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Telefon Montag bis Freitag, 8:30 bis 12:30,
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(zuständig für Wien, Niederösterreich, Burgenland)
Justizpalast, Museumstraße 12, 1016 Wien
Kostenlose Servicenummer: 0800 800 440 11
Fax-Nr.: 01 52152 3690
E-Mail: justizombudsstelle.wien@justiz.gv.at

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Fax-Nr.: 0316 8064 1600
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E-Mail: justizombudsstelle.innsbruck@justiz.gv.at



Meinung

Österreich: Vorratsdatenspeicherung: Privatschutz

Der Falke schwebt über dem Feld und beobachtet die Nager.

Verdeckt durch das hohe Gras beobachten Raubkatzen eine Herde. Aufmerksam betrachten sie die unerfahrenen Jungen, langsamen Alten, trächtigen Mütter, geschwächte Kranke und allein Stehende.

Jäger folgen Wildspuren und beobachten geduldig die Tränke.

Die militärische Aufklärung beobachtet den Feind.

Eine Bande Diebe beobachtet die Menge und sucht nach leichten Opfern.

Die Sprechstundenhilfe betrachtet die Krankenversicherungsdaten ihrer Bekannten.

Der politische Gegner beobachtet die informellen Geschäftsessen eines Funktionsträgers mit Personen aus der Wirtschaft.

Ein totalitärer Staat beobachtet den Bürger und dessen Kommunikation. Es wird notiert, wohin er geht, wen er trifft und worüber er sich äußert, mit wem er telefoniert, von wem er Briefe bekommt, was er an Büchern und Zeitungen liest. Es ist bekannt, welchen finanziellen Spielraum und welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Bürger hat.



Beobachten, Informationen sammeln, Zupacken.
Es sind wesentliche Motive die vielen Lebewesen gemeinsam sind.
Die uns von der Evolution eingeprägten Verhaltensmuster lassen uns fühlen:
Wirst du von einem Gruppenfremden beobachtet, verheißt es meist nichts Gutes.

Schon Kinder wollen unbeobachtet spielen, sei es im Gebüsch, hinterm Haus oder an einem abgelegenen Platz.
Erwachsene haben Gartenhecken, Vorhänge, Jalousien und Büropflanzen als Sichtschutz. Privates wird in der vertrauten Gruppe besprochen.




Es wird derzeit wieder mehr über Privatsphäre geredet. Anlass ist die Umsetzung der EU Richtlinie 2006/24/EG in österreichisches Recht. Nach dieser Richtlinie sollen von allen Bürgern ohne Anlassverdacht Telefonverbindungsdaten, Standortdaten, E-maildaten und IP-Adressen der Internetteilnehmer für eine längere Zeit gespeichert werden.

Begründet wird dies mit einer leichteren Verfolgung von organisierter Kriminalität und Terrorismus.
Das durch die Vorratsdatenspeicherung terroristische Anschläge verhindert werden können, darf bezweifelt werden. Eine Verbesserung in der Verfolgung organisierter Kriminalität dürfte im Vergleich zu der bisherigen anlassbezogenen Telefonüberwachung eher gering ausfallen.
Die umfassende Datenspeicherung der Massenkommunikation ermöglicht eine Beobachtung der Masse. Die wenigen Gesuchten können eine Beobachtung effektiv umgehen.

Das Problem ist ein anderes.

Durch diese umfassenden Datensammlungen wird denen, die sich Zugriff auf diese Daten verschaffen, erstmals die Möglichkeit gegeben soziale Netzwerke automatisiert zu erkennen und auszuwerten. Das heißt, es wird ersichtlich wer wen kennt, wie oft und zu welchen Zeiten diese Personen kommunizieren. Es werden umfassend Verbindungen, Gruppen, Entscheidungsketten und Handlungsabläufe erkennbar.
Durch die Standortdaten lassen sich Tagesabläufe und Abweichungen davon automatisch auswerten. Es wird ersichtlich wer zu welchem Zeitpunkt an welchem Ort ist, wie oft sich bestimmte Personen treffen und welche Personen sich gleichzeitig mit einer Person an einem bestimmten Ort aufgehalten haben.
Aus der Verbindung von Kommunikationsdaten und Standortdaten lässt sich das Leben einer Person mit all ihren Gewohnheiten und Kontakten weitgehend nachvollziehen.

