AIS ZuFrieden

JN Jurisdiktionsnorm

Stand BGBl. I Nr. 103/2006.


Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrates finde Ich anzuordnen,
wie folgt:

                            Erster Teil.
               Von der Gerichtsbarkeit im allgemeinen.

                          Erster Abschnitt.
                  Gerichte und gerichtliche Organe.

                        Ordentliche Gerichte.

  § 1. Die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen wird, soweit
dieselben nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder
Organe verwiesen sind, durch Bezirksgerichte, Bezirksgerichte für
Handelssachen, Landesgerichte, Handelsgerichte, durch
Oberlandesgerichte und durch den Obersten Gerichtshof (ordentliche
Gerichte) ausgeübt.

                  Instanzenverhältnis der Gerichte.

  § 2. (1) In erster Instanz sind zur Ausübung dieser Gerichtsbarkeit die
Bezirksgerichte, die Landesgerichte und die Handelsgerichte berufen.
  (2) Besondere Bezirksgerichte für Handelssachen werden zur Ausübung
der Gerichtsbarkeit in Handelssachen an allen Orten errichtet, in
welchen ein selbständiges Handelsgericht besteht. Durch Verordnung
können auch an anderen Orten solche Bezirksgerichte für Handelssachen
errichtet werden.

  § 3. (1) Der Rechtszug gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte
(Berufung, Rekurs) geht in zweiter Instanz an die Landesgerichte.
Im Sprengel eines selbständigen Handelsgerichtes geht aber der
Rechtszug gegen Urteile und Beschlüsse eines besonderen
Bezirksgerichtes für Handelssachen und gegen die in Ausübung der
Gerichtsbarkeit in Handelssachen gefällten, entsprechend bezeichneten
(§ 446 ZPO.) Urteile eines anderen Bezirksgerichtes an das
Handelsgericht.
  (2) In dritter Instanz hat über Rechtsmittel gegen Urteile und
Beschlüsse der Bezirksgerichte (Revision, Rekurs) der Oberste
Gerichtshof zu entscheiden.

  § 4. Gegen die in erster Instanz von den Landesgerichten, sowie von den
Handelsgerichten gefällten Urteile und Beschlüsse geht der
Rechtsgang in zweiter Instanz (Berufung, Rekurs) an die
Oberlandesgerichte, und in dritter Instanz (Revision, Rekurs) an den
Obersten Gerichtshof.

          Ausübung der Gerichtsbarkeit bei den ordentlichen
                              Gerichten
  

  § 5. (1) Bei den Bezirksgerichten wird die Gerichtsbarkeit durch einen
oder mehrere Einzelrichter ausgeübt.
  (2) bis (4) (Anm.: Aufgehoben durch § 6 Abs. 1 BGBl. Nr. 422/1921
iVm § 74 BGBl. Nr. 376/1921)

  § 6. (Aufgehoben, BGBl. Nr. 422/1921)

  § 7. (1) Bei den Landes- und Handelsgerichten wird die
Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, sofern nicht andere
Vorschriften Abweichendes anordnen, in erster und in zweiter Instanz
durch Senate ausgeübt, die aus einem Vorsitzenden und zwei
Mitgliedern bestehen.
  (2) Soweit die Senate der selbständigen Handelsgerichte und die
Senate der Landesgerichte in Handelssachen (Handelssenate) über
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten in erster Instanz und über
Berufungen gegen die in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen
gefällten Urteile der Bezirksgerichte nach den Vorschriften der
§§ 480 bis 500 ZPO in zweiter Instanz entscheiden, wird die Stelle
eines Mitglieds durch einen fachmännischen Laienrichter aus dem
Handelsstand versehen. In allen anderen Fällen sind die Senate der
Landes- und Handelsgerichte mit Richtern besetzt.

  § 7a. (1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche
Ansprüche, die vor die Gerichtshöfe erster Instanz gehören,
entscheidet ein Mitglied des Gerichtes als Einzelrichter nach den
Vorschriften für das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz.
  (2) Übersteigt jedoch der Wert des Streitgegenstandes an Geld oder
Geldeswert (§§ 54 bis 60) den Betrag von 50 000 Euro, so entscheidet
der Senat, wenn dies eine der Parteien beantragt; diesen Antrag hat
der Kläger in der Klage, der Beklagte in der Klagebeantwortung zu
stellen; wird der Streitwert erst nachträglich über diesen Betrag
erweitert, so kann der Antrag nicht mehr gestellt werden. Wird
nachträglich der Streitwert vor dem Schluß der mündlichen
Streitverhandlung auf oder unter diesen Betrag eingeschränkt oder
der Antrag auf Senatsbesetzung mit Zustimmung des Gegners bis zu
diesem Zeitpunkt zurückgezogen, so tritt an die Stelle des Senats
der Vorsitzende oder das sonst in der Geschäftsverteilung bestimmte
Mitglied dieses Senats.
  (3) In Angelegenheiten der außerstreitigen Gerichtsbarkeit, über
Anträge auf Erlassung von Zahlungsaufträgen im Mandatsverfahren und
im Verfahren in Wechselstreitigkeiten, ferner über die Bestätigung
der Vollstreckbarkeit und ihre Aufhebung sowie über Anträge auf
Exekutionsbewilligung entscheidet beim Gerichtshof in erster Instanz
jedenfalls der Einzelrichter.
  (4) Besondere Vorschriften, die die Entscheidung des Gerichtshofs
erster Instanz durch den Senat vorsehen, bleiben durch die in den
Abs. 1 und 2 getroffene Regelung unberührt.

  § 8. (1) Bei den Oberlandesgerichten wird die Gerichtsbarkeit in
bürgerlichen Rechtssachen, sofern nicht durch die Vorschriften über
die innere Einrichtung und die Geschäftsordnung der Gerichte etwas
anderes angeordnet ist, in Senaten von drei Richtern ausgeübt, von
denen einer den Vorsitz führt.
  (2) Soweit die Oberlandesgerichte über Berufungen gegen die in
Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelsrechtssachen gefällten Urteile
der Landes- und Handelsgerichte nach den Vorschriften der §§ 480 bis
500 Z. P. O. entscheiden, wird die Stelle eines Mitgliedes des
Berufungssenates durch einen fachmännischen Laienrichter aus dem
Handelsstande versehen.
  (3) In welcher Art die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen
Rechtssachen bei dem Obersten Gerichtshofe auszuüben ist, wird durch
ein besonderes Statut bestimmt.

                      Beratung und Abstimmung.

  § 9. (1) Bei den vor Gerichtshöfen stattfindenden Verhandlungen in
bürgerlichen Rechtssachen und bei allen in solchen Rechtssachen
vorkommenden, dem Gerichte vorbehaltenen Entscheidungen darf die Zahl
der Stimmführer in den Senaten mit Einschluss des Vorsitzenden nicht
kleiner sein, als sie in den §§ 7 und 8 festgesetzt ist.
  (2) Zu Verhandlungen von längerer Dauer können vom Vorsitzenden
Ergänzungsrichter zugezogen werden, welche an der Verhandlung
teilnehmen und im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes des
Senates einzutreten haben.

  § 10. (1) Der Vorsitzende leitet die Abstimmung, sowie die der
Abstimmung etwa vorausgehende Beratung.
  (2) Der Berichterstatter, wenn ein solcher bestellt ist, gibt
seine Stimme zuerst, der Vorsitzende, welcher sich an der Abstimmung
gleich jedem anderen Senatsmitgliede zu beteiligen hat, gibt die
seine zuletzt ab. Außerdem stimmen die dem Dienstrange nach älteren
Richter vor den jüngeren. Der fachmännische Laienrichter hat seine
Stimme unmittelbar nach dem Berichterstatter, und wenn kein solcher
bestellt ist, vor den übrigen Senatsmitgliedern abzugeben.

  § 11. (1) Kein Richter darf die Abstimmung über eine zur
Berichterstattung gestellte Frage verweigern; dies gilt namentlich
auch dann, wenn er bei der Abstimmung über eine Vorfrage in der
Minderheit geblieben ist.
  (2) Über die Zuständigkeit des Gerichtes, über die Notwendigkeit
von Ergänzungen des Verfahrens und andere Vorfragen muss immer zuerst
abgestimmt werden. Ist bei der Entscheidung der Hauptsache über
mehrere Ansprüche zu erkennen, so muss über jeden einzelnen Anspruch
besonders abgestimmt werden.

  § 12. (1) Zu jedem Beschlusse des Gerichtes wird absolute
Stimmenmehrheit, das ist mehr als die Hälfte sämmtlicher Stimmen,
erfordert.
  (2) Ergeben sich hiebei Schwierigkeiten, welche durch Teilung der
Fragen und Wiederholung der Umfrage nicht behoben werden, so hat der
Vorsitzende die Frage, über welche Beschluss zu fassen ist, in die
einzelnen, für die Entscheidung erheblichen Punkte aufzulösen und
durch Einleitung besonderer Abstimmungen über dieselben in geeigneter
Weise die Vereinigung der Stimmen zu einem Mehrheitsbeschluss über
den zur Verhandlung stehenden Gegenstand herbeizuführen.
  (3) Bilden sich in Beziehung auf Summen, über welche Beschluss zu
fassen ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für
sich hat, so werden die für die größte Summe abgegebenen Stimmen den
für die zunächst geringere Summe abgegebenen so lange hinzugezählt,
bis sich eine absolute Stimmenmehrheit ergibt.

  § 13. Über Meinungsverschiedenheiten, welche über die Richtigkeit des vom
Vorsitzenden bekanntgegebenen Ergebnisse einer Abstimmung entstehen,
entscheidet der Senat.

  § 14. Die Aufzeichnungen über die Beratung und Abstimmung des Gerichtes
sind in ein besonderes Protokoll aufzunehmen. Dessen Führung wird
durch die über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung der
Gerichte erlassenen Vorschriften geregelt.

                            Schriftführer.

  § 15. Die zur Führung der Protokolle bei Verhandlungen und anderen
gerichtlichen Amtshandlungen verwendeten Personen müssen hiezu
beeidigt sein.

                           Gerichtskanzlei.

  § 16. Bei jedem Gerichte besteht eine Gerichtskanzlei. Dieser obliegt die
Übernahme der an das Gericht gelangenden Acten, die Ausfertigung der
gerichtlichen Entscheidungen und sonstigen Erledigungen, die
Bewirkung der Zustellungen und Ladungen und die Verwahrung der
gerichtlichen Acten, sowie die Vornahme aller anderen ihr durch
Gesetz oder Verordnung zugewiesenen Amtshandlungen.
  (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. I § 1, BGBl. Nr. 222/1929.)

                        Vollstreckungsorgane.

  § 17. (1) Zur Vornahme von Executionshandlungen können bei einzelnen
Gerichten nach Maßgabe des Bedarfes besondere Vollstreckungsbeamte
bestellt werden.
  (2) Bei den Gerichten, für welche solche Vollstreckungsbeamte
nicht bestellt sind, erfolgt die Vornahme der den
Vollstreckungsorganen zugewiesenen Executionshandlungen durch
Gerichtsdiener oder andere durch das Gesetz hiezu berufene Organe.

  § 18. (1) Zu Vorstehern und leitenden Beamten der Gerichtskanzlei,
sowie zu Vollstreckungsbeamten können nur solche Personen bestellt
werden, welche die Mittelschulstudien zurückgelegt und den Besitz der
für ihre amtliche Tätigkeit erforderlichen besonderen Kenntnisse
durch eine mit gutem Erfolge abgelegten Prüfung nachgewiesen haben.
Die Vorschriften über die Gegenstände und die Einrichtung dieser
Prüfung, sowie über die Zusammensetzung der Prüfungscommission sind
im Verordnungswege zu erlassen. Diese Prüfung hat sich auch auf die
zur Erfüllung des Amtes notwendigen Rechtskenntnisse zu erstrecken.
  (2) Vollstreckungsbeamte haben eine Caution im Betrage ihres
einjährigen Gehaltes nach den für Dienstcautionen bestehenden
Vorschriften zu leisten.
  (3) Der Justizminister kann von dem Erordernisse (Anm.: Richtig:
Erfordernisse) der Zurücklegung der Mittelschulstudien aus wichtigen
Gründen im einzelnen Falle Nachsicht erteilen.

                         Zweiter Abschnitt.
           Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen
                               Organen.
                       Ablehnung von Richtern.

  § 19. Ein Richter kann in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden:
  1. weil er im gegebenen Falle nach dem Gesetze von der Ausübung
richterlicher Geschäfte ausgeschlossen ist;
  2. weil ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in
Zweifel zu ziehen.

  § 20. Richter sind von der Ausübung des Richteramtes in bürgerlichen
Rechtssachen ausgeschlossen:
  1. in Sachen, in welchen sie selbst Partei sind, oder in Ansehung
deren sie zu einer der Parteien in dem Verhältnisse eines
Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen stehen;
  2. in Sachen ihrer Ehegatten oder solcher Personen, welche mit
ihnen in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind, oder mit
welchen sie in der Seitenlinie bis zum vierten Grade verwandt oder im
zweiten Grade verschwägert sind;
  3. in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder
Pflegekinder, ihrer Mündel und Pflegebefohlenen;
  4. in Sachen, in welchen sie als Bevollmächtigte einer der Parteien
bestellt waren oder noch bestellt sind;
  5. in Sachen, in welchen sie bei einem untergeordneten Gerichte an
der Erlassung des angefochtenen Urteiles oder Beschlusses
teilgenommen haben.

  § 21. (1) Das Ablehnungsrecht kann von jeder Partei ausgeübt werden,
gleichviel ob nach Beschaffenheit der Verhältnisse die ablehnende
Partei oder deren Gegner gefährdet erscheint.
  (2) Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der
Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei demselben, ohne
den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine
Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

  § 22. (1) Die Ablehnung ist bei dem Gerichte, welchem der abzulehnende
Richter angehört, mittels Schriftsatzes oder mündlich zu Protokoll zu
erklären. Dabei sind zugleich die Umstände genau anzugeben, welche
die Ablehnung begründen.
  (2) Über eine solche Erklärung hat sich der abgelehnte Richter zu
äußern.
  (3) Die wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnende Partei hat die
vom Richter bestrittenen Ablehnungsgründe glaubhaft zu machen.  Wird
ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, bei welchem
die Partei vor der Ablehnung sich bereits in eine Verhandlung
eingelassen oder Anträge gestellt hat, so ist von der Partei auch
glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden
oder ihr erst später bekannt geworden ist.
  (4) Von der Partei behauptete Ausschließungsgründe sind stets von
amtswegen festzustellen.

  § 23. Über die Ablehnung entscheidet, falls der abgelehnte Richter einem
Bezirksgerichte angehört, der Vorsteher des Bezirksgerichtes und,
wenn dieser selbst, allein oder mit andern Richtern des
Bezirksgerichtes, abgelehnt wird, das vorgesetzte Landes-
oder Handelsgericht, falls der abgelehnte Richter einem Gerichtshofe
angehört, dieser Gerichtshof und, wenn dieser durch das Ausscheiden
des abgelehnten Richters beschlußunfähig werden sollte, der zunächst
übergeordnete Gerichtshof.

  § 24. (1) Über die Ablehnung wird ohne mündliche Verhandlung durch
Beschluß entschieden, doch können vor der Beschlußfassung alle zur
Aufklärung nötig erscheinenden Erhebungen und Einvernehmungen
angeordnet werden.
  (2) Gegen die Stattgebung der Ablehnung findet kein Rechtsmittel,
gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete
Gericht statt.

  § 25. Ein abgelehnter Richter hat bis zur rechtskräftigen Erledigung des
Ablehnungsantrages alle Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub
gestatten; er hat ferner, wenn die Ablehnung offenbar unbegründet ist
und die Absicht vermuten läßt, den Prozeß zu verschleppen, auch eine
begonnene Verhandlung fortzusetzen, darf jedoch die Endentscheidung
vor rechtskräftiger Zurückweisung der Ablehnung nicht fällen (§ 415
Z. P. O.). Wird der Ablehnung stattgegeben, so sind die vom
abgelehnten Richter vorgenommenen Prozeßhandlungen nichtig und,
soweit erforderlich, aufzuheben.

