen;
  3. die Befugnis, alle für die Vorbereitung der Erlassung von
     Gesetzen und Verordnungen durch den Bund notwendigen Auskünfte
     über die Vollziehung zu verlangen;
  4. die Befugnis, in bestimmten Fällen Auskünfte und die Vorlage
     von Akten zu verlangen, soweit dies zur Ausübung anderer
     Befugnisse notwendig ist.

  Artikel 12. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung über die
Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und
die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
  1. Armenwesen; Bevölkerungspolitik, soweit sie nicht unter Art. 10
fällt; Volkspflegestätten, Mutterschafts-, Säuglings- und
Jugendfürsorge; Heil- und Pflegeanstalten; vom gesundheitlichen
Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu
stellende Anforderungen; natürliche Heilvorkommen;
  2. öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung
von Streitigkeiten;
  3. Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und
Wiederbesiedelung;
  4. Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;
  5. Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Art. 10 fällt;
  6. Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es
sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte
handelt.
  (2) In den Angelegenheiten der Bodenreform steht die Entscheidung
in oberster Instanz und in der Landesinstanz Senaten zu, die aus dem
Vorsitzenden und aus Richtern, Verwaltungsbeamten und
Sachverständigen als Mitgliedern bestehen; der in oberster Instanz
zur Entscheidung berufene Senat wird beim zuständigen
Bundesministerium eingesetzt. Die Einrichtung, die Aufgaben und das
Verfahren der Senate sowie die Grundsätze für die Einrichtung der
mit den Angelegenheiten der Bodenreform sonst noch befassten
Behörden werden durch Bundesgesetz geregelt. Darin ist zu
bestimmen, dass die Bescheide der Senate nicht der Aufhebung und
Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen; der Ausschluss eines
ordentlichen Rechtsmittels von der Behörde erster Instanz an die
Landesinstanz ist unzulässig.
  (3) Wenn und insoweit in den Angelegenheiten des
Elektrizitätswesens die Bescheide der Landesinstanzen voneinander
abweichen oder die Landesregierung als einzige Landesinstanz
zuständig war, geht die Zuständigkeit in einer solchen
Angelegenheit, wenn es eine Partei innerhalb der bundesgesetzlich
festzusetzenden Frist verlangt, an das sachlich zuständige
Bundesministerium über. Sobald dieses entschieden hat, treten die
bisher gefällten Bescheide der Landesbehörden außer Kraft.
  (4) Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen in Bundesgesetzen
sind als solche ausdrücklich zu bezeichnen.

  Artikel 13. (1) Die Zuständigkeiten des Bundes und der Länder auf
dem Gebiet des Abgabenwesens werden durch ein eigenes
Bundesverfassungsgesetz ("Finanz-Verfassungsgesetz") geregelt.
  (2) Bund, Länder und Gemeinden haben bei ihrer Haushaltsführung
die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes
anzustreben.

  Artikel 14. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung und die
Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens sowie auf dem Gebiet des
Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schüler- und
Studentenheime, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes
bestimmt ist. Zum Schul- und Erziehungswesen im Sinne dieses
Artikels zählen nicht die im Art. 14a geregelten Angelegenheiten.
  (2) Bundessache ist die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung
in den Angelegenheiten des Dienstrechtes und des
Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen,
soweit im Abs. 4 lit. a nicht anderes bestimmt ist. In diesen
Bundesgesetzen kann die Landesgesetzgebung ermächtigt werden, zu
genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen
zu erlassen; hiebei finden die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 6
sinngemäß Anwendung. Durchführungsverordnungen zu diesen
Bundesgesetzen sind, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, vom
Bund zu erlassen.
  (3) Bundessache ist die Gesetzgebung über die Grundsätze,
Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung
in folgenden Angelegenheiten:
  a) Zusammensetzung und Gliederung der Kollegien, die im Rahmen der
     Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken
     zu bilden sind, einschließlich der Bestellung der Mitglieder
     dieser Kollegien und ihrer Entschädigung;
  b) äußere Organisation (Aufbau, Organisationsformen, Errichtung,
     Erhaltung, Auflassung, Sprengel, Klassenschülerzahlen und
     Unterrichtszeit) der öffentlichen Pflichtschulen;
  c) äußere Organisation der öffentlichen Schülerheime, die
     ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen
     bestimmt sind;
  d) fachliche Anstellungserfordernisse für die von den Ländern,
     Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden
     Kindergärtnerinnen und Erzieher an Horten und an Schülerheimen,
     die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von
     Pflichtschulen bestimmt sind.
  (4) Landessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in
folgenden Angelegenheiten:
  a) Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die
     Lehrer für öffentliche Pflichtschulen auf Grund der gemäß Abs. 2
     ergehenden Gesetze; in den Landesgesetzen ist hiebei zu
     bestimmen, dass die Schulbehörden des Bundes in den Ländern und
     politischen Bezirken bei Ernennungen, sonstigen Besetzungen von
     Dienstposten und bei Auszeichnungen sowie im Qualifikations- und
     Disziplinarverfahren mitzuwirken haben. Die Mitwirkung hat bei
     Ernennungen, sonstigen Besetzungen von Dienstposten und bei
     Auszeichnungen jedenfalls ein Vorschlagsrecht der Schulbehörde
     erster Instanz des Bundes zu umfassen;
  b) Kindergartenwesen und Hortwesen.
  (5) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 ist
Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden
Angelegenheiten:
  a) Öffentliche Übungsschulen, Übungskindergärten, Übungshorte und
     Übungsschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zweck
     lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind;
  b) öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für
     Schüler der in lit. a genannten Übungsschulen bestimmt sind;
  c) Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Lehrer, Erzieher
     und Kindergärtnerinnen für die in lit. a und b genannten
     öffentlichen Einrichtungen.
  (5a) Demokratie, Humanität, Solidarität, Friede und Gerechtigkeit
sowie Offenheit und Toleranz gegenüber den Menschen sind Grundwerte
der Schule, auf deren Grundlage sie der gesamten Bevölkerung,
unabhängig von Herkunft, sozialer Lage und finanziellem Hintergrund,
unter steter Sicherung und Weiterentwicklung bestmöglicher Qualität
ein höchstmögliches Bildungsniveau sichert. Im partnerschaftlichen
Zusammenwirken von Schülern, Eltern und Lehrern ist Kindern und
Jugendlichen die bestmögliche geistige, seelische und körperliche
Entwicklung zu ermöglichen, damit sie zu gesunden, selbstbewussten,
glücklichen, leistungsorientierten, pflichttreuen, musischen und
kreativen Menschen werden, die befähigt sind, an den sozialen,
religiösen und moralischen Werten orientiert Verantwortung für sich
selbst, Mitmenschen, Umwelt und nachfolgende Generationen zu
übernehmen. Jeder Jugendliche soll seiner Entwicklung und seinem
Bildungsweg entsprechend zu selbständigem Urteil und sozialem
Verständnis geführt werden, dem politischen, religiösen und
weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt
werden, am Kultur- und Wirtschaftsleben Österreichs, Europas und der
Welt teilzunehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den
gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.
  (6) Schulen sind Einrichtungen, in denen Schüler gemeinsam nach
einem umfassenden, festen Lehrplan unterrichtet werden und im
Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinen oder allgemeinen
und beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten ein umfassendes
erzieherisches Ziel angestrebt wird. Öffentliche Schulen sind jene
Schulen, die vom gesetzlichen Schulerhalter errichtet und erhalten
werden. Gesetzlicher Schulerhalter ist der Bund, soweit die
Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten der Errichtung,
Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Schulen Bundessache ist.
Gesetzlicher Schulerhalter ist das Land oder nach Maßgabe der
landesgesetzlichen Vorschriften die Gemeinde oder ein
Gemeindeverband, soweit die Gesetzgebung oder Ausführungsgesetzgebung
und die Vollziehung in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung
und Auflassung von öffentlichen Schulen Landessache ist. Öffentliche
Schulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des
Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und
des Bekenntnisses, im Übrigen im Rahmen der gesetzlichen
Voraussetzungen zugänglich. Das Gleiche gilt sinngemäß für
Kindergärten, Horte und Schülerheime.
  (6a) Die Gesetzgebung hat ein differenziertes Schulsystem
vorzusehen, das zumindest nach Bildungsinhalten in allgemeinbildende
und berufsbildende Schulen und nach Bildungshöhe in Primar- und
Sekundarschulbereiche gegliedert ist, wobei bei den Sekundarschulen
eine weitere angemessene Differenzierung vorzusehen ist.
  (7) Schulen, die nicht öffentlich sind, sind Privatschulen; diesen
ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen das
Öffentlichkeitsrecht zu verleihen.
  (7a) Die Schulpflicht beträgt zumindest neun Jahre und es besteht
auch Berufsschulpflicht.
  (8) Dem Bund steht die Befugnis zu, sich in den Angelegenheiten,
die nach Abs. 2 und 3 in die Vollziehung der Länder fallen, von der
Einhaltung der auf Grund dieser Absätze erlassenen Gesetze und
Verordnungen Kenntnis zu verschaffen, zu welchem Zweck er auch
Organe in die Schulen und Schülerheime entsenden kann.  Werden Mängel
wahrgenommen, so kann dem Landeshauptmann durch Weisung (Art. 20
Abs. 1) die Abstellung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist
aufgetragen werden.  Der Landeshauptmann hat für die Abstellung der
Mängel nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Sorge zu tragen und
ist verpflichtet, um die Durchführung solcher Weisungen zu bewirken,
auch die ihm in seiner Eigenschaft als Organ des selbständigen
Wirkungsbereiches des Landes zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden.
  (9) Auf dem Gebiet des Dienstrechtes der Lehrer, Erzieher und
Kindergärtnerinnen gelten für die Verteilung der Zuständigkeiten zur
Gesetzgebung und Vollziehung hinsichtlich der Dienstverhältnisse zum
Bund, zu den Ländern, zu den Gemeinden und zu den Gemeindeverbänden,
soweit in den vorhergehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, die
diesbezüglichen allgemeinen Regelungen der Art. 10 und 21.
Gleiches gilt für das Personalvertretungsrecht der Lehrer, Erzieher
und Kindergärtnerinnen.
  (10) In den Angelegenheiten der Schulgeldfreiheit sowie des
Verhältnisses der Schule und Kirchen (Religionsgesellschaften)
einschließlich des Religionsunterrichtes in der Schule, soweit es
sich nicht um Angelegenheiten der Universitäten und Hochschulen
handelt, können Bundesgesetze vom Nationalrat nur in Anwesenheit von
mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Das Gleiche
gilt, wenn die Grundsätze des Abs. 6a verlassen werden sollen und
für die Genehmigung der in vorstehenden Angelegenheiten
abgeschlossenen Staatsverträge der im Art. 50 bezeichneten Art.
  (11) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 2 BVG, BGBl. Nr. 316/1975.)

  Artikel 14a. (1) Auf dem Gebiet des land- und
forstwirtschaftlichen Schulwesens sowie auf dem Gebiet des land- und
forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der
Schülerheime, ferner in den Angelegenheiten des Dienstrechtes und des
Personalvertretungsrechtes der Lehrer und Erzieher an den unter
diesen Artikel fallenden Schulen und Schülerheimen sind Gesetzgebung
und Vollziehung Landessache, soweit in den folgenden Absätzen nicht
anderes bestimmt ist. Angelegenheiten des Hochschulwesens gehören
nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Schulwesen.
  (2) Bundessache ist die Gesetzgebung und Vollziehung in folgenden
Angelegenheiten:
  a) höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten sowie
     Anstalten für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land-
     und forstwirtschaftlichen Schulen;
  b) Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal;
  c) öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, die zur
     Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen mit einer
     der unter den lit. a und b genannten öffentlichen Schulen oder
     mit einer land- und forstwirtschaftlichen Versuchsanstalt des
     Bundes organisatorisch verbunden sind;
  d) Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der
     unter den lit. a bis c genannten Schulen bestimmt sind;
  e) Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Lehrer und Erzieher
     für die unter den lit. a bis d genannten Einrichtungen;
  f) Subventionen zum Personalaufwand der konfessionellen land- und
     forstwirtschaftlichen Schulen;
  g) land- und forstwirtschaftliche Versuchsanstalten des Bundes, die
     mit einer vom Bund erhaltenen land- und forstwirtschaftlichen
     Schule zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen
     an dieser Schule organisatorisch verbunden sind.
  (3) Soweit es sich nicht um die im Abs. 2 genannten Angelegenheiten
handelt, ist Bundessache die Gesetzgebung, Landessache die
Vollziehung in den Angelegenheiten
  a) des Religionsunterrichtes;
  b) des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer
     für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und
     Fachschulen und der Erzieher für öffentliche Schülerheime, die
     ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen
     bestimmt sind, ausgenommen jedoch die Angelegenheiten der
     Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über diese
     Lehrer und Erzieher.
In den auf Grund der Bestimmungen unter lit. b ergehenden
Bundesgesetzen kann die Landesgesetzgebung ermächtigt werden, zu
genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen
zu erlassen; hiebei finden die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 6
sinngemäß Anwendung. Durchführungsverordnungen zu diesen
Bundesgesetzen sind, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, vom
Bund zu erlassen.
  (4) Bundessache ist die Gesetzgebung über die Grundsätze,
Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung
  a) hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen:
     in den Angelegenheiten der Festlegung sowohl des Bildungszieles
     als auch von Pflichtgegenständen und der Unentgeltlichkeit des
     Unterrichtes sowie in den Angelegenheiten der Schulpflicht und
     des Übertrittes von der Schule eines Landes in die Schule eines
     anderen Landes;
  b) hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen: in
     den Angelegenheiten der Festlegung der Aufnahmevoraussetzungen,
     des Bildungszieles, der Organisationsformen, des
     Unterrichtsausmaßes und der Pflichtgegenstände, der
     Unentgeltlichkeit des Unterrichtes und des Übertrittes von der
     Schule eines Landes in die Schule eines anderen Landes;
  c) in den Angelegenheiten des Öffentlichkeitsrechtes der privaten
     land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen mit
     Ausnahme der unter Abs. 2 lit. b fallenden Schulen;
  d) hinsichtlich der Organisation und des Wirkungskreises von
     Beiräten, die in den Angelegenheiten des Abs. 1 an der
     Vollziehung der Länder mitwirken.
  (5) Die Errichtung der im Abs. 2 unter den lit. c und g
bezeichneten land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und
Versuchsanstalten ist nur zulässig, wenn die Landesregierung des
Landes, in dem die Fachschule bzw. Versuchsanstalt ihren Sitz haben
soll, der Errichtung zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist nicht
erforderlich, wenn es sich um die Errichtung einer land- und
forstwirtschaftlichen Fachschule handelt, die mit einer Anstalt für
die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und
forstwirtschaftlichen Schulen zur Gewährleistung von lehrplanmäßig
vorgesehenen Übungen organisatorisch verbunden werden soll.
  (6) Dem Bund steht die Befugnis zu, in den Angelegenheiten, die
nach Abs. 3 und 4 in die Vollziehung der Länder fallen, die
Einhaltung der von ihm erlassenen Vorschriften wahrzunehmen.
  (7) Die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 5a, 6, 6a, 7, 7a und 9
gelten sinngemäß auch für die im ersten Satz des Abs. 1 bezeichneten
Gebiete.
  (8) Art. 14 Abs. 10 gilt sinngemäß.

  Artikel 14b. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung in den
Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit diese nicht
unter Abs. 3 fallen.
  (2) Die Vollziehung in den Angelegenheiten des Abs. 1 ist
  1. Bundessache hinsichtlich
     a) der Vergabe von Aufträgen durch den Bund;
     b) der Vergabe von Aufträgen durch Stiftungen, Fonds und
        Anstalten im Sinne des Art. 126b Abs. 1;
     c) der Vergabe von Aufträgen durch Unternehmungen im Sinne des
        Art. 126b Abs. 2, wenn die finanzielle Beteiligung oder der
        durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder
        organisatorische Maßnahmen vermittelte Einfluss des Bundes
        mindestens gleich groß ist wie die finanzielle Beteiligung
        oder der Einfluss der Länder;
     d) der Vergabe von Aufträgen durch bundesgesetzlich
        eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften;
     e) der Vergabe von Aufträgen durch in lit. a bis d und Z 2
        lit. a bis d nicht genannte Rechtsträger,
        aa) die vom Bund finanziert werden, wenn der
            Finanzierungsanteil des Bundes mindestens gleich groß
            ist wie der der Länder;
        bb) die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht des Bundes
            unterliegen, soweit die Vergabe nicht unter sublit. aa
            oder Z 2 lit. e sublit. aa fällt;
        cc) deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane aus
            Mitgliedern bestehen, die vom Bund ernannt worden sind,
            wenn der Bund mindestens gleich viele Mitglieder ernannt
            hat wie die Länder, soweit die Vergabe nicht unter
            sublit. aa oder bb oder Z 2 lit. e sublit. aa oder bb
            fällt;
     f) der gemeinsamen Vergabe von Aufträgen durch den Bund und die
        Länder, wenn der Anteil des Bundes am geschätzten
        Gesamtauftragswert mindestens gleich groß ist wie die Summe
        der Anteile der Länder;
     g) der Vergabe von Aufträgen durch in lit. a bis f und Z 2
        nicht genannte Rechtsträger;
  2. Landessache hinsichtlich
     a) der Vergabe von Aufträgen durch das Land, die Gemeinden und
        die Gemeindeverbände;
     b) der Vergabe von Aufträgen durch Stiftungen, Fonds und
        Anstalten im Sinne des Art. 127 Abs. 1 und des Art. 127a
        Abs. 1 und 8;
     c) der Vergabe von Aufträgen durch Unternehmungen im Sinne des
        Art. 126b Abs. 2, soweit sie nicht unter Z 1 lit. c fällt,
        sowie der Vergabe von Aufträgen durch Unternehmungen im
        Sinne des Art. 127 Abs. 3 und des Art. 127a Abs. 3 und 8;
     d) der Vergabe von Aufträgen durch landesgesetzlich
        eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften;
     e) der Vergabe von Aufträgen durch in Z 1 lit. a bis d und
        lit. a bis d nicht genannte Rechtsträger,
        aa) die vom Land allein oder gemeinsam mit dem Bund oder
            anderen Ländern finanziert werden, soweit die Vergabe
            nicht unter Z 1 lit. e sublit. aa fällt;
        bb) die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht des Landes
            unterliegen, soweit die Vergabe nicht unter Z 1 lit. e
            sublit. aa oder bb oder sublit. aa fällt;
        cc) deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane aus
            Mitgliedern bestehen, die vom Land ernannt worden sind,
            soweit die Vergabe nicht unter Z 1 lit. e sublit. aa
            bis cc oder sublit. aa oder bb fällt;
     f) der gemeinsamen Vergabe von Aufträgen durch den Bund und die
        Länder, soweit diese nicht unter Z 1 lit. f fällt, sowie der
        gemeinsamen Vergabe von Aufträgen durch mehrere Länder.
Gemeinden gelten unabhängig von der Zahl ihrer Einwohner als
Rechtsträger, die im Sinne der Z 1 lit. b und c und der Z 2 lit. b
und c der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegen. Im Rahmen
der Z 1 lit. b, c, e und f werden Auftraggeber im Sinne der Z 1 dem
Bund und Auftraggeber im Sinne der Z 2 dem jeweiligen Land
zugerechnet. Sind nach Z 2 lit. c, e oder f mehrere Länder
beteiligt, so richtet sich die Zuständigkeit zur Vollziehung nach
dem Überwiegen des Merkmals, das nach der entsprechenden Litera
(Sublitera) der Z 1 für die Abgrenzung der Vollziehungszuständigkeit
des Bundes von jener der Länder maßgebend ist oder wäre, dann nach
dem Sitz des Auftraggebers, dann nach dem Schwerpunkt der
Unternehmenstätigkeit des Auftraggebers, dann nach dem Sitz
(Hauptwohnsitz) der vergebenden Stelle, kann jedoch auch danach die
Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist dasjenige beteiligte
Land zuständig, das im Zeitpunkt der Einleitung des
Vergabeverfahrens zum Vorsitz im Bundesrat berufen ist oder zuletzt
war.
  (3) Landessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in den
Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen
durch Auftraggeber im Sinne des Abs. 2 Z 2.
  (4) Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der
Vorbereitung von Gesetzesvorhaben in Angelegenheiten des Abs. 1
mitzuwirken. Nach Abs. 1 ergehende Bundesgesetze, die
Angelegenheiten regeln, die in Vollziehung Landessache sind, dürfen
nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
  (5) Die Durchführungsverordnungen zu den nach Abs. 1 ergehenden
Bundesgesetzen sind, soweit in diesen Gesetzen nicht anderes
bestimmt ist, vom Bund zu erlassen. Abs. 4 ist auf solche
Verordnungen sinngemäß anzuwenden.
  (6) Die für die Durchführung der Nachprüfungsverfahren zuständigen
Verwaltungsbehörden können gesetzlich auch zur Kontrolle der in
Art. 19 Abs. 1 bezeichneten obersten Organe der Vollziehung, der
Gemeinden und der Gemeindeverbände und von Privaten berufen werden.

  Artikel 15. (1) Soweit eine Angelegenheit nicht ausdrücklich durch
die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des
Bundes übertragen ist, verbleibt sie im selbständigen Wirkungsbereich
der Länder.
  (2) In den Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei, das
ist des Teiles der Sicherheitspolizei, der im ausschließlichen oder
überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen
Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft
innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, wie die Wahrung
des öffentlichen Anstandes und die Abwehr ungebührlicherweise
hervorgerufenen störenden Lärmes, steht dem Bund die Befugnis zu, die
Führung dieser Angelegenheiten durch die Gemeinde zu beaufsichtigen
und wahrgenommene Mängel durch Weisungen an den Landeshauptmann
(Art. 103) abzustellen. Zu diesem Zweck können auch
Inspektionsorgane des Bundes in die Gemeinde entsendet werden; hievon
ist in jedem einzelnen Fall der Landeshauptmann zu verständigen.
  (3) Die landesgesetzlichen Bestimmungen in den Angelegenheiten des
Theater- und Kinowesens sowie der öffentlichen Schaustellungen,
Darbietungen und Belustigungen haben für den örtlichen
Wirkungsbereich von Bundespolizeidirektionen diesen Behörden
wenigstens die Überwachung der Veranstaltungen, soweit sie sich nicht
auf betriebstechnische, bau- und feuerpolizeiliche Rücksichten
erstreckt, und die Mitwirkung in erster Instanz bei Verleihung von
Berechtigungen, die in solchen Gesetzen vorgesehen werden, zu
übertragen.
  (4) Inwieweit Bundespolizeidirektionen in ihrem örtlichen
Wirkungsbereich auf dem Gebiet der Straßenpolizei mit Ausnahme der
örtlichen Straßenpolizei (Art. 118 Abs. 3 Z 4) und auf dem
Gebiet der Strom- und Schifffahrtspolizei auf Binnengewässern mit
Ausnahme der Donau, des Bodensees, des Neusiedlersees und der
Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer die Vollziehung übertragen
wird, wird durch übereinstimmende Gesetze des Bundes und des
betreffenden Landes geregelt.
  (5) Soweit Akte der Vollziehung in Bausachen bundeseigene Gebäude
betreffen, die öffentlichen Zwecken, wie der Unterbringung von
Behörden und Ämtern des Bundes oder von öffentlichen Anstalten -
darunter auch Schulen und Spitälern - oder der kasernenmäßigen
Unterbringung von Heeresangehörigen oder sonstigen Bundesbediensteten
dienen, fallen diese Akte der Vollziehung in die mittelbare
Bundesverwaltung; der Instanzenzug endet beim Landeshauptmann. Die
Bestimmung der Baulinie und des Niveaus fällt jedoch auch in diesen
Fällen in die Vollziehung des Landes.
  (6) Soweit dem Bund bloß die Gesetzgebung über die Grundsätze
vorbehalten ist, obliegt innerhalb des bundesgesetzlich festgelegten
Rahmens die nähere Ausführung der Landesgesetzgebung. Das
Bundesgesetz kann für die Erlassung der Ausführungsgesetze eine Frist
bestimmen, die ohne Zustimmung des Bundesrates nicht kürzer als sechs
Monate und nicht länger als ein Jahr sein darf. Wird diese Frist von
einem Land nicht eingehalten, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung
des Ausführungsgesetzes für dieses Land auf den Bund über. Sobald das
Land das Ausführungsgesetz erlassen hat, tritt das Ausführungsgesetz
des Bundes außer Kraft. Sind vom Bundesgesetzgeber keine Grundsätze
aufgestellt, so kann die Landesgesetzgebung solche Angelegenheiten
frei regeln. Sobald der Bund Grundsätze aufgestellt hat, sind die
landesgesetzlichen Bestimmungen binnen der bundesgesetzlich zu
bestimmenden Frist dem Grundsatzgesetz anzupassen.
  (7) Wenn ein Akt der Vollziehung eines Landes in den
Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3
und 4 für mehrere Länder wirksam werden soll, so haben die
beteiligten Länder zunächst einvernehmlich vorzugehen. Wird ein
einvernehmlicher Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten seit dem
Anfall der Rechtssache erlassen, geht die Zuständigkeit zu einem
solchen Akt auf Antrag eines Landes oder einer an der Sache
beteiligten Partei an den zuständigen Bundesminister über. Das Nähere
können die nach den Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3
und 4 ergehenden Bundesgesetze regeln.
  (8) In den Angelegenheiten, die nach Art. 11 und 12 der
Bundesgesetzgebung vorbehalten sind, steht dem Bund das Recht zu, die
Einhaltung der von ihm erlassenen Vorschriften wahrzunehmen.
  (9) Die Länder sind im Bereich ihrer Gesetzgebung befugt, die zur
Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auch auf dem
Gebiet des Straf- und Zivilrechtes zu treffen.
  (10) Landesgesetze, durch die die bestehende Organisation der
Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern
geändert oder neu geregelt wird, dürfen nur mit Zustimmung der
Bundesregierung kundgemacht werden.

  Artikel 15a. (1) Bund und Länder können untereinander
Vereinbarungen über Angelegenheiten ihres jeweiligen
Wirkungsbereiches schließen. Der Abschluss solcher Vereinbarungen
namens des Bundes obliegt je nach dem Gegenstand der Bundesregierung
oder den Bundesministern. Vereinbarungen, die auch die Organe der
Bundesgesetzgebung binden sollen, dürfen nur von der Bundesregierung
mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden, wobei Art.
50 Abs. 3 auf solche Beschlüsse des Nationalrates sinngemäß
anzuwenden ist; sie sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  (2) Vereinbarungen der Länder untereinander können nur über
Angelegenheiten ihres selbständigen Wirkungsbereiches getroffen
werden und sind der Bundesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu
bringen.
  (3) Die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes sind auf
Vereinbarungen im Sinne des Abs. 1 anzuwenden. Das Gleiche gilt
auch für Vereinbarungen im Sinne des Abs. 2, soweit nicht durch
übereinstimmende Verfassungsgesetze der betreffenden Länder anderes
bestimmt ist.

  Artikel 16. (1) Die Länder können in Angelegenheiten, die in
ihren selbständigen Wirkungsbereich fallen, Staatsverträge mit an
Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten abschließen.
  (2) Der Landeshauptmann hat die Bundesregierung vor der Aufnahme
von Verhandlungen über einen solchen Staatsvertrag zu unterrichten.
Vor dessen Abschluss ist vom Landeshauptmann die Zustimmung der
Bundesregierung einzuholen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die
Bundesregierung nicht binnen acht Wochen von dem Tage, an dem das
Ersuchen um Zustimmung beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, dem
Landeshauptmann mitgeteilt hat, dass die Zustimmung verweigert wird.
Die Bevollmächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen und der Abschluss
des Staatsvertrages obliegen dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der
Landesregierung und mit Gegenzeichnung des Landeshauptmannes.
  (3) Auf Verlangen der Bundesregierung sind Staatsverträge nach
Abs. 1 vom Land zu kündigen. Kommt ein Land dieser Verpflichtung
nicht rechtzeitig nach, so geht die Zuständigkeit dazu auf den Bund
über.
  (4) Die Länder sind verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die in
ihrem selbständigen Wirkungsbereich zur Durchführung von
Staatsverträgen erforderlich werden; kommt ein Land dieser
Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, so geht die Zuständigkeit zu
solchen Maßnahmen, insbesondere zur Erlassung der notwendigen
Gesetze, auf den Bund über. Eine gemäß dieser Bestimmung vom Bund
getroffene Maßnahme, insbesondere ein solcherart erlassenes Gesetz
oder eine solcherart erlassene Verordnung, tritt außer Kraft, sobald
das Land die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.
  (5) Ebenso hat der Bund bei Durchführung völkerrechtlicher Verträge
das Überwachungsrecht auch in solchen Angelegenheiten, die zum
selbständigen Wirkungsbereich der Länder gehören. Hiebei stehen dem
Bund die gleichen Rechte gegenüber den Ländern zu wie bei den
Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung (Art. 102).
  (6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 1013/1994)

  Artikel 17. Durch die Bestimmungen der Art. 10 bis 15 über die
Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung wird die Stellung des
Bundes und der Länder als Träger von Privatrechten in keiner Weise
berührt.

  Artikel 18. (1) Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf
Grund der Gesetze ausgeübt werden.
  (2) Jede Verwaltungsbehörde kann auf Grund der Gesetze innerhalb
ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen.
  (3) Wenn die sofortige Erlassung von Maßnahmen, die
verfassungsgemäß einer Beschlussfassung des Nationalrates bedürfen,
zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens
für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird, in der der
Nationalrat nicht versammelt ist, nicht rechtzeitig zusammentreten
kann oder in seiner Tätigkeit durch höhere Gewalt behindert ist, kann
der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung unter seiner
und deren Verantwortlichkeit diese Maßnahmen durch vorläufige
gesetzändernde Verordnungen treffen. Die Bundesregierung hat ihren
Vorschlag im Einvernehmen mit dem vom Hauptausschuss des
Nationalrates einzusetzenden ständigen Unterausschuss (Art. 55 Abs.
3) zu erstatten. Eine solche Verordnung bedarf der Gegenzeichnung der
Bundesregierung.
  (4) Jede nach Abs. 3 erlassene Verordnung ist von der
Bundesregierung unverzüglich dem Nationalrat vorzulegen, den der
Bundespräsident, falls der Nationalrat in diesem Zeitpunkt keine
Tagung hat, während der Tagung aber der Präsident des Nationalrates
für einen der der Vorlage folgenden acht Tage einzuberufen hat.
Binnen vier Wochen nach der Vorlage hat der Nationalrat entweder an
Stelle der Verordnung ein entsprechendes Bundesgesetz zu beschließen
oder durch Beschluss das Verlangen zu stellen, dass die Verordnung
von der Bundesregierung sofort außer Kraft gesetzt wird. Im
letzterwähnten Fall muss die Bundesregierung diesem Verlangen sofort
entsprechen. Zum Zweck der rechtzeitigen Beschlussfassung des
Nationalrates hat der Präsident die Vorlage spätestens am vorletzten
Tag der vierwöchigen Frist zur Abstimmung zu stellen; die näheren
Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des
Nationalrates. Wird die Verordnung nach den vorhergehenden
Bestimmungen von der Bundesregierung aufgehoben, treten mit dem Tag
des Inkrafttretens der Aufhebung die gesetzlichen Bestimmungen
wieder in Kraft, die durch die Verordnung aufgehoben worden waren.
  (5) Die im Abs. 3 bezeichneten Verordnungen dürfen nicht eine
Abänderung bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen bedeuten und
weder eine dauernde finanzielle Belastung des Bundes, noch eine
finanzielle Belastung der Länder oder Gemeinden, noch
finanzielle Verpflichtungen der Staatsbürger, noch eine Veräußerung
von Staatsgut, noch Maßnahmen in den im Art. 10 Abs. 1 Z 11
bezeichneten Angelegenheiten, noch endlich solche auf dem Gebiet des
Koalitionsrechtes oder des Mieterschutzes zum Gegenstand haben.

