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KSchG Konsumentenschutzgesetz

Stand BGBl. I Nr. 60/2007.




                           I. HAUPTSTÜCK
   Besondere Bestimmungen für Verträge zwischen Unternehmern und
                            Verbrauchern

                            Abschnitt I
                          Geltungsbereich

  § 1 (1) Dieses Hauptstück gilt für Rechtsgeschäfte, an denen
  1. einerseits jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines
     Unternehmens gehört, (im folgenden kurz Unternehmer genannt) und
  2. andererseits jemand, für den dies nicht zutrifft, (im folgenden
     kurz Verbraucher genannt) beteiligt sind.
  (2) Unternehmen im Sinn des Abs. 1 Z. 1 ist jede auf Dauer
angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag
sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Juristische Personen des
öffentlichen Rechts gelten immer als Unternehmer.
  (3) Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des
Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür
tätigt, gehören noch nicht im Sinn des Abs. 1 Z. 1 zu diesem Betrieb.
  (4) Dieses Hauptstück gilt nicht für Verträge, die jemand als
Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person (§ 51 Abs. 3 ASGG)
mit dem Arbeitgeber schließt.
  (5) Die Bestimmungen des I. und des II. Hauptstücks sind auch
auf den Beitritt zu und die Mitgliedschaft bei Vereinen anzuwenden,
wenn diese zwar von ihren Mitgliedern Beiträge oder sonstige
Geldleistungen verlangen, ihnen aber nur eingeschränkte
Mitgliedschaftsrechte einräumen und die Mitgliedschaft nicht
geschäftlichen Zwecken dient.

  § 2. (1) Dieses Hauptstück läßt Regelungen unberührt, nach denen
die hier vorgesehenen Rechtsfolgen in anderen Fällen eintreten.
  (2) Soweit in Vereinbarungen von diesem Hauptstück zum Nachteil des
Verbrauchers abgewichen wird, sind sie unwirksam.

                            Abschnitt II
                         Allgemeine Regeln

                          Rücktrittsrecht

  § 3. (1) Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den
vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten
Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem
Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag
oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum
Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen einer Woche erklärt
werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die
zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur
Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung
über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher, frühestens
jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags zu laufen. Diese Belehrung
ist dem Verbraucher anläßlich der Entgegennahme seiner
Vertragserklärung auszufolgen. Das Rücktrittsrecht erlischt bei
Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach Zustandekommen
des Vertrags.
  (2) Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unternehmer
oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen
einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen
Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf
der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke
benützten Räume gebracht hat.
  (3) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,
  1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer
     oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages
     angebahnt hat,
  2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen
     zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen
     sind oder
  3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu
     erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern
     außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das
     vereinbarte Entgelt 15 Euro, oder wenn das Unternehmen nach
     seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird
     und das Entgelt 45 Euro nicht übersteigt.
  (4) Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der
Schriftform. Es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das
seine Vertragserklärung oder die des Unternehmers enthält, dem
Unternehmer oder dessen Beauftragten, der an den Vertragshandlungen
(Anm.: richtig: Vertragsverhandlungen) mitgewirkt hat, mit einem
Vermerk zurückstellt, der erkennen läßt, daß der Verbraucher das
Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es
genügt, wenn die Erklärung innerhalb des im Abs. 1 genannten
Zeitraumes abgesendet wird.
  (5) Der Verbraucher kann ferner von seinem Vertragsantrag oder vom
Vertrag zurücktreten, wenn der Unternehmer gegen die
gewerberechtlichen Regelungen über das Sammeln und die Entgegennahme
von Dienstleistungen über das Aufsuchen von Privatpersonen oder über
die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren (§§ 54, 57 und 59 GewO
1994) verstoßen hat. Die Bestimmungen des Abs. 1 und 4 sind auch auf
dieses Rücktrittsrecht anzuwenden. Es steht dem Verbraucher auch in
den Fällen des Abs. 3 zu.

  § 3a. (1) Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom
Vertrag weiters zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine
Einwilligung maßgebliche Umstände, die der Unternehmer im Zuge der
Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder
nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten.
  (2) Maßgebliche Umstände im Sinn des Abs. 1 sind
  1. die Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, die
     erforderlich ist, damit die Leistung des Unternehmers erbracht
     oder vom Verbraucher verwendet werden kann,
  2. die Aussicht auf steuerrechtliche Vorteile,
  3. die Aussicht auf eine öffentliche Förderung und
  4. die Aussicht auf einen Kredit.
  (3) Der Rücktritt kann binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist
beginnt zu laufen, sobald für den Verbraucher erkennbar ist, daß die
in Abs. 1 genannten Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem
Ausmaß eintreten und er eine schriftliche Belehrung über dieses
Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch
spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrags
durch beide Vertragspartner, bei Bank- und Versicherungsverträgen mit
einer ein Jahr übersteigenden Vertragsdauer spätestens einen Monat
nach dem Zustandekommen des Vertrags.
  (4) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn
  1. er bereits bei den Vertragsverhandlungen wußte oder wissen
     mußte, daß die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich
     geringerem Ausmaß eintreten werden,
  2. der Ausschluß des Rücktrittsrechts im einzelnen ausgehandelt
     worden ist oder
  3. der Unternehmer sich zu einer angemessenen Anpassung des
     Vertrags bereit erklärt.
  (5) Für die Rücktrittserklärung gilt § 3 Abs. 4 sinngemäß.

  § 4. (1) Tritt der Verbraucher nach § 3 oder § 3a vom Vertrag
zurück, so hat Zug um Zug
  1. der Unternehmer alle empfangenen Leistungen samt gesetzlichen
     Zinsen vom Empfangstag an zurückzuerstatten und den vom
     Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen
     Aufwand zu ersetzen,
  2. der Verbraucher die empfangenen Leistungen zurückzustellen und
     dem Unternehmer ein angemessenes Entgelt für die Benützung,
     einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene
     Minderung des gemeinen Wertes der Leistung, zu zahlen; die
     Übernahme der Leistungen in die Gewahrsame des Verbrauchers ist
     für sich allein nicht als Wertminderung anzusehen.
  (2) Ist die Rückstellung der vom Unternehmer bereits erbrachten
Leistungen unmöglich oder untunlich, so hat der Verbraucher dem
Unternehmer deren Wert zu vergüten, soweit sie ihm zum klaren und
überwiegenden Vorteil gereichen.
  (3) Die Abs. 1 und 2 lassen Schadenersatzansprüche unberührt.

                         Kostenvoranschläge

  § 5. (1) Für die Erstellung eines Kostenvoranschlags im Sinn des
§ 1170 a ABGB durch den Unternehmer hat der Verbraucher ein Entgelt
nur dann zu zahlen, wenn er vorher auf diese Zahlungspflicht
hingewiesen worden ist.
  (2) Wird dem Vertrag ein Kostenvoranschlag des Unternehmers
zugrunde gelegt, so gilt dessen Richtigkeit als gewährleistet, wenn
nicht das Gegenteil ausdrücklich erklärt ist.

                 Vertragsabschlüsse im Fernabsatz

  § 5a. (1) Die §§ 5c bis 5i gelten für Verträge, die unter
ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer
Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, sofern sich der
Unternehmer eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder
Dienstleistungssystems bedient.
  (2) Fernkommunikationsmittel im Sinn des Abs. 1 sind
Kommunikationsmittel, die zum Abschluß eines Vertrages ohne
gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien verwendet werden
können, insbesondere Drucksachen mit oder ohne Anschrift, Kataloge,
Pressewerbungen mit Bestellschein, vorgefertigte Standardbriefe,
Ferngespräche mit Personen oder Automaten als Gesprächspartnern,
Hörfunk, Bildtelefon, Telekopie, Teleshopping sowie öffentlich
zugängliche elektronische Medien, die eine individuelle
Kommunikation ermöglichen, wie etwa die elektronische Post.

  § 5b. Die §§ 5c bis 5i sind nicht anzuwenden auf
  1. Verträge über Finanzdienstleistungen im Sinn des § 1 des
     Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 62/2004,
  2. Verträge über den Bau und den Verkauf von Immobilien oder über
     sonstige Rechte an Immobilien mit Ausnahme der Vermietung,
  3. Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten oder
     automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden, und
  4. Versteigerungen.

  § 5c. (1) Der Verbraucher muß rechtzeitig vor Abgabe seiner
Vertragserklärung über folgende Informationen verfügen:
  1. Name (Firma) und ladungsfähige Anschrift des Unternehmers,
  2. die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung,
  3. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller
     Steuern,
  4. allfällige Lieferkosten,
  5. die Einzelheiten der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
  6. das Bestehen eines Rücktrittsrechts, außer in den Fällen des
     § 5f,
  7. die Kosten für den Einsatz des Fernkommunikationsmittels,
     sofern sie nicht nach dem Grundtarif berechnet werden,
  8. die Gültigkeitsdauer des Angebots oder des Preises sowie
  9. die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde
     oder wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat.
  (2) Die in Abs. 1 genannten Informationen müssen dem Verbraucher
klar und verständlich in einer dem verwendeten
Fernkommunikationsmittel angepaßten Art und Weise erteilt werden.
Ihr geschäftlicher Zweck muß unzweideutig erkennbar sein.
  (3) Bei Ferngesprächen mit Verbrauchern sind der Name oder die
Firma des Unternehmers und der geschäftliche Zweck des Gesprächs zu
dessen Beginn klar und verständlich offenzulegen. Die Verwendung
eines Automaten als Gesprächspartner eines Verbrauchers bedarf
dessen vorheriger - jederzeit widerruflicher - Zustimmung. Andere
Regelungen über die Zulässigkeit der Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln bleiben unberührt.
  (4) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Verträge
  1. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen
     Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz,
     am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers von
     Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten
     geliefert werden (Hauslieferungen), sowie
  2. über Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung,
     Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie
     Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei
     Vertragsabschluß verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem
     bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen
     Zeitraums zu erbringen (Freizeit-Dienstleistungen).

  § 5d. (1) Der Verbraucher muß rechtzeitig während der Erfüllung
des Vertrags, bei nicht zur Lieferung an Dritte bestimmten Waren
spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung, eine schriftliche
Bestätigung der in § 5c Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Informationen
erhalten, soweit ihm diese nicht bereits vor Vertragsabschluß
schriftlich erteilt wurden. Der schriftlichen Bestätigung
(Informationserteilung) steht eine solche auf einem für den
Verbraucher verfügbaren dauerhaften Datenträger gleich.
  (2) Dem Verbraucher sind zudem rechtzeitig folgende Angaben
schriftlich oder auf einem für ihn verfügbaren dauerhaften
Datenträger zu übermitteln:
  1. Informationen über die Bedingungen und die Einzelheiten der
     Ausübung des Rücktrittsrechts nach § 5e, einschließlich der in
     § 5f Z 1 genannten Fälle,
  2. die geographische Anschrift der Niederlassung des Unternehmers,
     bei der der Verbraucher allfällige Beanstandungen vorbringen
     kann,
  3. Informationen über den Kundendienst und die geltenden
     Garantiebedingungen sowie
  4. bei unbestimmter oder mehr als einjähriger Vertragsdauer die
     Kündigungsbedingungen.
  (3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Verträge über Hauslieferungen (§ 5c
Abs. 4 Z 1) und Freizeit-Dienstleistungen (§ 5c Abs. 4 Z 2) nicht
anzuwenden. Sie sind weiters nicht auf Dienstleistungen anzuwenden,
die unmittelbar durch den Einsatz eines Fernkommunikationsmittels
erbracht werden, sofern sie auf einmal erbracht und über den
Betreiber des Kommunikationsmittels abgerechnet werden; der
Verbraucher muß jedoch die Möglichkeit haben, die geographische
Anschrift der Niederlassung des Unternehmers zu erfahren, bei der er
seine Beanstandungen vorbringen kann.