                 Ablehnung anderer gerichtlicher Organe.

  § 26. (1) Die Vorschriften über die Ablehnung von Richtern finden auch
auf Schriftführer, Angestellte der Gerichtskanzlei und
Vollstreckungsbeamte, sofern sie als Zustellungs-, Beurkundungs- oder
Vollstreckungsorgane einschreiten, mit der Maßgabe Anwendung, dass
zur Entscheidung der Gerichtsvorsteher berufen ist, welchem die
Dienstaufsicht über diese Organe zusteht.
  (2) Diese Entscheidung kann durch ein Rechtsmittel nicht
angefochten werden.

  § 27. (1) Gerichtliche Organe, auf welche sich die vorstehenden
Bestimmungen nicht beziehen, haben, wenn sie sich in einem
Verhältnisse befinden, welches einen Richter von der Ausübung des
Amtes ausschließen würde, dieses Verhältnis dem Vorsteher des
Gerichtes anzuzeigen.
  (2) Der Vorsteher des Gerichtes hat in Ausübung der ihm
zustehenden Geschäftsleitung zu bestimmen, ob sich solche
gerichtliche Organe der Ausübung ihres Amtes im einzelnen Falle zu
enthalten haben.

Beachte

Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen oder
verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem 31. Dezember
1997 angebracht werden.

                       Inländische Gerichtsbarkeit

  § 27a. (1) Sind für eine bürgerliche Rechtssache die
Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts
gegeben, so besteht die inländische Gerichtsbarkeit, ohne daß eine
sonstige Voraussetzung erfüllt sein muß.
  (2) Der Abs. 1 gilt nicht, soweit nach Völkerrecht zur Gänze oder
zum Teil ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Beachte

Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen oder
verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem 31. Dezember
1997 angebracht werden.

  § 28. (1) Sind für eine bürgerliche Rechtssache die
Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen
Gerichts im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen
Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln, so hat der
Oberste Gerichtshof aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu
bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich
zuständig zu gelten hat, wenn
  1. Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur
     Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist;
  2. der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen
     Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und
     im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich
     oder unzumutbar wäre;
  3. die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich
     zuständiges Gericht vereinbart worden ist.
  (2) Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts hat nach Abs. 1 ohne
Bedachtnahme darauf zu erfolgen, ob außer den Voraussetzungen des
Abs. 1 Z 2 oder 3 eine weitere erfüllt ist.
  (3) Der Abs. 1 Z 2 und 3 sowie der Abs. 2 sind nicht anzuwenden,
soweit nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen die
inländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben ist.
  (4) Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts hat in streitigen
bürgerlichen Rechtssachen auf Antrag einer Partei, sonst aber von
Amts wegen zu geschehen. In streitigen bürgerlichen Rechtssachen hat
der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 oder 3
zu behaupten und zu bescheinigen.

Beachte

Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung des zweiten Satzes auf Verfahren anzuwenden, in denen
die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach
dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.

                       Dauer der Zuständigkeit.

  § 29. Jedes Gericht bleibt in Rechtssachen, welche rechtmäßigerweise bei
demselben anhängig gemacht wurden, bis zu deren Beendigung zuständig,
wenn sich auch die Umstände, welche die Einleitung des Verfahrens für
die Bestimmung der Zuständigkeit maßgebend waren, während des
Verfahrens geändert hätten. Dies gilt jedoch nicht von solchen
Änderungen, auf Grund derer Personen Immunität genießen oder die
Rechtssache dem Wirkungskreis der ordentlichen Gerichte entzogen ist.

                             Delegation.

  § 30. Ist ein Gericht aus einem der im § 19 vorgesehenen Gründe an der
Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert, so hat dasselbe die
Behinderung dem im Instanzenzuge übergeordneten Gerichte anzuzeigen.
Dieses hat sodann ein anderes Gericht gleicher Gattung zur
Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.

  § 31. (1) Auch kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer
Partei von dem Oberlandesgerichte, in dessen Sprengel das zuständige
Gericht gelegen ist, an Stelle desselben ein anderes im Sprengel
dieses Oberlandesgerichtes gelegenes Gericht gleicher Gattung zur
Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden; die einem
Bezirksgerichte zukommende Abhandlung einer Verlassenschaft oder die
Besorgung der vormundschafts- oder curatelsbehördlichen
Geschäfte kann überdies unter der gleichen Voraussetzung auch einem
Gerichtshofe erster Instanz übertragen werden.
  (2) Delegirungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen
anderen sind dem Obersten Gerichtshofe vorbehalten.
  (3) Ein Antrag auf Delegirung hat keine das Verfahren
aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung über denselben erfolgt ohne
vorgängige mündliche Verhandlung. Vor der Entscheidung sind jedoch
dem Gerichte, welches zur Verhandlung oder Entscheidung an sich
zuständig wäre, sowie den Parteien unter Bestimmung einer Frist die
zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzufordern.

  § 31a. (1) In Streitsachen hat das Gericht erster Instanz die
Sache einem anderen Gericht gleicher Art zu übertragen, wenn die
Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung
übereinstimmend beantragen. Dies gilt auch, wenn die Delegierung
einer nicht ausschließlich einem Gerichtshof erster Instanz
zugewiesenen Sache an ein Bezirksgericht beantragt wird.
  (2) Eine Streitsache kann auch ohne Antrag und nach Beginn der
mündlichen Streitverhandlung einem anderen Gericht gleicher Art
übertragen werden, wenn ihr Gegenstand der Anspruch auf Ersatz von
Schäden aus der Tötung oder Verletzung einer oder mehrerer Personen,
aus einer Freiheitsberaubung oder aus der Beschädigung einer
körperlichen Sache ist, bei dem anderen Gericht ein Verfahren über
einen gleichartigen Anspruch aus dem selben schädigenden Ereignis
abhängig ist und wenn diese Delegierung, besonders wegen der
Gleichartigkeit der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen, geeignet ist,
den Verfahrensaufwand zu verringern. Die Sache darf nur demjenigen
Gericht übertragen werden, bei dem als erstem eine Klage eingebracht
worden ist. Die übertragene ist mit der bereits anhängigen Sache zu
verbinden (§ 187 ZPO), auch wenn weder die Kläger noch die Beklagten
der beiden Verfahren ident sind.
  (3) Entscheidungen nach Abs. 2, die bei einer Verhandlung vor dem
Senat getroffen werden, obliegen diesem, sonstige Entscheidungen
nach Abs. 1 oder 2 dem Vorsitzenden des Senates. Für den weiteren
Gang des Verfahrens gilt der § 261 Abs. 6 sechster bis achter Satz
ZPO sinngemäß. Im übrigen ist der § 31 Abs. 3 anzuwenden.

Beachte

Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung der Abs. 3 und 4 auf Verfahren anzuwenden, in denen
die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach
dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.

                Beschränkung der Zuständigkeit auf den
                             Gerichtsbezirk

  § 32. (1) Jedes Gericht hat die zu seinem Wirkungskreis
gehörenden Amtshandlungen innerhalb des ihm zugewiesenen Sprengels
selbst vorzunehmen.
  (2) Jedoch dürfen, soweit im § 15 des Zustellgesetzes, BGBl.
Nr. 200/1982, nicht anderes bestimmt ist, gerichtliche Amtshandlungen
in Kasernen oder auf anderen militärisch genützten Liegenschaften nur
nach vorgängiger Anzeige an den Kommandanten und unter Zuziehung
eines von diesem beizugebenden Soldaten oder Bediensteten der
Heeresverwaltung vorgenommen werden.
  (3) Zur Ausführung der gerichtlichen Verfügungen, die Personen
betreffen, die Immunität genießen, ist die Vermittlung des
Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten in Anspruch zu
nehmen.
  (4) Das gilt auch, wenn gerichtliche Amtshandlungen gegen
Personen, die der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegen, in den
Wohnungen von Personen vorzunehmen sind, die Immunität genießen.

  § 33. Ein Gericht darf zur Vornahme der Amtshandlung die Grenzen
seines Sprengels überschreiten, wenn Gefahr im Verzug ist, wenn eine
Amtshandlung an der Grenze des Gerichtssprengels stattfinden soll
oder wenn dies zur Sicherung der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
unter Bedachtnahme auf die Raschheit und die Sparsamkeit der
Verfahrensführung geboten ist. Das Gericht, in dessen Sprengel eine
solche Amtshandlung vollzogen wird, ist hievon zu verständigen.

         Übertragung einzelner Geschäfte an den Vorsitzenden
          oder an einen beauftragten Richter

  § 34. (1) Die Vornahme gerichtlicher Handlungen durch den Präsidenten
des Gerichtshofes oder durch den Vorsitzenden des Senates, welchem
eine Rechtssache zur Verhandlung oder Entscheidung zugewiesen ist,
oder die Übertragung gerichtlicher Handlungen an ein einzelnes
Mitglied dieses Senates oder des zuständigen Gerichtshofes
(beauftragter Richter) ist nur in den gesetzlich bestimmten und in
den durch die Vorschriften über die innere Einrichtung und
Geschäftsordnung der Gerichte bezeichneten Fällen zulässig.
  (2) Die Übertragung gerichtlicher Handlungen an ein Mitglied des
Senates oder des zuständigen Gerichtshofes steht, wenn nicht durch
die hierauf bezüglichen Vorschriften etwas anderes angeordnet oder
insbesondere der Vorsitzende hiezu ermächtigt ist, nur dem zur
Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache berufenen Senate zu.

  § 35. (1) Richterliche Amtshandlungen, welche außerhalb einer mündlichen
Verhandlung oder außerhalb einer Sitzung vorzunehmen sind, ohne dass
die Bedingungen für ein deshalb an ein anderes Gericht zu stellendes
Ersuchen vorhanden wären, sind im Verfahren vor Gerichtshöfen einem
beauftragten Richter zu übertragen.
  (2) Beschlüsse eines beauftragten Richters können, sofern im
Gesetze nichts anderes bestimmt ist, von dem Gerichte, welches den
Auftrag erteilt hat, auf Antrag oder von amtswegen abgeändert
werden. Vor der Entscheidung sind die zur Aufklärung des
Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen.

Beachte
Es gibt keine Seegerichte mehr: siehe insbesondere Art. II Z 1, 1a
und 2 BGBl. Nr. 135/1983

            Übertragung des Vollzuges von Amtshandlungen an
                            andere Gerichte

  § 36. (1) Der Vollzug von Amtshandlungen, die ein Landes-,
Handelsgericht oder ein Handels- und Seegericht gemäß § 32 Abs. 1
selbst vorzunehmen hätte, ist einem im Sprengel dieses Gerichtshofes
gelegenen Bezirksgerichte zu übertragen, wenn dies entweder durch
besondere gesetzliche Vorschriften angeordnet ist, oder wenn dadurch
die Verhandlung der Sache erleichtert oder unnützer Kostenaufwand
vermieden werden kann. Wegen des Vollzuges der außerhalb seines
Sprengels vorzunehmenden Amtshandlungen (Rechtshilfe) hat sich das
Gericht, bei welchem die Rechtssache anhängig ist, an das Gericht zu
wenden, bei welchem oder in dessen Sprengel die Handlung vorzunehmen
ist.
  (2) Die Übertragung des Vollzuges von Amtshandlungen an ein
anderes Gericht (ersuchter Richter) geschieht durch ein an dasselbe
gestelltes Ersuchen. Wird ein ausländisches Gericht ersucht, so sind
dabei die besonderen hierauf bezüglichen Anordnungen (Staatsverträge,
Regierungserklärungen, Ministerialverordnungen) zu beobachten.
  (3) Um die Aufnahme eines Beweises darf ein Landes- oder
Handelsgericht ein Bezirksgericht seines Sprengels nur dann
ersuchen, wenn der Aufnahme des Beweises durch das erkennende
Gericht unübersteigliche Hindernisse entgegenstehen oder sie
unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.

            Rechtshilfe auf Ersuchen inländischer Gerichte.

  § 37. (1) Die im Geltungsgebiete dieses Gesetzes befindlichen Gerichte
haben sich gegenseitig Rechtshilfe zu leisten.
  (2) Das Ersuchen um eine im Geltungsgebiete dieses Gesetzes zu
gewährende Rechtshilfe ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, an das
Bezirksgericht zu stellen, in dessen Sprengel die Amtshandlung
vorgenommen werden soll. Das Ersuchen um Vornahme solcher
Amtshandlungen, die nur bei einem bestimmten Gerichte vorgenommen
werden können, sind an das Gericht zu stellen, welches die
Amtshandlung vorzunehmen hat.
  (3) Das Ersuchen ist abzulehnen, wenn der ersuchte Richter zu der
betreffenden Handlung örtlich unzuständig ist.
  (4) Wird ein Rechtshilfeersuchen an ein unzuständiges Gericht
gerichtet und ist diesem die Bestimmung des zuständigen Gerichtes
möglich, so hat es das Ersuchen an dieses weiterzuleiten. Hiebei
ist der Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
  (5) Wären in einer Gemeinde für mehrere Amtshandlungen in
derselben Rechtssache verschiedene Bezirksgerichte zuständig, so hat
alle Amtshandlungen dasjenige Bezirksgericht vorzunehmen, das das
ersuchende Gericht auswählt; bei dieser Auswahl hat es nach den
Grundsätzen des § 36 Abs. 1 vorzugehen.

            Rechtshilfe auf Ersuchen ausländischer Gerichte.

  § 38. (1) Die im Geltungsgebiete dieses Gesetzes befindlichen Gerichte
haben ausländischen Gerichten über Ersuchen Rechtshilfe zu leisten,
sofern nicht besondere hierauf bezügliche Anordnungen
(Staatsverträge, Regierungserklärungen, Ministerialverordnungen)
etwas anderes festsetzen.
  (2) Die Rechtshilfe ist zu verweigern:
  1. wenn die von dem ersuchenden Gerichte begehrte Handlung nach den
im Inlande hiefür geltenden Bestimmungen dem Geschäftskreise der
Gerichte entzogen ist; sollte die begehrte Handlung im
Geschäftskreise anderer inländischer Behörden gelegen sein, so kann
das ersuchte Gericht das Ersuchen an die hiernach zuständige Behörde
leiten;
  2. wenn die Vornahme einer Handlung begehrt wird, welche durch die
für das inländische Gericht verbindlichen Gesetze verboten ist.
  3. (Anm.: Aufgehoben durch Art. II Z 10 BGBl. Nr. 135/1983.)

  § 39. (1) Die begehrte Rechtshilfe ist nach den Vorschriften der für das
ersuchte Gericht verbindlichen Gesetze zu gewähren. Soweit es nach
diesen Gesetzen zulässig ist, hat das ersuchte Gericht alle zur
Erfüllung des Ersuchens erforderlichen Vorkehrungen und Verfügungen
von amtswegen zu treffen.
  (2) Bei Gewährung der Rechtshilfe von den Vorschriften der im
Inlande geltenden Gesetze abzuweichen ist nur dann gestattet, wenn
ausdrücklich ersucht wurde, bei den vorzunehmenden Handlungen einen
bestimmten, durch das ausländische Recht geforderten Vorgang
einzuhalten, und dieser Vorgang durch keine Vorschrift der
inländischen Gesetzgebung verboten erscheint.
  (3) Auf die Teilnahme des ersuchenden Gerichtes an der
Beweisaufnahme ist Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001, ABl.
Nr. 2001, L 174, S 1, auch dann entsprechend anzuwenden, wenn es
sich um kein Gericht eines Mitgliedstaates im Sinne dieser
Verordnung handelt.

