AIS ZuFrieden

StGB Strafgesetzbuch

Stand BGBl. I Nr. 56/2006.




                          Allgemeiner Teil

                          Erster Abschnitt
                      Allgemeine Bestimmungen

                      Keine Strafe ohne Gesetz

  § 1. (1) Eine Strafe oder eine vorbeugende Maßnahme darf nur wegen
einer Tat verhängt werden, die unter eine ausdrückliche gesetzliche
Strafdrohung fällt und schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe
bedroht war.
  (2) Eine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe
darf nicht verhängt werden. Eine vorbeugende Maßnahme darf nur
angeordnet werden, wenn zur Zeit der Begehung diese vorbeugende
Maßnahme oder eine der Art nach vergleichbare Strafe oder vorbeugende
Maßnahme vorgesehen war. Durch die Anordnung einer bloß der Art nach
vergleichbaren vorbeugenden Maßnahme darf der Täter keiner
ungünstigeren Behandlung unterworfen werden, als sie nach dem zur
Zeit der Tat geltenden Gesetz zulässig war.

                    Begehung durch Unterlassung

  § 2. Bedroht das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit
Strafe, so ist auch strafbar, wer es unterläßt, ihn abzuwenden,
obwohl er zufolge einer ihn im besonderen treffenden Verpflichtung
durch die Rechtsordnung dazu verhalten ist und die Unterlassung der
Erfolgsabwendung einer Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes
durch ein Tun gleichzuhalten ist.

                              Notwehr

  § 3. (1) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung
bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar
drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche
Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen
abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es
offensichtlich ist, daß dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil
droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur
Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.
  (2) Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder
sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1)
bedient, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder
Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf
Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht
ist.

                      Keine Strafe ohne Schuld

  § 4. Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt.

                              Vorsatz

  § 5. (1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen
will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß
der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich
mit ihr abfindet.
  (2) Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den
Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz
absichtliches Handeln voraussetzt.
  (3) Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg,
für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für
möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiß hält.

                           Fahrlässigkeit

  § 6. (1) Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu
der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen
und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten
ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt
verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
  (2) Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, daß er einen
solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.

        Strafbarkeit vorsätzlichen und fahrlässigen Handelns

  § 7. (1) Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist nur
vorsätzliches Handeln strafbar.
  (2) Eine schwerere Strafe, die an eine besondere Folge der Tat
geknüpft ist, trifft den Täter nur, wenn er diese Folge wenigstens
fahrlässig herbeigeführt hat.

      Irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes

  § 8. Wer irrtümlich einen Sachverhalt annimmt, der die
Rechtswidrigkeit der Tat ausschließen würde, kann wegen vorsätzlicher
Begehung nicht bestraft werden. Er ist wegen fahrlässiger Begehung zu
bestrafen, wenn der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht und die
fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist.

                            Rechtsirrtum

  § 9. (1) Wer das Unrecht der Tat wegen eines Rechtsirrtums nicht
erkennt, handelt nicht schuldhaft, wenn ihm der Irrtum nicht
vorzuwerfen ist.
  (2) Der Rechtsirrtum ist dann vorzuwerfen, wenn das Unrecht für den
Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter
mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl
er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach
dazu verpflichtet gewesen wäre.
  (3) Ist der Irrtum vorzuwerfen, so ist, wenn der Täter vorsätzlich
handelt, die für die vorsätzliche Tat vorgesehene Strafdrohung
anzuwenden, wenn er fahrlässig handelt, die für die fahrlässige Tat.

                     Entschuldigender Notstand

  § 10. (1) Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um einen
unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem
anderen abzuwenden, ist entschuldigt, wenn der aus der Tat drohende
Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den
sie abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den
rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes
Verhalten zu erwarten war.
  (2) Der Täter ist nicht entschuldigt, wenn er sich der Gefahr ohne
einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund bewußt ausgesetzt hat.
Der Täter ist wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen, wenn er die
Voraussetzungen, unter denen seine Handlung entschuldigt wäre, in
einem Irrtum angenommen hat, der auf Fahrlässigkeit beruhte, und die
fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist.

                       Zurechnungsunfähigkeit

  § 11. Wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen
Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder
wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen
seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen
oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht schuldhaft.

               Behandlung aller Beteiligten als Täter

  § 12. Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare
Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie
auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.

             Selbständige Strafbarkeit der Beteiligten

  § 13. Waren an der Tat mehrere beteiligt, so ist jeder von ihnen
nach seiner Schuld zu bestrafen.

             Eigenschaften und Verhältnisse des Täters

  § 14. (1) Macht das Gesetz die Strafbarkeit oder die Höhe der
Strafe von besonderen persönlichen Eigenschaften oder Verhältnissen
des Täters abhängig, die das Unrecht der Tat betreffen, so ist das
Gesetz auf alle Beteiligten anzuwenden, wenn diese Eigenschaften oder
Verhältnisse auch nur bei einem von ihnen vorliegen. Hängt das
Unrecht der Tat jedoch davon ab, daß der Träger der besonderen
persönlichen Eigenschaften oder Verhältnisse die Tat unmittelbar
ausführt oder sonst in bestimmter Weise an ihr mitwirkt, so muß auch
diese Voraussetzung erfüllt sein.
  (2) Betreffen die besonderen persönlichen Eigenschaften oder
Verhältnisse hingegen ausschließlich die Schuld, so ist das Gesetz
nur auf die Beteiligten anzuwenden, bei denen diese Eigenschaften
oder Verhältnisse vorliegen.

                     Strafbarkeit des Versuches

  § 15. (1) Die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln gelten
nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und
für jede Beteiligung an einem Versuch.
  (2) Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie
auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 12), durch eine
der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.
  (3) Der Versuch und die Beteiligung daran sind nicht strafbar, wenn
die Vollendung der Tat mangels persönlicher Eigenschaften oder
Verhältnisse, die das Gesetz beim Handelnden voraussetzt, oder nach
der Art der Handlung oder des Gegenstands, an dem die Tat begangen
wurde, unter keinen Umständen möglich war.

                       Rücktritt vom Versuch

  § 16. (1) Der Täter wird wegen des Versuches oder der Beteiligung
daran nicht bestraft, wenn er freiwillig die Ausführung aufgibt oder,
falls mehrere daran beteiligt sind, verhindert oder wenn er
freiwillig den Erfolg abwendet.
  (2) Der Täter wird auch straflos, wenn die Ausführung oder der
Erfolg ohne sein Zutun unterbleibt, er sich jedoch in Unkenntnis
dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die Ausführung zu verhindern
oder den Erfolg abzuwenden.

                         Zweiter Abschnitt
                Einteilung der strafbaren Handlungen

                Einteilung der strafbaren Handlungen

  § 17. (1) Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit
lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht
sind.
  (2) Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.

                         Dritter Abschnitt
       Strafen, Abschöpfung der Bereicherung, Verfall und vorbeugende
                             Maßnahmen

                          Freiheitsstrafen

  § 18. (1) Freiheitsstrafen werden auf Lebensdauer oder auf
bestimmte Zeit verhängt.
  (2) Die zeitliche Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag und
höchstens zwanzig Jahre.

                            Geldstrafen

  § 19. (1) Die Geldstrafe ist in Tagessätzen zu bemessen. Sie
beträgt mindestens zwei Tagessätze.
  (2) Der Tagessatz ist nach den persönlichen Verhältnissen und der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers im Zeitpunkt
des Urteils erster Instanz zu bemessen. Der Tagessatz ist jedoch
mindestens mit 2 Euro und höchstens mit 500 Euro festzusetzen.
  (3) Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine
Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe
entspricht dabei zwei Tagessätzen.
  (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 762/1996)

                  Abschöpfung der Bereicherung

  § 20. (1) Wer
  1. eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen und dadurch
     Vermögensvorteile erlangt hat oder
  2. Vermögensvorteile für die Begehung einer mit Strafe bedrohten
     Handlung empfangen hat,
ist zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der dabei eingetretenen
unrechtmäßigen Bereicherung zu verurteilen. Soweit das Ausmaß der
Bereicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt
werden kann, hat das Gericht den abzuschöpfenden Betrag nach seiner
Überzeugung festzusetzen.
  (2) Wenn
  1. der Täter fortgesetzt oder wiederkehrend Verbrechen (§ 17)
     begangen und Vermögensvorteile durch deren Begehung erlangt
     oder für diese empfangen hat und
  2. ihm im zeitlichen Zusammenhang mit den begangenen Verbrechen
     weitere Vermögensvorteile zugeflossen sind, bei denen die
     Annahme naheliegt, daß sie aus weiteren Verbrechen dieser Art
     stammen, und deren rechtmäßige Herkunft nicht glaubhaft gemacht
     werden kann,
sind auch diese Vermögensvorteile bei der Festsetzung des
abzuschöpfenden Betrages zu berücksichtigen.
  (3) Zur Zahlung eines Geldbetrages, den das Gericht in Höhe der
eingetretenen Bereicherung nach seiner Überzeugung festsetzt, ist der
Täter zu verurteilen, dem im zeitlichen Zusammenhang mit seiner
Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation (§ 278a) oder einer
terroristischen Vereinigung (§ 278b) Vermögensvorteile zugeflossen
sind, bei denen die Annahme naheliegt, daß sie aus strafbaren
Handlungen stammen, und deren rechtmäßige Herkunft nicht glaubhaft
gemacht werden kann.
  (4) Wer durch die mit Strafe bedrohte Handlung eines anderen oder
durch einen für deren Begehung zugewendeten Vermögensvorteil
unmittelbar und unrechtmäßig bereichert worden ist, ist zur Zahlung
eines Geldbetrages in Höhe dieser Bereicherung zu verurteilen. Ist
eine juristische Person oder eine Personengesellschaft bereichert
worden, so ist sie zu dieser Zahlung zu verurteilen.
  (5) Ist ein unmittelbar Bereicherter verstorben oder besteht eine
unmittelbar bereicherte juristische Person oder Personengesellschaft
nicht mehr, so ist die Bereicherung beim Rechtsnachfolger
abzuschöpfen, soweit sie beim Rechtsübergang noch vorhanden war.
  (6) Mehrere Bereicherte sind nach ihrem Anteil an der Bereicherung
zu verurteilen. Läßt sich dieser Anteil nicht feststellen, so hat ihn
das Gericht nach seiner Überzeugung festzusetzen.

                  Unterbleiben der Abschöpfung

  § 20a. (1) Die Abschöpfung ist ausgeschlossen, soweit der
Bereicherte zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder
sich dazu in vollstreckbarer Form vertraglich verpflichtet hat, er
dazu verurteilt worden ist oder zugleich verurteilt wird oder die
Bereicherung durch andere rechtliche Maßnahmen beseitigt wird.
  (2) Von der Abschöpfung ist abzusehen,
  1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2004)
  2. soweit der abzuschöpfende Betrag oder die Aussicht auf dessen
     Einbringung außer Verhältnis zum Verfahrensaufwand steht, den
     die Abschöpfung oder die Einbringung erfordern würde, oder
  3. soweit die Zahlung des Geldbetrages das Fortkommen des
     Bereicherten unverhältnismäßig erschweren oder ihn unbillig hart
     treffen würde, insbesondere weil die Bereicherung im Zeitpunkt
     der Anordnung nicht mehr vorhanden ist; aus einer Verurteilung
     erwachsende andere nachteilige Folgen sind zu berücksichtigen.

                             Verfall

  § 20b. (1) Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer
kriminellen Organisation (§ 278a) oder einer terroristischen
Vereinigung (§ 278b) unterliegen oder als Mittel der
Terrorismusfinanzierung (§ 278d) bereitgestellt oder gesammelt
wurden, sind für verfallen zu erklären.
  (2) Vermögenswerte, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung
stammen, sind für verfallen zu erklären, wenn die Tat, aus der sie
herrühren, auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht ist,
aber nach den §§ 62 bis 65 nicht den österreichischen Strafgesetzen
unterliegt.

                     Unterbleiben des Verfalls

  § 20c. (1) Der Verfall ist ausgeschlossen, soweit
  1. an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen
     bestehen, die an der strafbaren Handlung oder an der kriminellen
     Organisation oder terroristischen Vereinigung nicht beteiligt
     sind, oder
  2. sein Zweck durch andere rechtliche Maßnahmen erreicht wird,
     insbesondere soweit die unrechtmäßige Bereicherung durch ein
     ausländisches Verfahren abgeschöpft wird und die ausländische
     Entscheidung in Österreich vollstreckt werden kann.
  (2) Vom Verfall ist abzusehen, wenn er außer Verhältnis zur
Bedeutung der Sache oder zum Verfahrensaufwand stünde.

  Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher

  § 21. (1) Begeht jemand eine Tat, die mit einer ein Jahr
übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, und kann er nur deshalb
nicht bestraft werden, weil er sie unter dem Einfluß eines die
Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11) begangen hat,
der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad
beruht, so hat ihn das Gericht in eine Anstalt für geistig abnorme
Rechtsbrecher einzuweisen, wenn nach seiner Person, nach seinem
Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten ist, daß er sonst
unter dem Einfluß seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine
mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.
  (2) Liegt eine solche Befürchtung vor, so ist in eine Anstalt für
geistig abnorme Rechtsbrecher auch einzuweisen, wer, ohne
zurechnungsunfähig zu sein, unter dem Einfluß seiner geistigen oder
seelischen Abartigkeit von höherem Grad eine Tat begeht, die mit
einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist. In einem
solchen Fall ist die Unterbringung zugleich mit dem Ausspruch über
die Strafe anzuordnen.

      Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige
                           Rechtsbrecher

  § 22. (1) Wer dem Mißbrauch eines berauschenden Mittels oder
Suchtmittels ergeben ist und wegen einer im Rausch oder sonst im
Zusammenhang mit seiner Gewöhnung begangenen strafbaren Handlung oder
wegen Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller
Berauschung (§ 287) verurteilt wird, ist vom Gericht in eine Anstalt
für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher einzuweisen, wenn nach seiner
Person und nach der Art der Tat zu befürchten ist, daß er sonst im
Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an berauschende Mittel oder
Suchtmittel eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen
oder doch mit Strafe bedrohte Handlungen mit nicht bloß leichten
Folgen begehen werde.
  (2) Von der Unterbringung ist abzusehen, wenn der Rechtsbrecher
mehr als zwei Jahre in Strafhaft zu verbüßen hat, die Voraussetzungen
für seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme
Rechtsbrecher vorliegen oder der Versuch einer Entwöhnung von
vornherein aussichtslos scheint.

   Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter

  § 23. (1) Wird jemand nach Vollendung des vierundzwanzigsten
Lebensjahres zu einer mindestens zweijährigen Freiheitsstrafe
verurteilt, so hat das Gericht zugleich seine Unterbringung in einer
Anstalt für gefährliche Rückfallstäter anzuordnen,
  1. wenn die Verurteilung ausschließlich oder überwiegend wegen
einer oder mehrerer vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib
und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen unter Anwendung
oder Androhung von Gewalt gegen eine Person, gegen die Sittlichkeit,
nach § 28 Abs. 2 bis 5 des Suchtmittelgesetzes oder wegen einer oder
mehrerer vorsätzlicher gemeingefährlicher strafbarer Handlungen
erfolgt,
  2. wenn er bereits zweimal ausschließlich oder überwiegend wegen
Handlungen der in Z. 1 genannten Art zu Freiheitsstrafen in der Dauer
von jeweils mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist und deshalb
vor Begehung der nunmehr abgeurteilten Handlungen, jedoch nach
Vollendung des neunzehnten Lebensjahres mindestens achtzehn Monate in
Strafhaft zugebracht hat und
  3. wenn zu befürchten ist, daß er wegen seines Hanges zu strafbaren
Handlungen der in Z. 1 genannten Art oder weil er seinen
Lebensunterhalt überwiegend durch solche strafbare Handlungen zu
gewinnen pflegt, sonst weiterhin solche strafbare Handlungen mit
schweren Folgen begehen werde.
  (2) Von der Unterbringung ist abzusehen, wenn die Voraussetzungen
für die Unterbringung des Rechtsbrechers in einer Anstalt für geistig
abnorme Rechtsbrecher vorliegen.
  (3) Die Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme
Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 oder in einer Anstalt für
entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher steht der Strafhaft (Abs. 1 Z. 2)
insoweit gleich, als die Zeit der Anhaltung auf die Strafe
anzurechnen ist.
  (4) Eine frühere Strafe bleibt außer Betracht, wenn seit ihrer
Verbüßung bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind.
In diese Frist werden Zeiten, in denen der Verurteilte auf
behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Ist
die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so
beginnt die Frist erst mit Rechtskraft des Urteils.
  (5) Ausländische Verurteilungen sind zu berücksichtigen, wenn die
Voraussetzungen des § 73 vorliegen und anzunehmen ist, daß der Täter
auch von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr
als sechs Monaten verurteilt worden wäre und die zur Erfüllung der
Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 2 erforderliche Zeit in Strafhaft
zugebracht hätte.

       Reihenfolge des Vollzugs von Freiheitsstrafen und mit
       Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen

  § 24. (1) Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme
Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher ist vor der Freiheitsstrafe zu vollziehen. Die Zeit der
Anhaltung ist auf die Strafe anzurechnen. Wird die Unterbringung vor
dem Ablauf der Strafzeit aufgehoben, so ist der Rechtsbrecher in den
Strafvollzug zu überstellen, es sei denn, daß ihm der Rest der Strafe
bedingt oder unbedingt erlassen wird.
  (2) Die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche
Rückfallstäter ist nach der Freiheitsstrafe zu vollziehen. Vor der
Überstellung des Rechtsbrechers in die Anstalt für gefährliche
Rückfallstäter hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die
Unterbringung noch notwendig ist.

 Dauer der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen

  § 25. (1) Vorbeugende Maßnahmen sind auf unbestimmte Zeit
anzuordnen. Sie sind so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck
erfordert. Die Unterbringung in einer Anstalt für
entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher darf jedoch nicht länger als zwei
Jahre dauern, die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche
Rückfallstäter nicht länger als zehn Jahre.
  (2) Über die Aufhebung der vorbeugenden Maßnahme entscheidet das
Gericht.
  (3) Ob die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme
Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter
noch notwendig ist, hat das Gericht von Amts wegen mindestens
alljährlich zu prüfen.
  (4) Ob die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher aufrechtzuerhalten ist, hat das Gericht von Amts wegen
mindestens alle sechs Monate zu prüfen.

                             Einziehung

  § 26. (1) Gegenstände, die der Täter zur Begehung der mit Strafe
bedrohten Handlung verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden
waren, bei Begehung dieser Handlung verwendet zu werden, oder die
durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, sind einzuziehen,
wenn dies nach der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten
erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen
entgegenzuwirken.
  (2) Von der Einziehung ist abzusehen, wenn der Berechtigte die
besondere Beschaffenheit der Gegenstände beseitigt, insbesondere
indem er Vorrichtungen oder Kennzeichnungen entfernt oder unbrauchbar
macht, die die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen erleichtern.
Gegenstände, auf die eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte
Person Rechtsansprüche hat, dürfen nur eingezogen werden, wenn die
betreffende Person keine Gewähr dafür bietet, daß die Gegenstände
nicht zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden.
  (3) Liegen die Voraussetzungen der Einziehung vor, so sind die
Gegenstände auch dann einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen
der mit Strafe bedrohten Handlung verfolgt oder verurteilt werden
kann.

        Amtsverlust und andere Rechtsfolgen der Verurteilung

  § 27. (1) Mit der Verurteilung durch ein inländisches Gericht
wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer
Handlungen zu einer Freiheitsstrafe ist bei einem Beamten der
Verlust des Amtes verbunden, wenn
  1. die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,
  2. die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate
     übersteigt oder
  3. die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens
     des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB)
     erfolgt ist.
  (2) Zieht eine strafgerichtliche Verurteilung nach einem
Bundesgesetz eine andere als die im Abs. 1 genannte Rechtsfolge nach
sich, so endet die Rechtsfolge, wenn nichts anderes bestimmt ist,
soweit sie nicht im Verlust besonderer auf Wahl, Verleihung oder
Ernennung beruhender Rechte besteht, nach fünf Jahren. Die Frist
beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und vorbeugende Maßnahmen
vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung
einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft
des Urteils.

               Zusammentreffen strafbarer Handlungen

  § 28. (1) Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige
Taten mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art
begangen und wird über diese strafbaren Handlungen gleichzeitig
erkannt, so ist, wenn die zusammentreffenden Gesetze nur
Freiheitsstrafen oder nur Geldstrafen vorsehen, auf eine einzige
Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu erkennen. Diese Strafe ist nach
dem Gesetz zu bestimmen, das die höchste Strafe androht. Von der
außerordentlichen Strafmilderung abgesehen, darf jedoch keine
geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden
Gesetzen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden.
  (2) Ist in einem der zusammentreffenden Gesetze Freiheitsstrafe, in
einem anderen Geldstrafe oder sind auch nur in einem von ihnen
Freiheits- und Geldstrafen nebeneinander angedroht, so ist, wenn
beide Strafen zwingend vorgeschrieben sind, auf eine Freiheitsstrafe
und auf eine Geldstrafe zu erkennen. Ist eine von ihnen nicht
zwingend angedroht, so kann sie verhängt werden. Das gleiche gilt für
Strafen anderer Art, die neben einer Freiheits- oder einer Geldstrafe
angedroht sind. Für die Bestimmung der Freiheitsstrafe und der
Geldstrafe gilt Abs. 1.
  (3) Wäre nach Abs. 2 auf eine Freiheitsstrafe und auf eine
Geldstrafe zu erkennen, so ist, wenn statt der Freiheitsstrafe eine
Geldstrafe zu verhängen ist (§ 37), gemäß Abs. 1 nur auf eine
Geldstrafe zu erkennen.
  (4) Vorbeugende Maßnahmen sind anzuordnen, wenn die Voraussetzungen
hiefür auf Grund einer oder mehrerer der mit Strafe bedrohten
Handlungen, über die gleichzeitig geurteilt wird, gegeben sind.

           Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge

  § 29. Hängt die Höhe der Strafdrohung von dem ziffernmäßig
bestimmten Wert einer Sache, gegen die sich die Handlung richtet,
oder von der ziffernmäßig bestimmten Höhe des Schadens ab, den sie
verursacht oder auf den sich der Vorsatz des Täters erstreckt, so
ist, wenn der Täter mehrere Taten derselben Art begangen hat, die
Summe der Werte oder Schadensbeträge maßgebend.

    Unzulässigkeit mehrfacher Erhöhung der im Gesetz bestimmten
                             Obergrenze

  § 30. Eine Überschreitung der im Gesetz bestimmten Obergrenze einer
Strafdrohung um die Hälfte ist immer nur einmal zulässig, mögen auch
verschiedene Gründe, aus denen eine solche Überschreitung zulässig
ist (§§ 39, 313), zusammentreffen.

               Strafe bei nachträglicher Verurteilung

  § 31. (1) Wird jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt
worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt, die nach der Zeit
ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt
werden können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das
Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun
abzuurteilende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf die
Strafe nicht übersteigen, die nach den Regeln über die Strafbemessung
beim Zusammentreffen strafbarer Handlungen und über die
Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge zulässig wäre.
  (2) Einer früheren inländischen Verurteilung steht eine frühere
ausländische auch dann gleich, wenn die Voraussetzungen nach § 73
nicht vorliegen.

      Nachträgliche Milderung der Strafe, der Abschöpfung der
                Bereicherung und des Verfalls

  § 31a. (1) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt
werden, die zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten,
hat das Gericht die Strafe angemessen zu mildern.
  (2) Verschlechtern sich nachträglich die persönlichen Verhältnisse
oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines zu einer Geldstrafe
Verurteilten nicht bloß unerheblich, so hat das Gericht für die noch
aushaftende Geldstrafe die Höhe des Tagessatzes innerhalb der Grenzen
des § 19 Abs. 2 neu zu bemessen, es sei denn, daß der Verurteilte die
Verschlechterung vorsätzlich, und sei es auch nur durch Unterlassung
einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, herbeigeführt hat.
  (3) Befriedigt ein zur Abschöpfung der Bereicherung Verurteilter
nachträglich zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat oder treten sonst
Umstände ein, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils nicht auf
Abschöpfung der Bereicherung oder nur auf Zahlung eines geringeren
Betrages zu erkennen gewesen wäre, so hat das Gericht die
Entscheidung entsprechend zu ändern. Ebenso ist vorzugehen, wenn
solche Umstände nachträglich bekannt werden.
  (4) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei
deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils nicht auf Verfall oder nur
auf Verfall geringerer Vermögenswerte zu erkennen gewesen wäre, hat
das Gericht die Entscheidung entsprechend zu ändern.

                         Vierter Abschnitt
                           Strafbemessung

                       Allgemeine Grundsätze

  § 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des
Täters.
  (2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und
die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung
bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der
Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige
Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist
vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber
rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige
Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder
Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den
rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
  (3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je
größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet
hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein
Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung
verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie
vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je
weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.

                    Besondere Erschwerungsgründe

  § 33. Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
  1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art
begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt
hat;
  2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung
beruhenden Tat verurteilt worden ist;
  3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
  4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen
strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt
gewesen ist;
  5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders
verwerflichen Beweggründen gehandelt hat;
  6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen
Weise gehandelt hat;
  7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen
ausgenützt hat.

                     Besondere Milderungsgründe

  § 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
  1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung
des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß
eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an
Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden
ist;
  2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat
mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;
  3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;
  4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder
Gehorsam verübt hat;
  5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, daß er es in einem
Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe
bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;
  6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in
untergeordneter Weise beteiligt war;
  7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;
  8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung
zur Tat hat hinreißen lassen;
  9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit
verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hat;
 10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende
Notlage zur Tat bestimmt worden ist;
 11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem
Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;
 12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum
(§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung
bestraft wird;
 13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder
es beim Versuch geblieben ist;
 14. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die
Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der
Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden
ist;
 15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen
oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;
 16. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen
können oder es wahrscheinlich war, daß er unentdeckt bleiben werde;
 17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage
wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
 18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither
wohlverhalten hat;
 19. dadurch betroffen ist, daß er oder eine ihm persönlich
nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine
beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder
sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten
hat.
  (2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter
geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu
vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.

                            Berauschung

  § 35. Hat der Täter in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht
ausschließenden Rauschzustand gehandelt, so ist dies nur insoweit
mildernd, als die dadurch bedingte Herabsetzung der
Zurechnungsfähigkeit nicht durch den Vorwurf aufgewogen wird, den
der Genuß oder Gebrauch des berauschenden Mittels den Umständen nach
begründet.

       Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen unter
                       einundzwanzig Jahren

  § 36. Gegen eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf auf keine strengere als
eine Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren erkannt werden. An die
Stelle der Androhung einer lebenslangen Freiheitsstrafe und der
Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder
lebenslanger Freiheitsstrafe tritt die Androhung einer
Freiheitsstrafe von fünf bis zu zwanzig Jahren. Ein ein Jahr
Freiheitsstrafe übersteigendes Mindestmaß der Strafdrohung wird auf
dieses Maß, ein Mindestmaß von einem Jahr auf sechs Monate
herabgesetzt. Soweit jedoch keine strengere Strafe als eine
fünfjährige Freiheitsstrafe angedroht ist, entfällt das Mindestmaß.

     Verhängung von Geldstrafen an Stelle von Freiheitsstrafen

  § 37. (1) Ist für eine Tat keine strengere Strafe als
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, sei es auch in Verbindung mit
einer Geldstrafe, angedroht, so ist statt auf eine Freiheitsstrafe
von nicht mehr als sechs Monaten gleichwohl auf eine Geldstrafe von
nicht mehr als 360 Tagessätzen zu erkennen, wenn es nicht der
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von
weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung
strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
  (2) Ist für eine Tat eine strengere Freiheitsstrafe als nach
Abs. 1, aber keine strengere als eine zehnjährige Freiheitsstrafe,
sei es auch in Verbindung mit einer Geldstrafe, angedroht, so ist die
Verhängung einer Geldstrafe von nicht mehr als 360 Tagessätzen an
Stelle einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten nur
zulässig, wenn es nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe
bedarf, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten,
und die Verhängung einer Geldstrafe aus besonderen Gründen, so etwa,
weil die Umstände des Falles einem Rechtfertigungs- oder
Entschuldigungsumstand nahekommen, genügt, um der Begehung strafbarer
Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

                       Anrechnung der Vorhaft

  § 38. (1) Die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche
Verwahrungshaft und die Untersuchungshaft sind auf Freiheitsstrafen
und Geldstrafen anzurechnen, wenn der Täter die Haft
  1. in einem Verfahren wegen der Tat, für die er bestraft wird, oder
  2. sonst nach der Begehung dieser Tat wegen des Verdachtes einer
mit Strafe bedrohten Handlung
erlitten hat, und zwar in beiden Fällen nur soweit die Haft nicht
bereits auf eine andere Strafe angerechnet oder der Verhaftete dafür
entschädigt worden ist.
  (2) Für die Anrechnung der Vorhaft auf eine Geldstrafe ist die
Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend.

                    Strafschärfung bei Rückfall

  § 39. (1) Ist der Täter schon zweimal wegen Taten, die auf der
gleichen schädlichen Neigung beruhen, zu einer Freiheitsstrafe
verurteilt worden und hat er diese Strafen wenigstens zum Teil, wenn
auch nur durch Anrechnung einer Vorhaft oder der mit dem Vollzug
einer vorbeugenden Maßnahme verbundenen Freiheitsentziehung, verbüßt,
so kann, wenn er nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres
neuerlich aus der gleichen schädlichen Neigung eine strafbare
Handlung begeht, das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder
Geldstrafe um die Hälfte überschritten werden. Doch darf die
zeitliche Freiheitsstrafe die Dauer von zwanzig Jahren nicht
überschreiten.
  (2) Eine frühere Strafe bleibt außer Betracht, wenn seit ihrer
Verbüßung bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind.
In diese Frist werden Zeiten, in denen der Verurteilte auf
behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Ist
die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so
beginnt die Frist erst mit Rechtskraft des Urteils.

           Strafbemessung bei nachträglicher Verurteilung

  § 40. Bei nachträglicher Verurteilung ist die Zusatzstrafe
innerhalb der im § 31 bestimmten Grenzen so zu bemessen, daß die
Summe der Strafen jener Strafe entspricht, die bei gemeinsamer
Aburteilung zu verhängen wäre. Wäre bei gemeinsamer Aburteilung keine
höhere Strafe als die im früheren Urteil verhängte auszusprechen, so
ist von einer Zusatzstrafe abzusehen.

        Außerordentliche Strafmilderung bei Überwiegen der
                         Milderungsgründe

  § 41. (1) Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe
beträchtlich, und besteht begründete Aussicht, daß der Täter auch bei
Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden
Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde,
so kann erkannt werden:
  1. wenn die Tat mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist oder
wenn sie mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit
lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht
unter einem Jahr;
  2. wenn die Tat zwar nicht mit lebenslanger Freiheitsstrafe, aber
mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist, auf
Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten;
  3. wenn die Tat mit Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren
bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Monaten;
  4. wann die Tat mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat;
  5. wenn die Tat mit geringerer Freiheitsstrafe bedroht ist, auf
Freiheitsstrafe von mindestens einem Tag.
  (2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 3 und 4 muß jedoch auf
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten erkannt werden, wenn die
Tat den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat (§ 7 Abs. 2), mag
dieser Umstand auch schon die Strafdrohung bestimmen.
  (3) Die §§ 43 und 43a können auch angewendet werden, wenn auf eine
Freiheitsstrafe von mehr als zwei beziehungsweise drei, aber nicht
mehr als fünf Jahren erkannt wird oder zu erkennen wäre, sofern die
Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen und
begründete Aussicht besteht, dass der Täter auch bei Verhängung
einer solchen Strafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen
werde.

      Außerordentliche Strafmilderung bei Zusammenarbeit mit den
                       Strafverfolgungsbehörden

  § 41a. (1) Offenbart der Täter einer nach den §§ 277, 278, 278a
oder 278b strafbaren Handlung oder einer strafbaren Handlung, die mit
einer solchen Verabredung, Vereinigung oder Organisation im
Zusammenhang steht, einer Strafverfolgungsbehörde sein Wissen über
Tatsachen, deren Kenntnis wesentlich dazu beiträgt,
  1. die aus der Verabredung, Vereinigung oder Organisation
     entstandene Gefahr zu beseitigen oder erheblich zu vermindern,
  2. die Aufklärung einer solchen strafbaren Handlung über seinen
     eigenen Tatbeitrag hinaus zu fördern oder
  3. eine Person auszuforschen, die an einer solchen Verabredung
     führend teilgenommen hat oder in einer solchen Vereinigung oder
     Organisation führend tätig war,
so kann ein gesetzliches Mindestmaß der Strafe nach Maßgabe des § 41
unterschritten werden, wenn dies der Bedeutung der geoffenbarten
Tatsachen im Verhältnis zur Schuld des Täters entspricht. § 41
Abs. 3 gilt entsprechend.
  (2) Abs. 1 gilt für den Beteiligten einer Verabredung, Verbindung
(Anm.: richtig: Vereinigung) oder Organisation, die nach dem
Verbotsgesetz strafbar ist, und für den Täter einer strafbaren
Handlung, die mit einer solchen Verabredung, Verbindung (Anm.:
richtig: Vereinigung) oder Organisation im Zusammenhang steht,
entsprechend.
  (3) Bezieht sich das Wissen des Täters auf strafbare Handlungen,
für die die österreichischen Strafgesetze nicht gelten, so ist
Abs. 1 gleichwohl anzuwenden, soweit die Leistung von Rechtshilfe
zulässig wäre.