  § 5e. (1) Der Verbraucher kann von einem im Fernabsatz
geschlossenen Vertrag oder einer im Fernabsatz abgegebenen
Vertragserklärung bis zum Ablauf der in Abs. 2 und 3 genannten
Fristen zurücktreten. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung
innerhalb der Frist abgesendet wird.
  (2) Die Rücktrittsfrist beträgt sieben Werktage, wobei der Samstag
nicht als Werktag zählt. Sie beginnt bei Verträgen über die
Lieferung von Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher, bei
Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des
Vertragsabschlusses.
  (3) Ist der Unternehmer seinen Informationspflichten nach § 5d
Abs. 1 und 2 nicht nachgekommen, so beträgt die Rücktrittsfrist drei
Monate ab den in Abs. 2 genannten Zeitpunkten. Kommt der Unternehmer
seinen Informationspflichten innerhalb dieser Frist nach, so beginnt
mit dem Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen durch den
Unternehmer die in Abs. 2 genannte Frist zur Ausübung des
Rücktrittsrechts.

  § 5f. Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über
  1. Dienstleistungen, mit deren Ausführung dem Verbraucher
     gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen
     (§ 5e Abs. 2 erster Satz) ab Vertragsabschluß begonnen wird,
  2. Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von der Entwicklung
     der Sätze auf den Finanzmärkten, auf die der Unternehmer keinen
     Einfluß hat, abhängt,
  3. Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, die
     eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind,
     die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung
     geeignet sind, die schnell verderben können oder deren
     Verfallsdatum überschritten würde,
  4. Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, sofern die
     gelieferten Sachen vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
  5. Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von
     Verträgen über periodische Druckschriften (§ 26 Abs. 1 Z 1),
  6. Wett- und Lotterie-Dienstleistungen sowie
  7. Hauslieferungen oder Freizeit-Dienstleistungen (§ 5c Abs. 4 Z 1
     und 2).

  § 5g. (1) Tritt der Verbraucher nach § 5e vom Vertrag zurück, so
hat Zug um Zug
  1. der Unternehmer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen zu
     erstatten und den vom Verbraucher auf die Sache gemachten
     notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen sowie
  2. der Verbraucher die empfangenen Leistungen zurückzustellen und
     dem Unternehmer ein angemessenes Entgelt für die Benützung,
     einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene
     Minderung des gemeinen Wertes der Leistung, zu zahlen; die
     Übernahme der Leistungen in die Gewahrsame des Verbrauchers ist
     für sich allein nicht als Wertminderung anzusehen.
  (2) An Kosten dürfen dem Verbraucher nur die unmittelbaren Kosten
der Rücksendung auferlegt werden, sofern die Parteien dies
vereinbart haben.
  (3) § 4 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

  § 5h. (1) Tritt der Verbraucher nach § 5e von einem im Fernabsatz
geschlossenen Vertrag zurück, bei dem das Entgelt für die Ware oder
Dienstleistung ganz oder teilweise durch einen vom Unternehmer oder
in wirtschaftlicher Einheit von einem Dritten (§ 18) gewährten
Kredit finanziert wird, so gilt der Rücktritt auch für den
Kreditvertrag.
  (2) Nach einem Rücktritt vom Kreditvertrag im Sinn des Abs. 1 hat
jeder Teil dem anderen die empfangenen Leistungen zu erstatten. Dem
Verbraucher können nur die Kosten einer allenfalls erforderlichen
Beglaubigung von Unterschriften sowie der Ersatz der vom Unternehmer
oder vom Dritten auf Grund der Kreditgewährung entrichteten Abgaben
auferlegt werden, sofern die Parteien dies vereinbart haben.
Ansprüche gegen den Verbraucher auf Zahlung sonstiger Kosten und von
Zinsen sind ausgeschlossen.

  § 5i. (1) Sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart
haben, hat der Unternehmer eine Bestellung des Verbrauchers
spätestens 30 Tage nach dem auf die Übermittlung der Bestellung
durch den Verbraucher folgenden Tag auszuführen, es sei denn, daß er
das Anbot des Verbrauchers nicht annimmt.
  (2) Kann der Unternehmer eine Bestellung des Verbrauchers nicht
ausführen, weil die bestellte Ware oder Dienstleistung nicht
verfügbar ist, so hat er dies dem Verbraucher unverzüglich
mitzuteilen und ihm bereits geleistete Zahlungen zu erstatten.
Gleiches gilt, wenn der Unternehmer das Anbot des Verbrauchers nicht
annimmt.
  (3) Abs. 1 ist auf Verträge über Hauslieferungen (§ 5c Abs. 4 Z 1)
und Freizeit-Dienstleistungen (§ 5c Abs. 4 Z 2) nicht anzuwenden.

  § 5j. Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare
Mitteilungen an bestimmte Verbraucher senden und durch die
Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erwecken, daß der
Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, haben dem
Verbraucher diesen Preis zu leisten; er kann auch gerichtlich
eingefordert werden.

                  Unzulässige Vertragsbestandteile

  § 6. (1) Für den Verbraucher sind besonders solche
Vertragsbestimmungen im Sinn des § 879 ABGB jedenfalls nicht
verbindlich, nach denen
  1. sich der Unternehmer eine unangemessen lange oder nicht
     hinreichend bestimmte Frist ausbedingt, während deren er einen
     Vertragsantrag des Verbrauchers annehmen oder ablehnen kann oder
     während deren der Verbraucher an den Vertrag gebunden ist;
  2. ein bestimmtes Verhalten des Verbrauchers als Abgabe oder
     Nichtabgabe einer Erklärung gilt, es sei denn, der Verbraucher
     wird bei Beginn der hiefür vorgesehenen Frist auf die Bedeutung
     seines Verhaltens besonders hingewiesen und hat zur Abgabe einer
     ausdrücklichen Erklärung eine angemessene Frist;
  3. eine für den Verbraucher rechtlich bedeutsame Erklärung des
     Unternehmers, die jenem nicht zugegangen ist, als ihm zugegangen
     gilt, sofern es sich nicht um die Wirksamkeit einer an die
     zuletzt bekanntgegebene Anschrift des Verbrauchers gesendeten
     Erklärung für den Fall handelt, daß der Verbraucher dem
     Unternehmer eine Änderung seiner Anschrift nicht bekanntgegeben
     hat;
  4. eine vom Verbraucher dem Unternehmer oder einem Dritten
     abzugebende Anzeige oder Erklärung einer strengeren Form als der
     Schriftform oder besonderen Zugangserfordernissen zu genügen
     hat;
  5. dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine Leistung ein
     höheres als das bei der Vertragsschließung bestimmte Entgelt
     zusteht, es sei denn, daß der Vertrag bei Vorliegen der
     vereinbarten Voraussetzungen für eine Entgeltänderung auch eine
     Entgeltsenkung vorsieht, daß die für die Entgeltänderung
     maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben und sachlich
     gerechtfertigt sind sowie daß ihr Eintritt nicht vom Willen des
     Unternehmers abhängt.
  6. das Recht des Verbrauchers, seine Leistung nach § 1052 ABGB bis
     zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu
     verweigern, für den Fall ausgeschlossen oder eingeschränkt wird,
     daß der Unternehmer seine Leistung nicht vertragsgemäß erbringt
     oder ihre Erbringung durch seine schlechten
     Vermögensverhältnisse, die dem Verbraucher zur Zeit der
     Vertragsschließung weder bekannt waren noch bekannt sein mußten,
     gefährdet ist, indem etwa das Leistungsverweigerungsrecht davon
     abhängig gemacht wird, daß der Unternehmer Mängel seiner
     Leistung anerkennt;
  7. ein dem Verbraucher nach dem Gesetz zustehendes
     Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen oder eingeschränkt wird;
  8. das Recht des Verbrauchers, seine Verbindlichkeiten durch
     Aufrechnung aufzuheben, für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des
     Unternehmers oder für Gegenforderungen ausgeschlossen oder
     eingeschränkt wird, die im rechtlichen Zusammenhang mit der
     Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, die gerichtlich
     festgestellt oder die vom Unternehmer anerkannt worden sind;
  9. eine Pflicht des Unternehmers zum Ersatz eines Schadens an der
     Person ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder eine Pflicht
     des Unternehmers zum Ersatz sonstiger Schäden für den Fall
     ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, daß er oder eine Person,
     für die er einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob
     fahrlässig verschuldet hat;
 10. der Unternehmer oder eine seinem Einflußbereich unterliegende
     Stelle oder Person ermächtigt wird, mit bindender Wirkung für
     den Verbraucher darüber zu entscheiden, ob die ihm vom
     Unternehmer erbrachten Leistungen der Vereinbarung entsprechen;
 11. dem Verbraucher eine Beweislast auferlegt wird, die ihn von
     Gesetzes wegen nicht trifft;
 12. die Rechte des Verbrauchers auf eine Sache, die der Unternehmer
     zur Bearbeitung übernommen hat, in unangemessen kurzer Frist
     verfallen;
 13. die im Fall des Verzugs des Verbrauchers zu zahlenden Zinsen
     den für den Fall vertragsgemäßer Zahlung vereinbarten Zinssatz
     um mehr als fünf Prozentpunkte pro Jahr übersteigen;
 14. das Recht zur Geltendmachung eines ihm unterlaufenen Irrtums
     oder des Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage im
     vorhinein ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, etwa auch
     durch eine Vereinbarung, wonach Zusagen des Unternehmers nicht
     die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben
     (§ 871 Abs. 1 ABGB) betreffen;
 15. er sich nach Eintritt des Verzugs zur Zahlung von Betreibungs-
     oder Einbringungskosten verpflichtet, sofern diese Kosten in
     der Vereinbarung nicht gesondert und aufgeschlüsselt
     ausgewiesen sind oder soweit diese Kosten zur
     zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung
     nicht notwendig waren.
  (2) Sofern der Unternehmer nicht beweist, daß sie im einzelnen
ausgehandelt worden sind, gilt das gleiche auch für
Vertragsbestimmungen, nach denen
  1. der Unternehmer ohne sachliche Rechtfertigung vom Vertrag
     zurücktreten kann;
  2. dem Unternehmer das Recht eingeräumt wird, seine Pflichten oder
     den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten
     zu überbinden, der im Vertrag nicht namentlich genannt ist;
  3. der Unternehmer eine von ihm zu erbringende Leistung einseitig
     ändern oder von ihr abweichen kann, es sei denn, die Änderung
     beziehungsweise Abweichung ist dem Verbraucher zumutbar,
     besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist;
  4. dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine innerhalb von zwei
     Monaten nach der Vertragsschließung zu erbringende Leistung ein
     höheres als das ursprünglich bestimmte Entgelt zusteht;
  5. eine Pflicht des Unternehmers zum Ersatz eines Schadens an einer
     Sache, die er zur Bearbeitung übernommen hat, ausgeschlossen
     oder beschränkt wird;
  6. Ansprüche des Verbrauchers aus § 908 ABGB eingeschränkt oder
     ausgeschlossen werden;
  7. ein Rechtsstreit zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher
     durch einen oder mehrere Schiedsrichter entschieden werden
     soll.
  (3) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder
Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung ist unwirksam,
wenn sie unklar oder unverständlich abgefaßt ist.

                          Angeld und Reugeld

  § 7. Ist der Unternehmer zur Einbehaltung oder Rückforderung eines
Angeldes (§ 908 ABGB) berechtigt oder der Verbraucher zur Zahlung
eines Reugeldes (§ 909 ABGB) verpflichtet, so kann der Richter das
Angeld beziehungsweise das Reugeld in sinngemäßer Anwendung des
§ 1336 Abs. 2 ABGB mäßigen.

                           Gewährleistung

  § 8. (1) Ist der Unternehmer zur Verbesserung oder zum Austausch
verpflichtet (§ 932 ABGB), so hat er diese Pflicht zu erfüllen
  1. an dem Ort, an dem die Sache übergeben worden ist; hat der
     Unternehmer die Sache vertragsgemäß nach einem im Inland
     gelegenen Ort befördert oder versendet, so tritt dieser Ort an
     die Stelle des Übergabsortes; oder wenn es der Verbraucher
     verlangt
  2. an dem Ort, an dem sich die Sache gewöhnlich befindet, sofern
     dieser Ort im Inland gelegen ist, für den Unternehmer nicht
     überraschend sein mußte und sofern nach der Art der Sache deren
     Beförderung zum Unternehmer für den Verbraucher untunlich ist,
     besonders weil die Sache sperrig, gewichtig oder durch Einbau
     unbeweglich geworden ist.
  (2) Der Unternehmer kann verlangen, dass ihm der Verbraucher, wenn
es für diesen tunlich ist, die Sache übersendet. Der Unternehmer hat
jedoch die Gefahr der Übersendung zu tragen.
  (3) Die notwendigen Kosten der Verbesserung oder des Austauschs,
insbesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten, hat der
Unternehmer zu tragen.

