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Rechtsanwaltsordnung (RAO)

Stand Januar 2003

Auf dieser Seite: Paragraphen 1 - 59

 
    
I. Abschnitt - Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft   
§ 1   
§ 1a    II. Abschnitt- Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte   
§ 1b    § 8   
§ 2    § 9    III. Abschnitt - Die Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuß   
§ 3    § 10    § 22   
§ 4    § 11    § 23    IV. Abschnitt - Erlöschung der Rechtsanwaltschaft   
§ 5    § 12    § 24    § 34   
§ 5a    § 13    § 25             V. Abschnitt - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag   
§ 6    § 14    § 26             § 35   
§ 7    § 15    § 27             § 36   
§ 7a    § 16    § 28             § 37   
     § 16a    § 29             § 38   
     § 17    § 30             § 39   
     § 18    § 31             § 40   
     § 19    § 32             § 41   
     § 19a    § 33             § 42   
     § 20                      § 43   
     § 21                      § 44   
     § 21a   
     § 21b   
     § 21c   
     § 21d   
     § 21e   
     § 21f   
     § 21g   
VI. Abschnitt - Bestellung von Rechtsanwälten, besonders zur Verfahrenshilfe   
§ 45   
§ 45    VII. Abschnitt - Pauschalvergütung, Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung   
§ 46    § 47   
     § 48    VIII. Abschnitt - Strafbestimmungen   
     § 49    § 57   
     § 50    § 58    IX. Abschnitt ­ Schiedsgerichtsbarkeit   
     § 51         § 59   
     § 52   
     § 53   
     § 54   
     § 55   
     § 56   
     § 56a   





I. Abschnitt - Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft


§ 1

(1)
Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Republik Österreich bedarf es keiner behördlichen Ernennung, sondern lediglich der Nachweisung der Erfüllung der nachfolgenden Erfordernisse und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte (§§ 5 und 5a).

(2)
Diese Erfordernisse sind:

a) die österreichische Staatsbürgerschaft;

b) die Eigenberechtigung;

c) die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien sowie der nach Ablegung der vorgeschriebenen strengen Prüfungen an einer in der Republik Österreich befindlichen Universität erlangte akademische Grad eines Doktors der Rechte oder die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, BGBl Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaft;

d) die praktische Verwendung in der gesetzlichen Art und Dauer;

e) die mit Erfolg zurückgelegte Rechtsanwaltsprüfung;

f) die Teilnahme an den nach den Richtlinien für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von höchstens 36 Halbtagen;

g) der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 21 a.

(3)
Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten.


§ 1a

(1)
Die Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist auch in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der eingetragenen Erwerbsgesellschaft (Rechtsanwalts-Partnerschaft) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zulässig. Sie bedarf der Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften bei der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel die Gesellschaft ihren Kanzleisitz hat.

(2)
Die beabsichtigte Errichtung der Gesellschaft ist unter Verwendung eines vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag aufzulegenden Formblatts beim Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten:

1. die Art der Gesellschaft und die Gesellschaftsbezeichnung, die einen Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu enthalten hat, bei einer Rechtsanwalts- Partnerschaft und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Firma (§ 6 EGG; § 1b);

2. Namen, Anschriften, Kanzleisitze und Berufsbezeichnungen der zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter sowie Namen und Anschriften der übrigen Gesellschafter; § 12 Abs. 1 EuRAG, BGBl. I Nr. 27/2000, gilt sinngemäß;

3. den Kanzleisitz der Gesellschaft;

4. alle weiteren Angaben, aus denen hervorgeht, daß die Erfordernisse der §§ 21a und 21c erfüllt sind;

5. die Erklärung aller Rechtsanwalts-Gesellschafter, daß sie in Kenntnis ihrer disziplinären Verantwortung die Richtigkeit der Anmeldung bestätigen.

(3)
Jede Änderung der nach Abs 2 in der Anmeldung anzuführenden Umstände ist unverzüglich unter Verwendung des Formblattes nach Abs 2 mit einer entsprechenden Erklärung nach Abs 2 Z 5 beim Ausschuß der Rechtsanwaltskammer anzumelden.

(4)
Die Eintragung in die Liste ist vom Ausschuß zu verweigern oder zu streichen, wenn sich herausstellt, daß die Erfordernisse der §§ 21a und 21c nicht oder nicht mehr vorliegen. § 5 Abs 2 zweiter Satz und § 5a sind sinngemäß anzuwenden.

(5)
Zur Eintragung einer Rechtsanwalts-Partnerschaft und einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch bedarf es der Vorlage der Erklärung der zuständigen Rechtsanwaltskammer, daß die Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften nicht verweigert werden wird. Die Eintragung in das Firmenbuch ist Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts- Gesellschaften. Sie ist dem Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer nachzuweisen.

(6)
Die Rechtsanwälte betreffenden Vorschriften gelten sinngemäß auch für Rechtsanwalts- Gesellschaften.


§ 1b

(1)
Die Firma oder die Bezeichnung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft darf nur die Namen eines oder mehrerer der folgenden Personen enthalten: eines Gesellschafters, der Rechtsanwalt im Sinn des § 21c Z 1 lit. a ist, oder eines ehemaligen Rechtsanwalts, der auf die Rechtsanwaltschaft verzichtet hat und im Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter war oder dessen als Rechtsanwalts-Gesellschaft oder Einzelunternehmen geführte Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird. Die Namen anderer Personen dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. § 12 Abs. 1 EuRAG, BGBl. I Nr. 27/ 2000, gilt sinngemäß. Als Sachbestandteil ist nur ein Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft aufzunehmen.

(2)
Die Bezeichnung des Rechtsanwaltsuntersnehmens, das in Form einer Rechtsanwalts- Partnerschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung fortgesetzt wird, darf - jedoch nur mit einem die neue Rechtsform andeutenden Zusatz - weitergeführt werden.


§ 2

(1)
Die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung hat in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei Gericht und bei einem Rechtsanwalt zu bestehen; sie kann außerdem in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei einem Notar oder, wenn die Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich ist, bei einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder bei einem beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bestehen. Die Tätigkeit bei der Finanzprokuratur ist der bei einem Rechtsanwalt gleichzuhalten. Die praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt ist nur anrechenbar, soweit diese Tätigkeit hauptberuflich und ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Eine praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt in Form einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl Nr. 221, oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl Nr. 651/1989, ist anrechenbar, wenn sie zumindest die Hälfte der Normalarbeitszeit umfaßt; sie ist im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zu berücksichtigen.

(2)
Die praktische Verwendung im Sinn des Abs 1 hat fünf Jahre zu dauern. Hievon sind im Inland mindestens neun Monate bei Gericht und mindestens drei Jahre bei einem Rechtsanwalt zu verbringen.

(3)
Auf die Dauer der praktischen Verwendung, die nicht zwingend bei Gericht oder einem Rechtsanwalt im Inland zu verbringen ist, sind auch anzurechnen:

1. Zeiten des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von sechs Monaten, wenn an einer inländischen Universität der akademische Grad eines Doktors der Rechtswissenschaften nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, BGBl Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften erlangt wurde;

2. eine im Sinn des Abs 1 gleichartige praktische Verwendung im Ausland, wenn diese Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich gewesen ist.

(4)
Die praktische Verwendung kann frühestens vom erfolgreichen Abschluß der im § 1 Abs 2 lit. c genannten Studien an gerechnet werden. Eine mehrfache Berücksichtigung von Zeiten nach Abs 1 bis 3 ist ausgeschlossen.


§ 3 - aufgehoben


§ 4

Wo und in welcher Weise und Art die Rechtsanwaltsprüfung abzulegen ist, wird durch das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, BGBl Nr. 556/1985, geregelt.


§ 5

(1)
Wer die Rechtsanwaltschaft erlangen will, hat unter Nachweis aller gesetzlichen Erfordernisse bei dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel er seinen Kanzleisitz nimmt, unter Angabe des letzteren seine Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte zu erwirken.

(2)
Die Eintragung in die Liste ist zu verweigern, wenn der Bewerber eine Handlung begangen hat, die ihn des Vertrauens unwürdig macht. Der Ausschuß hat die notwendigen Erhebungen zu pflegen und, wenn die Eintragung verweigert werden soll, den Bewerber vorher einzuvernehmen.

(3)
Sonst ist, wenn dem Bewerber nicht ein Grund nach den Bestimmungen dieses Gesetzes entgegensteht, die Eintragung zu bewilligen.

(4)
Inwiefern die Eintragung infolge eines Disziplinarerkenntnisses zu verweigern ist, bestimmen die Disziplinarvorschriften.

(5)
Die erfolgte Eintragung ist dem Oberlandesgericht, dem Obersten Gerichtshof und dem Bundesminister für Justiz durch den Ausschuß anzuzeigen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und in der amtlichen Landeszeitung zu veröffentlichen.

(6)
Wird die Eintragung wegen Vertrauensunwürdigkeit abgewiesen, so kann ein neuerliches Eintragungsansuchen bei keiner Rechtsanwaltskammer vor Ablauf von drei Jahren seit der rechtskräftigen Abweisung gestellt werden.


§ 5a

(1)
Wird die Eintragung (§ 5) vom Ausschuß verweigert, so steht dem Bewerber das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (§§ 59 ff. des Disziplinarstatuts 1990) zu.