Die daraus entstehende Machtfülle dürfte allgemein noch nicht besonders bewusst geworden sein. Personen können durch Missbrauch dieser umfassenden Datenaufzeichnungen angreifbar, manipulierbar und erpressbar werden.

Es wird nicht möglich sein die Verwertung dieser Daten allein staatlichen Stellen vorzubehalten.
Staatliche Daten werden derzeit schon unberechtigt abgefragt und sind schnell spurlos kopiert. Daran ändern auch Gesetze und Verhaltensrichtlinien nichts. Die bisherige Verteilung auf verschiedene Speicherorte und baldige Löschung dürfte bisher den Missbrauch erschwert haben.
Ohne eine besondere Sicherung dieser umfassenden Kommunikationsdaten, wird es dazu kommen, dass diese Daten kopiert und von unberechtigter Seite ausgewertet werden.
Dies würde besonders gesellschaftliche Gruppen treffen, die im Staat wichtige Funktionen ausüben wie Politiker, Beamte, Journalisten, Manager, Militär, Geschäftsleute, Ärzte, Anwälte etc.

Hier wird ein Werkzeug geschaffen, dass für den Rechtsstaat gefährlicher sein kann, als alle für die Gesetzesänderung ins Treffen geführten Bedrohungsszenarien.

Unabhängig vom dem dauernden Risiko der unberechtigten Auswertung, werden mit einer Vorratsdatenspeicherung Einrichtungen und Abläufe geschaffenen, die in Zukunft von einer sich weniger stark den Grundrechten verpflichteten Regierung leicht missbraucht werden können. Die Daten wären auf Vorrat schon vorhanden, die Bürger hätten keine Möglichkeit mehr ihr kommunikatives Verhalten anzupassen.

Geeignet ist die Vorratsdatenspeicherung im Rahmen der vorliegenden Richtlinie sicherlich zur Aufklärung von Kleinkriminalität, wie z.B von Gruppen betriebene Gewalt- und Eigentumsdelikte.

Dieser Nutzen steht aber in keinem Verhältnis zu einem fortwährenden Eingriff in den privaten Schutzbereich der Staatsbürger.




Privatsphäre ist ein unscharfer Begriff mit dem sich manche schwer tun ein konkrete Vorstellung zu verbinden.
Letztendlich ist der Zweck der Privatsphäre den privaten Lebensbereich des Bürgers vor Eingriffsmöglichkeiten zu schützen, die sich durch Machtkonzentrationen zwangsläufig ergeben.

Die in der EU Richtlinie 2006/24/EG angeordnete anlasslose allgemeine Speicherung von Standort- und Kommunikationsdaten ist mit einer Gesellschaft freier und gleichberechtigter Bürger unvereinbar.

Der Entwurf zur Änderung des Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) versucht eine moderate Umsetzung der EU Richtlinie 2006/24/EG für das österreichische Recht. Die Risiken, welche sich aus der allgemeinen anlasslosen Datenspeicherung ergeben, können damit leider nicht verringert werden.
  • Die Vorschriften zur Datensicherheit im Entwurf zur Änderung des Telekommunikationsgesetz 2003 sind zu allgemein gehalten. Eine Sicherung dieser umfassenden Daten vor unrechtmäßigen Zugriff und einer nachträglichen Veränderung bestünde darin, die Standortdaten möglichst früh und die Kommunikationsdaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraum automatisch mit einem asymmetrischen Verschlüsselungsverfahren zu sichern. Die Schlüssel könnten durch das Justizministerium erzeugt werden. Der Schlüsselteil zum Zugriff auf die Daten sollte beim Justizministerium verbleiben. Im Bedarfsfall könnte der Schlüssel von fachkundigen Beamten in einem protokollierten Verfahren auf die benötigten Daten angewendet werden.
    Damit wäre auch das für die Entwicklung der Bürgerkarte angesammelte Fachwissen einer sinnvollen Verwendung zugeführt. Hierfür müsste im Entwurf zur Änderung des TKG 2003 der Wortlaut des Paragraph 102a geändert werden. Damit würden die Missbrauchsmöglichkeiten schon bedeutend eingeschränkt werden.