  § 9. (1) Gewährleistungsrechte des Verbrauchers (§§ 922 bis 933
ABGB) können vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder
eingeschränkt werden. Die Vereinbarung einer kürzeren als der
gesetzlichen Gewährleistungsfrist ist unwirksam, doch kann bei der
Veräußerung gebrauchter beweglicher Sachen die Gewährleistungsfrist
auf ein Jahr verkürzt werden, sofern dies im Einzelnen ausgehandelt
wird. Bei Kraftfahrzeugen ist eine solche Verkürzung nur dann
wirksam, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr
verstrichen ist.
  (2) Die §§ 925 bis 927 und 933 Abs. 2 ABGB über Viehmängel sind
auf den Erwerb durch Verbraucher nicht anzuwenden.

  § 9a. War der Unternehmer nach dem Vertrag zur Montage
verpflichtet, so haftet er auch für einen dabei durch sein
unsachgemäßes Verhalten an der Sache verursachten Mangel. Dasselbe
gilt, wenn die Sache zur Montage durch den Verbraucher bestimmt war
und die unsachgemäße Montage auf einem Fehler der Montageanleitung
beruht.

                           Vertragliche Garantie

  § 9b. (1) Verpflichtet sich ein Unternehmer gegenüber einem
Verbraucher, für den Fall der Mangelhaftigkeit der Sache diese zu
verbessern, auszutauschen, den Kaufpreis zu erstatten oder sonst
Abhilfe zu schaffen (Garantie), so hat er auch auf die gesetzliche
Gewährleistungspflicht des Übergebers und darauf hinzuweisen, dass
sie durch die Garantie nicht eingeschränkt wird. Der Unternehmer ist
an die Zusagen in der Garantieerklärung und an den in der Werbung
bekannt gemachten Inhalt der Garantie gebunden.
  (2) Die Garantieerklärung hat den Namen und die Anschrift des
Garanten sowie in einfacher und verständlicher Form den Inhalt der
Garantie, vor allem ihre Dauer und ihre räumliche Geltung, und die
sonstigen für ihre Inanspruchnahme nötigen Angaben zu enthalten.
Gehen aus der Erklärung die garantierten Eigenschaften nicht hervor,
so haftet der Garant dafür, dass die Sache die gewöhnlich
vorausgesetzten Eigenschaften hat.
  (3) Die Garantie ist dem Verbraucher auf sein Verlangen
schriftlich oder auf einem anderen für ihn verfügbaren dauerhaften
Datenträger bekannt zu geben.
  (4) Verstößt der Garant gegen die Abs. 1 bis 3, so berührt dies
die Gültigkeit der Garantie nicht. Der Garant haftet überdies dem
Verbraucher für den durch den Verstoß verschuldeten Schaden.

         Umfang der Vertretungsmacht und mündliche Zusagen

  § 10. (1) Eine Vollmacht, die ein Unternehmer erteilt hat,
erstreckt sich im Verkehr mit Verbrauchern auf alle Rechtshandlungen,
die derartige Geschäfte gewöhnlich mit sich bringen; besondere
gesetzliche Regeln über den Umfang der Vollmacht bleiben davon
unberührt. Eine Beschränkung dieser Vollmacht ist dem Verbraucher
gegenüber nur wirksam, wenn sie ihm bewußt war.
  (2) War dem Verbraucher die Beschränkung der Vollmacht nur infolge
grober Fahrlässigkeit nicht bewußt, so hat der Unternehmer -
unbeschadet der Geltendmachung dieses Umstandes nach anderen
Bestimmungen - das Recht, vom Vertrag zurückzutreten; der Rücktritt
muß unverzüglich nach Kenntnis des Unternehmers von der
Überschreitung durch den Vertreter und den Umständen, aus denen sich
die grobe Fahrlässigkeit des Verbrauchers ergibt, erklärt werden.
  (3) Die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmers
oder seiner Vertreter kann zum Nachteil des Verbrauchers vertraglich
nicht ausgeschlossen werden.

                      Verbot des Orderwechsels

  § 11. (1) Der Unternehmer darf sich für seine Forderungen an den
Verbraucher eine Wechselverbindlichkeit eines Verbrauchers nur
einräumen lassen, wenn der Unternehmer Wechselnehmer (Art. 1 Z. 6,
Art. 75 Z. 5 des Wechselgesetzes 1955) ist und der Wechsel die Worte
"nicht an Order" oder einen gleichbedeutenden Vermerk enthält. Eine
Verletzung dieser Bestimmung läßt die Rechtswirksamkeit des Wechsels
unberührt.
  (2) Ist dem Abs. 1 nicht entsprochen worden, so hat jeder
Verbraucher, der den Wechsel eingelöst hat, an den Unternehmer einen
Anspruch auf Zahlung eines Betrages in der Höhe der Rückgriffssumme,
soweit nicht der Unternehmer beweist, daß der Verbraucher durch die
Übernahme oder Erfüllung der Wechselverbindlichkeit von einer auch
ohne den Wechsel bestehenden Pflicht zur Zahlung dieses Betrages
befreit worden ist.

                    Verbot der Gehaltsabtretung

  § 12. (1) Eine Lohn- oder Gehaltsforderung des Verbrauchers darf
dem Unternehmer nicht zur Sicherung oder Befriedigung seiner noch
nicht fälligen Forderungen abgetreten werden.
  (2) Hat der Dienstgeber dem Unternehmer oder einem Dritten auf
Grund einer entgegen dem Abs. 1 abgetretenen Lohn- oder
Gehaltsforderung Beträge mit der Wirkung gezahlt, daß er von der
Lohn- oder Gehaltsforderung des Verbrauchers befreit worden ist, so
hat der Verbraucher an den Unternehmer einen Anspruch auf Ersatz
dieses Betrages, soweit nicht der Unternehmer beweist, daß der
Verbraucher durch die Abtretung oder die Bezahlung der Lohn- oder
Gehaltsforderung von einer Schuld befreit worden ist.

                        Vorzeitige Rückzahlung

  § 12a. (1) Der Verbraucher ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten
aus einem Kreditvertrag vorzeitig zu erfüllen. In diesem Fall hat er
Anspruch auf Ermäßigung der Kreditkosten um jenen Betrag an Zinsen
und laufzeitabhängigen Kosten, der bei kontokorrentmäßiger Abrechnung
des vorzeitig zurückgezahlten Betrags nicht anfällt. Die Vereinbarung
oder Verrechnung darüber hinausgehender Entgelte ist nicht zulässig.
  (2) Abs. 1 gilt nicht für
  1. Kredite,
     a) die zur Schaffung oder Sanierung von Gebäuden bestimmt sind
        und eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren haben oder
     b) die durch eine Hypothek gesichert sind oder
     c) die 25 000 Euro übersteigen, und
  2. Leasingverträge, die nicht den Übergang des Eigentums am
     Leasinggegenstand auf den Leasingnehmer vorsehen.

                           Terminsverlust

  § 13. Hat der Verbraucher seine Schuld in Raten zu zahlen und hat
sich der Unternehmer für den Fall der Nichtzahlung von Teilbeträgen
oder Nebenforderungen das Recht vorbehalten, die sofortige
Entrichtung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern
(Terminsverlust), so darf er dieses Recht nur ausüben, wenn er selbst
seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige
Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist
sowie der Unternehmer den Verbraucher unter Androhung des
Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens
zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.

             Verbraucherverträge mit Auslandsbezug

  § 13a. (1) Haben die Parteien eines Verbrauchervertrags mit
Auslandsbezug das Recht eines Staates gewählt, der nicht
Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, so ist diese Rechtswahl für die
Beurteilung
  1. der Gültigkeit und der Folgen der Ungültigkeit einer
     Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen
     Hauptleistungen festlegt,
  2. der Folgen einer unklar und unverständlich abgefaßten
     Vertragsbestimmung,
  3. des Schutzes bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (§ 5a) im
     Sinn der §§ 5c bis 5i und 31a sowie der Bestimmungen des
     Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 62/2004 und
  4. der Gewährleistung und der Garantie beim Kauf oder bei der
     Herstellung beweglicher Sachen im Sinne der §§ 8 bis 9b sowie
     der §§ 922 bis 924, 928, 932 und 933 ABGB
insoweit unbeachtlich, als das gewählte Recht für den Verbraucher
nachteiliger ist als das Recht, das ohne die Rechtswahl maßgebend
wäre. Dies gilt nur, wenn ohne die Rechtswahl das Recht eines
Staates anzuwenden wäre, der Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist.
  (2) § 6 KSchG und die §§ 864a und 879 Abs. 3 ABGB sind zum Schutz
des Verbrauchers ohne Rücksicht darauf anzuwenden, welchem Recht der
Vertrag unterliegt, wenn dieser im Zusammenhang mit einer in
Österreich entfalteten, auf die Schließung solcher Verträge
gerichteten Tätigkeit des Unternehmers oder der von ihm hiefür
verwendeten Personen zustande gekommen ist.

Beachte

Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung der Abs. 1, 2 und 4 auf Verfahren anzuwenden, in denen
die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach
dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.

                           Gerichtsstand

  § 14. (1) Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so
kann für eine Klage gegen ihn nach den §§ 88, 89, 93 Abs. 2 und 104
Abs. 1 JN nur die Zuständigkeit des Gerichtes begründet werden, in
dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort
der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten,
die bereits entstanden sind.
  (2) Das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit sowie der
örtlichen Zuständigkeit des Gerichts ist in jeder Lage des
Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen; die Bestimmungen über die
Heilung des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der
sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit (§ 104 Abs. 3 JN) sind
jedoch anzuwenden.
  (3) Eine Vereinbarung, mit der für eine Klage des Verbrauchers
gegen den Unternehmer ein nach dem Gesetz gegebener Gerichtsstand
ausgeschlossen wird, ist dem Verbraucher gegenüber rechtsunwirksam.
  (4) Die Abs. 1 bis 3 sind insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht
anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen
Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.

                           Abschnitt III
                      Besondere Vertragsarten
              Verträge über wiederkehrende Leistungen

  § 15. (1) Verträge, durch die sich der Unternehmer zur wiederholten
Lieferung beweglicher körperlicher Sachen einschließlich Energie oder
zu wiederholten Werkleistungen und der Verbraucher zu wiederholten
Geldzahlungen verpflichten und die für eine unbestimmte oder eine ein
Jahr übersteigende Zeit geschlossen worden sind, kann der Verbraucher
unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten
Jahres, nachher zum Ablauf jeweils eines halben Jahres kündigen.
  (2) Ist die Gesamtheit der zu liefernden Sachen eine nach ihrer Art
unteilbare Leistung, deren Umfang und Preis schon bei der
Vertragsschließung bestimmt sind, so kann der erste Kündigungstermin
bis zum Ablauf des zweiten Jahres hinausgeschoben werden. In solchen
Verträgen kann die Kündigungsfrist auf höchstens sechs Monate
verlängert werden.
  (3) Erfordert die Erfüllung eines bestimmten, im Abs. 1 genannten
Vertrages oder von solchen Verträgen mit einer Gruppe von bereits
bestimmten einzelnen Verbrauchern erhebliche Aufwendungen des
Unternehmers und hat er dies dem Verbraucher spätestens bei der
Vertragsschließung bekanntgegeben, so können den Umständen
angemessene, von den Abs. 1 und 2 abweichende Kündigungstermine und
Kündigungsfristen vereinbart werden.
  (4) Eine Kündigung des Verbrauchers, die nicht fristgerecht
ausgesprochen worden ist, wird zum nächsten nach Ablauf der
Kündigungsfrist liegenden Kündigungstermin wirksam.

                        Abzahlungsgeschäfte

  § 16. (1) Die §§ 18 bis 25 gelten für Abzahlungsgeschäfte, bei
denen
  1. der Barzahlungspreis 25 000 Euro nicht übersteigt oder bei der
     Vertragsschließung nicht feststeht, daß er 25 000 Euro
     übersteigen wird, und
  2. nach der Erbringung der Leistung des Unternehmers - abgesehen
     von einer Anzahlung - mindestens zwei Teilzahlungen zu
     entrichten sind.
  (2) Ein Abzahlungsgeschäft im Sinn dieser Bestimmungen ist ein
Kaufvertrag über eine bewegliche körperliche Sache, auf Grund dessen
der Unternehmer die Sache vor vollständiger Bezahlung dem Verbraucher
zu übergeben und dieser das Entgelt in Teilzahlungen zu entrichten
hat.
  (3) Als Barzahlungspreis im Sinn dieser Bestimmungen gilt das
Entgelt, das bei sofortiger Barzahlung zu entrichten wäre, als
Gesamtentgelt der Barzahlungspreis samt allen Zinsen und sonstigen
Zuschlägen.