               Beweisaufnahme durch ausländische Gerichte

  § 39a. (1) Eine unmittelbare Beweisaufnahme durch ausländische
Gerichte ist im Inland nur zulässig, wenn sie vom Bundesminister für
Justiz genehmigt wurde.
  (2) Außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EG)
Nr. 1206/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1, ist die Genehmigung zu
erteilen, wenn
  1. die Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
  2. die beabsichtigte Beweisaufnahme nicht gegen Grundwertungen der
     österreichischen Rechtsordnung einschließlich der Bestimmungen
     der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
     Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, verstößt,
  3. sichergestellt ist, dass alle von der Beweisaufnahme
     betroffenen Personen freiwillig mitwirken und dass das
     ausländische Gericht im Inland keine Zwangsmaßnahmen setzt,
     sowie
  4. die beabsichtigte Beweisaufnahme nicht völkerrechtlichen
     Verpflichtungen oder außenpolitischen Interessen der Republik
     Österreich zuwiderläuft; insofern ist vor Abgabe der Erklärung
     das Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige
     Angelegenheiten herzustellen.
  (3) Die Genehmigung kann davon abhängig gemacht werden, dass das
nach § 37 Abs. 2 zuständige Gericht an der Beweisaufnahme teilnimmt.
Droht bei dieser Beweisaufnahme
  1. im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001, ABl.
     Nr. 2001, L 174, S 1, ein Verstoß gegen deren Art. 17 Abs. 2
     oder Abs. 5 lit. c oder
  2. außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EG)
     Nr. 1206/2001, ABl. Nr. 2001, L 174, S 1, ein Verstoß gegen
     Abs. 2 Z 2 und 3,
so hat dieses Gericht die Beweisaufnahme insofern zu untersagen.
  (4) Das nach § 37 Abs. 2 zuständige Gericht hat auf Ersuchen des
ausländischen Gerichtes bei der Durchführung der Beweisaufnahme
tatsächliche Unterstützung zu gewähren.

  § 40. Wird die Gewährung der Rechtshilfe von dem ersuchten Gerichte
verweigert, oder entstehen aus Anlass der Gewährung der Rechtshilfe
in Bezug auf deren Ausführung oder in anderer Hinsicht
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten
Gerichte, so hat auf Begehren des ersuchenden ausländischen Gerichtes
oder eines anderen hiezu berufenen ausländischen öffentlichen Organes
das dem ersuchten Gerichte vorgesetzte Oberlandesgericht ohne
vorhergehende mündliche Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der
Weigerung oder über den sonstigen Gegenstand der
Meinungsverschiedenheit zu entscheiden.

  § 40a. In welchem Verfahren eine Rechtssache zu behandeln und zu
erledigen ist, richtet sich nicht nach der Bezeichnung durch die
Partei, sondern nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens
der Partei. Ist zweifelhaft, welches Verfahren anzuwenden ist, so
hat das Gericht darüber zu entscheiden; dieser Beschluß ist
selbständig anfechtbar.

                      Prüfung der Zuständigkeit.

  § 41. (1) Sobald eine Rechtssache der streitigen oder freiwilligen
Gerichtsbarkeit bei einem Gerichte anhängig wird, hat dasselbe seine
Zuständigkeit von amtswegen zu prüfen.
  (2) Diese Prüfung erfolgt in bürgerlichen Streitsachen auf Grund
der Angaben des Klägers, dafern diese nicht dem Gerichte bereits als
unrichtig bekannt sind.
  (3) In nicht streitigen bürgerlichen Rechtssachen jedoch, ferner
im Executionsverfahren, sowie bei Erlassung einstweiliger Verfügungen
und bei Eröffnung des Konkurses hat das Gericht, ohne an die Angaben
der Parteien gebunden zu sein, die für die Zuständigkeit maßgebenden
Verhältnisse von amtswegen zu untersuchen. Es kann zu diesem Zwecke
von den Beteiligten alle nötigen Aufklärungen fordern.

Beachte

Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung des Abs. 1 erster Satz und des Abs. 2 auf Verfahren
anzuwenden, in denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge
bei Gericht nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.

  § 42. (1) Ist die anhängig gewordene Rechtssache der inländischen
Gerichtsbarkeit oder doch den ordentlichen Gerichten entzogen, so
hat das angerufene Gericht in jeder Lage des Verfahrens seine
Unzuständigkeit und die Nichtigkeit des vorangegangenen Verfahrens
sofort durch Beschluß auszusprechen; dies gilt nicht, wenn das
Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit nach § 104 geheilt ist.
Das Gleiche hat seitens der Gerichte höherer Instanz zu geschehen,
wenn der Mangel erst hier offenbar wird.
  (2) Ist eine Rechtssache auf Grund einer Immunität der
inländischen Gerichtsbarkeit oder doch den ordentlichen Gerichten
entzogen und wird ein solcher Mangel erst nach rechtskräftigem
Abschluß des Verfahrens offenbar, so ist auf Antrag der obersten
Verwaltungsbehörde vom Obersten Gerichtshof die Nichtigkeit des
durchgeführten gerichtlichen Verfahrens auszusprechen.
  (3) Ein Ausspruch im Sinne des Absatzes 1 und 2 kann nicht
erfolgen, wenn demselben in Ansehung des Grundes der Nichtigkeit eine
von demselben oder von einem anderen Gerichte gefällte, noch bindende
Entscheidung entgegensteht.
  (4) Die Bestimmungen des Absatzes 1 und 3 haben auch Anwendung zu
finden, wenn eine Angelegenheit, welche einen Gegenstand der
freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht bildet, im Verfahren außer
Streitsachen bei Gericht anhängig gemacht wurde.

  § 43. (1) Hält sich das angerufene Gericht aus anderen als den im § 42
angeführten Gründen für unzuständig (§ 41 Absatz 2), so ist die
Klage von amtswegen zurückzuweisen. Sobald jedoch über die Klage die
Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung bestimmt, die Beantwortung der
Klage aufgetragen oder ein bedingter Zahlungsbefehl erlassen worden
ist, kann sich das Gericht nur dann für unzuständig erklären, wenn
  1. der Beklagte rechtzeitig die Einrede des Fehlens der sachlichen
     oder örtlichen Zuständigkeit erhebt;
  2. der Umstand noch nicht geheilt ist (§ 104), daß entweder die
     inländische Gerichtsbarkeit fehlt oder das Gericht nach den
     Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes selbst durch
     ausdrückliche Vereinbarung der Parteien für die betreffende
     Rechtssache nicht sachlich oder örtlich zuständig gemacht
     werden kann.
  (2) Dieser Ausspruch erfolgt mittels Beschluss.
  (3) Wenn über die Streitsache der Einzelrichter eines
Gerichtshofes zu entscheiden hat (§ 7a), kann die Einrede der
Unzuständigkeit nicht darauf gestützt werden, daß für die Streitsache
ein anderer Gerichtshof sachlich zuständig ist. Ebenso kann in
Streitsachen, die vor ein Bezirksgericht gehören, die Einrede der
Unzuständigkeit nicht darauf gestützt werden, daß für die Streitsache
ein anderes Bezirksgericht sachlich zuständig ist.

Beachte

Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung des Abs. 1 auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen
oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem
31. Dezember 1997 angebracht werden.

  § 44. (1) Ist für eine zur nichtstreitigen Gerichtsbarkeit gehörige
Rechtssache, ferner im Exekutionsverfahren, im Verfahren bei
Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie im Konkursverfahren ein
anderes als das angerufene Gericht sachlich oder örtlich zuständig,
so hat letzteres seine Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens
von Amts wegen oder auf Antrag durch Beschluß auszusprechen und,
sofern ihm die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach den
Verhältnissen des einzelnen Falles möglich ist, die Rechtssache an
das örtlich oder sachlich zuständige Gericht zu überweisen.
  (2) Von diesem ohne vorhergehende mündliche Verhandlung zu
fassenden Überweisungsbeschluß sind die Parteien durch das Gericht zu
verständigen, an das die Sache überwiesen worden ist.
  (3) Das Gericht, welches seine Unzuständigkeit ausgesprochen hat,
ohne einen Überweisungsbeschluss zu fassen, kann bis zum Eintritt der
Rechtskraft jenes Ausspruches alle zur Wahrung öffentlicher
Interessen oder zur Sicherung der Parteien oder des Zweckes des
Verfahrens nötigen Verfügungen treffen.

  § 45. Nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffenen
Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit
bejaht, sind nicht anfechtbar, solche, mit denen es seine sachliche
Unzuständigkeit ausspricht, nur dann, wenn das Gericht, das nach
dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz nicht in
derselben Gemeinde hat.

  § 46. (1) Ist die Unzuständigkeit eines Gerichtes auf Grund der
Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte
rechtskräftig ausgesprochen, so ist diese Entscheidung für jedes
Gericht bindend, bei welchem die Rechtssache in der Folge anhängig
wird.
  (2) Auf Grund der Entscheidung eines Bezirksgerichtes, welches
sich mit Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes für
unzuständig erklärte, kann die Rechtssache schon vor Eintritt der
Rechtskraft dieser Entscheidung bei einem Gerichtshofe erster Instanz
mit der Wirkung angebracht werden, dass die über die Zuständigkeit
erflossene Entscheidung des Bezirksgerichtes für den Gerichtshof
erster Instanz insolange maßgebend bleibt, als sie nicht in höherer
Instanz rechtskräftig abgeändert wird.
  (3) Der nämliche Grundsatz hat zur Anwendung zu kommen, wenn die
Rechtssache von einem Handelsgerichte oder von einem zur Ausübung
der Handelsgerichtsbarkeit berufenen Senat als nicht dorthin
gehörig an ein Gericht oder einen Senat verwiesen wurde, welche die
allgemeine Gerichtsbarkeit auszuüben haben, oder wenn letztere sich
mit Rücksicht auf § 51 für unzuständig erklärten.

             Streitigkeiten über die Zuständigkeit zwischen
                        inländischen Gerichten.

  § 47. (1) Streitigkeiten zwischen verschiedenen Gerichten erster Instanz
über die Zuständigkeit für eine bestimmte Rechtssache sind von dem
diesen Gerichten zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gerichte
zu entscheiden.
  (2) Die Entscheidung erfolgt auf Antrag einer Partei, auf Anzeige
eines der beteiligten Gerichte oder aus Anlaß der Entscheidung über
einen Rekurs gegen eine Zuständigkeitsentscheidung mit Beschluß. Die
Entscheidung ist ohne vorhergehende mündliche Verhandlung zu
erlassen; es kann jedoch das Gericht vor der Entscheidung den
Gerichten, welche sich in der Rechtssache für zuständig oder für
nichtzuständig erklärten, sowie den Parteien die zur Aufklärung
erforderlichen Äußerungen unter Anberaumung einer Frist abfordern.
  (3) Die Entscheidung, welche durch ein Rechtsmittel nicht
angefochten werden kann, ist den Parteien durch das als zuständig
bestimmte Gericht mitzuteilen.
  (4) Das zur Entscheidung berufene höhere Gericht kann alle
Verfügungen treffen, welche sich in der Zwischenzeit zur Wahrung
öffentlicher Interessen oder zur Sicherung der Parteien oder des
Zweckes des Verfahrens nötig erweisen.

                            Zweiter Teil.
               Von der Gerichtsbarkeit in Streitsachen.

                          Erster Abschnitt.
                           Bezirksgerichte.

  § 49. (1) Vor die Bezirksgerichte gehören Streitigkeiten über
vermögensrechtliche Ansprüche einschließlich der zum Mandatsverfahren
gehörigen Streitigkeiten, wenn der Streitgegenstand an Geld oder
Geldeswert den Betrag von 10 000 Euro nicht übersteigt, und diese
Streitigkeiten nicht ihrer Beschaffenheit nach ohne Rücksicht auf den
Wert des Streitgegenstandes Gerichtshöfen erster Instanz zugewiesen
sind.
  (2) Ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes gehören vor
die Bezirksgerichte:
  1. Streitigkeiten über die dem Vater eines unehelichen Kindes
     gegenüber der Mutter des Kindes gesetzlich obliegenden
     Pflichten;
  2. Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt,
     mit Ausnahme der Angelegenheiten des gesetzlichen Unterhalts
     zwischen in gerader Linie verwandten Personen;
  2a. Streitigkeiten über die Scheidung, die Aufhebung oder die
      Nichtigerklärung einer Ehe oder über das Bestehen oder
      Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Parteien;
  2b. die anderen aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten
      entspringenden Streitigkeiten;
  3. Streitigkeiten über die Bestimmung oder Berichtungen von Grenzen
     unbeweglicher Güter, sowie Streitigkeiten über die
     Dienstbarkeit der Wohnung und über Ausgedinge;
  4. Streitigkeiten wegen Besitzstörung, wenn das Klagebegehren nur
     auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten
     thatsächlichen Besitzstandes gerichtet ist;
  5. alle Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die im § 560 ZPO
     bezeichneten Sachen und mit ihnen in Bestand genommene
     bewegliche Sachen sowie aus genossenschaftlichen
     Nutzungsverträgen (§ 1 Abs. 1 Mietrechtsgesetz) und aus dem im
     § 1103 ABGB bezeichneten Vertrag über solche Sachen
     einschließlich der Streitigkeiten über die Eingehung, das
     Bestehen und die Auflösung solcher Verträge, die Nachwirkungen
     hieraus und wegen Zurückhaltung der vom Mieter oder Pächter
     eingebrachten oder der sonstigen dem Verpächter zur
     Sicherstellung des Pachtzinses haftenden Fahrnisse,
     schließlich Streitigkeiten zwischen wem immer über verbotene
     Ablösen (§ 27 Mietrechtsgesetz);
  6. (Anm.: Aufgehoben durch § 99 Z 2 lit a, BGBl. Nr. 104/1985)
  7. Streitigkeiten zwischen Reedern, Schiffern, Flößern, Fuhrleuten
     oder Wirten und ihren Auftraggebern, Reisenden und Gästen über
     die aus diesen Verhältnissen entspringenden Verpflichtungen;
  8. Streitigkeiten wegen Viehmängel.
  (3) Die im Abs. 2 Z 1 bis 2b begründete Zuständigkeit besteht auch
in Fällen, in denen der Rechtsstreit vom Rechtsnachfolger einer
Partei oder von einer Person geführt wird, die kraft Gesetzes
anstelle der ursprünglichen Person hiezu befugt ist.
  (4) Zum Wirkungskreise der Bezirksgerichte gehören auch die
Verfügungen über gerichtliche Aufkündigungen von Bestandverträgen
über die in Z 5 bezeichneten Gegenstände, die Erlassung von
Aufträgen zur Übernahme solcher Bestandgegenstände und die Aufnahme
der Seeverklarung.
  (5) (Anm.: idF des Art. IV Z 3 BGBl. Nr. 280/1978 aufgehoben
durch Art. I, Z 1, lit. e, BGBl. Nr. 70/1985.)

                     Gerichtshöfe erster Instanz.

  § 50. Vor die Gerichtshöfe erster Instanz gehören alle bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, welche nicht den Bezirksgerichten zugewiesen
sind.