  Artikel 19. (1) Die obersten Organe der Vollziehung sind der
Bundespräsident, die Bundesminister und Staatssekretäre sowie die
Mitglieder der Landesregierungen.
  (2) Durch Bundesgesetz kann die Zulässigkeit der Betätigung der
im Abs. 1 bezeichneten Organe und von sonstigen öffentlichen
Funktionären in der Privatwirtschaft beschränkt werden.

  Artikel 20. (1) Unter der Leitung der obersten Organe des Bundes
und der Länder führen nach den Bestimmungen der Gesetze auf Zeit
gewählte Organe oder ernannte berufsmäßige Organe die Verwaltung. Sie
sind, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt wird, an
die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden und diesen für
ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich. Das nachgeordnete Organ
kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder
von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen
strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
  (2) Ist durch Bundes- oder Landesgesetz zur Entscheidung in
oberster Instanz eine Kollegialbehörde eingesetzt worden, deren
Bescheide nach der Vorschrift des Gesetzes nicht der Aufhebung oder
Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und der wenigstens ein
Richter angehört, so sind auch die übrigen Mitglieder dieser
Kollegialbehörde in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
  (3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung
betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des
öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt
ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer
amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren
Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der
auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer
Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist
(Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von
einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht
gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte
ausdrücklich verlangt.
  (4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung
betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des
öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres
Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche
Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche
Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen
auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die
näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der
durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in
Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der
Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu
regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache,
in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.

  Artikel 21. (1) Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und
Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes einschließlich
des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes der
Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände,
soweit für alle diese Angelegenheiten in Abs. 2, in Art. 14 Abs. 2,
Abs. 3 lit. d und Abs. 5 lit. c und in Art. 14a Abs. 2 lit. e und
Abs. 3 lit. b nicht anderes bestimmt ist. Über Streitigkeiten aus
vertraglichen Dienstverhältnissen entscheiden die Gerichte.
  (2) Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den
Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten (Abs. 1)
und der Personalvertretung der Bediensteten der Länder, soweit die
Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind. Soweit nach dem ersten
Satz nicht die Zuständigkeit der Länder gegeben ist, fallen die
genannten Angelegenheiten in die Zuständigkeit des Bundes.
  (3) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, wird die
Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Bundes von den obersten
Organen des Bundes ausgeübt. Die Diensthoheit gegenüber den
Bediensteten der Länder wird von den obersten Organen der Länder
ausgeübt; soweit dieses Gesetz entsprechende Ausnahmen hinsichtlich
der Bediensteten des Bundes vorsieht, kann durch
Landesverfassungsgesetz bestimmt werden, dass die Diensthoheit
gegenüber den Bediensteten des Landes von gleichartigen Organen
ausgeübt wird.
  (4) Die Möglichkeit des Wechsels zwischen dem Dienst beim Bund, bei
den Ländern, bei den Gemeinden und bei den Gemeindeverbänden bleibt
den öffentlich Bediensteten jederzeit gewahrt. Gesetzliche
Bestimmungen, wonach die Anrechnung von Dienstzeiten davon abhängig
unterschiedlich erfolgt, ob sie beim Bund, bei einem Land, bei einer
Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden sind,
sind unzulässig. Um eine gleichwertige Entwicklung des Dienstrechtes,
des Personalvertretungsrechtes und des Arbeitnehmerschutzes bei Bund,
Ländern und Gemeinden zu ermöglichen, haben Bund und Länder einander
über Vorhaben in diesen Angelegenheiten zu informieren.
  (5) Durch Gesetz kann vorgesehen werden, dass
  1. Beamte zur Ausübung bestimmter Leitungsfunktionen oder in den
     Fällen, in denen dies auf Grund der Natur des Dienstes
     erforderlich ist, befristet ernannt werden;
  2. nach Ablauf der Befristung oder bei Änderung der Organisation
     der Behörden oder der dienstrechtlichen Gliederungen durch
     Gesetz keine Ernennung erforderlich ist;
  3. es, soweit die Zuständigkeit zur Ernennung gemäß Art. 66 Abs. 1
     übertragen ist, in den Fällen einer Versetzung oder einer
     Änderung der Verwendung keiner Ernennung bedarf.
  (6) In den Fällen des Abs. 5 besteht kein Anspruch auf eine
gleichwertige Verwendung.

  Artikel 22. Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden
sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur
wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet.

  Artikel 23. (1) Der Bund, die Länder, die Gemeinden und die
sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
haften für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden
Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges
Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben.
  (2) Personen, die als Organe eines im Abs. 1 bezeichneten
Rechtsträgers handeln, sind ihm, soweit ihnen Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt, für den Schaden haftbar, für den der
Rechtsträger dem Geschädigten Ersatz geleistet hat.
  (3) Personen, die als Organe eines im Abs. 1 bezeichneten
Rechtsträgers handeln, haften für den Schaden, den sie in Vollziehung
der Gesetze dem Rechtsträger durch ein rechtswidriges Verhalten
unmittelbar zugefügt haben.
  (4) Die näheren Bestimmungen zu den Abs. 1 bis 3 werden durch
Bundesgesetz getroffen.
  (5) Ein Bundesgesetz kann auch bestimmen, inwieweit auf dem Gebiet
des Post- und Fernmeldewesens von den in den Abs. 1 bis 3
festgelegten Grundsätzen abweichende Sonderbestimmungen gelten.

                         B. Europäische Union

  Artikel 23a. (1) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden
in Österreich auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen,
freien und geheimen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die am
Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag der Wahl
entweder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und nicht
nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union vom Wahlrecht
ausgeschlossen sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und nach Maßgabe des
Rechts der Europäischen Union wahlberechtigt sind, nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
  (2) Das Bundesgebiet bildet für die Wahlen zum Europäischen
Parlament einen einheitlichen Wahlkörper.
  (3) Wählbar sind die in Österreich zum Europäischen Parlament
Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  (4) Art. 26 Abs. 5 bis 8 ist sinngemäß anzuwenden.
  (5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2007)
  (6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2007)

  Artikel 23b. (1) Öffentlich Bediensteten ist, wenn sie sich um ein
Mandat im Europäischen Parlament bewerben, die für die Bewerbung um
das Mandat erforderliche freie Zeit zu gewähren. Öffentlich
Bedienstete, die zu Mitgliedern des Europäischen Parlaments gewählt
wurden, sind für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der
Dienstbezüge außer Dienst zu stellen. Das Nähere wird durch Gesetz
geregelt.
  (2) Universitätslehrer können eine Tätigkeit in Forschung und Lehre
und die Prüfungstätigkeit auch während der Zugehörigkeit zum
Europäischen Parlament fortsetzen. Die Dienstbezüge für diese
Tätigkeit sind entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen zu
bemessen, dürfen aber 25% der Bezüge eines Universitätslehrers nicht
übersteigen.
  (3) Insoweit dieses Bundesverfassungsgesetz die Unvereinbarkeit von
Funktionen mit der Zugehörigkeit oder mit der ehemaligen
Zugehörigkeit zum Nationalrat vorsieht, sind diese Funktionen auch
mit der Zugehörigkeit oder mit der ehemaligen Zugehörigkeit zum
Europäischen Parlament unvereinbar.

  Artikel 23c. (1) Die österreichische Mitwirkung an der Ernennung
von Mitgliedern der Kommission, des Gerichtshofes, des Gerichtes
erster Instanz, des Rechnungshofes, des Verwaltungsrates der
Europäischen Investitionsbank, des Wirtschafts- und Sozialausschusses
sowie des Ausschusses der Regionen im Rahmen der Europäischen Union
obliegt der Bundesregierung.
  (2) Für die Mitglieder der Kommission, des Gerichtshofes, des
Gerichtes erster Instanz, des Rechnungshofes und des Verwaltungsrates
der Europäischen Investitionsbank hat die Bundesregierung dabei das
Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen.
Die Bundesregierung hat den Hauptausschuss des Nationalrates und den
Bundespräsidenten gleichzeitig von der von ihr beabsichtigten
Entscheidung zu unterrichten.
  (3) Für die Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses sind
von der Bundesregierung Vorschläge der gesetzlichen und sonstigen
beruflichen Vertretungen der verschiedenen Gruppen des
wirtschaftlichen und sozialen Lebens einzuholen.
  (4) Die österreichische Mitwirkung an der Ernennung von Mitgliedern
des Ausschusses der Regionen und deren Stellvertretern hat auf Grund
von Vorschlägen der Länder sowie des Österreichischen Städtebundes
und des Österreichischen Gemeindebundes zu erfolgen. Hiebei haben die
Länder je einen, der Österreichische Städtebund und der
Österreichische Gemeindebund gemeinsam drei Vertreter vorzuschlagen.
  (5) Von den gemäß Abs. 3 und 4 namhaft gemachten Mitgliedern hat
die Bundesregierung den Nationalrat zu unterrichten. Von den gemäß
Abs. 2, 3 und 4 namhaft gemachten Mitgliedern hat die Bundesregierung
den Bundesrat zu unterrichten.

  Artikel 23d. (1) Der Bund hat die Länder unverzüglich über alle
Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die den selbständigen
Wirkungsbereich der Länder berühren oder sonst für sie von Interesse
sein könnten, zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Solche Stellungnahmen sind an das Bundeskanzleramt zu
richten. Gleiches gilt für die Gemeinden, soweit der eigene
Wirkungsbereich oder sonstige wichtige Interessen der Gemeinden
berührt werden. Die Vertretung der Gemeinden obliegt in diesen
Angelegenheiten dem Österreichischen Städtebund und dem
Österreichischen Gemeindebund (Art. 115 Abs. 3).
  (2) Liegt dem Bund eine einheitliche Stellungnahme der Länder zu
einem Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union vor, das
Angelegenheiten betrifft, in denen die Gesetzgebung Landessache ist,
so ist der Bund bei Verhandlungen und Abstimmungen in der
Europäischen Union an diese Stellungnahme gebunden. Der Bund darf
davon nur aus zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen
abweichen. Der Bund hat diese Gründe den Ländern unverzüglich
mitzuteilen.
  (3) Soweit ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auch
Angelegenheiten betrifft, in denen die Gesetzgebung Landessache ist,
kann die Bundesregierung einem von den Ländern namhaft gemachten
Vertreter die Mitwirkung an der Willensbildung im Rat übertragen. Die
Wahrnehmung dieser Befugnis erfolgt unter Beteiligung des zuständigen
Mitgliedes der Bundesregierung und in Abstimmung mit diesem. Für
einen solchen Ländervertreter gilt Abs. 2. Der Vertreter der Länder
ist dabei in Angelegenheiten der Bundesgesetzgebung dem Nationalrat,
in Angelegenheiten der Landesgesetzgebung den Landtagen gemäß
Art. 142 verantwortlich.
  (4) Die näheren Bestimmungen zu den Abs. 1 bis 3 sind in einer
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern (Art. 15a Abs. 1)
festzulegen.
  (5) Die Länder sind verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die in
ihrem selbständigen Wirkungsbereich zur Durchführung von Rechtsakten
im Rahmen der europäischen Integration erforderlich werden; kommt ein
Land dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach und wird dies von
einem Gericht im Rahmen der Europäischen Union gegenüber Österreich
festgestellt, so geht die Zuständigkeit zu solchen Maßnahmen,
insbesondere zur Erlassung der notwendigen Gesetze, auf den Bund
über. Eine gemäß dieser Bestimmung vom Bund getroffene Maßnahme,
insbesondere ein solcherart erlassenes Gesetz oder eine solcherart
erlassene Verordnung, tritt außer Kraft, sobald das Land die
erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.

  Artikel 23e. (1) Das zuständige Mitglied der Bundesregierung hat
den Nationalrat und den Bundesrat unverzüglich über alle Vorhaben im
Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten und ihnen Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
  (2) Liegt dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung eine
Stellungnahme des Nationalrates zu einem Vorhaben im Rahmen der
Europäischen Union vor, das durch Bundesgesetz umzusetzen ist oder
das auf die Erlassung eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes
gerichtet ist, der Angelegenheiten betrifft, die bundesgesetzlich zu
regeln wären, so ist es bei Verhandlungen und Abstimmungen in der
Europäischen Union an diese Stellungnahme gebunden. Es darf davon nur
aus zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen abweichen.
  (3) Wenn das zuständige Mitglied der Bundesregierung von einer
Stellungnahme des Nationalrates gemäß Abs. 2 abweichen will, so hat
es den Nationalrat neuerlich zu befassen. Soweit der in Vorbereitung
befindliche Rechtsakt der Europäischen Union eine Änderung des
geltenden Bundesverfassungsrechts bedeuten würde, ist eine Abweichung
jedenfalls nur zulässig, wenn ihr der Nationalrat innerhalb
angemessener Frist nicht widerspricht.
  (4) Wenn der Nationalrat eine Stellungnahme gemäß Abs. 2 abgegeben
hat, so hat das zuständige Mitglied der Bundesregierung dem
Nationalrat nach der Abstimmung in der Europäischen Union Bericht zu
erstatten. Insbesondere hat das zuständige Mitglied der
Bundesregierung, wenn es von einer Stellungnahme des Nationalrates
abgewichen ist, die Gründe hiefür dem Nationalrat unverzüglich
mitzuteilen.
  (5) Die Wahrnehmung der Zuständigkeiten des Nationalrates gemäß den
Abs. 1 bis 4 obliegt grundsätzlich dessen Hauptausschuss. Die näheren
Bestimmungen hiezu werden durch das Bundesgesetz über die
Geschäftsordnung des Nationalrates getroffen. Dabei kann insbesondere
geregelt werden, inwieweit für die Behandlung von Vorhaben im Rahmen
der Europäischen Union anstelle des Hauptausschusses ein eigener
ständiger Unterausschuss des Hauptausschusses zuständig ist und die
Wahrnehmung der Zuständigkeiten gemäß den Abs. 1 bis 4 dem
Nationalrat selbst vorbehalten ist. Für den ständigen Unterausschuss
gilt Art. 55 Abs. 3.
  (6) Liegt dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung eine
Stellungnahme des Bundesrates zu einem Vorhaben im Rahmen der
Europäischen Union vor, das zwingend durch ein
Bundesverfassungsgesetz umzusetzen ist, das nach Art. 44 Abs. 2 der
Zustimmung des Bundesrates bedürfte, so ist es bei Verhandlungen und
Abstimmungen in der Europäischen Union an diese Stellungnahme
gebunden. Es darf davon nur aus zwingenden außen- und
integrationspolitischen Gründen abweichen. Die Wahrnehmung der
Zuständigkeiten des Bundesrates gemäß Abs. 1 und diesem Absatz wird
durch die Geschäftsordnung des Bundesrates näher geregelt. Dabei
kann insbesondere geregelt werden, inwieweit für die Behandlung von
Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union anstelle des Bundesrates
ein hiezu bestimmter Ausschuss zuständig ist und die Wahrnehmung der
Zuständigkeiten gemäß Abs. 1 und diesem Absatz dem Bundesrat selbst
vorbehalten ist.

  Artikel 23f. (1) Österreich wirkt an der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des Titels V des
Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages
von Nizza mit. Dies schließt die Mitwirkung an Aufgaben gemäß
Art. 17 Abs. 2 dieses Vertrages sowie an Maßnahmen ein, mit denen
die Wirtschaftsbeziehungen zu einem oder mehreren dritten Ländern
ausgesetzt, eingeschränkt oder vollständig eingestellt werden.
Beschlüsse des Europäischen Rates zu einer gemeinsamen Verteidigung
der Europäischen Union sowie zu einer Integration der
Westeuropäischen Union in die Europäische Union bedürfen der
Beschlussfassung des Nationalrates und des Bundesrates in sinngemäßer
Anwendung des Art. 44 Abs. 1 und 2.
  (2) Für Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des Titels V
sowie für Beschlüsse im Rahmen der polizeilichen und justitiellen
Zusammenarbeit in Strafsachen auf Grund des Titels VI des Vertrages
über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von
Nizza gilt Art. 23e Abs. 2 bis 5.
  (3) Bei Beschlüssen betreffend friedenserhaltende Aufgaben sowie
Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschließlich
friedensschaffender Maßnahmen sowie bei Beschlüssen gemäß Art. 17
des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des
Vertrages von Nizza betreffend die schrittweise Festlegung einer
gemeinsamen Verteidigungspolitik und die engeren institutionellen
Beziehungen zur Westeuropäischen Union ist das Stimmrecht im
Einvernehmen zwischen dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten auszuüben.
  (4) Eine Zustimmung zu Maßnahmen gemäß Abs. 3 darf, wenn der zu
fassende Beschluss eine Verpflichtung Österreichs zur Entsendung von
Einheiten oder einzelnen Personen bewirken würde, nur unter dem
Vorbehalt gegeben werden, dass es diesbezüglich noch der Durchführung
des für die Entsendung von Einheiten oder einzelnen Personen in das
Ausland verfassungsrechtlich vorgesehenen Verfahrens bedarf.

                         Zweites Hauptstück
                      Gesetzgebung des Bundes

                           A. Nationalrat

  Artikel 24. Die Gesetzgebung des Bundes übt der Nationalrat
gemeinsam mit dem Bundesrat aus.

  Artikel 25. (1) Der Sitz des Nationalrates ist die
Bundeshauptstadt Wien.
  (2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann der
Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung den Nationalrat in
einen anderen Ort des Bundesgebietes berufen.

  Artikel 26. (1) Der Nationalrat wird vom Bundesvolk auf Grund des
gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen
Wahlrechtes der Männer und Frauen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr
vollendet haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
  (2) Das Bundesgebiet wird in räumlich geschlossene Wahlkreise
geteilt, deren Grenzen die Landesgrenzen nicht schneiden dürfen;
diese Wahlkreise sind in räumlich geschlossene Regionalwahlkreise zu
untergliedern. Die Zahl der Abgeordneten wird auf die
Wahlberechtigten der Wahlkreise (Wahlkörper) im Verhältnis der Zahl
der Staatsbürger, die nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung im
jeweiligen Wahlkreis den Hauptwohnsitz hatten, vermehrt um die Zahl
der Staatsbürger, die am Zähltag im Bundesgebiet zwar nicht den
Hauptwohnsitz hatten, aber in einer Gemeinde des jeweiligen
Wahlkreises in der Wählerevidenz eingetragen waren, verteilt; in
gleicher Weise wird die Zahl der einem Wahlkreis zugeordneten
Abgeordneten auf die Regionalwahlkreise verteilt. Die Wahlordnung zum
Nationalrat hat ein abschließendes Ermittlungsverfahren im gesamten
Bundesgebiet vorzusehen, durch das sowohl ein Ausgleich der den
wahlwerbenden Parteien in den Wahlkreisen zugeteilten als auch eine
Aufteilung der noch nicht zugeteilten Mandate nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl erfolgt. Eine Gliederung der Wählerschaft in
andere Wahlkörper ist nicht zulässig.
  (3) Der Wahltag muss ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher
Ruhetag sein. Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung
oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die
Wahlbehörde die Wahlhandlung auf den nächsten Tag verlängern oder
verschieben.
  (4) Wählbar sind die zum Nationalrat Wahlberechtigten, die am
Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und am
Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  (5) Die Ausschließung vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit kann
nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung sein.
  (6) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert
sein werden, ihre Stimme vor der Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen
Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts
im Ausland, können ihr Wahlrecht auf Antrag unter Angabe des Grundes
durch Briefwahl ausüben. Die Identität des Antragstellers ist
glaubhaft zu machen. Der Wahlberechtigte hat durch Unterschrift an
Eides statt zu erklären, dass die Stimmabgabe persönlich und geheim
erfolgt ist.
  (7) Die Wählerverzeichnisse werden von den Gemeinden im
übertragenen Wirkungsbereich angelegt.
  (8) Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren werden durch
Bundesgesetz getroffen.

  Artikel 26a. Die Durchführung und Leitung der Wahlen zum
Europäischen Parlament, der Wahlen zum Nationalrat, der Wahl des
Bundespräsidenten und von Volksabstimmungen sowie die Mitwirkung bei
der Überprüfung von Volksbegehren und Volksbefragungen obliegt
Wahlbehörden, die vor jeder Wahl zum Nationalrat neu gebildet
werden. Diesen haben als stimmberechtigte Beisitzer Vertreter der
wahlwerbenden Parteien anzugehören, der Bundeswahlbehörde auch
Richter des Dienst- oder Ruhestandes; die Zahl der Beisitzer ist in
der Wahlordnung zum Nationalrat festzusetzen. Die nichtrichterlichen
Beisitzer werden auf Grund von Vorschlägen der wahlwerbenden
Parteien entsprechend ihrer bei der letzten Wahl zum Nationalrat
festgestellten Stärke berufen. Im zuletzt gewählten Nationalrat
vertretene wahlwerbende Parteien, die danach keinen Anspruch auf
Berufung von Beisitzern hätten, sind jedoch berechtigt, einen
Beisitzer für die Bundeswahlbehörde vorzuschlagen.

Beachte
Tritt mit Beginn der XXIV. Gesetzgebungsperiode in Kraft (vgl.
Art. 151 Abs. 36).

  Artikel 27. (1) Die Gesetzgebungsperiode des Nationalrates dauert
fünf Jahre, vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet,
jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Nationalrat
zusammentritt.
  (2) Der neugewählte Nationalrat ist vom Bundespräsidenten
längstens innerhalb dreißig Tagen nach der Wahl einzuberufen. Diese
ist von der Bundesregierung so anzuordnen, dass der neugewählte
Nationalrat am Tag nach dem Ablauf des vierten Jahres der
Gesetzgebungsperiode zusammentreten kann.

  Artikel 27. (1) Die Gesetzgebungsperiode des Nationalrates dauert
vier Jahre, vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet,
jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Nationalrat
zusammentritt.
  (2) Der neugewählte Nationalrat ist vom Bundespräsidenten
längstens innerhalb dreißig Tagen nach der Wahl einzuberufen. Diese
ist von der Bundesregierung so anzuordnen, dass der neugewählte
Nationalrat am Tag nach dem Ablauf des vierten Jahres der
Gesetzgebungsperiode zusammentreten kann.

  Artikel 28. (1) Der Bundespräsident beruft den Nationalrat in jedem
Jahr zu einer ordentlichen Tagung ein, die nicht vor dem
15. September beginnen und nicht länger als bis zum 15. Juli des
folgenden Jahres währen soll.
  (2) Der Bundespräsident kann den Nationalrat auch zu
außerordentlichen Tagungen einberufen. Wenn es die Bundesregierung
oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder der
Bundesrat verlangt, ist der Bundespräsident verpflichtet, den
Nationalrat zu einer außerordentlichen Tagung einzuberufen, und zwar
so, dass der Nationalrat spätestens binnen zwei Wochen nach
Eintreffen des Verlangens beim Bundespräsidenten zusammentritt; die
Einberufung bedarf keiner Gegenzeichnung. Zur Einberufung einer
außerordentlichen Tagung auf Antrag von Mitgliedern des
Nationalrates oder auf Antrag des Bundesrates ist ein Vorschlag der
Bundesregierung nicht erforderlich.
  (3) Der Bundespräsident erklärt die Tagungen des Nationalrates auf
Grund Beschlusses des Nationalrates für beendet.
  (4) Bei Eröffnung einer neuen Tagung des Nationalrates innerhalb
der gleichen Gesetzgebungsperiode werden die Arbeiten nach dem Stand
fortgesetzt, in dem sie sich bei der Beendigung der letzten Tagung
befunden haben. Bei Beendigung einer Tagung können einzelne
Ausschüsse vom Nationalrat beauftragt werden, ihre Arbeiten
fortzusetzen.
  (5) Innerhalb einer Tagung beruft der Präsident des Nationalrates
die einzelnen Sitzungen ein. Wenn innerhalb einer Tagung die im
Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates festgesetzte
Anzahl der Mitglieder des Nationalrates oder die Bundesregierung es
verlangt, ist der Präsident verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen.
Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung
des Nationalrates, das auch eine Frist festzusetzen hat, innerhalb
derer der Nationalrat zusammenzutreten hat.
  (6) Für den Fall, dass die gewählten Präsidenten des Nationalrates
an der Ausübung ihres Amtes verhindert oder deren Ämter erledigt
sind, hat das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des
Nationalrates Sonderbestimmungen über die Einberufung des
Nationalrates zu treffen.

  Artikel 29. (1) Der Bundespräsident kann den Nationalrat auflösen,
er darf dies jedoch nur einmal aus dem gleichen Anlass verfügen. Die
Neuwahl ist in diesem Fall von der Bundesregierung so anzuordnen,
dass der neugewählte Nationalrat längstens am hundertsten Tag nach
der Auflösung zusammentreten kann.
  (2) Vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode kann der Nationalrat durch
einfaches Gesetz seine Auflösung beschließen.
  (3) Nach einer gemäß Abs. 2 erfolgten Auflösung sowie nach Ablauf
der Zeit, für die der Nationalrat gewählt ist, dauert die
Gesetzgebungsperiode bis zum Tag, an dem der neugewählte Nationalrat
zusammentritt.

  Artikel 30. (1) Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte den
Präsidenten, den zweiten und dritten Präsidenten.
  (2) Die Geschäfte des Nationalrates werden auf Grund eines
besonderen Bundesgesetzes geführt. Das Bundesgesetz über die
Geschäftsordnung des Nationalrates kann nur bei Anwesenheit von
mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  (3) Zur Unterstützung der parlamentarischen Aufgaben und zur
Besorgung der Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der
Gesetzgebung des Bundes sowie gleichartiger Aufgaben und
Verwaltungsangelegenheiten, die die in Österreich gewählten
Mitglieder des Europäischen Parlaments betreffen, ist die
Parlamentsdirektion berufen, die dem Präsidenten des Nationalrates
untersteht. Für den Bereich des Bundesrates ist die innere
Organisation der Parlamentsdirektion im Einvernehmen mit dem
Vorsitzenden des Bundesrates zu regeln, dem bei Besorgung der auf
Grund dieses Gesetzes dem Bundesrat übertragenen Aufgaben auch das
Weisungsrecht zukommt.
  (4) Dem Präsidenten des Nationalrates stehen insbesondere auch die
Ernennung der Bediensteten der Parlamentsdirektion und alle übrigen
Befugnisse in Personalangelegenheiten dieser Bediensteten zu.
  (5) Der Präsident des Nationalrates kann den parlamentarischen
Klubs zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben Bedienstete der
Parlamentsdirektion zur Dienstleistung zuweisen.
  (6) Bei der Vollziehung der nach diesem Artikel dem Präsidenten des
Nationalrates zustehenden Verwaltungsangelegenheiten ist dieser
oberstes Verwaltungsorgan und übt diese Befugnisse allein aus. Die
Erlassung von Verordnungen steht dem Präsidenten des Nationalrates
insoweit zu, als diese ausschließlich in diesem Artikel geregelte
Verwaltungsangelegenheiten betreffen.

  Artikel 31. Zu einem Beschluss des Nationalrates ist, soweit in
diesem Gesetz nicht anderes bestimmt oder im Bundesgesetz über die
Geschäftsordnung des Nationalrates für einzelne Angelegenheiten
nicht anderes festgelegt ist, die Anwesenheit von mindestens einem
Drittel der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich.

  Artikel 32. (1) Die Sitzungen des Nationalrates sind öffentlich.
  (2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom
Vorsitzenden oder von der im Bundesgesetz über die Geschäftsordnung
des Nationalrates festgesetzten Anzahl der Mitglieder verlangt und
vom Nationalrat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.

  Artikel 33. Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in
den öffentlichen Sitzungen des Nationalrates und seiner Ausschüsse
bleiben von jeder Verantwortung frei.

                      B. Bundesrat

  Artikel 34. (1) Im Bundesrat sind die Länder im Verhältnis zur
Bürgerzahl im Land gemäß den folgenden Bestimmungen vertreten.
  (2) Das Land mit der größten Bürgerzahl entsendet zwölf, jedes
andere Land so viele Mitglieder, als dem Verhältnis seiner Bürgerzahl
zur erstangeführten Bürgerzahl entspricht, wobei Reste über die
Hälfte der Verhältniszahl als voll gelten. Jedem Land gebührt jedoch
eine Vertretung von wenigstens drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied
wird ein Ersatzmitglied bestellt.
  (3) Die Zahl der demnach von jedem Land zu entsendenden Mitglieder
wird vom Bundespräsidenten nach jeder allgemeinen Volkszählung
festgesetzt.

  Artikel 35. (1) Die Mitglieder des Bundesrates und ihre
Ersatzmitglieder werden von den Landtagen für die Dauer ihrer
Gesetzgebungsperiode nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt,
jedoch muss wenigstens ein Mandat der Partei zufallen, die die
zweithöchste Anzahl von Sitzen im Landtag oder, wenn mehrere Parteien
die gleiche Anzahl von Sitzen haben, die zweithöchste Zahl von
Wählerstimmen bei der letzten Landtagswahl aufweist. Bei gleichen
Ansprüchen mehrerer Parteien entscheidet das Los.
  (2) Die Mitglieder des Bundesrates müssen nicht dem Landtag
angehören, der sie entsendet; sie müssen jedoch zu diesem Landtag
wählbar sein.
  (3) Nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode eines Landtages oder nach
seiner Auflösung bleiben die von ihm entsendeten Mitglieder des
Bundesrates so lange in Funktion, bis der neue Landtag die Wahl in
den Bundesrat vorgenommen hat.
  (4) Die Bestimmungen der Art. 34 und 35 können nur abgeändert
werden, wenn im Bundesrat - abgesehen von der für seine
Beschlussfassung überhaupt erforderlichen Stimmenmehrheit - die
Mehrheit der Vertreter von wenigstens vier Ländern die Änderung
angenommen hat.

  Artikel 36. (1) Im Vorsitz des Bundesrates wechseln die Länder
halbjährlich in alphabetischer Reihenfolge.
  (2) Als Vorsitzender fungiert der an erster Stelle entsendete
Vertreter des zum Vorsitz berufenen Landes, dessen Mandat auf jene
Partei zu entfallen hat, die die höchste Anzahl von Sitzen im
Landtag oder, wenn mehrere Parteien die gleiche Anzahl von Sitzen
haben, die höchste Zahl von Wählerstimmen bei der letzten
Landtagswahl aufweist; bei gleichen Ansprüchen mehrerer Parteien
entscheidet das Los. Der Landtag kann jedoch beschließen, dass der
Vorsitz von einem anderen Vertreter des Landes geführt werden soll,
dessen Mandat im Bundesrat auf diese Partei entfällt; ein solcher
Beschluss bedarf jedenfalls der Zustimmung der Mehrheit jener
Mitglieder des Landtages, deren Mandate im Landtag auf diese Partei
entfallen. Die Bestellung der Stellvertreter des Vorsitzenden wird
durch die Geschäftsordnung des Bundesrates geregelt. Der Vorsitzende
führt den Titel "Präsident des Bundesrates", seine Stellvertreter
führen den Titel "Vizepräsident des Bundesrates".
  (3) Der Bundesrat wird von seinem Vorsitzenden an den Sitz des
Nationalrates einberufen. Der Vorsitzende ist verpflichtet, den
Bundesrat sofort einzuberufen, wenn wenigstens ein Viertel seiner
Mitglieder oder die Bundesregierung es verlangt.
  (4) Die Landeshauptmänner sind berechtigt, an allen Verhandlungen
des Bundesrates teilzunehmen. Sie haben nach den näheren
Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bundesrates das Recht, auf ihr
Verlangen jedes Mal zu Angelegenheiten ihres Landes gehört zu
werden.