                     Gleichgestellte Geschäfte

  § 17. Die §§ 18 bis 25 gelten unter den im § 16 genannten
Voraussetzungen sinngemäß auch für andere Rechtsgeschäfte als
Kaufverträge, wenn die Beteiligten damit den gleichen
wirtschaftlichen Zweck verfolgen wie bei einem Abzahlungsgeschäft.

  § 18. Wird der gleiche wirtschaftliche Zweck dadurch verfolgt, daß
ein Dritter die Mittel für das Entgelt zur Verfügung stellt
(Geldgeber), und hat der Verbraucher den dem Geldgeber geschuldeten
Betrag in Teilbeträgen zu zahlen, so gilt der § 17 auch für das
Verhältnis des Verbrauchers zum Geldgeber, wenn die Verträge mit dem
Unternehmer und dem Geldgeber für diese eine wirtschaftliche Einheit
bilden; eine solche ist anzunehmen, wenn der Geldgeber und der
Unternehmer im Rahmen dieses Vorganges zueinander in eine
Rechtsbeziehung treten oder wenn sie miteinander wegen derartiger
Finanzierungen in ständiger Geschäftsverbindung stehen. In diesem
Fall kann der Verbraucher die Befriedigung des Geldgebers auch
verweigern, soweit ihm Einwendungen aus seinem Rechtsverhältnis zum
Unternehmer gegen diesen zustehen.

  § 19. Wird bei einem Kaufvertrag, der weder ein Abzahlungsgeschäft
ist noch unter den § 18 fällt, der gleiche wirtschaftliche Zweck
dadurch verfolgt, daß der Unternehmer in wirtschaftlicher Einheit mit
dem Vertrag den Verbraucher veranlaßt, zur Zahlung des Entgelts ein
in Teilbeträgen zurückzuzahlendes Darlehen aufzunehmen, und bei der
Vorbereitung der Darlehensaufnahme mitwirkt, so sind die §§ 18 bis 25
auf das Verhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher
sinngemäß mit folgenden Besonderheiten anzuwenden:
  1. Soweit dabei der Inhalt des Darlehensvertrags maßgebend ist,
     kann sich der Verbraucher auf eine Abweichung des tatsächlich
     geschlossenen von dem in Aussicht genommenen Darlehensvertrag
     nicht berufen.
  2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/1997)
  3. Hat der Verbraucher dem Darlehensgeber Zahlungen zu leisten, zu
     denen er nicht verpflichtet wäre, wenn der Darlehensvertrag ein
     Rechtsgeschäft nach § 18 wäre, so hat der Unternehmer den
     Verbraucher von der Pflicht zur Zahlung dieser Beträge an den
     Geldgeber zu befreien beziehungsweise dem Verbraucher bereits
     gezahlte Beträge zu vergüten.

                             Anzahlung

  § 20. (1) Der Verbraucher hat einen Teil des Barzahlungspreises
spätestens bei der Übergabe der Sache anzuzahlen; die Anzahlung muß
mindestens zehn vom Hundert des Barzahlungspreises oder, wenn dieser
220 Euro übersteigt, mindestens zwanzig vom Hundert des
Barzahlungspreises betragen. Wird als Anzahlung eine bewegliche
körperliche Sache gegeben, so ist ihr gemeiner Wert anzurechnen. In
den Fällen der §§ 18 und 19 kann der Verbraucher die Anzahlung
entweder dem Unternehmer oder dem Geldgeber leisten.
  (2) Übergibt der Unternehmer dem Verbraucher die Sache, ohne die
Mindestanzahlung (Abs. 1) erhalten zu haben, so hat er keinen
Anspruch auf den der nicht geleisteten Anzahlung entsprechenden Teil
des Kaufpreises.

                              Laufzeit

  § 21. Der Verbraucher hat die aushaftenden Teilzahlungsforderungen
längstens binnen fünf Jahren seit der Übergabe der Sache zu tilgen.
Ist eine längere Tilgungsfrist als fünf Jahre vereinbart worden, so
hat der Unternehmer keinen Anspruch auf den Teil der Zinsen und
sonstigen Zuschläge, der bei ihrer gleichmäßigen Aufteilung auf die
gesamte Tilgungsfrist nach dem Ablauf von fünf Jahren zu zahlen wäre.

                Nichterfüllung durch den Verbraucher

  § 22. (1) Hat sich in den Fällen des § 18 der Geldgeber
vorbehalten, dem Verbraucher wegen Nichterfüllung von dessen
Pflichten die Benützung der Sache zu entziehen und diese freihändig
zu verkaufen, so ist die Geltendmachung dieser Rechte nicht als
Rücktritt vom Vertrag anzusehen, wenn die Voraussetzungen des § 13
für den Terminsverlust vorliegen und dem Verbraucher für den Fall des
Verkaufes der gesamte Erlös, mindestens aber der gemeine Wert, den
die Sache zur Zeit des Verkaufes gehabt hat, angerechnet wird.
  (2) In den Fällen des § 18 umfassen die den Geldgeber nach dem § 4
Abs. 1 Z. 1 treffenden Erstattungs- und Erhaltungspflichten auch die
dem Unternehmer zugekommenen Leistungen.

                           Gewährleistung

  § 23. Solange der Kaufpreis noch nicht vollständig gezahlt ist,
kann der Anspruch auf Gewährleistung wegen Sachmängeln über die im
§ 933 ABGB dafür vorgesehenen Fristen hinaus bis zur Fälligkeit der
letzten Teilzahlung durch Klage geltend gemacht werden; die
Geltendmachung durch Einrede bleibt dem Käufer darüber hinaus
vorbehalten, wenn er bis dahin dem Verkäufer den Mangel angezeigt
hat.

                             Ratenbrief

  § 24. (1) Der Vertrag über das Abzahlungsgeschäft ist schriftlich
festzuhalten (Ratenbrief). Der Ratenbrief hat zu enthalten
  1. den Vor- und Familiennamen (die Firma), den Beruf (Gegenstand
     des Unternehmens) und den gewöhnlichen Aufenthalt (Sitz) der
     Vertragsteile;
  2. den Tag und den Ort des Vertragsantrags beziehungsweise der
     Vertragsannahme des Verbrauchers;
  3. den Gegenstand des Abzahlungsgeschäfts;
  4. den Barzahlungspreis;
  5. das Gesamtentgelt und die Höhe des sich daraus ergebenden
     effektiven Jahreszinssatzes (§ 33 Abs. 4 BWG);
  6. die Höhe der Anzahlung;
  7. die Zahl, die Höhe und die Fälligkeit der Teilzahlungen;
  8. den Tag der Übergabe der Sache;
  9. die Erklärung, ob und wie viele Wechsel zur Sicherung der
     aushaftenden Teilzahlungsforderungen übergeben und ob sonstige
     Sicherheiten, einschließlich eines allfälligen
     Eigentumsvorbehalts, vereinbart worden sind;
 10. im Fall des ersten Satzes des § 3 Abs. 1 den Wortlaut des § 3
     (Rücktrittsrecht des Verbrauchers) samt Überschrift, jedoch ohne
     den letzten Satz des Abs. 1.
  (2) Der Unternehmer hat auf seine Kosten unverzüglich nach der
Unterfertigung des Ratenbriefs durch den Verbraucher diesem eine
Abschrift auszufolgen; die im Abs. 1 genannten Angaben sind darin
deutlich lesbar wiederzugeben.
  (3) Die Rechtswirksamkeit des Abzahlungsgeschäfts ist von der
Errichtung des Ratenbriefs unabhängig.

  § 25. (1) Der § 24 gilt für Abzahlungsgeschäfte im Handel mit
Druckwerken nur, wenn das Geschäft unter solchen Umständen
geschlossen worden ist, unter denen der Verbraucher nach § 3 zum
Rücktritt berechtigt ist.
  (2) In den Fällen des § 18 haben der Unternehmer und der
Verbraucher über den Kaufvertrag und der Geldgeber und der
Verbraucher über ihr Rechtsgeschäft gesonderte Urkunden zu errichten;
diese bilden zusammen den Ratenbrief. Die Urkunde über den
Kaufvertrag hat die im § 24 Abs. 1 Z. 1 bis 4, 6, 8 und 10 genannten
Angaben zu enthalten, die Urkunde über das andere Rechtsgeschäft
sinngemäß die im § 24 Abs. 1 Z. 1, 3, 7 und 9 genannten Angaben,
außerdem das finanzierte Entgelt oder den finanzierten Entgeltrest
sowie die Gegenleistung für die Kreditgewährung. Die Pflicht nach
§ 24 Abs. 2 trifft den Unternehmer und den Geldgeber nur für die
jeweils von ihnen zu errichtenden Urkunden.
  (3) In den Fällen des § 19 haben der Unternehmer und der
Verbraucher über den Vertrag eine Urkunde zu errichten; sie gilt als
Ratenbrief. Die Urkunde hat die im § 24 Abs. 1 Z. 1, 2, 8, und 10
genannten Angaben, ferner den Gegenstand des Vertrags, das Entgelt
und den der Anzahlung entsprechenden Betrag sowie den Betrag und die
Laufzeit des vorgesehenen Darlehens zu enthalten.

                     Kreditgeschäfte von Ehegatten

  § 25a. Unternehmer, deren Unternehmensgegenstand die Gewährung oder
die Vermittlung von Krediten ist, haben Ehegatten, die als
Verbraucher gemeinsam einen Kredit aufnehmen, mag auch einer die
Haftung nur als Bürge eingehen, oder einem Ehegatten, der als
Verbraucher die Haftung für eine bestehende Kreditverbindlichkeit des
anderen übernimmt, durch die Übergabe einer gesonderten Urkunde
darüber zu belehren,
  1. daß, falls die Ehegatten solidarisch haften, von jedem der
     Schuldner in beliebiger Reihenfolge der volle Schuldbetrag
     verlangt werden kann, ohne Rücksicht darauf, wem von ihnen die
     Kreditsumme zugekommen ist,
  2. daß die Haftung auch bei Auflösung der Ehe aufrecht bleibt sowie
  3. daß nur das Gericht im Fall der Scheidung die Haftung eines der
     Ehegatten gemäß § 98 Ehegesetz auf eine Ausfallsbürgschaft
     beschränken kann, was binnen eines Jahres nach Eintritt der
     Rechtskraft der Scheidung beantragt werden müßte.

               Kreditverbindlichkeiten von Verbrauchern

  § 25b. (1) Ist ein Verbraucher Solidarschuldner eines von einem in
§ 25a genannten Unternehmer gewährten Kredites, so hat der Gläubiger
jede Mahnung und sonstige Erklärung wegen einer Säumigkeit eines
anderen Solidarschuldners auch dem Verbraucher zuzustellen.
  (2) Ist ein Verbraucher Bürge oder Garant eines von einem in § 25a
genannten Unternehmer gewährten Kredites und wird der Hauptschuldner
säumig, so hat der Gläubiger den Verbraucher davon in angemessener
Frist zu verständigen. Unterläßt er dies, so haftet ihm der
Verbraucher nicht für die Zinsen und Kosten, die ab der Kenntnis des
Gläubigers von der Säumigkeit des Hauptschuldners bis zu einem Verzug
des Verbrauchers selbst entstehen.

  § 25c. Tritt ein Verbraucher einer Verbindlichkeit als
Mitschuldner, Bürge oder Garant bei (Interzession), so hat ihn der
Gläubiger auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen,
wenn er erkennt oder erkennen muß, daß der Schuldner seine
Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen
wird. Unterläßt der Unternehmer diese Information, so haftet der
Interzedent nur dann, wenn er seine Verpflichtung trotz einer solchen
Information übernommen hätte.