  § 51. (1) Vor die selbständigen Handelsgerichte gehören, falls der
Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von 10 000 Euro
übersteigt:
  1. Streitigkeiten aus unternehmensbezogenen Geschäften, wenn die
     Klage gegen einen im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer
     gerichtet ist und das Geschäft auf Seiten des Beklagten ein
     unternehmensbezogenes Geschäft ist.
  2. Streitigkeiten, die aus den Berufsgeschäften von Handelsmaklern
     (Sensalen), Wägern, Messern und anderen Personen, die zur
     Vornahme und Bestätigung solcher Geschäfte im Geschäftsverkehr
     bestellt sind, entstehen, wenn diese Streitigkeiten zwischen
     ihnen und ihren Auftraggebern geführt werden;
  3. Streitigkeiten aus den Rechtsverhältnissen der Unternehmer mit
     ihren Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten und
     Handlungsgehilfen, ferner aus den Rechtsverhältnissen aller
     dieser Personen zu Dritten, denen sie sich im Unternehmen des
     Arbeitgebers verantwortlich gemacht haben, und aus den
     Rechtsverhältnissen zwischen Dritten und solchen Personen, die
     wegen mangelnder Prokura oder Handlungsvollmacht haften, sofern
     es sich nicht um eine Arbeitsrechtssache handelt;
  4. Streitigkeiten aus der Veräußerung eines Unternehmens
     zwischen den Vertragsteilen;
  5. Streitigkeiten über das Recht der Verwendung einer Firma und
     die sich aus diesem Recht ergebenden Streitigkeiten;
  6. Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen den
     Mitgliedern einer Handelsgesellschaft oder zwischen dieser und
     ihren Mitgliedern, zwischen den Mitgliedern der Verwaltung und
     den Liquidatoren der Gesellschaft und der Gesellschaft oder
     deren Mitgliedern, zwischen dem stillen Gesellschafter und dem
     Inhaber des Unternehmens, zwischen den Teilnehmern einer
     Vereinigung zu einzelnen unternehmensbezogenen Geschäften für
     gemeinschaftliche Rechnung sowie Streitigkeiten aus
     Rechtsverhältnissen aller dieser Personen zu Dritten, denen
     sie sich in dieser Eigenschaft verantwortlich gemacht haben,
     und zwar in allen diesen Fällen sowohl während des Bestandes
     als auch nach der Auflösung des gesellschaftlichen
     Verhältnisses, sofern es sich nicht um eine Arbeitsrechtssache
     handelt;
  7. sonstige Streitigkeiten nach dem Aktiengesetz und dem Gesetz
     über Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
  8. Streitigkeiten aus Wechselgeschäften und aus scheckrechtlichen
     Rückgriffsansprüchen;
 8a. Streitigkeiten nach dem Produkthaftungsgesetz;
 8b. Streitigkeiten nach dem § 1330 ABGB wegen einer Veröffentlichung
     in einem Medium (§ 1 Abs. 1 Z 1 Mediengesetz).
  (2) Ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes gehören vor
die Handelsgerichte:
  9. Streitigkeiten aus den Rechtsverhältnissen, die sich auf den
     Schutz und den Gebrauch von Erfindungen, Mustern, Modellen und
     Marken beziehen, insoweit hiefür nicht andere gesetzliche
     Vorschriften bestehen;
 10. Streitigkeiten wegen unlauteren Wettbewerbs - sofern es sich
     nicht um eine Arbeitsrechtssache handelt -, nach dem
     Urheberrechtsgesetz, nach den §§ 28 bis 30 des
     Konsumentenschutzgesetzes und nach Artikel V des
     Zinsenrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2002;
 11. Streitigkeiten, die sich auf die Seeschiffe und Seefahrt
     beziehen, sowie aus allen sonstigen Rechtsverhältnissen, die
     nach dem Privatseerecht oder dem Recht der Binnenschiffahrt zu
     beurteilen sind, sofern nicht die Bestimmungen des § 49 Z 5 bis
     7 zur Anwendung kommen oder hiefür andere gesetzliche
     Vorschriften bestehen.
  (3) Wo ein selbständiges Handelsgericht nicht besteht, wird die
Gerichtsbarkeit in allen vorgenannten Rechtsstreitigkeiten durch die
Handelssenate der Landesgerichte ausgeübt.

  § 52. (1) An Orten, an denen ein selbständiges Handelsgericht und
Bezirksgerichte für Handelssachen bestehen, gehören die
im § 51 Abs. 1 angeführten Streitigkeiten, bei denen der
Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 10 000 Euro
nicht übersteigt, vor die Bezirksgerichte für Handelssachen.
  (2) Im gleichen Umfange sind die etwa an anderen Orten bestehenden
besonderen Bezirksgerichte für Handelssachen zur Ausübung der
Gerichtsbarkeit in Streitsachen zuständig.

                     Wert des Streitgegenstandes.

  § 54. (1) Für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden
Wertes des Streitgegenstandes ist der Zeitpunkt der Anbringung der
Klage entscheidend.
  (2) Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten, die als
Nebenforderungen geltend gemacht werden, bleiben bei der
Wertberechnung unberücksichtigt.

Beachte
Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der
verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht
eingelangt ist (vgl. Art. XVI Abs. 2, BGBl. I Nr. 128/2004).

  § 55. (1) Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche sind
zusammenzurechnen, wenn
  1. sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei
     erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen
     Zusammenhang stehen oder
  2. sie von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien
     erhoben werden, die Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind.
  (2) Wird der gleiche Anspruch durch oder gegen mehrere Personen
geltend gemacht, denen der Anspruch solidarisch zusteht oder
für den sie solidarisch haften, so richtet sich der Wert nach
der Höhe des einfachen Anspruchs.
  (3) Wird nur ein Teil einer Kapitalsforderung begehrt, so ist der
Gesamtbetrag der noch unberechtigten Kapitalsforderung maßgebend.
  (4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch für die Besetzung des Gerichts
(§ 7a), die Zulässigkeit von Rechtsmitteln und die Berufungsgründe
(§ 501 ZPO) maßgebend.

  

  § 56. (1) Erbietet sich der Kläger an Stelle der angesprochenen Sache
eine bestimmte Geldsumme anzunehmen oder stellt er ein alternatives
Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme, so ist die in der Klage
angegebene Geldsumme für die Beurteilung der Zuständigkeit und für
die Besetzung des Gerichtes (§ 7a) maßgebend.
  (2) In allen anderen Fällen hat der Kläger den Wert eines nicht in
einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes
in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von
Feststellungsklagen. Unterläßt der Kläger eine Bewertung in einer
Klage, so gilt der Betrag von 4 000 Euro als Streitwert.
  (3) Bei der Bewertung des Streitgegenstandes sind die dem Kläger
etwa obliegenden Gegenleistungen nicht in Abzug zu bringen.

  § 57. Bei Streitigkeiten, welche nur die Sicherstellung einer Forderung
oder ein Pfandrecht zum Gegenstande haben, ist der Betrag der
Forderung, oder wenn der Pfandgegenstand einen geringeren Wert hat,
dessen Wert für die Bewertung des Streitgegenstandes maßgebend.

  § 58. (1) Als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten,
Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen ist
bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf
Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache, sofern es sich um
Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von
Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen handelt,
das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der
Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das
Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen.
  (2) Ist das Bestehen eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig,
so ist der Betrag des auf die gesammte streitige Zeit fallenden
Zinses der Bewertung zugrunde zu legen.

  § 59.  Bei Klagen auf Vornahme von Arbeiten oder anderen persönlichen
Leistungen, auf Duldung oder Unterlassung, auf Abgabe von
Willenserklärungen ist die vom Kläger angegebene Höhe seines
Interesses als Wert des Streitgegenstandes anzusehen.

  § 60. (1) Erscheint bei einer Klage, welche bei einem Gerichtshofe
erster Instanz angebracht wurde, die vom Kläger angegebene Summe, zu
deren Annahme an Stelle der angesprochenen Sache er sich erboten hat
(§ 56 Absatz 1), oder die im Sinne des § 56 Absatz 2 erfolgte
Bewertung des Streitgegenstandes übermäßig hoch gegriffen, so kann
das Gericht, wenn es zugleich wahrscheinlich ist, dass bei
richtigerer Bewertung des Streitgegenstandes dieser die für die
Zuständigkeit des Gerichtshofes oder für die Besetzung des Gerichtes
(§ 7a) maßgebende Wertgrenze nicht erreichen dürfte, von amtswegen
die ihm zur Prüfung der Richtigkeit der Wertangabe nötig
erscheinenden Erhebungen und insbesondere die Einvernehmung der
Parteien, die Vornahme eines Augenscheines und, wenn es ohne
erheblichen Kostenaufwand und ohne besondere Verzögerung geschehen
kann, auch die Begutachtung durch Sachverständige anordnen. Dies kann
erforderlichenfalls auch schon vor Anberaumung der mündlichen
Verhandlung geschehen.
  (2) Als Wert einer grund- oder hauszinssteuerpflichtigen
unbeweglichen Sache ist jener Betrag anzusehen, welcher als
Steuerschätzwert für die Gebürenbemessung in Betracht kommt.
  (3) Muss infolge der Ergebnisse solcher Erhebungen und
Beweisführungen die Streitsache von dem Gerichtshofe an das
Bezirksgericht abgetreten werden, so hat der Kläger die durch diese
Erhebungen und Beweisführungen entstandenen Kosten zu tragen oder zu
ersetzen.  Dasselbe gilt, wenn nach dem Ergebnisse solcher Erhebungen
und Beweisführungen der mit mehr als 50 000 Euro angegebene Wert des
Streitgegenstandes den Betrag von 50 000 Euro nicht übersteigt
(§ 7a).
  (4) Außer dem in Absatz 1 bezeichneten Falle ist die in der Klage
enthaltene Bewertung des Streitgegenstandes in Ansehung der
Zuständigkeit und der Besetzung des Gerichtes (§ 7a) sowohl für das
Gericht als für den Gegner bindend.

Beachte

Die Berggerichtsbarkeit wurde u. a. durch Art. II Z 5, 28 und 29
BGBl. Nr. 135/1983 aufgehoben, daher ist insoweit der Überschrift
(bergrechtliche Senate) materiell derogiert.

         Bestreitung der Zuständigkeit eines Civil-, Handels-
                     oder bergrechtlichen Senates.

  § 61. (1) Wenn in einer vor dem Civilsenate eines Landesgerichtes
verhandelten Rechtssache der Antrag auf Verweisung der Rechtssache
vor den Handelssenat desselben Gerichtshofes gestellt wird (Einrede
der Unzuständigkeit) und das Gericht dem Antrage noch vor Schluss der
Verhandlung zur Hauptsache stattgeben zu müssen erachtet, kann es,
sofern der Stand der Verhandlung eine solche Maßregel zweckmäßig
erscheinen lässt, zugleich mit der Entscheidung über die
Unzuständigkeitseinrede den Beschluss fassen, dass sofort an Stelle
eines der Senatsmitglieder ein fachmännischer Beisitzer zu treten
habe und die Verhandlung vor dem so veränderten Senate gleich
durchzuführen sei.
  (2) Dasselbe kann vermittels Ersatzes des fachmännischen
Beisitzers durch einen richterlichen Beamten geschehen, wenn die
Unzuständigkeit des Handelssenates deshalb behauptet wird, weil die
Rechtssache zur allgemeinen Gerichtsbarkeit gehört.
  (3) Die Entscheidung über die Einrede der Unzuständigkeit ist in
diesen Fällen nicht besonders auszufertigen, sondern in die nach
Schluss der Verhandlung zur Hauptsache ergehende Entscheidung
aufzunehmen.

  § 62. (1) Wird in den im § 61 bezeichneten Fällen die Entscheidung über
die Einrede der Unzuständigkeit vom Gerichte dem nach Schluss der
Verhandlung zur Hauptsache ergehenden Ausspruche vorbehalten, so kann
der Vorsitzende, je nachdem die Verweisung an einen Handelssenat oder
an einen Civilsenat begehrt wurde, einen fachmännischen Beisitzer
oder einen richterlichen Beamten der Verhandlung als
Ergänzungsrichter beiziehen. Wird sodann die Einrede der
Unzuständigkeit von dem Senate, vor welchem die Verhandlung anberaumt
war, auf Grund der Ergebnisse der Verhandlung als gerechtfertigt
erkannt, so hat, sofern die vor einem Civilsenate verhandelte
Rechtssache vor einen Handelssenat gehört, der als Ergänzungsrichter
beigezogene fachmännische Beisitzer zum Zwecke der Entscheidung der
Hauptsache an Stelle eines der Mitglieder jenes Senates zu treten.
Bei Rechtssachen, welche vor einen Civilsenat gehören, hat hingegen
der richterliche Beamte, welcher als Ergänzungsrichter an der
Verhandlung teilgenommen hat, an die Stelle des fachmännischen
Beisitzers des ursprünglich zur Verhandlung berufenen Senates zu
treten. Gegen diese Beschlüsse ist ein abgesondertes Rechtsmittel
nicht zulässig.
  (2) Die Veränderung in der Zusammensetzung des Senates und die
Namen der Senatsmitglieder, welche an der Urteilsfällung
thatsächlich mitgewirkt haben, sind in diesem Falle bei der
Verkündung der Entscheidung stets bekanntzugeben.
  (3) Dasjenige Mitglied des Senates, welches infolge der erhobenen
Einrede der Unzuständigkeit vor der Entscheidung der Hauptsache kraft
Gerichtsbeschlusses aus dem Senate ausschied, hat sich an der
Beratung und Abstimmung über das Urteil nicht zu beteiligen. Es
ist jedoch verpflichtet, dem Vorsitzenden seine Meinung über die
Entscheidung der Streitsache in besonderer schriftlicher Ausfertigung
innerhalb drei Tagen bekanntzugeben. Dieses Votum ist dem
Beratungsprotokolle beizulegen.

  § 63. Die Bestimmungen der §§ 61 und 62 sind auch anwendbar, sofern
in einer bei einem selbständigen Handelsgerichte angebrachten
Rechtssache die Einrede der Unzuständigkeit deshalb erhoben wird,
weil die Rechtssache vor das zur Ausübung der allgemeinen
Gerichtsbarkeit berufene Landesgericht gehört oder bei diesem, weil
die Rechtssache vor das Handelsgericht gehört.

  § 64. Wenn eine gemäß § 62 unter Zuziehung eines Ergänzungsrichters
gefällte Entscheidung wegen Unzuständigkeit des Gerichtes angefochten
wird und die höhere Instanz der Ansicht ist, dass der Senat, vor
welchem die Verhandlung anberaumt war, zur Entscheidung der
Rechtssache thatsächlich zuständig gewesen wäre, so ist dennoch auf
die Unzuständigkeit nicht weiter Bedacht zu nehmen, falls auch das
vor der Endentscheidung aus dem Senate ausgeschiedene Mitglied nach
Inhalt seines den Acten beiliegenden Votums die Rechtssache so
entschieden hätte, wie es durch den angefochtenen Spruch geschehen
ist.

                         Zweiter Abschnitt.
                       Örtliche Zuständigkeit.
                      Allgemeiner Gerichtsstand.

  § 65. Alle Klagen, für welche nicht ein besonderer Gerichtsstand bei
einem anderen Gerichte begründet ist, sind bei dem sachlich
zuständigen Bezirksgerichte oder Gerichtshofe erster Instanz
anzubringen, bei welchem der Beklagte seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat.

  § 66.
  (1) Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch deren
Wohnsitz bestimmt. Der Wohnsitz einer Person ist an dem Orte
begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den
Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren
bleibenden Aufenthalt zu nehmen.
  (2) Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird auch durch
ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Der Aufenthalt einer Person
bestimmt sich ausschließlich nach tatsächlichen Umständen; er hängt
weder von der Erlaubtheit noch von der Freiwilligkeit des Aufenthalts
ab. Bei der Beurteilung, ob ein Aufenthalt als gewöhnlicher
Aufenthalt anzusehen ist, sind seine Dauer und seine Beständigkeit
sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu
berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und
ihrem Aufenthalt anzeigen.
  (3) Wenn eine Person ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen
Aufenthalt nicht im Sprengel desselben Gerichtes oder wenn sie in den
Sprengeln mehrerer Gerichte einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen
Aufenthalt hat, so ist für sie bei jedem dieser Gerichte ein
allgemeiner Gerichtsstand begründet. Es steht in einem solchen Fall
dem Kläger die Wahl frei, bei welchem der verschiedenen Gerichte er
die Klage anbringen will.

  § 67. Für Personen, die weder im Inland noch anderswo einen Wohnsitz oder
einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, wird der allgemeine
Gerichtsstand durch den Ort ihres jeweiligen Aufenthalts im Inland
begründet. Mangels eines solchen oder bei Unbekanntheit des
inländischen Aufenthaltsortes können diese Personen wegen aller
während ihres Aufenthaltes im Inlande begründeten oder hier zu
erfüllenden Verbindlichkeiten bei dem Gerichte des letzten Wohnsitzes
oder Aufenthaltes belangt werden, den sie im Inlande gehabt haben.

