§ 1 - Gegenstand des Tarifs
(1)
Die Rechtsanwälte haben im zivilgerichtlichen Verfahren und im
schiedsrichterlichen Verfahren nach den §§ 577ff. der Zivilprozeßordnung
sowie im Strafverfahren über eine Privatanklage und für die Vertretung
von Privatbeteiligten Anspruch auf Entlohnung nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses
Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Die sich auf Grund von im Tarif
angeordneten Rechenoperationen ergebenden Tarifansätze sind auf volle 10
Cent auf- oder abzurunden.
(2)
Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten, soweit im folgenden nicht
anderes bestimmt wird, sowohl im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt
und der von ihm vertretenden Partei als auch bei Bestimmung der Kosten,
die der Gegner zu ersetzen hat, und zwar auch dann, wenn dem
Rechtsanwalt in eigener Sache Kosten vom Gegner zu ersetzen sind. Sie
gelten auch dann, wenn die darin bezeichneten Leistungen von Notaren
verrichtet werden, sofern der Notar zu einer solchen Leistung befugt und
die Entlohnung nicht im Notariatstarif oder im Tarif über die Entlohnung
der Notare als Beauftragte des Gerichtes geregelt ist.
§ 2 - Einschränkung der Geltung des Tarifs
(1)
Durch den Tarif wird das Recht der freien Vereinbarung nicht berührt.
(2)
Auch wenn eine Entlohnung nicht vereinbart wurde, kann der Rechtsanwalt einen durch besondere Umstände oder durch eine von seiner Partei veranlaßte besondere Inanspruchnahme gerechtfertigten höheren Anspruch als im Tarif vorgesehen gegen diese Partei geltend machen.
§ 3 - Bemessungsgrundlage
Der für die Anwendung eines bestimmten Tarifsatzes maßgebende Betrag
(Bemessungsgrundlage) ist im Zivilprozeß nach dem Wert des
Streitgegenstandes, im Exekutions(Sicherungs)verfahren nach dem Wert des
Anspruches (§13), im Konkurs- und Ausgleichsverfahren für einen
Gläubiger nach der Höhe der angemeldeten Forderung samt Nebengebühren,
im außerstreitigen Verfahren nach dem Wert des Gegenstandes, auf den
sich die Leistung bezieht, zu berechnen.
§ 4 - Bemessung nach Jurisdiktionsnorm
Die Bemessungsgrundlage (§ 3) richtet sich, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, nach den Vorschriften der §§ 54 bis 59 der Jurisdiktionsnorm.
§ 5 - Teilbegehren; Streitigkeiten nach §37 EO
(1)
Wird nur ein Teil einer Kapitalsforderung begehrt, so ist nur der
eingeklagte Teil maßgebend. Wird der Überschuß in Anspruch genommen, der
sich aus der Vergleichung der Forderungen ergibt, die beiden Parteien
gegeneinander zustehen, so ist der Betrag des eingeklagten Überschusses
maßgebend.
(2)
Streitigkeiten nach § 37 der Exekutionsordnung sind nach dem Wert des
Anspruches (§ 13) zu bewerten, wegen dessen Exekution geführt wird, wenn
aber die in Exekution gezogenen Sachen einen geringeren Wert haben, nach
diesem. Richtet sich die Klage gegen mehrere Beklagte und wird über die
Verpflichtung zum Kostenersatz in einer Entscheidung erkannt, so hat für
gemeinschaftliche Leistungen als Bemessungsgrundlage der höchste der
Ansprüche, wenn aber der Wert der in Exekution gezogenen Sachen geringer
ist, dieser zu gelten. Die Kosten sind nach dem Verhältnis der für die
einzelnen Beklagten maßgebenden Streitwerte aufzuteilen.
§ 6 - Ansprüche in ausländischer Währung
Ansprüche in ausländischer Währung sind nach dem Kurs im Zeitpunkt der
Entscheidung oder des Vergleiches über die Verpflichtung zum
Kostenersatz zu bewerten.
§ 7 - Strittige Bewertung
Findet der Beklagte die Bewertung des Streitgegenstandes nach den §§ 56
oder 59 der Jurisdiktionsnorm durch den Kläger zu hoch oder zu niedrig,
so kann er spätestens bei der ersten zur mündlichen Streitverhandlung
bestimmten Tagsatzung die Bewertung bemängeln. Das Gericht hat mangels
einer Einigung der Parteien, möglichst ohne weitere Erhebungen und ohne
die Erledigung wesentlich zu verzögern oder Kosten zu verursachen, den
Streitgegenstand für die Anwendung dieses Bundesgesetzes im Rahmen der
von den Parteien behaupteten Beträge zu bewerten. Dieser Beschluß kann
durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
§ 8 - Änderung der Bemessungsgrundlage
(1)
Ändert sich im Lauf eines Prozesses der Wert eines nicht in Geld
bestehenden Streitgegenstandes derart, daß die vom Kläger nach den §§ 56
oder 59 der Jurisdiktionsnorm vorgenommene Bewertung den gegenwärtigen
Wertverhältnissen offenbar nicht mehr entspricht, so ist mangels einer
Einigung der Parteien die Bemessungsgrundlage auf Antrag einer Partei
vom Gericht nach § 7 neu festzusetzen. Im Verfahren vor dem
Revisionsgericht kann dieser Antrag in der Revisionsschrift oder in der
Revisionsbeantwortung gestellt werden, kann das Revisionsgericht eine
Äußerung des Revisionswerbers einholen.
(2)
Wurde im Lauf eines Prozesses die Bemessungsgrundlage nach Abs 1
geändert, so ist bei Bestimmung der Kosten des gesamten dieser
Kostenbestimmung vorangegangenen Verfahrens der im Zeitpunkt der
Entscheidung oder des Vergleiches über die Verpflichtung zum
Kostenersatz geltende Streitwert maßgebend.
(3)
Abs 2 gilt auch im Rechtsmittelverfahren, für die Kosten der im
Instanzenzug untergeordneten Gerichte jedoch nur dann, wenn diese Kosten
von dem Gericht höherer Instanz bestimmt werden. Wurden die
Entscheidungen untergeordneter Gerichte im Instanzenzug ganz oder
teilweise aufgehoben, so ist der neuen Entscheidung über die Hauptsache
auch bei der Bestimmung der Kosten jener Gerichte, deren Entscheidungen
aufgehoben worden sind, der zuletzt festgesetzte Streitwert zugrunde zu
legen.
(4)
Abs 3 gilt auch dann, wenn der nach § 6 für die Bewertung maßgebende
Umrechnungskurs sich während des Instanzenzuges geändert hat.
§ 9 - Unterhalts- oder Versorgungsansprüche bewerten
(1)
Ansprüche auf Leistung von Unterhalts- oder Versorgungsbeträgen und auf
Zahlung von Renten im Falle von Körperbeschädigungen oder der Tötung
eines Menschen sind mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten.