               Mangelnde Strafwürdigkeit der Tat

  § 42. Ist die von Amts wegen zu verfolgende Tat nur mit Geldstrafe,
mit nicht mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit einer solchen
Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht, so ist die Tat nicht
strafbar, wenn
   1. die Schuld des Täters gering ist,
   2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen
hat oder, sofern sich der Täter zumindest ernstlich darum bemüht hat,
die Folgen der Tat im wesentlichen beseitigt, gutgemacht oder sonst
ausgeglichen worden sind und
  3. eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von strafbaren
Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch
andere entgegenzuwirken.

                         Fünfter Abschnitt
   Bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung, Weisungen und
                          Bewährungshilfe

                      Bedingte Strafnachsicht

  § 43. (1) Wird ein Rechtsbrecher zu einer zwei Jahre nicht
übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe verurteilt,
so hat ihm das Gericht die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit
von mindestens einem und höchstens drei Jahren bedingt nachzusehen,
wenn anzunehmen ist, daß die bloße Androhung der Vollziehung allein
oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um ihn von
weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und es nicht der
Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer
Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Dabei sind insbesondere die
Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld,
sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen.
  (2) Wird die Nachsicht nicht widerrufen, so ist die Strafe
endgültig nachzusehen. Fristen, deren Lauf beginnt, sobald die Strafe
vollstreckt ist, sind in einem solchen Fall ab Rechtskraft des
Urteils zu berechnen.

            Bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe

  § 43a. (1) Wird auf eine Geldstrafe erkannt und treffen die
Voraussetzungen des § 43 auf einen Teil der Strafe zu, so hat das
Gericht diesen Teil bedingt nachzusehen.
  (2) Wäre auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber
nicht mehr als zwei Jahren zu erkennen und liegen nicht die
Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe vor, so
ist an Stelle eines Teiles der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen zu erkennen, wenn im Hinblick darauf der
verbleibende Teil der Freiheitsstrafe nach § 43 bedingt nachgesehen
werden kann.
  (3) Wird auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber
nicht mehr als zwei Jahren erkannt und kann, insbesondere im Hinblick
auf frühere Verurteilungen des Rechtsbrechers, weder die ganze Strafe
bedingt nachgesehen noch nach Abs. 2 vorgegangen werden, so ist unter
den Voraussetzungen des § 43 ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen.
Der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe muß mindestens einen
Monat und darf nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen.
  (4) Wird auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei, aber nicht
mehr als drei Jahren erkannt und besteht eine hohe
Wahrscheinlichkeit, daß der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren
Handlungen begehen werde, so ist unter den Voraussetzungen des § 43
ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen. Abs. 3 letzter Satz ist
anzuwenden.
  (5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/1997)

      Bedingte Nachsicht bei Zusammentreffen mehrerer Strafen

  § 44. (1) Werden eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe
nebeneinander verhängt, so sind, wenn die Voraussetzungen dafür
zutreffen, beide Strafen bedingt nachzusehen. Ist anzunehmen, daß der
Vollzug einer dieser Strafen oder eines Teiles einer Strafe genügen
werde, so können die §§ 43 und 43a auf jede der beiden Strafen
angewendet werden.
  (2) Nebenstrafen und Rechtsfolgen der Verurteilung können
unabhängig von der Hauptstrafe bedingt nachgesehen werden.

           Bedingte Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen

  § 45. (1) Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme
Rechtsbrecher ist bedingt nachzusehen, wenn nach der Person des
Betroffenen, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben, nach der
Art der Tat und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen,
insbesondere nach einem während vorläufiger Anhaltung nach § 429
Abs. 4 StPO oder eines Vollzugs der Untersuchungshaft durch
vorläufige Unterbringung nach § 438 StPO erzielten
Behandlungserfolg, anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der
Unterbringung in Verbindung mit einer Behandlung außerhalb der
Anstalt und allfälligen weiteren in den §§ 50 bis 52 vorgesehenen
Maßnahmen ausreichen werde, um die Gefährlichkeit, gegen die sich
die vorbeugende Maßnahme richtet, hintanzuhalten. Die Unterbringung
nach § 21 Abs. 2 darf überdies nur zugleich mit der Strafe bedingt
nachgesehen werden. Die Probezeit bei der bedingten Nachsicht der
Unterbringung nach § 21 beträgt zehn Jahre, ist die der
Unterbringung zugrunde liegende strafbare Handlung aber mit keiner
strengeren Strafe als einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren bedroht,
fünf Jahre.
  (2) Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher darf nur zugleich mit der Strafe und nur dann bedingt
nachgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung
der Unterbringung in Verbindung mit einer oder mehreren der in den
§§ 50 bis 52 vorgesehenen Maßnahmen genügen werde, um die Gewöhnung
des Rechtsbrechers an berauschende Mittel oder Suchtmittel zu
überwinden. Die für die bedingte Strafnachsicht bestimmte Probezeit
gilt auch für die bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer
Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher.
  (3) § 43 Abs. 2 gilt dem Sinne nach.
  (4) Die bedingte Nachsicht anderer vorbeugender Maßnahmen ist
unzulässig.

            Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe

  § 46. (1) Hat ein Rechtsbrecher die Hälfte der im Urteil verhängten
oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe,
mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe
unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen
ist, daß es nicht der Vollstreckung des Strafrestes bedarf, um den
Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
  (2) Hat ein Rechtsbrecher zwei Drittel der im Urteil verhängten
oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe,
mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe
unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, es sei denn,
daß besondere Gründe befürchten lassen, der Rechtsbrecher werde in
Freiheit weitere strafbare Handlungen begehen.
  (2a) Ist die Freiheitsstrafe wegen einer vor Vollendung des
einundzwanzigsten Lebensjahres begangenen Tat verhängt worden, so
beträgt die mindestens zu verbüßende Strafzeit (Abs. 1 und 2) einen
Monat.
  (3) Bei jeder Entscheidung über eine bedingte Entlassung sind die
Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, seine Aussichten auf ein
redliches Fortkommen und seine Aufführung während der Vollstreckung
sowie der Umstand zu berücksichtigen, ob es aus besonderen Gründen
der Vollstreckung des Strafrestes bedarf, um der Begehung strafbarer
Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Gegebenenfalls ist die
bedingte Entlassung nur in Verbindung mit anderen Maßnahmen
auszusprechen.
  (4) Verbüßt ein Rechtsbrecher mehrere Freiheitsstrafen, so ist ihre
Gesamtdauer maßgebend, sofern sie unmittelbar nacheinander verbüßt
oder lediglich durch Zeiten unterbrochen werden, in denen er sonst
auf behördliche Anordnung angehalten wird. Nach § 43a Abs. 3 und 4
nicht bedingt nachgesehene Teile einer Strafe bleiben jedoch außer
Betracht. Eine bedingte Entlassung aus einem solchen Strafteil ist
ausgeschlossen.
  (5) Ein Rechtsbrecher, der zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe
verurteilt worden ist, darf nicht bedingt entlassen werden, bevor er
fünfzehn Jahre verbüßt hat. Trifft diese Voraussetzung zu, so ist er
gleichwohl nur dann bedingt zu entlassen, wenn nach seiner Person,
seinem Vorleben, seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen und
seiner Aufführung während der Vollstreckung anzunehmen ist, daß er in
Freiheit keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde und es
trotz der Schwere der Tat nicht der weiteren Vollstreckung bedarf, um
der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

      Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen
                       vorbeugenden Maßnahme

  § 47. (1) Aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher sind
die Eingewiesenen stets nur unter Bestimmung einer Probezeit bedingt
zu entlassen. Aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher und aus einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter
sind die Eingewiesenen unbedingt zu entlassen, wenn die Anhaltezeit
(§ 25 Abs. 1) abgelaufen ist oder im Fall der Anhaltung in einer
Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eine Fortsetzung oder
Ergänzung der Entwöhnungsbehandlung keinen Erfolg verspräche, sonst
unter Bestimmung einer Probezeit nur bedingt.
  (2) Die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung
verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist zu verfügen, wenn nach der
Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach
seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach
seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, daß
die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet,
nicht mehr besteht.
  (3) Wird der Rechtsbrecher aus einer Anstalt für geistig abnorme
Rechtsbrecher oder aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher vor Ablauf der Strafzeit bedingt oder unbedingt
entlassen, so ist nach § 24 Abs. 1 letzter Satz vorzugehen.
  (4) Die Entscheidung, daß die Überstellung des Rechtsbrechers in
die Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nicht mehr notwendig ist
(§ 24 Abs. 2), steht einer bedingten Entlassung aus der Anstalt für
gefährliche Rückfallstäter gleich.

                            Probezeiten

  § 48. (1) Die Probezeit bei der bedingten Entlassung aus einer
Freiheitsstrafe ist mit mindestens einem Jahr und höchstens drei
Jahren zu bemessen. Übersteigt der bedingt erlassene Strafrest drei
Jahre, so beträgt die Probezeit fünf Jahre. Bei der bedingten
Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe beträgt die
Probezeit zehn Jahre.
  (2) Die Probezeit bei der Entlassung aus einer Anstalt für geistig
abnorme Rechtsbrecher und aus einer Anstalt für gefährliche
Rückfallstäter beträgt zehn Jahre, ist die der Unterbringung zugrunde
liegende strafbare Handlung aber mit keiner strengeren Strafe als
einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren bedroht, nur fünf Jahre. Bei
der Entlassung aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher ist die Probezeit mindestens mit einem und höchstens
mit fünf Jahren zu bestimmen.
  (3) Wird die bedingte Nachsicht des Strafrestes oder die bedingte
Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden
Maßnahme nicht widerrufen, so ist sie für endgültig zu erklären.
Fristen, deren Lauf beginnt, sobald die Strafe vollstreckt oder die
vorbeugende Maßnahme vollzogen ist, sind in einem solchen Fall ab der
bedingten Entlassung aus der Strafe oder aus der vorbeugenden
Maßnahme zu berechnen.

                     Berechnung der Probezeiten

  § 49. Die Probezeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung,
mit der die bedingte Nachsicht (§§ 43 bis 45) oder die bedingte
Entlassung (§§ 46 und 47) ausgesprochen worden ist. Zeiten, in denen
der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist,
werden in die Probezeit nicht eingerechnet.

      Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe

  § 50. (1) Wird einem Rechtsbrecher die Strafe oder die mit
Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme bedingt
nachgesehen oder wird er aus einer Freiheitsstrafe oder einer mit
Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bedingt
entlassen, so hat das Gericht ihm Weisungen zu erteilen oder die
Bewährungshilfe anzuordnen, soweit das notwendig oder zweckmäßig ist,
um den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen
abzuhalten. Wird ein Rechtsbrecher wegen einer vor Vollendung des
einundzwanzigsten Lebensjahres begangenen Tat bedingt entlassen, so
ist stets Bewährungshilfe anzuordnen, es sei denn, dass nach der Art
der Tat, der Person des Rechtsbrechers und seinem Vorleben
anzunehmen ist, dass er auch ohne eine solche Anordnung keine
weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Ordnet das Gericht die
Bewährungshilfe an, so hat der Leiter der zuständigen Dienst- oder
Geschäftsstelle für Bewährungshilfe dem Rechtsbrecher einen
Bewährungshelfer zu bestellen und diesen dem Gericht bekanntzugeben.
  (1a) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn der Ausspruch der Strafe für
eine Probezeit vorbehalten wird (§ 13 des Jugendgerichtsgesetzes
1988) oder die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, die
wegen einer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres
begangenen Tat verhängt worden ist, nach § 6 Abs. 1 Z 2 lit. a des
Strafvollzugsgesetzes oder nach § 52 des Jugendgerichtsgesetzes 1988
für die Dauer von mehr als drei Monaten aufgeschoben wird.
  (2) Weisungen sowie die Anordnung der Bewährungshilfe gelten für
die Dauer des vom Gericht bestimmten Zeitraumes, höchstens jedoch bis
zum Ende der Probezeit, soweit sie nicht vorher aufgehoben oder
gegenstandslos werden.

                             Weisungen

  § 51. (1) Als Weisungen kommen Gebote und Verbote in Betracht,
deren Beachtung geeignet scheint, den Rechtsbrecher von weiteren mit
Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Weisungen, die einen
unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder in die
Lebensführung des Rechtsbrechers darstellen würden, sind unzulässig.
  (2) Dem Rechtsbrecher kann insbesondere aufgetragen werden, an
einem bestimmten Ort, bei einer bestimmten Familie oder in einem
bestimmten Heim zu wohnen, eine bestimmte Wohnung, bestimmte Orte
oder einen bestimmten Umgang zu meiden, sich alkoholischer Getränke
zu enthalten, einen geeigneten, seinen Kenntnissen, Fähigkeiten und
Neigungen tunlichst entsprechenden Beruf zu erlernen oder auszuüben,
jeden Wechsel seines Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes anzuzeigen
und sich in bestimmten Zeitabständen bei Gericht oder einer anderen
Stelle zu melden. Den aus seiner Tat entstandenen Schaden nach
Kräften gutzumachen, kann dem Rechtsbrecher auch dann aufgetragen
werden, wenn das von Einfluß darauf ist, ob es der Vollstreckung der
Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere
entgegenzuwirken.
  (3) Mit seiner Zustimmung kann dem Rechtsbrecher unter den
Voraussetzungen des Abs. 1 auch die Weisung erteilt werden, sich
einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder
einer medizinischen Behandlung zu unterziehen. Die Weisung, sich
einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, die einen operativen
Eingriff umfaßt, darf jedoch auch mit Zustimmung des Rechtsbrechers
nicht erteilt werden.
  (4) Das Gericht hat während der Probezeit Weisungen auch
nachträglich zu erteilen oder erteilte Weisungen zu ändern oder
aufzuheben, soweit dies nach § 50 geboten scheint.

                          Bewährungshilfe

  § 52. (1) Der Bewährungshelfer hat sich mit Rat und Tat darum zu
bemühen, dem Rechtsbrecher zu einer Lebensführung und Einstellung zu
verhelfen, die diesen in Zukunft von der Begehung mit Strafe
bedrohter Handlungen abzuhalten vermag. Soweit es dazu nötig ist, hat
er ihn auf geeignete Weise bei seinen Bemühungen zu unterstützen,
wesentliche Lebensbedürfnisse zu decken, insbesondere Unterkunft und
Arbeit zu finden.
  (2) Der Bewährungshelfer hat dem Gericht über seine Tätigkeit und
seine Wahrnehmungen zu berichten,
  1. soweit dies das Gericht verlangt oder es erforderlich oder
     zweckmäßig ist, um den Zweck der Bewährungshilfe zu erreichen,
  2. wenn Anlaß besteht, die Bewährungshilfe aufzuheben,
  3. in jedem Fall aber sechs Monate nach Anordnung der
     Bewährungshilfe sowie bei deren Beendigung.
  (3) Das Gericht hat während der Probezeit die Bewährungshilfe auch
nachträglich anzuordnen oder sie aufzuheben, soweit dies nach § 50
geboten erscheint.

 Widerruf der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung
                     aus einer Freiheitsstrafe

  § 53. (1) Wird der Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit
begangenen strafbaren Handlung verurteilt, so hat das Gericht die
bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung aus einer
Freiheitsstrafe zu widerrufen und die Strafe, den Strafteil oder den
Strafrest vollziehen zu lassen, wenn dies in Anbetracht der
neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um
den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Eine strafbare Handlung, die der Rechtsbrecher in der Zeit zwischen
der Entscheidung erster Instanz und der Rechtskraft der Entscheidung
über die Gewährung der bedingten Strafnachsicht oder der bedingten
Entlassung oder während einer behördlichen Anhaltung, die in die
Probezeit nicht einzurechnen ist (§ 49), begangen hat, steht einer in
der Probezeit verübten strafbaren Handlung gleich.
  (2) Wenn der Rechtsbrecher während des vom Gericht bestimmten
Zeitraumes eine Weisung trotz förmlicher Mahnung mutwillig nicht
befolgt oder sich beharrlich dem Einfluß des Bewährungshelfers
entzieht, hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht oder die
bedingte Entlassung zu widerrufen und die Strafe oder den Strafrest
vollziehen zu lassen, wenn dies nach den Umständen geboten erscheint,
um den Rechtsbrecher von der Begehung strafbarer Handlungen
abzuhalten.
  (3) Wird in den Fällen der Abs. 1 und 2 die bedingte
Strafnachsicht oder Entlassung nicht widerrufen, so kann das Gericht
die Probezeit, falls sie kürzer bestimmt war, bis auf höchstens fünf
Jahre verlängern; im Falle der bedingten Entlassung aus einer
lebenslangen Freiheitsstrafe kann das Gericht die Probezeit bis auf
höchstens fünfzehn Jahre verlängern. Zugleich hat es zu prüfen, ob
und welche Weisungen neu zu erteilen sind und ob, falls das noch
nicht geschehen sein sollte, Bewährungshilfe anzuordnen ist.
  (4) Bestehen gegen Ende der ursprünglichen oder verlängerten
Probezeit nach bedingter Entlassung aus einer lebenslangen
Freiheitsstrafe sonst besondere Gründe zur Annahme, dass es einer
weiteren Erprobung des Rechtsbrechers bedarf, so kann das Gericht
die Probezeit um höchstens drei Jahre verlängern. Eine wiederholte
Verlängerung ist zulässig.

 Widerruf der bedingten Nachsicht und der bedingten Entlassung bei
                    einer vorbeugenden Maßnahme

  § 54. (1) Die bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer
Anstalt für geistig abnorme oder für entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher und die bedingte Entlassung aus einer der in den
§§ 21 bis 23 bezeichneten Anstalten sind unter den im § 53 genannten
Voraussetzungen zu widerrufen, wenn sich aus den dort genannten
Umständen ergibt, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die
vorbeugende Maßnahme richtet, noch besteht.
  (2) Wird im Falle des Abs. 1 die bedingte Nachsicht der
Unterbringung in oder die bedingte Entlassung aus einer im § 21
bezeichneten Anstalt nicht widerrufen, so kann das Gericht die
Probezeit bis auf höchstens fünfzehn Jahre verlängern. Beträgt die
Probezeit nur fünf Jahre, so kann sie das Gericht bis auf höchstens
zehn Jahre verlängern. Zugleich hat es zu prüfen, ob und welche
Weisungen neu zu erteilen sind und ob, falls das noch nicht
geschehen sein sollte, Bewährungshilfe anzuordnen ist.
  (3) Bestehen gegen Ende der ursprünglichen oder verlängerten
Probezeit besondere Gründe zur Annahme, dass es weiterhin der
Androhung der Unterbringung bedarf, um die Gefährlichkeit, gegen die
sich die vorbeugende Maßnahme richtet, hintanzuhalten, so kann das
Gericht die Probezeit um höchstens drei Jahre verlängern. Eine
wiederholte Verlängerung ist zulässig.
  (4) Ist im Falle der bedingten Nachsicht der Unterbringung in oder
der bedingten Entlassung aus einer Anstalt nach § 21 Abs. 1 dem
Rechtsbrecher die Weisung erteilt worden, sich einer medizinischen
Behandlung zu unterziehen und besteht Grund zur Annahme, dass der
Rechtsbrecher die Weisung nicht befolgt und es deshalb einer
stationären Behandlung bedarf, um die Gefährlichkeit, gegen die sich
die vorbeugende Maßnahme gerichtet hat, hintanzuhalten, so hat das
Gericht die Sicherheitsbehörde zu verständigen, die nach § 9 des
Unterbringungsgesetzes vorzugehen hat. Das Gericht ist von den in
der Folge getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
  (5) Wird jedoch im Falle einer bedingten Entlassung aus einer der
in den §§ 21 bis 23 bezeichneten Anstalten wegen einer während der
Probezeit (§ 53 Abs. 1) begangenen mit Strafe bedrohten Handlung die
vorbeugende Maßnahme neuerlich angeordnet, so wird damit die frühere
Anordnung dieser Maßnahme gegenstandslos.
  (6) Die bedingte Entlassung aus einer Anstalt für
entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist nicht zu widerrufen, wenn
die Fortsetzung der Behandlung von vornherein aussichtslos scheint.

              Widerruf bei nachträglicher Verurteilung

  § 55. (1) Die bedingte Nachsicht einer Strafe, eines Strafteiles
und der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher ist zu widerrufen, wenn eine nachträgliche Verurteilung
gemäß § 31 erfolgt und die bedingte Nachsicht bei gemeinsamer
Aburteilung nicht gewährt worden wäre.
  (2) Wurde die Strafe, ein Strafteil oder die Unterbringung in einer
Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher bei der
nachträglichen Verurteilung bedingt nachgesehen, so ist diese
Nachsicht zu widerrufen, wenn sie bei gleichzeitiger Aburteilung
nicht gewährt worden wäre und die Verurteilung, auf die gemäß § 31
Bedacht zu nehmen gewesen wäre, nicht aktenkundig war.
  (3) Wird die bedingte Nachsicht nicht widerrufen, so dauert jede
der zusammentreffenden Probezeiten bis zum Ablauf der Probezeit, die
zuletzt endet, jedoch nicht länger als fünf Jahre.

                          Widerrufsfristen

  § 56. Die in den §§ 53 bis 55 vorgesehenen Verfügungen kann das
Gericht nur in der Probezeit, wegen einer während dieser Zeit
begangenen strafbaren Handlung jedoch auch innerhalb von sechs
Monaten nach Ablauf der Probezeit oder nach Beendigung eines bei
deren Ablauf gegen den Rechtsbrecher anhängigen Strafverfahrens
treffen.

                         Sechster Abschnitt
                             Verjährung

                    Verjährung der Strafbarkeit

  § 57. (1) Strafbare Handlungen, die mit lebenslanger
Freiheitsstrafe bedroht sind oder die mit Freiheitsstrafe von zehn
bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht
sind, verjähren nicht. Nach Ablauf einer Frist von zwanzig Jahren
tritt jedoch an die Stelle der angedrohten lebenslangen
Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren.
Für die Frist gelten Abs. 2 und § 58 entsprechend.
  (2) Die Strafbarkeit anderer Taten erlischt durch Verjährung. Die
Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit
abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört.
  (3) Die Verjährungsfrist beträgt
zwanzig Jahre,
  wenn die Handlung zwar nicht mit lebenslanger Freiheitsstrafe, aber
  mit mehr als zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist;
zehn Jahre,
  wenn die Handlung mit mehr als fünfjähriger, aber höchstens
  zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist;
fünf Jahre,
  wenn die Handlung mit mehr als einjähriger, aber höchstens
  fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist;
drei Jahre,
  wenn die Handlung mit mehr als sechsmonatiger, aber höchstens
  einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist;
ein Jahr,
  wenn die Handlung mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe
  oder nur mit Geldstrafe bedroht ist.
  (4) Mit dem Eintritt der Verjährung werden auch die Abschöpfung
der Bereicherung, der Verfall und vorbeugende Maßnahmen unzulässig.

                 Verlängerung der Verjährungsfrist

  § 58. (1) Tritt ein zum Tatbild gehörender Erfolg erst ein, nachdem
die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das
mit Strafe bedrohte Verhalten aufgehört hat, so endet die
Verjährungsfrist nicht, bevor sie entweder auch vom Eintritt des
Erfolges ab verstrichen ist oder seit dem im § 57 Abs. 2 bezeichneten
Zeitpunkt ihr Eineinhalbfaches, mindestens aber drei Jahre abgelaufen
sind.
  (2) Begeht der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich eine
mit Strafe bedrohte Handlung, die auf der gleichen schädlichen
Neigung beruht, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für
diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
  (3) In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
  1. die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die
     Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann,
     soweit das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 und
     Abs. 4 nichts anderes bestimmen;
  2. die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein
     Strafverfahren bei Gericht anhängig ist;
  3. die Zeit bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Verletzten
     einer Genitalverstümmelung (§ 90 Abs. 3) oder einer strafbaren
     Handlung nach den §§ 201, 202, 205, 206, 207, 207b, 212 oder
     213.
  (4) Wird die Tat nur auf Verlangen, auf Antrag oder mit
Ermächtigung eines dazu Berechtigten verfolgt, so wird der Lauf der
Verjährung nicht dadurch gehemmt, daß die Verfolgung nicht verlangt
oder beantragt oder die Ermächtigung nicht erteilt wird.

                  Verjährung der Vollstreckbarkeit

  § 59. (1) Die Vollstreckbarkeit einer lebenslangen Freiheitsstrafe,
einer Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren und einer
Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder
für gefährliche Rückfallstäter verjährt nicht.
  (2) Die Vollstreckbarkeit anderer Strafen, einer Abschöpfung der
Bereicherung, eines Verfalls und vorbeugender Maßnahmen erlischt
durch Verjährung. Die Frist für die Verjährung beginnt mit der
Rechtskraft der Entscheidung, in der auf die Strafe, die Abschöpfung
der Bereicherung, den Verfall oder die vorbeugende Maßnahme erkannt
worden ist.
  (3) Die Frist beträgt
fünfzehn Jahre,
  wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, aber nicht mehr
  als zehn Jahren erkannt worden ist;
zehn Jahre,
  wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr
  als einem Jahr oder auf eine Geldstrafe unter Festsetzung einer
  Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als drei Monaten erkannt worden ist;
fünf Jahre
  in allen übrigen Fällen.
  (4) Ist gleichzeitig auf mehrere Strafen oder vorbeugende Maßnahmen
erkannt worden, so richtet sich die Verjährung der Vollstreckbarkeit
aller dieser Strafen oder Maßnahmen nach der Strafe oder Maßnahme,
für die die längste Verjährungsfrist vorgesehen ist. Sind eine
Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe gleichzeitig verhängt worden, so
ist zur Berechnung der Verjährungsfrist die Ersatzfreiheitsstrafe zur
Freiheitsstrafe hinzuzurechnen. Ist gegen denselben Täter sowohl auf
eine Strafe als auch auf Abschöpfung der Bereicherung erkannt worden,
so richtet sich die Verjährung der Vollstreckbarkeit der Abschöpfung
der Bereicherung nach jener der Strafe.

      Verlängerung der Frist für die Vollstreckungsverjährung

  § 60. (1) Wird gegen den Verurteilten in der Verjährungsfrist auf
eine neue Strafe oder vorbeugende Maßnahme erkannt, so tritt die
Verjährung der Vollstreckbarkeit nicht ein, bevor nicht auch die
Vollstreckbarkeit dieser Strafe oder vorbeugenden Maßnahme erloschen
ist.
  (2) In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
  1. die Probezeit im Fall einer bedingten Nachsicht der Strafe oder
der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher oder im Fall einer bedingten Entlassung;
  2. Zeiten, für die dem Verurteilten ein Aufschub des Vollzuges
einer Freiheitsstrafe, es sei denn wegen Vollzugsuntauglichkeit, oder
der Zahlung einer Geldstrafe gewährt worden ist;
  3. Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung
angehalten worden ist;
  4. Zeiten, in denen sich der Verurteilte im Ausland aufgehalten
hat.
  (3) Der Vollzug der Freiheitsstrafe oder der mit
Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme unterbricht die
Verjährung. Hört die Unterbrechung auf, ohne daß der Verurteilte
endgültig entlassen wird, so beginnt die Verjährungsfrist unbeschadet
der Bestimmungen des Abs. 2 von neuem zu laufen.

                        Siebenter Abschnitt
                          Geltungsbereich

                         Zeitliche Geltung

  § 61. Die Strafgesetze sind auf Taten anzuwenden, die nach dem
Inkrafttreten begangen worden sind. Auf früher begangene Taten sind
sie dann anzuwenden, wenn die Gesetze, die zur Zeit der Tat gegolten
haben, für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren.

                   Strafbare Handlungen im Inland

  § 62. Die österreichischen Strafgesetze gelten für alle Taten, die
im Inland begangen worden sind.

     Strafbare Handlungen an Bord österreichischer Schiffe oder
                           Luftfahrzeuge

  § 63. Die österreichischen Strafgesetze gelten auch für Taten, die
auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug begangen worden
sind, unabhängig davon, wo sich dieses befindet.

 Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze
                     des Tatorts bestraft werden

  § 64. (1) Die österreichischen Strafgesetze gelten unabhängig von
den Strafgesetzen des Tatorts für folgende im Ausland begangene
Taten:
  1. Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
     zugunsten des Auslands (§ 124), Hochverrat (§ 242), Vorbereitung
     eines Hochverrats (§ 244), staatsfeindliche Verbindungen
     (§ 246), Angriffe auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251),
     Landesverrat (§§ 252 bis 258) und strafbare Handlungen gegen
     das Bundesheer (§§ 259 und 260);
  2. strafbare Handlungen, die jemand gegen einen österreichischen
     Beamten (§ 74 Z. 4) während oder wegen der Vollziehung seiner
     Aufgaben und die jemand als österreichischer Beamter begeht;
  3. falsche Beweisaussage vor Gericht (§ 288) und unter Eid
     abgelegte oder mit einem Eid bekräftigte falsche Beweisaussage
     vor einer Verwaltungsbehörde (§ 289) in einem Verfahren, das
     bei einem österreichischen Gericht oder einer österreichischen
     Verwaltungsbehörde anhängig ist;
  4. erpresserische Entführung (§ 102), Überlieferung an eine
     ausländische Macht (§ 103), Sklavenhandel (§ 104),
     Menschenhandel (§ 104a), grenzüberschreitender
     Prostitutionshandel (§ 217), Geldfälschung (§ 232), die nach
     § 232 strafbare Fälschung besonders geschützter Wertpapiere
     (§ 237), kriminelle Organisation (§ 278a) und die nach
     den §§ 28 Abs. 2 bis 5, 31 Abs. 2 sowie 32 Abs. 2 des
     Suchtmittelgesetzes strafbaren Handlungen, wenn durch die Tat
     österreichische Interessen verletzt worden sind oder der Täter
     nicht ausgeliefert werden kann;
 4a. schwerer sexueller Mißbrauch von Unmündigen (§ 206), sexueller
     Missbrauch von Unmündigen (§ 207), pornographische
     Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs. 1 und 2,
     sexueller Missbrauch von Jugendlichen nach § 207b Abs. 2 und 3
     und Förderung der Prostitution und pornographischer
     Darbietungen Minderjähriger (§ 215a), wenn der Täter
     Österreicher ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
     hat;
 4b. Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
     (§ 177a), wenn der Täter Österreicher ist, in bezug auf die
     Entwicklung atomarer Kampfmittel jedoch nur, soweit die Tat
     nicht im Auftrag oder unter der Verantwortung einer
     Vertragspartei des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung
     von Atomwaffen, BGBl. Nr. 258/1970, die Atomwaffenstaat ist,
     begangen worden ist;
  5. Luftpiraterie (§ 185), damit im Zusammenhang begangene
     strafbare Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die
     Freiheit und vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der
     Luftfahrt (§ 186), wenn
     a) die strafbare Handlung gegen ein österreichisches
        Luftfahrzeug gerichtet ist,
     b) das Luftfahrzeug in Österreich landet und der Täter sich
        noch an Bord befindet,
     c) das Luftfahrzeug ohne Besatzung an jemanden vermietet ist,
        der seinen Geschäftssitz oder in Ermangelung eines solchen
        Sitzes seinen ständigen Aufenthalt in Österreich hat, oder
     d) sich der Täter in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert
        werden kann;
  6. sonstige strafbare Handlungen, zu deren Verfolgung Österreich,
     auch wenn sie im Ausland begangen worden sind, unabhängig von
     den Strafgesetzen des Tatorts verpflichtet ist;
  7. strafbare Handlungen, die ein Österreicher gegen einen
     Österreicher begeht, wenn beide ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
     Aufenthalt im Inland haben;
  8. Beteiligung (§ 12) an einer strafbaren Handlung, die der
     unmittelbare Täter im Inland begangen hat, sowie Hehlerei
     (§ 164) und Geldwäscherei (§ 165) in bezug auf eine im Inland
     begangene Tat;
  9. terroristische Vereinigung (§ 278b) und terroristische
     Straftaten (§ 278c) sowie damit im Zusammenhang begangene
     strafbare Handlungen nach den §§ 128 bis 131, 144 und 145
     sowie 223 und 224, wenn
     a) der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er
        die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat
        und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch
        besitzt,
     b) der Täter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
        Inland hat,
     c) die Tat zugunsten einer juristischen Person mit Sitz in
        Österreich begangen wurde,
     d) die Tat gegen den Nationalrat, den Bundesrat, die
        Bundesversammlung, die Bundesregierung, einen Landtag, eine
        Landesregierung, den Verfassungsgerichtshof, den
        Verwaltungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, sonst ein
        Gericht oder eine Behörde oder gegen die Bevölkerung der
        Republik Österreich begangen wurde,
     e) die Tat gegen ein Organ der Europäischen Union oder eine
        gemäß den Verträgen zur Gründung der Europäischen
        Gemeinschaften oder dem Vertrag über die Europäische Union
        geschaffene Einrichtung mit Sitz in der Republik Österreich
        begangen wurde oder
     f) der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, sich in
        Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden kann;
 10. Terrorismusfinanzierung (§ 278d), wenn
     a) der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er
        die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat
        und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch
        besitzt oder
     b) der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, sich in
        Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden kann.
  (2) Können die im Abs. 1 genannten Strafgesetze bloß deshalb nicht
angewendet werden, weil sich die Tat als eine mit strengerer Strafe
bedrohte Handlung darstellt, so ist die im Ausland begangene Tat
gleichwohl unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts nach den
österreichischen Strafgesetzen zu bestrafen.