    Die Formulierung der unverzüglichen Weiterleitung aus der Richtlinie 2006/24/EG Artikel 8 kann nicht im Widerspruch zu den umfangreicheren Datenschutzverpflichtungen des Artikels 7 gelesen werden, welche "geeignete technische und organisatorische Maßnahmen" zum Schutz der Daten und Zugangsbeschränkungen anordnen. Die Erteilung der richterlichen Bewilligung für die Durchführung einer Überwachung kann als Teil der organisatorischen Komponente verstanden werden, die damit verbundene Entschlüsselung der angeforderten Daten als eine technische Komponente der Bewilligung.
    Die "Unverzüglichkeit" kann daher nur im Sinne eines Ausschlusses von sachfremden Verzögerungen verstanden werden, nicht aber als eine Beschränkung der notwendigen Zeit für den ordentlichen Verfahrensablauf zur Sicherstellung der rechtsstaatlichen Anforderungen.

  • Die gespeicherte Adresse einer Webseite gibt anders als die gespeicherte Adresse eines E-mails die Möglichkeit sich vom vollständigen Inhalt auch nachträglich Kenntnis zu verschaffen. Gesundheits- und Ratgeberseiten, Urlaubsplanung, Produktseiten und vieles mehr. Man braucht nur die gespeicherten Adressen in den Browser eingeben und es lässt sich viel über Interessen, Gedankenwelt und Befindlichkeiten einer Person herauslesen. Im Geschäfts- und Forschungsbereich können auch wirtschaftlich relevante Erkenntnisse anfallen.
    Richtlinie 2006/24/EG Artikel 5 (2) besagt: "Nach dieser Richtlinie dürfen keinerlei Daten, die Aufschluss über den Inhalt einer Kommunikation geben, auf Vorrat gespeichert werden."
    Es sollte daher in der Änderung zum Telekommunikationsgesetzes 2003 zur Vermeidung von Missverständnissen besonders deutlich gemacht werden, dass die zu speichernden Internetdaten nach dem Wortlaut der EU Richtlinie 2006/24/EG nicht die Adressen von Webangeboten (URL) umfasst.





Wenn es um Beobachtung und Überwachung geht, wird öfters der "Big Brother"
(dt. Große Bruder) erwähnt. Der 'Große Bruder' aus dem Roman "Nineteen eighty-four" (dt. 1984) von George Orwell ist ein totalitäres Regime welches die Bevölkerung umfassend beobachtet und manipuliert.

Die Nennung des 'Großen Bruder' wird meist als Synonym für eine übertriebene Überwachung verwendet, und greift dabei etwas kurz.
Die Beobachtung durch den 'Großen Bruder' war kein Selbstzweck. Sie diente der Machtfestigung einer herrschenden Gruppe, die so abweichende Ansichten erkennen und auslöschen konnte.

Im Roman wurde der 'Große Bruder' durch die umfassende Beobachtung auf die abweichenden Ansichten des Bürgers Winston Smith aufmerksam. Winston wird inhaftiert, gefoltert und seelisch gebrochen. Ein Mitglied der "Inner Party" erklärt Winston während der Folterung:

Zitat: " 'Now I will tell you the answer to my question. It is this. The Party seeks power entirely for its own sake. We are not interested in the good of others; we are interested solely in power. Not wealth or luxury or long life or happiness: only power, pure power. What pure power means you will understand presently. We are different from all the oligarchies of the past, in that we know what we are doing. All the others, even those who resembled ourselves, were cowards and hypocrites. The German Nazis and the Russian Communists came very close to us in their methods, but they never had the courage to recognize their own motives. They pretended, perhaps they even believed, that they had seized power unwillingly and for a limited time, and that just round the corner there lay a paradise where human beings would be free and equal. We are not like that. We know that no one ever seizes power with the intention of relinquishing it. Power is not a means, it is an end. One does not establish a dictatorship in order to safeguard a revolution; one makes the revolution in order to establish the dictatorship. The object of persecution is persecution. The object of torture is torture. The object of power is power. Now do you begin to understand me?' "