(2)
Auf das Verfahren nach Abs 1 vor der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission sind die folgenden Vorschriften anzuwenden:

1. Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

2. Die Entscheidung samt Gründen ist dem Ausschuß zu übersenden, dem die erforderlichen Zustellungen obliegen.

3. Im übrigen sind die Vorschriften des AVG 1950 anzuwenden.


§ 6 - aufgehoben


§ 7

(1)
Vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte hat der Bewerber das folgende Gelöbnis abzulegen: ,,Ich gelobe bei meinem Gewissen und bei meiner staatsbürgerlichen Ehre, der Republik Österreich treu zu sein, die Grundgesetze sowie alle anderen Gesetze und gültigen Vorschriften unverbrüchlich zu beobachten und meine Pflichten als Rechtsanwalt gewissenhaft zu erfüllen."

(2)
Das Gelöbnis ist in die Hände des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder seines Stellvertreters abzulegen. Es ist in Fällen der Übersiedlung an einen anderen Ort zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft nicht zu erneuern.


§ 7a

(1)
Rechtsanwälte sind berechtigt, auch außerhalb ihres Kanzleisitzes Kanzleiniederlassungen einzurichten, wenn die Leitung jeder dieser Niederlassungen einem Rechtsanwalt übertragen wird, der seinen Kanzleisitz an der Adresse der Niederlassung hat.

(2)
Die Errichtung einer Kanzleiniederlassung bedarf der Genehmigung der Rechtsanwaltskammer, der der Rechtsanwalt angehört. Liegt eine der beabsichtigten Kanzleiniederlassungen im Sprengel einer anderen Rechtsanwaltskammer, so ist diese anzuhören. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die im Abs 1 genannte Voraussetzung erfüllt ist.

(3)
§ 5 Abs 2 zweiter Satz, § 5a und § 21 letzter Satz gelten sinngemäß.

(4)
Sowohl die Kanzlei als auch die Niederlassungen sind Abgabestellen im Sinn des § 13 Abs 4 ZustG.



II. Abschnitt- Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte


§ 8

(1)
Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfaßt die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.

(2)
Die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinn des Abs 1 ist den Rechtsanwälten vorbehalten. Die Berufsbefugnisse der Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker werden hiedurch nicht berührt.

(3)
Jedenfalls unberührt bleiben auch Parteienvertretungen auf Grund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen, der Wirkungsbereich von gesetzlichen Interessenvertretungen und von freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer, die Auskunftserteilung oder Beistandsleistung durch Personen oder

Vereinigungen, soweit sie nicht unmittelbar oder mittelbar dem Ziel wirtschaftlicher Vorteile dieser Personen oder Vereinigungen dienen, sowie Befugnisse, die in den Berechtigungsumfang von gebundenen oder konzessionierten Gewerben oder von Handwerken fallen.

(4)
Die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt dürfen nur die in den Listen der Rechtsanwaltskammern eingetragenen Personen führen. Andere Personen, die auf Grund ausländischer Vorschriften die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt zu führen berechtigt sind, dürfen in der Republik Österreich diese Berufsbezeichnung nur mit dem Hinweis auf den Ort ihres Kanzleisitzes im Ausland führen.

(5)
Wird ein Rechtsanwalt als Mediator tätig, so hat er auch dabei die ihn als Rechtsanwalt treffenden Berufspflichten einzuhalten. Besondere Regelungen für Mediatoren nach anderen Rechtsvorschriften werden dadurch nicht berührt.


§ 9

(1)
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Antrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten.

(1a)Der Rechtsanwalt ist entsprechend den technischen und organisatorischen Möglichkeiten und den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege nach Maßgabe von Richtlinien gemäß § 37 Z 6 verpflichtet, für die zur Wahrung, Verfolgung und Durchsetzung der ihm anvertrauten Interessen notwendigen Einrichtungen, insbesondere um sich im Verkehr mit Gerichten des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG) zu bedienen, Sorge zu tragen.

(2)
Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet. Er hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf diese Verschwiegenheit.

(3)
Das Recht des Rechtsanwaltes auf Verschwiegenheit nach Abs 2 zweiter Satz darf durch gerichtliche oder sonstige behördliche Maßnahmen, insbesondere durch Vernehmung von Hilfskräften des Rechtsanwaltes oder dadurch, daß die Herausgabe von Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträgern aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden, nicht umgangen werden; besondere Regelungen zur Abgrenzung dieses Verbotes bleiben unberührt.


§ 10

(1)
Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, die Vertretung einer Partei zu übernehmen, und kann dieselbe ohne Angabe der Gründe ablehnen; allein er ist verpflichtet, die Vertretung oder auch nur die Erteilung eines Rates abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat oder in solchen Angelegenheiten früher als Richter oder als Staatsanwalt tätig war. Ebenso darf er nicht beiden Teilen in dem nämlichen Rechtsstreit dienen oder Rat erteilen.

(2)
Der Rechtsanwalt ist überhaupt verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren.

(3)
Einer zahlungsfähigen Partei, deren Vertretung kein Rechtsanwalt freiwillig übernimmt, hat der Rechtsanwaltsausschuß einen Rechtsanwalt als Vertreter zu bestellen, in welchem

Fall dieser gegen Sicherstellung der Vertretungsgebühren die Vertretung übernehmen muß.


§ 11

(1)
Der Rechtsanwalt ist schuldig, das ihm vertraute Geschäft, solange der Auftrag besteht, zu besorgen, und ist über die Nichtvollziehung verantwortlich.

(2)
Der Rechtsanwalt ist jedoch berechtigt, seiner Partei die Vertretung zu kündigen, in welchem Fall, sowie in jenem, wenn die Kündigung von der Partei erfolgt, der Rechtsanwalt gehalten ist, selbe noch durch 14 Tage, von der Zustellung der Kündigung an gerechnet, insoweit zu vertreten als nötig, um die Partei vor Rechtsnachteilen zu schützen.

(3)
Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Partei dem Rechtsanwalt das Mandat widerruft.


§ 12

(1)
Wenn die Vertretung aufgehört hat, ist der Rechtsanwalt verpflichtet, der Partei über Verlangen die ihr gehörigen Urkunden und Akten im Original auszuhändigen, ist aber berechtigt, falls seine Vertretungskosten nicht berichtigt wären, die zu deren Feststellung nötigen Abschriften der auszufolgenden Schriftstücke auf Kosten der Partei anzufertigen und zurückzubehalten.

(2)
Schriftenentwürfe, Briefe der Partei an den Rechtsanwalt und andere Handakten, endlich Nachweise über geleistete und ihm noch nicht rückersetzte Zahlungen der Partei auszufolgen, ist der Rechtsanwalt niemals verpflichtet, wohl aber gehalten, derselben auf ihr Verlangen und ihre Kosten Abschriften hiervon auszuhändigen. Diese Verpflichtungen, sowie die Verbindlichkeit zur Aufbewahrung der Akten erlöschen nach fünf Jahren, von dem Zeitpunkte an gerechnet, als die Vertretung aufgehört hat.


§ 13

Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, der Partei die Vollmacht zurückzustellen; doch ist letztere berechtigt, den Widerruf der Vollmacht auf derselben ersichtlich zu machen.


§ 14

Der Rechtsanwalt ist berechtigt, im Verhinderungsfall einen anderen Rechtsanwalt unter gesetzlicher Haftung zu substituieren; in Fällen von andauernder Verhinderung oder längerer Abwesenheit ist die Substitution dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen, welcher dies auch dem betreffenden Oberlandesgerichte zur Verständigung an die ihm unterstehenden Gerichte mitzuteilen hat. Einer Urlaubsbewilligung zu einer längeren Abwesenheit bedarf der Rechtsanwalt nicht.


§ 15

(1)
Ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich vorgeschrieben, so kann sich der Rechtsanwalt vor allen Gerichten und Behörden auch durch einen bei ihm in Verwendung stehenden substitutionsberechtigten Rechtsanwaltsanwärter unter seiner Verantwortung vertreten lassen; die Unterfertigung von Eingaben an Gerichte und Behörden durch einen Rechtsanwaltsanwärter ist jedoch unzulässig.

(2)
Substitutionsberechtigt ist ein Rechtsanwaltsanwärter, der die Rechtsanwaltsprüfung mit Erfolg abgelegt hat. Das Erfordernis der Rechtsanwaltsprüfung kann auf Ansuchen eines

Rechtsanwalts vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer aus rücksichtswürdigen Gründen denjenigen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärtern erlassen werden, die an einer inländischen Universität das Doktorat der Rechte oder, für Absolventen des Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978,BGBl Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften, den akademischen Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften erlangt haben und mindestens eine neunmonatige zivil- und strafgerichtliche Praxis bei einem Gerichtshof erster Instanz und bei einem Bezirksgericht sowie eine achtzehnmonatige praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt oder bei der Finanzprokuratur nachzuweisen vermögen. Die Nachsicht der Rechtsanwaltsprüfung gilt jedoch nur für die Dauer der Verwendung des Rechtsanwaltsanwärters bei demjenigen Rechtsanwalt, auf dessen Ansuchen sie bewilligt wurde.

(3)
Ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich nicht vorgeschrieben, so kann sich der Rechtsanwalt vor allen Gerichten und Behörden auch durch einen anderen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter unter seiner Verantwortung vertreten lassen; die Unterfertigung von Eingaben an Gerichte und Behörden durch einen Rechtsanwaltsanwärter ist jedoch unzulässig.

(4)
Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat den bei einem Rechtsanwalt in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärtern Legitimationsurkunden auszustellen, aus denen die Substitutionsberechtigung nach Abs 2 (große Legitimationsurkunde) oder die Vertretungsbefugnis nach Abs 3 (kleine Legitimationsurkunde) ersichtlich ist.