 Strafbare Handlungen im Ausland, die nur bestraft werden, wenn sie
       nach den Gesetzen des Tatorts mit Strafe bedroht sind

  § 65. (1) Für andere als die in den §§ 63 und 64 bezeichneten
Taten, die im Ausland begangen worden sind, gelten, sofern die Taten
auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht sind, die
österreichischen Strafgesetze:
  1. wenn der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er
die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur
Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt;
  2. wenn der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland
betreten wird und aus einem anderen Grund als wegen der Art oder
Eigenschaft seiner Tat nicht an das Ausland ausgeliefert werden kann.
  (2) Die Strafe ist so zu bestimmen, daß der Täter in der
Gesamtauswirkung nicht ungünstiger gestellt ist als nach dem Gesetz
des Tatorts.
  (3) Besteht am Ort der Tat keine Strafgewalt, so genügt es, wenn
die Tat nach den österreichischen Gesetzen strafbar ist.
  (4) Die Strafbarkeit entfällt jedoch:
  1. wenn die Strafbarkeit der Tat nach den Gesetzen des Tatorts
erloschen ist;
  2. wenn der Täter von einem Gericht des Staates, in dem die Tat
begangen worden ist, rechtskräftig freigesprochen oder sonst außer
Verfolgung gesetzt worden ist;
  3. wenn der Täter von einem ausländischen Gericht rechtskräftig
verurteilt und die Strafe ganz vollstreckt oder, soweit sie nicht
vollstreckt wurde, erlassen worden oder ihre Vollstreckbarkeit nach
dem ausländischen Recht verjährt ist;
  4. solange die Vollstreckung der vom ausländischen Gericht
verhängten Strafe ganz oder teilweise ausgesetzt ist.
  (5) Nach den österreichischen Gesetzen vorgesehene vorbeugende
Maßnahmen sind, wenn die Voraussetzungen hiefür zutreffen, gegen
einen Österreicher auch dann anzuordnen, wenn er aus einem der Gründe
des vorhergehenden Absatzes im Inland nicht bestraft werden kann.

           Geltungsbereich des Verfalls und der Einziehung

  § 65a. Der Verfall und die Einziehung treffen alle Vermögenswerte
und Gegenstände, die sich im Inland befinden.

              Anrechnung im Ausland erlittener Strafen

  § 66. Hat der Täter für die Tat, derentwegen er im Inland bestraft
wird, schon im Ausland eine Strafe verbüßt, so ist sie auf die im
Inland verhängte Strafe anzurechnen.

                        Zeit und Ort der Tat

  § 67. (1) Eine mit Strafe bedrohte Handlung hat der Täter zu der
Zeit begangen, da er gehandelt hat oder hätte handeln sollen; wann
der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.
  (2) Eine mit Strafe bedrohte Handlung hat der Täter an jedem Ort
begangen, an dem er gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder ein
dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist
oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen.

                          Achter Abschnitt
                        Begriffsbestimmungen

                           Zeitberechnung

  § 68. Jahre und Monate sind nach dem Kalender zu berechnen.
Zeiträume werden so berechnet, daß der Tag, auf den das Ereignis
fällt, mit dem der Zeitraum beginnt, nicht mitgezählt wird. Sie enden
mit dem Ablauf des letzten Tages.

                        Öffentliche Begehung

  § 69. Eine Handlung wird nur dann öffentlich begangen, wenn sie
unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden
kann.

                       Gewerbsmäßige Begehung

  § 70. Gewerbsmäßig begeht eine strafbare Handlung, wer sie in der
Absicht vornimmt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine
fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

                         Schädliche Neigung

  § 71. Auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen mit Strafe
bedrohte Handlungen, wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder
auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen
Charaktermangel zurückzuführen sind.

                             Angehörige

  § 72. (1) Unter Angehörigen einer Person sind ihre Verwandten und
Verschwägerten in gerader Linie, ihr Ehegatte und dessen Geschwister,
ihre Geschwister und deren Ehegatten, Kinder und Enkel, die
Geschwister ihrer Eltern und Großeltern, ihre Vettern und Basen, der
Vater oder die Mutter ihres unehelichen Kindes, ihre Wahl- und
Pflegeeltern, ihre Wahl- und Pflegekinder, ihr Vormund und ihre
Mündel zu verstehen.
  (2) Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, werden
wie Angehörige behandelt, Kinder und Enkel einer von ihnen werden wie
Angehörige auch der anderen behandelt.

                    Ausländische Verurteilungen

  § 73. Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung
durch ein inländisches Gericht abstellt, stehen ausländische
Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen
einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht
gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 der
europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren
ergangen sind.

                    Andere Begriffsbestimmungen

  § 74. (1) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist
  1. unmündig: wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet
     hat;
  2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2001)
  3. minderjährig: wer das achtzehnte Lebensjahr noch nicht
     vollendet hat;
  4. Beamter: jeder, der bestellt ist, im Namen des Bundes, eines
     Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer
     anderen Person des öffentlichen Rechtes, ausgenommen einer
     Kirche oder Religionsgesellschaft, als deren Organ allein oder
     gemeinsam mit einem anderen Rechtshandlungen vorzunehmen, oder
     sonst mit Aufgaben der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung
     betraut ist; als Beamter gilt auch, wer nach einem anderen
     Bundesgesetz oder auf Grund einer zwischenstaatlichen
     Vereinbarung bei einem Einsatz im Inland einem österreichischen
     Beamten gleichgestellt ist;
 4a. Beamter eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
     Union: jeder, der nach dem Strafrecht eines anderen
     Mitgliedstaates der Europäischen Union Beamter oder Amtsträger
     ist und auch bei sinngemäßer Anwendung der Z 4 Beamter wäre;
 4b. Gemeinschaftsbeamter: jeder, der Beamter oder
     Vertragsbediensteter im Sinne des Statuts der Beamten der
     Europäischen Gemeinschaften oder der Beschäftigungsbedingungen
     für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften
     ist oder der den Europäischen Gemeinschaften von den
     Mitgliedstaaten oder von öffentlichen oder privaten
     Einrichtungen zur Verfügung gestellt wird und dort mit Aufgaben
     betraut ist, die den Aufgaben der Beamten oder sonstigen
     Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften entsprechen;
     Gemeinschaftsbeamte sind auch die Mitglieder von Einrichtungen,
     die nach den Verträgen zur Gründung der Europäischen
     Gemeinschaften errichtet wurden, und die Bediensteten dieser
     Einrichtungen, die Mitglieder der Kommission, des Gerichtshofs
     und des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften sowie die
     Organwalter und Bediensteten des Europäischen Polizeiamtes
     (Europol);
 4c. ausländischer Beamter: jeder, der in einem anderen Staat ein
     Amt in der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz innehat, der
     eine öffentliche Aufgabe für einen anderen Staat oder eine
     Behörde oder ein öffentliches Unternehmen eines solchen
     wahrnimmt oder der Beamter oder Bevollmächtigter einer
     internationalen Organisation ist;
  5. gefährliche Drohung: eine Drohung mit einer Verletzung an
     Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen, die geeignet ist, dem
     Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine
     persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten
     Übels begründete Besorgnisse einzuflößen, ohne Unterschied, ob
     das angedrohte Übel gegen den Bedrohten selbst, gegen dessen
     Angehörige oder gegen andere unter seinen Schutz gestellte oder
     ihm persönlich nahestehende Personen gerichtet ist;
  6. Entgelt: jede einer Bewertung in Geld zugängliche Gegenleistung,
     auch wenn sie einer anderen Person zugute kommen soll als der,
     der sie angeboten oder gegeben wird;
  7. Urkunde: eine Schrift, die errichtet worden ist, um ein Recht
     oder ein Rechtsverhältnis zu begründen, abzuändern oder
     aufzuheben oder eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu
     beweisen;
  8. Computersystem: sowohl einzelne als auch verbundene
     Vorrichtungen, die der automationsunterstützten
     Datenverarbeitung dienen;
  9. Prostitution: die Vornahme geschlechtlicher Handlungen oder
     die Duldung geschlechtlicher Handlungen am eigenen Körper
     gegen Entgelt in der Absicht, sich oder einem Dritten durch
     die wiederkehrende Vornahme oder Duldung eine fortlaufende
     Einnahme zu verschaffen;
 10. unbares Zahlungsmittel: jedes personengebundene oder
     übertragbare körperliche Zahlungsmittel, das den Aussteller
     erkennen lässt, durch Codierung, Ausgestaltung oder
     Unterschrift gegen Fälschung oder missbräuchliche Verwendung
     geschützt ist und im Rechtsverkehr bargeldvertretende Funktion
     hat oder der Ausgabe von Bargeld dient.
  (2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Daten sowohl
personenbezogene und nicht personenbezogene Daten als auch Programme.

                          Besonderer Teil

                          Erster Abschnitt
             Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben

                               Mord

  § 75. Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis
zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

                             Totschlag

  § 76. Wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen
Gemütsbewegung dazu hinreißen läßt, einen anderen zu töten, ist mit
Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

                        Tötung auf Verlangen

  § 77. Wer einen anderen auf dessen ernstliches und eindringliches
Verlangen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren zu bestrafen.

                      Mitwirkung am Selbstmord

  § 78. Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder
ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren zu bestrafen.

                 Tötung eines Kindes bei der Geburt

  § 79. Eine Mutter, die das Kind während der Geburt oder solange sie
noch unter der Einwirkung des Geburtsvorgangs steht, tötet, ist mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

                         Fahrlässige Tötung

  § 80. Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

   Fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen

  § 81. (1) Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt
  1. unter besonders gefährlichen Verhältnissen,
  2. nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch
     Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen
     berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht
     ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er
     vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine
     Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine
     Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche
     Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern
     geeignet sei, oder
  3. dadurch, dass er, wenn auch nur fahrlässig, ein gefährliches
     Tier entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen
     Auftrag hält, verwahrt oder führt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  (2) Der Täter ist nach Abs. 1 Z 3 auch zu bestrafen, wenn er sich
mit einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag nicht
bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung
oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre, oder
wenn ihm der Irrtum über die Rechtsvorschrift oder den behördlichen
Auftrag sonst vorzuwerfen ist.

                             Aussetzung

  § 82. (1) Wer das Leben eines anderen dadurch gefährdet, daß er ihn
in eine hilflose Lage bringt und in dieser Lage im Stich läßt, ist
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
bestrafen.
  (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer das Leben eines anderen, der unter
seiner Obhut steht oder dem er sonst beizustehen verpflichtet ist
(§ 2), dadurch gefährdet, daß er ihn in einer hilflosen Lage im Stich
läßt.
  (3) Hat die Tat den Tod des Gefährdeten zur Folge, so ist der Täter
mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

                          Körperverletzung

  § 83. (1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der
Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper mißhandelt
und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt.

                      Schwere Körperverletzung

  § 84. (1) Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde
Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die
Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der
Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  (2) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn die Tat begangen worden
ist
  1. mit einem solchen Mittel und auf solche Weise, womit in der
Regel Lebensgefahr verbunden ist,
  2. von mindestens drei Personen in verabredeter Verbindung,
  3. unter Zufügung besonderer Qualen oder
  4. an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder
wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner
Pflichten.
  (3) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn er mindestens drei
selbständige Taten ohne begreiflichen Anlaß und unter Anwendung
erheblicher Gewalt begangen hat.

             Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen

  § 85. Hat die Tat für immer oder für lange Zeit
  1. den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des
Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit,
  2. eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende
Verunstaltung oder
  3. ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des
Geschädigten zur Folge,
so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu bestrafen.

               Körperverletzung mit tödlichem Ausgang

  § 86. Hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, so ist der
Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

               Absichtliche schwere Körperverletzung

  § 87. (1) Wer einem anderen eine schwere Körperverletzung (§ 84
Abs. 1) absichtlich zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu
fünf Jahren zu bestrafen.
  (2) Zieht die Tat eine schwere Dauerfolge (§ 85) nach sich, so ist
der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat die
Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf
bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

                    Fahrlässige Körperverletzung

  § 88. (1) Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an
der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
  (2) Trifft den Täter kein schweres Verschulden und ist entweder
  1. die verletzte Person mit dem Täter in auf- oder absteigender
Linie verwandt oder verschwägert oder sein Ehegatte, sein Bruder oder
seine Schwester oder nach § 72 Abs. 2 wie ein Angehöriger des Täters
zu behandeln,
  2. der Täter ein Angehöriger eines gesetzlich geregelten
Gesundheitsberufes, die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung
in Ausübung seines Berufes zugefügt worden und aus der Tat keine
Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als
vierzehntägiger Dauer erfolgt oder
  3. aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit
einer anderen Person von mehr als dreitägiger Dauer erfolgt,
so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.
  (3) In den im § 81 Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Fällen ist der
Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  (4) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur
Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, in den im § 81 Z 1 bis 3
bezeichneten Fällen aber mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu
bestrafen.

               Gefährdung der körperlichen Sicherheit

  § 89. Wer in den im § 81 Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Fällen,
wenn auch nur fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit
oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180
Tagessätzen zu bestrafen.

                    Einwilligung des Verletzten

  § 90. (1) Eine Körperverletzung oder Gefährdung der körperlichen
Sicherheit ist nicht rechtswidrig, wenn der Verletzte oder Gefährdete
in sie einwilligt und die Verletzung oder Gefährdung als solche nicht
gegen die guten Sitten verstößt.
  (2) Die von einem Arzt an einer Person mit deren Einwilligung
vorgenommene Sterilisation ist nicht rechtswidrig, wenn entweder die
Person bereits das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat oder
der Eingriff aus anderen Gründen nicht gegen die guten Sitten
verstößt.
  (3) In eine Verstümmelung oder sonstige Verletzung der Genitalien,
die geeignet ist, eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen
Empfindens herbeizuführen, kann nicht eingewilligt werden.

                             Raufhandel

  § 91. (1) Wer an einer Schlägerei tätlich teilnimmt, ist schon
wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Schlägerei
eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen verursacht,
wenn sie aber den Tod eines anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren.
  (2) Wer an einem Angriff mehrerer tätlich teilnimmt, ist schon
wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wenn der Angriff
eine Körperverletzung eines anderen verursacht, wenn er aber eine
schwere Körperverletzung eines anderen verursacht, mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen, wenn er den Tod eines anderen verursacht, mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
  (3) Der Täter, dem aus der Teilnahme kein Vorwurf gemacht werden
kann, ist nicht zu bestrafen.

       Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder
                      wehrloser Personen

  § 92. (1) Wer einem anderen, der seiner Fürsorge oder Obhut
untersteht und der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat
oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder Schwachsinns wehrlos ist,
körperliche oder seelische Qualen zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren zu bestrafen.
  (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer seine Verpflichtung zur Fürsorge
oder Obhut einem solchen Menschen gegenüber gröblich vernachlässigt
und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dessen Gesundheit oder dessen
körperliche oder geistige Entwicklung beträchtlich schädigt.
  (3) Hat die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen
(§ 85) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren, hat sie den Tod des Geschädigten zur
Folge, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

           Überanstrengung unmündiger, jüngerer oder
                 schonungsbedürftiger Personen

  § 93. (1) Wer einen anderen, der von ihm abhängig ist oder seiner
Fürsorge oder Obhut untersteht und der das achtzehnte Lebensjahr noch
nicht vollendet hat oder wegen seines Gesundheitszustandes
offensichtlich schonungsbedürftig ist, aus Bosheit oder rücksichtslos
überanstrengt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, die Gefahr des
Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder
Gesundheitsschädigung des Überanstrengten herbeiführt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  (2) Hat die Tat eine der im § 92 Abs. 3 genannten Folgen, so sind
die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

                   Imstichlassen eines Verletzten

  § 94. (1) Wer es unterläßt, einem anderen, dessen Verletzung am
Körper (§ 83) er, wenn auch nicht widerrechtlich, verursacht hat, die
erforderliche Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  (2) Hat das Imstichlassen eine schwere Körperverletzung (§ 84
Abs. 1) des Verletzten zur Folge, so ist der Täter mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat es seinen Tod zur Folge, mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  (3) Der Täter ist entschuldigt, wenn ihm die Hilfeleistung nicht
zuzumuten ist. Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht
zuzumuten, wenn sie nur unter der Gefahr des Todes oder einer
beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder unter
Verletzung anderer überwiegender Interessen möglich wäre.
  (4) Der Täter ist nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, wenn er
schon wegen der Verletzung mit der gleichen oder einer strengeren
Strafe bedroht ist.

                   Unterlassung der Hilfeleistung

  § 95. (1) Wer es bei einem Unglücksfall oder einer Gemeingefahr
(§ 176) unterläßt, die zur Rettung eines Menschen aus der Gefahr des
Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder
Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu 360 Tagessätzen, wenn die Unterlassung der Hilfeleistung jedoch
den Tod eines Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen,
es sei denn, daß die Hilfeleistung dem Täter nicht zuzumuten ist.
  (2) Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn
sie nur unter Gefahr für Leib oder Leben oder unter Verletzung
anderer ins Gewicht fallender Interessen möglich wäre.

                         Zweiter Abschnitt
                      Schwangerschaftsabbruch

                      Schwangerschaftsabbruch

  § 96. (1) Wer mit Einwilligung der Schwangeren deren
Schwangerschaft abbricht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr,
begeht er die Tat gewerbsmäßig, mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren zu bestrafen.
  (2) Ist der unmittelbare Täter kein Arzt, so ist er mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, begeht er die Tat gewerbsmäßig
oder hat sie den Tod der Schwangeren zur Folge, mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  (3) Eine Frau, die den Abbruch ihrer Schwangerschaft selbst
vornimmt oder durch einen anderen zuläßt, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr zu bestrafen.

            Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs

  § 97. (1) Die Tat ist nach § 96 nicht strafbar,
  1. wenn der Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten drei
Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach vorhergehender ärztlicher
Beratung von einem Arzt vorgenommen wird; oder
  2. wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Abwendung einer nicht
anders abwendbaren ernsten Gefahr für das Leben oder eines schweren
Schadens für die körperliche oder seelische Gesundheit der
Schwangeren erforderlich ist oder eine ernste Gefahr besteht, daß das
Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde, oder die
Schwangere zur Zeit der Schwängerung unmündig gewesen ist und in
allen diesen Fällen der Abbruch von einem Arzt vorgenommen wird; oder
  3. wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der Schwangeren aus
einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter
Umständen vorgenommen wird, unter denen ärztliche Hilfe nicht
rechtzeitig zu erlangen ist.
  (2) Kein Arzt ist verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch
durchzuführen oder an ihm mitzuwirken, es sei denn, daß der Abbruch
ohne Aufschub notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar
drohenden, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr zu retten. Dies gilt
auch für die im Krankenpflegefachdienst, in medizinisch-technischen
Diensten oder im Sanitätshilfsdienst tätigen Personen.
  (3) Niemand darf wegen der Durchführung eines straflosen
Schwangerschaftsabbruchs oder der Mitwirkung daran oder wegen der
Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder
daran mitzuwirken, in welcher Art immer benachteiligt werden.

     Schwangerschaftsabbruch ohne Einwilligung der Schwangeren

  § 98. (1) Wer ohne Einwilligung der Schwangeren deren
Schwangerschaft abbricht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren,
hat die Tat den Tod der Schwangeren zur Folge, mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  (2) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn der
Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der Schwangeren aus einer
unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter Umständen
vorgenommen wird, unter denen die Einwilligung der Schwangeren nicht
rechtzeitig zu erlangen ist.

                         Dritter Abschnitt
              Strafbare Handlungen gegen die Freiheit

                        Freiheitsentziehung

  § 99. (1) Wer einen anderen widerrechtlich gefangen hält oder ihm
auf andere Weise die persönliche Freiheit entzieht, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  (2) Wer die Freiheitsentziehung länger als einen Monat aufrecht
erhält oder sie auf solche Weise, daß sie dem Festgehaltenen
besondere Qualen bereitet, oder unter solchen Umständen begeht, daß
sie für ihn mit besonders schweren Nachteilen verbunden ist, ist mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

         Entführung einer geisteskranken oder wehrlosen Person

  § 100. Wer eine geisteskranke oder wehrlose Person in der Absicht
entführt, dass sie von ihm oder einem Dritten sexuell missbraucht
werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
zu bestrafen.

                 Entführung einer unmündigen Person

  § 101. Wer eine unmündige Person in der Absicht entführt, dass sie
von ihm oder einem Dritten sexuell missbraucht werde, ist mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

                     Erpresserische Entführung

  § 102. (1) Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung mit Gewalt
oder nachdem er die Einwilligung durch gefährliche Drohung oder List
erlangt hat, entführt oder sich seiner sonst bemächtigt, um einen
Dritten zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, ist
mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
  (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer
  1. in der im Abs. 1 genannten Absicht eine unmündige, geisteskranke
oder wegen ihres Zustands zum Widerstand unfähige Person entführt
oder sich ihrer sonst bemächtigt oder
  2. unter Ausnützung einer ohne Nötigungsabsicht vorgenommenen
Entführung oder sonstigen Bemächtigung einer Person einen Dritten zu
einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.
  (3) Hat die Tat den Tod der Person zur Folge, die entführt worden
ist oder deren sich der Täter sonst bemächtigt hat, so ist der Täter
mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit
lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
  (4) Läßt der Täter freiwillig unter Verzicht auf die begehrte
Leistung die Person, die entführt worden ist oder deren sich der
Täter sonst bemächtigt hat, ohne ernstlichen Schaden in ihren
Lebenskreis zurückgelangen, so ist er mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

              Überlieferung an eine ausländische Macht

  § 103. (1) Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung mit Gewalt
oder nachdem er seine Einwilligung durch gefährliche Drohung oder
List erlangt hat, ebenso wer eine unmündige, geisteskranke oder wegen
ihres Zustands zum Widerstand unfähige Person einer ausländischen
Macht überliefert, ist, wenn der Täter oder der Überlieferte ein
Österreicher ist oder sich der Überlieferte zur Zeit der Tat im
Inland aufgehalten hat, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig
Jahren zu bestrafen.
  (2) Wird das Opfer durch die Tat keiner erheblichen Gefahr
ausgesetzt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn
Jahren zu bestrafen.

                           Sklavenhandel

  § 104. (1) Wer Sklavenhandel treibt, ist mit Freiheitsstrafe von
zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
  (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer bewirkt, daß ein anderer versklavt
oder in eine sklavereiähnliche Lage gebracht wird oder daß sich ein
anderer in Sklaverei oder eine sklavereiähnliche Lage begibt.

                           Menschenhandel

  § 104a. (1) Wer
  1. eine minderjährige Person oder
  2. eine volljährige Person unter Einsatz unlauterer Mittel
     (Abs. 2) gegen die Person
mit dem Vorsatz, dass sie sexuell, durch Organentnahme oder in ihrer
Arbeitskraft ausgebeutet werde, anwirbt, beherbergt oder sonst
aufnimmt, befördert oder einem anderen anbietet oder weitergibt, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  (2) Unlautere Mittel sind die Täuschung über Tatsachen, die
Ausnützung einer Autoritätsstellung, einer Zwangslage, einer
Geisteskrankheit oder eines Zustands, der die Person wehrlos macht,
die Einschüchterung und die Gewährung oder Annahme eines Vorteils
für die Übergabe der Herrschaft über die Person.
  (3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist
zu bestrafen, wer die Tat unter Einsatz von Gewalt oder gefährlicher
Drohung begeht.
  (4) Wer die Tat gegen eine unmündige Person, im Rahmen einer
kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so
begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder
grob fahrlässig gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren
Nachteil für die Person zur Folge hat, ist mit Freiheitsstrafe von
einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

                              Nötigung

  § 105. (1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche
Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  (2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt
oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten
Sitten widerstreitet.

                          Schwere Nötigung

  § 106. (1) Wer eine Nötigung begeht, indem er
  1. mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer
     auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer
     Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie,
     ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der
     Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder
     gesellschaftlichen Stellung droht,
  2. die genötigte oder eine andere Person, gegen die sich die Gewalt
     oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere
     Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder
  3. die genötigte Person zur Eheschließung, zur Prostitution oder
     zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung (§ 215a
     Abs. 3) oder sonst zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung
     veranlasst, die besonders wichtige Interessen der genötigten
     oder einer dritten Person verletzt,
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
bestrafen.
  (2) Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der
genötigten oder einer anderen Person, gegen die sich die Gewalt oder
gefährliche Drohung richtet, zur Folge, so ist der Täter mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  (3) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Nötigung zur Prostitution
oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung gegen eine
unmündige Person, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter
Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das
Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet wird
oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur
Folge hat.

                        Gefährliche Drohung

  § 107. (1) Wer einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht
und Unruhe zu versetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu
bestrafen.
  (2) Wer eine gefährliche Drohung begeht, indem er mit dem Tod, mit
einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden
Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit
einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder
Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz
oder gesellschaftlichen Stellung droht oder den Bedrohten oder einen
anderen, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet,
durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand
versetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  (3) In den im § 106 Abs. 2 genannten Fällen ist die dort
vorgesehene Strafe zu verhängen.
  (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2006)

                      Beharrliche Verfolgung

  § 107a. (1) Wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt
(Abs. 2), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  (2) Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die
geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu
beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt
  1. ihre räumliche Nähe aufsucht,
  2. im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines
     sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr
     herstellt,
  3. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren oder
     Dienstleistungen für sie bestellt oder
  4. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte
     veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen.
  (3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 ist der Täter nur auf Antrag der
beharrlich verfolgten Person zu verfolgen.

                             Täuschung

  § 108. (1) Wer einem anderen in seinen Rechten dadurch absichtlich
einen Schaden zufügt, daß er ihn oder einen Dritten durch Täuschung
über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung
verleitet, die den Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr zu bestrafen.
  (2) Hoheitsrechte gelten nicht als Rechte im Sinn des Abs. 1.
  (3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinen Rechten
Verletzten zu verfolgen.

                         Hausfriedensbruch

  § 109. (1) Wer den Eintritt in die Wohnstätte eines anderen mit
Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt erzwingt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  (2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinen Rechten
Verletzten zu verfolgen.
  (3) Wer auf die im Abs. 1 geschilderte Weise in ein Haus, eine
Wohnstätte, einen abgeschlossenen Raum, der zum öffentlichen Dienst
bestimmt ist oder zur Ausübung eines Berufes oder Gewerbes dient,
oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Raum
eindringt, wobei
  1. er gegen eine dort befindliche Person oder Sache Gewalt zu üben
beabsichtigt,
  2. er oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (§ 12) eine
Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer
Person zu überwinden oder zu verhindern, oder
  3. das Eindringen mehrerer Personen erzwungen wird,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

                    Eigenmächtige Heilbehandlung

  § 110. (1) Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch
nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft, behandelt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
  (2) Hat der Täter die Einwilligung des Behandelten in der Annahme
nicht eingeholt, daß durch den Aufschub der Behandlung das Leben oder
die Gesundheit des Behandelten ernstlich gefährdet wäre, so ist er
nach Abs. 1 nur zu bestrafen, wenn die vermeintliche Gefahr nicht
bestanden hat und er sich dessen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt
(§ 6) hätte bewußt sein können.
  (3) Der Täter ist nur auf Verlangen des eigenmächtig Behandelten zu
verfolgen.

                         Vierter Abschnitt
                Strafbare Handlungen gegen die Ehre

                           Üble Nachrede

  § 111. (1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten
wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung
zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten
Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in
der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  (2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine
Weise begeht, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit
zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  (3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr
erwiesen wird. Im Fall des Abs. 1 ist der Täter auch dann nicht zu
bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den
Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu
halten.

           Wahrheitsbeweis und Beweis des guten Glaubens

  § 112. Der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens sind
nur aufzunehmen, wenn sich der Täter auf die Richtigkeit der
Behauptung oder auf seinen guten Glauben beruft. Über Tatsachen des
Privat- oder Familienlebens und über strafbare Handlungen, die nur
auf Verlangen eines Dritten verfolgt werden, sind der Wahrheitsbeweis
und der Beweis des guten Glaubens nicht zuzulassen.

   Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung

  § 113. Wer einem anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren
Weise eine strafbare Handlung vorwirft, für die die Strafe schon
vollzogen oder wenn auch nur bedingt nachgesehen oder nachgelassen
oder für die der Ausspruch der Strafe vorläufig aufgeschoben worden
ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

  Straflosigkeit wegen Ausübung eines Rechtes oder Nötigung durch
                         besondere Umstände

  § 114. (1) Wird durch eine im § 111 oder im § 113 genannte Handlung
eine Rechtspflicht erfüllt oder ein Recht ausgeübt, so ist die Tat
gerechtfertigt.
  (2) Wer durch besondere Umstände genötigt ist, eine dem § 111 oder
dem § 113 entsprechende Behauptung in der Form und auf die Weise
vorzubringen, wie es geschieht, ist nicht zu bestrafen, es sei denn,
daß die Behauptung unrichtig ist und der Täter sich dessen bei
Aufwendung der nötigen Sorgfalt (§ 6) hätte bewußt sein können.

                            Beleidigung

  § 115. (1) Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen
beschimpft, verspottet, am Körper mißhandelt oder mit einer
körperlichen Mißhandlung bedroht, ist, wenn er deswegen nicht nach
einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180
Tagessätzen zu bestrafen.
  (2) Eine Handlung wird vor mehreren Leuten begangen, wenn sie in
Gegenwart von mehr als zwei vom Täter und vom Angegriffenen
verschiedenen Personen begangen wird und diese sie wahrnehmen können.
  (3) Wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen
dazu hinreißen läßt, ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren
Weise zu beschimpfen, zu mißhandeln oder mit Mißhandlungen zu
bedrohen, ist entschuldigt, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch
im Hinblick auf die seit ihrem Anlaß verstrichene Zeit, allgemein
begreiflich ist.

Öffentliche Beleidigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers,
                des Bundesheeres oder einer Behörde

  § 116. Handlungen nach dem § 111 oder dem § 115 sind auch strafbar,
wenn sie gegen den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung
oder einen Landtag, gegen das Bundesheer, eine selbständige Abteilung
des Bundesheeres oder gegen eine Behörde gerichtet sind und
öffentlich begangen werden. Die Bestimmungen der §§ 111 Abs. 3, 112
und 114 gelten auch für solche strafbare Handlungen.

                      Berechtigung zur Anklage

  § 117. (1) Die strafbaren Handlungen gegen die Ehre sind nur auf
Verlangen des in seiner Ehre Verletzten zu verfolgen. Sie sind jedoch
von Amts wegen zu verfolgen, wenn sie gegen den Bundespräsidenten,
gegen den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung oder
einen Landtag, gegen das Bundesheer, eine selbständige Abteilung des
Bundesheeres oder gegen eine Behörde gerichtet sind. Zur Verfolgung
ist die Ermächtigung der beleidigten Person, des beleidigten
Vertretungskörpers oder der beleidigten Behörde, zur Verfolgung wegen
einer Beleidigung des Bundesheeres oder einer selbständigen Abteilung
des Bundesheeres die Ermächtigung des Bundesministers für
Landesverteidigung einzuholen.
  (2) Wird eine strafbare Handlung gegen die Ehre wider einen Beamten
oder wider einen Seelsorger einer im Inland bestehenden Kirche oder
Religionsgesellschaft während der Ausübung seines Amtes oder Dienstes
begangen, so hat der öffentliche Ankläger den Täter mit Ermächtigung
des Verletzten und der diesem vorgesetzten Stelle innerhalb der sonst
dem Verletzten für das Verlangen nach Verfolgung offenstehenden Frist
zu verfolgen. Das gleiche gilt, wenn eine solche Handlung gegen eine
der genannten Personen in Beziehung auf eine ihrer Berufshandlungen
in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begangen
wird, daß sie einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird.
  (3) Der Täter ist wegen einer im § 115 mit Strafe bedrohten
Handlung mit Ermächtigung des Verletzten vom öffentlichen Ankläger zu
verfolgen, wenn sich die Tat gegen den Verletzten wegen seiner
Zugehörigkeit zu einer der im § 283 Abs. 1 bezeichneten Gruppen
richtet und entweder in einer Mißhandlung oder Bedrohung mit einer
Mißhandlung oder in einer die Menschenwürde verletzenden Beschimpfung
oder Verspottung besteht.
  (4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 ist der Verletzte jederzeit
berechtigt, sich der Anklage anzuschließen. Verfolgt der öffentliche
Ankläger eine solche strafbare Handlung nicht oder tritt er von der
Verfolgung zurück, so ist der Verletzte selbst zur Anklage
berechtigt. Die Frist zur Erhebung der Anklage beginnt in diesem
Fall, sobald der Verletzte durch den öffentlichen Ankläger vom
Unterbleiben der Verfolgung oder weiteren Verfolgung verständigt
worden ist.
  (5) Richtet sich eine der in den §§ 111, 113 und 115 mit Strafe
bedrohten Handlungen gegen die Ehre eines Verstorbenen oder
Verschollenen, so sind sein Ehegatte, seine Verwandten in gerader
Linie und seine Geschwister berechtigt, die Verfolgung zu verlangen.

