I. Abschnitt - Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft
§ 1
(1)
Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Republik
Österreich bedarf es keiner behördlichen Ernennung, sondern
lediglich der Nachweisung der Erfüllung der nachfolgenden
Erfordernisse und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte
(§§ 5 und 5a).
(2)
Diese Erfordernisse sind:
a) die österreichische Staatsbürgerschaft;
b) die Eigenberechtigung;
c) die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen
Studien sowie der nach Ablegung der vorgeschriebenen strengen
Prüfungen an einer in der Republik Österreich befindlichen
Universität erlangte akademische Grad eines Doktors der Rechte oder
die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach
dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, BGBl Nr. 140, über das
Studium der Rechtswissenschaften und der auf Grund dieses Studiums
erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaft;
d) die praktische Verwendung in der gesetzlichen Art und Dauer;
e) die mit Erfolg zurückgelegte Rechtsanwaltsprüfung;
f) die Teilnahme an den nach den Richtlinien für die Ausbildung von
Rechtsanwaltsanwärtern erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen im
Ausmaß von höchstens 36 Halbtagen;
g) der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 21
a.
(3)
Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen
Eidgenossenschaft ist der österreichischen Staatsbürgerschaft
gleichzuhalten.
§ 1a
(1)
Die Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist auch in der Rechtsform
der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der eingetragenen
Erwerbsgesellschaft (Rechtsanwalts-Partnerschaft) und der Gesellschaft
mit beschränkter Haftung zulässig. Sie bedarf der Eintragung
in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften bei der
Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel die Gesellschaft ihren
Kanzleisitz hat.
(2)
Die beabsichtigte Errichtung der Gesellschaft ist unter Verwendung
eines vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag aufzulegenden
Formblatts beim Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer
anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten:
1. die Art der Gesellschaft und die Gesellschaftsbezeichnung, die einen
Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu enthalten hat,
bei einer Rechtsanwalts- Partnerschaft und einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung die Firma (§ 6 EGG; § 1b);
2. Namen, Anschriften, Kanzleisitze und Berufsbezeichnungen der zur
Vertretung und Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter
sowie Namen und Anschriften der übrigen Gesellschafter;
§ 12 Abs. 1 EuRAG, BGBl. I Nr. 27/2000, gilt
sinngemäß;
3. den Kanzleisitz der Gesellschaft;
4. alle weiteren Angaben, aus denen hervorgeht, daß die
Erfordernisse der §§ 21a und 21c erfüllt sind;
5. die Erklärung aller Rechtsanwalts-Gesellschafter, daß sie
in Kenntnis ihrer disziplinären Verantwortung die Richtigkeit der
Anmeldung bestätigen.
(3)
Jede Änderung der nach Abs 2 in der Anmeldung
anzuführenden Umstände ist unverzüglich unter Verwendung
des Formblattes nach Abs 2 mit einer entsprechenden Erklärung nach
Abs 2 Z 5 beim Ausschuß der Rechtsanwaltskammer anzumelden.
(4)
Die Eintragung in die Liste ist vom Ausschuß zu verweigern
oder zu streichen, wenn sich herausstellt, daß die Erfordernisse
der §§ 21a und 21c nicht oder nicht mehr vorliegen.
§ 5 Abs 2 zweiter Satz und § 5a sind
sinngemäß anzuwenden.
(5)
Zur Eintragung einer Rechtsanwalts-Partnerschaft und einer
Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung in das Firmenbuch bedarf es der Vorlage der
Erklärung der zuständigen Rechtsanwaltskammer, daß die
Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften nicht
verweigert werden wird. Die Eintragung in das Firmenbuch ist
Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-
Gesellschaften. Sie ist dem Ausschuß der zuständigen
Rechtsanwaltskammer nachzuweisen.
(6)
Die Rechtsanwälte betreffenden Vorschriften gelten
sinngemäß auch für Rechtsanwalts- Gesellschaften.
§ 1b
(1)
Die Firma oder die Bezeichnung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft darf
nur die Namen eines oder mehrerer der folgenden Personen enthalten:
eines Gesellschafters, der Rechtsanwalt im Sinn des § 21c Z 1
lit. a ist, oder eines ehemaligen Rechtsanwalts, der auf die
Rechtsanwaltschaft verzichtet hat und im Zeitpunkt der Verzichtleistung
Gesellschafter war oder dessen als Rechtsanwalts-Gesellschaft oder
Einzelunternehmen geführte Kanzlei von der Gesellschaft
fortgeführt wird. Die Namen anderer Personen dürfen in die
Firma nicht aufgenommen werden. § 12 Abs. 1 EuRAG, BGBl. I Nr.
27/ 2000, gilt sinngemäß. Als Sachbestandteil ist nur ein
Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft aufzunehmen.
(2)
Die Bezeichnung des Rechtsanwaltsuntersnehmens, das in Form einer
Rechtsanwalts- Partnerschaft oder einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung fortgesetzt wird, darf - jedoch nur mit einem
die neue Rechtsform andeutenden Zusatz - weitergeführt werden.
§ 2
(1)
Die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche
praktische Verwendung hat in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei
Gericht und bei einem Rechtsanwalt zu bestehen; sie kann außerdem
in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei einem Notar oder, wenn die
Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft
dienlich ist, bei einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule
oder bei einem beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
bestehen. Die Tätigkeit bei der Finanzprokuratur ist der bei einem
Rechtsanwalt gleichzuhalten. Die praktische Verwendung bei einem
Rechtsanwalt ist nur anrechenbar, soweit diese Tätigkeit
hauptberuflich und ohne Beeinträchtigung durch eine andere
berufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Eine praktische Verwendung
bei einem Rechtsanwalt in Form einer Teilzeitbeschäftigung nach dem
Mutterschutzgesetz 1979, BGBl Nr. 221, oder dem
Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl Nr. 651/1989, ist anrechenbar, wenn sie
zumindest die Hälfte der Normalarbeitszeit umfaßt; sie ist im
Ausmaß der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zu
berücksichtigen.
(2)
Die praktische Verwendung im Sinn des Abs 1 hat fünf Jahre zu
dauern. Hievon sind im Inland mindestens neun Monate bei Gericht und
mindestens drei Jahre bei einem Rechtsanwalt zu verbringen.
(3)
Auf die Dauer der praktischen Verwendung, die nicht zwingend bei
Gericht oder einem Rechtsanwalt im Inland zu verbringen ist, sind auch
anzurechnen:
1. Zeiten des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von
sechs Monaten, wenn an einer inländischen Universität der
akademische Grad eines Doktors der Rechtswissenschaften nach dem
Bundesgesetz vom 2. März 1978, BGBl Nr. 140, über das Studium
der Rechtswissenschaften erlangt wurde;
2. eine im Sinn des Abs 1 gleichartige praktische Verwendung im Ausland,
wenn diese Tätigkeit für die Ausübung der
Rechtsanwaltschaft dienlich gewesen ist.
(4)
Die praktische Verwendung kann frühestens vom erfolgreichen
Abschluß der im § 1 Abs 2 lit. c genannten Studien an
gerechnet werden. Eine mehrfache Berücksichtigung von Zeiten nach
Abs 1 bis 3 ist ausgeschlossen.
§ 3 - aufgehoben
§ 4
Wo und in welcher Weise und Art die Rechtsanwaltsprüfung abzulegen
ist, wird durch das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, BGBl Nr. 556/1985,
geregelt.
§ 5
(1)
Wer die Rechtsanwaltschaft erlangen will, hat unter Nachweis aller
gesetzlichen Erfordernisse bei dem Ausschuß der
Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel er seinen Kanzleisitz nimmt,
unter Angabe des letzteren seine Eintragung in die Liste der
Rechtsanwälte zu erwirken.
(2)
Die Eintragung in die Liste ist zu verweigern, wenn der Bewerber
eine Handlung begangen hat, die ihn des Vertrauens unwürdig macht.
Der Ausschuß hat die notwendigen Erhebungen zu pflegen und, wenn
die Eintragung verweigert werden soll, den Bewerber vorher
einzuvernehmen.
(3)
Sonst ist, wenn dem Bewerber nicht ein Grund nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes entgegensteht, die Eintragung zu bewilligen.
(4)
Inwiefern die Eintragung infolge eines Disziplinarerkenntnisses zu
verweigern ist, bestimmen die Disziplinarvorschriften.
(5)
Die erfolgte Eintragung ist dem Oberlandesgericht, dem Obersten
Gerichtshof und dem Bundesminister für Justiz durch den
Ausschuß anzuzeigen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und in der
amtlichen Landeszeitung zu veröffentlichen.
(6)
Wird die Eintragung wegen Vertrauensunwürdigkeit abgewiesen, so
kann ein neuerliches Eintragungsansuchen bei keiner Rechtsanwaltskammer
vor Ablauf von drei Jahren seit der rechtskräftigen Abweisung
gestellt werden.
§ 5a
(1)
Wird die Eintragung (§ 5) vom Ausschuß verweigert,
so steht dem Bewerber das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs-
und Disziplinarkommission (§§ 59 ff. des
Disziplinarstatuts 1990) zu.
(2)
Auf das Verfahren nach Abs 1 vor der Obersten Berufungs- und
Disziplinarkommission sind die folgenden Vorschriften anzuwenden:
1. Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission entscheidet mit
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
2. Die Entscheidung samt Gründen ist dem Ausschuß zu
übersenden, dem die erforderlichen Zustellungen obliegen.
3. Im übrigen sind die Vorschriften des AVG 1950 anzuwenden.
§ 6 - aufgehoben
§ 7
(1)
Vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte hat der Bewerber
das folgende Gelöbnis abzulegen: ,,Ich gelobe bei meinem Gewissen
und bei meiner staatsbürgerlichen Ehre, der Republik
Österreich treu zu sein, die Grundgesetze sowie alle anderen
Gesetze und gültigen Vorschriften unverbrüchlich zu beobachten
und meine Pflichten als Rechtsanwalt gewissenhaft zu erfüllen."
(2)
Das Gelöbnis ist in die Hände des Präsidenten der
Rechtsanwaltskammer oder seines Stellvertreters abzulegen. Es ist in
Fällen der Übersiedlung an einen anderen Ort zur Ausübung
der Rechtsanwaltschaft nicht zu erneuern.
§ 7a
(1)
Rechtsanwälte sind berechtigt, auch außerhalb ihres
Kanzleisitzes Kanzleiniederlassungen einzurichten, wenn die Leitung
jeder dieser Niederlassungen einem Rechtsanwalt übertragen wird,
der seinen Kanzleisitz an der Adresse der Niederlassung hat.