Wird der Anspruch für eine kürzere Zeit als für drei Jahre geltend
gemacht, so dient der Gesamtbetrag der für diese Zeit beanspruchten
Leistungen als Bemessungsgrundlage.
(2)
Wird eine Erhöhung oder Verminderung der in Abs 1 genannten Beträge
gefordert, so ist die dreifache Jahresleistung der geforderten Erhöhung
oder Verminderung als Bemessungsgrundlage anzunehmen.
(3)
Ansprüche auf Leistung von Ehegattenunterhalt oder Kindesunterhalt
einschließlich der Ansprüche auf Leistung des einstweiligen Unterhalts
sind mit dem Einfachen der Jahresleistung zu bewerten. Abs 1 letzter
Satz und Abs 2 gelten sinngemäß.
§ 10 - Bewertung des Gegenstandes
Der Gegenstand ist zu bewerten:
1. in Streitigkeiten über Besitzstörungsstörungsklagen mit 580 Euro
2. in Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag und in Streitigkeiten über Räumungsklagen
a) bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen, deren Nutzfläche 90 m² übersteigt, und bei sonstigen Gegenständen mit dem sich aus den letzten 12 Monaten vor Einbringung der Aufkündigung oder der Klage ergebenden Jahresmietzins, mindestens aber, sowie in den Fällen, in denen diese Bemessungsgrundlage in der Aufkündigung oder Klage nicht ziffernmäßig geltend gemacht wird, mit 1.740 Euro
b) bei Wohnungen, deren Nutzfläche 60 m² übersteigt und die nicht unter lit a fallen, mit 870 Euro
c) bei kleineren Wohnungen mit 440 Euro
3.
im Verfahren außer Streitsachen wegen Erhöhung des Mietzinses mit dem
doppelten Jahresbetrag der beantragten Zinserhöhung; richtet sich der
Antrag gegen mehrere Mieter, so sind die auf sämtliche Mieter, die sich
nicht vor Anrufung des Gerichtes mit der begehrten Mietzinserhöhung
einverstanden erklärt haben, entfallenden Beträge zusammenzurechnen;
4.
a) in Ehesachen mit 4.360 Euro
b) in Streitigkeiten über die eheliche Abstammung und in Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind, mit 1.740 Euro
der Streitwert der mit Streitigkeiten nach lit a und b verbundenen
vermögensrechtlichen Ansprüche ist hinzuzurechnen;
5. in Sachen des Handels- und des Genossenschaftsregisters, falls aus dem Antrag kein anderer Wert hervorgeht, mit dem Geschäftskapital, mindestens aber mit folgenden Beträgen:
a) bei Einzelfirmen mit 2.180 Euro
b) bei Aktiengesellschaften mit 70.000 Euro
c) bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit 35.000 Euro
d) bei anderen Gesellschaften und bei Genossenschaften mit 14.530 Euro
6. in Streitigkeiten über Klagen nach § 1330 ABGB, soweit der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,
a) wenn die Behauptung in einem Medium (§ 1 Z 1 Mediengesetz) verbreitet wurde, höchstens mit 19.620 Euro
b) ansonsten höchstens mit 8.720 Euro
6a. in Arbeitsrechtssachen nach § 54 Abs 1 ASGG höchstens mit 21.800 Euro
7. in Strafsachen über eine Privatanklage
a) wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen, mit 4.360Euro
b) wegen sonstiger Vergehen mit 8.720 Euro
8. in strafgerichtlichen Verfahren über Anträge nach dem Mediengesetz (Tarifpost 4 Abschnitt I Z 2) mit 8.720 Euro.
9. in Strafsachen für die Vertretung von Privatbeteiligten:
a) wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen, mit 2.180 Euro
b) wegen anderer Vergehen und wegen Verbrechen mit 4.360 Euro
§ 11 - Kostenbestimmungsanträge und Kostenrekurse
Bei Anträgen auf Kostenbestimmung und bei Kostenrekursen dient als
Bemessungsgrundlage gegenüber dem Gegner der Kostenbetrag, dessen
Zuspruch oder Aberkennung ersiegt wird, gegenüber der eigenen Partei der
Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird. Übersteigt der
ersiegte oder aberkannte Kostenbetrag nicht 100 Euro, so besteht
gegenüber dem Gegner nur ein Anspruch auf Ersatz der Barauslagen. Erster
und zweiter Satz gelten sinngemäß auch für Kostenrekursbeantwortungen.
§ 12 - Mehrere Ansprüche; Wertänderung; Einschränkung
(1)
Bei Geltendmachung mehrerer Ansprüche in derselben Klage sind die Werte
der Streitgegenstände zusammenzurechnen. Dasselbe gilt für die Dauer der
Verbindung mehrerer Rechtsstreite und für die Verbindung von Klage und
Widerklage zur gemeinsamen Verhandlung.
(2)
Wird über mehrere in derselben Klage erhobene Ansprüche getrennt
verhandelt, so ist während der Dauer der Trennung für jede der
getrennten Verhandlungen der entsprechende Teilwert maßgebend.
(3)
Eine Änderung in dem Wert des Streitgegenstandes infolge einer Änderung
einer Klage, infolge einer Einschränkung des Klagebegehrens oder infolge
einer teilweisen Erledigung des Streites ist für die der Wertänderung
nachfolgenden Leistungen und, sofern die Änderung durch eine
Parteierklärung bewirkt wird, auch schon für den betreffenden
Schriftsatz zu berücksichtigen. Wird der Streitwert während einer
Tagsatzung geändert, so ist die Änderung bereits für jene Stunde der
Tagsatzung, in der die Änderung eintritt, zu berücksichtigen.
(4)
Wird das Klagebegehren auf Nebengebühren eingeschränkt, so sind folgende Streitwerte, jedoch nie mehr als die Hälfte des ursprünglichen Streitwertes, anzunehmen:
a) in Streitigkeiten vor dem Gerichtshof, die vor dem Senat verhandelt werden 1.450 Euro
b) in Streitigkeiten vor dem Gerichtshof, die vor dem Einzelrichter verhandelt werden 730 Euro
c) in Streitigkeiten vor dem Bezirksgericht 150 Euro
Das gleiche gilt, wenn das Klagebegehren
a) in Streitigkeiten vor dem Gerichtshof, die vor dem Senat verhandelt werden, auf weniger als 1.450 Euro
b) in Streitigkeiten vor dem Gerichtshof, die vor dem Einzelrichter verhandelt werden, auf weniger als 730 Euro
c) in Streitigkeiten vor dem Bezirksgericht auf weniger als 150 Euro eingeschränkt wird.
§ 13 - Bemessungsgrundlage im Exekutionsverfahren
(1) Im Exekutions(Sicherungs)verfahren ist Bemessungsgrundlage
a) für den betreibenden Gläubiger oder sonstigen Berechtigten der Wert des Anspruchs an Kapital; Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein den Gegenstand des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruchs bilden; eine Änderung der Bemessungsgrundlage tritt während des Verfahrens nicht ein;
b) für den Verpflichteten der Wert des durch seinen Antrag betroffenen Anspruches;
c) für den Drittschuldner der Wert der gepfändeten Forderung, wenn dieser niederer ist als der Anspruch des betreibenden Gläubigers, sonst der in lit. a angegebene Wert;
d) für den Bieter und für den Ersteher der Wert des erzielten Meistbotes.