                           Mäßigungsrecht

  § 25d. (1) Der Richter kann die Verbindlichkeit eines Interzedenten
(§ 25c) insoweit mäßigen oder auch ganz erlassen, als sie in einem
unter Berücksichtigung aller Umstände unbilligen Mißverhältnis zur
Leistungsfähigkeit des Interzedenten steht, sofern die Tatsache, daß
der Verbraucher bloß Interzedent ist, und die Umstände, die dieses
Mißverhältnis begründet oder herbeigeführt haben, bei Begründung der
Verbindlichkeit für den Gläubiger erkennbar waren.
  (2) Bei der Entscheidung nach Abs. 1 ist insbesondere zu
berücksichtigen:
  1. das Interesse des Gläubigers an der Begründung der Haftung des
     Interzedenten,
  2. das Verschulden des Interzedenten an den Umständen, die das in
     Abs. 1 genannte Mißverhältnis begründet oder herbeigeführt
     haben,
  3. der Nutzen des Interzedenten aus der Leistung des Gläubigers
     sowie
  4. der Leichtsinn, die Zwangslage, die Unerfahrenheit, die
     Gemütsaufregung oder die Abhängigkeit des Interzedenten vom
     Schuldner bei Begründung der Verbindlichkeit.

               Lieferungen im Handel mit Druckwerken

  § 26. (1) Verträge im Handel mit Druckwerken sind schriftlich zu
errichten, wenn sie
  1. den Verkäufer zu wiederholten Lieferungen und den Käufer zu
     wiederholten Geldzahlungen verpflichten sowie
  2. unter Umständen geschlossen werden, die den Verbraucher nach § 3
     zum Rücktritt berechtigen.
  (2) Die Vertragsurkunde hat zu enthalten
  1. den Vor- und den Familiennamen (die Firma), den Beruf
     (Gegenstand des Unternehmens) und den gewöhnlichen Aufenthalt
     (Sitz) der Vertragsteile;
  2. den Tag und den Ort des Vertragsantrags beziehungsweise der
     Vertragsannahme des Verbrauchers;
  3. den Gegenstand des Vertrags;
  4. die Höhe und die Fälligkeit der zu leistenden Zahlungen sowie,
     wenn sie bereits feststeht, deren Zahl;
  5. eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 3.
  (3) Der Unternehmer hat auf seine Kosten unverzüglich nach der
Unterfertigung der Vertragsurkunde durch den Verbraucher diesem eine
Abschrift auszufolgen; die im Abs. 2 genannten Angaben sind darin
deutlich lesbar wiederzugeben.
  (4) Die Rechtswirksamkeit eines Vertrags über nichtperiodische
Druckschriften ist von der Errichtung der Vertragsurkunde unabhängig.

  § 26a. (1) Bei Verträgen über periodische Druckschriften, die unter
§ 26 fallen, hat überdies der Unternehmer, der die Erfüllung des
Vertrages als Vertragspartner übernimmt, dem Verbraucher mit der Post
eine Urkunde zu übersenden, die deutlich lesbar die in § 26 Abs. 2
angeführten Angaben enthält. Die Frist für den Rücktritt vom Vertrag
nach § 3 beginnt jedenfalls erst zu laufen, sobald dem Verbraucher
diese Urkunde zugekommen ist. Der Rücktritt kann auch dem Unternehmer
gegenüber wirksam erklärt werden, der diese Urkunde zugesandt hat.
  (2) Der Abs. 1 gilt nicht für periodische Druckschriften, die
mindestens sechsmal wöchentlich erscheinen.

  § 26b. Die §§ 26 und 26a gelten nicht für Verträge, in denen der
Gesamtpreis oder, wenn ein solcher noch nicht errechenbar ist, der
innerhalb eines Jahres zu leistende Kaufpreis mit mehr als
25 000 Euro zahlenmäßig bestimmt ist.

                        Einwendungsdurchgriff

  § 26c. (1) Erhält ein Verbraucher zur Finanzierung des Bezugs von
Waren oder von Dienstleistungen einen Kredit von einem anderen als
dem Leistenden (dem Lieferanten beziehungsweise dem
Dienstleistungserbringer), so kann er die Befriedigung des Geldgebers
- ungeachtet der Anwendbarkeit der §§ 17 bis 19 - auch verweigern,
soweit ihm Einwendungen aus seinem Rechtsverhältnis zum Leistenden
gegen diesen zustehen, sofern für den Bezug von Waren oder
Dienstleistungen ein Kredit mit einer anderen Person vereinbart
worden ist und
  a) zwischen dem Kreditgeber und dem Leistenden eine vorherige
     Abmachung besteht, wonach Kredite an Kunden dieses Leistenden
     zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von
     Dienstleistungen dieses Leistenden ausschließlich von diesem
     Kreditgeber bereitgestellt werden, und
  b) der Verbraucher seinen Kredit im Rahmen dieser Abmachung erhält
     und
  c) die unter den Kreditvertrag fallenden Waren oder
     Dienstleistungen nicht oder nur teilweise geliefert werden oder
     dem Liefervertrag nicht entsprechen und
  d) der Verbraucher seine Rechte gegen den Lieferanten erfolglos
     geltend gemacht hat.
  (2) Abs. 1 gilt nicht für die im § 12a Abs. 2 genannten
Rechtsgeschäfte.

                         Wohnungsverbesserung

  § 26d. (1) Verträge über Leistungen zur Sanierung von Wohnräumen
sind schriftlich zu errichten, wenn der Besteller Verbraucher ist und
sie unter solchen Umständen geschlossen werden, die ihn nach § 3 zum
Rücktritt berechtigen.
  (2) Die Vertragsurkunde hat zu enthalten:
  1. den Vor- und den Familiennamen (die Firma), den Beruf
     (Gegenstand des Unternehmens) und den gewöhnlichen Aufenthalt
     (Sitz) der Vertragsteile;
  2. den Tag und den Ort des Vertragsantrags oder der Vertragsannahme
     des Verbrauchers;
  3. den Gegenstand des Vertrags, und zwar unter Angabe des
     Herstellers und der Type der Waren, die zur Erfüllung des
     Vertrags zu liefern sind, sofern deren Umschreibung mit
     Hersteller und Type üblich ist;
  4. die Höhe und die Fälligkeit der zu leistenden Zahlungen;
  5. falls der Rücktritt des Verbrauchers nach § 3a Abs. 4 Z 2
     ausgeschlossen worden ist, diese Vereinbarung;
  6. eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach den §§ 3 und 3a.
  (3) Der Unternehmer hat auf seine Kosten unverzüglich nach
Unterfertigung der Vertragsurkunde durch den Verbraucher diesem eine
Abschrift auszufolgen; darin sind die in Abs. 2 genannten Angaben
deutlich lesbar wiederzugeben.
  (4) Die Rechtswirksamkeit eines Vertrags nach Abs. 1 ist von der
Errichtung der Vertragsurkunde unabhängig.

                        Vorauszahlungskäufe

  § 27. Von einem Vertrag über die Lieferung einer beweglichen
körperlichen Sache, mit dem sich der Verbraucher verpflichtet, den
Kaufpreis in Teilbeträgen vorauszuzahlen, kann er zurücktreten,
sofern die Ware bloß durch Erklärung der Vertragspartner bestimmbar
oder der Preis nicht nach den Preisverhältnissen zur Zeit der
Vertragsschließung festgelegt und solange der Vertrag nicht
beiderseits vollständig erfüllt ist. Für die Rückstellung bereits
erbrachter Leistungen gilt der § 4 sinngemäß.

                            Werkvertrag

  § 27a. Ist die Ausführung eines Werkes unterblieben und verlangt
der Unternehmer gleichwohl das vereinbarte Entgelt (§ 1168 Abs. 1
ABGB), so hat er dem Verbraucher die Gründe dafür mitzuteilen, daß er
infolge Unterbleibens der Arbeit weder etwas erspart noch durch
anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich
versäumt hat.

             Verträge zwischen Heimträgern und -bewohnern

  § 27b. (1) Die §§ 27b bis 27i regeln bestimmte Aspekte
zivilrechtlicher Verträge zwischen den Trägern und den Bewohnern von
Altenheimen, Pflegeheimen und anderen Einrichtungen, in denen
wenigstens drei Menschen aufgenommen werden können. Sie gelten für
Verträge über die dauernde oder auch nur vorübergehende Unterkunft,
Betreuung und Pflege in solchen Einrichtungen (Heimverträge). Auf
Verträge über die Übernahme der Pflege und Erziehung von
Minderjährigen in Heimen oder anderen Einrichtungen sowie auf
Verträge über die Aufnahme, Pflege und Betreuung von Pfleglingen in
Krankenanstalten und stationären Einrichtungen für medizinische
Rehabilitationsmaßnahmen sind diese Bestimmungen nicht anzuwenden.
  (2) Heimverträge im Sinn des Abs. 1 unterliegen nicht der
Gebührenpflicht nach § 33 Tarifpost 5 des Gebührengesetzes, BGBl.
Nr. 267/1957, in der jeweils geltenden Fassung.

                      Informationspflicht

  § 27c. Der Heimträger hat Interessenten, die er in seine
Einrichtung aufnehmen kann, auf deren Verlangen schriftlich über
alle für den Vertragsabschluss sowie die Unterkunft, die Betreuung
und die Pflege im Heim wesentlichen Belange zu informieren. Er hat
in jeder Werbung für seine Einrichtung anzugeben, wo diese
Informationen angefordert werden können.

                 Inhalt und Form des Heimvertrags

  § 27d. (1) Der Heimvertrag hat zumindest Angaben zu enthalten über
  1. den Namen (die Firma) und die Anschrift der Vertragsteile;
  2. die Dauer des Vertragsverhältnisses;
  3. die Räumlichkeiten (Wohnräume, in denen der Bewohner
     untergebracht wird, sowie Gemeinschaftsräume
     und -einrichtungen), deren Ausstattung, die Wäscheversorgung
     und die Reinigung der Wohnräume;
  4. die allgemeine Verpflegung der Heimbewohner;
  5. die Leistungen im Rahmen der Grundbetreuung, wie etwa die
     Pflege bei kurzen Erkrankungen, die Einrichtung eines
     Bereitschaftsdienstes und die Unterstützung des Bewohners in
     persönlichen Angelegenheiten;
  6. die Fälligkeit und die Höhe des Entgelts, eine Aufschlüsselung
     des Entgelts jeweils für Unterkunft, Verpflegung,
     Grundbetreuung, besondere Pflegeleistungen und zusätzliche
     Leistungen sowie die vom Träger der Sozial- oder
     Behindertenhilfe gedeckten Leistungen und
  7. die Vorgangsweise des Heimträgers bei Beendigung des
     Vertragsverhältnisses.
  (2) Sofern und soweit der Heimträger solche Leistungen erbringt,
vermittelt oder verlangt, hat der Heimvertrag zudem Angaben zu
enthalten über
  1. die besonderen Verpflegungsleistungen, wie etwa
     Diätkostangebote;
  2. die Art und das Ausmaß der besonderen Pflegeleistungen;
  3. die medizinischen und therapeutischen Leistungen, wie etwa die
     Anwesenheit und Erreichbarkeit von Ärzten, anderen Therapeuten
     und Sozialarbeitern, sowie die Ausstattung für die Erbringung
     solcher Leistungen;
  4. die sonstigen Dienstleistungen, die von dritten Personen
     erbracht werden;
  5. die soziale und kulturelle Betreuung der Heimbewohner, wie etwa
     Bildungs-, Beschäftigungs- und Kulturveranstaltungen, und
  6. die vom Heimbewohner zu erlegende Kaution.
Wenn und soweit der Heimträger solche Leistungen nicht erbringt,
vermittelt oder verlangt, hat er darauf im Heimvertrag hinzuweisen.
  (3) Der Heimvertrag hat ferner insbesondere Feststellungen
hinsichtlich folgender Persönlichkeitsrechte des Heimbewohners zu
enthalten:
  1. Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, auf anständige
     Begegnung, auf Selbstbestimmung sowie auf Achtung der Privat-
     und Intimsphäre,
  2. Recht auf Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses,
  3. Recht auf politische und religiöse Selbstbestimmung, auf freie
     Meinungsäußerung, auf Versammlung und auf die Bildung von
     Vereinigungen, insbesondere zur Durchsetzung der Interessen der
     Heimbewohner,
  4. Recht auf Verkehr mit der Außenwelt, auf Besuch durch
     Angehörige und Bekannte und auf Benützung von Fernsprechern,
  5. Recht auf Gleichbehandlung ungeachtet des Geschlechts, der
     Abstammung und Herkunft, der Rasse, der Sprache, der
     politischen Überzeugung und des religiösen Bekenntnisses,
  6. Recht auf zeitgemäße medizinische Versorgung, auf freie Arzt-
     und Therapiewahl und auf eine adäquate Schmerzbehandlung sowie
  7. Recht auf persönliche Kleidung und auf eigene
     Einrichtungsgegenstände.
  (4) Die einzelnen Inhalte des Vertrags sind einfach und
verständlich, aber doch umfassend und genau zu umschreiben.
  (5) Der Heimvertrag ist bis zur Aufnahme des Heimbewohners, bei
auf unbestimmte Zeit laufenden Vertragsverhältnissen aber spätestens
innerhalb von drei Monaten ab der Aufnahme, schriftlich zu
errichten. Der Heimträger hat dem Heimbewohner, dessen Vertreter und
der Vertrauensperson (§ 27e Abs. 1) eine Abschrift der
Vertragsurkunde auszufolgen. Auf den Mangel der Form kann sich nur
der Heimbewohner berufen.
  (6) Der Sachwalter einer behinderten Person (§ 268 ABGB) bedarf
für den Abschluss eines Heimvertrags nicht der gerichtlichen
Genehmigung, wenn der Heimvertrag die inhaltlichen und formellen
Voraussetzungen der Abs. 1 bis 5 erfüllt und das Entgelt in den
Einkommens- und Vermögensverhältnissen der behinderten Person
Deckung findet oder durch die Sozialhilfe getragen wird.