In Deutschland zum Thema:
Peter Schaar, Bundesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Video

Initiativen:
Österreich | Deutschland



Nachtrag:
Im Dezember 2007 wurde das österreichische Sicherheitspolizeigesetz erweitert und berechtigt die Polizei nun die IP-Adressen zu bestimmten Nachrichten
(welche E-mails, Forenbeiträge, Blogeinträge, Online-Annoncen, Chatbeiträge usw. umfassen dürften)
sowie die Namen und Anschriften der Benutzer dieser IP-Adressen anzufordern.
Das dafür keine richterliche Genehmigung erforderlich ist, hat eine nicht geringe Zahl von Bürgern veranlasst eine Petition auf http://ueberwachungsstaat.at/ zu unterschreiben.





Meinung

Österreich: Internet: Rundfunkgebühren
In einer österreichischen Tageszeitung wurde im März 2007 gemeldet, dass einer Studentin, die weder Fernseher noch Radio besitzt, Rundfunkgebühren verrechnet werden wie einer Fernseher- und Radiobesitzerin, da sie einen PC mit Internetanschluss besitzt. Es wurde nicht erwähnt, ob der PC auch mit einer Erweiterungskarte für den allgemeinen Fernseh- oder Radioempfang ausgestattet ist.

In Österreich werden die Rundfunkgebühren vom Gebühren Info Service, kurz die GIS, eingehoben.
Der größte Teil der Rundfunkgebühren kommt dem Österreichischen Rundfunk, kurz ORF, zugute. Die GIS ist ein Tochterunternehmen des ORF.

Die GIS meint, auch ohne Gesetzesänderung berechtigt zu sein, von PC Besitzern mit Internetanschluss Rundfunkgebühren einheben zu dürfen.

Auf der Webseite der GIS ist dazu zu lesen:
"Auch ein Computer mit Internetanschluss oder TV-Karte
wäre aufgrund des Angebots in der Lage,
Radioprogramme und TV-Programme zu empfangen und abzuspielen."

Und weiter:
"Wäre ein Computer das einzige Rundfunkempfangsgerät -
was in der Praxis eher selten der Fall ist -
besteht, entsprechend dem RGG, Gebührenpflicht.
Das hat aber nichts damit zu tun, dass es sich primär um einen PC handelt,
sondern damit, dass an diesem Standort dadurch der Empfang von Rundfunk möglich ist."



Dabei werden die grundlegenden Unterschiede zwischen dem Internet und dem Rundfunk übersehen.

Gibt ein PC Benutzer die ORF Internetadresse ein, um das Internetangebot des ORF zu nutzen, wird er mit einem Server-Computer des ORF verbunden.

Der Server-Computer des ORF schickt individuell an den jeweiligen Benutzer die angeforderten Daten.

Der ORF unterhält auch Angebote die sich an einen eingeschränkten Benutzerkreis richten, wie Klubmitglieder. Diese besonderen Benutzer müssen sich mittels Benutzernamen und Passwort ausweisen, bevor sie diese Internetangebote nutzen können.


Der Rundfunk unterscheidet sich vom Internet also in wesentlichen Punkten:

1.
Der Rundfunkanbieter strahlt für alle ein einheitliches Programm aus.

Im Gegensatz dazu:
a. Internetangebote werden vom Nutzer individuell angefordert.
b. Internetangebote werden vom Anbieter daraufhin individuell zugestellt.
c. Internetangebote sind zeitlich nicht an eine Sendezeit gebunden.
d. Im Internet können zur gleichen Zeit von unterschiedlichen Nutzern beliebig viele unterschiedliche Inhalte genutzt werden, die ein Anbieter zum Abruf bereit stellt.
2.
Jede Person mit einem Rundfunkempfänger kann im Sendegebiet das Rundfunkangebot nutzen.
Für den Rundfunkanbieter ist die Anzahl der Konsumenten nicht feststellbar.
Der Rundfunkanbieter kann nicht überprüfen wer sein Angebot konsumiert.
Der Rundfunkanbieter kann nachträglich nicht überprüfen, von wem und wie oft sein Angebot konsumiert wurde.

Im Gegensatz dazu:
a. Es ist für Internetanbieter genau ersichtlich, wie viele Nutzer sein Angebot anfordern.
b. Der Internetanbieter kann einzelne Nutzer unterscheiden.
c. Es ist für Internetanbieter auch nachträglich anhand der Verbindungsdaten feststellbar, von wem und wie oft sein Angebot in der Vergangenheit genutzt wurde.
3.
Der Rundfunkanbieter kann nicht einzelne Nutzer von seinem Angebot ausschließen.

Im Gegensatz zum Rundfunk kann der Internetanbieter die Berechtigung zum Bezug eines Internetangebotes individuell überprüfen.
Die Berechtigungsprüfung ist im Internet weit verbreitet, wie zahllose E-mail Anbieter, Web Foren und E-commerce Dienste im Internet belegen.


Es gibt also wesentliche Unterschiede zwischen Rundfunk und Internet.
Eine Gleichbehandlung von Rundfunkprogramm und Internetangebot wäre daher unsachlich.
Ein einfacher PC mit Internetanschluss ohne weitere Vorrichtung zum Rundfunkempfang ist somit auch kein Rundfunkempfänger.





Die bisherige gesetzliche Regelung nahm Rücksicht auf die besonderen technischen Eigenheiten des Mediums Rundfunk.
Insbesondere wurde die Schwierigkeit berücksichtigt, festzustellen welche Personen ohne Bezahlung das allgemein ausgestrahlte Programm des Rundfunkanbieters konsumiert haben.
Daher begründet schon der Besitz eines Rundfunkempfängers, wie Fernseher oder Radio, in der Regel eine Rundfunkgebührenpflicht (Ausnahme z.B. Autoradio).

Diese Eigenheit des Rundfunks ist beim Medium Internet nicht gegeben und es wäre ungerechtfertigt diese Vereinfachung, die für einen nicht nachprüfbaren Bereich einen Gebührenanspruch begründen sollte, auf das Internet zu übertragen.

Da mittels der technischen Gegebenheiten im Internet der Anbieter ein "Schwarzsehen" effektiv unterbinden kann, besteht nicht die Gefahr, das Personen auf das neue Medium ausweichen können, um ein gebührenpflichtiges Angebot gebührenfrei zu konsumieren.





Im "Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks" heißt es:
Artikel I
(1) Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem Zweck dienen."


Würde man heutzutage diese Definition von Rundfunk nicht eng an den Schutzzweck der Norm interpretieren, wäre Rundfunk heute auch jede öffentliche Darbietung unter Verwendung der üblichen elektrischen Verstärkeranlagen (drahtloses Mikrofon, Lautsprecheranlage). Auch die Nutzung öffentlicher drahtloser Netzwerkverbindungen (WLan Hot-Spots) wäre ansonsten ein Rundfunkempfang.

Im Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (Fassung BGBl I.159/2005) wird unterschieden zwischen der Veranstaltung von Rundfunk und der Durchführung von Onlinediensten. Genauer läßt sich die Gewichtung aus der Erklärung zum Sport-Spartenprogramm ersehen.
"Für dieses Programm kann der ORF auch ein Teletextangebot und ein Online-Angebot zur Information über den Programminhalt zur Verfügung stellen."
Daraus geht hervor, dass dem Onlinedienst eine den Rundfunk unterstützende Funktion zukommt, selbst aber kein Rundfunk ist.
Das Programmentgelt setzt sich zusammen aus einem Radioentgelt und einem Fernsehentgelt, ein Onlineentgelt wird nicht erwähnt.

Aus der derzeitigen Gesetzeslage läßt sich nicht ablesen, dass man den Rundfunkbetreiber privilegieren wollte, den Gebührenanspruch abseits der klassischen Übertragungswege auf neu entstehende Medien auszudehnen.





Unter Rundfunk im Sinne des Art. 10 EMRK wird das Fernsehen und Radio verstanden, nicht aber das Internet.





Gesamt betrachtet dürfte die Anwendbarkeit der bestehenden Gesetzeslage zur Einhebung von Rundfunkgebühren von PC Besitzern mit Internetanschluss, aber ohne zusätzliche Rundfunkempfangsmöglichkeit, nicht gegeben sein.