(2)
Die Errichtung einer Kanzleiniederlassung bedarf der Genehmigung der
Rechtsanwaltskammer, der der Rechtsanwalt angehört. Liegt eine der
beabsichtigten Kanzleiniederlassungen im Sprengel einer anderen
Rechtsanwaltskammer, so ist diese anzuhören. Die Bewilligung ist zu
erteilen, wenn die im Abs 1 genannte Voraussetzung erfüllt ist.
(3)
§ 5 Abs 2 zweiter Satz, § 5a und § 21
letzter Satz gelten sinngemäß.
(4)
Sowohl die Kanzlei als auch die Niederlassungen sind Abgabestellen
im Sinn des § 13 Abs 4 ZustG.
II. Abschnitt- Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte
§ 8
(1)
Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle
Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfaßt
die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen
gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen
und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden
ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen
Nachweis.
(2)
Die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen
Parteienvertretung im Sinn des Abs 1 ist den Rechtsanwälten
vorbehalten. Die Berufsbefugnisse der Notare, Patentanwälte,
Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker werden hiedurch nicht
berührt.
(3)
Jedenfalls unberührt bleiben auch Parteienvertretungen auf
Grund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen, der Wirkungsbereich von
gesetzlichen Interessenvertretungen und von freiwilligen
kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber oder
der Arbeitnehmer, die Auskunftserteilung oder Beistandsleistung durch
Personen oder
Vereinigungen, soweit sie nicht unmittelbar oder mittelbar dem Ziel
wirtschaftlicher Vorteile dieser Personen oder Vereinigungen dienen,
sowie Befugnisse, die in den Berechtigungsumfang von gebundenen oder
konzessionierten Gewerben oder von Handwerken fallen.
(4)
Die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt dürfen nur die in den Listen
der Rechtsanwaltskammern eingetragenen Personen führen. Andere
Personen, die auf Grund ausländischer Vorschriften die
Berufsbezeichnung Rechtsanwalt zu führen berechtigt sind,
dürfen in der Republik Österreich diese Berufsbezeichnung nur
mit dem Hinweis auf den Ort ihres Kanzleisitzes im Ausland führen.
(5)
Wird ein Rechtsanwalt als Mediator tätig, so hat er auch dabei
die ihn als Rechtsanwalt treffenden Berufspflichten einzuhalten.
Besondere Regelungen für Mediatoren nach anderen Rechtsvorschriften
werden dadurch nicht berührt.
§ 9
(1)
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die übernommenen
Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte
seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu
vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung
seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre
Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche
seinem Antrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten.
(1a)Der Rechtsanwalt ist entsprechend den technischen und
organisatorischen Möglichkeiten und den Erfordernissen einer
geordneten Rechtspflege nach Maßgabe von Richtlinien
gemäß § 37 Z 6 verpflichtet, für die zur
Wahrung, Verfolgung und Durchsetzung der ihm anvertrauten Interessen
notwendigen Einrichtungen, insbesondere um sich im Verkehr mit Gerichten
des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG) zu bedienen,
Sorge zu tragen.
(2)
Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm
anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen
Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im
Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet. Er hat in
gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach
Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf diese
Verschwiegenheit.
(3)
Das Recht des Rechtsanwaltes auf Verschwiegenheit nach Abs 2 zweiter
Satz darf durch gerichtliche oder sonstige behördliche
Maßnahmen, insbesondere durch Vernehmung von Hilfskräften des
Rechtsanwaltes oder dadurch, daß die Herausgabe von
Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträgern aufgetragen wird
oder diese beschlagnahmt werden, nicht umgangen werden; besondere
Regelungen zur Abgrenzung dieses Verbotes bleiben unberührt.
§ 10
(1)
Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, die Vertretung einer Partei
zu übernehmen, und kann dieselbe ohne Angabe der Gründe
ablehnen; allein er ist verpflichtet, die Vertretung oder auch nur die
Erteilung eines Rates abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben
oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat oder in
solchen Angelegenheiten früher als Richter oder als Staatsanwalt
tätig war. Ebenso darf er nicht beiden Teilen in dem nämlichen
Rechtsstreit dienen oder Rat erteilen.
(2)
Der Rechtsanwalt ist überhaupt verpflichtet, durch Redlichkeit
und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des
Standes zu wahren.
(3)
Einer zahlungsfähigen Partei, deren Vertretung kein
Rechtsanwalt freiwillig übernimmt, hat der
Rechtsanwaltsausschuß einen Rechtsanwalt als Vertreter zu
bestellen, in welchem
Fall dieser gegen Sicherstellung der Vertretungsgebühren die
Vertretung übernehmen muß.
§ 11
(1)
Der Rechtsanwalt ist schuldig, das ihm vertraute Geschäft,
solange der Auftrag besteht, zu besorgen, und ist über die
Nichtvollziehung verantwortlich.
(2)
Der Rechtsanwalt ist jedoch berechtigt, seiner Partei die Vertretung
zu kündigen, in welchem Fall, sowie in jenem, wenn die
Kündigung von der Partei erfolgt, der Rechtsanwalt gehalten ist,
selbe noch durch 14 Tage, von der Zustellung der Kündigung an
gerechnet, insoweit zu vertreten als nötig, um die Partei vor
Rechtsnachteilen zu schützen.
(3)
Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Partei dem Rechtsanwalt
das Mandat widerruft.
§ 12
(1)
Wenn die Vertretung aufgehört hat, ist der Rechtsanwalt
verpflichtet, der Partei über Verlangen die ihr gehörigen
Urkunden und Akten im Original auszuhändigen, ist aber berechtigt,
falls seine Vertretungskosten nicht berichtigt wären, die zu deren
Feststellung nötigen Abschriften der auszufolgenden
Schriftstücke auf Kosten der Partei anzufertigen und
zurückzubehalten.
(2)
Schriftenentwürfe, Briefe der Partei an den Rechtsanwalt und
andere Handakten, endlich Nachweise über geleistete und ihm noch
nicht rückersetzte Zahlungen der Partei auszufolgen, ist der
Rechtsanwalt niemals verpflichtet, wohl aber gehalten, derselben auf ihr
Verlangen und ihre Kosten Abschriften hiervon auszuhändigen. Diese
Verpflichtungen, sowie die Verbindlichkeit zur Aufbewahrung der Akten
erlöschen nach fünf Jahren, von dem Zeitpunkte an gerechnet,
als die Vertretung aufgehört hat.
§ 13
Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, der Partei die Vollmacht
zurückzustellen; doch ist letztere berechtigt, den Widerruf der
Vollmacht auf derselben ersichtlich zu machen.
§ 14
Der Rechtsanwalt ist berechtigt, im Verhinderungsfall einen anderen
Rechtsanwalt unter gesetzlicher Haftung zu substituieren; in Fällen
von andauernder Verhinderung oder längerer Abwesenheit ist die
Substitution dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen,
welcher dies auch dem betreffenden Oberlandesgerichte zur
Verständigung an die ihm unterstehenden Gerichte mitzuteilen hat.
Einer Urlaubsbewilligung zu einer längeren Abwesenheit bedarf der
Rechtsanwalt nicht.
§ 15
(1)
Ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich vorgeschrieben, so
kann sich der Rechtsanwalt vor allen Gerichten und Behörden auch
durch einen bei ihm in Verwendung stehenden substitutionsberechtigten
Rechtsanwaltsanwärter unter seiner Verantwortung vertreten lassen;
die Unterfertigung von Eingaben an Gerichte und Behörden durch
einen Rechtsanwaltsanwärter ist jedoch unzulässig.
(2)
Substitutionsberechtigt ist ein Rechtsanwaltsanwärter, der die
Rechtsanwaltsprüfung mit Erfolg abgelegt hat. Das Erfordernis der
Rechtsanwaltsprüfung kann auf Ansuchen eines
Rechtsanwalts vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer aus
rücksichtswürdigen Gründen denjenigen bei ihm in
Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärtern erlassen werden, die an
einer inländischen Universität das Doktorat der Rechte oder,
für Absolventen des Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz vom 2.
März 1978,BGBl Nr. 140, über das Studium der
Rechtswissenschaften, den akademischen Grad eines Magisters der
Rechtswissenschaften erlangt haben und mindestens eine neunmonatige
zivil- und strafgerichtliche Praxis bei einem Gerichtshof erster Instanz
und bei einem Bezirksgericht sowie eine achtzehnmonatige praktische
Verwendung bei einem Rechtsanwalt oder bei der Finanzprokuratur
nachzuweisen vermögen. Die Nachsicht der Rechtsanwaltsprüfung
gilt jedoch nur für die Dauer der Verwendung des
Rechtsanwaltsanwärters bei demjenigen Rechtsanwalt, auf dessen
Ansuchen sie bewilligt wurde.
(3)
Ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich nicht
vorgeschrieben, so kann sich der Rechtsanwalt vor allen Gerichten und
Behörden auch durch einen anderen bei ihm in Verwendung stehenden
Rechtsanwaltsanwärter unter seiner Verantwortung vertreten lassen;
die Unterfertigung von Eingaben an Gerichte und Behörden durch
einen Rechtsanwaltsanwärter ist jedoch unzulässig.
(4)
Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat den bei einem
Rechtsanwalt in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärtern
Legitimationsurkunden auszustellen, aus denen die
Substitutionsberechtigung nach Abs 2 (große Legitimationsurkunde)
oder die Vertretungsbefugnis nach Abs 3 (kleine Legitimationsurkunde)
ersichtlich ist.
§ 16
(1)
Der Rechtsanwalt ist jederzeit berechtigt, sich eine bestimmte
Belohnung zu bedingen; er ist jedoch nicht berechtigt, eine ihm
anvertraute Streitsache ganz oder teilweise an sich zu lösen.
(2)
Der nach §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt hat
die Vertretung oder Verteidigung der Partei nach Maßgabe des
Bestellungsbescheides zu übernehmen und mit der gleichen Sorgfalt
wie ein frei gewählter Rechtsanwalt zu besorgen. Er hat an die von
ihm vertretene oder verteidigte Partei, vorbehaltlich weitergehender
verfahrensrechtlicher Vorschriften, nur so weit einen
Entlohnungsanspruch, als ihr der unterlegene Gegner Kosten ersetzt.
(3)
Für die Leistungen, für die die nach §§ 45
oder 45a bestellten Rechtsanwälte zufolge verfahrensrechtlicher
Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten, haben die in
der Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen
Rechtsanwälte an diese Rechtsanwaltskammer einen Anspruch darauf,
daß sie jedem von ihnen aus dem ihr zugewiesenen Betrag der
Pauschalvergütung einen gleichen Anteil auf seinen Beitrag zur
Alters, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung
anrechnet, soweit nicht ein Anspruch auf Vergütung nach Abs 4
besteht.