                         Fünfter Abschnitt
   Verletzungen der Privatsphäre und bestimmter Berufsgeheimnisse

   Verletzung des Briefgeheimnisses und Unterdrückung von Briefen

  § 118. (1) Wer einen nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten
verschlossenen Brief oder ein anderes solches Schriftstück öffnet,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
  (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, um sich oder einem anderen
Unbefugten Kenntnis vom Inhalt eines nicht zu seiner Kenntnisnahme
bestimmten Schriftstücks zu verschaffen,
  1. ein verschlossenes Behältnis, in dem sich ein solches
Schriftstück befindet, öffnet oder
  2. ein technisches Mittel anwendet, um seinen Zweck ohne Öffnen des
Verschlusses des Schriftstücks oder des Behältnisses (Z. 1) zu
erreichen.
  (3) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Brief oder ein anderes
Schriftstück (Abs. 1) vor Kenntnisnahme durch den Empfänger
unterschlägt oder sonst unterdrückt.
  (4) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.
Wird die Tat jedoch von einem Beamten in Ausübung seines Amtes oder
unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen
Gelegenheit begangen, so hat der öffentliche Ankläger den Täter mit
Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

       Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem

  § 118a. (1) Wer sich in der Absicht, sich oder einem anderen
Unbefugten von in einem Computersystem gespeicherten und nicht für
ihn bestimmten Daten Kenntnis zu verschaffen und dadurch, dass er
die Daten selbst benützt, einem anderen, für den sie nicht bestimmt
sind, zugänglich macht oder veröffentlicht, sich oder einem anderen
einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil
zuzufügen, zu einem Computersystem, über das er nicht oder nicht
allein verfügen darf, oder zu einem Teil eines solchen Zugang
verschafft, indem er spezifische Sicherheitsvorkehrungen im
Computersystem verletzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  (2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

         Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses

  § 119. (1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten
vom Inhalt einer im Wege einer Telekommunikation oder eines
Computersystems übermittelten und nicht für ihn bestimmten
Nachricht Kenntnis zu verschaffen, eine Vorrichtung, die an der
Telekommunikationsanlage oder an dem Computersystem angebracht oder
sonst empfangsbereit gemacht wurde, benützt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
  (2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

               Missbräuchliches Abfangen von Daten

  § 119a. (1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten
von im Wege eines Computersystems übermittelten und nicht für ihn
bestimmten Daten Kenntnis zu verschaffen und dadurch, dass er die
Daten selbst benützt, einem anderen, für den sie nicht bestimmt
sind, zugänglich macht oder veröffentlicht, sich oder einem anderen
einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil
zuzufügen, eine Vorrichtung, die an dem Computersystem angebracht
oder sonst empfangsbereit gemacht wurde, benützt oder die
elektromagnetische Abstrahlung eines Computersystems auffängt, ist,
wenn die Tat nicht nach § 119 mit Strafe bedroht ist, mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.
  (2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

            Mißbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten

  § 120. (1) Wer ein Tonaufnahmegerät oder ein Abhörgerät benützt, um
sich oder einem anderen Unbefugten von einer nicht öffentlichen und
nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Äußerung eines anderen
Kenntnis zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis des
Sprechenden die Tonaufnahme einer nicht öffentlichen Äußerung eines
anderen einem Dritten, für den sie nicht bestimmt ist, zugänglich
macht oder eine solche Aufnahme veröffentlicht.
  (2a) Wer eine im Wege einer Telekommunikation übermittelte und
nicht für ihn bestimmte Nachricht in der Absicht, sich oder einem
anderen Unbefugten vom Inhalt dieser Nachricht Kenntnis zu
verschaffen, aufzeichnet, einem anderen Unbefugten zugänglich macht
oder veröffentlicht, ist, wenn die Tat nicht nach den vorstehenden
Bestimmungen oder nach einer anderen Bestimmung mit strengerer
Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
  (3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

                 Verletzung von Berufsgeheimnissen

  § 121. (1) Wer ein Geheimnis offenbart oder verwertet, das den
Gesundheitszustand einer Person betrifft und das ihm bei
berufsmäßiger Ausübung eines gesetzlich geregelten
Gesundheitsberufes oder bei berufsmäßiger Beschäftigung mit Aufgaben
der Verwaltung einer Krankenanstalt oder mit Aufgaben der Kranken-,
der Unfall-, der Lebens- oder der Sozialversicherung ausschließlich
kraft seines Berufes anvertraut worden oder zugänglich geworden ist
und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein
berechtigtes Interesse der Person zu verletzen, die seine Tätigkeit
in Anspruch genommen hat oder für die sie in Anspruch genommen
worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  (2) Wer die Tat begeht, um sich oder einem anderen einen
Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil
zuzufügen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  (3) Ebenso ist ein von einem Gericht oder einer anderen Behörde für
ein bestimmtes Verfahren bestellter Sachverständiger zu bestrafen,
der ein Geheimnis offenbart oder verwertet, das ihm ausschließlich
kraft seiner Sachverständigentätigkeit anvertraut worden oder
zugänglich geworden ist und dessen Offenbarung oder Verwertung
geeignet ist, ein berechtigtes Interesse der Person zu verletzen, die
seine Tätigkeit in Anspruch genommen hat oder für die sie in Anspruch
genommen worden ist.
  (4) Den Personen, die eine der in den Abs. 1 und 3 bezeichneten
Tätigkeiten ausüben, stehen ihre Hilfskräfte, auch wenn sie nicht
berufsmäßig tätig sind, sowie die Personen gleich, die an der
Tätigkeit zu Ausbildungszwecken teilnehmen.
  (5) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Offenbarung oder
Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein
berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.
  (6) Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Interesse an der
Geheimhaltung Verletzten (Abs. 1 und 3) zu verfolgen.

       Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses

  § 122. (1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis (Abs. 3)
offenbart oder verwertet, das ihm bei seiner Tätigkeit in
Durchführung einer durch Gesetz oder behördlichen Auftrag
vorgeschriebenen Aufsicht, Überprüfung oder Erhebung anvertraut oder
zugänglich geworden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  (2) Wer die Tat begeht, um sich oder einem anderen einen
Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil
zuzufügen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  (3) Unter Abs. 1 fällt nur ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis,
das der Täter kraft Gesetzes zu wahren verpflichtet ist und dessen
Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse
des von der Aufsicht, Überprüfung oder Erhebung Betroffenen zu
verletzen.
  (4) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Offenbarung oder
Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein
berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.
  (5) Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Interesse an der
Geheimhaltung Verletzten (Abs. 3) zu verfolgen.

    Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses

  § 123. (1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem
Vorsatz auskundschaftet, es zu verwerten, einem anderen zur
Verwertung zu überlassen oder der Öffentlichkeit preiszugeben, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen. Beide Strafen können auch nebeneinander
verhängt werden.
  (2) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.

     Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
                    zugunsten des Auslands

  § 124. (1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem
Vorsatz auskundschaftet, daß es im Ausland verwertet, verwendet oder
sonst ausgewertet werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
zu bestrafen. Daneben kann auf Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
erkannt werden.
  (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnis, zu dessen Wahrung er verpflichtet ist, der
Verwertung, Verwendung oder sonstigen Auswertung im Ausland
preisgibt.

                         Sechster Abschnitt
            Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen

                          Sachbeschädigung

  § 125. Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet
oder unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

                      Schwere Sachbeschädigung

  § 126. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer eine
Sachbeschädigung begeht
  1. an einer Sache, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch
eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet
ist,
  2. an einem Grab, einer anderen Beisetzungsstätte, einem Grabmal
oder an einer Totengedenkstätte, die sich in einem Friedhof oder
einem der Religionsübung dienenden Raum befindet,
  3. an einem öffentlichen Denkmal oder an einem Gegenstand, der
unter Denkmalschutz steht,
  4. an einer Sache von allgemein anerkanntem wissenschaftlichem,
volkskundlichem, künstlerischem oder geschichtlichem Wert, die sich
in einer allgemein zugänglichen Sammlung oder sonst an einem solchen
Ort oder in einem öffentlichen Gebäude befindet,
  5. an einer Einrichtung, Anlage oder anderen Sache, die der
öffentlichen Sicherheit, der Verhütung oder Bekämpfung von
Katastrophen, dem öffentlichen Gesundheitsdienst, der öffentlichen
Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft oder dem öffentlichen
Verkehr dient, oder an einer für diesen Verkehr oder sonst für
öffentliche Zwecke bestimmten Fernmeldeanlage,
  6. an einem Wehrmittel oder an einer Einrichtung oder Anlage, die
ausschließlich oder vorwiegend der Landesverteidigung oder dem Schutz
der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren dient, und dadurch die
Landesverteidigung oder die Einsatzbereitschaft des Bundesheeres
gefährdet, einen den Zweck eines Einsatzes gefährdenden Mangel an
Menschen oder Material herbeiführt oder den Schutz der
Zivilbevölkerung gefährdet, oder
  7. durch die der Täter an der Sache einen 3 000 Euro übersteigenden
Schaden herbeiführt.
  (2) Wer durch die Tat an der Sache einen 50 000 Euro übersteigenden
Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren zu bestrafen.

                         Datenbeschädigung

  § 126a. (1) Wer einen anderen dadurch schädigt, daß er
automationsunterstützt verarbeitete, übermittelte oder überlassene
Daten, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, verändert,
löscht oder sonst unbrauchbar macht oder unterdrückt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
  (2) Wer durch die Tat an den Daten einen 3 000 Euro übersteigenden
Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wer einen 50 000 Euro
übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

        Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems

  § 126b. Wer die Funktionsfähigkeit eines Computersystems, über das
er nicht oder nicht allein verfügen darf, dadurch schwer stört, dass
er Daten eingibt oder übermittelt, ist, wenn die Tat nicht nach
§ 126a mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

         Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten

  § 126c. (1) Wer
  1. ein Computerprogramm, das nach seiner besonderen Beschaffenheit
     ersichtlich zur Begehung eines widerrechtlichen Zugriffs auf
     ein Computersystem (§ 118a), einer Verletzung des
     Telekommunikationsgeheimnisses (§ 119), eines missbräuchlichen
     Abfangens von Daten (§ 119a), einer Datenbeschädigung (§ 126a),
     einer Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems
     (§ 126b) oder eines betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs
     (§ 148a) geschaffen oder adaptiert worden ist, oder eine
     vergleichbare solche Vorrichtung oder
  2. ein Computerpasswort, einen Zugangscode oder vergleichbare
     Daten, die den Zugriff auf ein Computersystem oder einen Teil
     davon ermöglichen,
mit dem Vorsatz herstellt, einführt, vertreibt, veräußert, sonst
zugänglich macht, sich verschafft oder besitzt, dass sie zur
Begehung einer der in Z 1 genannten strafbaren Handlungen gebraucht
werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  (2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig verhindert,
dass das in Abs. 1 genannte Computerprogramm oder die damit
vergleichbare Vorrichtung oder das Passwort, der Zugangscode oder
die damit vergleichbaren Daten in der in den §§ 118a, 119, 119a,
126a, 126b oder 148a bezeichneten Weise gebraucht werden. Besteht
die Gefahr eines solchen Gebrauches nicht oder ist sie ohne Zutun
des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er
sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu
beseitigen.

                             Diebstahl

  § 127. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem
Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung
unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

                         Schwerer Diebstahl

  § 128. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen,
wer einen Diebstahl begeht
  1. während einer Feuersbrunst, einer Überschwemmung oder einer
allgemeinen oder doch dem Bestohlenen zugestoßenen Bedrängnis oder
unter Ausnützung eines Zustands des Bestohlenen, der ihn hilflos
macht,
  2. in einem der Religionsübung dienenden Raum oder an einer Sache,
die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine im Inland
bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist,
  3. an einer Sache von allgemein anerkanntem wissenschaftlichem,
volkskundlichem, künstlerischem oder geschichtlichem Wert, die sich
in einer allgemein zugänglichen Sammlung oder sonst an einem solchen
Ort oder in einem öffentlichen Gebäude befindet, oder
  4. an einer Sache, deren Wert 3 000 Euro übersteigt.
  (2) Wer eine Sache stiehlt, deren Wert 50 000 Euro übersteigt, ist
mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

              Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen

  § 129. Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist
zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht,
  1. indem er in ein Gebäude, in ein Transportmittel, in eine
Wohnstätte oder sonst einen abgeschlossenen Raum, der sich in einem
Gebäude oder Transportmittel befindet, oder in einen Lagerplatz
einbricht, einsteigt oder mit einem nachgemachten oder widerrechtlich
erlangten Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen
Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt,
  2. indem er ein Behältnis aufbricht oder mit einem der in Z. 1
genannten Mittel öffnet,
  3. indem er sonst eine Sperrvorrichtung aufbricht oder mit einem
der in Z. 1 genannten Mittel öffnet oder
  4. bei dem er oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (§ 12)
eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand
einer Person zu überwinden oder zu verhindern.

            Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen
                      einer kriminellen Vereinigung

  § 130. Wer einen Diebstahl gewerbsmäßig oder als Mitglied einer
kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen
Mitglieds dieser Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wer einen schweren
Diebstahl (§ 128) oder einen Diebstahl durch Einbruch oder mit
Waffen (§ 129) in der Absicht begeht, sich durch die wiederkehrende
Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

                       Räuberischer Diebstahl

  § 131. Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betreten, Gewalt
gegen eine Person anwendet oder sie mit einer gegenwärtigen Gefahr
für Leib oder Leben (§ 89) bedroht, um sich oder einem Dritten die
weggenommene Sache zu erhalten, ist mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die Gewaltanwendung jedoch eine
Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) oder den Tod eines
Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn
Jahren zu bestrafen.

                       Entziehung von Energie

  § 132. (1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten
unrechtmäßig zu bereichern, aus einer Anlage, die der Gewinnung,
Umformung, Zuführung oder Speicherung von Energie dient, Energie
entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  (2) Wer Energie entzieht, deren Wert 3 000 Euro übersteigt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer Energie im Wert von mehr als
50 000 Euro entzieht, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn
Jahren zu bestrafen.

                            Veruntreuung

  § 133. (1) Wer ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, sich oder
einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch
unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  (2) Wer ein Gut veruntreut, dessen Wert 3 000 Euro übersteigt, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer ein Gut im Wert von mehr
als 50 000 Euro veruntreut, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn
Jahren zu bestrafen.

                           Unterschlagung

  § 134. (1) Wer ein fremdes Gut, das er gefunden hat oder das durch
Irrtum oder sonst ohne sein Zutun in seinen Gewahrsam geraten ist,
sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den
Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
  (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein fremdes Gut, das er ohne
Zueignungsvorsatz in seinen Gewahrsam gebracht hat, unterschlägt.
  (3) Wer ein fremdes Gut unterschlägt, dessen Wert 3 000 Euro
übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wer ein fremdes Gut im Wert von
mehr als 50 000 Euro unterschlägt, mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

                      Dauernde Sachentziehung

  § 135. (1) Wer einen anderen dadurch schädigt, daß er eine fremde
bewegliche Sache aus dessen Gewahrsam dauernd entzieht, ohne die
Sache sich oder einem Dritten zuzueignen, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
  (2) Wer die Tat an einer der im § 126 Abs. 1 Z. 1 bis 6 genannten
Sachen oder an einer Sache begeht, deren Wert 3 000 Euro übersteigt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen, wer die Tat an einer Sache begeht, deren Wert
50 000 Euro übersteigt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren zu bestrafen.

                 Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen

  § 136. (1) Wer ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft
eingerichtet ist, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch
nimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  (2) Wer die Tat begeht, indem er sich die Gewalt über das Fahrzeug
durch eine der in den §§ 129 bis 131 geschilderten Handlungen
verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist der Täter zu
bestrafen, wenn der durch die Tat verursachte Schaden am Fahrzeug, an
der Ladung oder durch den Verbrauch von Betriebsmitteln insgesamt
3 000 Euro übersteigt; wenn jedoch der Schaden 50 000 Euro
übersteigt, ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.
  (4) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Berechtigung, über
das Fahrzeug zu verfügen, seinem Ehegatten, einem Verwandten in
gerader Linie, seinem Bruder oder seiner Schwester oder einem anderen
Angehörigen zusteht, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt,
oder wenn ihm das Fahrzeug von seinem dazu berechtigten Dienstgeber
anvertraut war. Eine bloß vorübergehende Berechtigung kommt nicht in
Betracht. An einer solchen Tat Beteiligte (§ 12) sind ebenfalls nicht
zu bestrafen.

           Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht

  § 137. Wer unter Verletzung fremden Jagd- oder Fischereirechts dem
Wild nachstellt, fischt, Wild oder Fische tötet, verletzt oder sich
oder einem Dritten zueignet oder sonst eine Sache, die dem Jagd- oder
Fischereirecht eines anderen unterliegt, zerstört, beschädigt oder
sich oder einem Dritten zueignet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.

       Schwerer Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht

  § 138. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer
die Tat
  1. an Wild, an Fischen oder an anderen dem fremden Jagd- oder
Fischereirecht unterliegenden Sachen in einem 3 000 Euro
übersteigenden Wert,
  2. in der Schonzeit oder unter Anwendung von Eisen, von Giftködern,
einer elektrischen Fanganlage, eines Sprengstoffs, in einer den
Wild- oder Fischbestand gefährdenden Weise oder an Wild unter
Anwendung von Schlingen,
  3. in Begleitung eines Beteiligten (§ 12) begeht und dabei entweder
selbst eine Schußwaffe bei sich führt oder weiß, daß der Beteiligte
eine Schußwaffe bei sich führt oder
  4. gewerbsmäßig
begeht.

                      Verfolgungsvoraussetzung

  § 139. Begeht der Täter den Eingriff in fremdes Jagdrecht an einem
Ort, wo er die Jagd, oder den Eingriff in fremdes Fischereirecht an
einem Ort, wo er die Fischerei in beschränktem Umfang ausüben darf,
so ist er wegen der nach den §§ 137 und 138 strafbaren Handlungen nur
mit Ermächtigung des Jagd- oder Fischereiberechtigten zu verfolgen.

                  Gewaltanwendung eines Wilderers

  § 140. Wer, bei einem Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht
auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen eine Person anwendet oder sie
mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) bedroht, um
sich oder einem Dritten die Beute zu erhalten, ist mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die
Gewaltanwendung jedoch eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen
(§ 85) oder den Tod eines Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe
von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

                             Entwendung

  § 141. (1) Wer aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung
eines Gelüstes eine Sache geringen Wertes einem anderen entzieht oder
sich oder einem Dritten zueignet, ist, wenn die Tat sonst als
Diebstahl, Entziehung von Energie, Veruntreuung, Unterschlagung,
dauernde Sachentziehung oder Eingriff in fremdes Jagdrecht oder
Fischereirecht strafbar wäre und es sich nicht um einen der Fälle der
§§ 129, 131, 138 Z. 2 und 3 und 140 handelt, mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu
bestrafen.
  (2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
  (3) Wer die Tat zum Nachteil seines Ehegatten, eines Verwandten in
gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil
eines anderen Angehörigen begeht, sofern er mit diesem in
Hausgemeinschaft lebt, ist nicht zu bestrafen.
  (4) Die rechtswidrige Aneignung von Bodenerzeugnissen oder
Bodenbestandteilen (wie Baumfrüchte, Waldprodukte, Klaubholz)
geringen Wertes ist gerichtlich nicht strafbar.

                                Raub

  § 142. (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit
gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einem anderen eine
fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt,
durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu
bereichern, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu
bestrafen.
  (2) Wer einen Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer
Sache geringen Wertes begeht, ist, wenn die Tat nur unbedeutende
Folgen nach sich gezogen hat und es sich um keinen schweren Raub
(§ 143) handelt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu bestrafen.

                           Schwerer Raub

  § 143. Wer einen Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung
begeht oder wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe verübt, ist
mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn durch die ausgeübte Gewalt
jemand schwer verletzt wird (§ 84 Abs. 1). Hat die Gewaltanwendung
jedoch eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur
Folge, ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig
Jahren, hat sie aber den Tod eines Menschen zur Folge, mit
Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger
Freiheitsstrafe zu bestrafen.

                             Erpressung

  § 144. (1) Wer jemanden mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung
zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, die diesen oder
einen anderen am Vermögen schädigt, ist, wenn er mit dem Vorsatz
gehandelt hat, durch das Verhalten des Genötigten sich oder einen
Dritten unrechtmäßig zu bereichern, mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  (2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt
oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten
Sitten widerstreitet.

                         Schwere Erpressung

  § 145. (1) Wer eine Erpressung begeht, indem er
  1. mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer
auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer
Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende
Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der
wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht
oder
  2. den Genötigten oder einen anderen, gegen den sich die Gewalt
oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit
hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Erpressung
  1. gewerbsmäßig begeht oder
  2. gegen dieselbe Person längere Zeit hindurch fortsetzt.
  (3) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn die Tat einen
Selbstmord oder Selbstmordversuch des Genötigten oder eines anderen
zur Folge hat, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung
richtet.

                               Betrug

  § 146. Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten
sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch
Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung Duldung oder Unterlassung
verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.

                          Schwerer Betrug

  § 147. (1) Wer einen Betrug begeht, indem er zur Täuschung
  1. eine falsche oder verfälschte Urkunde, ein falsches,
     verfälschtes oder entfremdetes unbares Zahlungsmittel, falsche
     oder verfälschte Daten, ein anderes solches Beweismittel oder
     ein unrichtiges Meßgerät benützt,
  2. ein zur Bezeichnung der Grenze oder des Wasserstands bestimmtes
     Zeichen unrichtig setzt, verrückt, beseitigt oder unkenntlich
     macht oder
  3. sich fälschlich für einen Beamten ausgibt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit einem 3 000 Euro
übersteigenden Schaden begeht.
  (3) Wer durch die Tat einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden
herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu
bestrafen.

                       Gewerbsmäßiger Betrug

  § 148. Wer einen Betrug gewerbsmäßig begeht, ist mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wer jedoch
einen schweren Betrug in der Absicht begeht, sich durch dessen
wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

            Betrügerischer Datenverarbeitungsmißbrauch

  § 148a. (1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten
unrechtmäßig zu bereichern, einen anderen dadurch am Vermögen
schädigt, daß er das Ergebnis einer automationsunterstützten
Datenverarbeitung durch Gestaltung des Programms, durch Eingabe,
Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten oder sonst durch
Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflußt, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.
  (2) Wer die Tat gewerbsmäßig begeht oder durch die Tat einen
3 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer durch die Tat einen 50 000
Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von
einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

                    Erschleichung einer Leistung

  § 149. (1) Wer die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr
dienende Anstalt oder den Zutritt zu einer Aufführung, Ausstellung
oder einer anderen Veranstaltung oder zu einer Einrichtung durch
Täuschung über Tatsachen erschleicht, ohne das festgesetzte Entgelt
zu entrichten, ist, wenn das Entgelt nur gering ist, mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60
Tagessätzen zu bestrafen.
  (2) Wer sich oder einem anderen die nicht in einer Ware bestehende
Leistung eines Automaten verschafft, ohne das Entgelt dafür zu
entrichten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  (3) Ist im Falle des Abs. 2 das Entgelt nur gering, so ist der
Täter mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis
zu 60 Tagessätzen zu bestrafen.
  (4) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

                             Notbetrug

  § 150. (1) Wer einen Betrug mit nur geringem Schaden aus Not
begeht, ist, wenn es sich nicht um einen der Fälle der §§ 147 und 148
handelt, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe
bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen.
  (2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
  (3) Wer die Tat zum Nachteil seines Ehegatten, eines Verwandten in
gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester oder zum
Nachteil eines anderen Angehörigen, sofern er mit diesem in
Hausgemeinschaft lebt, begeht, ist nicht zu bestrafen.

                       Versicherungsmißbrauch

  § 151. (1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine
Versicherungsleistung zu verschaffen,
  1. eine gegen Zerstörung, Beschädigung, Verlust oder Diebstahl
versicherte Sache zerstört, beschädigt oder beiseite schafft oder
  2. sich oder einen anderen am Körper verletzt oder an der
Gesundheit schädigt oder verletzen oder schädigen läßt,
ist, wenn die Tat nicht nach den §§ 146, 147 und 148 mit Strafe
bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  (2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer, bevor die
Versicherungsleistung erbracht worden ist und bevor eine Behörde
(Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, freiwillig von der
weiteren Verfolgung seines Vorhabens Abstand nimmt.
  (3) Unter einer Behörde im Sinn des Abs. 2 ist eine zur
Strafverfolgung berufene Behörde in dieser ihrer Eigenschaft zu
verstehen. Ihr stehen zur Strafverfolgung berufene öffentliche
Sicherheitsorgane in dieser ihrer Eigenschaft gleich.

                          Kreditschädigung

  § 152. (1) Wer unrichtige Tatsachen behauptet und dadurch den
Kredit, den Erwerb oder das berufliche Fortkommen eines anderen
schädigt oder gefährdet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Die
Freiheits- und die Geldstrafe können auch nebeneinander verhängt
werden.
  (2) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.

                              Untreue

  § 153. (1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu
verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich mißbraucht
und dadurch dem anderen einen Vermögensnachteil zufügt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
  (2) Wer durch die Tat einen 3 000 Euro übersteigenden Schaden
herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer einen
50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe
von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

                 Geschenkannahme durch Machthaber

  § 153a. Wer für die Ausübung der ihm durch Gesetz, behördlichen
Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumten Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, einen nicht
bloß geringfügigen Vermögensvorteil angenommen hat und pflichtwidrig
nicht abführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu
bestrafen.

                          Förderungsmißbrauch

  § 153b. (1) Wer eine ihm gewährte Förderung mißbräuchlich zu
anderen Zwecken als zu jenen verwendet, zu denen sie gewährt wurde,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  (2) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer die Tat als leitender
Angestellter (§ 309) einer juristischen Person oder einer
Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, der die Förderung
gewährt wurde, oder zwar ohne Einverständnis mit demjenigen, dem die
Förderung gewährt wurde, aber als dessen leitender Angestellter
(§ 309) begeht.
  (3) Wer die Tat in bezug auf einen 3 000 Euro übersteigenden Betrag
begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  (4) Wer die Tat in bezug auf einen 50 000 Euro übersteigenden
Betrag begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu bestrafen.
  (5) Eine Förderung ist eine Zuwendung, die zur Verfolgung
öffentlicher Interessen aus öffentlichen Haushalten gewährt wird und
für die keine angemessene geldwerte Gegenleistung erbracht wird;
ausgenommen sind Zuwendungen mit Sozialleistungscharakter und
Zuschüsse nach § 12 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948. Öffentliche
Haushalte sind die Haushalte der Gebietskörperschaften, anderer
Personen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Kirchen und
Religionsgesellschaften, sowie der Gesamthaushaltsplan der
Europäischen Gemeinschaften und die Haushalte, die von den
Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet
werden.

   Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

  § 153c. (1) Wer als Dienstgeber Beiträge eines Dienstnehmers zur
Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger vorenthält,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  (2) Trifft die Pflicht zur Einzahlung der Beiträge eines
Dienstnehmers zur Sozialversicherung eine juristische Person oder
eine Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so ist Abs. 1
auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die dem zur Vertretung
befugten Organ angehören. Dieses Organ ist berechtigt, die
Verantwortung für die Einzahlung dieser Beiträge einzelnen oder
mehreren Organmitgliedern aufzuerlegen; ist dies der Fall, findet
Abs. 1 nur auf sie Anwendung.
  (3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn er bis zum Schluss der
Verhandlung
  1. die ausstehenden Beiträge zur Gänze einzahlt oder
  2. sich dem berechtigten Sozialversicherungsträger gegenüber
     vertraglich zur Nachentrichtung der ausstehenden Beiträge
     binnen einer bestimmten Zeit verpflichtet.
  (4) Die Strafbarkeit lebt wieder auf, wenn der Täter seine nach
Abs. 3 Z 2 eingegangene Verpflichtung nicht einhält.

  Betrügerisches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und
   Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

  § 153d. (1) Wer als Dienstgeber Beiträge zur Sozialversicherung
dem berechtigten Versicherungsträger oder Zuschläge nach dem
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz der Bauarbeiter-Urlaubs-
und Abfertigungskasse betrügerisch vorenthält, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Betrügerisch
handelt, wer schon die Anmeldung zur Sozialversicherung oder die
Meldung bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse mit dem
Vorsatz vorgenommen hat, keine ausreichenden Beiträge oder Zuschläge
zu leisten.
  (2) Wer Beiträge oder Zuschläge in einem 50 000 Euro
übersteigenden Ausmaß vorenthält, ist mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  (3) Nach Abs. 1 und 2 ist gleich einem Dienstgeber zu bestrafen,
wer die Tat als leitender Angestellter (§ 309) einer juristischen
Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit,
oder zwar ohne Einverständnis mit dem Dienstgeber, aber als dessen
leitender Angestellter (§ 309) begeht.

                       Organisierte Schwarzarbeit

  § 153e. (1) Wer gewerbsmäßig
  1. Personen zur selbstständigen oder unselbstständigen
     Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Anmeldung zur
     Sozialversicherung oder ohne die erforderliche
     Gewerbeberechtigung anwirbt, vermittelt oder überlässt,
  2. eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Z 1)
     beschäftigt oder mit der selbstständigen Durchführung von
     Arbeiten beauftragt oder
  3. in einer Verbindung einer größeren Zahl illegal erwerbstätiger
     Personen (Z 1) führend tätig ist,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  (2) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten
Handlungen als leitender Angestellter (§ 309 StGB) einer
juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne
Rechtspersönlichkeit begeht.

                             Geldwucher

  § 154. (1) Wer die Zwangslage, den Leichtsinn, die Unerfahrenheit
oder den Mangel an Urteilsvermögen eines anderen dadurch ausbeutet,
daß er sich oder einem Dritten für eine Leistung, die der
Befriedigung eines Geldbedürfnisses dient, insbesondere für die
Gewährung oder Vermittlung eines Darlehens oder für die Stundung
einer Geldforderung oder die Vermittlung einer solchen Stundung
einen Vermögensvorteil versprechen oder gewähren läßt, der in
auffallendem Mißverhältnis zum Wert der eigenen Leistung steht, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche Forderung, die auf
ihn übergegangen ist, wucherisch verwertet.
  (3) Wer Geldwucher gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  (4) Neben der Freiheitsstrafe kann in allen Fällen auf Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen erkannt werden.

                             Sachwucher

  § 155. (1) Wer außer den Fällen des § 154 gewerbsmäßig die
Zwangslage, den Leichtsinn, die Unerfahrenheit oder den Mangel an
Urteilsvermögen eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder
einem Dritten für eine Ware oder eine andere Leistung einen
Vermögensvorteil versprechen oder gewähren läßt, der in auffallendem
Mißverhältnis zum Wert der eigenen Leistung steht, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wenn er jedoch durch die Tat
eine größere Zahl von Menschen schwer geschädigt hat, mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche Forderung, die auf
ihn übergegangen ist, gewerbsmäßig wucherisch verwertet.
  (3) Neben der Freiheitsstrafe kann in allen Fällen auf Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen erkannt werden.

                        Betrügerische Krida

  § 156. (1) Wer einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht,
beiseite schafft, veräußert oder beschädigt, eine nicht bestehende
Verbindlichkeit vorschützt oder anerkennt oder sonst sein Vermögen
wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung
seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder
schmälert, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu bestrafen.
  (2) Wer durch die Tat einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden
herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu
bestrafen.

                    Schädigung fremder Gläubiger

  § 157. Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis mit dem
Schuldner einen Bestandteil des Vermögens des Schuldners
verheimlicht, beiseite schafft, veräußert oder beschädigt oder ein
nicht bestehendes Recht gegen das Vermögen des Schuldners geltend
macht und dadurch die Befriedigung der Gläubiger oder wenigstens
eines von ihnen vereitelt oder schmälert.

                   Begünstigung eines Gläubigers

  § 158. (1) Wer nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit einen
Gläubiger begünstigt und dadurch die anderen Gläubiger oder
wenigstens einen von ihnen benachteiligt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  (2) Der Gläubiger, der den Schuldner zur Sicherstellung oder
Zahlung einer ihm zustehenden Forderung verleitet oder die
Sicherstellung oder Zahlung annimmt, ist nach Abs. 1 nicht zu
bestrafen.

   Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen

  § 159. (1) Wer grob fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit dadurch
herbeiführt, dass er kridaträchtig handelt (Abs. 5), ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer in Kenntnis oder fahrlässiger
Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit grob fahrlässig die
Befriedigung wenigstens eines seiner Gläubiger dadurch vereitelt
oder schmälert, dass er nach Abs. 5 kridaträchtig handelt.
  (3) Ebenso ist zu bestrafen, wer grob fahrlässig seine
wirtschaftliche Lage durch kridaträchtiges Handeln (Abs. 5) derart
beeinträchtigt, dass Zahlungsunfähigkeit eingetreten wäre, wenn
nicht von einer oder mehreren Gebietskörperschaften ohne
Verpflichtung hiezu unmittelbar oder mittelbar Zuwendungen
erbracht,vergleichbare Maßnahmen getroffen oder Zuwendungen oder
vergleichbare Maßnahmen anderer veranlasst worden wären.
  (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer
  1. im Fall des Abs. 1 einen 800 000 Euro übersteigenden
     Befriedigungsausfall seiner Gläubiger oder wenigstens eines von
     ihnen bewirkt,
  2. im Fall des Abs. 2 einen 800 000 Euro übersteigenden
     zusätzlichen Befriedigungsausfall seiner Gläubiger oder
     wenigstens eines von ihnen bewirkt oder
  3. durch eine der in den Abs. 1 oder 2 mit Strafe bedrohten
     Handlungen die wirtschaftliche Existenz vieler Menschen
     schädigt oder im Fall des Abs. 3 geschädigt hätte.
  (5) Kridaträchtig handelt, wer entgegen Grundsätzen ordentlichen
Wirtschaftens
  1. einen bedeutenden Bestandteil seines Vermögens zerstört,
     beschädigt, unbrauchbar macht, verschleudert oder verschenkt,
  2. durch ein außergewöhnlich gewagtes Geschäft, das nicht zu
     seinem gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb gehört, durch Spiel oder
     Wette übermäßig hohe Beträge ausgibt,
  3. übermäßigen, mit seinen Vermögensverhältnissen oder seiner
     wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in auffallendem Widerspruch
     stehenden Aufwand treibt,
  4. Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen zu führen
     unterlässt oder so führt, dass ein zeitnaher Überblick über
     seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich
     erschwert wird, oder sonstige geeignete und erforderliche
     Kontrollmaßnahmen, die ihm einen solchen Überblick verschaffen,
     unterlässt oder
  5. Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung er verpflichtet ist, zu
     erstellen unterlässt oder auf eine solche Weise oder so spät
     erstellt, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre
     Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wird.

