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StPO Strafprozessordnung
Stand BGBl. I Nr. 102/2006.
I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen § 1. Eine Bestrafung wegen der den Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen Handlungen kann nur nach vorgängigem Strafverfahren gemäß der Strafprozeßordnung und infolge eines vom zuständigen Richter gefällten Urteiles erfolgen. § 2. (1) Die gerichtliche Verfolgung der strafbaren Handlungen tritt nur auf Antrag eines Anklägers ein. (2) Ist eine strafbare Handlung nur auf Verlangen des Verletzten oder eines anderen Beteiligten zu verfolgen, so kommt diesem die Erhebung der Privatanklage zu. In den Fällen des § 117 Abs. 2 StGB ist der Verletzte auch dann selbst zur Anklage berechtigt, wenn der öffentliche Ankläger die strafbare Handlung deshalb nicht verfolgen kann, weil entweder der Verletzte innerhalb der Frist des § 46 Abs. 1 ohne vorangehende Anfrage des öffentlichen Anklägers unwiderruflich erklärt, die erforderliche Ermächtigung nicht zu erteilen, oder eine der zur Ermächtigung erforderlichen Erklärungen des Verletzten und der diesem vorgesetzten Stelle auf Anfrage des öffentlichen Anklägers verweigert wird; im Falle einer solchen Verweigerung oder bei nachträglicher Zurücknahme einer der zur Ermächtigung des öffentlichen Anklägers erforderlichen Erklärungen bestimmt sich der Beginn der Frist zur Erhebung der Anklage für den Verletzten nach § 117 Abs. 4 letzter Satz StGB. (3) Alle nicht der Privatanklage unterliegenden strafbaren Handlungen einschließlich derer, bei denen es zur Verfolgung eines Antrages oder einer Ermächtigung bedarf, sind Gegenstand der öffentlichen Anklage. Die öffentliche Anklage steht der Staatsanwaltschaft zu, kann aber an deren Stelle nach Maßgabe des § 48 auch vom Privatbeteiligten übernommen werden. (4) Findet die Verfolgung nur auf Antrag statt, so kann sie nicht eingeleitet werden, bevor dem Gericht der Antrag nachgewiesen ist. Der Antrag kann bis zum Schluß der Verhandlung zurückgenommen werden. (5) Findet die Verfolgung nur mit Ermächtigung des Verletzten oder eines anderen Beteiligten statt, so hat der öffentliche Ankläger, wenn die Ermächtigung nicht schon vorliegt, unverzüglich anzufragen, ob sie erteilt werde. Die Erklärung, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschließen, gilt als Ermächtigung. Die Ermächtigung gilt als verweigert, wenn sie nicht binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der Anfrage erteilt wird; im Falle der öffentlichen Beleidigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers tritt an die Stelle der Frist von vierzehn Tagen eine Frist von sechs Wochen, in die die tagungsfreie Zeit nicht eingerechnet wird. Die Ermächtigung muß sich auf eine bestimmte Person beziehen und ist dem Gericht bis zum Beginn der Hauptverhandlung nachzuweisen. Die Ermächtigung kann bis zum Schluß der Verhandlung zurückgenommen werden. (6) Die öffentliche Anklage erlischt, sobald der Bundespräsident anordnet, daß wegen einer strafbaren Handlung kein strafgerichtliches Verfahren eingeleitet oder das eingeleitete wieder eingestellt werden soll. § 3. Alle im Strafverfahren tätigen Behörden haben die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen und sind verpflichtet, den Beschuldigten, auch wo es nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, über seine Rechte zu belehren. § 4. Privatrechtliche Ansprüche aus strafbaren Handlungen sind auf Antrag des Geschädigten im Strafverfahren mitzuerledigen, wenn nicht die Notwendigkeit weiterer Ausführung eine Verweisung vor die Zivilgerichte als unerläßlich erscheinen läßt. § 5. (1) Die strafgerichtliche Untersuchung und Beurteilung erstreckt sich auch auf die privatrechtlichen Vorfragen. (2) An das über eine solche ergangene Erkenntnis des Zivilrichters ist der Strafrichter, soweit es sich um die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschuldigten handelt, nicht gebunden. § 6. (1) Die in diesem Gesetz bestimmten Fristen können, wenn das Gegenteil nicht ausdrücklich verfügt ist, nicht verlängert werden. Wenn sie von einem bestimmten Tag an zu laufen haben, sind sie so zu berechnen, daß dieser Tag nicht mitgezählt wird. (2) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und den Karfreitag nicht behindert. Fällt aber das Ende der Frist auf einen solchen Tag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen. (3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet. (4) Die Frist ist auch gewahrt, wenn ein Rechtsmittel, ein Rechtsbehelf oder eine andere fristgebundene Eingabe rechtzeitig bei dem Gericht eingebracht wird, das darüber zu entscheiden hat. (5) Schriftliche Eingaben an das Gericht können auch im telegraphischen Weg eingebracht werden; insbesondere kann die Erhebung eines Rechtsmittels telegraphisch geschehen. Die näheren Vorschriften über die geschäftliche Behandlung solcher telegraphischer Eingaben werden durch Verordnung erlassen. § 7. (1) Erweist sich eine nach der Strafprozeßordnung verhängte Geldstrafe als ganz oder teilweise uneinbringlich, so hat sie das Gericht in berücksichtigungswürdigen Fällen neu zu bemessen, sonst aber in eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu acht Tagen umzuwandeln. (2) Auf den Vollzug dieser Ersatzfreiheitsstrafen sowie der in der Strafprozeßordnung angedrohten Freiheitsstrafen und der Beugehaft sind die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei Monate nicht übersteigt, dem Sinne nach anzuwenden. (3) Alle Geldstrafen fließen dem Bund zu. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 3) II. Hauptstück Von den Gerichten § 8. (1) Zur Gerichtsbarkeit in Strafsachen sind berufen: 1. die Bezirksgerichte, 2. die Gerichtshöfe erster Instanz, 3. die Geschworenengerichte, 4. die Gerichtshöfe zweiter Instanz, 5. der Oberste Gerichtshof. (2) Die Gerichtsbarkeit eines jeden Strafgerichtes erstreckt sich auf dessen ganzen Bezirk und umfaßt alle darin befindlichen Personen, für die nicht in diesem Gesetz eine Ausnahme ausdrücklich angeordnet ist. Jedermann ist schuldig, auf die an ihn ergangene Vorladung vor dem Strafgerichte zu erscheinen, ihm Rede und Antwort zu geben und seinen Verfügungen zu gehorchen. (3) Soweit sich die Zuständigkeit der Strafgerichte nach den folgenden Bestimmungen nach der Höhe der angedrohten Freiheitsstrafe richtet, ist auch die Zulässigkeit einer Überschreitung der Obergrenze nach den §§ 39 und 313 StGB zu berücksichtigen. Im Falle der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung ist in dieser Hinsicht die Beschränkung der Strafdrohung durch § 287 Abs. 1 letzter Satz StGB zu berücksichtigen. I. Bezirksgerichte § 9. (1) Den Bezirksgerichten obliegt: 1. das Strafverfahren wegen aller Vergehen, für die nur Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß ein Jahr nicht übersteigt, mit Ausnahme der Vergehen der Nötigung (§ 105 StGB), der gefährlichen Drohung (§ 107 StGB), der beharrlichen Verfolgung (§ 107a StGB), der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB),des fahrlässigen unerlaubten Umgangs mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen (§ 177c StGB), der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt (§ 181 StGB),des grob fahrlässigen umweltgefährdenden Betreibens von Anlagen (§ 181e StGB), des fahrlässigen umweltgefährdenden Behandelns von Abfällen (§ 181c StGB) und der pornographischen Darstellungen Minderjähriger (§ 207a Abs. 3 StGB) sowie mit Ausnahme der den Geschworenengerichten zur Aburteilung zugewiesenen Vergehen. 2. die Mitwirkung am Verfahren wegen Verbrechen und wegen anderer als der in der Z. 1 angeführten Vergehen gemäß der Strafprozeßordnung. (2) Das Verfahren führen bei den Bezirksgerichten Einzelrichter. II. Gerichtshöfe erster Instanz § 10. Den Gerichtshöfen erster Instanz obliegt: 1. die Führung von Vorerhebungen und Voruntersuchungen wegen aller Verbrechen und wegen der nicht den Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesenen Vergehen; 2. die Hauptverhandlung und die Urteilsfällung wegen aller Verbrechen und Vergehen, die weder den Geschworenengerichten noch den Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesen sind; 3. die Verhandlung und Entscheidung über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen Beschlüsse der Bezirksgerichte. § 11. (1) In der Geschäftsverteilung jedes Gerichtshofes erster Instanz sind ein oder mehrere Richter zu Untersuchungsrichtern zu bestellen. (2) Der Untersuchungsrichter hat die Vorerhebungen und Voruntersuchungen zu führen (§ 10 Z 1). (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 5) § 12. Eine Abteilung des Gerichtshofes erster Instanz entscheidet als Ratskammer über Beschwerden gegen Beschlüsse des Untersuchungsrichters, soweit nicht der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist, und in den übrigen vom Gesetz bezeichneten Fällen; sie faßt ihre Beschlüsse in Versammlungen von drei Richtern. § 13. (1) Die Gerichtshöfe erster Instanz üben ihre Tätigkeit gemäß § 10 Z. 2 durch Einzelrichter oder als Schöffengerichte aus, die mit zwei Richtern und zwei Schöffen besetzt sind. Den Vorsitz im Schöffengericht führt ein Richter. (2) Die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen der dem Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen strafbaren Handlungen (§ 10 Z. 2) obliegt dem Schöffengericht in den Fällen 1. der Androhung einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt (§ 8 Abs. 3 erster Satz), 2. der Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB), der Mitwirkung am Selbstmord (§ 78 StGB) und der Tötung eines Kindes bei der Geburt (§ 79 StGB), 3. des Räuberischen Diebstahls (§ 131 StGB), der Gewaltanwendung eines Wilderers (§ 140 StGB) und des minder schweren Raubes nach § 142 Abs. 2 StGB, 4. der geschlechtlichen Nötigung (§ 202 StGB), des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person (§ 205 StGB) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (§ 207 StGB), 5. des Landfriedensbruches und des Landzwanges (§§ 274 und 275 StGB), 6. des Mißbrauches der Amtsgewalt (§ 302 StGB) und 7. des § 28 Abs. 2 bis 4 des Suchtmittelgesetzes, sonst dem Einzelrichter. (3) Als Rechtsmittelgerichte und in den in den §§ 260 Abs. 3, 357, 410 Abs. 1 und 495 vorgesehenen Fällen eines außerhalb der Hauptverhandlung im schöffengerichtlichen Verfahren zu fassenden Beschlusses entscheiden die Gerichtshöfe erster Instanz durch einen Senat von drei Richtern, von denen einer den Vorsitz führt; in allen anderen Fällen einer solchen Beschlußfassung steht die Entscheidung dem Vorsitzenden allein zu. (4) Die Schöffen üben das Richteramt in der Hauptverhandlung in vollem Umfang aus. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die für Richter geltenden Vorschriften auch auf sie anzuwenden. (5) In den Fällen der §§ 201 bis 207 StGB muß dem Schöffengericht sowohl mindestens ein Richter oder Schöffe des Geschlechtes des Angeklagten als auch mindestens ein Richter oder Schöffe des Geschlechtes jener Person angehören, die durch die strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzt wurde. III. Geschworenengerichte § 14. (1) Den nach den Bestimmungen des XIX. Hauptstückes beim Gerichtshof erster Instanz zusammenzusetzenden Geschworenengerichten obliegt die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen folgender Verbrechen und Vergehen: 1. Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103 StGB), 2. Hochverrat (§ 242 StGB) und Vorbereitung eines Hochverrats (§ 244 StGB), 3. Staatsfeindliche Verbindungen (§ 246 StGB), 4. Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (§ 248 StGB), 5. Angriffe auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251 StGB), 6. Landesverrat (§§ 252 bis 258 StGB), 7. Bewaffnete Verbindungen (§ 279 StGB), 8. Ansammeln von Kampfmitteln (§ 280 StGB), 9. Störung der Beziehungen zum Ausland (§§ 316 bis 320 StGB), 10. Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (§ 282 StGB) sowie Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (§ 286 StGB), wenn die Tat mit Beziehung auf eine der unter Z. 1 bis 9 angeführten strafbaren Handlungen begangen worden ist, 11. alle anderen Verbrechen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit einer zeitlichen Freiheitsstrafe, deren Untergrenze nicht weniger als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt, bedroht sind. (2) Die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 und 4 sind auf die im geschworenengerichtlichen Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung zu fassenden Beschlüsse und auf die Geschworenen sinngemäß anzuwenden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. IV. Gerichtshöfe zweiter Instanz § 15. Die Gerichtshöfe zweiter Instanz entscheiden über Beschwerden gegen Beschlüsse der Ratskammer (§ 114), über Einsprüche gegen die Versetzung in den Anklagestand und über Berufungen gegen die Urteile der Geschworenengerichte und der Schöffengerichte sowie der Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz; sie haben ferner die Aufsicht über die Wirksamkeit der Strafgerichte ihres Sprengels zu führen und über die Beschwerden gegen sie zu entscheiden, soweit nicht der Rechtszug ausdrücklich untersagt oder anders geordnet ist. Die Gerichtshöfe zweiter Instanz fassen ihre Beschlüsse, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist, in Versammlungen von drei Richtern. V. Oberster Gerichtshof § 16. Der Oberste Gerichtshof hat über alle in dieser Strafprozeßordnung für zulässig erklärten Nichtigkeitsbeschwerden, über Anträge auf Erneuerung des Strafverfahrens und nach Maßgabe der §§ 296 und 344 über Berufungen gegen Urteile der Geschworenengerichte und der Schöffengerichte zu entscheiden. VI. Zusammensetzung und Abstimmung der Richterkollegien § 17. Bei Entscheidungen in Strafsachen darf die Zahl der Stimmführer der Richterkollegien mit Einschluß des Vorsitzenden weder größer noch kleiner sein als sie in den §§ 12 bis 16 festgesetzt ist. § 19. (1) Jeder Abstimmung geht eine Beratung voraus. (2) Bei der Abstimmung stimmen die dem Dienstrange nach älteren Richter vor den jüngeren, die Schöffen in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen. Die Schöffen geben ihre Stimme vor den Richtern ab. Ist nach dem Gesetz ein Berichterstatter bestellt, so stimmt er zuerst. Der Vorsitzende stimmt zuletzt. § 20. (1) Wo das Gesetz nicht etwas anderes ausdrücklich anordnet, wird zu jedem Beschluß absolute Stimmenmehrheit, das ist mehr als die Hälfte sämtlicher Stimmen, erfordert. (2) Teilen sich die Stimmen in mehr als zwei verschiedene Meinungen, sodaß keine dieser Meinungen die erforderliche Mehrheit für sich hat, so versucht der Vorsitzende, ob sich durch Teilung der Fragen und Wiederholung der Umfrage eine absolute Mehrheit erzielen lasse. Bleibt dieser Versuch erfolglos, so werden die dem Beschuldigten nachteiligsten Stimmen den zunächst minder nachteiligen so lange zugezählt, bis sich eine absolute Stimmenmehrheit ergibt. (3) Bei Stimmengleichheit ist der Beschluß in jedem Falle nach der dem Angeklagten günstigeren Meinung zu fassen. (4) Entsteht eine Verschiedenheit der Ansichten darüber, welche von zwei Meinungen für den Beschuldigten minder nachteilig sei, so ist darüber, als über eine Vorfrage, besonders abzustimmen. Sind bei dieser Abstimmung die Meinungen gleich geteilt, so gibt für die Vorfrage die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. § 21. Über die Zuständigkeit des Gerichtes, über die Notwendigkeit von Ergänzungen des Verfahrens und andere Vorfragen muß immer zuerst abgestimmt werden. Entscheidet sich die Mehrheit der Stimmen dahin, daß ungeachtet der über die Vorfrage erhobenen Zweifel zur Hauptentscheidung zu schreiten sei, so sind auch die in der Minderheit gebliebenen Richter verpflichtet, über die Hauptsache mit abzustimmen. § 22. Bei der Entscheidung der Hauptsache ist die Frage, ob der Angeklagte der ihm zur Last gelegten Handlung schuldig sei, immer von der Frage über die Strafe zu sondern und vor dieser Frage zur Abstimmung zu bringen. Liegen dem Angeklagten mehrere strafbare Handlungen zur Last, so muß wegen jeder einzelnen Tat ein eigener Beschluß über die Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten gefaßt werden. Die Beratung über die Strafe hat sich auf die strafbaren Handlungen zu beschränken, deren der Angeklagte schuldig erklärt worden ist. Hiebei steht es den Richtern, die den Angeklagten wegen einer ihm zur Last gelegten strafbaren Handlung nicht schuldig gefunden haben, frei, auf Grund des über die Schuldfrage gefaßten Beschlusses ihre Stimme über die Strafe abzugeben oder sich der Abstimmung zu enthalten. Im letzten Falle sind ihre Stimmen so zu zählen, als ob sie der für den Angeklagten günstigsten unter den von den übrigen Stimmführern ausgesprochenen Meinungen beigetreten wären. VII. Nebenpersonen bei den Gerichten § 23. (1) Jeder Gerichtssitzung muß ein Schriftführer beiwohnen und das Protokoll darüber aufnehmen. Sowohl diese Schriftführer als auch die zur Führung der Protokolle bei Vorerhebungen und Voruntersuchungen wegen Verbrechen und Vergehen zu verwendenden Personen müssen zur Führung der Protokolle beeidigt sein. (2) Untersuchungsrichter oder Vorsitzender können von der Beiziehung eines Schriftführers absehen und die diesem zugewiesenen Aufgaben selbst besorgen oder einem Mitglied des Senats übertragen. VIII. Verhältnis der Strafgerichte zu anderen Behörden § 24. Die Sicherheitsbehörden, unter denen auch die Bürgermeister (Gemeindevorsteher) begriffen sind, haben allen Verbrechen und Vergehen, sofern sie nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten untersucht werden, nachzuforschen und, wenn das unverzügliche Einschreiten des Untersuchungsrichters nicht erwirkt werden kann, die keinen Aufschub gestattenden vorbereitenden Anordnungen zu treffen, die zur Aufklärung der Sache dienen oder die Beseitigung der Spuren der strafbaren Handlung oder die Flucht des Täters verhüten können. Hausdurchsuchungen und die vorläufige Verwahrung von Personen dürfen die Sicherheitsbehörden und deren Organe zum Zwecke der Strafgerichtspflege nur in den in dieser Strafprozeßordnung vorgesehenen Fällen unaufgefordert vornehmen; sie haben von ihrem Einschreiten und dessen Ergebnis dem zuständigen Staatsanwalt oder Untersuchungsrichter sogleich Mitteilung zu machen. § 25. Es ist den Sicherheitsorganen sowie allen öffentlichen Beamten und Vertragsbediensteten bei strengster Ahndung untersagt, auf die Gewinnung von Verdachtsgründen oder auf die Überführung eines Verdächtigen dadurch hinzuwirken, daß er zur Unternehmung, Fortsetzung oder Vollendung einer strafbaren Handlung verleitet oder durch insgeheim bestellte Personen zu Geständnissen verlockt wird, die dem Gerichte hinterbracht werden sollen. § 26. (1) Die Strafgerichte sind berechtigt, zur Durchführung der Strafrechtspflege mit allen Dienststellen der Gebietskörperschaften, mit anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie mit den von ihnen betriebenen Anstalten unmittelbares Einvernehmen durch Ersuchen zu pflegen. Solchen Ersuchen ist mit möglichster Beschleunigung zu entsprechen, oder es sind die entgegenstehenden Hindernisse unverzüglich bekanntzugeben; erforderlichenfalls ist Akteneinsicht zu gewähren. (2) Ersuchen gemäß Abs. 1, die sich auf Straftaten einer bestimmten Person beziehen, dürfen mit dem Hinweis auf bestehende gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit oder darauf, daß es sich um automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten handelt, nur dann abgelehnt werden, wenn entweder diese Verpflichtungen ausdrücklich auch gegenüber Strafgerichten auferlegt sind oder wenn der Beantwortung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, die im einzelnen anzuführen und zu begründen sind. (3) Die Strafgerichte können sich nach Maßgabe des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes mit Ersuchen im Sinn der vorstehenden Bestimmungen auch an ausländische Behörden wenden, und zwar auf dem durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechtes vorgesehenen Weg. § 27. (1) Bemerkt ein Strafgericht eine Nachlässigkeit oder Verzögerung in Erfüllung eines von ihm an eine andere Behörde gerichteten Ersuchens, so hat es diesen Umstand entweder zur Kenntnis der dieser Behörde zunächst vorgesetzten Behörde zu bringen oder dem Gerichtshofe zweiter Instanz, zu dessen Sprengel es gehört, die Anzeige zu erstatten, damit im geeigneten Weg Abhilfe verschafft werde. Sollte das Strafgericht diese Pflicht außer acht lassen, so kann ihm die Saumseligkeit einer anderen Behörde zu keiner Entschuldigung dienen. (2) Vorstehende Vorschrift ist insbesondere auch dann anzuwenden, wenn die Staatsanwaltschaft in den Fällen, wo sie nach dem Gesetze verpflichtet ist, innerhalb einer bestimmten Frist eine Erklärung oder einen Antrag einzubringen, dieser Pflicht nicht pünktlich nachkommt. § 28. Die Strafgerichte sind befugt, erforderlichenfalls die bewaffnete Macht unmittelbar, ohne Dazwischenkunft einer anderen Behörde, zum Beistand aufzufordern. III. Hauptstück Von der Staatsanwaltschaft § 29. Bei jedem Gerichtshof erster Instanz wird ein Staatsanwalt, bei jedem Gerichtshofe zweiter Instanz ein Oberstaatsanwalt und beim Obersten Gerichtshof ein Generalprokurator mit der erforderlichen Anzahl von Stellvertretern bestellt. Die Stellvertreter der Staatsanwälte und Oberstaatsanwälte sowie des Generalprokurators sind, wo sie für diese auftreten, zu allen Amtshandlungen der Vertretenen gesetzlich berechtigt. § 31. Zum Geschäftskreise des Staatsanwaltes beim Gerichtshof erster Instanz gehört die Beteiligung an allen diesem zustehenden Vorerhebungen, Voruntersuchungen und Hauptverhandlungen wegen Verbrechen und Vergehen sowie an den beim Gerichtshof erster Instanz stattfindenden Berufungsverhandlungen über Entscheidungen der Bezirksgerichte und an den im Sprengel des Gerichtshofes erster Instanz abzuhaltenden Tagungen des Geschworenengerichtes. Er ist befugt, sich auch an den vor die Bezirksgerichte gehörigen Verhandlungen persönlich oder durch einen Stellvertreter zu beteiligen. § 32. (1) Der Oberstaatsanwalt beim Gerichtshofe zweiter Instanz hat sein Amt bei den vor diesem Gerichte vorkommenden Verhandlungen auszuüben. (2) Außerdem steht ihm die Aufsicht über alle in dessen Sprengel bei den Gerichtshöfen erster Instanz und bei den Bezirksgerichten bestellten Organe der Staatsanwaltschaft zu. Er ist berechtigt, sich an jeder zu deren Geschäftskreise gehörigen Strafsache persönlich oder durch einen Stellvertreter zu beteiligen. § 33. (1) Die Verhandlungen vor dem Obersten Gerhichtshofe gehören in den Geschäftskreis des bei diesem bestellten Generalprokurators oder seiner Stellvertreter. (2) Der Generalprokurator beim Obersten Gerichtshofe kann von Amts wegen oder im Auftrage des Bundesministeriums für Justiz gegen Urteile der Strafgerichte, die auf einer Verletzung oder unrichtigen Anwendung des Gesetzes beruhen, sowie gegen jeden gesetzwidrigen Beschluß oder Vorgang eines Strafgerichtes, der zu seiner Kenntnis gelangt, eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, und zwar auch dann noch erheben, wenn der Angeklagte oder der Ankläger in der gesetzlichen Frist vom Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde keinen Gebrauch gemacht hat. Den Staatsanwälten liegt ob, die Fälle, die sie zu einer solchen Nichtigkeitsbeschwerde für geeignet halten, den Oberstaatsanwälten vorzulegen; diese haben zu beurteilen, ob die Fälle dem Generalprokurator beim Obersten Gerichtshof anzuzeigen sind. § 34. (1) Die Staatsanwälte haben alle strafbaren Handlungen, die zu ihrer Kenntnis kommen und nicht bloß auf Verlangen des Verletzten oder eines anderen Beteiligten zu untersuchen und zu bestrafen sind, von Amts wegen zu verfolgen und daher wegen deren Untersuchung und Bestrafung durch das zuständige Gericht das Erforderliche zu veranlassen. Von der Verfolgung einer im Ausland begangenen strafbaren Handlung haben sie jedoch abzusehen oder zurückzutreten, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung dazu verpflichtet. (2) Die Staatsanwälte können, falls dem Beschuldigten mehrere strafbare Handlungen zur Last liegen, von der Verfolgung einzelner absehen oder unter Vorbehalt späterer Verfolgung zurücktreten (§ 363 Abs. 1 Z. 3): 1. wenn das voraussichtlich weder auf die Strafen oder sichernden Maßnahmen noch auf die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen wesentlichen Einfluß hat; 2. wenn der Beschuldigte wegen der übrigen strafbaren Handlungen an eine ausländische Behörde ausgeliefert wird und die im Inlande zu erwartenden Strafen oder sichernden Maßnahmen gegenüber denen, auf die voraussichtlich im Ausland erkannt werden wird, nicht ins Gewicht fallen. Nimmt der Staatsanwalt später die vorbehaltene Verfolgung wieder auf, so ist ein abermaliger Vorbehalt wegen einzelner strafbarer Handlungen unzulässig. Der Staatsanwalt kann ferner von der Verfolgung einer im Ausland begangenen strafbaren Handlung absehen oder zurücktreten, wenn der Täter schon im Ausland dafür bestraft oder dort nach außergerichtlichem Tatausgleich oder bedingter Verfahrensbeendigung außer Verfolgung gesetzt worden ist und es im Hinblick darauf keines inländischen Strafausspruchs bedarf. Die dem Privatbeteiligten nach den §§ 48, 49 und 449 zustehenden Rechte werden durch diese Bestimmungen nicht berührt. (3) Die Staatsanwälte haben darauf zu sehen, daß alle zur Erforschung der Wahrheit dienlichen Mittel gehörig benützt werden. Sie sind befugt, jederzeit vom Stande der anhängigen Untersuchungen durch Einsicht in die Akten Kenntnis zu nehmen oder deren Mitteilung zu verlangen und die geeigneten Anträge zu stellen, ohne daß jedoch das Strafverfahren dadurch aufgehalten werden darf. Nehmen sie Unregelmäßigkeiten oder Verzögerungen wahr, so haben sie auf gesetzliche Weise deren Abstellung zu veranlassen. (4) (Anm: Aufgehoben durch Art. II Z 3, BGBl. Nr. 164/1986) § 35. (1) Die Staatsanwälte stellen ihre Anträge mündlich oder schriftlich. Über jeden Antrag muß eine richterliche Verfügung oder ein solcher Beschluß ergehen. In gleicher Weise geben sie über Anträge des Beschuldigten oder auf Anfragen des Gerichtes Erklärungen ab. (2) Nimmt der Staatsanwalt bei einem Rechtsmittelgericht zu einem Rechtsmittel oder einem Rechtsbehelf Stellung, so hat das Rechtsmittelgericht dem Beschuldigten (Angeklagten, Betroffenen) diese Stellungnahme mit dem Bedeuten mitzuteilen, daß er sich binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist hiezu äußern könne. Diese Mitteilung kann unterbleiben, wenn der Staatsanwalt bloß zugunsten des Beschuldigten Stellung nimmt oder wenn dem Rechtsmittel des Beschuldigten zur Gänze Folge gegeben wird. § 36. Die Staatsanwälte sind befugt, sich in unmittelbare Verbindung mit Sicherheits- oder anderen Bundes-, Landes- oder Gemeindebehörden zu setzen und deren Unterstützung in Anspruch zu nehmen sowie auch erforderlichenfalls die bewaffnete Macht, ohne Dazwischenkunft einer anderen Behörde, zum Beistand aufzufordern. Die Sicherheitsbehörden und deren untergeordnete Organe haben ihren Anordnungen Folge zu leisten. IV. Hauptstück Vom Beschuldigten und seiner Verteidigung § 38. (1) Wen der Verdacht einer strafbaren Handlung trifft, der kann als Beschuldigter erst dann angesehen werden, wenn gegen ihn die Anklageschrift oder der Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung eingebracht wurde. (2) Als Angeklagter ist der anzusehen, gegen den eine Hauptverhandlung angeordnet worden ist. (3) Soweit indes die den Beschuldigten betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes nicht als ihrer Natur nach auf die Voruntersuchung beschränkt erscheinen, sind sie auch auf den Angeklagten und auf den anzuwenden, der als einer strafbaren Handlung verdächtig vernommen oder als solcher zur Vernehmung vorgeladen oder in Verwahrung oder Haft genommen wurde. (4) Der einer strafbaren Handlung Verdächtige ist zu verständigen, sobald gerichtliche Vorerhebungen gegen ihn geführt werden oder die Voruntersuchung eingeleitet wird. Die Verständigung hat den Gegenstand der Anschuldigung und eine Belehrung über die wesentlichen Rechte im Verfahren zu enthalten. Sie kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. § 38a. (1) Ist ein Beschuldigter der Gerichtssprache nicht hinreichend kundig, so ist ihm, nötigenfalls durch die Beistellung eines Dolmetschers, Übersetzungshilfe zu leisten, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte, erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für Verhandlungen sowie dann, wenn der Beschuldigte für die Einsicht in die Akten oder anläßlich der Bekanntgabe einer gerichtlichen Verfügung oder eines Antrages des Anklägers Übersetzungshilfe verlangt. (2) Die Beistellung eines Dolmetschers ist in diesem Sinn jedenfalls für Besprechungen zwischen einem Beschuldigten, auf den die Voraussetzungen des § 198 Abs. 3 zutreffen, und dem ihm nach § 41 Abs. 1 Z 3 oder § 42 Abs. 2 beigegebenen Verteidiger erforderlich. Ein solcher Verteidiger ist bereits im Beschluss über die Beigebung zu ermächtigen, den Besprechungen zwischen ihm und dem Beschuldigten einen Dolmetscher beizuziehen. In diesem Fall hat der Dolmetscher seine Gebühr gegenüber dem Gericht nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 geltend zu machen. § 39. (1) Der Beschuldigte kann sich in allen Strafsachen eines Verteidigers bedienen und dazu jeden wählen, der in der Verteidigerliste eines der Gerichtshöfe zweiter Instanz eingetragen ist. Über dieses Recht ist er spätestens bei der ersten gerichtlichen Vernehmung zu belehren. (2) Für einen Minderjährigen oder Pflegebefohlenen kann, selbst gegen dessen Willen, auch der gesetzliche Vertreter einen Verteidiger bestellen. (3) Der Präsident jedes Gerichtshofes zweiter Instanz hat für seinen Sprengel eine Verteidigerliste anzulegen, mit Anfang eines jeden Jahres zu erneuern und allen Strafgerichten zuzustellen, bei denen sie zu jedermanns Einsicht offenzuhalten ist. In diese Liste sind vorerst alle im Sprengel des Gerichtshofes zweiter Instanz die Rechtsanwaltschaft wirklich ausübenden Rechtsanwälte aufzunehmen. Auf ihr Ansuchen sind aber auch für die Rechtsanwaltschaft oder das Notariat geprüfte Rechtsverständige aufzunehmen, sofern nicht Umstände vorliegen, die nach dem Gesetz die Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft oder dem Notariat zur Folge haben. Wer sich durch die Ausschließung aus der Verteidigerliste gekränkt erachtet, kann sich binnen vierzehn Tagen, nachdem ihm die Entscheidung zugestellt worden ist, beim Bundesministerium für Justiz beschweren. (4) Staatsbeamte können nur dann in die Verteidigerliste aufgenommen werden, wenn sie die Bewilligung ihrer vorgesetzten Dienststelle beibringen. § 40. (1) Ausgeschlossen von der Verteidigung in der Hauptverhandlung ist, wer als Zeuge zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde. Inwiefern im vorausgehenden Verfahren bestimmte Personen deshalb von der Verteidigung auszuschließen seien, weil sie als Zeugen vernommen wurden oder weil ihre Vorladung zur Hauptverhandlung beantragt ist, hat die Ratskammer zu beurteilen. (2) Dem Beschuldigten ist auch gestattet, mehrere Verteidiger beizuziehen; doch darf hiedurch keine Vermehrung der für den Angeklagten in der Hauptverhandlung gestatteten Vorträge herbeigeführt werden. § 41. (1) In folgenden Fällen bedarf der Beschuldigte (Angeklagte, Betroffene) eines Verteidigers (notwendige Verteidigung): 1. in der Hauptverhandlung vor dem Geschworenen- oder dem Schöffengericht, 2. in der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter, wenn für die Tat, außer in den Fällen der §§ 129 Z 1 bis 3 und 164 Abs. 4 StGB, eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist, 3. wenn und solange sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet, 4. zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde und für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über eine solche oder über eine Berufung gegen ein Urteil des Geschworenen- oder Schöffengerichts (§§ 285a Z 3, 286 Abs. 4, 294 Abs. 5, 344, 348), 5. für die Voruntersuchung und die Hauptverhandlung im Fall der Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 StGB (§§ 429 Abs. 2, 430 Abs. 3, 436, 439 Abs. 1), 6. für die Hauptverhandlung im Fall der Anordnung der Unterbringung in einer der in den §§ 22 und 23 StGB genannten Anstalten (§ 439 Abs. 1), 7. zur Ausführung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens und für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über einen solchen (§§ 363a Abs. 2 und 363c). (2) Ist der Beschuldigte (Angeklagte, Betroffene) außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Gericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, daß diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht oder nur zum Teil (§ 393 Abs. 1a) zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist (Verfahrenshilfeverteidiger). Die Beigebung eines Verteidigers ist in diesem Sinn jedenfalls erforderlich: 1. in den Fällen des Abs. 1, 2. bei schwieriger Sach- oder Rechtslage, 3. zur Erhebung des Einspruchs gegen die Anklageschrift, 4. zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel, 5. für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über ein Rechtsmittel, 6. wenn der Beschuldigte blind, gehörlos, stumm, auf andere Weise behindert oder der Gerichtssprache nicht hinreichend kundig und deshalb nicht in der Lage ist, sich selbst zweckentsprechend zu verteidigen. (3) In den Fällen des Abs. 1 sind der Beschuldigte (Angeklagte, Betroffene) und sein gesetzlicher Vertreter aufzufordern, einen Verteidiger zu wählen oder die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Abs. 2 zu beantragen. Wählt weder der Beschuldigte noch sein gesetzlicher Vertreter für ihn einen Verteidiger, so ist ihm von Amts wegen ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er zu tragen hat (Amtsverteidiger). (4) In den Fällen des Abs. 1 ist dem Beschuldigten, sofern weder er noch sein gesetzlicher Vertreter einen Verteidiger wählt oder die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Abs. 2 beantragt, auch ohne einen solchen Antrag ein Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen. (5) Die Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers gilt, wenn nicht aus besonderen Gründen etwas anderes angeordnet wird, für das gesamte weitere Verfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß sowie für ein allfälliges Verfahren auf Grund einer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde oder eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens. (6) Die Bestellung eines Verfahrenshilfe- oder Amtsverteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers (§ 44 Abs. 1). (7) Gegen die Abweisung eines Antrags nach Abs. 2 und gegen die Bestellung eines Verteidigers nach Abs. 3 ist die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde zulässig. § 42. (1) Hat das Gericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuß der nach dem Sitz des Gerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuß einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuß Wünschen des Beschuldigten (Angeklagten) zur Auswahl der Person dieses Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. (2) Wird über einen Beschuldigten, der noch nicht durch einen Verteidiger vertreten ist, die Untersuchungshaft verhängt und ist im Hinblick auf § 181 Abs. 2 Z 1 eine Haftverhandlung durchzuführen, so ist dem Beschuldigten sogleich ein Pflichtverteidiger beizugeben. Dieser ist vom Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu bestellen, und zwar nach Möglichkeit aus einer Liste von Rechtsanwälten, die sich zur Übernahme solcher Verteidigungen bereiterklärt haben. (3) Solange sich der Beschuldigte in Haft befindet, hat ihn der Pflichtverteidiger, insbesondere bei der erwähnten Haftverhandlung und bei der Ausführung einer allfälligen Beschwerde gegen einen dort ergangenen Beschluß, zu vertreten. Danach hat ohne Verzug der nach § 41 Abs. 2 oder 3 bestellte Verteidiger einzuschreiten; bis dahin bleibt die Bestellung des Pflichtverteidigers aufrecht. Mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers erlischt die Bestellung des Pflichtverteidigers jedenfalls. (4) In dringenden Fällen kann der Vorsteher des Gerichtes auch bei Gericht tätige, zum Richteramt befähigte Personen mit ihrer Zustimmung zu Verteidigern bestellen. § 43. Mehreren gleichzeitig Beschuldigten (Angeklagten) kann ein gemeinschaftlicher Verteidiger beigegeben werden; doch ist auf Antrag eines der Beschuldigten (Angeklagten) oder des Verteidigers und selbst von Amts wegen für die abgesonderte Vertretung der Beschuldigten (Angeklagten) Sorge zu tragen, bei denen sich ein Widerstreit der Interessen zeigt. (BGBl. Nr. 569/1973, Art. III Z. 2) § 43a. Beantragt der Beschuldigte (Angeklagte) innerhalb der für die Ausführung eines Rechtsmittels oder für eine sonstige Prozeßhandlung offenstehenden Frist die Beigebung eines Verteidigers (§ 41 Abs. 2), so beginnt diese Frist mit der Zustellung des Bescheides über die Verteidigerbestellung sowie des Aktenstückes an den Verteidiger, das die Frist sonst in Lauf setzt, oder mit der Zustellung des den Antrag abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten von neuem zu laufen. Gleiches gilt, wenn dem Beschuldigten (Angeklagten) ohne seinen Antrag ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben wird (§ 41 Abs. 4). § 44. (1) Die Bevollmächtigung des gewählten Verteidigers ist durch eine schriftliche Vollmacht oder durch eine mündliche Erklärung des Beschuldigten darzutun. Erklärt ein in Abwesenheit des Beschuldigten einschreitender Verteidiger, bevollmächtigt zu sein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Der einmal bestellte Verteidiger bedarf zur Vornahme einzelner Prozeßhandlungen keiner besonderen Vollmacht, selbst nicht zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme oder auf Erneuerung des Strafverfahrens. (2) Der Beschuldigte kann die Verteidigung von dem durch ihn selbst gewählten Verteidiger jederzeit auf einen anderen übertragen. Auch der Auftrag des von Amts wegen bestellten Verteidigers erlischt, sobald der Beschuldigte einen anderen Verteidiger bestellt. Doch darf in solchen Fällen durch den Wechsel in der Person des Verteidigers das Verfahren nicht aufgehalten werden. § 45. (1) Auch während der Vorerhebungen und der Voruntersuchung kann sich der Beschuldigte eines Rechtsbeistandes aus der Zahl der Verteidiger zur Wahrnehmung seiner Rechte bei den gerichtlichen Akten, die unmittelbar die Feststellung des Tatbestandes betreffen und keine spätere Wiederholung zulassen, sowie zur Ausführung bestimmter, von ihm angemeldeter Rechtsmittel bedienen. (2) Der Untersuchungsrichter hat dem Verteidiger auf Verlangen zu gestatten, in den Amtsräumen des Gerichtes in die Strafakten, mit Ausnahme der Beratungsprotokolle, Einsicht zu nehmen und von ihnen Abschriften herzustellen; der Untersuchungsrichter kann dem Verteidiger statt dessen auch Ablichtungen - einem Verfahrenshilfeverteidiger unentgeltlich - ausfolgen. Ist der Beschuldigte nicht durch einen Verteidiger vertreten, so stehen diese Rechte des Verteidigers ihm selbst zu, wobei die Akteneinsicht einem in Haft befindlichen Beschuldigten auch in den Amtsräumen des Gefangenenhauses oder der Strafvollzugsanstalt gewährt werden kann. Bis zur Mitteilung der Anklageschrift kann der Untersuchungsrichter einzelne Aktenstücke von der Einsicht- und Abschriftnahme durch Verteidiger oder Beschuldigten ausnehmen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, daß durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Dem Beschuldigten oder seinem Verteidiger sind auf Verlangen unentgeltliche Abschriften (Ablichtungen) der Augenscheinprotokolle, der Befunde und Gutachten von Sachverständigen, Behörden, Ämtern und Anstalten sowie der Originalurkunden, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind, zu übergeben. Dem Verteidiger ist auf sein Verlangen auch eine Ausfertigung des Haftbefehles samt Gründen sowie aller gerichtlichen Entscheidungen auszufolgen, gegen die der Beschuldigte ein Rechtsmittel angemeldet hat. (3) Der verhaftete Beschuldigte darf sich mit seinem Verteidiger ohne Beisein einer Gerichtsperson besprechen. Ist der Beschuldigte aber auch oder ausschließlich wegen Verdunkelungsgefahr in Haft, so kann der Untersuchungsrichter selbst innerhalb der Frist des § 194 Abs. 1, längstens jedoch bis zur Mitteilung der Anklageschrift, der Besprechung mit dem Verteidiger zum Zweck der Überwachung des Gesprächsinhaltes beiwohnen, wenn auf Grund besonderer, schwer wiegender Umstände zu befürchten ist, die Besprechung mit dem Verteidiger werde sonst zu einer Beeinträchtigung von Beweismitteln führen, und die Überwachung mit Beschluss angeordnet worden ist. (4) Der Untersuchungsrichter darf den Briefverkehr und die Telefongespräche des verhafteten Beschuldigten mit seinem Verteidiger nur unter den im Abs. 3 erwähnten Voraussetzungen überwachen. § 45a. Wird der Beschuldigte in Haft genommen, so sind dem Staatsanwalt und dem Verteidiger bis zur ersten Haftverhandlung - sofern die Hauptverhandlung früher stattfindet, bis zu dieser - unverzüglich Abschriften (Ablichtungen) aller Aktenstücke, die für die Beurteilung des Tatverdachts oder der Haftgründe von Bedeutung sein können, von Amts wegen unentgeltlich zuzustellen. Der Staatsanwalt und der Verteidiger können beantragen, daß ihnen solche Abschriften auch in weiterer Folge übermittelt werden. § 45 Abs. 2 bleibt unberührt. § 45b. (1) Inwiefern ein Rechtsanwalt berechtigt ist, sich durch einen Rechtsanwaltsanwärter vertreten zu lassen, regelt die Rechtsanwaltsordnung. (2) Die Bestimmungen über die Ausschließung von der Verteidigung (§ 40 Abs. 1) gelten für den Rechtsanwaltsanwärter sowohl dann, wenn die Ausschließungsgründe in seiner Person, als auch dann, wenn sie in der Person des Rechtsanwaltes bestehen, bei dem er in Verwendung steht. V. Hauptstück Vom Privatankläger und vom Privatbeteiligten § 46. (1) Eine zur Privatanklage berechtigte Person muß, bei sonstigem Verlust ihres Anklagerechtes, binnen sechs Wochen von dem Tag, an dem ihr die strafbare Handlung und ein der Tat hinlänglich Verdächtiger bekannt geworden sind, einen Verfolgungsantrag gegen diesen stellen. Dieser Antrag kann auf die Einleitung der Voruntersuchung oder auf die Bestrafung des Täters gerichtet sein und muß beim Strafgericht mündlich oder schriftlich gestellt werden. Der Verletzte oder sonstige Beteiligte ist zum Einschreiten als Privatankläger nicht mehr berechtigt, wenn er die strafbare Handlung ausdrücklich verziehen hat. Die §§ 57 und 58 StGB bleiben unberührt. (2) Der Privatankläger ist berechtigt, während der Vorerhebungen und der Voruntersuchung dem Gericht alles an die Hand zu geben, was seine Anklage unterstützen kann, in die Akten Einsicht zu nehmen und zur Geltendmachung seiner Anklage alle Schritte bei Gericht einzuleiten, zu denen sonst der Staatsanwalt berechtigt ist. (3) Hat der Privatankläger unterlassen, innerhalb der gesetzlichen Frist die Anklageschrift oder die sonst zur Aufrechterhaltung der Anklage erforderlichen Anträge einzubringen, ist er bei der Hauptverhandlung nicht erschienen oder hat er in der Hauptverhandlung unterlassen, die Schlußanträge zu stellen, so wird angenommen, daß er von der Verfolgung zurückgetreten sei. In diesen Fällen ist das Verfahren durch Beschluß einzustellen, gegen den die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zulässig ist. (4) Auf den Wunsch des Privatanklägers kann der Staatsanwalt dessen Vertretung übernehmen. § 47. (1) Jeder durch ein Verbrechen oder durch ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen in seinen Rechten Verletzte kann sich bis zum Beginne der Hauptverhandlung seiner privatrechtlichen Ansprüche wegen dem Strafverfahren anschließen und wird hiedurch Privatbeteiligter. (2) Dem Privatbeteiligten stehen folgende Rechte zu: 1. Er kann dem Staatsanwalt und dem Untersuchungsrichter alles an die Hand geben, was zur Überweisung des Beschuldigten oder zur Begründung des Entschädigungsanspruches dienlich ist. 2. Er kann in die Akten, und zwar, falls nicht besondere Gründe entgegenstehen, schon während der Vorerhebungen und der Voruntersuchung Einsicht nehmen. 3. Zur Hauptverhandlung wird der Privatbeteiligte mit dem Beisatze geladen, daß im Falle seines Nichterscheinens die Verhandlung dennoch vor sich gehen werde und daß seine Anträge aus den Akten vorgelesen werden würden. Er kann an den Angeklagten, an Zeugen und Sachverständige Fragen stellen oder, um andere Bemerkungen zu machen, schon während der Verhandlung das Wort erhalten. Am Schlusse der Verhandlung erhält er unmittelbar, nachdem der Staatsanwalt seinen Schlußantrag gestellt und begründet hat, das Wort, um seine Ansprüche auszuführen und zu begründen und die Anträge zu stellen, über die er im Haupterkenntnisse mitentschieden haben will. § 47a. (1) Alle im Strafverfahren tätigen Behörden sind verpflichtet, 1. auf die Rechte und Interessen der durch eine strafbare Handlung verletzten Person angemessen Bedacht zu nehmen und sie über ihre Rechte im Strafverfahren sowie über die Möglichkeit zu belehren, Entschädigungs- oder Hilfeleistungen zu erhalten, soweit dies den Umständen nach erforderlich erscheint, 2. die in § 49a Abs. 1 genannten Personen spätestens vor ihrer ersten Befragung über die Voraussetzungen der Prozessbegleitung und in Betracht kommende Einrichtungen zu informieren, 3. die durch eine strafbare Handlung verletzten Personen während des Verfahrens mit Achtung ihrer persönlichen Würde zu behandeln und bei ihren Amtshandlungen wie auch bei der Auskunftserteilung gegenüber Dritten deren berechtigte Interessen an der Wahrung ihres höchstpersönlichen Lebensbereiches zu beachten. Dies gilt besonders für die Weitergabe von Lichtbildern und die Mitteilung von Angaben zur Person, die zu einem Bekanntwerden ihrer Identität in einem größeren Personenkreis führen können, ohne dass dies durch Zwecke der Strafrechtspflege geboten ist. (2) Personen, die durch eine strafbare Handlung in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten, sind überdies über die folgenden, ihnen zustehenden Rechte zu informieren: 1. die Beantwortung von Fragen nach Umständen aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich oder nach Einzelheiten der strafbaren Handlung, deren Schilderung sie für unzumutbar halten, zu verweigern (§ 153 Abs. 2), 2. zu verlangen, im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung auf schonende Weise vernommen zu werden (§§ 162a, 250 Abs. 3), 3. zu verlangen, die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung auszuschließen (§ 229 Abs. 2). (3) Von jedem Rücktritt von der Verfolgung oder der Einstellung des Verfahrens sowie der Abbrechung des Verfahrens gegen einen bekannten Täter und dessen Fortsetzung ist die verletzte Person zu verständigen. § 83a zweiter Satz gilt sinngemäß. (4) Der durch eine strafbare Handlung verletzten Person ist nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 38a Abs. 1 Übersetzungshilfe zu leisten, soweit dies zur Wahrung ihrer Rechte im Strafverfahren, insbesondere des Rechts, sich dem Verfahren wegen ihrer privatrechtlichen Ansprüche anzuschließen, erforderlich ist. § 48. (1) Außerdem ist der Privatbeteiligte berechtigt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen statt des Staatsanwaltes die öffentliche Anklage zu erheben und durchzuführen: 1. Wenn der Staatsanwalt die Anzeige des Verletzten zurückweist und die gerichtliche Verfolgung, sei es sofort, sei es nach Vornahme von Vorerhebungen (§ 90), ablehnt, hat er ihn davon zu verständigen. Der Verletzte ist in diesem Fall, insofern er sich dem Strafverfahren anzuschließen erklärt, berechtigt, den Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung bei der Ratskammer einzubringen, die über diesen Antrag nach allenfalls gepflogenen Erhebungen Beschluß zu fassen hat. 2. Wenn der Staatsanwalt von der Verfolgung einer strafbaren Handlung zurücktritt, ehe der Beschuldigte ihretwegen rechtskräftig in den Anklagestand versetzt ist, so ist der Privatbeteiligte hievon in Kenntnis zu setzen; er ist berechtigt, binnen vierzehn Tagen nach seiner Verständigung mündlich oder schriftlich beim Untersuchungsrichter die Erklärung abzugeben, daß er die Verfolgung aufrechterhalte. Wenn der durch die strafbare Handlung Verletzte vom Rücktritte des Staatsanwaltes nicht amtlich verständigt wurde, kann er diese Erklärung binnen einem Jahr nach der Einstellung des Verfahrens abgeben. In beiden Fällen ist die Erklärung, in der sowohl der Beschuldigte als auch die ihm zur Last gelegte Tat genau bezeichnet sein muß, samt allen Akten dem Gerichtshofe zweiter Instanz vorzulegen. Dieser verfügt, sofern er nicht erachtet, daß kein Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten vorliege, die Einleitung oder Wiederaufnahme der Voruntersuchung. Ist der Beschuldigte über die gegen ihn erhobene Anschuldigung bereits vernommen worden, so kann der Gerichtshof zweiter Instanz auch auf Grund der Erklärung des Privatbeteiligten sofort die Versetzung in den Anklagestand aussprechen. 3. Tritt der Staatsanwalt von der Anklage zu einer Zeit zurück, wo die Versetzung in den Anklagestand bereits rechtskräftig ist, so ist dies dem Privatbeteiligten mit der Eröffnung mitzuteilen, daß er berechtigt sei, die Anklage aufrechtzuerhalten, dies jedoch binnen vierzehn Tagen beim Gerichtshof erster Instanz zu erklären habe. Auf eine später abgegebene Erklärung kann keine Rücksicht genommen werden. (2) Wenn der Staatsanwalt nach dem IXa. Hauptstück von der Verfolgung zurücktritt, ist der Privatbeteiligte hingegen nicht berechtigt, die öffentliche Anklage zu erheben oder zu übernehmen. § 48a. Auf Verlangen des von der Ablehnung der gerichtlichen Verfolgung oder dem Rücktritt von der Verfolgung Verständigten hat ihm der Staatsanwalt mitzuteilen, ob die Ablehnung oder der Rücktritt erfolgt ist, weil für die Verfolgung nicht genügend Verdachtsgründe vorhanden sind, oder aus welchen anderen, in gedrängter Form darzulegenden Erwägungen die Verfolgung unterbleibt. § 49. (1) Auch wenn der Privatbeteiligte als Ankläger einschreitet, steht es dem Staatsanwalte frei, vom Gange des Strafverfahrens Kenntnis zu nehmen; er ist jederzeit berechtigt, die gerichtliche Verfolgung wieder zu übernehmen. (2) Im übrigen sind die den Privatankläger betreffenden Bestimmungen dieser Strafprozeßordnung auf den statt des Staatsanwaltes die Anklage führenden Privatbeteiligten mit folgenden Einschränkungen anzuwenden: 1. Es ist seinem Ermessen nicht anheimgestellt, ohne vorausgegangene Voruntersuchung die Anklageschrift einzubringen. 2. Gegen Beschlüsse der Ratskammer steht ihm kein Rechtsmittel offen. 