§ 14 - Auffangregel zur Bemessungsgrundlage
Lässt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den vorhergehenden Bestimmungen ermitteln, so sind folgende Werte zugrunde zu legen:
a) in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Senat zu entscheiden sind 21.800 Euro
b) in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Einzelrichter zu entscheiden sind 7.270 Euro
c) in Rechtssachen vor dem Bezirksgericht 730 Euro
§ 15 - Erhöhung der Entlohnung bei mehreren Personen
Dem Rechtsanwalt gebührt eine Erhöhung seiner Entlohnung, wenn er in einer Rechtssache (§ 1) mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen gegenübersteht. Die Erhöhung beträgt:
a) wenn nur auf einer Seite zwei vom Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen vorhanden sind 10 von Hundert
b) für jede weitere von ihm vertretene und für jede weitere ihm gegenüberstehende Person je 5 von Hundert
jedoch nie mehr als insgesamt 50 v. H. der Verdienstsumme einschließlich des Einheitssatzes;
Reisekosten, Entschädigung für Zeitversäumnis und sonstige Auslagen zählen hierbei nicht zur Verdienstsumme.
§ 16 - Auslagen
Die Auslagen für Gerichts-, Stempel- und Postgebühren sowie andere Auslagen, einschließlich der Umsatzsteuer, sind, soweit § 23 nicht anderes bestimmt, gesondert zu vergüten.
Ebenso gesondert zu vergüten sind zusätzliche Auslagen, die einer Partei durch Beiziehung eines Einvernehmensrechtsanwalts nach §4 Abs. 1 EWR-RAG 1992 entstehen, jedoch nicht mehr als 25 von Hundert der Verdienstsumme einschließlich des Einheitssatzes; Reisekosten, Entschädigung für Zeitversäumnis und sonstige Auslagen zählen hierbei nicht zur Verdienstsumme.
§ 17 - Besorgung mehrerer Geschäfte während einer Reise
Bei Besorgung mehrerer Geschäfte während einer Reise sind die Reisekosten auf die einzelnen Geschäfte im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen zu verteilen.
§ 18 - Kostenverzeichnisse
Der Rechtsanwalt hat für die Verfassung des Kostenverzeichnisses oder der Honorarnote an die von ihm vertretene Partei keinen Anspruch auf Entlohnung.
§ 19 - Entlohnung bei gemeinschaftlicher Tätigkeit mehrerer Rechtsanwälte
Für Leistungen, die von einer Partei mehreren Rechtsanwälten
gemeinschaftlich übertragen werden, hat jeder Rechtsanwalt gegenüber der
von ihm vertretenen Partei für seine Leistungen den vollen Anspruch nach
dem Tarif.
§ 20 - Zustellungsbevollmächtigter
Der Rechtsanwalt, der zum Zustellungsbevollmächtigten bestellt worden ist, hat bloß Anspruch auf Vergütung der Auslagen für die Übersendung von Schriftstücken und auf die Entlohnung für die Verfassung und Abfertigung von Briefen.
§ 21 - Prüfung durch das Gericht; Entlohnung über das Maß des Tarifs
(1) Die richterliche Befugnis, die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der einzelnen Leistungen zu prüfen, bleibt unberührt. Wenn im einzelnen Falle die Leistung des Rechtsanwaltes nach Umfang oder Art den Durchschnitt erheblich übersteigt, ist die Entlohnung dafür unabhängig vom Tarif, insbesondere unter Berücksichtigung der aufgewendeten Zeit und Mühe, angemessen festzusetzen.
(2) Unter die Ansätze des Tarifs darf, auch bei gerichtlicher Bestimmung der Entlohnung für Leistungen gleicher oder ähnlicher Art, die dem Tarif nicht unterliegen, nur heruntergegangen werden, wenn der Rechtsanwalt keine höhere Entlohnung verlangt.
§ 22 - Abgesonderte Schriftsätze
Im Zivilprozeß und im Exekutions(Sicherungs)verfahren werden Schriftsätze nur dann abgesondert entlohnt, wenn sie mit anderen Schriftsätzen nicht verbunden werden können oder das Gericht ihre abgesonderte Anbringung als notwendig oder als zweckmäßig erkennt.
§ 23 - Einheitssatz für Nebenleistungen
(1)
Bei Entlohnung von Leistungen, die unter die Tarifposten 1, 2, 3, 4 oder 7 fallen, gebührt an Stelle aller unter Tarifposten 5, 6 und 8 fallenden Nebenleistungen und an Stelle des Ersatzes für die Postgebühren im Inland ein Einheitssatz.
(2)
Der Rechtsanwalt kann jedoch gegenüber der von ihm vertretenden Partei statt des Einheitssatzes die einzelnen im Abs 1 angeführten Nebenleistungen verrechnen.
(3)
Der Einheitssatz beträgt bei einem Streitwert bis einschließlich 10.170 Euro 60 von Hundert, bei einem Streitwert über 10.170 Euro 50 vH der Verdienstsumme ausschließlich der Reisekosten, der Entschädigung für Zeitversäumnis und der sonstigen Auslagen.
(4)
Der Einheitssatz umfasst nicht solche Nebenleistungen im Zug außergerichtlicher mündlicher oder schriftlicher Verhandlungen, die vor oder während eines gerichtlichen Verfahrens zur Vermeidung eines Rechtsstreites oder zur Herbeiführung eines Vergleiches vorgenommen worden sind, falls sie einen erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe verursacht haben. Sie sind nach der für jede einzelne Leistung geltenden Tarifpost zu entlohnen. Das gleiche gilt für Nebenleistungen, wenn die Rechtssache beendet worden ist, ehe die den Nebenleistungen entsprechende Hauptleistung verrichtet wurde.
(5)
Für Leistungen, die unter die Tarifpost 3 Abschnitt A Z. II, Abschnitt B Z. II, Abschnitt C Z. II oder Tarifpost 4 Abschnitt I Z. 5, 6, Abschnitt II fallen, ist der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen, wenn der Rechtsanwalt die Leistung an einem Ort außerhalb des Sitzes seiner Kanzlei vornimmt oder mit der Vornahme dieser Leistung einen anderen Rechtsanwalt beauftragt und keinen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und auf Entschädigung für Zeitversäumnis geltend macht oder das Gericht ihm einen solchen Anspruch nicht zuerkennt, weil er sich durch einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt hätte vertreten lassen können.
(6)
In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein bedingter Zahlungsbefehl (§ 448 der Zivilprozeßordnung) zu erlassen ist und keine erste Tagsatzung stattfindet oder in denen die erste Tagsatzung nach § 243 Abs 4 der Zivilprozeßordnung entfällt, ist - vorbehaltlich des Abs 7 auch für die Klage, die Beantwortung der Klage und den Einspruch gegen den Zahlungsbefehl der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen.