  Umtriebe während einer Geschäftsaufsicht, im Ausgleichsverfahren
                      oder im Konkursverfahren

  § 160. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr ist zu bestrafen:
  1. wer eine nicht zu Recht bestehende Forderung oder eine
Forderung in einem nicht zu Recht bestehenden Umfang oder Rang
geltend macht, um dadurch einen ihm nicht zustehenden Einfluß im
Konkurs- oder Ausgleichsverfahren zu erlangen;
  2. ein Gläubiger, der für die Ausübung seines Stimmrechts in einem
bestimmten Sinn oder für das Unterlassen der Ausübung seines
Stimmrechts für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil
annimmt oder sich versprechen läßt, und auch wer einem Gläubiger zu
diesem Zweck einen Vermögensvorteil gewährt oder verspricht;
  3. ein Gläubiger, der für die Zustimmung zu einem Ausgleich im
Ausgleichsverfahren oder zu einem Zwangsausgleich ohne Zustimmung
der übrigen Gläubiger für sich oder einen Dritten einen
Sondervorteil annimmt oder sich versprechen läßt, und auch wer einem
Gläubiger zu diesem Zweck einen Sondervorteil gewährt oder
verspricht.
  (2) Ebenso sind eine zur Geschäftsaufsicht bestellte Person, der
Ausgleichsverwalter, ein Mitglied des Beirats im
Ausgleichsverfahren, der Masseverwalter und ein Mitglied des
Gläubigerausschusses im Konkurs zu bestrafen, die für sich oder
einen Dritten zum Nachteil der Gläubiger einen ihnen nicht
gebührenden Vermögensvorteil annehmen oder sich versprechen lassen.

   Gemeinsame Bestimmungen über die Verantwortlichkeit leitender
                            Angestellter

  § 161. (1) Nach den §§ 156, 158, 159 und 162 ist gleich einem
Schuldner, nach § 160 gleich einem Gläubiger zu bestrafen, wer eine
der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (§ 309)
einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne
Rechtspersönlichkeit begeht. Ebenso ist nach den genannten
Bestimmungen zu bestrafen, wer zwar ohne Einverständnis mit dem
Schuldner oder Gläubiger, aber als dessen leitender Angestellter
(§ 309) handelt.
  (2) Nach § 160 Abs. 2 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort
genannten Handlungen als leitender Angestellter (§ 309) einer
juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne
Rechtspersönlichkeit begeht, der eine der dort bezeichneten Aufgaben
übertragen worden ist.

                     Vollstreckungsvereitelung

  § 162. (1) Ein Schuldner, der einen Bestandteil seines Vermögens
verheimlicht, beiseite schafft, veräußert oder beschädigt, eine
nicht bestehende Verbindlichkeit vorschützt oder anerkennt oder
sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch
die Befriedigung eines Gläubigers durch Zwangsvollstreckung oder in
einem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren vereitelt oder
schmälert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  (2) Wer durch die Tat einen 3 000 Euro übersteigenden Schaden
herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.

         Vollstreckungsvereitelung zugunsten eines anderen

  § 163. Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis mit dem
Schuldner einen Bestandteil des Vermögens des Schuldners
verheimlicht, beiseite schafft, veräußert oder beschädigt oder ein
nicht bestehendes Recht gegen das Vermögen des Schuldners geltend
macht und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers durch
Zwangsvollstreckung oder in einem anhängigen
Zwangsvollstreckungsverfahren vereitelt oder schmälert.

                           Hehlerei

  § 164. (1) Wer den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung
gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache,
die dieser durch sie erlangt hat, zu verheimlichen oder zu verwerten,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche Sache kauft, sonst an
sich bringt oder einem Dritten verschafft.
  (3) Wer eine Sache im Wert von mehr als 3 000 Euro verhehlt, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.
  (4) Wer eine Sache im Wert von mehr als 50 000 Euro verhehlt oder
wer die Hehlerei gewerbsmäßig betreibt, ist mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Ebenso ist der Hehler
zu bestrafen, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung, durch die die
Sache erlangt worden ist, aus einem anderen Grund als wegen
gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die
fünf Jahre erreicht oder übersteigt, und der Hehler die Umstände
kennt, die diese Strafdrohung begründen.

                            Geldwäscherei

  § 165. (1) Wer Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen,
einem Vergehen nach den §§ 223, 224, 225, 229, 230, 269, 278, 278d,
288, 289, 293, 295 oder 304 bis 308 oder einem in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden Finanzvergehen des Schmuggels oder der
Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben eines anderen
herrühren, verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert, insbesondere,
indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre
Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile, das Eigentum oder
sonstige Rechte an ihnen, die Verfügungsbefugnis über sie, ihre
Übertragung oder darüber, wo sie sich befinden, falsche Angaben
macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer wissentlich solche
Vermögensbestandteile an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet,
umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt.
  (3) Wer die Tat in bezug auf einen 50 000 Euro übersteigenden Wert
oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, die sich zur
fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, ist mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  (4) Ein Vermögensbestandteil rührt aus einer strafbaren Handlung
her, wenn ihn der Täter der strafbaren Handlung durch die Tat erlangt
oder für ihre Begehung empfangen hat oder wenn sich in ihm der Wert
des ursprünglich erlangten oder empfangenen Vermögenswertes
verkörpert.
  (5) Wer wissentlich Bestandteile des Vermögens einer kriminellen
Organisation (§ 278a) oder einer terroristischen Vereinigung
(§ 278b) in deren Auftrag oder Interesse an sich bringt, verwahrt,
anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten
überträgt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer die Tat
in Bezug auf einen 50 000 Euro übersteigenden Wert begeht, mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

                             Tätige Reue

  § 165a. (1) Wegen Geldwäscherei ist nicht zu bestrafen, wer
freiwillig und bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem
Verschulden erfahren hat, durch Mitteilung an die Behörde oder auf
andere Weise die Sicherstellung wesentlicher Vermögensbestandteile,
auf die sich die Geldwäscherei bezogen hat, bewirkt.
  (2) Wenn ohne Zutun des Täters wesentliche Vermögensbestandteile,
auf die sich die Geldwäscherei bezogen hat, sichergestellt werden,
ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen
freiwillig und ernstlich um die Sicherstellung bemüht hat.

                     Begehung im Familienkreis

  § 166. (1) Wer eine Sachbeschädigung, eine Datenbeschädigung, eine
Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems, einen
Diebstahl mit Ausnahme der in den §§ 129 Z. 4, 131 genannten Fälle,
eine Entziehung von Energie, eine Veruntreuung, eine Unterschlagung,
eine dauernde Sachentziehung, einen Eingriff in fremdes Jagd- oder
Fischereirecht mit Ausnahme der in den §§ 138 Z. 2 und 3, 140
genannten Fälle, einen Betrug, einen betrügerischen
Datenverarbeitungsmißbrauch, eine Untreue, eine Geschenkannahme
durch Machthaber oder eine Hehlerei zum Nachteil seines Ehegatten,
eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner
Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen begeht, sofern
er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, wenn die
Tat jedoch sonst mit einer Freiheitsstrafe bedroht wäre, die drei
Jahre erreicht oder übersteigt, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Ein
Vormund, Kurator oder Sachwalter, der zum Nachteil desjenigen
handelt, für den er bestellt worden ist, wird jedoch nicht
begünstigt.
  (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer sich an der Tat bloß zum Vorteil
eines anderen beteiligt (§ 12), der zum Verletzten in einer der
genannten Beziehungen steht.
  (3) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.

                            Tätige Reue

  § 167. (1) Die Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung,
Datenbeschädigung, Störung der Funktionsfähigkeit eines
Computersystems, Diebstahls, Entziehung von Energie, Veruntreuung,
Unterschlagung, dauernder Sachentziehung, Eingriffs in fremdes Jagd-
oder Fischereirecht, Entwendung, Betrugs, betrügerischen
Datenverarbeitungsmißbrauchs, Erschleichung einer Leistung,
Notbetrugs, Untreue, Geschenkannahme durch Machthaber,
Förderungsmißbrauchs, betrügerischen Vorenthaltens von
Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-
Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Wuchers, betrügerischer Krida,
Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers, grob
fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen,
Vollstreckungsvereitelung und Hehlerei wird durch tätige Reue
aufgehoben.
  (2) Dem Täter kommt tätige Reue zustatten, wenn er, bevor die
Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat,
wenngleich auf Andringen des Verletzten, so doch ohne hiezu
gezwungen zu sein,
  1. den ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden gutmacht oder
  2. sich vertraglich verpflichtet, dem Verletzten binnen einer
bestimmten Zeit solche Schadensgutmachung zu leisten. In letzterem
Fall lebt die Strafbarkeit wieder auf, wenn der Täter seine
Verpflichtung nicht einhält.
  (3) Der Täter ist auch nicht zu bestrafen, wenn er den ganzen aus
seiner Tat entstandenen Schaden im Zug einer Selbstanzeige, die der
Behörde (§ 151 Abs. 3) sein Verschulden offenbart, durch Erlag bei
dieser Behörde gutmacht.
  (4) Der Täter, der sich um die Schadensgutmachung ernstlich bemüht
hat, ist auch dann nicht zu bestrafen, wenn ein Dritter in seinem
Namen oder wenn ein anderer an der Tat Mitwirkender den ganzen aus
der Tat entstandenen Schaden unter den im Abs. 2 genannten
Voraussetzungen gutmacht.

                            Glücksspiel

  § 168. (1) Wer ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust
ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen oder das
ausdrücklich verboten ist, veranstaltet oder eine zur Abhaltung
eines solchen Spieles veranstaltete Zusammenkunft fördert, um aus
dieser Veranstaltung oder Zusammenkunft sich oder einem anderen
einen Vermögensvorteil zuzuwenden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen, es sei denn, daß bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß
zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird.
  (2) Wer sich gewerbsmäßig an einem solchen Spiel beteiligt, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.

                   Ketten- oder Pyramidenspiele

  § 168a. (1) Wer ein Gewinnerwartungssystem, dessen Teilnehmern
gegen Einsatz ein Vermögensvorteil unter der Bedingung in Aussicht
gestellt wird, daß diesem oder einem damit im Zusammenhang stehenden
System unter den gleichen Bedingungen weitere Teilnehmer zugeführt
werden, und bei dem die Erlangung des Vermögensvorteils ganz oder
teilweise vom bedingungsgemäßen Verhalten jeweils weiterer Teilnehmer
abhängt (Ketten- oder Pyramidenspiel),
  1. in Gang setzt oder veranstaltet oder
  2. durch Zusammenkünfte, Prospekte oder auf eine andere zur
     Anwerbung vieler Teilnehmer geeignete Weise verbreitet oder
  3. sonst die Verbreitung eines solchen Systems gewerbsmäßig
     fördert,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, daß das System bloß zu
gemeinnützigen Zwecken veranstaltet wird oder bloß Einsätze geringen
Wertes verlangt werden.
  (2) Wer durch die Tat eine größere Zahl von Menschen schwer
geschädigt hat, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.

      Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren

  § 168b. (1) Wer bei einem Vergabeverfahren einen Teilnahmeantrag
stellt, ein Angebot legt oder Verhandlungen führt, die auf einer
rechtswidrigen Absprache beruhen, die darauf abzielt, den
Auftraggeber zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  (2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig verhindert,
dass der Auftraggeber das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung
erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen
oder die Leistung des Auftraggebers nicht erbracht, so wird er
straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme
des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.

                        Siebenter Abschnitt
  Gemeingefährliche strafbare Handlungen und strafbare Handlungen
                          gegen die Umwelt

                           Brandstiftung

  § 169. (1) Wer an einer fremden Sache ohne Einwilligung des
Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht, ist mit Freiheitsstrafe
von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer an einer eigenen Sache oder an
der Sache eines anderen mit dessen Einwilligung eine Feuersbrunst
verursacht und dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) des
anderen oder eines Dritten oder für das Eigentum eines Dritten in
großem Ausmaß herbeiführt.
  (3) Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwere
Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen
zur Folge oder sind durch die Tat viele Menschen in Not versetzt
worden, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu
fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod einer größeren Zahl von
Menschen nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu
zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

            Fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst

  § 170. (1) Wer eine der im § 169 mit Strafe bedrohten Taten
fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu
bestrafen.
  (2) Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwere
Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen
zur Folge oder sind durch die Tat viele Menschen in Not versetzt
worden, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, hat
sie aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen,
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
bestrafen.

Vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen

  § 171. (1) Wer bewirkt, daß durch freiwerdende Kernenergie oder
sonst durch ionisierende Strahlen eine Gefahr für Leib oder Leben
(§ 89) eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß
entsteht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu
bestrafen.
  (2) Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind
die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

Fahrlässige Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen

  § 172. (1) Wer die im § 171 mit Strafe bedrohte Handlung
fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu
bestrafen.
  (2) Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind
die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

             Vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel

  § 173. (1) Wer einen Sprengstoff als Sprengmittel zur Explosion
bringt und dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) eines
anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeiführt, ist
mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  (2) Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind
die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

             Fahrlässige Gefährdung durch Sprengmittel

  § 174. (1) Wer die im § 173 mit Strafe bedrohte Handlung
fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu
bestrafen.
  (2) Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind
die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

   Vorbereitung eines Verbrechens durch Kernenergie, ionisierende
                     Strahlen oder Sprengmittel

  § 175. (1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen die
Begehung einer nach § 171 oder § 173 mit Strafe bedrohten, wenn auch
noch nicht bestimmten Handlung zu ermöglichen, einen Kernbrennstoff,
einen radioaktiven Stoff, einen Sprengstoff, einen Bestandteil eines
Sprengstoffs oder eine zur Herstellung oder Benutzung eines dieser
Stoffe erforderliche Vorrichtung anfertigt, erwirbt oder besitzt,
oder einen solchen Stoff einem anderen überläßt, von dem er weiß
(§ 5 Abs. 3), daß er ihn zur Vorbereitung einer der genannten mit
Strafe bedrohten Handlungen erwirbt, ist mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  (2) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig, bevor
die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, den
Gegenstand der Behörde übergibt, es ihr ermöglicht, des Gegenstands
habhaft zu werden, oder sonst die Gefahr beseitigt, daß von dem
Gegenstand zur Begehung einer nach § 171 oder § 173 mit Strafe
bedrohten Handlung Gebrauch gemacht wird.

                   Vorsätzliche Gemeingefährdung

  § 176. (1) Wer anders als durch eine der in den §§ 169, 171 und
173 mit Strafe bedrohten Handlungen eine Gefahr für Leib oder Leben
(§ 89) einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in
großem Ausmaß herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu
zehn Jahren zu bestrafen.
  (2) Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind
die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

                    Fahrlässige Gemeingefährdung

  § 177. (1) Wer anders als durch eine der in den §§ 170, 172 und
174 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig eine Gefahr für Leib
oder Leben (§ 89) einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes
Eigentum in großem Ausmaß herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr zu bestrafen.
  (2) Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind
die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

      Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

  § 177a. (1) Wer zur Massenvernichtung bestimmte und geeignete
atomare, biologische oder chemische Kampfmittel
  1. herstellt, verarbeitet oder zum Zweck der Herstellung
     entwickelt,
  2. in das Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das
     Inland durchführt oder
  3. erwirbt, besitzt oder einem anderen überläßt oder verschafft,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  (2) Weiß der Täter, daß die Kampfmittel in ein Gebiet gelangen
sollen, in dem ein Krieg oder ein bewaffneter Konflikt ausgebrochen
ist oder unmittelbar auszubrechen droht, so ist er mit
Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, weiß er aber, daß
die Kampfmittel zum Einsatz gelangen sollen, mit Freiheitsstrafe von
zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu
bestrafen.

   Unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder
                           Strahleneinrichtungen

  § 177b. (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem
behördlichen Auftrag Kernmaterial herstellt, bearbeitet, verarbeitet
oder sonst verwendet, aufbewahrt, befördert, in das Inland einführt,
aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift
oder einem behördlichen Auftrag radioaktive Stoffe oder
Strahleneinrichtungen so herstellt, bearbeitet, verarbeitet oder
sonst verwendet, aufbewahrt, befördert, in das Inland einführt, aus
dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt, dass dadurch
  1. eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung
     (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder
     körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,
  2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem
     Ausmaß,
  3. eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines
     Gewässers, des Bodens oder der Luft oder
  4. ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt,
entstehen kann.
  (3) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen
Auftrag Kernmaterial oder radioaktive Stoffe herstellt, bearbeitet,
verarbeitet oder sonst verwendet, aufbewahrt, befördert, in das
Inland einführt, aus dem Inland ausführt oder durch das Inland
durchführt und dadurch die Gefahr herbeiführt, dass Kernmaterial
oder radioaktive Stoffe der Herstellung oder Verarbeitung von zur
Massenvernichtung geeigneten atomaren Kampfmitteln zugänglich
werden, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
zu bestrafen.
  (4) Wird durch eine der im Abs. 1 oder Abs. 2 erwähnten Handlungen
die im § 171 Abs. 1 genannte Gefahr herbeigeführt, der Tier- oder
Pflanzenbestand erheblich geschädigt oder eine lange Zeit andauernde
Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der
Luft bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu
zehn Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3
genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
  (5) Der Begriff Kernmaterial bezeichnet Ausgangsmaterial und
besonderes spaltbares Material sowie Ausrüstung, Technologie und
Material, die dem Sicherheitskontrollsystem nach dem
Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen. Der
Begriff radioaktive Stoffe bezeichnet Stoffe, die ein oder mehrere
Radionuklide enthalten, sofern deren Aktivität oder Konzentration
nach dem Stand der Technik im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz
nicht außer Acht gelassen werden kann; Gegenstände, die radioaktive
Stoffe enthalten oder an deren Oberfläche sich solche Stoffe
befinden, stehen radioaktiven Stoffen gleich. Unter
Strahleneinrichtungen sind solche Geräte oder Anlagen zu verstehen,
die, ohne radioaktive Stoffe zu enthalten, imstande sind,
ionisierende Strahlung auszusenden, und deren Betrieb einer
Bewilligungspflicht nach dem Strahlenschutzgesetz, BGBl.
Nr. 227/1969 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegt.

    Fahrlässiger unerlaubter Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven
                Stoffen oder Strahleneinrichtungen

  § 177c. (1) Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder
einem behördlichen Auftrag eine der im § 177b Abs. 1, 2 oder 3 mit
Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  (2) Wird durch die Tat die im § 171 Abs. 1 genannte Gefahr
herbeigeführt, der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt
oder eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines
Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt, so ist der Täter mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2
genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten

  § 178. Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der
Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen
herbeizuführen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Krankheit
ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder
meldepflichtigen Krankheiten gehört.

 Fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten

  § 179. Wer die im § 178 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig
begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

               Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt

  § 180. (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem
behördlichen Auftrag ein Gewässer, den Boden oder die Luft so
verunreinigt oder sonst beeinträchtigt, dass dadurch
  1. eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung
     (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder
     körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,
  2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem
     Ausmaß,
  3. eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines
     Gewässers, des Bodens oder der Luft oder
  4. ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden
     Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder
     an einem Naturdenkmal, der 50 000 Euro übersteigt,
entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.
  (2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich
geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands
eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt oder ein
Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache,
an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem
Naturdenkmal, der 50 000 Euro übersteigt, herbeigeführt, so ist der
Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so
sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

              Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt

  § 181. (1) Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder
einem behördlichen Auftrag eine der im § 180 mit Strafe bedrohten
Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  (2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich
geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands
eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt oder ein
Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache,
an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem
Naturdenkmal, der 50 000 Euro übersteigt, herbeigeführt, so ist der
Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis
zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 170
Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu
verhängen.

                Schwere Beeinträchtigung durch Lärm

  § 181a. Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem
behördlichen Auftrag Lärm in einem solchen Ausmaß oder unter solchen
Umständen erzeugt, daß die Tat eine nachhaltige und schwere
Beeinträchtigung des körperlichen Befindens vieler Menschen nach
sich zieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

    Vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von
                              Abfällen

  § 181b. (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem
behördlichen Auftrag Abfälle so behandelt, lagert oder ablagert,
ablässt oder sonst beseitigt, befördert, in das Inland einführt, aus
dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt, dass dadurch
  1. eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung
     (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder
     körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,
  2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem
     Ausmaß,
  3. eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines
     Gewässers, des Bodens oder der Luft oder
  4. ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt,
entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  (2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich
geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands
eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder einen
Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der
Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Hat die
Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort
angedrohten Strafen zu verhängen.

     Fahrlässiges umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von
                              Abfällen

  § 181c. (1) Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder
einem behördlichen Auftrag eine der im § 181b mit Strafe bedrohten
Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  (2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich
geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands
eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein
Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der
Täter mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis
zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 170
Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu
verhängen.

        Vorsätzliches umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen

  § 181d. (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem
behördlichen Auftrag eine Anlage, in der eine gefährliche Tätigkeit
durchgeführt wird, so betreibt, dass dadurch
  1. eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung
     (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder
     körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,
  2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem
     Ausmaß,
  3. eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines
     Gewässers, des Bodens oder der Luft oder
  4. ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt,
entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  (2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich
geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands
eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein
Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der
Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis
zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169
Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu
verhängen.

    Grob fahrlässiges umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen

  § 181e. (1) Wer grob fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift
oder einem behördlichen Auftrag die im § 181d Abs. 1 mit Strafe
bedrohte Handlung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  (2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich
geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands
eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein
Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der
Täter mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis
zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 170
Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu
verhängen.

       Andere Gefährdungen des Tier- oder Pflanzenbestandes

  § 182. (1) Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist,
  1. die Gefahr der Verbreitung einer Seuche unter Tieren
herbeizuführen oder
  2. die Gefahr der Verbreitung eines für den Tier- oder
Pflanzenbestand gefährlichen Krankheitserregers oder Schädlings
herbeizuführen,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis
zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift
oder einem behördlichen Auftrag auf andere als die im § 180
bezeichnete Weise eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in
erheblichem Ausmaß herbeiführt.

      Fahrlässige Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes

  § 183. Wer eine der im § 182 mit Strafe bedrohten Handlungen
fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

      Irrtum über Rechtsvorschriften und behördliche Aufträge

  § 183a. (1) Hat sich der Täter in den Fällen der §§ 180, 181a,
181b, 181d und 182 mit einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen
Auftrag nicht bekannt gemacht, obwohl er seinem Beruf, seiner
Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen
wäre, oder ist ihm ein Irrtum über die Rechtsvorschrift oder den
behördlichen Auftrag sonst vorzuwerfen, so ist er, wenn er im übrigen
vorsätzlich handelt, gleichwohl nach diesen Bestimmungen zu
bestrafen.
  (2) Abs. 1 gilt in den Fällen der §§ 181, 181c und 183
entsprechend, wenn der Täter fahrlässig handelt, im Falle des §
181e, wenn er grob fahrlässig handelt.

                            Tätige Reue

  § 183b. (1) Wegen einer der in den §§ 180, 181 und 181b bis 183
mit Strafe bedrohten Handlungen ist nicht zu bestrafen, wer
freiwillig und bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem
Verschulden erfahren hat, die von ihm herbeigeführten Gefahren,
Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen beseitigt, sofern
es nicht schon zu einer Schädigung eines Menschen oder des
Tier- oder Pflanzenbestandes gekommen ist.
  (2) § 167 Abs. 4 ist dem Sinne nach anzuwenden.

                           Kurpfuscherei

  § 184. Wer, ohne die zur Ausübung des ärztlichen Berufes
erforderliche Ausbildung erhalten zu haben, eine Tätigkeit, die den
Ärzten vorbehalten ist, in bezug auf eine größere Zahl von Menschen
gewerbsmäßig ausübt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

                           Luftpiraterie

  § 185. (1) Wer unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des
Luftverkehrs mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung gegen eine an
Bord des Luftfahrzeuges befindliche Person oder gegen eine Person,
die auf den Kurs des Luftfahrzeuges oder auf die Sicherheit an Bord
Einfluß nehmen kann, ein Luftfahrzeug in seine Gewalt oder unter
seine Kontrolle bringt oder die Herrschaft darüber ausübt, ist mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  (2) Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwere
Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen
zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu
fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod einer größeren Zahl von
Menschen nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu
zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

        Vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt

  § 186. (1) Wer auf solche Weise, daß dadurch die Sicherheit eines
Luftfahrzeuges im Flug gefährdet werden kann,
  1. gegen eine an Bord des Luftfahrzeuges befindliche Person Gewalt
übt oder ihr mit Gewalt droht,
  2. das im Einsatz befindliche Luftfahrzeug beschädigt oder
  3. Einrichtungen der Luftfahrt zerstört, beschädigt oder in ihrem
Betrieb beeinträchtigt,
ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer
Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren
zu bestrafen.
  (2) Ebenso ist zu bestrafen,
  1. wer ein im Einsatz befindliches Luftfahrzeug zerstört oder
derart beschädigt, daß es flugunfähig wird, oder
  2. wer durch eine wissentlich unrichtige Mitteilung eine Gefahr
für die Sicherheit eines Luftfahrzeuges im Flug herbeiführt.
  (3) Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwere
Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen
zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu
fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod einer größeren Zahl von
Menschen nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu
zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

            Hinderung der Bekämpfung einer Gemeingefahr

  § 187. Wer eine Maßnahme, die zur Abwendung einer gegenwärtigen
Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einer größeren Zahl von Menschen
oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß notwendig ist, vereitelt
oder erschwert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.

                          Achter Abschnitt
 Strafbare Handlungen gegen den religiösen Frieden und die Ruhe der
                               Toten

                  Herabwürdigung religiöser Lehren

  § 188. Wer öffentlich eine Person oder eine Sache, die den
Gegenstand der Verehrung einer im Inland bestehenden Kirche oder
Religionsgesellschaft bildet, oder eine Glaubenslehre, einen
gesetzlich zulässigen Brauch oder eine gesetzlich zulässige
Einrichtung einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft unter
Umständen herabwürdigt oder verspottet, unter denen sein Verhalten
geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.

                    Störung einer Religionsübung

  § 189. (1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den
gesetzlich zulässigen Gottesdienst oder einzelne solche
gottesdienstliche Handlungen einer im Inland bestehenden Kirche oder
Religionsgesellschaft hindert oder stört, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  (2) Wer
  1. an einem Ort, der der gesetzlich zulässigen Religionsübung
einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft
gewidmet ist,
  2. bei dem gesetzlich zulässigen öffentlichen Gottesdienst oder
einzelnen gesetzlich zulässigen öffentlichen gottesdienstlichen
Handlungen einer im Inland bestehenden Kirche oder
Religionsgesellschaft oder
  3. mit einem dem gesetzlich zulässigen Gottesdienst einer im
Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft unmittelbar
gewidmeten Gegenstand
auf eine Weise Unfug treibt, die geeignet ist, berechtigtes Ärgernis
zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

                       Störung der Totenruhe

  § 190. (1) Wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams oder die
Asche eines Toten einem Verfügungsberechtigten entzieht oder aus
einer Beisetzungs- oder Aufbahrungsstätte wegschafft, ferner wer
einen Leichnam mißhandelt oder einen Leichnam, die Asche eines Toten
oder eine Beisetzungs-, Aufbahrungs- oder Totengedenkstätte
verunehrt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  (2) Wer Schmuck von einer Beisetzungs-, Aufbahrungs- oder
Totengedenkstätte entfernt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

                   Störung einer Bestattungsfeier

  § 191. Wer wissentlich eine Bestattungsfeier durch einen Lärm, der
geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, oder durch ein
anderes solches Verhalten stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

                         Neunter Abschnitt
             Strafbare Handlungen gegen Ehe und Familie

                           Mehrfache Ehe

  § 192. Wer eine neue Ehe schließt, obwohl er verheiratet ist, oder
wer mit einer verheirateten Person eine Ehe schließt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

                          Ehetäuschung

  § 193. (1) Wer bei Eingehung einer Ehe dem anderen Teil eine
Tatsache verschweigt, die die Ehe nichtig macht, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen durch Täuschung
über Tatsachen, derentwegen die Aufhebung der Ehe begehrt werden
kann, verleitet, mit ihm die Ehe zu schließen.
  (3) Der Täter ist nur dann zu bestrafen, wenn die Ehe wegen der
verschwiegenen Tatsache für nichtig erklärt oder wegen der
Täuschung aufgehoben worden ist. Auch ist er nur auf Verlangen des
Verletzten zu verfolgen.

                    Verbotene Adoptionsvermittlung

  § 194. (1) Wer bewirkt, dass eine zustimmungsberechtigte Person
gegen Gewährung eines Vorteils für sich oder einen Dritten der
Adoption einer minderjährigen Person durch eine andere Person
zustimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  (2) Handelt der Täter, um sich oder einem Dritten einen
Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist er mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren zu bestrafen.
  (3) Annehmende und Wahlkinder, zwischen denen die Adoption
vermittelt wird, sind nicht als Beteiligte (§ 12 StGB) zu bestrafen.

                          Kindesentziehung

  § 195. (1) Wer eine Person unter sechzehn Jahren dem
Erziehungsberechtigten entzieht, sie vor ihm verborgen hält, sie
verleitet, sich ihm zu entziehen oder sich vor ihm verborgen zu
halten, oder ihr dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr zu bestrafen.
  (2) Wer die Tat in Beziehung auf eine unmündige Person begeht, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  (3) Der Täter ist nur auf Antrag des Erziehungsberechtigten zu
verfolgen. Entzieht er diesem eine Person, die das vierzehnte
Lebensjahr vollendet hat, so bedarf die Verfolgung überdies der
Ermächtigung des Jugendwohlfahrtsträgers.
  (4) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn er Grund zur Annahme
hatte, daß ohne sein Handeln das körperliche oder seelische Wohl der
Person unter sechzehn Jahren ernstlich gefährdet wäre, und er -
soweit erforderlich - deren Aufenthalt dem Erziehungsberechtigten,
dem Jugendwohlfahrtsträger oder einer Sicherheitsbehörde ohne
unnötigen Aufschub bekanntgegeben hat.
  (5) Eine Person unter sechzehn Jahren, die einen anderen dazu
verleitet, sie dem Erziehungsberechtigten zu entziehen oder ihr Hilfe
zu leisten, sich selbst dem Erziehungsberechtigten zu entziehen, ist
nicht zu bestrafen.

      Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungsmaßnahmen

  § 196. (1) Wer eine minderjährige Person einer behördlich
angeordneten Erziehungsmaßnahme entzieht, sie verleitet, sich einer
solchen Maßnahme zu entziehen, oder ihr dazu Hilfe leistet, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
  (2) Der Täter ist nur auf Antrag der Behörde zu verfolgen, die
über die Fortsetzung der Erziehungsmaßnahme zu entscheiden hat.
  (3) § 195 Abs. 5 gilt entsprechend.

                  Verletzung der Unterhaltspflicht

  § 198. (1) Wer seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht
gröblich verletzt und dadurch bewirkt, daß der Unterhalt oder die
Erziehung des Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder ohne Hilfe
von anderer Seite gefährdet wäre, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten zu bestrafen. Seine Unterhaltspflicht verletzt
insbesondere auch, wer es unterläßt, einem Erwerb nachzugehen, der
ihm die Erfüllung dieser Pflicht ermöglichen würde.
  (2) Ist der Täter rückfällig (§ 39) oder hat die Tat die
Verwahrlosung oder eine beträchtliche Schädigung der Gesundheit oder
der körperlichen oder geistigen Entwicklung des
Unterhaltsberechtigten zur Folge, so ist der Täter mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat die Tat aber den Tod des
Unterhaltsberechtigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren zu bestrafen.

    Vernachlässigung der Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung

  § 199. Wer die ihm auf Grund eines Gesetzes obliegende Pflege,
Erziehung oder Beaufsichtigung einer minderjährigen Person gröblich
vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, deren
Verwahrlosung bewirkt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

                    Unterschiebung eines Kindes

  § 200. Wer ein Kind unterschiebt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr zu bestrafen.

                         Zehnter Abschnitt
      Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und
                         Selbstbestimmung

                          Vergewaltigung

  § 201. (1) Wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der
persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr
für Leib oder Leben (§ 89) zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes
oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung
nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
zu bestrafen.
  (2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder
eine Schwangerschaft der vergewaltigten Person zur Folge oder wird
die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in
einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise
erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu
fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der vergewaltigten Person
zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder
mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

                      Geschlechtliche Nötigung

  § 202. (1) Wer außer den Fällen des § 201 eine Person mit Gewalt
oder durch gefährliche Drohung zur Vornahme oder Duldung einer
geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren zu bestrafen.
  (2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder
eine Schwangerschaft der genötigten Person zur Folge oder wird die
genötigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen
qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so
ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat
die Tat aber den Tod der genötigten Person zur Folge, mit
Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

         Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch
                      beeinträchtigten Person

  § 205. (1) Wer eine wehrlose Person oder eine Person, die wegen
einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer
tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen
schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung
unfähig ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser
Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch
missbraucht, dass er an ihr eine geschlechtliche Handlung vornimmt
oder von ihr an sich vornehmen lässt oder sie zu einer
geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich
oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen,
dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst
vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  (2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder
eine Schwangerschaft zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe
von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Hat die Tat jedoch den
Tod der missbrauchten Person zur Folge, so ist der Täter mit
Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

              Schwerer sexueller Mißbrauch von Unmündigen

  § 206. (1) Wer mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine
dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternimmt,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zur
Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf
gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person
oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu
befriedigen, dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende
geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.
  (3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder
eine Schwangerschaft der unmündigen Person zur Folge, so ist der
Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie
aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe
von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe
zu bestrafen.
  (4) Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen
Person nicht um mehr als drei Jahre, besteht die geschlechtliche
Handlung nicht in der Penetration mit einem Gegenstand und hat die
Tat weder eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) noch den Tod
der unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2
nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das
13. Lebensjahr noch nicht vollendet.

                Sexueller Mißbrauch von Unmündigen

  § 207. (1) Wer außer dem Fall des § 206 eine geschlechtliche
Handlung an einer unmündigen Person vornimmt oder von einer
unmündigen Person an sich vornehmen läßt, ist mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zu einer
geschlechtlichen Handlung (Abs. 1) mit einer anderen Person oder, um
sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu
befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich
selbst vorzunehmen.
  (3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur
Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn
Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit
Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
  (4) Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen
Person nicht um mehr als vier Jahre und ist keine der Folgen des
Abs. 3 eingetreten, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu
bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das zwölfte
Lebensjahr noch nicht vollendet.