§ 16

(1)
Der Rechtsanwalt ist jederzeit berechtigt, sich eine bestimmte Belohnung zu bedingen; er ist jedoch nicht berechtigt, eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder teilweise an sich zu lösen.

(2)
Der nach §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt hat die Vertretung oder Verteidigung der Partei nach Maßgabe des Bestellungsbescheides zu übernehmen und mit der gleichen Sorgfalt wie ein frei gewählter Rechtsanwalt zu besorgen. Er hat an die von ihm vertretene oder verteidigte Partei, vorbehaltlich weitergehender verfahrensrechtlicher Vorschriften, nur so weit einen Entlohnungsanspruch, als ihr der unterlegene Gegner Kosten ersetzt.

(3)
Für die Leistungen, für die die nach §§ 45 oder 45a bestellten Rechtsanwälte zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten, haben die in der Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte an diese Rechtsanwaltskammer einen Anspruch darauf, daß sie jedem von ihnen aus dem ihr zugewiesenen Betrag der Pauschalvergütung einen gleichen Anteil auf seinen Beitrag zur Alters, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung anrechnet, soweit nicht ein Anspruch auf Vergütung nach Abs 4 besteht.

(4)
In Verfahren, in denen der nach den §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, hat er unter den Voraussetzungen des Abs 3 für alle darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtsanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Auf diese Vergütung ist dem Rechtsanwalt auf sein Verlangen nach Maßgabe von Vorschußzahlungen nach § 47 Abs. 5 letzter Satz von der Rechtsanwaltskammer ein angemessener Vorschuß zu gewähren. Über die Höhe der Vergütung sowie über die Gewährung des Vorschusses und über dessen Höhe entscheidet der Ausschuß. Ist die Vergütung, die der Rechtsanwalt erhält, geringer als der ihm gewährte Vorschuß, so hat der Rechtsanwalt den betreffenden Betrag dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zurückzuerstatten.

(5)
Die Regelungen der Abs 3 und 4 sind auch sinngemäß anzuwenden, wenn sich der Entlohnungsanspruch eines nach § 41 Abs 3 StPO bestellten Amtsverteidigers trotz

Ausschöpfung der ihm zur Hereinbringung zumutbaren Schritte als uneinbringlich erweist und dies vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer festgestellt wurde.


§ 16a - aufgehoben


§ 17

(1)
Bei dem Abgang eines Übereinkommens soll in Zivilstreitigkeiten das Maß der Entlohnung für den Zeitaufwand und für die Mühewaltung des Rechtsanwalts, soweit es möglich ist, durch einen Tarif geregelt werden. Dieser Tarif soll, sobald die neue Zivilgerichtsordnung in Wirksamkeit tritt, im Wege der Gesetzgebung festgestellt werden; für jene Posten, welche im Tarife nicht enthalten sind, haben die gesetzlichen Bestimmungen über den Lohnvertrag in Anwendung zu kommen.

(2)
Bis zur Einführung dieses Tarifs und in allen anderen Fällen haben bezüglich der Feststellung der Auslagen und des Verdienstes des Rechtsanwalts bei dem Abgang eines Übereinkommens lediglich die gesetzlichen Bestimmungen über den Lohnvertrag in Anwendung zu treten.


§ 18

(1)
Wenn über Antrag einer Partei zur Durchsetzung ihrer Rechte gegen einen Dritten die Vertretung dieses letzteren vor dem Gericht einem Rechtsanwalt übertragen wird, so wird die Vergütung der baren Auslagen vom Staat geleistet. Besitzt die von dem durch das Gericht bestellten Rechtsanwalt vertretene Partei Zahlungsmittel oder erlangt sie dieselben, so hat sie dem Staat die baren Auslagen zu ersetzen und die Entlohnung ihres Vertreters zu leisten.

(2)
Wann eine Stempelbefreiung oder Stempelvormerkung eintritt, bestimmen die Gebührengesetze.


§ 19

(1)
Der Rechtsanwalt ist berechtigt, von den für seine Partei an ihn eingegangenen Barschaften die Summe seiner Auslagen und seines Verdienstes, insoweit sie durch erhaltene Vorschüsse nicht gedeckt ist, in Abzug zu bringen, ist jedoch schuldig, sich hierüber sogleich mit seiner Partei zu verrechnen.

(2)
In dem Fall, als die Richtigkeit und Höhe seiner Forderung bestritten wird, ist sowohl der Rechtsanwalt als die Partei berechtigt, den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer um die gütliche Beilegung des Streites anzugehen.

(3)
Der Rechtsanwalt ist aber im Fall, als die Richtigkeit und Höhe seiner Forderung bestritten wird, zu seiner Deckung auch zum gerichtlichen Erlag der ihm eingegangenen Barschaften bis zur Höhe der bestrittenen Forderung befugt, zugleich aber, wenn die angesuchte gütliche Beilegung ohne Erfolg geblieben ist, verpflichtet, die Richtigkeit und Höhe der letzteren nachzuweisen.

(4)
Auf den erlegten Betrag kommt dem Rechtsanwalt ein gesetzliches Pfandrecht für seine Forderung aus der Vertretung zu.


§ 19a

(1)
Wenn einer Partei in einem Verfahren vor einem Gerichte, einer anderen öffentlichen Behörde oder einem Schiedsgericht Kosten zugesprochen oder vergleichsweise zugesagt werden, hat der Rechtsanwalt, der die Partei zuletzt vertreten hat, wegen seines und seiner

Vorgänger Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und auf Entlohnung für die Vertretung in diesem Verfahren ein Pfandrecht an der Kostenersatzforderung der Partei.

(2)
Wenn die Partei zuletzt durch mehrere Anwälte vertreten war, steht dieses Pfandrecht dem zuerst genannten Anwalt zu.

(3)
Gehen nicht die ganzen Kosten vom Kostenschuldner ein, so hat der letzte Anwalt den eingegangenen Betrag unter sich und die früheren Anwälte nach Maßgabe der ihm und den anderen Anwälten gebührenden Kostenbeträge aufzuteilen.

(4)
Die zum Kostenersatz verpflichtete Partei kann die Kosten jederzeit an den pfandberechtigten Anwalt und, solange dieser die Bezahlung an ihn nicht gefordert hat, auch an die Partei wirksam bezahlen.


§ 20

Mit der Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist unvereinbar:

a) die Führung eines besoldeten Staatsamts mit Ausnahme des Lehramts;

b) die Ausübung des Notariats;

c) der Betrieb solcher Beschäftigungen, welche dem Ansehen des Rechtsanwaltsstands zuwiderlaufen.


§ 21

Die Wahl und Änderung des Kanzleisitzes ist dem Rechtsanwalt gestattet; jedoch hat er vor seiner Übersiedlung die Anzeige hievon bei dem Ausschusse seiner Rechtsanwaltskammer, sowie bei jenem der neugewählten Kanzleisitzes zu erstatten. Diese Anzeige ist vom Ausschusse der Rechtsanwaltskammer durch die Wiener und amtliche Landes-Zeitung kundzumachen und hievon das Oberlandesgericht, der Oberste Gerichtshof und der Bundesminister für Justiz in Kenntnis zu setzen.


§ 21a

(1)
Jeder Rechtsanwalt ist verpflichtet, vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen, daß zur Deckung der aus seiner Berufstätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und dies der Rechtsanwaltskammer auf Verlangen nachzuweisen.

(2)
Kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung trotz Aufforderung durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer nicht nach, so hat ihm der Ausschuß bis zur Erbringung des Nachweises über die Erfüllung dieser Verpflichtung die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu untersagen.

(3)
Die Mindestversicherungssumme hat insgesamt 400 000 Euro für jeden Versicherungsfall zu betragen. Bei einer Rechtsanwalts-Partnerschaft muß die Versicherung auch Schadenersatzansprüche decken, die gegen einen Rechtsanwalt auf Grund seiner Gesellschafterstellung bestehen.

(4)
Bei einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muß die Mindestversicherungssumme insgesamt 2 400 000 Euro für jeden Versicherungsfall betragen. Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht im vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Gesellschaft auch die Rechtsanwalts-Gesellschafter unabhängig davon, ob ihnen ein Verschulden vorzuwerfen ist, persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.

(5)
Der Ausschluß oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.

(6)
Die Versicherer sind verpflichtet, der zuständigen Rechtsanwaltskammer unaufgefordert und umgehen jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen der zuständigen Rechtsanwaltskammer über solche Umstände Auskunft zu erteilen, und zwar bei sonstigem Fortbestand der Deckungspflicht des Versicherers bis zwei Wochen nach der Verständigung.


§ 21b

Der Rechtsanwalt hat für eine umfassende Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters entsprechend dem Berufsbild des Rechtsanwalts Sorge zu tragen und ihn dementsprechend hauptberuflich zu verwenden.


§ 21c

Bei Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft müssen jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein:

1. Gesellschafter dürfen nur sein

a) inländische Rechtsanwälte und Rechtsanwälte im Sinn der Anlage zum EuRAG, BGBl. I Nr. 27/2000,

b) Ehegatten und Kinder eines der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwalts,

c) ehemalige Rechtsanwälte, die auf die Rechtsanwaltschaft verzichtet haben und die im Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter waren oder deren Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird,

d) die Witwe (der Witwer) und Kinder eines verstorbenen Rechtsanwalts, wenn dieser bei seinem Ableben Gesellschafter war oder wenn die Witwe (der Witwer) oder die Kinder die Gesellschaft mit einem Rechtsanwalt zur Fortführung der Kanzlei eingehen,

e) von einem oder mehreren Gesellschaftern errichtete österreichische Privatstiftungen, deren ausschließlicher Stiftungszweck der Unterstützung der in den lit. a bis d genannten Personen ist.