                           Vertrauensperson

  § 27e. (1) Der Heimbewohner hat das Recht, dem Träger jederzeit
eine Vertrauensperson namhaft zu machen. Sofern der Bewohner nichts
anderes bestimmt, hat sich der Heimträger in wichtigen
zivilrechtlichen Angelegenheiten auch an die Vertrauensperson zu
wenden.
  (2) Wenn ein Heimbewohner seine Pflichten aus dem Vertrag gröblich
verletzt oder den Betrieb des Heimes schwerwiegend gestört hat, hat
ihn der Träger zu ermahnen und auf die möglichen Folgen der
Fortsetzung seines Verhaltens hinzuweisen. Der Vertreter des
Heimbewohners und dessen Vertrauensperson sind zu diesem Termin
unter Bekanntgabe des Grundes mit eingeschriebenem Brief zu laden.
Der Träger hat dem Heimbewohner, dessen Vertreter und der
Vertrauensperson unverzüglich eine Abschrift dieser Ermahnung
auszufolgen oder mit eingeschriebenem Brief zu übersenden.

                           Entgeltminderung

  § 27f. Bei Mängeln der Leistungen des Heimträgers mindert sich das
Entgelt entsprechend der Dauer und Schwere des Mangels. Gleiches
gilt für Leistungen, die sich der Heimträger während einer
Abwesenheit des Heimbewohners von mehr als drei Tagen erspart.

                 Kautionen und unzulässige Vereinbarungen

  § 27g. (1) Sofern der Heimträger vom Heimbewohner eine Kaution
verlangt, darf deren Höhe das Entgelt für einen Monat, bei einem
Heimbewohner, bei dem das Entgelt ganz oder teilweise vom Träger der
Sozialhilfe geleistet wird, aber den Betrag von 300 Euro nicht
übersteigen. Der Heimträger hat dem Heimbewohner, dessen Vertreter
und der Vertrauensperson unverzüglich schriftlich den Erhalt der
Kaution zu bestätigen.
  (2) Der Heimträger darf eine vom Bewohner erlegte Kaution nur zur
Abdeckung von Entgelt-, Schadenersatz- oder Bereicherungsansprüchen
gegen den Bewohner verwenden. Er hat die Kaution auf ein von ihm
gesondert anzulegendes Treuhandkonto einzuzahlen. Die Kaution geht
nicht in das Eigentum des Heimträgers über.
  (3) Wenn der Heimträger die Kaution in Anspruch nehmen will, muss
er den Heimbewohner, dessen Vertreter und die Vertrauensperson davon
schriftlich unter Angabe der Gründe verständigen.
  (4) Soweit der Heimträger die Kaution nicht in Anspruch nimmt,
muss er sie nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, zuzüglich der
für Sichteinlagen geltenden Bankzinsen, jedoch abzüglich der von ihm
geleisteten Abgaben und Kontoführungskosten, dem Heimbewohner oder
dessen Rechtsnachfolger erstatten.
  (5) Vertragsbestimmungen, nach denen der Heimbewohner dem
Heimträger oder einem anderen etwas ohne gleichwertige Gegenleistung
zu leisten hat oder nach denen Sachen des Heimbewohners nach der
Beendigung des Vertragsverhältnisses in unangemessen kurzer Frist
verfallen, sind nicht verbindlich.

                Kündigung durch Heimbewohner, Todesfall

  § 27h. (1) Der Heimbewohner kann das Vertragsverhältnis -
vorbehaltlich der sofortigen Kündigung aus einem wichtigen Grund -
jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum
jeweiligen Monatsende kündigen. Der Heimträger hat dem Bewohner,
dessen Vertreter und der Vertrauensperson unverzüglich schriftlich
den Erhalt der Kündigung zu bestätigen.
  (2) Der Heimvertrag wird durch den Tod des Heimbewohners
aufgehoben. Der Heimträger hat dem Rechtsnachfolger des
Heimbewohners ein bereits im Voraus gezahltes Entgelt anteilig zu
erstatten.

                      Kündigung durch Heimträger

  § 27i. (1) Der Heimträger kann das Vertragsverhältnis nur aus
wichtigen Gründen schriftlich unter Angabe der Gründe und unter
Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist, im Fall der Z 1 aber
einer Frist von drei Monaten, zum jeweiligen Monatsende kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
  1. der Betrieb des Heimes eingestellt oder wesentlich
     eingeschränkt wird;
  2. der Gesundheitszustand des Heimbewohners sich so verändert hat,
     dass die sachgerechte und medizinisch gebotene Betreuung und
     Pflege im Heim nicht mehr durchgeführt werden können;
  3. der Heimbewohner den Heimbetrieb trotz einer Ermahnung des
     Trägers (§ 27e Abs. 2) und trotz der von diesem dagegen
     ergriffenen zumutbaren Maßnahmen zur Abhilfe fortgesetzt derart
     schwer stört, dass dem Träger oder den anderen Bewohnern sein
     weiterer Aufenthalt im Heim nicht mehr zugemutet werden kann,
     oder
  4. der Heimbewohner trotz einer nach Eintritt der Fälligkeit
     erfolgten Ermahnung (§ 27e Abs. 2) mit der Zahlung des Entgelts
     mindestens zwei Monate in Verzug ist.
  (2) Ist in einem auf eine Kündigung nach Abs. 1 Z 4 gestützten
gerichtlichen Räumungsstreit die Höhe des geschuldeten Betrags
strittig, so hat das Gericht darüber vor Schluss der mündlichen
Verhandlung mit Beschluss zu entscheiden. Eine auf Abs. 1 Z 4
gestützte Kündigung ist unwirksam, wenn der Rückstand binnen 14
Tagen nach Rechtskraft dieses Beschlusses entrichtet wird. Der
Heimbewohner hat jedoch dem Träger die Kosten des Verfahrens zu
ersetzen, soweit ihn ohne seine Zahlung eine Kostenersatzpflicht
getroffen hätte und sofern er den Verzug verschuldet hat.
  (3) Der Heimträger hat im Fall der Kündigung des
Vertragsverhältnisses zugleich mit der Kündigung den örtlich
zuständigen Träger der Sozial- und Behindertenhilfe davon zu
verständigen, sofern der Heimbewohner dem nicht widerspricht. Andere
gesetzliche oder vertragliche Verständigungspflichten bleiben
unberührt.

                           II. HAUPTSTÜCK
                           Verbandsklage

                       Unterlassungsanspruch

  § 28. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, die er von ihm geschlossenen Verträgen zugrunde
legt, oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge
Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen
die guten Sitten verstoßen, oder wer solche Bedingungen für den
geschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung geklagt
werden. Dieses Verbot schließt auch das Verbot ein, sich auf eine
solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart
worden ist.
  (2) Die Gefahr einer Verwendung und Empfehlung derartiger
Bedingungen besteht nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung
durch eine gemäß § 29 klageberechtigte Einrichtung binnen
angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (§ 1336
ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.
  (3) Wer Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Formblätter für
Verträge verwendet oder empfiehlt, hat diese einer nach § 29
klagebefugten Einrichtung auf deren Verlangen binnen vier Wochen
auszufolgen, sofern die Einrichtung glaubhaft macht, dass die
Kenntnis der Geschäftsbedingungen oder Formblätter zur Wahrnehmung
der Interessen der Verbraucher erforderlich ist.

  § 28a. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im
Zusammenhang mit Haustürgeschäften, Verbraucherkreditverhältnissen,
Pauschalreisevereinbarungen, Teilzeitnutzungsrechtsverhältnissen,
Abschlüssen im Fernabsatz, der Vereinbarung von missbräuchlichen
Vertragsklauseln, der Gewährleistung oder Garantie beim Kauf oder
bei der Herstellung beweglicher körperlicher Sachen oder im
Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft im
elektronischen Geschäftsverkehr oder Wertpapierdienstleistungen
gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt und dadurch die
allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt, kann
unbeschadet des § 28 Abs. 1 auf Unterlassung geklagt werden.
  (1a) Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn ein Unternehmer im
geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit
Heimverträgen gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt und
dadurch die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt.
  (2) § 28 Abs. 2 ist anzuwenden.

  § 29. (1) Der Anspruch kann von der Wirtschaftskammer
Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen
Landarbeiterkammertag, der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs, dem Österreichischen
Gewerkschaftsbund, dem Verein für Konsumenteninformation und dem
Österreichischen Seniorenrat geltend gemacht werden.
  (2) Liegt der Ursprung des Verstoßes (§§ 28 Abs. 1 und 28a Abs. 1)
in Österreich, so kann der Anspruch auch von jeder der im Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften von der Kommission gemäß Artikel 4
Abs. 3 der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz
der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51,
veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union geltend gemacht werden,
sofern
  1. die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem
     Mitgliedstaat beeinträchtigt werden und
  2. der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung
     diese Klagsführung rechtfertigt.
  (3) Die Veröffentlichung ist bei Klagseinbringung nachzuweisen.

                         Anwendung des UWG

  § 30. (1) Die §§ 24, 25 Abs. 3 bis 7 und 26 des Bundesgesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 gelten sinngemäß.
  (2) Der § 7 Abs. 2 erster Satz und der § 8 Abs. 2 JN sind nicht
anzuwenden.

                     Rücktritt von Immobiliengeschäften

  § 30a. (1) Gibt ein Verbraucher eine Vertragserklärung, die auf den
Erwerb eines Bestandrechts, eines sonstigen Gebrauchs- oder
Nutzungsrechts oder des Eigentums an einer Wohnung, an einem
Einfamilienwohnhaus oder an einer Liegenschaft, die zum Bau eines
Einfamilienwohnhauses geeignet ist, am selben Tag ab, an dem er das
Vertragsobjekt das erste Mal besichtigt hat, so kann er von seiner
Vertragserklärung zurücktreten, sofern der Erwerb der Deckung des
dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen
Angehörigen dienen soll.
  (2) Der Rücktritt kann binnen einer Woche nach der
Vertragserklärung des Verbrauchers erklärt werden. Ist ein Makler
eingeschritten und wird die Rücktrittserklärung an diesen gerichtet,
so gilt der Rücktritt auch für einen im Zug der Vertragserklärung
geschlossenen Maklervertrag. Im übrigen gilt für die
Rücktrittserklärung § 3 Abs. 4.
  (3) Die Frist des Abs. 2 beginnt erst zu laufen, sobald der
Verbraucher eine Zweitschrift seiner Vertragserklärung und eine
schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat. Das
Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach dem Tag
der erstmaligen Besichtigung.
  (4) Die Zahlung eines Angelds, Reugelds oder einer Anzahlung vor
Ablauf der Rücktrittsfrist kann nicht wirksam vereinbart werden.