(4)
In Verfahren, in denen der nach den §§ 45 oder 45a
bestellte Rechtsanwalt innerhalb eines Jahres mehr als zehn
Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden
tätig wird, hat er unter den Voraussetzungen des Abs 3 für
alle darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtsanwaltskammer
Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Auf diese Vergütung
ist dem Rechtsanwalt auf sein Verlangen nach Maßgabe von
Vorschußzahlungen nach § 47 Abs. 5 letzter Satz von der
Rechtsanwaltskammer ein angemessener Vorschuß zu gewähren.
Über die Höhe der Vergütung sowie über die
Gewährung des Vorschusses und über dessen Höhe
entscheidet der Ausschuß. Ist die Vergütung, die der
Rechtsanwalt erhält, geringer als der ihm gewährte
Vorschuß, so hat der Rechtsanwalt den betreffenden Betrag dem
Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zurückzuerstatten.
(5)
Die Regelungen der Abs 3 und 4 sind auch sinngemäß
anzuwenden, wenn sich der Entlohnungsanspruch eines nach § 41
Abs 3 StPO bestellten Amtsverteidigers trotz
Ausschöpfung der ihm zur Hereinbringung zumutbaren Schritte als
uneinbringlich erweist und dies vom Ausschuß der
Rechtsanwaltskammer festgestellt wurde.
§ 16a - aufgehoben
§ 17
(1)
Bei dem Abgang eines Übereinkommens soll in Zivilstreitigkeiten
das Maß der Entlohnung für den Zeitaufwand und für die
Mühewaltung des Rechtsanwalts, soweit es möglich ist, durch
einen Tarif geregelt werden. Dieser Tarif soll, sobald die neue
Zivilgerichtsordnung in Wirksamkeit tritt, im Wege der Gesetzgebung
festgestellt werden; für jene Posten, welche im Tarife nicht
enthalten sind, haben die gesetzlichen Bestimmungen über den
Lohnvertrag in Anwendung zu kommen.
(2)
Bis zur Einführung dieses Tarifs und in allen anderen
Fällen haben bezüglich der Feststellung der Auslagen und des
Verdienstes des Rechtsanwalts bei dem Abgang eines Übereinkommens
lediglich die gesetzlichen Bestimmungen über den Lohnvertrag in
Anwendung zu treten.
§ 18
(1)
Wenn über Antrag einer Partei zur Durchsetzung ihrer Rechte
gegen einen Dritten die Vertretung dieses letzteren vor dem Gericht
einem Rechtsanwalt übertragen wird, so wird die Vergütung der
baren Auslagen vom Staat geleistet. Besitzt die von dem durch das
Gericht bestellten Rechtsanwalt vertretene Partei Zahlungsmittel oder
erlangt sie dieselben, so hat sie dem Staat die baren Auslagen zu
ersetzen und die Entlohnung ihres Vertreters zu leisten.
(2)
Wann eine Stempelbefreiung oder Stempelvormerkung eintritt,
bestimmen die Gebührengesetze.
§ 19
(1)
Der Rechtsanwalt ist berechtigt, von den für seine Partei an
ihn eingegangenen Barschaften die Summe seiner Auslagen und seines
Verdienstes, insoweit sie durch erhaltene Vorschüsse nicht gedeckt
ist, in Abzug zu bringen, ist jedoch schuldig, sich hierüber
sogleich mit seiner Partei zu verrechnen.
(2)
In dem Fall, als die Richtigkeit und Höhe seiner Forderung
bestritten wird, ist sowohl der Rechtsanwalt als die Partei berechtigt,
den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer um die gütliche
Beilegung des Streites anzugehen.
(3)
Der Rechtsanwalt ist aber im Fall, als die Richtigkeit und Höhe
seiner Forderung bestritten wird, zu seiner Deckung auch zum
gerichtlichen Erlag der ihm eingegangenen Barschaften bis zur Höhe
der bestrittenen Forderung befugt, zugleich aber, wenn die angesuchte
gütliche Beilegung ohne Erfolg geblieben ist, verpflichtet, die
Richtigkeit und Höhe der letzteren nachzuweisen.
(4)
Auf den erlegten Betrag kommt dem Rechtsanwalt ein gesetzliches
Pfandrecht für seine Forderung aus der Vertretung zu.
§ 19a
(1)
Wenn einer Partei in einem Verfahren vor einem Gerichte, einer
anderen öffentlichen Behörde oder einem Schiedsgericht Kosten
zugesprochen oder vergleichsweise zugesagt werden, hat der Rechtsanwalt,
der die Partei zuletzt vertreten hat, wegen seines und seiner
Vorgänger Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und auf Entlohnung
für die Vertretung in diesem Verfahren ein Pfandrecht an der
Kostenersatzforderung der Partei.
(2)
Wenn die Partei zuletzt durch mehrere Anwälte vertreten war,
steht dieses Pfandrecht dem zuerst genannten Anwalt zu.
(3)
Gehen nicht die ganzen Kosten vom Kostenschuldner ein, so hat der
letzte Anwalt den eingegangenen Betrag unter sich und die früheren
Anwälte nach Maßgabe der ihm und den anderen Anwälten
gebührenden Kostenbeträge aufzuteilen.
(4)
Die zum Kostenersatz verpflichtete Partei kann die Kosten jederzeit
an den pfandberechtigten Anwalt und, solange dieser die Bezahlung an ihn
nicht gefordert hat, auch an die Partei wirksam bezahlen.
§ 20
Mit der Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist unvereinbar:
a) die Führung eines besoldeten Staatsamts mit Ausnahme des
Lehramts;
b) die Ausübung des Notariats;
c) der Betrieb solcher Beschäftigungen, welche dem Ansehen des
Rechtsanwaltsstands zuwiderlaufen.
§ 21
Die Wahl und Änderung des Kanzleisitzes ist dem Rechtsanwalt
gestattet; jedoch hat er vor seiner Übersiedlung die Anzeige hievon
bei dem Ausschusse seiner Rechtsanwaltskammer, sowie bei jenem der
neugewählten Kanzleisitzes zu erstatten. Diese Anzeige ist vom
Ausschusse der Rechtsanwaltskammer durch die Wiener und amtliche
Landes-Zeitung kundzumachen und hievon das Oberlandesgericht, der
Oberste Gerichtshof und der Bundesminister für Justiz in Kenntnis
zu setzen.
§ 21a
(1)
Jeder Rechtsanwalt ist verpflichtet, vor Eintragung in die Liste der
Rechtsanwälte dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer
nachzuweisen, daß zur Deckung der aus seiner Berufstätigkeit
gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine
Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in
Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die
Versicherung während der Dauer seiner Berufstätigkeit
aufrechtzuerhalten und dies der Rechtsanwaltskammer auf Verlangen
nachzuweisen.
(2)
Kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zur Aufrechterhaltung
der Haftpflichtversicherung trotz Aufforderung durch den Ausschuß
der Rechtsanwaltskammer nicht nach, so hat ihm der Ausschuß bis
zur Erbringung des Nachweises über die Erfüllung dieser
Verpflichtung die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu untersagen.
(3)
Die Mindestversicherungssumme hat insgesamt 400 000 Euro für
jeden Versicherungsfall zu betragen. Bei einer
Rechtsanwalts-Partnerschaft muß die Versicherung auch
Schadenersatzansprüche decken, die gegen einen Rechtsanwalt auf
Grund seiner Gesellschafterstellung bestehen.
(4)
Bei einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung muß die Mindestversicherungssumme
insgesamt 2 400 000 Euro für jeden Versicherungsfall betragen. Wird
die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht im vorgeschriebenen
Umfang unterhalten, so haften neben der Gesellschaft auch die
Rechtsanwalts-Gesellschafter unabhängig davon, ob ihnen ein
Verschulden vorzuwerfen ist, persönlich in Höhe des fehlenden
Versicherungsschutzes.
(5)
Der Ausschluß oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung
des Versicherers ist unzulässig.
(6)
Die Versicherer sind verpflichtet, der zuständigen
Rechtsanwaltskammer unaufgefordert und umgehen jeden Umstand zu melden,
der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes
oder eine Abweichung von der ursprünglichen
Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf
Verlangen der zuständigen Rechtsanwaltskammer über solche
Umstände Auskunft zu erteilen, und zwar bei sonstigem Fortbestand
der Deckungspflicht des Versicherers bis zwei Wochen nach der
Verständigung.
§ 21b
Der Rechtsanwalt hat für eine umfassende Ausbildung des
Rechtsanwaltsanwärters entsprechend dem Berufsbild des
Rechtsanwalts Sorge zu tragen und ihn dementsprechend hauptberuflich zu
verwenden.
§ 21c
Bei Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft müssen
jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein:
1. Gesellschafter dürfen nur sein
a) inländische Rechtsanwälte und Rechtsanwälte im Sinn
der Anlage zum EuRAG, BGBl. I Nr. 27/2000,
b) Ehegatten und Kinder eines der Gesellschaft angehörenden
Rechtsanwalts,
c) ehemalige Rechtsanwälte, die auf die Rechtsanwaltschaft
verzichtet haben und die im Zeitpunkt der Verzichtleistung
Gesellschafter waren oder deren Kanzlei von der Gesellschaft
fortgeführt wird,
d) die Witwe (der Witwer) und Kinder eines verstorbenen Rechtsanwalts,
wenn dieser bei seinem Ableben Gesellschafter war oder wenn die Witwe
(der Witwer) oder die Kinder die Gesellschaft mit einem Rechtsanwalt zur
Fortführung der Kanzlei eingehen,
e) von einem oder mehreren Gesellschaftern errichtete
österreichische Privatstiftungen, deren ausschließlicher
Stiftungszweck der Unterstützung der in den lit. a bis d genannten
Personen ist.
2. Rechtsanwälte dürfen der Gesellschaft nur als
persönlich haftende Gesellschafter oder bei Gesellschaften mit
beschränkter Haftung als zur Vertretung und
Geschäftsführung befugte Gesellschafter angehören.
Rechtsanwälte, die die Rechtsanwaltschaft gemäß §
20 lit. a vorübergehend nicht ausüben, sowie die in der Z 1
lit. b bis e genannten Gesellschafter dürfen der Gesellschaft nur
als Kommanditisten, als Gesellschafter ohne Vertretungs- und
Geschäftsführungsbefugnis oder nach Art eines stillen
Gesellschafters angehören. Andere Personen als Gesellschafter
dürfen am Umsatz oder Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt sein.