2. Rechtsanwälte dürfen der Gesellschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung als zur Vertretung und Geschäftsführung befugte Gesellschafter angehören. Rechtsanwälte, die die Rechtsanwaltschaft gemäß § 20 lit. a vorübergehend nicht ausüben, sowie die in der Z 1 lit. b bis e genannten Gesellschafter dürfen der Gesellschaft nur als Kommanditisten, als Gesellschafter ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis oder nach Art eines stillen Gesellschafters angehören. Andere Personen als Gesellschafter dürfen am Umsatz oder Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt sein.

3. Die vorläufige Einstellung oder Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft hindert nicht die Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber die Vertretung und Geschäftsführung.

4. Ehegatten (Z 1 lit. b) können der Gesellschaft nur für die Dauer der Ehe, Kinder (Z l lit. b und d) nur bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres sowie darüber hinaus, solange sie sich auf die Erlangung der Rechtsanwaltschaft vorbereiten, angehören.

5. Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben; die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig.

6. Die Tätigkeit der Gesellschaft muß auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft einschließlich der erforderlichen Hilfstätigkeiten und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens beschränkt sein.

7. Am Sitz der Gesellschaft muß zumindest ein Rechtsanwalts-Gesellschafter seinen Kanzleisitz haben. Für die Errichtung von Zweigniederlassungen gilt § 7a sinngemäß.

8. Rechtsanwälte dürfen keinem weiteren beruflichen Zusammenschluss in Österreich angehören. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, daß ein Rechtsanwalt die Rechtsanwaltschaft auch außerhalb der Gesellschaft ausüben darf. Die Beteiligung von Rechtsanwalts-Gesellschaften an anderen Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in Österreich ist unzulässig.

9. Alle der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwälte müssen allein zur Vertretung und zur Geschäftsführung befugt sein. Sie können die Vertretung und Geschäftsführung jedoch nur im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse ausüben. Alle anderen Gesellschafter müssen von der Vertretung und Geschäftsführung ausgeschlossen sein. 9a. In einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen andere Personen als Rechtsanwalts-Gesellschafter nicht zum Geschäftsführer bestellt werden. Prokura darf nicht erteilt werden.

10. Am Kapital der Gesellschaft muss Rechtsanwälten die Mehrheit und bei der Willensbildung ein bestimmender Einfluss zukommen. Die Ausübung des Mandats durch den der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwalt darf nicht an eine Weisung oder eine Zustimmung der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) gebunden werden.


§ 21d

(1)
Jeder der Gesellschaft angehörende Rechtsanwalt hat für die Einhaltung der Bestimmungen des § 21c und der Anmeldungspflicht nach § l a Abs. 2 und 3 zu sorgen, insbesondere durch eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags; er darf auch keine diesen Bestimmungen widersprechende tatsächliche Übung einhalten.

(2)
Er ist für die Erfüllung seiner Berufs- und Standespflichten persönlich verantwortlich; diese Verantwortung kann weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse der Gesellschafter oder Geschäftsführungsmaßnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden.


§ 21e

Rechtsanwalts-Partnerschaften und Rechtsanwalts-Gesellschaften in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann Vollmacht erteilt werden. Sie sind durch ihre vertretungsbefugten Gesellschafter im Rahmen der diesen zukommenden beruflichen Befugnisse vertretungsbefugt im Sinn des § 8.


§ 21f

Zum Liquidator einer aufgelösten Rechtsanwalts-Gesellschaft darf nur ein Rechtsanwalt bestellt werden.


§ 21g

Rechtsanwälte dürfen als Dienstnehmer ein Dienstverhältnis, dessen Gegenstand auch Tätigkeiten umfasst, die zu den befugten Aufgaben des Rechtsanwalts gehören, nur mit einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwalts-Gesellschaft eingehen.



III. Abschnitt - Die Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuß


§ 22

(1)
Die Rechtsanwaltskammern werden durch sämtliche in die Liste eingetragene Rechtsanwälte, welche in dem derzeit bestehenden Sprengel jeder Kammer ihren Kanzleisitz haben, gebildet.

(2)
Die Rechtsanwaltskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes; sie sind berechtigt, das Staatswappen zu führen. Das Amtssiegel einer Rechtsanwaltskammer hat das Staatswappen und als Umschrift die Bezeichnung der Rechtsanwaltskammer zu enthalten.


§ 23

Die Rechtsanwaltskammer besorgt ihre Geschäfte teils unmittelbar in Plenarversammlungen, teils mittelbar durch ihren Ausschuß. Sowohl der Kammer als dem Ausschuß obliegt die Wahrung der Ehre, des Ansehens und der Rechte wie auch die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltsstandes.


§ 24

(1)
Der Präsident, der Präsidenten-Stellvertreter und die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl mittels Stimmzettel aus der Mitte der Kammermitglieder in deren Plenarversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gewählt.

(2)
Wird dies weder bei dem ersten noch zweiten Wahlgang erzielt, so gelangen diejenigen, welche im zweiten Wahlgang die relativ meisten Stimmen erhielten, in die engere Wahl.

(3)
Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte der Anzahl der zu wählenden. Jede Stimme, die bei dieser Wahl auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist ungültig.


§ 25

(1)
Der Präsident, die Präsidenten-Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Ausschusses sind für eine Amtsdauer von drei Jahren zu wählen; scheidet während dieser Zeit einer der Gewählten aus und findet eine Ersatzwahl statt, so tritt der neu Gewählte für die restliche Amtsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen. Für die Abberufung des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter gilt § 24 Abs 1 mit der Maßgabe, daß dafür eine Mehrheit von zwei Dritteln der in geheimer Wahl mit Stimmzetteln abgegebenen Stimmen der Plenarversammlung erforderlich ist.

(2)
Nach Ablauf der Amtsdauer haben die Gewählten ihre Amtstätigkeit bis zur Wahl ihrer Nachfolger weiter auszuüben.

(3)
Eine Wiederwahl ist zulässig, doch sind die Gewählten zur Annahme dieser Wiederwahl nicht verpflichtet.

(4)
Die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer kann bestimmen, daß im Fall der Neuwahl des gesamten Ausschusses die Präsidenten-Stellvertreter und ein Teil der Mitglieder des Ausschusses schon während der Amtsdauer von drei Jahren ausscheiden, um auf diese Weise eine möglichst gleichmäßige Führung der Geschäfte des Ausschusses zu gewährleisten.

(5)
Das Ergebnis jeder Wahl ist dem Bundesminister für Justiz, dem Obersten Gerichtshof und dem nach dem Sitz der Rechtsanwaltskammer zuständigen Oberlandesgericht mitzuteilen.


§ 26

(1)
Der Ausschuß besteht in Rechtsanwaltskammern, in deren Liste am 31. Dezember des der Wahl des Ausschusses vorangegangenen Kalenderjahrs nicht mehr als 50 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus 5 Mitgliedern, mit 51 bis 100 Rechtsanwälten aus 8 Mitgliedern, mit 101 bis 250 Rechtsanwälten aus 10 Mitgliedern, mit 251 bis 1000 Rechtsanwälten aus 15 Mitgliedern und mit mehr als 1000 Rechtsanwälten aus 30 Mitgliedern. Der Präsident und die Präsidenten-Stellvertreter sind Mitglieder des Ausschusses.

(2)
Besteht der Ausschuß aus mindestens 10 Mitgliedern, so sind die im § 28 Abs 1 Buchstaben b, d, f, g, h und i aufgezählten Aufgaben, ferner die Aufsicht über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die Bestellung von Rechtsanwälten nach den §§ 45 oder 45a und die Beschlußfassung nach § 16 Abs 5 sowie die Zuerkennung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in Abteilungen zu erledigen. Die Abteilungen bestehen aus 5 Ausschußmitgliedern. Der Ausschuß hat die Abteilungen zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Abteilungen zu verteilen.

(3)
Im Ausschuß und in den Abteilungen führen der Präsident, ein Präsidenten-Stellvertreter oder das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz.

(4)
Der Ausschuß und die Abteilungen entscheiden mit einfacher Mehrheit. Der Vorsitzende hat nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht. Zur Beschlußfassung des Ausschusses und der Abteilungen ist jeweils die Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich. Zur Ausstellung von Beglaubigungsurkunden für Kanzleibeamte (§ 28 Abs 1 lit. b) sowie, wenn eine sofortige Beschlußfassung erforderlich ist, zur Bestellung von Rechtsanwälten nach § 28 Abs 1 lit. h und nach den §§ 45 oder 45a ist das vom Ausschuß oder der Abteilung dazu bestimmte Mitglied namens des Ausschusses oder der Abteilung berufen. Wird nach der Geschäftsordnung der Kammer bei der Bestellung von Rechtsanwälten nach den §§ 45 oder 45a das in alphabetischer Reihenfolge nächste Kammermitglied herangezogen, so kann der betreffende Beschluß ohne gesonderte Beschlußfassung von der Kammerkanzlei im Namen des Ausschusses oder der Abteilung ausgefertigt werden.

(5)
Gegen den Beschluß einer Abteilung kann binnen 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses Vorstellung erhoben werden; über diese entscheidet der Ausschuß.