  Artikel 37. (1) Zu einem Beschluss des Bundesrates ist, soweit in
diesem Gesetz nicht anders bestimmt ist oder in der Geschäftsordnung
des Bundesrates für einzelne Angelegenheiten nicht anders festgelegt
ist, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und
die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  (2) Der Bundesrat gibt sich seine Geschäftsordnung durch Beschluss.
Dieser Beschluss kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der
Mitglieder mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen gefasst werden. In der Geschäftsordnung können
auch über den inneren Bereich des Bundesrates hinauswirkende
Bestimmungen getroffen werden, sofern dies für die Regelung der
Geschäftsbehandlung im Bundesrat erforderlich ist. Der
Geschäftsordnung kommt die Wirkung eines Bundesgesetzes zu; sie ist
durch den Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  (3) Die Sitzungen des Bundesrates sind öffentlich.  Die
Öffentlichkeit kann jedoch gemäß den Bestimmungen der
Geschäftsordnung durch Beschluss aufgehoben werden. Die Bestimmungen
des Art. 33 gelten auch für öffentliche Sitzungen des Bundesrates
und seiner Ausschüsse.

                    C. Bundesversammlung

  Artikel 38. Der Nationalrat und der Bundesrat treten als
Bundesversammlung in gemeinsamer öffentlicher Sitzung zur Angelobung
des Bundespräsidenten, ferner zur Beschlussfassung über eine
Kriegserklärung am Sitz des Nationalrates zusammen.

  Artikel 39. (1) Die Bundesversammlung wird - abgesehen von den
Fällen des Art. 60 Abs. 6, des Art. 63 Abs. 2, des Art. 64 Abs. 4
und des Art. 68 Abs. 2 - vom Bundespräsidenten einberufen. Der
Vorsitz wird abwechselnd vom Präsidenten des Nationalrates und vom
Vorsitzenden des Bundesrates, das erste Mal von jenem, geführt.
  (2) In der Bundesversammlung wird das Bundesgesetz über die
Geschäftsordnung des Nationalrates sinngemäß angewendet.
  (3) Die Bestimmungen des Art. 33 gelten auch für die Sitzungen
der Bundesversammlung.

  Artikel 40. (1) Die Beschlüsse der Bundesversammlung werden von
ihrem Vorsitzenden beurkundet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet.
  (2) Die Beschlüsse der Bundesversammlung über eine Kriegserklärung
sind vom Bundeskanzler amtlich kundzumachen.

                 D. Der Weg der Bundesgesetzgebung

  Artikel 41. (1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat als
Anträge seiner Mitglieder, des Bundesrates oder eines Drittels der
Mitglieder des Bundesrates sowie als Vorlagen der Bundesregierung.
  (2) Jeder von 100 000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel
der Stimmberechtigten dreier Länder gestellte Antrag (Volksbegehren)
ist von der Bundeswahlbehörde dem Nationalrat zur Behandlung
vorzulegen. Stimmberechtigt bei Volksbegehren ist, wer am letzten
Tag des Eintragungszeitraums das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt
und in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz hat. Das
Volksbegehren muss eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit
betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages gestellt werden.
  (3) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren für das
Volksbegehren werden durch Bundesgesetz getroffen.

  Artikel 42. (1) Jeder Gesetzesbeschluss des Nationalrates ist
unverzüglich von dessen Präsidenten dem Bundesrat zu übermitteln.
  (2) Ein Gesetzesbeschluss kann, soweit nicht verfassungsgesetzlich
anderes bestimmt ist, nur dann beurkundet und kundgemacht werden,
wenn der Bundesrat gegen diesen Beschluss keinen mit Gründen
versehenen Einspruch erhoben hat.
  (3) Dieser Einspruch muss dem Nationalrat binnen acht Wochen nach
Einlangen des Gesetzesbeschlusses beim Bundesrat von dessen
Vorsitzenden schriftlich übermittelt werden; er ist dem Bundeskanzler
zur Kenntnis zu bringen.
  (4) Wiederholt der Nationalrat seinen ursprünglichen Beschluss bei
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder, so ist dieser
zu beurkunden und kundzumachen. Beschließt der Bundesrat, keinen
Einspruch zu erheben, oder wird innerhalb der im Abs. 3
festgesetzten Frist kein mit Begründung versehener Einspruch erhoben,
so ist der Gesetzesbeschluss zu beurkunden und kundzumachen.
  (5) Insoweit Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates die
Geschäftsordnung des Nationalrates, die Auflösung des Nationalrates,
ein Bundesfinanzgesetz, eine vorläufige Vorsorge im Sinne von Art. 51
Abs. 5 oder eine Verfügung über Bundesvermögen, die Übernahme oder
Umwandlung einer Haftung des Bundes, das Eingehen oder die Umwandlung
einer Finanzschuld des Bundes oder die Genehmigung eines
Bundesrechnungsabschlusses betreffen, steht dem Bundesrat keine
Mitwirkung zu.

  Artikel 43. Einer Volksabstimmung ist jeder Gesetzesbeschluss des
Nationalrates nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42, jedoch
vor seiner Beurkundung durch den Bundespräsidenten, zu unterziehen,
wenn der Nationalrat es beschließt oder die Mehrheit der Mitglieder
des Nationalrates es verlangt.

  Artikel 44. (1) Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen
enthaltene Verfassungsbestimmungen können vom Nationalrat nur in
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen
werden; sie sind als solche ("Verfassungsgesetz",
"Verfassungsbestimmung") ausdrücklich zu bezeichnen.
  (2) Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene
Verfassungsbestimmungen, durch die die Zuständigkeit der Länder in
Gesetzgebung oder Vollziehung eingeschränkt wird, bedürfen überdies
der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu
erteilenden Zustimmung des Bundesrates.
  (3) Jede Gesamtänderung der Bundesverfassung, eine Teiländerung
aber nur, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des
Nationalrates oder des Bundesrates verlangt wird, ist nach Beendigung
des Verfahrens gemäß Art. 42, jedoch vor der Beurkundung durch den
Bundespräsidenten, einer Abstimmung des gesamten Bundesvolkes zu
unterziehen.

  Artikel 45. (1) In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte
Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
  (2) Das Ergebnis der Volksabstimmung ist amtlich zu verlautbaren.

  Artikel 46. (1) Der Bundespräsident ordnet die Volksabstimmung an.
  (2) Stimmberechtigt bei Volksabstimmungen ist, wer am
Abstimmungstag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt.
  (3) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren für die
Volksabstimmung werden durch Bundesgesetz getroffen. Art. 26 Abs. 6
ist sinngemäß anzuwenden.

  Artikel 47. (1) Das verfassungsmäßige Zustandekommen der
Bundesgesetze wird durch den Bundespräsidenten beurkundet.
  (2) Die Vorlage zur Beurkundung erfolgt durch den Bundeskanzler.
  (3) Die Beurkundung ist vom Bundeskanzler gegenzuzeichnen.

  Artikel 48. Bundesgesetze und gemäß Art. 50 Abs. 1 genehmigte
Staatsverträge werden mit Berufung auf den Beschluss des
Nationalrates, Bundesgesetze, die auf einer Volksabstimmung beruhen,
mit Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung kundgemacht.

  Artikel 49. (1) Die Bundesgesetze sind vom Bundeskanzler im
Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes
bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in
Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet.
  (2) Die gemäß Art. 50 Abs. 1 genehmigten Staatsverträge sind vom
Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Anlässlich der
Genehmigung eines in Art. 50 bezeichneten Staatsvertrages kann der
Nationalrat beschließen, auf welche andere Weise die Kundmachung des
Staatsvertrages oder einzelner genau zu bezeichnender Teile
desselben zu erfolgen hat; solche Beschlüsse des Nationalrates sind
vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht
ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten gemäß Art. 50 Abs. 1
genehmigte Staatsverträge mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung -
im Fall des zweiten Satzes mit Ablauf des Tages der Kundmachung des
Beschlusses des Nationalrates - in Kraft und gelten für das gesamte
Bundesgebiet; dies gilt nicht für Staatsverträge, die durch
Erlassung von Gesetzen zu erfüllen sind (Art. 50 Abs. 2).
  (3) Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt und gemäß Abs. 2 zweiter
Satz müssen allgemein zugänglich sein und in ihrer kundgemachten
Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.
  (4) Die näheren Bestimmungen über die Kundmachung im
Bundesgesetzblatt werden durch Bundesgesetz getroffen.

  Artikel 49a. (1) Der Bundeskanzler ist gemeinsam mit den
zuständigen Bundesministern ermächtigt, Bundesgesetze, mit Ausnahme
dieses Gesetzes, und im Bundesgesetzblatt kundgemachte
Staatsverträge in ihrer geltenden Fassung durch Kundmachung im
Bundesgesetzblatt wiederzuverlautbaren.
  (2) In der Kundmachung über die Wiederverlautbarung können
  1. überholte terminologische Wendungen richtiggestellt und
     veraltete Schreibweisen der neuen Schreibweise angepasst werden;
  2. Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften, die dem Stand der
     Gesetzgebung nicht mehr entsprechen, sowie sonstige
     Unstimmigkeiten richtiggestellt werden;
  3. Bestimmungen, die durch spätere Rechtsvorschriften aufgehoben
     oder sonst gegenstandslos geworden sind, als nicht mehr geltend
     festgestellt werden;
  4. Kurztitel und Buchstabenabkürzungen der Titel festgesetzt
     werden;
  5. die Bezeichnungen der Artikel, Paragraphen, Absätze und
     dergleichen bei Ausfall oder Einbau einzelner Bestimmungen
     entsprechend geändert und hiebei auch Bezugnahmen darauf
     innerhalb des Textes der Rechtsvorschrift entsprechend
     richtiggestellt werden;
  6. Übergangsbestimmungen sowie noch anzuwendende frühere
     Fassungen des Bundesgesetzes (Staatsvertrages) unter Angabe
     ihres Geltungsbereiches zusammengefasst werden.
  (3) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten das
wiederverlautbarte Bundesgesetz (der wiederverlautbarte
Staatsvertrag) und die sonstigen in der Kundmachung enthaltenen
Anordnungen mit Ablauf des Kundmachungstages in Kraft.

  Artikel 49b. (1) Eine Volksbefragung über eine Angelegenheit von
grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung, zu deren
Regelung die Bundesgesetzgebung zuständig ist, hat stattzufinden,
sofern der Nationalrat dies auf Grund eines Antrages seiner
Mitglieder oder der Bundesregierung nach Vorberatung im
Hauptausschuss beschließt. Wahlen sowie Angelegenheiten, über die
ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat, können
nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.
  (2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat einen Vorschlag für die der
Volksbefragung zugrunde zu legende Fragestellung zu enthalten. Diese
hat entweder aus einer mit ,,ja`` oder ,,nein`` zu beantwortenden
Frage oder aus zwei alternativen Lösungsvorschlägen zu bestehen.
  (3) Volksbefragungen sind unter sinngemäßer Anwendung von Art. 45
und 46 durchzuführen. Stimmberechtigt bei Volksbefragungen ist, wer
am Befragungstag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt. Die
Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis einer Volksbefragung dem
Nationalrat sowie der Bundesregierung vorzulegen.

        E. Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates
                   an der Vollziehung des Bundes

  Artikel 50. (1) Politische Staatsverträge, andere nur, sofern sie
gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Inhalt haben und nicht unter
Art. 16 Abs. 1 fallen, dürfen nur mit Genehmigung des Nationalrates
abgeschlossen werden. Soweit solche Staatsverträge Angelegenheiten
des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regeln, bedürfen sie
überdies der Zustimmung des Bundesrates.
  (2) Anlässlich der Genehmigung eines unter Abs. 1 fallenden
Staatsvertrages kann der Nationalrat beschließen, dass dieser
Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
  (3) Auf Beschlüsse des Nationalrates nach Abs. 1 und Abs. 2 sind
Art. 42 Abs. 1 bis 4 und, wenn durch den Staatsvertrag
Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird, Art. 44 Abs. 1 und 2
sinngemäß anzuwenden; in einem gemäß Abs. 1 gefassten
Genehmigungsbeschluss sind solche Staatsverträge oder solche in
Staatsverträgen enthaltene Bestimmungen ausdrücklich als
"verfassungsändernd" zu bezeichnen.

  Artikel 51. (1) Der Nationalrat beschließt das Bundesfinanzgesetz;
den Beratungen ist der Entwurf der Bundesregierung zugrunde zu legen.
  (2) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat spätestens zehn Wochen
vor Ablauf des Finanzjahres den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes
für das folgende Finanzjahr vorzulegen.
  (3) Das Bundesfinanzgesetz hat als Anlagen den Voranschlag der
Einnahmen und Ausgaben des Bundes (Bundesvoranschlag), den
Stellenplan für das folgende Finanzjahr sowie weitere für die
Haushaltsführung im jeweiligen Finanzjahr wesentliche Grundlagen zu
enthalten. Bei Bundesbetrieben und Sondervermögen des Bundes können
auch nur die Zuschüsse zur Abgangsdeckung und die dem Bund
zufließenden Überschüsse in den Bundesvoranschlag aufgenommen werden.
In diesem Fall sind jedoch die Einnahmen und Ausgaben des
betreffenden Bundesbetriebes oder des Sondervermögens des Bundes für
das folgende Finanzjahr in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes
gesondert auszuweisen.
  (4) Hat die Bundesregierung dem Nationalrat nicht zeitgerecht den
Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes vorgelegt, so kann ein Entwurf
eines Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat auch durch Antrag seiner
Mitglieder eingebracht werden. Legt die Bundesregierung den Entwurf
eines Bundesfinanzgesetzes später vor, so kann der Nationalrat
beschließen, diesen Entwurf seinen Beratungen zugrunde zu legen.
  (5) Beschließt der Nationalrat vor Ablauf des Finanzjahres kein
Bundesfinanzgesetz für das folgende Finanzjahr und trifft er auch
keine vorläufige Vorsorge durch Bundesgesetz, so sind die Einnahmen
nach der jeweiligen Rechtslage aufzubringen. Die Ausgaben sind,
  1. sofern die Bundesregierung den Entwurf eines
     Bundesfinanzgesetzes vorgelegt hat, bis zum Inkrafttreten einer
     gesetzlichen Regelung, längstens jedoch während der ersten vier
     Monate des folgenden Finanzjahres, gemäß diesem Entwurf zu
     leisten;
  2. sofern die Bundesregierung keinen Entwurf eines
     Bundesfinanzgesetzes vorgelegt hat oder wenn im Falle der Z 1
     die ersten vier Monate des folgenden Finanzjahres abgelaufen
     sind, gemäß den im letzten Bundesfinanzgesetz enthaltenen
     Ausgabenansätzen zu leisten.
  Unter Berücksichtigung der auf Grund von Gesetzen eingetretenen
Änderungen der Einnahmen und Ausgaben bilden die gemäß Z 1 und 2
jeweils anzuwendenden Ausgabenansätze des Entwurfes eines
Bundesfinanzgesetzes oder des letzten Bundesfinanzgesetzes die
Höchstgrenzen der zulässigen Ausgaben, wobei für jeden Monat ein
Zwölftel dieser Ausgabenansätze als Grundlage dient. Die zur
Erfüllung von Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben sind jedoch
nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu leisten. Gemäß den Bestimmungen von
Z 1 und 2 können Planstellen auf Grund des Entwurfes eines
Bundesfinanzgesetzes oder des letzten Bundesfinanzgesetzes
besetzt, Finanzschulden bis zur Hälfte der jeweils vorgesehenen
Höchstbeträge und kurzfristige Verpflichtungen zur vorübergehenden
Kassenstärkung bis zur Höhe der jeweils vorgesehenen Höchstbeträge
eingegangen werden. Im Übrigen sind die Bestimmungen des letzten
Bundesfinanzgesetzes, ausgenommen die darin enthaltenen Einnahmen und
Ausgaben, sinngemäß anzuwenden.
  (6) Die näheren Bestimmungen über die Erstellung des
Bundesfinanzgesetzes und über die Haushaltsführung des Bundes sind
nach einheitlichen Grundsätzen durch Bundesgesetz zu treffen. In
diesem sind insbesondere die Vorgangsweise bei Eingehen und
Umwandlung von Verbindlichkeiten aus Geldmittelbeschaffungen, die
nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgt werden, oder aus
langfristigen Finanzierungen (Finanzschulden), bei Begründung von
Vorbelastungen, bei Bildung von Haushaltsrücklagen, bei Verfügungen
über Bundesvermögen und bei Haftungsübernahmen des Bundes sowie die
Mitwirkung des Rechnungshofes an der Ordnung des Rechnungswesens zu
regeln.

  Artikel 51a. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat dafür zu
sorgen, dass bei der Haushaltsführung zuerst die zur Erfüllung
fälliger Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben und sodann die
übrigen vorgesehenen Ausgaben, diese jedoch nur nach Maßgabe der
jeweils zur Verfügung stehenden Einnahmen, unter Beachtung der
Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
geleistet werden.
  (2) Wenn es die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben erfordert
oder sich im Verlauf des Finanzjahres eine wesentliche Änderung der
gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abzeichnet, kann
  1. der Bundesminister für Finanzen die gänzliche oder teilweise
     Anwendung eines im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen
     Konjunkturausgleichvoranschlages verfügen;
  2. der Bundesminister für Finanzen mit Zustimmung der
     Bundesregierung vorläufige Ausgabenbindungen für die Dauer von
     jeweils längstens sechs Monaten oder endgültige
     Ausgabenbindungen verfügen, sofern dadurch die Erfüllung
     fälliger Verpflichtungen des Bundes nicht berührt wird.

  Artikel 51b. (1) Ausgaben, die im Bundesfinanzgesetz ihrer Art nach
nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Ausgaben) oder die eine
Überschreitung von Ausgabenansätzen des Bundesfinanzgesetzes
erfordern (überplanmäßige Ausgaben), dürfen im Rahmen der
Haushaltsführung nur auf Grund bundesfinanzgesetzlicher
Ermächtigungen geleistet werden.
  (2) Bei Gefahr im Verzug dürfen jedoch auf Grund einer Verordnung
der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von
Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates
unvorhersehbare und unabweisbare
  1. außerplanmäßige Ausgaben im Ausmaß von höchstens 1 vT der durch
     Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Gesamtausgabensumme;
  2. überplanmäßige Ausgaben im Ausmaß von höchstens 2 vT der durch
     Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Gesamtausgabensumme
geleistet werden. Trifft der mit der Vorberatung von
Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuss des Nationalrates innerhalb
von zwei Wochen keine Entscheidung, so gilt das Einvernehmen als
hergestellt.
  (3) Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dürfen
überplanmäßige Ausgaben dann geleistet werden, wenn diese
Mehrausgaben
  1. auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung,
  2. aus einer bestehenden Finanzschuld,
  3. auf Grund einer bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des
     Bundesfinanzgesetzes bestehenden sonstigen Verpflichtung oder
  4. infolge unmittelbar damit zusammenhängender Mehrleistungen oder
     Mehreinnahmen
erforderlich werden.
  (4) Der Nationalrat kann im Bundesfinanzgesetz den Bundesminister
für Finanzen ermächtigen, anderen als den im Abs. 3 bezeichneten
überplanmäßigen Ausgaben zuzustimmen. Diese Ermächtigung darf nur
erteilt werden, sofern die Überschreitung sachlich an Bedingungen
geknüpft und ziffernmäßig bestimmt oder errechenbar ist sowie
Ausgaben betroffen sind,
  1. deren Umschichtung wegen unvorhersehbarer Dringlichkeit
     notwendig ist, ohne dass dadurch die Ausgabengliederung des
     Bundesvoranschlages erheblich verändert wird, oder
  2. die notwendig werden, wenn sich im Laufe des Finanzjahres eine
     wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen
     Entwicklung abzeichnet (Art. 51a Abs. 2) oder
  3. die im Hinblick auf die im Bundesfinanzgesetz vorgesehene
     Gesamtausgabensumme von geringfügiger Bedeutung sind.
  (5) Eine Ausgabenüberschreitung auf Grund der Bestimmungen dieses
Artikels darf nur bewilligt werden, wenn die Bedeckung durch
Einsparungen oder durch Mehreinnahmen sichergestellt ist.
  (6) Im Verteidigungsfall dürfen für Zwecke der umfassenden
Landesverteidigung (Art. 9a) unabweisliche außerplanmäßige und
überplanmäßige Ausgaben innerhalb eines Finanzjahres bis zur Höhe von
insgesamt 10 vH der durch Bundesfinanzgesetz vorgesehenen
Gesamtausgabensumme auf Grund einer Verordnung der Bundesregierung im
Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen
betrauten Ausschuss des Nationalrates geleistet werden. Soweit die
Bedeckung solcher Mehrausgaben nicht durch Einsparungen oder durch
Mehreinnahmen sichergestellt werden kann, hat die Verordnung der
Bundesregierung den Bundesminister für Finanzen zu ermächtigen, durch
Eingehen oder Umwandlung von Finanzschulden für die erforderliche
Bedeckung zu sorgen.

  Artikel 51c. (1) Die Mitwirkung des Nationalrates an der
Haushaltsführung gemäß Art. 51b und Abs. 2 obliegt dem mit der
Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des
Nationalrates. Dieser kann bestimmte Aufgaben einem ständigen
Unterausschuss übertragen, dem auch die Mitwirkung an der
Haushaltsführung obliegt, wenn der Nationalrat vom Bundespräsidenten
nach Art. 29 Abs. 1 aufgelöst wird. Der mit der Vorberatung von
Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuss bzw. sein Ständiger
Unterausschuss sind auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates
(Art. 28) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt.
Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung
des Nationalrates.
  (2) Der Bundesminister für Finanzen hat dem im Abs. 1 genannten
Ausschuss des Nationalrates über die gemäß Art. 51a Abs. 2 sowie
Art. 51b Abs. 2 bis 4 getroffenen Maßnahmen vierteljährlich zu
berichten. Weitere Berichte sind diesem Ausschuss nach Maßgabe
besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften zu übermitteln.

  Artikel 52. (1) Der Nationalrat und der Bundesrat sind
befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen,
deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen
und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie ihren Wünschen
über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu
geben.
  (2) Kontrollrechte gemäß Abs. 1 bestehen gegenüber der
Bundesregierung und ihren Mitgliedern auch in bezug auf
Unternehmungen, an denen der Bund mit mindestens 50 vH des Stamm-,
Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist und die der Kontrolle des
Rechnungshofes unterliegen. Einer solchen finanziellen Beteiligung
ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle
oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen
gleichzuhalten. Dies gilt auch für Unternehmungen jeder weiteren
Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen.
  (3) Jedes Mitglied des Nationalrates und des Bundesrates ist
befugt, in den Sitzungen des Nationalrates oder des Bundesrates
kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung zu
richten.
  (4) Die nähere Regelung hinsichtlich des Fragerechtes wird durch
das Bundesgesetz, betreffend die Geschäftsordnung des Nationalrates,
sowie durch die Geschäftsordnung des Bundesrates getroffen.

  Artikel 52a. (1) Zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der
verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie
von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen
Landesverteidigung wählen die zuständigen Ausschüsse des
Nationalrates je einen ständigen Unterausschuss. Jedem Unterausschuss
muss mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss des
Nationalrates vertretenen Partei angehören.
  (2) Die ständigen Unterausschüsse sind befugt, von den zuständigen
Bundesministern alle einschlägigen Auskünfte und Einsicht in die
einschlägigen Unterlagen zu verlangen. Dies gilt nicht für Auskünfte
und Unterlagen, insbesondere über Quellen, deren Bekanntwerden die
nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden
würde.
  (3) Die ständigen Unterausschüsse können auch außerhalb der
Tagungen des Nationalrates zusammentreten, wenn sich die
Notwendigkeit hiezu ergibt.
  (4) Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die
Geschäftsordnung des Nationalrates.

  Artikel 52b. (1) Zur Überprüfung eines bestimmten Vorganges in
einer der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Angelegenheit
der Bundesgebarung wählt der Ausschuss gemäß Art. 126d Abs. 2 einen
ständigen Unterausschuss. Diesem Unterausschuss muss mindestens ein
Mitglied jeder im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Partei
angehören.
  (2) Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die
Geschäftsordnung des Nationalrates.

  Artikel 53. (1) Der Nationalrat kann durch Beschluss
Untersuchungsausschüsse einsetzen.
  (2) Die nähere Regelung hinsichtlich der Einsetzung und des
Verfahrens von Untersuchungsausschüssen wird durch das Bundesgesetz
über die Geschäftsordnung des Nationalrates getroffen.
  (3) Die Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem
Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu leisten;
alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.

  Artikel 55. (1) Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte nach dem
Grundsatz der Verhältniswahl den Hauptausschuss.
  (2) Der Hauptausschuss ist auch außerhalb der Tagungen des
Nationalrates (Art. 28) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit
hiezu ergibt.
  (3) Der Hauptausschuss wählt einen ständigen Unterausschuss, dem
die in diesem Gesetz vorgesehenen Befugnisse obliegen. Die Wahl
erfolgt nach dem Grundsatz der Verhältniswahl; bei Bedachtnahme auf
diesen Grundsatz muss jedoch dem Unterausschuss mindestens ein
Mitglied jeder im Hauptausschuss vertretenen Partei angehören. Das
Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates hat
Vorsorge zu treffen, dass der ständige Unterausschuss jederzeit
einberufen werden und zusammentreten kann. Wird der Nationalrat
nach Art. 29 Abs. 1 vom Bundespräsidenten aufgelöst, so obliegt dem
ständigen Unterausschuss die Mitwirkung an der Vollziehung, die
nach diesem Gesetz sonst dem Nationalrat (Hauptausschuss) zusteht.
  (4) Durch Bundesgesetz kann festgesetzt werden, dass bestimmte
allgemeine Akte der Bundesregierung oder eines Bundesministers des
Einvernehmens mit dem Hauptausschuss bedürfen sowie dass dem
Hauptausschuss von Seiten der Bundesregierung oder eines
Bundesministers Berichte zu erstatten sind. Nähere Bestimmungen,
insbesondere für den Fall, dass kein Einvernehmen zustande kommt,
trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
  (5) Für Verordnungen des zuständigen Bundesministers über
Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung einer ungestörten Produktion oder
der Versorgung der Bevölkerung und sonstiger Bedarfsträger mit
wichtigen Wirtschafts- und Bedarfsgütern ist die Zustimmung des
Hauptausschusses des Nationalrates vorzusehen, wobei für den Fall
von Gefahr im Verzug und über die Aufhebung solcher Verordnungen
besondere gesetzliche Regelungen getroffen werden können. Beschlüsse
des Hauptausschusses, mit denen derartigen Verordnungen die
Zustimmung erteilt wird, können nur in Anwesenheit von mindestens
der Hälfte seiner Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

          F. Stellung der Mitglieder des Nationalrates
                      und des Bundesrates

  Artikel 56. (1) Die Mitglieder des Nationalrates und die Mitglieder
des Bundesrates sind bei der Ausübung dieses Berufes an keinen
Auftrag gebunden.
  (2) Hat ein Mitglied der Bundesregierung oder ein Staatssekretär
auf sein Mandat als Mitglied des Nationalrates verzichtet, so ist ihm
nach dem Ausscheiden aus diesem Amt, in den Fällen des Art. 71 nach
der Enthebung von der Betrauung mit der Fortführung der Verwaltung,
von der zuständigen Wahlbehörde das Mandat erneut zuzuweisen, wenn
der Betreffende nicht gegenüber der Wahlbehörde binnen acht Tagen auf
die Wiederausübung des Mandates verzichtet hat.
  (3) Durch diese erneute Zuweisung endet das Mandat jenes Mitgliedes
des Nationalrates, welches das Mandat des vorübergehend
ausgeschiedenen Mitgliedes innegehabt hat, sofern nicht ein anderes
Mitglied des Nationalrates, das später in den Nationalrat eingetreten
ist, bei seiner Berufung auf sein Mandat desselben Wahlkreises
gegenüber der Wahlbehörde die Erklärung abgegeben hat, das Mandat
vertretungsweise für das vorübergehend ausgeschiedene Mitglied des
Nationalrates ausüben zu wollen.
  (4) Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn ein Mitglied der
Bundesregierung oder ein Staatssekretär die Wahl zum Mitglied des
Nationalrates nicht angenommen hat.

  Artikel 57. (1) Die Mitglieder des Nationalrates dürfen wegen der
in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen
der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen
Äußerungen nur vom Nationalrat verantwortlich gemacht werden.
  (2) Die Mitglieder des Nationalrates dürfen wegen einer strafbaren
Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung
eines Verbrechens ausgenommen - nur mit Zustimmung des Nationalrates
verhaftet werden. Desgleichen bedürfen Hausdurchsuchungen bei
Mitgliedern des Nationalrates der Zustimmung des Nationalrates.
  (3) Ansonsten dürfen Mitglieder des Nationalrates ohne Zustimmung
des Nationalrates wegen einer strafbaren Handlung nur dann
behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem
Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden
Abgeordneten steht. Die Behörde hat jedoch eine Entscheidung des
Nationalrates über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges
einzuholen, wenn dies der betreffende Abgeordnete oder ein Drittel
der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen
Ausschusses verlangt. Im Falle eines solchen Verlangens hat jede
behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben oder ist
eine solche abzubrechen.
  (4) Die Zustimmung des Nationalrates gilt in allen diesen Fällen
als erteilt, wenn der Nationalrat über ein entsprechendes Ersuchen
der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von acht Wochen
entschieden hat; zum Zweck der rechtzeitigen Beschlussfassung des
Nationalrates hat der Präsident ein solches Ersuchen spätestens am
vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung zu stellen. Die
tagungsfreie Zeit wird in diese Frist nicht eingerechnet.
  (5) Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines
Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten des Nationalrates
sogleich die geschehene Verhaftung bekanntzugeben. Wenn es der
Nationalrat oder in der tagungsfreien Zeit der mit diesen
Angelegenheiten betraute ständige Ausschuss verlangt, muss die Haft
aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.
  (6) Die Immunität der Abgeordneten endigt mit dem Tag des
Zusammentrittes des neugewählten Nationalrates, bei Organen des
Nationalrates, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinausgeht, mit
dem Erlöschen dieser Funktion.
  (7) Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die
Geschäftsordnung des Nationalrates.

  Artikel 58. Die Mitglieder des Bundesrates genießen während der
ganzen Dauer ihrer Funktion die Immunität von Mitgliedern des
Landtages, der sie entsendet hat.

  Artikel 59. Kein Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder
des Europäischen Parlamentes kann gleichzeitig einem der beiden
anderen Vertretungskörper angehören.