3. Die vorläufige Einstellung oder Untersagung der Ausübung
der Rechtsanwaltschaft hindert nicht die Zugehörigkeit zur
Gesellschaft, wohl aber die Vertretung und Geschäftsführung.
4. Ehegatten (Z 1 lit. b) können der Gesellschaft nur für die
Dauer der Ehe, Kinder (Z l lit. b und d) nur bis zur Vollendung des 35.
Lebensjahres sowie darüber hinaus, solange sie sich auf die
Erlangung der Rechtsanwaltschaft vorbereiten, angehören.
5. Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und
für eigene Rechnung innehaben; die treuhändige
Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist
unzulässig.
6. Die Tätigkeit der Gesellschaft muß auf die Ausübung
der Rechtsanwaltschaft einschließlich der erforderlichen
Hilfstätigkeiten und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens
beschränkt sein.
7. Am Sitz der Gesellschaft muß zumindest ein
Rechtsanwalts-Gesellschafter seinen Kanzleisitz haben. Für die
Errichtung von Zweigniederlassungen gilt § 7a
sinngemäß.
8. Rechtsanwälte dürfen keinem weiteren beruflichen
Zusammenschluss in Österreich angehören. Der
Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, daß ein Rechtsanwalt
die Rechtsanwaltschaft auch außerhalb der Gesellschaft
ausüben darf. Die Beteiligung von Rechtsanwalts-Gesellschaften an
anderen Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen
Berufsausübung in Österreich ist unzulässig.
9. Alle der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwälte
müssen allein zur Vertretung und zur Geschäftsführung
befugt sein. Sie können die Vertretung und
Geschäftsführung jedoch nur im Rahmen ihrer eigenen
beruflichen Befugnisse ausüben. Alle anderen Gesellschafter
müssen von der Vertretung und Geschäftsführung
ausgeschlossen sein. 9a. In einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen andere
Personen als Rechtsanwalts-Gesellschafter nicht zum
Geschäftsführer bestellt werden. Prokura darf nicht erteilt
werden.
10. Am Kapital der Gesellschaft muss Rechtsanwälten die Mehrheit
und bei der Willensbildung ein bestimmender Einfluss zukommen. Die
Ausübung des Mandats durch den der Gesellschaft angehörenden
Rechtsanwalt darf nicht an eine Weisung oder eine Zustimmung der
Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) gebunden werden.
§ 21d
(1)
Jeder der Gesellschaft angehörende Rechtsanwalt hat für
die Einhaltung der Bestimmungen des § 21c und der
Anmeldungspflicht nach § l a Abs. 2 und 3 zu sorgen,
insbesondere durch eine entsprechende Gestaltung des
Gesellschaftsvertrags; er darf auch keine diesen Bestimmungen
widersprechende tatsächliche Übung einhalten.
(2)
Er ist für die Erfüllung seiner Berufs- und
Standespflichten persönlich verantwortlich; diese Verantwortung
kann weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse der
Gesellschafter oder Geschäftsführungsmaßnahmen
eingeschränkt oder aufgehoben werden.
§ 21e
Rechtsanwalts-Partnerschaften und Rechtsanwalts-Gesellschaften in Form
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann Vollmacht erteilt
werden. Sie sind durch ihre vertretungsbefugten Gesellschafter im Rahmen
der diesen zukommenden beruflichen Befugnisse vertretungsbefugt im Sinn
des § 8.
§ 21f
Zum Liquidator einer aufgelösten Rechtsanwalts-Gesellschaft darf
nur ein Rechtsanwalt bestellt werden.
§ 21g
Rechtsanwälte dürfen als Dienstnehmer ein
Dienstverhältnis, dessen Gegenstand auch Tätigkeiten umfasst,
die zu den befugten Aufgaben des Rechtsanwalts gehören, nur mit
einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwalts-Gesellschaft eingehen.
III. Abschnitt - Die Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuß
§ 22
(1)
Die Rechtsanwaltskammern werden durch sämtliche in die Liste
eingetragene Rechtsanwälte, welche in dem derzeit bestehenden
Sprengel jeder Kammer ihren Kanzleisitz haben, gebildet.
(2)
Die Rechtsanwaltskammern sind Körperschaften des
öffentlichen Rechtes; sie sind berechtigt, das Staatswappen zu
führen. Das Amtssiegel einer Rechtsanwaltskammer hat das
Staatswappen und als Umschrift die Bezeichnung der Rechtsanwaltskammer
zu enthalten.
§ 23
Die Rechtsanwaltskammer besorgt ihre Geschäfte teils unmittelbar in
Plenarversammlungen, teils mittelbar durch ihren Ausschuß. Sowohl
der Kammer als dem Ausschuß obliegt die Wahrung der Ehre, des
Ansehens und der Rechte wie auch die Überwachung der Pflichten des
Rechtsanwaltsstandes.
§ 24
(1)
Der Präsident, der Präsidenten-Stellvertreter und die
Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl mittels Stimmzettel
aus der Mitte der Kammermitglieder in deren Plenarversammlung mit
absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gewählt.
(2)
Wird dies weder bei dem ersten noch zweiten Wahlgang erzielt, so
gelangen diejenigen, welche im zweiten Wahlgang die relativ meisten
Stimmen erhielten, in die engere Wahl.
(3)
Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die
doppelte der Anzahl der zu wählenden. Jede Stimme, die bei dieser
Wahl auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist
ungültig.
§ 25
(1)
Der Präsident, die Präsidenten-Stellvertreter und die
übrigen Mitglieder des Ausschusses sind für eine Amtsdauer von
drei Jahren zu wählen; scheidet während dieser Zeit einer der
Gewählten aus und findet eine Ersatzwahl statt, so tritt der neu
Gewählte für die restliche Amtsdauer an die Stelle des
Ausgeschiedenen. Für die Abberufung des Präsidenten und der
Präsidenten-Stellvertreter gilt § 24 Abs 1 mit der
Maßgabe, daß dafür eine Mehrheit von zwei Dritteln der
in geheimer Wahl mit Stimmzetteln abgegebenen Stimmen der
Plenarversammlung erforderlich ist.
(2)
Nach Ablauf der Amtsdauer haben die Gewählten ihre
Amtstätigkeit bis zur Wahl ihrer Nachfolger weiter auszuüben.
(3)
Eine Wiederwahl ist zulässig, doch sind die Gewählten zur
Annahme dieser Wiederwahl nicht verpflichtet.
(4)
Die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer kann bestimmen,
daß im Fall der Neuwahl des gesamten Ausschusses die
Präsidenten-Stellvertreter und ein Teil der Mitglieder des
Ausschusses schon während der Amtsdauer von drei Jahren
ausscheiden, um auf diese Weise eine möglichst
gleichmäßige Führung der Geschäfte des Ausschusses
zu gewährleisten.
(5)
Das Ergebnis jeder Wahl ist dem Bundesminister für Justiz, dem
Obersten Gerichtshof und dem nach dem Sitz der Rechtsanwaltskammer
zuständigen Oberlandesgericht mitzuteilen.
§ 26
(1)
Der Ausschuß besteht in Rechtsanwaltskammern, in deren Liste
am 31. Dezember des der Wahl des Ausschusses vorangegangenen
Kalenderjahrs nicht mehr als 50 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus
5 Mitgliedern, mit 51 bis 100 Rechtsanwälten aus 8 Mitgliedern, mit
101 bis 250 Rechtsanwälten aus 10 Mitgliedern, mit 251 bis 1000
Rechtsanwälten aus 15 Mitgliedern und mit mehr als 1000
Rechtsanwälten aus 30 Mitgliedern. Der Präsident und die
Präsidenten-Stellvertreter sind Mitglieder des Ausschusses.
(2)
Besteht der Ausschuß aus mindestens 10 Mitgliedern, so sind
die im § 28 Abs 1 Buchstaben b, d, f, g, h und i
aufgezählten Aufgaben, ferner die Aufsicht über
Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die Bestellung von
Rechtsanwälten nach den §§ 45 oder 45a und die
Beschlußfassung nach § 16 Abs 5 sowie die Zuerkennung
von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in Abteilungen zu
erledigen. Die Abteilungen bestehen aus 5 Ausschußmitgliedern. Der
Ausschuß hat die Abteilungen zusammenzusetzen und die
Geschäfte unter die Abteilungen zu verteilen.
(3)
Im Ausschuß und in den Abteilungen führen der
Präsident, ein Präsidenten-Stellvertreter oder das an
Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz.
(4)
Der Ausschuß und die Abteilungen entscheiden mit einfacher
Mehrheit. Der Vorsitzende hat nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht.
Zur Beschlußfassung des Ausschusses und der Abteilungen ist
jeweils die Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder
erforderlich. Zur Ausstellung von Beglaubigungsurkunden für
Kanzleibeamte (§ 28 Abs 1 lit. b) sowie, wenn eine sofortige
Beschlußfassung erforderlich ist, zur Bestellung von
Rechtsanwälten nach § 28 Abs 1 lit. h und nach den
§§ 45 oder 45a ist das vom Ausschuß oder der
Abteilung dazu bestimmte Mitglied namens des Ausschusses oder der
Abteilung berufen. Wird nach der Geschäftsordnung der Kammer bei
der Bestellung von Rechtsanwälten nach den §§ 45
oder 45a das in alphabetischer Reihenfolge nächste Kammermitglied
herangezogen, so kann der betreffende Beschluß ohne gesonderte
Beschlußfassung von der Kammerkanzlei im Namen des Ausschusses
oder der Abteilung ausgefertigt werden.
(5)
Gegen den Beschluß einer Abteilung kann binnen 14 Tagen nach
Zustellung des Beschlusses Vorstellung erhoben werden; über diese
entscheidet der Ausschuß.
§ 27
(1)
Der Plenarversammlung sind folgende Angelegenheiten zugewiesen:
a) die Festsetzung ihrer Geschäftsordnung und der des Ausschusses
sowie der Satzung der Versorgungseinrichtung;
b) die Wahl des Präsidenten, der Präsidenten-Stellvertreter
und der Mitglieder des Ausschusses der Kammer sowie der dem
Rechtsanwaltsstand angehörigen Prüfungskommissäre zur
Rechtsanwaltsprüfung und der Rechnungsprüfer;
c) die Festsetzung der Ausgaben der Kammer für humanitäre
Standeszwecke, soweit diese über die nach den §§ 49
und 50 vorgesehenen Leistungen aus der Versorgungseinrichtung
hinausgehen, wobei auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der
Kammermitglieder Bedacht zu nehmen ist;
d) die Festsetzung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder zur
Bestreitung der Verwaltungsauslagen der Kammer, der Aufwendungen
für Maßnahmen im Interesse der Kammermitglieder, insbesondere
für Versicherungen und die Standeswerbung,
sowie der Beiträge der Kammermitglieder zur Deckung der Ausgaben im
Sinn des Buchstaben c;
e) der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben sowie die Prüfung und
Genehmigung der Rechnungen der Kammer;
f) die Anträge auf Änderung der Sprengel bestehender und
Bildung neuer Rechtsanwaltskammern.