§ 27

(1)
Der Plenarversammlung sind folgende Angelegenheiten zugewiesen:

a) die Festsetzung ihrer Geschäftsordnung und der des Ausschusses sowie der Satzung der Versorgungseinrichtung;

b) die Wahl des Präsidenten, der Präsidenten-Stellvertreter und der Mitglieder des Ausschusses der Kammer sowie der dem Rechtsanwaltsstand angehörigen Prüfungskommissäre zur Rechtsanwaltsprüfung und der Rechnungsprüfer;

c) die Festsetzung der Ausgaben der Kammer für humanitäre Standeszwecke, soweit diese über die nach den §§ 49 und 50 vorgesehenen Leistungen aus der Versorgungseinrichtung hinausgehen, wobei auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen ist;

d) die Festsetzung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder zur Bestreitung der Verwaltungsauslagen der Kammer, der Aufwendungen für Maßnahmen im Interesse der Kammermitglieder, insbesondere für Versicherungen und die Standeswerbung,

sowie der Beiträge der Kammermitglieder zur Deckung der Ausgaben im Sinn des Buchstaben c;

e) der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben sowie die Prüfung und Genehmigung der Rechnungen der Kammer;

f) die Anträge auf Änderung der Sprengel bestehender und Bildung neuer Rechtsanwaltskammern.

(2)
Die Beiträge nach Buchstabe d sind für alle Kammermitglieder gleich hoch zu bemessen. In Rechtsanwaltskammern, in denen es wegen besonders großer Unterschiede in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Kammermitglieder erforderlich ist, hat die Beitragsordnung zu bestimmen, daß die Höhe der Beiträge nach Maßgabe des personellen Umfanges oder der Ertragslage der Kanzlei abgestuft wird. Die Beiträge können durch den Ausschuß in berücksichtigungswürdigen Fällen gestundet oder nachgesehen werden.

(3)
In der Plenarversammlung führen der Präsident und in seiner Verhinderung ein Präsidenten-Stellvertreter, bei deren Verhinderung das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Ausschusses den Vorsitz. Ist auch kein Mitglied des Ausschusses anwesend, führt das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied der Plenarversammlung den Vorsitz.

(4)
Die Plenarversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Kammermitglieder anwesend ist; sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Beschlußfassung über die Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammer und des Ausschusses sowie über die Satzung der Versorgungseinrichtung ist jedoch die Anwesenheit von mindestens einem Fünftel der Kammermitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich. Der Vorsitzende hat nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht.

(5)
Die Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammern und der Ausschüsse sowie die Satzungen der Versorgungseinrichtungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Justiz. Sie sind diesem innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnungen und die Satzungen dem Gesetz entsprechen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten versagt, so gilt sie als erteilt.


§ 28

(1)
Zu dem Wirkungskreis des Ausschusses gehören:

a) die Führung der Rechtsanwaltsliste, insbesondere die Entscheidung über die Eintragung in dieselbe, sowie über die Resignation eines Mitgliedes und die Führung der Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften, insbesondere die Entscheidung über die Verweigerung der Eintragung oder die Streichung einer Gesellschaft;

b) die Führung der Liste der Rechtsanwaltsanwärter, die Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis, sowie die Ausfertigung der Legitimation zur Substituierung an dieselben und der Beglaubigungsurkunde für Kanzleibeamte (§ 31 Abs 3 ZPO);

c) die Ausführung der Beschlüsse der Rechtsanwaltskammer;

d) die Besorgung der ökonomischen Geschäfte der Rechtsanwaltskammer und Einbringung der Jahresbeiträge;

e) der Verkehr mit den Behörden und den außerhalb der Kammer stehenden Personen;

f) die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit des Honorars und Vergütung für Dienstleistungen des Rechtsanwalts, sowie die angesuchte gütliche Beilegung des Streites über selbe (§ 19);

g) die Vermittlung entstandener Irrungen zwischen Mitgliedern der Kammer in dienstlicher Beziehung;

h) die Bestellung eines mittlerweiligen Stellvertreters in den von diesem Gesetz oder dem Disziplinarstatut angeordneten Fällen;

i) die Bestellung eines Rechtsanwalts nach den §§ 45 oder 45a und die Entscheidung über Ansprüche nach § 16 Abs 4;

k) die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Plenarversammlungen der Rechtsanwaltskammer;

l) die Erstattung von Gesetzvorschlägen und Gutachten über Gesetzentwürfe, von Berichten über den Zustand der Rechtspflege sowie von Mitteilungen über Mängel und Wünsche, die mit der Rechtspflege zusammenhängen;

m) die Durchführung, gegebenenfalls die Anerkennung von für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen gemäß den vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassenen Richtlinien.

(2)
Dem Ausschuß obliegen außerdem alle Aufgaben, die nicht durch Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind.

(3)
Eine außerordentliche Plenarversammlung ist einzuberufen, wenn es der Ausschuß für nötig findet oder wenn es ein Fünftel der Kammermitglieder verlangt.


§ 29 - aufgehoben


§ 30

(1)
Um die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter zu erwirken, ist beim Eintritt in die Praxis bei einem Rechtsanwalt die Anzeige an den Ausschuß unter Nachweisung der österreichischen Staatsbürgerschaft und der Erfüllung der zum Eintritt in die Gerichtspraxis vorgeschriebenen Erfordernisse zu erstatten und wird diese Praxis erst von dem Tag des Einlangens dieser Anzeige gerechnet.

(2)
Ebenso ist jeder Rechtsanwalt verpflichtet, von jedem Austritt eines Anwärters, sowie von jeder einen Monat übersteigenden Verhinderung desselben in Ausübung dieser Praxis die Anzeige an den Ausschuß zu erstatten.

(3)
Die Eintragung in die Liste ist zu verweigern, wenn der Bewerber eine Handlung begangen hat, die ihn des Vertrauens unwürdig macht. Der Ausschuß hat die etwa notwendigen Erhebungen zu pflegen und, wenn die Eintragung verweigert werden soll, den Bewerber vorher einzuvernehmen.

(4)
Gegen die Verweigerung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter, gegen die Löschung aus dieser Liste und gegen die Verweigerung der Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis steht den Beteiligten das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (§§ 59 ff DSt) zu. Die Bestimmungen des zweiten Absatzes des § 5a sind anzuwenden.

(5)
Die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten.


§ 31

Die zur Ausübung des im § 15 gedachten Substitutionsrechtes erforderliche Legitimation wird über Einschreiten des Rechtsanwalts, bei welchem der Anwärter in Verwendung steht, ausgefertigt und verliert ihre Geltung, sobald diese Verwendung aufhört.


§ 32 - aufgehoben


§ 33

(1)
Der Rechtsanwaltsstand ist von den Gerichten unabhängig.

(2)
Die Handhabung der Disziplinargewalt über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter soll zunächst durch Organe des Rechtsanwaltsstandes geübt werden. Das Verfahren hiebei, sowie die Bestimmungen in betreff der Art und des Maßes der Strafen, der Berufungsinstanz und der Rechtsmittel gegen die gefällten Entscheidungen werden durch ein Disziplinarstatut im Gesetzgebungswege geregelt.

(3)
- gegenstandslos

(4)
Das Recht der Gerichte zur Aufrechterhaltung der Ordnung bei Gerichtsverhandlungen bleibt jedoch unberührt.

(5)
Das in den bestehenden Gesetzen über das Zivil- und Strafverfahren begründete Recht zur Verhängung von Geldstrafen kann auch gegen Rechtsanwälte geübt werden.



IV. Abschnitt - Erlöschung der Rechtsanwaltschaft


§ 34

(1)
Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlischt:

1. bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;

2. bei Verlust der Eigenberechtigung;

3. bei Verzicht;

4. bei rechtskräftiger Eröffnung des Konkurses oder rechtskräftiger Abweisung eines Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens;

5. bei Streichung von der Liste auf Grund eines Disiplinarerkenntnisses;

6. durch Tod.

(2)
Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ruht:

1. in den Fällen des § 20;

2. bei Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Rahmen eines Disziplinarverfahrens oder durch den Ausschuß mangels Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung nach § 21a Abs 2;

3. wenn über einen Rechtsanwalt das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters eingeleitet und nach § 238 AußStrG fortgesetzt wird und ihm der Ausschuß wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes die Ausübung der Rechtsanwaltschaft bis zur rechtskräftigen Beendigung des Sachwalterbestellungsverfahrens untersagt.

(3)
Gegen Entscheidungen nach Abs 1 und 2, soweit sie nicht auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ergehen, steht dem Rechtsanwalt das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (§§ 59 ff DSt) zu. In den Fällen des Abs 1 Z 2 und 4 und des Abs 2 Z 2 und 3 hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung.

(4)
Dem Rechtsanwalt ist in den Fällendes Abs 1 und 2 ein mittlerweiliger Stellvertreter zu bestellen. Ein mittlerweiliger Stellvertreter ist auch bei Erkrankung oder Abwesenheit eines Rechtsanwalts für die Dauer der Verhinderung zu bestellen, wenn der Rechtsanwalt nicht selbst einen Substituten nach § 14 namhaft gemacht hat oder namhaft machen konnte; in diesem Fall kommt dem mittlerweiligen Stellvertreter die Stellung eines Substituten nach §14 zu.

(5)
Rechtsanwaltsanwärter, die die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben, sind in der Liste zu löschen.

(6)
Abs 1 Z 1 und Abs 5 gelten sinngemäß für den Verlust der Staatsangehörigkeit zu einem der in § 1 Abs 3 und § 30 Abs 5 genannten Staaten. Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter Staatsangehöriger eines der in § 1 Abs 3 und § 30 Abs 5 genannten Staaten bleibt.