  Artikel 59a. (1) Dem öffentlich Bediensteten ist, wenn er sich um
ein Mandat im Nationalrat bewirbt, die für die Bewerbung um das
Mandat erforderliche freie Zeit zu gewähren.
  (2) Der öffentlich Bedienstete, der Mitglied des Nationalrates oder
des Bundesrates ist, ist auf seinen Antrag in dem zur Ausübung seines
Mandates erforderlichen Ausmaß dienstfrei oder außer Dienst zu
stellen. Während der Dienstfreistellung gebühren die Dienstbezüge in
dem Ausmaß, das der im Dienstverhältnis tatsächlich erbrachten
Arbeitsleistung entspricht, höchstens aber 75 vH der Dienstbezüge;
diese Grenze gilt auch, wenn weder die Dienstfreistellung noch die
Außerdienststellung in Anspruch genommen wird. Die
Außerdienststellung bewirkt den Entfall der Dienstbezüge.
  (3) Kann ein öffentlich Bediensteter wegen der Ausübung seines
Mandates an seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden,
so hat er Anspruch darauf, dass ihm eine zumutbar gleichwertige - mit
seiner Zustimmung auch eine nicht gleichwertige - Tätigkeit
zugewiesen wird. Die Dienstbezüge richten sich nach der vom
Bediensteten tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.

  Artikel 59b. (1) Zur Kontrolle der Bezüge von öffentlich
Bediensteten, die zu Mitgliedern des Nationalrates oder des
Bundesrates gewählt wurden, wird bei der Parlamentsdirektion eine
Kommission eingerichtet. Der Kommission gehören an:
  1. je ein von jedem Präsidenten des Nationalrates namhaft gemachter
     Vertreter,
  2. zwei vom Präsidenten des Bundesrates mit Zustimmung der
     Vizepräsidenten namhaft gemachte Vertreter,
  3. zwei Vertreter der Länder,
  4. zwei Vertreter der Gemeinden und
  5. ein Mitglied, das früher ein richterliches Amt ausgeübt hat.
Die Mitglieder gemäß Z 3 bis 5 sind vom Bundespräsidenten zu
ernennen, wobei die Bundesregierung bei ihren Vorschlägen (Art. 67)
im Falle der Z 3 an einen gemeinsamen Vorschlag der Landeshauptleute
und im Falle der Z 4 an einen Vorschlag des Österreichischen
Gemeindebundes und an einen Vorschlag des Österreichischen
Städtebundes gebunden ist. Die Mitglieder der Kommission gemäß Z 1
bis 4 müssen Personen sein, die früher eine Funktion im Sinne des
Art. 19 Abs. 2 ausgeübt haben. Mitglied der Kommission kann nicht
sein, wer einen Beruf mit Erwerbsabsicht ausübt. Die Mitgliedschaft
in der Kommission endet mit einer Gesetzgebungsperiode, jedoch nicht
vor der Namhaftmachung oder Ernennung des neuen Mitgliedes.
  (2) Die Kommission gibt auf Antrag eines öffentlich Bediensteten,
der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, oder auf
Antrag seiner Dienstbehörde eine Stellungnahme zu
Meinungsverschiedenheiten ab, die in Vollziehung des Art. 59a oder in
dessen Ausführung ergangener gesetzlicher Vorschriften zwischen dem
öffentlich Bediensteten und seiner Dienstbehörde entstehen. Die
Kommission gibt Stellungnahmen auch zu solchen
Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Richter und einem Senat oder
einer Kommission im Sinne des Art. 87 Abs. 2 sowie zu
Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Mitglied des Nationalrates
oder des Bundesrates und dem Präsidenten des Nationalrates in
Vollziehung des Art. 30 Abs. 3 ab.
  (3) Das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates, das
öffentlich Bediensteter ist, ist verpflichtet, der Kommission
jährlich mitzuteilen, welche Regelung es betreffend seine
Dienstfreistellung oder Außerdienststellung gemäß Art. 59a getroffen
hat und auf welche Weise die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung
überprüft wird. Für Erhebungen der Kommission gilt Art. 53 Abs. 3
sinngemäß. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Die
Kommission hat jährlich dem Nationalrat - soweit Mitglieder des
Bundesrates betroffen sind, dem Bundesrat - einen Bericht zu
erstatten, der zu veröffentlichen ist.

                         Drittes Hauptstück
                       Vollziehung des Bundes

                           A. Verwaltung

                         1. Bundespräsident

  Artikel 60. (1) Der Bundespräsident wird vom Bundesvolk auf Grund
des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen
Wahlrechtes der zum Nationalrat wahlberechtigten Männer und Frauen
gewählt; stellt sich nur ein Wahlwerber der Wahl, so ist die Wahl in
Form einer Abstimmung durchzuführen. Art. 26 Abs. 5 bis 8 ist
sinngemäß anzuwenden.
  (2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen für
sich hat. Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet ein zweiter
Wahlgang statt. Bei diesem können gültigerweise nur für einen der
beiden Wahlwerber, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen
erhalten haben, Stimmen abgegeben werden.
  (3) Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer das
Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und am Wahltag das 35. Lebensjahr
vollendet hat. Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind Mitglieder
regierender Häuser oder solcher Familien, die ehemals regiert haben.
  (4) Das Ergebnis der Wahl des Bundespräsidenten ist vom
Bundeskanzler amtlich kundzumachen.
  (5) Das Amt des Bundespräsidenten dauert sechs Jahre. Eine
Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur
einmal zulässig.
  (6) Vor Ablauf der Funktionsperiode kann der Bundespräsident durch
Volksabstimmung abgesetzt werden. Die Volksabstimmung ist
durchzuführen, wenn die Bundesversammlung es verlangt. Die
Bundesversammlung ist zu diesem Zweck vom Bundeskanzler einzuberufen,
wenn der Nationalrat einen solchen Antrag beschlossen hat. Zum
Beschluss des Nationalrates ist die Anwesenheit von mindestens der
Hälfte der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen erforderlich. Durch einen derartigen Beschluss
des Nationalrates ist der Bundespräsident an der ferneren Ausübung
seines Amtes verhindert. Die Ablehnung der Absetzung durch die
Volksabstimmung gilt als neue Wahl und hat die Auflösung des
Nationalrates (Art. 29 Abs. 1) zur Folge. Auch in diesem Fall
darf die gesamte Funktionsperiode des Bundespräsidenten nicht mehr
als zwölf Jahre dauern.

  Artikel 61. (1) Der Bundespräsident darf während seiner
Amtstätigkeit keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören und
keinen anderen Beruf ausüben.
  (2) Der Titel "Bundespräsident" darf - auch mit einem Zusatz oder
im Zusammenhange mit anderen Bezeichnungen - von niemandem anderen
geführt werden. Er ist gesetzlich geschützt.

  Artikel 62. (1) Der Bundespräsident leistet bei Antritt seines
Amtes vor der Bundesversammlung das Gelöbnis:
  "Ich gelobe, dass ich die Verfassung und alle Gesetze der Republik
getreulich beobachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und
Gewissen erfüllen werde."
  (2) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

  Artikel 63. (1) Eine behördliche Verfolgung des Bundespräsidenten
ist nur zulässig, wenn ihr die Bundesversammlung zugestimmt hat.
  (2) Der Antrag auf Verfolgung des Bundespräsidenten ist von der
zuständigen Behörde beim Nationalrat zu stellen, der beschließt, ob
die Bundesversammlung damit zu befassen ist. Spricht sich der
Nationalrat dafür aus, hat der Bundeskanzler die Bundesversammlung
sofort einzuberufen.

  Artikel 64. (1) Wenn der Bundespräsident verhindert ist, gehen alle
seine Funktionen zunächst auf den Bundeskanzler über. Ein Aufenthalt
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt nicht als
Verhinderung. Dauert die Verhinderung jedoch länger als 20 Tage,
oder ist der Bundespräsident gemäß Art. 60 Abs. 6 an der ferneren
Ausübung seines Amtes verhindert, so üben der Präsident, der zweite
Präsident und der dritte Präsident des Nationalrates als Kollegium
die Funktionen des Bundespräsidenten aus. Das Gleiche gilt, wenn die
Stelle des Bundespräsidenten dauernd erledigt ist.
  (2) Das nach Abs. 1 mit der Ausübung der Funktion des
Bundespräsidenten betraute Kollegium entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Der Vorsitz im Kollegium obliegt dem Präsidenten des Nationalrates,
ebenso dessen Vertretung in der Öffentlichkeit.
  (3) Ist einer oder sind zwei der Präsidenten des Nationalrates
verhindert, oder ist deren Stelle dauernd erledigt, so bleibt das
Kollegium auch ohne deren Mitwirkung beschlussfähig; entsteht dadurch
Stimmengleichheit, so gibt die Stimme des ranghöheren Präsidenten den
Ausschlag.
  (4) Im Falle der dauernden Erledigung der Stelle des
Bundespräsidenten hat die Bundesregierung sofort die Wahl des neuen
Bundespräsidenten anzuordnen; das Kollegium hat nach erfolgter
Wahl die Bundesversammlung unverzüglich zur Angelobung des
Bundespräsidenten einzuberufen.

  Artikel 65. (1) Der Bundespräsident vertritt die Republik nach
außen, empfängt und beglaubigt die Gesandten, genehmigt die
Bestellung der fremden Konsuln, bestellt die konsularischen Vertreter
der Republik im Ausland und schließt die Staatsverträge ab. Er kann
anlässlich des Abschlusses eines nicht unter Art. 50 fallenden
Staatsvertrages oder eines Staatsvertrages gemäß Art. 16 Abs. 1, der
weder gesetzändernd noch gesetzesergänzend ist, anordnen, dass dieser
Staatsvertrag durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen ist.
  (2) Weiter stehen ihm - außer den ihm nach anderen Bestimmungen
dieser Verfassung übertragenen Befugnissen - zu:
  a) die Ernennung der Bundesbeamten, einschließlich der Offiziere,
     und der sonstigen Bundesfunktionäre, die Verleihung von
     Amtstiteln an solche;
  b) die Schaffung und Verleihung von Berufstiteln;
  c) für Einzelfälle: die Begnadigung der von den Gerichten
     rechtskräftig Verurteilten, die Milderung und Umwandlung der
     von den Gerichten ausgesprochenen Strafen, die Nachsicht von
     Rechtsfolgen und die Tilgung von Verurteilungen im Gnadenweg,
     ferner die Niederschlagung des strafgerichtlichen Verfahrens
     bei den von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlungen;
  d) die Erklärung unehelicher Kinder zu ehelichen auf Ansuchen der
     Eltern.
  (3) Inwieweit dem Bundespräsidenten außerdem noch Befugnisse
hinsichtlich Gewährung von Ehrenrechten, außerordentlichen
Zuwendungen, Zulagen und Versorgungsgenüssen, Ernennungs- oder
Bestätigungsrechten und sonstigen Befugnissen in
Personalangelegenheiten zustehen, bestimmen besondere Gesetze.

  Artikel 66. (1) Der Bundespräsident kann das ihm zustehende Recht
der Ernennung von Bundesbeamten bestimmter Kategorien den zuständigen
Mitgliedern der Bundesregierung übertragen und sie ermächtigen,
ihrerseits diese Befugnis für bestimmte Kategorien von Bundesbeamten
an ihnen nachgeordnete Organe weiter zu übertragen.
  (2) Der Bundespräsident kann zum Abschluss bestimmter Kategorien
von Staatsverträgen, die weder unter Art. 16 Abs. 1 noch unter
Art. 50 fallen, die Bundesregierung oder die zuständigen Mitglieder
der Bundesregierung ermächtigen; eine solche Ermächtigung erstreckt
sich auch auf die Befugnis zur Anordnung, dass diese Staatsverträge
durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen sind.
  (3) Der Bundespräsident kann zum Abschluss von Staatsverträgen
nach Art. 16 Abs. 1, die weder gesetzändernd noch gesetzesergänzend
sind, auf Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung des
Landeshauptmannes die Landesregierung ermächtigen; eine solche
Ermächtigung erstreckt sich auch auf die Befugnis zur Anordnung, dass
dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen
ist.

  Artikel 67. (1) Alle Akte des Bundespräsidenten erfolgen, soweit
nicht verfassungsmäßig anderes bestimmt ist, auf Vorschlag der
Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers.
Inwieweit die Bundesregierung oder der zuständige Bundesminister
hiebei selbst an Vorschläge anderer Stellen gebunden ist, bestimmt
das Gesetz.
  (2) Alle Akte des Bundespräsidenten bedürfen, soweit nicht
verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist, zu ihrer Gültigkeit der
Gegenzeichnung des Bundeskanzlers oder der zuständigen
Bundesminister.

  Artikel 67a. (1) Zur Unterstützung des Bundespräsidenten bei der
Besorgung seiner Amtsgeschäfte ist die Präsidentschaftskanzlei
berufen, die dem Bundespräsidenten untersteht.
  (2) Art. 67 gilt nicht für die Ernennung von Bediensteten der
Präsidentschaftskanzlei und die Verleihung von Amtstiteln an diese
sowie für Akte des Bundespräsidenten in Ausübung der Diensthoheit
diesen gegenüber.

  Artikel 68. (1) Der Bundespräsident ist für die Ausübung seiner
Funktionen der Bundesversammlung gemäß Art. 142 verantwortlich.
  (2) Zur Geltendmachung dieser Verantwortung ist die
Bundesversammlung auf Beschluss des Nationalrates oder des
Bundesrates vom Bundeskanzler einzuberufen.
  (3) Zu einem Beschluss, mit dem eine Anklage im Sinne des
Art. 142 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der
Hälfte der Mitglieder jedes der beiden Vertretungskörper und einer
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

                         2. Bundesregierung

  Artikel 69. (1) Mit den obersten Verwaltungsgeschäften des Bundes
sind, soweit diese nicht dem Bundespräsidenten übertragen sind, der
Bundeskanzler, der Vizekanzler und die übrigen Bundesminister
betraut. Sie bilden in ihrer Gesamtheit die Bundesregierung unter dem
Vorsitz des Bundeskanzlers.
  (2) Der Vizekanzler ist zur Vertretung des Bundeskanzlers in
dessen gesamtem Wirkungsbereich berufen. Sind der Bundeskanzler und
der Vizekanzler gleichzeitig verhindert, so wird der Bundeskanzler
durch das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter durch das an
Jahren älteste, nicht verhinderte Mitglied der Bundesregierung
vertreten.
  (3) Die Bundesregierung ist beschlussfähig, wenn mehr als die
Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

  Artikel 70. (1) Der Bundeskanzler und auf seinen Vorschlag die
übrigen Mitglieder der Bundesregierung werden vom Bundespräsidenten
ernannt. Zur Entlassung des Bundeskanzlers oder der gesamten
Bundesregierung ist ein Vorschlag nicht erforderlich; die Entlassung
einzelner Mitglieder der Bundesregierung erfolgt auf Vorschlag des
Bundeskanzlers. Die Gegenzeichnung erfolgt, wenn es sich um die
Ernennung des Bundeskanzlers oder der gesamten Bundesregierung
handelt, durch den neubestellten Bundeskanzler; die Entlassung bedarf
keiner Gegenzeichnung.
  (2) Zum Bundeskanzler, Vizekanzler oder Bundesminister kann nur
ernannt werden, wer zum Nationalrat wählbar ist; die Mitglieder der
Bundesregierung müssen nicht dem Nationalrat angehören.
  (3) Wird vom Bundespräsidenten eine neue Bundesregierung zu einer
Zeit bestellt, in welcher der Nationalrat nicht tagt, so hat er den
Nationalrat zum Zweck der Vorstellung der neuen Bundesregierung zu
einer außerordentlichen Tagung (Art. 28 Abs. 2) einzuberufen,
und zwar so, dass der Nationalrat binnen einer Woche zusammentritt.

  Artikel 71. Ist die Bundesregierung aus dem Amt geschieden, hat der
Bundespräsident bis zur Bildung der neuen Bundesregierung Mitglieder
der scheidenden Bundesregierung mit der Fortführung der Verwaltung
und einen von ihnen mit dem Vorsitz in der einstweiligen
Bundesregierung zu betrauen. Mit der Fortführung der Verwaltung kann
auch ein dem ausgeschiedenen Bundesminister beigegebener
Staatssekretär oder ein leitender Beamter des betreffenden
Bundesministeriums betraut werden. Diese Bestimmung gilt sinngemäß,
wenn einzelne Mitglieder aus der Bundesregierung ausgeschieden sind.
Der mit der Fortführung der Verwaltung Beauftragte trägt die gleiche
Verantwortung wie ein Bundesminister (Art. 76).

  Artikel 72. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung werden vor
Antritt ihres Amtes vom Bundespräsidenten angelobt. Die Beifügung
einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
  (2) Die Bestallungsurkunden des Bundeskanzlers, des Vizekanzlers
und der übrigen Bundesminister werden vom Bundespräsidenten mit dem
Tag der Angelobung ausgefertigt und vom neubestellten Bundeskanzler
gegengezeichnet.
  (3) Diese Bestimmungen sind auch auf die Fälle des Art. 71
sinngemäß anzuwenden.

  Artikel 73. (1) Im Falle der zeitweiligen Verhinderung eines
Bundesministers beauftragt dieser im Einvernehmen mit einem anderen
Bundesminister diesen, einen ihm beigegebenen Staatssekretär oder
einen leitenden Beamten des betreffenden Bundesministeriums mit
seiner Vertretung; eine solche Beauftragung mit der Vertretung ist
dem Bundespräsidenten und dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.
Ein Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
gilt nicht als Verhinderung. Ist ein Bundesminister nicht in der
Lage, einen Vertretungsauftrag im Sinne des ersten Satzes zu
erteilen, so beauftragt der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem
Vizekanzler einen anderen Bundesminister, einen dem verhinderten
Bundesminister beigegebenen Staatssekretär oder einen leitenden
Beamten des betreffenden Bundesministeriums mit dessen Vertretung;
eine solche Beauftragung mit der Vertretung ist dem
Bundespräsidenten zur Kenntnis zu bringen. Der Vertreter eines
Bundesministers trägt die gleiche Verantwortung wie ein
Bundesminister (Art. 76).
  (2) Der jeweils zuständige Bundesminister kann die Befugnis, an
den Tagungen des Rates der Europäischen Union teilzunehmen und in
diesem Rahmen zu einem bestimmten Vorhaben die Verhandlungen zu
führen und die Stimme abzugeben, einem anderen Bundesminister oder
einem Staatssekretär übertragen.
  (3) Ein Mitglied der Bundesregierung, das sich in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhält, kann seine
Angelegenheiten im Nationalrat oder Bundesrat durch einen ihm
beigegebenen Staatssekretär oder einen anderen Bundesminister
wahrnehmen lassen. Ein Mitglied der Bundesregierung, das nicht
vertreten ist, kann sein Stimmrecht in der Bundesregierung einem
anderen Bundesminister übertragen; seine Verantwortlichkeit wird
dadurch nicht berührt. Das Stimmrecht kann nur einem Mitglied der
Bundesregierung übertragen werden, das nicht bereits mit der
Vertretung eines anderen Mitgliedes der Bundesregierung betraut ist
und dem nicht schon ein Stimmrecht übertragen worden ist.

  Artikel 74. (1) Versagt der Nationalrat der Bundesregierung oder
einzelnen ihrer Mitglieder durch ausdrückliche Entschließung das
Vertrauen, so ist die Bundesregierung oder der betreffende
Bundesminister des Amtes zu entheben.
  (2) Zu einem Beschluss des Nationalrates, mit dem das Vertrauen
versagt wird, ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des
Nationalrates erforderlich. Doch ist, wenn es die im Bundesgesetz
über die Geschäftsordnung des Nationalrates festgesetzte Anzahl der
Mitglieder verlangt, die Abstimmung auf den zweitnächsten Werktag zu
vertagen. Eine neuerliche Vertagung der Abstimmung kann nur durch
Beschluss des Nationalrates erfolgen.
  (3) Unbeschadet der dem Bundespräsidenten nach Art. 70 Abs. 1
sonst zustehenden Befugnis sind die Bundesregierung oder
ihre einzelnen Mitglieder vom Bundespräsidenten in den gesetzlich
bestimmten Fällen oder auf ihren Wunsch des Amtes zu entheben.

  Artikel 75. Die Mitglieder der Bundesregierung sowie die
Staatssekretäre sind berechtigt, an allen Verhandlungen des
Nationalrates, des Bundesrates und der Bundesversammlung sowie der
Ausschüsse (Unterausschüsse) dieser Vertretungskörper teilzunehmen,
jedoch an Verhandlungen des ständigen Unterausschusses des
Hauptausschusses und der Untersuchungsausschüsse des Nationalrates
nur auf besondere Einladung. Sie haben nach den näheren Bestimmungen
des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates sowie
der Geschäftsordnung des Bundesrates das Recht, auf ihr Verlangen
jedes Mal gehört zu werden. Der Nationalrat, der Bundesrat und die
Bundesversammlung sowie deren Ausschüsse (Unterausschüsse) können die
Anwesenheit der Mitglieder der Bundesregierung verlangen und diese um
die Einleitung von Erhebungen ersuchen.

  Artikel 76. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung (Art. 69
und 71) sind dem Nationalrat gemäß Art. 142 verantwortlich.
  (2) Zu einem Beschluss, mit dem eine Anklage gemäß Art. 142
erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der
Mitglieder.

  Artikel 77. (1) Zur Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung
sind die Bundesministerien und die ihnen unterstellten Ämter berufen.
  (2) Die Zahl der Bundesministerien, ihr Wirkungsbereich und ihre
Einrichtung werden durch Bundesgesetz bestimmt.
  (3) Mit der Leitung des Bundeskanzleramtes ist der Bundeskanzler,
mit der Leitung der anderen Bundesministerien je ein Bundesminister
betraut. Der Bundespräsident kann die sachliche Leitung bestimmter,
zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender
Angelegenheiten, und zwar auch einschließlich der Aufgaben der
Personalverwaltung und der Organisation, unbeschadet des
Fortbestandes ihrer Zugehörigkeit zum Bundeskanzleramt eigenen
Bundesministern übertragen; solche Bundesminister haben bezüglich der
betreffenden Angelegenheiten die Stellung eines zuständigen
Bundesministers.
  (4) Der Bundeskanzler und die übrigen Bundesminister können
ausnahmsweise auch mit der Leitung eines zweiten Bundesministeriums
betraut werden.

  Artikel 78. (1) In besonderen Fällen können Bundesminister auch
ohne gleichzeitige Betrauung mit der Leitung eines Bundesministeriums
bestellt werden.
  (2) Den Bundesministern können zur Unterstützung in der
Geschäftsführung und zur parlamentarischen Vertretung
Staatssekretäre beigegeben werden, die in gleicher Weise wie die
Bundesminister bestellt werden und aus dem Amt scheiden. Der
Bundeskanzler kann seine Angelegenheiten im Nationalrat und im
Bundesrat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler, der mit der Leitung
eines Bundesministeriums betraut ist, durch einen Staatssekretär,
der diesem beigegeben ist, wahrnehmen lassen. Der Vizekanzler, der
mit der Leitung eines Bundesministeriums betraut ist, kann seine
Angelegenheiten im Nationalrat und im Bundesrat im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzler durch einen Staatssekretär, der diesem beigegeben
ist, wahrnehmen lassen.
  (3) Der Bundesminister kann den Staatssekretär mit dessen
Zustimmung auch mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betrauen. Der
Staatssekretär ist dem Bundesminister auch bei Erfüllung dieser
Aufgaben unterstellt und an seine Weisungen gebunden.

                     3. Sicherheitsbehörden des Bundes

  Artikel 78a. (1) Oberste Sicherheitsbehörde ist der Bundesminister
für Inneres. Ihm sind die Sicherheitsdirektionen, ihnen nachgeordnet
die Bezirksverwaltungsbehörden und die Bundespolizeidirektionen als
Sicherheitsbehörden nachgeordnet.
  (2) Sind Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Menschen
gegenwärtig gefährdet oder steht eine solche Gefährdung unmittelbar
bevor, so sind die Sicherheitsbehörden, ungeachtet der Zuständigkeit
einer anderen Behörde zur Abwehr der Gefahr, bis zum Einschreiten der
jeweils zuständigen Behörde zur ersten allgemeinen Hilfeleistung
zuständig.
  (3) Inwieweit Organe der Gemeinden als Sicherheitsbehörden
einzuschreiten haben, bestimmen die Bundesgesetze.

  Artikel 78b. (1) Für jedes Land besteht eine Sicherheitsdirektion.
An ihrer Spitze steht der Sicherheitsdirektor. Für Wien ist die
Bundespolizeidirektion zugleich Sicherheitsdirektion, der
Polizeipräsident auch Sicherheitsdirektor.
  (2) Der Bundesminister für Inneres bestellt den Sicherheitsdirektor
im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann.
  (3) Der Bundesminister für Inneres hat jede staatspolitisch
wichtige oder für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe,
Ordnung und Sicherheit im gesamten Land maßgebliche Weisung, die er
einem Sicherheitsdirektor erteilt, dem Landeshauptmann mitzuteilen.

  Artikel 78c. (1) An der Spitze einer Bundespolizeidirektion steht
der Polizeidirektor, an der Spitze der Bundespolizeidirektion Wien
der Polizeipräsident.
  (2) Die Errichtung von Bundespolizeidirektionen und die Festsetzung
ihres örtlichen Wirkungsbereiches erfolgen durch Verordnung der
Bundesregierung.

  Artikel 78d. (1) Wachkörper sind bewaffnete oder uniformierte oder
sonst nach militärischem Muster eingerichtete Formationen, denen
Aufgaben polizeilichen Charakters übertragen sind. Zu den Wachkörpern
sind insbesondere nicht zu zählen: Das zum Schutz einzelner Zweige
der Landeskultur, wie der Land- und Forstwirtschaft (Feld-, Flur- und
Forstschutz), des Bergbaues, der Jagd, der Fischerei oder anderer
Wasserberechtigungen aufgestellte Wachpersonal, die Organe der
Marktaufsicht, der Feuerwehr.
  (2) Im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion,
der eine Bundessicherheitswache beigegeben ist, darf von einer
anderen Gebietskörperschaft ein Wachkörper nicht aufgestellt oder
unterhalten werden.

                           4. Bundesheer

  Artikel 79. (1) Dem Bundesheer obliegt die militärische
Landesverteidigung.  Es ist nach den Grundsätzen eines Milizsystems
einzurichten.
  (2) Das Bundesheer ist, soweit die gesetzmäßige zivile
Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch nimmt, ferner bestimmt
  1. auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung
hinaus
  a) zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer
     Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der
     Einwohner
  b) zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren
     überhaupt;
  2. zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen
außergewöhnlichen Umfanges.
  (3) Weitere Aufgaben des Bundesheeres werden durch
Bundesverfassungsgesetz geregelt.
  (4) Welche Behörden und Organe die Mitwirkung des Bundesheeres zu
den im Abs. 2 genannten Zwecken unmittelbar in Anspruch nehmen
können, bestimmt das Wehrgesetz.
  (5) Selbständiges militärisches Einschreiten zu den im Abs. 2
genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn entweder die zuständigen
Behörden durch höhere Gewalt außerstande gesetzt sind, das
militärische Einschreiten herbeizuführen, und bei weiterem Zuwarten
ein nicht wieder gutzumachender Schaden für die Allgemeinheit
eintreten würde, oder wenn es sich um die Zurückweisung eines
tätlichen Angriffes oder um die Beseitigung eines gewalttätigen
Widerstandes handelt, die gegen eine Abteilung des Bundesheeres
gerichtet sind.

  Artikel 80. (1) Den Oberbefehl über das Bundesheer führt der
Bundespräsident.
  (2) Soweit nicht nach dem Wehrgesetz der Bundespräsident über das
Heer verfügt, steht die Verfügung dem zuständigen Bundesminister
innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung zu.
  (3) Die Befehlsgewalt über das Bundesheer übt der zuständige
Bundesminister (Art. 76 Abs. 1) aus.

  Artikel 81. Durch Bundesgesetz wird geregelt, inwieweit die Länder
bei der Ergänzung, Verpflegung und Unterbringung des Heeres und der
Beistellung seiner sonstigen Erfordernisse mitwirken.

               5. Schulbehörden des Bundes

  Artikel 81a. (1) Die Verwaltung des Bundes auf dem Gebiet des
Schulwesens und auf dem Gebiet des Erziehungswesens in den
Angelegenheiten der Schülerheime ist vom zuständigen Bundesminister
und - soweit es sich nicht um das Hochschul- und Kunstakademiewesen
sowie um das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen und das land-
und forstwirtschaftliche Erziehungswesen in den Angelegenheiten der
Schülerheime handelt - von den dem zuständigen Bundesminister
unterstehenden Schulbehörden des Bundes zu besorgen. Zur Führung von
Verzeichnissen der Schulpflichtigen können im übertragenen
Wirkungsbereich des Bundes die Gemeinden herangezogen werden.
  (2) Für den Bereich jedes Landes ist eine als Landesschulrat und
für den Bereich jedes politischen Bezirkes eine als Bezirksschulrat
zu bezeichnende Schulbehörde einzurichten. Im Land Wien hat der
Landesschulrat auch die Aufgaben des Bezirksschulrates zu besorgen
und die Bezeichnung Stadtschulrat für Wien zu führen.  Der sachliche
Wirkungsbereich der Landes- und Bezirksschulräte ist durch
Bundesgesetz zu regeln.
  (3) Für die durch Gesetz zu regelnde Einrichtung der Schulbehörden
des Bundes gelten folgende Richtlinien:
  a) Im Rahmen der Schulbehörden des Bundes sind Kollegien
     einzurichten. Die stimmberechtigten Mitglieder der Kollegien der
     Landesschulräte sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im
     Landtag, die stimmberechtigten Mitglieder der Kollegien der
     Bezirksschulräte nach dem Verhältnis der für die im Landtag
     vertretenen Parteien bei der letzten Landtagswahl im Bezirk
     abgegebenen Stimmen zu bestellen.  Die Bestellung aller oder
     eines Teiles der Mitglieder der Kollegien durch den Landtag ist
     zulässig.
  b) Präsident des Landesschulrates ist der Landeshauptmann,
     Vorsitzender des Bezirksschulrates der Leiter der
     Bezirksverwaltungsbehörde. Wird die Bestellung eines
     Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates gesetzlich
     vorgesehen, so tritt dieser in allen Angelegenheiten, die sich
     der Präsident nicht selbst vorbehält, an dessen Stelle. Wird die
     Bestellung eines Vizepräsidenten gesetzlich vorgesehen, so steht
     diesem das Recht der Akteneinsicht und Beratung zu; ein solcher
     Vizepräsident ist jedenfalls in jenen fünf Ländern zu bestellen,
     die nach dem Ergebnis der letzten vor dem Inkrafttreten dieses
     Bundesverfassungsgesetzes durchgeführten amtlichen Volkszählung
     die meisten Einwohner haben.
  c) Die Aufgabenbereiche der Kollegien und der Präsidenten
     (Vorsitzenden) der Landes- und Bezirksschulräte sind durch
     Gesetz zu bestimmen. Zur Erlassung von Verordnungen und
     allgemeinen Weisungen, zur Bestellung von Funktionären und zur
     Erstattung von Ernennungsvorschlägen sowie zur Erstattung von
     Gutachten zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen sind die Kollegien
     zu berufen.
  d) In dringenden Fällen, die einen Aufschub bis zur nächsten
     Sitzung des Kollegiums nicht zulassen, hat der Präsident (der
     Vorsitzende) auch in den dem Wirkungsbereich des Kollegiums
     zugewiesenen Angelegenheiten Erledigungen zu treffen und
     hierüber ohne Verzug dem Kollegium zu berichten.
  e) Ist ein Kollegium durch mehr als zwei Monate beschlussunfähig,
     so gehen die Aufgaben des Kollegiums für die weitere Dauer der
     Beschlussunfähigkeit auf den Präsidenten (Vorsitzenden) über.
     Der Präsident (Vorsitzende) tritt in diesen Fällen an die
     Stelle des Kollegiums.
  (4) In den Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der
Kollegien fallen, können Weisungen (Art. 20 Abs. 1) nicht erteilt
werden. Dies gilt nicht für Weisungen, mit denen wegen
Gesetzwidrigkeit die Durchführung des Beschlusses eines Kollegiums
untersagt oder die Aufhebung einer vom Kollegium erlassenen
Verordnung angeordnet wird. Solche Weisungen sind zu begründen. Die
Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, kann dagegen auf
Grund eines Beschlusses des Kollegiums nach Maßgabe der
Art. 129 und 130 unmittelbar Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
erheben.
  (5) Der zuständige Bundesminister kann sich persönlich oder durch
Organe des von ihm geleiteten Bundesministeriums vom Zustand und von
den Leistungen auch jener Schulen und Schülerheime überzeugen, die
dem Bundesministerium im Wege der Landesschulräte unterstehen.
Festgestellte Mängel - soweit es sich nicht um solche im Sinne des
Art. 14 Abs. 8 handelt - sind dem Landesschulrat zum Zweck ihrer
Abstellung bekanntzugeben.