(2)
Die Beiträge nach Buchstabe d sind für alle
Kammermitglieder gleich hoch zu bemessen. In Rechtsanwaltskammern, in
denen es wegen besonders großer Unterschiede in der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Kammermitglieder
erforderlich ist, hat die Beitragsordnung zu bestimmen, daß die
Höhe der Beiträge nach Maßgabe des personellen Umfanges
oder der Ertragslage der Kanzlei abgestuft wird. Die Beiträge
können durch den Ausschuß in
berücksichtigungswürdigen Fällen gestundet oder
nachgesehen werden.
(3)
In der Plenarversammlung führen der Präsident und in
seiner Verhinderung ein Präsidenten-Stellvertreter, bei deren
Verhinderung das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des
Ausschusses den Vorsitz. Ist auch kein Mitglied des Ausschusses
anwesend, führt das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied
der Plenarversammlung den Vorsitz.
(4)
Die Plenarversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens
ein Zehntel der Kammermitglieder anwesend ist; sie faßt ihre
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Beschlußfassung
über die Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammer und des
Ausschusses sowie über die Satzung der Versorgungseinrichtung ist
jedoch die Anwesenheit von mindestens einem Fünftel der
Kammermitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich. Der
Vorsitzende hat nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht.
(5)
Die Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammern und der
Ausschüsse sowie die Satzungen der Versorgungseinrichtungen
bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch den
Bundesminister für Justiz. Sie sind diesem innerhalb eines Monats
nach der Beschlußfassung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu
erteilen, wenn die Geschäftsordnungen und die Satzungen dem Gesetz
entsprechen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten
versagt, so gilt sie als erteilt.
§ 28
(1)
Zu dem Wirkungskreis des Ausschusses gehören:
a) die Führung der Rechtsanwaltsliste, insbesondere die
Entscheidung über die Eintragung in dieselbe, sowie über die
Resignation eines Mitgliedes und die Führung der Liste der
Rechtsanwalts-Gesellschaften, insbesondere die Entscheidung über
die Verweigerung der Eintragung oder die Streichung einer Gesellschaft;
b) die Führung der Liste der Rechtsanwaltsanwärter, die
Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis, sowie die Ausfertigung der
Legitimation zur Substituierung an dieselben und der
Beglaubigungsurkunde für Kanzleibeamte (§ 31 Abs 3 ZPO);
c) die Ausführung der Beschlüsse der Rechtsanwaltskammer;
d) die Besorgung der ökonomischen Geschäfte der
Rechtsanwaltskammer und Einbringung der Jahresbeiträge;
e) der Verkehr mit den Behörden und den außerhalb der Kammer
stehenden Personen;
f) die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit des
Honorars und Vergütung für Dienstleistungen des Rechtsanwalts,
sowie die angesuchte gütliche Beilegung des Streites über
selbe (§ 19);
g) die Vermittlung entstandener Irrungen zwischen Mitgliedern der Kammer
in dienstlicher Beziehung;
h) die Bestellung eines mittlerweiligen Stellvertreters in den von
diesem Gesetz oder dem Disziplinarstatut angeordneten Fällen;
i) die Bestellung eines Rechtsanwalts nach den §§ 45 oder
45a und die Entscheidung über Ansprüche nach § 16
Abs 4;
k) die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen
Plenarversammlungen der Rechtsanwaltskammer;
l) die Erstattung von Gesetzvorschlägen und Gutachten über
Gesetzentwürfe, von Berichten über den Zustand der
Rechtspflege sowie von Mitteilungen über Mängel und
Wünsche, die mit der Rechtspflege zusammenhängen;
m) die Durchführung, gegebenenfalls die Anerkennung von für
Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen
gemäß den vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag
erlassenen Richtlinien.
(2)
Dem Ausschuß obliegen außerdem alle Aufgaben, die nicht
durch Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind.
(3)
Eine außerordentliche Plenarversammlung ist einzuberufen, wenn
es der Ausschuß für nötig findet oder wenn es ein
Fünftel der Kammermitglieder verlangt.
§ 29 - aufgehoben
§ 30
(1)
Um die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter zu
erwirken, ist beim Eintritt in die Praxis bei einem Rechtsanwalt die
Anzeige an den Ausschuß unter Nachweisung der
österreichischen Staatsbürgerschaft und der Erfüllung der
zum Eintritt in die Gerichtspraxis vorgeschriebenen Erfordernisse zu
erstatten und wird diese Praxis erst von dem Tag des Einlangens dieser
Anzeige gerechnet.
(2)
Ebenso ist jeder Rechtsanwalt verpflichtet, von jedem Austritt eines
Anwärters, sowie von jeder einen Monat übersteigenden
Verhinderung desselben in Ausübung dieser Praxis die Anzeige an den
Ausschuß zu erstatten.
(3)
Die Eintragung in die Liste ist zu verweigern, wenn der Bewerber
eine Handlung begangen hat, die ihn des Vertrauens unwürdig macht.
Der Ausschuß hat die etwa notwendigen Erhebungen zu pflegen und,
wenn die Eintragung verweigert werden soll, den Bewerber vorher
einzuvernehmen.
(4)
Gegen die Verweigerung der Eintragung in die Liste der
Rechtsanwaltsanwärter, gegen die Löschung aus dieser Liste und
gegen die Verweigerung der Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis
steht den Beteiligten das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs-
und Disziplinarkommission (§§ 59 ff DSt) zu. Die
Bestimmungen des zweiten Absatzes des § 5a sind anzuwenden.
(5)
Die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen
Eidgenossenschaft ist der österreichischen Staatsbürgerschaft
gleichzuhalten.
§ 31
Die zur Ausübung des im § 15 gedachten
Substitutionsrechtes erforderliche Legitimation wird über
Einschreiten des Rechtsanwalts, bei welchem der Anwärter in
Verwendung steht, ausgefertigt und verliert ihre Geltung, sobald diese
Verwendung aufhört.
§ 32 - aufgehoben
§ 33
(1)
Der Rechtsanwaltsstand ist von den Gerichten unabhängig.
(2)
Die Handhabung der Disziplinargewalt über Rechtsanwälte
und Rechtsanwaltsanwärter soll zunächst durch Organe des
Rechtsanwaltsstandes geübt werden. Das Verfahren hiebei, sowie die
Bestimmungen in betreff der Art und des Maßes der Strafen, der
Berufungsinstanz und der Rechtsmittel gegen die gefällten
Entscheidungen werden durch ein Disziplinarstatut im Gesetzgebungswege
geregelt.
(3)
- gegenstandslos
(4)
Das Recht der Gerichte zur Aufrechterhaltung der Ordnung bei
Gerichtsverhandlungen bleibt jedoch unberührt.
(5)
Das in den bestehenden Gesetzen über das Zivil- und
Strafverfahren begründete Recht zur Verhängung von Geldstrafen
kann auch gegen Rechtsanwälte geübt werden.
IV. Abschnitt - Erlöschung der Rechtsanwaltschaft
§ 34
(1)
Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlischt:
1. bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;
2. bei Verlust der Eigenberechtigung;
3. bei Verzicht;
4. bei rechtskräftiger Eröffnung des Konkurses oder
rechtskräftiger Abweisung eines Konkursantrags mangels
kostendeckenden Vermögens;
5. bei Streichung von der Liste auf Grund eines Disiplinarerkenntnisses;
6. durch Tod.
(2)
Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ruht:
1. in den Fällen des § 20;
2. bei Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Rahmen
eines Disziplinarverfahrens oder durch den Ausschuß mangels
Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung nach § 21a Abs
2;
3. wenn über einen Rechtsanwalt das Verfahren zur Bestellung eines
Sachwalters eingeleitet und nach § 238 AußStrG
fortgesetzt wird und ihm der Ausschuß wegen zu besorgender
schwerer Nachteile für die Interessen der rechtsuchenden
Bevölkerung oder das Ansehen des Standes die Ausübung der
Rechtsanwaltschaft bis zur rechtskräftigen Beendigung des
Sachwalterbestellungsverfahrens untersagt.
(3)
Gegen Entscheidungen nach Abs 1 und 2, soweit sie nicht auf Grund
eines Disziplinarerkenntnisses oder im Rahmen eines
Disziplinarverfahrens ergehen, steht dem Rechtsanwalt das Recht der
Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission
(§§ 59 ff DSt) zu. In den Fällen des Abs 1 Z 2 und 4
und des Abs 2 Z 2 und 3 hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung.
(4)
Dem Rechtsanwalt ist in den Fällendes Abs 1 und 2 ein
mittlerweiliger Stellvertreter zu bestellen. Ein mittlerweiliger
Stellvertreter ist auch bei Erkrankung oder Abwesenheit eines
Rechtsanwalts für die Dauer der Verhinderung zu bestellen, wenn der
Rechtsanwalt nicht selbst einen Substituten nach § 14 namhaft
gemacht hat oder namhaft machen konnte; in diesem Fall kommt dem
mittlerweiligen Stellvertreter die Stellung eines Substituten nach
§14 zu.
(5)
Rechtsanwaltsanwärter, die die österreichische
Staatsbürgerschaft verloren haben, sind in der Liste zu
löschen.
(6)
Abs 1 Z 1 und Abs 5 gelten sinngemäß für den Verlust
der Staatsangehörigkeit zu einem der in § 1 Abs 3 und
§ 30 Abs 5 genannten Staaten. Die mit dem Verlust der
Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn
der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter Staatsangehöriger
eines der in § 1 Abs 3 und § 30 Abs 5 genannten
Staaten bleibt.
V. Abschnitt - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
§ 35
(1)
Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag setzt sich aus den
Rechtsanwaltskammern Österreichs zusammen. Er ist eine
Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat seinen Sitz in
Wien. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
(2)
Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag ist berechtigt, das
Staatswappen zu führen; sein Amtssiegel hat das Staatswappen und
die Umschrift ,,Österreichischer Rechtsanwaltskammertag" zu
enthalten.
(3)
Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag ist, soweit es die
österreichische Rechtsanwaltschaft in ihrer Gesamtheit betrifft,
zur Wahrung ihrer Rechte und Angelegenheiten sowie zu ihrer Vertretung
berufen.