(7)
In Rechtsstreitigkeiten, in denen die Zahlung eines 360 Euro nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird und ein bedingter Zahlungsbefehl (§ 448 der Zivilprozeßordnung) zu erlassen ist, gebührt für die in der Tarifpost 2 genannten Klagen der Einheitssatz nach Abs 3 wird gegen den Zahlungsbefehl Einspruch erhoben und findet keine erste Tagsatzung statt, so ist statt dessen für die Klage der doppelte Einheitssatz zuzusprechen.
(8)
Für Anträge auf Exekutionsbewilligung sowie für Anträge des betreibenden Gläubigers nach Tarifpost 3 A Abschnitt I Z 2 ist der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen.
(9)
In Berufungsverfahren, in denen keine Beweise aufgenommen oder keine sonstigen Ergänzungen des Verfahrens vorgenommen werden, ist für die Berufung und die Berufungsbeantwortung der auf diese Leistungen entfallende Teil des Einheitssatzes dreifach im Fall der Verrichtung einer Berufungsverhandlung nach Abs 5 vierfach - zuzusprechen; damit sind auch alle mit der Verrichtung der Berufungsverhandlung verbundenen Leistungen abgegolten.
(10)
Der Abs 9 gilt nicht für Berufungsverfahren, in denen § 501 Abs 1 ZPO anzuwenden ist.
§ 23a - Erhöhung der Entlohnung im elektronischen Rechtsverkehr
Wird der das Verfahren einleitende Schriftsatz im Wege des
elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so gebührt dem Rechtsanwalt
dafür eine Erhöhung der Entlohnung von 3,20 Euro; dieser Betrag ist bei
der Bemessung des Einheitssatzes (§ 23) und des Streitgenossenzuschlags
(§ 15) nicht zu berücksichtigen.
§ 24 - Abgekürzte Verzeichnung der Kosten (Normalkostentarif)
(1)
Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung eine Berechnung der Entlohnung, die dem Rechtsanwalt für regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt, zusammenzustellen (Normalkostentarif).
Dieser Tarif darf sich nur erstrecken
a) im Zivilprozess auf Versäumungsurteile,
b) im Exekutionsverfahren auf Tagsatzungen zur Ablegung des Offenbarungseides,
c) im Zivilprozess und im Exekutionsverfahren auf Anträge, über die ohne mündliche Verhandlung vom Gericht entschieden wird, mit Ausnahme von Rechtsmitteln.
(2)
In den im Abs 1 genannten Fällen können die Kosten in der Weise verzeichnet werden, daß der Ersatz der Kosten nach dem Normalkostentarif verlangt wird.
§ 25 - Festsetzung von Zuschlägen
Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Hauptausschuß des Nationalrates, durch Verordnung zu den im Tarif als
Entlohnung des Rechtsanwaltes angeführten festen Beträgen und zu dem im
§ 23a angeführten Betrag einen Zuschlag festzusetzen, wenn und soweit
dies notwendig ist, um den Rechtsanwälten eine den geänderten
wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende angemessene Entlohnung zu
sichern. Die sich hiernach ergehende Entlohnung ist in der Verordnung
festzustellen; die Beträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
§ 26 - Schluß- und Übergangsbestimmungen
(1)
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juli 1969 in Kraft.
(2)
Es ist auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1969 bewirkt werden, es sei denn, daß die Höhe der Entlohnung mit der Partei vereinbart worden ist.
(3)
Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben:
I. das Bundesgesetz vom 4. Juni 1923, BGBl. Nr. 30% über den Rechtsanwaltstarif,
II.die Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 14. Jänner 1954, BGBl. Nr. 33, über den Rechtsanwaltstarif, in der Fassung der Verordnung vom 23. August 1961, BGBl. Nr. 218, der Kundmachung vom 30. August 1963, BGBl. Nr. 232, und der Verordnung vom 20. Juli 1964, BGBl. Nr. 177.
§ 27 - Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Tarife
Tarifpost 1
I. In allen Verfahren für folgende Schriftsätze:
a) bloße Anzeigen, Urkundenvorlagen und Mitteilungen an das Gericht;
b) Ansuchen bei Gericht und bei anderen Behörden um Erteilung von Auskünften, Bestätigungen, Zeugnissen, Abschriften oder Ausfertigungen, um Akteneinsicht oder um Rückstellung von Beilagen;
c) Ansuchen und Erklärungen, die Fristen, Tagsatzungen, Zustellungen und ähnliche Vorgänge des Verfahrens betreffen;
d) Anträge auf Kostenbestimmung;
e) Widerruf oder Kündigung von Vollmachten;
f) Zurücknahme von Anträgen oder Rechtsmitteln, Verzichtserklärungen;
g) Nachweis des Einvernehmens und Mitteilung dessen Widerrufs nach § 4 Abs. 2 EWRRAG 1992;
II. im Zivilprozess:
a) Anträge auf Bestellung eines Kurators für den Prozessgegner;
b) Beitrittserklärungen des Nebenintervenienten;
c) Anträge auf Änderung der Bemessungsgrundlage nach den §§ 7 und 8 und Äußerungen hiezu;
d) Zurücknahme von Klagen;
e) Einsprüche gegen den Zahlungsbefehl, die sich bloß auf die Erhebung des Einspruchs beschränken;
f) Anträge auf Aufnahme eines ruhenden oder unterbrochenen Verfahrens, Anträge auf Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nach § 398 Abs. 2 der Zivilprozessordnung;
g) Anträge auf Berichtigung von Urteilen oder Beschlüssen;
h) schriftliche Berufungsanmeldungen;
i) Berufungsbeantwortungen, die bloß den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ohne weitere Ausführungen zum Gegenstand enthalten;
III. im Exekutionsverfahren:
a) Anträge auf Vollzug der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen nach § 14 Abs. 2 EO;
b) Anträge auf neuerlichen Exekutionsvollzug oder auf Anberaumung einer neuerlichen Versteigerung;
c) Erklärungen, durch die bloß einem Vorschlag zugestimmt wird, und Erklärungen über die Barzahlung nach § 171 Abs. 2 der Exekutionsordnung;
d) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995)
e) Äußerungen des Drittschuldners über Bestand und Höhe des gepfändeten Anspruches;
f) Einstellungsanträge nach § 39 Abs. 1 Z. 6 oder § 200 Z. 3 der Exekutionsordnung;
g) Anträge nach § 47 oder 48 der Exekutionsordnung;
IV. im Konkurs- und Ausgleichsverfahren:
Konkurseröffnungsanträge und Forderungsanmeldungen, sofern sie nicht unter Tarifpost 3 fallen:
bei einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 40 Euro -> 2,70 Euro,
über 40 Euro bis einschließlich 70 Euro -> 3,80 Euro,
über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro -> 4,90 Euro,
über 110 Euro bis einschließlich 180 Euro -> 5,50 Euro,
über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro -> 6,00 Euro,
über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro -> 7,30 Euro,
über 730 Euro bis einschließlich 1.090 Euro -> 9,70 Euro,
über 1.090 Euro bis einschließlich 1.820 Euro -> 10,60 Euro,
über 1.820 Euro bis einschließlich 3.630 Euro -> 11,90 Euro,
über 3.630 Euro bis einschließlich 5.450 Euro -> 14,20 Euro,
über 5.450 Euro bis einschließlich 7.270 Euro -> 17,60 Euro,
über 7.270 Euro bis einschließlich 10.170 Euro -> 23,30 Euro,
über 10.170 Euro bis einschließlich 34.820 Euro für je angefangene weitere 1.450 Euro um 2,70 Euro mehr,
über 34.820 Euro bis einschließlich 36.340 Euro um 2,70 Euro mehr,
über 36.340 Euro bis einschließlich 363.360 Euro überdies vom Mehrbetrag über 36.340 Euro -> 0,1 von Tausend,
über 363.360 Euro überdies vom Mehrbetrag über 363.360 Euro -> 0,05 von Tausend,
jedoch nie mehr als 208,20 Euro.