  § 68. (1) Für die in activer Dienstleistung stehenden Personen des
Heeres, der Kriegsmarine und der Landwehr, einschließlich aller bei
der Militärverwaltung in activer Dienstleistung stehenden
Militärpersonen, sowie endlich für die in activer Dienstleistung
stehenden Personen der Bundespolizei gilt in Ansehung des
Gerichtsstandes der Ort der Garnison als Wohnsitz.
  (2) Der hiedurch begründete Gerichtsstand dauert im Falle eines
Wechsels der Garnison bis zum Eintreffen in eine neue Garnison fort.
  (3) Als Wohnsitz der Militärpersonen, welche sich nicht im Inlande
befinden, gilt bei Ausmittlung des Gerichtsstandes der letzte
inländische Garnisonsort des Militärkörpers, dem sie angehören, oder
der letzte inländische Garnisonsort dieser Militärpersonen.

Beachte

1. Österreichisch-ungarische Monarchie gegenstandslos;
2. Statt des k. und k. Ministeriums des Äußeren ist der Sitz des
   Bundesministeriums f. auswärtige Angelegenheiten maßgebend; es ist
   sohin das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.

  § 69. Österreichische Staatsangehörige, welche sich in ständiger
amtlicher Stellung als Beamte oder Diener des österreichischen
Staates oder der österreichisch-ungarischen Monarchie außerhalb des
Geltungsgebietes dieses Gesetzes aufhalten, behalten den allgemeinen
Gerichtsstand, den sie im Geltungsgebiete dieses Gesetzes hatten. Ist
ein solcher nicht begründet oder noch nicht zu ermitteln, so ist für
sie der allgemeine Gerichtsstand in Wien, und zwar im Sprengel
desjenigen Bezirksgerichtes begründet, in welchem das k. und k.
Ministerium des Äußeren seinen Sitz hat.

  § 71. Ein minderjähriges Kind teilt den allgemeinen Gerichtsstand
seines gesetzlichen Vertreters. Sind beide Eltern (Wahleltern)
gesetzliche Vertreter, so teilt es deren gemeinsamen allgemeinen
Gerichtsstand, haben sie keinen solchen, den allgemeinen
Gerichtsstand des Elternteils (Wahlelternteils), dessen Haushalt es
zugehört.

  § 74. (1) Der allgemeine Gerichtsstand des Ärars oder eines Landes wird
durch den Sitz des öffentlichen Organes bestimmt, welches nach den
hierüber geltenden Vorschriften das Ärar oder Land in der Streitsache
zu vertreten berufen ist.
  (2) Der allgemeine Gerichtsstand einer Gemeinde richtet sich nach
dem Sitze der Gemeindevorstehung.

  § 75. (1) Sofern nichts anderes in allgemein verbindlicher Weise
festgesetzt ist, bestimmt sich der allgemeine Gerichtsstand von
offenen Gesellschaften, Commanditgesellschaften,
Actiengesellschaften, Genossenschaften, Gewerkschaften, öffentlichen
Fonden und Corporationen, Kirchen, Pfründen, Stiftungen, zu
öffentlichen Zwecken bestehenden Anstalten, Vermögensmassen, Vereinen
und anderen nicht zu den physischen Personen gehörigen
Rechtssubjecten, welche nicht unter die Bestimmungen des § 74
fallen, nach ihrem Sitze. Als Sitz gilt im Zweifel der Ort, wo die
Verwaltung geführt wird.
  (2) Hat für eines dieser Rechtssubjecte der Vertreter des Ärars
oder eines Landes einzuschreiten oder untersteht dasselbe der
Verwaltung einer Gemeinde, so ist der allgemeine Gerichtsstand nach
den Bestimmungen des § 74 zu beurteilen.

                        Besondere Gerichtsstände.

                           1. Ausschließliche.

                  Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis
 

  § 76. (1) Für Streitigkeiten über die Scheidung, die Aufhebung, die
Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien ist das Gericht
ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel die Ehegatten ihren
gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben.
Hat zur Zeit der Erhebung der Klage keiner der Ehegatten seinen
gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Sprengel oder haben sie im Inland
einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nicht gehabt, so ist das
Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der gewöhnliche
Aufenthalt des beklagten Ehegatten oder, falls ein solcher
gewöhnlicher Aufenthalt im Inland fehlt, der gewöhnliche Aufenthalt
des klagenden Ehegatten liegt, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt
Wien.
   (2) Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1 genannten
Streitigkeiten ist gegeben, wenn
  1. einer der Ehegatten österreichischer Staatsbürger ist oder
  2. der Beklagte, im Fall der Nichtigkeitsklage gegen beide
     Ehegatten zumindest einer von ihnen, seinen gewöhnlichen
     Aufenthalt im Inland hat oder
  3. der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
     entweder beide Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen
     Aufenthalt im Inland gehabt haben oder der Kläger staatenlos
     ist oder zur Zeit der Eheschließung österreichischer
     Staatsbürger gewesen ist.

  § 76a. Das Gericht, bei dem eine im § 76 Abs. 1 genannte
Streitigkeit anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird,
ist für die aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten
entspringenden sonstigen Streitigkeiten einschließlich jener über den
gesetzlichen Unterhalt (Abs. 2 Z 2 und 2b sowie Abs. 3)
ausschließlich zuständig. Das gilt nicht, wenn die Verhandlung über
die Scheidung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder das Bestehen
oder Nichtbestehen der Ehe in erster Instanz bereits geschlossen
ist.

Beachte
Ist auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär
anhängig gemacht wurden, sofern sie nicht früher hätten eingeleitet
werden können (vgl. Art. XXXII § 3 Abs. 2, BGBl. I Nr. 112/2003).

                   Verlassenschaftsangelegenheiten.

  § 77. (1) Der Gerichtsstand für Klagen, durch die Ansprüche aus
Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen auf den Todesfall geltend
gemacht werden, sowie für Klagen der Verlassenschaftsgläubiger aus
Ansprüchen gegen den Erblasser oder die Erben als solche bestimmt
sich, solange die Verlassenschaft nicht rechtskräftig eingeantwortet
wurde, nach dem Sitz des Gerichtes, bei dem das
Verlassenschaftsverfahren anhängig ist.
  (2) Klagen auf Teilung der Erbschaft gehören vor das Gericht, bei
dem die Verlassenschaftsabhandlung anhängig ist; dies gilt auch nach
Rechtskraft der Einantwortung der Verlassenschaft.

               Fideicommiss- und Lehenangelegenheiten.

  § 78. (1) Die den Gerichtshöfen erster Instanz zugewiesenen Klagen in
Fideicommissangelegenheiten gehören vor den Gerichtshof, von welchem
die Gerichtsbarkeit in den nicht streitigen Angelegenheiten des
Fideicommisses in erster Instanz ausgeübt wird.
  (2) Klagen in Lehenangelegenheiten, für welche nicht der im § 77
bezeichnete Gerichtsstand eintritt, sind, wenn das Lehen ein
landesfürstliches ist und der Lehensherr an dem Streite teilnimmt,
bei dem Gerichtshofe erster Instanz, in dessen Sprengel die
Lehenstube ihren Sitz hat, außer diesem Falle aber bei demjenigen
Gerichtshofe erster Instanz anzubringen, in dessen Sprengel das Lehen
gelegen ist.

Beachte

Art. XIV EGJN, RGBl. Nr. 110/1895

                Klagen von Richtern und gegen Richter.

  § 79. (1) Klagen gegen Personen, die bei dem nach den Bestimmungen über
die sachliche und örtliche Zuständigkeit zur Verhandlung und
Entscheidung berufenen Bezirksgerichte als Einzelrichter in
Verwendung stehen, gehören vor das Landesgericht, in dessen Sprengel
sich das Bezirksgericht befindet. Klagen gegen den Vorsteher eines
Gerichtshofes erster Instanz, welche vor diesen Gerichtshof oder vor
ein im Sprengel desselben gelegenes Bezirksgericht gehören würden,
sind bei einem der Gerichtshöfe erster Instanz anzubringen, deren
Sprengel an den jenes ersten Gerichtshofes unmittelbar angrenzt.
  (2) Dieselben Vorschriften haben zur Anwendung zu kommen, wenn ein
Einzelrichter eine Klage erhebt, für welche an sich das
Bezirksgericht, bei dem er zur Zeit tätig ist, zuständig wäre, oder
wenn der Vorsteher eines Gerichtshofes erster Instanz in einer
Rechtssache als Kläger auftritt, welche durch die Bestimmungen dieses
Gesetzes dem Gerichtshofe, dem er vorsteht, oder einem
Bezirksgerichte im Gerichtshofsprengel zugewiesen ist.

                 Streitigkeiten um unbewegliches Gut.

  § 81. (1) Klagen, durch welche ein dingliches Recht auf ein
unbewegliches Gut, die Freiheit von einem solchen Rechte oder die
Aufhebung desselben geltend gemacht wird, Teilungs-,
Grenzberichtigungs- und Besitzstörungsklagen gehören vor das Gericht,
in dessen Sprengel das unbewegliche Gut gelegen ist.
  (2) Betrifft die Klage eine Grunddienstbarkeit oder eine Reallast,
so ist die Lage des dienenden oder belasteten Grundstückes
entscheidend.

              Wasserrechts-Besitzstörungsstreitigkeiten.

  § 82. Streitigkeiten wegen Störung des Besitzes (§ 49 Z 4 (Anm.:
richtig: § 49 Abs. 2 Z 4)) an Wasserrechten gehören vor das Gericht,
in dessen Sprengel die Störung erfolgte.

                        Bestandstreitigkeiten.

  § 83. (1) Die im § 49 Abs. 2 Z 5 bezeichneten Streitigkeiten
gehören vor das Gericht, in dessen Sprengel die Sache liegt.
  (2) Dieses Gericht ist auch zur Erlassung der im § 49 Abs. 4
angeführten Verfügungen und Aufträge in Bestandsachen zuständig.

             Streitigkeiten aus Teilschuldverschreibungen.

  § 83a. (1) Streitigkeiten über Ansprüche, die nach dem Gesetze
durch oder gegen einen gemeinsamen Kurator geltend gemacht werden
müssen, gehören vor jenen Gerichtshof, der den Kurator zu bestellen
hat.
  (2) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus
Teilschuldverschreibungen und ähnlichen Schuldtiteln, auf die gemäß
§ 17 des Gesetzes vom 24. April 1874, RGBl. Nr. 49, die Bestimmungen
dieses Gesetzes keine Anwendung finden, ist das Gericht des
allgemeinen Gerichtsstandes des Schuldners ausschließlich zuständig.
  (3) Die Änderung dieser Gerichtsstände durch Vereinbarung der
Parteien ist unzulässig.

             Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnisse.

  § 83b. (1) Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnisse zwischen
einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, einem
Aktienvereine, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft und den Mitgliedern, sofern es
sich um Ansprüche handelt, die allen oder einer bestimmten Gruppe von
Teilnehmern gemeinsam sind, sowie Klagen wegen Anfechtung der
Generalversammlungsbeschlüsse der genannten Vereinigungen gehören vor
den sachlich zuständigen Gerichtshof des Sitzes der Vereinigung.
  (2) Die Änderung dieses Gerichtsstandes durch Vereinbarung der
Parteien ist unzulässig.

       Streitigkeiten aus gewerblichem Rechtsschutz und
              Urheberrecht sowie Verbandsklagen

  § 83c. (1) Sind in dem im § 51 Abs. 1 Z 8b und Abs. 2 Z 9 und 10
angeführten Streitigkeiten Personen geklagt, deren Unternehmen sich
im Inland befindet oder die mit Rücksicht auf ihre Tätigkeit bei
einem im Inland befindlichen Unternehmen in Anspruch genommen werden,
ist hiefür - soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften bestehen -
ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Sprengel dieses
Unternehmen liegt, bei Vorhandensein mehrerer Niederlassungen
wahlweise das Gericht der Hauptniederlassung oder derjenigen
Niederlassung, auf die sich die Handlung bezieht. In Ermangelung
eines Unternehmens im Inland richtet sich die Zuständigkeit nach dem
allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten. Für Personen, die im Inland
weder ein Unternehmen noch ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, ist
zuständig das Gericht des inländischen Aufenthaltsortes oder, wenn
ein solcher nicht bekannt ist, das Gericht, in dessen Sprengel die
Handlung begangen worden ist.
  (2) Mehrere Personen, für die auf Grund des Abs. 1 der
Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten begründet ist, können, wenn
sonst die Voraussetzungen des § 11 ZPO gegeben sind, als
Streitgenossen vor jedem dieser Gerichte geklagt werden.
  (3) Wird die gesetzwidrige Handlung durch den Inhalt von Schriften
oder Druckwerken oder durch andere Gegenstände bewirkt, die vom
Ausland abgesendet worden sind, so gilt für die Zuständigkeit jeder
Ort des Inlandes als Begehungsort, wo der Gegenstand eingelangt oder
zur Abgabe oder Verbreitung gelangt ist.

              Lage der Sache in verschiedenen Sprengeln.

  § 84. (1) Ist eine Sache in den Sprengeln mehrerer Gerichte gelegen, so
hat in allen Fällen, in welchen die Lage der Sache für die Bestimmung
des Gerichtsstandes maßgebend ist, der Kläger die Wahl, bei welchem
dieser Gerichte er die Klage anbringen wolle. Gleiches gilt, wenn es
mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke
zweifelhaft ist, welches von mehreren Gerichten als das nach dem Orte
der gelegenen Sache zuständige anzusehen ist.
  (2) Wenn in einer Klage mehrere Ansprüche verbunden werden, welche
nach den vorstehenden Bestimmungen mit Rücksicht auf die Lage der
Sache, auf welche sie sich beziehen, vor verschiedene Gerichte
gehören würden, so kann diese Klage nach Wahl des Klägers bei jedem
dieser Gerichte erhoben werden.

                        2. Wahlgerichtsstände.

  § 86. (Anm.: Aufgehoben durch Art. II Z 38, BGBl. Nr. 135/1983)

  § 86a. Die Rechtssubjekte, für welche die Finanzprokuratur
einzuschreiten hat, können bei den sachlich zuständigen Gerichten
in der Landeshauptstadt des Landes geklagt werden, in dem der
Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für das Land
Vorarlberg tritt an die Stelle der Landeshauptstadt die Stadt
Feldkirch. Im Bereiche der Stadt Wien sind solche Klagen bei den
für den ersten Bezirk örtlich zuständigen Gerichten einzubringen.

                   Gerichtsstand der Niederlassung.

  § 87. (1) Personen, die außerhalb des Gerichtssprengels ihres Wohnsitzes
oder ihres gewöhnlichen Aufenthalts ein Bergwerk, eine Fabrik, eine
Handelsniederlassung oder eine sonstige Betriebsstätte ihres
Geschäftes oder ihres Berufes haben, können in streitigen
Rechtssachen, die sich auf ihre geschäftliche oder berufliche
Tätigkeit beziehen, bei dem Gericht geklagt werden, in dessen
Sprengel sich ihre Niederlassung oder Betriebsstätte befindet.
  (2) Wenn Inhaber von Bergwerken, Fabriken, Handels- oder
gewerblichen Unternehmungen außerhalb des Sitzes des Unternehmens
besondere Niederlassungen haben, so kann gegen sie in streitigen
Rechtssachen, die sich auf diese Niederlassungen beziehen, bei dem
Gerichte des Ortes geklagt werden, an dem sich die Niederlassung
befindet.
  (3) Personen, welche ein mit Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden
versehenes Gut als Eigenthümer, Nutznießer oder Pächter
bewirtschaften oder durch von ihnen Bestellte bewirtschaften lassen,
können aus allen, auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden
Rechtsverhältnissen bei dem Gerichte geklagt werden, in dessen
Sprengel das Gut gelegen ist.