§ 36
(1)
Dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag obliegen besonders
1. die Erstattung von Gesetzesvorschlägen und Gutachten zu
Gesetzesentwürfen sowie die Anzeige von Mängeln der
Rechtspflege und Verwaltung bei der zuständigen Stelle und die
Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung von Rechtspflege und
Verwaltung;
2. die Beschlußfassung über Maßnahmen zur
Förderung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs.
(2)
Hierdurch werden Rechte der Rechtsanwaltskammern nicht berührt.
(3)
Jede Rechtsanwaltskammer kann dem österreichischen
Rechtsanwaltskammertag mit dessen Zustimmung Verwaltung der
Versorgungseinrichtung die der Rechtsanwaltskammer die Durchführung
und Anerkennung der sowie für Rechtsanwaltsanwärter
verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen übertragen.
§ 37
Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag kann Richtlinien
erlassen
1. zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs;
2. zur Überwachung der Pflichten des Rechtsanwalts; 2a. für
die Ausübung der Tätigkeit eines mittlerweiligen
Stellvertreters, insbesondere über seine Rechte und Pflichten dem
Rechtsanwalt, dem ehemaligen Rechtsanwalt oder dessen Rechtsnachfolger
gegenüber sowie über seine Entlohnung, zur Wahrung der
Interessen der betroffenen Parteien und über die Führung der
Kanzlei; 2b. für die Festlegung von Pflichten im Zusammenhang mit
der Übernahme und Durchführung von Treuhandschaften,
insbesondere von Melde-, Auskunfts- und Versicherungspflichten, sowie
für die Schaffung und Führung von verbindlichen Einrichtungen,
die der Sicherung und Überwachung der Erfüllung dieser
Pflichten
dienen und die auch mittels automationsunterstütztem Datenverkehr
geführt werden können;
3. für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern, im
besonderen über Art, Umfang und Gegenstand von
Ausbildungsveranstaltungen, an denen der Rechtsanwaltsanwärter als
Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung
teilzunehmen hat, sowie für die Anrechenbarkeit ihrer praktischen
Verwendung; in den Richtlinien kann den Rechtsanwaltsanwärtern auch
die Möglichkeit eingeräumt werden, an einem Teil der
Ausbildungsveranstaltungen erst nach Ablegung der
Rechtsanwaltsprüfung und vor Eintragung in die Liste der
Rechtsanwälte teilzunehmen;
4. für die von den Rechtsanwälten für ihre Leistungen zu
vereinbarenden Entlohnungen;
5. für die Vergabe von Standesauszeichnungen;
6. zur Festlegung der Verpflichtung nach § 9 Abs l a.
§ 38
Die Organe des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags sind die
Vertreterversammlung und der Präsidentenrat.
§ 39
(1)
Die Vertreterversammlung setzt sich aus Delegierten der einzelnen
Rechtsanwaltskammern zusammen, wobei für je angefangene 100
Kammermitglieder ein Delegierter zusteht.
(2)
Zu den Delegierten gehören jedenfalls die Präsidenten der
Rechtsanwaltskammern; die übrigen Delegierten sind jeweils von
deren Ausschuß aus dem Kreis der Ausschußmitglieder zu
entsenden.
(3)
Die Vertretung eines Delegierten durch einen anderen derselben oder
einer anderen Rechtsanwaltskammer ist zulässig.
§ 40
(1)
Die Vertreterversammlung ist beschlußfähig, wenn
mindestens sechs Rechtsanwaltskammern vertreten sind.
(2)
Die Vertreterversammlung faßt ihre Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Hierbei hat jeder Delegierte eine Stimme. Für
das Zustandekommen eines Beschlusses ist überdies erforderlich,
daß für ihn die Delegierten von mindestens sechs
Rechtsanwaltskammern stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag; ist der Vorsitzende nicht auch Delegierter,
so hat er nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht.
(3)
Der Vertreterversammlung obliegen:
1. die Erlassung von Richtlinien (§ 37);
2. die Wahl des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter
sowie der Rechnungsprüfer;
3. die Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung von Rechtspflege
und Verwaltung;
4. die Beschlußfassung über Anträge des
Präsidentenrats;
5. die Beschlußfassung über Anträge mindestens zweier
Rechtsanwaltskammern in Angelegenheiten, die nicht bereits im
Präsidentenrat beraten wurden;
6. die Genehmigung des jährlichen Rechnungsabschlusses und des
Voranschlags sowie die jährliche Feststellung der Höhe der
Kosten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags;
7. die Erlassung der Geschäftsordnung des Österreichischen
Rechtsanwaltskammertags.
§ 41
(1)
Die Vertreterversammlung wählt aus den Mitgliedern der
einzelnen Rechtsanwaltskammern den Präsidenten und zwei
Präsidenten-Stellvertreter des Österreichischen
Rechtsanwaltskammertags. Sie gehören für die Dauer ihres Amtes
der Vertreterversammlung auch dann an, wenn sie nicht Delegierte sind,
haben jedoch in diesem Fall - vorbehaltlich des § 40 Abs 2
letzter Satz - kein Stimmrecht.
(2)
Die Amtsdauer des Präsidenten und der
Präsidenten-Stellvertreter beträgt drei Jahre. Scheidet
während dieser Zeit einer der Gewählten aus und findet eine
Ersatzwahl statt, so tritt der neu Gewählte für die restliche
Amtsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen. Der § 25 Abs 2
und 3 gilt sinngemäß. Für die Abberufung des
Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter gilt
§ 40 Abs 1 und 2 mit der Maßgabe, daß dafür
eine Mehrheit von zwei Dritteln der in geheimer Wahl mit Stimmzetteln
abgegebenen Stimmen der Vertreterversammlung erforderlich ist.
(3)
Der Präsident oder einer der Präsidenten-Stellvertreter
führt den Vorsitz in der Vertreterversammlung.
(4)
Der Präsident hat die Vertreterversammlung nach Bedarf,
mindestens jedoch einmal jährlich und überdies auf Verlangen
von zwei Rechtsanwaltskammern oder von mindestens fünf Delegierten
jederzeit einzuberufen. Zwischen Einberufung und Tagung hat ein Zeitraum
von mindestens vierzehn Tagen zu liegen.
§ 42
(1)
Der Präsidentenrat des Österreichischen
Rechtsanwaltskammertags besteht aus dessen Präsidenten, den beiden
Präsidenten-Stellvertretern und den Präsidenten der einzelnen
Rechtsanwaltskammern. Den Vorsitz im Präsidentenrat führt der
Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags. Ist
der Präsident einer Rechtsanwaltskammer auch Präsident des
Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, so vertritt ihn ein
Präsidenten-Stellvertreter seiner Rechtsanwaltskammer und übt
auch das Stimmrecht dieser Rechtsanwaltskammer aus.
(2)
Im Verhinderungsfall wird der Präsident des
Österreichischen Rechtsanwaltskammertags durch einen der
Präsidenten-Stellvertreter, der Präsident einer
Rechtsanwaltskammer durch einen Präsidenten-Stellvertreter, ist
auch dieser verhindert, durch ein vom Präsidenten
bevollmächtigtes sonstiges Mitglied des Ausschusses seiner
Rechtsanwaltskammer oder durch einen von ihm bevollmächtigten
Präsidenten einer anderen Rechtsanwaltskammer vertreten.
(3)
Der Präsidentenrat ist beschlußfähig, wenn
mindestens sechs Rechtsanwaltskammern vertreten sind. Stimmberechtigt
sind nur die Vertreter der Rechtsanwaltskammern. Für das
Zustandekommen eines Beschlusses im Präsidentenrat ist es
erforderlich, daß für ihn die Vertreter von mindestens sechs
Rechtsanwaltskammern stimmen. Ein Beschluss kommt jedoch dann nicht
zustande, wenn die Vertreter von Rechtsanwaltskammern, die in der
Vertreterversammlung gemeinsam über die Mehrheit der Delegierten
(§ 39 Abs. 1) verfügen, gegen den zur Beschlussfassung
vorgelegten Antrag gestimmt haben. Für einen Antrag des
Präsidentenrats an die Vertreterversammlung genügt jedoch die
Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des
Präsidentenrats, jedenfalls aber ist ausreichend, daß vier
stimmberechtigte Mitglieder für den Antrag stimmen.
(4)
Dem Präsidentenrat obliegen alle Aufgaben, die nicht
gemäß § 40 Abs 3 der Vertreterversammlung
zugewiesen sind oder ihr zur Beschlußfassung zugewiesen werden.
(5)
Der Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags
oder einer der Präsidenten- Stellvertreter vertritt den
Österreichischen Rechtsanwaltskammertag nach außen, vollzieht
die Beschlüsse der Vertreterversammlung und des
Präsidentenrats, führt die laufenden Geschäfte und
zeichnet die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag
ausgehenden Schriftstücke.
§ 43
Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat sich eine
Geschäftsordnung zu geben. Sie hat nähere Bestimmungen
besonders über die wirtschaftliche Gebarung, über die
Geschäftsführung der einzelnen Organe und über die
Führung der Kanzleigeschäfte zu enthalten.
§ 44
Die Rechtsanwaltskammern haben im Verhältnis der Anzahl ihrer
Mitglieder zueinander die Kosten des Österreichischen
Rechtsanwaltskammertags zu tragen. Die Höhe dieser Kosten ist von
der Vertreterversammlung jährlich festzustellen.
VI. Abschnitt - Bestellung von Rechtsanwälten, besonders zur Verfahrenshilfe
§ 45
(1)
Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen oder
schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung
ein, so hat die Partei Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwalts
durch die Rechtsanwaltskammer.
(2)
Die Bestellung für ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
oder Verwaltungsgerichtshof obliegt dem Ausschuß der nach dem
gewöhnlichen Aufenthalt der Partei, sonst dem Ausschuß der
nach dem Sitz des Gerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer.
(3)
Müßte der bestellte Rechtsanwalt außerhalb des
Sprengels des Gerichtshofs erster Instanz, wo er seinen Kanzleisitz hat,
tätig werden oder ist der Partei, die sich außerhalb dieses
Sprengels aufhält, die Zureise zu dem bestellten Rechtsanwalt
für eine notwendige mündliche Aussprache wegen
unüberwindlicher Hindernisse oder hoher Kosten unzumutbar, so hat
der Ausschuß der nach dem Ort der vorzunehmenden Tätigkeit
beziehungsweise nach dem Aufenthaltsort der Partei zuständigen
Rechtsanwaltskammer auf Antrag des bestellten Rechtsanwalts oder der
Partei hierzu einen Rechtsanwalt zu bestellen, der im Sprengel des
Gerichtshofs erster Instanz, wo dieser Ort liegt, seinen Kanzleisitz
hat.