Anmerkung zu Tarifpost 1:
In Exekutionsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen und auf Geldforderungen werden mit der Entlohnung des Exekutionsantrags bzw. des Antrags des betreibenden Gläubigers nach Tarifpost 3A Abschnitt I Z 2 auch alle innerhalb von zehn Monaten nach Bewilligung der Exekution eingebrachten, unter Tarifpost 1 fallenden Schriftsätze des betreibenden Gläubigers abgegolten.
Tarifpost 2
I. Für folgende Schriftsätze:
1. im Zivilprozess:
a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 135/1983)
b) Saldoklagen, Darlehensklagen, Klagen auf Zahlung des Kaufpreises beweglicher Sachen oder des Entgeltes für Arbeiten und Dienste, Klagen auf Zahlung von Versicherungsprämien oder Beiträge zu Körperschaften, Klagen auf Bezahlung des Bestandzinses, Mandatsklagen, Wechselmandatsklagen und scheckrechtliche Rückgriffsklagen, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich ist;
c) Beantwortungen von Klagen, Widersprüche gegen Versäumungsurteile, Einsprüche gegen Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge, soweit diese Schriftsätze nicht unter Tarifpost 1 fallen und sich auf die bloße Bestreitung der Angaben in der Klage und auf den Antrag auf Abweisung der Klage oder auf Aufhebung des Zahlungsauftrages beschränken;
d) Aufkündigungen und Anträge nach § 567 der Zivilprozessordnung sowie Einwendungen dagegen, wenn sich diese Schriftsätze auf die Anführung oder Bestreitung der Kündigungsgründe beschränken und keine Sachverhaltsdarstellung enthalten;
e) sonstige Schriftsätze, die nicht in Tarifpost 1 oder 3 genannt sind;
2. im Exekutionsverfahren:
für alle Schriftsätze, die nicht in Tarifpost 1 oder 3 genannt sind;
3. im außerstreitigen Verfahren:
a) kurze Eingaben um Eintragungen im Grundbuch oder in öffentlichen Registern;
b) Anträge auf Einleitung des Verfahrens zur Kraftloserklärung von Urkunden;
c) Erlagsgesuche und Ausfolgungsanträge;
4. im Konkurs- und Ausgleichsverfahren:
für alle Schriftsätze eine Gläubigers, die nicht in den Tarifposten 1 oder 3 genannt sind:
bei einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 40 Euro -> 11,90 Euro,
über 40 Euro bis einschließlich 70 Euro -> 17,60 Euro,
über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro -> 23,30 Euro,
über 110 Euro bis einschließlich 180 Euro -> 25,70 Euro,
über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro -> 29,10 Euro,
über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro -> 34,90 Euro,
über 730 Euro bis einschließlich 1.090 Euro -> 46,40 Euro,
über 1.090 Euro bis einschließlich 1.820 Euro -> 52,30 Euro,
über 1.820 Euro bis einschließlich 3.630 Euro -> 58,00 Euro,
über 3.630 Euro bis einschließlich 5.450 Euro -> 69,60 Euro,
über 5.450 Euro bis einschließlich 7.270 Euro -> 86,80 Euro,
über 7.270 Euro bis einschließlich 10.170 Euro -> 115,80 Euro,
über 10.170 Euro bis einschließlich 34.820 Euro für je angefangene weitere 1.450 Euro um 11,90 Euro mehr,
über 34.820 Euro bis einschließlich 36.340 Euro um 11,90 Euro mehr,
über 36.340 Euro bis einschließlich 363.360 Euro überdies vom Mehrbetrag über 36.340 Euro -> 0,5 von Tausend,
über 363.360 Euro überdies vom Mehrbetrag über 363.360 Euro -> 0,25 von Tausend,
jedoch nie mehr als 1 039,70 Euro;
II. für folgende Tagsatzungen:
1. im Zivilprozess:
a) erste Tagsatzungen, auch wenn eine der im § 239 Abs. 2 der Zivilprozessordnung genannten Prozesshandlungen vorgenommen wird;
b) Tagsatzungen, die erstreckt werden, ehe es zu einer Verhandlung gekommen ist;
c) Tagsatzungen, die, ehe es zur Erörterung des Sachverhaltes gekommen ist, zu einem Versäumungs-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder zum Abschluss eines Vergleichs führen;
d) Tagsatzungen, die bloß zum Zweck eines Vergleichsabschlusses angeordnet worden sind;
e) Tagsatzungen vor dem ersuchten oder beauftragten Richter, bei denen die Durchführung der Beweisaufnahme wegen Nichterscheinens der zu vernehmenden Personen unterblieben ist;
2. im Exekutionsverfahren:
a) Tagsatzungen, bei denen die Parteien außerhalb der Verhandlung lediglich vernommen werden und die nicht der Beweisaufnahme dienen, soweit sie nicht unter Tarifpost 3 fallen;
b) Tagsatzungen, bei denen das Vermögensverzeichnis unterschrieben werden soll;
3. im außerstreitigen Verfahren:
Tagsatzungen, bei denen die Parteien bloß vernommen werden und die nicht Beweiszwecken dienen, soweit sie nicht unter Tarifpost 3 fallen;
4. im Konkurs- und Ausgleichsverfahren:
Tagsatzungen, bei denen der Rechtsanwalt als Vertreter des Gläubigers auftritt:
für die erste Stunde jeder Tagsatzung die im Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 1.039,70 Euro, für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 520 Euro.
Anmerkungen zu Tarifpost 2:
1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995)
2. Für die Zeit des Zuwartens zu einer in Tarifpost 2 genannten Tagsatzung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zur Vornahme der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde ein Viertel der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 6 Euro für die halbe Stunde.