           Pornographische Darstellungen Minderjähriger

  § 207a. (1) Wer eine pornographische Darstellung einer
minderjährigen Person (Abs. 4)
  1. herstellt oder
  2. zum Zweck der Verbreitung einführt, befördert oder ausführt
     oder
  3. einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder
     sonst zugänglich macht,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  (2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist
zu bestrafen, wer die Tat gewerbsmäßig begeht. Mit Freiheitsstrafe
von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat als
Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder so begeht, dass sie
einen besonders schweren Nachteil der minderjährigen Person zur
Folge hat; ebenso ist zu bestrafen, wer eine pornographische
Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 4) unter Anwendung
schwerer Gewalt herstellt oder bei der Herstellung das Leben der
dargestellten minderjährigen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig
gefährdet.
  (3) Wer sich eine pornographische Darstellung einer mündigen
minderjährigen Person (Abs. 4 Z 3 und 4) verschafft oder eine solche
besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer sich eine
pornographische Darstellung einer unmündigen Person (Abs. 4)
verschafft oder eine solche besitzt.
  (4) Pornographische Darstellungen Minderjähriger sind
  1. wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung
     an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich
     selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier,
  2. wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens mit einer
     unmündigen Person, dessen Betrachtung nach den Umständen den
     Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche
     Handlung an der unmündigen Person oder der unmündigen Person an
     sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier
     handelt,
  3. wirklichkeitsnahe Abbildungen
     a) einer geschlechtlichen Handlung im Sinne der Z 1 oder eines
        Geschehens im Sinne der Z 2, jedoch mit mündigen
        Minderjährigen, oder
     b) der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger,
     soweit es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst
     reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste
     Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters
     dienen;
  4. bildliche Darstellungen, deren Betrachtung - zufolge
     Veränderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer
     solchen - nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle
     sich um eine Abbildung nach den Z 1 bis 3.
  (5) Nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 ist nicht zu bestrafen, wer
  1. eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen
     Person mit deren Einwilligung und zu deren eigenem Gebrauch
     herstellt oder besitzt oder
  2. eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen
     Person nach Abs. 4 Z 4 zu seinem eigenen Gebrauch herstellt
     oder besitzt, sofern mit der Tat keine Gefahr der Verbreitung
     der Darstellung verbunden ist.

              Sexueller Missbrauch von Jugendlichen

  § 207b. (1) Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat und aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist,
die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu
handeln, unter Ausnützung dieser mangelnden Reife sowie seiner
altersbedingten Überlegenheit eine geschlechtliche Handlung
vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine
solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem
Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu
lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  (2) Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, unter Ausnützung einer Zwangslage dieser Person eine
geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich
vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine
geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem
Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren zu bestrafen.
  (3) Wer eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, unmittelbar durch ein Entgelt dazu verleitet, eine
geschlechtliche Handlung an ihm oder einem Dritten vorzunehmen oder
von ihm oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

     Sittliche Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren

  § 208. (1) Wer eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche,
seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter
sechzehn Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person oder einer
seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden Person
unter sechzehn Jahren vornimmt, um dadurch sich oder einen Dritten
geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, es sei denn, daß nach
den Umständen des Falles eine Gefährdung der unmündigen oder Person
unter sechzehn Jahren ausgeschlossen ist.
  (2) Übersteigt das Alter des Täters im ersten Fall des Abs. 1 das
Alter der unmündigen Person nicht um mehr als vier Jahre, so ist der
Täter nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte
das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.

                            Blutschande

  § 211. (1) Wer mit einer Person, die mit ihm in gerader Linie
verwandt ist, den Beischlaf vollzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr zu bestrafen.
  (2) Wer eine Person, mit der er in absteigender Linie verwandt
ist, zum Beischlaf verführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren zu bestrafen.
  (3) Wer mit seinem Bruder oder mit seiner Schwester den Beischlaf
vollzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu
bestrafen.
  (4) Wer zur Zeit der Tat das neunzehnte Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, ist wegen Blutschande nicht zu bestrafen, wenn er zur
Tat verführt worden ist.

              Mißbrauch eines Autoritätsverhältnisses

  § 212. (1) Wer
  1. mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten
     minderjährigen Person, seinem minderjährigen Wahlkind,
     Stiefkind oder Mündel oder
  2. mit einer minderjährigen Person, die seiner Erziehung,
     Ausbildung oder Aufsicht untersteht, unter Ausnützung seiner
     Stellung gegenüber dieser Person
eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen Person
an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten
geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine
geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer
  1. als Arzt, klinischer Psychologe, Gesundheitspsychologe,
     Psychotherapeut, Angehöriger eines Gesundheits- und
     Krankenpflegeberufes oder Seelsorger mit einer berufsmäßig
     betreuten Person,
  2. als Angestellter einer Erziehungsanstalt oder sonst als in
     einer Erziehungsanstalt Beschäftigter mit einer in der Anstalt
     betreuten Person oder
  3. als Beamter mit einer Person, die seiner amtlichen Obhut
     anvertraut ist,
unter Ausnützung seiner Stellung dieser Person gegenüber eine
geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen Person an
sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich
zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche
Handlung an sich selbst vorzunehmen.

                              Kuppelei

  § 213. (1) Wer eine Person, zu der er in einem der im § 212
bezeichneten Verhältnisse steht, unter den dort genannten
Voraussetzungen zu einer geschlechtlichen Handlung mit einer anderen
Person verleitet oder die persönliche Annäherung der beiden Personen
zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung herbeiführt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  (2) Handelt der Täter, um sich oder einem anderen einen
Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist er mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

   Entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen

  § 214. (1) Wer die persönliche Annäherung einer unmündigen mit
einer anderen Person zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung
herbeiführt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu
verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu bestrafen.
  (2) Wer außer dem Fall des Abs. 1 die persönliche Annäherung einer
minderjährigen mit einer anderen Person zur Vornahme einer
geschlechtlichen Handlung herbeiführt, um sich oder einem anderen
einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren zu bestrafen.

                      Zuführen zur Prostitution

  § 215. Wer eine Person der Prostitution zuführt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

     Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen
                           Minderjähriger

  § 215a. (1) Wer eine minderjährige Person, mag sie auch bereits
der Prostitution nachgehen, zur Ausübung der Prostitution oder zur
Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung anwirbt oder einem
anderen zu einem solchen Zweck anbietet oder vermittelt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu
bestrafen, wer eine minderjährige Person, die der Prostitution
nachgeht oder an einer pornographischen Darbietung mitwirkt,
ausnützt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil
zuzuwenden.
  (2) Wer die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter
Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das
Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet wird
oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur
Folge hat, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu bestrafen. Wer die Tat gegen eine unmündige Person begeht,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  (3) An einer pornographischen Darbietung wirkt mit, wer dabei eine
auf sich selbst reduzierte, von anderen Lebensäußerungen losgelöste
und der sexuellen Erregung eines Betrachters dienende
geschlechtliche Handlung an sich selbst, an einer anderen Person
oder mit einem Tier vornimmt, eine solche geschlechtliche Handlung
an sich vornehmen lässt oder auf solche Weise seine Genitalien oder
seine Schamgegend zur Schau stellt.

                            Zuhälterei

  § 216. (1) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer
anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese
Person ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu
bestrafen.
  (2) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen
Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person
ausbeutet, sie einschüchtert, ihr die Bedingungen der Ausübung der
Prostitution vorschreibt oder mehrere solche Personen zugleich
ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  (3) Wer die Tat (Abs. 1 und 2) als Mitglied einer kriminellen
Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.
  (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist auch zu bestrafen,
wer durch Einschüchterung eine Person davon abhält, die Prostitution
aufzugeben.

            Grenzüberschreitender Prostitutionshandel

  § 217. (1) Wer eine Person, mag sie auch bereits der Prostitution
nachgehen, der Prostitution in einem anderen Staat als in dem,
dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuführt oder sie hiefür anwirbt, ist
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn er
die Tat jedoch gewerbsmäßig begeht, mit Freiheitsstrafe von einem
bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  (2) Wer eine Person (Abs. 1) mit dem Vorsatz, daß sie in einem
anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt
oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, der Prostitution
nachgehe, durch Täuschung über dieses Vorhaben verleitet oder
mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt, sich in einen
anderen Staat zu begeben, oder sie mit Gewalt oder unter Ausnützung
ihres Irrtums über dieses Vorhaben in einen anderen Staat befördert,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

    Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen

  § 218. (1) Wer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung
  1. an ihr oder
  2. vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist,
     berechtigtes Ärgernis zu erregen,
belästigt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit
strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich und unter Umständen,
unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare
Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine geschlechtliche
Handlung vornimmt.
  (3) Im Falle des Abs. 1 ist der Täter nur auf Antrag der
belästigten Person zu verfolgen.

         Ankündigung zur Herbeiführung unzüchtigen Verkehrs

  § 219. Wer öffentlich eine Ankündigung erläßt, die bestimmt ist,
unzüchtigen Verkehr herbeizuführen, und die nach ihrem Inhalt
geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.

                  Werbung für Unzucht mit Tieren

  § 220a. Wer in einem Druckwerk, in einem Laufbild oder sonst
öffentlich zur Unzucht mit Tieren auffordert oder sie in einer Art
gutheißt, die geeignet ist, solche Unzuchtshandlungen nahezulegen,
ist, sofern er nicht als Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe
bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

                          Elfter Abschnitt
                            Tierquälerei

                            Tierquälerei

  § 222. (1) Wer ein Tier
  1. roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt,
  2. aussetzt, obwohl es in der Freiheit zu leben unfähig ist, oder
  3. mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen erleide, auf ein anderes
     Tier hetzt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.
  (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, im
Zusammenhang mit der Beförderung mehrerer Tiere diese dadurch, dass
er Fütterung oder Tränke unterlässt, oder auf andere Weise längere
Zeit hindurch einem qualvollen Zustand aussetzt.
  (3) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Wirbeltier mutwillig tötet.

                         Zwölfter Abschnitt
  Strafbare Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und
                           Beweiszeichen

                         Urkundenfälschung

  § 223. (1) Wer eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz herstellt oder
eine echte Urkunde mit dem Vorsatz verfälscht, daß sie im
Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses
oder einer Tatsache gebraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr zu bestrafen.
  (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine falsche oder verfälschte
Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines
Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht.

              Fälschung besonders geschützter Urkunden

  § 224. Wer eine der im § 223 mit Strafe bedrohten Handlungen in
Beziehung auf eine inländische öffentliche Urkunde, eine
ausländische öffentliche Urkunde, wenn sie durch Gesetz oder
zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden
gleichgestellt ist, eine letztwillige Verfügung oder ein nicht im
§ 237 genanntes Wertpapier begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren zu bestrafen.

    Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter
                 besonders geschützter Urkunden

  § 224a. Wer eine falsche oder verfälschte besonders geschützte
Urkunde (§ 224) mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum
Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache
gebraucht werde, von einem anderen übernimmt, sich oder einem
anderen verschafft, befördert, einem anderen überlässt oder sonst
besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr  zu bestrafen.

            Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen

  § 225. (1) Wer an einer Sache ein öffentliches
Beglaubigungszeichen nachmacht oder verfälscht, einem öffentlichen
Beglaubigungszeichen eine andere Sache unterschiebt oder eine mit
einem solchen Zeichen versehene Sache wesentlich verändert, ist,
wenn er mit dem Vorsatz handelt, daß die Sache im Rechtsverkehr
gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu
bestrafen.
  (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine mit einem nachgemachten oder
verfälschten öffentlichen Beglaubigungszeichen versehene, eine einem
öffentlichen Beglaubigungszeichen unterschobene oder eine nach der
Anbringung eines solchen Zeichens wesentlich veränderte Sache im
Rechtsverkehr gebraucht.
  (3) Als öffentliches Beglaubigungszeichen gilt jedes Zeichen, das
ein Beamter innerhalb seiner Amtsbefugnisse oder eine mit
öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen
Geschäftskreises an einer Sache in der vorgeschriebenen Form
angebracht hat, um eine auf die Sache bezügliche Tatsache zu
bestätigen.

                          Datenfälschung

  § 225a. Wer durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder
Unterdrückung von Daten falsche Daten mit dem Vorsatz herstellt oder
echte Daten mit dem Vorsatz verfälscht, dass sie im Rechtsverkehr
zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer
Tatsache gebraucht werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
zu bestrafen.

                            Tätige Reue

  § 226. (1) Nach den §§ 223 bis 225a ist nicht zu bestrafen, wer
freiwillig, bevor die falsche oder verfälschte Urkunde, die mit dem
nachgemachten oder verfälschten öffentlichen Beglaubigungszeichen
versehene oder die einem öffentlichen Beglaubigungszeichen
unterschobene oder die nach Anbringung eines solchen Zeichens
wesentlich veränderte Sache oder die falschen oder verfälschten
Daten im Rechtsverkehr gebraucht worden sind, durch Vernichtung der
Urkunde, des Beglaubigungszeichens oder der Daten oder auf andere
Art die Gefahr beseitigt, dass die Urkunde, die Sache oder die Daten
in der in den §§ 223 bis 225a bezeichneten Weise gebraucht werden.
  (2) Besteht die Gefahr eines solchen Gebrauches nicht oder ist sie
ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu
bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und
ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.

       Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Urkunden oder
                        Beglaubigungszeichen

  § 227. (1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine
Urkundenfälschung in Beziehung auf eine inländische öffentliche
Urkunde oder eine ausländische öffentliche Urkunde, wenn sie durch
Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen
Urkunden gleichgestellt ist (§ 224), oder eine Fälschung
öffentlicher Beglaubigungszeichen (§ 225) zu ermöglichen, ein Mittel
oder Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich
zu einem solchen Zweck bestimmt ist, anfertigt, von einem anderen
übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen
überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr zu bestrafen.
  (2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor das
Mittel oder Werkzeug zur Begehung einer der dort genannten
strafbaren Handlungen gebraucht worden ist, durch dessen Vernichtung
oder auf andere Art die Gefahr eines solchen Gebrauches beseitigt.
§ 226 Abs. 2 gilt entsprechend.

        Mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung

  § 228. (1) Wer bewirkt, daß gutgläubig ein Recht, ein
Rechtsverhältnis oder eine Tatsache in einer inländischen
öffentlichen Urkunde unrichtig beurkundet oder an einer Sache ein
unrichtiges öffentliches Beglaubigungszeichen angebracht wird, ist,
wenn er mit dem Vorsatz handelt, daß die Urkunde im Rechtsverkehr
zum Beweis des Rechtes, des Rechtsverhältnisses oder der Tatsache
gebraucht werde oder die Sache im Rechtsverkehr gebraucht werde, mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine gutgläubig hergestellte
unrichtige inländische öffentliche Urkunde, deren Unrichtigkeit von
ihm oder einem Dritten vorsätzlich bewirkt wurde, im Rechtsverkehr
zum Beweis des Rechtes, des Rechtsverhältnisses oder der Tatsache
gebraucht, oder wer eine Sache, die gutgläubig mit einem unrichtigen
öffentlichen Beglaubigungszeichen versehen wurde, dessen unrichtige
Anbringung von ihm oder einem Dritten vorsätzlich bewirkt wurde, im
Rechtsverkehr gebraucht.
  (3) § 226 gilt entsprechend.

                       Urkundenunterdrückung

  § 229. (1) Wer eine Urkunde, über die er nicht oder nicht allein
verfügen darf, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, ist, wenn er
mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum
Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache
gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  (2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die
Unterdrückung der Urkunde, bevor diese im Rechtsverkehr gebraucht
werden sollte, rückgängig macht oder auf andere Art bewirkt, daß die
Tat den Beweis, dem die Urkunde dienen sollte, nicht behindert.

                    Versetzung von Grenzzeichen

  § 230. (1) Wer ein zur Bezeichnung der Grenze oder des
Wasserstands bestimmtes Zeichen mit dem Vorsatz, ein Beweismittel
für eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu schaffen oder zu
unterdrücken, unrichtig setzt, verrückt, beseitigt oder unkenntlich
macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  (2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig das
Zeichen, bevor es als Beweismittel herangezogen werden sollte oder
herangezogen worden ist, berichtigt oder wiederherstellt oder auf
andere Art bewirkt, daß die Tat den Beweis, dem das Zeichen dienen
sollte, nicht behindert.

                     Gebrauch fremder Ausweise

  § 231. (1) Wer einen amtlichen Ausweis, der für einen anderen
ausgestellt ist, im Rechtsverkehr gebraucht, als wäre er für ihn
ausgestellt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einem anderen einen amtlichen
Ausweis mit dem Vorsatz überläßt, daß er von einem Nichtberechtigten
im Rechtsverkehr gebraucht werde, als wäre er für ihn ausgestellt.
  (3) Nach Abs. 2 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig den
Ausweis, bevor ihn ein Nichtberechtigter im Rechtsverkehr gebraucht
hat, zurücknimmt oder auf andere Art die Gefahr beseitigt, daß der
amtliche Ausweis in der im Abs. 2 bezeichneten Weise gebraucht
werde.

                       Dreizehnter Abschnitt
   Strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld,
         Wertpapieren, Wertzeichen und unbaren Zahlungsmitteln

                           Geldfälschung

  § 232. (1) Wer Geld mit dem Vorsatz nachmacht oder verfälscht, daß
es als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht werde, ist mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer solches nachgemachtes oder
verfälschtes Geld im Einverständnis mit einem an der Fälschung
Beteiligten (§ 12) oder einem Mittelsmann mit dem Vorsatz übernimmt,
es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen.
  (3) Als Nachmachen von Geld gilt auch die Herstellung unter
Nutzung der zur rechtmäßigen Herstellung bestimmten Einrichtungen
oder Materialien, jedoch unter Missachtung der Rechte oder der
Bedingungen, nach denen die zuständigen Stellen zur Geldausgabe
befugt sind, und ohne die Zustimmung dieser Stellen.

     Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes

  § 233. (1) Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld
  1. mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht ausgegeben
     werde, einführt, ausführt, befördert, außer dem im § 232 Abs. 2
     genannten Fall von einem anderen übernimmt, sich sonst
     verschafft oder besitzt oder
  2. als echt und unverfälscht ausgibt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  (2) Wer die Tat an nachgemachtem oder verfälschtem Geld im
Nennwert von mehr als 50 000 Euro begeht, ist mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

 Verringerung von Geldmünzen und Weitergabe verringerter Geldmünzen

  § 234. (1) Wer eine Geldmünze mit dem Vorsatz verringert, daß sie
als vollwertig ausgegeben werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  (2) Wer eine verringerte Geldmünze
  1. mit dem Vorsatz, daß sie als vollwertig ausgegeben werde, von
einem anderen übernimmt oder sich auf andere Weise verschafft oder
  2. als vollwertig ausgibt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Wer die Tat
an verringerten Geldmünzen begeht, deren Nennwert 50 000 Euro
übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu bestrafen.

    Ansichbringen, Verheimlichen oder Verhandeln des Münzabfalls

  § 235. Wer das von einem anderen durch die Verringerung von
Geldmünzen (§ 234 Abs. 1) gewonnene Metall kauft, zum Pfand nimmt
oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

       Weitergabe von Falschgeld oder verringerten Geldmünzen

  § 236. (1) Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld oder eine
verringerte Geldmünze als echt und unverfälscht oder als vollwertig
weitergibt, ist, wenn er oder ein anderer für ihn das Geld oder die
Münze gutgläubig als echt und unverfälscht oder als vollwertig
empfangen hat, ohne sich dadurch strafbar zu machen, mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
  (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine der im Abs. 1 genannten
Handlungen für einen anderen begeht, der, ohne sich dadurch strafbar
zu machen, das Geld oder die Münze gutgläubig als echt und
unverfälscht oder als vollwertig empfangen hat.

            Fälschung besonders geschützter Wertpapiere

  § 237. Nach den §§ 232, 233 oder 236 ist auch zu bestrafen, wer
eine der dort mit Strafe bedrohten Handlungen in Beziehung auf
Banknoten oder Geldmünzen, die nicht gesetzliche Zahlungsmittel sind,
Pfandbriefe, Teilschuldverschreibungen, Aktien oder sonstige
Anteilscheine, Zins-, Genuß-, Gewinnanteil- oder Erneuerungsscheine
begeht, sofern diese Wertpapiere auf Inhaber lauten.

                        Wertzeichenfälschung

  § 238. (1) Wer ein amtliches Wertzeichen mit dem Vorsatz nachmacht
oder verfälscht, daß es als echt und unverfälscht verwertet werde,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  (2) Wer ein solches nachgemachtes oder verfälschtes Wertzeichen
  1. mit dem Vorsatz, daß es als echt und unverfälscht verwertet
werde, von einem anderen übernimmt oder sich auf andere Weise
verschafft oder
  2. als echt und unverfälscht verwertet,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  (3) Als amtliche Wertzeichen gelten auch amtliche Stempelabdrücke,
durch die die Entrichtung einer Gebühr oder sonst einer Abgabe
bescheinigt wird.
  (4) Die Wiederverwendung eines schon verwendeten amtlichen
Wertzeichens und die Entfernung des Entwertungsstempels von einem
schon verwendeten amtlichen Wertzeichen sind gerichtlich nicht
strafbar.

  Vorbereitung einer Geld-, Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung

  § 239. Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen die Begehung
einer der nach den §§ 232, 234, 237 oder 238 mit Strafe bedrohten
Handlungen zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner
besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck
bestimmt ist, ein Hologramm oder einen anderen der Sicherung gegen
Fälschung dienenden Bestandteil von Geld, eines besonders
geschützten Wertpapieres oder eines amtlichen Wertzeichens
anfertigt, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen
verschafft, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

                            Tätige Reue

  § 240. (1) Wegen einer der in den §§ 232 bis 234 und 237 bis 239
mit Strafe bedrohten Handlungen ist nicht zu bestrafen, wer
freiwillig
  1. seine dort bezeichnete Tätigkeit vor deren Abschluß aufgibt,
  2. das nachgemachte oder verfälschte Geld, solche Wertpapiere oder
Wertzeichen oder die verringerten Geldmünzen sowie die
Fälschungsgeräte (§ 239) vernichtet oder der Behörde (§ 151 Abs. 3)
übergibt, soweit er diese Gegenstände noch besitzt, und
  3. durch Mitteilung an diese Behörde oder auf andere Art die
Gefahr beseitigt, daß infolge seiner Tätigkeit oder der Tätigkeit
anderer an dem Unternehmen Beteiligter nachgemachtes oder
verfälschtes Geld oder ein solches Wertpapier als echt und
unverfälscht oder eine verringerte Geldmünze als vollwertig in
Verkehr gebracht oder ausgegeben oder ein nachgemachtes oder
verfälschtes Wertzeichen als echt und unverfälscht verwertet wird,
solange noch nicht versucht worden ist, einen dieser Erfolge
herbeizuführen.
  (2) Der Täter ist auch nicht zu bestrafen, wenn die im Abs. 1
bezeichneten Gefahren nicht bestehen oder ohne sein Zutun beseitigt
werden, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich
darum bemüht, sie zu beseitigen.

           Geld, Wertpapiere und Wertzeichen des Auslands

  § 241. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für Geld,
Wertpapiere, Wertzeichen sowie zur Ausgabe als gesetzliches
Zahlungsmittel bestimmte Banknoten und Geldmünzen des Auslands.

                   Fälschung unbarer Zahlungsmittel

  § 241a. (1) Wer ein falsches unbares Zahlungsmittel mit dem
Vorsatz herstellt oder ein echtes unbares Zahlungsmittel mit dem
Vorsatz verfälscht, dass es im Rechtsverkehr wie ein echtes
verwendet werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.
  (2) Wer die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen
Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren zu bestrafen.

        Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter
                          unbarer Zahlungsmittel

  § 241b. Wer ein falsches oder verfälschtes unbares Zahlungsmittel
mit dem Vorsatz, dass es im Rechtsverkehr wie ein echtes verwendet
werde, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen
verschafft, befördert, einem anderen überlässt oder sonst besitzt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

           Vorbereitung der Fälschung unbarer Zahlungsmittel

  § 241c. Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine
Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels zu ermöglichen, ein Mittel
oder Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich
zu einem solchen Zweck bestimmt ist, anfertigt, von einem anderen
übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen
überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr zu bestrafen.

                           Tätige Reue

  § 241d. (1) Wegen einer der in den §§ 241a bis 241c mit Strafe
bedrohten Handlungen ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor
das falsche oder verfälschte unbare Zahlungsmittel im Rechtsverkehr
verwendet worden ist, durch Vernichtung des unbaren Zahlungsmittels,
oder, bevor das Mittel oder Werkzeug zur Fälschung eines unbaren
Zahlungsmittels verwendet worden ist, durch Vernichtung des Mittels
oder Werkzeuges, oder auf andere Art die Gefahr einer solchen
Verwendung beseitigt.
  (2) Besteht die Gefahr einer solchen Verwendung nicht oder ist sie
ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu
bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und
ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.

                  Entfremdung unbarer Zahlungsmittel

  § 241e. (1) Wer sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht
oder nicht allein verfügen darf,  mit dem Vorsatz verschafft, dass
er oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr
unrechtmäßig bereichert werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer sich ein unbares
Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf,
mit dem Vorsatz verschafft, sich oder einem anderen eine Fälschung
unbarer Zahlungsmittel (§ 241a) zu ermöglichen.
  (2) Wer die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen
Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren zu bestrafen.
  (3) Wer ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht
allein verfügen darf, mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im
Rechtsverkehr zu verhindern, vernichtet, beschädigt oder
unterdrückt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

 Annahme, Weitergabe oder Besitz entfremdeter unbarer Zahlungsmittel

  § 241f. Wer ein entfremdetes unbares Zahlungsmittel mit dem
Vorsatz, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung
unrechtmäßig bereichert werde, oder mit dem Vorsatz, sich oder einem
anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel (§ 241a) zu
ermöglichen, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen
verschafft, befördert, einem anderen überlässt oder sonst besitzt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

                          Tätige Reue

  § 241g. (1) Nach den §§ 241e und 241f ist nicht zu bestrafen, wer
freiwillig, bevor das entfremdete unbare Zahlungsmittel im
Rechtsverkehr oder zur Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels
verwendet worden ist, durch Übergabe an die Behörde (§ 151 Abs. 3)
oder auf andere Art die Gefahr einer solchen Verwendung beseitigt.
  (2) Besteht die Gefahr einer solchen Verwendung nicht oder ist sie
ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu
bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und
ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.

                       Vierzehnter Abschnitt
           Hochverrat und andere Angriffe gegen den Staat

                             Hochverrat

  § 242. (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit
Gewalt die Verfassung der Republik Österreich oder eines ihrer
Bundesländer zu ändern oder ein zur Republik Österreich gehörendes
Gebiet abzutrennen, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig
Jahren zu bestrafen.
  (2) Ein Unternehmen im Sinn des Abs. 1 liegt auch schon bei einem
Versuch vor.

                            Tätige Reue

  § 243. (1) Der Täter ist wegen Hochverrats nicht zu bestrafen,
wenn er freiwillig die Ausführung aufgibt oder diese, falls mehrere
an dem Vorhaben beteiligt sind, verhindert oder wenn er freiwillig
den Erfolg abwendet.
  (2) Der Täter ist auch dann nicht zu bestrafen, wenn die
Ausführung oder der Erfolg ohne sein Zutun unterbleibt, er sich
jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die
Ausführung zu verhindern oder den Erfolg abzuwenden.

                   Vorbereitung eines Hochverrats

  § 244. (1) Wer mit einem anderen die gemeinsame Begehung eines
Hochverrats verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu
zehn Jahren zu bestrafen.
  (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Hochverrat in anderer Weise
vorbereitet und dadurch die Gefahr eines hochverräterischen
Unternehmens herbeiführt oder erheblich vergrößert oder wer einen
Hochverrat im Zusammenwirken mit einer ausländischen Macht
vorbereitet.

                            Tätige Reue

  § 245. (1) Der Täter ist wegen Vorbereitung eines Hochverrats
nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig seine Tätigkeit aufgibt oder,
falls mehrere an der Vorbereitung beteiligt sind, den Hochverrat
verhindert.
  (2) § 243 Abs. 2 gilt entsprechend.

                   Staatsfeindliche Verbindungen

  § 246. (1) Wer eine Verbindung gründet, deren wenn auch nicht
ausschließlicher Zweck es ist, auf gesetzwidrige Weise die
Unabhängigkeit, die in der Verfassung festgelegte Staatsform oder
eine verfassungsmäßige Einrichtung der Republik Österreich oder
eines ihrer Bundesländer zu erschüttern, ist mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer sich in einer solchen Verbindung
führend betätigt, für sie Mitglieder wirbt oder sie mit Geldmitteln
oder sonst in erheblicher Weise unterstützt.
  (3) Wer an einer solchen Verbindung sonst teilnimmt oder sie auf
eine andere als die im Abs. 2 bezeichnete Weise unterstützt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

                            Tätige Reue

  § 247. Nach § 246 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor
die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat,
alles, was ihm von der Verbindung und ihren Plänen bekannt ist, zu
einer Zeit, da es noch geheim ist, einer solchen Behörde aufdeckt.

           Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole

  § 248. (1) Wer auf eine Art, daß die Tat einer breiten
Öffentlichkeit bekannt wird, in gehässiger Weise die Republik
Österreich oder eines ihrer Bundesländer beschimpft oder verächtlich
macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  (2) Wer in der im Abs. 1 bezeichneten Art in gehässiger Weise eine
aus einem öffentlichen Anlaß oder bei einer allgemein zugänglichen
Veranstaltung gezeigte Fahne der Republik Österreich oder eines
ihrer Bundesländer, ein von einer österreichischen Behörde
angebrachtes Hoheitszeichen, die Bundeshymne oder eine Landeshymne
beschimpft, verächtlich macht oder sonst herabwürdigt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.

                       Fünfzehnter Abschnitt
                 Angriffe auf oberste Staatsorgane

     Gewalt und gefährliche Drohung gegen den Bundespräsidenten

  § 249. Wer es unternimmt (§ 242 Abs. 2), mit Gewalt oder durch
gefährliche Drohung den Bundespräsidenten abzusetzen oder durch
eines dieser Mittel zu nötigen oder zu hindern, seine Befugnisse
überhaupt oder in einem bestimmten Sinn auszuüben, ist mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

    Nötigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, einer
Regierung, des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs
                   oder des Obersten Gerichtshofs

  § 250. Wer es unternimmt (§ 242 Abs. 2), den Nationalrat, den
Bundesrat, die Bundesversammlung, die Bundesregierung, einen
Landtag, eine Landesregierung, den Verfassungsgerichtshof, den
Verwaltungsgerichtshof oder den Obersten Gerichtshof mit Gewalt oder
durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder zu hindern, ihre Befugnisse
überhaupt oder in einem bestimmten Sinn auszuüben, ist mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

         Nötigung von Mitgliedern eines verfassungsmäßigen
 Vertretungskörpers, einer Regierung, des Verfassungsgerichtshofs,
des Verwaltungsgerichtshofs oder des Obersten Gerichtshofs oder des
         Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofs

  § 251. Wer ein Mitglied des Nationalrats, des Bundesrats, der
Bundesversammlung, der Bundesregierung, eines Landtags, einer
Landesregierung, des Verfassungsgerichtshofs, des
Verwaltungsgerichtshofs oder des Obersten Gerichtshofs oder den
Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofs mit Gewalt oder
durch gefährliche Drohung nötigt oder hindert, seine Befugnisse
überhaupt oder in einem bestimmten Sinn auszuüben, ist mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und im Fall
einer schweren Nötigung (§ 106) mit Freiheitsstrafe von einem bis zu
zehn Jahren zu bestrafen.

                       Sechzehnter Abschnitt
                            Landesverrat

                   Verrat von Staatsgeheimnissen

  § 252. (1) Wer einer fremden Macht oder einer über- oder
zwischenstaatlichen Einrichtung ein Staatsgeheimnis bekannt oder
zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn
Jahren zu bestrafen.
  (2) Wer der Öffentlichkeit ein Staatsgeheimnis bekannt oder
zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren zu bestrafen. Betrifft das Staatsgeheimnis
verfassungsgefährdende Tatsachen (Abs. 3), so ist der Täter jedoch
nur zu bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, der Republik
Österreich einen Nachteil zuzufügen. Die irrtümliche Annahme
verfassungsgefährdender Tatsachen befreit den Täter nicht von
Strafe.
  (3) Verfassungsgefährdende Tatsachen sind solche, die Bestrebungen
offenbaren, in verfassungswidriger Weise den demokratischen,
bundesstaatlichen oder rechtsstaatlichen Aufbau der Republik
Österreich zu beseitigen, deren dauernde Neutralität aufzuheben oder
ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht abzuschaffen oder
einzuschränken oder wiederholt gegen ein solches Recht zu verstoßen.

                  Preisgabe von Staatsgeheimnissen

  § 253. (1) Wer zufolge einer ihn im besonderen treffenden
rechtlichen Verpflichtung dazu verhalten ist, ein Geheimnis zu
wahren, von dem er weiß, daß es ein Staatsgeheimnis ist, und diese
Verpflichtung unter Umständen verletzt, unter denen das Geheimnis
einer fremden Macht, einer über- oder zwischenstaatlichen
Einrichtung oder der Öffentlichkeit bekannt oder zugänglich werden
kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  (2) Betrifft das Staatsgeheimnis verfassungsgefährdende Tatsachen
(§ 252 Abs. 3), so ist der Täter jedoch nur zu bestrafen, wenn er in
der Absicht handelt, der Republik Österreich einen Nachteil
zuzufügen. Die irrtümliche Annahme verfassungsgefährdender Tatsachen
befreit den Täter nicht von Strafe.