3. Er ist nicht berechtigt, die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das in der Hauptverhandlung ergehende Urteil zu ergreifen; die Berufung gegen das Urteil steht ihm nur insoweit offen, als sie dem Privatbeteiligten überhaupt eingeräumt ist (§§ 283, 344 und 465). Er ist nicht berechtigt, auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens anzutragen. (3) In den Fällen des § 48 Z 2 und 3 darf die Entlassung des verhafteten Beschuldigten (Angeklagten) wegen der dem Privatbeteiligten zustehenden Rechte nicht aufgehalten werden. § 49a. (1) Personen, die durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte, vorsätzlich begangene Tat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt oder in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt worden sein könnten, sowie der Ehegatte, der Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie, der Bruder oder die Schwester einer Person, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt worden sein könnte, oder andere Angehörige, die Zeugen der Tat waren, haben Anspruch auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung, soweit dies zur Wahrung ihrer Rechte und im Hinblick auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist. Sie sind überdies berechtigt, in die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 47 Abs. 2 Z 2 Einsicht zu nehmen. (2) Psychosoziale Prozessbegleitung umfasst die Vorbereitung der Betroffenen auf das Verfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen sowie die Begleitung zu Vernehmungen im Vor- und Hauptverfahren, juristische Prozessbegleitung, die rechtliche Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt. (3) Die Bundesministerin für Justiz ist ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen vertraglich mit der Gewährung von Prozessbegleitung im Sinne der vorstehenden Absätze zu beauftragen. § 50. (1) Der Privatankläger, der Privatbeteiligte, Personen, die für Geldstrafen, Geldbußen oder für die Kosten des Strafverfahrens haften oder die, ohne selbst beschuldigt oder angeklagt zu sein, von der Abschöpfung der Bereicherung, vom Verfall oder von der Einziehung einer Sache bedroht sind, sowie die gesetzlichen Vertreter dieser Personen können ihre Sache selbst führen; sie können sich auch eines in der Verteidigerliste eingetragenen Rechtsbeistandes, einer nach § 25 Abs. 3 SPG anerkannten Opferschutzeinrichtung oder eines anderen Bevollmächtigten bedienen. (2) Wenn es dem Gericht angemessen scheint, kann es dem vom Gerichtsort abwesenden Privatankläger, Privatbeteiligten, Haftungspflichtigen und dem vom Verfall oder von der Einziehung Bedrohten auftragen, einen an diesem Orte wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen, und anweisen, sich eines in der Verteidigerliste eingetragenen Rechtsbeistandes zu bedienen. (3) Für die Bevollmächtigung und die Vertretung eines in der Verteidigerliste eingetragenen Rechtsbeistandes gelten die §§ 44 Abs. 1 und 45b Abs. 1. VI. Hauptstück Von der Zuständigkeit der Strafgerichte und von der Verbindung mehrerer Strafsachen I. Einzelne Gerichtsstände § 51. (1) Das Strafverfahren steht in der Regel dem Gerichte zu, in dessen Sprengel die strafbare Handlung begangen wurde, und zwar auch dann, wenn der zum Tatbestande gehörige Erfolg an einem anderen Ort eingetreten ist. (2) Wurde die strafbare Handlung in mehreren Bezirken oder auf der Grenze zweier Gerichtsbezirke begangen oder ist es ungewiß, in welchem von mehreren bestimmten Gerichtsbezirken sie begangen worden sei, so entscheidet unter den dadurch in Frage kommenden Gerichten das Zuvorkommen. (3) Das Gericht ist zuvorgekommen, das zuerst eine Untersuchungshandlung vorgenommen hat. (4) Wird die Ungewißheit über den Ort der begangenen Tat noch vor der Versetzung in den Anklagestand behoben, so steht die Fortsetzung des Strafverfahrens dem Gerichte des Tatortes zu. § 52. (1) Wird die Anzeige wegen einer strafbaren Handlung bei dem Gerichte gemacht, in dessen Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder betreten wird, so ist es zuständig, sofern nicht das Gericht des Bezirkes der begangenen Tat bereits zuvorgekommen ist. Doch ist die Sache an dieses Gericht abzugeben, wenn es der Staatsanwalt des einen oder des anderen Sprengels, der Privatankläger oder der Beschuldigte, und falls deren mehrere sind, wenn es auch nur einer von ihnen verlangt. (2) Wird das gegen einen verhafteten Beschuldigten wegen einer in die Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz oder des Geschworenengerichtes fallenden strafbaren Handlung eingeleitete Strafverfahren vor der Hauptverhandlung eingestellt, so ist für die ihm noch zur Last liegenden, vor das Bezirksgericht gehörigen strafbaren Handlungen das Bezirksgericht zuständig, in dessen Bezirk er sich in Haft befindet. Doch kann auch in diesem Falle sowohl der Ankläger als auch der Beschuldigte die Abtretung an das Gericht des Tatortes verlangen. § 53. Dem Strafgerichte, das zuerst von einer in der Republik Österreich verübten strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, steht das Verfahren so lange zu, bis ein Umstand erhoben ist, der nach einer der Bestimmungen der §§ 51 und 52 die Zuständigkeit eines anderen Gerichtes begründet. § 54. (1) Ist eine strafbare Handlung außerhalb der Republik Österreich begangen worden, so ist das in der Republik gelegene Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Sprengel er betreten wird. (2) Wird von einem auswärtigen Staate die Auslieferung eines Beschuldigten angeboten oder soll die Auslieferung erst begehrt werden und ist nicht bereits die Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes begründet, so wird das Gericht zuständig, das der Oberste Gerichtshof nach Anhörung des Generalprokurators hiefür bestimmt. § 55. Die Zuständigkeit des Gerichtes für den unmittelbaren Täter begründet auch die Zuständigkeit für die anderen Beteiligten (§ 12 StGB). (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 16) § 56. (1) Liegen demselben Beschuldigten mehrere strafbare Handlungen zur Last oder haben sich an derselben strafbaren Handlung mehrere Personen beteiligt oder hat eine von ihnen auch noch in Verbindung mit anderen Personen strafbare Handlungen begangen, so ist in der Regel das Strafverfahren gegen alle diese Personen und wegen aller dieser strafbaren Handlungen bei demselben Gerichte gleichzeitig zu führen und über alle zusammentreffenden Strafsachen ein Endurteil zu fällen. Gleiches gilt, wenn strafbare Handlungen mehrerer Personen sonst in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen. (2) Zu diesem Verfahren ist das unter den dabei in Frage kommenden Gerichten zuständig, das den anderen zuvorgekommen ist. Gehört jedoch eine der zusammentreffenden Strafsachen vor einen Gerichtshof, so gibt sie für die Zuständigkeit den Ausschlag, wenngleich ein Bezirksgericht zuvorgekommen ist. Die Hauptverhandlung und Entscheidung obliegt dem Geschworenengericht, wenn auch nur eine der zusammentreffenden Strafsachen eine strafbare Handlung zum Gegenstand hat, deren Aburteilung dem Geschworenengericht zukommt. (3) Gehören die zusammentreffenden Strafsachen vor verschiedene Gerichte gleicher Ordnung, kann aber über eine davon ihrer Art nach nur eines der Gerichte entscheiden, so gibt diese Strafsache für die Zuständigkeit ohne Rücksicht auf das Zuvorkommen eines anderen Gerichtes den Ausschlag. § 57. (1) Das nach § 56 für mehrere zusammentreffende Strafsachen zuständige Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen verfügen, daß über einzelne strafbare Handlungen oder gegen einzelne Beschuldigte das Strafverfahren abgesondert zu führen und abzuschließen sei, sofern dies zur Vermeidung von Verzögerungen oder Erschwerungen des Verfahrens oder zur Kürzung der Haft eines Beschuldigten dienlich scheint. (2) In jedem solchen Fall ist der Ankläger verpflichtet, sogleich zu erklären, ob er wegen der übrigen gegen denselben Beschuldigten vorliegenden Anschuldigungspunkte die Fortsetzung des Verfahrens verlange. Geschieht dies, so ist das Verfahren über diese Anschuldigungspunkte ohne unnötigen Aufschub abzuschließen; im entgegengesetzten Falle kann der Beschuldigte ihretwegen nur unter den Bedingungen verfolgt werden, unter denen die Wiederaufnahme eines vor der Hauptverhandlung eingestellten Strafverfahrens zulässig ist (§§ 352 und 363). (3) Läßt diese Erklärung eine strafbare Handlung unberührt, die Gegenstand gerichtlicher Vorerhebungen oder einer Voruntersuchung war, so kann der Beschuldigte verlangen, daß der Ankläger sich auch darüber erkläre, widrigens anzunehmen wäre, daß er auf die Verfolgung verzichtet habe. (4) Handelt es sich um strafbare Handlungen, die nicht nur auf Verlangen des Verletzten oder eines anderen Beteiligten verfolgt werden, so ist jedenfalls auch dem Staatsanwalt eine Erklärung abzufordern. (BGBl. Nr. 423/1975, Art. I Z. 18) § 58. Das Gericht, das eine Verfügung nach § 57 getroffen hat, bleibt auch für die ausgeschiedene Strafsache zuständig, es sei denn, dass für sie, abgesehen vom Zusammentreffen mit anderen Strafsachen, ein Gericht niedrigerer Ordnung oder ein Gericht gleicher Ordnung, das einem anderen Gerichtshof zweiter Instanz untersteht, zuständig wäre. § 59. (1) Für die Erledigung von Ersuchen um Rechtshilfe sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksgerichte zuständig. (2) Wären für mehrere Amtshandlungen in derselben Strafsache verschiedene Bezirksgerichte örtlich zuständig, deren Amtsgebäude in derselben Gemeinde gelegen sind, so hat das ersuchte Bezirksgericht alle diese Amtshandlungen vorzunehmen, wenn es zumindest für eine von ihnen zuständig ist. (3) Ein unzuständiges Gericht hat bei ihm einlangende Rechtshilfeersuchen an das zuständige Gericht weiterzuleiten; Abs. 2 gilt sinngemäß. § 60. (Aufgehoben; BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 20) § 61. Die beim Bundespräsidenten beglaubigten auswärtigen Gesandten und ihr eigentliches Gesandtschaftspersonal stehen nicht unter der österreichischen Gerichtsbarkeit. Auch die Haus- und Dienstleute dieser Gesandten und der sich in Österreich aufhaltenden fremden Souveräne, die zugleich Angehörige des Staates sind, dem der Souverän oder Gesandte angehört, unterstehen den österreichischen Gerichten nicht. Wäre daher mit solchen Personen eine Amtshandlung wegen einer strafbaren Handlung vorzunehmen, so hat die Behörde sich zwar nach Umständen der Person des Beschuldigten zu versichern, jedoch sogleich die Anzeige davon an das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur weiteren Eröffnung an den Souverän oder Gesandten wegen Übernahme des Beschuldigten zu machen. II. Befugnis zur Delegierung § 62. Die Gerichtshöfe zweiter Instanz sind berechtigt, nach Anhörung des Oberstaatsanwaltes aus Rücksichten der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen wichtigen Gründen ausnahmsweise dem zuständigen Gerichte Strafsachen abzunehmen und sie einem anderen Gerichte derselben Art in ihrem Sprengel zuzuweisen. Ein solcher wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn ein Verfahren gegen einen Richter oder Staatsanwalt des zuständigen oder eines diesem unterstellten Gerichtes zu führen ist. § 63. (1) Dasselbe Recht hat auch der Oberste Gerichtshof für den ganzen Umfang der Republik Österreich. (2) Gegen die gemäß § 62 vom Gerichtshofe zweiter Instanz verfügte Delegierung eines anderen Gerichtes kann sowohl der Ankläger als auch der Beschuldigte beim Obersten Gerichtshofe Beschwerde führen. Die Beschwerde ist binnen vierzehn Tagen nach der Eröffnung des Beschlusses beim eröffnenden Gericht anzubringen. III. Streitigkeiten über die Zuständigkeit von Gerichten § 64. (1) Ist die Zuständigkeit zwischen Bezirksgerichten streitig, die unter demselben Gerichtshof erster Instanz stehen, so entscheidet die Ratskammer dieses Gerichtshofes. Können sich zwei Gerichtshöfe erster Instanz über ihre Zuständigkeit oder über die zweier ihnen unterstehender Gerichte nicht einigen, so entscheidet der Gerichtshof zweiter Instanz. Ist die Zuständigkeit zwischen Gerichten, die nicht unter demselben Gerichtshofe zweiter Instanz stehen, oder zwischen zwei Gerichtshöfen zweiter Instanz streitig, so entscheidet der Oberste Gerichtshof. Entscheidungen dieser Art können nur nach Anhörung der Staatsanwaltschaft getroffen werden; gegen diese Entscheidung ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig. (BGBl Nr. 423/1974, Art. I Z. 21) (2) In der Zwischenzeit hat jedes der streitenden Gerichte die zur Einleitung der Untersuchung und Feststellung des Tatbestandes in seinem Bezirke nötigen Handlungen und insbesondere alle Untersuchungsschritte vorzunehmen, bei denen Gefahr im Verzug ist. IV. Amtshandlungen nicht zuständiger Gerichte § 65. Alle, auch die nicht zuständigen Strafgerichte, in deren Bezirke sich Spuren eines Verbrechens oder Vergehens finden, sind, wenn Gefahr im Verzug ist, berechtigt und verpflichtet, die Handlungen vorzunehmen, die zur Erhebung des Tatbestandes oder zur Festhaltung eines Beschuldigten dienen können. Sie müssen jedoch die zuständigen Gerichte oder Staatsanwälte davon alsbald in Kenntnis setzen und ihnen die aufgenommenen Protokolle übersenden. § 66. Untersuchungshandlungen, die ein nicht zuständiges Strafgericht außer dem Falle des vorhergehenden Paragraphen vorgenommen hat, sind deshalb allein noch nicht ungültig, sofern sie sich nur auf die Voruntersuchung beziehen; doch liegt dem zuständigen Gericht ob, zu beurteilen, inwiefern eine Wiederholung oder Ergänzung dieser Handlung einzuleiten sei. VII. Hauptstück Von der Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und Staatsanwälten I. Ausschließung der Gerichtspersonen § 67. Jeder Richter und Protokollführer ist von der Vornahme gerichtlicher Handlungen im Strafverfahren ausgeschlossen, wenn er selbst der durch die strafbare Handlung Verletzte oder wenn der Beschuldigte, der Verletzte, der Staatsanwalt, der Privatankläger oder der Verteidiger sein Angehöriger (§ 72 StGB) ist. Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 22) § 68. (1) Ausgeschlossen von der Wirksamkeit als Richter oder Protokollführer in allen Instanzen ist ferner: 1. wer außerhalb seiner Dienstverrichtungen Zeuge der in Frage stehenden Handlung gewesen oder in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen worden ist oder vernommen werden soll; 2. wer in dieser Sache als Anzeiger aufgetreten ist oder als Ankläger, als Vertreter des Privatanklägers oder des Privatbeteiligten oder als Verteidiger mitgewirkt hat oder als Gerichtszeuge verwendet worden ist; 3. wer aus dem Freispruch oder aus der Verurteilung des Beschuldigten einen Nutzen oder Schaden zu erwarten hat. (2) Von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung ist ausgeschlossen, wer in derselben Sache als Untersuchungsrichter tätig gewesen ist oder an der Entscheidung über den Einspruch gegen die Versetzung in den Anklagestand (§§ 211 bis 214) teilgenommen hat. Muß eine Hauptverhandlung infolge einer Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde wiederholt werden, so sind von der neuen Hauptverhandlung die Richter ausgeschlossen, die an der ersten teilgenommen haben. (3) Von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme (§ 357) sowie von der Mitwirkung und Entscheidung in einer neuen Hauptverhandlung (§ 359 Abs. 2) ist ausgeschlossen, wer in derselben Sache als Untersuchungsrichter tätig gewesen ist oder als Richter an der früheren Hauptverhandlung teilgenommen hat. (4) Von der Entscheidung über einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a) sowie von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ist ausgeschlossen, wer in derselben Sache als Richter tätig gewesen ist. (5) Ist infolge eines Einspruchs gegen die Versetzung in den Anklagestand, einer Berufung oder einer Nichtigkeitsbeschwerde nach dem IXa. Hauptstück vorzugehen, so ist von der Mitwirkung am weiteren Strafverfahren ausgeschlossen, wer in derselben Sache als Untersuchungsrichter tätig gewesen ist oder als Richter an der früheren Hauptverhandlung teilgenommen hat. § 69. Mitglieder von Gerichten höherer Instanzen sind insbesondere auch ausgeschlossen: 1. von der Verhandlung über alle Strafsachen, in denen sie als Untersuchungsrichter tätig waren; 2. von der Verhandlung über Rechtsmittel gegen alle Entscheidungen, bei denen sie selbst in einer unteren Instanz an der Abstimmung teilgenommen haben; 3. von der Berichterstattung und vom Vorsitz in einer Verhandlung in Strafsachen, in denen als Untersuchungsrichter oder Berichterstatter bei einem untergeordneten Gericht eine Person tätig war, die mit ihnen in einem der im § 67 bezeichneten Verhältnisse steht. § 70. (1) Der Richter ist verpflichtet, das Verhältnis, das den Grund seiner Ausschließung bildet, unverzüglich dem Vorsteher des Gerichtes anzuzeigen, dessen Mitglied er ist. Der ausgeschlossene Vorsteher eines Bezirksgerichtes hat die Anzeige an den Vorsteher des Gerichtshofes erster Instanz zu machen. (2) Der Protokollführer hat diese Anzeige dem Richter zu machen, bei dem er das Protokoll führen soll. § 71. (1) Jede Gerichtsperson hat sich von dem Zeitpunkt, in dem ihr ein Ausschließungsgrund bekanntgeworden ist, aller gerichtlichen Handlungen bei sonstiger Nichtigkeit dieser Akte zu enthalten. Nur wenn Gefahr im Verzug ist und die Bestellung eines anderen Richters oder Protokollführers nicht sogleich bewirkt werden kann, hat eine solche Gerichtsperson die dringend nötigen gerichtlichen Handlungen selbst vorzunehmen, ausgenommen, wenn gegen Angehörige des Richters (§ 67) einzuschreiten wäre, in welchem Fall unverzüglich die Amtshandlung an den nächsten Richter abzutreten ist. (2) Über die Ausschließung eines Geschworenen oder Schöffen entscheidet die Ratskammer, in der Hauptverhandlung der Vorsitzende des Geschworenengerichtes oder des Schöffengerichtes. Gegen seine Entscheidung ist kein selbständiges, die weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel zulässig. II. Ablehnung der Gerichtspersonen § 72. (1) Der Staatsanwalt, der Privatbeteiligte, der Privatankläger und der Beschuldigte können Mitglieder des Gerichtes und Protokollführer ablehnen, wenn sie außer den in den §§ 67 bis 69 bezeichneten Fällen andere Gründe anzugeben und darzutun vermögen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen. (2) Jeder Richter ist verpflichtet, alle Gründe anzuzeigen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§ 70). § 73. Das Gesuch, womit ein Beteiligter die Ablehnung eines Richters geltend machen will, ist jederzeit bei dem Gerichte, dem der Abgelehnte angehört, und zwar, wenn es sich um die Ablehnung eines Mitgliedes des erkennenden Gerichtes handelt, längstens binnen vierundzwanzig Stunden vor Beginn der Verhandlung und, wenn es sich um die Ablehnung eines ganzen Gerichtshofes handelt, längstens binnen drei Tagen nach der Vorladung zur Verhandlung zu überreichen oder zu Protokoll zu geben. In diesem Gesuche müssen die Gründe der Ablehnung genau angegeben und, soviel als möglich, bescheinigt sein. § 74. (1) Über die Zulässigkeit der Ablehnung einer Gerichtsperson entscheidet in der Regel der Vorsteher des Gerichtes, dem sie angehört. (2) Wird der Vorsteher eines Bezirksgerichtes abgelehnt, so entscheidet die Ratskammer des Gerichtshofes erster Instanz; wenn ein ganzes Gericht erster Instanz oder dessen Vorsteher abgelehnt wird, entscheidet der Gerichtshof zweiter Instanz; wenn ein Gerichtshof zweiter Instanz oder dessen Präsident abgelehnt wird, entscheidet der Oberste Gerichtshof. (3) Gegen diese Entscheidungen ist kein Rechtsmittel zulässig. Der Vorsteher oder der Gerichtshof, der über die Ablehnung entscheidet, hat zugleich, falls ihr stattgegeben wird, den Richter oder das Gericht zu bezeichnen, dem die Sache zu übertragen ist. § 74a. Ein Geschworener oder Schöffe kann abgelehnt werden, solange die Hauptverhandlung noch nicht bis zur Vernehmung des Angeklagten über den Inhalt der Anklage vorgeschritten ist. Über die Ablehnung entscheidet die Ratskammer, in der Hauptverhandlung der Vorsitzende allein. Gegen seine Entscheidung ist kein selbständiges, die weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel zulässig. III. Ausschließung von Staatsanwälten § 75. Vom Einschreiten in Strafsachen sind die Mitglieder der Staatsanwaltschaft ausgeschlossen, mit denen der Beschuldigte oder sein Verteidiger oder der durch das Verbrechen oder Vergehen Verletzte oder der Privatankläger in einem der im § 67 erwähnten Verhältnisse steht; ferner, wer in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen worden oder als Verteidiger, als Vertreter des Privatanklägers oder Privatbeteiligten oder als Richter tätig gewesen ist. § 76. Jedes Mitglied der Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, sich von dem Zeitpunkt, in dem ihm ein Ausschließungsgrund bekanntgeworden ist, des Einschreitens in der Sache zu enthalten, für die es ausgeschlossen erscheint, sie seinem Stellvertreter zu überlassen und davon seinem unmittelbaren Vorgesetzten die Anzeige zu erstatten. Durch Beschwerden von Parteien gegen das Einschreiten eines Staatsanwaltes, der sich nach dem Gesetze des Einschreitens hätte enthalten sollen, darf das Verfahren nicht aufgehalten werden. VIII. Hauptstück Von der Bekanntmachung der gerichtlichen Verfügungen und von der Gestattung der Akteneinsicht § 77. (1) Die Bekanntmachung gerichtlicher Erledigungen erfolgt durch mündliche Verkündung, durch Zustellung einer Ausfertigung (§ 79 GOG), durch Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr nach Maßgabe des § 89a GOG. (2) Mündliche Verkündungen sind zu protokollieren. Jeder Person, der mündlich verkündet wird, ist der Inhalt der gerichtlichen Erledigung auf Verlangen schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. § 78. Der Staatsanwaltschaft kann auch durch Übermittlung der gerichtlichen Akten zugestellt werden. In diesem Fall hat die Staatsanwaltschaft den Tag des Einlangens und den Tag der Einsichtnahme auf der Urschrift zu beurkunden. Auf ihr Verlangen ist ihr eine Ausfertigung zu überlassen. § 79. (1) Vorladungen der Parteien zur Hauptverhandlung, andere Ladungen und Aufforderungen, deren Befolgung durch Beugestrafe oder andere Zwangsmittel durchgesetzt werden kann, sowie Erledigungen und andere Schriftstücke, deren Zustellung die Frist zur Ergreifung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs auslöst, sind dem Empfänger zu eigenen Handen (§ 21 des Zustellgesetzes) zuzustellen. Einer in die Verteidigerliste eingetragenen Person kann jedoch auch in diesen Fällen mit Zustellnachweis (§§ 13 bis 20 des Zustellgesetzes) zugestellt werden. Ladungen der Staatsanwaltschaft und von Zeugen können ohne Zustellnachweis erfolgen. (2) Der Zustellung mit Zustellnachweis gleichzuhalten ist eine Übermittlung durch Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr nach Maßgabe des § 89a GOG. (3) Im Übrigen kann ohne Zustellnachweis zugestellt werden, soweit im Einzelnen nichts Anderes bestimmt wird. (4) Soweit eine Partei durch einen Verteidiger oder eine andere Person vertreten wird, ist diesem Verteidiger oder Vertreter zuzustellen. Die Vorladung und das Abwesenheitsurteil sind in jedem Fall auch an den Beschuldigten selbst zu richten. § 80. (1) Auf das Verfahren bei Zustellungen sind das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, sowie dem Sinne nach die §§ 87, 89, 91 und 100 der Zivilprozeßordnung anzuwenden. (2) § 8, § 9 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 und § 10 des Zustellgesetzes sind außer dem Fall des § 191 nur auf Privatankläger und Privatbeteiligte, ihre Vertreter und auf die im § 444 Abs. 1 genannten Personen anzuwenden. (3) Organe der Bundespolizeibehörde und der Bundespolizei dürfen für Zwecke der Zustellung nur in besonders gelagerten Fällen in Anspruch genommen werden, in denen ein solches Vorgehen im Interesse der Strafrechtspflege dringend geboten ist. § 81. (1) Soll eine Zustellung auf andere Weise als durch die Post außerhalb des Sprengels des Bezirksgerichtes vorgenommen werden, in dem das Gericht, dessen Schriftstück zuzustellen ist, seinen Sitz hat, so kann das Bezirksgericht des Zustellungsortes ersucht werden, die Zustellung zu bewirken. (2) Liegt der Zustellungsort außerhalb des Sprengels des Bezirksgerichtes, in dem das Gericht, dessen Schriftstück zugestellt worden ist, seinen Sitz hat, so können die Rechtsmittel und der Einspruch gegen die zugestellte Entscheidung oder Anklageschrift, wenn sie mündlich erhoben werden, auch beim Bezirksgerichte des Zustellungsortes angebracht werden, es sei denn, daß dieses Bezirksgericht seinen Sitz in derselben Gemeinde hat wie das Gericht, dessen Schriftstück zugestellt worden ist. § 82. Der Beurteilung der Gerichte ist es überlassen, ob es zulässig erscheine, einer Partei oder ihrem ausgewiesenen Vertreter auch außer den in dieser Strafprozeßordnung insbesondere bezeichneten Fällen die Einsicht in strafgerichtliche Akten oder die Ausfolgung von Abschriften aus solchen zu bewilligen, sofern diese Personen glaubwürdig dartun, daß sie ihnen zur Ausführung eines Entschädigungsanspruches oder zum Zwecke des Begehrens um Wiederaufnahme oder aus anderen Gründen notwendig sei. § 82a. Zum Zweck der nicht personenbezogenen Auswertung für wissenschaftliche Arbeiten oder vergleichbare, im öffentlichen Interesse liegende Untersuchungen können das Bundesministerium für Justiz und die Vorsteher der Gerichte auf Ersuchen der Leiter anerkannter wissenschaftlicher Einrichtungen die Einsicht in strafgerichtliche Akten, die Herstellung von Abschriften (Ablichtungen) und die Übermittlung von Daten aus solchen bewilligen. § 83. Von der Einleitung und von der Beendigung des Strafverfahrens gegen Personen, die in einem Bundes- oder anderen öffentlichen, daher auch in einem Landes- oder Gemeindeamte oder -dienste stehen, Mitglieder einer Gemeinde- oder einer anderen zur Besorgung öffentlicher Angelegenheiten berufenen Vertretung sind, oder denen öffentliche Titel oder in- oder ausländische Orden oder Ehrenzeichen verliehen sind, ist ihrer vorgesetzten Behörde, dem Vorstande des Vertretungskörpers oder den betreffenden Ordenskanzleien Mitteilung zu machen. § 83a. Von der Beendigung des Strafverfahrens durch Zurücklegung der Anzeige, durch Rücktritt von der Verfolgung nach den Bestimmungen des IXa. Hauptstückes, durch Einstellung des Verfahrens oder durch Freispruch ist jene Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle zu verständigen, welche die Anzeige erstattet hat. Die Verständigung obliegt in den Fällen der Zurücklegung der Anzeige oder der Einstellung des Verfahrens nach § 90 und im Fall des Rücktritts der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung nach dem IXa. Hauptstück der Staatsanwaltschaft, in den übrigen Fällen dem Gericht. IX. Hauptstück Von der Erforschung strafbarer Handlungen und von den Vorerhebungen § 84. (1) Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an eine Staatsanwaltschaft oder Sicherheitsbehörde verpflichtet. (2) Keine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht, 1. wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder 2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen. (2a) Die Behörde oder öffentliche Dienststelle hat jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz des Verletzten oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls ist auch in den Fällen des Abs. 2 Anzeige zu erstatten. (3) Die Anzeigepflicht der Sicherheitsbehörden bleibt unberührt. § 85. Die Ausgleichsordnung und die Konkursordnung bezeichnen die Fälle, in denen das Gericht die Anzeige gegen den Schuldner an den Staatsanwalt zu erstatten hat. Das Zivilgericht ist verpflichtet, dem Staatsanwalte sowie dem Strafgericht alle notwendigen Aufklärungen zu erteilen und die Akten, deren sie bedürfen, in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift mitzuteilen. § 86. (1) Wer immer von einer strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, Kenntnis erlangt, ist berechtigt, sie anzuzeigen. Zur Annahme der Anzeige ist nicht bloß der Staatsanwalt, sondern es sind dazu auch der Untersuchungsrichter, das Bezirksgericht und die Sicherheitsbehörde verpflichtet; sie haben die Anzeige dem Staatsanwalte zu übermitteln. (2) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, daß eine Person eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung ausführe, unmittelbar vorher ausgeführt habe, oder daß nach ihr wegen einer solchen Handlung gefahndet werde, so ist jedermann berechtigt, diese Person auf angemessene Weise anzuhalten. Er ist jedoch verpflichtet, die Anhaltung unverzüglich dem nächsten Sicherheitsorgan anzuzeigen. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 26) § 87. (1) Der Staatsanwalt ist verpflichtet, alle an ihn gelangten Anzeigen über strafbare Handlungen, die von Amts wegen zu verfolgen sind, zu prüfen sowie die zu seiner Kenntnis gelangenden Spuren solcher strafbarer Handlungen zu verfolgen. Er hat auch zur Entdeckung unbekannter Täter durch Erforschung dahin führender Verdachtsgründe mitzuwirken. (2) Wenn namenlose Anzeigen oder solche, die von einem völlig Unbekannten herrühren, bestimmte, die strafbare Handlung glaubwürdig bezeichnende Umstände enthalten, so ist zwar zur Erhebung dieser Umstände zu schreiten; doch ist dabei mit Vermeidung allen Aufsehens und mit möglichster Schonung der Ehre der beschuldigten Personen vorzugehen. (3) Wenn der Ruf von einer strafbaren Handlung, die nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten zu untersuchen ist, an den Staatsanwalt gelangt, so ist er verpflichtet, die Vernehmung der Personen zu veranlassen, durch die der Ruf fortgepflanzt wurde, dem Ruf unter Mitwirkung der Sicherheitsbehörden bis zu seinem Ursprunge nachzugehen und sich, soviel als möglich, zu überzeugen, ob er gegründet (Anm.: Richtig: begründet) ist oder nicht. § 88. (1) Überhaupt ist er berechtigt, durch den Untersuchungsrichter, durch die Bezirksgerichte oder durch die Sicherheitsbehörden Vorerhebungen zu dem Zwecke führen zu lassen, um die nötigen Anhaltspunkte für die Veranlassung des Strafverfahrens wider eine bestimmte Person oder für die Zurücklegung der Anzeige zu erlangen. (2) Die Untersuchungsrichter und Richter der Bezirksgerichte haben auch bei diesen Vorerhebungen die Rechte und Obliegenheiten, die dem Untersuchungsrichter in der Voruntersuchung zukommen. (3) Durch die Sicherheitsbehörden kann der Staatsanwalt Personen, die Aufklärungen über begangene strafbare Handlungen zu erteilen imstande sein dürften, unbeeidigt vernehmen lassen und diesen Vernehmungen auch selbst beiwohnen. Augenschein und Hausdurchsuchung kann er durch sie nur dann vornehmen lassen, wenn sich in Abwesenheit einer zur Amtshandlung berufenen Gerichtsperson die Notwendigkeit eines unverzüglichen Einschreitens herausstellt; er kann diesen Untersuchungshandlungen, bei denen alle für gerichtliche Akte dieser Art vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu beobachten sind, auch selbst beiwohnen. Die hierüber aufgenommenen Protokolle können jedoch bei sonstiger Nichtigkeit nur dann als Beweismittel benützt werden, wenn sie unverweilt dem Untersuchungsrichter mitgeteilt worden sind, der ihre Form und Vollständigkeit zu prüfen und nötigenfalls die Wiederholung oder Ergänzung der Verhandlung zu bewirken hat. § 89. (1) Der Untersuchungsrichter am Gerichtshof erster Instanz nimmt, solange kein Antrag des Staatsanwaltes vorliegt, nur die Amtshandlungen vor, die ohne Gefährdung des Zweckes oder ohne Überschreitung einer gesetzlichen Frist nicht aufgeschoben werden können. Vom Vorgenommenen hat er den Staatsanwalt in Kenntnis zu setzen und sodann dessen Anträge abzuwarten. (2) Bezirksgerichte dagegen haben zwar ebenfalls die zu ihrer Kenntnis kommenden Verbrechen und nicht in ihre Zuständigkeit fallenden Vergehen, soweit sie von Amts wegen zu verfolgen sind, unverweilt dem Staatsanwalt anzuzeigen, zugleich aber, und ohne dessen Anträge abzuwarten, die Vorerhebungen (§ 88 Abs. 1 und 2) zu führen. Untersuchungshandlungen jedoch, durch die die Spuren der strafbaren Handlung verwischt und einer wiederholten Besichtigung entzogen werden könnten, haben sie nur dann vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist; außerdem haben sie nur in der zu erstattenden Anzeige auf die Notwendigkeit einer solchen Untersuchungshandlung aufmerksam zu machen und dafür zu sorgen, daß die Spuren der Tat erhalten werden, bis entweder der Untersuchungsrichter oder sein Verlangen um Vornahme der Untersuchungshandlungen eintrifft. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 27) (3) Die über die Vorerhebungen aufgenommenen Protokolle hat das Bezirksgericht mit größter Beschleunigung und, wenn eine Verhaftung vorgenommen worden ist, längstens binnen acht Tagen an den Staatsanwalt einzusenden. Im Fall einer Verhaftung hat der Staatsanwalt längstens binnen drei Tagen nach Einlangen der Akten den Verhafteten außer Verfolgung zu setzen oder seine Anträge wegen der Person und des Verfahrens beim Untersuchungsrichter anzubringen (§ 27 Abs. 2). (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 27) § 90. (1) Findet der Staatsanwalt nach Prüfung der Anzeige oder der Akten der - nötigenfalls auf seine Veranlassung zu ergänzenden - Vorerhebungen genügende Gründe, wider eine bestimmte Person das Strafverfahren zu veranlassen, so bringt er entweder den Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung (§ 91) oder die Anklageschrift ein. Im entgegengesetzten Falle legt er die an ihn gelangte Anzeige mit kurzer Aufzeichnung der ihn dazu bestimmenden Erwägungen zurück und übersendet dem Untersuchungsrichter die Akten der Vorerhebungen mit der Bemerkung, daß er keinen Grund zur weiteren Verfolgung finde. Der Untersuchungsrichter hat in diesem Falle die Vorerhebungen einzustellen und den etwa verhafteten Beschuldigten sofort auf freien Fuß zu setzen. (2) Legt der Staatsanwalt eine Anzeige zurück, so hat er Personen, die bereits als der strafbaren Handlung verdächtig vernommen worden sind (§ 38 Abs. 3) oder nach dem Inhalt der Akten sonst von dem gegen sie gerichteten Verdacht Kenntnis erlangt haben, hievon zu verständigen. IXa. Hauptstück Vom Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages, nach Erbringung gemeinnütziger Leistungen, nach einer Probezeit und nach außergerichtlichem Tatausgleich (Diversion) 1. Allgemeines § 90a. (1) Der Staatsanwalt hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von der Verfolgung einer strafbaren Handlung zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, daß ein Zurücklegen der Anzeige nach § 90 nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf 1. die Zahlung eines Geldbetrages (§ 90c) oder 2. die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 90d) oder 3. die Bestimmung einer Probezeit, allenfalls in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (§ 90f), oder 4. einen außergerichtlichen Tatausgleich (§ 90g) nicht geboten erscheint, um den Verdächtigen von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. (2) Ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ist jedoch nur zulässig, wenn 1. die strafbare Handlung nicht in die Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichts fällt, 2. die Schuld des Verdächtigen nicht als schwer anzusehen wäre und 3. die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat. § 90b. Das Gericht hat die für den Staatsanwalt geltenden Bestimmungen dieses Hauptstückes sinngemäß anzuwenden und nach Einleitung der Voruntersuchung oder Erhebung der Anklage das Verfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung unter den für den Staatsanwalt geltenden Voraussetzungen bis zum Schluß der Hauptverhandlung mit Beschluß einzustellen. II. Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages § 90c. (1) Unter den Voraussetzungen des § 90a kann der Staatsanwalt von der Verfolgung einer strafbaren Handlung zurücktreten, wenn der Verdächtige einen Geldbetrag zugunsten des Bundes entrichtet. (2) Der Geldbetrag darf den Betrag nicht übersteigen, der einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zuzüglich der im Fall einer Verurteilung zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens (§§ 389 Abs. 2 und 3, 391 Abs. 1) entspricht. Er ist innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Mitteilung nach Abs. 4 zu bezahlen. Sofern dies den Verdächtigen unbillig hart träfe, kann ihm jedoch ein Zahlungsaufschub für längstens sechs Monate gewährt oder die Zahlung von Teilbeträgen innerhalb dieses Zeitraums gestattet werden. (3) Soweit dies möglich und zweckmäßig ist, ist der Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages überdies davon abhängig zu machen, daß der Verdächtige binnen einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten aus der Tat entstandenen Schaden gutmacht und dies unverzüglich nachweist. (4) Der Staatsanwalt hat dem Verdächtigen mitzuteilen, daß die Durchführung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung beabsichtigt sei, aber unterbleiben werde, wenn er einen festgesetzten Geldbetrag und gegebenenfalls Schadensgutmachung in bestimmter Höhe leiste. Des weiteren hat der Staatsanwalt den Verdächtigen im Sinne des § 90j sowie über die Möglichkeit eines Zahlungsaufschubs (Abs. 2) zu belehren, soweit er ihm einen solchen nicht von Amts wegen in Aussicht stellt. (5) Nach Leistung des Geldbetrages und allfälliger Schadensgutmachung hat der Staatsanwalt von der Verfolgung zurückzutreten, sofern das Verfahren nicht gemäß § 90h nachträglich einzuleiten oder fortzusetzen ist. III. Rücktritt von der Verfolgung nach gemeinnützigen Leistungen § 90d. (1) Unter den Voraussetzungen des § 90a kann der Staatsanwalt von der Verfolgung einer strafbaren Handlung vorläufig zurücktreten, wenn sich der Verdächtige ausdrücklich bereit erklärt hat, innerhalb einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten unentgeltlich gemeinnützige Leistungen zu erbringen. (2) Gemeinnützige Leistungen sollen die Bereitschaft des Verdächtigen zum Ausdruck bringen, für die Tat einzustehen. Sie sind in der Freizeit bei einer geeigneten Einrichtung zu erbringen, mit der das Einvernehmen herzustellen ist. (3) Soweit dies möglich und zweckmäßig ist, ist der Rücktritt von der Verfolgung nach gemeinnützigen Leistungen überdies davon abhängig zu machen, daß der Verdächtige binnen einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten aus der Tat entstandenen Schaden gutmacht oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beiträgt und dies unverzüglich nachweist. (4) Der Staatsanwalt hat dem Verdächtigen mitzuteilen, daß die Durchführung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung beabsichtigt sei, aber vorläufig unterbleiben werde, wenn er sich bereit erklärt, binnen bestimmter Frist gemeinnützige Leistungen in nach Art und Ausmaß bestimmter Weise zu erbringen und einen Kostenbeitrag (§ 388) sowie gegebenenfalls Tatfolgenausgleich zu leisten. Der Staatsanwalt hat den Verdächtigen dabei im Sinne des § 90j zu belehren; er kann auch eine in der Sozialarbeit erfahrene Person um diese Mitteilung und Belehrung sowie darum ersuchen, die gemeinnützigen Leistungen zu vermitteln (§ 29b des Bewährungshilfegesetzes). Die Einrichtung (Abs. 2) hat dem Verdächtigen oder dem Sozialarbeiter eine Bestätigung über die erbrachten Leistungen auszustellen, die unverzüglich vorzulegen ist. (5) Nach Erbringung der gemeinnützigen Leistungen und allfälligem Tatfolgenausgleich hat der Staatsanwalt von der Verfolgung endgültig zurückzutreten, sofern das Verfahren nicht gemäß § 90h nachträglich einzuleiten oder fortzusetzen ist. § 90e. (1) Gemeinnützige Leistungen dürfen täglich nicht mehr als acht Stunden, wöchentlich nicht mehr als 40 Stunden und insgesamt nicht mehr als 240 Stunden in Anspruch nehmen; auf eine gleichzeitige Aus- und Fortbildung oder eine Berufstätigkeit des Verdächtigen ist Bedacht zu nehmen. Gemeinnützige Leistungen, die einen unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung des Verdächtigen darstellen würden, sind unzulässig. (2) Die Leiter der Staatsanwaltschaften haben jeweils eine Liste von Einrichtungen, die für die Erbringung gemeinnütziger Leistungen geeignet sind, zu führen und erforderlichenfalls zu ergänzen. In diese Liste ist auf Verlangen jedermann Einsicht zu gewähren. (3) Fügt der Verdächtige bei der Erbringung gemeinnütziger Leistungen der Einrichtung oder deren Träger einen Schaden zu, so ist auf seine Ersatzpflicht das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, sinngemäß anzuwenden. Fügt der Verdächtige einem Dritten einen Schaden zu, so haftet dafür neben ihm auch der Bund nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Die Einrichtung oder deren Träger haftet in diesem Fall dem Geschädigten nicht. (4) Der Bund hat den Schaden nur in Geld zu ersetzen. Von der Einrichtung, bei der die gemeinnützigen Leistungen erbracht wurden, oder deren Träger kann er Rückersatz begehren, insoweit diesen oder ihren Organen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, insbesondere durch Vernachlässigung der Aufsicht oder Anleitung, zur Last fällt. Auf das Verhältnis zwischen dem Bund und dem Verdächtigen ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, sinngemäß anzuwenden. (5) Erleidet der Verdächtige bei Erbringung gemeinnütziger Leistungen einen Unfall oder eine Krankheit, so gelten die Bestimmungen der §§ 76 bis 84 des Strafvollzugsgesetzes dem Sinne nach. IV. Rücktritt von der Verfolgung nach einer Probezeit § 90f. (1) Unter den Voraussetzungen des § 90a kann der Staatsanwalt von der Verfolgung einer strafbaren Handlung unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig zurücktreten. Der Lauf der Probezeit beginnt mit der Zustellung der Verständigung über den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung. (2) Soweit dies möglich und zweckmäßig ist, ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung überdies davon abhängig zu machen, daß sich der Verdächtige ausdrücklich bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen, die als Weisungen (§ 51 StGB) erteilt werden könnten, und sich durch einen Bewährungshelfer (§ 52 StGB) betreuen zu lassen. Dabei kommt insbesondere die Pflicht in Betracht, den entstandenen Schaden nach Kräften gutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen. (3) Der Staatsanwalt hat dem Verdächtigen mitzuteilen, daß die Durchführung eines Strafverfahrens gegen ihn wegen einer bestimmten strafbaren Handlung für eine bestimmte Probezeit vorläufig unterbleibe, und ihn im Sinne des § 90j zu belehren. Gegebenenfalls hat der Staatsanwalt dem Verdächtigen mitzuteilen, daß dieser vorläufige Rücktritt von der Verfolgung voraussetze, daß er einen Kostenbeitrag leiste (§ 388) und sich ausdrücklich bereit erklärt, bestimmte Pflichten auf sich zu nehmen und sich von einem Bewährungshelfer betreuen zu lassen (Abs. 2). In diesem Fall kann der Staatsanwalt auch eine in der Sozialarbeit erfahrene Person um die Mitteilung und Belehrung sowie darum ersuchen, den Verdächtigen bei der Erfüllung solcher Pflichten zu betreuen (§ 29b des Bewährungshilfegesetzes). (4) Nach Ablauf der Probezeit und Erfüllung allfälliger Pflichten hat der Staatsanwalt von der Verfolgung endgültig zurückzutreten, sofern das Verfahren nicht gemäß § 90h nachträglich einzuleiten oder fortzusetzen ist. V. Rücktritt von der Verfolgung nach außergerichtlichem Tatausgleich § 90g. (1) Unter den Voraussetzungen des § 90a kann der Staatsanwalt von der Verfolgung einer strafbaren Handlung zurücktreten, wenn der Verdächtige bereit ist, für die Tat einzustehen und sich mit deren Ursachen auseinanderzusetzen, wenn er allfällige Folgen der Tat auf eine den Umständen nach geeignete Weise ausgleicht, insbesondere dadurch, daß er aus der Tat entstandenen Schaden gutmacht oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beiträgt, und wenn er erforderlichenfalls Verpflichtungen eingeht, die seine Bereitschaft bekunden, Verhaltensweisen, die zur Tat geführt haben, künftig zu unterlassen. (2) Der Verletzte ist in Bemühungen um einen außergerichtlichen Tatausgleich einzubeziehen, soweit er dazu bereit ist. Das Zustandekommen eines Ausgleichs ist von seiner Zustimmung abhängig, es sei denn, daß er diese aus Gründen nicht erteilt, die im Strafverfahren nicht berücksichtigungswürdig sind. Seine berechtigten Interessen sind jedenfalls zu berücksichtigen (§ 90i). (3) Der Staatsanwalt kann einen Konfliktregler ersuchen, den Verletzten und den Verdächtigen über die Möglichkeit eines außergerichtlichen Tatausgleichs sowie im Sinne der §§ 90i und 90j zu belehren und bei ihren Bemühungen um einen solchen Ausgleich anzuleiten und zu unterstützen (§ 29a des Bewährungshilfegesetzes). (4) Der Konfliktregler hat dem Staatsanwalt über Ausgleichsvereinbarungen zu berichten und deren Erfüllung zu überprüfen. Einen abschließenden Bericht hat er zu erstatten, wenn der Verdächtige seinen Verpflichtungen zumindest soweit nachgekommen ist, daß unter Berücksichtigung seines übrigen Verhaltens angenommen werden kann, er werde die Vereinbarungen weiter einhalten, oder wenn nicht mehr zu erwarten ist, daß ein Ausgleich zustande kommt. VI. Nachträgliche Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens § 90h. (1) Nach einem nicht bloß vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung des Verdächtigen nach diesem Hauptstück (§§ 90c Abs. 5, 90d Abs. 5, 90f Abs. 4 und 90g Abs. 1) ist eine Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens nur unter den Voraussetzungen der ordentlichen Wiederaufnahme zulässig. Vor einem solchen Rücktritt ist das Strafverfahren jedenfalls dann einzuleiten oder fortzusetzen, wenn der Verdächtige dies verlangt. (2) Hat der Staatsanwalt dem Verdächtigen vorgeschlagen, einen Geldbetrag zu bezahlen (§ 90c Abs. 4), gemeinnützige Leistungen zu erbringen (§ 90d Abs. 4) oder eine Probezeit und allfällige Pflichten auf sich zu nehmen (§ 90f Abs. 3), oder ist der Staatsanwalt von der Verfolgung der strafbaren Handlung vorläufig zurückgetreten (§§ 90d Abs. 1, 90f Abs. 1), so hat er das Strafverfahren einzuleiten oder fortzusetzen, wenn 1. der Verdächtige den Geldbetrag samt allfälliger Schadensgutmachung oder die gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt oder erbringt, 2. der Verdächtige übernommene Pflichten nicht hinreichend erfüllt, den Kostenbeitrag (§ 388 Abs. 1 und 2) nicht leistet oder sich beharrlich dem Einfluß des Bewährungshelfers entzieht oder 3. gegen den Verdächtigen vor Zahlung des Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung oder vor Erbringung der gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich oder vor Ablauf der Probezeit wegen einer anderen strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet wird. In diesem Fall ist die nachträgliche Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens zulässig, sobald gegen den Verdächtigen wegen der neuen oder neu hervorgekommenen strafbaren Handlung Anklage erhoben wird, und zwar auch noch während eines Monats nach Erhebung dieser Anklage, selbst wenn inzwischen der Geldbetrag gezahlt, die gemeinnützigen Leistungen erbracht oder der Tatfolgenausgleich bewirkt wurde oder die Probezeit abgelaufen ist. Das nachträglich eingeleitete oder fortgesetzte Strafverfahren ist jedoch nach Maßgabe der übrigen Voraussetzungen einzustellen, wenn das neue Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendet wird. (3) Von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens kann jedoch abgesehen werden, wenn dies in den Fällen des Abs. 2 Z 1 aus besonderen Gründen vertretbar erscheint, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und 3 nach den Umständen nicht geboten ist, um den Verdächtigen von strafbaren Handlungen abzuhalten. Im übrigen ist die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens in den im Abs. 2 angeführten Fällen außer unter den in Z 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen nur zulässig, wenn der Verdächtige den dort erwähnten Vorschlag des Staatsanwalts nicht annimmt. (4) Wenn der Verdächtige den Geldbetrag nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlen oder den übernommenen Verpflichtungen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen kann, weil ihn dies wegen einer erheblichen Änderung der für die Höhe des Geldbetrages oder die Art oder den Umfang der Verpflichtungen maßgeblichen Umstände unbillig hart träfe, so kann der Staatsanwalt die Höhe des Geldbetrages oder die Verpflichtung angemessen ändern. (5) Verpflichtungen, die der Verdächtige übernommen, und Zahlungen, zu denen er sich bereit erklärt hat, werden mit der nachträglichen Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens gegenstandslos. Die Bewährungshilfe endet; § 197 bleibt jedoch unberührt. Vom Verdächtigen in diesem Zusammenhang erbrachte Leistungen sind bei einer allfälligen Strafbemessung zu berücksichtigen. Wird der Verdächtige freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt, so sind nur nach § 90c geleistete Geldbeträge zurückzuzahlen, andere Leistungen jedoch nicht zu erstatten. VII. Rechte und Interessen des Verletzten § 90i. (1) Bei einem Vorgehen nach diesem Hauptstück sind stets die Interessen des Verletzten zu prüfen und, soweit sie berechtigt sind, im größtmöglichen Ausmaß zu fördern. Um beurteilen zu können, ob eine Schadensgutmachung oder ein sonstiger Tatfolgenausgleich möglich und zweckmäßig ist, hat der Staatsanwalt erforderlichenfalls entsprechende Erhebungen zu veranlassen. Der Verletzte hat das Recht, eine Vertrauensperson beizuziehen. Er ist jedenfalls sobald wie möglich umfassend über seine Rechte zu belehren und über geeignete Opferschutzeinrichtungen zu informieren. Vor einem Rücktritt von der Verfolgung ist er zu hören, soweit dies nach Maßgabe seiner Interessen geboten erscheint. (2) Der Verletzte ist jedenfalls zu verständigen, wenn sich der Verdächtige bereit erklärt, aus der Tat entstandenen Schaden gutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen. Gleiches gilt für den Fall, daß der Verdächtige eine Pflicht übernimmt, welche die Interessen des Verletzten unmittelbar berührt. VIII. Belehrung des Verdächtigen § 90j. (1) Bei einem Vorgehen nach diesem Hauptstück ist der Verdächtige eingehend über seine Rechtsstellung zu belehren, insbesondere über die Voraussetzungen für einen Rücktritt von der Verfolgung nach diesem Hauptstück, über das Erfordernis seiner Zustimmung, über seine Möglichkeit, eine Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen, und über die sonstigen Umstände, die eine Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens bewirken können (§ 90h Abs. 2), über die Notwendigkeit eines Pauschalkostenbeitrags (§ 388) sowie über die Registrierung nach § 90m. (2) Verständigungen und Mitteilungen nach den §§ 90c Abs. 4, 90d Abs. 1 und 4 sowie 90f Abs. 1 und 3 sind dem Verdächtigen selbst zu eigenen Handen zuzustellen. Im übrigen ist auch bei Zustellungen durch den Staatsanwalt § 80 anzuwenden. IX. Gemeinsame Bestimmungen § 90k. (1) Um die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach diesem Hauptstück abzuklären, kann der Staatsanwalt oder das Gericht den Leiter der zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für den außergerichtlichen Tatausgleich ersuchen, mit dem Verletzten, mit dem Verdächtigen und gegebenenfalls auch mit jener Einrichtung, bei der gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder eine Schulung oder ein Kurs zu besuchen wären, Verbindung aufzunehmen und sich dazu zu äußern, ob die Zahlung eines Geldbetrages, die Erbringung gemeinnütziger Leistungen, die Bestimmung einer Probezeit, die Übernahme bestimmter Pflichten, die Betreuung durch einen Bewährungshelfer oder ein außergerichtlicher Tatausgleich zweckmäßig wäre. Zu diesem Zweck kann der Staatsanwalt auch selbst Erhebungen führen sowie den Verletzten, den Verdächtigen und andere Personen hören. (2) Die Probezeit nach § 90f Abs. 1 sowie die Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich (§§ 90c Abs. 2 und 3, 90d Abs. 1 und 3) werden in die Verjährungszeit nicht eingerechnet (§ 58 Abs. 3 StGB). § 90l. (1) Der Staatsanwalt kann nach diesem Hauptstück von der Verfolgung zurücktreten, solange er noch nicht Anklage erhoben hat. Danach hat er bei Gericht zu beantragen, das Verfahren einzustellen (§ 90b). (2) Gerichtliche Beschlüsse nach diesem Hauptstück sind während der Voruntersuchung vom Untersuchungsrichter, in der Hauptverhandlung vom erkennenden Gericht, sonst vom Vorsitzenden, in der Hauptverhandlung vor dem Geschworenengericht jedoch vom Schwurgerichtshof zu fassen. Bevor das Gericht dem Verdächtigen eine Mitteilung nach den §§ 90c Abs. 4, 90d Abs. 4, 90f Abs. 3 oder einen Beschluß, mit dem das Verfahren eingestellt oder seine Einleitung abgelehnt wird, zustellt, hat es den Staatsanwalt zu hören. Ein solcher Beschluß ist dem Verdächtigen überdies erst dann zuzustellen, wenn er dem Staatsanwalt gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist. (3) Gegen einen Beschluß, mit dem ein Strafverfahren nach diesem Hauptstück eingestellt oder dessen Einleitung abgelehnt wird (§§ 90c Abs. 5, 90d Abs. 1 und 5, 90f Abs. 1 und 4, 90g Abs. 1 in Verbindung mit § 90b) steht dem Staatsanwalt, gegen eine Abweisung des Antrags auf Einstellung des Strafverfahrens dem Verdächtigen und dem Staatsanwalt die binnen 14 Tagen nach Zustellung einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu. Solange über eine solche Beschwerde noch nicht entschieden wurde, ist die Durchführung einer Hauptverhandlung nicht zulässig. (4) Gegen einen Beschluß, mit dem über die nachträgliche Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens entschieden wird (§ 90h), steht dem Verdächtigen und dem Staatsanwalt die binnen 14 Tagen nach Zustellung einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu. Die Beschwerde gegen die nachträgliche Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens hat aufschiebende Wirkung. X. Registrierung § 90m. Einen nicht bloß vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung und eine Einstellung des Verfahrens nach diesem Hauptstück (§§ 90c Abs. 1, 90d Abs. 5, 90f Abs. 4 und 90g Abs. 1) hat die Staatsanwaltschaft im Geschäftsregister derart zu kennzeichnen, daß dieser Umstand im Fall einer automationsunterstützten Namensabfrage für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Rechtswirksamkeit des Rücktritts oder der Einstellung angezeigt wird. Wenn das Strafverfahren nach § 90h nachträglich eingeleitet oder fortgesetzt wird, ist diese Kennzeichnung zu löschen. X. Hauptstück Von den Voruntersuchungen im allgemeinen I. Einleitung der Voruntersuchung und Stellung des Untersuchungsrichters in der Voruntersuchung § 91. (1) Der Versetzung in den Anklagestand (XVI. Hauptstück) muß eine Voruntersuchung vorangehen, wenn es sich um ein Verbrechen oder Vergehen handelt, dessen Aburteilung dem Geschworenengerichte zukommt, oder wenn gegen einen Abwesenden das Strafverfahren eingeleitet werden soll. In allen anderen Fällen bleibt es dem Ermessen des Staatsanwaltes oder des Privatanklägers anheimgestellt, ob eine Voruntersuchung zu beantragen sei. (2) Die Voruntersuchung hat den Zweck, die gegen eine bestimmte Person erhobene Anschuldigung einer strafbaren Handlung einer vorläufigen Prüfung zu unterwerfen und den Sachverhalt so weit zu klären, als es nötig ist, um die Momente festzustellen, die geeignet sind, entweder die Einstellung des Strafverfahrens herbeizuführen oder die Versetzung in den Anklagestand und die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vorzubereiten. § 92. (1) Der Untersuchungsrichter darf die Voruntersuchung nur wegen solcher strafbarer Handlungen und nur gegen Personen einleiten, bei denen ihm ein darauf abzielender Antrag eines berechtigten Anklägers vorliegt. (2) Beantragt der Staatsanwalt die Einleitung einer Voruntersuchung, so hat er die Anzeige sowie die zu seiner Kenntnis gelangten Beweismittel und die Ergebnisse der etwa veranlaßten Vorerhebungen dem Untersuchungsrichter mitzuteilen. (3) Über den Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung entscheidet der Untersuchungsrichter mit Beschluß. Dagegen steht dem Beschuldigten und dem Ankläger die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114). § 93. (1) Die Voruntersuchung wird in der Regel vom Untersuchungsrichter persönlich und unmittelbar geführt. Doch kann er die Bezirksgerichte sowohl innerhalb als auch außerhalb des Sprengels seines Gerichtshofes um die Vornahme einzelner gerichtlicher Handlungen ersuchen. Soll eine im Gefangenenhaus eines Gerichtshofes angehaltene Person vernommen werden, so ist das Ersuchen an den Untersuchungsrichter dieses Gerichtshofes zu richten. (2) Die Bezirksgerichte haben dem Ersuchen unter Beachtung der für den Untersuchungsrichter geltenden Vorschriften zu entsprechen und, wenn sich hieraus die Notwendigkeit weiterer, in ihren Sprengel fallender Untersuchungshandlungen ergibt, diese sofort vorzunehmen. II. Geschäftsgang in der Voruntersuchung § 96. Ist die Voruntersuchung eingeleitet, so schreitet der Untersuchungsrichter, ohne weitere Anträge des Anklägers abzuwarten, von Amts wegen ein, um den Tatbestand zu erheben, den Täter zu ermitteln und die zur Überführung oder Verteidigung des Beschuldigten dienenden Beweismittel so weit festzustellen, als es der Zweck der Voruntersuchung erfordert. § 97. (1) Der Ankläger und der Beschuldigte sind berechtigt, auch wegen der Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen Anträge an den Untersuchungsrichter zu stellen. (2) Untersuchungshandlungen nimmt der Staatsanwalt bei sonstiger Nichtigkeit des Aktes nicht vor. In der Regel darf weder der Ankläger noch der Verteidiger bei der Vernehmung des Beschuldigten und der Zeugen anwesend sein. Sie sind aber berechtigt, dem Augenscheine, der Hausdurchsuchung und der Durchsuchung von Papieren beizuwohnen und die Gegenstände zu bezeichnen, auf die diese Untersuchungshandlungen auszudehnen sind. Der Untersuchungsrichter soll den Ankläger deshalb in der Regel von der Vornahme dieser Handlungen vorher benachrichtigen, kann sie aber auch, wenn Gefahr im Verzug ist, ohne vorausgegangene Verständigung des Anklägers vornehmen. § 98. (1) Hat ein Verbrechen oder Vergehen Spuren zurückgelassen, so sind diese in geeigneter Weise, insbesondere durch Augenschein, nach den im folgenden Hauptstück enthaltenen Bestimmungen zu erheben. (2) Gegenstände, an oder mit denen die strafbare Tat verübt worden ist oder die der Täter am Orte der Tat zurückgelassen haben dürfte, überhaupt Gegenstände, die vom Beschuldigten oder von Zeugen anzuerkennen sind oder in anderer Weise zur Herstellung des Beweises dienen können, und Sachen, die dem Verfall oder der Einziehung unterliegen, sind, soweit es möglich ist, in gerichtliche Verwahrung zu nehmen. Sie sind entweder in einem mit dem Gerichtssiegel zu verschließenden Umschlag zu legen, oder es ist an ihnen eine gegen Unterschiebung oder Verwechslung schützende gerichtliche Bezeichnung anzubringen. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 32) (3) Befinden sich unter den vorgefundenen Gegenständen zum Gottesdienste geweihte Sachen, so hat das Gericht für deren Absonderung von allen übrigen Gegenständen und für deren entsprechende Aufbewahrung zu sorgen. § 99. Kann der durch ein Verbrechen oder Vergehen verursachte Schaden oder entgangene Gewinn durch die Aussage des Geschädigten nicht zuverlässig erhoben werden oder ist mit Grund zu vermuten, daß er seinen Schaden zu hoch schätze, so ist dessen Größe in Fällen, in denen sie auf die Zurechnung der Tat als Verbrechen, auf das Strafmaß oder auf die Zuerkennung der Entschädigung von Einfluß ist, durch Vernehmung von Zeugen oder durch Sachverständige zu ermitteln. § 100. Schriften, die in einer nicht gerichtsüblichen Sprache geschrieben und für die Untersuchung erheblich sind, hat der Untersuchungsrichter durch einen beeidigten Dolmetsch übersetzen zu lassen und samt der Übersetzung zu den Akten zu bringen. § 101. Über alle gerichtlichen, zur Untersuchung gehörenden Handlungen sind Protokolle aufzunehmen; es muß außer dem Beamten, der die Handlung vornimmt oder leitet, stets ein beeidigter Protokollführer gegenwärtig sein, soweit nicht nach § 23 Abs. 2 vorgegangen wird. In diesem Fall kann die Protokollaufnahme durch Verwendung eines technischen Hilfsmittels zur Bild- oder Tonaufnahme unterstützt werden. Die Aufnahme ist ohne unnötigen Aufschub in Bild- oder Schriftform zu übertragen. § 102. Werden einer Untersuchungshandlung Gerichtszeugen zugezogen, so müssen diese volljährige, unbescholtene, an der Sache unbeteiligte Personen sein und entweder allgemein oder für den einzelnen Fall mit Handschlag angelobt haben, daß sie, um möglicherweise Zeugnis vor Gericht abzulegen, auf alles, was vor ihnen vorgenommen oder ausgesagt wird, volle Aufmerksamkeit verwenden, über dessen getreue Protokollierung wachen und bis zur Hauptverhandlung über alles, was ihnen bei Gelegenheit der Untersuchungshandlung bekanntgeworden ist, Stillschweigen bewahren werden. § 103. (1) Es ist eine allgemeine Bürgerpflicht, sich bei Untersuchungshandlungen unentgeltlich als Gerichtszeuge verwenden zu lassen. Diese Pflicht trifft zunächst die Bewohner der Gemeinde, in der die Untersuchungshandlung vorzunehmen ist. (2) Befreit sind: 1. die Seelsorger der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften; 2. Soldaten, wirklich dienende öffentliche Beamte und Vertragsbedienstete; 3. öffentliche Lehrer, die ihren Beruf wirklich ausübenden Sanitätspersonen, Rechtsanwälte, Notare, bei Eisenbahn- und Dampfschiffahrten beschäftige Personen sowie alle, deren Berufsdienst ohne Verletzung des öffentlichen Interesses nicht unterbrochen werden kann, endlich 4. Personen, die vom Tag- oder Wochenlohne leben. § 104. (1) Die Protokolle über gerichtliche Verhandlungen werden gleich bei deren Vornahme und, wo dies nicht tunlich ist, unmittelbar nachher aufgenommen. (2) Jedes Protokoll enthält die Bezeichnung des Ortes, Jahres und Tages der Aufnahme und der gegenwärtigen Personen. (3) Die Fragen sind nur soweit niederzuschreiben, als es zum Verständnis einer Antwort erforderlich ist. Die Antworten sind in der Regel bloß ihrem wesentlichen Inhalte nach erzählungsweise aufzunehmen. Nur wo es für die Beurteilung der Sache wichtig oder wo zu erwarten ist, daß die Vorlesung des Protokolls in der Hauptverhandlung erforderlich sein werde, ist der Vernommene unter Beibehaltung seiner eigenen Ausdrücke redend anzuführen. (4) Der Richter hat das Protokoll laut zu diktieren, sodaß es die Anwesenden hören. Doch steht dem Vernommenen frei, seine Antworten dem Protokollführer zu diktieren. Mißbraucht der Vernommene dieses Recht, so kann es ihm vom Richter entzogen werden. § 105. (1) Jedes Protokoll ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen vorzulesen, auch auf Verlangen zum Durchlesen vorzulegen; die geschehene Vorlesung oder Vorlegung sowie die Genehmigung sind im Protokoll zu vermerken. Es ist sodann von den vernommenen Personen durch Beisetzung der Unterschrift oder des Handzeichens auf jedem Bogen, und am Schlusse von den anwesenden Beamten, dem Protokollführer und den beigezogenen Gerichtszeugen zu unterschreiben. Verweigert der Vernommene die Unterschrift, so ist dies nebst dem Grunde der Weigerung im Protokoll zu vermerken. (2) Wird nach den §§ 23 Abs. 2 und 101 zweiter Satz vorgegangen, so sind die Angaben nach § 104 Abs. 2 in Vollschrift aufzunehmen. Im Übrigen ist zu vermerken, dass das Diktat mit einem technischen Hilfsmittel aufgenommen werde. Dies ist auf die im Abs. 1 beschriebene Art zu beurkunden. Die vernommene Person und die Parteien haben das Recht, die Wiedergabe der Aufnahme zu verlangen. § 106. In dem einmal Niedergeschriebenen darf nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden. Durchstrichene Stellen müssen noch lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oder Berichtigungen, die ein Vernommener seiner Aussage beifügt, sind am Rande des Protokolls oder in einem Nachtrage zu vermerken und auf die im § 105 bezeichnete Art zu genehmigen und zu unterschreiben. § 107. (1) Besteht das Protokoll aus mehreren Bogen, so müssen diese sämtlich mit einem Faden zusammengeheftet und die Enden des Fadens mit dem Gerichtssiegel befestigt werden. (2) Der Untersuchungsrichter hat ein Tagebuch zu führen, in dem alle Akten der Voruntersuchung genau zu verzeichnen sind. § 108. (1) Gegen Personen, die sich ungeachtet vorausgegangener Abmahnung bei einer Amtshandlung des Untersuchungsrichters ein ungebührliches oder beleidigendes Betragen zuschulden kommen lassen, kann der Untersuchungsrichter eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 Euro verhängen. Gegen Rechtsbeistände der Parteien kann eine Geldstrafe nur verhängt werden, wenn sie nicht der Disziplinargewalt einer Standesbehörde unterliegen. (2) Jede solche Verfügung ist in den Akten ersichtlich zu machen und der Ratskammer sogleich anzuzeigen; dieser kommt die Befugnis zu, die vom Untersuchungsrichter verhängten Strafen auch von Amts wegen aufzuheben oder zu mildern (§ 113). III. Einstellung oder Schließung der Voruntersuchung § 109. (1) Die Voruntersuchung ist durch Verfügung des Untersuchungsrichters einzustellen, sobald der Ankläger das Begehren nach strafgerichtlicher Verfolgung zurückzieht oder erklärt, daß er keinen Grund zur weiteren gerichtlichen Verfolgung finde (§ 112). (2) Außer diesem Fall kann die Voruntersuchung nur durch Beschluß des Untersuchungsrichters oder des Gerichtshofes zweiter Instanz eingestellt werden. Gegen einen Beschluß des Untersuchungsrichters, mit dem über die Einstellung der Voruntersuchung entschieden wird, steht dem Beschuldigten und dem Ankläger die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu. Die Beschwerde des Anklägers hat aufschiebende Wirkung. § 110. (1) Wird die Voruntersuchung eingestellt, so sind der Ankläger, der Privatbeteiligte und der Beschuldigte hievon zu verständigen; der Beschuldigte ist, wenn er verhaftet ist, sogleich freizulassen. (2) Auf sein Verlangen ist ihm ein Amtszeugnis darüber auszufertigen, daß kein Grund zur weiteren gerichtlichen Verfolgung gegen ihn vorhanden sei. (3) Hat sich der durch das Verbrechen oder Vergehen in seinem Rechte Verletzte dem Verfahren nicht angeschlossen, so ist ihm auf sein Ansuchen die Bestätigung der Einstellung zu erteilen. § 111. Die Voruntersuchung wird geschlossen, sobald die gepflogenen Erhebungen zureichen, um die Anordnung der Hauptverhandlung zu begründen, und zugleich die zur vollständigen Vorführung der Beweismittel in der Hauptverhandlung erforderliche Übersicht über diese Mittel erlangt ist. § 112. (1) Nach Schließung der Voruntersuchung hat der Untersuchungsrichter die Akten dem Staatsanwalt zu übermitteln. Der Staatsanwalt ist verpflichtet (§ 27), binnen vierzehn Tagen nach Empfang der Akten entweder die Anklageschrift beim Untersuchungsrichter einzubringen oder ihm die Akten mit der Erklärung zurückzustellen, daß er keinen Grund zur weiteren gerichtlichen Verfolgung finde. (2) Der Privatankläger ist vom Abschlusse der Voruntersuchung mit der Aufforderung zur Einbringung der Anklageschrift binnen vierzehn Tagen und mit der Belehrung in Kenntnis zu setzen, daß die Nichteinhaltung dieser Frist dem Rücktritte von der Anklage gleichkomme (§ 109). (3) Innerhalb der zur Einbringung der Anklageschrift bestimmten Frist kann der Ankläger auch beim Untersuchungsrichter den Antrag auf Ergänzung der Voruntersuchung stellen. Gegen einen abweisenden Beschluß des Untersuchungsrichters steht dem Ankläger die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an die Ratskammer zu. Wird die Beschwerde abgewiesen, so beginnt die Frist zur Einbringung der Anklageschrift mit Zustellung des Beschlusses der Ratskammer neu zu laufen. IV. Rechtsmittel gegen Verfügungen des Untersuchungsrichters und der Ratskammer § 113. (1) Alle, die sich während der Vorerhebungen, der Voruntersuchung oder in dem der Einbringung der Anklageschrift nachfolgenden Verfahren durch eine Verfügung oder Verzögerung des Untersuchungsrichters beschwert erachten, haben das Recht, darüber, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, eine Entscheidung der Ratskammer zu verlangen und ihr Begehren entweder schriftlich oder mündlich beim Untersuchungsrichter oder unmittelbar bei der Ratskammer anzubringen. Eine solche Beschwerde hemmt den Vollzug der Verfügung des Untersuchungsrichters nur in den im § 108 erwähnten Fällen. (2) Ist die Beschwerde zwar berechtigt, aber inzwischen gegenstandslos geworden, so erkennt die Ratskammer, daß durch den angefochtenen Beschluß oder Vorgang das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet worden sei. (3) Die Ratskammer entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Untersuchungsrichters und des Staatsanwaltes. (4) Soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, ist ein weiterer Rechtszug an den Gerichtshof zweiter Instanz nicht zulässig. § 114. (1) Sieht das Gesetz eine Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz vor, so hat diese, wenn nichts anderes bestimmt ist (§§ 90l Abs. 3 und 4, 109 Abs. 2, 193 Abs. 6), keine aufschiebende Wirkung. (2) Der Gerichtshof zweiter Instanz hat über Beschwerden ohne Verzug in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden. Dabei hat er gegebenenfalls auch auf Umstände Rücksicht zu nehmen, die nach dem angefochtenen Beschluß eingetreten oder bekanntgeworden sind; er kann auch vom Untersuchungsrichter Aufklärungen verlangen oder rasch durchführbare ergänzende Erhebungen anordnen. Vor seiner Entscheidung hat der Gerichtshof dem Gegner der Beschwerde Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessen festzusetzender Frist einzuräumen. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand der Beschwerde auf Anordnungen gerichtet ist, deren Erfolg voraussetzt, dass sie dem Gegner der Beschwerde vor ihrer Durchführung nicht bekannt werden. (3) Entscheidet der Gerichtshof zweiter Instanz, daß die Untersuchungshaft aufzuheben sei, und treffen die dafür maßgebenden Umstände auch bei einem Mitbeschuldigten zu, der keine Beschwerde erhoben hat, so hat der Gerichtshof zweiter Instanz so vorzugehen, als ob eine solche Beschwerde vorläge. (4) Im übrigen kann der Gerichtshof zweiter Instanz bei der Entscheidung über Beschwerden niemals zum Nachteil des Beschuldigten Verfügungen und Beschlüsse ändern, gegen die nicht Beschwerde geführt wird; er hat aber die Beseitigung wahrgenommener Gebrechen des Verfahrens auch dann anzuordnen, wenn eine Beschwerde gegen diese nicht ergriffen werden konnte oder nicht ergriffen worden ist. § 113 Abs. 2 gilt entsprechend. § 115. Wird der Akt wegen der Erhebung eines Rechtsmittels vorgelegt, so darf dadurch der Gang des Verfahrens nicht aufgehalten werden; der Untersuchungsrichter hat Abschriften (Ablichtungen) jener Aktenteile, die zur Fortführung des Verfahrens erforderlich sind, zurückzubehalten. XI. Hauptstück Vom Augenschein und von den Sachverständigen I. Vom Augenschein und der Zuziehung von Sachverständigen überhaupt § 116. Der Augenschein ist vorzunehmen, so oft dies zur Aufklärung eines für die Untersuchung erheblichen Umstandes notwendig erscheint. Wenn sich dies wegen Anerkennung der zu untersuchenden Gegenstände oder zur Erlangung von Aufklärungen als zweckdienlich darstellt, ist der Beschuldigte zuzuziehen. Dem Verteidiger des Beschuldigten kann die Beteiligung bei der Vornahme des Augenscheines nicht versagt werden; auch ist ein bereits bestellter Verteidiger, wenn kein besonderes Bedenken dagegen obwaltet, von der Vornahme des Augenscheines in Kenntnis zu setzen. Wenn es der Untersuchungsrichter für nötig hält oder der Beschuldigte verlangt, sind dem Augenscheine zwei Gerichtszeugen beizuziehen. § 117. Das über den Augenschein aufzunehmende Protokoll ist so bestimmt und umständlich abzufassen, daß es eine vollständige und treue Anschauung der besichtigten Gegenstände gewährt. Es sind ihm zu diesem Zweck erforderlichenfalls Zeichnungen, Pläne oder Risse beizufügen; Maße, Gewichte, Größen und Ortsverhältnisse sind nach bekannten und unzweifelhaften Bestimmungen zu bezeichnen. § 118. (1) Dem Augenschein ist erforderlichenfalls ein Sachverständiger beizuziehen. (2) Zwei Sachverständige sind nur dann beizuziehen, wenn es wegen der Schwierigkeit der Beobachtung oder Begutachtung erforderlich ist. § 118a. (1) Bei der Wahl von Sachverständigen und der Bestimmung des Umfangs ihres Auftrages ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vorzugehen. (2) Von der Bestellung eines Sachverständigen ist insoweit abzusehen, als dies offenkundig außer Verhältnis zum Gewicht der Strafsache und zu dem zu erwartenden Erkenntnisgewinn für die Aufklärung des Tatverdachts steht, es sei denn, dass die Beiziehung eines Sachverständigen wegen des besonderen öffentlichen Interesses an einer bestimmten Untersuchung oder besonderer Interessen des Verletzten dennoch geboten erscheint. (3) Nach Abs. 1 und 2 darf nur vorgegangen werden, soweit dadurch nicht die Grundsätze eines die Verteidigung sichernden, fairen Strafverfahrens beeinträchtigt werden. § 119. (1) Die Wahl der Sachverständigen steht dem Untersuchungsrichter zu. Sind solche für ein bestimmtes Fach beim Gerichte bleibend angestellt, so soll er andere nur dann zuziehen, wenn Gefahr im Verzug ist oder wenn jene durch besondere Verhältnisse abgehalten sind oder im einzelnen Fall als bedenklich erscheinen. Werden Angehörige des wissenschaftlichen Personals einer Universitätseinheit als Sachverständige bestellt, so ist eine Ausfertigung des Auftrags auch dem Leiter der Einheit zuzustellen. (2) Wenn ein Sachverständiger der an ihn ergangenen Vorladung nicht Folge leistet oder seine Mitwirkung bei der Vornahme des Augenscheines verweigert, kann der Untersuchungsrichter eine Geldstrafe bis 1 000 Euro über ihn verhängen. § 120. Personen, die in einem Untersuchungsfall als Zeugen nicht vernommen oder nicht beeidigt werden dürfen oder die zum Beschuldigten oder zum Verletzten in einem der im § 152 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Verhältnisse stehen, sind bei sonstiger Nichtigkeit des Aktes als Sachverständige nicht beizuziehen. Von der Wahl der Sachverständigen sind in der Regel sowohl der Ankläger als auch der Beschuldigte vor der Vornahme des Augenscheines in Kenntnis zu setzen; werden erhebliche Einwendungen vorgebracht und ist nicht Gefahr im Verzuge, so sind andere Sachverständige beizuziehen. § 121. (1) Sachverständige, die wegen ihrer bleibenden Anstellung schon im allgemeinen beeidigt sind, hat der Untersuchungsrichter vor dem Beginn der Amtshandlung an die Heiligkeit des von ihnen abgelegten Eides zu erinnern. (2) Andere Sachverständige müssen vor der Vornahme des Augenscheines eidlich verpflichtet werden, daß sie dessen Gegenstand sorgfältig untersuchen, die gemachten Wahrnehmungen treu und vollständig angeben und den Befund sowie ihr Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln ihrer Wissenschaft oder Kunst abgeben wollen. § 122. (1) Die Gegenstände des Augenscheines sind von den Sachverständigen in Gegenwart der Gerichtspersonen zu besichtigen und zu untersuchen, außer wenn diese aus Rücksichten des sittlichen Anstandes für angemessen erachten, sich zu entfernen, oder wenn die erforderlichen Wahrnehmungen, wie bei der Untersuchung von Giften, nur durch fortgesetzte Beobachtung oder länger dauernde Versuche gemacht werden können. (2) Bei jeder solchen Entfernung der Gerichtspersonen vom Orte des Augenscheines ist aber auf geeignete Weise dafür zu sorgen, daß die Glaubwürdigkeit der von den Sachverständigen zu pflegenden Erhebungen sichergestellt werde. (3) Ist vom Verfahren der Sachverständigen die Zerstörung oder Veränderung eines von ihnen zu untersuchenden Gegenstandes zu erwarten, so soll ein Teil des Gegenstandes, insofern es tunlich erscheint, in gerichtlicher Verwahrung behalten werden. § 123. (1) Der Untersuchungsrichter leitet den Augenschein. Er bezeichnet mit möglichster Berücksichtigung der vom Ankläger und vom Beschuldigten oder dessen Verteidiger gestellten Anträge die Gegenstände, auf die die Sachverständigen ihre Beobachtungen zu richten haben, und stellt die Fragen, deren Beantwortung er für erforderlich hält. Die Sachverständigen können verlangen, daß ihnen aus den Akten oder durch Vernehmung von Zeugen jene Aufklärungen über von ihnen bestimmt zu bezeichnende Punkte gegeben werden, die sie für das abzugebende Gutachten für erforderlich erachten. (2) Wenn den Sachverständigen zur Abgabe eines gründlichen Gutachtens die Einsicht in die Untersuchungsakten unerläßlich erscheint, können ihnen, soweit nicht besondere Bedenken dagegen obwalten, auch die Akten selbst mitgeteilt werden. § 124. Die Angaben der Sachverständigen über die von ihnen gemachten Wahrnehmungen (Befund) sind vom Protokollführer sogleich aufzuzeichnen. Das Gutachten samt dessen Gründen können sie entweder sofort zu Protokoll geben oder sich die Abgabe eines schriftlichen Gutachtens vorbehalten, wofür eine angemessene Frist zu bestimmen ist. § 125. Ist der Befund dunkel, unbestimmt, im Widerspruche mit sich selbst oder mit erhobenen Tatumständen oder weichen die Angaben zweier Sachverständiger über die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen erheblich voneinander ab, und lassen sich die Bedenken nicht durch eine nochmalige Vernehmung beseitigen, so ist der Augenschein, sofern es möglich ist, unter Zuziehung desselben oder derselben Sachverständigen zu wiederholen. Erforderlichenfalls können an ihrer Stelle andere Sachverständige zugezogen werden. § 126. (1) Ergeben sich solche Widersprüche oder Mängel in bezug auf das Gutachten oder zeigt sich, daß es Schlüsse enthält, die aus den angegebenen Vordersätzen nicht folgerichtig gezogen sind, und lassen sich die Bedenken nicht durch eine nochmalige Vernehmung der Sachverständigen beseitigen, so ist das Gutachten eines anderen oder zweier anderer Sachverständiger einzuholen. (2) Handelt es sich um eine Begutachtung psychischer Zustände und Entwicklungen, so ist in einem solchen Fall das Gutachten eines Sachverständigen mit Lehrbefugnis (venia docendi) an einer in- oder ausländischen Universität einzuholen. § 126a. Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, durch Verordnung für forensisch-psychiatrische Gutachten, die Gefährlichkeitsprognosen im Zusammenhang mit Sexual- und Gewaltstraftaten beinhalten, allgemeine Anforderungskriterien sowie eine Gebühr für Mühewaltung unter weitgehender Annäherung an außergerichtliche Einkünfte des Sachverständigen (§ 34 Abs. 1 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975) festzusetzen. II. Verfahren bei Untersuchungen wegen Tötungen und Körperverletzungen insbesondere § 127. (1) Ist es bei einem Todesfalle zweifelhaft, ob der Tod durch ein Verbrechen oder Vergehen verursacht worden sei, so ist vor der Beerdigung die Leichenbeschau und Leichenöffnung vorzunehmen. (2) Ist die Leiche bereits beerdigt, so muß sie zu diesem Zwecke wieder ausgegraben werden, wenn nach den Umständen noch ein erhebliches Ergebnis davon erwartet werden kann und nicht dringende Gefahr für die Gesundheit der Personen vorhanden ist, die an der Leichenbeschau teilnehmen müssen. (3) Ehe zur Öffnung der Leiche geschritten wird, ist diese genau zu beschreiben und deren Identität durch Vernehmung von Personen, die den Verstorbenen gekannt haben, außer Zweifel zu setzen. Diesen Personen ist nötigenfalls vor der Anerkennung eine genaue Beschreibung des Verstorbenen abzufordern. Ist dieser aber ganz unbekannt, so ist eine genaue Beschreibung der Leiche durch öffentliche Blätter bekanntzumachen. (4) Bei der Leichenbeschau hat der Untersuchungsrichter darauf zu sehen, daß die Lage und Beschaffenheit des Leichnams, der Ort, wo, und die Kleidung, worin er gefunden wurde, genau vermerkt sowie alles, was nach den Umständen für die Untersuchung von Bedeutung sein könnte, sorgfältig beachtet werde. Insbesondere sind Wunden und andere äußere Spuren erlittener Gewalttätigkeit nach ihrer Zahl und Beschaffenheit genau zu verzeichnen, die Mittel und Werkzeuge anzugeben, durch die sie wahrscheinlich verursacht wurden, und die etwa vorgefundenen, möglicherweise gebrauchten Werkzeuge mit den vorhandenen Verletzungen zu vergleichen. § 128. (1) Die Leichenbeschau und Leichenöffnung ist durch einen oder nötigenfalls zwei Ärzte aus dem Fachgebiet der gerichtlichen Medizin (§§ 118 Abs. 2, 118a) nach den dafür bestehenden besonderen Vorschriften vorzunehmen. Sind diese Ärzte Angehörige des wissenschaftlichen Personals einer Universitätseinheit, so ist ihnen der Auftrag im Wege des Leiters der Einheit zuzustellen. § 353 Abs. 3 ZPO gilt für diese Sachverständigen und den Leiter einer Universitätseinheit sinngemäß. (2) Der Arzt, der den Verstorbenen in der dessen Tod allenfalls vorhergegangenen Krankheit behandelt hat, ist, wenn es zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen und ohne Verzögerung geschehen kann, zur Gegenwart bei der Leichenbeschau aufzufordern. § 129. (1) Das Gutachten hat sich darüber auszusprechen, was im vorliegenden Falle die den eingetretenen Tod zunächst bewirkende Ursache gewesen und wodurch sie erzeugt worden ist. (2) Werden Verletzungen wahrgenommen, so ist insbesondere zu erörtern: 1. ob sie dem Verstorbenen durch die Handlung eines anderen zugefügt wurden und, falls diese Frage bejaht wird, 2. ob diese Handlung a) schon ihrer allgemeinen Natur wegen, b) wegen der eigentümlichen persönlichen Beschaffenheit oder eines besonderen Zustandes des Verletzten, c) wegen der zufälligen Umstände, unter denen sie verübt wurde, oder d) wegen zufällig hinzugekommener, jedoch durch sie veranlaßter oder aus ihr entstandener Zwischenursachen den Tod herbeigeführt habe, und ob endlich e) der Tod durch rechtzeitige und zweckmäßige Hilfe hätte abgewendet werden können. (3) Insofern sich das Gutachten nicht über alle für die Entscheidung erheblichen Umstände verbreitet, sind hierüber vom Untersuchungsrichter besondere Fragen an die Sachverständigen zu stellen. (4) Wird für die Beurteilung einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung ein Sachverständiger bestellt, so ist ihm auch die Feststellung der Schmerzperioden aufzutragen. § 130. Bei Verdacht einer Kindestötung ist nebst den nach den vorstehenden Vorschriften zu pflegenden Erhebungen auch zu erforschen, ob das Kind lebendig geboren wurde. § 131. Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so sind der Erhebung des Tatbestandes nötigenfalls auch ein oder zwei Chemiker (§ 118 Abs. 2) beizuziehen. Die Untersuchung der Gifte selbst aber kann nach Umständen auch von den Chemikern allein in einem hiezu geeigneten Lokale vorgenommen werden. § 132. Auch bei körperlichen Beschädigungen ist nötigenfalls die Besichtigung des Verletzten durch einen oder zwei Ärzte (§ 118 Abs. 2) zu veranlassen. Die Sachverständigen haben die Verletzungen genau zu beschreiben und sich insbesondere darüber auszusprechen, welche von den vorhandenen Körperverletzungen oder Gesundheitsstörungen an und für sich oder in ihrem Zusammenwirken, unbedingt oder unter den besonderen Umständen des Falles als leichte, schwere oder lebensgefährliche anzusehen sind, welche Wirkungen Beschädigungen dieser Art gewöhnlich nach sich zu ziehen pflegen und welche im vorliegenden einzelnen Falle daraus hervorgegangen sind sowie durch welche Mittel oder Werkzeuge und auf welche Weise sie zugefügt worden sind. § 133. Ist die körperliche Besichtigung einer Frauensperson nötig, so ist womöglich eine Ärztin damit zu beauftragen. III. Verfahren bei Zweifeln über Geistesstörungen oder über Zurechnungsfähigkeit § 134. (1) Entstehen Zweifel darüber, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat den Gebrauch seiner Vernunft besessen oder ob er an einer Geistesstörung gelitten habe, wodurch seine Zurechnungsfähigkeit aufgehoben war, so ist die Untersuchung seines Geistes- oder Gemütszustandes durch einen oder nötigenfalls zwei Ärzte (§ 118 Abs. 2) zu veranlassen. (2) Diese haben über das Ergebnis ihrer Beobachtungen Bericht zu erstatten, alle für die Beurteilung des Geistes- und Gemütszustandes des Beschuldigten einflußreichen Tatsachen zusammenzustellen, sie nach ihrer Bedeutung sowohl einzeln als auch im Zusammenhange zu prüfen und, falls sie eine Geistesstörung als vorhanden betrachten, die Natur der Krankheit, deren Art und Grad zu bestimmen und sich sowohl nach den Akten als auch nach ihrer eigenen Beobachtung über den Einfluß auszusprechen, den die Krankheit auf die Vorstellungen, Triebe und Handlungen des Beschuldigten geäußert hat und noch äußert, und ob und in welchem Maße dieser getrübte Geisteszustand zur Zeit der begangenen Tag bestanden hat. IV. Prüfung von Handschriften § 135. Entstehen Zweifel über die Echtheit einer Urkunde oder soll ermittelt werden, von wessen Hand eine bestimmte Schrift herrührt, so kann eine Vergleichung mit unzweifelhaft echten Schriftstücken durch einen oder zwei Sachverständige vorgenommen werden. V. Verfahren bei Untersuchungen wegen strafbarer Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren und Wertzeichen § 136. (1) In Fällen strafbarer Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren und Wertzeichen hat der Untersuchungsrichter die Stücke, die den Gegenstand der Untersuchung bilden, in der Regel an das Bundesministerium für Finanzen zu senden, um den Befund über ihre Echtheit oder Unechtheit und die weitere Auskunft zu erhalten, in welcher Art die Fälschung geschehen ist, ob vorbereitete Werkzeuge benützt worden sind, die die Vervielfältigung erleichtern, endlich ob und wo solche gefälschte Stücke bereits vorgekommen sind. (2) Ebendahin sind auch nach gänzlich beendigtem strafgerichtlichen Verfahren die Falsifikate samt allen von der strafbaren Handlung herrührenden Werkzeugen, Materialien und anderen dazugehörigen Gegenständen einzuschicken. Sobald diese Gegenstände zu einer neuerlichen strafgerichtlichen Amtshandlung nötig werden, sind sie zurückzuverlangen. (3) Bei Fälschungen von Noten oder Kreditpapieren der Oesterreichischen Nationalbank haben sich die Untersuchungsrichter unmittelbar an diese Bank, bei Fälschungen von inländischem Metallgeld an die Münze Österreich Aktiengesellschaft zu wenden und ebendahin nach beendigtem Verfahren auch die Falsifikate einzusenden. (4) Wegen Erlangung des Befundes über gefälschtes ausländisches Geld oder solche Kreditpapiere hat sich der Untersuchungsrichter unmittelbar an das Bundesministerium für Justiz zu wenden. VI. Verfahren bei Untersuchungen wegen Brandlegungen § 137. Bei Brandlegungen ist insbesondere zu ermitteln, auf welche Weise der Brand gelegt, ob dazu ein Zündstoff und welcher verwendet worden ist; ferner sind der Ort, wo, und die Zeit zu erforschen, wann die Brandlegung, ob sie bei Tag oder Nacht und ob sie unter solchen Umständen geschehen ist, daß daraus wirklich eine Feuersbrunst an fremdem Eigentume bewirkt oder doch die Gefahr einer solchen herbeigeführt oder das Leben eines Menschen einer Gefahr ausgesetzt worden ist und ob sich das Feuer beim Ausbruche leicht hätte verbreiten können; endlich ist bei einem wirklich ausgebrochenen Brande die Größe des dadurch verursachten Schadens zu erheben. VII. Verfahren bei Untersuchungen wegen anderer Beschädigungen § 138. Bei Verbrechen oder Vergehen, durch die auf andere als die eben erwähnte Weise ein Schaden oder eine Gefahr für Leben oder Eigentum herbeigeführt wurde, ist durch den Augenschein vorzüglich die Beschaffenheit der angewendeten Gewalt oder List, der gebrauchten Mittel oder Werkzeuge und die Größe des verursachten oder beabsichtigten Schadens und des entgangenen Gewinnes oder der Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit von Menschen und für fremdes Eigentum zu erheben. XII. Hauptstück Von der Haus- und Personsdurchsuchung, der Beschlagnahme, der Überwachung einer Telekommunikation, der optischen und akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel und dem automationsunterstützten Datenabgleich I. Haus- und Personsdurchsuchung § 139. (1) Eine Hausdurchsuchung, das ist die Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten, darf nur dann vorgenommen werden, wenn gegründeter Verdacht vorliegt, daß sich darin eine eines Verbrechens oder Vergehens verdächtige Person verborgen halte oder daß sich daselbst Gegenstände befinden, deren Besitz oder Besichtigung für eine bestimmte Untersuchung von Bedeutung sein könne. (2) Gegen Personen, bei denen eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Besitz solcher Gegenstände spricht oder die eines Verbrechens oder Vergehens verdächtig oder sonst übel berüchtigt sind, ist auch die Durchsuchung der Person und ihrer Kleidung zulässig. § 140. (1) Eine Durchsuchung ist in der Regel nur nach vorausgegangener Vernehmung dessen, bei oder an dem sie vorgenommen werden soll, und nur insofern zulässig, als durch die Vernehmung weder die freiwillige Herausgabe des Gesuchten noch die Beseitigung der die Durchsuchung veranlassenden Gründe herbeigeführt wird. (2) Von dieser Vernehmung kann bei übelberüchtigten Personen sowie auch dann abgesehen werden, wenn Gefahr im Verzug ist oder wenn die Durchsuchung von dem Publikum offenstehenden Räumlichkeiten vorgenommen wird. (3) In der Regel darf die Durchsuchung nur kraft eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehles unternommen werden. Dieser Befehl ist dem Beteiligten sogleich oder doch innerhalb der nächsten vierundzwanzig Stunden zuzustellen. (4) Von Hausdurchsuchungen wegen Verbrechen oder Vergehen, bei denen weitere polizeiliche Nachforschungen oder Vorkehrungen im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich sein können, ist, insofern dies ohne Verzögerung geschehen kann, die nächste Sicherheitsbehörde vorläufig in Kenntnis zu setzen, damit ein Abgeordneter dieser Behörde hiebei anwesend sein und, ohne auf den Untersuchungsakt Einfluß zu nehmen, sich die nötigen Kenntnisse zu den weiter erforderlichen Vorkehrungen verschaffen könne. § 141. (1) Zum Zwecke der Strafgerichtspflege kann bei Gefahr im Verzug auch ohne richterlichen Befehl eine Hausdurchsuchung von Gerichtsbeamten oder Beamten der Sicherheitsbehörden angeordnet werden. Der zur Vornahme Abgeordnete ist mit einer schriftlichen Ermächtigung zu versehen, die er dem Beteiligten vorzuweisen hat. (2) Zu demselben Zwecke kann eine Hausdurchsuchung auch durch die Sicherheitsorgane aus eigener Macht vorgenommen werden, wenn gegen jemanden ein Vorführungs- oder Haftbefehl erlassen oder wenn jemand auf der Tat betreten, durch öffentliche Nacheile oder öffentlichen Ruf als einer strafbaren Handlung verdächtig bezeichnet oder im Besitze von Gegenständen betreten wird, die auf die Beteiligung an einer solchen hinweisen. (3) In beiden Fällen ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder doch binnen der nächsten vierundzwanzig Stunden die Bescheinigung über die Vornahme der Hausdurchsuchung und deren Gründe zuzustellen. § 142. (1) Haus- und Personsdurchsuchungen sind stets mit Vermeidung alles unnötigen Aufsehens, jeder nicht unumgänglich nötigen Belästigung oder Störung der Beteiligten, mit möglichster Schonung ihres Rufes und ihrer mit dem Gegenstande der Untersuchung nicht zusammenhängenden Privatgeheimnisses sowie mit sorgfältigster Wahrung der Schicklichkeit und des Anstandes vorzunehmen. (2) Der Inhaber der Räumlichkeit, die durchsucht werden soll, ist aufzufordern, der Durchsuchung beizuwohnen; ist er verhindert oder nicht anwesend, so muß die Aufforderung an ein erwachsenes Mitglied seiner Familie oder in dessen Ermangelung an einen Hausgenossen oder Nachbar ergehen. (3) Außerdem sind bei der Durchsuchung stets ein Protokollführer und zwei Gerichtszeugen beizuziehen. (4) Das über die Durchsuchung aufzunehmende Protokoll ist von allen Anwesenden zu unterfertigen. Ist nichts Verdächtiges ermittelt worden, so ist dem Beteiligten auf sein Verlangen eine Bestätigung hierüber zu erteilen. II. Beschlagnahme § 143. (1) Werden Gegenstände gefunden, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können oder dem Verfall oder der Einziehung unterliegen, so sind sie in ein Verzeichnis zu bringen und in gerichtliche Verwahrung oder doch unter gerichtliche Obhut oder in Beschlag zu nehmen (§ 98). (2) Jedermann ist verpflichtet, solche Gegenstände, insbesondere auch Urkunden, auf Verlangen herauszugeben. Wird die Herausgabe eines Gegenstandes, dessen Innehabung zugestanden oder sonst erwiesen ist, verweigert und läßt sich die Abnahme nicht durch Hausdurchsuchung bewirken, so kann der Besitzer, falls er nicht selbst der strafbaren Handlung verdächtig erscheint oder von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses gesetzlich befreit ist, durch Verhängung einer Beugestrafe bis zu 1 000 Euro und bei weiterer Weigerung in wichtigen Fällen durch Verhängung einer Beugehaft bis zu sechs Wochen dazu angehalten werden. Diese Beugemittel dürfen nur angewendet werden, soweit sie nicht zum Gewicht der Strafsache, zur Bedeutung des Gegenstandes oder zu den persönlichen Umständen des Herausgabepflichtigen außer Verhältnis stehen. (3) Der zur Herausgabe verpflichteten Person sind, soweit sie nicht selbst der Tat verdächtig ist, auf ihren Antrag die angemessenen und ortsüblichen Kosten zu ersetzen, die ihr durch die Trennung von Urkunden oder sonstigen beweiserheblichen Gegenständen von anderen oder durch die Ausfolgung von Ablichtungen (Kopien, Wiedergaben) notwendigerweise entstanden sind. § 144. Werden bei einer Haus- oder Personsdurchsuchung Gegenstände gefunden, die auf die Begehung einer anderen als der strafbaren Handlung schließen lassen, derentwegen die Durchsuchung vorgenommen wird, so werden sie, wenn jene von Amts wegen zu verfolgen ist, zwar mit Beschlag belegt; es muß jedoch hierüber ein besonderes Protokoll aufgenommen und dieses sofort dem Staatsanwalte mitgeteilt werden. Beantragt dieser nicht die Einleitung des Strafverfahrens, so sind die in Beschlag genommenen Gegenstände unverzüglich zurückzugeben. § 144a. (1) Besteht der Verdacht der unrechtmäßigen Bereicherung und ist anzunehmen, daß diese Bereicherung nach § 20 StGB abgeschöpft werden wird, oder besteht der Verdacht, daß Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung (§§ 278a und 278b StGB) unterliegen, als Mittel der Terrorismusfinanzierung (§ 278d) bereitgestellt oder gesammelt wurden oder aus einer mit Strafe bedrohten Handlung herrühren, und ist anzunehmen, daß diese Vermögenswerte nach § 20b StGB für verfallen zu erklären sein werden, so hat der Untersuchungsrichter auf Antrag des Staatsanwaltes zur Sicherung einer solchen Anordnung eine einstweilige Verfügung zu erlassen, wenn zu befürchten ist, daß andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Für diese einstweilige Verfügung gelten, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen sinngemäß. (2) Sicherungsmittel, die der Untersuchungsrichter je nach Beschaffenheit des im einzelnen Fall zu erreichenden Sicherungszweckes anordnen kann, sind 1. die Verwahrung und Verwaltung von beweglichen körperlichen Sachen (§§ 259 ff. der Exekutionsordnung) desjenigen, gegen den eine einstweilige Verfügung erlassen wird, einschließlich der Hinterlegung von Geld, 2. das gerichtliche Verbot der Veräußerung oder Verpfändung beweglicher körperlicher Sachen, 3. das gerichtliche Drittverbot, wenn derjenige, gegen den die einstweilige Verfügung erlassen wird, an eine dritte Person eine Geldforderung oder einen Anspruch auf Leistung oder Herausgabe von anderen Sachen zu stellen hat, 4. das gerichtliche Verbot der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften oder Rechten, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind. (3) Die einstweilige Verfügung kann auch erlassen werden, wenn die Höhe des nach Abs. 1 zu sichernden Betrages noch nicht genau feststeht. (4) In der einstweiligen Verfügung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, durch dessen Erlag die Vollziehung der Verfügung gehemmt wird. Nach dem Erlag ist die Verfügung auf Antrag des Betroffenen insoweit aufzuheben. Der Geldbetrag ist so zu bestimmen, daß darin die voraussichtliche Abschöpfung der Bereicherung oder der voraussichtliche Verfall Deckung findet. (5) Die einstweilige Verfügung ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen ihrer Erlassung wegfallen, insbesondere auch wenn anzunehmen ist, daß die Abschöpfung der Bereicherung oder der Verfall aus einem der in den §§ 20a Abs. 2 und 20c StGB erwähnten Gründe unterbleiben werde. (6) Gegen den Beschluß, mit dem über die einstweilige Verfügung oder deren Aufhebung entschieden wird, steht dem Staatsanwalt, dem Beschuldigten und den von ihrer Erlassung sonst Betroffenen (§ 444) die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114). (7) Für Vermögensnachteile, die durch die Anordnung einer einstweiligen Verfügung, ihren Vollzug oder durch eine Entscheidung über ihre Aufhebung verursacht wurden, haftet der Bund ausschließlich nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes. III. Durchsuchung und Beschlagnahme von Papieren § 145. (1) Bei der Durchsuchung von Papieren ist dafür zu sorgen, daß deren Inhalt nicht zur Kenntnis unbefugter Personen gelange. (2) Will der Inhaber von Papieren deren Durchsuchung nicht gestatten, so sind diese versiegelt bei Gericht zu hinterlegen; auch ist sofort die Entscheidung der Ratskammer einzuholen, ob sie durchsucht oder zurückgegeben werden sollen. (3) Auch außerdem sind Papiere, die in gerichtliche Verwahrung genommen wurden und die nicht sofort verzeichnet werden können, in einen mit dem Gerichtssiegel zu verschließenden Umschlag zu bringen. Auch dem bei der Durchsuchung etwa anwesenden Beteiligten ist die Beidrückung seines Siegels zu gestatten. Wird eine Entsiegelung vorgenommen, so ist der Beteiligte aufzufordern, ihr beizuwohnen. Erscheint er auf eine solche Aufforderung nicht oder kann ihm diese wegen seiner Abwesenheit nicht zugestellt werden, so ist die Entsiegelung dennoch vorzunehmen. § 145a. (1) Soweit Kredit- oder Finanzinstitute das Bankgeheimnis nicht zu wahren haben (§ 38 Abs. 2 Z 1 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993) und dies zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens, das in die Zuständigkeit des Gerichtshofs erster Instanz fällt, erforderlich erscheint, sind sie und für sie tätige Personen verpflichtet, 1. den Namen, sonstige ihnen bekannte Daten über die Identität des Inhabers einer Geschäftsverbindung sowie dessen Anschrift bekannt zu geben, 2. Auskunft zu erteilen, ob eine verdächtige Person eine Geschäftsverbindung mit diesem Institut unterhält, aus einer solchen wirtschaftlich berechtigt ist oder für sie bevollmächtigt ist, und, soweit dies der Fall ist, alle zur genauen Bezeichnung dieser Geschäftsverbindung erforderlichen Angaben zu machen sowie alle Unterlagen über die Identität des Inhabers der Geschäftsverbindung und über seine Verfügungsberechtigung zu übermitteln, 3. alle Urkunden und anderen Unterlagen über Art und Umfang der Geschäftsverbindung und damit im Zusammenhang stehende Geschäftsvorgänge und sonstige Geschäftsvorfälle eines bestimmten vergangenen oder zukünftigen Zeitraums herauszugeben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, a) die Geschäftsverbindung einer Person mit dem Kredit- oder Finanzinstitut stehe mit der Begehung der strafbaren Handlung im Zusammenhang und entweder der Kontoinhaber selbst verdächtig ist, die Tat begangen zu haben, oder zu erwarten ist, dass eine der Tat verdächtige Person eine Transaktion über das Konto abgewickelt hat oder abwickeln werde, oder b) die Geschäftsverbindung werde für die Transaktion eines Vermögensvorteils benutzt, der durch strafbare Handlungen erlangt oder für sie empfangen wurde (§ 20 StGB) oder der der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung unterliegt oder als Mittel der Terrorismusfinanzierung bereitgestellt oder gesammelt wurde (§ 20b StGB). (1a) Unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen haben für das Kredit- oder Finanzinstitut tätige Personen als Zeugen über Tatsachen auszusagen, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindung anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. (1b) Eine gerichtliche Anordnung über das Bestehen der Verpflichtungen nach Abs. 1 ist nur zulässig, soweit die Verhältnismäßigkeit zum Zweck der Maßnahme gewahrt wird. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Eingriffen in die Rechte unbeteiligter Dritter steht, und zu prüfen, ob nicht auch mit weniger eingreifenden Maßnahmen begründete Aussicht auf den angestrebten Erfolg besteht. (2) Anstelle der Originale von Urkunden und anderen Unterlagen können Ablichtungen herausgegeben werden, sofern deren Übereinstimmung mit dem Original außer Zweifel steht. Werden Datenträger verwendet, so hat das Kredit- oder Finanzinstitut dauerhafte und ohne weitere Hilfsmittel lesbare Wiedergaben auszufolgen oder herstellen zu lassen; wird zur Führung der Geschäftsverbindung automationsunterstützte Datenverarbeitung verwendet, so ist ein elektronischer Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu übermitteln. (3) Das Bestehen der Verpflichtungen nach Abs. 1 hat der Untersuchungsrichter mit Beschluss festzustellen. Dieser Beschluss hat zu enthalten: 1. das Verfahren und die Tat, die der Untersuchung zu Grunde liegt, 2. das Kredit- oder Finanzinstitut, 3. die herauszugebenden Urkunden und anderen Unterlagen sowie die zu erteilenden Informationen, 4. die Tatsachen, aus denen sich die Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit der Verpflichtungen nach Abs. 1 ergeben, 5. im Fall des Abs. 1 Z 3 den betroffenen Zeitraum und die Tatsachen, aus denen sich der Zusammenhang zwischen der Geschäftsverbindung und dem Gegenstand der Untersuchung ergibt. (4) Ein Beschluss nach Abs. 3 ist dem Kredit- oder Finanzinstitut, dem Beschuldigten und den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen, sobald diese dem Gericht bekannt geworden sind, zuzustellen. Die Zustellung an den Beschuldigten und die Verfügungsberechtigten kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Hierüber ist das Kredit- oder Finanzinstitut zu informieren, das alle mit der gerichtlichen Anordnung verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten vorläufig geheim zu halten hat. (5) Will das Kredit- oder Finanzinstitut bestimmte Urkunden oder andere Unterlagen nicht herausgeben oder bestimmte Informationen nicht erteilen, so ist im Sinne der §§ 143 Abs. 2 und 145 Abs. 2 vorzugehen. IV. Beschlagnahme und Öffnung von Briefen und anderen Sendungen § 146. (1) Befindet sich der Beschuldigte bereits wegen einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung in Haft oder ist wegen einer solchen ein Vorführungs- oder Haftbefehl gegen ihn erlassen, so kann der Untersuchungsrichter Telegramme, Briefe oder andere Sendungen, die der Beschuldigte abschickt oder die an ihn gerichtet werden, in Beschlag nehmen und von den Post- oder Telegraphenämtern und sonstigen Beförderungsinstituten deren Auslieferung verlangen. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 42) (2) Diese sind ferner verpflichtet, auf Verlangen des Staatsanwaltes solche Sendungen bis zum Eintreffen einer gerichtlichen Verfügung zurückzuhalten; ergeht jedoch eine solche Verfügung des Untersuchungsrichters nicht binnen drei Tagen, so dürfen sie die Beförderung nicht weiter verschieben. § 147. (1) Die Öffnung der mit Beschlag belegten Sendungen kann nur durch den Untersuchungsrichter, und zwar mit Zustimmung des Beschuldigten ohneweiters geschehen. Wenn der Beschuldigte nicht zustimmt, hat der Untersuchungsrichter, sofern nicht Gefahr im Verzug ist, vorläufig die Genehmigung der Ratskammer einzuholen. (2) Bei der Öffnung, über die ein Protokoll aufzunehmen ist, dürfen die Siegel nicht verletzt werden; Umschläge und Adressen sind aufzubewahren. § 148. Die Beschlagnahme von Sendungen ist dem Beschuldigten oder, wenn er abwesend ist, einem seiner Angehörigen sogleich und längstens binnen vierundzwanzig Stunden bekanntzumachen. Sind Sendungen geöffnet worden, so sind Briefe und Telegramme, sofern von der Mitteilung ihres Inhaltes kein nachteiliger Einfluß für die Untersuchung zu besorgen ist, dem Beschuldigten oder der Person, an die sie gerichtet sind, in Urschrift oder Abschrift, ganz oder auszugsweise mitzuteilen. Ist der Beschuldigte abwesend, so geschieht die Mitteilung an einen seiner Angehörigen. Sind keine Angehörigen des Beschuldigten vorhanden, so ist der Brief, wenn der Richter es im Interesse des Absenders erachtet, diesem zurückzuschicken, oder es ist ihm, falls der Brief oder das Telegramm bei den Akten bleiben muß, die vorgenommene Beschlagnahme anzuzeigen. § 149. In Beschlag genommene Sendungen, deren Öffnung nicht für nötig erachtet wurde, sind ohne Verzug denen auszufolgen, an die sie gerichtet sind, oder der Beförderungsanstalt zurückzugeben. V. Überwachung einer Telekommunikation § 149a. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist 1. "Überwachung einer Telekommunikation" a) die Feststellung des räumlichen Bereiches, in dem sich ein durch einen bestimmten Teilnehmeranschluss gekennzeichnetes Endgerät befindet oder befunden hat, b) die Feststellung, welche Teilnehmeranschlüsse Ursprung oder Ziel einer Telekommunikation sind oder waren, und c) das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige Überwachen des Inhalts von Nachrichten, die durch Telekommunikation übermittelt oder empfangen werden, 2. "Ergebnis der Überwachung einer Telekommunikation" jedes durch sie gewonnene Stamm-, Verkehrs-, Standort- oder Inhaltsdatum, 3. "Teilnehmeranschluss" die Adresse, welche die technische Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Telekommunikation ist, kennzeichnet. (2) Die Überwachung einer Telekommunikation ist zulässig, 1. wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung gefördert werden kann und der Inhaber des Teilnehmeranschlusses der Überwachung ausdrücklich zustimmt, 2. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a und b auch, wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung gefördert werden kann und durch die Überwachung Daten des Verdächtigen ermittelt werden können, 3. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. c auch, wenn die Überwachung zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung erforderlich erscheint und a) der Inhaber des Teilnehmeranschlusses selbst dringend verdächtig ist, die Tat begangen zu haben, oder b) Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine der Tat dringend verdächtige Person den Teilnehmeranschluss benützen oder eine Verbindung mit ihm herstellen werde. (3) Eine Überwachung nach Abs. 2 Z 2 oder 3 eines Teilnehmeranschlusses, 1. dessen Inhaber ein Medienunternehmen (§ 1 Z 6 des Mediengesetzes) ist, ist nur dann zulässig, wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer strafbaren Handlung gefördert werden kann, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit einer zeitlichen Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Untergrenze nicht weniger als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt, 2. dessen Inhaber eine Person ist, die gemäß § 152 Abs. 1 Z 4 oder 5 von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit ist (§ 152 Abs. 3), ist nur dann zulässig, wenn diese Person selbst der Tat dringend verdächtig ist. (4) Eine Überwachung ist nur zulässig, soweit die Verhältnismäßigkeit zum Zweck der Maßnahme gewahrt wird. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Eingriffen in die Rechte unbeteiligter Dritter steht, und zu prüfen, ob nicht auch mit weniger eingreifenden Maßnahmen begründete Aussicht auf den angestrebten Erfolg besteht. § 149b. (1) Die Überwachung der Telekommunikation ist in den Fällen des § 149a Abs. 2 Z 1 und 2, sofern nicht § 149a Abs. 3 zur Anwendung kommt, durch den Untersuchungsrichter, in den übrigen Fällen durch die Ratskammer mit Beschluss anzuordnen. Bei Gefahr im Verzug kann der Untersuchungsrichter an Stelle der Ratskammer die Überwachung vorläufig anordnen, doch hat er unverzüglich deren Genehmigung einzuholen. Wird diese nicht erteilt, so hat der Untersuchungsrichter die Anordnung sofort zu widerrufen und die Ergebnisse der Überwachung vernichten zu lassen. (2) Der Beschluß, mit dem die Überwachung einer Telekommunikation angeordnet wird, hat zu enthalten: 1. den Namen des Beschuldigten, die Tat, deren er verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung, 2. den Namen des Inhabers des Teilnehmeranschlusses und dessen Bezeichnung, 3. den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Überwachung, 4. die Tatsachen, aus denen sich die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Überwachung ergibt, 5. die Tatsachen, aus denen sich der Tatverdacht ergibt. (3) Die Überwachung darf nur für einen solchen - künftigen, in den Fällen des § 149a Abs. 1 Z 1 lit. a und b auch vergangenen - Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist. Eine neuerliche Anordnung ist nur zulässig, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Überwachung nun Erfolg haben werde; eine vorläufige Anordnung durch den Untersuchungsrichter ist in diesem Fall nicht zulässig. Sobald die Voraussetzungen für die weitere Überwachung einer Telekommunikation wegfallen, hat der Untersuchungsrichter die sofortige Beendigung der Überwachung anzuordnen. (4) Nach Beendigung der Überwachung sind die Beschlüsse nach Abs. 1 unverzüglich dem Inhaber des Anschlusses und dem Beschuldigten zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Wenn die Überwachung später begonnen oder früher beendet wurde als zu den in Abs. 2 Z 3 genannten Zeitpunkten, ist dem Inhaber des Teilnehmeranschlusses und dem Beschuldigten auch der Zeitraum der tatsächlichen Überwachung mitzuteilen. (5) Gegen einen Beschluß, mit dem die Überwachung einer Telekommunikation angeordnet wird, steht dem Staatsanwalt, dem Inhaber des Anschlusses und dem Beschuldigten die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114). Wird der Beschwerde wegen Unzulässigkeit der Überwachung Folge gegeben, so ist zugleich anzuordnen, dass alle durch die Überwachung gewonnenen Ergebnisse zu vernichten sind. (6) Gegen einen Beschluß, mit dem ein Antrag auf Überwachung einer Telekommunikation abgewiesen wird, steht dem Staatsanwalt die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114). § 149c. (1) Der Untersuchungsrichter oder die von ihm beauftragte Sicherheitsbehörde hat die Überwachung der Telekommunikation durchzuführen, ihre Ergebnisse zu prüfen und diejenigen Teile in Bild- oder Schriftform zu übertragen, die für die Untersuchung von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen (Abs. 3). Soweit ein Betreiber (§ 92 Abs. 3 Z 1 TKG) zur Mitwirkung verpflichtet ist (§ 94 Abs. 2 TKG), ist ihm deren Umfang (§ 149b Abs. 2 Z 2 und 3) sowie die allfällige Verpflichtung, mit den gerichtlichen Anordnungen verbundene Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten, mit Beschluss aufzutragen. Will der Betreiber entgegen § 94 Abs. 2 TKG nicht an der Überwachung einer Telekommunikation mitwirken, so ist im Sinne der §§ 143 Abs. 2 und 145 Abs. 2 vorzugehen. (2) Ergeben sich bei Prüfung der Ergebnisse der Überwachung Hinweise auf eine strafbare Handlung einer anderen Person als derjenigen, die Anlaß zur Überwachung gegeben hat, so ist dieser Teil der Ergebnisse gesondert zu übertragen, soweit die Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Abs. 3). (3) Als Beweismittel dürfen Überwachungsergebnisse bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden, so weit die Überwachung rechtmäßig angeordnet (§ 149b) und durch sie kein gesetzlich geschütztes Umgehungsverbot (§§ 151 Abs. 2, 152 Abs. 3, § 31 Abs. 2 des Mediengesetzes) verletzt wurde. Ergeben sich aus einer solchen Überwachung Hinweise auf andere strafbare Handlungen als jene, die Anlass der Überwachung waren, so dürfen sie bei sonstiger Nichtigkeit nur zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung verwendet werden, deretwegen die Überwachung rechtmäßig hätte angeordnet werden können. In anderen gerichtlichen und in verwaltungsbehördlichen Verfahren dürfen Überwachungsergebnisse nur insoweit als Beweismittel verwendet werden, als ihre Verwendung in einem Strafverfahren zulässig war oder wäre. (4) Dem Staatsanwalt und dem Beschuldigten ist zu ermöglichen, die gesamten Ergebnisse der Überwachung einzusehen und anzuhören. Soweit berechtigte Interessen Dritter dies erfordern, hat das Gericht jedoch jene Ergebnisse der Überwachung, die für das Verfahren nicht von Bedeutung sind, von der Kenntnisnahme durch den Beschuldigten auszunehmen. Dies gilt nicht, soweit während der Hauptverhandlung von diesen Ergebnissen der Überwachung Gebrauch gemacht wird. (5) Die an der Telekommunikation beteiligten Personen haben das Recht, in Schrift- oder Bildform übertragene Ergebnisse der Überwachung insoweit einzusehen, als von ihnen übermittelte oder empfangene Nachrichten betroffen sind. Über dieses und das ihnen nach Abs. 7 zustehende Recht sind diese Personen, sofern ihre Identität bekannt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand feststellbar ist, vom Untersuchungsrichter zu belehren. (6) Auf Antrag des Staatsanwalts oder des Beschuldigten sind weitere Ergebnisse der Überwachung in Bild- oder Schriftform zu übertragen, wenn diese für die Untersuchung von Bedeutung sind und ihre Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Abs. 3). (7) Auf Antrag des Staatsanwalts oder des Beschuldigten oder von Amts wegen sind Ergebnisse der Überwachung insoweit zu vernichten, als sie für ein Strafverfahren nicht von Bedeutung sein können oder als Beweismittel nicht verwendet werden dürfen. Dieses Antragsrecht steht auch den an der Telekommunikation sonst beteiligten Personen zu, insoweit von ihnen übermittelte oder empfangene Nachrichten betroffen sind. VI. Optische und akustische Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel § 149d. (1) Die Überwachung nichtöffentlichen Verhaltens und nichtöffentlicher Äußerungen von Personen unter Verwendung technischer Mittel zur Bild- oder Tonübertragung und zur Bild- oder Tonaufnahme ohne Kenntnis der Betroffenen ist zulässig, 1. wenn und solange der dringende Verdacht besteht, daß eine von der Überwachung betroffene Person eine andere entführt oder sich ihrer sonst bemächtigt hat, und sich die Überwachung auf Vorgänge und Äußerungen zur Zeit und am Ort der Freiheitsentziehung beschränkt, 2. wenn sie sich auf Vorgänge und Äußerungen beschränkt, die zur Kenntnisnahme einer von der Überwachung informierten Person bestimmt sind oder von dieser unmittelbar wahrgenommen werden können, und sie zur Aufklärung eines Verbrechens erforderlich erscheint, oder 3. wenn die Aufklärung eines mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens oder des Verbrechens der kriminellen Organisation oder der terroristischen Vereinigung (§§ 278a und 278b StGB) oder die Aufklärung oder Verhinderung von im Rahmen einer solchen Organisation oder Vereinigung begangenen oder geplanten strafbaren Handlungen ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und a) eine überwachte Person des mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens oder eines Verbrechens nach § 278a oder § 278b StGB dringend verdächtig ist oder b) Gründe für die Annahme vorliegen, daß eine dringend verdächtige Person (lit. a) mit einer überwachten Person in Kontakt treten werde, es sei denn, daß die überwachte Person gemäß § 152 Abs. 1 Z 4 oder 5 oder gemäß § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses gesetzlich befreit ist (§ 152 Abs. 3, § 31 Abs. 2 des Mediengesetzes). (2) Die Überwachung nichtöffentlichen Verhaltens von Personen unter Verwendung technischer Mittel zur Bildübertragung oder -aufnahme ohne Kenntnis der Betroffenen ist zum Zweck der Aufklärung einer strafbaren Handlung überdies zulässig, 1. wenn sie sich auf Vorgänge außerhalb einer Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten (§ 139) beschränkt und ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, Gegenstände oder Örtlichkeiten zu beobachten, um das Verhalten von Personen zu erfassen, die mit den Gegenständen in Kontakt treten oder die Örtlichkeit betreten, oder 2. wenn sie ausschließlich zu dem in Z 1 erwähnten Zweck in einer Wohnung oder sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeit erfolgt, die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und der Inhaber der Räumlichkeit in die Überwachung ausdrücklich einwilligt. (3) Eine Überwachung ist nur zulässig, soweit die Verhältnismäßigkeit zum Zweck der Maßnahme gewahrt wird. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Eingriffen in die Rechte unbeteiligter Dritter steht, und zu prüfen, ob nicht auch mit weniger eingreifenden Maßnahmen begründete Aussicht auf den angestrebten Erfolg besteht. Eine Überwachung nach Abs. 1 Z 3 zur Verhinderung von im Rahmen einer kriminellen Organisation nach § 278a StGB geplanten strafbaren Handlungen ist überdies nur zulässig, wenn bestimmte Tatsachen auf eine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit schließen lassen. § 149e. (1) Im Fall des § 149d Abs. 1 Z 1 bedarf die Überwachung keiner gerichtlichen Anordnung. In den Fällen des § 149d Abs. 2 hat der Untersuchungsrichter, in den Fällen des § 149d Abs. 1 Z 2 und 3 die Ratskammer über die Überwachung zu entscheiden. Im Fall des § 149d Abs. 1 Z 3 kann die Ratskammer auch anordnen, daß in eine bestimmte Wohnung oder sonstige zum Hauswesen gehörige Räumlichkeit eingedrungen werden darf, soweit dies für die Durchführung der Überwachung unumgänglich ist. (2) Soweit die Überwachung einer gerichtlichen Anordnung bedarf, setzt sie einen Antrag des Staatsanwalts voraus. Soll eine Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 2 oder 3 in ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Räumlichkeiten einer der in § 152 Abs. 1 Z 4 und 5 oder in § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes erwähnten Personen durchgeführt werden, so bedarf der Antrag des Staatsanwalts der Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten (§ 149o Abs. 2). Diese Ermächtigung muß dem Gericht vor der Beschlußfassung über den Antrag vorliegen. (3) Bei Gefahr im Verzug kann im Fall des § 149d Abs. 1 Z 2 und, sofern die Überwachung außerhalb einer Wohnung und sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten erfolgt, im Fall des § 149d Abs. 1 Z 3 auch der Untersuchungsrichter eine Überwachung anordnen, doch hat er unverzüglich die Genehmigung der Ratskammer einzuholen. Wird diese nicht erteilt, so hat der Untersuchungsrichter die Anordnung sofort zu widerrufen und sämtliche Ergebnisse der Überwachung vernichten zu lassen. (4) Die Überwachung darf nur für jenen Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zweckes voraussichtlich erforderlich ist, längstens jedoch für einen Monat. Eine neuerliche Anordnung ist zulässig, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die weitere Überwachung Erfolg haben werde; Abs. 3 gilt in diesem Fall nicht. (5) Sobald die Voraussetzungen für die weitere Überwachung wegfallen, ist sie sofort zu beenden. Wurde die Überwachung gerichtlich angeordnet, so hat der Untersuchungsrichter ihre Beendigung zu veranlassen. § 149f. (1) Ein Beschluß, mit dem die Überwachung angeordnet wird, hat zu enthalten: 1. den Namen des Beschuldigten, die Tat, deren er verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung, 2. die Namen der von der Überwachung mutmaßlich Betroffenen, 3. die für die Überwachung in Aussicht genommenen Örtlichkeiten, 4. die Art der voraussichtlich zu verwendenden technischen Mittel, 5. den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Überwachung, 6. die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß die Überwachung erforderlich erscheint oder die Aufklärung oder Verhinderung der strafbaren Handlungen ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, 7. die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß die Überwachung verhältnismäßig ist (§ 149d Abs. 3), 8. im Fall des § 149d Abs. 1 Z 3 die in § 149d Abs. 3 angeführte Gefahr und die sie begründenden bestimmten Tatsachen, 9. die Räumlichkeiten, in die auf Grund einer Anordnung eingedrungen werden darf. (2) Nach Beendigung der Überwachung sind Beschlüsse nach Abs. 1 unverzüglich dem Inhaber der Räumlichkeiten, der nach § 149d Abs. 1 Z 3 lit. b überwachten Person und dem Beschuldigten zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Wenn die Überwachung später begonnen oder früher beendet wurde als zu den in Abs. 1 Z 5 genannten Zeitpunkten, ist dem Inhaber der Räumlichkeiten, der nach § 149d Abs. 1 Z 3 lit. b überwachten Person und dem Beschuldigten auch der Zeitraum der tatsächlichen Überwachung mitzuteilen. (3) Gegen einen Beschluß nach Abs. 1 steht dem Staatsanwalt, dem Beschuldigten, der nach § 149d Abs. 1 Z 3 lit. b überwachten Person und dem Inhaber der Räumlichkeiten die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114). Wird der Beschwerde wegen Unzulässigkeit der Überwachung Folge gegeben, so ist zugleich anzuordnen, dass alle durch die Überwachung gewonnenen Ergebnisse zu vernichten sind. § 149g. (1) Der Untersuchungsrichter oder die Sicherheitsbehörde hat die Überwachung durchzuführen, ihre Ergebnisse zu prüfen und diejenigen Teile in Bild- oder Schriftform zu übertragen, die für die Untersuchung von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen (§§ 149h Abs. 2, 151 Abs. 2, 152 Abs. 3, § 31 Abs. 2 des Mediengesetzes). (2) Nach Beendigung der Überwachung hat die Sicherheitsbehörde dem Staatsanwalt und dem Untersuchungsrichter über die Überwachung zu berichten; hat der Untersuchungsrichter die Überwachung durchgeführt, so hat er einen Bericht zu erstellen und zu den Akten zu nehmen. In den Fällen des § 149d Abs. 1 Z 2 und 3 ist der Bericht auch der Ratskammer zur Kenntnis zu bringen. Ein Bericht über die Überwachung hat insbesondere zu enthalten: 1. den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Überwachung, 2. die Anzahl der zur Durchführung eingesetzten Sicherheitsorgane oder das Gesamtausmaß ihrer Tätigkeit, 3. die Art und die Anzahl der verwendeten technischen Mittel, 4. die Anzahl und die Identität der von der Überwachung betroffenen Personen sowie die Mitteilung, gegen welche von ihnen der Verdacht einer strafbaren Handlung bestand, 5. die Art der im Rahmen einer kriminellen Organisation geplanten strafbaren Handlungen, deren Ausführung verhindert wurde, 6. die Anzahl und die Identität jener Personen, deren personenbezogene Daten von den Sicherheitsbehörden zur Verhinderung strafbarer Handlungen (§ 149d Abs. 1 Z 3) ermittelt und verarbeitet wurden, 7. eine zusammenfassende Darstellung, inwieweit sich die der Anordnung der Überwachung zugrundeliegenden Annahmen bestätigt oder erhärtet haben, sowie eine zusammenfassende Darstellung der auf Grund der Überwachung durchgeführten Ermittlungshandlungen. (3) Dem Staatsanwalt und dem Beschuldigten ist zu ermöglichen, die gesamten Ergebnisse der Überwachung einzusehen und anzuhören. Soweit berechtigte Interessen Dritter dies erfordern, hat das Gericht jedoch Teile der Ergebnisse, die für das Verfahren nicht von Bedeutung sind, von der Kenntnisnahme durch den Beschuldigten auszunehmen. Dies gilt nicht, soweit während der Hauptverhandlung von den Ergebnissen Gebrauch gemacht wird. (4) Die von der Überwachung betroffenen Personen haben das Recht, die in Bild- oder Schriftform übertragenen Ergebnisse der Überwachung insoweit einzusehen, als Bilder, auf denen sie dargestellt sind, oder die von ihnen geführten Gespräche betroffen sind. Über dieses und das ihnen nach Abs. 6 zustehende Recht sind diese Personen, sofern ihre Identität bekannt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand feststellbar ist, vom Untersuchungsrichter zu belehren. (5) Auf Antrag des Staatsanwalts oder des Beschuldigten sind weitere Ergebnisse der Überwachung in Bild- oder Schriftform zu übertragen, wenn diese für die Untersuchung von Bedeutung sind und ihre Verwendung als Beweismittel zulässig ist (§§ 149h Abs. 2, 151 Abs. 2, 152 Abs. 3, § 31 Abs. 2 des Mediengesetzes). (6) Auf Antrag des Staatsanwalts oder des Beschuldigten oder von Amts wegen sind in Bild- oder Schriftform übertragene Ergebnisse der Überwachung zu vernichten, wenn diese für ein Strafverfahren nicht von Bedeutung sein können oder als Beweismittel nicht verwendet werden dürfen. Dieses Antragsrecht steht auch den von der Überwachung betroffenen Personen zu, insoweit Bilder, auf denen sie dargestellt sind, oder die von ihnen geführten Gespräche betroffen sind. § 149h. (1) Ergeben sich bei Prüfung der Ergebnisse der Überwachung Hinweise auf eine andere strafbare Handlung als diejenige, die Anlaß zur Überwachung gegeben hat, so ist dieser Teil der Ergebnisse gesondert in Bild- oder Schriftform zu übertragen, soweit die Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Abs. 2, §§ 151 Abs. 2, 152 Abs. 3, § 31 Abs. 2 des Mediengesetzes). (2) Als Beweismittel dürfen Ergebnisse der Überwachung bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden, 1. wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung nach § 149d vorlagen, 2. wenn die Überwachung rechtmäßig angeordnet wurde (§ 149e) und 3. in den Fällen des § 149d Abs. 1 Z 2 und 3 nur zum Nachweis eines Verbrechens, 4. im Fall des § 149d Abs. 2 Z 2 nur zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, deretwegen die Überwachung angeordnet wurde oder hätte angeordnet werden können. (3) In anderen gerichtlichen und in verwaltungsbehördlichen Verfahren dürfen Überwachungsergebnisse nur insoweit als Beweismittel verwendet werden, als ihre Verwendung in einem Strafverfahren zulässig war oder wäre. VII. Automationsunterstützter Datenabgleich § 149i. (1) Der automationsunterstützte Abgleich von Daten (§ 4 Z 1 DSG 2000) einer Datenanwendung, die bestimmte, den mutmaßlichen Täter kennzeichnende oder ausschließende Merkmale enthalten, mit Daten einer anderen Datenanwendung, die solche Merkmale enthalten, um Personen festzustellen, die auf Grund dieser Merkmale als Verdächtige in Betracht kommen, ist zulässig, wenn die Aufklärung eines Verbrechens ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und nur solche Daten einbezogen werden, die Gerichte und Sicherheitsbehörden für Zwecke eines Strafverfahrens oder sonst auf Grund bestehender Bundes- oder Landesgesetze ermittelt oder verarbeitet haben. (2) Sofern die Aufklärung eines mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens oder eines Verbrechens nach § 278a oder § 278b StGB ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, ist es zulässig, in einen automationsunterstützten Datenabgleich auch Daten, die den Gerichten nach § 26 zu übermitteln sind, und Daten über Personen einzubeziehen, die von einem bestimmten Unternehmen bestimmte Waren oder Dienstleistungen bezogen haben oder die Mitglieder von Personenvereinigungen des Privatrechts oder von juristischen Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts sind. (3) Es ist unzulässig, in einen Datenabgleich Daten einzubeziehen, die die rassische Herkunft, politische Anschauungen, religiöse oder andere Überzeugungen oder Merkmale des Gesundheitszustandes oder des Sexuallebens erkennen lassen. (Anm.: Der erste Satz lautet richtig: Es ist unzulässig, in einen Datenabgleich sensible Daten (§ 4 Z 2 DSG 2000) einzubeziehen.) Dieses Verbot gilt nicht für die Einbeziehung von Daten über die Staatsangehörigkeit, Daten zur tatbildmäßigen Bezeichnung einer Tätergruppe sowie von Daten, die die Sicherheitsbehörden durch erkennungsdienstliche Maßnahmen ermittelt haben, in einen Datenabgleich nach Abs. 1. Daten von Personenvereinigungen, deren Zweck in unmittelbarem Zusammenhang mit einem der besonders geschützten Merkmale steht, dürfen in einen Datenabgleich in keinem Fall einbezogen werden. (4) Ein automationsunterstützter Abgleich von Daten ist nur zulässig, soweit die Verhältnismäßigkeit zum Zweck der Maßnahme gewahrt wird. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Eingriffen in die Rechte unbeteiligter Dritter steht, und zu prüfen, ob nicht auch mit weniger eingreifenden Maßnahmen begründete Aussicht auf den angestrebten Erfolg besteht. § 149j. (1) Die Entscheidung über den automationsunterstützten Datenabgleich obliegt im Fall des § 149i Abs. 1 dem Untersuchungsrichter, im Fall des § 149i Abs. 2 der Ratskammer; sie setzt einen Antrag des Staatsanwalts voraus. Der Beschluß, mit dem der Datenabgleich angeordnet wird, hat zu enthalten: 1. die Tat, zu deren Aufklärung der Datenabgleich angeordnet wird, und ihre gesetzliche Bezeichnung, 2. die Bezeichnung jener Merkmale, nach deren Übereinstimmung gesucht wird, 3. die Datenanwendungen (§ 4 Z 7 DSG 2000) und jene ihrer Daten, welche die gesuchten Merkmale enthalten, 4. die zur Datenübermittlung verpflichteten Auftraggeber (§ 4 Z 4 DSG 2000), 5. die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß die Aufklärung der strafbaren Handlung ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, 6. die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der Datenabgleich verhältnismäßig ist (§ 149i Abs. 4). (2) Ein Beschluß nach Abs. 1 ist unverzüglich dem Staatsanwalt, der Datenschutzkommission und allen Personen zuzustellen, welche durch den Datenabgleich ausgeforscht werden; die Zustellung an die ausgeforschten Personen kann jedoch aufgeschoben werden, solange dadurch der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Gegen den Beschluß steht dem Staatsanwalt, der Datenschutzkommission und den ausgeforschten Personen die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114). (3) Wird einer Beschwerde gegen die Anordnung Folge gegeben oder die Anordnung des automationsunterstützten Datenabgleichs aus anderen Gründen widerrufen, so ist zugleich anzuordnen, daß alle in den Datenabgleich einbezogenen und alle durch ihn gewonnenen Daten zu vernichten und personenbezogene Daten, die auf andere Datenträger übertragen wurden, unverzüglich zu löschen sind. Gleiches gilt, wenn der automationsunterstützte Datenabgleich ergibt, daß die Merkmale auf keine Person zutreffen. § 149k. (1) Jeder Auftraggeber einer Datenanwendung, deren Daten in einen Abgleich nach § 149i einbezogen werden sollen, ist verpflichtet, die Datenanwendung auf die gesuchten Merkmale hin zu durchsuchen und alle Daten, die diese Merkmale enthalten, auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu übermitteln. Hiebei hat er sich neben den gesuchten Merkmalen auf die Übermittlung der Namen, der Geburtsdaten und der Anschriften zu beschränken. Danach hat er allfällige Ergebnisse des Suchvorganges zu löschen und - abweichend von den § 14 Abs. 2 Z 7 und Abs. 3 bis 4 DSG 2000 - lediglich die Daten der Übermittlung und den Beschluß nach Abs. 2 zu protokollieren. (2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 hat der Untersuchungsrichter dem Auftraggeber mit Beschluß aufzutragen; dieser Beschluß hat die entsprechenden Anordnungen der Ratskammer (§ 149j Abs. 1 Z 2 bis 4) anzuführen. Die §§ 143 Abs. 2 sowie 3 und 145 sowie die Bestimmungen über die Hausdurchsuchung gelten sinngemäß. (3) Das Vernehmungsverbot des § 151 Abs. 1 Z 1 und die Rechte von Personen, die nach § 152 Abs. 1 Z 4 oder 5 oder nach § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses gesetzlich befreit sind, dürfen nicht umgangen werden (§§ 151 Abs. 2, 152 Abs. 3 und § 31 Abs. 2 des Mediengesetzes). § 149l. Den automationsunterstützten Datenabgleich hat der Untersuchungsrichter oder die von ihm beauftragte Sicherheitsbehörde durchzuführen; die Sicherheitsbehörde hat dem Untersuchungsrichter das Ergebnis unverzüglich mitzuteilen. Der Untersuchungsrichter oder die Sicherheitsbehörde hat dieses Ergebnis des Datenabgleichs, soweit es für die Untersuchung von Bedeutung ist, in Schriftform zu übertragen. VIII. Besondere Durchführungsbestimmungen § 149m. (1) Sämtliche Ergebnisse der Überwachung einer Telekommunikation und - wenn das Gericht die Überwachung angeordnet hat - einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel sowie sämtliche Daten, die in einen Datenabgleich einbezogen oder durch ihn gewonnen wurden, sind vom Gericht zu verwahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens zu löschen, soweit sie nicht in Bild- oder Schriftform übertragen wurden. (2) Anträge auf Überwachung oder Datenabgleich (Abs. 1) und ihnen stattgebende Beschlüsse sowie in Bild- oder Schriftform übertragene Ergebnisse einer Überwachung und schriftliche Aufzeichnungen der Ergebnisse eines automationsunterstützten Datenabgleichs sind zunächst getrennt aufzubewahren und erst dann zum Akt zu nehmen, wenn die betreffende Anordnung dem Beschuldigten gegenüber rechtskräftig geworden ist, spätestens jedoch bei Erhebung der Anklage. Bis zur Zustellung des Anordnungsbeschlusses an den Beschuldigten können sie von der Einsicht durch diesen oder dessen Verteidiger und durch die in § 50 Abs. 1 genannten Personen ausgenommen werden, wenn zu befürchten ist, daß andernfalls der Zweck der Untersuchung oder Persönlichkeitsrechte von der Überwachung betroffener oder in den Datenabgleich einbezogener Personen gefährdet wären; im übrigen gilt § 45 Abs. 2. (3) Solange in Bild- oder Schriftform übertragene Ergebnisse einer Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 3 nicht zum Akt genommen werden, sind sie samt den zugehörigen Anträgen, Beschlüssen und sonstigen Aktenstücken unter Verschluß aufzubewahren. Näheres hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung zu bestimmen. IX. Besonderer Rechtsschutz § 149n. (1) Der Bundesminister für Justiz hat zur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes nach diesem Abschnitt nach Einholung eines gemeinsamen Vorschlages des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages einen Rechtsschutzbeauftragten sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertretern mit deren Zustimmung für die Dauer von drei Jahren zu bestellen; Wiederbestellungen sind zulässig. Der Vorschlag hat zumindest doppelt so viele Namen zu enthalten wie Personen zu bestellen sind. (2) Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Grund- und Freiheitsrechte aufweisen und mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluß des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist und dessen Ausübung Erfahrungen im Straf- und Strafverfahrensrecht mit sich brachte. Richter und Staatsanwälte des Dienststandes, Rechtsanwälte, die in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind, und andere Personen, die vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen oder zu diesem nicht zu berufen sind (§§ 2 und 3 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990), dürfen nicht bestellt werden. (3) Die Bestellung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter erlischt bei Verzicht, im Fall des Todes, mit Ende der Bestellungsdauer oder wegen nachträglicher Unvereinbarkeit gemäß Abs. 2, im Fall des Endes der Bestellungsdauer jedoch nicht vor der neuerlichen Bestellung eines Rechtsschutzbeauftragten. In den Fällen des § 75 oder wenn sonst ein Grund besteht, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen, hat sich der Rechtsschutzbeauftragte von dem Zeitpunkt, in dem ihm der Grund bekanntgeworden ist, des Einschreitens in der Sache zu enthalten. (4) Der Rechtsschutzbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Er unterliegt der Amtsverschwiegenheit. Seine Stellvertreter haben gleiche Rechte und Pflichten. (5) Zustellungen an den Rechtsschutzbeauftragten sind im Wege der Geschäftsstelle des Obersten Gerichtshofes vorzunehmen; diese hat auch die Kanzleigeschäfte des Rechtsschutzbeauftragten wahrzunehmen. (6) Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt als Entschädigung für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt für jede, wenn auch nur begonnene Stunde ein Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag (§ 4 Abs. 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes). Für die Vergütung seiner Reisekosten gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete sinngemäß mit der Maßgabe, daß sein Wohnsitz als Dienstort gilt und daß ihm die Reisezulage in der Gebührenstufe 3 gebührt. Für die Bemessung der dem Rechtsschutzbeauftragten zustehenden Gebühren ist der Bundesminister für Justiz zuständig. § 149o. (1) Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung und Kontrolle der Anordnung und Durchführung 1. einer optischen oder akustischen Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 2, die gegen eine Person gerichtet ist, die nach § 152 Abs. 1 Z 4 oder 5 oder § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit ist, 2. einer optischen oder akustischen Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 3, 3. eines automationsunterstützten Datenabgleichs nach § 149i und 4. einer Überwachung der Telekommunikation nach § 149a Abs. 2 Z 2 oder 3 eines Teilnehmeranschlusses, dessen Inhaber ein Medienunternehmen (§ 1 Z 6 des Mediengesetzes) oder eine Person ist, die gemäß § 152 Abs. 1 Z 4 oder 5 von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit ist (§ 152 Abs. 3). (1a) Gerichte, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden haben dem Rechtsschutzbeauftragten zum Zweck der Wahrnehmung seiner Befugnisse nach Abs. 1 jederzeit Akteneinsicht zu gewähren und ihm auf sein Verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen und alle Auskünfte zu erteilen. Es ist ihm Gelegenheit zu geben, die Durchführung der im Abs. 1 angeführten besonderen Ermittlungsmaßnahmen zu überwachen, und es ist ihm jederzeit Zutritt zu allen Räumen zu gewähren, in denen Aufnahmen oder sonstige Überwachungsergebnisse aufbewahrt werden oder der Datenabgleich durchgeführt wird. (2) Beantragt der Staatsanwalt die Anordnung einer im Abs. 1 angeführten besonderen Ermittlungsmaßnahme, so hat er dem Rechtsschutzbeauftragten zugleich eine Ausfertigung dieses Antrags samt einer Abschrift der Anzeige und der maßgebenden Erhebungsergebnisse zu übermitteln sowie im Fall des § 149e Abs. 2 zweiter Satz um Ermächtigung zur Antragstellung zu ersuchen. Eine Ermächtigung zu einem Antrag auf Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 2 oder 3 in den ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Räumlichkeiten einer der in § 152 Abs. 1 Z 4 und 5 oder in § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes erwähnten Personen darf der Rechtsschutzbeauftragte nur erteilen, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, die diesen Eingriff verhältnismäßig erscheinen lassen. (3) Einen Beschluß, mit dem die Ratskammer eine im Abs. 1 angeführte besondere Ermittlungsmaßnahme anordnet oder genehmigt, hat der Untersuchungsrichter samt Abschriften (Ablichtungen) aller Aktenstücke, die für die Beurteilung der Anordnungsgründe von Bedeutung sein können, unverzüglich dem Rechtsschutzbeauftragten zu übermitteln. Dieser hat zu beurteilen, ob wegen Fehlens einer Voraussetzung der Anordnung, wie, Tatverdacht, Anordnungsgrund oder Verhältnismäßigkeit, Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu erheben ist (§ 114). Dieses Beschwerderecht erlischt mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist des Beschuldigten. (4) Nach Beendigung einer in Abs. 1 angeführten Überwachung ist dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zu geben, die gesamten Ergebnisse der Überwachung einzusehen und anzuhören, bevor diese zum Akt genommen werden (§ 149m Abs. 2); ein Bericht nach § 149g Abs. 2 ist ihm zugleich zu übermitteln. Der Rechtsschutzbeauftragte ist berechtigt zu beantragen, Ergebnisse der Überwachung sowie davon hergestellte Bilder und schriftliche Aufzeichnungen zu vernichten (§§ 149c Abs. 7, 149g Abs. 6) und sich von dieser Vernichtung zu überzeugen. Gleiches gilt für die Löschung von Daten, die in einen Datenabgleich einbezogen oder durch ihn gewonnen wurden. Beabsichtigt der Untersuchungsrichter, einem solchen Antrag des Rechtsschutzbeauftragten nicht nachzukommen, so hat er unverzüglich die Entscheidung der Ratskammer einzuholen. (5) Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Rechtsschutzbeauftragte dem Bundesminister für Justiz und dem Bundesminister für Inneres einen Bericht über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen zur Anwendung der Bestimmungen über die im Abs. 1 angeführten besonderen Ermittlungsmaßnahmen im vorangegangenen Jahr zu übermitteln. X. Schadenersatz § 149p. Der Bund haftet für vermögensrechtliche Nachteile, die durch den Einsatz technischer Mittel zur Bild- oder Tonübertragung und zur Bild- oder Tonaufnahme, insbesondere durch das Eindringen in eine Wohnung oder sonstige zum Hauswesen gehörige Räumlichkeiten oder die sonstigen Vorkehrungen für die Durchführung einer Überwachung nach § 149d Abs. 1 oder 2, oder durch einen automationsunterstützten Datenabgleich entstanden sind. Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte die Anordnung des Einsatzes technischer Mittel oder des automationsunterstützten Datenabgleichs vorsätzlich herbeigeführt hat. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Auf das Verfahren ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden. XIII. Hauptstück Von der Vernehmung der Zeugen § 150. In der Regel ist jeder, der als Zeuge vorgeladen wird, verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten und über das, was ihm vom Gegenstande der Untersuchung bekannt ist, vor Gericht Zeugnis abzulegen. § 151. (1) Als Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit ihrer Aussage nicht vernommen werden: 1. Geistliche über das, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde; 2. Staatsbeamte, wenn sie durch ihr Zeugnis das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insofern sie dieser Verschwiegenheitspflicht nicht durch ihre Vorgesetzten entbunden sind; 3. Personen, die zur Zeit, in der sie das Zeugnis ablegen sollen, wegen ihrer Leibes- oder Gemütsbeschaffenheit außerstande sind, die Wahrheit anzugeben. (2) Der Schutz der geistlichen Amtsverschwiegenheit nach Abs. 1 Z 1 darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden, insbesondere nicht durch Überwachung einer Telekommunikation oder durch Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel oder durch Überwachung in Beichtstühlen oder Räumlichkeiten, die zur geistlichen Aussprache bestimmt sind. § 152. (1) Von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses sind befreit: 1. Personen, die sich durch ihre Aussage der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen würden oder die im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren Gefahr liefen, sich selbst zu belasten, auch wenn sie bereits verurteilt worden sind; 2. Personen, die im Verfahren gegen einen Angehörigen (§ 72 StGB) aussagen sollen oder deren Aussage die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung eines Angehörigen mit sich brächte, wobei die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger aufrecht bleibt, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; 2a. Personen, die durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnten, sofern die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer vorausgegangenen gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen (§§ 162a, 247); 3. Personen, die zur Zeit ihrer Vernehmung das vierzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben und durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Handlung verletzt worden sein könnten, sofern die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer vorausgegangenen gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen (§§ 162a, 247); 4. Verteidiger, Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist; 5. Psychiater, Psychotherapeuten, Psychologen, Bewährungshelfer, eingetragene Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2003, sowie Mitarbeiter anerkannter Einrichtungen zur psychosozialen Beratung und Betreuung über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist. 6. jedermann darüber, wie er sein Wahl- oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist. (2) Den in Abs. 1 Z 4 und 5 erwähnten Personen stehen deren Hilfskräfte und jene Personen gleich, die zur Ausbildung an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. (3) Das Recht der in Abs. 1 Z 4 und 5 sowie in Abs. 2 erwähnten Personen, sich des Zeugnisses zu entschlagen, darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden. (4) Steht eine als Zeuge vorgeladene Person nur zu einem von mehreren Beschuldigten in einem der vorstehend erwähnten Verhältnisse, so kann sie sich des Zeugnisses hinsichtlich der anderen nur dann entschlagen, wenn eine Sonderung der Aussagen, die die anderen betreffen, nicht möglich ist. Gleiches gilt, wenn sich der Grund für die Zeugnisentschlagung nur auf einen von mehreren Sachverhalten bezieht. (5) Der Untersuchungsrichter hat die in den Abs. 1 und 2 erwähnten Personen vor ihrer Vernehmung oder sobald der Grund für die Zeugnisbefreiung bekannt wird, über ihr Entschlagungsrecht zu belehren und ihre darüber abgegebene Erklärung in das Protokoll aufzunehmen. Hat der Zeuge auf sein Recht, sich des Zeugnisses zu entschlagen, nicht ausdrücklich verzichtet, so ist seine Aussage nichtig. § 153. (1) Wenn die Ablegung des Zeugnisses oder die Beantwortung einer Frage für den Zeugen oder einen seiner Angehörigen (§ 152 Abs. 1 Z 2) Schande oder die Gefahr eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils mit sich brächte, und er deshalb das Zeugnis verweigert, so soll er nur zum Zeugnis verhalten werden, wenn dies wegen der besonderen Bedeutung seiner Aussage unerläßlich ist. (2) Eine durch eine strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzte Person kann die Beantwortung von Fragen nach Umständen aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich sowie nach Einzelheiten der strafbaren Handlung, deren Schilderung sie für unzumutbar hält, verweigern. In diesem Fall ist nach Abs. 1 vorzugehen. (3) Sobald sich Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer Zeugnisverweigerung nach Abs. 1 oder 2 zeigen, hat der Untersuchungsrichter den Zeugen hierüber zu belehren. § 154. Personen, die durch Krankheit oder Gebrechlichkeit vor Gericht zu erscheinen verhindert sind, können in ihrer Wohnung vernommen werden. § 155. (Aufgehoben) § 156. (1) Ist der Aufenthaltsort eines Zeugen außerhalb des Sprengels des am Sitze des Untersuchungsrichters befindlichen Bezirksgerichtes gelegen, so ist die Vernehmung in der Regel durch das Bezirksgericht zu veranlassen, in dessen Bezirk sich der Zeuge befindet. Hält jedoch der Untersuchungsrichter es zur Erlangung einer erschöpfenden Aussage oder zur Beschleunigung der Sache für notwendig, den Zeugen selbst zu vernehmen, so kann er ihn unmittelbar oder durch das Bezirksgericht, dem der Zeuge untersteht, zum persönlichen Erscheinen vorladen. Ist die Stellung des Zeugen vor den Untersuchungsrichter mit zu großen Schwierigkeiten oder mit zu großen Kosten verbunden, so kann er ihn an dessen Aufenthaltsort auch selbst vernehmen, hat jedoch, wenn dieser nicht im Sprengel des Gerichtshofes liegt, dem er angehört, den zuständigen Gerichtshof davon gleichzeitig zu benachrichtigen. (2) Ist der Aufenthaltsort eines Zeugen außerhalb des Sprengels des zuständigen Gerichtshofes gelegen, so ist es zulässig, dass der Untersuchungsrichter die Ladung des Zeugen durch das Bezirksgericht am Sitz jenes Gerichtshofes veranlasst, in dessen Sprengel sich der Zeuge befindet, in Wien durch das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, und den Zeugen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung vernimmt. § 179a Abs. 2 gilt sinngemäß. § 158. (1) Steht die zu vernehmende Person in einem öffentlichen Amt oder Dienst und muß zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder anderer öffentlicher Interessen eine Stellvertretung während ihrer Verhinderung eintreten, so ist der unmittelbare Vorgesetzte von deren Vorladung gleichzeitig zu benachrichtigen. (2) Diese Vorschrift hat auch dann zu gelten, wenn Angestellte von Eisenbahnen und Dampfschiffen, Berg-, Hütten-, Hammer- und Walzwerksarbeiter, im Bundes-, Landes- oder Gemeindedienste stehende Sanitätspersonen, im öffentlichen oder Privatforstdienste stehende Personen vorzuladen sind. § 159. Wenn ein Zeuge der ihm zugestellten Vorladung nicht Folge leistet, so ist er neuerlich unter Androhung einer Geldstrafe bis zu 1 000 Euro für den Fall des Nichterscheinens und unter der weiteren Drohung vorzuladen, daß ein Vorführungsbefehl gegen ihn werde erlassen werden. Bleibt der Zeuge ohne gültige Entschuldigungsgründe dennoch aus, so hat der Untersuchungsrichter die Geldstrafe wider ihn zu verhängen und den Vorführungsbefehl auszufertigen. In dringenden Fällen kann der Untersuchungsrichter schon nach dem ersten nicht gerechtfertigten Ausbleiben gegen ihn einen Vorführungsbefehl erlassen. Die Kosten der Vorführung hat der Zeuge zu vergüten. § 160. Erscheint der Zeuge, verweigert er aber ohne gesetzlichen Grund, ein Zeugnis abzulegen oder den Zeugeneid zu leisten, so kann ihn der Untersuchungsrichter durch Verhängung einer Beugestrafe bis zu 1 000 Euro und bei weiterer Weigerung in wichtigen Fällen durch Verhängung einer Beugehaft bis zu sechs Wochen dazu anhalten, ohne daß deshalb die Fortsetzung oder Beendigung der Voruntersuchung aufgehalten werden muß. Diese Beugemittel dürfen nur angewendet werden, soweit sie nicht zum Gewicht der Strafsache, zur Bedeutung der Aussage des Zeugen oder zu dessen persönlichen Umständen außer Verhältnis stehen. § 161. Die Mitglieder der Bundespolizei sind, wenn sie als Zeugen zu vernehmen sind, immer wie Personen aus dem Zivilstande zu behandeln. Die Vorladungen an sie sind jedoch nur den selbständigen Kommandanten unmittelbar, den übrigen Mitgliedern dieser Körper aber immer durch ihre Vorgesetzten zuzustellen; diesen obliegt es, das Erscheinen des Vorgeladenen vor dem Gericht anzuordnen. § 162. (1) Jeder Zeuge wird vom Untersuchungsrichter in der Regel ohne Beisein des Anklägers, des Privatbeteiligten, des Beschuldigten, ihrer Vertreter oder anderer Zeugen einzeln vernommen. (2) Auf Verlangen des Zeugen ist jedoch einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. Auf dieses Recht und den Anspruch auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung (§ 49a) ist in der Vorladung unter Bekanntgabe geeigneter Opferschutzeinrichtungen hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der strafbaren Handlung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder besorgen läßt, daß seine Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte. (3) Der Vernehmung eines noch nicht Vierzehnjährigen, eines psychisch Kranken oder geistig Behinderten ist, soweit es in dessen Interesse zweckmäßig ist, jedenfalls eine Person seines Vertrauens beizuziehen. § 162a. (1) Ist zu besorgen, daß die Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sein werde, so hat der Untersuchungsrichter dem Ankläger, dem Privatbeteiligten und dem Beschuldigten sowie deren Vertretern Gelegenheit zu geben, sich an der Vernehmung zu beteiligen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Die §§ 249, 250 Abs. 1 und 2, 105 Abs. 2, 271 sowie 271a sind sinngemäß anzuwenden. Der Untersuchungsrichter kann die Ton- oder Bildaufnahme der Vernehmung veranlassen. (2) Im Interesse des Zeugen, besonders mit Rücksicht auf sein geringes Alter oder seinen seelischen oder gesundheitlichen Zustand, oder im Interesse der Wahrheitsfindung kann der Untersuchungsrichter die Gelegenheit zur Beteiligung derart beschränken, daß die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung des Zeugen, erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung, mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein. Mit einer solchen Befragung kann der Untersuchungsrichter einen Sachverständigen beauftragen, insbesondere wenn der Zeuge das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (3) Die im § 152 Abs. 1 Z 3 erwähnten Personen hat der Untersuchungsrichter auf die im Abs. 1 beschriebene Weise und unter beschränkter Beteiligung der Parteien (Abs. 2) zu vernehmen, wenn sie durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnten. Im übrigen hat der Untersuchungsrichter die im § 152 Abs. 1 Z 2, 2a und 3 erwähnten Personen auf solche Weise (Abs. 1 und 2) zu vernehmen, wenn sie dies verlangen. (4) Vor der Vernehmung hat der Untersuchungsrichter den Zeugen über seine Rechte nach Abs. 3 und darüber zu belehren, daß in der Hauptverhandlung das Protokoll verlesen und Ton- oder Bildaufnahmen der Vernehmung vorgeführt werden können, auch wenn er sich im weiteren Verfahren der Aussage entschlagen sollte. Diese Belehrungen und darüber abgegebene Erklärungen sind in das Protokoll aufzunehmen; sie können auch vom Sachverständigen (Abs. 2) durchgeführt werden. Auf das Alter und den Zustand des Zeugen ist bei jeder Belehrung Rücksicht zu nehmen. § 163. Ist ein Zeuge der Gerichtssprache nicht kundig, so ist ein Dolmetsch zuzuziehen, wenn nicht sowohl der Untersuchungsrichter als auch der Schriftführer der fremden Sprache mächtig sind. In dieser Sprache ist die Aussage des Zeugen nur dann im Protokoll oder in einer Beilage aufzuzeichnen, wenn es notwendig ist, den Vernommenen unter Beibehaltung seiner eigenen Ausdrücke redend anzuführen (§ 104 Abs. 3). § 164. Ist ein Zeuge gehörlos oder stumm, so ist ein Dolmetsch für die Gebärdensprache beizuziehen, sofern sich der Zeuge in dieser verständigen kann. Andernfalls ist zu versuchen, mit dem Zeugen schriftlich oder auf andere geeignete Art, in der sich der Zeuge verständlich machen kann, zu verkehren. § 165. Der Zeuge ist vor seiner Vernehmung zu ermahnen, daß er auf die an ihn zu richtenden Fragen nach seinem besten Wissen und Gewissen die reine Wahrheit anzugeben, nichts zu verschweigen und seine Aussage so abzulegen habe, daß er sie erforderlichenfalls eidlich bekräftigen könne. § 166. (1) Sodann ist der Zeuge um Vor- und Familiennamen sowie erforderlichenfalls über sein Verhältnis zum Beschuldigten oder zu anderen Beteiligten zu befragen. Ferner sind Geburtsdatum, Beruf und Wohnort oder eine sonstige zur Ladung geeignete Anschrift des Zeugen festzuhalten. Dies hat bei Vernehmungen in Anwesenheit anderer Personen auf eine Weise zu geschehen, daß diese Umstände möglichst nicht öffentlich bekannt werden. (2) Fragen nach allfälligen strafgerichtlichen Verfahren gegen den Zeugen und nach deren Ausgang sowie Fragen nach Umständen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich des Zeugen dürfen nicht gestellt werden, es sei denn, daß dies nach den besonderen Umständen des Falles unumgänglich notwendig erscheint. § 166a. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten, daß der Zeuge sich oder einen Dritten durch die Bekanntgabe des Namens und anderer Angaben zur Person (§ 166 Abs. 1) oder durch die Beantwortung von Fragen, die Rückschlüsse darauf zulassen, einer ernsten Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit aussetzen würde, so kann ihm der Untersuchungsrichter gestatten, solche Fragen nicht zu beantworten. § 167. Bei der Vernehmung über die Sache selbst ist der Zeuge zunächst zu einer zusammenhängenden Erzählung der den Gegenstand des Zeugnisses bildenden Tatsachen, sodann aber zu deren Ergänzung und zur Behebung von Dunkelheiten oder Widersprüchen zu veranlassen. Der Zeuge ist insbesondere aufzufordern, den Grund seines Wissens anzugeben. Fragen, durch die ihm Tatumstände vorgehalten werden, die erst durch seine Antwort festgestellt werden sollen, sind möglichst zu vermeiden und, wenn sie gestellt werden müssen, im Protokoll ersichtlich zu machen. § 168. (1) Wird es notwendig, die Anerkennung von Personen oder Sachen durch den Zeugen zu erlangen, so ist die Vorstellung oder Vorlegung in angemessener Weise zu veranlassen; jedoch ist der Zeuge vorher zur genauen Beschreibung und Angabe der unterscheidenden Kennzeichen aufzufordern. (2) Stimmen Aussagen von Zeugen untereinander in erheblichen Umständen nicht überein, so kann der Untersuchungsrichter deren Gegenüberstellung veranlassen. (3) Die Gegenüberstellung soll in der Regel nicht zwischen mehr als zwei Personen zugleich geschehen. Die Gegenübergestellten sind über jeden einzelnen Umstand, in Beziehung auf den sie voneinander abweichen, besonders zu vernehmen; die beiderseitigen Antworten sind zu Protokoll zu bringen. § 169. Die Beeidigung von Zeugen ist in der Voruntersuchung nur dann zulässig, wenn bei einem Zeugen wegen Krankheit, längerer Abwesenheit, wegen des Mangels eines bestimmten Aufenthaltsortes oder aus anderen Gründen zu besorgen ist, daß er bei der Hauptverhandlung nicht werde gegenwärtig sein können, wenn der Ankläger oder der Beschuldigte die Beeidigung eines Zeugen aus wichtigen Gründen beantragt oder wenn der Untersuchungsrichter nur durch die Forderung der eidlichen Bestätigung der Zeugenaussage die volle Wahrheit erfahren zu können glaubt. § 170. Folgende Personen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit des Eides nicht beeidigt werden: 1. die selbst überwiesen sind oder im Verdachte stehen, daß sie die strafbare Handlung, derentwegen sie abgehört werden, begangen oder daran teilgenommen haben; 2. die sich wegen einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung in Untersuchung befinden oder wegen einer solchen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt sind, die sie noch zu verbüßen haben; (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 50) 3. die schon einmal wegen falscher Beweisaussage vor Gericht verurteilt worden sind; (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 50) 4. die zur Zeit ihrer Abhörung das vierzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben; 5. die an einer erheblichen Schwäche des Wahrnehmungs- oder Erinnerungsvermögens leiden; 6. die mit dem Beschuldigten, gegen den sie aussagen, in einer Feindschaft leben, die nach Maßgabe der Persönlichkeiten und nach den Umständen geeignet ist, die volle Glaubwürdigkeit der Zeugen auszuschließen; 7. die in ihrem Verhöre wesentliche Umstände angegeben haben, deren Unwahrheit bewiesen ist und worüber sie nicht einen bloßen Irrtum nachweisen können. § 171. Vor dem Untersuchungsrichter ist die Beeidigung des Zeugen erst nach der Abhörung unter Beobachtung des Gesetzes vom 3. Mai 1868, RGBl. Nr. 33, vorzunehmen. § 172. (1) Der durch ein Verbrechen oder Vergehen in seinem Rechte Verletzte ist bei seiner Vernehmung als Zeuge insbesondere darüber zu befragen, ob er sich dem Strafverfahren anschließe. (2) Auch in diesem Fall, und wenn er als Ankläger auftritt, sind alle über die Zeugenvernehmung erteilten Vorschriften auch auf ihn anzuwenden. XIV. Hauptstück Von der Vorladung, Vorführung, vorläufigen Verwahrung und Verhaftung des Beschuldigten I. Vorladung § 173. (1) Der Beschuldigte wird, wo das Gesetz nichts anderes vorschreibt, zuerst nur zur Vernehmung vorgeladen. (2) Diese Vorladung geschieht durch Zustellung einer vom Untersuchungsrichter unterzeichneten, an den Vorzuladenden gerichteten schriftlichen und verschlossenen Ladung. Diese muß den Namen des Gerichtes und des Vorgeladenen, die allgemeine Bezeichnung des Gegenstandes der Untersuchung, den Ort, den Tag und die Stunde des Erscheinens und den Beisatz enthalten, daß der Vorgeladene als Beschuldigter vernommen werden solle und im Falle seines Ausbleibens persönlich werde vor Gericht geführt werden. II. Vorführung, vorläufige Verwahrung und ordentliche Untersuchungshaft § 174. Erscheint der Vorgeladene nicht, ohne eine hinreichende Entschuldigungsursache angezeigt zu haben, so ist ein schriftlicher Vorführungsbefehl gegen ihn auszufertigen. § 175. (1) Auch ohne vorangegangene Vorladung kann der Untersuchungsrichter die Vorführung oder vorläufige Verwahrung des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen anordnen: 1. wenn der Verdächtige auf frischer Tat betreten oder unmittelbar nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt oder mit Waffen oder anderen Gegenständen betreten wird, die vom Verbrechen oder Vergehen herrühren oder sonst auf seine Beteiligung daran hinweisen; 2. wenn er flüchtig ist oder sich verborgen hält oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, er werde wegen der Größe der ihm mutmaßlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten; 3. wenn er Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, die Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versucht hat oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, er werde dies versuchen; oder 4. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde eine strafbare Handlung begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete, oder er werde die ihm angelastete versuchte oder angedrohte Tat (§ 74 Z 5 StGB) ausführen. (2) Wenn es sich um ein Verbrechen handelt, bei dem nach dem Gesetz auf mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe zu erkennen ist, muß die vorläufige Verwahrung des Verdächtigen angeordnet werden, es sei denn, daß auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, das Vorliegen aller im Abs. 1 Z. 2 bis 4 angeführten Haftgründe sei auszuschließen. (3) Verhaftung und Anhaltung nach Abs. 1 sind nicht zulässig, soweit sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen. § 176. (1) Der Untersuchungsrichter hat in diesen Fällen (§ 175) einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen, der dem Beschuldigten sogleich bei seiner Verhaftung oder doch innerhalb der nächsten vierundzwanzig Stunden zuzustellen ist. (2) Vom Vollzug des Haftbefehls ist das Gericht, das ihn erlassen hat, sogleich zu verständigen; der Verdächtige ist dem zuständigen Gericht unverzüglich, längstens aber binnen 48 Stunden nach der Festnahme einzuliefern. § 177. (1) Ausnahmsweise kann die vorläufige Verwahrung des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen zum Zwecke der Vorführung vor den Untersuchungsrichter auch durch Organe der Sicherheitsbehörden ohne schriftliche Anordnung vorgenommen werden: 1. in den Fällen des § 175 Abs. 1 Z. 1 sowie 2. in den Fällen des § 175 Abs. 1 Z. 2 bis 4 und Abs. 2, wenn die Einholung des richterlichen Befehls wegen Gefahr im Verzug nicht tunlich ist. (2) Der Festgenommene ist unverzüglich zur Sache sowie zu den Voraussetzungen der Verwahrungshaft zu vernehmen und, wenn sich dabei ergibt, daß kein Grund zur weiteren Anhaltung vorhanden ist, sogleich freizulassen. Ist jedoch die weitere Anhaltung des Festgenommenen erforderlich, so ist er ohne unnötigen Aufschub, längstens aber binnen 48 Stunden nach der Festnahme dem zuständigen Gericht einzuliefern. In diesem Fall ist rechtzeitig der Staatsanwalt zu verständigen; erklärt dieser, daß er keinen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft stellen werde, so ist der Festgenommene sogleich freizulassen; die im § 49a Abs. 1 genannten Personen sind zu verständigen. (3) Die Einlieferung des Verdächtigen bei Gericht darf nicht erfolgen, wenn der Zweck der weiteren Anhaltung durch die vorläufige Abnahme der Reisepapiere oder der zur Führung eines Fahrzeuges erforderlichen Papiere (§ 180 Abs. 5 Z 5 und 6) erreicht werden kann. In diesem Fall hat die Sicherheitsbehörde, sofern der Staatsanwalt dem zustimmt, unverzüglich die Papiere abzunehmen und den Verdächtigen freizulassen. Die Papiere sind dem Staatsanwalt mit den Erhebungsergebnissen binnen 48 Stunden nach der Festnahme zu übermitteln. Über die Aufrechterhaltung dieser gelinderen Mittel entscheidet der Untersuchungsrichter mit Beschluß. (4) Festnahme und Anhaltung nach Abs. 1 und 2 sind nicht zulässig, soweit sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen. § 178. Jeder Festgenommene ist bei der Festnahme oder unmittelbar danach über den gegen ihn bestehenden Tatverdacht und den Festnahmegrund zu unterrichten sowie darüber zu belehren, daß er berechtigt sei, einen Angehörigen oder eine andere Vertrauensperson und einen Verteidiger zu verständigen, und daß er das Recht habe, nicht auszusagen. Dabei ist er darauf aufmerksam zu machen, daß seine Aussage seiner Verteidigung dienen, aber auch als Beweis gegen ihn Verwendung finden könne. § 179. (1) Jeder dem Gericht Eingelieferte ist vom Untersuchungsrichter unverzüglich, längstens aber binnen 48 Stunden zu vernehmen. Zu Beginn der Vernehmung ist der Beschuldigte vom Untersuchungsrichter über die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten und darauf hinzuweisen, daß es ihm freistehe, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich zuvor mit einem Verteidiger zu verständigen. Er ist darauf aufmerksam zu machen, daß seine Aussage seiner Verteidigung dienen, aber auch als Beweis gegen ihn Verwendung finden könne. (2) Nach der Vernehmung hat der Untersuchungsrichter sofort zu beschließen, ob der Beschuldigte, allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel (§ 180 Abs. 5), freigelassen oder ob über ihn die Untersuchungshaft verhängt wird. Der Untersuchungsrichter kann aber vor seiner Entscheidung sofortige Erhebungen vornehmen oder vornehmen lassen, wenn deren Ergebnis maßgebenden Einfluß auf die Beurteilung von Tatverdacht oder Haftgrund erwarten läßt. In jedem Fall hat der Untersuchungsrichter innerhalb von 48 Stunden nach Einlieferung des Beschuldigten über die Untersuchungshaft zu entscheiden. (3) Der Beschluß des Untersuchungsrichters samt Begründung ist dem Beschuldigten sofort zu eröffnen; dies ist im Protokoll zu vermerken. Ein Beschluß auf Freilassung des Beschuldigten ist dem Staatsanwalt binnen 24 Stunden zuzustellen. Lautet der Beschluß auf Verhängung der Untersuchungshaft, so ist die Zustellung an den Beschuldigten binnen 24 Stunden zu veranlassen; Abschriften sind unverzüglich dem Gefangenenhaus und einem gegebenenfalls bestellten Bewährungshelfer zu übermitteln. Der Beschuldigte kann auf die Zustellung nicht wirksam verzichten. (4) Der Beschluß auf Verhängung der Untersuchungshaft hat zu enthalten: 1. den Namen des Beschuldigten sowie weitere Angaben zur Person, 2. die Tat, deren der Beschuldigte dringend verdächtig ist, Zeit, Ort und Umstände ihrer Begehung sowie ihre gesetzliche Bezeichnung, 3. den Haftgrund, 4. die bestimmten Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergeben, und aus welchen Gründen der Haftzweck durch Anwendung gelinderer Mittel nicht erreicht werden kann, 5. die Mitteilung, bis zu welchem Tag der Haftbeschluß längstens wirksam sei sowie daß vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft eine Haftverhandlung stattfinden werde, sofern nicht einer der im § 181 Abs. 3, 4 oder 6 erwähnten Fälle eintritt, 6. die Mitteilung, daß der Beschuldigte einen Angehörigen oder eine andere Vertrauensperson von der Verhängung der Untersuchungshaft verständigen oder verständigen lassen könne, 7. die Mitteilung, daß der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten sein müsse, solange er sich in Untersuchungshaft befinde, und daß ihm für die erste Haftverhandlung ein Pflichtverteidiger bestellt würde, wenn kein anderer Verteidiger einschreite, 8. die Mitteilung, daß dem Beschuldigten die binnen vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses, allenfalls später (Abs. 5 zweiter Satz) einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zustehe und daß er im übrigen jederzeit seine Enthaftung beantragen könne. (5) Gegen einen Beschluß nach Abs. 2 steht dem Beschuldigten und dem Staatsanwalt die binnen vierzehn Tagen nach Zustellung einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu. Die Beschwerde des Beschuldigten kann auch noch mit der Beschwerde gegen einen Beschluß auf Fortsetzung der Untersuchungshaft verbunden werden, der auf Grund der innerhalb der ersten Haftfrist (§ 181 Abs. 2 Z 1) durchgeführten Haftverhandlung ergeht. (6) Sofern der Gerichtshof zweiter Instanz nicht zugleich über eine Beschwerde gegen den Beschluß des Untersuchungsrichters auf Fortsetzung der Untersuchungshaft entscheidet (§ 182 Abs. 4), erkennt er lediglich über die Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses, nicht jedoch über die Fortsetzung der Untersuchungshaft; ein solcher Beschluß löst keine Haftfrist aus. § 179a. (1) Es ist zulässig, einen festgenommenen Beschuldigten einer öffentlichen Krankenanstalt zu überstellen, wenn dies erforderlich ist, weil er erkrankt oder verletzt ist oder aus einem anderen Grund in Lebensgefahr schwebt, und einen Beschuldigten, der auf Grund eines Haftbefehls (§ 176 Abs. 1) festgenommen wurde, einem unzuständigen Gericht einzuliefern, wenn dies beim zuständigen auf Grund der Entfernung des Ortes seiner Festnahme nicht rechtzeitig (§ 176 Abs. 2) möglich ist. In diesen Fällen ist es zulässig, dass der Untersuchungsrichter des zuständigen Gerichtes den Beschuldigten unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung vernimmt und ihm den Beschluss über die Untersuchungshaft auf gleiche Weise verkündet (§ 179 Abs. 1 bis 3). (2) Der Untersuchungsrichter kann die Ton- oder Bildaufnahme der Vernehmung veranlassen. Dies ist dem Beschuldigten vorher bekannt zu machen und im Protokoll zu vermerken, das im Übrigen nach den allgemeinen Bestimmungen, jedoch mit der Maßgabe aufzunehmen ist, dass eine Unterschrift des Beschuldigten entfallen kann. § 271 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden. (3) Wird die Untersuchungshaft verhängt, so ist der Beschuldigte ehestmöglich dem zuständigen Gericht zu überstellen. § 180. (1) Die Untersuchungshaft darf nur auf Antrag des Staatsanwalts und nur dann verhängt oder fortgesetzt werden, wenn gegen den Beschuldigten eine Voruntersuchung geführt wird oder Anklage erhoben worden ist und der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig ist, einer der in den Abs. 2 oder 7 angeführten Haftgründe vorliegt und der Beschuldigte durch das Gericht bereits zur Sache und zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft vernommen worden ist. Sie darf nicht verhängt oder aufrechterhalten werden, soweit sie zur Bedeutung der Sache oder zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht oder ihr Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel (Abs. 5) erreicht werden kann. (2) Die Verhängung der Untersuchungshaft setzt abgesehen von den Fällen des Abs. 7 voraus, daß auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuße 1. wegen der Größe der ihm mutmaßlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten (Fluchtgefahr). 2. Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, die Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versuchen (Verdunkelungsgefahr) oder 3. ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens a) eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung mit schweren Folgen; b) eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen strafbaren Handlung bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden; c) eine strafbare Handlung begehen, die ebenso wie die ihm angelastete strafbare Handlung gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die strafbaren Handlungen, derentwegen er bereits zweimal verurteilt worden ist; d) die ihm angelastete versuchte oder angedrohte Tat (§ 74 Z 5 StGB) ausführen. (3) Fluchtgefahr ist jedenfalls nicht anzunehmen, wenn der Beschuldigte einer strafbaren Handlung verdächtig ist, die nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, er sich in geordneten Lebensverhältnissen befindet und einen festen Wohnsitz im Inland hat, es sei denn, daß er bereits Anstalten zur Flucht getroffen hat. Bei Beurteilung des Haftgrundes nach Abs. 2 Z 3 fällt es besonders ins Gewicht, wenn vom Beschuldigten eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen oder die Gefahr der Begehung von Verbrechen in einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung (§§ 278a und 278b StGB) ausgeht. Im übrigen ist bei der Beurteilung dieses Haftgrundes zu berücksichtigen, inwieweit eine Minderung der Gefahr dadurch eingetreten ist, daß sich die Verhältnisse, unter denen die dem Beschuldigten angelastete Tat begangen worden ist, geändert haben. (4) Die Untersuchungshaft darf nicht verhängt oder aufrechterhalten werden, wenn die Haftzwecke auch durch eine gleichzeitige Strafhaft oder Haft anderer Art erreicht werden können. Wird von der Verhängung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft wegen einer gleichzeitigen Strafhaft Abstand genommen, so hat der Untersuchungsrichter die Abweichungen vom Vollzug der Strafhaft zu verfügen, die für die Zwecke der Untersuchung unentbehrlich sind. (5) Als gelindere Mittel sind anwendbar: 1. das Gelöbnis, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens weder zu flüchten noch sich verborgen zu halten noch sich ohne Genehmigung des Untersuchungsrichters von seinem Aufenthaltsort zu entfernen; 2. das Gelöbnis, keinen Versuch zu unternehmen, die Untersuchung zu vereiteln; 3. die Weisung, an einem bestimmten Ort, bei einer bestimmten Familie zu wohnen, eine bestimmte Wohnung, bestimmte Orte oder einen bestimmten Umgang zu meiden, sich alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel zu enthalten oder einer geregelten Arbeit nachzugehen; 4. die Weisung, jeden Wechsel des Aufenthaltsortes anzuzeigen oder sich in bestimmten Zeitabständen bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden; 4a. mit der Zustimmung des Beschuldigten die Weisung, sich einer Entwöhnungsbehandlung, sonst einer medizinischen Behandlung oder einer Psychotherapie (§ 51 Abs. 3 StGB) oder einer gesundheitsbezogenen Maßnahme (§ 11 Abs. 2 des Suchtmittelgesetzes) zu unterziehen; 5. die vorübergehende Abnahme der Reisepapiere; 6. die vorübergehende Abnahme der zur Führung eines Fahrzeuges nötigen Papiere; 7. die Leistung einer Sicherheit nach den §§ 190 bis 192; 8. die Anordnung der vorläufigen Bewährungshilfe nach § 197. (6) Können die Haftzwecke durch die gleichzeitige Strafhaft oder Haft anderer Art oder die Anwendung gelinderer Mittel nicht erreicht werden, oder würde die Untersuchung durch die Aufrechterhaltung der Strafhaft oder der Haft anderer Art wesentlich erschwert, so ist vom Untersuchungsrichter die Untersuchungshaft zu verhängen. Damit tritt im Falle der Strafhaft eine Unterbrechung des Strafvollzuges ein. (7) Wenn es sich um ein Verbrechen handelt, bei dem nach dem Gesetz auf mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe zu erkennen ist, muß die Untersuchungshaft verhängt werden, es sei denn, daß auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, das Vorliegen aller im Abs. 2 angeführten Haftgründe sei auszuschließen. § 181. (1) Beschlüsse auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie Beschlüsse des Gerichtshofes zweiter Instanz auf Fortsetzung der Untersuchungshaft (§ 182 Abs. 4) sind längstens für einen bestimmten Zeitraum wirksam (Haftfrist); der Ablauftag ist im Beschluß anzuführen. Vor Ablauf der Haftfrist ist eine Haftverhandlung durchzuführen oder der Beschuldigte zu enthaften. (2) Die Haftfrist beträgt 1. bei Verhängung der Untersuchungshaft 14 Tage ab Festnahme des Beschuldigten; 2. bei erstmaliger Fortsetzung der Untersuchungshaft einen Monat ab Beschlußfassung; 3. bei weiterer Fortsetzung der Untersuchungshaft zwei Monate ab Beschlußfassung. (3) Mit rechtskräftiger Versetzung in den Anklagestand oder Anberaumung der Hauptverhandlung durch den Einzelrichter endet die laufende Haftfrist erst zwei Monate nach diesem Zeitpunkt; ordnet der Einzelrichter jedoch die Hauptverhandlung innerhalb der ersten Haftfrist (Abs. 2 Z 1) an, so endet diese einen Monat nach der Anordnung. Würde die Haftfrist vor dem Beginn der Hauptverhandlung ablaufen, und kann der Beschuldigte nicht enthaftet werden, so hat der Vorsitzende (Einzelrichter) eine Haftverhandlung durchzuführen. Gleiches gilt, wenn der Beschuldigte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in der Hauptverhandlung entschieden werden kann. (4) Ist die Durchführung der Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist wegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich, so kann die Haftverhandlung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage verlegt werden; in diesem Fall verlängert sich die Haftfrist entsprechend. Die für die Verlegung maßgeblichen Gründe sind im Beschluß (§ 182 Abs. 3) anzuführen. (5) Haben bereits zwei Haftverhandlungen stattgefunden, so kann der Beschuldigte auf die Durchführung einer bevorstehenden weiteren Haftverhandlung verzichten. In diesem Fall kann der Beschluß über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft (§ 182 Abs. 3) ohne vorangegangene mündliche Verhandlung schriftlich ergehen. (6) Im übrigen ist die Wirksamkeit des zuletzt ergangenen Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft ab dem Beginn der Hauptverhandlung durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen von Amts wegen, finden nach diesem Zeitpunkt nicht mehr statt. § 182. (1) Die Haftverhandlung leitet der Untersuchungsrichter; sie ist nicht öffentlich. Der Beschuldigte, sein Verteidiger, der Staatsanwalt und der Bewährungshelfer sind vom Termin zu verständigen. (2) Der Beschuldigte ist zur Verhandlung vorzuführen, es sei denn, daß dies wegen Krankheit nicht möglich ist. Er muß durch einen Verteidiger vertreten sein. (3) Zunächst trägt der Staatsanwalt seinen Antrag auf Fortsetzung der Untersuchungshaft vor und begründet ihn. Der Beschuldigte und sein Verteidiger haben das Recht zu erwidern. Der Bewährungshelfer kann sich zur Haftfrage äußern. Die Parteien können ergänzende Feststellungen aus dem Akt begehren. Der Untersuchungsrichter kann von Amts wegen oder auf Anregung der Parteien Zeugen vernehmen oder andere Beweise aufnehmen, soweit er dies für zweckmäßig hält; die Parteien haben das Fragerecht. Die Erreichung des Untersuchungszweckes darf durch die Verhandlung nicht gefährdet werden. Dem Beschuldigten oder seinem Verteidiger gebührt das Recht der letzten Äußerung. Sodann entscheidet der Untersuchungsrichter über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft mit Beschluß; dieser ist mündlich zu verkünden und schriftlich auszufertigen. § 179 Abs. 4 Z 1 bis 5 und 8 gilt sinngemäß. (4) Gegen einen Beschluß nach Abs. 3 steht dem Beschuldigten und dem Staatsanwalt die binnen drei Tagen nach Eröffnung des Beschlusses einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114). Erkennt der Gerichtshof zweiter Instanz auf Fortsetzung der Untersuchungshaft, so gilt § 179 Abs. 4 Z 1 bis 5 sinngemäß. III. Behandlung der Untersuchungshäftlinge § 183. (1) Auf die Anhaltung in Untersuchungshaft sind die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, dem Sinne nach anzuwenden, es sei denn, daß in dieser Strafprozeßordnung etwas Besonderes bestimmt ist. (2) Die Bestimmungen über die Anhaltung in Untersuchungshaft gelten auch für die vorläufige Verwahrung, wenn diese in einem gerichtlichen Gefangenenhaus durchgeführt wird. § 184. Die Anhaltung in Untersuchungshaft soll den im § 180 Abs. 2 bezeichneten Gefahren entgegenwirken. Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der darauf gegründeten Vorschriften dürfen den Untersuchungshäftlingen nur jene Beschränkungen auferlegt werden, die der Erreichung der Haftzwecke oder der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten dienen. Die Untersuchungshäftlinge sind mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühls, der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person zu behandeln. § 185. Der Untersuchungshäftling ist in dem Gefangenenhaus des für das Strafverfahren zuständigen Gerichtshofes anzuhalten. Die Vollzugsdirektion hat jedoch die Zuständigkeit des Gefangenenhauses eines anderen Gerichtshofes anzuordnen, wenn dies zur Erreichung der Haftzwecke notwendig ist. § 186. (1) Die Untersuchungshäftlinge sind womöglich einzeln zu verwahren. Personen verschiedenen Geschlechtes sind getrennt anzuhalten. Untersuchungshäftlinge, die der Beteiligung an derselben strafbaren Handlung verdächtigt werden, sind so zu verwahren, daß sie nicht miteinander verkehren können. Nicht oder nur wegen geringfügiger strafbarer Handlungen vorbestrafte Untersuchungshäftlinge sollen nicht gemeinschaftlich mit anderen Untersuchungshäftlingen und Untersuchungshäftlinge nicht gemeinschaftlich mit Strafgefangenen verwahrt werden. (2) Die Untersuchungshäftlinge dürfen eigene Kleidung und Leibwäsche tragen, soweit sie über ordentliche Kleidungs- und Wäschestücke verfügen. (3) Den Untersuchungshäftlingen ist auf ihr Ansuchen zu gestatten, daß ihnen auch andere als die im § 33 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes genannten eigenen Gegenstände in ihren Gewahrsam überlassen werden, soweit kein Mißbrauch zu befürchten ist und die erforderliche Überwachung ohne Beeinträchtigung des Dienstes und der Ordnung in der Anstalt möglich ist. Die Überlassung von Nahrungs- und Genußmitteln ist jedoch nur in den im Strafvollzugsgesetz bestimmten Fällen gestattet. (4) Bequemlichkeiten und Beschäftigungen dürfen sich Untersuchungshäftlinge auf ihre Kosten verschaffen, insofern sie mit dem Zwecke der Haft vereinbar sind und weder die Ordnung des Hauses stören noch die Sicherheit gefährden. Die Untersuchungshäftlinge haben das Recht, sich während der in der Tageseinteilung als Arbeitszeit oder Freizeit bestimmten Zeit selbst zu beschäftigen, soweit dadurch nicht die Haftzwecke oder die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt gefährdet oder Mithäftlinge belästigt werden. (5) Untersuchungshäftlinge sind zur Arbeit nicht verpflichtet. Ein arbeitsfähiger Untersuchungshäftling kann jedoch unter den für Strafgefangene geltenden Bedingungen arbeiten, wenn er sich dazu bereit erklärt und Nachteile für das Strafverfahren nicht zu befürchten sind. Eine Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten der Anhaltung besteht nur im Rahmen des § 32 Abs. 2 erster Fall und Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes. Der nach Abzug dieses Beitrages verbleibende Teil der Arbeitsvergütung ist dem Untersuchungshäftling zur Gänze als Hausgeld gutzuschreiben. Im Falle eines Freispruchs oder der Einstellung des Strafverfahrens ist ihm der einbehaltene Vollzugskostenbeitrag auszuzahlen. Stehen einem Untersuchungshäftling offenbar keine Geldmittel zum Bezug von Bedarfsgegenständen zur Verfügung, so kann ihm monatlich im nachhinein ein Betrag in Höhe von fünf vH der niedrigsten Arbeitsvergütung als Hausgeld gutgeschrieben werden. § 156 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen sinngemäß anzuwenden. (6) Einzelnummern oder Teile von Zeitungen und Zeitschriften dürfen einem Untersuchungshäftling dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn von ihnen Nachteile für die Untersuchung oder eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zu besorgen sind. (7) Ein Waffengebrauch nach § 105 Abs. 6 Z. 3 des Strafvollzugsgesetzes ist nur zulässig, wenn der Untersuchungshäftling eines Verbrechens dringend verdächtig ist, das ihn als einen für die Sicherheit des Staates, der Person oder des Eigentums allgemein gefährlichen Menschen kennzeichnet. § 187. (1) Die Untersuchungshäftlinge dürfen unbeschadet des § 45 dieses Bundesgesetzes und der §§ 85, 90b und 96a des Strafvollzugsgesetzes mit allen Personen, von denen keine Beeinträchtigung des Zweckes der Untersuchungshaft zu befürchten ist, schriftlich verkehren sowie Telefongespräche führen und von solchen Personen Besuche empfangen. (2) Der Briefverkehr unterliegt keinen Beschränkungen, es sei denn, daß durch den außerordentlichen Umfang des Briefverkehrs eines Untersuchungshäftlings die Überwachung beeinträchtigt wird. In diesem Fall sind unter Bedachtnahme auf § 87 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes diejenigen Beschränkungen anzuordnen, die für eine einwandfreie Überwachung notwendig sind. Schreiben, von denen eine Beeinträchtigung des Haftzweckes zu befürchten ist oder die den Verdacht erwecken, daß durch sie eine nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten zu untersuchende strafbare Handlung begangen wird, sind zurückzuhalten, soweit sich nicht aus der Bestimmung des § 90b des Strafvollzugsgesetzes über den schriftlichen Verkehr mit Behörden, Rechtsbeiständen und Betreuungsstellen etwas anderes ergibt. (3) Die Untersuchungshäftlinge dürfen Besuche innerhalb der Amtszeit so oft und in dem zeitlichen Ausmaß empfangen, als die erforderliche Überwachung ohne Beeinträchtigung des Dienstes und der Ordnung in der Anstalt möglich ist. Es darf den Untersuchungshäftlingen jedoch in keinem Fall verwehrt werden, mindestens zweimal in jeder Woche einen Besuch in der Dauer von einer Viertelstunde zu empfangen. § 188. (1) Die Entscheidung darüber, mit welchen Personen die Untersuchungshäftlinge schriftlich verkehren und telefonieren und welche Besuche sie empfangen dürfen, die Überwachung des Briefverkehrs, der Telefongespräche und der Besuche sowie alle übrigen Anordnungen und Entscheidungen, die sich auf den Verkehr der Untersuchungshäftlinge mit der Außenwelt (§§ 86 bis 100 des Strafvollzugsgesetzes) beziehen, stehen, mit Ausnahme der Überwachung der Paketsendungen, dem Untersuchungsrichter zu. Von der Überwachung des Briefverkehrs und der Telefongespräche darf nur insoweit abgesehen werden, als davon keine Beeinträchtigung des Haftzweckes zu befürchten ist. (2) Die Entscheidungen nach § 16 Abs. 2 Z. 2, 4 und 5 des Strafvollzugsgesetzes stehen dem Untersuchungsrichter zu. (3) Im übrigen stehen alle Anordnungen und Entscheidungen hinsichtlich der Anhaltung in Untersuchungshaft dem Anstaltsleiter oder den von diesem dazu bestellten Vollzugsbediensteten zu. Vor jeder Entscheidung nach § 186 Abs. 3 erster Satz, Abs. 4 und Abs. 5 erster Satz, ist eine Äußerung des Untersuchungsrichters einzuholen. Die von den Untersuchungshäftlingen begangenen Ordnungswidrigkeiten sind dem Untersuchungsrichter mitzuteilen. Das gleiche gilt von Vorfällen, von denen eine Beeinträchtigung der Haftzwecke zu befürchten ist. IV. Sicherheitsleistung, Aufhebung der vorläufigen Verwahrung und der Untersuchungshaft § 190. (1) Gegen Kaution oder Bürgschaft sowie gegen Ablegung der im § 180 Abs. 5 Z 1 und 2 erwähnten Gelöbnisse kann der Beschuldigte freigelassen oder die über ihn verhängte Untersuchungshaft aufgehoben werden, sofern ausschließlich der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 180 Abs. 2 Z 1) vorliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann (§ 180 Abs. 7); die Haft muß gegen die angegebenen Sicherheiten unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die strafbare Handlung nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Die Höhe der Kautions- oder Bürgschaftssumme ist vom Untersuchungsrichter unter Bedachtnahme auf das Gewicht der dem Beschuldigten angelasteten strafbaren Handlung, die Verhältnisse der Person des Verhafteten und das Vermögen des Sicherheit Leistenden zu bestimmen. (2) Gegen die Entscheidung des Untersuchungsrichters steht dem Beschuldigten und dem Staatsanwalt die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114). § 191. (1) Die Kautions- oder Bürgschaftssumme ist entweder in barem Geld oder in solchen Wertpapieren, die nach den bestehenden Gesetzen zur Anlegung der Gelder von Minderjährigen oder Pflegebefohlenen verwendet werden dürfen, nach dem Börsekurse des Erlagstages berechnet, gerichtlich zu hinterlegen oder durch Pfandbestellung auf unbewegliche Güter oder durch taugliche Bürgen (§ 1374 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), die sich zugleich als Zahler verpflichten, sicherzustellen. Wenn besondere Umstände den Verdacht nahelegen, daß die angebotene Kautions- oder Bürgschaftssumme aus einer gerichtlich strafbaren Handlung des Beschuldigten herrührt, hat das Gericht vor der Annahme der Kaution oder Bürgschaft Erhebungen über die Redlichkeit der Herkunft vorzunehmen. (2) Die Kautions- oder Bürgschaftssumme ist vom Gericht für verfallen zu erklären, wenn sich der Beschuldigte der Untersuchung oder, im Fall der Verurteilung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, dem Antritt dieser Strafe entzieht, insbesondere dadurch, daß er sich ohne Erlaubnis von seinem Wohnort entfernt oder auf die an ihn ergangene Vorladung, die im Fall seiner Nichtauffindung nach § 8 Abs. 2 des Zustellgesetzes zuzustellen ist, binnen drei Tagen nicht vor Gericht erscheint. (3) Dieses Erkenntnis ist, sobald es rechtskräftig geworden ist, gleich jedem Urteil exekutionsfähig. Die verfallenen Sicherheitsbeträge sind an die Bundeskasse abzuführen; doch hat der durch die strafbare Handlung Geschädigte das Recht, zu verlangen, daß vor allem seine Entschädigungsansprüche daraus befriedigt werden. § 192. (1) Wenn der Beschuldigte nach gestatteter Freilassung Anstalten zur Flucht trifft oder wenn neue Umstände vorkommen, die seine Verhaftung erfordern, so ist er ungeachtet der Sicherheitsleistung zu verhaften; ist er in diesen Fällen verhaftet worden, so wird die Kautions- oder Bürgschaftssumme frei. (2) Dasselbe ist der Fall, sobald das Strafverfahren durch Einstellung oder durch Endurteil rechtskräftig beendet ist, bei Verurteilung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe aber erst, sobald der Verurteilte die Strafe angetreten hat. (3) Über die Freigabe der Kautions- oder Bürgschaftssumme entscheidet der Untersuchungsrichter, nach rechtskräftiger Versetzung in den Anklagestand oder Anordnung der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter aber der Vorsitzende (Einzelrichter). § 193. (1) Sämtliche am Strafverfahren beteiligten Behörden sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Haft so kurz wie möglich dauere. (2) Die vorläufige Verwahrung, die Untersuchungshaft sowie die Anwendung gelinderer Mittel sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder ihre Dauer unverhältnismäßig wäre. (3) Gelangt der Sicherheitsbehörde ein Umstand zur Kenntnis, der für sich allein oder im Zusammenhalt mit den Ergebnissen bisheriger Erhebungen bewirken könnte, daß die Untersuchungshaft aufzuheben wäre (Abs. 2), so hat sie dies unverzüglich dem Staatsanwalt mitzuteilen. Im übrigen hat sie dafür Sorge zu tragen, daß dem Staatsanwalt spätestens vor der ersten Haftverhandlung alle ihm noch nicht vorliegenden Erhebungsergebnisse in vierfacher Ausfertigung zugehen. (4) Ist der Staatsanwalt der Ansicht, daß die Untersuchungshaft aufzuheben sei, so beantragt er dies beim Untersuchungsrichter, der sogleich die Enthaftung zu verfügen hat. (5) Beantragt der Beschuldigte seine Enthaftung und spricht sich der Staatsanwalt dagegen aus, so hat der Untersuchungsrichter ohne Verzug eine Haftverhandlung anzuberaumen. Das gleiche gilt, wenn der Untersuchungsrichter der Ansicht ist, daß die Haft aufzuheben sein könnte und der Staatsanwalt der Enthaftung entgegentritt. (6) Der Untersuchungsrichter hat die Aufhebung gelinderer Mittel zu verfügen, wenn der Beschuldigte dies beantragt und der Staatsanwalt zustimmt. Ansonsten entscheidet der Untersuchungsrichter über die Aufhebung oder Änderung gelinderer Mittel nach Anhörung des Staatsanwalts mit Beschluß. Gegen diesen Beschluß steht dem Beschuldigten und dem Staatsanwalt die binnen drei Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu. Die Beschwerde des Staatsanwalts hat aufschiebende Wirkung. § 194. (1) Die Untersuchungshaft aus dem Grunde der Verdunkelungsgefahr (§ 180 Abs. 2 Z 2) darf nicht länger als zwei Monate dauern. (2) Im übrigen ist der Beschuldigte jedenfalls zu enthaften, wenn er sich schon sechs Monate, handelt es sich um ein Verbrechen, schon ein Jahr, handelt es sich jedoch um ein Verbrechen, das mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, schon zwei Jahre in Untersuchungshaft befindet, ohne daß die Hauptverhandlung begonnen hat. (3) Über sechs Monate hinaus darf die Untersuchungshaft nur dann aufrechterhalten werden, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Untersuchung im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrundes unvermeidbar ist. (4) Muß ein in Vollziehung der vorstehenden Bestimmungen aus der Untersuchungshaft entlassener Beschuldigter zum Zwecke der Durchführung der Hauptverhandlung neuerlich in Haft genommen werden, so darf dies jeweils höchstens für die Dauer von weiteren sechs Wochen geschehen. § 195. Das Gericht hat die in § 49a Abs. 1 genannten Personen und die Sicherheitsbehörde ihres Aufenthaltsortes von einer Freilassung des Beschuldigten vor Fällung des Urteils erster Instanz, gegebenenfalls unter Angabe der dem Beschuldigten auferlegten gelinderen Mittel, unverzüglich von Amts wegen zu verständigen. V. Vorläufige Bewährungshilfe § 197. (1) Vorläufige Bewährungshilfe ist anzuordnen, wenn der Beschuldigte dem zustimmt und es geboten erscheint, dadurch die Bemühungen des Beschuldigten um eine Lebensführung und Einstellung, die ihn in Zukunft von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten werde, zu fördern. (2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so ist diesem die Anordnung der vorläufigen Bewährungshilfe mitzuteilen. (3) Die vorläufige Bewährungshilfe endet spätestens mit der rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens. Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Bewährungshilfe dem Sinne nach. XV. Hauptstück Von der Vernehmung des Beschuldigten § 198. (1) Der Beschuldigte ist in der Voruntersuchung ohne Beisein des Anklägers oder anderer hiezu gesetzlich nicht berufener Personen vom Untersuchungsrichter zu vernehmen. Diese Vernehmung muß mit Anstand und Gelassenheit vorgenommen werden. Sie findet in der Regel mündlich statt, doch kann der Untersuchungsrichter bei verwickelten Punkten auch eine schriftliche Beantwortung gestatten. Gerichtszeugen sind der Vernehmung des Beschuldigten nur dann beizuziehen, wenn es der Untersuchungsrichter für nötig erachtet oder der Beschuldigte verlangt. (2) Ist ein Verhafteter mit Fesseln belegt worden, so müssen ihm diese vor seiner Vernehmung abgenommen werden, sofern dies ohne Gefahr geschehen kann. Auch ist jedem Beschuldigten während seiner Vernehmung ein Sitz zu gestatten. (3) Ist der Beschuldigte der Gerichtssprache nicht kundig oder ist er gehörlos oder stumm, so sind die Vorschriften der §§ 163 und 164 zu beobachten. (4) Hält sich der Beschuldigte außerhalb des Sprengels des zuständigen Gerichtshofes auf und ist sein persönliches Erscheinen nicht erforderlich, so ist § 156 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. § 199. (1) Der Untersuchungsrichter hat vor dem Beginne der Vernehmung den Beschuldigten zu ermahnen, daß er die ihm vorzulegenden Fragen bestimmt, deutlich und der Wahrheit gemäß beantworte. (2) Nach der Vernehmung über die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten hat ihm der Untersuchungsrichter das Verbrechen oder Vergehen, dessen er beschuldigt ist, im allgemeinen zu bezeichnen und ihn zu veranlassen, daß er sich über die den Gegenstand der Anschuldigung bildenden Tatsachen in einer zusammenhängenden, umständlichen Erzählung äußere. Die weiteren Fragen sind mit Vermeidung aller unnötigen Weitläufigkeit auf die Ergänzung der Erzählung, auf die Entfernung von Dunkelheiten und Widersprüchen zu richten und insbesondere so zu stellen, daß der Beschuldigte alle gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe erfahre und vollständige Gelegenheit zu deren Beseitigung und zu seiner Rechtfertigung erhalte. Gibt er Tatsachen oder Beweismittel zu seiner Entlastung an, so müssen sie erhoben werden, sofern sie nicht offenbar nur zur Verzögerung angegeben wurden. § 200. (1) Die an den Beschuldigten zu richtenden Fragen dürfen nicht unbestimmt, dunkel, mehrdeutig oder verfänglich sein; sie müssen eine aus der andern nach der natürlichen Ordnung fließen. Es ist daher insbesondere die Stellung solcher Fragen zu vermeiden, in denen eine vom Beschuldigten nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden angenommen wird. (2) Fragen, durch die dem Beschuldigten Tatumstände vorgehalten werden, die erst durch seine Antwort festgestellt werden sollen, oder durch die ihm die zu erforschenden Mitbeteiligten durch Namen oder andere leicht erkennbare Merkmale bezeichnet werden, dürfen erst dann gestellt werden, wenn der Beschuldigte nicht in anderer Weise zu einer Erklärung über sie geführt werden konnte. Die Fragen sind in solchen Fällen wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. § 201. Gegenstände, die sich auf das Verbrechen oder Vergehen beziehen oder zur Überweisung des Beschuldigten dienen, sind ihm nach ihrer vorläufigen Beschreibung zur Anerkennung vorzulegen; sofern ihre Vorlegung nicht möglich ist, ist er zu diesen Gegenständen zum Zwecke ihrer Anerkennung zu führen. Der Beschuldigte kann, wenn dies zur Beseitigung von Zweifeln über die Echtheit eines ihm beigemessenen Schriftstückes dienlich scheint, veranlaßt werden, einige Worte oder Sätze vor Gericht niederzuschreiben, ohne daß jedoch deshalb Zwangsmittel angewendet werden dürfen. § 202. Es dürfen weder Versprechungen oder Vorspiegelungen noch Drohungen oder Zwangsmittel angewendet werden, um den Beschuldigten zu Geständnissen oder anderen bestimmten Angaben zu bewegen. Auch darf die Voruntersuchung durch das Bemühen, ein Geständnis zu erlangen, nicht verzögert werden. § 203. Verweigert der Beschuldigte die Antwort überhaupt oder auf bestimmte Fragen oder stellt er sich taub, stumm, wahnsinnig oder blödsinnig und ist der Untersuchungsrichter in den letzten Fällen entweder durch seine eigenen Wahrnehmungen oder durch Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen von der Verstellung überzeugt, so ist der Beschuldigte lediglich aufmerksam zu machen, daß sein Verhalten die Untersuchung nicht hemmen und daß er sich dadurch seiner Verteidigungsgründe berauben könne. § 204. Weichen spätere Angaben des Beschuldigten von den früheren ab, widerruft er insbesondere frühere Geständnisse, so ist er über die Veranlassung zu den Abweichungen und die Gründe seines Widerrufes zu befragen. § 205. Wenn die Aussagen eines Beschuldigten in erheblichen Punkten von den Angaben eines wider ihn aussagenden Zeugen oder Mitbeteiligten abweichen, sind ihm diese im Laufe der Voruntersuchung nur dann gegenüberzustellen, wenn es der Untersuchungsrichter zur Aufklärung der Sache für notwendig hält. Bei solchen Gegenüberstellungen ist das im § 168 Abs. 3 vorgeschriebene Verfahren zu beobachten. § 206. Geständnisse des Beschuldigten entbinden den Untersuchungsrichter nicht von der Pflicht, den Tatbestand, soweit als möglich, zu ermitteln. Ist das Geständnis umfassend und durch die übrigen Ergebnisse der Voruntersuchung unterstützt, so hängt die Vornahme weiterer Erhebungen von den besonderen Anträgen des Anklägers ab. XVI. Hauptstück Von der Versetzung in den Anklagestand § 207. (1) Dem Ankläger liegt ob, die Versetzung in den Anklagestand durch Einbringung der Anklageschrift einzuleiten. (2) Die Anklageschrift muß enthalten: 1. den Namen des Beschuldigten; 2. die Angabe der ihm vom Ankläger zur Last gelegten strafbaren Handlung oder Handlungen nach allen ihren gesetzlichen, die Anwendung eines bestimmten Strafsatzes bedingenden Merkmalen, wobei die besonderen Umstände des Ortes, der Zeit, des Gegenstandes usf. so weit hinzuzufügen sind, als dies zur deutlichen Bezeichnung der Tat notwendig ist; 3. die gesetzliche Benennung der strafbaren Handlung oder Handlungen, auf welche die Anklage gerichtet ist, sowie die Anführung der Stellen des Strafgesetzes, deren Anwendung beantragt wird, und die sonst zur Begründung der sachlichen Zuständigkeit erforderlichen Angaben; 4. die Angabe des Gerichtes, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll. (3) Der Anklageschrift ist eine kurze, aber erschöpfende Begründung beizufügen, in der der Sachverhalt, wie er sich aus der Anzeige oder aus den Akten der Vorerhebungen oder Voruntersuchung ergibt, zusammenhängend zu erzählen ist. (4) Außerdem ist das Verzeichnis der vorzuladenden Zeugen und Sachverständigen sowie der anderen Beweismittel, deren sich der Ankläger in der Hauptverhandlung zu bedienen gedenkt, in die Anklageschrift aufzunehmen oder ihr beizulegen. (5) Der Ankläger kann in der Anklageschrift auch den Antrag auf Verhaftung des Beschuldigten stellen. (6) Die Anklageschrift ist in so vielen Ausfertigungen zu überreichen, daß jedem der Angeklagten ein Exemplar zugestellt und eines beim Untersuchungsrichter zurückbehalten werden kann. § 208. (1) Die Anklageschrift ist beim Untersuchungsrichter einzubringen. (2) Der Untersuchungsrichter teilt dem Beschuldigten die Anklageschrift samt Beilagen mit und belehrt ihn darüber, daß er gegen die Anklageschrift Einspruch erheben und die Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz über die Zuständigkeit des in der Anklageschrift genannten Gerichtes und über die Zulässigkeit der Anklage begehren könne sowie daß er für die Hauptverhandlung eines Verteidigers bedürfe. Der Untersuchungsrichter entscheidet auch über einen zugleich eingebrachten Antrag auf Verhaftung des Beschuldigten (§ 97 Abs. 1). § 209. (1) Befindet sich der Beschuldigte bereits in Haft, so ist ihm die Anklageschrift längstens binnen vierundzwanzig Stunden, wird aber seine Verhaftung auf Grund der Anklageschrift verfügt, so ist sie ihm zugleich mit dem Haftbefehle zuzustellen. (2) Zur Erhebung des Einspruches steht dem Verhafteten eine Frist von vierzehn Tagen offen, die im letzten Falle vom Zeitpunkte seiner Einlieferung zu laufen beginnt. Den Einspruch kann er beim Untersuchungsrichter zu Protokoll oder schriftlich anbringen. (3) Wird auf sein Verlangen die Anklageschrift seinem Verteidiger zugestellt, so läuft die Frist zur Erhebung des Einspruches von der Zustellung an den Verteidiger. (4) Bleibt der Beschuldigte auf freiem Fuße, so ist ihm die Anklageschrift mit der Belehrung zuzustellen, daß er den Einspruch dagegen binnen vierzehn Tagen beim Untersuchungsrichter mündlich oder schriftlich erheben könne und daß er für die Hauptverhandlung eines Verteidigers bedürfe. § 210. (1) Ist der Einspruch innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erhoben worden oder hat der Beschuldigte ausdrücklich darauf verzichtet, so legt der Untersuchungsrichter die Akten dem Gerichtshof erster Instanz vor, der sofort die Hauptverhandlung anzuordnen hat. (2) Im entgegengesetzten Falle sendet der Untersuchungsrichter nach Erhebung des Einspruches die Akten dem Gerichtshofe zweiter Instanz unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Anklägers. (3) Der Gerichtshof zweiter Instanz entscheidet über den Einspruch nach Anhörung des Oberstaatsanwaltes in nichtöffentlicher Sitzung. (4) In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn sich der Beschuldigte gegen die vom Untersuchungsrichter über ihn verhängte Haft (§ 208) beschwert; auch in diesem Fall hat der Gerichtshof zweiter Instanz so vorzugehen, als würde gegen die Anklageschrift Einspruch erhoben. § 211. (1) Der Gerichtshof zweiter Instanz weist die Anklageschrift vorläufig zurück, wenn er dies zur Beseitigung eines Formgebrechens oder zur besseren Aufklärung des Sachverhaltes für notwendig erachtet. (2) Der Ankläger hat hierauf binnen vierzehn Tagen seine allfälligen Anträge an den Untersuchungsrichter zu stellen oder eine Anklageschrift neuerlich zu überreichen (§§ 27 und 46). § 211a. (1) Erachtet der Gerichtshof, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 90b, anderen auf ihn verweisenden gesetzlichen Bestimmungen oder gemäß § 37 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, vorliegen, so weist er die Anklageschrift an den Untersuchungsrichter mit dem Auftrag zurück, nach diesen Bestimmungen vorzugehen. (2) Kommt eine Einstellung des Verfahrens nach den in Abs. 1 genannten Bestimmungen nicht zustande oder ist das Verfahren nachträglich einzuleiten oder fortzusetzen (§ 90h; § 38 SMG), so hat der Ankläger neuerlich die Anklageschrift einzubringen oder sonst die zur Fortführung oder Beendigung des Strafverfahrens notwendigen Anträge zu stellen. § 212. Wenn der Gerichtshof zweiter Instanz dafür hält, daß zur Vornahme der Hauptverhandlung ein anderes Gericht seines Sprengels zuständig ist, so verweist er diese dahin und erkennt zugleich in der Sache selbst. Erachtet er dagegen die Zuständigkeit eines im Sprengel eines anderen Gerichtshofes zweiter Instanz liegenden Gerichtes als begründet, so spricht er seine eigene Nichtzuständigkeit aus und übersendet die Akten zur weiteren Entscheidung dem zuständigen Gerichtshofe zweiter Instanz. § 213. (1) Erachtet der Gerichtshof zweiter Instanz, daß der Anklage einer der folgenden Gründe entgegenstehe: 1. daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe; 2. daß es an genügenden Gründen fehle, den Beschuldigten der Tat für verdächtig zu halten; 3. daß Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist; 4. daß der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehle - so entscheidet der Gerichtshof zweiter Instanz: es werde der Anklage keine Folge gegeben und das Verfahren eingestellt. (2) Betrifft dieser Ausspruch nicht alle Anklagepunkte, so verfügt der Gerichtshof zugleich, daß die Punkte, über die er ergangen ist, aus der Anklageschrift zu entfallen haben. (3) Kommt der Grund, dessentwegen der Anklage keine Folge gegeben wird, auch einem Mitangeklagten zustatten, der keinen Einspruch erhoben hat, so geht der Gerichtshof so vor, als ob ein solcher Einspruch vorläge. § 214. (1) Tritt keiner der in den §§ 211 bis 213 erwähnten Fälle ein, so lautet die Entscheidung: Es werde der Anklage Folge gegeben. (2) In diesem Fall ist zugleich über alle die Verbindung oder Trennung mehrerer Anklagen und die Vorladung von Zeugen und Sachverständigen betreffenden Anträge Beschluß zu fassen. Außerdem ist sowohl in diesem Fall als auch in den Fällen der §§ 211 bis 213 über die Haft des Beschuldigten, über dessen Ablieferung an ein anderes Gericht oder über dessen Versetzung auf freien Fuß die nötige Verfügung zu treffen. § 215. (1) Diese Entscheidungen (§§ 211 bis 214) sind in der Art zu begründen, daß dadurch der Entscheidung des erkennenden Gerichtes über die Hauptsache nicht vorgegriffen wird. (2) In der Ausfertigung dieser Entscheidung sind die Namen der Richter anzugeben, die an der Verhandlung teilgenommen haben. § 216. (Aufgehoben) § 217. (Aufgehoben) § 218. Beschließt der Gerichtshof zweiter Instanz die Versetzung in den Anklagestand, ohne daß ihm eine Anklageschrift vorliegt (§ 48 Z. 2), so wird sein Beschluß unter Beobachtung der im § 214 Abs. 2 und im § 215 sowie unter sinngemäßer Anwendung der über den Inhalt der Anklageschrift im § 207 erteilten Vorschrift ausgefertigt und vertritt für das weitere Verfahren die Stelle der Anklageschrift. § 219. Ist der Beschuldigte rechtskräftig in den Anklagestand versetzt (§§ 210, 214, 218), so kann die Zuständigkeit des Gerichtes nicht mehr angefochten werden, das nach der Anklageschrift oder dem durch den Einspruch veranlaßten Erkenntnisse zur Hauptverhandlung berufen ist. Im übrigen bleibt die Unterlassung des Einspruches gegen die Anklageschrift ohne Einfluß auf das weitere Verfahren. XVII. Hauptstück Von den Vorbereitungen zur Hauptverhandlung § 220. (1) Jeder verhaftete Angeklagte muß in der Regel (§ 221 Abs. 2) binnen drei Tagen, nachdem er rechtskräftig in den Anklagestand versetzt worden ist, in das Gefängnis des Gerichtshofes abgeführt werden, bei dem die Hauptverhandlung stattfindet. Nach seiner Ankunft in diesem Gefängnis ist der Angeklagte, sofern die Anklage auf eine der dem Geschworenengericht zur Aburteilung zugewiesenen strafbaren Handlungen gerichtet ist, längstens binnen vierundzwanzig Stunden vom Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes oder von dessen Stellvertreter oder vom Vorsteher des Gerichtshofes erster Instanz zu vernehmen, ob er seinen in der Voruntersuchung abgelegten Aussagen etwas beizusetzen oder daran zu ändern finde. (2) Ist der Angeklagte nicht verhaftet, so kann ihn der Vorsitzende zu dieser Vernehmung entweder vorladen oder diese Vernehmung durch das Bezirksgericht veranlassen, in dessen Sprengel der Angeklagte sich befindet. (3) Erforderlichenfalls ist für die Bestellung eines Verteidigers und die Beiziehung eines Dolmetschers Vorsorge zu treffen (§§ 38a, 41). § 221. (1) Der Tag der Hauptverhandlung wird vom Vorsitzenden in der Art bestimmt, daß dem Angeklagten, sofern dieser nicht selbst zu einer Abkürzung der Frist seine Zustimmung gibt, bei sonstiger Nichtigkeit von der Zustellung der Vorladung eine Frist von wenigstens drei Tagen und, falls es sich um eine dem Geschworenengericht zur Aburteilung zugewiesene strafbare Handlung handelt, eine Frist von wenigstens acht Tagen zur Vorbereitung seiner Verteidigung bleibt. Der Tag der Hauptverhandlung ist sowohl dem Angeklagten und dessen Verteidiger als auch dem Staatsanwalte, dem Privatankläger und dem Privatbeteiligten bekanntzugeben. Die Vorladung des Angeklagten hat die Androhung zu enthalten, daß er im Falle seines Ausbleibens zu gewärtigen habe, daß je nach Umständen entweder die Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit vorgenommen oder er durch einen Vorführungsbefehl zur Verhandlung gestellt oder, falls dies nicht zeitgerecht ausführbar sei, die Hauptverhandlung auf seine Kosten vertagt und er zur Verhandlung vorgeführt werde. Auch die Zeugen und Sachverständigen sind hiezu in der Art vorzuladen, daß in der Regel zwischen der Zustellung der Vorladung und dem Tag, an dem die Hauptverhandlung vorgenommen wird, ein Zeitraum von drei Tagen liegt. (2) Der Regel nach findet die Hauptverhandlung am Sitze des Gerichtshofes erster Instanz statt; doch kann dessen Vorsteher zur Ersparung unverhältnismäßiger Reiseauslagen oder aus anderen wichtigen Gründen nach Anhörung des Anklägers und des Angeklagten anordnen, daß die Hauptverhandlung an einem anderen im Sprengel des Gerichtshofes gelegenen Ort abgehalten werde. (3) Ist zu erwarten, daß die Hauptverhandlung vor dem Schöffengerichte von längerer Dauer sein werde, so ist anzuordnen, daß ein Ersatzrichter und ein Ersatzschöffe der Verhandlung beiwohnen, um bei Verhinderung eines Richters oder Schöffen an dessen Stelle zu treten. Ist eine besonders lange Dauer der Hauptverhandlung zu erwarten, so können zu diesem Zweck noch ein weiterer Ersatzrichter und ein weiterer Ersatzschöffe beigezogen werden. Die Ersatzrichter treten in der in der Geschäftsverteilung bestimmten Reihenfolge an die Stelle des verhinderten Richters, die Ersatzschöffen in der Reihenfolge der Dienstliste an die Stelle des verhinderten Schöffen. Auf § 13 Abs. 5 ist Bedacht zu nehmen. § 222. (1) Will der Ankläger, der Privatbeteiligte oder der Angeklagte die Vorladung von Zeugen oder Sachverständigen beantragen, die nicht bereits nach der Anklageschrift oder dem über den Einspruch ergangenen Erkenntnisse vorzuladen sind, so hat er dies dem Vorsitzenden unter Angabe der Tatsachen und Punkte, über die der Vorzuladende vernommen werden soll, rechtzeitig anzuzeigen. (2) Die Liste der neu zu ladenden Zeugen und Sachverständigen ist dem Gegner längstens drei Tage vor der Hauptverhandlung mitzuteilen; außerdem können diese Personen nicht ohne seine Zustimmung vernommen werden, unbeschadet jedoch der dem Vorsitzenden in dieser Hinsicht eingeräumten Ermächtigung (§ 254). § 223. (Aufgehoben) § 224. (1) Sollte der Angeklagte oder sein Verteidiger darauf antragen, daß ein zur Verteidigung dienender Umstand noch näher erforscht werde, so hat der Vorsitzende, wenn er das Begehren begründet findet, die Erhebung ohne Zeitverlust zu veranstalten und, nachdem sie geschehen ist, dem Ankläger und dem Angeklagten oder dessen Verteidiger zum Zweck allfälliger Einsichtnahme und weiterer Antragstellung davon Kenntnis zu geben. Eine gleiche Vervollständigung der Voruntersuchung ist auch auf Antrag des Anklägers oder des Privatbeteiligten zulässig. (2) Die Erörterung der Ergebnisse solcher nachträglicher Erhebungen bleibt in der Regel (§ 227) der Hauptverhandlung vorbehalten. § 225. (1) Glaubt der Vorsitzende, daß einem auf Grund der §§ 222 und 224 gestellten Antrage nicht stattzugeben sei, so entscheidet hierüber die Ratskammer. In gleicher Weise hat er die Entscheidung der Ratskammer einzuholen, wenn er in Fällen, wo kein Einspruch gegen die Anklageschrift erhoben wurde, Bedenken trägt, alle darin namhaft gemachten Zeugen und Sachverständigen vorzuladen. (2) Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig; jedoch kann der Antrag in der Hauptverhandlung erneuert werden. § 226. Weist der Angeklagte nach, daß er wegen Krankheit oder einer sonstigen unabwendbaren Verhinderung bei der Hauptverhandlung nicht erscheinen kann, oder beantragt der Ankläger oder der Angeklagte aus einem anderen erheblichen Grund die Verlegung der Hauptverhandlung, so hat der Vorsitzende hierüber zu entscheiden. Wegen einer Verhinderung des Verteidigers findet eine Vertagung nur dann statt, wenn das Hindernis dem Angeklagten oder dem Gerichte so spät bekannt wurde, daß ein anderer Verteidiger nicht mehr bestellt werden konnte. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 69) § 227. (1) Tritt der Ankläger vor Beginn der Hauptverhandlung von der Anklage zurück, so stellt der Vorsitzende das Verfahren ein und widerruft die Anordnung der Hauptverhandlung. (2) Haben nach der Versetzung in den Anklagestand noch gerichtliche Erhebungen stattgefunden, so hat der Ankläger das Recht, vor Beginn der Hauptverhandlung die von ihm eingebrachte Anklageschrift unter gleichzeitiger Einbringung einer neuen zurückzuziehen. Mit der neuen Anklageschrift ist sodann nach Vorschrift des XVI. Hauptstückes vorzugehen. XVIII. Hauptstück Von der Hauptverhandlung vor den Gerichtshöfen erster Instanz und von den Rechtsmitteln gegen deren Urteile I. Hauptverhandlung und Urteil 1. Öffentlichkeit der Hauptverhandlung § 228. (1) Die Hauptverhandlung ist öffentlich bei sonstiger Nichtigkeit. (2) An einer Hauptverhandlung dürfen nur unbewaffnete Personen als Beteiligte oder Zuhörer teilnehmen. Doch darf Personen, die wegen ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind oder denen nach den §§ 2 und 8 des Gerichtsorganisationsgesetzes die Mitnahme einer Waffe gestattet worden ist, die Anwesenheit deswegen nicht verweigert werden. (3) Unmündige können als Zuhörer von der Hauptverhandlung ausgeschlossen werden, sofern durch ihre Anwesenheit eine Gefährdung ihrer persönlichen Entwicklung zu besorgen wäre. (4) Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen der Gerichte sind unzulässig. § 229. (1) Die Öffentlichkeit einer Hauptverhandlung darf nur aus Gründen der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung ausgeschlossen werden. Der Gerichtshof verfügt diese Ausschließung von Amts wegen oder auf den Antrag des Anklägers oder des Angeklagten nach darüber gepflogener geheimer Verhandlung und Beratung mit Beschluß. Der Beschluß ist samt Gründen in öffentlicher Sitzung zu verkünden und im Verhandlungsprotokoll zu beurkunden. Gegen den Beschluß ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig. (2) Vor der Erörterung von Umständen aus dem persönlichen Lebens- oder dem Geheimnisbereich des Angeklagten, eines Zeugen oder eines Dritten sowie vor der Vernehmung eines Zeugen, dessen Angaben zur Person unterbleiben (§ 166a), hat der Gerichtshof bei Überwiegen schutzwürdiger Interessen die Öffentlichkeit von Amts wegen oder auf Antrag auszuschließen. Für einen solchen Beschluß gilt im übrigen Abs. 1 entsprechend. § 230. (1) Nach der öffentlichen Verkündung dieses Beschlusses müssen sich alle Zuhörer entfernen. (2) Nur die durch die strafbare Handlung in ihren Rechten Verletzten, wirklich angestellte Richter, die Konzeptsbeamten der Staatsanwaltschaft und des Bundesministeriums für Justiz und die in der Verteidigerliste eingetragenen Personen dürfen niemals ausgeschlossen werden. Sowohl der Angeklagte als auch der Privatbeteiligte oder Privatankläger kann verlangen, daß der Zutritt drei Personen seines Vertrauens gestattet werde. § 162 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden. § 230a. Soweit die Öffentlichkeit einer Verhandlung ausgeschlossen worden ist, ist es untersagt, Mitteilungen daraus zu veröffentlichen. Auch kann das Gericht den anwesenden Personen die Geheimhaltung der Tatsachen zur Pflicht machen, die durch die Verhandlung zu ihrer Kenntnis gelangen. Dieser Beschluß ist im Verhandlungsprotokoll zu beurkunden. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 70) § 231. Die Anordnung einer geheimen Sitzung auf Grund des § 229 kann nach dem Aufrufe der Sache in jedem Momente der Verhandlung begehrt werden. Die Ausschließung der Öffentlichkeit kann für einen Teil des Verfahrens oder für die ganze Verhandlung stattfinden. Die Verkündung des Urteiles aber muß stets öffentlich geschehen. 2. Amtsverrichtungen des Vorsitzenden und des Gerichtshofes während der Hauptverhandlung § 232. (1) Der Vorsitzende leitet die Verhandlung. (2) Er ist verpflichtet, die Ermittelung (Anm.: richtig: Ermittlung) der Wahrheit zu fördern, und hat dafür zu sorgen, daß Erörterungen unterbleiben, die die Hauptverhandlung ohne Nutzen für die Aufklärung der Sache verzögern würden. (3) Er vernimmt den Angeklagten und die Zeugen und bestimmt die Reihenfolge, in der die Personen zu sprechen haben, die das Wort verlangen. (4) Wenn mehrere Anklagepunkte vorliegen, kann er verfügen, daß über jeden oder über einzelne davon abgesondert zu verhandeln sei. § 233. (1) Dem Vorsitzenden liegt die Erhaltung der Ruhe und Ordnung und des der Würde des Gerichtes entsprechenden Anstandes im Gerichtssaal ob. (2) Vor Gericht ist jedermann ein Sitz zu gestatten. (3) Zeichen des Beifalles oder der Mißbilligung sind untersagt. Der Vorsitzende ist berechtigt, Personen, die die Sitzung durch solche Zeichen oder auf eine andere Weise stören, zur Ordnung zu ermahnen und nötigenfalls einzelne oder alle Zuhörer aus dem Sitzungssaal entfernen zu lassen. Widersetzt sich jemand oder werden die Störungen wiederholt, so kann der Vorsitzende über die Widersetzlichen eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 Euro, wenn es aber zur Aufrechterhaltung der Ordnung unerläßlich ist, eine Freiheitsstrafe bis zu acht Tagen verhängen. § 234. Wenn der Angeklagte die Ordnung der Verhandlung durch ungeziemendes Benehmen stört und ungeachtet der Ermahnung des Vorsitzenden und der Androhung, daß er aus der Sitzung werde entfernt werden, nicht davon absteht, so kann er durch Beschluß des Gerichtshofes auf einige Zeit oder für die ganze Dauer der Verhandlung aus dieser entfernt, die Sitzung in seiner Abwesenheit fortgesetzt und ihm das Urteil durch ein Mitglied des Gerichtshofes in Gegenwart des Schriftführers verkündet werden. § 235. Der Vorsitzende hat darüber zu wachen, daß gegen niemand Beschimpfungen oder offenbar ungegründete oder zur Sache nicht gehörige Beschuldigungen vorgebracht werden. Hat sich der Angeklagte oder Privatankläger, der Privatbeteiligte, ein Zeuge oder ein Sachverständiger solche Äußerungen erlaubt, so kann der Gerichtshof gegen ihn auf Antrag des Beleidigten oder des Staatsanwaltes oder von Amts wegen eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 Euro, wenn es aber zur Aufrechterhaltung der Ordnung unerläßlich ist, eine Freiheitsstrafe bis zu acht Tagen verhängen. § 236. (1) Macht sich ein Parteienvertreter (Verteidiger, Vertreter des Privatanklägers oder Privatbeteiligten), der nicht der Disziplinargewalt einer Standesbehörde unterliegt, eines solchen Verhaltens schuldig oder verletzt er die dem Gerichte gebührende Achtung, so kann er vom Gerichtshof mit einem Verweis oder einer Geldstrafe bis zum Betrage von 1 000 Euro belegt werden. (2) Setzt ein solcher Parteienvertreter sein ungebührliches Benehmen fort, so kann ihm der Vorsitzende das Wort entziehen und die Partei zur Wahl eines anderen Vertreters auffordern. Kommt der Angeklagte einer solchen Aufforderung nicht nach, so kann ihm auch von Amts wegen ein Verteidiger beigegeben werden. (3) Bei erschwerenden Umständen kann der Gerichtshof zweiter Instanz auf Antrag des Gerichtes dem schuldigen Parteienvertreter auch die Befugnis, als Vertreter in Strafsachen vor Gericht zu erscheinen, für die Dauer von einem bis zu sechs Monaten entziehen. § 236a. Macht sich ein Parteienvertreter, der der Disziplinargewalt einer Standesbehörde unterliegt, des im § 235 umschriebenen Verhaltens schuldig oder verletzt er die dem Gerichte gebührende Achtung, so kann der Vorsitzende nach Abmahnung die im § 236 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen treffen. (BGBl. Nr. 273/1971, Art. II Z. 13) § 237. (1) Die auf Grund der §§ 233 bis 235 und 236 Abs. 1 und 2 ergehenden Beschlüsse und Erkenntnisse sind sofort zu vollstrecken. Gegen diese Beschlüsse und Erkenntnisse steht kein Rechtsmittel offen. (2) Begründet das in den genannten Paragraphen erwähnte Benehmen eine im Strafgesetze vorgesehene strafbare Handlung, so sind die Bestimmungen des § 278 anzuwenden. (3) Die Erklärung des Beleidigten oder Verletzten, daß er sich das Klagerecht wegen der gegen ihn begangenen strafbaren Handlung vorbehalte oder daß er auf das Klagerecht verzichte, steht der Anwendung der in den §§ 233 bis 236 enthaltenen Strafbestimmungen nicht entgegen. § 238. (1) Wenn im Laufe einer Hauptverhandlung über einzelne Punkte des Verfahrens von den Parteien entgegengesetzte Anträge gestellt werden oder wenn der Vorsitzende dem unbestrittenen Antrag einer Partei nicht stattzugeben findet, so entscheidet über solche Zwischenfragen der Gerichtshof sofort, ohne daß ein selbständiges, die weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel dagegen zulässig ist. (2) Die Entscheidungsgründe müssen jederzeit verkündet und im Protokoll ersichtlich gemacht werden. 