V. Abschnitt - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag


§ 35

(1)
Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag setzt sich aus den Rechtsanwaltskammern Österreichs zusammen. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat seinen Sitz in Wien. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

(2)
Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag ist berechtigt, das Staatswappen zu führen; sein Amtssiegel hat das Staatswappen und die Umschrift ,,Österreichischer Rechtsanwaltskammertag" zu enthalten.

(3)
Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag ist, soweit es die österreichische Rechtsanwaltschaft in ihrer Gesamtheit betrifft, zur Wahrung ihrer Rechte und Angelegenheiten sowie zu ihrer Vertretung berufen.


§ 36

(1)
Dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag obliegen besonders

1. die Erstattung von Gesetzesvorschlägen und Gutachten zu Gesetzesentwürfen sowie die Anzeige von Mängeln der Rechtspflege und Verwaltung bei der zuständigen Stelle und die Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung von Rechtspflege und Verwaltung;

2. die Beschlußfassung über Maßnahmen zur Förderung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs.

(2)
Hierdurch werden Rechte der Rechtsanwaltskammern nicht berührt.

(3)
Jede Rechtsanwaltskammer kann dem österreichischen Rechtsanwaltskammertag mit dessen Zustimmung Verwaltung der Versorgungseinrichtung die der Rechtsanwaltskammer die Durchführung und Anerkennung der sowie für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen übertragen.


§ 37

Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag kann Richtlinien erlassen

1. zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs;

2. zur Überwachung der Pflichten des Rechtsanwalts; 2a. für die Ausübung der Tätigkeit eines mittlerweiligen Stellvertreters, insbesondere über seine Rechte und Pflichten dem Rechtsanwalt, dem ehemaligen Rechtsanwalt oder dessen Rechtsnachfolger gegenüber sowie über seine Entlohnung, zur Wahrung der Interessen der betroffenen Parteien und über die Führung der Kanzlei; 2b. für die Festlegung von Pflichten im Zusammenhang mit der Übernahme und Durchführung von Treuhandschaften, insbesondere von Melde-, Auskunfts- und Versicherungspflichten, sowie für die Schaffung und Führung von verbindlichen Einrichtungen, die der Sicherung und Überwachung der Erfüllung dieser Pflichten

dienen und die auch mittels automationsunterstütztem Datenverkehr geführt werden können;

3. für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern, im besonderen über Art, Umfang und Gegenstand von Ausbildungsveranstaltungen, an denen der Rechtsanwaltsanwärter als Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung teilzunehmen hat, sowie für die Anrechenbarkeit ihrer praktischen Verwendung; in den Richtlinien kann den Rechtsanwaltsanwärtern auch die Möglichkeit eingeräumt werden, an einem Teil der Ausbildungsveranstaltungen erst nach Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung und vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte teilzunehmen;

4. für die von den Rechtsanwälten für ihre Leistungen zu vereinbarenden Entlohnungen;

5. für die Vergabe von Standesauszeichnungen;

6. zur Festlegung der Verpflichtung nach § 9 Abs l a.


§ 38

Die Organe des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags sind die Vertreterversammlung und der Präsidentenrat.


§ 39

(1)
Die Vertreterversammlung setzt sich aus Delegierten der einzelnen Rechtsanwaltskammern zusammen, wobei für je angefangene 100 Kammermitglieder ein Delegierter zusteht.

(2)
Zu den Delegierten gehören jedenfalls die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern; die übrigen Delegierten sind jeweils von deren Ausschuß aus dem Kreis der Ausschußmitglieder zu entsenden.

(3)
Die Vertretung eines Delegierten durch einen anderen derselben oder einer anderen Rechtsanwaltskammer ist zulässig.


§ 40

(1)
Die Vertreterversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs Rechtsanwaltskammern vertreten sind.

(2)
Die Vertreterversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Hierbei hat jeder Delegierte eine Stimme. Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist überdies erforderlich, daß für ihn die Delegierten von mindestens sechs Rechtsanwaltskammern stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; ist der Vorsitzende nicht auch Delegierter, so hat er nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht.

(3)
Der Vertreterversammlung obliegen:

1. die Erlassung von Richtlinien (§ 37);

2. die Wahl des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter sowie der Rechnungsprüfer;

3. die Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung von Rechtspflege und Verwaltung;

4. die Beschlußfassung über Anträge des Präsidentenrats;

5. die Beschlußfassung über Anträge mindestens zweier Rechtsanwaltskammern in Angelegenheiten, die nicht bereits im Präsidentenrat beraten wurden;

6. die Genehmigung des jährlichen Rechnungsabschlusses und des Voranschlags sowie die jährliche Feststellung der Höhe der Kosten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags;

7. die Erlassung der Geschäftsordnung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags.


§ 41

(1)
Die Vertreterversammlung wählt aus den Mitgliedern der einzelnen Rechtsanwaltskammern den Präsidenten und zwei Präsidenten-Stellvertreter des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags. Sie gehören für die Dauer ihres Amtes der Vertreterversammlung auch dann an, wenn sie nicht Delegierte sind, haben jedoch in diesem Fall - vorbehaltlich des § 40 Abs 2 letzter Satz - kein Stimmrecht.

(2)
Die Amtsdauer des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter beträgt drei Jahre. Scheidet während dieser Zeit einer der Gewählten aus und findet eine Ersatzwahl statt, so tritt der neu Gewählte für die restliche Amtsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen. Der § 25 Abs 2 und 3 gilt sinngemäß. Für die Abberufung des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter gilt § 40 Abs 1 und 2 mit der Maßgabe, daß dafür eine Mehrheit von zwei Dritteln der in geheimer Wahl mit Stimmzetteln abgegebenen Stimmen der Vertreterversammlung erforderlich ist.

(3)
Der Präsident oder einer der Präsidenten-Stellvertreter führt den Vorsitz in der Vertreterversammlung.

(4)
Der Präsident hat die Vertreterversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich und überdies auf Verlangen von zwei Rechtsanwaltskammern oder von mindestens fünf Delegierten jederzeit einzuberufen. Zwischen Einberufung und Tagung hat ein Zeitraum von mindestens vierzehn Tagen zu liegen.


§ 42

(1)
Der Präsidentenrat des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags besteht aus dessen Präsidenten, den beiden Präsidenten-Stellvertretern und den Präsidenten der einzelnen Rechtsanwaltskammern. Den Vorsitz im Präsidentenrat führt der Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags. Ist der Präsident einer Rechtsanwaltskammer auch Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, so vertritt ihn ein Präsidenten-Stellvertreter seiner Rechtsanwaltskammer und übt auch das Stimmrecht dieser Rechtsanwaltskammer aus.

(2)
Im Verhinderungsfall wird der Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags durch einen der Präsidenten-Stellvertreter, der Präsident einer Rechtsanwaltskammer durch einen Präsidenten-Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, durch ein vom Präsidenten bevollmächtigtes sonstiges Mitglied des Ausschusses seiner Rechtsanwaltskammer oder durch einen von ihm bevollmächtigten Präsidenten einer anderen Rechtsanwaltskammer vertreten.

(3)
Der Präsidentenrat ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs Rechtsanwaltskammern vertreten sind. Stimmberechtigt sind nur die Vertreter der Rechtsanwaltskammern. Für das Zustandekommen eines Beschlusses im Präsidentenrat ist es erforderlich, daß für ihn die Vertreter von mindestens sechs Rechtsanwaltskammern stimmen. Ein Beschluss kommt jedoch dann nicht zustande, wenn die Vertreter von Rechtsanwaltskammern, die in der Vertreterversammlung gemeinsam über die Mehrheit der Delegierten (§ 39 Abs. 1) verfügen, gegen den zur Beschlussfassung vorgelegten Antrag gestimmt haben. Für einen Antrag des Präsidentenrats an die Vertreterversammlung genügt jedoch die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Präsidentenrats, jedenfalls aber ist ausreichend, daß vier stimmberechtigte Mitglieder für den Antrag stimmen.

(4)
Dem Präsidentenrat obliegen alle Aufgaben, die nicht gemäß § 40 Abs 3 der Vertreterversammlung zugewiesen sind oder ihr zur Beschlußfassung zugewiesen werden.

(5)
Der Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags oder einer der Präsidenten- Stellvertreter vertritt den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag nach außen, vollzieht

die Beschlüsse der Vertreterversammlung und des Präsidentenrats, führt die laufenden Geschäfte und zeichnet die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag ausgehenden Schriftstücke.


§ 43

Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Sie hat nähere Bestimmungen besonders über die wirtschaftliche Gebarung, über die Geschäftsführung der einzelnen Organe und über die Führung der Kanzleigeschäfte zu enthalten.


§ 44

Die Rechtsanwaltskammern haben im Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder zueinander die Kosten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags zu tragen. Die Höhe dieser Kosten ist von der Vertreterversammlung jährlich festzustellen.




VI. Abschnitt - Bestellung von Rechtsanwälten, besonders zur Verfahrenshilfe


§ 45

(1)
Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen oder schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung ein, so hat die Partei Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer.

(2)
Die Bestellung für ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof obliegt dem Ausschuß der nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Partei, sonst dem Ausschuß der nach dem Sitz des Gerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer.