  Artikel 81b. (1) Die Landesschulräte haben Dreiervorschläge zu
erstatten
  a) für die Besetzung der Dienstposten des Bundes für Schulleiter,
     sonstige Lehrer und Erzieher an den den Landesschulräten
     unterstehenden Schulen und Schülerheimen,
  b) für die Besetzung der Dienstposten des Bundes für die bei den
     Landes- und Bezirksschulräten tätigen Schulaufsichtsbeamten
     sowie für die Betrauung von Lehrern mit
     Schulaufsichtsfunktionen,
  c) für die Bestellung der Vorsitzenden und der Mitglieder der
     Prüfungskommissionen für das Lehramt an Hauptschulen und an
     Sonderschulen.
  (2) Die Vorschläge nach Abs. 1 sind an den gemäß Art. 66 Abs. 1
oder Art. 67 Abs. 1 oder auf Grund sonstiger Bestimmungen
zuständigen Bundesminister zu erstatten. Die Auswahl unter den
vorgeschlagenen Personen obliegt dem Bundesminister.
  (3) Bei jedem Landesschulrat sind Qualifikations- und
Disziplinarkommissionen erster Instanz für Schulleiter und sonstige
Lehrer sowie für Erzieher einzurichten, die in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und an einer
dem Landesschulrat unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet
werden. Das Nähere ist durch Bundesgesetz zu regeln.

                         B. Gerichtsbarkeit

  Artikel 82. (1) Alle Gerichtsbarkeit geht vom Bund aus.
  (2) Die Urteile und Erkenntnisse werden im Namen der Republik
verkündet und ausgefertigt.

  Artikel 83. (1) Die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte wird
durch Bundesgesetz festgestellt.
  (2) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
  (3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 1 BGBl. Nr. 73/1968)

  Artikel 84. Die Militärgerichtsbarkeit ist - außer für
Kriegszeiten - aufgehoben.

  Artikel 85. Die Todesstrafe ist abgeschafft.

  Artikel 86. (1) Die Richter werden, sofern nicht in diesem Gesetz
anderes bestimmt ist, gemäß dem Antrag der Bundesregierung vom
Bundespräsidenten oder auf Grund seiner Ermächtigung vom zuständigen
Bundesminister ernannt; die Bundesregierung oder der Bundesminister
hat Besetzungsvorschläge der durch die Gerichtsverfassung hiezu
berufenen Senate einzuholen.
  (2) Der dem zuständigen Bundesminister vorzulegende und der von
ihm an die Bundesregierung zu leitende Besetzungsvorschlag hat,
wenn genügend Bewerber vorhanden sind, mindestens drei Personen,
wenn aber mehr als eine Stelle zu besetzen ist, mindestens doppelt
so viele Personen zu umfassen, als Richter zu ernennen sind.

  Artikel 87. (1) Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen
Amtes unabhängig.
  (2) In Ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich ein
Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der
Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit
Ausschluss der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift
des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind.
  (3) Die Geschäfte sind unter die Richter eines Gerichtes für die
in der Gerichtsverfassung bestimmte Zeit im voraus zu verteilen. Eine
nach dieser Geschäftsverteilung einem Richter zufallende Sache darf
ihm nur durch Verfügung des durch die Gerichtsverfassung hiezu
berufenen Senates und nur im Fall seiner Verhinderung oder dann
abgenommen werden, wenn er wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren
Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.

  Artikel 87a. (1) Durch Bundesgesetz kann die Besorgung einzelner,
genau zu bezeichnender Arten von Geschäften der Gerichtsbarkeit
erster Instanz in Zivilrechtssachen besonders ausgebildeten
nichtrichterlichen Bundesbediensteten übertragen werden.
  (2) Der nach der Geschäftsverteilung zuständige Richter kann jedoch
jederzeit die Erledigung solcher Geschäfte sich vorbehalten oder an
sich ziehen.
  (3) Bei der Besorgung der im Abs. 1 bezeichneten Geschäfte sind
die nichtrichterlichen Bundesbediensteten nur an die Weisungen des
nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters gebunden.
Art. 20 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.

  Artikel 88. (1) In der Gerichtsverfassung wird eine Altersgrenze
bestimmt, nach deren Erreichung die Richter in den dauernden
Ruhestand zu versetzen sind.
  (2) Im Übrigen dürfen Richter nur in den vom Gesetz
vorgeschriebenen Fällen und Formen und auf Grund eines förmlichen
richterlichen Erkenntnisses ihres Amtes entsetzt oder wider ihren
Willen an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden.
Diese Bestimmungen finden jedoch auf Übersetzungen und Versetzungen
in den Ruhestand keine Anwendung, die durch Veränderungen in der
Verfassung der Gerichte nötig werden. In einem solchen Fall wird
durch das Gesetz festgestellt, innerhalb welchen Zeitraumes Richter
ohne die sonst vorgeschriebenen Förmlichkeiten übersetzt und in den
Ruhestand versetzt werden können.
  (3) Die zeitweise Enthebung der Richter vom Amt darf nur durch
Verfügung des Gerichtsvorstandes oder der höheren Gerichtsbehörde
bei gleichzeitiger Verweisung der Sache an das zuständige Gericht
stattfinden.

  Artikel 88a. Die Gerichtsverfassung kann bestimmen, dass bei einem
übergeordneten Gericht Stellen für Sprengelrichter vorgesehen werden
können. Die Zahl der Sprengelrichterstellen darf 3 vH der bei den
nachgeordneten Gerichten bestehenden Richterstellen nicht
übersteigen. Die Verwendung der Sprengelrichter bei den
nachgeordneten Gerichten wird von dem durch die Gerichtsverfassung
hiezu berufenen Senat des übergeordneten Gerichtes bestimmt.
Sprengelrichter dürfen nur mit der Vertretung von Richtern
nachgeordneter Gerichte und nur im Falle der Verhinderung dieser
Richter oder dann betraut werden, wenn diese Richter wegen des
Umfangs ihrer Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer
angemessenen Frist gehindert sind.

  Artikel 89. (1) Die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter
Verordnungen, Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines
Gesetzes (Staatsvertrages), Gesetze und Staatsverträge steht, soweit
in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, den Gerichten
nicht zu.
  (2) Hat ein Gericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem
Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken, so hat es den Antrag auf
Aufhebung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Hat der Oberste Gerichtshof oder ein zur Entscheidung in zweiter
Instanz zuständiges Gericht gegen die Anwendung eines Gesetzes aus
dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken, so hat es den Antrag
auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
  (3) Ist die vom Gericht anzuwendende Rechtsvorschrift bereits außer
Kraft getreten, so hat der Antrag des Gerichtes an den
Verfassungsgerichtshof die Entscheidung zu begehren, dass die
Rechtsvorschrift gesetzwidrig oder verfassungswidrig war.
  (4) Für Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes
(Staatsvertrages) gelten Abs. 2 erster Satz und Abs. 3, für
Staatsverträge - nach Maßgabe des Art. 140a - die Abs. 2 und 3
sinngemäß.
  (5) Durch Bundesgesetz ist zu bestimmen, welche Wirkungen ein
Antrag gemäß Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 4 für das beim Gericht
anhängige Verfahren hat.

  Artikel 90. (1) Die Verhandlungen in Zivil- und Strafrechtssachen
vor dem erkennenden Gericht sind mündlich und öffentlich. Ausnahmen
bestimmt das Gesetz.
  (2) Im Strafverfahren gilt der Anklageprozess.

  Artikel 91. (1) Das Volk hat an der Rechtsprechung mitzuwirken.
  (2) Bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, die das
Gesetz zu bezeichnen hat, sowie bei allen politischen Verbrechen
und Vergehen entscheiden Geschworene über die Schuld des Angeklagten.
  (3) Im Strafverfahren wegen anderer strafbarer Handlungen nehmen
Schöffen an der Rechtsprechung teil, wenn die zu verhängende Strafe
ein vom Gesetz zu bestimmendes Maß überschreitet.

Beachte
Tritt mit Beginn der XXIV. Gesetzgebungsperiode in Kraft (vgl.
Art. 151 Abs. 36).

  Artikel 92. (1) Oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen ist
der Oberste Gerichtshof.
  (2) Dem Obersten Gerichtshof können Mitglieder der Bundesregierung,
einer Landesregierung oder eines allgemeinen Vertretungskörpers nicht
angehören; für Mitglieder der allgemeinen Vertretungskörper, die auf
eine bestimmte Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode gewählt wurden,
dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das
Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.
Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes kann
nicht bestellt werden, wer eine der eben erwähnten Funktionen in den
letzten fünf Jahren bekleidet hat.

  Artikel 92. (1) Oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen ist
der Oberste Gerichtshof.
  (2) Dem Obersten Gerichtshof können Mitglieder der Bundesregierung,
einer Landesregierung oder eines allgemeinen Vertretungskörpers nicht
angehören; für Mitglieder der allgemeinen Vertretungskörper, die auf
eine bestimmte Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode gewählt wurden,
dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das
Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.
Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes kann
nicht bestellt werden, wer eine der eben erwähnten Funktionen in den
letzten vier Jahren bekleidet hat.

  Artikel 93. Amnestien wegen gerichtlich strafbarer Handlungen
werden durch Bundesgesetz erteilt.

  Artikel 94. Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen
getrennt.

                   Viertes Hauptstück
        Gesetzgebung und Vollziehung der Länder

               A. Allgemeine Bestimmungen

  Artikel 95. (1) Die Gesetzgebung der Länder wird von den Landtagen
ausgeübt. Die Landtage werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren,
persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der nach den
Landtagswahlordnungen wahlberechtigten männlichen und weiblichen
Landesbürger nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die
Landesverfassung kann vorsehen, dass auch Staatsbürger, die vor
Verlegung ihres Hauptwohnsitzes in das Ausland, einen Wohnsitz im
Land hatten, für die Dauer ihres Auslandsaufenthalts, längstens
jedoch für einen Zeitraum von zehn Jahren, zum Landtag
wahlberechtigt sind.
  (2) Die Landtagswahlordnungen dürfen die Bedingungen des
Wahlrechtes und der Wählbarkeit nicht enger ziehen als die
Bundesverfassung für Wahlen zum Nationalrat.
  (3) Die Wähler üben ihr Wahlrecht in Wahlkreisen aus, von denen
jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muss und die in räumlich
geschlossene Regionalwahlkreise unterteilt werden können. Die Zahl
der Abgeordneten ist auf die Wahlkreise im Verhältnis der Bürgerzahl
zu verteilen. Die Landtagswahlordnung kann ein abschließendes
Ermittlungsverfahren im gesamten Landesgebiet vorsehen, durch das
sowohl ein Ausgleich der den wahlwerbenden Parteien in den
Wahlkreisen zugeteilten als auch eine Aufteilung der noch nicht
zugeteilten Mandate nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt.
Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht
zulässig.
  (4) Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren werden durch
die Landtagswahlordnungen getroffen. Art. 26 Abs. 6 ist sinngemäß
anzuwenden.
  (5) Für öffentlich Bedienstete, die sich um ein Mandat im Landtag
bewerben oder die zu Abgeordneten eines Landtages gewählt werden,
gilt Art. 59a, strengere Regelungen sind zulässig. Durch
Landesverfassungsgesetz kann eine Einrichtung mit den gleichen
Befugnissen und der gleichen Pflicht zur Veröffentlichung eines
Berichtes wie die der Kommission gemäß Art. 59b geschaffen werden.

  Artikel 96. (1) Die Mitglieder des Landtages genießen die gleiche
Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates; die Bestimmungen des
Art. 57 sind sinngemäß anzuwenden.
  (2) Die Bestimmungen der Art. 32 und 33 gelten auch für die
Sitzungen der Landtage und ihrer Ausschüsse.
  (3) Durch Landesgesetz kann für Mitglieder des Landtages, die aus
Anlass ihrer Wahl in den Bundesrat oder in die Landesregierung auf
ihr Mandat verzichten, eine dem Art. 56 Abs. 2 bis 4 entsprechende
Regelung getroffen werden.

  Artikel 97. (1) Zu einem Landesgesetz sind der Beschluss des
Landtages, die Beurkundung und Gegenzeichnung nach den Bestimmungen
der Landesverfassung und die Kundmachung durch den Landeshauptmann
im Landesgesetzblatt erforderlich.
  (2) Insoweit ein Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirkung
von Bundesorganen vorsieht, muss hiezu die Zustimmung
der Bundesregierung eingeholt werden. Die Zustimmung gilt als
gegeben, wenn die Bundesregierung nicht binnen acht Wochen von dem
Tage, an dem der Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt
eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, dass die
Mitwirkung der Bundesorgane verweigert wird. Vor Ablauf dieser Frist
darf die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses nur erfolgen, wenn die
Bundesregierung ausdrücklich zugestimmt hat.
  (3) Wenn die sofortige Erlassung von Maßnahmen, die
verfassungsgemäß einer Beschlussfassung des Landtages bedürfen, zur
Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für
die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird, in der der Landtag
nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder in seiner Tätigkeit durch
höhere Gewalt behindert ist, kann die Landesregierung im Einvernehmen
mit einem nach dem Grundsatz der Verhältniswahl bestellten Ausschuss
des Landtages diese Maßnahmen durch vorläufige gesetzändernde
Verordnungen treffen. Sie sind von der Landesregierung unverzüglich
der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen. Sobald das Hindernis für
das Zusammentreten des Landtages weggefallen ist, ist dieser
einzuberufen. Art. 18 Abs. 4 gilt sinngemäß.
  (4) Die im Abs. 3 bezeichneten Verordnungen dürfen jedenfalls nicht
eine Abänderung landesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen bedeuten
und weder eine dauernde finanzielle Belastung des Landes, noch eine
finanzielle Belastung des Bundes oder der Gemeinden, noch
finanzielle Verpflichtungen der Staatsbürger, noch eine Veräußerung
von Staatsgut, noch Maßnahmen in den im Art. 12 Abs. 1 Z 6
bezeichneten Angelegenheiten, noch endlich solche in Angelegenheiten
der Kammern für Arbeiter und Angestellte auf land- und
forstwirtschaftlichem Gebiet zum Gegenstand haben.

  Artikel 98. (1) Alle Gesetzesbeschlüsse der Landtage sind
unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtages vor ihrer
Kundmachung vom Landeshauptmann dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben.
  (2) Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann die Bundesregierung
gegen den Gesetzesbeschluss eines Landtages binnen acht Wochen von
dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt
eingelangt ist, einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben. Wenn
dem Bund vor Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens über den
Gesetzesbeschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zum zugrunde
liegenden Entwurf gegeben worden ist, darf sich der Einspruch nur
auf einen behaupteten Eingriff in die Zuständigkeit des Bundes
gründen. Im Falle eines Einspruches darf der Gesetzesbeschluss nur
kundgemacht werden, wenn ihn der Landtag bei Anwesenheit von
mindestens der Hälfte der Mitglieder wiederholt.
  (3) Vor Ablauf der Einspruchsfrist ist die Kundmachung nur
zulässig, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zustimmt.
  (4) Für Gesetzesbeschlüsse der Landtage, die Abgaben zum Gegenstand
haben, gelten die Bestimmungen des Finanz-Verfassungsgesetzes.

  Artikel 99. (1) Die durch Landesverfassungsgesetz zu erlassende
Landesverfassung kann, insoweit dadurch die Bundesverfassung nicht
berührt wird, durch Landesverfassungsgesetz abgeändert werden.
  (2) Ein Landesverfassungsgesetz kann nur bei Anwesenheit der
Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

  Artikel 100. (1) Jeder Landtag kann auf Antrag der Bundesregierung
mit Zustimmung des Bundesrates vom Bundespräsidenten aufgelöst
werden; eine solche Auflösung darf jedoch nur einmal aus dem gleichen
Anlass verfügt werden. Die Zustimmung des Bundesrates muss bei
Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. An der
Abstimmung dürfen die Vertreter des Landes, dessen Landtag aufgelöst
werden soll, nicht teilnehmen.
  (2) Im Falle der Auflösung sind nach den Bestimmungen der
Landesverfassung binnen drei Wochen Neuwahlen auszuschreiben; die
Einberufung des neugewählten Landtages hat binnen vier Wochen nach
der Wahl zu erfolgen.

  Artikel 101. (1) Die Vollziehung jedes Landes übt eine vom Landtag
zu wählende Landesregierung aus.
  (2) Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtag
angehören. Jedoch kann in die Landesregierung nur gewählt werden,
wer zum Landtag wählbar ist.
  (3) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, der
erforderlichen Zahl von Stellvertretern und weiteren Mitgliedern.
  (4) Der Landeshauptmann wird vom Bundespräsidenten, die anderen
Mitglieder der Landesregierung werden vom Landeshauptmann vor Antritt
des Amtes auf die Bundesverfassung angelobt. Die Beifügung einer
religiösen Beteuerung ist zulässig.

  Artikel 102. (1) Im Bereich der Länder üben die Vollziehung des
Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare
Bundesverwaltung), der Landeshauptmann und die ihm unterstellten
Landesbehörden aus (mittelbare Bundesverwaltung). Soweit in
Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden,
Bundesbehörden, insbesondere Bundespolizeidirektionen, mit der
Vollziehung betraut sind, unterstehen diese Bundesbehörden in den
betreffenden Angelegenheiten dem Landeshauptmann und sind an dessen
Weisungen (Art. 20 Abs. 1) gebunden; ob und inwieweit solche
Bundesbehörden mit Akten der Vollziehung betraut werden, bestimmen
die Bundesgesetze; sie dürfen, soweit es sich nicht um die Betrauung
mit der Vollziehung von im Abs. 2 angeführten Angelegenheiten
handelt, nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht
werden.
  (2) Folgende Angelegenheiten können im Rahmen des
verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches unmittelbar von
Bundesbehörden versehen werden:
  Grenzvermarkung, Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland, Zollwesen,
Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des
Austrittes aus ihm, Bundesfinanzen, Monopolwesen, Geld-, Kredit-,
Börse-, Bank- und Vertragsversicherungswesen, Maß-, Gewichts-,
Normen- und Punzierungswesen, Justizwesen, Passwesen, Meldewesen,
Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen sowie Schießwesen,
Patentwesen, Schutz von Mustern, Marken und anderen
Warenbezeichnungen, Verkehrswesen, Strom- und Schifffahrtspolizei,
Post- und Fernmeldewesen, Bergwesen, Regulierung und Instandhaltung
der Donau, Wildbachverbauung, Bau und Instandhaltung von
Wasserstraßen, Vermessungswesen, Arbeitsrecht,
Sozialversicherungswesen, Denkmalschutz, Organisation und Führung der
Bundespolizei und der Bundesgendarmerie, Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten
allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen
Sicherheitspolizei, Pressewesen, Vereins- und
Versammlungsangelegenheiten und Fremdenpolizei; geschäftlicher
Verkehr mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und
Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich
der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung;
militärische Angelegenheiten, Angelegenheiten des Zivildienstes,
Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene,
Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen
und die Schaffung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie
zum Gegenstand hat; Schulwesen sowie Erziehungswesen in den
Angelegenheiten der Schüler- und Studentenheime, ausgenommen das
land- und forstwirtschaftliche Schulwesen und das land- und
forstwirtschaftliche Erziehungswesen in den Angelegenheiten der
Schülerheime; öffentliches Auftragswesen.
  (3) Dem Bund bleibt es vorbehalten, auch in den im Abs. 2
aufgezählten Angelegenheiten den Landeshauptmann mit der Vollziehung
des Bundes zu beauftragen.
  (4) Die Errichtung von eigenen Bundesbehörden für andere als die im
Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten kann nur mit Zustimmung der
beteiligten Länder erfolgen.
  (5) Wenn in einem Land in Angelegenheiten der unmittelbaren
Bundesverwaltung die sofortige Erlassung von Maßnahmen zur Abwehr
eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die
Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird, zu der die obersten
Organe der Verwaltung des Bundes wegen höherer Gewalt dazu nicht in
der Lage sind, hat der Landeshauptmann an deren Stelle die Maßnahmen
zu treffen.

  Artikel 103. (1) In den Angelegenheiten der mittelbaren
Bundesverwaltung ist der Landeshauptmann an die Weisungen der
Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesminister gebunden
(Art. 20) und verpflichtet, um die Durchführung solcher Weisungen
zu bewirken, auch die ihm in seiner Eigenschaft als Organ des
selbständigen Wirkungsbereiches des Landes zu Gebote stehenden Mittel
anzuwenden.
  (2) Die Landesregierung kann bei Aufstellung ihrer Geschäftsordnung
beschließen, dass einzelne Gruppen von Angelegenheiten der
mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges
mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im
Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu
führen sind. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden
Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes
ebenso gebunden (Art. 20) wie dieser an die Weisungen der
Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister.
  (3) Nach Abs. 1 ergehende Weisungen der Bundesregierung oder der
einzelnen Bundesminister sind auch in Fällen des Abs. 2 an den
Landeshauptmann zu richten. Dieser ist, wenn er die bezügliche
Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung nicht selbst führt,
unter seiner Verantwortlichkeit (Art. 142 Abs. 2 lit. e)
verpflichtet, die Weisung an das in Betracht kommende Mitglied der
Landesregierung unverzüglich und unverändert auf schriftlichem Wege
weiterzugeben und ihre Durchführung zu überwachen. Wird die Weisung
nicht befolgt, trotzdem der Landeshauptmann die erforderlichen
Vorkehrungen getroffen hat, so ist auch das betreffende Mitglied der
Landesregierung gemäß Art. 142 der Bundesregierung verantwortlich.
  (4) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung endet
der administrative Instanzenzug, sofern der Landeshauptmann als
Rechtsmittelbehörde zu entscheiden hat und nicht durch Bundesgesetz
ausnahmsweise auf Grund der Bedeutung der Angelegenheit ausdrücklich
anderes bestimmt ist, beim Landeshauptmann; steht die Entscheidung in
erster Instanz dem Landeshauptmann zu, so geht der Instanzenzug in
den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, wenn nicht
bundesgesetzlich anderes bestimmt ist, bis zum zuständigen
Bundesminister.

  Artikel 104. (1) Die Bestimmungen des Art. 102 sind auf
Einrichtungen zur Besorgung der im Art. 17 bezeichneten Geschäfte
des Bundes nicht anzuwenden.
  (2) Die mit der Verwaltung des Bundesvermögens betrauten
Bundesminister können jedoch die Besorgung solcher Geschäfte dem
Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land
übertragen. Eine solche Übertragung kann jederzeit ganz oder
teilweise widerrufen werden. Inwieweit in besonderen Ausnahmefällen
für die bei Besorgung solcher Geschäfte aufgelaufenen Kosten vom Bund
ein Ersatz geleistet wird, wird durch Bundesgesetz bestimmt.
Art. 103 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

  Artikel 105. (1) Der Landeshauptmann vertritt das Land. Er trägt
in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung die
Verantwortung gegenüber der Bundesregierung gemäß Art. 142.  Der
Landeshauptmann wird durch das von der Landesregierung bestimmte
Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter)
vertreten. Diese Bestellung ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu
bringen. Tritt der Fall der Vertretung ein, so ist das zur Vertretung
bestellte Mitglied der Landesregierung bezüglich der Angelegenheiten
der mittelbaren Bundesverwaltung gleichfalls der Bundesregierung
gemäß Art. 142 verantwortlich. Der Geltendmachung einer solchen
Verantwortung des Landeshauptmannes oder des ihn vertretenden
Mitgliedes der Landesregierung steht die Immunität nicht im Weg.
Ebenso steht die Immunität auch nicht der Geltendmachung der
Verantwortung eines Mitgliedes der Landesregierung im Falle des
Art. 103 Abs. 3 im Weg.
  (2) Die Mitglieder der Landesregierung sind dem Landtag gemäß
Art. 142 verantwortlich.
  (3) Zu einem Beschluss, mit dem eine Anklage im Sinne des
Art. 142 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit der Hälfte der
Mitglieder.

  Artikel 106. Zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes der
Landesregierung wird ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als
Landesamtsdirektor bestellt. Er ist auch in den Angelegenheiten der
mittelbaren Bundesverwaltung das Hilfsorgan des Landeshauptmannes.

               B. Die Bundeshauptstadt Wien

  Artikel 108. Für die Bundeshauptstadt Wien als Land hat der
Gemeinderat auch die Funktion des Landtages, der Stadtsenat auch die
Funktion der Landesregierung, der Bürgermeister auch die Funktion des
Landeshauptmannes, der Magistrat auch die Funktion des Amtes der
Landesregierung und der Magistratsdirektor auch die Funktion des
Landesamtsdirektors.

  Artikel 109. In den Angelegenheiten der mittelbaren
Bundesverwaltung geht der Instanzenzug, soweit ein solcher nicht
durch Bundesgesetz ausgeschlossen ist, im Lande Wien vom Magistrat
als Bezirksverwaltungsbehörde oder, soweit in erster Instanz
Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind (Art. 102 Abs. 1
zweiter Satz), von diesen an den Bürgermeister als Landeshauptmann;
im Übrigen gilt Art. 103 Abs. 4.

  Artikel 111. In den Angelegenheiten des Bauwesens und des
Abgabenwesens steht die Entscheidung in oberster Instanz besonderen
Kollegialbehörden zu. Die Zusammensetzung und Bestellung dieser
Kollegialbehörden wird landesgesetzlich geregelt.

  Artikel 112. Nach Maßgabe der Art. 108 bis 111 gelten für die
Bundeshauptstadt Wien im Übrigen die Bestimmungen des Abschnittes C
dieses Hauptstückes mit Ausnahme des Art. 117 Abs. 6 zweiter Satz,
des Art. 119 Abs. 4 und des Art. 119a. Art. 142 Abs. 2 lit. e
findet auch auf die Führung des vom Bund der Bundeshauptstadt Wien
übertragenen Wirkungsbereiches Anwendung.

                            C. Gemeinden

  Artikel 115. (1) Soweit in den folgenden Artikeln von Gemeinden
die Rede ist, sind darunter die Ortsgemeinden zu verstehen.
  (2) Soweit nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit des Bundes
festgesetzt ist, hat die Landesgesetzgebung das Gemeinderecht nach
den Grundsätzen der folgenden Artikel dieses Abschnittes zu regeln.
Die Zuständigkeit zur Regelung der gemäß den Art. 118, 118a und 119
von den Gemeinden zu besorgenden Angelegenheiten bestimmt sich nach
den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes.
  (3) Der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische
Städtebund sind berufen, die Interessen der Gemeinden zu vertreten.

  Artikel 116. (1) Jedes Land gliedert sich in Gemeinden. Die
Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung
und zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muss zu einer
Gemeinde gehören.
  (2) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das
Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und
Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber
zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im
Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und
Abgaben auszuschreiben.
  (3) Einer Gemeinde mit mindestens 20 000 Einwohnern ist, wenn
Landesinteressen hiedurch nicht gefährdet werden, auf ihren Antrag
durch Landesgesetz ein eigenes Statut (Stadtrecht) zu verleihen. Ein
solcher Gesetzesbeschluss darf nur mit Zustimmung der Bundesregierung
kundgemacht werden. Die Zustimmung gilt als gegeben, wenn die
Bundesregierung nicht binnen acht Wochen von dem Tag, an dem der
Gesetzesbeschluss bei dem zuständigen Bundesministerium eingelangt
ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, dass diese verweigert wird.
Eine Stadt mit eigenem Statut hat neben den Aufgaben der
Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.
  (4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 14 BVG, BGBl. Nr. 490/1984.)

  Artikel 116a. (1) Zur Besorgung einzelner Aufgaben des eigenen
Wirkungsbereiches können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu
Gemeindeverbänden zusammenschließen. Eine solche Vereinbarung bedarf
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist durch
Verordnung zu erteilen, wenn eine dem Gesetz entsprechende
Vereinbarung der beteiligten Gemeinden vorliegt und die Bildung des
Gemeindeverbandes
  1. im Falle der Besorgung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung die
     Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper
     nicht gefährdet,
  2. im Falle der Besorgung von Aufgaben der Gemeinden als Träger
     von Privatrechten aus Gründen der Zweckmäßigkeit,
     Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der
     beteiligten Gemeinden gelegen ist.
  (2) Im Interesse der Zweckmäßigkeit kann die zuständige
Gesetzgebung (Art. 10 bis 15) zur Besorgung einzelner Aufgaben die
Bildung von Gemeindeverbänden vorsehen, doch darf dadurch die
Funktion der Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und
Verwaltungssprengel nicht gefährdet werden. Bei der Bildung von
Gemeindeverbänden im Wege der Vollziehung sind die beteiligten
Gemeinden vorher zu hören.
  (3) Soweit Gemeindeverbände Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen sollen, ist den
verbandsangehörigen Gemeinden ein maßgebender Einfluss auf die
Besorgung der Aufgaben des Gemeindeverbandes einzuräumen.
  (4) Die Landesgesetzgebung hat die Organisation der
Gemeindeverbände zu regeln, wobei als deren Organe jedenfalls eine
Verbandsversammlung, die aus gewählten Vertretern aller
verbandsangehörigen Gemeinden zu bestehen hat, und ein Verbandsobmann
vorzusehen sind. Für Gemeindeverbände, die durch Vereinbarung
gebildet worden sind, sind weiters Bestimmungen über den Beitritt und
Austritt von Gemeinden sowie über die Auflösung des Gemeindeverbandes
zu treffen.
  (5) Die Zuständigkeit zur Regelung der von den Gemeindeverbänden zu
besorgenden Angelegenheiten bestimmt sich nach den allgemeinen
Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes.