                 Ausspähung von Staatsgeheimnissen

  § 254. (1) Wer ein Staatsgeheimnis mit dem Vorsatz zurückhält oder
sich verschafft, es einer fremden Macht einer über- oder
zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Öffentlichkeit bekannt oder
zugänglich zu machen und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils
für die Landesverteidigung der Republik Österreich oder für die
Beziehungen der Republik Österreich zu einer fremden Macht oder
einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung herbeizuführen, ist
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
bestrafen.
  (2) § 253 Abs. 2 gilt entsprechend.

                   Begriff des Staatsgeheimnisses

  § 255. Staatsgeheimnisse im Sinn dieses Abschnitts sind Tatsachen,
Gegenstände oder Erkenntnisse, insbesondere Schriften, Zeichnungen,
Modelle und Formeln, und Nachrichten darüber, die nur einem
begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht
oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung geheimgehalten
werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die
Landesverteidigung der Republik Österreich oder für die Beziehungen
der Republik Österreich zu einer fremden Macht oder einer über- oder
zwischenstaatlichen Einrichtung hintanzuhalten.

        Geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil Österreichs

  § 256. Wer zum Nachteil der Republik Österreich einen geheimen
Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen
Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren zu bestrafen.

               Begünstigung feindlicher Streitkräfte

  § 257. (1) Ein Österreicher, der während eines Krieges oder eines
bewaffneten Konfliktes, an denen die Republik Österreich beteiligt
ist, in den Dienst der feindlichen Streitkräfte tritt oder gegen die
Republik Österreich Waffen trägt, ist mit Freiheitsstrafe von einem
bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer während eines Krieges oder eines
bewaffneten Konfliktes, an denen die Republik Österreich beteiligt
ist, oder bei unmittelbar drohender Gefahr eines solchen Krieges
oder bewaffneten Konfliktes den feindlichen Streitkräften einen
Vorteil verschafft oder dem österreichischen Bundesheer einen
Nachteil zufügt. Ausländer sind nach dieser Bestimmung nur zu
bestrafen, wenn sie die Tat begehen, während sie sich im Inland
befinden.

     Landesverräterische Fälschung und Vernichtung von Beweisen

  § 258. (1) Wer
  1. über ein Rechtsverhältnis zwischen der Republik Österreich oder
einem ihrer Bundesländer und einer fremden Macht oder einer
über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder
  2. über eine Tatsache, die für die Beziehungen zwischen der
Republik Österreich oder einem ihrer Bundesländer und einer fremden
Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung von
Bedeutung ist,
ein falsches Beweismittel herstellt oder ein echtes verfälscht,
vernichtet, beschädigt oder beseitigt und dadurch die Interessen der
Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer gefährdet, ist mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer von einem solchen falschen oder
verfälschten Beweismittel Gebrauch macht und dadurch die Interessen
der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer gefährdet.

                       Siebzehnter Abschnitt
             Strafbare Handlungen gegen das Bundesheer

         Beteiligung an militärischen strafbaren Handlungen

  § 259. Wer, ohne Soldat zu sein, einen anderen bestimmt, eine
ausschließlich im Militärstrafgesetz mit einer drei Jahre
übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder eine der in
den §§ 16, 19 und 21 des Militärstrafgesetzes mit Strafe bedrohten
Handlungen auszuführen oder sonst zur Ausführung einer solchen
Handlung beiträgt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wer
die Tat aber mit Beziehung auf die im § 18 des Militärstrafgesetzes
mit Strafe bedrohte Handlung begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

                         Wehrmittelsabotage

  § 260. Wer ein Wehrmittel oder eine Einrichtung oder Anlage, die
ausschließlich oder vorwiegend der Landesverteidigung oder dem
Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren dient, oder einen
dafür bestimmten Werkstoff entgegen einer übernommenen Verpflichtung
nicht oder fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch wissentlich
die Landesverteidigung, die Schlagkraft des Bundesheeres oder eines
Teiles des Bundesheeres oder den Schutz der Zivilbevölkerung
gefährdet, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit
strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

                       Achtzehnter Abschnitt
       Strafbare Handlungen bei Wahlen und Volksabstimmungen

                          Geltungsbereich

  § 261. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Wahl
des Bundespräsidenten, für die Wahlen zu den allgemeinen
Vertretungskörpern und zu den satzungsgebenden Organen
(Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, für
die allgemeinen und unmittelbaren Wahlen in die mit der Vollziehung
betrauten Organe einer Gemeinde, für die Wahl zum Europäischen
Parlament sowie für Volksabstimmungen.
  (2) Einer Wahl oder Volksabstimmung steht das Unterschreiben eines
Wahlvorschlags oder das Verfahren für ein Volksbegehren gleich.

                          Wahlbehinderung

  § 262. (1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche
Drohung nötigt oder hindert, überhaupt oder in einem bestimmten Sinn
zu wählen oder zu stimmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr, unter den Voraussetzungen des § 106 jedoch mit den dort
bezeichneten Strafen zu bestrafen.
  (2) Wer einen anderen auf andere Weise als durch Nötigung an der
Ausübung seines Wahl- oder Stimmrechts hindert, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.

           Täuschung bei einer Wahl oder Volksabstimmung

  § 263. (1) Wer durch Täuschung über Tatsachen bewirkt oder zu
bewirken versucht, daß ein anderer bei der Stimmabgabe über den
Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen eine ungültige
Stimme abgibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer durch Täuschung über einen die
Durchführung der Wahl oder Volksabstimmung betreffenden Umstand
bewirkt oder zu bewirken versucht, daß ein anderer die Stimmabgabe
unterläßt.

Verbreitung falscher Nachrichten bei einer Wahl oder Volksabstimmung

  § 264. (1) Wer öffentlich eine falsche Nachricht über einen
Umstand, der geeignet ist, Wahl- oder Stimmberechtigte von der
Stimmabgabe abzuhalten oder zur Ausübung des Wahl- oder Stimmrechts
in einem bestimmten Sinn zu veranlassen, zu einer Zeit verbreitet,
da eine Gegenäußerung nicht mehr wirksam verbreitet werden kann, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.
  (2) Wer sich dabei einer falschen oder verfälschten Urkunde
bedient, um die falsche Nachricht glaubwürdig erscheinen zu lassen,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

           Bestechung bei einer Wahl oder Volksabstimmung

  § 265. (1) Wer einem Wahl- oder Stimmberechtigten ein Entgelt
anbietet, verspricht oder gewährt, damit er in einem bestimmten Sinn
oder damit er nicht oder nicht in einem bestimmten Sinn wähle oder
stimme, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  (2) Ebenso ist ein Wahl- oder Stimmberechtigter zu bestrafen, der
dafür, daß er in einem bestimmten Sinn, oder dafür, daß er nicht
oder nicht in einem bestimmten Sinn wähle oder stimme, ein Entgelt
fordert, annimmt oder sich versprechen läßt.

           Fälschung bei einer Wahl oder Volksabstimmung

  § 266. (1) Wer, ohne wahl- oder stimmberechtigt zu sein, oder
namens eines anderen ohne oder gegen dessen Auftrag oder sonst
unzulässigerweise wählt oder stimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
  (2) Wer das Ergebnis einer Wahl oder Volksabstimmung fälscht, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

            Verhinderung einer Wahl oder Volksabstimmung

  § 267. Wer mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung eine Wahl,
eine Volksabstimmung oder die Feststellung oder Verkündung ihrer
Ergebnisse verhindert oder absichtlich stört, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

       Verletzung des Wahl- oder Volksabstimmungsgeheimnisses

  § 268. Wer einer dem Schutz des Wahl- oder Abstimmungsgeheimnisses
dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem
anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gewählt oder
gestimmt hat, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

                    Neunzehnter Abschnitt
          Strafbare Handlungen gegen die Staatsgewalt

              Widerstand gegen die Staatsgewalt

  § 269. (1) Wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit
Gewalt und wer einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche
Drohung an einer Amtshandlung hindert, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren, im Fall einer schweren Nötigung (§ 106) jedoch mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Behörde mit Gewalt oder
durch Drohung mit Gewalt oder einen Beamten mit Gewalt oder durch
gefährliche Drohung zu einer Amtshandlung nötigt.
  (3) Als Amtshandlung im Sinn der Abs. 1 und 2 gilt nur eine
Handlung, durch die der Beamte als Organ der Hoheitsverwaltung oder
der Gerichtsbarkeit eine Befehls- oder Zwangsgewalt ausübt.
  (4) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn die Behörde
oder der Beamte zu der Amtshandlung ihrer Art nach nicht berechtigt
ist oder die Amtshandlung gegen strafgesetzliche Vorschriften
verstößt.

                Tätlicher Angriff auf einen Beamten

  § 270. (1) Wer einen Beamten während einer Amtshandlung (§ 269
Abs. 3) tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  (2) § 269 Abs. 4 gilt entsprechend.

                         Verstrickungsbruch

  § 271. (1) Wer eine Sache, die behördlich gepfändet oder in
Beschlag genommen worden ist, zerstört, beschädigt, verunstaltet,
unbrauchbar macht oder ganz oder zum Teil der Verstrickung entzieht,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  (2) § 269 Abs. 4 gilt entsprechend.
  (3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die
Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, die der
Verstrickung entzogene Sache zurückstellt.

                            Siegelbruch

  § 272. (1) Wer ein Siegel beschädigt oder ablöst, das ein Beamter
in Ausübung seines Amtes angelegt hat, um eine Sache unter Verschluß
oder in Beschlag zu nehmen oder zu bezeichnen, und wer einen durch
ein solches Siegel bewirkten Verschluß ganz oder zum Teil unwirksam
macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  (2) § 269 Abs. 4 gilt entsprechend.
  (3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die
Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, bewirkt,
daß die Sache ohne wesentliche Beeinträchtigung des Zweckes wieder
unter Verschluß oder in Beschlag genommen wird.

              Verletzung behördlicher Bekanntmachungen

  § 273. (1) Wer ein Schriftstück, von dem er weiß (§ 5 Abs. 3), daß
es von einer Behörde zur Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder
ausgelegt worden ist, zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert
oder den Inhalt des Schriftstücks ganz oder zum Teil unkenntlich
macht und dadurch den Zweck der Bekanntmachung dieses Schriftstücks
vereitelt oder beeinträchtigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  (2) § 269 Abs. 4 gilt entsprechend.
  (3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die
Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, bewirkt,
daß der Zweck der Bekanntmachung ohne wesentliche Beeinträchtigung
erreicht wird.

                       Zwanzigster Abschnitt
        Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden

                         Landfriedensbruch

  § 274. (1) Wer wissentlich an einer Zusammenrottung einer
Menschenmenge teilnimmt, die darauf abzielt, daß unter ihrem Einfluß
ein Mord (§ 75), ein Totschlag (§ 76), eine Körperverletzung (§§ 83
bis 87) oder eine schwere Sachbeschädigung (§ 126) begangen werde,
ist, wenn es zu einer solchen Gewalttat gekommen ist, mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  (2) Wer an der Zusammenrottung führend teilnimmt oder als
Teilnehmer eine der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen
ausführt oder zu ihrer Ausführung beigetragen hat (§ 12), ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  (3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer sich freiwillig aus
der Zusammenrottung zurückzieht oder ernstlich zurückzuziehen sucht,
bevor sie zu einer Gewaltanwendung geführt hat, es sei denn, daß er
an der Zusammenrottung führend teilgenommen hat.

                             Landzwang

  § 275. (1) Wer die Bevölkerung oder einen großen Personenkreis
durch eine Drohung mit einem Angriff auf Leben, Gesundheit,
körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen in Furcht und
Unruhe versetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.
  (2) Hat die Tat
  1. eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des
     öffentlichen Lebens,
  2. eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens oder
  3. den Tod eines Menschen oder die schwere Körperverletzung (§ 84
     Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge oder sind
     durch die Tat viele Menschen in Not versetzt worden,
so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu bestrafen.
  (3) Hat die Tat aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach
sich gezogen, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu
zehn Jahren zu bestrafen.

           Verbreitung falscher, beunruhigender Gerüchte

  § 276. (1) Wer ein Gerücht, von dem er weiß (§ 5 Abs. 3), daß es
falsch ist, und das geeignet ist, einen großen Personenkreis zu
beunruhigen und dadurch die öffentliche Ordnung zu gefährden,
absichtlich verbreitet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  (2) Hat die Tat
  1. eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des
     öffentlichen Lebens,
  2. eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens oder
  3. den Tod eines Menschen oder die schwere Körperverletzung (§ 84
     Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge oder sind
     durch die Tat viele Menschen in Not versetzt worden,
so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  (3) Hat die Tat aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach
sich gezogen, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren zu bestrafen.

                     Verbrecherisches Komplott

  § 277. (1) Wer mit einem anderen die gemeinsame Ausführung eines
Mordes (§ 75), einer erpresserischen Entführung (§ 102), einer
Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103), eines
Sklavenhandels (§ 104), eines Raubes (§ 142), einer
gemeingefährlichen strafbaren Handlung nach den §§ 169, 171, 173,
176, 185 oder 186, eines grenzüberschreitenden Prostitutionshandels
(§ 217) oder einer nach den §§ 28 Abs. 2 bis 5 oder 31 Abs. 2 des
Suchtmittelgesetzes strafbaren Handlung verabredet, ist mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  (2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig durch eine
Mitteilung an die Behörde (§ 151 Abs. 3) oder an den Bedrohten oder
auf andere Art die beabsichtigte strafbare Handlung verhindert.
Unterbleibt die strafbare Handlung ohne Zutun des Täters, so ist er
nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und
ernstlich bemüht, die strafbare Handlung zu verhindern.

                      Kriminelle Vereinigung

  § 278. (1) Wer eine kriminelle Vereinigung gründet oder sich an
einer solchen als Mitglied beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren zu bestrafen.
  (2) Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Zeit
angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf
ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der
Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche
Gewalttaten gegen Leib und Leben, nicht nur geringfügige
Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien, oder Vergehen nach
den §§ 104a, 165, 177b, 233 bis 239, 241a bis 241c, 241e, 241f, 304
oder 307 oder nach den §§ 114 Abs. 2 oder 116 des
Fremdenpolizeigesetzes ausgeführt werden.
  (3) Als Mitglied beteiligt sich an einer kriminellen Vereinigung,
wer im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung eine strafbare Handlung
begeht oder sich an ihren Aktivitäten durch die Bereitstellung von
Informationen oder Vermögenswerten oder auf andere Weise in dem
Wissen beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung oder deren
strafbare Handlungen fördert.
  (4) Hat die Vereinigung zu keiner strafbaren Handlung der
geplanten Art geführt, so ist kein Mitglied zu bestrafen, wenn sich
die Vereinigung freiwillig auflöst oder sich sonst aus ihrem
Verhalten ergibt, dass sie ihr Vorhaben freiwillig aufgegeben hat.
Ferner ist wegen krimineller Vereinigung nicht zu bestrafen, wer
freiwillig von der Vereinigung zurücktritt, bevor eine Tat der
geplanten Art ausgeführt oder versucht worden ist; wer an der
Vereinigung führend teilgenommen hat, jedoch nur dann, wenn er
freiwillig durch Mitteilung an die Behörde (§ 151 Abs. 3) oder auf
andere Art bewirkt, dass die aus der Vereinigung entstandene Gefahr
beseitigt wird.

                       Kriminelle Organisation

  § 278a. Wer eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche
Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet oder sich an
einer solchen Verbindung als Mitglied beteiligt (§ 278 Abs. 3),
  1. die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und
     geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das
     Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das
     Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im
     Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei
     oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und
     radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder
     Suchtmitteln ausgerichtet ist,
  2. die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang oder erheblichen
     Einfluß auf Politik oder Wirtschaft anstrebt und
  3. die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf
     besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen
     sucht,
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
bestrafen. § 278 Abs. 4 gilt entsprechend.

                    Terroristische Vereinigung

  § 278b. (1) Wer eine terroristische Vereinigung (Abs. 3) anführt,
ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu
bestrafen. Wer eine terroristische Vereinigung anführt, die sich auf
die Drohung mit terroristischen Straftaten (§ 278c Abs. 1)
beschränkt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu
bestrafen.
  (2) Wer sich als Mitglied (§ 278 Abs. 3) an einer terroristischen
Vereinigung beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn
Jahren zu bestrafen.
  (3) Eine terroristische Vereinigung ist ein auf längere Zeit
angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf
ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser
Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c)
ausgeführt werden.

                     Terroristische Straftaten

  § 278c. (1) Terroristische Straftaten sind
   1. Mord (§ 75),
   2. Körperverletzungen nach den §§ 84 bis 87,
   3. erpresserische Entführung (§ 102),
   4. schwere Nötigung (§ 106),
   5. gefährliche Drohung nach § 107 Abs. 2,
   6. schwere Sachbeschädigung (§ 126) und Datenbeschädigung
      (§ 126a), wenn dadurch eine Gefahr für das Leben eines anderen
      oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen kann,
   7. vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte (§§ 169, 171, 173, 175,
      176, 177a, 177b, 178) oder vorsätzliche Beeinträchtigung der
      Umwelt (§ 180),
   8. Luftpiraterie (§ 185),
   9. vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186)
      oder
  10. eine nach § 50 des Waffengesetzes 1996 oder § 7 des
      Kriegsmaterialgesetzes strafbare Handlung,
wenn die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende
Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des
Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wird,
die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern,
öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer
Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen,
verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen
Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen
Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören.
  (2) Wer eine terroristische Straftat im Sinne des Abs. 1 begeht,
ist nach dem auf die dort genannte Tat anwendbaren Gesetz zu
bestrafen, wobei das Höchstmaß der jeweils angedrohten Strafe um die
Hälfte, höchstens jedoch auf zwanzig Jahre, hinaufgesetzt wird.
  (3) Die Tat gilt nicht als terroristische Straftat, wenn sie auf
die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und
rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von
Menschenrechten ausgerichtet ist.

                       Terrorismusfinanzierung

  § 278d. (1) Wer Vermögenswerte mit dem Vorsatz bereitstellt oder
sammelt, dass sie, wenn auch nur zum Teil, zur Ausführung
  1. einer Luftpiraterie (§ 185) oder einer vorsätzlichen Gefährdung
     der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186),
  2. einer erpresserischen Entführung (§ 102) oder einer Drohung
     damit,
  3. eines Angriffs auf Leib, Leben oder Freiheit einer
     völkerrechtlich geschützten Person oder eines gewaltsamen
     Angriffs auf eine Wohnung, einen Dienstraum oder ein
     Beförderungsmittel einer solchen Person, der geeignet ist,
     Leib, Leben oder Freiheit dieser Person zu gefährden, oder
     einer Drohung damit,
  4. einer vorsätzlichen Gefährdung durch Kernenergie oder
     ionisierende Strahlen (§ 171), einer  Drohung damit, eines
     unerlaubten Umgangs mit Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen
     (§ 177b), einer sonstigen strafbaren Handlung zur Erlangung von
     Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen oder einer Drohung mit
     der Begehung eines Diebstahls oder Raubes von Kernmaterial oder
     radioaktiven Stoffen, um einen anderen zu einer Handlung,
     Duldung oder Unterlassung zu nötigen,
  5. eines erheblichen Angriffs auf Leib oder Leben eines anderen
     auf einem Flughafen, der der internationalen Zivilluftfahrt
     dient, einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung eines
     solchen Flughafens oder eines darauf befindlichen Luftfahrzeugs
     oder einer Unterbrechung der Dienste des Flughafens, sofern die
     Tat unter Verwendung einer Waffe oder sonstigen Vorrichtung
     begangen wird und geeignet ist, die Sicherheit auf dem
     Flughafen zu gefährden,
  6. einer strafbaren Handlung, die auf eine in den §§ 185 oder 186
     geschilderte Weise gegen ein Schiff oder eine feste Plattform,
     gegen eine Person, die sich an Bord eines Schiffes oder auf
     einer festen Plattform befindet, gegen die Ladung eines
     Schiffes oder eine Schifffahrtseinrichtung begangen wird,
  7. der Beförderung eines Sprengsatzes oder einer anderen tödlichen
     Vorrichtung an einen öffentlichen Ort, zu einer staatlichen
     oder öffentlichen Einrichtung, einem öffentlichen
     Verkehrssystem oder einer Versorgungseinrichtung oder des
     Einsatzes solcher Mittel mit dem Ziel, den Tod oder eine
     schwere Körperverletzung eines anderen oder eine weitgehende
     Zerstörung des Ortes, der Einrichtung oder des Systems zu
     verursachen, sofern die Zerstörung geeignet ist, einen
     erheblichen wirtschaftlichen Schaden herbeizuführen,
  8. einer strafbaren Handlung, die den Tod oder eine schwere
     Körperverletzung einer Zivilperson oder einer anderen Person,
     die in einem bewaffneten Konflikt nicht aktiv an den
     Feindseligkeiten teilnimmt, herbeiführen soll, wenn diese
     Handlung auf Grund ihres Wesens oder der Umstände darauf
     abzielt, eine Bevölkerungsgruppe einzuschüchtern oder eine
     Regierung oder eine internationale Organisation zu einem Tun
     oder Unterlassen zu nötigen,
verwendet werden, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß
nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die finanzierte Tat
androht.
  (2) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn die Tat
nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

                      Bewaffnete Verbindungen

  § 279. (1) Wer unbefugt eine bewaffnete oder zur Bewaffnung
bestimmte Verbindung aufstellt oder eine bestehende Verbindung
bewaffnet, sich in dieser Verbindung führend betätigt, für sie
Mitglieder wirbt, aushebt oder militärisch oder sonst zum Kampf
ausbildet oder die Verbindung mit Kampfmitteln, Verkehrsmitteln oder
Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung ausrüstet oder mit
Geldmitteln oder sonst in erheblicher Weise unterstützt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  (2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die
Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, alles,
was ihm von der Verbindung und ihren Plänen bekannt ist, zu einer
Zeit, da es noch geheim ist, einer solchen Behörde aufdeckt.

                      Ansammeln von Kampfmitteln

  § 280. (1) Wer Waffen, Munition oder andere Kampfmittel an sich
bringt, besitzt oder einem anderen verschafft, um eine größere Zahl
von Menschen zum Kampf auszurüsten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren zu bestrafen.
  (2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die
Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, die
Kampfmittel auf Dauer unbrauchbar macht, einer solchen Behörde
übergibt oder es ihr ermöglicht, der Kampfmittel habhaft zu werden.

             Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze

  § 281. Wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine
Weise, daß es einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, zum
allgemeinen Ungehorsam gegen ein Gesetz auffordert, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

 Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit
                    Strafe bedrohter Handlungen

  § 282. (1) Wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine
Weise, daß es einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, zu einer
mit Strafe bedrohten Handlung auffordert, ist, wenn er nicht als an
dieser Handlung Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht
ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer auf die im Abs. 1 bezeichnete
Weise eine vorsätzlich begangene, mit einer ein Jahr übersteigenden
Freiheitsstrafe bedrohte Handlung in einer Art gutheißt, die
geeignet ist, das allgemeine Rechtsempfinden zu empören oder zur
Begehung einer solchen Handlung aufzureizen.

                             Verhetzung

  § 283. (1) Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die
öffentliche Ordnung zu gefährden, zu einer feindseligen Handlung
gegen eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft
oder gegen eine durch ihre Zugehörigkeit zu einer solchen Kirche
oder Religionsgesellschaft, zu einer Rasse, zu einem Volk, einem
Volksstamm oder einem Staat bestimmte Gruppe auffordert oder
aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich gegen eine der im
Abs. 1 bezeichneten Gruppen hetzt oder sie in einer die
Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft oder verächtlich zu
machen sucht.

                    Sprengung einer Versammlung

  § 284. Wer eine Versammlung, einen Aufmarsch oder eine ähnliche
Kundgebung, die nicht verboten sind, mit Gewalt oder durch Drohung
mit Gewalt verhindert oder sprengt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr zu bestrafen.

            Verhinderung oder Störung einer Versammlung

  § 285. Wer eine nicht verbotene Versammlung dadurch verhindert
oder erheblich stört, daß er
  1. den Versammlungsraum unzugänglich macht,
  2. eine zur Teilnahme berechtigte Person am Zutritt hindert oder
ihr den Zutritt erschwert oder ihr die Teilnahme an der Versammlung
durch schwere Belästigungen unmöglich macht oder erschwert,
  3. in die Versammlung unbefugt eindringt oder
  4. eine zur Leitung oder Aufrechterhaltung der Ordnung berufene
Person verdrängt oder sich einer ihrer auf den Verlauf der
Versammlung bezüglichen Anordnungen tätlich widersetzt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

 Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung

  § 286. (1) Wer es mit dem Vorsatz, daß vorsätzlich eine mit Strafe
bedrohte Handlung begangen werde, unterläßt, ihre unmittelbar
bevorstehende oder schon begonnene Ausführung zu verhindern oder in
den Fällen, in denen eine Benachrichtigung die Verhinderung
ermöglicht, der Behörde (§ 151 Abs. 3) oder dem Bedrohten
mitzuteilen, ist, wenn die strafbare Handlung zumindest versucht
worden und mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht
ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Die Strafe
darf jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz
für die nicht verhinderte Tat androht.
  (2) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn er
  1. die Verhinderung oder Benachrichtigung nicht leicht und ohne
sich oder einen Angehörigen der Gefahr eines beträchtlichen
Nachteils auszusetzen, bewirken konnte,
  2. von der mit Strafe bedrohten Handlung ausschließlich durch eine
Mitteilung Kenntnis erhalten hat, die ihm in seiner Eigenschaft als
Seelsorger anvertraut worden ist oder
  3. durch die Verhinderung oder Benachrichtigung eine andere
rechtlich anerkannte Verschwiegenheitspflicht verletzen würde und
die aus der Verletzung dieser Pflicht drohenden Folgen schwerer
gewogen hätten als die nachteiligen Folgen aus der Unterlassung der
Verhinderung oder Bekanntmachung.

   Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller
                            Berauschung

  § 287. (1) Wer sich, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuß von
Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in
einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt, ist,
wenn er im Rausch eine Handlung begeht, die ihm außer diesem Zustand
als Verbrechen oder Vergehen zugerechnet würde, mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht strenger
sein, als sie das Gesetz für die im Rausch begangene Tat androht.
  (2) Der Täter ist nur auf Verlangen, auf Antrag oder mit
Ermächtigung zu verfolgen, wenn die im Rausch begangene mit Strafe
bedrohte Handlung nur auf Verlangen, auf Antrag oder mit
Ermächtigung zu verfolgen ist.

                    Einundzwanzigster Abschnitt
            Strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege

                 Falsche Beweisaussage vor Gericht

  § 288. (1) Wer vor Gericht als Zeuge oder, soweit er nicht
zugleich Partei ist, als Auskunftsperson bei seiner förmlichen
Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen
falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  (2) Wer vor Gericht eine falsche Beweisaussage (Abs. 1) unter Eid
ablegt oder mit einem Eid bekräftigt oder sonst einen in den
Gesetzen vorgesehenen Eid vor Gericht falsch schwört, ist mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Einem Eid steht die Berufung auf einen früher abgelegten Eid und bei
Personen, die von der Pflicht zur Eidesleistung befreit sind, die
anstelle des Eides vorgesehene Beteuerung gleich.
  (3) Nach den Abs. 1 und 2 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort
genannten Handlungen im Verfahren vor einem nach Art. 53 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 eingesetzten
Ausschuß oder einer Disziplinarbehörde des Bundes, eines Landes oder
einer Gemeinde begeht.

         Falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde

  § 289. Wer vor einer Verwaltungsbehörde als Zeuge bei seiner
förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als
Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten
erstattet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

                          Aussagenotstand

  § 290. (1) Wer eine falsche Beweisaussage (§§ 288, 289) ablegt, um
von sich oder einem Angehörigen Schande oder die Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines unmittelbaren und
bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils abzuwenden, ist nicht zu
bestrafen, wenn er von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines
Zeugnisses befreit war oder hätte befreit werden können und wenn er
  1. nicht wußte, daß dies der Fall war,
  2. den Befreiungsgrund nicht geoffenbart hat, um die schon aus der
Offenbarung drohenden Folgen der bezeichneten Art abzuwenden, oder
  3. zur Ablegung der Aussage zu Unrecht verhalten worden ist.

  (1a) Der Täter ist nach § 288 Abs. 3 ferner nicht zu bestrafen,
wenn sich die Untersuchung des Ausschusses gemäß Art. 53 B-VG gegen
ihn gerichtet und er eine falsche Beweisaussage abgelegt hat, um die
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung von sich abzuwenden.
  (2) Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als
Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.
  (3) Der Täter ist jedoch auch bei Vorliegen der Voraussetzungen
des Abs. 1 zu bestrafen, wenn es ihm insbesondere im Hinblick auf
den aus der falschen Aussage einem anderen drohenden Nachteil
dennoch zuzumuten ist, wahrheitsgemäß auszusagen.

                            Tätige Reue

  § 291. Wegen einer nach den §§ 288 oder 289 mit Strafe bedrohten
Handlung ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn er die unwahre
Erklärung vor Beendigung seiner Vernehmung richtigstellt.

           Herbeiführung einer unrichtigen Beweisaussage

  § 292. (1) Wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen dazu
verleitet, gutgläubig eine unrichtige Beweisaussage vor Gericht
abzulegen (§ 288), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.
  (2) Wer auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise bewirkt, daß jemand
gutgläubig eine unrichtige Beweisaussage vor einer
Verwaltungsbehörde ablegt (§ 289), ist mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr zu bestrafen.

                    Falsches Vermögensverzeichnis

  § 292a. Wer im Zuge eines Exekutions- oder Insolvenzverfahrens vor
Gericht oder vor einem Vollstreckungsorgan ein falsches oder
unvollständiges Vermögensverzeichnis abgibt und dadurch die
Befriedigung eines Gläubigers gefährdet, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.

                          Tätige Reue

  § 292b. Wegen falschen Vermögensverzeichnisses (§ 292a) ist nicht
zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von
seinem Verschulden erfahren hat, die falschen Angaben richtigstellt
oder die unvollständigen ergänzt, sofern nicht bereits die
Befriedigung eines Gläubigers vereitelt oder geschmälert wurde.

                   Fälschung eines Beweismittels

  § 293. (1) Wer ein falsches Beweismittel herstellt oder ein echtes
Beweismittel verfälscht, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, daß
das Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen
Verfahren gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu
bestrafen, wenn die Tat nicht nach den §§ 223, 224, 225 oder 230 mit
Strafe bedroht ist.
  (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein falsches oder verfälschtes
Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen
Verfahren gebraucht.

                            Tätige Reue

  § 294. (1) Wegen Fälschung eines Beweismittels (§ 293) ist nicht
zu bestrafen, wer freiwillig den Gebrauch des falschen oder
verfälschten Beweismittels im Verfahren unterläßt oder verhindert
oder die zur Irreführung geeignete Veränderung am Beweismittel vor
dessen Verwendung im Verfahren beseitigt.
  (2) Besteht die Gefahr eines solchen Gebrauches nicht oder ist sie
ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu
bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und
ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.

                 Unterdrückung eines Beweismittels

  § 295. Wer ein Beweismittel, das zur Verwendung in einem
gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren bestimmt ist
und über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, vernichtet,
beschädigt oder unterdrückt, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt,
zu verhindern, daß das Beweismittel im Verfahren gebraucht werde,
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, wenn die Tat
nicht nach den §§ 229 oder 230 mit Strafe bedroht ist.

                            Tätige Reue

  § 296. Wegen Unterdrückung eines Beweismittels (§ 295) ist nicht
zu bestrafen, wer freiwillig das Beweismittel dem Gericht oder der
Verwaltungsbehörde zu einer Zeit vorlegt, da es bei der zu
treffenden Entscheidung oder Verfügung noch berücksichtigt werden
kann.

                            Verleumdung

  § 297. (1) Wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen
Verfolgung aussetzt, daß er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden
mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder
Standespflicht falsch verdächtigt, ist, wenn er weiß (§ 5 Abs. 3),
daß die Verdächtigung falsch ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr, wenn die fälschlich angelastete Handlung aber mit einer ein
Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  (2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die Gefahr
einer behördlichen Verfolgung beseitigt, bevor eine Behörde etwas
zur Verfolgung des Verdächtigten unternommen hat.

          Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung

  § 298. (1) Wer einer Behörde (§ 151 Abs. 3) oder einem zur
Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten die Begehung einer
mit Strafe bedrohten Handlung wissentlich vortäuscht, ist, wenn er
nicht nach dem § 297 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist, mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
  (2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig bewirkt,
daß die Tat keine behördliche Ermittlung zur Folge hat.

                            Begünstigung

  § 299. (1) Wer einen anderen, der eine mit Strafe bedrohte
Handlung begangen hat, der Verfolgung oder der Vollstreckung der
Strafe oder vorbeugenden Maßnahme absichtlich ganz oder zum Teil
entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  (2) Wer einen anderen dazu verleitet, ihn zu begünstigen, ist nach
Abs. 1 nicht zu bestrafen.
  (3) Nach Abs. 1 ist ferner nicht zu bestrafen, wer die Tat in der
Absicht begeht, einen Angehörigen zu begünstigen oder zu verhindern,
daß er selbst wegen Beteiligung an der strafbaren Handlung,
derentwegen der Begünstigte verfolgt wird oder eine Strafe oder
vorbeugende Maßnahme an ihm vollstreckt werden soll, bestraft oder
einer vorbeugenden Maßnahme unterworfen werde.
  (4) Wer eine der im Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht,
um von sich oder einem Angehörigen Schande oder die Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines unmittelbaren und
bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils abzuwenden, ist nicht zu
bestrafen, wenn die Folgen, die durch die Tat abgewendet werden
sollten, auch unter Berücksichtigung der Gefährlichkeit des
Begünstigten und der Schwere der Tat, die der Begünstigte begangen
hat oder derentwegen er verurteilt worden ist, schwerer gewogen
hätten als die nachteiligen Folgen, die aus der Tat entstanden sind
oder hätten entstehen können.