3. Ist der Rechtsanwalt zu einer in Tarifpost 2 genannten Tagsatzung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt die Hälfte der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 11,90 Euro.
Tarifpost 3
A
I. Für folgende Schriftsätze:
1. im Zivilprozess:
a) Klagen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
b) Beantwortungen von Klagen, Widersprüche gegen Versäumungsurteile, Einsprüche gegen Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge, soweit diese Schriftsätze weder unter Tarifpost 1 noch unter Tarifpost 2 fallen;
c) Aufkündigungen und Anträge nach § 567 der Zivilprozessordnung sowie Einwendungen dagegen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
d) vorbereitende Schriftsätze, die nach § 258 der Zivilprozessordnung zulässig sind oder vom Gericht aufgetragen werden;
e) Anträge auf Sicherung von Beweisen;
2. im Exekutionsverfahren:
Anträge auf Vollstreckbarerklärung von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet worden sind, wenn sie mit einem Exekutionsantrag verbunden sind, und Widersprüche gegen die Vollstreckbarerklärung.
3. im außerstreitigen Verfahren:
alle Schriftsätze, soweit sie nicht unter Tarifpost 1 oder 2 fallen;
4. im Konkurs- und Ausgleichsverfahren:
a) Anträge auf Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens;
b) Schriftsätze, in denen ein Absonderungs- oder ein Aussonderungsrecht geltend gemacht wird;
5. in allen Verfahren:
a) Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, Äußerungen des Gegners der gefährdeten Partei zu solchen Anträgen und Widersprüche gegen die bewilligte einstweilige Verfügung;
b) Kostenrekurse und Kostenrekursbeantwortungen:
bei einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 40 Euro -> 23,30 Euro,
über 40 Euro bis einschließlich 70 Euro -> 34,90 Euro,
über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro -> 46,40 Euro,
über 110 Euro bis einschließlich 180 Euro -> 51,20 Euro,
über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro -> 58,00 Euro,
über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro -> 69,60 Euro,
über 730 Euro bis einschließlich 1.090 Euro -> 92,70 Euro,
über 1.090 Euro bis einschließlich 1.820 Euro -> 104,10 Euro,
über 1.820 Euro bis einschließlich 3.630 Euro -> 115,80 Euro,
über 3.630 Euro bis einschließlich 5.450 Euro -> 138,90 Euro,
über 5.450 Euro bis einschließlich 7.270 Euro -> 173,50 Euro,
über 7.270 Euro bis einschließlich 10.170 Euro -> 231,20 Euro,
über 10.170 Euro bis einschließlich 34.820 Euro für je angefangene weitere 1.450 Euro um 23,30 Euro mehr,
über 34.820 Euro bis einschließlich 36.340 Euro um 23,30 Euro mehr,
über 36.340 Euro bis einschließlich 363.360 Euro überdies vom Mehrbetrag über 36.340 Euro -> 1 von Tausend,
über 363.360 Euro überdies vom Mehrbetrag über 363.360 Euro -> 0,5 von Tausend,
jedoch nie mehr als 13.860,20 Euro;
II. für folgende Tagsatzungen:
1. im Zivilprozess:
für alle Tagsatzungen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
2. im Exekutionsverfahren und im außerstreitigen Verfahren:
a) Tagsatzungen mit Beweisaufnahmen;
b) Tagsatzungen, an denen mehrere nicht durch denselben Rechtsanwalt vertretene Parteien oder Beteiligte teilnehmen oder bei denen über widerstreitende Anträge verhandelt wird:
für die erste Stunde jeder Tagsatzung die im Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 13 860,20 Euro, für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 6 930,20 Euro.
B
I. Für Berufungen, Berufungsbeantwortungen, soweit diese nicht unter Tarifpost 1 fallen, Vorstellungen, Rekurse und Rekursbeantwortungen, soweit sie nicht unter Abschnitt A oder C fallen, sowie Beschwerden:
bei einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 40 Euro -> 29,10 Euro,
über 40 Euro bis einschließlich 70 Euro -> 43,50 Euro,
über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro -> 58,00 Euro,
über 110 Euro bis einschließlich 180 Euro -> 64,00 Euro,
über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro -> 72,40 Euro,
über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro -> 86,80 Euro,
über 730 Euro bis einschließlich 1.090 Euro ->115,80 Euro,
über 1.090 Euro bis einschließlich 1.820 Euro ->130,10 Euro,
über 1.820 Euro bis einschließlich 3.630 Euro ->144,60 Euro,
über 3.630 Euro bis einschließlich 5.450 Euro ->173,50 Euro,
über 5.450 Euro bis einschließlich 7.270 Euro ->216,70 Euro,
über 7.270 Euro bis einschließlich 10.170 Euro -> 289,00 Euro,
über 10.170 Euro bis einschließlich 34.820 Euro für je angefangene weitere 1.450 Euro um 29,10 Euro mehr,
über 34.820 Euro bis einschließlich 36.340 Euro um 29,10 Euro mehr,
über 36.340 Euro bis einschließlich 363.360 Euro überdies vom Mehrbetrag über 36.340 Euro -> 1,25 von Tausend,
über 363.360 Euro überdies vom Mehrbetrag über 363.360 Euro 0,625 von Tausend,
jedoch nie mehr als 17.325,30 Euro;
Ia. für Schriftsätze nach § 473a ZPO die Hälfte der in der Z I festgesetzten Entlohnung;
II. für mündliche Verhandlungen über eine Berufung:
für die erste Stunde einer jeden Verhandlung die in Z. I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 17 325,30 Euro, für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 8.662,70 Euro.
C
I. Für Revisionen, Revisionsbeantwortungen sowie Rekurse und Rekursbeantwortungen an den Obersten Gerichtshof:
bei einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 40 Euro -> 34,90 Euro,
über 40 Euro bis einschließlich 70 Euro -> 52,30 Euro,
über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro -> 69,60 Euro,
über 110 Euro bis einschließlich 180 Euro -> 76,60 Euro,
über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro -> 86,80 Euro,
über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro -> 104,10 Euro,
über 730 Euro bis einschließlich 1.090 Euro -> 138,90 Euro,
über 1.090 Euro bis einschließlich 1.820 Euro -> 156,30 Euro,
über 1.820 Euro bis einschließlich 3.630 Euro -> 173,50 Euro,
über 3.630 Euro bis einschließlich 5.450 Euro -> 208,20 Euro,
über 5.450 Euro bis einschließlich 7.270 Euro -> 260,10 Euro,
über 7.270 Euro bis einschließlich 10.170 Euro -> 346,70 Euro,
über 10.170 Euro bis einschließlich 34.820 Euro für je angefangene weitere 1.450 Euro um 34,90 Euro mehr,
über 34.820 Euro bis einschließlich 36.340 Euro um 34,90 Euro mehr,
über 36.340 Euro bis einschließlich 363.360 Euro überdies vom Mehrbetrag über 36 340 Euro -> 1,5 von Tausend,
über 363.360 Euro überdies vom Mehrbetrag über 363.360 Euro -> 0,75 von Tausend,
jedoch nie mehr als 20.790,40 Euro;
II. für mündliche Verhandlungen über Revisionen:
für die erste Stunde einer jeden Verhandlung die in Z. I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie
mehr als 20 790,40 Euro, für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer
Verhandlung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 10 395,20 Euro;
III. für mündliche Verhandlungen in Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften der doppelte Betrag der sich nach Abschnitt II
ergebenden Entlohnung.