  Artikel 117. (1) Als Organe der Gemeinde sind jedenfalls
vorzusehen:
  a) der Gemeinderat, das ist ein von den Wahlberechtigten der
     Gemeinde zu wählender allgemeiner Vertretungskörper;
  b) der Gemeindevorstand (Stadtrat), bei Städten mit eigenem
     Statut der Stadtsenat;
  c) der Bürgermeister.
  (2) Der Gemeinderat wird auf Grund des gleichen, unmittelbaren,
persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der männlichen und
weiblichen Staatsbürger, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz
haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die
Wahlordnung kann jedoch vorsehen, dass auch Staatsbürger, die in der
Gemeinde einen Wohnsitz, nicht aber den Hauptwohnsitz haben,
wahlberechtigt sind. Die Wahlordnung darf die Bedingungen des
Wahlrechtes und der Wählbarkeit nicht enger ziehen als die
Landtagswahlordnung; es kann jedoch bestimmt werden, dass Personen,
die sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten, dann nicht
wahlberechtigt und wählbar sind, wenn ihr Aufenthalt in der Gemeinde
offensichtlich nur vorübergehend ist. Unter den in der Wahlordnung
festzulegenden Bedingungen sind auch Staatsangehörige anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union wahlberechtigt und wählbar.
Die Wahlordnung kann bestimmen, dass die Wähler ihr Wahlrecht in
Wahlkreisen ausüben, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet
umfassen muss. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper
ist nicht zulässig. Art. 26 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden. Für den
Fall, dass keine Wahlvorschläge eingebracht werden, kann in der
Wahlordnung bestimmt werden, dass Personen als gewählt gelten, deren
Namen auf den Stimmzetteln am häufigsten genannt werden.
  (3) Zu einem Beschluss des Gemeinderates ist die einfache Mehrheit
der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder desselben
erforderlich; es können jedoch für bestimmte Angelegenheiten andere
Beschlussfassungserfordernisse vorgesehen werden.
  (4) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich, es können
jedoch Ausnahmen vorgesehen werden. Wenn der Gemeindevoranschlag oder
der Gemeinderechnungsabschluss behandelt wird, darf die
Öffentlichkeit
nicht ausgeschlossen werden.
  (5) Im Gemeinderat vertretene Wahlparteien haben nach Maßgabe ihrer
Stärke Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand.
  (6) Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat gewählt. In der
Landesverfassung kann vorgesehen werden, dass die zur Wahl des
Gemeinderates Berechtigten den Bürgermeister wählen. In diesem Fall
ist Art. 26 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden.
  (7) Die Geschäfte der Gemeinden werden durch das Gemeindeamt
(Stadtamt), jene der Städte mit eigenem Statut durch den Magistrat
besorgt. Zum Leiter des inneren Dienstes des Magistrates ist ein
rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Magistratsdirektor zu
bestellen.
  (8) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde
kann der Landesgesetzgeber die unmittelbare Teilnahme und Mitwirkung
der zum Gemeinderat Wahlberechtigten vorsehen.

  Artikel 118. (1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener
und ein vom Bund oder vom Land übertragener.
  (2) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im Art. 116
Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im
ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde
verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch
die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche
des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.
  (3) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die
behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten
gewährleistet:
  1. Bestellung der Gemeindeorgane unbeschadet der Zuständigkeit
überörtlicher Wahlbehörden; Regelung der inneren Einrichtungen zur
Besorgung der Gemeindeaufgaben;
  2. Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der
Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher
Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen;
  3. örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2), örtliche
Veranstaltungspolizei;
  4. Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche
Straßenpolizei;
  5. Flurschutzpolizei;
  6. örtliche Marktpolizei;
  7. örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiet
des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und
Bestattungswesens;
  8. Sittlichkeitspolizei;
  9. örtliche Baupolizei, soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die
öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5) zum Gegenstand hat;
örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung;
 10. öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung
von Streitigkeiten;
 11. freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.
  (4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes
und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und -
vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 119a Abs. 5 - unter
Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der
Gemeinde zu besorgen. Dem Bund und dem Land kommt gegenüber der
Gemeinde bei Besorgung ihres eigenen Wirkungsbereiches ein
Aufsichtsrecht (Art. 119a) zu. Die Bestimmungen des Art. 12
Abs. 2 bleiben unberührt.
  (5) Der Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeindevorstandes
(Stadtrates, Stadtsenates) und allenfalls bestellte andere Organe der
Gemeinde sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der
Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.
  (6) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die
Gemeinde das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier
Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur
Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender
Missstände zu erlassen, sowie deren Nichtbefolgung als
Verwaltungsübertretung zu erklären. Solche Verordnungen dürfen nicht
gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes
verstoßen.
  (7) Auf Antrag einer Gemeinde kann die Besorgung einzelner
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nach Maßgabe des
Art. 119a Abs. 3 durch Verordnung der Landesregierung
beziehungsweise durch Verordnung des Landeshauptmannes auf eine
staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche
Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen
werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Soweit
durch eine solche Verordnung des Landeshauptmannes eine Zuständigkeit
auf eine Landesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der
Zustimmung der Landesregierung. Eine solche Verordnung ist
aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die
Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach
Abs. 6.
  (8) Die Errichtung eines Gemeindewachkörpers oder eine Änderung
seiner Organisation ist der Bundesregierung anzuzeigen.

  Artikel 118a. (1) Durch Bundes- oder Landesgesetz kann bestimmt
werden, dass die Angehörigen eines Gemeindewachkörpers mit
Zustimmung der Gemeinde zur Besorgung des Exekutivdienstes für die
zuständige Behörde ermächtigt werden können.
  (2) Mit Zustimmung der Gemeinde kann die Bezirksverwaltungsbehörde
Angehörige eines Gemeindewachkörpers ermächtigen, an der Handhabung
des Verwaltungsstrafgesetzes im selben Umfang mitzuwirken wie die
übrigen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Diese
Ermächtigung kann nur erteilt werden, soweit die Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes in der den Gegenstand des
Verwaltungsstrafverfahrens bildenden Angelegenheit die Einhaltung der
Verwaltungsvorschriften zu überwachen haben oder soweit diese
Angelegenheit im Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen ist.

  Artikel 119. (1) Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die
Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im
Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder nach Maßgabe der
Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu
besorgen hat.
  (2) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches werden
vom Bürgermeister besorgt. Er ist hiebei in den Angelegenheiten der
Bundesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes,
in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der
zuständigen Organe des Landes gebunden und nach Abs. 4
verantwortlich.
  (3) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des
übertragenen Wirkungsbereiches - unbeschadet seiner
Verantwortlichkeit - wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Mitgliedern des
Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates), anderen nach
Art. 117 Abs. 1 geschaffenen Organen oder bei Kollegialorganen
deren Mitgliedern zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen
Angelegenheiten sind die betreffenden Organe oder deren Mitglieder an
die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und nach Abs. 4
verantwortlich.
  (4) Wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer
Verordnung oder einer Weisung können die in den Abs. 2 und 3
genannten Organe, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last fällt, wenn sie auf dem Gebiet der Bundesvollziehung tätig
waren, vom Landeshauptmann, wenn sie auf dem Gebiet der
Landesvollziehung tätig waren, von der Landesregierung ihres Amtes
verlustig erklärt werden. Die allfällige Mitgliedschaft einer solchen
Person zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt.

  Artikel 119a. (1) Der Bund und das Land üben das Aufsichtsrecht
über die Gemeinde dahin aus, dass diese bei Besorgung des eigenen
Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt,
insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr
gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
  (2) Das Land hat ferner das Recht, die Gebarung der Gemeinde auf
ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu
überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur
Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Bürgermeister hat die
auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb
von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
  (3) Das Aufsichtsrecht und dessen gesetzliche Regelung stehen,
insoweit als der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde Angelegenheiten
aus dem Bereich der Bundesvollziehung umfasst, dem Bund, im Übrigen
den Ländern zu; das Aufsichtsrecht ist von den Behörden der
allgemeinen staatlichen Verwaltung auszuüben.
  (4) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jedwede
Angelegenheit der Gemeinde zu unterrichten. Die Gemeinde ist
verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall
verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an Ort und Stelle
vornehmen zu lassen.
  (5) Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in Angelegenheiten
des eigenen Wirkungsbereiches in seinen Rechten verletzt zu sein
behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges (Art. 118
Abs. 4) innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung des Bescheides
dagegen Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben. Diese hat den
Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden,
aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die
Gemeinde zu verweisen. Für Städte mit eigenem Statut kann die
zuständige Gesetzgebung (Abs. 3) anordnen, dass die Vorstellung an
die Aufsichtsbehörde nicht stattfindet.
  (6) Die Gemeinde hat im eigenen Wirkungsbereich erlassene
Verordnungen der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die
Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der
Gemeinde durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der
Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen.
  (7) Sofern die zuständige Gesetzgebung (Abs. 3) als
Aufsichtsmittel die Auflösung des Gemeinderates vorsieht, kommt diese
Maßnahme in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Landes der
Landesregierung, in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Bundes dem
Landeshauptmann zu. Die Zulässigkeit der Ersatzvornahme als
Aufsichtsmittel ist auf die Fälle unbedingter Notwendigkeit zu
beschränken. Die Aufsichtsmittel sind unter möglichster Schonung
erworbener Rechte Dritter zu handhaben.
  (8) Einzelne von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu
treffende Maßnahmen, durch die auch überörtliche Interessen in
besonderem Maß berührt werden, insbesondere solche von besonderer
finanzieller Bedeutung, können durch die zuständige Gesetzgebung
(Abs. 3) an eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden werden.
Als Grund für die Versagung der Genehmigung darf nur ein Tatbestand
vorgesehen werden, der die Bevorzugung überörtlicher Interessen
eindeutig rechtfertigt.
  (9) Die Gemeinde hat im aufsichtsbehördlichen Verfahren
Parteistellung; sie ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor
dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132) und vor dem
Verfassungsgerichtshof (Art. 144) Beschwerde zu führen.
  (10) Die Bestimmungen dieses Artikels sind auf die Aufsicht über
Gemeindeverbände, soweit diese Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen, entsprechend anzuwenden.

  Artikel 120. Die Zusammenfassung von Ortsgemeinden zu
Gebietsgemeinden, deren Einrichtung nach dem Muster der
Selbstverwaltung sowie die Festsetzung weiterer Grundsätze für die
Organisation der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern
ist Sache der Bundesverfassungsgesetzgebung; die Ausführung obliegt
der Landesgesetzgebung. Die Regelung der Zuständigkeit in
Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes
der Bediensteten der Gebietsgemeinden ist Sache der
Bundesverfassungsgesetzgebung.

                         Fünftes Hauptstück
                   Rechnungs- und Gebarungskontrolle

  Artikel 121. (1) Zur Überprüfung der Gebarung des Bundes, der
Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und anderer durch Gesetz
bestimmter Rechtsträger ist der Rechnungshof berufen.
  (2) Der Rechnungshof verfasst den Bundesrechnungsabschluss und legt
ihn dem Nationalrat vor.
  (3) Alle Urkunden über Finanzschulden des Bundes sind, soweit sich
aus ihnen eine Verpflichtung des Bundes ergibt, vom Präsidenten des
Rechnungshofes, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter,
gegenzuzeichnen. Die Gegenzeichnung gewährleistet lediglich die
Gesetzmäßigkeit der Schuldaufnahme und die ordnungsmäßige Eintragung
in das Hauptbuch der Staatsschuld.
  (4) Der Rechnungshof hat bei Unternehmungen und Einrichtungen,
die seiner Kontrolle unterliegen und für die eine
Berichterstattungspflicht an den Nationalrat besteht, jedes zweite
Jahr die durchschnittlichen Einkommen einschließlich aller Sozial-
und Sachleistungen sowie zusätzliche Leistungen für Pensionen von
Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie aller
Beschäftigten durch Einholung von Auskünften bei diesen
Unternehmungen und Einrichtungen zu erheben und darüber dem
Nationalrat zu berichten. Die durchschnittlichen Einkommen der
genannten Personenkreise sind hiebei für jede Unternehmung und jede
Einrichtung gesondert auszuweisen.

Beachte
Tritt mit Beginn der XXIV. Gesetzgebungsperiode in Kraft (vgl.
Art. 151 Abs. 36).

  Artikel 122. (1) Der Rechnungshof untersteht unmittelbar dem
Nationalrat. Er ist in Angelegenheiten der Bundesgebarung und der
Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, soweit sie in die
Vollziehung des Bundes fallen, als Organ des Nationalrates, in
Angelegenheiten der Länder-, Gemeindeverbände- und Gemeindegebarung
sowie der Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, soweit
sie in die Vollziehung der Länder fallen, als Organ des betreffenden
Landtages tätig.
  (2) Der Rechnungshof ist von der Bundesregierung und den
Landesregierungen unabhängig und nur den Bestimmungen des Gesetzes
unterworfen.
  (3) Der Rechnungshof besteht aus einem Präsidenten und den
erforderlichen Beamten und Hilfskräften.
  (4) Der Präsident des Rechnungshofes wird auf Vorschlag des
Hauptausschusses vom Nationalrat für eine Funktionsperiode von zwölf
Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist unzulässig. Er leistet vor
Antritt seines Amtes dem Bundespräsidenten die Angelobung.
  (5) Der Präsident des Rechnungshofes darf keinem allgemeinen
Vertretungskörper angehören und in den letzten fünf Jahren nicht
Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung gewesen
sein.

Beachte
Abs. 1 gilt für dem 31. Dezember 1994 nachfolgende Gebarungsvorgänge
(vgl. Art. 151 Abs. 11 Z 4 idF BGBl. Nr. 1013/1994).

  Artikel 122. (1) Der Rechnungshof untersteht unmittelbar dem
Nationalrat. Er ist in Angelegenheiten der Bundesgebarung und der
Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, soweit sie in die
Vollziehung des Bundes fallen, als Organ des Nationalrates, in
Angelegenheiten der Länder-, Gemeindeverbände- und Gemeindegebarung
sowie der Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, soweit
sie in die Vollziehung der Länder fallen, als Organ des betreffenden
Landtages tätig.
  (2) Der Rechnungshof ist von der Bundesregierung und den
Landesregierungen unabhängig und nur den Bestimmungen des Gesetzes
unterworfen.
  (3) Der Rechnungshof besteht aus einem Präsidenten und den
erforderlichen Beamten und Hilfskräften.
  (4) Der Präsident des Rechnungshofes wird auf Vorschlag des
Hauptausschusses vom Nationalrat für eine Funktionsperiode von zwölf
Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist unzulässig. Er leistet vor
Antritt seines Amtes dem Bundespräsidenten die Angelobung.
  (5) Der Präsident des Rechnungshofes darf keinem allgemeinen
Vertretungskörper angehören und in den letzten vier Jahren nicht
Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung gewesen
sein.

  Artikel 123. (1) Der Präsident des Rechnungshofes ist hinsichtlich
der Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Bundesregierung oder den
Mitgliedern der in Betracht kommenden Landesregierung gleichgestellt,
je nachdem der Rechnungshof als Organ des Nationalrates oder eines
Landtages tätig ist.
  (2) Er kann durch Beschluss des Nationalrates abberufen werden.

  Artikel 123a. (1) Der Präsident des Rechnungshofes ist berechtigt,
an den Verhandlungen über die Berichte des Rechnungshofes, die
Bundesrechnungsabschlüsse, Anträge betreffend die Durchführung
besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung durch den Rechnungshof und
die den Rechnungshof betreffenden Kapitel des Entwurfes des
Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat sowie in seinen Ausschüssen
(Unterausschüssen) teilzunehmen.
  (2) Der Präsident des Rechnungshofes hat nach den näheren
Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des
Nationalrates das Recht, auf sein Verlangen in den Verhandlungen zu
den in Abs. 1 angeführten Gegenständen jedes Mal gehört zu werden.

  Artikel 124. (1) Der Präsident des Rechnungshofes wird im Falle
seiner Verhinderung vom rangältesten Beamten des Rechnungshofes
vertreten. Dies gilt auch, wenn das Amt des Präsidenten erledigt ist.
Die Stellvertretung des Präsidenten des Rechnungshofes im Nationalrat
wird durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des
Nationalrates bestimmt.
  (2) Im Falle der Stellvertretung des Präsidenten gelten für den
Stellvertreter die Bestimmungen des Art. 123 Abs. 1.

  Artikel 125. (1) Die Beamten des Rechnungshofes ernennt auf
Vorschlag und unter Gegenzeichnung des Präsidenten des Rechnungshofes
der Bundespräsident; das Gleiche gilt für die Verleihung der
Amtstitel. Doch kann der Bundespräsident den Präsidenten des
Rechnungshofes ermächtigen, Beamte bestimmter Kategorien zu ernennen.
  (2) Die Hilfskräfte ernennt der Präsident des Rechnungshofes.
  (3) Die Diensthoheit des Bundes gegenüber den beim Rechnungshof
Bediensteten wird vom Präsidenten des Rechnungshofes ausgeübt.

  Artikel 126. Kein Mitglied des Rechnungshofes darf an der Leitung
und Verwaltung von Unternehmungen beteiligt sein, die der Kontrolle
durch den Rechnungshof unterliegen.  Ebensowenig darf ein Mitglied
des Rechnungshofes an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn
gerichteter Unternehmungen teilnehmen.

  Artikel 126a. Entstehen zwischen dem Rechnungshof und einem
Rechtsträger (Art. 121 Abs. 1) Meinungsverschiedenheiten über die
Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des
Rechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Bundesregierung
oder einer Landesregierung oder des Rechnungshofes der
Verfassungsgerichtshof. Alle Rechtsträger sind verpflichtet,
entsprechend der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes eine
Überprüfung durch den Rechnungshof zu ermöglichen.

  Artikel 126b. (1) Der Rechnungshof hat die gesamte Staatswirtschaft
des Bundes, ferner die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten
zu überprüfen, die von Organen des Bundes oder von Personen
(Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des
Bundes bestellt sind.
  (2) Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von
Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen
der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit
mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt
ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen solchen
Rechtsträgern betreibt.  Einer solchen finanziellen Beteiligung ist
die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder
sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen
gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich
auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die
Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen.
  (3) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung
öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln des Bundes zu
überprüfen.
  (4) Der Rechnungshof hat auf Beschluss des Nationalrates oder auf
Verlangen von Mitgliedern des Nationalrates in seinen Wirkungsbereich
fallende besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen. Die
nähere Regelung wird durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung
des Nationalrates getroffen. Desgleichen hat der Rechnungshof auf
begründetes Ersuchen der Bundesregierung oder eines Bundesministers
solche Akte durchzuführen und das Ergebnis der ersuchenden Stelle
mitzuteilen.
  (5) Die Überprüfung des Rechnungshofes hat sich auf die
ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden
Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit zu erstrecken.

  Artikel 126c. Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung der Träger
der Sozialversicherung zu überprüfen.

  Artikel 126d. (1) Der Rechnungshof erstattet dem Nationalrat über
seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr spätestens bis 31. Dezember
jeden Jahres Bericht. Überdies kann der Rechnungshof über einzelne
Wahrnehmungen jederzeit unter allfälliger Antragstellung an den
Nationalrat berichten. Der Rechnungshof hat jeden Bericht
gleichzeitig mit der Vorlage an den Nationalrat dem Bundeskanzler
mitzuteilen. Die Berichte des Rechnungshofes sind nach Vorlage an den
Nationalrat zu veröffentlichen.
  (2) Für die Verhandlung der Berichte des Rechnungshofes wird im
Nationalrat ein ständiger Ausschuss eingesetzt. Bei der Einsetzung
ist der Grundsatz der Verhältniswahl einzuhalten.

  Artikel 127. (1) Der Rechnungshof hat die in den selbständigen
Wirkungsbereich der Länder fallende Gebarung sowie die Gebarung von
Stiftungen, Fonds und Anstalten zu überprüfen, die von Organen eines
Landes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden,
die hiezu von Organen eines Landes bestellt sind. Die Überprüfung
hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit
den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken; sie
umfasst jedoch nicht die für die Gebarung maßgebenden Beschlüsse der
verfassungsmäßig zuständigen Vertretungskörper.
  (2) Die Landesregierungen haben alljährlich die Voranschläge und
Rechnungsabschlüsse dem Rechnungshof zu übermitteln.
  (3) Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von
Unternehmungen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen
der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit
mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt
ist oder die das Land allein oder gemeinsam mit anderen solchen
Rechtsträgern betreibt. Hinsichtlich des Begriffes der finanziellen
Beteiligung gilt Art. 126b Abs. 2 sinngemäß. Die Zuständigkeit des
Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren
Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen.
  (4) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung
öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln des Landes zu
überprüfen.
  (5) Das Ergebnis seiner Überprüfung gibt der Rechnungshof der
betreffenden Landesregierung bekannt. Diese hat hiezu Stellung zu
nehmen und die auf Grund des Prüfungsergebnisses getroffenen
Maßnahmen innerhalb von drei Monaten dem Rechnungshof mitzuteilen.
  (6) Der Rechnungshof erstattet dem Landtag über seine Tätigkeit im
vorausgegangenen Jahr, die sich auf das betreffende Land bezieht,
spätestens bis 31. Dezember jeden Jahres Bericht. Überdies kann der
Rechnungshof über einzelne Wahrnehmungen jederzeit an den Landtag
berichten. Der Rechnungshof hat jeden Bericht gleichzeitig mit der
Vorlage an den Landtag der Landesregierung sowie der Bundesregierung
mitzuteilen. Die Berichte des Rechnungshofes sind nach Vorlage an den
Landtag zu veröffentlichen.
  (7) Der Rechnungshof hat auf Beschluss des Landtages oder auf
Verlangen einer durch Landesverfassungsgesetz zu bestimmenden Anzahl
von Mitgliedern eines Landtages, die ein Drittel nicht übersteigen
darf, in seinen Wirkungsbereich fallende besondere Akte der
Gebarungsprüfung durchzuführen. Solange der Rechnungshof auf Grund
eines solchen Antrages dem Landtag noch keinen Bericht erstattet hat,
darf ein weiterer derartiger Antrag nicht gestellt werden.
Desgleichen hat der Rechnungshof auf begründetes Ersuchen der
Landesregierung solche Akte durchzuführen und das Ergebnis der
ersuchenden Stelle mitzuteilen.
  (8) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für die
Überprüfung der Gebarung der Stadt Wien, wobei an die Stelle des
Landtages der Gemeinderat und an Stelle der Landesregierung der
Stadtsenat tritt.

  Artikel 127a. (1) Der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt
die Gebarung der Gemeinden mit mindestens 20 000 Einwohnern sowie die
Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer
Gemeinde oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden,
die hiezu von Organen einer Gemeinde bestellt sind. Die Überprüfung
hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit
den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken.
  (2) Die Bürgermeister haben alljährlich die Voranschläge und
Rechnungsabschlüsse dem Rechnungshof und gleichzeitig der
Landesregierung zu übermitteln.
  (3) Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von
Unternehmungen, an denen eine Gemeinde mit mindestens 20 000
Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des
Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 vH
des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die die
Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern
betreibt. Hinsichtlich des Begriffes der finanziellen Beteiligung
gilt Art. 126b Abs. 2 sinngemäß. Die Zuständigkeit des
Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren
Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen.
  (4) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung
öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde mit
mindestens 20 000 Einwohnern zu überprüfen.
  (5) Der Rechnungshof gibt das Ergebnis seiner Überprüfung dem
Bürgermeister bekannt. Der Bürgermeister hat hiezu Stellung zu nehmen
und die auf Grund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen
innerhalb von drei Monaten dem Rechnungshof mitzuteilen. Der
Rechnungshof hat das Ergebnis seiner Gebarungsüberprüfung samt einer
allenfalls abgegebenen Äußerung des Bürgermeisters der
Landesregierung und der Bundesregierung mitzuteilen.
  (6) Der Rechnungshof erstattet dem Gemeinderat über seine Tätigkeit
im vorausgegangenen Jahr, soweit sie sich auf die betreffende
Gemeinde bezieht, spätestens bis 31. Dezember Bericht. Er hat jeden
Bericht gleichzeitig mit der Vorlage an den Gemeinderat auch der
Landesregierung sowie der Bundesregierung mitzuteilen. Die Berichte
des Rechnungshofes sind nach Vorlage an den Gemeinderat zu
veröffentlichen.
  (7) Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen der zuständigen
Landesregierung auch die Gebarung von Gemeinden mit weniger als
20 000 Einwohnern fallweise zu überprüfen und das Ergebnis dieser
Überprüfung der Landesregierung mitzuteilen. Die Abs. 1 und 3
dieses Artikels finden Anwendung.
  (8) Die für die Überprüfung der Gebarung der Gemeinden mit
mindestens 20 000 Einwohnern geltenden Bestimmungen sind bei der
Überprüfung der Gebarung der Gemeindeverbände sinngemäß anzuwenden.

Beachte
Gilt für dem 31. Dezember 1994 nachfolgende Gebarungsvorgänge
(vgl. Art. 151 Abs. 11 Z 4 idF BGBl. Nr. 1013/1994).

  Artikel 127b. (1) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung der
gesetzlichen beruflichen Vertretungen zu überprüfen.
  (2) Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben dem
Rechnungshof alljährlich den Voranschlag und den Rechnungsabschluss
zu übermitteln.
  (3) Die Überprüfung des Rechnungshofes hat sich auf die
ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden
Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der
Gebarung zu erstrecken; diese Überprüfung umfasst jedoch nicht die
für die Gebarung in Wahrnehmung der Aufgaben als Interessenvertretung
maßgeblichen Beschlüsse der zuständigen Organe der gesetzlichen
beruflichen Vertretungen.
  (4) Der Rechnungshof hat das Ergebnis seiner Überprüfung dem
Vorsitzenden des satzungsgebenden Organs (Vertretungskörpers) der
gesetzlichen beruflichen Vertretung bekanntzugeben. Dieser hat das
Ergebnis der Überprüfung samt einer allfälligen Stellungnahme dazu
dem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) der gesetzlichen
beruflichen Vertretung vorzulegen. Der Rechnungshof hat das Ergebnis
der Überprüfung gleichzeitig auch der zur obersten Aufsicht über die
gesetzliche berufliche Vertretung zuständigen Behörde mitzuteilen.
Die Berichte des Rechnungshofes sind nach Vorlage an das
satzungsgebende Organ (den Vertretungskörper) zu veröffentlichen.

  Artikel 127c. Schaffen die Länder für ihren Bereich dem
Rechnungshof gleichartige Einrichtungen, so kann durch
Landesverfassungsgesetz eine dem Art. 126a erster Satz entsprechende
Regelung getroffen werden. Art. 126a zweiter Satz gilt auch in
diesem Fall.

  Artikel 128. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und
Tätigkeit des Rechnungshofes werden durch Bundesgesetz getroffen.

                         Sechstes Hauptstück
               Garantien der Verfassung und Verwaltung

  Artikel 129. Zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten
öffentlichen Verwaltung sind die unabhängigen Verwaltungssenate
und der Verwaltungsgerichtshof in Wien berufen.

           A. Unabhängige Verwaltungssenate in den Ländern

  Artikel 129a. (1) Die unabhängigen Verwaltungssenate in den
Ländern erkennen nach Erschöpfung des administrativen
Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt,
  1. in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen, ausgenommen
     Finanzstrafsachen des Bundes,
  2. über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung
     unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
     in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in
     Finanzstrafsachen des Bundes,
  3. in sonstigen Angelegenheiten, die ihnen durch die die einzelnen
     Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetze
     zugewiesen werden,
  4. über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in
     Angelegenheiten der Z 1, soweit es sich um Privatanklagesachen
     oder um das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht handelt, und der
     Z 3.
  (2) Es kann gesetzlich vorgesehen werden, dass die Entscheidungen
in erster Instanz unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat im
Land angefochten werden können. In den Angelegenheiten der
mittelbaren Bundesverwaltung sowie der Art. 11 und 12 dürfen
derartige Bundesgesetze nur mit Zustimmung der beteiligten Länder
kundgemacht werden.
  (3) Art. 89 gilt sinngemäß auch für die unabhängigen
Verwaltungssenate in den Ländern.

  Artikel 129b. (1) Die unabhängigen Verwaltungssenate in den
Ländern bestehen aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertretenden
Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern.
Ihre Mitglieder werden von der Landesregierung für mindestens sechs
Jahre ernannt. Wenigstens der vierte Teil der Mitglieder soll aus
Berufsstellungen im Bund entnommen werden.
  (2) Die Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate in den
Ländern sind bei Besorgung der ihnen nach den Art. 129a und 129b
zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die Geschäfte sind
auf die Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates für die
landesgesetzlich bestimmte Zeit im voraus zu verteilen; eine nach
dieser Einteilung einem Mitglied zufallende Sache darf ihm nur im
Falle der Behinderung durch Verfügung des Vorsitzenden abgenommen
werden.
  (3) Vor Ablauf der Bestellungsdauer dürfen die Mitglieder der
unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern nur in den gesetzlich
bestimmten Fällen und nur auf Beschluss des unabhängigen
Verwaltungssenates ihres Amtes enthoben werden.
  (4) Die Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate in den
Ländern müssen rechtskundig sein. Sie dürfen für die Dauer ihres
Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen
Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte.
  (5) Nach dem das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten
in den Ländern regelnden Bundesgesetz entscheiden diese Behörden
durch mehrere oder durch einzelne Mitglieder.
  (6) Die Organisation der unabhängigen Verwaltungssenate in den
Ländern sowie das Dienstrecht ihrer Mitglieder werden durch
Landesgesetze, das Verfahren durch Bundesgesetz geregelt.

             B. Unabhängiger Bundesasylsenat

  Artikel 129c. (1) Durch Bundesgesetz kann ein weiterer
unabhängiger Verwaltungssenat (unabhängiger Bundesasylsenat)
eingerichtet werden. Dieser erkennt nach Erschöpfung des
administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt,
  1. über Beschwerden in Asylsachen und
  2. über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in
     Angelegenheiten der Z 1.
  (2) Der unabhängige Bundesasylsenat besteht aus einem
Vorsitzenden, einem Stellvertretenden Vorsitzenden und der
erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern. Die Mitglieder werden
vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt. Die
Ernennung ist eine solche auf unbestimmte Dauer.
  (3) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates sind bei
Besorgung der ihnen zukommenden Aufgaben an keine Weisungen
gebunden. Die Geschäfte sind vom unabhängigen Bundesasylsenat als
Kollegium auf die Mitglieder jährlich im voraus zu verteilen; eine
nach dieser Einteilung einem Mitglied zufallende Sache darf ihm nur
im Falle der Behinderung durch Verfügung des Vorsitzenden abgenommen
werden.
  (4) Durch Gesetz wird eine Altersgrenze bestimmt, nach deren
Erreichung die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates in den
Ruhestand treten. Im Übrigen dürfen sie nur in den gesetzlich
bestimmten Fällen und nur auf Grund eines Beschlusses des
unabhängigen Bundesasylsenates ihres Amtes enthoben werden.
  (5) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates müssen
rechtskundig sein. Sie dürfen während der Ausübung ihres Amtes keine
Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres
Amtes hervorrufen könnte.
  (6) Art. 89 gilt sinngemäß auch für den unabhängigen
Bundesasylsenat.
  (7) Die näheren Bestimmungen werden durch Bundesgesetz getroffen.
Darin wird insbesondere geregelt, in welchen Angelegenheiten der
unabhängige Bundesasylsenat durch mehrere und in welchen
Angelegenheiten er durch einzelne Mitglieder entscheidet.

                     C. Verwaltungsgerichtshof

  Artikel 130. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über
Beschwerden, womit
  a) Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden
     einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate oder
  b) Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden
     einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate
behauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem über
Beschwerden gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
  (2) Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit die Gesetzgebung von
einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde
absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst
überlässt, die Behörde aber von diesem freien Ermessen im Sinne des
Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

  Artikel 131. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann
wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
  1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein
behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges;
  2. in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und
14a Abs. 3 und 4 sowie in jenen Angelegenheiten, in denen dem
Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer
Beschluss zugrunde liegt, der zuständige Bundesminister, soweit die
Parteien den Bescheid im Instanzenzug nicht mehr anfechten können;
  3. in den Angelegenheiten des Art. 15 Abs. 5 erster Satz die
zuständige Landesregierung gegen Bescheide des zuständigen
Bundesministers.
  (2) Unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den in
Abs. 1 angeführten Fällen Beschwerden gegen Bescheide von
Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind, wird in den
die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder
Landesgesetzen bestimmt.
  (3) Der Verwaltungsgerichtshof kann die Behandlung einer
Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen
Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes ablehnen, wenn die
Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der
grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige
Verwaltungssenat oder das Bundesvergabeamt von der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung
fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich
beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn
nur eine geringe Geldstrafe verhängt wurde.