(3)
Müßte der bestellte Rechtsanwalt außerhalb des Sprengels des Gerichtshofs erster Instanz, wo er seinen Kanzleisitz hat, tätig werden oder ist der Partei, die sich außerhalb dieses Sprengels aufhält, die Zureise zu dem bestellten Rechtsanwalt für eine notwendige mündliche Aussprache wegen unüberwindlicher Hindernisse oder hoher Kosten unzumutbar, so hat der Ausschuß der nach dem Ort der vorzunehmenden Tätigkeit beziehungsweise nach dem Aufenthaltsort der Partei zuständigen Rechtsanwaltskammer auf Antrag des bestellten Rechtsanwalts oder der Partei hierzu einen Rechtsanwalt zu bestellen, der im Sprengel des Gerichtshofs erster Instanz, wo dieser Ort liegt, seinen Kanzleisitz hat.

(4)
Kann der bestellte Rechtsanwalt die Vertretung oder Verteidigung aus einem der im § 10 Abs 1 erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführten Gründe oder wegen Befangenheit nicht übernehmen oder weiterführen, so ist er auf seinen Antrag, auf Antrag der Partei oder von Amts wegen zu entheben und ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen. Im Fall des Todes des bestellten Rechtsanwalts oder des Verlustes seiner Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist von Amts wegen ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen.

(5)
Von jeder Bestellung hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer in den Fällen des Abs 2 das benachrichtigende Gericht, in den Fällen des Abs 3 das Gericht, bei dem das Verfahren in erster Instanz geführt wird, oder, falls der bestellte Rechtsanwalt bei einem anderen Gericht einzuschreiten hat, dieses zu verständigen. Gleiches gilt in den Fällen des Abs 4.


§45a

Für die Bestellung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den unabhängigen Verwaltungssenaten gilt § 45 sinngemäß.


§46

(1)
Die Ausschüsse der Rechtsanwaltskammern haben bei der Bestellung nach festen Regeln vorzugehen; diese haben eine möglichst gleichmäßige Heranziehung und Belastung der der betreffenden Kammer angehörenden Rechtsanwälte unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu gewährleisten. Diese Regeln sind in den Geschäftsordnungen der Ausschüsse festzulegen.

(2)
Die Geschäftsordnungen können jedoch allgemeine Gesichtspunkte festlegen, nach denen Rechtsanwälte aus wichtigen Gründen von der Heranziehung ganz oder teilweise befreit sind. Als wichtige Gründe sind besonders die Ausübung einer mit erheblichem Zeitaufwand verbundenen Tätigkeit im Dienst der Rechtsanwaltschaft oder persönliche Umstände anzusehen, die die Heranziehung als besondere Härte erscheinen ließen.



VII. Abschnitt - Pauschalvergütung, Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung


§ 47

(1)
Der Bund hat dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag für die Leistungen der nach § 45 bestellten Rechtsanwälte, für die diese zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten, jährlich spätestens zum 30. September für das laufende Kalenderjahr eine angemessene Pauschalvergütung zu zahlen. Auf die für das laufende Kalenderjahr zu zahlende Pauschalvergütung sind Vorauszahlungen in angemessenen Raten zu leisten.

(2)
Im Zeitpunkt des Inkrakrafttretens dieses Bundesgesetzes ist eine Pauschalvergütung von 32,000.000 S jährlich als angemessen anzusehen.

(3)
Der Bundesminister für Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuß des Nationalrats durch Verordnung die Höhe der Pauschalvergütung entsprechend neu festzusetzen, wenn

1. sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben,

2. die Anzahl der jährlichen Bestellungen oder der Umfang der Leistungen im Sinn des Abs 1 um mehr als 20 vH gestiegen oder gesunken ist oder

3. es sich als notwendig erweist, die Vergütung für die Leistungen im Sinn des Abs 1 dort, wo keine gesetzlichen Tarife bestehen, die Entlohnung anzunähern, die nach den Standesrichtlinien der Rechtsanwälte als angemessen angesehen wird.

(4)
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Veränderung im Sinn des Abs 3 Z 1 oder 2 eingetreten ist, ist von jenem Zeitpunkt auszugehen, bis zu dem diese Umstände bei der letzten Neufestsetzung berücksichtigt worden sind.

(5)
Für nach § 16 Abs 4 erster Satz erbrachte Leistungen ist eine angemessene Pauschalvergütung gesondert festzusetzen. Diese Leistungen bleiben bei der Neufestsetzung der Pauschalvergütung nach Abs 3 außer Betracht. Abs 3 erster Halbsatz ist anzuwenden. Auf die mit Verordnung gesondert festzusetzende Pauschalvergütung kann der Bundesminister für Justiz dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag auf

dessen Antrag für bereits erbrachte Verfahrenshilfeleistungen im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke verfügbaren Mittel einen angemessenen Vorschuß gewähren; ist die tatsächlich festgesetzte Pauschalvergütung geringer als der gewährte Vorschuß, so hat der Österreichische Rechtsanwaltskammertag dem Bundesminister für Justiz den betreffenden Betrag zurückzuerstatten.

(6)
Die vorangehenden Bestimmungen sind auch sinngemäß auf die Fälle des § 16 Abs 5 anzuwenden.


§ 48

(1)
Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat die Pauschalvergütung auf die einzelnen Rechtsanwaltskammern so zu verteilen, dass eine Hälfte der Pauschalvergütung nach der Anzahl der am vorangegangenen 31. Dezember in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Mitglieder verteilt wird, die andere Hälfte der Pauschalvergütung nach der Anzahl der auf die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer im vorangegangenen Jahr entfallenden Bestellungen nach § 45. Die Pauschalvergütung nach § 47 Abs. 5 ist der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu überweisen.

(2)
Die Rechtsanwaltskammern haben die Pauschalvergütung nach § 47 Abs l bis 3 für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der Rechtsanwälte zu verwenden.


§ 49

(1)
Die Rechtsanwaltskammern haben Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Mitgliedes mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrechtzuerhalten. In den Satzungen kann auch vorgesehen werden, dass aus diesen Einrichtungen der Beitrag nach § 3 Abs. 5 Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der jeweils geltenden Fassung, geleistet wird.

(2)
Zwei oder mehr Rechtsanwaltskammern können auch eine gemeinsame Versorgungseinrichtung mit einer einheitlichen Satzung schaffen.

(3)
Kommt eine Rechtsanwaltskammer ihrer Pflicht zur Schaffung und Aufrechterhaltung der Versorgungseinrichtung trotz Aufforderung durch den Bundesminister für Justiz nicht oder nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise nach, so hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung die Satzung zu erlassen. Eine solche Verordnung tritt außer Kraft, sobald die Rechtsanwaltskammer den gesetzgemäßen Zustand herstellt. Der Bundesminister für Justiz hat das Außerkrafttreten im Bundesgesetzblatt kundzumachen.


§ 50

(1)
Jeder Rechtsanwalt und seine Hinterbliebenen haben bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei Eintritt des Versorgungsfalls Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.

(2)
Dieser Anspruch ist in den Satzungen der Versorgungseinrichtungen nach festen Regeln festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:

1. Anspruchsberechtigt sind nur Rechtsanwälte, die zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalls in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind, sowie die Witwe beziehungsweise der Witwer (der geschiedene Ehegatte) und die Kinder eines Rechtsanwalts, der im Zeitpunkt seines Todes in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen ist oder einen Anspruch auf eine Versorgungsleistung gehabt hat.

2. Voraussetzungen für den Anspruch sind

a) die Eintragung in der Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer durch insgesamt zehn Jahre; diese Frist erhöht sich auf fünfzehn Jahre, wenn der Rechtsanwalt erstmals nach Vollendung seines 50. Lebensjahres eingetragen worden ist. Für den Fall der Altersversorgung muß der Rechtsanwalt mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung unmittelbar vor Eintritt des Versorgungsfalls eingetragen gewesen sein. Die Frist von zehn Jahren vermindert sich für den Fall der Berufsunfähigkeits- und der Hinterbliebenenversorgung auf fünf Jahre, wenn der Rechtsanwalt erstmals vor Vollendung seines 50. Lebensjahrs eingetragen worden ist;

b) im Fall der Altersversorgung die Vollendung des 68. Lebensjahrs;

c) im Fall der Alters- und der Berufsunfähigkeitsversorgung der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft;

d) im Fall der Witwen-(Witwer-)versorgung, daß die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahrs des verstorbenen Rechtsanwalts geschlossen worden ist, es sei denn, daß der Altersunterschied zwischen dem verstorbenen Rechtsanwalt und der Witwe beziehungsweise dem Witwer weniger als 30 Jahre beträgt oder daß der Ehe Kinder entstammen;

e) im Fall der Versorgung des geschiedenen Ehegatten, daß

aa) der verstorbene Rechtsanwalt zur Zeit des Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, sofern und solange der geschiedene Ehegatte nicht eine neue Ehe geschlossen hat,

bb) das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs 3 Ehegesetz enthält,

cc) die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und

dd) der Ehegatte im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils auf Auflösung der Ehe das 40. Lebensjahr vollendet hat. Die unter lit. dd genannte Voraussetzung entfällt, wenn der Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils erwerbsunfähig ist oder nach dem Tod des Rechtsanwalts eine Waisenrente im Sinn der Z 1 anfällt, sofern dieses Kind aus der aufgelösten Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes Statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des Rechtsanwalts ständig in Hausgemeinschaft mit dem anspruchsberechtigten Ehegatten lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern.

3. Jeder Versorgungsanspruch wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem alle Voraussetzungen des betreffenden Anspruchs erfüllt sind.

4. Der Versorgungsanspruch der Witwe beziehungsweise des Witwers (des geschiedenen Ehegatten) endet mit ihrer Wiederverehelichung.