D
In Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a EheG, in denen ein Rechtsanwalt beide
Parteien vertritt, gebührt dem Rechtsanwalt, sofern der Scheidung durchschnittliche familien-
und vermögensrechtliche Verhältnisse zugrunde liegen, die nach Art und Umfang durchschnittliche rechtsanwaltliche Leistungen erfordern, insgesamt gegenüber beiden Parteien für
die Verfassung der schriftlichen Vereinbarung nach § 55a EheG und des Scheidungsantrags,
für die Verrichtung der mündlichen Verhandlung sowie für die im Zusammenhang damit vorgenommenen Nebenleistungen nach den Tarifposten 5 bis 8 eine Entlohnung von 1 145 Euro
zuzüglich Umsatzsteuer und Barauslagen. Ist Gegenstand eines derartigen Verfahrens auch
eine durchschnittlichen Vermögensverhältnissen entsprechende Liegenschaft, so gebührt dem
Rechtsanwalt eine Entlohnung von 2 290 Euro zuzüglich Umsatzsteuer und Barauslagen, die
auch die einfache grundbücherliche Durchführung der Vereinbarung einschließlich der dafür
erforderlichen abgabenrechtlichen Abwicklung umfaßt.
Anmerkungen zu Tarifpost 3:
1. Die in Tarifpost 3 C genannten Beträge umfassen auch die Entlohnung für an das Berufungs- oder Rekursgericht gestellte Anträge auf Abänderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rechtsmittels.
2. Für die Zeit des Zuwartens zu einer in Tarifpost 3 genannten Tagsatzung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zur Vornahme der Amtshandlung gebührt für jede weitere,
wenn auch nur begonnene halbe Stunde ein Viertel der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 11,90 Euro für die halbe Stunde; die Zeit der Beratung des Gerichtshofes ist in die Wartezeit einzurechnen.
3. Ist der Rechtsanwalt zu einer in Tarifpost 3 genannten Tagsatzung erschienen, von deren
Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht
abgehalten worden ist, so gebührt die Hälfte der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie
mehr als 23,30 Euro.
4. Bei Verbindung des Antrages auf Erlassung einstweiliger Verfügungen mit der Klage oder mit einem Exekutionsantrag gebührt bei Anträgen auf Bewilligung des abgesonderten Wohnortes in Ehesachen eine Erhöhung um 10 v. H., bei anderen Anträgen um 25 von Hundert der auf den Schriftsatz entfallenden Entlohnung.
5. Bei Verbindung der Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit einem Rechtsmittelschriftsatz gebührt,
wenn die Anregung eingehend rechtlich begründet ist, eine Erhöhung um 50 von Hundert der auf den Schriftsatz entfallenden Entlohnung.
Tarifpost 4
I.) Im strafgerichtlichen Verfahren über eine Privatanklage sowie über Anträge nach dem Mediengesetz:
1. für Anklagen
a) wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen 123,10 Euro;
b) wegen sonstiger Vergehen 205,20 Euro;
2. für selbständige Anträge nach den §§ 8, 33 Abs. 2 und 34 Abs. 3 Mediengesetz, Anträge nach den §§ 14, 16 und 39 Mediengesetz sowie erste Anträge nach § 20 Mediengesetz 205,20 Euro;
3. für Beweisanträge und für alle anderen Eingaben, soweit sie nicht unter Z 4 dieser Tarifpost oder unter Tarifpost 1 fallen:
die für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzte Entlohnung, soweit es sich aber um kurze und einfache oder um Folgeanträge nach § 20 Mediengesetz handelt, die Hälfte;
4.
a) für schriftliche Rechtsmittelanmeldungen:
ein Zehntel der für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzten Entlohnung;
b) für Beschwerden mit Ausnahme von Kostenbeschwerden, für Einsprüche, für Wiedereinsetzungsanträge und für Wiederaufnahmeanträge:
die für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzte Entlohnung;
c) für Berufungsausführungen und für Nichtigkeitsbeschwerden sowie Gegenausführungen dazu:
das Eineinhalbfache der für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzten Entlohnung;
d) für Kostenbeschwerden:
die in Tarifpost 2 festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als die für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzte Entlohnung; der Wert des Gegenstandes ist nach § 11 zu berechnen;
5. für Hauptverhandlungen (Verhandlungen nach dem Mediengesetz) oder für die Teilnahme an einem gerichtlichen Augenschein oder an einer sonstigen Beweisaufnahme außerhalb der Hauptverhandlung, ferner an einer gerichtlichen Beschlagnahme:
für die erste halbe Stunde die für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzte Entlohnung,
für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die Hälfte dieser Entlohnung;
6. für Verhandlungen zweiter Instanz:
für die erste halbe Stunde das Eineinhalbfache der für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzten Entlohnung, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die Hälfte dieser Entlohnung;
II.) für die Vertretung von Privatbeteiligten:
a) bei Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen:
die Hälfte der im Abschnitt I Z 1 lit. a und Z 3 bis 6 festgesetzten Entlohnung;
b) bei anderen Vergehen und bei Verbrechen:
die Hälfte der im Abschnitt 1 Z 1 lit. b und Z 3 bis 6 festgesetzten Entlohnung;
für Kostenbeschwerden gilt Abschnitt 1 Z 4 lit. d sinngemäß.
Anmerkungen zu Tarifpost 4:
1. Für die Zeit des Zuwartens zu einer Verhandlung oder zur Vornahme einer sonstigen
Amtshandlung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zum Beginn der Verhandlung oder
der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde in
Strafsachen nach Abschnitt I Z 1 lit. a und Abschnitt II lit. a dieser Tarifpost ein Betrag
von 6 Euro und nach Abschnitt I Z 1 lit. b und Z 2 sowie Abschnitt II lit. b dieser Tarifpost ein Betrag von 11,90 Euro; die Zeit der Beratung des Gerichtshofes ist in die Wartezeit einzurechnen.
2. Ist der Rechtsanwalt zu einer Verhandlung oder sonstigen Amtshandlung erschienen, von
deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises
nicht abgehalten worden ist, so gebührt in Strafsachen nach Abschnitt I Z 1 lit. a und Abschnitt II lit. a dieser Tarifpost ein Betrag von 11,90 Euro und nach Abschnitt I Z 1 lit. b
und Z 2 sowie Abschnitt II lit. b dieser Tarifpost ein Betrag von 23,30 Euro.