          Gerichtsstand für Warenforderungen der Unternehmer.

  § 87a. Gegen Unternehmer können protokollierte Unternehmer wegen
ihrer Forderungen aus einem im Kreise ihres Geschäftes erfolgten
Verkaufe innerhalb zweier Jahre von der letzten Bestellung an
gerechnet auch vor dem Gerichte des Ortes ihrer Niederlassung
klagen, wenn sie die als Grundlage der Forderung dienende Bestellung
und die tatsächliche Übernahme (Ablieferung) der Ware urkundlich
nachweisen. Bei Geschäften, die auf Grund einer Bevollmächtigung
abgeschlossen wurden, muß die Vollmacht des Bestellers urkundlich
nachgewiesen werden.

  § 88. (1) Klagen auf Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens eines Vertrages, auf Erfüllung oder Aufhebung
desselben sowie auf Entschädigung wegen Nichterfüllung oder wegen
nicht gehöriger Erfüllung können bei dem Gerichte des Ortes erhoben
werden, an welchem der Vertrag nach Übereinkunft der Parteien vom
Beklagten zu erfüllen ist. Die Vereinbarung muß urkundlich
nachgewiesen werden.
  (2) Unter Unternehmern wird der Gerichtsstand des Erfüllungsortes
auch durch die Annahme einer zugleich mit der Ware oder schon vor
ihrem Einlangen übersendeten Faktura begründet, welche mit dem
Vermerke versehen ist, daß die Zahlung an einem bestimmten Orte zu
leisten ist und daß an demselben Orte die Klagen aus dem Geschäfte
angebracht werden können, es sei denn, daß dieser Vermerk oder die
Faktura im allgemeinen als vertragswidrig beanständet oder die
Faktura ohne Bemerkung zurückgestellt oder die fakturierte Sendung
als nicht bestellt zurückgewiesen wird.

  § 89. Aus einem Wechsel verpflichtete Personen können vom Inhaber des
Wechsels bei dem Gerichte des Zahlungsortes belangt werden.

  § 90. Streitigkeiten aus der Schiffsmiete, aus dem Dienstverhältnisse der
Schiffsmannschaft und aus Seefrachtgeschäften können auch bei dem
Gerichte des Ortes angebracht werden, in welchem sich der Beklagte
aufhält, wo die Ware abgeliefert werden soll, wo der Transport des
Reisenden zu beendigen ist oder wo die Reise abgebrochen wird.

                  Gerichtsstand der gelegenen Sache

  § 91. (1) Bei dem nach § 81 zuständigen Gerichte kann mit der Klage zur
Geltendmachung des Pfandrechtes die Klage auf Zahlung der
pfandrechtlich versicherten Forderung, mit der Klage auf Aufhebung
(Löschung) des Pfandrechtes die Klage auf Feststellung des
Nichtbestehens der pfandrechtlich versicherten Forderung verbunden
werden, wenn beide Klagen wider denselben Beklagten gerichtet sind.
  (2) Klagen auf die aus einer Reallast rückständigen Leistungen
können gegen den Besitzer des belasteten Grundstückes bei dem
Gerichte erhoben werden, in dessen Sprengel das belastete Grundstück
gelegen ist.
  (3) Klagen über Verträge über die Übergabe der im § 560 ZPO
angeführten Sachen können - auch wenn sie nicht unter den § 83
fallen - bei dem Gericht erhoben werden, in dessen Sprengel die
unbewegliche Sache liegt.

           Gerichtsstand für Besitzstörungsstreitigkeiten,

  § 92. Besitzstörungsklagen (§ 49 Z 4 (Anm.: richtig: § 49 Abs. 2 Z 4))
können, sofern sie nicht eine unbewegliche Sache betreffen, bei dem
Gerichte angebracht werden, in dessen Sprengel die Störung erfolgte.

                 Gerichtsstand der Schadenszufügung

  § 92a. Streitigkeiten über den Ersatz des Schadens, der aus der
Tötung oder Verletzung einer oder mehrerer Personen, aus einer
Freiheitsberaubung oder aus der Beschädigung einer körperlichen
Sache entstanden ist, können auch bei dem Gericht angebracht werden,
in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt
worden ist.

           Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis

  § 92b. Die im § 51 Abs. 1 Z 6 genannten Streitigkeiten, mit
Ausnahme von Klagen gegen Dritte, können bei dem Gericht des Ortes
angebracht werden, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.

               Gerichtsstand der Streitgenossenschaft.

  § 93. (1) Mehrere Personen, welche ihren allgemeinen Gerichtsstand vor
verschiedenen Gerichten haben, können als Streitgenossen, sofern
nicht für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer
Gerichtsstand begründet ist, vor jedem inländischen Gerichte geklagt
werden, bei welchem einer der Streitgenossen oder, wenn sich unter
ihnen Haupt- und Nebenverpflichtete befinden, einer der
Hauptverpflichteten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, es sei
denn, daß das Gericht auch durch Vereinbarung der Parteien nicht
zuständig gemacht werden kann.
  (2) Aus einem Wechsel verpflichtete Personen können als
Streitgenossen beim Gerichte des Zahlungsortes geklagt werden.

                  Gerichtsstand des Hauptprozesses.

  § 94. (1) Klagen, womit ein Anspruch auf eine Sache oder ein Recht
geltend gemacht wird, über welchen zwischen anderen Personen ein
Rechtsstreit anhängig ist (Hauptintervention), können bis zur
rechtskräftigen Entscheidung dieses Prozesses bei demselben Gerichte
angebracht werden.
  (2) Klagen der Prozess- und Zustellungsbevollmächtigten wegen
Gebüren und Auslagen können beim Gerichte des Hauptprozesses
angebracht werden.

  § 95. (1) Die in den §§ 91 und 94 bezeichneten Klagen können bei den
daselbst benannten Gerichten auch dann angebracht werden, wenn diese
Gerichte in Gemäßheit der über die sachliche Zuständigkeit geltenden
Bestimmungen zur Entscheidung über den mittels Klage geltend
gemachten vermögensrechtlichen Anspruch an sich nicht zuständig
wären.
  (2) Die gemäß § 94 Absatz 1, bei einem Gerichtshof erster Instanz
angebrachten Klagen und die im § 94 Absatz 2, bezeichneten Klagen,
wofern sie vor rechtskräftiger Beendigung des Hauptprozesses bei
einem Gerichtshofe erster Instanz angebracht werden, gehören ohne
Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor den Senat oder
Einzelrichter (§ 7a) des Gerichtshofes, vor dem der Hauptprozeß
geführt wird. Werden jedoch die im § 94 Absatz 2, bezeichneten
Klagen erst später bei einem Gerichtshof erster Instanz eingebracht,
so bleibt für die Besetzung des Gerichtes der Wert des
Streitgegenstandes maßgebend.

                    Gerichtsstand der Widerklage.

  § 96. (1) Bei dem Gerichte der Klage kann eine Widerklage angebracht
werden, wenn der mit letzterer geltend gemachte Anspruch mit dem
Anspruche der Klage im Zusammenhange steht oder sich sonst zur
Compensation eignen würde, ferner wenn die Widerklage auf
Feststellung eines im Laufe des Prozesses streitig gewordenen
Rechtsverhältnisses oder Rechtes gerichtet ist, von dessen Bestehen
oder Nichtbestehen die Entscheidung über das Klagebegehren ganz oder
zum Teile abhängt.
  (2) Der Gerichtsstand der Widerklage tritt nicht ein, wenn die
Zuständigkeit des Gerichtes für den mit der Widerklage geltend
gemachten Anspruch oder für eine derartige Feststellungsklage auch
durch Vereinbarung der Parteien nicht begründet werden könnte, oder
wenn zur Zeit der Anbringung der Widerklage die mündliche Verhandlung
über die Klage in erster Instanz bereits geschlossen ist.

                Gerichtsstand des früheren Wohnsitzes.

  § 97. (1) Handwerker, Kleinverschließer, Wirte, Schiffer, Fuhrleute und
sonstige Gewerbetreibende, ferner Gesellen, Gehilfen, Dienstleute
oder sonstige Arbeiter um Lohn können wegen ihrer Forderungen für
gelieferte Erzeugnisse und Waren, für geleistete Dienste und
Arbeiten innerhalb neunzig Tagen von der Zeit der letzten Lieferung
oder Leistung bei dem nach dem früheren allgemeinen Gerichtsstand
des Abnehmers oder Arbeitgebers zuständigen Gericht klagen, wenn
dieser mittlerweile seinen allgemeinen Gerichtsstand in einen
anderen Gerichtsbezirk verlegt hat.
  (2) Ein Gleiches steht den Privatlehrern in Betreff ihres
Entlohnungsanspruches zu.

                  Gerichtsstand der Schiffer und der
                          Schiffsmannschaft.

  § 98. Gegen Schiffer und Personen der Schiffsmannschaft können
Forderungen der in § 97 bezeichneten Art auch dann bei dem nach dem
jeweiligen Aufenthalt des Beklagten zuständigen Gericht geltend
gemacht werden, wenn dieser an einem anderen Ort seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat.

                    Gerichtsstand des Vermögens.

  § 99. (1) Gegen Personen, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand
haben, kann wegen vermögensrechtlicher Ansprüche bei jedem Gericht
eine Klage angebracht werden, in dessen Sprengel sich Vermögen
dieser Personen oder der mit der Klage in Anspruch genommene
Gegenstand selbst befindet. Der Wert des im Inland befindlichen
Vermögens darf jedoch nicht unverhältnismäßig geringer sein als der
Wert des Streitgegenstandes; für dessen Berechnung gilt der § 55
Abs. 3 nicht.
  (2) Bei Forderungen gilt der Wohnsitz oder der gewöhnliche
Aufenthalt des Drittschuldners als der Ort, an welchem sich das
Vermögen befindet. Hat der Drittschuldner im Inlande weder einen
Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt, befindet sich jedoch
eine Sache, welche für diese Forderung zur Sicherheit haftet, im
Inlande, so ist der Ort, wo diese Sache gelegen ist, für die
Bestimmung des Gerichtsstandes maßgebend.
  (3) Ausländische Anstalten, Vermögensmassen, Gesellschaften,
Genossenschaften und andere Personenvereine können überdies auch bei
dem inländischen Gerichte geklagt werden, in dessen Sprengel sich
ihre ständige Vertretung für das Inland oder ein mit der Besorgung
der Geschäfte solcher Anstalten und Gesellschaften betrautes Organ
befindet.
  (4) Für Streitigkeiten, welche sich auf Seeschiffe und Seefahrten
beziehen, gilt der im Inlande gelegene Heimatshafen des betreffenden
Seeschiffes als der Ort, an welchem sich das Vermögen befindet.

                  Klagen aus dem Eheverhältnis.

  § 100. Das im § 76 Abs. 1 bezeichnete Gericht ist auch für andere
Klagen wegen nicht rein vermögensrechtlicher Streitigkeiten aus dem
Eheverhältnis zuständig.

Beachte
Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der
verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht
eingelangt ist (vgl. Art. XVI Abs. 2, BGBl. I Nr. 128/2004).

                          Klagen aus CMR

  § 101. Für Rechtstreitigkeiten aus einer Beförderung, die dem
Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im
Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegt, ist auch das
Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des
Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt.

                    Mehrheit von Gerichtsständen.

  § 102. Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl;
dieselbe ist mit der Zustellung der Klage an den Beklagten vollzogen.

             Mehrheit von Bezirksgerichten an einem Orte.

  § 103. (1) Ist jemand bei dem Bezirksgericht an einem Ort zu klagen, wo
mehrere Bezirksgerichte eingerichtet sind, so ist die Klage bei
demjenigen Bezirksgericht anzubringen, in dessen Sprengel der
Beklagte seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder - ist
keines der Fall - seinen Aufenthalt hat. Wenn hingegen der Beklagte
an diesem Orte sich nicht wirklich aufhält, so hat der Kläger
zwischen den mehreren Bezirksgerichten die Wahl (§ 102).
  (2) Bestehen am Sitz einer zur Vertretung eines Minderjährigen
berufenen Bezirksverwaltungsbehörde oder einer zur Anstalts- oder
Vereinsvormundschaft berufenen Stelle mehrere Bezirksgerichte, so ist
für Klagen, die von der betreffenden Stelle in Vertretung des
Minderjährigen bei einem Bezirksgericht erhoben werden, auch das
Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die die Vertretung
besorgende Stelle ihren Sitz hat.

Beachte

Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung der Abs. 1, 3, 4 und 5 auf Verfahren anzuwenden, in
denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht
nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.

          Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte.

  § 104. (1) Die Parteien können sich durch ausdrückliche Vereinbarung
unterwerfen:
  1. der inländischen Gerichtsbarkeit;
  2. einem oder mehreren Gerichten erster Instanz namentlich
     angeführter Orte.
Die Vereinbarung muß urkundlich nachgewiesen werden; eine sonstige
Voraussetzung muß nicht erfüllt sein.
  (2) Die Vereinbarung hat nur dann rechtliche Wirkung, wenn sie
sich auf einen bestimmten Rechtsstreit oder auf die aus einem
bestimmten Rechtsverhältnisse entspringenden Rechtsstreitigkeiten
bezieht.  Jedoch können Angelegenheiten, welche dem Wirkungskreise
der ordentlichen Gerichte überhaupt entzogen sind, durch solche
Vereinbarungen nicht vor diese Gerichte, Rechtssachen, welche vor ein
Bezirksgericht gehören, nicht vor einem Gerichtshof erster Instanz
und ausschließlich den Gerichtshöfen erster Instanz zugewiesene
Streitigkeiten nicht vor ein Bezirksgericht gebracht werden.
  (3) Ein an sich auf Grund des Fehlens der inländischen
Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit
unzuständiges Gericht wird auch dadurch zuständig, daß der Beklagte
zur Sache vorbringt (§ 74 ZPO) oder mündlich verhandelt, ohne die
Einrede des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der
sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit zu erheben, sofern er dabei
durch einen Rechtsanwalt oder einen Notar vertreten ist oder sofern
er vorher durch den Richter über die Möglichkeit einer derartigen
Einrede und deren Wirkung belehrt und diese Belehrung im
Verhandlungsprotokoll beurkundet worden ist.
  (4) In Rechtssachen nach den §§ 81, 83, 83b und 92b kann die
inländische Gerichtsbarkeit nach den Abs. 1 oder 3 nicht begründet
werden.
  (5) Die Abs. 1 bis 4 sind insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht
anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen
Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.

                       Sachliche Zuständigkeit

  § 104a. Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind in Geschäften außer
Streitsachen die Bezirksgerichte sachlich zuständig.

Beachte
Ist auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär
anhängig gemacht wurden, sofern sie nicht früher hätten eingeleitet
werden können (vgl. Art. XXXII § 3 Abs. 2, BGBl. I Nr. 112/2003).

                            Dritter Teil.
             Von der Gerichtsbarkeit in Geschäften außer
                            Streitsachen.

                     Verlassenschaftsabhandlung.

  § 105. Die Verlassenschaftsverfahren (§§ 143 bis 185 AußStrG)
gehören vor das Gericht, in dessen Sprengel der Verstorbene seinen
allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hatte. Lässt sich ein
solcher im Inland nicht ermitteln oder ist er bei mehreren Gerichten
begründet, so gehören sie vor das Gericht, in dessen Sprengel sich
der größte Teil des im Inland gelegenen Vermögens des Verstorbenen
befindet, sonst vor das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

Beachte
Ist auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär
anhängig gemacht wurden, sofern sie nicht früher hätten eingeleitet
werden können (vgl. Art. XXXII § 3 Abs. 2, BGBl. I Nr. 112/2003).