  Artikel 132. Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
durch Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen
Verwaltungssenate kann erheben, wer im Verwaltungsverfahren als
Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. In
Verwaltungsstrafsachen ist eine Beschwerde wegen Verletzung der
Entscheidungspflicht nicht zulässig; dies gilt nicht für
Privatanklage- und für Finanzstrafsachen.

  Artikel 133. Ausgeschlossen von der Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichtshofes sind:
  1. die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des
Verfassungsgerichtshofes gehören;
  2. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 37 BVG, BGBl. Nr. 444/1974.)
  3. die Angelegenheiten des Patentwesens;
  4. die Angelegenheiten, über die in oberster Instanz die
Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die
Einrichtung dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz unter
den Mitgliedern sich wenigstens ein Richter befindet, auch die
übrigen Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen
gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der Aufhebung oder
Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet des
Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des
Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklärt ist.

Beachte
Tritt mit Beginn der XXIV. Gesetzgebungsperiode in Kraft (vgl.
Art. 151 Abs. 36).

  Artikel 134. (1) Der Verwaltungsgerichtshof besteht aus einem
Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von
sonstigen Mitgliedern (Senatspräsidenten und Räten).
  (2) Den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die übrigen
Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes ernennt der Bundespräsident
auf Vorschlag der Bundesregierung. Die Bundesregierung erstattet
ihre Vorschläge, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten
oder des Vizepräsidenten handelt, auf Grund von Dreiervorschlägen
der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes.
  (3) Alle Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes müssen das
Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und
staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen und bereits durch
mindestens zehn Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, für die
der Abschluss dieser Studien vorgeschrieben ist. Wenigstens der
dritte Teil der Mitglieder muss die Befähigung zum Richteramt haben,
wenigstens der vierte Teil soll aus Berufsstellungen in den Ländern,
womöglich aus dem Verwaltungsdienst der Länder, entnommen werden.
  (4) Dem Verwaltungsgerichtshof können Mitglieder der
Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines allgemeinen
Vertretungskörpers nicht angehören; für Mitglieder der allgemeinen
Vertretungskörper, die auf eine bestimmte Gesetzgebungs- oder
Funktionsperiode gewählt wurden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei
vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der
Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.
  (5) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des
Verwaltungsgerichtshofes kann nicht bestellt werden, wer eine der im
Abs. 4 bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren bekleidet
hat.
  (6) Alle Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes sind berufsmäßig
angestellte Richter. Die Bestimmungen des Art. 87 Abs. 1 und 2 und
des Art. 88 Abs. 2 finden auf sie Anwendung. Am 31. Dezember des
Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, treten die
Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes kraft Gesetzes in den
dauernden Ruhestand.

  Artikel 134. (1) Der Verwaltungsgerichtshof besteht aus einem
Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von
sonstigen Mitgliedern (Senatspräsidenten und Räten).
  (2) Den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die übrigen
Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes ernennt der Bundespräsident
auf Vorschlag der Bundesregierung. Die Bundesregierung erstattet
ihre Vorschläge, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten
oder des Vizepräsidenten handelt, auf Grund von Dreiervorschlägen
der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes.
  (3) Alle Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes müssen das
Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und
staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen und bereits durch
mindestens zehn Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, für die
der Abschluss dieser Studien vorgeschrieben ist. Wenigstens der
dritte Teil der Mitglieder muss die Befähigung zum Richteramt haben,
wenigstens der vierte Teil soll aus Berufsstellungen in den Ländern,
womöglich aus dem Verwaltungsdienst der Länder, entnommen werden.
  (4) Dem Verwaltungsgerichtshof können Mitglieder der
Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines allgemeinen
Vertretungskörpers nicht angehören; für Mitglieder der allgemeinen
Vertretungskörper, die auf eine bestimmte Gesetzgebungs- oder
Funktionsperiode gewählt wurden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei
vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der
Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.
  (5) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des
Verwaltungsgerichtshofes kann nicht bestellt werden, wer eine der im
Abs. 4 bezeichneten Funktionen in den letzten vier Jahren bekleidet
hat.
  (6) Alle Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes sind berufsmäßig
angestellte Richter. Die Bestimmungen des Art. 87 Abs. 1 und 2 und
des Art. 88 Abs. 2 finden auf sie Anwendung. Am 31. Dezember des
Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, treten die
Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes kraft Gesetzes in den
dauernden Ruhestand.

  Artikel 135. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in Senaten, die
von der Vollversammlung aus den Mitgliedern des Gerichtshofes zu
bilden sind.
  (2) Die Geschäfte sind durch die Vollversammlung auf die Senate für
die durch Bundesgesetz bestimmte Zeit im voraus zu verteilen.
  (3) Eine nach dieser Einteilung einem Mitglied zufallende Sache
darf diesem nur im Falle seiner Behinderung abgenommen werden.
  (4) Art. 89 gilt sinngemäß auch für den Verwaltungsgerichtshof.

  Artikel 136. Die näheren Bestimmungen über Einrichtung,
Aufgabenkreis und Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes werden durch
ein besonderes Bundesgesetz und auf Grund dieses durch eine von der
Vollversammlung zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.

                    D. Verfassungsgerichtshof

  Artikel 137. Der Verfassungsgerichtshof erkennt über
vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die
Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen
Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde
zu erledigen sind.

  Artikel 138. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt ferner über
Kompetenzkonflikte
  a)  zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden;
  b)  zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und allen anderen
      Gerichten, insbesondere auch zwischen dem
      Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof selbst,
      sowie zwischen den ordentlichen Gerichten und anderen
      Gerichten;
  c)  zwischen den Ländern untereinander sowie zwischen einem Land
      und dem Bund.
  (2) Der Verfassungsgerichtshof stellt weiters auf Antrag der
Bundesregierung oder einer Landesregierung fest, ob ein Akt der
Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes oder
der Länder fällt.

  Artikel 138a. (1) Auf Antrag der Bundesregierung oder einer
beteiligten Landesregierung stellt der Verfassungsgerichtshof fest,
ob eine Vereinbarung im Sinne des Art. 15a Abs. 1 vorliegt und
ob von einem Land oder dem Bund die aus einer solchen Vereinbarung
folgenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um
vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind.
  (2) Wenn es in einer Vereinbarung im Sinne des Art. 15a Abs. 2
vorgesehen ist, stellt der Verfassungsgerichtshof ferner auf
Antrag einer beteiligten Landesregierung fest, ob eine solche
Vereinbarung vorliegt und ob die aus einer solchen Vereinbarung
folgenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um
vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind.

  Artikel 139. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über
Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundes- oder Landesbehörde
auf Antrag eines Gerichtes, eines unabhängigen Verwaltungssenates
oder des Bundesvergabeamtes, sofern aber der Verfassungsgerichtshof
eine solche Verordnung in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden
hätte, von Amts wegen. Er erkennt über Gesetzwidrigkeit von
Verordnungen einer Landesbehörde auch auf Antrag der Bundesregierung
und über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundesbehörde auch
auf Antrag einer Landesregierung und über Gesetzwidrigkeit von
Verordnungen einer Gemeindeaufsichtsbehörde nach Art. 119a Abs. 6
auch auf Antrag der betreffenden Gemeinde. Er erkennt ferner über die
Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die
unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu
sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer
gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für
diese Person wirksam geworden ist; für solche Anträge gilt Art. 89
Abs. 3 sinngemäß.
  (2) Wird in einer beim Verfassungsgerichtshof anhängigen
Rechtssache, in der der Verfassungsgerichtshof eine Verordnung
anzuwenden hat, die Partei klaglos gestellt, so ist ein bereits
eingeleitetes Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der
Verordnung dennoch fortzusetzen.
  (3) Der Verfassungsgerichtshof darf eine Verordnung nur insoweit
als gesetzwidrig aufheben, als ihre Aufhebung ausdrücklich
beantragt wurde oder als sie der Verfassungsgerichtshof in der
bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte. Gelangt der
Verfassungsgerichtshof jedoch zur Auffassung, dass die ganze
Verordnung
  a) der gesetzlichen Grundlage entbehrt,
  b) von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde oder
  c) in gesetzwidriger Weise kundgemacht
wurde, so hat er die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.
Dies gilt nicht, wenn die Aufhebung der ganzen Verordnung
offensichtlich den rechtlichen Interessen der Partei zuwiderläuft,
die einen Antrag gemäß dem letzten Satz des Abs. 1 gestellt hat oder
deren Rechtssache Anlass für die Einleitung eines amtswegigen
Verordnungsprüfungsverfahrens gegeben hat.
  (4) Ist die Verordnung im Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses
des Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft getreten und wurde
das Verfahren von Amts wegen eingeleitet oder der Antrag von einem
Gericht, von einem unabhängigen Verwaltungssenat, vom
Bundesvergabeamt oder von einer Person gestellt, die unmittelbar
durch die Gesetzwidrigkeit der Verordnung in ihren Rechten verletzt
zu sein behauptet, so hat der Verfassungsgerichtshof auszusprechen,
ob die Verordnung gesetzwidrig war. Abs. 3 gilt sinngemäß.
  (5) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem eine
Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben wird, verpflichtet die
zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zur
unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung. Dies gilt sinngemäß für
den Fall eines Ausspruches gemäß Abs. 4. Die Aufhebung tritt mit
Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der
Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt,
die sechs Monate, wenn aber gesetzliche Vorkehrungen erforderlich
sind, 18 Monate nicht überschreiten darf.
  (6) Ist eine Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben worden
oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, dass
eine Verordnung gesetzwidrig war, so sind alle Gerichte und
Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes
gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit
Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch die Verordnung weiterhin
anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem
aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der
Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist
gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist die Verordnung auf alle bis zum Ablauf
dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles
anzuwenden.

  Artikel 139a. Der Verfassungsgerichtshof erkennt über
Gesetzwidrigkeit von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung
eines Gesetzes (Staatsvertrages) auf Antrag eines Gerichtes, eines
unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes, sofern
aber der Verfassungsgerichtshof eine solche Kundmachung in einer
anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen. Er erkennt
über Gesetzwidrigkeit solcher Kundmachungen eines Landes auch auf
Antrag der Bundesregierung und über Gesetzwidrigkeit solcher
Kundmachungen des Bundes auch auf Antrag einer Landesregierung. Er
erkennt ferner über Gesetzwidrigkeit solcher Kundmachungen auch auf
Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in
ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Kundmachung
ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung
eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Art. 139
Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.

  Artikel 140. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über
Verfassungswidrigkeit eines Bundes- oder Landesgesetzes auf Antrag
des Verwaltungsgerichtshofes, des Obersten Gerichtshofes, eines zur
Entscheidung in zweiter Instanz berufenen Gerichtes, eines
unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes, sofern
aber der Verfassungsgerichtshof ein solches Gesetz in einer
anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen. Er erkennt
über Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen auch auf Antrag der
Bundesregierung und über Verfassungswidrigkeit von Bundesgesetzen
auch auf Antrag einer Landesregierung, eines Drittels der Mitglieder
des Nationalrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates.
Durch Landesverfassungsgesetz kann bestimmt werden, dass ein solches
Antragsrecht hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit von
Landesgesetzen auch einem Drittel der Mitglieder des Landtages
zusteht. Der Verfassungsgerichtshof erkennt ferner über
Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die
unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten
verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer
gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für
diese Person wirksam geworden ist; für solche Anträge gilt Art. 89
Abs. 3 sinngemäß.
  (2) Wird in einer beim Verfassungsgerichtshof anhängigen
Rechtssache, in der der Verfassungsgerichtshof ein Gesetz anzuwenden
hat, die Partei klaglos gestellt, so ist ein bereits eingeleitetes
Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes dennoch
fortzusetzen.
  (3) Der Verfassungsgerichtshof darf ein Gesetz nur insoweit als
verfassungswidrig aufheben, als seine Aufhebung ausdrücklich
beantragt wurde oder als der Verfassungsgerichtshof das Gesetz in der
bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte. Gelangt der
Verfassungsgerichtshof jedoch zu der Auffassung, dass das ganze
Gesetz von einem nach der Kompetenzverteilung nicht berufenen
Gesetzgebungsorgan erlassen oder in verfassungswidriger Weise
kundgemacht wurde, so hat er das ganze Gesetz als verfassungswidrig
aufzuheben. Dies gilt nicht, wenn die Aufhebung des ganzen Gesetzes
offensichtlich den rechtlichen Interessen der Partei zuwiderläuft,
die einen Antrag gemäß dem letzten Satz des Abs. 1 gestellt hat oder
deren Rechtssache Anlass für die Einleitung eines amtswegigen
Gesetzesprüfungsverfahrens gegeben hat.
  (4) Ist das Gesetz im Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des
Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft getreten und wurde das
Verfahren von Amts wegen eingeleitet oder der Antrag von einem
Gericht, von einem unabhängigen Verwaltungssenat, vom
Bundesvergabeamt oder von einer Person gestellt, die unmittelbar
durch die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes in ihren Rechten
verletzt zu sein behauptet, so hat der Verfassungsgerichtshof
auszusprechen, ob das Gesetz verfassungswidrig war. Abs. 3 gilt
sinngemäß.
  (5) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem ein
Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben wird, verpflichtet den
Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann zur unverzüglichen
Kundmachung der Aufhebung. Dies gilt sinngemäß für den Fall eines
Ausspruches gemäß Abs. 4. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des Tages
der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für
das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf 18 Monate
nicht überschreiten.
  (6) Wird durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ein
Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben, so treten mit dem Tag des
Inkrafttretens der Aufhebung, falls das Erkenntnis nicht anderes
ausspricht, die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft, die
durch das vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannte
Gesetz aufgehoben worden waren. In der Kundmachung über die Aufhebung
des Gesetzes ist auch zu verlautbaren, ob und welche gesetzlichen
Bestimmungen wieder in Kraft treten.
  (7) Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden
oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, dass
ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und
Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes
gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit
Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden,
sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden
Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in
seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist
das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten
Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.

  Artikel 140a. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über die
Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen. Dabei ist auf die mit
Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 abgeschlossenen
Staatsverträge und die gesetzändernden oder gesetzesergänzenden
Staatsverträge gemäß Art. 16 Abs. 1 der Art. 140, auf alle anderen
Staatsverträge der Art. 139 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Staatsverträge, deren Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit der
Verfassungsgerichtshof feststellt, mit Ablauf des Tages der
Kundmachung des Erkenntnisses von den zu ihrer Vollziehung berufenen
Organen nicht anzuwenden sind, wenn der Verfassungsgerichtshof nicht
eine Frist bestimmt, innerhalb welcher ein solcher Staatsvertrag
weiter anzuwenden ist. Diese Frist darf bei den in Art. 50
bezeichneten Staatsverträgen und bei den Staatsverträgen gemäß Art.
16 Abs. 1, die gesetzändernd oder gesetzesergänzend sind, zwei
Jahre, bei allen anderen Staatsverträgen ein Jahr nicht
überschreiten.
  (2) Stellt der Verfassungsgerichtshof die Gesetz- oder
Verfassungswidrigkeit eines Staatsvertrages fest, so tritt mit
Ablauf des Tages der Kundmachung des Erkenntnisses eine diesen
Staatsvertrag betreffende Anordnung des Bundespräsidenten nach
Art. 65 Abs. 1 zweiter Satz oder ein Beschluss des Nationalrates
nach Art. 50 Abs. 2 außer Kraft.

  Artikel 141. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt
  a) über die Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen
     zu den allgemeinen Vertretungskörpern, zum Europäischen
     Parlament und zu den satzungsgebenden Organen
     (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen;
  b) über Anfechtungen von Wahlen in die Landesregierung und in die
     mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde;
  c) auf Antrag eines allgemeinen Vertretungskörpers auf
     Mandatsverlust eines seiner Mitglieder; auf Antrag von
     wenigstens elf Abgeordneten des Europäischen Parlamentes aus der
     Republik Österreich auf Mandatsverlust eines Abgeordneten des
     Europäischen Parlamentes aus der Republik Österreich;
  d) auf Antrag eines satzungsgebenden Organes (Vertretungskörpers)
     einer gesetzlichen beruflichen Vertretung auf Mandatsverlust
     eines der Mitglieder eines solchen Organes;
  e) soweit in den die Wahlen regelnden Bundes- oder Landesgesetzen
     die Erklärung des Mandatsverlustes durch Bescheid einer
     Verwaltungsbehörde vorgesehen ist, über die Anfechtung solcher
     Bescheide, durch die der Verlust des Mandates in einem
     allgemeinen Vertretungskörper, in einem mit der Vollziehung
     betrauten Organ einer Gemeinde oder in einem satzungsgebenden
     Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen
     Vertretung ausgesprochen wurde, nach Erschöpfung des
     Instanzenzuges.
Die Anfechtung (der Antrag) kann auf die behauptete Rechtswidrigkeit
des Wahlverfahrens beziehungsweise auf einen gesetzlich vorgesehenen
Grund für den Verlust der Mitgliedschaft in einem allgemeinen
Vertretungskörper, im Europäischen Parlament, in einem mit der
Vollziehung betrauten Organ einer Gemeinde oder in einem
satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen
beruflichen Vertretung gegründet werden. Der Verfassungsgerichtshof
hat einer Wahlanfechtung stattzugeben, wenn die behauptete
Rechtswidrigkeit eines Wahlverfahrens erwiesen wurde und auf das
Wahlergebnis von Einfluss war. In dem Verfahren vor den
Verwaltungsbehörden hat auch der allgemeine Vertretungskörper und die
gesetzliche berufliche Vertretung Parteistellung.
  (2) Wird einer Anfechtung gemäß Abs. 1 lit. a stattgegeben und
dadurch die teilweise oder gänzliche Wiederholung der Wahl zu einem
allgemeinen Vertretungskörper, zum Europäischen Parlament oder zu
einem satzungsgebenden Organ der gesetzlichen beruflichen
Vertretungen erforderlich, so verlieren die betroffenen Mitglieder
dieses Vertretungskörpers ihr Mandat im Zeitpunkt der Übernahme
desselben durch jene Mitglieder, die bei der innerhalb von 100 Tagen
nach der Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes
durchzuführenden Wiederholungswahl gewählt wurden.
   (3) Unter welchen Voraussetzungen der Verfassungsgerichtshof über
Anfechtungen des Ergebnisses von Volksbegehren, Volksbefragungen oder
Volksabstimmungen zu entscheiden hat, wird durch Bundesgesetz
geregelt. Bundesgesetzlich kann auch angeordnet werden, wie lang im
Hinblick auf eine solche Anfechtungsmöglichkeit mit der Kundmachung
des Bundesgesetzes, über das eine Volksabstimmung erfolgte,
zugewartet werden muss.

  Artikel 142. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über die
Anklage, mit der die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit der
obersten Bundes- und Landesorgane für die durch ihre Amtstätigkeit
erfolgten schuldhaften Rechtsverletzungen geltend gemacht wird.
  (2) Die Anklage kann erhoben werden:
  a) gegen den Bundespräsidenten wegen Verletzung der
     Bundesverfassung: durch Beschluss der Bundesversammlung;
  b) gegen die Mitglieder der Bundesregierung und die ihnen
     hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe
     wegen Gesetzesverletzung: durch Beschluss des Nationalrates;
  c) gegen einen österreichischen Vertreter im Rat wegen
     Gesetzesverletzung in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung
     Bundessache wäre: durch Beschluss des Nationalrates, wegen
     Gesetzesverletzung in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung
     Landessache wäre: durch gleichlautende Beschlüsse aller
     Landtage;
  d) gegen die Mitglieder einer Landesregierung und die ihnen
     hinsichtlich der Verantwortlichkeit durch dieses Gesetz oder
     durch die Landesverfassung gleichgestellten Organe wegen
     Gesetzesverletzung: durch Beschluss des zuständigen Landtages;
  e) gegen einen Landeshauptmann, dessen Stellvertreter
     (Art. 105 Abs. 1) oder ein Mitglied der Landesregierung
     (Art. 103 Abs. 2 und 3) wegen Gesetzesverletzung sowie
     wegen Nichtbefolgung der Verordnungen oder sonstigen Anordnungen
     (Weisungen) des Bundes in Angelegenheiten der mittelbaren
     Bundesverwaltung, wenn es sich um ein Mitglied der
     Landesregierung handelt, auch der Weisungen des
     Landeshauptmannes in diesen Angelegenheiten: durch Beschluss der
     Bundesregierung;
  f) gegen Organe der Bundeshauptstadt Wien, soweit sie Aufgaben aus
     dem Bereich der Bundesvollziehung im eigenen Wirkungsbereich
     besorgen, wegen Gesetzesverletzung: durch Beschluss der
     Bundesregierung;
  g) gegen einen Landeshauptmann wegen Nichtbefolgung einer Weisung
     gemäß Art. 14 Abs. 8: durch Beschluss der Bundesregierung;
  h) gegen einen Präsidenten oder Amtsführenden Präsidenten des
     Landesschulrates wegen Gesetzesverletzung sowie wegen
     Nichtbefolgung der Verordnungen oder sonstigen Anordnungen
     (Weisungen) des Bundes: durch Beschluss der Bundesregierung.
  (3) Wird von der Bundesregierung gemäß Abs. 2 lit. e die
Anklage nur gegen einen Landeshauptmann oder dessen Stellvertreter
erhoben, und erweist es sich, dass einem nach Art. 103 Abs. 2 mit
Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung befassten anderen
Mitglied der Landesregierung ein Verschulden im Sinne des Abs. 2
lit. e zur Last fällt, so kann die Bundesregierung jederzeit bis zur
Fällung des Erkenntnisses ihre Anklage auch auf dieses Mitglied der
Landesregierung ausdehnen.
  (4) Das verurteilende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hat
auf Verlust des Amtes, unter besonders erschwerenden Umständen auch
auf zeitlichen Verlust der politischen Rechte, zu lauten; bei
geringfügigen Rechtsverletzungen in den in Abs. 2 unter c, e, g und h
erwähnten Fällen kann sich der Verfassungsgerichtshof auf die
Feststellung beschränken, dass eine Rechtsverletzung vorliegt. Der
Verlust des Amtes des Präsidenten des Landesschulrates hat auch den
Verlust jenes Amtes zur Folge, mit dem das Amt des Präsidenten gemäß
Art. 81a Abs. 3 lit. b verbunden ist.
  (5) Der Bundespräsident kann von dem ihm nach Art. 65 Abs. 2
lit. c zustehenden Recht nur auf Antrag des Vertretungskörpers oder
der Vertretungskörper, von dem oder von denen die Anklage beschlossen
worden ist, wenn aber die Bundesregierung die Anklage beschlossen
hat, nur auf deren Antrag Gebrauch machen, und zwar in allen Fällen
nur mit Zustimmung des Angeklagten.

  Artikel 143. Die Anklage gegen die in Art. 142 Genannten kann
auch wegen strafgerichtlich zu verfolgender Handlungen erhoben
werden, die mit der Amtstätigkeit des Anzuklagenden in Verbindung
stehen. In diesem Falle wird der Verfassungsgerichtshof allein
zuständig; die bei den ordentlichen Strafgerichten etwa bereits
anhängige Untersuchung geht auf ihn über. Der Verfassungsgerichtshof
kann in solchen Fällen neben dem Art. 142 Abs. 4 auch die
strafgesetzlichen Bestimmungen anwenden.

  Artikel 144. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über
Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich
der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer
durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten
Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer
gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines
Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder
eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu
sein behauptet. Die Beschwerde kann erst nach Erschöpfung des
Instanzenzuges erhoben werden.
  (2) Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde
bis zur Verhandlung durch Beschluss ablehnen, wenn sie keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die
Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist.
Die Ablehnung der Behandlung ist unzulässig, wenn es sich um einen
Fall handelt, der nach Art. 133 von der Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.
  (3) Findet der Verfassungsgerichtshof, dass durch den angefochtenen
Bescheid der Verwaltungsbehörde ein Recht im Sinne des Abs. 1 nicht
verletzt wurde, und handelt es sich nicht um einen Fall, der nach
Art. 133 von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes
ausgeschlossen ist, so hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des
Beschwerdeführers die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der
Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt
wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Dies gilt sinngemäß bei
Beschlüssen nach Abs. 2.

  Artikel 145. Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Verletzungen
des Völkerrechtes nach den Bestimmungen eines besonderen
Bundesgesetzes.

  Artikel 146. (1) Die Exekution der Erkenntnisse des
Verfassungsgerichtshofes nach Art. 126a, Art. 127c und Art. 137 wird
von den ordentlichen Gerichten durchgeführt.
  (2) Die Exekution der übrigen Erkenntnisse des
Verfassungsgerichtshofes liegt dem Bundespräsidenten ob. Sie ist nach
dessen Weisungen durch die nach seinem Ermessen hiezu beauftragten
Organe des Bundes oder der Länder einschließlich des Bundesheeres
durchzuführen. Der Antrag auf Exekution solcher Erkenntnisse ist vom
Verfassungsgerichtshof beim Bundespräsidenten zu stellen. Die
erwähnten Weisungen des Bundespräsidenten bedürfen, wenn es sich um
Exekutionen gegen den Bund oder gegen Bundesorgane handelt, keiner
Gegenzeichnung nach Art. 67.

Beachte
Tritt mit Beginn der XXIV. Gesetzgebungsperiode in Kraft (vgl.
Art. 151 Abs. 36).

  Artikel 147. (1) Der Verfassungsgerichtshof besteht aus einem
Präsidenten, einem Vizepräsidenten, zwölf weiteren Mitgliedern und
sechs Ersatzmitgliedern.
  (2) Den Präsidenten, den Vizepräsidenten, sechs weitere Mitglieder
und drei Ersatzmitglieder ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag
der Bundesregierung; diese Mitglieder und Ersatzmitglieder sind aus
dem Kreis der Richter, Verwaltungsbeamten und Professoren eines
rechtswissenschaftlichen Faches an einer Universität zu entnehmen.
Die übrigen sechs Mitglieder und drei Ersatzmitglieder ernennt der
Bundespräsident auf Grund von Vorschlägen, die für drei Mitglieder
und zwei Ersatzmitglieder der Nationalrat und für drei Mitglieder
und ein Ersatzmitglied der Bundesrat erstatten. Drei Mitglieder und
zwei Ersatzmitglieder müssen ihren ständigen Wohnsitz außerhalb der
Bundeshauptstadt Wien haben. Verwaltungsbeamte des Dienststandes,
die zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern ernannt werden, sind unter
Entfall ihrer Bezüge außer Dienst zu stellen. Dies gilt nicht für zum
Ersatzmitglied ernannte Verwaltungsbeamte, die von allen
weisungsgebundenen Tätigkeiten befreit worden sind, für die Dauer
dieser Befreiung.
  (3) Der Präsident, der Vizepräsident sowie die übrigen Mitglieder
und die Ersatzmitglieder müssen das Studium der Rechtswissenschaften
oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen
und bereits durch mindestens zehn Jahre eine Berufsstellung
bekleidet haben, für die der Abschluss dieser Studien vorgeschrieben
ist.
  (4) Dem Verfassungsgerichtshof können nicht angehören: Mitglieder
der Bundesregierung oder einer Landesregierung, ferner Mitglieder des
Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen
Vertretungskörpers; für Mitglieder dieser Vertretungskörper, die auf
eine bestimmte Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode gewählt wurden,
dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das
Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.
Endlich können dem Verfassungsgerichtshof Personen nicht angehören,
die Angestellte oder sonstige Funktionäre einer politischen Partei
sind.
  (5) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des
Verfassungsgerichtshofes kann nicht bestellt werden, wer eine der im
Abs. 4 bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren bekleidet
hat.
  (6) Auf die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des
Verfassungsgerichtshofes finden Art. 87 Abs. 1 und 2 und Art. 88
Abs. 2 Anwendung; die näheren Bestimmungen werden in dem gemäß Art.
148 ergehenden Bundesgesetz geregelt. Als Altersgrenze, nach deren
Erreichung ihr Amt endet, wird der 31. Dezember des Jahres bestimmt,
in dem der Richter das siebzigste Lebensjahr vollendet hat.
  (7) Wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied drei aufeinanderfolgenden
Einladungen zu einer Verhandlung des Verfassungsgerichtshofes ohne
genügende Entschuldigung keine Folge geleistet hat, so hat dies nach
seiner Anhörung der Verfassungsgerichtshof festzustellen. Diese
Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft oder der Eigenschaft
als Ersatzmitglied zur Folge.

  Artikel 147. (1) Der Verfassungsgerichtshof besteht aus einem
Präsidenten, einem Vizepräsidenten, zwölf weiteren Mitgliedern und
sechs Ersatzmitgliedern.
  (2) Den Präsidenten, den Vizepräsidenten, sechs weitere Mitglieder
und drei Ersatzmitglieder ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag
der Bundesregierung; diese Mitglieder und Ersatzmitglieder sind aus
dem Kreis der Richter, Verwaltungsbeamten und Professoren eines
rechtswissenschaftlichen Faches an einer Universität zu entnehmen.
Die übrigen sechs Mitglieder und drei Ersatzmitglieder ernennt der
Bundespräsident auf Grund von Vorschlägen, die für drei Mitglieder
und zwei Ersatzmitglieder der Nationalrat und für drei Mitglieder
und ein Ersatzmitglied der Bundesrat erstatten. Drei Mitglieder und
zwei Ersatzmitglieder müssen ihren ständigen Wohnsitz außerhalb der
Bundeshauptstadt Wien haben. Verwaltungsbeamte des Dienststandes,
die zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern ernannt werden, sind unter
Entfall ihrer Bezüge außer Dienst zu stellen. Dies gilt nicht für zum
Ersatzmitglied ernannte Verwaltungsbeamte, die von allen
weisungsgebundenen Tätigkeiten befreit worden sind, für die Dauer
dieser Befreiung.
  (3) Der Präsident, der Vizepräsident sowie die übrigen Mitglieder
und die Ersatzmitglieder müssen das Studium der Rechtswissenschaften
oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen
und bereits durch mindestens zehn Jahre eine Berufsstellung
bekleidet haben, für die der Abschluss dieser Studien vorgeschrieben
ist.
  (4) Dem Verfassungsgerichtshof können nicht angehören: Mitglieder
der Bundesregierung oder einer Landesregierung, ferner Mitglieder des
Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen
Vertretungskörpers; für Mitglieder dieser Vertretungskörper, die auf
eine bestimmte Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode gewählt wurden,
dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das
Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.
Endlich können dem Verfassungsgerichtshof Personen nicht angehören,
die Angestellte oder sonstige Funktionäre einer politischen Partei
sind.
  (5) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des
Verfassungsgerichtshofes kann nicht bestellt werden, wer eine der im
Abs. 4 bezeichneten Funktionen in den letzten vier Jahren bekleidet
hat.
  (6) Auf die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des
Verfassungsgerichtshofes finden Art. 87 Abs. 1 und 2 und Art. 88
Abs. 2 Anwendung; die näheren Bestimmungen werden in dem gemäß Art.
148 ergehenden Bundesgesetz geregelt. Als Altersgrenze, nach deren
Erreichung ihr Amt endet, wird der 31. Dezember des Jahres bestimmt,
in dem der Richter das siebzigste Lebensjahr vollendet hat.
  (7) Wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied drei aufeinanderfolgenden
Einladungen zu einer Verhandlung des Verfassungsgerichtshofes ohne
genügende Entschuldigung keine Folge geleistet hat, so hat dies nach
seiner Anhörung der Verfassungsgerichtshof festzustellen. Diese
Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft oder der Eigenschaft
als Ersatzmitglied zur Folge.