3. Beginn der Hauptverhandlung § 239. Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Angeklagte erscheint ungefesselt, jedoch, wenn er in Untersuchungshaft ist, in Begleitung einer Wache. Die zur Beweisführung etwa erforderlichen Gegenstände, die dem Angeklagten oder den Zeugen zur Anerkennung vorzulegen sind, müssen vor dem Beginn der Verhandlung in den Gerichtssaal gebracht werden. § 240. Der Vorsitzende befragt hierauf den Angeklagten um seinen Vor- und Familiennamen sowie alle früher geführten Namen, Tag und Ort seiner Geburt, seine Staatsangehörigkeit, die Vornamen seiner Eltern, seinen Beruf, seine Anschrift und erforderlichenfalls über andere persönliche Verhältnisse und ermahnt ihn zur Aufmerksamkeit auf die vorzutragende Anklage und auf den Gang der Verhandlung. § 240a. (1) Nach der Ermahnung des Angeklagten sind die Schöffen, die in demselben Jahre noch nicht beeidigt worden sind, bei sonstiger Nichtigkeit zu beeidigen. Die Schöffen erheben sich von den Sitzen und der Vorsitzende richtet an sie folgende Anrede: "Sie schwören und geloben vor Gott, die Beweise, die gegen und für den Angeklagten werden vorgebracht werden, mit der gewissenhaftesten Aufmerksamkeit zu prüfen, nichts unerwogen zu lassen, was zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten gereichen kann, das Gesetz, dem Sie Geltung verschaffen sollen, treu zu beobachten, vor Ihrem Ausspruch über den Gegenstand der Verhandlung mit niemand, außer mit den Mitgliedern des Gerichtshofes, Rücksprache zu nehmen, der Stimme der Zu- oder Abneigung, der Furcht oder der Schadenfreude kein Gehör zu geben, sondern sich mit Unparteilichkeit und Festigkeit nur nach den für und wider den Angeklagten vorgeführten Beweismitteln und Ihrer darauf gegründeten Überzeugung so zu entscheiden, wie Sie es vor Gott und Ihrem Gewissen verantworten können." (2) Sodann wird jeder Schöffe einzeln vom Vorsitzenden aufgerufen und antwortet: "Ich schwöre, so wahr mir Gott helfe." Das Religionsbekenntnis der Schöffen macht hiebei keinen Unterschied. Nur solche, die keinem Religionsbekenntnis angehören oder deren Bekenntnis die Eidesleistung untersagt, werden durch Handschlag verpflichtet. (3) Die Beeidigung gilt für die Dauer des Kalenderjahres; sie ist im Verhandlungsprotokoll und fortlaufend in einem besonderen Buche zu beurkunden. § 241. (1) Hierauf werden die Zeugen und Sachverständigen aufgerufen, soweit sie nicht erst für einen späteren Zeitpunkt vorgeladen worden sind; der Vorsitzende teilt ihnen mit, wo sie sich bis zu ihrer Vernehmung aufhalten können und zu welchem Zeitpunkt sie sich für die Vernehmung bereitzuhalten haben. Nach Umständen kann auch der Privatankläger oder Privatbeteiligte, wenn er als Zeuge zu vernehmen ist, unbeschadet seines Rechtes, sich durch einen anderen bei der Verhandlung vertreten zu lassen, zur Entfernung aus dem Sitzungssaal angewiesen werden. Der Vorsitzende ordnet auch nach Befinden Maßregeln an, um Verabredungen oder Besprechungen der Zeugen zu verhindern. (2) Bei den Sachverständigen kann der Vorsitzende in allen Fällen, in denen er es für die Erforschung der Wahrheit zweckdienlich findet, verfügen, daß sie sowohl während der Vernehmung des Angeklagten als auch der Zeugen im Sitzungssaale bleiben. § 242. (1) Wenn Zeugen oder Sachverständige, der an sie ergangenen Vorladung ungeachtet, bei der Hauptverhandlung nicht erscheinen, so kann der Gerichtshof deren ungesäumte Vorführung verfügen. (2) Ist diese nicht möglich, so entscheidet der Gerichtshof nach Anhörung des Anklägers und des Angeklagten oder seines Verteidigers, ob die Hauptverhandlung vertagt oder fortgesetzt werden und statt der mündlichen Abhörung jener Zeugen oder Sachverständigen die Verlesung ihrer in der Voruntersuchung abgelegten Aussagen vorgenommen werden soll. (3) Der Ausgebliebene ist zu einer Geldstrafe bis 1 000 Euro zu verurteilen. Ist die Hauptverhandlung vertagt worden, so hat er überdies die Kosten der durch sein Ausbleiben vereitelten Sitzung zu tragen. Auch kann, um sein Erscheinen bei der neu angeordneten Sitzung zu sichern, ein Vorführungsbefehl wider ihn erlassen werden. § 243. (1) Gegen die gemäß dem vorstehenden Paragraphen ausgesprochene Verurteilung kann der Zeuge oder Sachverständige binnen vierzehn Tagen nach Zustellung des gegen ihn ergangenen Erkenntnisses beim erkennenden Gerichtshof Einspruch erheben. (2) Wenn er nachzuweisen vermag, daß ihm die Vorladung nicht gehörig zugestellt worden ist oder daß ihn ein unvorhergesehenes und unabwendbares Hindernis vom Erscheinen abgehalten hat, wird ihm die Strafe nachgesehen. (3) Eine Minderung der verhängten Strafe oder des ihm auferlegten Kostenbetrages kann ausgesprochen werden, wenn er darzutun imstande ist, daß diese Strafe oder Kostenverurteilung nicht im richtigen Verhältnisse zu seinem Verschulden oder zu den Folgen seines Ausbleibens steht. (4) Wird der Einspruch erst nach dem Schluß der Hauptverhandlung erhoben, so entscheidet hierüber der Vorsitzende. Gibt er dem Einspruch nicht zur Gänze Folge, so steht dem Zeugen oder Sachverständigen gegen die Entscheidung die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 76) (5) Im übrigen ist gegen die Entscheidung über den Einspruch kein Rechtsmittel zulässig. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 76) § 244. (1) Nachdem die Zeugen abgetreten sind, erteilt der Vorsitzende dem Ankläger das Wort zum Vortrag der Anklage. Im Vortrag sind alle Anklagepunkte anzuführen und so weit zu begründen, wie dies zum Verständnis der Anklage erforderlich erscheint. Bei mehreren Angeklagten ist hiebei auf jeden einzelnen von ihnen Bezug zu nehmen. Falls ein Erkenntnis des Gerichtshofes zweiter Instanz vorliegt, nach dem ein Anklagepunkt zu entfallen hat, ist auch dieses zu berücksichtigen. (2) Nach dem Vortrag der Anklage hat sich der Vorsitzende zu vergewissern, daß der Angeklagte von Gegenstand und Umfang der Anklage ausreichend in Kenntnis gesetzt ist. (3) Der Verteidiger hat das Recht, auf den Vortrag der Anklage mit einer Gegenäußerung zu erwidern. 4. Vernehmung des Angeklagten § 245. (1) Hierauf wird der Angeklagte vom Vorsitzenden über den Inhalt der Anklage vernommen. Beantwortet der Angeklagte die Anklage mit der Erklärung, er sei nicht schuldig, so hat ihm der Vorsitzende zu eröffnen, daß er berechtigt sei, der Anklage eine zusammenhängende Erklärung des Sachverhaltes entgegenzustellen und nach Anführung jedes einzelnen Beweismittels seine Bemerkungen darüber vorzubringen. Weicht der Angeklagte von seinen früheren Aussagen ab, so ist er um die Gründe dieser Abweichung zu befragen. Der Vorsitzende kann in diesem Falle sowie dann, wenn der Angeklagte eine Antwort verweigert, das über die früheren Aussagen aufgenommene Protokoll ganz oder teilweise vorlesen sowie technische Aufnahmen über die Vernehmung des Beschuldigten (§ 179a Abs. 2) vorführen lassen. (2) Der Angeklagte kann zur Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen nicht verhalten werden. (3) Es ist dem Angeklagten unbenommen, sich auch während der Hauptverhandlung mit seinem Verteidiger zu besprechen; es ist ihm jedoch nicht gestattet, sich mit dem Verteidiger unmittelbar über die Beantwortung der einzelnen an ihn gestellten Fragen zu beraten. 5. Beweisverfahren § 246. (1) Nach der Vernehmung des Angeklagten sind die Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten Ordnung vorzuführen und in der Regel die vom Ankläger vorgebrachten Beweise zuerst aufzunehmen. (2) Der Ankläger und der Angeklagte können im Laufe der Hauptverhandlung Beweismittel fallen lassen, jedoch nur, wenn der Gegner zustimmt. § 247. (1) Zeugen und Sachverständige werden einzeln vorgerufen und in Anwesenheit des Angeklagten abgehört. Sie sind vor ihrer Vernehmung zur Angabe der Wahrheit zu ermahnen. Sachverständige, die den Eid bereits abgelegt haben, und Zeugen, die im Vorverfahren beeidigt wurden, sind an die Heiligkeit des abgelegten Eides zu erinnern. (2) Außer diesem Fall ist jeder von ihnen nach Beantwortung der allgemeinen Fragen und vor seiner weiteren Vernehmung unter Beobachtung des Gesetzes vom 3. Mai 1868, RGBl. Nr. 33, zu beeidigen, ein Zeuge jedoch nur dann, wenn der Beeidigung kein gesetzliches Hindernis (§ 170) entgegensteht und wenn der Vorsitzende sie zur Wahrheitsfindung für unerläßlich hält oder der Ankläger oder der Angeklagte sie verlangt. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 77) (3) Die Beeidigung kann auch bis nach der Abhörung der Zeugen vorbehalten werden. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 77) § 247a. (1) Ein Zeuge, der wegen seines Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder aus sonstigen erheblichen Gründen nicht in der Lage ist, vor Gericht zu erscheinen, kann unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung vernommen werden. (2) Ein Zeuge, der wegen seines Aufenthalts im Ausland nicht in der Lage oder nicht willens ist, vor Gericht zu erscheinen, kann in gleicher Weise vernommen werden, sofern die zuständige ausländische Behörde Rechtshilfe leistet. § 248. (1) Der Vorsitzende hat bei der Abhörung der Zeugen und Sachverständigen die für den Untersuchungsrichter in der Voruntersuchung erteilten Vorschriften zu beobachten, soweit sie nicht ihrer Natur nach als in der Hauptverhandlung unausführbar erscheinen. Er hat dafür zu sorgen, daß ein noch nicht vernommener Zeuge bei der Beweisaufnahme überhaupt, ein nicht vernommener Sachverständiger bei der Vernehmung anderer Sachverständiger über denselben Gegenstand nicht zugegen sei. (2) Zeugen, deren Aussagen voneinander abweichen, kann der Vorsitzende einander gegenüberstellen. (3) Zeugen und Sachverständige haben nach ihrer Vernehmung so lange in der Sitzung anwesend zu bleiben, als der Vorsitzende sie nicht entläßt oder ihr Abtreten anordnet. Die einzelnen Zeugen dürfen einander wegen ihrer Aussagen nicht zur Rede stellen. (4) Der Angeklagte muß nach der Abhörung eines jeden Zeugen, Sachverständigen oder Mitangeklagten befragt werden, ob er auf die eben vernommene Aussage etwas zu entgegnen habe. § 249. (1) Außer dem Vorsitzenden sind auch die übrigen Mitglieder des Gerichtshofes, der Ankläger, der Angeklagte und der Privatbeteiligte sowie deren Vertreter befugt, an jede zu vernehmende Person, nachdem sie das Wort hiezu vom Vorsitzenden erhalten haben, Fragen zu stellen. (2) Der Vorsitzende hat unzulässige Fragen zurückzuweisen; Fragen, die sonst unangemessen erscheinen, kann er untersagen. § 250. (1) Der Vorsitzende ist befugt, ausnahmsweise den Angeklagten während der Abhörung eines Zeugen oder eines Mitangeklagten aus dem Sitzungssaal abtreten zu lassen. Er muß ihn aber, sobald er ihn nach seiner Wiedereinführung über den in seiner Abwesenheit verhandelten Gegenstand vernommen hat, von allem in Kenntnis setzen, was in seiner Abwesenheit vorgenommen wurde, insbesondere von den Aussagen, die inzwischen gemacht worden sind. (2) Ist diese Mitteilung unterblieben, so muß sie jedenfalls bei sonstiger Nichtigkeit vor Schluß des Beweisverfahrens nachgetragen werden. (3) Bei der Vernehmung von Zeugen hat der Vorsitzende § 162a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden. Dabei hat er auch den bei der Befragung nicht anwesenden Mitgliedern des Gerichtshofs Gelegenheit zu geben, die Vernehmung des Zeugen mitzuverfolgen und den Zeugen zu befragen. § 251. Sowohl der Angeklagte als auch der Ankläger können verlangen, daß sich Zeugen nach ihrer Abhörung aus dem Gerichtssaal entfernen und später wieder hereingerufen und entweder allein oder in Gegenwart anderer Zeugen nochmals vernommen werden. Der Vorsitzende kann dies auch von Amts wegen anordnen. § 252. (1) Gerichtliche und sonstige amtliche Protokolle über die Vernehmung von Mitbeschuldigten und Zeugen, andere amtliche Schriftstücke, in denen Aussagen von Zeugen oder Mitbeschuldigten festgehalten worden sind, Gutachten von Sachverständigen sowie technische Aufnahmen über die Vernehmung von Mitbeschuldigten (§ 179a Abs. 2) oder Zeugen (§ 162a) dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nur in folgenden Fällen verlesen oder vorgeführt werden: 1. wenn die Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind; wenn ihr Aufenthalt unbekannt oder ihr persönliches Erscheinen wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder wegen entfernten Aufenthaltes oder aus anderen erheblichen Gründen füglich nicht bewerkstelligt werden konnte; 2. wenn die in der Hauptverhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von ihren früher abgelegten Aussagen abweichen; 2a. wenn Zeugen die Aussage berechtigt verweigern (§ 152) und die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen (§§ 162a, 247); 3. wenn Zeugen, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wenn Mitschuldige die Aussage verweigern; endlich 4. wenn über die Vorlesung Ankläger und Angeklagter einverstanden sind. (2) Augenscheins- und Befundaufnahmen, gegen den Angeklagten früher ergangene Straferkenntnisse sowie Urkunden und Schriftstücke anderer Art, die für die Sache von Bedeutung sind, müssen vorgelesen werden. (2a) Anstelle der Vorlesung oder Vorführung (Abs. 1 und 2) kann der Vorsitzende den erheblichen Inhalt der Aktenstücke vortragen, soweit Ankläger und Angeklagter zustimmen und die Aktenstücke sowohl allen Mitgliedern des Gerichtshofs als auch den Parteien zugänglich sind. (3) Nach jeder Vorlesung und jedem Vortrag (Abs. 2a) ist der Angeklagte zu befragen, ob er darüber etwas zu bemerken habe. Er kann dabei auch auf andere Teile der vorgetragenen Aktenstücke eingehen und die Vorlesung dieser oder anderer Aktenstücke verlangen, die für die Sache von Bedeutung sind. (4) Die Bestimmungen des Abs. 1 dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden. § 253. Im Laufe oder am Schlusse des Beweisverfahrens läßt der Vorsitzende dem Angeklagten und, soweit es nötig ist, den Zeugen und Sachverständigen die Gegenstände, die zur Aufklärung des Sachverhaltes dienen können, vorlegen und fordert sie auf, sich zu erklären, ob sie diese anerkennen. § 254. (1) Der Vorsitzende ist ermächtigt, ohne Antrag des Anklägers oder Angeklagten Zeugen und Sachverständige, von denen nach dem Gange der Verhandlung Aufklärung über erhebliche Tatsachen zu erwarten ist, im Laufe des Verfahrens vorladen und nötigenfalls vorführen zu lassen und zu vernehmen. (2) Der Vorsitzende kann auch neue Gutachten abfordern oder andere Beweismittel herbeischaffen lassen, mit dem Gericht einen Augenschein vornehmen oder hiezu ein Mitglied des Gerichtes abordnen, das darüber Bericht zu erstatten hat. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 78) 6. Vorträge der Parteien § 255. (1) Nachdem der Vorsitzende das Beweisverfahren für geschlossen erklärt hat, erhält zuerst der Ankläger das Wort, um die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen und seine Anträge sowohl wegen der Schuld des Angeklagten als auch wegen der gegen ihn anzuwendenden Strafbestimmungen zu stellen und zu begründen. Einen bestimmten Antrag über die Bemessung der Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafsatzes hat der Ankläger nicht zu stellen. (2) Der Privatbeteiligte erhält zunächst nach dem Staatsanwalte das Wort. (3) Dem Angeklagten und seinem Verteidiger steht das Recht zu, darauf zu antworten. Findet der Staatsanwalt, der Privatankläger oder der Privatbeteiligte hierauf etwas zu erwidern, so gebührt dem Angeklagten und seinem Verteidiger jedenfalls die Schlußrede. § 256. (1) In der Regel ist in den Schlußvorträgen über alle im Urteile zu entscheidenden Fragen zu verhandeln. (2) Doch steht es dem Vorsitzenden oder dem Gerichtshofe (§ 238) frei, zu verfügen, daß die Schlußvorträge über die Schuldfrage von denen über die Strafbestimmungen, über die privatrechtlichen Ansprüche und über die Prozeßkosten zu trennen seien. In diesen Fällen werden, nachdem der Gerichtshof über die Schuld des Angeklagten entschieden und seinen Ausspruch verkündet hat, neuerlich Schlußvorträge gehalten, die jedoch auf die noch zu entscheidenden Fragen einzuschränken sind. 7. Urteil des Gerichtshofes § 257. Nachdem der Vorsitzende die Verhandlung für geschlossen erklärt hat, zieht sich der Gerichtshof zur Urteilsfällung in das Beratungszimmer zurück. Der Angeklagte wird, wenn er verhaftet ist, einstweilen aus dem Sitzungssaal abgeführt. § 258. (1) Das Gericht hat bei der Urteilsfällung nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist. Aktenstücke können nur insoweit als Beweismittel dienen, als sie bei der Hauptverhandlung vorgelesen oder vom Vorsitzenden vorgetragen (§ 252 Abs. 2a) worden sind. (2) Das Gericht hat die Beweismittel auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft sowohl einzeln als auch in ihrem inneren Zusammenhange sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen. Über die Frage, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei, entscheiden die Richter nicht nach gesetzlichen Beweisregeln, sondern nur nach ihrer freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung. (3) Bei der Beurteilung der Aussage eines Zeugen, dem nach § 166a gestattet worden ist, bestimmte Fragen nicht zu beantworten, ist insbesondere zu prüfen, ob dem Gericht und den Parteien ausreichend Gelegenheit geboten war, sich mit der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Beweiskraft seiner Aussage auseinanderzusetzen. § 259. Der Angeklagte wird durch Urteil des Gerichtshofes von der Anklage freigesprochen: 1. wenn sich zeigt, daß das Strafverfahren ohne den Antrag eines gesetzlich berechtigten Anklägers eingeleitet oder gegen dessen Willen fortgesetzt worden sei; 2. wenn der Ankläger nach Eröffnung der Hauptverhandlung und ehe der Gerichtshof sich zur Schöpfung des Urteiles zurückzieht, von der Anklage zurücktritt; 3. wenn der Gerichtshof erkennt, daß die der Anklage zugrunde liegende Tat vom Gesetze nicht mit Strafe bedroht oder der Tatbestand nicht hergestellt oder nicht erwiesen sei, daß der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen habe, oder daß Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit aufgehoben oder die Verfolgung aus anderen als den unter Z. 1 und 2 angegebenen Gründen ausgeschlossen ist. § 260. (1) Wird der Angeklagte schuldig befunden, so muß das Strafurteil aussprechen: 1. welcher Tat der Angeklagte schuldig befunden worden ist, und zwar unter ausdrücklicher Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände; 2. welche strafbare Handlung durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren der Angeklagte schuldig befunden worden ist, begründet wird, unter gleichzeitigem Ausspruch, ob die strafbare Handlung ein Verbrechen oder ein Vergehen ist; 3. zu welcher Strafe der Angeklagte verurteilt wird; und zwar diese drei Punkte bei sonstiger Nichtigkeit; außerdem ist noch beizufügen: 4. welche strafgesetzlichen Bestimmungen auf ihn angewendet wurden; 5. die Entscheidung über die geltend gemachten Entschädigungsansprüche und über die Prozeßkosten. (2) Wird der Angeklagte wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Taten 1. zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, so ist im Anschluss an den Strafausspruch festzustellen, ob auf eine oder mehrere vorsätzlich begangene strafbare Handlungen eine mehr als einjährige Freiheitsstrafe entfällt, oder 2. zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist im Anschluss an den Strafausspruch festzustellen, ob auf eine oder mehrere vorsätzlich begangene strafbare Handlungen eine nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten entfällt. (3) Ist die im Abs. 2 genannte Feststellung im Strafurteil unterblieben, so ist sie von Amts wegen oder auf Antrag eines zur Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigten mit Beschluß nachzuholen. Gegen diesen Beschluß, der dem Ankläger und dem Angeklagten zuzustellen ist, steht jedem zur Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigten die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu. Ist außer über die Beschwerde noch über eine von wem immer ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden, so entscheidet der Oberste Gerichtshof auch über die Beschwerde. § 261. (1) Erachtet das Schöffengericht, daß die der Anklage zugrunde liegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit den in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen eine zur Zuständigkeit des Geschworenengerichtes gehörige strafbare Handlung begründen, so spricht es seine Nichtzuständigkeit aus. (2) Sobald dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, hat der Ankläger längstens binnen vierzehn Tagen (§§ 27 und 46) seine Anträge wegen Einleitung oder Wiedereröffnung der Voruntersuchung oder - falls deren Wiedereröffnung nicht notwendig ist - wegen Anordnung der Hauptverhandlung vor dem Geschworenengericht anzubringen. Im ersten Falle muß eine neue Anklageschrift eingebracht werden; außer diesem Fall aber ist bei der neuen Hauptverhandlung die ursprüngliche Anklageschrift und der nach diesem Paragraphen gefällte Ausspruch des Schöffengerichtes zu verlesen. § 262. Erachtet der Gerichtshof, daß die der Anklage zugrunde liegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit den erst in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen eine andere als die in der Anklage bezeichnete, nicht einem Gerichte höherer Ordnung vorbehaltene strafbare Handlung begründen, so hat er die Parteien über den geänderten rechtlichen Gesichtspunkt zu hören und über einen allfälligen Vertagungsantrag zu entscheiden. Das Urteil schöpft er nach seiner rechtlichen Überzeugung, ohne an die in der Anklageschrift enthaltene Bezeichnung der Tat gebunden zu sein. § 263. (1) Wird der Angeklagte bei der Hauptverhandlung noch einer anderen Tat beschuldigt, als wegen der er angeklagt ist, so kann der Gerichtshof, wenn sie von Amts wegen zu verfolgen ist, auf Antrag des Staatsanwaltes oder des durch diese Tat Verletzten, in anderen Fällen aber nur auf Begehren des zur Privatanklage Berechtigten die Verhandlung und das Urteil auch auf diese Tat ausdehnen. Die Zustimmung des Angeklagten ist nur dann erforderlich, wenn er bei seiner Verurteilung wegen dieser Tat unter ein strengeres als das Strafgesetz fiele, das auf die in der Anklageschrift angeführte strafbare Handlung anzuwenden wäre. (2) Verweigert in einem solchen Falle der Angeklagte seine Zustimmung zur sofortigen Aburteilung oder kann nicht sofort geurteilt werden, weil eine sorgfältigere Vorbereitung nötig erscheint oder weil der Gerichtshof zur Aburteilung über die hinzugekommene strafbare Handlung nicht zuständig ist, so hat sich das Urteil auf den Gegenstand der Anklage zu beschränken und dem Ankläger - auf sein Verlangen - die selbständige Verfolgung wegen der hinzugekommenen Tat vorzubehalten, außer welchem Falle wegen dieser Tat eine Verfolgung nicht mehr zulässig ist. (3) Nach Umständen kann der Gerichtshof auch, wenn er über die hinzugekommene Tat nicht sofort aburteilt, die Hauptverhandlung abbrechen und die Entscheidung über alle dem Angeklagten zur Last fallenden strafbaren Handlungen einer neuen Hauptverhandlung vorbehalten. (4) In beiden Fällen muß der Ankläger binnen vierzehn Tagen (§§ 27 und 46) seine Anträge wegen Einleitung des gesetzlichen Verfahrens anbringen. § 264. (1) Wird gegen den Angeklagten ein Strafurteil gefällt, so steht dessen Vollstreckung der Umstand nicht entgegen, daß die Verfolgung wegen einer anderen strafbaren Handlung noch vorbehalten ist. (2) Macht der Ankläger von dem im § 263 erwähnten Vorbehalte Gebrauch, so kann der Gerichtshof anordnen, daß die Vollstreckung des unter diesem Vorbehalt erlassenen Urteiles bis zur Entscheidung über die neue Anklage auf sich zu beruhen habe. In diesem Falle sind beide Urteile hinsichtlich der Rechtsmittel so zu behandeln, als wären sie gleichzeitig gefällt worden. § 265. (1) Liegen die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe infolge Anrechnung einer Vorhaft oder einer im Ausland verbüßten Strafe schon im Zeitpunkt des Urteils vor, so hat das Gericht dem Angeklagten den Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit mit Beschluß bedingt nachzusehen, wenn auch die übrigen im § 46 StGB genannten Voraussetzungen vorliegen. In diesem Beschluß hat das Gericht gegebenenfalls auch Weisungen zu erteilen und die Bewährungshilfe anzuordnen (§ 50 StGB). (2) Für den Beschluß nach Abs. 1 und für das Verfahren nach einer solchen bedingten Entlassung gelten die Bestimmungen des XXVIII. Hauptstückes dem Sinne nach. § 265a. (Aufgehoben; BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 82) § 265b. (Aufgehoben) § 265c. (Aufgehoben; BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 82) § 266. (Aufgehoben; BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 82) § 267. An die Anträge des Anklägers ist der Gerichtshof nur insoweit gebunden, daß er den Angeklagten nicht einer Tat schuldig erklären kann, auf die die Anklage weder ursprünglich gerichtet noch während der Hauptverhandlung ausgedehnt wurde. 8. Verkündung und Ausfertigung des Urteiles § 268. Unmittelbar nach dem Beschlusse des Gerichtshofes ist der Angeklagte wieder vorzuführen oder vorzurufen und ist in öffentlicher Sitzung vom Vorsitzenden das Urteil samt dessen wesentlichen Gründen unter Verlesung der angewendeten Gesetzesbestimmungen zu verkünden. Zugleich belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über die ihm zustehenden Rechtsmittel. § 269. Hat sich der Angeklagte zur Urteilsverkündung nicht eingefunden, so kann der Vorsitzende ihn zu diesem Zwecke vorführen lassen oder anordnen, daß ihm das Urteil entweder durch einen hiezu abgeordneten Richter mündlich eröffnet oder in Abschrift zugestellt werde. § 270. (1) Jedes Urteil muß binnen vier Wochen vom Tage der Verkündung schriftlich ausgefertigt und vom Vorsitzenden unterschrieben werden. (2) Die Urteilsausfertigung muß enthalten: 1. die Bezeichnung des Gerichtes und die Namen der anwesenden Mitglieder des Gerichtshofes sowie den des Staatsanwaltes (Privatanklägers) und des Privatbeteiligten; 2. den Vor- und den Familiennamen sowie alle früher geführten Namen, Tag und Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit und den Beruf des Angeklagten sowie den Namen des Verteidigers; 3. den Tag der Hauptverhandlung und des ergehenden Urteiles; 4. das Erkenntnis des Gerichtshofes über die Schuldfrage, und zwar im Fall eines Strafurteiles mit allen im § 260 aufgeführten Punkten; endlich 5. die Entscheidungsgründe. In diesen muß in gedrängter Darstellung, aber mit voller Bestimmtheit angegeben sein, welche Tatsachen und aus welchen Gründen der Gerichtshof sie als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen hat, von welchen Erwägungen er bei der Entscheidung der Rechtsfragen und bei Beseitigung der vorgebrachten Einwendungen geleitet wurde und, im Fall einer Verurteilung, welche Erschwerungs- und Milderungsumstände er gefunden hat. Im Falle einer Verurteilung zu einer in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe sind die für die Bemessung des Tagessatzes maßgebenden Umstände (§ 19 Abs. 2 StGB) anzugeben. Bei einem freisprechenden Urteile haben die Entscheidungsgründe insbesondere deutlich anzugeben, aus welchem der im § 259 angegebenen Gründe sich der Gerichtshof zur Freisprechung bestimmt gefunden hat. (3) Schreib- und Rechenfehler, ferner solche Formgebrechen und Auslassungen, die nicht die im § 260 Abs. 1 Z. 1 bis 3 und Abs. 2 erwähnten Punkte betreffen, hat der Vorsitzende jederzeit, allenfalls nach Anhörung der Parteien, zu berichtigen. Die Zurückweisung eines auf eine solche Berichtigung abzielenden Antrages sowie die vorgenommene Berichtigung können von jedem zur Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigten oder sonst Beteiligten mit der binnen vierzehn Tagen einzubringenden Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz angefochten werden. Ist außer über die Beschwerde noch über eine von wem immer ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden, so entscheidet der Oberste Gerichtshof auch über die Beschwerde. Die beschlossene Verbesserung ist am Rande des Urteils beizusetzen und muß allen Ausfertigungen beigefügt werden. 9. Protokollführung § 271. (1) Über die Hauptverhandlung ist bei sonstiger Nichtigkeit ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und soweit nicht nach § 23 Abs. 2 vorgegangen wird vom Schriftführer zu unterschreiben ist und insbesondere zu enthalten hat: 1. die Bezeichnung des Gerichts sowie Ort, Beginn und Ende der Hauptverhandlung, 2. die Namen der Mitglieder des Gerichtshofs, der Parteien und ihrer Vertreter und, wenn ein Schriftführer beigezogen wurde, dessen Namen, 3. die Namen der beigezogenen Dolmetscher, der vernommenen Zeugen und Sachverständigen samt Angabe, ob und aus welchen Gründen sie beeidigt wurden, 4. alle wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens, 5. die Bezeichnung der verlesenen und vorgetragenen Schriftstücke (§ 252 Abs. 2a und 3), 6. alle Anträge der Parteien und die darüber getroffenen Entscheidungen, 7. den Spruch des Urteils mit den in § 260 Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Angaben. Den Parteien steht es frei, die Feststellung einzelner Punkte im Protokoll zur Wahrung ihrer Rechte zu verlangen. (2) Dem Schriftführer kann bei entsprechender Eignung die selbstständige Abfassung der Verhandlungsmitschrift und deren Übertragung überlassen werden, ansonsten nach Abs. 4 zweiter Satz vorzugehen ist. Der Schriftführer darf sich zur Unterstützung eines technischen Hilfsmittels bedienen. (3) Die Antworten des Angeklagten (§ 245) und die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen sind ihrem wesentlichen Inhalt nach zusammengefasst in das Protokoll aufzunehmen, soweit nicht deren wörtliche Wiedergabe für die Urteilsfällung erforderlich erscheint. Werden Zeugen oder Sachverständige in der Hauptverhandlung nicht das erste Mal vernommen, so sind nur Abweichungen, Veränderungen oder Zusätze der bereits in den Akten enthaltenen Angaben in das Protokoll aufzunehmen. (4) Hat der Vorsitzende von der Beiziehung eines Schriftführers abgesehen (§ 23 Abs. 2), so sind die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 in Vollschrift festzuhalten. Im Übrigen sind die Angaben über Verlauf und Inhalt der Hauptverhandlung nach Abs. 1 Z 4 bis 7 und Abs. 3 vom Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten richterlichen Mitglied des Gerichtshofs für die Anwesenden hörbar zu diktieren. Das Diktat ist unter Verwendung eines technischen Hilfsmittels aufzunehmen oder sofort zu übertragen. (5) Sachverständige haben auf Anordnung des Vorsitzenden Befund und Gutachten sowie deren Ergänzungen selbst auf die im Abs. 4 beschriebene Art zu diktieren. (6) Der Inhalt der Aufnahme oder der Mitschrift ist auf Verlangen einer Partei wiederzugeben. Tonaufnahme und Verhandlungsmitschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Diese Übertragung sowie die bereits in Vollschrift aufgenommenen Angaben bilden das Verhandlungsprotokoll, das vom Vorsitzenden sowie, soweit ein solcher beigezogen wurde, vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Eine Ausfertigung des Protokolls ist den Parteien, soweit sie nicht darauf verzichtet haben, ehestmöglich, spätestens aber zugleich mit der Urteilsausfertigung zuzustellen. (7) Für die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern im Verhandlungsprotokoll gilt § 270 Abs. 3 erster Satz sinngemäß. Im Übrigen hat der Vorsitzende das Protokoll von Amts wegen oder auf Antrag einer zur Ergreifung von Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde berechtigten Partei nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen durch Beschluss zu ergänzen oder zu berichtigen, soweit erhebliche Umstände oder Vorgänge im Protokoll der Hauptverhandlung zu Unrecht nicht erwähnt oder unrichtig wiedergegeben wurden. Der Antrag ist spätestens mit Ablauf der für die Ausführung einer gegen das Urteil angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung offen stehenden Frist einzubringen, ansonsten als unzulässig zurückzuweisen. Den Parteien ist Gelegenheit zur Stellungnahme zur in Aussicht genommenen oder begehrten Berichtigung oder Ergänzung und zu den Ergebnissen der gepflogenen Erhebungen binnen festzusetzender angemessener Frist einzuräumen. § 270 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz gilt sinngemäß. Wird eine Ergänzung oder Berichtigung des Verhandlungsprotokolls nach Zustellung der Abschrift des Urteils an den Beschwerdeführer vorgenommen, so löst erst die neuerliche Zustellung die Fristen zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel (§§ 285 und 294) aus. § 271a. (1) Wenn der Vorsitzende es für zweckmäßig erachtet, kann die Protokollführung nach Maßgabe der den Gerichten zur Verfügung stehenden Ausstattung durch die Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- oder Bildaufnahme unterstützt werden. In diesem Fall ist der gesamte Verlauf der Hauptverhandlung unmittelbar aufzunehmen und dies allen Beteiligten zuvor bekannt zu machen. Abgesehen von den in § 271 Abs. 1 Z 1 bis 3 erwähnten Angaben kann der Vorsitzende Verhandlungsmitschrift oder Diktat auf die Anordnung beschränken, welche Teile der Aufnahme in Schriftform zu übertragen sind. (2) Den Parteien steht das Recht zu, die Wiedergabe der Aufnahme oder ihre Übersendung auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu verlangen. Zu übertragen ist eine solche Aufnahme nur, wenn es der Vorsitzende für zweckmäßig erachtet oder eine Partei oder ein sonstiger Beteiligter ein besonderes rechtliches Interesse daran glaubhaft macht und die vom Vorsitzenden zu bestimmenden Kosten der Übertragung übernimmt. Die Aufnahme ist als Beilage zum Akt zu nehmen. (3) Wurde der gesamte Verlauf der Hauptverhandlung nach Abs. 1 aufgenommen und verzichten die Parteien auf ein Rechtsmittel oder melden sie innerhalb der hiefür offen stehenden Frist kein Rechtsmittel an, so kann das Verhandlungsprotokoll durch einen vom Vorsitzenden zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der lediglich die in § 271 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Angaben enthält. Sofern sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, können die Parteien binnen vierzehn Tagen nach Verkündung des Urteils die Herstellung des Protokolls und die Zustellung einer Ausfertigung verlangen. § 272. Über die Beratungen und Abstimmungen während und am Schlusse der Hauptverhandlung ist in den Fällen, wo sich das Gericht zur Beschlußfassung in das Beratungszimmer zurückgezogen hat, ein abgesondertes Protokoll zu führen. 10. Vertagung der Hauptverhandlung § 273. Die Hauptverhandlung darf, wenn sie begonnen hat, nur insoweit unterbrochen werden, als es der Vorsitzende zur nötigen Erholung der dabei beteiligten Personen oder zur unverzüglichen Herbeischaffung von Beweismitteln erforderlich findet; sie kann nach dem Ermessen des Gerichtshofes in dringenden Fällen auch an einem Sonn- oder Feiertage fortgesetzt werden. § 274. Ist der Verteidiger, ungeachtet gehöriger Ladung, bei der Hauptverhandlung nicht erschienen oder hat er sich vor deren Schluß entfernt oder tritt der im § 236 Abs. 2 vorgesehene Fall ein, und kann ein anderer Verteidiger überhaupt nicht oder doch nicht ohne Beeinträchtigung der Verteidigung des Angeklagten bestellt werden, so ist die Verhandlung zu vertagen. Die Kosten der Bestellung eines anderen Vertreters und der Vertagung hat der schuldige Verteidiger zu tragen. § 275. Erkrankt der Angeklagte während der Hauptverhandlung in dem Maße, daß er ihr nicht weiter beiwohnen kann, und willigt er nicht selbst ein, daß die Verhandlung in seiner Abwesenheit fortgesetzt und seine in der Voruntersuchung abgegebene Erklärung vorgelesen werde, so ist die Verhandlung zu vertagen. § 276. Eine Vertagung der Hauptverhandlung kann nach Ermessen des Gerichtes auch dann beschlossen werden, wenn der Gerichtshof aus irgendeinem Anlasse vorläufig noch neue Erhebungen oder Untersuchungshandlungen oder die Herbeischaffung neuer Beweismittel anzuordnen findet oder wenn sich wegen äußerer Hindernisse eine zeitweilige Aufschiebung der Verhandlung als notwendig oder zweckmäßig darstellt. § 276a. Ist die Verhandlung, nachdem sie begonnen hatte, vertagt worden (§§ 274 bis 276), so kann der Vorsitzende in der späteren Verhandlung die wesentlichen Ergebnisse der früheren nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vortragen und die Fortsetzung der Verhandlung daran anknüpfen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Gerichtes geändert hat oder seit der Vertagung mehr als zwei Monate verstrichen sind, es sei denn, dass beide Teile auf die Wiederholung wegen Überschreitung der Frist von zwei Monaten verzichten. 11. Zwischenfälle § 277. Ergibt sich aus der Hauptverhandlung mit Wahrscheinlichkeit, daß ein Zeuge wissentlich falsch ausgesagt habe, so kann der Vorsitzende über dessen Aussage ein Protokoll aufnehmen und nach geschehener Vorlesung und Genehmigung vom Zeugen unterfertigen lassen; er kann den Zeugen auch verhaften und dem Untersuchungsrichter vorführen lassen. § 278. (1) Wird während der Hauptverhandlung im Sitzungssaal eine strafbare Handlung verübt und dabei der Täter auf frischer Tat betreten, so kann darüber mit Unterbrechung der Hauptverhandlung oder an deren Schluß auf Antrag des dazu berechtigten Anklägers sowie nach Vernehmung des Beschuldigten und der vorhandenen Zeugen vom versammelten Gerichte sogleich abgeurteilt werden. Rechtsmittel gegen ein solches Urteil haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Ist zur Aburteilung ein Gericht höherer Ordnung zuständig oder die sofortige Aburteilung nicht tunlich, so läßt der Vorsitzende den Täter dem Untersuchungsrichter vorführen. (3) Über einen solchen Vorgang ist ein besonderes Protokoll aufzunehmen. § 279. Hat der Angeklagte während der Hauptverhandlung eine strafbare Handlung begangen, so sind die Bestimmungen des § 263 voll anzuwenden. II. Rechtsmittel gegen das Urteil § 280. Gegen die Urteile der Gerichtshöfe erster Instanz stehen nur die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung offen. Die Nichtigkeitsbeschwerde geht an den Obersten Gerichtshof, die Berufung an den Gerichtshof zweiter Instanz. § 281. (1) Die Nichtigkeitsbeschwerde kann gegen ein freisprechendes Urteil nur zum Nachteile, gegen ein verurteilendes sowohl zum Vorteile als auch zum Nachteile des Angeklagten ergriffen werden, jedoch, sofern sie nicht nach besonderen gesetzlichen Vorschriften auch in anderen Fällen zugelassen ist, nur wegen eines der folgenden Nichtigkeitsgründe: 1. wenn der Gerichtshof nicht gehörig besetzt war, wenn nicht alle Richter der ganzen Verhandlung beiwohnten oder wenn sich ein ausgeschlossener Richter (§§ 67 und 68) an der Entscheidung beteiligte; es sei denn, daß der die Nichtigkeit begründende Tatumstand dem Beschwerdeführer noch vor oder während der Hauptverhandlung bekannt und von ihm nicht gleich beim Beginne der Hauptverhandlung oder sofort, nachdem er in dessen Kenntnis gelangt war, geltend gemacht wurde; 1a. wenn der Angeklagte nicht während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war, obwohl dies zwingend vorgeschrieben war; 2. wenn trotz der Verwahrung des Beschwerdeführers ein Schriftstück über einen nach dem Gesetze nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt in der Hauptverhandlung verlesen wurde; 3. wenn in der Hauptverhandlung eine Vorschrift verletzt oder vernachlässigt worden ist, deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt (§§ 120, 149c Abs. 3, § 149h Abs. 2, 151, 152, 170, 221, 228, 240a, 250, 252, 260, 271, 427, 430 Abs. 3 und 4 sowie 439 Abs. 1 und 2); 4. wenn während der Hauptverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt worden ist oder wenn durch ein gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden sind, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 oder sonst durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist; 5. wenn der Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen (§ 270 Abs. 2 Z. 4 und 5) undeutlich, unvollständig oder mit sich selbst im Widerspruch ist; wenn für diesen Ausspruch keine oder nur offenbar unzureichende Gründe angegeben sind; oder wenn zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder über eine gerichtliche Aussage und der Urkunde oder dem Vernehmungs- oder Sitzungsprotokoll selbst ein erheblicher Widerspruch besteht; 5a. wenn sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben; 6. wenn der Gerichtshof mit Unrecht seine Nichtzuständigkeit (§ 261) ausgesprochen hat; 7. wenn das ergangene Endurteil die Anklage nicht erledigt oder 8. diese gegen die Vorschrift der §§ 262, 263 und 267 überschritten hat; 9. wenn durch den Ausspruch über die Frage, a) ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe; b) ob Umstände vorhanden seien, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist, endlich c) ob die nach dem Gesetz erforderliche Anklage fehle, ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde; 10. wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat durch unrichtige Gesetzesauslegung einem Strafgesetz unterzogen wurde, das darauf nicht anzuwenden ist; 10a. wenn nach der Bestimmung des § 90b über die Einstellung des Verfahrens, anderen auf sie verweisenden Vorschriften oder nach § 37 SMG vorzugehen gewesen wäre; 11. wenn der Gerichtshof seine Strafbefugnis überschritten oder bei dem Ausspruch über die Strafe für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt oder in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen hat. (2) Die im Abs. 1 Z. 1a und 5a erwähnten Nichtigkeitsgründe können zum Nachteil des Angeklagten nicht geltend gemacht werden. (3) Die unter Abs. 1 Z. 2, 3 und 4 erwähnten Nichtigkeitsgründe können zum Vorteile des Angeklagten nicht geltend gemacht werden, wenn unzweifelhaft erkennbar ist, daß die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte. Zum Nachteile des Angeklagten können sie nur geltend gemacht werden, wenn erkennbar ist, daß die Formverletzung einen die Anklage beeinträchtigenden Einfluß auf die Entscheidung zu üben vermochte, und wenn außerdem der Ankläger sich ihr widersetzt, die Entscheidung des Gerichtshofes begehrt und sich sofort nach der Verweigerung oder Verkündung dieser Entscheidung die Nichtigkeitsbeschwerde vorbehalten hat. § 281a. Der Umstand, daß der Gerichtshof zweiter Instanz, der die Versetzung in den Anklagestand ausgesprochen hat (§§ 214 und 218), nicht zuständig war, kann durch eine gegen das Endurteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden. § 282. (1) Zugunsten des Angeklagten kann die Nichtigkeitsbeschwerde sowohl von ihm selbst als auch von seinem Ehegatten, seinen Verwandten in auf- und absteigender Linie und seinem Vormund und vom Staatsanwalte, gegen seinen Willen aber nur im Falle der Minderjährigkeit von den Eltern und vom Vormund ergriffen werden. Soweit es sich um die Beurteilung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe handelt, ist die zugunsten des Angeklagten von anderen ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde als von ihm selbst eingelegt anzusehen. (2) Zum Nachteile des Angeklagten kann die Nichtigkeitsbeschwerde nur vom Staatsanwalt oder vom Privatankläger ergriffen werden. § 283. (1) Die Berufung kann nur gegen den Ausspruch über die Strafe und gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche ergriffen werden. (2) Wegen des Ausspruches über die Strafe kann die Berufung von allen zur Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigten ergriffen werden. Eine unterbliebene oder fehlerhafte Anrechnung einer Vorhaft oder einer im Ausland verbüßten Strafe kann mit Berufung nur dann geltend gemacht werden, wenn die Berufung zugleich aus anderen Gründen ergriffen wird. (3) Die im § 260 Abs. 2 erwähnte Feststellung kann zugunsten und zum Nachteil des Angeklagten mit Berufung angefochten werden. (4) Gegen die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche können nur der Angeklagte und dessen gesetzlicher Vertreter und Erben Berufung einlegen. Gegen die Verweisung auf den Zivilrechtsweg können nach Maßgabe des § 366 Abs. 3 der Privatbeteiligte und seine Erben Berufung einlegen. 1. Verfahren bei Nichtigkeitsbeschwerden § 284. (1) Die Nichtigkeitsbeschwerde ist binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteiles beim Gerichtshof erster Instanz anzumelden. War der Angeklagte bei der Verkündung des Urteiles nicht gegenwärtig (§ 234), so ist sie binnen drei Tagen anzumelden, nachdem er vom Urteile verständigt wurde (§ 269). (2) Für die im § 282 erwähnten Angehörigen des Angeklagten läuft die Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde von demselben Tage, von dem an sie für den Angeklagten beginnt. (3) Die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Entlassung eines freigesprochenen Angeklagten aus der Haft darf nur wegen einer Nichtigkeitsbeschwerde des Staatsanwaltes, und zwar bloß dann aufgeschoben werden, wenn diese sogleich bei Verkündung des Urteiles angemeldet wird und nach den Umständen die Annahme begründet ist, daß sich der Angeklagte dem Verfahren durch die Flucht entziehen werde. Gegen die Entlassung aus der Haft ist kein Rechtsmittel zulässig. (4) Dem Beschwerdeführer muß, sofern dies nicht schon geschehen ist, eine Urteilsabschrift zugestellt werden. § 285. (1) Der Beschwerdeführer hat das Recht, binnen vier Wochen nach der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde, wenn ihm eine Urteilsabschrift aber erst nach der Anmeldung des Rechtsmittels zugestellt wurde, binnen vier Wochen nach der Zustellung eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht in zweifacher Ausfertigung zu überreichen. Er muss entweder in dieser Schrift oder bei Anmeldung seiner Beschwerde die Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt bezeichnen, widrigens auf seine Beschwerde vom Obersten Gerichtshofe keine Rücksicht zu nehmen ist. (2) Im Falle extremen Umfangs des Verfahrens hat der Gerichtshof erster Instanz die in Abs. 1 genannte Frist auf Antrag des Beschwerdeführers um den Zeitraum zu verlängern, der - insbesondere im Hinblick auf eine ganz außergewöhnliche Dauer der Hauptverhandlung, einen solchen Umfang des Hauptverhandlungsprotokolls, des übrigen Akteninhalts und der Urteilsausfertigung - erforderlich ist, um eine ausreichende Vorbereitung der Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 lit. b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, und Art. 2 des 7. Zusatzprotokolls, BGBl. Nr. 628/1988) oder der Verfolgung der Anklage zu gewährleisten. (3) Ein Antrag nach Abs. 2 ist beim Gerichtshof erster Instanz innerhalb der zur Ausführung der Beschwerde ansonsten zur Verfügung stehenden Frist mündlich zu Protokoll zu geben oder schriftlich einzubringen. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende nach Maßgabe der in Abs. 2 genannten Kriterien und unter Bedachtnahme auf das Erfordernis einer angemessenen Dauer des Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958); gegen seinen Beschluss steht eine Beschwerde nicht zu. Die Zeit von der Antragstellung bis zur Bekanntmachung des Beschlusses wird in die Frist zur Ausführung der Gründe der Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingerechnet; diese beginnt jedenfalls nicht zu laufen, ehe der Beschluss über den Antrag bekannt gemacht ist. (4) Hat der Beschwerdeführer eine Beschwerdeschrift eingebracht, so ist sie seinem Gegner mit der Belehrung zuzustellen, dass er binnen vier Wochen seine Gegenausführung überreichen könne. Diese Frist kann unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 und 3 verlängert werden. (5) Die Gegenausführung ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. Danach sind alle Akten an den Obersten Gerichtshof zu senden, der darüber zu entscheiden hat. § 285a. Der Gerichtshof erster Instanz, bei dem eine gegen ein Endurteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet wird, hat diese zurückzuweisen: 1. wenn sie zu spät angemeldet oder wenn sie von einer Person eingebracht wurde, der die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zukommt oder die auf sie verzichtet hat; 2. wenn nicht bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde oder in ihrer Ausführung einer der im § 281 Abs. 1 Z. 1 bis 11 angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet, insbesondere wenn der Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, nicht ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung angeführt ist; 3. wenn die unter Z. 2 geforderte Angabe, soweit es sich nicht um eine von der Staatsanwaltschaft erhobene Nichtigkeitsbeschwerde handelt, nicht entweder zu Protokoll oder in einer Eingabe gemacht wird, die von einem Verteidiger (§ 39) unterschrieben ist. Besteht der Mangel lediglich im Fehlen der Unterschrift eines berechtigten Verteidigers, so ist die Eingabe vorerst zur Behebung dieses Mangels und Wiedervorlage binnen vierzehn Tagen zurückzustellen. § 285b. (1) Der im § 285a erwähnte Beschluß ist vom Vorsitzenden zu fassen, und zwar in den im § 285a unter Z. 2 und 3 erwähnten Fällen nicht früher, als die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde überreicht oder die hiezu bestimmte Frist abgelaufen ist. (2) Gegen den Beschluß steht die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof offen; sie ist binnen vierzehn Tagen nach Eröffnung des Beschlusses beim Gerichtshof erster Instanz einzubringen und von diesem binnen weiteren drei Tagen an den Obersten Gerichtshof einzusenden. (3) Diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. (4) Der Oberste Gerichtshof entscheidet über die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Generalprokurators. (5) Gibt der Oberste Gerichtshof der Beschwerde Folge, so läuft im Falle des § 285a Z. 1 die Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde, sofern diese nicht schon erstattet ist, vom Tage der Eröffnung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes; dem Beschwerdeführer ist gleichzeitig mit dieser Eröffnung, wenn es nicht bereits geschehen ist, eine Ausfertigung des Urteiles zuzustellen; im übrigen ist nach § 285 vorzugehen. § 285c. (1) Der Oberste Gerichtshof hat über die nach § 285 Abs. 5 an ihn gelangte Nichtigkeitsbeschwerde nur dann zuerst in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Generalprokurators zu beraten, wenn der Generalprokurator oder der Berichterstatter einen der in den §§ 285d, 285e und 285f bezeichneten Beschlüsse beantragt. (2) Außerdem wird der Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung der Sache unter Beobachtung der hiefür im § 286 erteilten Vorschrift angeordnet, ohne daß es hiezu eines Beschlusses des Obersten Gerichtshofes bedarf. § 285d. (1) Bei der nichtöffentlichen Beratung kann die Nichtigkeitsbeschwerde sofort zurückgewiesen werden: 1. wenn sie schon vom Gerichtshof erster Instanz nach § 285a hätte zurückgewiesen werden sollen oder wenn der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund bereits durch eine in derselben Sache ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes beseitigt ist; 2. wenn die Nichtigkeitsbeschwerde sich auf die im § 281 Abs. 1 Z. 1 bis 8 und 11 angegebenen Nichtigkeitsgründe stützt und der Oberste Gerichtshof einstimmig erachtet, daß die Beschwerde, ohne daß es einer weiteren Erörterung bedarf, als offenbar unbegründet zu verwerfen sei. (2) Der vorstehende Beschluß kann bei der nichtöffentlichen Beratung auch dann ergehen, wenn wegen anderer Nichtigkeitsgründe oder weil der Oberste Gerichtshof sich die Ausübung der ihm nach § 290 Abs. 1 zustehenden Befugnis vorbehalten will, ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anzuberaumen ist. § 285e. Bei der nichtöffentlichen Beratung über eine zum Vorteile des Angeklagten ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde kann dieser sofort Folge gegeben werden, wenn sich zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat. Gleiches gilt, wenn nach dem IXa. Hauptstück vorzugehen sein wird. § 285f. Bei der nichtöffentlichen Beratung kann ferner die Einholung tatsächlicher Aufklärungen über behauptete Formverletzungen oder Verfahrensmängel angeordnet werden. § 285g. Den im § 285d erwähnten Beschluß kann der Oberste Gerichtshof auch bei der Beratung über eine auf Grund des § 285b an ihn gelangte Beschwerde fassen, wenn die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde überreicht oder die Frist hiezu verstrichen ist. § 285h. Die Bestimmungen der §§ 285c bis 285g sind auch auf Nichtigkeitsbeschwerden nach § 281a anzuwenden. § 285i. Weist der Oberste Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung die Nichtigkeitsbeschwerde oder die Beschwerde gegen deren Zurückweisung durch den Gerichtshof erster Instanz zurück und war mit der Nichtigkeitsbeschwerde die Berufung verbunden, so entscheidet über diese der Gerichtshof zweiter Instanz. Dasselbe gilt, wenn der Nichtigkeitsbeschwerde eines Angeklagten sofort Folge gegeben wird (§ 285e) und der Oberste Gerichtshof nur noch über die Berufung in Ansehung eines anderen Angeklagten zu entscheiden hätte. § 286. (1) Wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung der Sache anberaumt, so ist die Vorladung des Angeklagten sowie des allenfalls einschreitenden Privatanklägers in der Art vorzunehmen, daß sie diese wenigstens acht Tage vor dem Gerichtstag erhalten. Dabei ist ihnen zu bedeuten, daß im Fall ihres Ausbleibens ihre Beschwerden und Ausführungen vorgetragen und der Entscheidung zugrunde gelegt werden würden. (2) Ist der Angeklagte verhaftet, so wird er vom Gerichtstage mit dem Beisatz in Kenntnis gesetzt, daß er nur durch einen Verteidiger erscheinen könne. (3) Hat er einen Verteidiger bereits namhaft gemacht, so ist die Vorladung nur an diesen zu richten. (4) Hat er noch keinen Verteidiger, so ist ihm von Amts wegen ein Rechtsanwalt als Verteidiger beizugeben (§ 41 Abs. 3). Liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 vor, so ist dem Angeklagten nach dieser Gesetzesstelle ein Rechtsanwalt als Verteidiger beizugeben. (BGBl. Nr. 569/1973, Art. III Z. 6; BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 89) § 287. (1) Die Verhandlung der Sache vor dem Obersten Gerichtshof am angesetzten Gerichtstag ist öffentlich nach den Vorschriften der §§ 228 bis 231. (2) Zuerst trägt der Berichterstatter eine Darstellung des bisherigen Ganges des Strafverfahrens vor und bezeichnet die vom Beschwerdeführer aufgestellten Nichtigkeitsgründe und die sich daraus ergebenden Streitpunkte, ohne eine Ansicht über die zu fällende Entscheidung zu äußern. (3) Hierauf erhält der Beschwerdeführer das Wort zur Begründung seiner Beschwerde und sodann sein Gegner zur Erwiderung. Dem Angeklagten oder seinem Verteidiger gebührt jedenfalls das Recht der letzten Äußerung. Ist ein Teil nicht erschienen, so wird dessen Beschwerdeschrift oder Gegenausführung vorgelesen. Hierauf zieht sich der Gerichtshof in sein Beratungszimmer zurück. § 288. (1) Findet der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde unbegründet, so hat er sie zu verwerfen. (2) Ist die Nichtigkeitsbeschwerde begründet, so ist das Urteil, soweit es angefochten und durch den Nichtigkeitsgrund berührt ist, aufzuheben und nach Verschiedenheit der Nichtigkeitsgründe gemäß den folgenden Vorschriften zu erkennen und weiter zu verfahren: 1. Liegt einer der im § 281 Abs. 1 unter Z. 1 bis 5a angeführten Nichtigkeitsgründe vor, so ordnet der Oberste Gerichtshof eine neue Hauptverhandlung an und verweist die Sache nach seinem Ermessen entweder an denselben oder an einen anderen Gerichtshof erster Instanz. 