5. Der Versorgungsanspruch des Kindes endet mit dem der Vollendung des 19. Lebensjahrs folgenden Jahresletzten; im Fall einer darüber hinausgehenden ordnungsgemäßen Berufsausbildung mit deren Abschluß, spätestens jedoch mit dem letzten Tag des Jahres, in dem das Kind das 26. Lebensjahr vollendet hat.

(3)
In den Satzungen der Versorgungseinrichtungen können auch über die im Abs 2 festgelegten Grundsätze hinausgehende, für die Versorgungsberechtigten günstigere Regelungen festgesetzt werden, insbesondere ein günstigeres Anfallsalter sowie günstigere Wartezeiten; bei der Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung kann auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden. Die Satzungen können auch vorsehen, daß ehemalige Rechtsanwälte sowie deren Hinterbliebene bei Weiterentrichtung von Beträgen in die Versorgungseinrichtung, bei deren Höhe der Entfall der Erbringung

von Verfahrenshilfeleistungen zu berücksichtigen ist, anspruchsberechtigt bleiben. Zusätzlich zu den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen können in den Satzungen auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtungen geschaffen werden, bei denen die Versorgungsansprüche ausschließlich nach den eingezahlten Beträgen und Prämien berechnet werden, auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden kann und der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft keine Anspruchsvoraussetzung ist.

(4)
Die Rechtsanwaltskammern können auch Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen sowie sonstiger Personen, die Leistungen aus der Versorgungseinrichtung (§ 49) beziehen, für den Fall der Krankheit schaffen, die die Voraussetzung des § 5 GSVG erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Rechtsanwaltskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen.

(5)
Bei der Bemessung von zusätzlichen Leistungen nach Abs 3 und 4 ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen.


§ 51

Die Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer hat alljährlich eine Leistungsordnung und eine Umlagenordnung zu beschließen. In der Leistungsordnung ist die Höhe der von der Versorgungseinrichtung zu erbringenden Leistungen festzusetzen, in der Umlagenordnung die Höhe der Beiträge zur Aufbringung der dazu notwendigen Mittel.


§ 52

(1)
Der Mindestanspruch aus der Versorgungseinrichtung entspricht den nach § 293 Abs l und 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl Nr. 189/l955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr. 31/1973 jeweils geltenden Richtsätzen. Er erhöht sich für jedes vollendete Jahr, das der Rechtsanwalt länger als die Mindestzeit (§ 50 Abs 2 Z 2) eingetragen gewesen ist. um 1 vH dieser Richtsätze.

(2)
Sind nach einem Rechtsanwalt zwei oder mehr Personen mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung vorhanden, so darf die Summe der Leistungen für diese Anspruchsberechtigten nicht höher sein als die Leistung, auf die der Rechtsanwalt selbst Anspruch hätte. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die Leistungen an die einzelnen Anspruchsberechtigten verhältnismäßig zu kürzen.

(3)
Erreicht die Summe der in einem Kalenderjahr von der Versorgungseinrichtung erbrachten Leistungen nicht mindestens die Höhe des der betreffenden Rechtsanwaltskammer zukommenden Teiles der Pauschalvergütung, so ist der unter Berücksichtigung des § 53 Abs 1 zweiter Satz verbleibende Rest dieses Teiles auf die Anspruchsberechtigten im Verhältnis ihrer Ansprüche aus den Abs 1 und 2 aufzuteilen.

(4)
Die Leistungsordnung kann über die vorstehenden Bestimmungen hinausgehende Leistungen vorsehen, besonders höhere Versorgungsleistungen, um den Anspruchsberechtigten eine den durchschnittlichen Lebensverhältnissen eines Rechtsanwalts angemessene Lebensführung zu ermöglichen, sowie angemessene Todfallsbeiträge und Abfindungsleistungen. Sie kann auch nach der Dauer der Eintragung in die Liste einer Rechtsanwaltskammer oder der Dauer der Beitragszahlung in eine Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer oder dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Versorgungsleistung abgestufte Leistungen vorsehen. Bei der Bemessung solcher zusätzlicher Leistungen ist jedoch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen.


§ 53

(1)
Die Umlagenordnung hat die Beiträge für die Versorgungseinrichtung so zu bemessen, daß unter Berücksichtigung des der betreffenden Rechtsanwaltskammer zukommenden Teiles der Pauschalvergütung die für die Versorgungseinrichtung erforderlichen Mittel aufgebracht werden. Die Umlagenordnung kann jedoch bestimmen, daß jährlich eine Rücklage von höchstens 20 vH der erforderlichen Mittel angelegt wird, doch darf die Rücklage nie mehr als 200 vH der jährlich erforderlichen Mittel übersteigen. Diese Regeln gelten nicht für eine Versorgungseinrichtung nach dem Kapitaldeckungsverfahren.

(2)
Die Beiträge sind für alle Kammermitglieder gleich hoch zu bemessen. Die Umlagenordnung kann jedoch bestimmen daß

1. Kammermitglieder, die bereits die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Versorgungseinrichtung erfüllen, Leistungen aus dieser jedoch nicht in Anspruch nehmen, von der Leistung der Umlage ganz oder teilweise befreit werden;

2. die Höhe der Umlagen nach Alter, Geschlecht und Dauer der Standeszugehörigkeit der Rechtsanwälte abgestuft wird;

3. Umlagen in berücksichtigungswürdigen Fällen gestundet und allfällige Rückstände mit den Leistungen aus der Versorgungseinrichtung aufgerechnet werden.


§ 54

Über einen Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer längstens innerhalb dreier Monate zu entscheiden.


§ 55

Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat jährlich spätestens zum 31. März des jeweils folgenden Kalenderjahrs dem Bundesminister für Justiz zu berichten über

1. die Verteilung der Pauschalvergütung an die Rechtsanwaltskammern unter Angabe der einzelnen Beträge;

2. die Verwendung der einzelnen Beträge der Pauschalvergütung durch die Rechtsanwaltskammern;

3. die Anzahl der im abgelaufenen Kalenderjahr geleisteten Vertretungen und Verteidigungen (§ 47 Abs 1).


§ 56

(1)
Die Rechtsanwaltskammern haben über die Bestellungen im Sinn des § 45 für jedes Kalenderjahr ein besonderes Register zu führen. In dieses sind mindestens einzutragen

1. die mit 1 beginnende fortlaufende Geschäftszahl;

2. die Bezeichnung und das Aktenzeichen des Gerichtes, das die Beigebung eines Rechtsanwalts bewilligt hat;

3. der Name und der Kanzleisitz des bestellten Rechtsanwalts;

4. der Tag des Bestellungsbescheides.

(2)
Die Rechtsanwaltskammern haben diese Register durch sieben Jahre vom Schluß des jeweiligen Kalenderjahrs aufzubewahren und dem Bundesminister für Justiz auf dessen Verlangen jederzeit vorzulegen.


§ 56a

(1)
Für die Leistungen der nach § 45a bestellten Rechtsanwälte gelten § 47 Abs 1, 3 bis 5 sowie die §§ 55 und 56 sinngemäß mit der Maßgabe, daß in § 47 Abs 3, in § 55 und in § 56 Abs 2 an die Stelle des Bundesministers für Justiz der Bundeskanzler tritt.

(2)
Die Länder haben dem Bund zwei Drittel der Pauschalvergütung nach Abs 1 spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr folgenden Jahres zu ersetzen. Die Anteile der Länder bestimmen sich nach dem Verhältnis der auf den unabhängigen Verwaltungssenat des jeweiligen Landes entfaltenden Bestellungen zur Gesamtzahl dieser Bestellungen.



VIII. Abschnitt - Strafbestimmungen


§ 57

(1)
Wer die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt oder eine der in der Anlage zum EuRAG, BGBl. I Nr. 27/2000, angeführten Anwaltsbezeichnungen unberechtigt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 050 Euro zu bestrafen.

(2)
Wer unbefugt eine durch dieses Bundesgesetz den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anbietet oder ausübt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 6 100 Euro zu bestrafen. Diese Tat darf nicht auch nach anderen Bestimmungen über die Strafbarkeit der Winkelschreiberei geahndet werden.

(3)
Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn eine der nach Abs 1 und 2 strafbaren Handlungen zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.


§ 58

Im Verwaltungsstrafverfahren nach § 57 sowie in einem anderen Verfahren wegen Winkelschreiberei durch unbefugte Ausübung einer den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeit hat die Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel die zur Verfolgung zuständige Behörde ihren Sitz hat, Parteistellung einschließlich der Rechtsmittelbefugnis und des Rechtes auf Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gemäß Art. 131 B-VG.



IX. Abschnitt ­ Schiedsgerichtsbarkeit


§ 59

(1)
Bei den Rechtsanwaltskammern können durch Beschluss der Plenarversammlung, beim Österreichischen Rechtsanwaltskammertag durch Beschluss der Vertreterversammlung jeweils Schiedsgerichte für Streitigkeiten im Sinne der §§ 577 ff ZPO errichtet werden.

(2)
Für die Schiedsgerichte der Rechtsanwaltskammern hat der jeweilige Ausschuss, für das Schiedsgericht des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags die Vertreterversammlung eine Schiedsgerichtsordnung zu erlassen. Die Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags ist darüber hinaus befugt, eine Rahmenschiedsgerichtsordnung zu beschließen, in der die wesentlichen Grundsätze für die von den Rechtsanwaltskammern zu erlassenden Schiedsgerichtsordnungen festgelegt werden können.

(3)
Die Organe der Schiedsgerichte sind bei der Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden.










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