  Artikel 148. Die näheren Bestimmungen über die Organisation und das
Verfahren des Verfassungsgerichtshofes werden durch ein besonderes
Bundesgesetz und auf Grund dieses durch eine vom
Verfassungsgerichtshof zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.

                      Siebentes Hauptstück
                        Volksanwaltschaft

  Artikel 148a. (1) Jedermann kann sich bei der Volksanwaltschaft
wegen behaupteter Missstände in der Verwaltung des Bundes
einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten
beschweren, sofern er von diesen Missständen betroffen ist und
soweit ihm ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zur Verfügung
steht. Jede solche Beschwerde ist von der Volksanwaltschaft zu
prüfen. Dem Beschwerdeführer sind das Ergebnis der Prüfung sowie die
allenfalls getroffenen Veranlassungen mitzuteilen.
  (2) Die Volksanwaltschaft ist berechtigt, von ihr vermutete
Missstände in der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen
Tätigkeit als Träger von Privatrechten von Amts wegen zu prüfen.
  (3) Der Volksanwaltschaft obliegt ferner die Mitwirkung an der
Erledigung der an den Nationalrat gerichteten Petitionen und
Bürgerinitiativen. Näheres bestimmt das Bundesgesetz über die
Geschäftsordnung des Nationalrates.
  (4) Die Volksanwaltschaft ist in Ausübung ihres Amtes unabhängig.

  Artikel 148b. (1) Alle Organe des Bundes, der Länder und der
Gemeinden haben die Volksanwaltschaft bei der Besorgung ihrer
Aufgaben zu unterstützen, ihr Akteneinsicht zu gewähren und auf
Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Amtsverschwiegenheit besteht nicht gegenüber der Volksanwaltschaft.
  (2) Die Volksanwaltschaft unterliegt der Amtsverschwiegenheit im
gleichen Umfang wie das Organ, an das die Volksanwaltschaft in
Erfüllung ihrer Aufgaben herangetreten ist. Bei der Erstattung der
Berichte an den Nationalrat ist die Volksanwaltschaft zur Wahrung der
Amtsverschwiegenheit aber nur insoweit verpflichtet, als dies im
Interesse der Parteien oder der nationalen Sicherheit geboten ist.

  Artikel 148c. Die Volksanwaltschaft kann den mit den obersten
Verwaltungsgeschäften des Bundes betrauten Organen Empfehlungen für
die in einem bestimmten Fall oder aus Anlass eines bestimmten Falles
zu treffenden Maßnahmen erteilen. In Angelegenheiten der
Selbstverwaltung oder der Verwaltung durch weisungsfreie Behörden
kann die Volksanwaltschaft dem zuständigen Organ der Selbstverwaltung
oder der weisungsfreien Behörde Empfehlungen erteilen; derartige
Empfehlungen sind auch dem obersten Verwaltungsorgan des Bundes zur
Kenntnis zu bringen. Das betreffende Organ hat binnen einer
bundesgesetzlich zu bestimmenden Frist entweder diesen Empfehlungen
zu entsprechen und dies der Volksanwaltschaft mitzuteilen oder
schriftlich zu begründen, warum der Empfehlung nicht entsprochen
wurde.

  Artikel 148d. Die Volksanwaltschaft hat dem Nationalrat und dem
Bundesrat jährlich über ihre Tätigkeit zu berichten. Die Mitglieder
der Volksanwaltschaft haben das Recht, an den Verhandlungen über die
Berichte der Volksanwaltschaft im Nationalrat und im Bundesrat sowie
in deren Ausschüssen (Unterausschüssen) teilzunehmen und auf ihr
Verlangen jedes Mal gehört zu werden. Dieses Recht steht den
Mitgliedern der Volksanwaltschaft auch hinsichtlich der
Verhandlungen über die die Volksanwaltschaft betreffenden Kapitel
des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat und in seinen
Ausschüssen (Unterausschüssen) zu. Näheres bestimmen das
Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates und die
Geschäftsordnung des Bundesrates.

  Artikel 148e. Auf Antrag der Volksanwaltschaft erkennt der
Verfassungsgerichtshof über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer
Bundesbehörde.

  Artikel 148f. Entstehen zwischen der Volksanwaltschaft und der
Bundesregierung oder einem Bundesminister Meinungsverschiedenheiten
über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die
Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln, so entscheidet auf
Antrag der Bundesregierung oder der Volksanwaltschaft der
Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Verhandlung.

  Artikel 148g. (1) Die Volksanwaltschaft hat ihren Sitz in Wien. Sie
besteht aus drei Mitgliedern, von denen jeweils eines den Vorsitz
ausübt. Die Funktionsperiode beträgt sechs Jahre. Eine mehr als
einmalige Wiederwahl der Mitglieder der Volksanwaltschaft ist
unzulässig.
  (2) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft werden vom Nationalrat auf
Grund eines Gesamtvorschlages des Hauptausschusses gewählt. Der
Hauptausschuss erstellt seinen Gesamtvorschlag bei Anwesenheit von
mindestens der Hälfte seiner Mitglieder, wobei die drei
mandatsstärksten Parteien des Nationalrates das Recht haben, je ein
Mitglied für diesen Gesamtvorschlag namhaft zu machen. Die Mitglieder
der Volksanwaltschaft leisten vor Antritt ihres Amtes dem
Bundespräsidenten die Angelobung.
  (3) Der Vorsitz in der Volksanwaltschaft wechselt jährlich zwischen
den Mitgliedern in der Reihenfolge der Mandatsstärke der die
Mitglieder namhaft machenden Parteien. Diese Reihenfolge wird während
der Funktionsperiode der Volksanwaltschaft unverändert beibehalten.
  (4) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes der
Volksanwaltschaft hat jene im Nationalrat vertretene Partei, die
dieses Mitglied namhaft gemacht hat, ein neues Mitglied namhaft zu
machen. Die Neuwahl für den Rest der Funktionsperiode ist gemäß
Abs. 2 durchzuführen.
  (5) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft müssen zum Nationalrat
wählbar sein; sie dürfen während ihrer Amtstätigkeit weder der
Bundesregierung noch einer Landesregierung noch einem allgemeinen
Vertretungskörper angehören und keinen anderen Beruf ausüben.

  Artikel 148h. (1) Die Beamten der Volksanwaltschaft ernennt auf
Vorschlag und unter Gegenzeichnung des Vorsitzenden der
Volksanwaltschaft der Bundespräsident; das Gleiche gilt für die
Verleihung von Amtstiteln. Der Bundespräsident kann jedoch den
Vorsitzenden der Volksanwaltschaft ermächtigen, Beamte bestimmter
Kategorien zu ernennen. Die Hilfskräfte ernennt der Vorsitzende der
Volksanwaltschaft. Der Vorsitzende der Volksanwaltschaft ist insoweit
oberstes Verwaltungsorgan und übt diese Befugnisse allein aus.
  (2) Die Diensthoheit des Bundes gegenüber den bei der
Volksanwaltschaft Bediensteten wird vom Vorsitzenden der
Volksanwaltschaft ausgeübt.
  (3) Die Volksanwaltschaft gibt sich eine Geschäftsordnung sowie
eine Geschäftsverteilung, in der zu bestimmen ist, welche Aufgaben
von den Mitgliedern der Volksanwaltschaft selbständig wahrzunehmen
sind. Die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung und die
Geschäftsverteilung erfordert Einstimmigkeit der Mitglieder der
Volksanwaltschaft.

  Artikel 148i. (1) Durch Landesverfassungsgesetz können die Länder
die Volksanwaltschaft auch für den Bereich der Verwaltung des
betreffenden Landes für zuständig erklären. In diesem Falle sind die
Art. 148e und 148f sinngemäß anzuwenden.
  (2) Schaffen die Länder für den Bereich der Landesverwaltung
Einrichtungen mit gleichartigen Aufgaben wie die Volksanwaltschaft,
so kann durch Landesverfassungsgesetz eine den Art. 148e und 148f
entsprechende Regelung getroffen werden.

  Artikel 148j. Nähere Bestimmungen zur Ausführung dieses
Hauptstückes sind bundesgesetzlich zu treffen.

                         Achtes Hauptstück
                        Schlussbestimmungen

  Artikel 149. (1) Neben diesem Gesetz haben im Sinne des Art. 44
Abs. 1 unter Berücksichtigung der durch dieses Gesetz
bedingten Änderungen als Verfassungsgesetze zu gelten:
  Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, über
die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate
vertretenen Königreiche und Länder (Anm.: Art. 8 aufgehoben durch
Art. 8, BGBl. Nr. 684/1988);
  Gesetz vom 27. Oktober 1862, RGBl. Nr. 88, zum Schutze des
Hausrechtes;
  Beschluss der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober
1918, StGBl. Nr. 3;
  Gesetz vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 209, betreffend die
Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses
Habsburg-Lothringen;
  Gesetz vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 211, über die Aufhebung
des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel
und Würden;
  Abschnitt V des III. Teiles des Staatsvertrages von Saint-Germain
vom 10. September 1919, StGBl. Nr. 303 aus 1920.
  (2) Art. 20 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867,
RGBl. Nr. 142, sowie das auf Grund dieses Artikels erlassene
Gesetz vom 5. Mai 1869, RGBl. Nr. 66, treten außer Kraft.

  Artikel 150. (1) Der Übergang zu der durch dieses Gesetz
eingeführten bundesstaatlichen Verfassung wird durch ein eigenes,
zugleich mit diesem Gesetz in Kraft tretendes Verfassungsgesetz
geregelt.
  (2) Gesetze, die erst einer neuen Fassung
bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen entsprechen, dürfen von
der Kundmachung des die Änderung bewirkenden
Bundesverfassungsgesetzes an erlassen werden. Sie dürfen jedoch nicht
vor dem Inkrafttreten der neuen bundesverfassungsgesetzlichen
Bestimmungen in Kraft treten, soweit sie nicht lediglich Maßnahmen
vorsehen, die für ihre mit dem Inkrafttreten der neuen
bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen beginnende Vollziehung
erforderlich sind.

  Artikel 151. (1) Die Art. 78d und 118 Abs. 8 in der Fassung des
Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 565/1991 treten mit 1. Jänner
1992 in Kraft. Am 1. Jänner 1992 vorhandene Wachkörper bleiben in
ihrem Bestand unberührt; diese Bestimmung tritt mit 1. Jänner 1992 in
Kraft.
  (2) Die Art. 10 Abs. 1 Z 7, 52a, 78a bis 78c, Art. 102 Abs. 2, die
Bezeichnungsänderungen im dritten Hauptstück und in Art. 102 in der
Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 565/1991 treten mit
1. Mai 1993 in Kraft.
  (3) Art. 102 Abs. 5 zweiter Satz sowie die Abs. 6 und 7 treten mit
Ablauf des 30. April 1993 außer Kraft. Die Wortfolge ,, , ausgenommen
die örtliche Sicherheitspolizei,`` im Art. 102 Abs. 2 tritt mit
Ablauf des 30. April 1993 außer Kraft.
  (4) Die Art. 26, Art. 41 Abs. 2, Art. 49b Abs. 3, Art. 56 Abs. 2
bis 4, Art. 95 Abs. 1 bis 3, Art. 96 Abs. 3, ferner die
Neubezeichnung des Abs. 1 im Art. 56 in der Fassung des
Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 470/1992 treten mit 1. Mai 1993
in Kraft.
  (5) Art. 54 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. Nr. 868/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
  (6) Die nachstehend angeführten Bestimmungen treten in der
Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 508/1993 wie folgt in
Kraft:
  1. Art. 10 Abs. 1 Z 9, Art. 11 Abs. 1 Z 7 sowie Art. 11 Abs. 6, 7,
8 und 9 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
  2. Art. 28 Abs. 5, Art. 52 Abs. 2, die Bezeichnung des früheren
     Art. 52 Abs. 2 und 3 als Abs. 3 und 4 sowie Art. 52b treten mit
     1. Oktober 1993 in Kraft.
  3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/2000).
  (7) Art. 142 Abs. 2 lit. h und i in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 100/2003 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft; zugleich
treten Art. 11 Abs. 7 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. Nr. 508/1993 und des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003 und
Art. 11 Abs. 8 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 114/2000
und BGBl. I Nr. 100/2003 außer Kraft. Der unabhängige Umweltsenat
bleibt für die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren bis zu deren
Beendigung zuständig.
  (7a) Art. 102 Abs. 2 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. I Nr. 2/1997 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft. Art. 102 Abs. 2
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 tritt zugleich
außer Kraft.
  (8) Art. 54 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl.
Nr. 268/1994 tritt mit 1. April 1994 in Kraft.
  (9) Art. 6 Abs. 2 und 3, Art. 26 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 49b
Abs. 3 und Art. 117 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des
Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 504/1994 treten mit 1. Jänner
1995 in Kraft. In den Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder
wird mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 der Begriff ,,ordentlicher
Wohnsitz`` in allen seinen grammatikalischen Formen durch den Begriff
,,Hauptwohnsitz`` in der jeweils entsprechenden grammatikalischen
Form ersetzt, sofern der Begriff ,,ordentlicher Wohnsitz`` nicht bis
zum Ablauf des 31. Dezember 1995 durch den Begriff ,,Wohnsitz``
ersetzt wird; vom 1. Jänner 1996 an darf der Begriff ,,ordentlicher
Wohnsitz`` in den Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder nicht
mehr verwendet werden; solange die Landesgesetze nicht vorsehen, dass
sich das Wahlrecht zum Landtag oder zum Gemeinderat nach dem
Hauptwohnsitz oder nach dem Wohnsitz bestimmt, richtet es sich nach
dem ordentlichen Wohnsitz. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses der
nächsten Volkszählung nach dem genannten Inkrafttretenszeitpunkt ist
für die Verteilung der Zahl der Abgeordneten auf die Wahlkreise
(Wahlkörper) und auf die Regionalwahlkreise (Art. 26 Abs. 2) sowie
die Vertretung der Länder im Bundesrat (Art. 34) der nach dem
Ergebnis der letzten Volkszählung festgestellte ordentliche Wohnsitz
dem Hauptwohnsitz gleichzuhalten.
  (10) Art. 87 Abs. 3 und Art. 88a in der Fassung des
Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 506/1994 treten mit 1. Juli 1994
in Kraft.
  (11) Für das Inkrafttreten durch das Bundesverfassungsgesetz
BGBl. Nr. 1013/1994 neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für
das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesverfassungsgesetz
aufgehobener Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes sowie für
den Übergang zur neuen Rechtslage gilt folgendes:
  1. Der Gesetzestitel, Art. 21 Abs. 6 und 7, Art. 56 Abs. 2 und 4,
Art. 122 Abs. 3 bis 5, Art. 123 Abs. 2, Art. 123a Abs. 1, Art. 124,
Art. 147 Abs. 2 zweiter Satz sowie Art. 150 Abs. 2 treten mit
1. Jänner 1995 in Kraft.
  2. Die Überschrift des Ersten Hauptstückes, die Überschrift des
Abschnitts A im Ersten Hauptstück, Art. 10 Abs. 1 Z 18, Art. 16
Abs. 4, Abschnitt B des Ersten Hauptstückes, Art. 30 Abs. 3, Art. 59,
Art. 73 Abs. 2, Art. 117 Abs. 2, Art. 141 Abs. 1 und 2, Art. 142
Abs. 2 lit. c und Bezeichnungen der nunmehrigen lit. d bis i sowie
Art. 142 Abs. 3 bis 5 treten zugleich mit dem Staatsvertrag über den
Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union *1) in Kraft.
  3. Zugleich mit dem Inkrafttreten der in Z 2 genannten Bestimmungen
treten Art. 10 Abs. 4 bis 6 und Art. 16 Abs. 6 in der Fassung des
Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 276/1992 außer Kraft.
  4. Art. 122 Abs. 1 und Art. 127b treten mit 1. Jänner 1997 in
Kraft. Sie gelten für dem 31. Dezember 1994 nachfolgende
Gebarungsvorgänge.
  5. Solange die Vertreter Österreichs im Europäischen Parlament
nicht auf Grund einer allgemeinen Wahl gewählt sind, werden sie vom
Nationalrat aus dem Kreis der Mitglieder der Bundesversammlung
entsendet. Diese Entsendung erfolgt auf Grund von Vorschlägen der im
Nationalrat vertretenen Parteien nach Maßgabe ihrer Stärke gemäß dem
Grundsatz der Verhältniswahl. Für die Dauer der Entsendung können
Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates gleichzeitig
Mitglieder des Europäischen Parlamentes sein. Im Übrigen gilt
Art. 23b Abs. 1 und 2 sinngemäß. Wenn ein in das Europäische
Parlament entsendetes Mitglied des Nationalrates auf sein Mandat als
Mitglied des Nationalrates verzichtet, dann gilt Art. 56 Abs. 2 und
3.
  6. Z 5 tritt mit 22. Dezember 1994 in Kraft.
  (11a) Art. 112 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl.
Nr. 1013/1994 und Art. 103 Abs. 3 und Art. 151 Abs. 6 Z 3 in der
Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 8/1999 treten mit
1. Jänner 1995 in Kraft.
  (12) Art. 59a, Art. 59b und Art. 95 Abs. 4 in der Fassung des
Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 treten mit 1. August
1996 in Kraft. Bis zur Erlassung von landesgesetzlichen Vorschriften
in Ausführung des Art. 59a und des Art. 95 Abs. 4 gelten die
entsprechenden bundesgesetzlichen Vorschriften in den betreffenden
Ländern sinngemäß, sofern die Länder nicht bereits Regelungen im
Sinne des Art. 59a und des Art. 95 Abs. 4 erlassen haben.
  (13) Art. 23e Abs. 6 und Art. 28 Abs. 5 in der Fassung des
Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 437/1996 treten mit 15. September
1996 in Kraft.
  (14) Art. 49 und Art. 49a Abs. 1 und 3 in der Fassung des
Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 659/1996 treten mit 1. Jänner
1997 in Kraft.
  (15) Art. 55 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I
Nr. 2/1997 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Zugleich tritt Art. 54
außer Kraft.
  (16) Art. 147 Abs. 2 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. I Nr. 64/1997 tritt mit 1. August 1997 in Kraft.
  (17) Art. 69 Abs. 2 und 3, Art. 73 Abs. 1, Art. 73 Abs. 3 sowie
Art. 148d in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I
87/1997 treten mit 1. September 1997, Art. 129, Abschnitt B des
sechsten Hauptstückes, Art. 131 Abs. 3 und die neuen
Abschnittsbezeichnungen im sechsten Hauptstück treten mit 1. Jänner
1998 in Kraft.
  (18) Art. 9a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
  (19) Art. 23f tritt gleichzeitig mit dem Vertrag von Amsterdam
in Kraft. Der Bundeskanzler hat diesen Zeitpunkt im
Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  (20) Im Art. 149 Abs. 1 treten außer Kraft:
  1. die Anfügung des Verfassungsgesetzes vom 30. November 1945,
     BGBl. Nr. 6/1946, betreffend die Anwendung des Gesetzes zum
     Schutze der persönlichen Freiheit vom 27. Oktober 1862, R. G.
     Bl. Nr. 87, in dem Verfahren vor dem Volksgericht mit Ablauf
     des 30. Dezember 1955;
  2. die Wortfolge ,,Gesetz vom 8. Mai 1919, St. G. Bl. Nr. 257,
     über das Staatswappen und das Staatssiegel der Republik
     Deutschösterreich mit den durch die Artikel 2, 5 und 6 des
     Gesetzes vom 21. Oktober 1919, St. G. Bl. Nr. 484, bewirkten
     Änderungen;`` mit Ablauf des 31. Juli 1981.
  (21) Die Wortfolge ,,oder durch die Ausübung unmittelbarer
Befehls- und Zwangsgewalt`` im Art. 144 Abs. 3 tritt mit Ablauf des
31. Dezember 1990 außer Kraft.
  (22) Die Art. 10 Abs. 1 Z 14, Art. 15 Abs. 3 und 4, 18 Abs. 5, 21,
37 Abs. 2, 51b Abs. 6, 52b Abs. 1, 60 Abs. 2, 78d Abs. 2, Art. 102
Abs. 1, die neue Absatzbezeichnung des Art. 102 Abs. 6 und die Art.
118 Abs. 8, 118a und 125 Abs. 3 in der Fassung des
Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 8/1999 treten mit 1. Jänner
1999 in Kraft. Art. 102 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998
außer Kraft.
  (23) Die Art. 30 Abs. 3 erster Satz, 127c, 129c Abs. 4, 147
Abs. 2 vierter und fünfter Satz und Art. 147 Abs. 6 erster Satz in
der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 148/1999
treten mit 1. August 1999 in Kraft.
  (24) Art. 8 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I
Nr. 68/2000 tritt mit 1. August 2000 in Kraft.
  (25) Art. 11 Abs. 8 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. I Nr. 114/2000 tritt mit 1. Dezember 2000 in Kraft. Art. 151
Abs. 6 Z 3 tritt mit Ablauf des 24. November 2000 außer Kraft.
  (26) In der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr.
121/2001 treten in Kraft:
  1. Art. 18 Abs. 3 und Art. 23e Abs. 5 mit 1. Jänner 1997;
  2. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 6 mit 1. Jänner 1999;
  3. Art. 147 Abs. 2 erster Satz mit 1. August 1999;
  4. Art. 18 Abs. 4, Art. 23b Abs. 2, Art. 39 Abs. 2 und Art. 91
     Abs. 2 mit 1. Jänner 2002;
  5. Art. 23f Abs. 1 bis 3 gleichzeitig mit dem Vertrag von Nizza.
     Der Bundeskanzler hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt I
     kundzumachen.
  (27) Art. 14b, Art. 102 Abs. 2 und Art. 131 Abs. 3 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in
Kraft. § 2, § 4 Abs. 1, § 5 und § 6 Abs. 1 und 2 des
Übergangsgesetzes, BGBl. Nr. 368/1925, gelten sinngemäß. Ein gemäß
dem zweiten Satz mit 1. Jänner 2003 zu einem Bundesgesetz gewordenes
Landesgesetz tritt mit dem In-Kraft-Treten eines auf Grund des
Art. 14b Abs. 3 ergehenden Landesgesetzes, spätestens jedoch mit
Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft; gleichzeitig treten die
entsprechenden Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl. I
Nr. 99/2002, insoweit in Kraft.
  (28) Art. 23a Abs. 1 und 3, Art. 26 Abs. 1 und 4, Art. 41 Abs. 2,
Art. 46 Abs. 2, Art. 49b Abs. 3 und Art. 60 Abs. 3 erster Satz in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit
1. Jänner 2004 in Kraft.
  (29) Art. 11 Abs. 8 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I
Nr. 114/2000 und BGBl. I Nr. 100/2003 tritt mit 1. Dezember 2000 in
Kraft, Art. 151 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 100/2003 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes. Art. 7 Abs. 1, Art. 8, Art. 8a, Art. 9a, Art. 10
Abs. 1 Z 10, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Abs. 5 lit. a und
Abs. 8, Art. 14a, Art. 15 Abs. 4, Art. 18 Abs. 4 und 5, Art. 23
Abs. 1 und 5, Art. 23e Abs. 6, Art. 26, Art. 30 Abs. 2, Art. 34
Abs. 2, Art. 35 Abs. 1, Art. 42 Abs. 4, Art. 47 Abs. 1, Art. 48,
Art. 49, Art. 49a, Art. 51, Art. 51a, Art. 51b, Art. 51c, Art. 52b,
Art. 57, Art. 71, Art. 73, Art. 81a Abs. 1, 4 und 5, Art. 87a,
Art. 88a, Art. 89, Art. 97 Abs. 1 und 4, Art. 102 Abs. 2, Art. 112,
Art. 115, Art. 116, Art. 116a, Art. 117, Art. 118, Art. 118a,
Art. 119, Art. 119a, Art. 126a, Art. 126b Abs. 2, Art. 127 Abs. 3,
Art. 127a, Art. 127c, Art. 134 Abs. 3, Art. 135, Art. 136, Art. 137,
Art. 139, Art. 139a, Art. 140, Art. 140a, Art. 144, Art. 146 Abs. 1,
Art. 147 Abs. 3, Art. 148, Art. 148a, Art. 148b, Art. 148e bis
Art. 148j und Art. 149 sowie die Überschriften und die sonstigen
Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003
treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
  (30) Art. 11 Abs. 1 Z 7 und 8 sowie Abs. 9 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2004 tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch
nicht vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten
Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt, in Kraft. Soweit die
Bundesgesetzgebung nicht anderes bestimmt, treten mit diesem
Zeitpunkt in den Angelegenheiten des Art. 11 Abs. 1 Z 8 bestehende
landesrechtliche Vorschriften außer Kraft.
  (31) Art. 10 Abs. 1 Z 9 und Art. 151 Abs. 7 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in
Kraft.
  (32) Art. 14 Abs. 5a, 6, 6a, 7a und 10 und Art. 14a Abs. 7 und 8
treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des
Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 31/2005 im Bundesgesetzblatt
in Kraft.
  (33) In der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I
Nr. 81/2005 treten in Kraft:
  1. Art. 151 Abs. 31 mit Ablauf des 30. Dezember 2004;
  2. Art. 8 Abs. 3 mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses
     Bundesverfassungsgesetzes.
  (33a) Art. 129a, Art. 129b und Art. 129c Abs. 1, 3, 5 und 7 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005 treten mit 1. Jänner
2006 Kraft.
  (34) Art. 9a Abs. 3 und 4, Art. 10 Abs. 1 Z 15 und Art. 102
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2005 treten
mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  (35) Art. 88a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
121/2005 tritt mit 1. November 2005 in Kraft.
  (36) Für das In-Kraft-Treten der durch das Bundesverfassungsgesetz
BGBl. I Nr. 27/2007 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das
Außer-Kraft-Treten der durch dieses Bundesverfassungsgesetz
entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage
gilt Folgendes:
  1. Art. 23a Abs. 1, 3 und 4, Art. 26 Abs. 1, 4, 6 und 8, Art. 30
     Abs. 3, Art. 41 Abs. 3, Art. 46, Art. 49b Abs. 1 erster Satz
     und Abs. 3 zweiter Satz, Art. 60 Abs. 1 und Abs. 3 erster Satz,
     Art. 95 Abs. 1, 2, 4 und 5, Art. 117 Abs. 2 und 6 sowie
     Art. 151 Abs. 33a treten mit 1. Juli 2007 in Kraft;
     gleichzeitig tritt Art. 23a Abs. 5 und 6 außer Kraft. Die
     landesrechtlichen Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31.
     Dezember 2007 der neuen Rechtslage anzupassen.
  2. Art. 26a tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft. Die Umbildung der
     Bundeswahlbehörde nach dieser Bestimmung hat bis zum Ablauf des
     31. August 2007 zu erfolgen; die näheren Bestimmungen darüber
     werden durch die Wahlordnung zum Nationalrat getroffen.
  3. Art. 27 Abs. 1, Art. 92 Abs. 2 zweiter Satz, Art. 122 Abs. 5,
     Art. 134 Abs. 5 und Art. 147 Abs. 5 treten mit Beginn der XXIV.
     Gesetzgebungsperiode in Kraft. Auf Personen, die am Beginn der
     XXIV. Gesetzgebungsperiode bereits eine Funktion im Sinne des
     Art. 92 Abs. 2 zweiter Satz, Art. 122 Abs. 5, Art. 134 Abs. 5
     und Art. 147 Abs. 5 ausüben, sind diese Bestimmungen in der bis
     zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
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 *1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu
einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

  Artikel 152. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.

                             Artikel II
                        (Zu Artikel 17 B-VG)

  Durch Artikel I Z. 18 wird die Einrichtung von Monopolen durch die
Bundesgesetzgebung nicht berührt.

                            Artikel III
                 (Zu Artikel 10 Absatz 1 Z. 8 B-VG)

  Zu den Angelegenheiten des Gewerbes im Sinne des Artikels 10
Absatz 1 Z. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929
gehören nicht die Angelegenheiten des Berg- und Schiführerwesens
sowie die Privatzimmervermietung, das ist die durch die gewöhnlichen
Mitglieder des eigenen Hausstandes als häusliche Nebenbeschäftigung
ausgeübte Vermietung von nicht mehr als zehn Fremdenbetten.

                             Artikel IV
    (Zu Artikel 10 Absatz 1 Z. 9 und Artikel 11 Absatz 1 Z. 6 B-VG)

  Durch Artikel 10 Absatz 1 Z. 9 und Artikel 11 Absatz 1 Z. 6 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung dieses
Bundesverfassungsgesetzes wird die Verfassungsbestimmung des § 1 des
Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 183/1954 nicht berührt.

                             Artikel V
                (Zu Artikel 10 Absatz 1 Z. 11 B-VG)

  (1) Die im § 1 Absätze 1 und 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom
2. Juni 1948, BGBl. Nr. 139, betreffend die Zuständigkeit des Bundes
auf dem Gebiete des Arbeiterrechtes sowie des Arbeiter- und
Angestelltenschutzes und der Berufsvertretung festgelegte
Zuständigkeit des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung für
Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der dort genannten
Dienstnehmer bleibt unberührt.
  (2) Der Kompetenztatbestand "Kammern für Arbeiter und Angestellte,
mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet"
umfaßt auch die in den Verfassungsbestimmungen des § 5 Absatz 1 lit.
d und e des Arbeiterkammergesetzes, BGBl. Nr. 105/1954, bezeichneten
Dienstnehmer mit Ausnahme der in der Verfassungsbestimmung des § 5
Absatz 2 lit. a dieses Bundesgesetzes genannten Dienstnehmer.

                             Artikel VI
            (Zu Artikel 103 Absatz 4 und Artikel 109 B-VG)

  (1) In jenen in mittelbarer Bundesverwaltung geführten
Angelegenheiten, in denen der Landeshauptmann als
Rechtsmittelbehörde zu entscheiden hat, der Instanzenzug aber bis
zum zuständigen Bundesminister geht, bleibt die bisherige Rechtslage
bis zum 1. Jänner 1977 aufrecht. Dies gilt auch für die
Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung im Lande Wien, in
denen der Instanzenzug vom Bürgermeister als Landeshauptmann an den
zuständigen Bundesminister geht. Bis dahin sind die Regelungen über
den Instanzenzug in Bundesgesetzen, die vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesverfassungsgesetzes erlassen wurden, dem Artikel 103 Absatz 4
und dem Artikel 109 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung
dieses Bundesverfassungsgesetzes anzugleichen, und zwar durch:
  a) ausdrückliche Anordnung des Weiterlaufens des Instanzenzuges
     bis zum zuständigen Bundesminister, wenn dies in den
     Bundesgesetzen nicht ausdrücklich vorgesehen war und es
     ausnahmsweise auf Grund der Bedeutung der Angelegenheit
     gerechtfertigt ist, oder
  b) Aufhebung von Bestimmungen, die ausdrücklich einen Instanzenzug
     bis zum zuständigen Bundesminister vorsahen, wenn eine solche
     Regelung auf Grund der Bedeutung der Angelegenheit nicht
     gerechtfertigt ist;
diese Bundesgesetze sind mit 1. Jänner 1977 in Kraft zu setzen.
  (2) Für am 1. Jänner 1977 anhängige Rechtsmittelverfahren gelten
hinsichtlich der Regelung des Instanzenzuges jene Bestimmungen, die
bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft waren.