  § 106. (1) Die inländische Gerichtsbarkeit für die Abhandlung
einer Verlassenschaft und für diese ersetzende Verfahren (§§ 153 ff
AußStrG) ist gegeben
  1. über das im Inland gelegene unbewegliche Vermögen;
  2. über das im Inland gelegene bewegliche Vermögen, wenn
     a) der Verstorbene zuletzt österreichischer Staatsbürger war
        oder
     b) der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im
        Inland hatte oder
     c) die Durchsetzung aus dem Erbrecht, Pflichtteilsrecht oder
        einer letztwilligen Erklärung abgeleiteter Rechte im Ausland
        unmöglich ist;
  3. über das im Ausland gelegene bewegliche Vermögen, wenn der
     Verstorbene zuletzt österreichischer Staatsbürger war und
     a) seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte oder
     b) die Durchsetzung aus dem Erbrecht, Pflichtteilsrecht oder
        einer letztwilligen Erklärung abgeleiteter Rechte im Ausland
        unmöglich ist.
  (2) Die inländische Gerichtsbarkeit nach Abs. 1 erstreckt sich
auch auf eine Substitutionsabhandlung.

Beachte
Ist auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär
anhängig gemacht wurden, sofern sie nicht früher hätten eingeleitet
werden können (vgl. Art. XXXII § 3 Abs. 2, BGBl. I Nr. 112/2003).

  § 107. Die inländische Gerichtsbarkeit für die Todesfallaufnahme,
das Ausfolgungsverfahren und jeweils damit zusammenhängende
Sicherungsmaßnahmen ist stets gegeben.

Beachte
Ist anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag nach dem
31. Dezember 2004 eingebracht wurde (vgl. Art. XXXII § 3 Abs. 1,
BGBl. I Nr. 112/2003).

                              Abstammung

  § 108. (1) Für Abstammungsverfahren nach dem Ersten Abschnitt des
II. Hauptstücks des Außerstreitgesetzes einschließlich allfälliger
damit verbundener gesetzlicher Ansprüche ist das Gericht zuständig,
das zur Führung der Pflegschaft für das minderjährige Kind berufen
ist, sonst das Gericht, in dessen Sprengel das Kind seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat; mangels eines solchen im Inland das
Gericht, in dessen Sprengel die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt
hat, sonst das Gericht, in dessen Sprengel ein Mann, zu dem die
Abstammung oder Nichtabstammung des Kindes festzustellen ist, seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat; fehlt auch ein solcher im Inland, das
Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
  (2) Solange ein Abstammungsverfahren von einem Gericht geführt
wird, ist dieses auch für weitere, das gleiche Kind betreffende
Abstammungsverfahren zuständig.
  (3) Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1 genannten
Angelegenheiten ist gegeben, wenn das Kind, der festgestellte oder
festzustellende Vater oder die Mutter des Kindes österreichischer
Staatsbürger ist oder das Kind oder der festgestellte oder
festzustellende Vater seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

              Obsorge, Sachwalterschaft und Kuratel

  § 109. (1) Zur Besorgung der Geschäfte, die nach den Bestimmungen
über die Rechte zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, die
Obsorge einer anderen Person, die Sachwalterschaft und die Kuratel
dem Gericht (Pflegschaftsgericht) obliegen, ist das Gericht
zuständig, in dessen Sprengel der Minderjährige oder sonstige
Pflegebefohlene seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines
solchen im Inland seinen Aufenthalt hat; handelt es sich um eine
juristische Person oder ein sonstiges parteifähiges Gebilde, so ist
der Sitz maßgebend.
  (2) Fehlt ein Aufenthalt im Inland, so ist das Gericht zuständig,
in dessen Sprengel der gesetzliche Vertreter seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat; mangels eines solchen im Inland, sofern es sich um
einen Minderjährigen handelt, das Gericht, in dessen Sprengel ein
Elternteil den gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern es sich um einen
sonstigen Pflegebefohlenen handelt, das Gericht seines letzten
gewöhnlichen Aufenthalts im Inland; sonst das Bezirksgericht Innere
Stadt Wien.

  § 109a. Für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung
ausländischer Entscheidungen über die Obsorge und das Recht auf
persönlichen Verkehr ist das in § 109 bezeichnete Bezirksgericht
zuständig, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaften anderes bestimmt ist.

  § 110. (1) Für die im § 109 genannten Angelegenheiten ist die
inländische Gerichtsbarkeit gegeben, wenn der Minderjährige oder
sonstige Pflegebefohlene
  1. österreichischer Staatsbürger ist oder
  2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, soweit es um dringende
     Maßnahmen geht, zumindest seinen Aufenthalt im Inland hat oder
  3. Vermögen im Inland hat, soweit es um dieses Vermögen
     betreffende Maßnahmen geht.
  (2) Hat der österreichische Minderjährige oder sonstige
Pflegebefohlene seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen im
Ausland oder handelt es sich um einen ausländischen Minderjährigen
oder sonstigen Pflegebefohlenen, so kann das Gericht von der
Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens absehen, soweit und
solange durch die im Ausland getroffenen oder zu erwartenden
Maßnahmen die Rechte und Interessen des Minderjährigen oder
sonstigen Pflegebefohlenen ausreichend gewahrt werden. Im Falle
eines österreichischen Minderjährigen ist vor der Entscheidung die
Bezirksverwaltungsbehörde zu hören, in deren Sprengel das Gericht
seinen Sitz hat.

  § 111. (1) Wenn dies im Interesse eines Minderjährigen oder sonst
Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die
wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes
voraussichtlich gefördert wird, kann das zur Besorgung der
pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht von Amts
wegen oder auf Antrag seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem
anderen Gericht übertragen.
  (2) Die Übertragung wird wirksam, wenn das andere Gericht die
Zuständigkeit oder die ihm übertragenen Geschäfte übernimmt. Im Falle
der Weigerung des anderen Gerichtes bedarf die Übertragung zu ihrer
Wirksamkeit der Genehmigung des den beiden Gerichten zunächst
übergeordneten gemeinsamen höheren Gerichtes.

  § 112. (1) Welche Gerichte zur Bestellung eines Curators für einzelne
Streitsachen oder Geschäfte berufen sind, ist nach den für einzelne
Fälle von Curatelen erlassenen besonderen Vorschriften, nach den
Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes und endlich nach den für das
gerichtliche Verfahren geltenden Bestimmungen zu beurteilen.
  (2) In Ermangelung einer anderweitigen Vorschrift ist für die
Bestellung eines Curators das Bezirksgericht zuständig, bei welchem
die um die Bestellung eines Curators ansuchende Partei zur Zeit des
Ansuchens ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.

                  Legitimation unehelicher Kinder.

  § 113. Sofern bei einer Legitimation unehelicher Kinder das
Gericht mitzuwirken hat, ist hiezu, wenn für die zu legitimierende
Person bereits ein Pflegschaftsverfahren anhängig ist, das
Pflegschaftsgericht, sonst aber das Bezirksgericht zuständig, bei
dem der Vater des zu legitimierenden unehelichen Kindes den
allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.

                      Annahme an Kindesstatt.

  § 113a. (1) Zur Bewilligung der Annahme an Kindesstatt ist das zur
Führung der Pflegschaft über das Wahlkind berufene Gericht, in
Ermangelung eines solchen das Bezirksgericht zuständig, in dessen
Sprengel das Wahlkind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fehlt ein
solcher im Inland, so ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen
Sprengel der Annehmende, im Falle der Annahme durch Ehegatten einer
von ihnen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in Ermangelung eines
solchen das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
  (2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten für den Widerruf der
Bewilligung und die Aufhebung der Wahlkindschaft sinngemäß.

  § 113b. (1) Für die Bewilligung der Annahme an Kindesstatt ist die
inländische Gerichtsbarkeit gegeben, wenn
  1. der Annehmende, im Falle der Annahme durch Ehegatten einer von
     ihnen, oder das Wahlkind österreichischer Staatsbürger ist oder
  2. auch nur eine dieser Personen staatenlos ist und ihren
     gewöhnlichen Aufenthalt, bei Fehlen eines solchen ihren
     Aufenthalt im Inland hat.
  (2) Außer den Fällen des Abs. 1 ist die inländische Gerichtsbarkeit
nur gegeben, wenn
  1. der Annehmende, im Falle der Annahme durch Ehegatten einer von
     ihnen, und das Wahlkind ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
     haben oder
  2. nur eine dieser Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
     hat und überdies entweder die inländische
     Pflegschaftsgerichtsbarkeit für das Wahlkind gegeben ist oder
     keiner der Staaten, denen eine der genannten Personen angehört,
     in dieser Sache Gerichtsbarkeit für die Annahme an Kindesstatt
     gewährt.
  (3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten für den Widerruf der
Bewilligung und die Aufhebung der Wahlkindschaft sinngemäß.

Beachte
Ist anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag nach dem
31. Dezember 2004 eingebracht wurde (vgl. Art. XXXII § 3 Abs. 1,
BGBl. I Nr. 112/2003).

      Unterhalt und sonstige aus dem Verhältnis zwischen Kindern und
                    Eltern entspringende Ansprüche

  § 114. (1) Das zur Führung der Pflegschaft für das minderjährige
Kind berufene Gericht ist auch zur Entscheidung über gesetzliche
Unterhaltsansprüche und sonstige dem minderjährigen Kind aus dem
Verhältnis zwischen Kindern und Eltern gesetzlich zustehende
Ansprüche zuständig.
  (2) Für gesetzliche Unterhaltsansprüche sonstiger in gerader Linie
verwandter Personen ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel
der Unterhaltsberechtigte seinen allgemeinen Gerichtsstand in
Streitsachen hat, mangels eines solchen im Inland das Gericht, in
dessen Sprengel der in Anspruch Genommene seinen allgemeinen
Gerichtsstand in Streitsachen hat.
  (3) Zur Entscheidung über sonstige aus dem Verhältnis zwischen
Kindern und Eltern entspringende Ansprüche ist das Gericht
zuständig, in dessen Sprengel das Kind seinen allgemeinen
Gerichtsstand in Streitsachen hat, mangels eines solchen im Inland
das Gericht, in dessen Sprengel der in Anspruch Genommene seinen
allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.

  § 114a. (1) Für die Zuständigkeit in Eheangelegenheiten gelten die
§§ 76 Abs. 1 und 104 sinngemäß. Für die Anerkennung einer
ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe ist das
Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der
Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fehlt ein solcher
im Inland, so ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der
gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners liegt, sonst das
Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
  (2) Ist bei einem Gericht ein Antrag auf Feststellung der
Rechtmäßigkeit des Verlangens auf Verlegung der gemeinsamen Wohnung,
der Weigerung mitzuziehen oder der gesonderten Wohnungsnahme durch
einen Ehegatten, ein Antrag auf angemessene Abgeltung der Mitwirkung
im Erwerb des anderen Ehegatten oder auf Aufteilung des ehelichen
Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse oder ein Antrag auf
Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer
Ehe anhängig und ist das Verfahren hierüber in erster Instanz noch
nicht beendet, so ist dieses Gericht auch für jeden weiteren
derartigen Antrag zuständig; dies schließt jedoch die Zulässigkeit
einer Vereinbarung über die Zuständigkeit eines anderen Gerichtes
nicht aus.
  (3) Der Abs. 2 gilt sinngemäß für ein Gericht, bei dem eine im
§ 76 Abs. 1 genannte Streitigkeit anhängig, die mündliche
Streitverhandlung in erster Instanz aber noch nicht geschlossen ist.
  (4) Die inländische Gerichtsbarkeit in Eheangelegenheiten ist
gegeben, wenn einer der Ehegatten österreichischer Staatsbürger ist
oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Für die
Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer
Ehe ist die inländische Gerichtsbarkeit auch dann gegeben, wenn eine
örtliche Zuständigkeit hiefür besteht.

                      Amortisirung von Urkunden.

  § 115. (1) Aufforderungen zum Zwecke der Amortisirung von
Staatsobligationen und der denselben gleichgeachteten Creditpapiere
sind bei demjenigen Gerichtshofe erster Instanz zu beantragen, an
dessen Amtssitze die bezüglichen Creditbücher geführt werden.
  (2) Für die Amortisirung von abhanden gekommenen Wechseln, sowie
von Urkunden, deren Amortisirung sich zufolge gesetzlicher Vorschrift
nach Artikel 73 der Wechselordnung zu richten hat, ist das
Handelsgericht (Handelssenat des Landesgerichtes) des Zahlungsortes
zuständig.
  (3) Der Gerichtsstand zur Einleitung und Bewilligung der
Amortisirung aller anderen Urkunden ist nach den darüber erlassenen
besonderen Bestimmungen zu beurteilen.
  (4) In Ermangelung einer anderweitigen Vorschrift ist für das
Amortisirungsverfahren und die Bewilligung der Amortisirung das
Bezirksgericht zuständig, bei welchem die um Amortisirung ansuchende
Partei zur Zeit des Ansuchens ihren allgemeinen Gerichtsstand in
Streitsachen hat.

                    Fideicommiss-Angelegenheiten.

  § 116. (1) Bei Verhandlungen in nichtstreitigen
Fideicommiss-Angelegenheiten einschließlich der Abhandlung des
Fideicommissvermögens bei Todesfällen der Besitzer, der Erklärung
über die erfolgte Löschung des Fideicommisses und der Bewilligung zu
dessen Auflösung hat, soferne nicht in den genehmigten
Fideicommissstatuten bezüglich der einzelnen Fideicommisse eine
andere Fideicommissinstanz bestimmt ist, dasjenige Landesgericht
einzuschreiten, vor welchem der Stifter des Fideicommisses zur Zeit
seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Dagegen hat in
Bezug auf Fideicommisse, welche schon vor Beginn der Wirksamkeit
dieses Gesetzes errichtet wurden, derjenige Gerichtshof
einzuschreiten, welcher bisher zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in
nichtstreitigen Fideicommissangelegenheiten zuständig war.
  (2) Wenn das Fideicommiss durch den Tod des letzten Besitzers
erlischt, hat zwar die Verlassenschaftsbehörde des Verstorbenen die
Abhandlung zu pflegen, die auf das Fideicommissband bezügliche
Erklärung aber, dass das Fideicommiss erloschen sei, steht auch in
dem Falle, als das Fideicommissgericht nicht zugleich
Abhandlungsbehörde ist, dem Fideicommissgerichte zu.

                         Realangelegenheiten.

  § 117. Die Vornahme aller Realakte, als insbesondere eines Augenscheines
und Sachverständigenbefundes, einer Inventur, Schätzung, Feilbietung,
Einführung eines Verwalters kommt, soferne nicht bezüglich einzelner
Akte oder bestimmter Verfahren etwas anderes angeordnet ist, dem
Bezirksgerichte zu, in dessen Sprengel sich die Sache befindet.

            Anlegung und Führung der öffentlichen Bücher.

  § 118. Zur Anlegung und Führung der öffentlichen Bücher, für die
das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955 gilt, sind nach der Lage der
unbeweglichen Sachen zuständig:
  1. bei unbeweglichen Sachen, die Gegenstand der Landtafeln sind,
  a) das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz I für Steiermark,
  b) das Bezirksgericht Klagenfurt für Kärnten,
  c) das Bezirksgericht Linz für Oberösterreich,
  d) das Bezirksgericht Innere Stadt Wien für Wien, Niederösterreich
     und Burgenland;
  2. bei unbeweglichen Sachen, die Gegenstand der Bergbücher sind,
  a) das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz I für den Sprengel
     des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz,
  b) das Bezirksgericht Innsbruck für Tirol und Vorarlberg,
  c) das Bezirksgericht Klagenfurt für Kärnten,
  d) das Bezirksgericht Leoben für den Sprengel des Landesgerichtes
     Leoben,
  e) das Bezirksgericht Salzburg für Salzburg,
  f) das Bezirksgericht Steyr für Oberösterreich,
  g) das Bezirksgericht Innere Stadt Wien für Wien, Niederösterreich
     und Burgenland;
  3. bei unbeweglichen Sachen, die Gegenstand der Eisenbahnbücher
sind,
  das Bezirksgericht am Sitze des Gerichtshofes, der nach den
besonderen Vorschriften zur Anlegung und Führung der Eisenbahnbücher
zuständig war, in Wien das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, in Graz
das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz I;
  4. bei anderen unbeweglichen Sachen
  das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die unbeweglichen Sachen
ganz oder mit ihren Hauptbestandteilen liegen.