                      Befreiung von Gefangenen

  § 300. (1) Wer einen Gefangenen, der auf Grund einer Entscheidung
oder Verfügung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde
festgehalten wird, befreit, zum Entweichen verleitet oder ihm dazu
Hilfe leistet, ist, sofern der Täter nicht nach den §§ 196 oder 299
mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  (2) Ein Gefangener, der einen anderen dazu verleitet, ihn zu
befreien oder beim Entweichen zu unterstützen, ist nach Abs. 1 nicht
zu bestrafen.

                     Verbotene Veröffentlichung

  § 301. (1) Wer einem gesetzlichen Verbot zuwider eine Mitteilung
über den Inhalt einer Verhandlung vor einem Gericht oder einer
Verwaltungsbehörde, in der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, in
einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise
veröffentlicht, daß die Mitteilung einer breiten Öffentlichkeit
zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer auf eine im Abs. 1 bezeichnete
Weise eine Mitteilung über die Beratung in einem Verfahren vor einem
Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, über eine solche Abstimmung
oder deren Ergebnis veröffentlicht und wer die ihm in einem solchen
Verfahren auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung vom Gericht oder
von der Verwaltungsbehörde auferlegte Pflicht zur Geheimhaltung
verletzt.
  (3) Wer auf eine im Abs. 1 bezeichnete Weise eine Mitteilung
über den Inhalt von Aufnahmen, Bildern oder schriftlichen
Aufzeichnungen aus der Überwachung einer Telekommunikation oder aus
einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen unter
Verwendung technischer Mittel veröffentlicht, ist, wenn nicht zuvor
entsprechende Bilder oder schriftliche Aufzeichnungen zum Akt
genommen wurden (§ 149m Abs. 2 StPO), mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.

                    Zweiundzwanzigster Abschnitt
   Strafbare Verletzungen der Amtspflicht und verwandte strafbare
                             Handlungen

                      Mißbrauch der Amtsgewalt

  § 302. (1) Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen
an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes,
eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer
anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in
Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich
mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu bestrafen.
  (2) Wer die Tat bei der Führung eines Amtsgeschäfts mit einer
fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung
begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu
bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer durch die Tat einen
50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt.

 Fahrlässige Verletzung der Freiheit der Person oder des Hausrechts

  § 303. Ein Beamter, der fahrlässig durch eine gesetzwidrige
Beeinträchtigung oder Entziehung der persönlichen Freiheit oder
durch eine gesetzwidrige Hausdurchsuchung einen anderen an seinen
Rechten schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

                    Geschenkannahme durch Beamte

  § 304. (1) Ein Beamter, ein Beamter eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder ein Gemeinschaftsbeamter, der für die
pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes von
einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert,
annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren zu bestrafen.
  (2) Ein Beamter, der für die pflichtgemäße Vornahme oder
Unterlassung eines Amtsgeschäftes von einem anderen für sich oder
einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen
läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  (3) Übersteigt der Wert des Vorteils 3 000 Euro, so ist der Täter
im Fall des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und im Fall
des Abs. 2 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  (4) Wer lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich
versprechen läßt, ist nach Abs. 2 nicht zu bestrafen, es sei denn,
daß die Tat gewerbsmäßig begangen wird.

   Geschenkannahme durch leitende Angestellte eines öffentlichen
                            Unternehmens

  § 305. (1) Wer für die Vornahme oder Unterlassung einer
Rechtshandlung, die er als leitender Angestellter eines öffentlichen
Unternehmens vornehmen kann, von einem anderen einen
Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich
versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, ist
jedoch sein Vorsatz auf eine pflichtwidrige Vornahme oder
Unterlassung der Rechtshandlung gerichtet, mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren zu bestrafen.
  (2) Erfolgt die Vornahme oder Unterlassung der Rechtshandlung
pflichtgemäß, so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn
er lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich
versprechen läßt und nicht gewerbsmäßig handelt.

               Geschenkannahme durch Sachverständige

  § 306. Ein von einem Gericht oder einer anderen Behörde für ein
bestimmtes Verfahren bestellter Sachverständiger, der für die
Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens von einem
anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt
oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren zu bestrafen.

   Geschenkannahme durch Mitarbeiter und sachverständige Berater

  § 306a. (1) Wer als Mitarbeiter eines leitenden Angestellten
eines öffentlichen Unternehmens die Geschäftsführung durch
Auskünfte, Vorschläge oder Unterlagen regelmäßig beeinflußt und in
dieser Eigenschaft für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder
Unterlassung einer Rechtshandlung durch den leitenden Angestellten
gerichtete Beeinflussung für sich oder einen Dritten einen
Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als gegen Entgelt tätiger
sachverständiger Berater einen Beamten oder einen leitenden
Angestellten eines öffentlichen Unternehmens bei der Führung der
Amtsgeschäfte oder bei der Geschäftsführung durch Auskünfte,
Vorschläge oder Unterlagen maßgebend beeinflußt und in dieser
Eigenschaft für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder
Unterlassung eines Amtsgeschäftes durch den Beamten oder einer
Rechtshandlung durch den leitenden Angestellten gerichtete
Beeinflussung für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert,
annimmt oder sich versprechen läßt.

                             Bestechung

  § 307. (1) Wer
  1. einem Beamten, einem Beamten eines anderen Mitgliedstaates der
     Europäischen Union oder einem Gemeinschaftsbeamten für die
     pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes
     (§ 304 Abs. 1),
  2. einem leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens
     für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer
     Rechtshandlung (§ 305 Abs. 1),
  3. einem Sachverständigen für die Erstattung eines unrichtigen
     Befundes oder Gutachtens (§ 306),
  4. einem Mitarbeiter eines leitenden Angestellten eines
     öffentlichen Unternehmens für eine auf die pflichtwidrige
     Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung gerichtete
     Beeinflussung (§ 306a Abs. 1),
  5. einem gegen Entgelt tätigen sachverständigen Berater für eine
     auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines
     Amtsgeschäftes oder einer Rechtshandlung gerichtete
     Beeinflussung (§ 306a Abs. 2) oder
  6. außer dem Fall der Z 1 einem ausländischen Beamten für die
     pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes,
     um im internationalen Geschäftsverkehr einen Auftrag oder sonst
     einen unbilligen Vorteil zu erlangen oder zu behalten,
für ihn oder einen Dritten einen Vorteil anbietet, verspricht oder
gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  (2) Wer
  1. einem Beamten für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung
eines Amtsgeschäftes (§ 304 Abs. 2) oder
  2. einem leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens
für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung einer
Rechtshandlung (§ 305 Abs. 2)
für ihn oder einen Dritten einen nicht bloß geringfügigen
Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen, es sei denn, daß dem Täter daraus, daß er diesen Vorteil
angeboten, versprochen oder gewährt hat, nach den Umständen kein
Vorwurf gemacht werden kann.

                       Verbotene Intervention

  § 308. (1) Wer wissentlich unmittelbar oder mittelbar darauf
Einfluß nimmt, daß ein Beamter, ein leitender Angestellter eines
öffentlichen Unternehmens, ein Mitglied eines allgemeinen
Vertretungskörpers oder ein ausländischer Beamter eine in seinen
Aufgabenbereich fallende Dienstverrichtung oder Rechtshandlung
parteilich vornehme oder unterlasse und für diese Einflußnahme für
sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich
versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.
  (2) Wer lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich
versprechen läßt, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, es sei denn,
daß die Tat gewerbsmäßig begangen wird.
  (3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer im Rahmen seiner
Befugnisse zu entgeltlicher Vertretung handelt.

           Öffentliche Unternehmen; leitende Angestellte

  § 309. (1) Als öffentliches Unternehmen im Sinne der §§ 305 bis
308 gilt jedes Unternehmen, das von einer oder mehreren
Gebietskörperschaften selbst betrieben wird oder an dem eine oder
mehrere Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar mit
mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt
sind, jedenfalls aber jedes Unternehmen, dessen Gebarung der
Überprüfung durch den Rechnungshof unterliegt.
  (2) Unter leitenden Angestellten im Sinne der §§ 305 bis 308 sind
Angestellte eines Unternehmens, auf dessen Geschäftsführung ihnen
ein maßgeblicher Einfluß zusteht, zu verstehen. Ihnen stehen
Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats und
Prokuristen ohne Angestelltenverhältnis gleich.

                  Verletzung des Amtsgeheimnisses

  § 310. (1) Ein Beamter oder ehemaliger Beamter, der ein ihm
ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich
gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung
oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes
privates Interesse zu verletzen, ist, wenn die Tat nicht nach einer
anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Mitglied eines Ausschusses
gemäß Art. 53 B-VG bzw. eines nach Art. 52a B-VG eingesetzten
ständigen Unterausschusses oder als zur Anwesenheit bei deren
Verhandlungen Berechtigter ein ihm in vertraulicher Sitzung
zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen
Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein
berechtigtes privates Interesse zu verletzen.

  (2a) Ebenso ist zu bestrafen, wer - sei es auch nach seinem
Ausscheiden aus dem Amt oder Dienstverhältnis - als Organwalter oder
Bediensteter des Europäischen Polizeiamtes (Europol), als
Verbindungsbeamter oder als zur Geheimhaltung besonders
Verpflichteter (Art. 32 Abs. 2 des Europol-Übereinkommens, BGBl. III
Nr. 123/1998) eine Tatsache oder Angelegenheit offenbart oder
verwertet, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes oder seiner
Tätigkeit zugänglich geworden ist und deren Offenbarung oder
Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes
privates Interesse zu verletzen.
  (3) Offenbart der Täter ein Amtsgeheimnis, das
verfassungsgefährdende Tatsachen (§ 252 Abs. 3) betrifft, so ist er
nur zu bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, private Interessen
zu verletzen oder der Republik Österreich einen Nachteil zuzufügen.
Die irrtümliche Annahme verfassungsgefährdender Tatsachen befreit den
Täter nicht von Strafe.

            Falsche Beurkundung und Beglaubigung im Amt

  § 311. Ein Beamter, der in einer öffentlichen Urkunde, deren
Ausstellung in den Bereich seines Amtes fällt, ein Recht, ein
Rechtsverhältnis oder eine Tatsache fälschlich beurkundet oder der
an einer Sache ein öffentliches Beglaubigungszeichen, dessen
Anbringung in den Bereich seines Amtes fällt, fälschlich anbringt,
ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, daß die Urkunde im
Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes, des Rechtsverhältnisses oder
der Tatsache gebraucht oder die Sache im Rechtsverkehr gebraucht
werde, wenn die Tat nicht nach § 302 mit Strafe bedroht ist, mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

            Quälen oder Vernachlässigen eines Gefangenen

  § 312. (1) Ein Beamter, der einem Gefangenen oder einem sonst auf
behördliche Anordnung Verwahrten, der seiner Gewalt unterworfen ist
oder zu dem er dienstlich Zugang hat, körperliche oder seelische
Qualen zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu
bestrafen.
  (2) Ebenso ist ein Beamter zu bestrafen, der seine Verpflichtung
zur Fürsorge oder Obhut einem solchen Menschen gegenüber gröblich
vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dessen
Gesundheit oder dessen körperliche oder geistige Entwicklung
beträchtlich schädigt.
  (3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur
Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, hat
sie eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge,
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, hat sie den Tod des
Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn
Jahren zu bestrafen.

      Strafbare Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung

  § 313. Wird eine auch sonst mit Strafe bedrohte vorsätzliche
Handlung von einem Beamten unter Ausnützung der ihm durch seine
Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit begangen, so kann bei ihm das
Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die
Hälfte überschritten werden. Doch darf die zeitliche Freiheitsstrafe
die Dauer von zwanzig Jahren nicht überschreiten.

                    Dreiundzwanzigster Abschnitt
             Amtsanmaßung und Erschleichung eines Amtes
                            Amtsanmaßung

  § 314. Wer sich die Ausübung eines öffentlichen Amtes anmaßt oder,
ohne dazu befugt zu sein, eine Handlung vornimmt, die nur kraft
eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.

                     Erschleichung eines Amtes

  § 315. Wer wissentlich eine zur Übertragung eines öffentlichen
Amtes berufene Stelle über eine Tatsache täuscht, die nach einem
Gesetz oder einer Rechtsverordnung die Übertragung eines bestimmten
öffentlichen Amtes ausschließen würde, und dadurch bewirkt, daß ihm
dieses Amt übertragen wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr zu bestrafen.

                    Vierundzwanzigster Abschnitt
                Störung der Beziehungen zum Ausland

        Hochverräterische Angriffe gegen einen fremden Staat

  § 316. (1) Wer es im Inland unternimmt (§ 242 Abs. 2), mit Gewalt
oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung eines fremden Staates
zu ändern oder ein zu einem fremden Staat gehörendes Gebiet
abzutrennen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu bestrafen.
  (2) § 243 gilt entsprechend.

                   Herabwürdigung fremder Symbole

  § 317. Wer auf eine Art, daß die Tat einer breiten Öffentlichkeit
bekannt wird, in gehässiger Weise eine Fahne oder ein Hoheitszeichen
eines fremden Staates oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung,
die von einer inländischen Behörde oder von einer Vertretung des
fremden Staates oder der zwischenstaatlichen Einrichtung nach den
allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder nach zwischenstaatlichen
Vereinbarungen angebracht worden ist, oder die bei einem
öffentlichen Anlaß vorgetragene Hymne eines fremden Staates
beschimpft, verächtlich macht oder sonst herabwürdigt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.

                   Voraussetzungen der Bestrafung

  § 318. (1) Der Täter ist in den Fällen der §§ 316 und 317 nur auf
Antrag der Bundesregierung zu verfolgen.
  (2) Die Bestimmungen der §§ 316 und 317 sind nur anzuwenden, wenn
die Republik Österreich zu dem verletzten Staat diplomatische
Beziehungen unterhält und die Gegenseitigkeit nach Mitteilung des
Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten verbürgt ist.
  (3) Wegen der im § 317 mit Strafe bedrohten Handlungen gegen eine
zwischenstaatliche Einrichtung ist der Täter nur zu bestrafen, wenn
die Republik Österreich dieser Einrichtung angehört.

      Militärischer Nachrichtendienst für einen fremden Staat

  § 319. Wer im Inland für eine fremde Macht oder eine über- oder
zwischenstaatliche Einrichtung einen militärischen Nachrichtendienst
einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie
immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu
bestrafen.

     Verbotene Unterstützung von Parteien bewaffneter Konflikte

  § 320. (1) Wer wissentlich im Inland während eines Krieges oder
eines bewaffneten Konfliktes, an denen die Republik Österreich nicht
beteiligt ist, oder bei unmittelbar drohender Gefahr eines solchen
Krieges oder Konfliktes für eine der Parteien
  1. eine militärische Formation oder ein Wasser-, ein Land- oder
ein Luftfahrzeug einer der Parteien zur Teilnahme an den
kriegerischen Unternehmungen ausrüstet oder bewaffnet,
  2. ein Freiwilligenkorps bildet oder unterhält oder eine
Werbestelle hiefür oder für den Wehrdienst einer der Parteien
errichtet oder betreibt,
  3. Kampfmittel entgegen den bestehenden Vorschriften aus dem
Inland ausführt oder durch das Inland durchführt,
  4. für militärische Zwecke einen Finanzkredit gewährt oder eine
öffentliche Sammlung veranstaltet oder
  5. unbefugt eine militärische Nachricht übermittelt oder zu diesem
Zweck eine Fernmeldeanlage errichtet oder gebraucht,
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
bestrafen.
  (2) Abs. 1 ist in den Fällen nicht anzuwenden, in denen
  1. ein Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,
  2. ein Beschluss auf Grund des Titels V des Vertrages über die
     Europäische Union,
  3. ein Beschluss im Rahmen der Organisation für Sicherheit und
     Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder
  4. eine sonstige Friedensoperation entsprechend den Grundsätzen
     der Satzung der Vereinten Nationen, wie etwa Maßnahmen zur
     Abwendung einer humanitären Katastrophe oder zur Unterbindung
     schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen, im
     Rahmen einer internationalen Organisation
durchgeführt wird.

                    Fünfundzwanzigster Abschnitt
                             Völkermord

                             Völkermord

  § 321. (1) Wer in der Absicht, eine durch ihre Zugehörigkeit zu
einer Kirche oder Religionsgesellschaft, zu einer Rasse, einem Volk,
einem Volksstamm oder einem Staat bestimmte Gruppe als solche ganz
oder teilweise zu vernichten, Mitglieder der Gruppe tötet, ihnen
schwere körperliche (§ 84 Abs. 1) oder seelische Schäden zufügt, die
Gruppe Lebensbedingungen unterwirft, die geeignet sind, den Tod
aller Mitglieder oder eines Teiles der Gruppe herbeizuführen,
Maßnahmen verhängt, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der
Gruppe gerichtet sind, oder Kinder der Gruppe mit Gewalt oder durch
Drohung mit Gewalt in eine andere Gruppe überführt, ist mit
lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
  (2) Wer mit einem anderen die gemeinsame Ausführung einer der im
Abs. 1 bezeichneten strafbaren Handlungen verabredet, ist mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

                             Schlußteil

                            Inkrafttreten

  § 322. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1975 in
Kraft.
  (2) § 23 und die damit zusammenhängenden Bestimmungen über die
Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter sind
auf Taten (§ 23 Abs. 1 Z. 1), die vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes begangen worden sind, mit folgender Maßgabe
anzuwenden:
  1. Die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche
Rückfallstäter ist nur anzuordnen, wenn zugleich mit den
Voraussetzungen nach § 23 auch die Voraussetzungen für die
Unterbringung in einem Arbeitshaus nach § 1 Abs. 2 des
Arbeitshausgesetzes 1951, BGBl. Nr. 211, vorliegen.
  2. Die Unterbringung darf nicht länger als fünf Jahre dauern.
  (3) Die §§ 50 und 52 Abs. 3 sind bis zum 31. Dezember 1978 auf
Personen, die zur Tatzeit zwar das einundzwanzigste, nicht aber das
achtundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, mit der Maßgabe
anzuwenden, daß diesen Personen ein Bewährungshelfer nur zu
bestellen ist, wenn dies aus besonderen Gründen geboten ist, um den
Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen
abzuhalten. Das Entsprechende gilt bis zum 31. Dezember 1982 für
Personen, die zur Tatzeit bereits das achtundzwanzigste Lebensjahr
vollendet haben.
  (4) Welche Bundesgesetze mit dem Tag des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes aufgehoben oder an die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes angepaßt werden, bestimmen besondere Bundesgesetze.

                       Übergangsbestimmungen

  § 323. (1) Die §§ 27, 28, 31 bis 38 und 40 bis 56 sind auch auf
Taten anzuwenden, auf die im übrigen die Gesetze anzuwenden sind,
die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegolten haben.
  (2) Dieses Bundesgesetz ist in Strafsachen nicht anzuwenden, in
denen vor seinem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt
worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteiles infolge einer
Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder Wiederaufnahme des
Strafverfahrens oder eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1
und 61 in Verbindung mit Abs. 1 vorzugehen.
  (3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes darüber, daß der Täter
einer strafbaren Handlung nur auf Verlangen, auf Antrag oder mit
Ermächtigung einer Person zu verfolgen ist, gelten auch für
strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes begangen worden sind, es sei denn, daß im Zeitpunkt
des Inkrafttretens bereits die Anklageschrift oder der Antrag auf
Bestrafung eingebracht sind.

                          Vollzugsklausel

  § 324. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für Justiz betraut.

                              Artikel II
                Inkrafttreten und Schlußbestimmungen
               (Anm.: Zu den §§ 164, 165, 165a, 167,
                 278 und 278a, BGBl. Nr. 60/1974)

  (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft.
  (2) Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an
deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue
Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die
entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

                              Artikel V
                 Inkrafttreten und Schlußbestimmungen
         (Anm.: Zu den §§ 58, 64, 72, 74, 153b, 165, 167, 206,
                207, 261, 304, 305, 306, 306a, 307, 308,
                      310 und 320, BGBl. Nr. 60/1974)

  (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1998 in Kraft, Art. I
Z 14 jedoch zugleich mit dem Inkrafttreten des Vertrages von
Amsterdam.
  (2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen
sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem
Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach
Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung,
Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge
eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB
vorzugehen.
  (3) § 58 Abs. 3 Z 3 StGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist
auch auf vor dem Inkrafttreten begangene Taten anzuwenden, sofern
die Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt nicht bereits erloschen ist.

                             Artikel IX
                  Übergangs- und Schlußbestimmungen
           (Anm.: Zu den §§ 1 und 61, BGBl. Nr. 60/1974)

  (1) Der dritte und vierte Abschnitt dieses Bundesgesetzes, die
durch den Art. II geänderten Bestimmungen des Strafgesetzbuches und
die durch Art. V Z 1 bis 4 geänderten Bestimmungen des
Finanzstrafgesetzes sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen
vor ihrem Inkrafttreten das Urteil oder Erkenntnis in erster Instanz
gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils oder Erkenntnisses
infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder Wiederaufnahme des
Strafverfahrens ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
  (2) Die nachträgliche Straffestsetzung zu einer bedingten
Verurteilung richtet sich nach den §§ 15 und 16 dieses
Bundesgesetzes.
  (3) Soweit in einem Strafverfahren vor Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes vormundschafts- oder pflegschaftsbehördliche oder
jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen getroffen werden, gelten für
die Erhebung eines Rechtsmittels und das Verfahren hierüber die
bisherigen Bestimmungen.
  (4) Änderungen der sachlichen Zuständigkeit und der Zusammensetzung
der Gerichte durch dieses Bundesgesetz haben auf anhängige
Strafverfahren keinen Einfluß. Ist jedoch im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine Anklageschrift oder ein
Strafantrag noch nicht eingebracht worden, so sind diese beim nunmehr
zuständigen Gericht einzubringen. Dieses Gericht ist auch zuständig,
wenn nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Urteil infolge
einer Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder Wiederaufnahme des
Strafverfahrens aufgehoben wird.
  (5) Die durch Art. III geänderten Bestimmungen des Tilgungsgesetzes
1972 sind auf Verurteilungen nicht anzuwenden, die vor dem 1. Jänner
1990 rechtskräftig werden.
  (6) Im Strafregister sind Verurteilungen nach den §§ 12 und 13
dieses Bundesgesetzes sowie alle sich auf solche Verurteilungen
beziehenden Entschließungen, Entscheidungen und Mitteilungen bis zum
31. Dezember 1989 unter den Bezeichnungen der §§ 12 und 13 des
Jugendgerichtsgesetzes 1961 ersichtlich zu machen. Mit 1. Jänner 1990
sind alle Verurteilungen nach den §§ 12 und 13 des
Jugendgerichtsgesetzes 1961 und den §§ 12 und 13 dieses
Bundesgesetzes sowie alle sich auf solche Verurteilungen beziehenden
Entschließungen, Entscheidungen und Mitteilungen unter den neuen
Bezeichnungen der §§ 12 und 13 dieses Bundesgesetzes ersichtlich zu
machen.
  (7) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von
dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen
frühestens gleichzeitig mit denjenigen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes in Kraft treten, auf die sie sich gründen.
  (8) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere
Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils
geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen
auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese
Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

                           Artikel XX
                 Übergangs- und Schlußbestimmungen
        (Anm.: Zu BGBl. Nr. 60/1974, insbesondere zu den
                    §§ 1, 23, 24, 46 und 61)

  (1) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen
sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem
Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach
Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung
oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens oder infolge eines
Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
  (2) Entfallen bei Personen, deren Unterbringung in einer Anstalt
für gefährliche Rückfallstäter angeordnet worden ist, die
Voraussetzungen dieser Unterbringung auf Grund des § 23 StGB in der
Fassung des Art. I Z 4 dieses Bundesgesetzes, so hat dies während
der Unterbringung das Vollzugsgericht (§§ 16, 162 (Anm.: StVG)),
sonst das erkennende Gericht von Amts wegen oder auf Antrag des
öffentlichen Anklägers oder des Verurteilten festzustellen. Das
Vollzugsgericht hat diese Feststellung so rechtzeitig zu treffen, daß
sie mit 1. März 1988 wirksam werden kann, das erkennende Gericht
spätestens anläßlich der im § 24 Abs. 2 zweiter Satz StGB
vorgesehenen Prüfung.  § 17 Abs. 3 bis 5 StVG ist anzuwenden.
  (3) Entscheidungen über die bedingte Entlassung nach § 46 StGB in
der Fassung des Art. I Z 9 dieses Bundesgesetzes können bereits von
dem seiner Kundmachung folgenden Tag an getroffen werden, dürfen
aber frühestens mit 1. März 1988 wirksam werden.
  (4) Änderungen der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte durch
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haben auf anhängige
Strafverfahren keinen Einfluß. Ist jedoch im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Bestimmungen eine Anklageschrift oder ein
Strafantrag noch nicht eingebracht worden, so sind diese beim
nunmehr zuständigen Gericht einzubringen. Dieses Gericht ist auch
zuständig, wenn nach Inkrafttreten der erwähnten Bestimmungen ein
Urteil infolge einer Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder
Wiederaufnahme des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches
aufgehoben wird.
  (5) Artikel III des Strafvollzugsanpassungsgesetzes, BGBl.
Nr. 424/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 554/1986, ist bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit
der Maßgabe anzuwenden, daß im Abs. 1 an die Stelle des Ausdruckes
"31. Dezember 1987" der Ausdruck "29. Feber 1988" tritt.
  (6) Eine nach früherem Recht bereits eingetretene Beschränkung der
Auskunft aus dem Strafregister kann nur durch eine neue Verurteilung
aufgehoben werden, die entweder selbst nicht der Beschränkung der
Auskunft unterliegt oder im Zusammenhalt mit den früheren
Verurteilungen Zahl und Ausmaß der Verurteilungen insgesamt so
vermehrt, daß eine Beschränkung der Auskunft nicht mehr zulässig
ist.
  (7) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits
von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese
Verordnungen dürfen frühestens mit 1. März 1988, soweit sie sich
aber auf die im Art. XIX Abs. 2 und 3 bezogenen Bestimmungen
gründen, frühestens mit 1. Jänner 1989 und, soweit sie sich auf die
im Art. XIX Abs. 4 bezogenen Bestimmungen gründen, frühestens mit
1. Jänner 1990 in Kraft treten.
  (8) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere
Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils
geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf
Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese
Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

                             Artikel 1
                  Änderungen des Strafgesetzbuches
     (Anm.: Zu den §§ 19, 20a, 126, 126a 128, 132 - 136, 138,
   147, 148a, 153, 153b, 156, 162, 164, 165, 180, 233, 234, 302
                   und 304, BGBl. Nr. 60/1974)

  A. Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2004, wird wie folgt geändert:
  (Anm.: Es folgen die Änderungen.)
  B. Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  C. Die durch lit. A dieses Artikels geänderten Strafbestimmungen
sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem
In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist.
Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde,
Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder
infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB
vorzugehen.

                              Artikel III
                 Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
             (Anm.: Zu den §§ 159 und 167, BGBl. Nr. 60/1974)

  (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 2000 in Kraft.
  (2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen
sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem
Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach
Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung,
Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge
eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

                            Artikel III
  Ermittlungsbefugnisse der Finanzstrafbehörden, Zollämter und ihrer
               Organe zur Verfolgung des Sozialbetruges
 (Anm.: Zu den §§ 88, 121, 153c bis 153e und 167, BGBl. Nr. 60/1974)

  (1) Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der
Verfolgung strafbarer Handlungen nach den §§ 153c bis 153e StGB die
Hilfe der Finanzstrafbehörden, der Zollämter und ihrer Organe in
Anspruch nehmen. Der Hilfe der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe
dürfen sich die Gerichte und Staatsanwaltschaften nur bedienen, wenn
die Finanzstrafbehörden, die Zollämter oder ihre Organe nicht
rechtzeitig zu erreichen sind; sie können sich aber der
Sicherheitsbehörden und ihrer Organe stets bedienen, wenn der
aufzuklärende Sozialbetrug zugleich auch den Tatbestand einer
anderen gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, die kein
Finanzvergehen ist.
  (2) Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der
Bundesfinanzverwaltung haben eine Tätigkeit zur Aufklärung der in
Abs. 1 erwähnten strafbaren Handlungen nur so weit zu entfalten, als
das Gericht oder die Staatsanwaltschaft darum ersucht oder soweit im
Rahmen einer Prüfung gemäß §§ 86, 89 EStG auf Grund bestimmter
Tatsachen anzunehmen ist, der Verdächtige habe eine solche strafbare
Handlung begangen. In diesem Umfang gelten die Bestimmungen des
§ 197 Abs. 3 bis 5 FinStrG sinngemäß.

                            Artikel IV
               In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
             (Anm.: Zu den §§ 1 und 61, BGBl. Nr. 60/1974)

  (1) Die durch Art. II Z 3 (§ 41 Abs. 3 StGB) und 7 bis 12 (§§ 197,
232 Abs. 3, 233 Abs. 1, 237, 239, 241 StGB) geänderten Bestimmungen
treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, die übrigen durch
Art. I und II dieses Bundesgesetzes geänderten Bestimmungen mit
1. Juli 2001 in Kraft.
  (2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Bestimmungen über
Strafdrohungen und die Strafbemessung sind in Strafsachen nicht
anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster
Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge
Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des
Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne
der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
  (3) Für Strafsachen junger Erwachsener (§ 46a Abs. 1 JGG in der
Fassung des Art. I Z 9 dieses Bundesgesetzes), die vor dem 1. Juli
2001 anhängig geworden sind, bleibt das bisher zuständige Gericht
auch nach dem 30. Juni 2001 weiterhin zuständig. Dies gilt auch für
Verfahrenshandlungen, Entscheidungen und Verfügungen, die nach der
rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren vorzunehmen sind oder
vorgenommen werden, nicht aber für den Fall der Erneuerung des
Strafverfahrens (§§ 292, 359, 362, 363a StPO). § 28 JGG ist in
diesen Strafsachen nicht anzuwenden.
  (4) Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
folgenden Tag an können organisatorische und personelle Maßnahmen im
Zusammenhang mit den sich aus Art. I Z 9 (§ 46a Abs. 1 JGG) und
Art. III Z 1 und 2 (§§ 26 Abs. 7 und 32 Abs. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes) ergebenden Änderungen der
Zuständigkeit und der Geschäftsverteilung getroffen werden.

                             Artikel VI
                         Übergangsbestimmung
 (Anm.: Zu den §§ 88, 121, 153c bis 153e und 167, BGBl. Nr. 60/1974)

  Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in
Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das
Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines
Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme
oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches
ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

                             Artikel VI
                         Übergangsbestimmung
   (Anm.: Zu den §§ 58, 64, 88, 106, 107, 107a, 119, 120, 177b,
    177c, 180, 181, 181b, 181c, 181d, 181e, 182, 183a, 193, 212,
                  215a, 278, BGBl. Nr. 60/1974)

  Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in
Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das
Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines
Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme
oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs
ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

                            Artikel VII
   (Anm.: Zu den §§ 41, 41a, 43, 43a, 120 und 301 BGBl. Nr. 60/1974)

  (1) Der Art. I mit Ausnahme des § 149d Abs. 1 Z 3 und des
VII. Abschnittes des XII. Hauptstückes der StPO und der darauf Bezug
nehmenden Bestimmungen sowie die Art. II bis IV dieses
Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Der VII.
Abschnitt des XII. Hauptstückes der StPO und die darauf Bezug
nehmenden Bestimmungen sowie der Art. VI dieses Bundesgesetzes
treten mit 1. Oktober 1997, § 149d Abs. 1 Z 3 und die darauf Bezug
nehmenden Bestimmungen mit 1. Juli 1998 in Kraft.
  (1a) Der Art. I (Anm.: richtig: Art. VII) in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in
Kraft.
  (2) Im Zusammenhang mit Art. I, V und VI dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an
organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen sowie
Durchführungsverordnungen erlassen werden; letztere dürfen aber erst
mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit gesetzt
werden.
  (3) Spätestens sechs Monate vor dem Außerkrafttreten nach Abs. 1
haben der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für
Justiz dem Nationalrat einen Bericht über die Erfahrungen mit der
Anwendung, Durchführung und Kontrolle der besonderen
Ermittlungsmaßnahmen vorzulegen.
  (4) Mit der Vollziehung der Art. I bis IV dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung des Art. VI
der Bundesminister für Inneres betraut.

                           Artikel VII
                       Übergangsbestimmung
    (Anm.: Zu den §§ 20c, 58, 64, 74, 100, 101, 104a, 106, 126c,
   147, 148a, 194 201, 202, 205, 207a, 208, 212 - 218, 224a, 227,
       232, 233, 241a - 241g, 277 und 278, BGBl. Nr. 60/1974)

  Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in
Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das
Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines
Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme
oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches
ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

                              Artikel X
                         Übergangsbestimmung
         (Anm.: Zu den §§ 20, 20b, 41a, 64, 74, 118a, 119,
         119a, 120, 126a - 126c, 130, 143, 147, 148a, 165,
         166, 167, 207a 207b 209, 216, 222, 225a, 226, 278,
            278a - 278d, 301 und 320, BGBl. Nr. 60/1974)

  Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in
Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das
Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines
Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme
oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches
ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

                             Artikel XII
                          Übergangsbestimmung
      (Anm.: Zu den §§ 19, 20a, 27, 45, 50, 53, 54, 81, 88, 89, 90,
      126, 126a, 128, 132, 133, 134, 135, 136, 138, 147, 148a, 153,
      153b, 156, 159, 162, 164, 165, 180, 201, 206, 233, 234, 275,
                276, 278a, 302 und 304, BGBl. Nr. 60/1974)

  (1) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen
sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem
In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist.
Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde,
Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder
infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB
vorzugehen.
  (2) Die §§ 53 und 54 des Strafgesetzbuches in der Fassung dieses
Bundesgesetzes sind auch auf vor dem In-Kraft-Treten begangene Taten
anzuwenden, sofern die bedingte Entlassung nach dem In-Kraft-Treten
ausgesprochen wird.