(4)
Kann der bestellte Rechtsanwalt die Vertretung oder Verteidigung aus
einem der im § 10 Abs 1 erster Satz zweiter Halbsatz oder
zweiter Satz angeführten Gründe oder wegen Befangenheit nicht
übernehmen oder weiterführen, so ist er auf seinen Antrag, auf
Antrag der Partei oder von Amts wegen zu entheben und ein anderer
Rechtsanwalt zu bestellen. Im Fall des Todes des bestellten
Rechtsanwalts oder des Verlustes seiner Berechtigung zur Ausübung
der Rechtsanwaltschaft ist von Amts wegen ein anderer Rechtsanwalt zu
bestellen.
(5)
Von jeder Bestellung hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer
in den Fällen des Abs 2 das benachrichtigende Gericht, in den
Fällen des Abs 3 das Gericht, bei dem das Verfahren in erster
Instanz geführt wird, oder, falls der bestellte Rechtsanwalt bei
einem anderen Gericht einzuschreiten hat, dieses zu verständigen.
Gleiches gilt in den Fällen des Abs 4.
§45a
Für die Bestellung eines Rechtsanwalts im Rahmen der
Verfahrenshilfe vor den unabhängigen Verwaltungssenaten gilt
§ 45 sinngemäß.
§46
(1)
Die Ausschüsse der Rechtsanwaltskammern haben bei der
Bestellung nach festen Regeln vorzugehen; diese haben eine
möglichst gleichmäßige Heranziehung und Belastung der
der betreffenden Kammer angehörenden Rechtsanwälte unter
besonderer Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu
gewährleisten. Diese Regeln sind in den Geschäftsordnungen der
Ausschüsse festzulegen.
(2)
Die Geschäftsordnungen können jedoch allgemeine
Gesichtspunkte festlegen, nach denen Rechtsanwälte aus wichtigen
Gründen von der Heranziehung ganz oder teilweise befreit sind. Als
wichtige Gründe sind besonders die Ausübung einer mit
erheblichem Zeitaufwand verbundenen Tätigkeit im Dienst der
Rechtsanwaltschaft oder persönliche Umstände anzusehen, die
die Heranziehung als besondere Härte erscheinen ließen.
VII. Abschnitt - Pauschalvergütung, Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung
§ 47
(1)
Der Bund hat dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag
für die Leistungen der nach § 45 bestellten
Rechtsanwälte, für die diese zufolge verfahrensrechtlicher
Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten, jährlich
spätestens zum 30. September für das laufende Kalenderjahr
eine angemessene Pauschalvergütung zu zahlen. Auf die für das
laufende Kalenderjahr zu zahlende Pauschalvergütung sind
Vorauszahlungen in angemessenen Raten zu leisten.
(2)
Im Zeitpunkt des Inkrakrafttretens dieses Bundesgesetzes ist eine
Pauschalvergütung von 32,000.000 S jährlich als angemessen
anzusehen.
(3)
Der Bundesminister für Justiz hat im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuß des
Nationalrats durch Verordnung die Höhe der Pauschalvergütung
entsprechend neu festzusetzen, wenn
1. sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert
haben,
2. die Anzahl der jährlichen Bestellungen oder der Umfang der
Leistungen im Sinn des Abs 1 um mehr als 20 vH gestiegen oder gesunken
ist oder
3. es sich als notwendig erweist, die Vergütung für die
Leistungen im Sinn des Abs 1 dort, wo keine gesetzlichen Tarife
bestehen, die Entlohnung anzunähern, die nach den
Standesrichtlinien der Rechtsanwälte als angemessen angesehen wird.
(4)
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Veränderung im Sinn des
Abs 3 Z 1 oder 2 eingetreten ist, ist von jenem Zeitpunkt auszugehen,
bis zu dem diese Umstände bei der letzten Neufestsetzung
berücksichtigt worden sind.
(5)
Für nach § 16 Abs 4 erster Satz erbrachte Leistungen
ist eine angemessene Pauschalvergütung gesondert festzusetzen.
Diese Leistungen bleiben bei der Neufestsetzung der
Pauschalvergütung nach Abs 3 außer Betracht. Abs 3 erster
Halbsatz ist anzuwenden. Auf die mit Verordnung gesondert festzusetzende
Pauschalvergütung kann der Bundesminister für Justiz dem
Österreichischen Rechtsanwaltskammertag auf
dessen Antrag für bereits erbrachte Verfahrenshilfeleistungen im
Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke
verfügbaren Mittel einen angemessenen Vorschuß gewähren;
ist die tatsächlich festgesetzte Pauschalvergütung geringer
als der gewährte Vorschuß, so hat der Österreichische
Rechtsanwaltskammertag dem Bundesminister für Justiz den
betreffenden Betrag zurückzuerstatten.
(6)
Die vorangehenden Bestimmungen sind auch sinngemäß auf
die Fälle des § 16 Abs 5 anzuwenden.
§ 48
(1)
Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat die
Pauschalvergütung auf die einzelnen Rechtsanwaltskammern so zu
verteilen, dass eine Hälfte der Pauschalvergütung nach der
Anzahl der am vorangegangenen 31. Dezember in die Liste der
Rechtsanwälte eingetragenen Mitglieder verteilt wird, die andere
Hälfte der Pauschalvergütung nach der Anzahl der auf die
Mitglieder der Rechtsanwaltskammer im vorangegangenen Jahr entfallenden
Bestellungen nach § 45. Die Pauschalvergütung nach
§ 47 Abs. 5 ist der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu
überweisen.
(2)
Die Rechtsanwaltskammern haben die Pauschalvergütung nach
§ 47 Abs l bis 3 für die Alters-,
Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der
Rechtsanwälte zu verwenden.
§ 49
(1)
Die Rechtsanwaltskammern haben Einrichtungen zur Versorgung ihrer
Mitglieder für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit
sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des
Mitgliedes mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und
aufrechtzuerhalten. In den Satzungen kann auch vorgesehen werden, dass
aus diesen Einrichtungen der Beitrag nach § 3 Abs. 5
Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der jeweils geltenden
Fassung, geleistet wird.
(2)
Zwei oder mehr Rechtsanwaltskammern können auch eine gemeinsame
Versorgungseinrichtung mit einer einheitlichen Satzung schaffen.
(3)
Kommt eine Rechtsanwaltskammer ihrer Pflicht zur Schaffung und
Aufrechterhaltung der Versorgungseinrichtung trotz Aufforderung durch
den Bundesminister für Justiz nicht oder nicht in einer dem Gesetz
entsprechenden Weise nach, so hat der Bundesminister für Justiz
durch Verordnung die Satzung zu erlassen. Eine solche Verordnung tritt
außer Kraft, sobald die Rechtsanwaltskammer den
gesetzgemäßen Zustand herstellt. Der Bundesminister für
Justiz hat das Außerkrafttreten im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
§ 50
(1)
Jeder Rechtsanwalt und seine Hinterbliebenen haben bei Vorliegen der
Voraussetzungen und bei Eintritt des Versorgungsfalls Anspruch auf
Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.
(2)
Dieser Anspruch ist in den Satzungen der Versorgungseinrichtungen
nach festen Regeln festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze
zu beachten:
1. Anspruchsberechtigt sind nur Rechtsanwälte, die zur Zeit des
Eintritts des Versorgungsfalls in die Liste einer österreichischen
Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind, sowie die Witwe
beziehungsweise der Witwer (der geschiedene Ehegatte) und die Kinder
eines Rechtsanwalts, der im Zeitpunkt seines Todes in die Liste einer
österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen ist oder
einen Anspruch auf eine Versorgungsleistung gehabt hat.
2. Voraussetzungen für den Anspruch sind
a) die Eintragung in der Liste einer österreichischen
Rechtsanwaltskammer durch insgesamt zehn Jahre; diese Frist erhöht
sich auf fünfzehn Jahre, wenn der Rechtsanwalt erstmals nach
Vollendung seines 50. Lebensjahres eingetragen worden ist. Für den
Fall der Altersversorgung muß der Rechtsanwalt mindestens
fünf Jahre ohne Unterbrechung unmittelbar vor Eintritt des
Versorgungsfalls eingetragen gewesen sein. Die Frist von zehn Jahren
vermindert sich für den Fall der Berufsunfähigkeits- und der
Hinterbliebenenversorgung auf fünf Jahre, wenn der Rechtsanwalt
erstmals vor Vollendung seines 50. Lebensjahrs eingetragen worden ist;
b) im Fall der Altersversorgung die Vollendung des 68. Lebensjahrs;
c) im Fall der Alters- und der Berufsunfähigkeitsversorgung der
Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft;
d) im Fall der Witwen-(Witwer-)versorgung, daß die Ehe vor
Vollendung des 65. Lebensjahrs des verstorbenen Rechtsanwalts
geschlossen worden ist, es sei denn, daß der Altersunterschied
zwischen dem verstorbenen Rechtsanwalt und der Witwe beziehungsweise dem
Witwer weniger als 30 Jahre beträgt oder daß der Ehe Kinder
entstammen;
e) im Fall der Versorgung des geschiedenen Ehegatten, daß
aa) der verstorbene Rechtsanwalt zur Zeit des Todes Unterhalt (einen
Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines
gerichtlichen Vergleichs oder einer vor Auflösung der Ehe
eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, sofern und
solange der geschiedene Ehegatte nicht eine neue Ehe geschlossen hat,
bb) das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61
Abs 3 Ehegesetz enthält,
cc) die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und
dd) der Ehegatte im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils
auf Auflösung der Ehe das 40. Lebensjahr vollendet hat. Die unter
lit. dd genannte Voraussetzung entfällt, wenn der Ehegatte seit dem
Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils erwerbsunfähig
ist oder nach dem Tod des Rechtsanwalts eine Waisenrente im Sinn der Z 1
anfällt, sofern dieses Kind aus der aufgelösten Ehe stammt
oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes Statt angenommen worden ist
und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des
Rechtsanwalts ständig in Hausgemeinschaft mit dem
anspruchsberechtigten Ehegatten lebt. Das Erfordernis der ständigen
Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern.
3. Jeder Versorgungsanspruch wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem
alle Voraussetzungen des betreffenden Anspruchs erfüllt sind.
4. Der Versorgungsanspruch der Witwe beziehungsweise des Witwers (des
geschiedenen Ehegatten) endet mit ihrer Wiederverehelichung.