               Aufkündigung von Hypothekarforderungen.

  § 119. Die gerichtliche Aufkündigung einer Hypothekarforderung (§ 59
allgemeines Grundbuchsgesetz) hat stets bei dem Grundbuchsgerichte zu
erfolgen.

        Führung des Firmenbuchs; gesellschaftsrechtliche
                       Angelegenheiten

  § 120. (1) Die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster
Instanz sind sachlich zuständig
  1. zur Führung des Firmenbuchs;
  2. für die nach §§ 146 Abs. 2, 147, 157 Abs. 2, 166 Abs. 3, 183
     Abs. 3, 270 Abs. 3 bis 5, 282 und 283 UGB vom Gericht zu
     erledigenden Angelegenheiten;
  3. für die gemäß §§ 225c bis 225l AktG vom Gericht zu
     erledigenden   Angelegenheiten;
  4. für die nach dem SpaltG vom Gericht zu erledigenden
     Angelegenheiten;
  5. für die nach dem UmwG vom Gericht zu erledigenden
     Angelegenheiten;
  6. für die nach dem GesAusG vom Gericht zu erledigenden
     Angelegenheiten.
  (2) Örtlich zuständig ist jenes Gericht (Abs. 1 Z 1 und 2), in
dessen Sprengel das Unternehmen seine Hauptniederlassung oder seinen
Sitz hat. Dieses Gericht hat auch zu prüfen, ob eine
Zweigniederlassung errichtet und ob § 29 UGB beachtet ist.
  (3) Liegt die Hauptniederlassung oder der Sitz eines Unternehmens
im Ausland, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort
der inländischen Zweigniederlassung, bei mehreren inländischen
Zweigniederlassungen nach dem Ort der frühesten inländischen
Zweigniederlassung.
  (4) Ist vor der Entscheidung ein anderes als das angerufene oder
von Amts wegen eingeschrittene Gericht nach Abs. 2 oder 3 zuständig
geworden, so ist die Sache an dieses zu überweisen.
  (5) Eine Delegation aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist unzulässig.
  (5a) Örtlich zuständig ist jenes Gericht für die Angelegenheiten
  1. gemäß Abs. 1 Z 3, in dessen Sprengel die übernehmende
     Gesellschaft ihren Sitz hat;
  2. gemäß Abs. 1 Z 4, in dessen Sprengel die übertragende
     Gesellschaft ihren Sitz hat;
  3. gemäß Abs. 1 Z 5, in dessen Sprengel die umzuwandelnde
     Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat.
  (6) Entsteht eine neue Gesellschaft durch Spaltung nach dem
SpaltG, so ist für ihre erste Eintragung und für die
Auskunftserteilung gemäß § 16 SpaltG das Gericht örtlich zuständig,
in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist
nach dem UmwG bei einer Umwandlung ein Nachfolgerechtsträger in das
Firmenbuch einzutragen, so ist für dessen Eintragung das Gericht
örtlich zuständig, in dessen Sprengel die umzuwandelnde
Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat.
  (7) Werden Gesellschaften verschmolzen, so ist sowohl für die
Eintragung bei der übernehmenden Gesellschaft als auch bei der
übertragenden Gesellschaft das Gericht zuständig, in dessen Sprengel
die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat. Wird eine Gesellschaft
zur Aufnahme gespalten, so ist sowohl für die Eintragung bei der
übertragenden Gesellschaft als auch bei der übernehmenden
Gesellschaft das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die
übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat.

          Bestätigungen über die Führung der Handelsbücher.

  § 120a. Zur Erteilung von Bestätigungen über die gesetzmäßige
Beschaffenheit der Handelsbücher ist, wenn die Bücher an einem Orte
geführt werden, an welchem ein Handelsgericht oder ein Landesgericht
seinen Sitz hat, dieser Gerichtshof, sonst aber das Bezirksgericht
zuständig, in dessen Sprengel die Handelsbücher geführt werden.

        Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften, und
                 Aufnahme letztwilliger Anordnungen.

  § 121. Die Beglaubigung von Unterschriften, die Vidimirung von Abschriften
und die gerichtliche Aufnahme letztwilliger Anordnungen können von
jedem Bezirksgerichte vorgenommen werden.

                Beratung und Zustimmungen nach dem
                    Fortpflanzungsmedizingesetz

  § 121a. Die Beratung und die Protokollierung der Zustimmungs- und
Einwilligungserklärungen nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz können
von jedem zur Gerichtsbarkeit in Pflegschaftssachen berufenen
Bezirksgericht vorgenommen werden.

             Mehrheit von Bezirksgerichten an einem Orte.

  § 122. Sind die zur nicht streitigen Gerichtsbarkeit gehörigen
Rechtssachen bei dem Bezirksgericht an einem Ort anzubringen, für
den mehrere Bezirksgerichte eingerichtet sind, so wird das
zuständige Gericht durch den Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt
oder, wenn sie an diesem Ort keines von beiden hat, durch den
Aufenthalt derjenigen Personen bestimmt, deren allgemeiner
Gerichtsstand in Streitsachen für die Zuständigkeit entscheiden
soll. Hat diese Person an diesem Ort weder Wohnsitz noch Aufenthalt,
so kann die Rechtssache bei jedem der an diesem Ort befindlichen
Bezirksgericht anhängig gemacht werden.

                           Artikel XVII
  Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen, Vollziehung
                   (Anm.: Zu RGBl. Nr. 111/1895)

  § 2. (1) Es sind anzuwenden
   1. Art. II Z 7, wenn alle den Streitsachen zugrundeliegenden
      Klagen nach dem 30. April 1983 bei den Gerichten eingelangt
      sind;
   2. Art. II Z 8 bis 10, Art. III Z 2 und 3, Art. IV Z 3, 49, 52,
      53, 56, 57, 59 bis 63 und 64 lit. a sowie Art. V Z 14 auf
      Vorgänge, die nach dem 30. April 1983 vorzunehmen sind
      beziehungsweise vorgenommen werden;
   3. (Anm.: ÜR zu den sonstigen Novellen zu BGBl. Nr. 135/1983)
   4. (Anm.: ÜR zu den sonstigen Novellen zu BGBl. Nr. 135/1983)
   5. (Anm.: ÜR zu den sonstigen Novellen zu BGBl. Nr. 135/1983)
   6. Art. II Z 13 und 54 lit. a, Art. IV Z 38, 54, 58, 72 lit. b,
      106 und 112 sowie Art. VIII Z 1, wenn der betreffende Beschluß
      nach dem 30. April 1983 gefaßt wird (§ 416 Abs. 2 ZPO);
   7. (Anm.: ÜR zu den sonstigen Novellen zu BGBl. Nr. 135/1983)
   8. (Anm.: ÜR zu den sonstigen Novellen zu BGBl. Nr. 135/1983)
   9. (Anm.: ÜR zu den sonstigen Novellen zu BGBl. Nr. 135/1983)
  10. (Anm.: ÜR zu den sonstigen Novellen zu BGBl. Nr. 135/1983)
  11. (Anm.: ÜR zu den sonstigen Novellen zu BGBl. Nr. 135/1983)
  12. Art. II Z 21 lit. a bezüglich der im § 51 Abs. 1 Z 6 und 7 JN
      vorgesehenen Änderungen und Z 42 bezüglich der Einfügung eines
      § 92b JN auf Klagen, die nach dem 31. Dezember 1985 bei
      Gericht einlangen;
  13. Art. II Z 19, 20 und 46 sowie die durch diese Verschiebung der
      sachlichen Zuständigkeit bedingten Änderungen auf
      Eheverfahren, die nach dem 31. Dezember 1986 gerichtsanhängig
      werden; über Eheverfahren einschließlich der damit verbundenen
      vermögensrechtlichen Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis, die
      vor diesem Zeitpunkt gerichtsanhängig werden, entscheidet ohne
      Rücksicht auf deren Wert der Einzelrichter des Gerichtshofs
      nach den hiefür geltenden Vorschriften.
  (2) Art. II Z 51 bis 53 und 54 lit. b sowie Art. IV Z 32 bis 35
sind nach dem 30. April 1983 auch auf Verfahren anzuwenden, die
vorher anhängig geworden sind. Verfügungen, mit denen vor dem 1. Mai
1983 Sachen zu Ferialsachen erklärt worden sind, verlieren mit dem
1. Mai 1983 ihre Wirksamkeit.
  (3) (Anm.: ÜR zu den sonstigen Novellen zu BGBl. Nr. 135/1983.)
  (4) (Anm.: ÜR zu den sonstigen Novellen zu BGBl. Nr. 135/1983.)
  (5) (Anm.: ÜR zu den sonstigen Novellen zu BGBl. Nr. 135/1983.)
  (6) (Anm.: ÜR zu den sonstigen Novellen zu BGBl. Nr. 135/1983.)

                           Artikel XXXII
    Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmunge
        (Anm.: Zu den §§ 7a, 27a, 28, 29, 32, 42, 43, 44, 49,
           51, 52, 56, 85 und 104 JN, RGBl. Nr. 111/1895)

  1. (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
  2. (Anm.: Außerkrafttretensbestimmung)
  3. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)
  4. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr.
140/1997)
  5. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr.
140/1997)
  6. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)
  7. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)
  8. Die Art. VI Z 1 bis 9 lit. a (§§ 7a, 27a, 28, 29, 32, 42 bis 44
und 49 Abs. 1 JN), 10 bis 12 (§§ 51, 52 und 56 JN) und 14 (§ 104
JN), VII Z 1 und 2 (§§ 27 und 29 ZPO), 11 bis 18 (§§ 182, 230, 230a,
239, 240, 243, 260 und 261 ZPO), 24 und 25 (§§ 448 und 451 ZPO), 29,
31 und 32 (§§ 471, 475 und 477 ZPO), 35 (§ 501 ZPO), 44 und 45
(§§ 517 und 518 ZPO) und 49 (§ 550 ZPO), VIII Z 1 bis 3 (§§ 38, 54b
und 66 EO), XIII (§ 15b VersVG), XV Z 1 (§ 2 GEG 1962), XVIII (§ 1
des Bundesgesetzes über die Bestimmung der Kosten, die einem durch
die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in
gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind), XXIII (§ 14 KSchG), XXVI
Z 1, 3 und 4 (§§ 9, 38 und 44 ASGG - soweit sich dessen Abs. 1 nicht
auf den § 508 ZPO bezieht), XXVII Z 2 (§ 32 UVG 1985) und XXVIII
(§§ 19 und 22 RpflG) sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die
Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem
31. Dezember 1997 angebracht werden.
  9. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr.
140/1997)
  10. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)
  11. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)
  12. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr.
140/1997)
  13. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr.
140/1997)
  14. Die Art. II Z 1 bis 3 (§§ 13, 14, 14a, 14b und 16 AußStrG), VI
Z 9 lit. b und c (§ 49 Abs. 2 Z 1 und 1a JN), VII Z 34 und 36 bis 42
(§§ 500, 502, 505 bis 508a ZPO), 43 lit. b (§ 510 Abs. 3 dritter
Satz ZPO) und 46 bis 48 (§§ 521a, 527 und 528 ZPO), VIII Z 5 (§ 371
EO), XII Z 1 bis 4 (§§ 125 bis 127 und 129 GBG 1955), XXI (§ 26 WEG
1975), XXII (§ 22 WGG), XXIV Z 2 (§ 37 MRG), XXVI Z 4 lit. a (§ 44
Abs. 1 ASGG - soweit sich dieser auf den § 508 ZPO bezieht), 5 bis 7
(§§ 45, 46 und 47 ASGG), XXVII Z 1 (§ 15 Abs. 3 UVG 1985) und XXIX
(§ 25 HeizKG) sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der
zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.
  15. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr.
140/1997)
  16. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)
  17. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr.
140/1997)
  18. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)
  19. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)
  20. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)

Beachte

Die Aufhebung des § 80 JN durch § 15 BGBl. Nr. 20/1949

                            III. Abschnitt
                  Schluß- und Übergangsbestimmungen.
                    (Anm.: Zu RGBl. Nr. 111/1895)

  § 16. (1) Die wegen Rechtsverletzungen nach den Bestimmungen des
Gesetzes vom 12. Juli 1872, R. G. Bl. Nr. 112, bereits anhängigen
Verfahren sind nach seinen Vorschriften zu Ende zu führen.
  (2) Auf Rechtsverletzungen nach den Bestimmungen des Gesetzes vom
12. Juli 1872, R. G. Bl. Nr. 112, die vor dem Wirksamkeitsbeginn
dieses Gesetzes begangen wurden, wegen deren aber ein Verfahren noch
nicht anhängig ist, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
Anwendung.
  (3) An Stelle der in anderen Gesetzen enthaltenen Hinweise auf das
Gesetz vom 12. Juli 1872, R. G. Bl. Nr. 112, treten die
entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

                            Artikel XVI
                  In-Kraft-Treten und Vollziehung
         (Anm.: Zu den §§ 55 und 101, RGBl. Nr. 111/1895)

  (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern nicht anderes angeordnet
ist, mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  (2) §§ 55 und 101 JN sowie §§ 27, 502 und 517 ZPO in der Fassung
dieses Bundesgesetzes sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die
Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember
2004 bei Gericht eingelangt ist.
  (3) (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)
  (4) (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)
  (5) (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)
  (6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für Justiz betraut.

                          Artikel XXXI
                    Justizverwaltungsmaßnahmen
        (Anm.: Zu den §§ 49, 77, 105, 106, 107, 108 und
                    114, RGBl. Nr. 111/1895)

  Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem
seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie
sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden.
Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in
Wirksamkeit gesetzt werden.

                          Artikel XXXII
                      Übergangsbestimmungen
       (Anm.: Zu den §§ 51, 87a und 88, RGBl. Nr. 111/1895)

  Soweit in diesem Bundesgesetz keine besonderen Regelungen
getroffen werden, gilt:
  (1) (Anm.: betrifft das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch)
  (2) § 51 und § 87a JN in der Fassung des
Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, sind auf
Klagen anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes
bei Gericht eingebracht werden. Für Unternehmer wird der
Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 88 Abs. 2 JN in der
Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005,
begründet, wenn die Faktura nach In-Kraft-Treten des
Handelsrechts-Änderungsgesetzes angenommen wurde.

         (Anm.: Zu den §§ 49, 76b, 76c, 77, 105 - 108
                und 114, RGBl. Nr. 111/1895)

  § 3. (1) §§ 49, 108 und 114 JN in der Fassung dieses
Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende
Antrag nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht wurde.
  (2) §§ 76b, 76c, 77, 105 bis 107 JN in der Fassung dieses
Bundesgesetzes sind auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim
Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden, sofern sie nicht früher
hätten eingeleitet werden können.

                             Artikel 96
               In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
 (Anm.: Zu den §§ 7a, 49, 51, 52, 55, 56 und 60, RGBl. Nr. 111/1895)

  1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten - soweit im Folgenden
nichts anderes bestimmt ist - mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  2. - 12. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften)
  13. Die Art. 49 Z 1 und 2 (§§ 54b Abs. 1 Z 2, 54g EO), 59
(Jurisdiktionsnorm), 77 Z 2, 3 und 5 (§§ 17a Abs. 2 Z 1, 18 Abs. 2
Z 1 lit. a, 22 Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 2 lit. a RPflG) sowie 94 Z 1,
2, 9 und 11 (§§ 27 Abs. 1 und Abs. 3, 29 Abs. 1, 448 Abs. 1, 451
Abs. 1 ZPO) sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder
der verfahrenseinleitende Antrag bei Gericht nach dem 31. Dezember
2001 angebracht wird.
  14. - 30. (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften)