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Staatsgrundgesetz

Stand BGBl. Nr. 684/1988.


  Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrates finde Ich das
nachstehende Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der
Staatsbürger zu erlassen, und anzuordnen, wie folgt:

     Artikel 1. (Anm.: Nicht Bestandteil des Bundesrechts; vgl.
Art. 6 iVm Art. 149 Abs. 1 B-VG)

     Artikel 2. Vor dem Gesetze sind alle Staatsbürger gleich.

     Artikel 3. Die öffentlichen Ämter sind für alle Staatsbürger
gleich zugänglich.
     Für Ausländer wird der Eintritt in dieselben von der Erwerbung
des österreichischen Staatsbürgerrechtes abhängig gemacht.

     Artikel 4. Die Freizügigkeit der Person und des Vermögens
innerhalb des Staatsgebietes unterliegt keiner Beschränkung.
     (Anm.: Abs. 2 ist nicht Bestandteil des Bundesrechts; vgl.
Art. 117 Abs. 2 iVm 149 Abs. 1 B-VG)
     Die Freiheit der Auswanderung ist von Staatswegen nur durch
die Wehrpflicht beschränkt.
     Abfahrtsgelder dürfen nur in Anwendung der Reziprozität
erhoben werden.

     Artikel 5. Das Eigentum ist unverletzlich. Eine Enteignung
gegen den Willen des Eigentümers kann nur in den Fällen und in der
Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt.

     Artikel 6. Jeder Staatsbürger kann an jedem Orte des
Staatsgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz nehmen,
Liegenschaften jeder Art erwerben und über dieselben frei verfügen,
sowie unter den gesetzlichen Bedingungen jeden Erwerbszweig ausüben.
     Für die tote Hand sind Beschränkungen des Rechtes,
Liegenschaften zu erwerben und über sie zu verfügen, im Wege des
Gesetzes aus Gründen des öffentlichen Wohles zulässig.

     Artikel 7. Jeder Untertänigkeits- und Hörigkeitsverband ist
für immer aufgehoben. Jede aus dem Titel des geteilten Eigentumes
auf Liegenschaften haftende Schuldigkeit oder Leistung ist
ablösbar, und es darf in Zukunft keine Liegenschaft mit einer
derartigen unablösbaren Leistung belastet werden.

  Artikel 9. Das Hausrecht ist unverletzlich.
  Das bestehende Gesetz vom 27. Oktober 1862 (Reichs-Gesetz-Blatt
Nr. 88) zum Schutze des Hausrechtes wird hiemit als Bestandteil
dieses Staatsgrundgesetzes erklärt.

     Artikel 10. Das Briefgeheimnis darf nicht verletzt und die
Beschlagnahme von Briefen, außer dem Falle einer gesetzlichen
Verhaftung oder Haussuchung, nur in Kriegsfällen oder auf Grund
eines richterlichen Befehles in Gemäßheit bestehender Gesetze
vorgenommen werden.

     Artikel 10a. Das Fernmeldegeheimnis darf nicht verletzt werden.
     Ausnahmen von der Bestimmung des vorstehenden Absatzes sind
nur auf Grund eines richterlichen Befehles in Gemäßheit bestehender
Gesetze zulässig.

     Artikel 11. Das Petitionsrecht steht Jedermann zu.
     Petitionen unter einem Gesammtnamen dürfen nur von gesetzlich
anerkannten Körperschaften oder Vereinen ausgehen.

     Artikel 12. Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht,
sich zu versammeln und Vereine zu bilden.  Die Ausübung dieser
Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt.

     Artikel 13. Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift,
Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der
gesetzlichen Schranken frei zu äußern.
     Die Presse darf weder unter Zensur gestellt, noch durch das
Konzessions-System beschränkt werden. Administrative Postverbote
finden auf inländische Druckschriften keine Anwendung.

     Artikel 14. Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist
Jedermann gewährleistet.
     Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem
Religionsbekenntnisse unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen
Pflichten durch das Religionsbekenntniß kein Abbruch geschehen.
     Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder zur Teilnahme
an einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden, in sofern er
nicht der nach dem Gesetze hiezu berechtigten Gewalt eines Anderen
untersteht.

     Artikel 15. Jede gesetzlich anerkannte Kirche und
Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen
Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten
selbständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Kultus-,
Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten,
Stiftungen und Fonde, ist aber, wie jede Gesellschaft, den
allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.

     Artikel 16. Den Anhängern eines gesetzlich nicht anerkannten
Religionsbekenntnisses ist die häusliche Religionsübung gestattet,
in soferne dieselbe weder rechtswidrig, noch sittenverletzend ist.

     Artikel 17. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.
     Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen
Unterricht zu erteilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der
seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat.
     Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen
Beschränkung.
     Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von der
betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen.
     Dem Staate steht rücksichtlich des gesammten Unterrichts- und
Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.

     Artikel 17a. Das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von
Kunst sowie deren Lehre sind frei.

     Artikel 18. Es steht Jedermann frei, seinen Beruf zu wählen
und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will.

Beachte
Geltung fraglich; vgl. Art. 66, 67 und 68 des Staatsvertrages von
St. Germain iVm Art. 8 B-VG

     Artikel 19. Alle Volksstämme des Staates sind
gleichberechtigt, und jeder Volksstamm hat ein unverletzliches
Recht auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität und Sprache.
     Die Gleichberechtigung aller landesüblichen Sprachen in
Schule, Amt und öffentlichem Leben wird vom Staate anerkannt.
     In den Ländern, in welchen mehrere Volksstämme wohnen, sollen
die öffentlichen Unterrichtsanstalten derart eingerichtet sein, daß
ohne Anwendung eines Zwanges zur Erlernung einer zweiten
Landessprache jeder dieser Volksstämme die erforderlichen Mittel
zur Ausbildung in seiner Sprache erhält.

     Artikel 20. (Anm.: Aufgehoben durch Art. 149 Abs. 2 B-VG)