3. Wird ein wegen eines Verbrechens oder eines nicht in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden Vergehens Angeklagter nur eines Vergehens, das in die Zuständigkeit der
Bezirksgerichte fällt, für schuldig erkannt, so gebührt im Kostenersatzverfahren nur eine
Entlohnung nach Abschnitt I Z 1 lit. a dieser Tarifpost.
Tarifpost 5
Für die Verfassung und Abfertigung von einfachen Schreiben (Mahnschreiben, kurze Berichte und andere kurze Mitteilungen, Einladungen, Empfangsbestätigungen und dergleichen):
bei einer Bemessungsgrundlage
bis einschließlich 70 Euro -> 2,70 Euro,
über 70 Euro bis einschließlich 180 Euro -> 3,60 Euro,
über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro -> 4,10 Euro,
über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro -> 4,90 Euro,
über 730 Euro bis einschließlich 1.820 Euro -> 6,00 Euro,
über 1.820 Euro bis einschließlich 2.910 Euro -> 7,10 Euro,
über 2.910 Euro für je angefangene weitere 1.450 Euro um 2,10 Euro mehr, jedoch nie mehr als 69,60 Euro.
Tarifpost 6
Für die Verfassung und Abfertigung von Briefen anderer Art, mit Ausnahme
solcher, die sich als Rechtsgutachten oder Vertragsurkunden darstellen:
das Doppelte der in Tarifpost 5 festgesetzten Entlohnung, jedoch nie
mehr als 138,90 Euro.
Anmerkung zu den Tarifposten 5 und 6:
Als Entlohnung für die Information aus den Akten oder mit der Partei
gebührt überdies die Hälfte der Entlohnung nach diesen Tarifposten.
Tarifpost 7
(1)
Für die Vornahme von Geschäften außerhalb der Rechtsanwaltskanzlei, die
in der Regel von einem Rechtsanwaltsgehilfen besorgt werden,
insbesondere für Erhebungen im Grundbuch oder sonst bei Gericht oder bei
einer anderen Behörde, für die Anmeldung einer Exekution, für die
Beteiligung beim Vollzug von Exekutions(Sicherungs)handlungen und dergleichen
während der ganzen mit der Ausführung der Geschäfte verbrachten Zeit:
für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die gleiche Entlohnung
wie nach Tarifpost 6, jedoch nie mehr als 138,90 Euro für die halbe
Stunde; außerdem kann die Vergütung für die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels berechnet werden.
(2)
Wurde ein Geschäft der in Abs. 1 bezeichneten Art durch einen
Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter verrichtet, so
gebührt das Doppelte der Entlohnung nach Abs. 1, höchstens jedoch ein
Betrag von 277,50 Euro für die halbe Stunde, sofern die Vornahme des
Geschäftes durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter
im einzelnen Fall erforderlich war.
(3)
Nach Abs. 2 sind auch solche außerhalb der Kanzlei verrichteten
Geschäfte zu entlohnen, die unter keine andere Tarifpost fallen und
regelmäßig durch einen Rechtsanwalt oder durch einen
Rechtsanwaltsanwärter vorgenommen werden, zum Beispiel Aktenstudium bei
Behörden, Kommissionen zum Referenten, Vornahme eines außergerichtlichen
Augenscheins zu Informationszwecken und dergleichen.
Tarifpost 8
(1)
Für Besprechungen aller Art, auch im Fernsprechwege, gebührt für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde:
bei einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 70 Euro -> 9,70 Euro,
über 70 Euro bis einschließlich 180 Euro -> 14,20 Euro,
über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro -> 18,90 Euro,
über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro -> 23,30 Euro,
über 730 Euro bis einschließlich 1.820 Euro -> 34,90 Euro,
über 1.820 Euro bis einschließlich 20.670 Euro für je angefangene weitere 1.450 Euro um 7,30 Euro mehr,
über 20.670 Euro bis einschließlich 21.800 Euro um 7,30 Euro mehr,
über 21.800 Euro für je angefangene weitere 1.450 Euro um 3,80 Euro mehr,
jedoch nie mehr als 462,30 Euro für die halbe Stunde.
(2)
Für Besprechungen in der Dauer von weniger als zehn Minuten beträgt die Entlohnung vier Zehntel der Entlohnung nach Abs. 1, jedoch nie mehr als 185 Euro.
Anmerkung zu Tarifpost 8:
Sehr kurze Mitteilungen im Fernsprechwege, mit Ausschluss von Rechtsbelehrungen, sind nach Tarifpost 5 zu entlohnen.
Tarifpost 9
Bei Vornahme von Geschäften in gerichtlichen Verfahren außerhalb des
Ortes, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, gebühren
außer der Entlohnung für die Vornahme des Geschäftes folgende
Reisekosten und Entschädigung für Zeitversäumnis, wenn der Ort der
Geschäftsvornahme vom Ort, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes
befindet, mehr als zwei Kilometer entfernt ist:
1. als Reisekosten
a) die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel (Eisenbahn, Straßenbahn, Autobus, Schiff, Flugzeug und dergleichen); einem Rechtsanwalt oder einem Rechtsanwaltsanwärter gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn, mit einem Schiff oder mit einem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für die höchste, einem anderen Bediensteten des Rechtsanwaltes für die nächstniedrigere tatsächlich geführte Klasse;
b) sofern ein Massenbeförderungsmittel überhaupt oder ohne bedeutenden Zeitverlust nicht benützt werden kann, die Vergütung für ein Kraftfahrzeug (Wagen);
c) in allen anderen Fällen eine Wegentschädigung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde von 11,90 Euro;
2. als Verpflegskosten, wenn die Abwesenheit vom Wohnort des Rechtsanwaltes mindestens drei Stunden dauert, für jeden Tag, an dem diese Voraussetzung zutrifft, ein den Kosten der in die Zeit der Abwesenheit üblicherweise fallenden Hauptmahlzeiten ortsüblich entsprechender Betrag;
3. als Übernachtungskosten, wenn eine Übernachtung außerhalb des Wohnortes des Rechtsanwaltes notwendig ist, für jede Nacht ein den Kosten einer angemessenen Unterbringung ortsüblich entsprechender Betrag;
4. als Entschädigung für Zeitversäumnis, sofern das Geschäft nicht unter Tarifpost 7 fällt, für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, die auf dem Wege zum oder vom Ort der Geschäftsvornahme oder an diesem Ort außer der für die Vornahme des Geschäftes selbst erforderlichen Zeit zugebracht wurde, ein Betrag von 11,90 Euro.
Anmerkungen zu Tarifpost 9:
1. In Orten, in welchen eine Straßenbahn oder ein Autobus die einzelnen Ortsteile verbindet, ist der Fahrpreis für diese Massenbeförderungsmittel auch bei Vornahme von Geschäften innerhalb des Ortes, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, ohne Rücksicht auf die Entfernung vom Ort der Geschäftsvornahme zu vergüten.
2. Bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges (Wagens) gebührt die gleiche Vergütung wie nach Z. 1 dieser Tarifpost.
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