5. Der Versorgungsanspruch des Kindes endet mit dem der Vollendung des
19. Lebensjahrs folgenden Jahresletzten; im Fall einer darüber
hinausgehenden ordnungsgemäßen Berufsausbildung mit deren
Abschluß, spätestens jedoch mit dem letzten Tag des Jahres,
in dem das Kind das 26. Lebensjahr vollendet hat.
(3)
In den Satzungen der Versorgungseinrichtungen können auch
über die im Abs 2 festgelegten Grundsätze hinausgehende,
für die Versorgungsberechtigten günstigere Regelungen
festgesetzt werden, insbesondere ein günstigeres Anfallsalter sowie
günstigere Wartezeiten; bei der Berufsunfähigkeits- und
Hinterbliebenenversorgung kann auf das Erfordernis der Wartezeit ganz
verzichtet werden. Die Satzungen können auch vorsehen, daß
ehemalige Rechtsanwälte sowie deren Hinterbliebene bei
Weiterentrichtung von Beträgen in die Versorgungseinrichtung, bei
deren Höhe der Entfall der Erbringung
von Verfahrenshilfeleistungen zu berücksichtigen ist,
anspruchsberechtigt bleiben. Zusätzlich zu den auf dem Umlagesystem
beruhenden Versorgungseinrichtungen können in den Satzungen auch
nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtungen
geschaffen werden, bei denen die Versorgungsansprüche
ausschließlich nach den eingezahlten Beträgen und
Prämien berechnet werden, auf das Erfordernis der Wartezeit ganz
verzichtet werden kann und der Verzicht auf die Ausübung der
Rechtsanwaltschaft keine Anspruchsvoraussetzung ist.
(4)
Die Rechtsanwaltskammern können auch Einrichtungen zur
Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen sowie sonstiger
Personen, die Leistungen aus der Versorgungseinrichtung (§ 49)
beziehen, für den Fall der Krankheit schaffen, die die
Voraussetzung des § 5 GSVG erfüllen. Diese Einrichtungen
können auch in einer von der Rechtsanwaltskammer abgeschlossenen
vertraglichen Gruppenversicherung bestehen.
(5)
Bei der Bemessung von zusätzlichen Leistungen nach Abs 3 und 4
ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder
Bedacht zu nehmen.
§ 51
Die Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer hat alljährlich eine
Leistungsordnung und eine Umlagenordnung zu beschließen. In der
Leistungsordnung ist die Höhe der von der Versorgungseinrichtung zu
erbringenden Leistungen festzusetzen, in der Umlagenordnung die
Höhe der Beiträge zur Aufbringung der dazu notwendigen Mittel.
§ 52
(1)
Der Mindestanspruch aus der Versorgungseinrichtung entspricht den
nach § 293 Abs l und 2 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl Nr. 189/l955, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl Nr. 31/1973 jeweils geltenden Richtsätzen. Er
erhöht sich für jedes vollendete Jahr, das der Rechtsanwalt
länger als die Mindestzeit (§ 50 Abs 2 Z 2) eingetragen
gewesen ist. um 1 vH dieser Richtsätze.
(2)
Sind nach einem Rechtsanwalt zwei oder mehr Personen mit Anspruch
auf Hinterbliebenenversorgung vorhanden, so darf die Summe der
Leistungen für diese Anspruchsberechtigten nicht höher sein
als die Leistung, auf die der Rechtsanwalt selbst Anspruch hätte.
Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die Leistungen an die
einzelnen Anspruchsberechtigten verhältnismäßig zu
kürzen.
(3)
Erreicht die Summe der in einem Kalenderjahr von der
Versorgungseinrichtung erbrachten Leistungen nicht mindestens die
Höhe des der betreffenden Rechtsanwaltskammer zukommenden Teiles
der Pauschalvergütung, so ist der unter Berücksichtigung des
§ 53 Abs 1 zweiter Satz verbleibende Rest dieses Teiles auf
die Anspruchsberechtigten im Verhältnis ihrer Ansprüche aus
den Abs 1 und 2 aufzuteilen.
(4)
Die Leistungsordnung kann über die vorstehenden Bestimmungen
hinausgehende Leistungen vorsehen, besonders höhere
Versorgungsleistungen, um den Anspruchsberechtigten eine den
durchschnittlichen Lebensverhältnissen eines Rechtsanwalts
angemessene Lebensführung zu ermöglichen, sowie angemessene
Todfallsbeiträge und Abfindungsleistungen. Sie kann auch nach der
Dauer der Eintragung in die Liste einer Rechtsanwaltskammer oder der
Dauer der Beitragszahlung in eine Versorgungseinrichtung einer
Rechtsanwaltskammer oder dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme der
Versorgungsleistung abgestufte Leistungen vorsehen. Bei der Bemessung
solcher zusätzlicher Leistungen ist jedoch auf die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen.
§ 53
(1)
Die Umlagenordnung hat die Beiträge für die
Versorgungseinrichtung so zu bemessen, daß unter
Berücksichtigung des der betreffenden Rechtsanwaltskammer
zukommenden Teiles der Pauschalvergütung die für die
Versorgungseinrichtung erforderlichen Mittel aufgebracht werden. Die
Umlagenordnung kann jedoch bestimmen, daß jährlich eine
Rücklage von höchstens 20 vH der erforderlichen Mittel
angelegt wird, doch darf die Rücklage nie mehr als 200 vH der
jährlich erforderlichen Mittel übersteigen. Diese Regeln
gelten nicht für eine Versorgungseinrichtung nach dem
Kapitaldeckungsverfahren.
(2)
Die Beiträge sind für alle Kammermitglieder gleich hoch zu
bemessen. Die Umlagenordnung kann jedoch bestimmen daß
1. Kammermitglieder, die bereits die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme
der Versorgungseinrichtung erfüllen, Leistungen aus dieser jedoch
nicht in Anspruch nehmen, von der Leistung der Umlage ganz oder
teilweise befreit werden;
2. die Höhe der Umlagen nach Alter, Geschlecht und Dauer der
Standeszugehörigkeit der Rechtsanwälte abgestuft wird;
3. Umlagen in berücksichtigungswürdigen Fällen gestundet
und allfällige Rückstände mit den Leistungen aus der
Versorgungseinrichtung aufgerechnet werden.
§ 54
Über einen Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der
Versorgungseinrichtung hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer
längstens innerhalb dreier Monate zu entscheiden.
§ 55
Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat jährlich
spätestens zum 31. März des jeweils folgenden Kalenderjahrs
dem Bundesminister für Justiz zu berichten über
1. die Verteilung der Pauschalvergütung an die Rechtsanwaltskammern
unter Angabe der einzelnen Beträge;
2. die Verwendung der einzelnen Beträge der Pauschalvergütung
durch die Rechtsanwaltskammern;
3. die Anzahl der im abgelaufenen Kalenderjahr geleisteten Vertretungen
und Verteidigungen (§ 47 Abs 1).
§ 56
(1)
Die Rechtsanwaltskammern haben über die Bestellungen im Sinn
des § 45 für jedes Kalenderjahr ein besonderes Register
zu führen. In dieses sind mindestens einzutragen
1. die mit 1 beginnende fortlaufende Geschäftszahl;
2. die Bezeichnung und das Aktenzeichen des Gerichtes, das die Beigebung
eines Rechtsanwalts bewilligt hat;
3. der Name und der Kanzleisitz des bestellten Rechtsanwalts;
4. der Tag des Bestellungsbescheides.
(2)
Die Rechtsanwaltskammern haben diese Register durch sieben Jahre vom
Schluß des jeweiligen Kalenderjahrs aufzubewahren und dem
Bundesminister für Justiz auf dessen Verlangen jederzeit
vorzulegen.
§ 56a
(1)
Für die Leistungen der nach § 45a bestellten
Rechtsanwälte gelten § 47 Abs 1, 3 bis 5 sowie die
§§ 55 und 56 sinngemäß mit der Maßgabe,
daß in § 47 Abs 3, in § 55 und in § 56
Abs 2 an die Stelle des Bundesministers für Justiz der
Bundeskanzler tritt.
(2)
Die Länder haben dem Bund zwei Drittel der
Pauschalvergütung nach Abs 1 spätestens zum 31. März des
auf das abgelaufene Kalenderjahr folgenden Jahres zu ersetzen. Die
Anteile der Länder bestimmen sich nach dem Verhältnis der auf
den unabhängigen Verwaltungssenat des jeweiligen Landes
entfaltenden Bestellungen zur Gesamtzahl dieser Bestellungen.
VIII. Abschnitt - Strafbestimmungen
§ 57
(1)
Wer die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt oder eine der in der Anlage
zum EuRAG, BGBl. I Nr. 27/2000, angeführten Anwaltsbezeichnungen
unberechtigt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
mit Geldstrafe bis zu 3 050 Euro zu bestrafen.
(2)
Wer unbefugt eine durch dieses Bundesgesetz den Rechtsanwälten
vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anbietet oder
ausübt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit
Geldstrafe bis zu 6 100 Euro zu bestrafen. Diese Tat darf nicht auch
nach anderen Bestimmungen über die Strafbarkeit der
Winkelschreiberei geahndet werden.
(3)
Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn eine der
nach Abs 1 und 2 strafbaren Handlungen zugleich den Tatbestand einer
gerichtlich strafbaren Handlung bildet.
§ 58
Im Verwaltungsstrafverfahren nach § 57 sowie in einem anderen
Verfahren wegen Winkelschreiberei durch unbefugte Ausübung einer
den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeit hat die
Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel die zur Verfolgung
zuständige Behörde ihren Sitz hat, Parteistellung
einschließlich der Rechtsmittelbefugnis und des Rechtes auf
Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gemäß Art. 131
B-VG.
IX. Abschnitt Schiedsgerichtsbarkeit
§ 59
(1)
Bei den Rechtsanwaltskammern können durch Beschluss der
Plenarversammlung, beim Österreichischen Rechtsanwaltskammertag
durch Beschluss der Vertreterversammlung jeweils Schiedsgerichte
für Streitigkeiten im Sinne der §§ 577 ff ZPO
errichtet werden.
(2)
Für die Schiedsgerichte der Rechtsanwaltskammern hat der
jeweilige Ausschuss, für das Schiedsgericht des
Österreichischen Rechtsanwaltskammertags die Vertreterversammlung
eine Schiedsgerichtsordnung zu erlassen. Die Vertreterversammlung des
Österreichischen Rechtsanwaltskammertags ist darüber hinaus
befugt, eine Rahmenschiedsgerichtsordnung zu beschließen, in der
die wesentlichen Grundsätze für die von den
Rechtsanwaltskammern zu erlassenden Schiedsgerichtsordnungen festgelegt
werden können.
(3)
Die Organe der Schiedsgerichte sind bei der Ausübung ihrer
Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
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