          Besondere Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers

  § 30b. (1) Der Immobilienmakler hat vor Abschluß des Maklervertrags
dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Immobilienmaklers eine schriftliche Übersicht zu geben,
aus der hervorgeht, daß er als Makler einschreitet, und die sämtliche
dem Verbraucher durch den Abschluß des zu vermittelnden Geschäfts
voraussichtlich erwachsenden Kosten, einschließlich der
Vermittlungsprovision, ausweist. Die Höhe der Vermittlungsprovision
ist gesondert anzuführen; auf ein allfälliges wirtschaftliches oder
familiäres Naheverhältnis im Sinn des § 6 Abs. 4 dritter Satz MaklerG
ist hinzuweisen. Wenn der Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauchs
als Doppelmakler tätig sein kann, hat diese Übersicht auch einen
Hinweis darauf zu enthalten. Bei erheblicher Änderung der
Verhältnisse hat der Immobilienmakler die Übersicht entsprechend
richtigzustellen. Erfüllt der Makler diese Pflichten nicht spätestens
vor einer Vertragserklärung des Auftraggebers zum vermittelten
Geschäft, so gilt § 3 Abs. 4 MaklerG.
  (2) Der Immobilienmakler hat dem Auftraggeber die nach § 3 Abs. 3
MaklerG erforderlichen Nachrichten schriftlich mitzuteilen. Zu
diesen zählen jedenfalls auch sämtliche Umstände, die für die
Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind.

               Höchstdauer von Alleinvermittlungsaufträgen

  § 30c. (1) Die Dauer von Alleinvermittlungsaufträgen (§ 14 Abs. 2
MaklerG) von Verbrauchern darf höchstens vereinbart werden mit
  1. drei Monaten für die Vermittlung von Bestandverträgen über
     Wohnungen oder sonstigen den Gebrauch oder die Nutzung von
     Wohnungen betreffenden Verträgen;
  2. sechs Monaten für die Vermittlung von Verträgen zur Veräußerung
     oder zum Erwerb des Eigentums an Wohnungen,
     Einfamilienwohnhäusern und einzelnen Grundstücken, die zum Bau
     eines Einfamilienwohnhauses geeignet sind.
  (2) Wenn besondere Umstände vorliegen, die die Vermittlung
wesentlich erschweren oder verzögern, darf auch eine entsprechend
längere als die in Abs. 1 bestimmte Frist vereinbart werden.

                          III. HAUPTSTÜCK
                      Ergänzende Bestimmungen

   Schriftlichkeit und zwingende Bestimmungen beim Maklervertrag

  § 31. (1) Die folgenden Vereinbarungen sind nur rechtswirksam, wenn
sie ausdrücklich und schriftlich erfolgen:
  1. Vereinbarung des Ersatzes von Aufwendungen auf Grund von
     zusätzlichen Aufträgen (§ 9 MaklerG);
  2. Abschluß und Verlängerung von Alleinvermittlungsaufträgen (§ 14
     MaklerG);
  3. besondere Vereinbarungen für Fälle fehlenden Vermittlungserfolgs
     (§ 15 MaklerG).
  (2) Von den Bestimmungen der §§ 30a bis 31 Abs. 1 sowie von § 2
Abs. 2, § 3, § 9, § 10, § 28 Z 4 und Z 5 sowie § 39 MaklerG darf
nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgegangen werden.

              Mißbrauch von Zahlungskarten im Fernabsatz

  § 31a. Wenn bei einem Vertragsabschluß im Fernabsatz (§ 5a oder
§ 1 des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 62/2004)
eine Zahlungskarte oder deren Daten mißbräuchlich verwendet werden,
so kann der berechtigte Karteninhaber vom Aussteller der Karte
verlangen, daß eine Buchung oder Zahlung rückgängig gemacht bzw.
erstattet wird. Von dieser Bestimmung kann zum Nachteil eines
Verbrauchers nicht abgewichen werden.

                        Reiseveranstaltungsvertrag

  § 31b. (1) Die folgenden Bestimmungen gelten für
Reiseveranstaltungen.
  (2) In diesen Bestimmungen bedeutet:
  1. Reiseveranstaltung: eine im voraus festgelegte Verbindung von
     mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem
     Gesamtentgelt angeboten oder vereinbart wird:
     a) Beförderung,
     b) Unterbringung,
     c) andere touristische Dienstleistungen, die nicht bloß
        Nebenleistungen der Beförderung sind und die einen
        beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen;
     diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn einzelne Leistungen,
     die im Rahmen derselben Reiseveranstaltung erbracht werden,
     getrennt berechnet werden;
  2. Veranstalter: eine Person, die nicht nur gelegentlich im eigenen
     Namen vereinbart oder anbietet, von ihr organisierte
     Reiseleistungen zu erbringen;
  3. Reisender: eine Person, die den Vertrag oder einen Vorvertrag
     über Reiseleistungen schließt, jede weitere Person, in deren
     Namen jene Person den Vertrag eingeht, und jede Person, der eine
     dieser Personen ihre Ansprüche abtritt ("der Erwerber").

  § 31c. (1) Für die Zeit ab dem zwanzigsten Tag vor dem vereinbarten
Abreisetermin darf eine Befugnis des Veranstalters, das im
Reisevertrag festgelegte Entgelt zu erhöhen, nicht vereinbart werden.
Im übrigen ist - abgesehen von den allgemeinen Grenzen der
Zulässigkeit einer solchen Vertragsbestimmung - eine solche
Vereinbarung nur zulässig, wenn sie bei Vorliegen der vereinbarten
Voraussetzungen für eine Preiserhöhung auch eine Preissenkung
vorsieht und genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthält,
bei der ausschließlich Änderungen der Beförderungskosten, etwa der
Treibstoffkosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie
Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und
entsprechende Gebühren auf Flughäfen, oder der für die betreffende
Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse Rechnung getragen
werden darf.
  (2) Ändert der Veranstalter - soweit ihm gesetzliche oder
vertragliche Bestimmungen dieses Recht geben - vor der Abreise
wesentliche Bestandteile des Vertrags, etwa auch den Preis,
erheblich, so hat der Reisende die Wahl, die Vertragsänderung
anzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer
Vertragsstrafe oder eines Reugeldes verpflichtet zu sein. Der
Veranstalter hat dem Reisenden die Vertragsänderung unverzüglich zu
erklären und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit zu
belehren; der Reisende hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben.
  (3) Ist der Reisende gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten,
so kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen,
sofern diese alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und die
Übertragung dem Veranstalter binnen einer angemessenen Frist vor dem
Abreisetermin mitgeteilt wird. Der Überträger und der Erwerber haften
für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für die durch
die Übertragung entstehenden Mehrkosten zur ungeteilten Hand.

  § 31d. (1) Tritt der Reisende nach § 31c Abs. 2 vom Vertrag zurück
oder storniert der Veranstalter die Reiseveranstaltung vor dem
vereinbarten Abreisetag aus einem anderen Grund als einem Verschulden
des Reisenden, so kann dieser anstelle der Rückabwicklung des
Vertrags durch Rückerstattung aller geleisteten Zahlungen dessen
Erfüllung durch die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen
Reiseveranstaltung verlangen, sofern der Veranstalter zur Erbringung
dieser Leistung in der Lage ist. Der Veranstalter kann dem Reisenden
bei gleichbleibendem Entgelt auch eine höherwertige
Reiseveranstaltung anbieten; wählt der Reisende eine geringerwertige
Reiseveranstaltung, so hat ihm der Veranstalter den Unterschied zum
Entgelt der ursprünglich vereinbarten Leistung zu vergüten.
  (2) Neben dem Anspruch nach Abs. 1 hat der Reisende Anspruch auf
Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrags, es sei denn,
  1. die Stornierung erfolgt, weil die Anzahl der Personen, die die
     Reiseveranstaltung gebucht haben, nicht die geforderte
     Mindestteilnehmerzahl erreicht und dem Verbraucher die
     Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der
     Reiseveranstaltung angegebenen Frist schriftlich mitgeteilt
     wurde, oder
  2. die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, das heißt auf
     Grund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die
     derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluß hat
     und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht
     hätten vermieden werden können; hiezu zählt jedoch nicht die
     Überbuchung.

  § 31e. (1) Ergibt sich nach der Abreise, daß ein erheblicher Teil
der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder
nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches
Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die
Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche
Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Reisenden aus
triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne
zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige
Möglichkeit zu sorgen, mit der der Reisende zum Ort der Abreise oder
an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im übrigen
ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder
mangelhafter Erfüllung des Vertrags dem Reisenden zur Überwindung von
Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.
  (2) Der Reisende hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrags, den
er während der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten
des Veranstalters mitzuteilen, wenn ihm ein solcher bekanntgegeben
wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar
ist und wenn ihn der Veranstalter schriftlich auf diese Obliegenheit
und darauf hingewiesen hat, daß eine Unterlassung der Mitteilung die
Gewährleistungsansprüche des Reisenden nicht berührt, sie ihm
allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann (§ 1304 ABGB).
  (3) Wenn der Reiseveranstalter einen erheblichen Teil der
vertraglich vereinbarten Leistung nicht erbracht hat und dies auf
einem dem Reiseveranstalter zurechenbaren Verschulden beruht, hat
der Reisende auch Anspruch auf angemessenen Ersatz der entgangenen
Urlaubsfreude. Bei der Bemessung dieses Ersatzanspruchs ist
insbesondere auf die Schwere und Dauer des Mangels, den Grad des
Verschuldens, den vereinbarten Zweck der Reise sowie die Höhe des
Reisepreises Bedacht zu nehmen.

  § 31f. (1) § 6 Abs. 1 Z 9 und § 9 sind auch auf solche Verträge
über Reiseveranstaltungen anzuwenden, die im Übrigen nicht dem
I. Hauptstück unterliegen. Die Verjährungsfrist für
Schadenersatzansprüche nach § 31e Abs. 3, kann auf ein Jahr verkürzt
werden, sofern dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
  (2) Soweit in Vereinbarungen von den §§ 31b bis 31e zum Nachteil
des Reisenden abgewichen wird, sind sie unwirksam.

                         Strafbestimmungen

  § 32. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,
begeht ein Unternehmer, in den Fällen des § 18 auch der Geldgeber,
oder ein für diese Personen handelnder Vertreter eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 1 450 Euro zu
bestrafen, der
  1. es unterläßt,
     a) einen Ratenbrief (§ 24 Abs. 1) oder eine in den §§ 25 Abs. 1
        bis 3, 26 Abs. 1 und 26d Abs. 1 vorgesehene Urkunde zu
        errichten,
     b) in diese die in den §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 2 und 3, 26 Abs. 2
        beziehungsweise 26d Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben
        aufzunehmen oder
     c) Kreditnehmer oder Interzedenten den §§ 25a bis 25c
        entsprechend zu belehren oder zu informieren,
  2. dem § 24 Abs. 2, dem § 26 Abs. 3 oder dem § 26d Abs. 3
     zuwiderhandelt,
  3. dem § 11 Abs. 1 zuwiderhandelt,
  4. dem § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt,
  5. einem Verbraucher ohne dessen Veranlassung Waren übersendet oder
     Dienstleistungen erbringt und damit eine Zahlungsaufforderung
     verbindet,
  6. in die dem Verbraucher gemäß § 3 Abs. 1 auszufolgende Urkunde
     unrichtige Angaben aufnimmt oder
  7. ein Ferngespräch beginnt, ohne zu Beginn des Gesprächs den
     Namen (die Firma) des Unternehmers und den geschäftlichen
     Zweck des Gesprächs klar und verständlich offenzulegen.
  (2) Macht im Fall des Abs. 1 Z. 3 ein Dritter gegen den Verbraucher
oder dessen Bürgen die Wechselschuld wechselmäßig oder im Fall des
Abs. 1 Z. 4 der Unternehmer oder ein Dritter die abgetretene Lohn-
oder Gehaltsforderung gegen den Dienstgeber geltend, so kann die
Obergrenze der Geldstrafe bis zum Betrag der Wechselsumme
beziehungsweise dem Betrag, dessen,Zahlung vom Dienstgeber verlangt
worden ist, jedenfalls aber bis zum Doppelten überschritten werden.
  (3) Die Verjährungsfrist beginnt in den Fällen des Abs. 1 Z. 3 und
4 - je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt - mit der
wechselmäßigen Geltendmachung oder mit der Rückstellung oder
Vernichtung des Wechsels beziehungsweise mit der Geltendmachung der
abgetretenen Lohn- oder Gehaltsforderung gegenüber dem Dienstgeber
oder mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Abtretung rückgängig
gemacht wird.