Schreiben Sie Ihre Meinung

Nachtrag Juli 2008:
Das Informationsmedium Heise berichtet über einen weiteren Fall und die rechtlichen Rahmenbedingungen.




Österreich: Supermarkt: Taschenkontrollen
Wer in einem österreichischen Supermarkt in der Kassenschlange steht, erlebt immer wieder, wie das Kassenpersonal, einzelne oder mehrere Personen hintereinander, fragt: "Darf ich in Ihre Einkaufstasche sehen?" oder "Zeigen Sie mir Ihre Einkaufstasche?"
Die ehrlichen Einkäufer fühlen sich durch diese Fragen oft genötigt in ihre privaten Taschen Einblick zu gewähren, um vor den Anwesenden nicht als potentielle Ladendiebe zu erscheinen. Solche allgemeinen Kontrollen privater Gegenstände durch das Supermarktpersonal, ohne das ein konkreter Hinweis auf eine strafbare Handlung vorliegt, sind abzulehnen. Der Kunde bezahlt die Einsparungen des Unternehmens bei Personal und Warensicherung mit einem Teil seiner Persönlichkeitsrechte.

Der Kunde ist gesetzlich nicht verpflichtet seinen Tascheninhalt von Privatpersonen kontrollieren zu lassen und die richtige Antwort auf die obigen Fragen ist deshalb: "Nein, Sie dürfen nicht in meine Tasche sehen."

Was ist, wenn das Personal behauptet, Sie müßten vom Gesetz her die Kontrolle über sich ergehen lassen oder Sie werden für andere wahrnehmbar als Dieb verdächtigt oder gar am Fortgehen gehindert? Notieren Sie sich nach Möglichkeit die Adressen einiger Zeugen. Benachrichtigen Sie die Polizei, falls das Personal es nicht von sich aus macht. Lassen Sie im Protokoll vermerken, daß Ihre mitgeführten Waren alle bezahlt sind und kein konkreter Hinweis auf eine strafbare Handlung Ihrerseits vorlag. Abhängig von den Umständen kann für Sie in Frage kommen eine Anzeige wegen Täuschung, übler Nachrede, Nötigung oder Freiheitsentziehung zu erstatten.


Nachtrag April 2008: Ein Artikel zum Thema in der Wiener Zeitung.

Dazu auch ein Artikel über die Rechtslage in Deutschland: Einkaufstaschen Kontrolle!  (Kopie)



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Grundgesetz (auch hier)
Bundesgesetzblätter Teil I PDF - Bekanntmachung neuer Gesetze
Bundesrecht - Gesetze und Rechtsverordnungen
Gesetze und Verordnungen
Verwaltungsvorschriften
Bundeswahlgesetz | Bundeswahlordnung | Wahlprüfungsgesetz
Bundesverfassungsgericht Ausgewählte Entscheidungen
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGH Bundesgerichtshof Entscheidungen - Zivil- und Strafsachen
Bundesbeauftragter für den Datenschutz
dazu auch:
+ Arbeitsgruppe Datenschutz in der Telekommunikation
+ Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme -
    kurz "Computer-Grundrecht" 1 BvR 370/07 27.02.2008
Internetrecht von Thomas Hoeren
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EU Gerichtshof und Gericht erster Instanz: Neueste Rechtsprechung
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Norwegisches Zentrum für Menschenrechte (Englisch)
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   + dazu auch: Health Privacy Project (Englisch)
Völkerrecht Einführung
Internet & Recht: Fälle und Entscheidungen
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» Unrecht am Einzelnen ändert wenig für die Welt,
          aber für den Einzelnen ändert sich eine ganze Welt. «




» Die Unkenntnis des Gesetzes befreit nicht von der Verantwortung.
Aber die Kenntnis oft. «
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Zusätzlich: Deutschspr. Untertitel SRT

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Staatsbediensteter muss sich nach Beförderung im korrupten Umfeld durchsetzen.

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Mann in Geldnot verstrickt sich immer weiter in kriminelle Handlungen.

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Fälschlich des Bankraubs verdächtigter
Mann sucht die Täter.

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