                        Änderungen des ABGB

  § 33. (Anm.: Änderung des ABGB, JGS Nr. 946/1811)

                 Änderungen des Handelsgesetzbuchs

  § 34. (Anm.: Änderung des Handelsgesetzbuches, RGBl. S 219/1897)

                   Änderungen des Wuchergesetzes

  § 35. (Anm.: Änderung des Wuchergesetzes, BGBl. Nr. 271/1949)

                 Änderungen der Zivilprozeßordnung

  § 36. (Anm.: Änderung der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895)

                  Änderungen der Exekutionsordnung

  § 37. (Anm.: Änderung der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896)

                 Übergangs- und Schlußbestimmungen

  § 38. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Oktober 1979 in Kraft.

  § 39. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Verträge, die vor seinem
Inkrafttreten geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.
  (2) Anzuwenden sind,
  1. die Z. 1 bis 9 des § 36, wenn die Tagsatzung, bei der oder auf
     Grund deren das Versäumungsurteil gefällt worden ist, nach dem
     30. September 1979 abgehalten wird;
  2. die Z. 10 bis 14 des § 36, wenn die Entscheidung nach dem
     30. September 1979 gefällt wird;
  3. die Z. 15 und - soweit sie die Aufhebung des Wortes "seine"
     verfügt - die Z. 19 des § 36 auf alle Verfahren, in denen die
     mündliche Verhandlung nach dem 30. September 1979 geschlossen
     wird;
  4. die Z. 16 bis 18 und - soweit sie die Einwendungsfrist betrifft
     - die Z. 19 des § 36 in allen Fällen, in denen die
     Einwendungsfrist nach dem 30. September 1979 zu laufen beginnt;
  5. der § 37
     a) in allen Fällen, in denen ein Widerspruch gegen ein
        Versäumungsurteil erhoben worden ist;
     b) soweit er die Exekution zur Sicherstellung auf Grund von
        Zahlungsaufträgen betrifft, wenn die Frist zur Erhebung
        von Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag nach dem
        30. September 1979 zu laufen beginnt.

  § 40. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das
Bundesgesetz vom 15. November 1961, BGBl. Nr. 279, über das
Abzahlungsgeschäft (Ratengesetz) außer Kraft. Es ist jedoch - mit
Ausnahme der §§ 12 und 15 Abs. 1 Z. 12 - auf Abzahlungsgeschäfte, die
vorher geschlossen worden sind, weiterhin anzuwenden.
  (2) Das Gesetz vom 30. Juni 1878, RGBl. Nr. 90, enthaltend einige
Bestimmungen über die Veräußerung von Staats- und anderen Losen oder
deren Gewinsthoffnung, und das Gesetz vom 25. November 1933,
deutsches RGBl. 1 Seite 1011, über Preisnachlässe (Rabattgesetz), in
der Fassung der Verordnung vom 16. Feber 1940, deutsches RGBl. I
Seite 399, bleiben unberührt.

  § 41. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt der Art. 8
Z. 6 der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher
Vorschriften im Lande Österreich vom 24. Dezember 1938, deutsches
RGBl. 1 Seite 1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 91/1976, außer Kraft. Diese Bestimmung ist jedoch auf
Handelsgeschäfte, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind,
weiterhin anzuwenden.

  § 41a. (1) Die §§ 3 Abs. 1, 16 Abs. 1 Z 1, 19 Z 2 und 26b sowie die
§§ 12a, 26c und 31b bis 31f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 247/1993 treten mit demselben Zeitpunkt in Kraft wie das Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum, die §§ 31b bis 31f jedoch
frühestens mit 1. Mai 1994.
  (2) Die neuen Bestimmungen sind auf Verträge, die vor den im Abs. 1
genannten Zeitpunkten geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.
  (3) Die Änderungen in § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 3, § 3a, § 4 Abs. 1,
§ 6 Abs. 1 Z 9, 14 und 15, Abs. 2 Z 6 sowie Abs. 3, § 7, § 16 Abs. 1
Z 1 und Abs. 3, § 19 Z 2, § 20 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Z 5, §§ 25a bis
25d, § 26c Abs. 2, § 26d, § 27a, §§ 28 und 29, § 30 Abs. 1, § 31
Abs. 2, § 31a, § 31f Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 1, § 41a Abs. 1 und § 42
durch das Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1997 treten mit 1. Jänner 1997
in Kraft. § 6 Abs. 1 Z 5 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 6/1997 tritt mit 1. März 1997 in Kraft.
  (4) Nicht in der in Abs. 3 genannten Fassung anzuwenden sind
  1. § 28 auf Empfehlungen, die vor dem 1. Jänner 1997 abgegeben
     worden sind.
  2. § 3 Abs. 3, § 3a, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 9, 14 und 15, Abs. 2
     Z 6 sowie Abs. 3, § 7, § 16 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 19 Z 2,
     § 20 Abs. 1, § 24 Abs. 1, §§ 25a bis 25d, § 26c Abs. 2, § 26d,
     § 27a, § 31 Abs. 2, § 31a, § 31f Abs. 1 und 2 sowie § 32 Abs. 1
     auf Verträge, die vor dem 1. Jänner 1997 geschlossen worden
     sind, sowie
  3. § 6 Abs. 1 Z 5 und 13 auf Verträge, die vor dem 1. März 1997
     geschlossen worden sind.
  (5) § 13a tritt mit dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen
vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse
anzuwendende Recht für die Republik Österreich in Kraft tritt; er
ist auf Verträge anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt geschlossen
worden sind.
  (6) § 1 Abs. 5, § 5j und § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 185/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.
  (7) § 1 Abs. 5 ist auf den Beitritt und die Mitgliedschaft bei
Vereinen nicht anzuwenden, wenn der Beitritt vor dem 1. Oktober 1999
erfolgt ist. § 5j ist auf Gewinnzusagen und andere vergleichbare
Mitteilungen, die einem bestimmten Verbraucher vor dem 1. Oktober
1999 zugegangen sind, nicht anzuwenden.
  (8) Die §§ 5a bis 5i, 13a Abs. 1, 31a und 32 Abs. 1 Z 7 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/1999 treten mit 1. Juni
2000 in Kraft.
  (9) Die in Abs. 8 genannten Bestimmungen sind auf Verträge, die
vor dem 1. Juni 2000 geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.
  (10) Die §§ 28a und 29 Abs. 2 und 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/1999 treten mit 1. Jänner 2001 in
Kraft.
  (11) Die §§ 8, 9, 9a, 9b, 13a und 28a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in
Kraft. Sie sind in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2001 geschlossen werden.
  (12) Die §§ 3, 12a, 16, 20, 26b, 32 und 41a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in
Kraft.
  (13) Die §§ 3, 12a, 16, 20 und 26b in der in Abs. 12 genannten
Fassung sind auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001
abgeschlossen worden sind. § 32 in der in Abs. 12 genannten Fassung
ist auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2001 begangen worden sind.
  (14) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002
tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden
Monatsersten in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung auf
Verträge anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt geschlossen werden.
  (15) Die §§ 6, 28, 30b, 31f und 42 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in
Kraft. Sie sind auf Verträge oder Vertragserklärungen, die vor
diesem Zeitpunkt geschlossen bzw. abgegeben worden sind, nicht
anzuwenden.
  (16) Die §§ 3 und 31e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 91/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
  (17) Die §§ 27b bis 27i, 28a und 42 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.
Sie sind nur auf Sachverhalte anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt
verwirklicht werden.
  (18) Die §§ 5b, 13a und 31a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 62/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft. Auf
Verträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, sind diese
Bestimmungen in ihrer bisher geltenden Fassung anzuwenden.
  (19) § 27d Abs. 1 Z 6 und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 92/2006 tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft. Die in § 27d
Abs. 1 Z 6 vorgesehene Offenlegung der vom Träger der Sozial- oder
Behindertenhilfe gedeckten Leistungen und § 27d Abs. 6 sind auf
Verträge, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind, nicht
anzuwenden.
  (20) § 28a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 60/2007 tritt mit 1. November 2007 in Kraft.

  § 42. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich
des § 27b Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich
des § 32 der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz
und im übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.

                             Artikel IV
                             Umsetzung
                   (Anm.: Zu BGBl. Nr. 140/1979)

  Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie 97/7/EG über den
Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, ABl.
Nr. L 144 vom 4. Juni 1997, S 19, die Richtlinie 97/55/EG zur
Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks
Einbeziehung der vergleichenden Werbung, ABl. Nr. L 290 vom
23. Oktober 1997, S 18, die Richtlinie 98/27/EG über
Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl.
Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51, und die Richtlinie 99/34/EG zur
Änderung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Haftung für fehlerhafte Produkte umgesetzt.

                              Artikel 1
               (Anm.: Zu § 28a, BGBl. Nr. 140/1979)

  Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/39/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für
Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG
und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der
Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004, S. 1)
in der Fassung der Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für
Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Fristen (ABl. Nr. L 114 vom
27.04.2006, S. 60) und der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission zur
Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an
Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer
Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für
die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. Nr. L 241 vom 02.09.2006,
S. 26).

                           Artikel V
                           Umsetzung
                 (Anm.: Zu BGBl. Nr. 140/1979)

  Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 1999/44/EG zu
bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für
Verbrauchsgüter, ABl. Nr. L 171 vom 7. Juli 1999, S 12, umgesetzt.

                             Artikel II
      (Anm.: Zu den §§ 3, 15, 25, 26, 26a, 26b, BGBl. Nr. 140/1979)

 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
 2. Dieses Bundesgesetz ist auf Verträge, die vor seinem
Inkrafttreten geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.
 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister
für Justiz betraut.

  § 2. (1) Die Art. I und II sind nur anzuwenden, wenn das
Scheidungsverfahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
eingeleitet worden ist.
  (2) (Anm.: Zu den §§ 31a und 32 Abs. 1 Z 1 lit. c des
Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979) Der Art. III ist nur
auf Verträge anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes geschlossen werden.

                           Artikel XXXII
    Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen
               (Anm.: Zu § 14 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979)

  1. (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
  2. (Anm.: Außerkrafttretensbestimmung)
  3. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)
  4. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr.
140/1997)
  5. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr.
140/1997)
  6. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)
  7. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)
  8. Die Art. VI Z 1 bis 9 lit. a (§§ 7a, 27a, 28, 29, 32, 42 bis 44
und 49 Abs. 1 JN), 10 bis 12 (§§ 51, 52 und 56 JN) und 14 (§ 104
JN), VII Z 1 und 2 (§§ 27 und 29 ZPO), 11 bis 18 (§§ 182, 230, 230a,
239, 240, 243, 260 und 261 ZPO), 24 und 25 (§§ 448 und 451 ZPO), 29,
31 und 32 (§§ 471, 475 und 477 ZPO), 35 (§ 501 ZPO), 44 und 45
(§§ 517 und 518 ZPO) und 49 (§ 550 ZPO), VIII Z 1 bis 3 (§§ 38, 54b
und 66 EO), XIII (§ 15b VersVG), XV Z 1 (§ 2 GEG 1962), XVIII (§ 1
des Bundesgesetzes über die Bestimmung der Kosten, die einem durch
die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in
gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind), XXIII (§ 14 KSchG), XXVI
Z 1, 3 und 4 (§§ 9, 38 und 44 ASGG - soweit sich dessen Abs. 1 nicht
auf den § 508 ZPO bezieht), XXVII Z 2 (§ 32 UVG 1985) und XXVIII
(§§ 19 und 22 RpflG) sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die
Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem
31. Dezember 1997 angebracht werden.
  9. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr.
140/1997)
  10. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)
  11. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)
  12. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr.
140/1997)
  13. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr.
140/1997)
  14. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr.
140/1997)
  15. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr.
140/1997)
  16. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)
  17. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr.
140/1997)
  18. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)
  19. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)
  20. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)

                  Personenbezogene Bezeichnungen
               (Anm.: Zu § 27d, BGBl. Nr. 140/1979)

  § 2. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte
Form für beide Geschlechter.