2. Hat der Gerichtshof mit Unrecht seine Nichtzuständigkeit ausgesprochen oder die Anklage nicht erledigt (§ 281 Abs. 1 Z. 6 und 7), so trägt ihm der Oberste Gerichtshof auf, sich der Verhandlung und Urteilsfällung zu unterziehen, die sich im Falle der Z. 7 auf die unerledigt gebliebenen Anklagepunkte zu beschränken hat. 2a. Hat der Gerichtshof erster Instanz das Vorliegen der Voraussetzungen einer Einstellung des Verfahrens nach dem IXa. Hauptstück zu Unrecht nicht angenommen, so verweist der Oberste Gerichtshof die Sache an denselben oder an einen anderen Gerichtshof, erforderlichenfalls auch an das zuständige Bezirksgericht, mit dem Auftrag, nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes vorzugehen. 3. In allen anderen Fällen erkennt der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst, indem er seiner Entscheidung die Tatsachen zugrunde legt, die der Gerichtshof erster Instanz ohne Überschreitung der Anklage (§ 281 Abs. 1 Z. 8) festgestellt hat. Findet der Oberste Gerichtshof jedoch im Urteil und dessen Entscheidungsgründen die Tatsachen nicht festgestellt, die bei richtiger Anwendung des Gesetzes dem Erkenntnisse zugrunde zu legen wären, so verweist er die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an denselben oder an einen anderen Gerichtshof erster Instanz, geeignetenfalls auch an das zuständige Bezirksgericht. § 288a. Findet der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281a gegründet, so vernichtet er die Hauptverhandlung, verweist die Sache zur nochmaligen Verhandlung vor das zuständige Gericht erster Instanz und verfügt die sonst nötige Verbesserung des Verfahrens. § 289. War die Nichtigkeitsbeschwerde nur gegen einzelne im Urteil enthaltene Verfügungen gerichtet und findet der Oberste Gerichtshof, daß diese vom Inhalte des ganzen Urteiles trennbar seien, so steht ihm auch frei, das angefochtene Urteil nur teilweise aufzuheben. Eben dies ist der Fall, wenn dem angefochtenen Urteile mehrere strafbare Handlungen zugrunde liegen und die Nichtigkeitsbeschwerde sich nur auf das Verfahren oder die Beurteilung hinsichtlich einzelner von ihnen beschränkt, zugleich aber die erforderliche teilweise Wiederholung des Verfahrens oder auch ohne diese ein neuer Ausspruchs hinsichtlich dieser einzelnen strafbaren Handlung ausführbar erscheint. § 290. (1) Der Oberste Gerichtshof hat sich auf die vom Beschwerdeführer ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung geltend gemachten Nichtigkeitsgründe zu beschränken. Überzeugt er sich jedoch aus Anlaß einer von wem immer ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde, daß zum Nachteile des Angeklagten das Strafgesetz unrichtig angewendet worden sei (§ 281 Abs. 1 Z. 9 bis 11) oder daß dieselben Gründe, auf denen seine Verfügung zugunsten eines Angeklagten beruht, auch einem Mitangeklagten zustatten kommen, der die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ergriffen hat, so hat er von Amts wegen so vorzugehen, als wäre der in Frage kommende Nichtigkeitsgrund geltend gemacht worden. Ist der im § 281 Abs. 1 Z. 11 angeführte Nichtigkeitsgrund geltend gemacht worden, so ist so vorzugehen, als wäre auch die Berufung ergriffen worden. (2) Ist die Nichtigkeitsbeschwerde lediglich zugunsten des Angeklagten ergriffen worden, so kann der Oberste Gerichtshof keine strengere Strafe über den Angeklagten verhängen, als das angefochtene Urteil ausgesprochen hatte. § 291. Das Urteil des Obersten Gerichtshofes ist, nachdem sich dieser in den Gerichtssaal zurückbegeben hat, samt den Entscheidungsgründen mündlich zu verkünden; hat der Angeklagte der Verhandlung beim Obersten Gerichtshofe nicht beigewohnt, so ist ihm ohne Verzug eine amtlich beglaubigte Abschrift des Urteiles durch den Gerichtshof erster Instanz zuzustellen. Für die Ausfertigung des Urteiles und die Führung des Protokolls bei den Verhandlungen des Obersten Gerichtshofes sind die in den §§ 260, 268 bis 271 enthaltenen Vorschriften zu beobachten. § 292. Das Verfahren auf Grund einer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich im allgemeinen nach den in den §§ 286 Abs. 1 bis 3 und 287 bis 291 enthaltenen Vorschriften. Dem Angeklagten (Verurteilten) oder seinem Verteidiger ist eine Gleichschrift der Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Bedeuten mitzuteilen, daß er sich binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist hiezu äußern könne; vom Gerichtstag ist er mit der Bemerkung in Kenntnis zu setzen, daß es ihm freistehe zu erscheinen. Ist der Aufenthaltsort des Angeklagten nicht bekannt und ohne besonderen Verfahrensaufwand nicht feststellbar, so kann die Zustellung an ihn unterbleiben. Das gleiche gilt für den Privatbeteiligten, sofern der Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche von der Nichtigkeitsbeschwerde betroffen ist, und für die sonst Beteiligten, sofern ihre Rechte betroffen sind. Findet der Oberste Gerichtshof die zur Wahrung des Gesetzes erhobene Beschwerde gegründet, so hat er zu erkennen, daß in der fraglichen Strafsache durch den angefochtenen Beschluß oder Vorgang, durch das gepflogene Verfahren oder durch das erlassene Urteil das Gesetz verletzt worden sei. Dieser Ausspruch ist in der Regel ohne Wirkung auf den Angeklagten. Ist jedoch der Angeklagte durch ein solches nichtiges Urteil zu einer Strafe verurteilt worden, so steht es dem Obersten Gerichtshofe frei, nach seinem Ermessen entweder den Angeklagten freizusprechen oder einen milderen Strafsatz anzuwenden oder nach Umständen eine Erneuerung des gegen diesen gepflogenen Verfahrens anzuordnen. § 293. (1) Das Gericht, an das die Sache nach den §§ 288 und 292 zu neuer Verhandlung verwiesen wird, hat dabei die ursprüngliche Anklage zugrunde zu legen, sofern nicht der Oberste Gerichtshof eine Abweichung angeordnet hat. (2) Es ist an die Rechtsansicht gebunden, von der der Oberste Gerichtshof bei seiner Entscheidung ausgegangen ist. (3) Die Bestimmung des § 290 Abs. 2 ist auch für das auf Grund der neuen Hauptverhandlung ergehende Urteil maßgebend. (4) Gegen dieses Urteil kann die Nichtigkeitsbeschwerde aus allen im § 281 erwähnten Gründen ergriffen werden, soweit diese nicht bereits durch eine in derselben Sache ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes beseitigt sind. 2. Verfahren bei Berufungen § 294. (1) Die Berufung ist innerhalb der im § 284 bezeichneten Frist beim Gerichtshof erster Instanz anzumelden. Sie hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, daß der Angeklagte selbst erklärt, eine Freiheitsstrafe einstweilen antreten zu wollen. (2) Dem Beschwerdeführer muß, sofern dies nicht schon geschehen ist, eine Urteilsabschrift zugestellt werden. Der Beschwerdeführer hat das Recht, binnen vier Wochen nach der Anmeldung der Berufung, wenn ihm eine Urteilsabschrift aber erst nach der Anmeldung des Rechtsmittels zugestellt wurde, binnen vier Wochen nach der Zustellung eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht in zweifacher Ausfertigung zu überreichen. Wurde dem Beschwerdeführer für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 Abs. 2 eine längere Frist gewährt, so gilt diese auch für die Ausführung der Berufung. Er muß entweder in dieser Schrift oder bei der Anmeldung erklären, ob er sich durch den Ausspruch über die Strafe oder durch den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche beschwert erachtet, widrigenfalls der Gerichtshof zweiter Instanz darauf keine Rücksicht zu nehmen hat; ist mehr als eine Strafe oder sonstige Unrechtsfolge ausgesprochen worden, so muß der Beschwerdeführer auch erklären, gegen welche von ihnen sich die Berufung richtet. Die Anmeldung, die die Berufungsgründe enthält, oder die rechtzeitig eingebrachte Ausführung ist dem Gegner mit dem Bedeuten mitzuteilen, daß er binnen vier Wochen seine Gegenausführung überreichen könne. (3) Die Gegenausführung ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. Danach sind alle Akten dem Gerichtshof zweiter Instanz vorzulegen, der über die Berufung nur dann in nichtöffentlicher Sitzung berät, wenn der Berichterstatter oder der Oberstaatsanwalt beantragt, die Berufung aus einem der im folgenden Absatz angeführten Gründe zurückzuweisen. (4) Der Gerichtshof zweiter Instanz kann die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zurückweisen, wenn sie zu spät angemeldet oder von einer Person ergriffen worden ist, der das Berufungsrecht überhaupt nicht oder nicht in der Richtung zusteht, in der es in Anspruch genommen wird, oder die darauf verzichtet hat; ferner, wenn der Berufungswerber weder bei der Anmeldung der Berufung noch in ihrer Ausführung die Punkte des Erkenntnisses, durch die er sich beschwert findet, deutlich und bestimmt bezeichnet hat, auf die Berufung daher keine Rücksicht zu nehmen ist. (5) Wird über die Berufung nicht schon in der nichtöffentlichen Sitzung entschieden, so hat der Vorsitzende einen Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung anzuordnen. Für die Anberaumung und Durchführung des Gerichtstages gelten die Bestimmungen der §§ 286 und 287 dem Sinne nach mit der Maßgabe, dass der nicht verhaftete Angeklagte vorzuladen und auch die Vorführung des verhafteten Angeklagten zu veranlassen ist, es sei denn, dieser hätte durch seinen Verteidiger ausdrücklich darauf verzichtet. Ist die Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche gerichtet, so ist auch der Privatbeteiligte vorzuladen. § 295. (1) Der Gerichtshof zweiter Instanz hat sich bei seiner Entscheidung auf die der Berufung unterzogenen Punkte zu beschränken und dabei den Ausspruch des Gerichtes über die Schuld des Angeklagten und über das anzuwendende Strafgesetz zugrunde zu legen. Setzt er die Strafe zugunsten eines oder mehrerer Mitschuldiger aus Gründen herab, die auch anderen zustatten kommen, so hat er von Amts wegen so vorzugehen, als hätten auch diese Mitschuldigen die Berufung ergriffen. (2) Ist die Berufung lediglich zugunsten des Angeklagten ergriffen worden, so kann der Gerichtshof zweiter Instanz keine strengere Strafe über den Angeklagten verhängen, als das erste Urteil ausgesprochen hatte. Auf Antrag des Angeklagten oder mit seiner Zustimmung kann jedoch an Stelle einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden, die nicht bedingt nachgesehen wird. (3) Gegen seine Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig. § 296. (1) Ist außer über die Berufung auch über eine Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden, die von der einen oder der anderen Seite ergriffen worden ist, so sind bei Vorlegung der Akten an den Obersten Gerichtshof auch die Aktenstücke beizulegen, die die Berufung betreffen. In diesem Fall entscheidet der Oberste Gerichtshof, sofern er nicht nach § 285i vorgeht, auch über die Berufung. (2) Der Oberste Gerichtshof berät über die Berufung nur dann in nichtöffentlicher Sitzung, wenn der Berichterstatter oder der Generalprokurator die Zurückweisung der Berufung aus einem der im § 294 Abs. 4 angeführten Gründe beantragt und nicht über die Nichtigkeitsbeschwerde bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Nichtigkeitsbeschwerde entschieden werden muß. (3) Wird über die Berufung nicht schon in der nichtöffentlichen Sitzung entschieden, so entscheidet der Oberste Gerichtshof über die Berufung beim Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Nichtigkeitsbeschwerde. In diesem Fall ist zum Gerichtstag der nicht verhaftete Angeklagte vorzuladen und die Vorführung des verhafteten Angeklagten zu veranlassen, es sei denn, dieser hätte durch seinen Verteidiger ausdrücklich darauf verzichtet. Ist die Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche gerichtet, so ist auch der Privatbeteiligte vorzuladen. 3. Gemeinsame Bestimmung § 296a. Ist nach der Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung 1. an dem in Untersuchungshaft angehaltenen Angeklagten eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme zu vollziehen oder 2. der Angeklagte in Freiheit zu setzen, so hat der Oberste Gerichtshof oder der Gerichtshof zweiter Instanz den Vorsitzenden des Schöffengerichtes davon sogleich unter Anschluß der erforderlichen Angaben zu verständigen, es sei denn, daß im Falle der Z. 2 die Entscheidung bei einem Gerichtstag in Anwesenheit des Angeklagten ergeht (§ 396). XIX. Hauptstück Von den Geschworenengerichten I. Allgemeine Bestimmungen § 297. (Aufgehoben; BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 92) § 298. (Aufgehoben; BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 92) § 299. (Aufgehoben; BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 92) § 300. (1) Das Geschworenengericht besteht aus dem Schwurgerichtshof und der Geschworenenbank. (2) Dem Schwurgerichtshofe gehören drei Richter an, von denen einer den Vorsitz führt; die Geschworenenbank setzt sich aus acht Geschworenen zusammen. (2a) Liegt dem Angeklagten eine der in den §§ 201 bis 207 StGB bezeichneten strafbaren Handlungen zur Last, so müssen dem Geschworenengericht sowohl mindestens zwei Geschworene des Geschlechtes des Angeklagten als auch mindestens zwei Geschworene des Geschlechtes jener Person angehören, die durch die strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzt wurde. (3) Ist zu erwarten, daß die Hauptverhandlung von längerer Dauer sein werde, so kann der Vorsitzende verfügen, daß ein Ersatzrichter und ein oder zwei Ersatzgeschworene der Hauptverhandlung beiwohnen, um bei Verhinderung eines Richters oder eines Geschworenen an dessen Stelle zu treten. Ist eine besonders lange Dauer der Hauptverhandlung zu erwarten, so können zu diesem Zweck noch ein weiterer Ersatzrichter und ein oder zwei weitere Ersatzgeschworene beigezogen werden. (4) Sind mehrere Ersatzgeschworene beigezogen worden, so treten sie in der Reihenfolge der Dienstliste an die Stelle des verhinderten Geschworenen. Auf Abs. 2a ist Bedacht zu nehmen. § 301. (1) Die Mitglieder des Schwurgerichtshofes, die Ersatzrichter und die Reihenfolge ihres Eintrittes werden durch die Geschäftsverteilung bestimmt. Als Vorsitzender und als dessen Ersatzmann sollen nur Richter bestimmt werden, die mindestens fünf Jahre als Richter bei einem Gerichtshof erster Instanz in Strafsachen oder als Staatsanwälte tätig gewesen sind. (2) Die Bildung der Listen, denen die Geschworenen zu entnehmen sind, die Heranziehung der in diesen Listen verzeichneten Personen zum Dienst als Geschworene und die wegen Pflichtverletzungen der Geschworenen zulässigen Maßnahmen regelt ein besonderes Gesetz. II. Hauptverhandlung vor dem Geschworenengerichte 1. Allgemeine Bestimmungen § 302. (1) Die Hauptverhandlung richtet sich, soweit in diesem Hauptstücke nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des XVIII. Hauptstückes. Was dort für den Gerichtshof und den Vorsitzenden bestimmt ist, gilt für den Schwurgerichtshof und dessen Vorsitzenden. (2) Der Vorsitzende des Schwurgerichtshofes ist insbesondere verpflichtet, den Geschworenen auch außer den Fällen, für die es im Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist, die zur Ausübung ihres Amtes erforderlichen Anleitungen zu geben und sie nötigenfalls an ihre Pflichten zu erinnern. § 303. Soweit nach den folgenden Vorschriften der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen zu entscheiden hat, richten sich Abstimmung und Beschlußfassung nach den für die Schöffengerichte geltenden Bestimmungen. 2. Beginn der Hauptverhandlung § 304. Sobald die Geschworenen ihre Sitze in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen, Ersatzgeschworene nach den übrigen Geschworenen, eingenommen haben, beginnt die Hauptverhandlung mit dem Aufrufe der Sache durch den Schriftführer. Der Vorsitzende stellt an den Angeklagten die im § 240 vorgeschriebenen Fragen und ermahnt ihn zur Aufmerksamkeit auf die vorzutragende Anklage und auf den Gang der Verhandlung. § 305. (1) Hierauf beeidigt der Vorsitzende bei sonstiger Nichtigkeit die Geschworenen, die in demselben Jahre noch nicht beeidigt worden sind. Er gibt die Namen der schon beeidigten Geschworenen bekannt und erinnert diese an die Heiligkeit des von ihnen abgelegten Eides. Sodann fordert er die Geschworenen auf, sich von den Sitzen zu erheben, und hält an sie folgende Anrede: "Sie schwören und geloben vor Gott, die Beweise, die gegen und für den Angeklagten werden vorgebracht werden, mit der gewissenhaftesten Aufmerksamkeit zu prüfen, nichts unerwogen zu lassen, was zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten gereichen kann, das Gesetz, dem Sie Geltung verschaffen sollen, treu zu beobachten, vor Ihrem Ausspruch über den Gegenstand der Verhandlung mit niemand außer mit den Mitgliedern des Schwurgerichtshofes und Ihren Mitgeschworenen Rücksprache zu nehmen, der Stimme der Zu- oder Abneigung, der Furcht oder der Schadenfreude kein Gehör zu geben, sondern sich mit Unparteilichkeit und Festigkeit nur nach den für und wider den Angeklagten vorgeführten Beweismitteln und Ihrer darauf gegründeten Überzeugung so zu entscheiden, wie Sie es vor Gott und Ihrem Gewissen verantworten können." (2) Sodann wird jeder noch nicht beeidigte Geschworenen einzeln vom Vorsitzenden aufgerufen und antwortet: "Ich schwöre, so wahr mir Gott helfe." Das Religionsbekenntnis der Geschworenen macht dabei keinen Unterschied. Nur Geschworene, die keinem Religionsbekenntnis angehören oder deren Bekenntnis die Eidesleistung untersagt, werden durch Handschlag verpflichtet. (3) Die Beeidigung gilt für die Dauer des Kalenderjahres. Sie ist im Verhandlungsprotokoll und fortlaufend in einem besonderen Abschnitte des Buches über die Beeidigung der Schöffen (§ 240a Abs. 3) zu beurkunden. 3. Beweisverfahren § 306. Nach der Beeidigung der Geschworenen läßt der Vorsitzende durch den Schriftführer die Zeugen und Sachverständigen aufrufen und trifft die im § 241 angeführten Verfügungen. Das Verfahren gegen ungehorsame Zeugen oder Sachverständige richtet sich nach den Vorschriften der §§ 242 und 243. § 307. § 244 gilt dem Sinne nach. § 308. (1) Der Vorsitzende vernimmt hierauf den Angeklagten und leitet die Vorführung der Beweismittel unter Beobachtung der in den §§ 245 bis 254 enthaltenen Anordnungen. (2) Das Recht der Fragestellung (§ 249) steht auch dem Ersatzrichter und den Geschworenen mit Einschluß der Ersatzgeschworenen zu. § 309. (1) Auch Geschworene einschließlich der Ersatzgeschworenen können Beweisaufnahmen zur Aufklärung von erheblichen Tatsachen, die Gegenüberstellung von Zeugen, deren Aussagen voneinander abweichen (§ 248 Abs. 2), und die nochmalige Vernehmung bereits abgehörter Zeugen (§ 251) begehren. (2) Über ein solches Begehren entscheidet der Schwurgerichtshof. 4. Fragestellung an die Geschworenen § 310. (1) Nach Schluß des Beweisverfahrens stellt der Vorsitzende nach vorläufiger Beratung des Schwurgerichtshofes die an die Geschworenen zu richtenden Fragen fest. Sie sind schriftlich abzufassen, vom Vorsitzenden zu unterfertigen und bei sonstiger Nichtigkeit vorzulesen. Sowohl dem Ankläger als auch dem Verteidiger ist eine Niederschrift der Fragen zu übergeben. (2) Nach Verlesung der Fragen ist ein Rücktritt des Anklägers von der Anklage nicht mehr zulässig. (3) Die Parteien sind berechtigt, eine Änderung oder Ergänzung der Fragen zu beantragen. Über einen solchen Antrag entscheidet der Schwurgerichtshof; gibt er ihm statt, so müssen die Fragen von neuem schriftlich abgefaßt, vom Vorsitzenden unterfertigt und bei sonstiger Nichtigkeit nochmals vorgelesen werden. (4) Der Vorsitzende übergibt sodann mindestens zwei Ausfertigungen der Fragen den Geschworenen. § 311. (1) Die Fragestellung an die Geschworenen entfällt, wenn der Schwurgerichtshof nach Anhörung der Parteien erkennt, daß der Angeklagte freizusprechen sei, weil einer der im § 259 Z. 1 und 2 erwähnten Fälle vorliegt oder die Verfolgung aus anderen Gründen des Prozeßrechtes ausgeschlossen ist. (2) Kann jedoch über diese Frage nicht entschieden werden, ohne einer den Geschworenen vorbehaltenen Feststellung entscheidender Tatsachen oder der rechtlichen Beurteilung der Tat durch die Geschworenen vorzugreifen, so ist vorerst der Wahrspruch der Geschworenen abzuwarten (§ 337). § 312. (1) Die Hauptfrage ist darauf gerichtet, ob der Angeklagte schuldig ist, die der Anklage zugrunde liegende strafbare Handlung begangen zu haben. Dabei sind alle gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung in die Frage aufzunehmen und die besonderen Umstände der Tat nach Ort, Zeit, Gegenstand usw. soweit beizufügen, als es zur deutlichen Bezeichnung der Tat oder für die Entscheidung über die Entschädigungsansprüche notwendig ist. (2) Treffen in der dem Angeklagten in der Anklage zur Last gelegten Tat die Merkmale mehrerer strafbarer Handlungen zusammen, ohne daß eine in der anderen aufgeht, so ist für jede der zusammentreffenden strafbaren Handlungen eine besondere Hauptfrage zu stellen. § 313. Sind in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden, die - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden, so ist eine entsprechende Frage nach dem Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrunde (Zusatzfrage) zu stellen. § 314. (1) Sind in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden, nach denen - wenn sie als erwiesen angenommen werden - ein eines vollendeten Verbrechens oder Vergehens Angeklagter nur des Versuches schuldig oder ein als unmittelbarer Täter Angeklagter als Täter anzusehen wäre, der einen anderen dazu bestimmt hat, die Tat auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beigetragen hat, oder wonach die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele, das nicht strenger ist als das in der Anklageschrift angeführte, so sind entsprechende Schuldfragen (Eventualfragen) an die Geschworenen zu stellen. (2) Eine Frage, nach der die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein strengeres Strafgesetz als das in der Anklageschrift angegebene fiele, kann gestellt werden, sofern der Schwurgerichtshof nach Anhörung der Parteien die Vertagung der Hauptverhandlung oder die Ausscheidung des Verfahrens wegen dieser Tat nicht für notwendig erachtet. § 315. (1) Ist der Angeklagte in der Hauptverhandlung noch einer anderen als der der Anklageschrift zugrunde liegenden Tat beschuldigt worden oder hat er während der Hauptverhandlung eine strafbare Handlung begangen, so sind die Bestimmungen der §§ 263 und 279 anzuwenden. (2) Ist die Verhandlung auf die neue Tat ausgedehnt worden, so sind auch wegen dieser Tat die entsprechenden Fragen zu stellen. Die Stellung solcher Fragen unterbleibt jedoch, wenn sich in der Hauptverhandlung ergibt, daß eine bessere Vorbereitung der Anklage oder Verteidigung notwendig ist. In diesem Falle hat der Schwurgerichtshof die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten, dem die hinzugekommene Tat zur Last gelegt ist, abzubrechen und die Entscheidung über alle diesem Angeklagten zur Last liegenden strafbaren Handlungen einer neuen Hauptverhandlung vorzubehalten oder, falls er diesen Vorgang nicht für zweckmäßig erachtet, dem Ankläger auf dessen Verlangen die Verfolgung wegen der hinzugekommenen Tat im Urteile vorzubehalten. § 316. Erschwerungs- und Milderungsumstände sind nur unter der Voraussetzung Gegenstand einer Zusatzfrage an die Geschworenen, daß in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die - wenn sie als erwiesen angenommen werden - einen im Gesetze namentlich angeführten Erschwerungs- oder Milderungsumstand begründen würden, der nach dem Gesetze die Anwendung eines anderen Strafsatzes bedingt. § 317. (1) Die an die Geschworenen zu richtenden Fragen sind so zu fassen, daß sie sich mit Ja oder Nein beantworten lassen. (2) Welche Tatsachen in einer Frage zusammenzufassen oder zum Gegenstande besonderer Fragen zu machen sind, bleibt ebenso wie die Reihenfolge der Fragen der Beurteilung des Schwurgerichtshofes im einzelnen Fall überlassen. (3) Fragen, die nur für den Fall der Bejahung (Zusatzfragen) oder für den Fall der Verneinung einer anderen Frage (Eventualfragen) gestellt werden, sind als solche ausdrücklich zu bezeichnen. 5. Vorträge der Parteien; Schluß der Verhandlung § 318. (1) Nach Verlesung der Fragen werden der Ankläger und der Privatbeteiligte, der Angeklagte und sein Verteidiger in der im § 255 bezeichneten Reihenfolge gehört. (2) In den Schlußvorträgen sind alle im Urteile zu entscheidenden Punkte zu behandeln. § 319. Hierauf erklärt der Vorsitzende die Verhandlung für geschlossen; der Angeklagte wird, wenn er verhaftet ist, einstweilen aus dem Sitzungssaal abgeführt. 6. Wahl des Obmannes der Geschworenen; Rechtsbelehrung durch den Vorsitzenden § 320. (1) Die Geschworenen begeben sich hierauf in das für sie bestimmte Beratungszimmer und wählen einen Obmann aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Schwurgerichtshof zieht sich indessen in sein Beratungszimmer zurück. (2) Der Ersatzrichter und die Ersatzgeschworenen dürfen im Beratungszimmer nur anwesend sein, sofern sie vor Schluß der Verhandlung an die Stelle eines verhinderten Mitgliedes des Geschworenengerichtes getreten sind. § 321. (1) Der Vorsitzende verfaßt nach Beratung mit den übrigen Mitgliedern des Schwurgerichtshofes die den Geschworenen zu erteilende Rechtsbelehrung. Das Schriftstück ist von ihm zu unterfertigen und dem Protokoll über die Hauptverhandlung anzuschließen. (2) Die Rechtsbelehrung muß - für jede Frage gesondert - eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Haupt- oder Eventualfrage gerichtet ist, sowie eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes enthalten und das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage klarlegen. § 322. Nach Ausfertigung der Rechtsbelehrung begibt sich der Schwurgerichtshof mit dem Schriftführer in das Beratungszimmer der Geschworenen. Der Vorsitzende läßt die Anklageschrift, das nach § 307 vorgelesene Erkenntnis des Gerichtshofes zweiter Instanz, die Beweisgegenstände, Augenscheinprotokolle und die übrigen Akten mit Ausnahme der in der Hauptverhandlung nicht vorgelesenen Vernehmungsprotokolle in das Beratungszimmer schaffen. § 323. (1) Im Beratungszimmer der Geschworenen erteilt ihnen der Vorsitzende die Rechtsbelehrung. Weicht er dabei von der Niederschrift (§ 321 Abs. 1) ab oder geht er über sie hinaus, insbesondere wegen Fragen der Geschworenen, so sind die Änderungen und Ergänzungen der Niederschrift über die Rechtsbelehrung in einem Anhange beizufügen, den der Vorsitzende unterfertigt. (2) Im Anschluß an die Rechtsbelehrung bespricht der Vorsitzende mit den Geschworenen die einzelnen Fragen; er führt die in die Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung auf den ihnen zugrunde liegenden Sachverhalt zurück, hebt die für die Beantwortung der Frage entscheidenden Tatsachen hervor, verweist auf die Verantwortung des Angeklagten und auf die in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweise, ohne sich in eine Würdigung der Beweismittel einzulassen, und gibt die von den Geschworenen etwa begehrten Aufklärungen. Er bespricht mit den Geschworenen das Wesen der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2). Ist einem Zeugen nach § 166a gestattet worden, bestimmte Fragen nicht zu beantworten, so fordert der Vorsitzende die Geschworenen auf, insbesondere zu prüfen, ob ihnen und den Parteien ausreichend Gelegenheit geboten war, sich mit der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Beweiskraft seiner Aussage auseinanderzusetzen. Er belehrt ferner den Obmann der Geschworenen über die ihm obliegenden Aufgaben, insbesondere über den Vorgang bei der Abstimmung und Aufzeichnung ihres Ergebnisses. (3) Am Schlusse seines Vortrages überzeugt sich der Vorsitzende, ob seine Belehrung von den Geschworenen verstanden worden ist, und ergänzt sie, wenn es zur Behebung von Zweifeln erforderlich ist. Er übergibt sodann dem Obmann der Geschworenen die Niederschrift der Rechtsbelehrung und des allfälligen Anhanges zu ihr. 7. Beratung und Abstimmung der Geschworenen § 324. (1) Ist der Schwurgerichtshof einstimmig der Ansicht, daß seine Anwesenheit während der Beratung der Geschworenen zur besseren Aufklärung schwieriger Tat- oder Rechtsfragen zweckmäßig sei, so beschließt er, ohne einen darauf abzielenden Antrag zuzulassen, dieser Beratung ganz oder teilweise beizuwohnen. (2) Vor dieser Beschlußfassung ist der Obmann der Geschworenen zu hören; dieser hat die Meinung der Geschworenen einzuholen. Spricht sich die Mehrheit der Geschworenen gegen die Teilnahme des Schwurgerichtshofes an der Beratung aus, so kann ein Beschluß im Sinne des Abs. 1 nicht gefaßt werden. (3) Ein Beschluß im Sinne des Abs. 1 ist vom Vorsitzenden den Geschworenen mitzuteilen. Eine schriftliche Ausfertigung dieses Beschlusses samt Gründen ist von den Mitgliedern des Schwurgerichtshofes zu unterfertigen und dem Hauptverhandlungsprotokoll anzuschließen. Ein Rechtsmittel steht gegen den Beschluß nicht offen. § 325. (1) Der Obmann leitet die Beratung der Geschworenen damit ein, daß er ihnen folgende Belehrung vorliest: "Das Gesetz fordert von den Geschworenen nur, daß sie alle für und wider den Angeklagten vorgebrachten Beweismittel sorgfältig und gewissenhaft prüfen und sich dann selbst fragen, welchen Eindruck in der Hauptverhandlung die wider den Angeklagten vorgeführten Beweise und die Gründe seiner Verteidigung auf sie gemacht haben. Nach der durch diese Prüfung der Beweismittel gewonnenen Überzeugung allein haben die Geschworenen ihren Ausspruch über Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten zu fällen. Sie dürfen dabei ihrem Eide gemäß der Stimme der Zu- oder Abneigung, der Furcht oder Schadenfreude kein Gehör geben, haben vielmehr mit Unparteilichkeit und Festigkeit so zu entscheiden, wie sie es vor Gott und ihrem Gewissen verantworten können. Die Beratung und Abstimmung hat sich nur auf die den Geschworenen vorgelegten Fragen zu beschränken. Welche gesetzlichen Folgen den Angeklagten treffen, wenn er schuldig gesprochen wird, werden die Geschworenen gemeinsam mit dem Gerichtshof in einer späteren Beratung zu entscheiden haben. Die Geschworenen haben sich bei ihrer Abstimmung ständig ihre beschworene Pflicht vor Augen zu halten, das Gesetz treu zu beobachten und ihm Geltung zu verschaffen. Sie sind dazu berufen, Recht zu sprechen, aber nicht berechtigt, Gnade zu üben." (2) Mehrere Abdrucke dieser Belehrung sowie der Bestimmungen der §§ 326, 329, 330, 331, 332 Abs. 1 bis 3 sowie des § 340 sollen im Beratungszimmer der Geschworenen angeschlagen sein. § 326. Die Geschworenen dürfen ihr Beratungszimmer nicht verlassen, bevor sie ihren Ausspruch über die an sie gerichteten Fragen gefällt haben. Niemand darf während der Beratung und Abstimmung ohne Bewilligung des Vorsitzenden in ihr Beratungszimmer eintreten; auch ist den Geschworenen jeder Verkehr mit dritten Personen untersagt. Gegen Geschworene und dritte Personen, die diesem Verbot zuwiderhandeln, ist vom Gerichtshof eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 Euro zu verhängen. Gegen eine solche Entscheidung steht dem Bestraften die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu. § 327. (1) Entstehen bei den Geschworenen im Zuge der Beratung Zweifel über den Sinn der ihnen gestellten Fragen, über das von ihnen bei der Abstimmung zu beobachtende Verfahren oder über die Fassung einer Antwort, oder äußern die Geschworenen den Wunsch nach einer Ergänzung des Beweisverfahrens zur Aufklärung erheblicher Tatsachen oder nach Änderung oder Ergänzung der an sie gerichteten Fragen, so ersucht der Obmann der Geschworenen, wenn der Schwurgerichtshof nicht an der Beratung teilnimmt, den Vorsitzenden schriftlich, sich in das Beratungszimmer zu begeben. Der Schwurgerichtshof begibt sich hierauf mit dem Schriftführer in das Beratungszimmer. Der Vorsitzende erteilt den Geschworenen die erforderliche Belehrung. (2) Die Belehrung ist zu Protokoll zu nehmen und das Protokoll dem Hauptverhandlungsprotokoll anzuschließen. (3) Im übrigen wird über die Beratung der Geschworenen kein Protokoll geführt. § 328. Äußern die Geschworenen bei der Beratung den Wunsch nach einer Ergänzung des Beweisverfahrens zur Aufklärung erheblicher Tatsachen (§ 309) oder nach Änderung oder Ergänzung der an sie gerichteten Fragen, so ist die Verhandlung wieder zu eröffnen; sofern es sich um eine Ergänzung oder Änderung der Fragen handelt, gelten die Bestimmungen des § 310 Abs. 3 und 4 sinngemäß. § 329. Der Abstimmung der Geschworenen darf bei sonstiger Nichtigkeit niemand beiwohnen. § 330. (1) Der Obmann der Geschworenen läßt über die einzelnen Fragen der Reihe nach mündlich abstimmen, indem er jeden Geschworenen um seine Meinung befragt; er selbst gibt seine Stimme zuletzt ab. (2) Die Geschworenen stimmen über jede Frage mit "ja" oder "nein" ab; doch ist ihnen auch gestattet, eine Frage nur teilweise zu bejahen. In diesem Fall ist die Beschränkung kurz beizufügen (zum Beispiel: "Ja, aber nicht mit diesen oder jenen in der Frage enthaltenen Umständen"). § 331. (1) Zur Bejahung der an die Geschworenen gerichteten Fragen ist absolute Stimmenmehrheit, das ist mehr als die Hälfte sämtlicher Stimmen, erforderlich; bei Stimmengleichheit gibt die dem Angeklagten günstigere Meinung den Ausschlag. Ist eine Schuldfrage zuungunsten des Angeklagten bejaht worden, so können sich die überstimmten Geschworenen der Abstimmung über die für diesen Fall gestellten Zusatzfragen enthalten; ihre Stimmen werden dann den dem Angeklagten günstigsten zugezählt. (2) Der Obmann zählt die Stimmen und schreibt in zwei Niederschriften der Fragen neben jede Frage, je nachdem sie durch die Geschworenen beantwortet worden ist, "ja" oder "nein", mit den allfälligen Beschränkungen, unter Angabe des Stimmenverhältnisses und unterschreibt diese Aufzeichnung des Wahrspruches der Geschworenen. Es dürfen darin keine Radierungen vorkommen; Ausstreichungen, Randbemerkungen oder Einschaltungen müssen vom Obmanne durch eine von ihm unterschriebene Bemerkung ausdrücklich genehmigt sein. (3) Nach Beendigung der Abstimmung hat der Obmann in einer kurzen Niederschrift, gesondert für jede Frage, die Erwägungen anzugeben, von denen die Mehrheit der Geschworenen bei der Beantwortung dieser Frage ausgegangen ist. Die Niederschrift ist im Einvernehmen mit diesen Geschworenen abzufassen und vom Obmanne zu unterfertigen. (4) Der Obmann der Geschworenen benachrichtigt sodann den Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes schriftlich von der Beendigung der Abstimmung. 8. Verbesserung des Wahrspruches der Geschworenen § 332. (1) Der Schwurgerichtshof begibt sich darauf mit dem Schriftführer, dem Ankläger und dem Verteidiger in das Beratungszimmer der Geschworenen. (2) Der Obmann der Geschworenen übergibt eine von ihm unterschriebene Aufzeichnung des Wahrspruches und der im § 331 Abs. 3 bezeichneten Niederschrift dem Vorsitzenden. Dieser unterzeichnet sie, läßt sie vom Schriftführer vorlesen und von ihm mitfertigen. (3) Nach der Verlesung kann in der Regel kein Geschworener von seiner Meinung abgehen. (4) Wird jedoch von einem oder mehreren Geschworenen behauptet, daß bei der Abstimmung ein Mißverständnis unterlaufen sei, oder kommt der Schwurgerichtshof nach Anhörung des Anklägers und des Verteidigers zu der Überzeugung, daß der Wahrspruch der Geschworenen undeutlich, unvollständig oder in sich widersprechend ist oder mit dem Inhalte der im § 331 Abs. 3 bezeichneten Niederschrift in Widerspruch steht, so trägt er den Geschworenen die Verbesserung des Wahrspruches auf. (5) Hält in einem solchen Falle der Schwurgerichtshof eine Änderung oder Ergänzung der Fragen für wünschenswert oder wird eine solche vom Ankläger oder vom Verteidiger beantragt, so ist die Verhandlung wieder zu eröffnen und nach Vorschrift des § 310 Abs. 3 und 4 zu verfahren. (6) Das über die Beratung des Schwurgerichtshofes (Abs. 4 und 5) aufgenommene Protokoll und der ursprüngliche Wahrspruch und die im § 331 Abs. 3 bezeichnete Niederschrift sind dem Hauptverhandlungsprotokoll anzuschließen. § 333. Hält der Schwurgerichtshof eine Verbesserung des Wahrspruches für erforderlich oder ist in diesem Fall auch die Fragestellung geändert oder ergänzt worden, so eröffnet der Vorsitzende den Geschworenen, daß sie nur zur Änderung der beanstandeten Antworten (§ 332 Abs. 4) und zur Beantwortung der neu oder in geänderter Fassung vorgelegten Fragen (§ 332 Abs. 5) berechtigt sind. Die neuen oder geänderten Fragen sind dem Obmanne der Geschworenen in zwei Ausfertigungen zu übergeben. 9. Weiteres Verfahren bis zur gemeinsamen Beratung über die Strafe § 334. (1) Ist der Schwurgerichtshof einstimmig der Ansicht, daß sich die Geschworenen bei ihrem Ausspruch in der Hauptsache geirrt haben, so beschließt er - ohne einen darauf abzielenden Antrag zuzulassen -, daß die Entscheidung ausgesetzt und die Sache dem Obersten Gerichtshofe vorgelegt werde. Betrifft der Irrtum der Geschworenen nur den Ausspruch über einen von mehreren Angeklagten oder den Ausspruch über einzelne von mehreren Anklagepunkten und bestehen gegen die gesonderte Verhandlung und Entscheidung keine Bedenken, so hat sich die Aussetzung der Entscheidung auf diesen Angeklagten oder diesen Anklagepunkt zu beschränken und bleibt ohne Einfluß auf die übrigen. Ist die Entscheidung über einen oder mehrere denselben Angeklagten betreffende Anklagepunkte ausgesetzt worden, so sind die Bestimmungen des § 264 dem Sinne nach anzuwenden. (2) Der Oberste Gerichtshof verweist die Sache vor ein anderes Geschworenengericht desselben oder eines anderen Sprengels, wenn aber nur noch über eine strafbare Handlung zu entscheiden ist, die für sich allein nicht vor das Geschworenengericht gehört, an das von ihm zu bezeichnende sachlich zuständige Gericht. (3) Bei der wiederholten Verhandlung darf keiner der Richter den Vorsitz führen und keiner der Geschworenen zugelassen werden, die an der ersten Verhandlung teilgenommen haben. (4) Stimmt der Wahrspruch des zweiten Geschworenengerichtes mit dem des ersten überein, so ist er dem Urteile zugrunde zu legen. § 335. Wird die Entscheidung nicht ausgesetzt, so ist der Wahrspruch der Geschworenen dem Urteile zugrunde zu legen. § 336. Haben die Geschworenen die Schuldfragen verneint oder Zusatzfragen (§ 313) bejaht, so fällt der Schwurgerichtshof sofort ein freisprechendes Urteil. § 337. Ebenso wird der Angeklagte durch Urteil des Schwurgerichtshofes freigesprochen, wenn ihn die Geschworenen zwar schuldig gesprochen haben, der Schwurgerichtshof jedoch der Meinung ist, daß bei Zugrundelegung der Tatsachen, die im Wahrspruche der Geschworenen festgestellt sind, und der rechtlichen Beurteilung, die die Geschworenen der Tat haben angedeihen lassen, die Verfolgung aus Gründen des Prozeßrechtes ausgeschlossen sei (§ 311), oder daß die Tat, die der Angeklagte nach dem Ausspruche der Geschworenen begangen hat, vom Gesetze nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht sei. 10. Gemeinsame Beratung über die Strafe § 338. Ist der Angeklagte schuldig befunden worden und ist er nicht nach § 336 oder § 337 freizusprechen, so entscheidet der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen (§ 303) über die zu verhängende Strafe und die etwa anzuwendenden Maßnahmen der Besserung und Sicherung sowie über die privatrechtlichen Ansprüche und die Kosten des Strafverfahrens. § 339. (Aufgehoben; BGBl. Nr. 423/1974, Art. I. Z. 98) 11. Verkündung des Wahrspruches und des Urteiles § 340. (1) Nach Wiedereröffnung der Sitzung läßt der Vorsitzende den Angeklagten vorführen oder vorrufen und fordert den Obmann der Geschworenen auf, den Wahrspruch mitzuteilen. Dieser erhebt sich und spricht: "Die Geschworenen haben nach Eid und Gewissen die an sie gestellten Fragen beantwortet, wie folgt:" (2) Der Obmann verliest sodann bei sonstiger Nichtigkeit in Gegenwart aller Geschworenen die an sie gerichteten Fragen und unmittelbar nach jeder den beigefügten Wahrspruch der Geschworenen. § 341. (1) Der Vorsitzende verkündet sodann in der öffentlichen Gerichtssitzung in Gegenwart des Anklägers, des Angeklagten (§§ 234, 269) und des Verteidigers das Urteil samt den wesentlichen Gründen oder den Beschluß auf Aussetzung der Entscheidung (§ 334), diesen ohne Begründung. (2) Anschließend belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über die ihm zustehenden Rechtsmittel. 12. Ausfertigung des Urteiles, Protokollführung § 342. Das Urteil ist in der im § 270 Abs. 1 bis 3 vorgeschriebenen Weise auszufertigen. In der Ausfertigung sind auch die Namen der Geschworenen anzuführen, die der Ersatzgeschworenen jedoch nur dann, wenn diese vor Schluß der Verhandlung an die Stelle eines verhinderten Geschworenen getreten sind. Die Ausfertigung muß auch die an die Geschworenen gestellten Fragen und ihre Beantwortung enthalten. Auf die im § 331 Abs. 3 bezeichnete Niederschrift darf im Urteile kein Bezug genommen werden. § 343. (1) Für die Führung des Protokolls über die Hauptverhandlung sowie über die Beratungen und Abstimmungen des Gerichtshofes oder des Geschworenengerichtes während und am Schlusse der Hauptverhandlung gelten die Vorschriften der §§ 271, 271a, 272 und 305 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass stets ein Schriftführer beizuziehen ist. (2) Das Hauptverhandlungsprotokoll muß auch die Namen der Geschworenen einschließlich der Ersatzgeschworenen enthalten. Ist infolge Verhinderung eines Geschworenen ein Ersatzgeschworner an dessen Stelle getreten, so ist das im Hauptverhandlungsprotokoll zu beurkunden. III. Rechtsmittel gegen Urteile der Geschworenengerichte § 344. Gegen die Urteile der Geschworenengerichte stehen die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung offen. Die für Rechtsmittel gegen Urteile der Schöffengerichte und für das Verfahren über solche Rechtsmittel geltenden Vorschriften (§§ 280 bis 296a) sind auf Rechtsmittel gegen Urteile der Geschworenengerichte dem Sinne nach anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist. An die Stelle der in den §§ 285a und 285d bezeichneten Nichtigkeitsgründe treten die folgenden Nichtigkeitsgründe des § 345 Abs. 1, und zwar im § 285a die der Z. 1 bis 13 und im § 285d die der Z. 1 bis 5, 10a und 13. § 345. (1) Die Nichtigkeitsbeschwerde kann, sofern sie nicht nach besonderen gesetzlichen Vorschriften auch in anderen Fällen zugelassen ist, nur wegen eines der folgenden Nichtigkeitsgründe ergriffen werden: 1. wenn der Schwurgerichtshof oder die Geschworenenbank nicht gehörig besetzt war, wenn nicht alle Richter und Geschworenen der ganzen Verhandlung beigewohnt haben oder wenn sich ein ausgeschlossener Richter oder Geschworener (§§ 67, 68) an der Verhandlung beteiligt hat; als nicht gehörig besetzt gilt die Geschworenenbank auch dann, wenn in einer Jugendstrafsache nicht Geschworene für Jugendstrafsachen oder nicht mindestens zwei im Lehrberufe tätige oder tätig gewesene Personen der Geschworenenbank angehört haben; 2. wenn die Hauptverhandlung ohne Beiziehung eines Verteidigers geführt worden ist; 3. wenn trotz der Verwahrung des Beschwerdeführers ein Schriftstück über einen nach dem Gesetze nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt in der Hauptverhandlung vorgelesen worden ist; 4. wenn in der Hauptverhandlung eine Vorschrift verletzt oder vernachlässigt worden ist, deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt (§§ 120, 149c Abs. 3, 149h Abs. 2, 151, 152, 170, 221, 228, 250, 252, 260, 271, 305, 310, 329, 340, 427, 430 Abs. 3 und 4 sowie 439 Abs. 1 und 2); 5. wenn in der Hauptverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt worden ist oder wenn durch ein gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden sind, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder sonst durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist; 6. wenn eine der in den §§ 312 bis 317 enthaltenen Vorschriften verletzt worden ist; 7. wenn an die Geschworenen eine Frage mit Verletzung der Vorschrift des § 267 gestellt und diese Frage bejaht worden ist; 8. wenn der Vorsitzende den Geschworenen eine unrichtige Rechtsbelehrung erteilt hat (§§ 321, 323, 327); 9. wenn die Antwort der Geschworenen auf die gestellten Fragen undeutlich, unvollständig oder in sich widersprechend ist; 10. wenn der Schwurgerichtshof den Geschworenen die Verbesserung des Wahrspruches gegen den Widerspruch des Beschwerdeführers mit Unrecht aufgetragen oder, obgleich ein oder mehrere Geschworenen ein bei der Abstimmung unterlaufenes Mißverständnis behauptet haben, mit Unrecht nicht aufgetragen hat (§ 332 Abs. 4); 10a. wenn sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen ergeben; 11. wenn durch die Entscheidung über die Frage, a) ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründet oder b) ob die Verfolgung der Tat aus Gründen des Prozeßrechtes ausgeschlossen ist, ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet worden ist; 12. wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat durch unrichtige Gesetzesauslegung einem Strafgesetz unterzogen worden ist, das darauf nicht anzuwenden ist; 12a. wenn nach der Bestimmung des § 90b über die Einstellung des Verfahrens, anderen auf sie verweisenden Vorschriften oder nach § 37 SMG vorzugehen gewesen wäre; 13. wenn das Geschworenengericht seine Strafbefugnis überschritten oder bei dem Ausspruch über die Strafe für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt oder in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen hat. (2) Die in der Z. 1 des Abs. 1 angeführten Nichtigkeitsgründe können nur dann geltend gemacht werden, wenn der Beschwerdeführer den die Nichtigkeit begründenden Umstand gleich bei Beginn der Verhandlung oder, wenn er ihm erst später bekanntgeworden ist, sogleich, nachdem er ihm zur Kenntnis gekommen war, geltend gemacht hat. (3) Die unter Abs. 1 Z. 3 bis 6 und 10 erwähnten Nichtigkeitsgründe können zum Vorteile des Angeklagten nicht geltend gemacht werden, wenn unzweifelhaft erkennbar ist, daß die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte. (4) Zum Nachteile des Angeklagten können die unter Abs. 1 Z. 2, 7 und 10a erwähnten Nichtigkeitsgründe niemals, die unter Abs. 1 Z. 3 bis 6 und 10 erwähnten aber nur dann geltend gemacht werden, wenn erkennbar ist, daß die Formverletzung einen die Anklage beeinträchtigenden Einfluß auf die Entscheidung üben konnte, wenn sich außerdem der Ankläger widersetzt, die Entscheidung des Schwurgerichtshofes begehrt und sich sofort nach der Verweigerung oder Verkündung dieser Entscheidung die Nichtigkeitsbeschwerde vorbehalten hat. § 346. Der Ausspruch über die Strafe kann in den im § 283 angeführten Fällen mit Berufung angefochten werden. § 347. Werden die Nichtigkeitsbeschwerde oder die Berufung oder beide Rechtsmittel nicht schon in der Sitzung des Geschworenengerichtes angemeldet, so sind sie beim Gerichtshof erster Instanz einzubringen. Diesem steht das weitere Verfahren und die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof oder an den Gerichtshof zweiter Instanz zu. § 348. Für den Gerichtstag beim Obersten Gerichtshof ist dem Angeklagten, wenn er keinen Verteidiger hat, ohne Rücksicht auf Art und Höhe der für die strafbare Handlung, die dem Angeklagten in der Anklageschrift oder im Urteil erster Instanz zur Last gelegt wird, angedrohten Strafe, ein Rechtsanwalt als Verteidiger beizugeben (§ 286 Abs. 4). (BGBl. Nr. 569/1973, Art. III Z. 7) § 349. (1) Liegt einer der im § 345 Abs. 1 Z. 1 bis 9 und 10a erwähnten Nichtigkeitsgründe vor, so hebt der Oberste Gerichtshof den Wahrspruch der Geschworenen und das darauf beruhende Urteil auf und verweist, sofern er nicht aus dem im § 345 Abs. 1 Z. 7 angeführten Grunde den Angeklagten freispricht, die Sache an das Geschworenengericht des von ihm zu bezeichnenden Gerichtshofes zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung. (2) Werden nicht alle Teile des Wahrspruches vom geltend gemachten Nichtigkeitsgrund getroffen und ist eine Sonderung möglich, so läßt der Oberste Gerichtshof die nicht betroffenen Teile des Wahrspruches und des Urteiles von dieser Verfügung unberührt und trägt dem Gericht, an das die Sache verwiesen wird, auf, die unberührt gebliebenen Teile des Wahrspruches der Entscheidung mit zugrunde zu liegen. § 350. (1) Liegt der im § 260 angeführte Nichtigkeitsgrund vor, so verweist der Oberste Gerichtshof die Sache an das Geschworenengericht, das das Urteil gefällt hat, mit dem Auftrage zurück, nach Tunlichkeit in der gleichen Zusammensetzung ein neues Urteil auf Grund des früheren Ausspruches der Geschworenen zu fällen. (2) Liegt der im § 345 Abs. 1 Z. 10 bezeichnete Nichtigkeitsgrund vor, so hebt der Oberste Gerichtshof den Wahrspruch der Geschworenen, soweit er vom Nichtigkeitsgrunde betroffen ist, und das darauf beruhende Urteil auf. Ist den Geschworenen mit Unrecht die Verbesserung des Wahrspruches aufgetragen worden, so entscheidet er auf Grund des ursprünglichen Wahrspruches in der Sache selbst. Ist den Geschworenen die Verbesserung wegen eines von ihnen behaupteten Mißverständnisses mit Unrecht nicht aufgetragen worden, so verweist der Oberste Gerichtshof die Sache an das Geschworenengericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück. § 351. Liegt einer der im § 345 Abs. 1 Z. 11 bis 13 angeführten Nichtigkeitsgründe vor, so entscheidet der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst. Sind jedoch die der Feststellung durch die Geschworenen vorbehaltenen Tatsachen, die er seiner Entscheidung zugrunde zu legen hätte, im Wahrspruche der Geschworenen nicht festgestellt, so verweist er die Sache an das Geschworenengericht des von ihm zu bezeichnenden Gerichtshofes, wenn aber die strafbare Handlung bei richtiger Anwendung des Gesetzes nicht mehr vor das Geschworenengericht gehört, an das von ihm zu bezeichnende sachlich zuständige Gericht zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung. XX. Hauptstück Von der Wiederaufnahme und der Erneuerung des Strafverfahrens sowie der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand I. Wiederaufnahme des Verfahrens § 352. (1) Ist das Strafverfahren wider eine bestimmte Person durch Einstellung, Zurückweisung der Anklage oder Rücktritt von der Anklage vor der Hauptverhandlung beendigt worden, so kann dem Antrage des Staatsanwaltes oder Privatanklägers auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nur dann stattgegeben werden, wenn die Strafbarkeit der Tat noch nicht durch Verjährung erloschen ist und wenn neue Beweismittel beigebracht werden, die geeignet erscheinen, die Bestrafung des Beschuldigten zu begründen. (2) Über die Zulassung dieses Antrages entscheidet, nachdem die nötig befundenen Vorerhebungen gepflogen worden sind, die Ratskammer; gegen die Entscheidung kann beim Gerichtshofe zweiter Instanz Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist binnen vierzehn Tagen nach Eröffnung des Beschlusses beim Gerichtshof erster Instanz anzubringen. (3) Dem Privatankläger, der seine Klage zurückgenommen hat, kann die Wiederaufnahme des Strafverfahrens nie bewilligt werden. § 353. Der rechtskräftig Verurteilte kann die Wiederaufnahme des Strafverfahrens selbst nach vollzogener Strafe verlangen: 1. wenn dargetan ist, daß seine Verurteilung durch Fälschung einer Urkunde oder durch falsches Zeugnis oder Bestechung oder eine sonstige strafbare Handlung einer dritten Person veranlaßt worden ist; 2. wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen; oder 3. wenn wegen derselben Tat zwei oder mehrere Personen durch verschiedene Erkenntnisse verurteilt worden sind und bei der Vergleichung dieser Erkenntnisse sowie der ihnen zugrunde liegenden Tatsachen die Nichtschuld einer oder mehrerer dieser Personen notwendig anzunehmen ist. § 354. Den Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Angeklagten können, und zwar auch nach dessen Tod, alle Personen stellen, die berechtigt wären, zu seinen Gunsten die Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung zu ergreifen. Erlangt der Staatsanwalt die Kenntnis eines Umstandes, der einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Angeklagten begründen kann (§ 353), so ist er verpflichtet, hievon den Angeklagten oder sonst eine zur Stellung dieses Antrages berechtigte Person in Kenntnis zu setzen oder selbst den Antrag zu stellen. § 355. Der Staatsanwalt oder Privatankläger kann die Wiederaufnahme des Strafverfahrens wegen einer Handlung, hinsichtlich deren der Angeklagte durch rechtskräftiges Urteil freigesprochen worden ist, nur insofern beantragen, als die Strafbarkeit der Tat noch nicht durch Verjährung erloschen ist und als entweder 1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde oder durch falsches Zeugnis, Bestechung oder eine sonstige strafbare Handlung des Angeklagten oder einer dritten Person herbeigeführt worden ist, oder 2. der Angeklagte später gerichtlich oder außergerichtlich ein Geständnis der ihm beigemessenen Tat ablegt oder sich andere neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, die Bestrafung des Angeklagten zu begründen. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 101) § 356. Der Staatsanwalt kann die Wiederaufnahme des Verfahrens, um zu bewirken, daß eine Handlung, wegen der der Angeklagte verurteilt worden ist, nach einem strengeren Strafgesetz beurteilt werde, nur unter den im § 355 erwähnten Voraussetzungen und überdies nur dann beantragen, wenn die wirklich verübte Tat 1. mit mindestens zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, während der Angeklagte nur wegen einer mit nicht mehr als zehnjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung verurteilt wurde, oder 2. mit mehr als fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, während der Angeklagte nur wegen eines Vergehens verurteilt wurde, oder 3. sich als ein Verbrechen darstellt, während der Angeklagte nur wegen eines mit nicht mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens verurteilt wurde. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 102) § 357. (1) Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist bei dem Gerichtshof erster Instanz zu beantragen, bei dem es anhängig war. Ist eine der im § 356 angeführten Taten von einem Bezirksgericht abgeurteilt worden, so ist der Antrag bei dem Gerichtshof erster Instanz zu stellen, zu dessen Sprengel das Bezirksgericht gehört. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 103) (2) Der Untersuchungsrichter hat die Tatsachen zu erheben, durch die der Antrag begründet wird. Sodann ist im Falle des § 353 der Staatsanwalt oder der Privatankläger, in den Fällen der §§ 355 und 356 aber der Beschuldigte zu vernehmen und vom Gerichtshof erster Instanz über die Statthaftigkeit der Wiederaufnahme in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden. (3) Gegen diesen Beschluß steht nur die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen. Sie ist binnen vierzehn Tagen beim Gerichtshof erster Instanz anzubringen. (4) Beschließt der Gerichtshof zweiter Instanz die Wiederaufnahme des Verfahrens, so ist er auch berechtigt, einen anderen Gerichtshof zur Führung der Untersuchung zu bestellen. § 358. Durch den Beschluß, der der Wiederaufnahme des Strafverfahrens stattgibt, wird das frühere Urteil insoweit für aufgehoben erklärt, als es die strafbare Handlung betrifft, hinsichtlich der die Wiederaufnahme bewilligt wird. Die gesetzlichen Folgen der im ersten Erkenntnis ausgesprochenen Verurteilung dauern einstweilen fort und sind nur dann und insoweit als aufgehoben anzusehen, als sie nicht auch durch das neue Erkenntnis einzutreten haben. § 359. (1) Die Sache tritt durch die Wiederaufnahme in der Regel (§ 360) in den Stand der Voruntersuchung. Diese ist nach Maßgabe der die Wiederaufnahme bewilligenden Entscheidung und der neuen Beweise zu führen oder zu ergänzen. Die für die Einstellung der Voruntersuchung und die Versetzung in den Anklagestand geltenden Vorschriften sind auch hier anzuwenden. Wird infolgedessen das Verfahren ohne Vornahme einer Hauptverhandlung beendigt, so hat der Beschuldigte das Recht, die öffentliche Bekanntmachung der Einstellung oder des Erkenntnisses zu verlangen, wodurch die Anklage endgültig zurückgewiesen wurde. Diese Entscheidungen haben gleiche Wirkung mit dem Erkenntnisse, wodurch der Angeschuldigte freigesprochen wird. (2) Kommt es zur neuen Hauptverhandlung, so ist von ihr auch der Privatbeteiligte in Kenntnis zu setzen; es sind die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten, die nicht mehr vernommen werden können, aus den Akten vorzulesen, und schließlich ist ein neues Urteil zu schöpfen. (3) Wird durch dieses Erkenntnis der Angeklagte verurteilt, so ist eine bereits erlittene Strafe auf Freiheits- und Geldstrafen anzurechnen (§ 38 StGB). (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 104) (4) Ist die Wiederaufnahme nur zugunsten des Angeklagten bewilligt worden, so kann das neue Urteil keine schwerere Strafe über ihn verhängen, als ihm das erste Erkenntnis auferlegte. (5) Gegen das neue Erkenntnis stehen dieselben Rechtsmittel offen wie gegen jedes andere Urteil. § 360. (1) Das Gericht, das die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Beschuldigten für zulässig erklärt, kann sofort ein Urteil fällen, wodurch der Beschuldigte freigesprochen oder seinem Antrag auf Anwendung eines milderen Strafsatzes stattgegeben wird. (2) Der Freigesprochene kann die Veröffentlichung des Erkenntnisses verlangen. § 361. (1) Das Gesuch eines Verurteilten um Wiederaufnahme des Verfahrens hemmt den Vollzug der Strafe nicht; es sei denn, daß der über die Wiederaufnahme entscheidende Gerichtshof nach Anhörung des Anklägers die Hemmung des Strafvollzuges nach den Umständen des Falles für angemessen erachtet. (2) Wird die Statthaftigkeit der Wiederaufnahme rechtskräftig ausgesprochen, so ist der Vollzug der Strafe unverzüglich einzustellen (§ 358) und über die Haft des Beschuldigten nach den im XIV. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen zu entscheiden. § 362. (1) Der Oberste Gerichtshof ist berechtigt, nach Anhörung des Generalprokurators im außerordentlichen Weg und ohne an die im § 353 vorgezeichneten Bedingungen gebunden zu sein, die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des wegen eines Verbrechens oder Vergehens Verurteilten zu verfügen, wenn sich ihm 1. bei der vorläufigen Beratung über eine Nichtigkeitsbeschwerde oder nach der öffentlichen Verhandlung über die Beschwerde oder 2. bei einer auf besonderen Antrag des Generalprokurators vorgenommenen Prüfung der Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Urteil zugrunde gelegten Tatsachen ergeben, die auch nicht durch einzelne vom Obersten Gerichtshof etwa angeordnete Erhebungen beseitigt werden. (2) Der Oberste Gerichtshof kann in solchen Fällen auch sofort ein neues Urteil schöpfen, mit dem der Beschuldigte freigesprochen oder ein milderer Strafsatz auf ihn angewendet wird; hiefür ist jedoch Einstimmigkeit erforderlich. Der Freigesprochene kann die Veröffentlichung des Erkenntnisses verlangen. (3) Anträge von Privaten, die auf Herbeiführung eines der vorstehend erwähnten Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes abzielen, sind von den Gerichten abzuweisen, bei denen sie einlaufen; auch dürfen sie niemals zum Gegenstande der Erörterung in der mündlichen Verhandlung gemacht werden. (4) Auf die vom Obersten Gerichtshofe verfügte Wiederaufnahme des Strafverfahrens sind die §§ 358 und 359 anzuwenden. (5) Die Entscheidung über die Hemmung des Strafvollzuges und über die Verweisung des weiteren Verfahrens an das Gericht eines anderen Sprengels steht nur dem Obersten Gerichtshofe zu. § 363. Das Strafverfahren kann unabhängig von den Bedingungen und Förmlichkeiten der Wiederaufnahme nach den allgemeinen Vorschriften, und zwar durch das danach zuständige Gericht eingeleitet oder fortgesetzt werden: 1. wenn die Vorerhebungen eingestellt worden sind, ehe eine bestimmte Person als Beschuldigter behandelt wurde; 2. wenn der zur Klage noch berechtigte Privatankläger die Anklage einbringt, während im früheren Verfahren die Einstellung oder ein freisprechendes Urteil lediglich wegen Mangels des nach dem Gesetz erforderlichen Antrages eines Beteiligten erfolgt ist; 3. wenn sich der Staatsanwalt beim Rücktritte von der Verfolgung nach § 34 Abs. 2 oder bei der Erklärung nach § 57 Abs. 3 die spätere Verfolgung vorbehalten hat und seit der rechtskräftigen Beendigung des inländischen Strafverfahrens noch nicht mehr als drei Monate oder seit der rechtskräftigen Beendigung des ausländischen Strafverfahrens noch nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist; wenn dem Ankläger bei der Beendigung des Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder Vergehens die Verfolgung wegen anderer strafbarer Handlungen vorbehalten worden ist oder wenn sich erst nachher Verdachtsgründe für eine andere früher begangene strafbare Handlung ergeben haben. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 105) II. Erneuerung des Strafverfahrens § 363a. (1) Wird in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichtes festgestellt, so ist das Verfahren auf Antrag insoweit zu erneuern, als nicht auszuschließen ist, daß die Verletzung einen für den hievon Betroffenen nachteiligen Einfluß auf den Inhalt einer strafgerichtlichen Entscheidung ausüben konnte. (2) Über den Antrag auf Erneuerung des Verfahrens entscheidet in allen Fällen der Oberste Gerichtshof. Den Antrag können der von der festgestellten Verletzung Betroffene und der Generalprokurator stellen; § 282 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Der Antrag ist beim Obersten Gerichtshof einzubringen. Zu einem Antrag des Generalprokurators ist der Betroffene, zu einem Antrag des Betroffenen ist der Generalprokurator zu hören; § 35 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. § 363b. (1) Der Oberste Gerichtshof hat über den Antrag auf Erneuerung des Verfahrens nur dann in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten, wenn der Generalprokurator oder der Berichterstatter einen der im Abs. 2 oder 3 angeführten Beschlüsse beantragt. (2) Bei der nichtöffentlichen Beratung kann der Oberste Gerichtshof den Antrag zurückweisen, 1. wenn der Antrag des Betroffenen nicht von einem Verteidiger unterschrieben ist, 2. wenn der Antrag von einer Person gestellt worden ist, der das Antragsrecht nicht zusteht, oder 3. wenn der Gerichtshof den Antrag einstimmig als offenbar unbegründet erachtet. (3) Bei der nichtöffentlichen Beratung kann der Gerichtshof dem Antrag stattgeben, die strafgerichtliche Entscheidung aufheben und die Sache erforderlichenfalls an das Gericht erster oder zweiter Instanz verweisen, wenn schon vor der öffentlichen Verhandlung über den Antrag feststeht, daß das Verfahren zu erneuern ist. Im erneuerten Verfahren darf keine strengere Strafe über den Verurteilten verhängt werden, als das frühere Urteil ausgesprochen hatte. § 363c. (1) Wird über den Antrag nicht schon in nichtöffentlicher Sitzung entschieden, so ist ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung der Sache anzuberaumen. Für dessen Anordnung und Durchführung gelten die §§ 286 und 287 dem Sinne nach mit der Maßgabe, daß der nicht verhaftete Angeklagte stets vorzuladen und auch die Vorführung des verhafteten Angeklagten zu veranlassen ist, wenn er dies beantragt hat oder die Vorführung sonst im Interesse der Rechtspflege geboten erscheint. (2) Wenn der Oberste Gerichtshof den Antrag weder nach § 363b Abs. 2 Z 1 oder 2 zurückweist noch als unbegründet erachtet, gibt er ihm statt, hebt die strafgerichtliche Entscheidung auf und verweist die Sache erforderlichenfalls an das Gericht erster oder zweiter Instanz. III. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 364. (1) Gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung, Ausführung oder Erhebung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs ist dem Beschuldigten, gegen die Versäumung der im § 46 Abs. 3 angeführten Verfahrenshandlungen ist dem Privatankläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, sofern sie 1. nachweisen, daß es ihnen durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, die Frist einzuhalten oder die Verfahrenshandlung vorzunehmen, es sei denn, daß ihnen oder ihren Vertretern ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt, 2. die Wiedereinsetzung innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses beantragen und 3. die versäumte schriftliche Verfahrenshandlung zugleich mit dem Antrag nachholen. (2) Über die Wiedereinsetzung entscheidet: 1. im Falle des § 46 Abs. 3 das Gericht, bei dem die Verfahrenshandlung versäumt wurde; 2. im Falle des Einspruchs gegen das Abwesenheitsurteil eines Bezirksgerichts das Bezirksgericht; 3. in allen anderen Fällen das Gericht, dem die Entscheidung über das Rechtsmittel oder den Rechtsbehelf zusteht. (3) Der Antrag ist bei dem Gericht einzubringen, bei dem die Verfahrenshandlung versäumt wurde. Das Gericht stellt ihn dem Gegner zur Äußerung binnen vierzehn Tagen zu und legt die Akten, sofern es nicht selbst zur Entscheidung berufen ist, nach Ablauf dieser Frist dem zuständigen Gerichtshof vor. (4) Dem Antrag kommt aufschiebende Wirkung nicht zu; das Gericht, bei dem der Antrag einzubringen ist, kann aber die Vollstreckung hemmen, sofern dies nach den Umständen des Falles angemessen erscheint. Wird die Wiedereinsetzung bewilligt, so sind die Folgen des Versäumnisses zu beseitigen und das Verfahren fortzusetzen. (5) Gegen einen Beschluß nach Abs. 2 Z 1 steht dem Beschuldigten und dem Privatankläger, gegen einen abweisenden Beschluß eines Bezirksgerichts nach Abs. 2 Z 2 steht dem Beschuldigten die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde zu. Im übrigen ist eine Beschwerde gegen Beschlüsse, mit denen über die Wiedereinsetzung entschieden wird, nicht zulässig. (6) Gegen die Versäumung der Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag (Abs. 1 Z 2) ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig. XXI. Hauptstück Von den Erkenntnissen und Verfügungen des Strafgerichtes hinsichtlich der privatrechtlichen Ansprüche § 365. (1) Der aus der strafbaren Handlung entstandene Schaden und die sonstigen für die privatrechtlichen Folgen wichtigen Nebenumstände sind von Amts wegen zu berücksichtigen. Dem Geschädigten ist, wenn es zweifelhaft ist, ob er vom stattfindenden strafrechtlichen Verfahren Kenntnis habe, hievon Mitteilung zu machen, damit er von seinem Rechte, sich dem Strafverfahren anzuschließen, Gebrauch machen könne. (2) Im Falle des Anschlusses bleibt es dem Privatbeteiligten oder, falls dieser sich selbst zu vertreten nicht berechtigt ist, dessen gesetzlichem Vertreter überlassen, seine Ansprüche auszuführen und genügend darzutun. Der Beschuldigte ist darüber zu vernehmen; auch sind die zur Erforschung des Schadens nötigen Erhebungen zu pflegen. Der Privatbeteiligte kann die Verfolgung seiner Ansprüche zu jeder Zeit, selbst während der Hauptverhandlung, wieder aufgeben. § 366. (1) Wird der Beschuldigte nicht verurteilt, so ist der Privatbeteiligte mit seinen Entschädigungsansprüchen jederzeit auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. (2) Wird der Beschuldigte verurteilt, so hat in der Regel der Gerichtshof zugleich über die privatrechtlichen Ansprüche des Geschädigten zu entscheiden. Nur wenn die Ergebnisse des Strafverfahrens weder an sich noch nach Durchführung einfacher zusätzlicher Erhebungen ausreichen, um auf Grund ihrer über die Ersatzansprüche verläßlich urteilen zu können, ist der Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. (3) Gegen die Verweisung auf den Zivilrechtsweg können der Privatbeteiligte und seine Erben Berufung einlegen, wenn schon der Gerichtshof nach dem vorstehenden Absatz über die privatrechtlichen Ansprüche hätte entscheiden sollen. § 367. (1) Ist eine Sache, von der das Gericht sich überzeugt, daß sie dem Privatbeteiligten gehöre, unter den Habseligkeiten des Angeklagten, eines Mitschuldigen oder eines Teilnehmers an der strafbaren Handlung oder an einem solchen Orte gefunden worden, wohin sie von diesen Personen nur zur Aufbewahrung gelegt oder gegeben wurde, so ordnet der Gerichtshof an, daß sie nach eingetretener Rechtskraft des Urteiles zurückzustellen sei. Mit ausdrücklicher Zustimmung des Beschuldigten kann jedoch die Ausfolgung auch sogleich geschehen. (2) Ein solcher Gegenstand kann auf Antrag auch schon vor der Hauptverhandlung durch den Untersuchungsrichter nach Anhörung des Anklägers und des Beschuldigten zurückgestellt werden, wenn 1. der Gegenstand zur Herstellung des Beweises nicht oder nicht mehr benötigt wird und 2. weder der Beschuldigte oder ein Dritter bestimmte Tatsachen behaupten, aus denen sich ein Recht auf die Sache ergeben könnte, das der Ausfolgung an den Antragsteller entgegensteht, noch sonst Umstände vorliegen, welche die Rechte des Antragstellers zweifelhaft erscheinen lassen. (3) Wird einem Ausfolgungsantrag nach Abs. 2 aus dem Grund der Z. 2 nicht stattgegeben, so ist die Beschlagnahme aufzuheben und der Gegenstand nach § 1425 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches bei dem für den Sitz des Gerichtes zuständigen Bezirksgericht zu hinterlegen. § 368. Ist das entzogene Gut bereits in die Hände eines Dritten, der sich an der strafbaren Handlung nicht beteiligt hat, auf eine zur Übertragung des Eigentumes gültige Art oder als Pfand geraten oder ist das Eigentum des entzogenen Gegenstandes unter mehreren Geschädigten streitig oder kann der Geschädigte sein Recht nicht sogleich genügend nachweisen, so ist das auf Zurückstellung des Gutes gerichtete Begehren auf den ordentlichen Zivilrechtsweg zu verweisen. § 369. (1) Wenn das dem Geschädigten entzogene Gut nicht mehr zurückgestellt werden kann, sowie in allen Fällen, in denen es sich nicht um die Rückstellung eines entzogenen Gegenstandes, sondern um den Ersatz eines erlittenen Schadens oder entgangenen Gewinnes oder um Tilgung einer verursachten Beleidigung handelt (§ 1323 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), ist im Strafurteile die Schadloshaltung oder Genugtuung zuzuerkennen, insofern sowohl ihr Betrag als auch die Person, der sie gebührt, mit Zuverlässigkeit bestimmt werden kann. (2) Ergeben sich aus den gepflogenen Erhebungen Gründe zu vermuten, daß der Geschädigte seinen Schaden zu hoch angebe, so kann ihn das Gericht nach Erwägung aller Umstände, allenfalls nach vorgenommener Schätzung durch Sachverständige ermäßigen. § 370. (Aufgehoben; BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 106) § 371. (1) Ergibt sich aus der Schuld des Angeklagten die gänzliche oder teilweise Ungültigkeit eines mit ihm eingegangenen Rechtsgeschäftes oder eines Rechtsverhältnisses, so ist im Strafurteil auch hierüber und über die daraus entspringenden Rechtsfolgen zu erkennen. (2) Der rechtswirksame Ausspruch, daß eine Ehe nichtig sei, bleibt jedoch stets dem Zivilgerichte vorbehalten. Das Strafgericht kann die Nichtigkeit einer Ehe nur als Vorfrage beurteilen (§ 5). § 372. Dem Privatbeteiligten steht es frei, den Zivilrechtsweg zu betreten, wenn er sich mit der vom Strafgericht ihm zuerkannten Entschädigung nicht begnügen will. § 373. Ist das über die privatrechtlichen Ansprüche ergangene strafgerichtliche Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen, so ist jeder Beteiligte berechtigt, vom Gerichte, das in erster Instanz erkannt hat, die Anmerkung der Rechtskräftigkeit des Erkenntnisses auf dem Urteile zu begehren; ein solches Erkenntnis hat dann die Wirkung, daß um seine Exekution unmittelbar beim Zivilgericht angesucht werden kann. § 373a. (1) Ist dem Privatbeteiligten rechtskräftig eine Entschädigung wegen Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder wegen einer Schädigung am Vermögen zuerkannt worden, so kann der Bund dem Privatbeteiligten oder seinen Erben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Vorschuß auf die Entschädigungssumme gewähren. Der Zuerkennung einer Entschädigung im Strafurteil steht die Erlangung eines anderen im Inland vollstreckbaren Exekutionstitels gegen den Verurteilten wegen der den Gegenstand der Verurteilung bildenden strafbaren Handlung durch den Verletzten gleich. (2) Ein Vorschuß kann nur auf Antrag des Anspruchsberechtigten und nur insoweit gewährt werden, als es offenbar ist, daß die alsbaldige Zahlung der Entschädigungssumme oder eines entsprechenden Teiles davon ausschließlich oder überwiegend dadurch vereitelt wird, daß an dem Verurteilten die im selben Verfahren ausgesprochene Freiheits- oder Geldstrafe vollzogen wird. (3) Eine Vereitelung der alsbaldigen Zahlung einer Entschädigung im Sinne des Abs. 2 ist ohne weiteres anzunehmen, wenn der Verurteilte zwar die über ihn verhängte Geldstrafe, sei es auch in Teilbeträgen, zahlt oder diese Geldstrafe sonst von ihm eingebracht wird, Zahlungen an den Geschädigten oder seine Erben aber nicht erfolgen und auch im Wege einer Zwangsvollstreckung nicht erwartet werden können. (4) Einzelrechtsnachfolgern, auf die der Entschädigungsanspruch kraft Gesetzes übergegangen ist, kann ein Vorschuß nicht gewährt werden. § 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gilt dem Sinne nach. (5) Die Gewährung eines Vorschusses ist ausgeschlossen, wenn dem Antragsteller mit Rücksicht auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, auf die ihm von Gesetzes wegen obliegenden Unterhaltsverpflichtungen und auf seine sonstigen persönlichen Verhältnisse offenbar zugemutet werden kann, die Vereitelung hinzunehmen. Ein Vorschuß kann ferner nicht gewährt werden, soweit der Antragsteller gegen einen Dritten Anspruch auf entsprechende Leistungen hat und die Verfolgung dieses Anspruches zumutbar und nicht offenbar aussichtslos ist. Der Vorschuß darf jenen Entschädigungsbetrag nicht übersteigen, der vom Verurteilten ohne den Strafvollzug innerhalb eines Jahres hätte geleistet werden können (Abs. 2). (6) Die Gewährung eines Vorschusses ist auch ausgeschlossen, 1. soweit ein Anspruch nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen gegeben ist; 2. soweit der Anspruch sich auf Leistungen erstreckt, die im Falle des Bestehens von Ansprüchen nach dem in der Z. 1 genannten Bundesgesetz nicht zu erbringen wären. (7) Vorschüsse auf Ansprüche wegen Schädigung am Vermögen sind nur bis zum Ausmaß der eigentlichen Schadloshaltung (§ 1323 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu gewähren. (8) Über Anträge auf Gewährung von Vorschüssen entscheidet der Vorsitzende durch Beschluß. Der Beschluß kann anordnen, daß der Vorschuß innerhalb eines Jahres in Teilbeträgen auszuzahlen ist. Der Beschluß ist dem Antragsteller und dem Verurteilten zuzustellen. Dem Staatsanwalt und dem Antragsteller steht dagegen die binnen vierzehn Tagen nach Bekanntmachung einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu. Sobald der Beschluß über die Gewährung eines Vorschusses rechtskräftig ist, hat der Vorsitzende den Präsidenten des Gerichtshofes zweiter Instanz um die Auszahlung, allenfalls nach Maßgabe der hierüber getroffenen Anordnung, zu ersuchen. (9) Soweit der Bund einen Vorschuß geleistet hat, gehen die Ansprüche des Antragstellers von Gesetzes wegen auf den Bund über. Für die Wirksamkeit dieses Forderungsüberganges gegenüber dem Verurteilten gelten der letzte Satz des § 1395 und der erste Satz des § 1396 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches dem Sinne nach. Sobald die Ansprüche auf den Bund übergegangen sind, hat der Verurteilte Zahlungen bis zur Höhe des gewährten Vorschusses an den Präsidenten des Gerichtshofes zweiter Instanz zu erbringen. (10) Soweit der Verurteilte keine Zahlungen (Abs. 9) leistet, hat der Präsident des Gerichtshofes zweiter Instanz die Forderung zwangsweise hereinzubringen. Soweit eine sofortige zwangsweise Hereinbringung mit Rücksicht auf den Vollzug der Strafe offenbar aussichtslos wäre, kann sie bis nach dessen Beendigung aufgeschoben werden. § 373b. Ist im Fall einer Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB dem durch die strafbare Handlung Geschädigten eine Entschädigung zwar rechtskräftig zuerkannt, aber noch nicht geleistet worden, so hat der Geschädigte unbeschadet des § 373a das Recht zu verlangen, daß seine Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten Geldbetrag befriedigt werden. § 374. Um Änderung des rechtskräftigen strafgerichtlichen Ausspruches über privatrechtliche Ansprüche wegen neu aufgefundener Beweismittel sowie um Aufhebung seiner Vollstreckung wegen eines nachgefolgten Tatumstandes kann außer dem Fall einer aus anderen Gründen stattfindenden Wiederaufnahme des Strafverfahrens vom Verurteilten und dessen Rechtsnachfolgern nur vor dem Zivilrichter angesucht werden. § 375. Wenn bei einem Beschuldigten ein nach allem Anscheine fremdes Gut gefunden wird, dessen Eigentümer er nicht angeben kann oder will, und wenn sich binnen einer angemessenen Frist niemand mit einem Eigentumsanspruche gemeldet hat, ist vom Untersuchungsrichter die Beschreibung eines solchen Gutes so abzufassen, daß es zwar vom Eigentümer erkannt werden kann, daß jedoch einige wesentliche Unterscheidungszeichen verschwiegen werden, um ihre Bezeichnung dem Eigentümer als Beweis seines Rechtes vorzubehalten. § 376. (1) Eine solche Beschreibung ist durch Aufnahme in die Ediktsdatei öffentlich bekannt zu machen (§ 89j Abs. 1 GOG). In diesem Edikt ist der Eigentümer aufzufordern, sich binnen eines Jahres ab Bekanntmachung zu melden und sein Recht nachzuweisen. (2) Die Auffindung von Gegenständen, derentwegen eine unverzügliche abgesonderte Bekanntmachung nicht notwendig erscheint, kann von Zeit zu Zeit in gemeinsamen Edikten bekanntgemacht werden. § 377. Ist das fremde Gut von solcher Beschaffenheit, daß es sich ohne Gefahr des Verderbens nicht durch ein Jahr aufbewahren läßt, oder wäre die Aufbewahrung mit Kosten verbunden, so hat das Gericht die Veräußerung des Gutes durch öffentliche Versteigerung, bei sinngemäßem Vorliegen der im § 280 der Exekutionsordnung bezeichneten Voraussetzungen aber auf die dort vorgesehene Weise einzuleiten. Der Kaufpreis ist beim Strafgerichte zu erlegen. Zugleich ist eine umständliche Beschreibung jedes verkauften Stückes unter Angabe des Käufers und des Kaufschillings den Akten beizulegen. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 107) § 378. (1) Wenn binnen der Ediktalfrist niemand ein Recht auf die beschriebenen Gegenstände dartut, so sind sie, wenn sie aber der Dringlichkeit wegen verkauft wurden, so ist ihr Erlös dem Beschuldigten auf sein Verlangen auszufolgen, sofern nicht durch einen Beschluß des zur Entscheidung in erster Instanz berufenen Gerichtes ausgesprochen ist, daß die Rechtmäßigkeit des Besitzes des Beschuldigten nicht glaubwürdig sei. (2) Gegen diese Beschlüsse, die vom Vorsitzenden zu fassen sind, steht dem Ankläger und dem Beschuldigten die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 108) § 379. Gegenstände, die dem Beschuldigten nicht ausgefolgt werden, sind auf die im § 377 angeordnete Weise zu veräußern. Der Kaufpreis ist an die Bundeskasse abzugeben. Dem Berechtigten steht jedoch frei, seine Ansprüche auf den Kaufpreis gegen den Bund binnen dreißig Jahren vom Tage der dritten Einschaltung des Ediktes im Zivilrechtswege geltend zu machen. XXII. Hauptstück Von den Kosten des Strafverfahrens § 380. (1) Sofern die besonderen Vorschriften über die Gerichtsgebühren nichts anderes bestimmen, sind in Strafsachen keine Gebühren zu entrichten. (2) Werden Beschuldigte zu Wagen befördert, so haben die Gemeinden den nötigen Vorspann beizuschaffen und dafür die Vergütung nach den für den Vorspann bestehenden Vorschriften anzusprechen. § 381. (1) Die Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatze verpflichteten Partei zu ersetzen sind, umfassen: 1. einen Pauschalbetrag als Anteil an den im folgenden nicht besonders angeführten Kosten der Strafrechtspflege einschließlich der Kosten von Amtshandlungen der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe im Dienste der Strafjustiz (Pauschalkostenbeitrag); 2. die Gebühren der Sachverständigen; 3. eine Vergütung für Auskünfte, Befunde und Gutachten von Behörden (Ämtern, Anstalten) in der Höhe, wie sie für solche Auskünfte, Befunde und Gutachten in Privatangelegenheiten zu entrichten wäre; 4. die Kosten der Beförderung und Bewachung des Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner Überstellung aus einem anderen Staat sowie die Kosten aus dem Ausland geladener Zeugen; 5. die durch die Beschlagnahme von Sachen oder Durchsuchung von Papieren, ein Vorgehen gemäß § 145a oder die Mitwirkung eines Betreibers an der Überwachung einer Telekommunikation verursachten Kosten (§ 149c Abs. 1 zweiter Satz), es sei denn, dass dies im Hinblick auf die Tat oder die Strafe eine unverhältnismäßige Härte bedeuten würde; 6. die Kosten der Vollstreckung des Strafurteiles, ausgenommen die Kosten des Vollzuges einer Freiheitsstrafe; 7. die im Strafverfahren zu entrichtenden Gerichtsgebühren; 8. die Kosten der Verteidiger und anderer Parteienvertreter; 9. die Kosten der Prozessbegleitung (§ 49a) in der Höhe, wie sie durch das Bundesministerium für Justiz abgegolten werden. (2) Diese Kosten werden, soweit sich aus besonderen gesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, mit Ausnahme der unter Abs. 1 Z. 3 und 7 bis 9 bezeichneten Kosten vom Bunde vorgeschossen, vorbehaltlich des Rückersatzes nach den Bestimmungen der §§ 389 bis 391. (3) Der Pauschalkostenbeitrag (Abs. 1 Z 1) darf folgende Beträge nicht übersteigen: 1. im Verfahren vor den Geschworenengerichten ......... 5 000 Euro, 2. im Verfahren vor den Schöffengerichten ............. 2 500 Euro, 3. im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz ..................................... 1 500 Euro, 4. im Verfahren vor den Bezirksgerichten .............. 500 Euro. (4) Spricht ein Gerichtshof lediglich eine Verurteilung wegen einer in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden strafbaren Handlung aus, so darf der Pauschalkostenbeitrag den für das Verfahren vor den Bezirksgerichten vorgesehenen Betrag nicht übersteigen. Im Verfahren vor den Bezirksgerichten auf Grund einer Privatanklage ist ein Pauschalkostenbeitrag nicht zu bestimmen, wenn keine Hauptverhandlung stattgefunden hat und auch keine Zeugen- oder Sachverständigengebühren aufgelaufen sind. (5) Bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages sind die Belastung der im Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen und das Ausmaß der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden Auslagen sowie das Vermögen, das Einkommen und die anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgebenden Umstände zu berücksichtigen. (6) Die Kosten für die Beiziehung eines Dolmetschers sind bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages nicht zu berücksichtigen, wenn die Beiziehung notwendig war, weil der Angeklagte der Gerichtssprache nicht hinreichend kundig ist. Das gleiche gilt für Kosten, die daraus erwachsen, daß der Angeklagte wegen eines Gebrechens nicht fähig ist, sich mit dem Gericht zu verständigen, und eine Person zugezogen werden muß, die fähig ist, die Verständigung zwischen dem Gericht und dem Angeklagten zu vermitteln. Weitergehende Rechte, die sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumt sind, bleiben unberührt. (7) Die Kosten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft sind bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages nicht zu berücksichtigen. § 382. Die Gebühren der Gerichtsabgeordneten und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für Zustellungen, Vorladungen, Botengänge und für die Vorführung, Wachebegleitung oder Beförderung des Beschuldigten oder anderer Personen werden durch besondere Verordnungen geregelt. § 383. (Aufgehoben) § 384. (Aufgehoben) § 385. (Aufgehoben) § 386. (Aufgehoben) § 387. (Aufgehoben; BGBl. Nr. 145/1969, Art. II Z. 3) § 388. (1) Der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung und die vorläufige Einstellung des Verfahrens unter Bestimmung einer Probezeit setzen die Leistung eines Beitrages zu den nach § 381 Abs. 1 Z 1 bis 3 zu ersetzenden Kosten bis zu 250 Euro voraus (§§ 90d Abs. 1 und 90f Abs. 1). (2) Im Fall gemeinnütziger Leistungen oder eines außergerichtlichen Tatausgleichs kann der Staatsanwalt von der Verfolgung erst zurücktreten oder das Gericht das Strafverfahren erst einstellen, nachdem der Verdächtige einen Pauschalkostenbeitrag bis zu 250 Euro bezahlt hat. (3) Für die Bemessung der Kostenbeiträge gilt § 381 Abs. 5 sinngemäß. Die Zahlung ist insoweit nachzusehen, als dadurch der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Verdächtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, Schadensgutmachung, Tatfolgenausgleich oder die Erfüllung des Tatausgleichs gefährdet würde. § 389. (1) Wird der Angeklagte einer strafbaren Handlung schuldig erkannt, so ist in der Entscheidung zugleich auszudrücken, daß er auch die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen habe. (2) Doch hat der Gerichtshof in dem Falle, wenn sich das Verfahren auf mehrere strafbare Handlungen bezog, die Kosten hinsichtlich der Handlungen, deren der Angeklagte nicht für schuldig erkannt wird, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden. (3) Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten trifft jedoch den rechtskräftig Verurteilten nur für seine Person; sie geht nicht auf die Erben über. Von mehreren Angeklagten ist jeder einzelne zur Tragung des Pauschalkostenbeitrages, der dem gegen ihn gefällten Erkenntnis entspricht, sowie der Kosten zu verurteilen, die durch seine Verteidigung oder durch besondere, nur bei ihm eingetretene Ereignisse oder durch sein besonderes Verschulden entstanden sind. Zur Bezahlung aller anderen Kosten des Strafverfahrens sind sämtliche Angeklagten zur ungeteilten Hand zu verurteilen, sofern der Gerichtshof nicht besondere Gründe findet, eine Beschränkung dieser Haftung eintreten zu lassen. § 390. (1) Wird das Strafverfahren auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendigt, so sind die Kosten in der Regel vom Bunde zu tragen. Soweit aber das Strafverfahren auf Begehren eines Privatanklägers oder gemäß § 48 lediglich auf Antrag des Privatbeteiligten stattgefunden hat, ist diesen der Ersatz aller infolge ihres Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen. Den Privatbeteiligten trifft jedoch kein Kostenersatz, wenn das Strafverfahren nach dem IXa. Hauptstück beendet wird. (2) Haben mehrere Privatankläger oder Privatbeteiligte wegen derselben Handlung erfolglos Bestrafung derselben Person begehrt, so haften sie für die Kosten des Strafverfahrens zur ungeteilten Hand. Haben sie erfolglos die Bestrafung verschiedener Personen oder die Bestrafung derselben Personen wegen verschiedener Handlungen begehrt, so haftet jeder für die besonderen Kosten, die nur durch seinen Antrag entstanden sind, und für den Pauschalkostenbeitrag, der zu entrichten gewesen wäre, wenn seine Anklage den einzigen Gegenstand des Verfahrens gebildet hätte; die Anteile der einzelnen Ankläger an den gemeinsamen Kosten hat das Gericht nach dem Maß ihrer Beteiligung am Verfahren zu bestimmen. (3) Die Staatsanwaltschaft kann nie zum Ersatz der Kosten verurteilt werden. (4) Wurde endlich das Strafverfahren durch eine wissentlich falsche Anzeige veranlaßt, so hat die Kosten der Anzeiger zu ersetzen. § 390a. (1) Den nach den §§ 389 und 390 zum Kostenersatze Verpflichteten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last, sofern sie nicht durch ein ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des Gegners verursacht worden sind. Ist ein solches Rechtsmittel vom Privatankläger oder vom Privatbeteiligten ergriffen worden, so ist ihm der Ersatz der dadurch verursachten Kosten unabhängig vom Ausgange des Verfahrens aufzuerlegen. (2) Für die durch ein erfolgloses Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten haftet der Antragsteller. § 391. (1) Die Kosten des Strafverfahrens sind jedoch vom Ersatzpflichtigen nur insoweit einzutreiben, als dadurch weder der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Ersatzpflichtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, noch die Erfüllung der aus der strafbaren Handlung entspringenden Pflicht zur Schadensgutmachung gefährdet wird. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 110) (2) Ist nach den im Verfahren hervorgekommenen Umständen mit Grund anzunehmen, daß die Kosten des Strafverfahrens wegen Mittellosigkeit des Zahlungspflichtigen auch nicht bloß zum Teile hereingebracht werden können, so hat das Gericht, soweit tunlich, gleich bei Schöpfung des Erkenntnisses die Kosten für uneinbringlich zu erklären; andernfalls entfällt eine Entscheidung über die Einbringlichkeit der Kosten. Der Beschluß, womit die Kosten für uneinbringlich erklärt werden, kann jederzeit aufgehoben und, wenn später Umstände der bezeichneten Art hervorkommen, nachträglich gefaßt werden. (3) Gegen Entscheidungen der Gerichte, womit ein Antrag abgelehnt wird, die Kosten für uneinbringlich zu erklären, ist kein Rechtsmittel zulässig. (BGBl. Nr. 145/1969, Art. II Z. 4) § 392. (1) In den Fällen, in denen die Beschwerde über den Kostenpunkt nicht ohnehin mit dem wider das Urteil offenstehenden Rechtsmittel angebracht werden kann, steht dem Staatsanwalte, ferner jedem, der sich sonst durch eine Entscheidung oder Verfügung des Gerichtes über die Kosten gekränkt erachtet, frei, sich darüber beim Gerichtshofe zweiter Instanz zu beschweren, soweit der Rechtszug nicht ausdrücklich untersagt ist. (2) Die Beschwerden sind bei dem Gerichte, das in erster Instanz entschieden hat, längstens binnen vierzehn Tagen zu überreichen und von diesem an den Gerichtshof zweiter Instanz einzubegleiten, der darüber endgültig entscheidet. § 393. (1) Wer sich im Strafverfahren eines Vertreters bedient, hat in der Regel auch die für diese Vertretung auflaufenden Kosten, und zwar selbst in dem Falle zu zahlen, wenn ihm ein solcher Vertreter von Amts wegen beigegeben wird. (1a) Ein Beschuldigter, dem ein Verteidiger nach § 41 Abs. 2 beigegeben wurde, hat einen Pauschalbeitrag zu dessen Kosten zu tragen, wenn ihm der Ersatz der Prozeßkosten überhaupt zur Last fällt und sein und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zur einfachen Lebensführung notwendiger Unterhalt dadurch nicht beeinträchtigt wird. Für die Bemessung dieses Pauschalbeitrages gelten die im § 393a Abs. 1 angeführten Grundsätze und die dort genannten Höchstbeträge. (2) Einem nach § 41 Abs. 2 beigegebenen Verteidiger sind, soweit nicht nach § 38a Abs. 2 vorzugehen ist, auf sein Verlangen die nötig gewesenen und wirklich bestrittenen baren Auslagen vom Bund zu vergüten. Zu diesen Auslagen gehören auch die Kosten eines Dolmetschers, soweit dessen Beiziehung zu den Besprechungen zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten notwendig war; solche Kosten sind bis zu dem Ausmaß zu vergüten, das sich in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 ergibt. (3) Dem Pflichtverteidiger (§ 42 Abs. 2) gebührt für seine Tätigkeit eine von Amts wegen auszuzahlende Entlohnung von 200 Euro, hat er jedoch auch bei einer Vernehmung nach § 162a einzuschreiten, ein weiterer Betrag von 200 Euro, wodurch auch die jeweiligen Barauslagen abgegolten sind, zuzüglich der auf die jeweilige Höhe der Entlohnung entfallenden Umsatzsteuer. Schreitet bei der Vernehmung nach § 162a oder der Haftverhandlung ein anderer Verteidiger für den Beschuldigten ein, so steht dem Pflichtverteidiger für seine Tätigkeit die Hälfte des jeweils angeführten Betrages zu. Wird der Beschuldigte verurteilt und gemäß § 389 zum Kostenersatz verpflichtet, so hat er die Kosten des Pflichtverteidigers zu ersetzen, es sei denn, daß die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 vorliegen. (4) In den Fällen, in denen dem Beschuldigten, dem Privatankläger, dem Privatbeteiligten (§ 48) oder dem, der eine wissentlich falsche Anzeige gemacht hat, der Ersatz der Prozeßkosten überhaupt zur Last fällt, haben diese Personen auch alle Kosten der Verteidigung und der Vertretung zu ersetzen. (5) Soweit jedoch der Privatbeteiligte mit seinen privatrechtlichen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden ist, bilden die zur zweckentsprechenden Geltendmachung seiner Ansprüche im Strafverfahren aufgewendeten Kosten seines Vertreters einen Teil der Kosten des zivilgerichtlichen Verfahrens, in dem über den Anspruch erkannt wird. § 393a. (1) Wird ein nicht lediglich auf Grund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 48) Angeklagter freigesprochen oder das Strafverfahren nach Durchführung einer Hauptverhandlung gemäß § 227 oder nach einer gemäß den §§ 353, 362 oder 363a erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens eingestellt, so hat ihm der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfaßt die nötig gewesenen und vom Angeklagten wirklich bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 41 Abs. 2 auch einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient. Der Pauschalbeitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Schwierigkeit der Verteidigung und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf folgende Beträge nicht übersteigen: 1. im Verfahren vor den Geschworenengerichten ......... 5 000 Euro, 2. im Verfahren vor den Schöffengerichten ............. 2 500 Euro, 3. im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz ..................................... 1 250 Euro, 4. im Verfahren vor den Bezirksgerichten ............. 450 Euro. (2) Wird ein Angeklagter in einem Strafverfahren, in dem die Vertretung durch einen Verteidiger in der Hauptverhandlung zwingend vorgeschrieben war (§ 41 Abs. 1 Z 1 und 2), lediglich einer in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden strafbaren Handlung für schuldig erkannt, so gebührt ihm ein angemessener Teil des im Fall eines Freispruches oder einer Einstellung nach Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 zustehenden Betrages. (3) Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, soweit der Angeklagte den das Verfahren begründenden Verdacht vorsätzlich herbeigeführt hat oder das Verfahren lediglich deshalb beendet worden ist, weil der Angeklagte die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat oder weil die Ermächtigung zur Strafverfolgung in der Hauptverhandlung zurückgenommen worden ist. Der Ersatzanspruch steht auch dann nicht zu, wenn die Strafbarkeit der Tat aus Gründen entfällt, die erst nach Einbringung der Anklageschrift oder des Antrages auf Bestrafung eingetreten sind. (4) Der Antrag ist bei sonstigem Ausschluß innerhalb von drei Jahren nach der Entscheidung oder Verfügung zu stellen. (5) Gegen den Beschluß, mit dem über den Antrag entschieden worden ist, steht dem Staatsanwalt und dem Angeklagten die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof offen. Sie ist binnen vierzehn Tagen einzubringen und hat aufschiebende Wirkung. (6) Weitergehende Rechte des Angeklagten nach diesem Bundesgesetz und dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz bleiben unberührt. § 394. Gebührt dem Vertreter einer Partei eine Belohnung, so ist ihre Bestimmung sowohl in dem Falle, wenn sich der Beschuldigte, der Privatankläger oder der Privatbeteiligte selbst einen solchen wählen, als auch dann, wenn dem Angeklagten ein Verteidiger von Amts wegen beigegeben wurde, dem freien Übereinkommen zwischen dem Vertreter und dem Zahlungspflichtigen überlassen. (BGBl. Nr. 569/1973, Art. III Z. 9) § 395. (1) Wird über die Höhe der nach § 393 Abs. 4 zu ersetzenden Kosten kein Übereinkommen erzielt, so steht jedem Teile frei, sie von dem Gerichte, das in erster Instanz entschieden hat, und, wenn die Verteidigung oder Vertretung nur vor einem höheren Gerichte stattgefunden hat, von diesem bestimmen zu lassen. Vor der Bemessung der Gebühren ist dem Gegner des Antragstellers Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Wird der Antrag von der zum Ersatz der Kosten verurteilten Partei gestellt, so hat das Gericht dem Gegner aufzutragen, seine Gebührenrechnung binnen einer angemessenen Frist vorzulegen, widrigenfalls die Gebühren auf Grund der vom Antragsteller beigebrachten und sonst dem Gerichte zur Verfügung stehenden Behelfe bestimmt würden. (2) Bei der Bemessung der Gebühren ist auch zu prüfen, ob die vorgenommenen Vertretungshandlungen notwendig waren oder sonst nach der Beschaffenheit des Falles gerechtfertigt sind. Die Kosten des Bemessungsverfahrens sind als Kosten des Strafverfahrens anzusehen. (3) Für die Entlohnung solcher Leistungen der in der Verteidigerliste eingetragenen Vertreter, die eine durchschnittliche Bewertung zulassen, kann das Bundesministerium für Justiz einen Tarif aufstellen. Der Tarif kann örtlich verschieden sein. (4) Gegen den Beschluß des Gerichtshofes erster Instanz, womit die Gebühren bestimmt werden, steht beiden Teilen die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen. Sie ist binnen vierzehn Tagen anzubringen und hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Bestimmung der Gebühren durch ein höheres Gericht ist kein Rechtsmittel zulässig. (5) Die vorhergehenden Absätze sind auch anzuwenden, wenn zwischen dem von Amts wegen bestellten Verteidiger und dem von ihm vertretenen Beschuldigten über die Entlohnung kein Übereinkommen erzielt wird. Das Gericht hat die Entlohnung des von Amts wegen bestellten Verteidigers festzusetzen und dem Beschuldigten die Zahlung aufzutragen. Der rechtskräftige Beschluß ist vollstreckbar. § 395a. Alle nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes zu fassenden Beschlüsse obliegen außerhalb der Hauptverhandlung dem Vorsitzenden. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 111) XXIII. Hauptstück Von der Vollstreckung der Urteile § 396. (1) Jeder durch ein Urteil freigesprochene Angeklagte ist, wenn er verhaftet ist, sogleich nach der Verkündung des Urteiles in Freiheit zu setzen; es sei denn, daß die Ergreifung eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung oder andere gesetzliche Gründe seine fernere Verwahrung nötig machten. (2) Der auf freiem Fuß befindliche Angeklagte ist von der Rechtskraft zu verständigen, sobald der Ankläger ein angemeldetes Rechtsmittel zurückgezogen hat. § 397. Jedes Strafurteil ist ungesäumt in Vollzug zu setzen, sobald feststeht, daß der Vollstreckung kein gesetzliches Hindernis und insbesondere kein rechtzeitig und von einem hiezu Berechtigten ergriffenes Rechtsmittel entgegensteht, dem das Gesetz aufschiebende Wirkung beimißt (§ 284 Abs. 3, § 294 Abs. 1 und § 344). Ist ein Rechtsmittel zugunsten des verhafteten Angeklagten von solchen Personen ergriffen worden, die hiezu gegen seinen Willen nicht berechtigt sind, so ist der Angeklagte hievon in Kenntnis zu setzen und über den dadurch herbeigeführten Aufschub der Strafvollstreckung zu belehren. Dasselbe hat zu geschehen, wenn es zweifelhaft ist, ob der verhaftete Angeklagte der Einlegung des Rechtsmittels durch seinen Verteidiger zugestimmt habe. Die Anordnung des Vollzuges des Strafurteiles steht dem Vorsitzenden des erkennenden Gerichtes zu. (BGBl. Nr. 145/1969, Art. II Z. 5) § 398. Jede Rechtswirkung eines Strafurteils beginnt, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit seiner Rechtskraft. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 112) § 399. Ein Strafurteil gegen eine Person, die ein öffentliches Amt oder eine öffentliche Würde bekleidet, ist ihrem unmittelbaren Vorgesetzten bekanntzugeben, sobald es rechtskräftig wurde. § 400. (1) Über die Anrechnung einer vom Verurteilten nach der Fällung des Urteiles erster Instanz in Vorhaft zugebrachten Zeit (§ 38 StGB) hat der Vorsitzende des Gerichtes, das in erster Instanz erkannt hat, mit Beschluß zu entscheiden. Gegen diesen Beschluß steht dem Verurteilten und dem Ankläger die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu. (2) Einen Beschluß nach Abs. 1 hat der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen auch dann zu fassen, wenn im Urteil die Anrechnung einer Vorhaft oder einer im Ausland verbüßten Strafe (§ 66 StGB) unterblieben ist. Ist eine solche Anrechnung fehlerhaft erfolgt, so hat sie der Vorsitzende jederzeit zu berichtigen (§ 270 Abs. 4), zum Nachteil des Angeklagten jedoch nur, solange das Urteil nicht rechtskräftig ist. Die Abweisung eines darauf gerichteten Antrages sowie die vorgenommene Berichtigung können nach Maßgabe des § 270 Abs. 4 mit Beschwerde angefochten werden. § 401. (Aufgehoben; BGBl. Nr. 145/1969, Art. II Z. 6) § 401a. (Aufgehoben; BGBl. Nr. 145/1969, Art. II Z. 6) § 402. Ist in einem Strafurteil auf den Verlust eines Rechtes erkannt worden oder ist in einem Gesetz vorgesehen, daß die Verurteilung einen solchen Verlust nach sich zieht oder nach sich ziehen kann, so hat das Strafgericht die rechtskräftige Verurteilung der in Betracht kommenden Stelle bekanntzumachen. Sofern dieser Stelle nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine Urteilsausfertigung zugestellt werden muß, ist ihr eine solche Ausfertigung auf ihr Ersuchen zu übersenden. (BGBl. Nr. 145/1969, Art. II Z. 7) § 403. (Aufgehoben; BGBl. Nr. 74/1968, Art. IV Z. 2) § 404. (Aufgehoben; BGBl. Nr. 74/1968, Art. IV Z. 2) § 405. Wie auf Freiheitsstrafen lautende Strafurteile zu vollziehen sind, bestimmen besondere Gesetze. (BGBl. Nr. 145/1969, Art. II Z. 8) § 406. (Aufgehoben; BGBl. Nr. 145/1969, Art. II Z. 9) § 407. Von der Verurteilung einer Person, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ist die für die Ausübung der Fremdenpolizei zuständige Behörde unverzüglich zu verständigen. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 114) § 408. (1) Ist der Verfall oder die Einziehung von Vermögenswerten oder Gegenständen ausgesprochen und befinden sich diese nicht bereits in gerichtlicher Verwahrung, so ist der Verurteilte oder sonst Betroffene (§ 444) vom Strafgericht schriftlich aufzufordern, sie binnen vierzehn Tagen zu erlegen oder dem Gericht die Verfügungsmacht zu übertragen, widrigenfalls zwangsweise vorgegangen werden würde. Kommt der Verfügungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Einbringungsstelle um die Einleitung der Exekution zu ersuchen. (2) Ein verfallener oder eingezogener Gegenstand, der in wissenschaftlicher oder geschichtlicher Beziehung oder für eine Lehr-, Versuchs-, Forschungs- oder sonstige Fachtätigkeit von Interesse ist, ist den hiefür in Österreich bestehenden staatlichen Einrichtungen und Sammlungen zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen sind Gegenstände, die zur Deckung des Sachaufwandes der Justiz unmittelbar herangezogen werden können, hiezu zu verwenden, andere Gegenstände aber auf die im § 377 angeordnete Weise zu veräußern. Gegenstände, die danach weder verwendet noch verwertet werden können, sind zu vernichten. § 409. (1) Wenn der Verurteilte eine über ihn verhängte Geldstrafe nicht unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft erlegt, ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen vierzehn Tagen zu zahlen, widrigens sie zwangsweise eingetrieben werde. Gleiches gilt für die Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB. (2) Wie Geldstrafen einzutreiben sind, ist im Gerichtlichen Einbringungsgesetz 1962, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt. (3) Ersatzfreiheitsstrafen sind wie andere Freiheitsstrafen zu vollziehen. Der Vollzug hat jedoch zu unterbleiben, soweit der Verurteilte die ausständige Geldstrafe erlegt oder durch eine öffentliche Urkunde nachweist, daß sie gezahlt ist. Darauf ist in der Strafvollzugsanordnung und in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen. § 409a. (1) Wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach § 20 StGB den Zahlungspflichtigen unbillig hart träfe, hat der Vorsitzende auf Antrag durch Beschluß einen angemessenen Aufschub zu gewähren. (2) Der Aufschub darf jedoch 1. bei Zahlung der ganzen Strafe oder des gesamten Geldbetrages nach § 20 StGB auf einmal oder bei Entrichtung einer 180 Tagessätze nicht übersteigenden Strafe in Teilbeträgen nicht länger sein als ein Jahr, 2. bei Entrichtung einer 180 Tagessätze übersteigenden Strafe in Teilbeträgen nicht länger als zwei Jahre und 3. bei Entrichtung einer nicht in Tagessätzen bemessenen Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach § 20 StGB in Teilbeträgen nicht länger als fünf Jahre. (3) In die gewährte Aufschubsfrist werden Zeiten, in denen der Zahlungspflichtige auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Leistet der Zahlungspflichtige zur Schadloshaltung oder Genugtuung eines durch die strafbare Handlung Geschädigten Zahlungen, so ist dies bei der Entscheidung über einen Antrag auf Aufschub angemessen zu berücksichtigen. Mit Rücksicht auf Entschädigungszahlungen, die innerhalb der zur Zahlung der Geldstrafe oder des Geldbetrages nach § 20 StGB gewährten Frist geleistet werden, kann der Aufschub angemessen längstens aber um ein weiteres Jahr verlängert werden. (4) Die Entrichtung einer Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach § 20 StGB in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, daß alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Zahlungspflichtige mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist. (5) Gegen den Beschluß des Vorsitzenden steht dem Zahlungspflichtigen und dem Ankläger die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu. § 410. (1) Über die nachträgliche Strafmilderung, die Neubemessung des Tagessatzes sowie die Änderung der Entscheidung über die Abschöpfung der Bereicherung oder den Verfall (§ 31a StGB) entscheidet das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag oder von Amts wegen nach Erhebung der für die Entscheidung maßgebenden Umstände mit Beschluß. (2) Gegen einen Beschluß nach Abs. 1 steht dem Verurteilten und dem Ankläger die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu. (3) Wenn der Zweck der Entscheidung nach Abs. 1 sonst ganz oder teilweise vereitelt werden könnte, hat das Gericht den Vollzug der Strafe, der Abschöpfung der Bereicherung oder des Verfalls bis zur Rechtskraft seiner Entscheidung vorläufig zu hemmen oder zu unterbrechen, es sei denn, daß ihm ein offenbar aussichtsloser Antrag vorliegt. § 411. Mit dem Tod des Verurteilten erlischt die Verbindlichkeit zur Zahlung von Geldstrafen, soweit sie noch nicht vollzogen worden sind. Dies gilt dem Sinne nach für den Verfalls- und Wertersatz. XXIV. Hauptstück Vom Verfahren gegen Unbekannte, Abwesende und Flüchtige I. Verfahren gegen Unbekannte, Abwesende und Flüchtige während der Voruntersuchung § 412. Wenn der Täter eines Verbrechens oder Vergehens nicht bekannt ist oder nicht vor Gericht gestellt werden kann, so muß doch die Erhebung der Beschaffenheit der Tat auf Antrag des Staatsanwaltes mit der vorschriftsmäßigen Sorgfalt und Genauigkeit gepflogen werden. Das Verfahren ist in solchen Fällen erst, wenn keine Anhaltspunkte zu weiteren Nachforschungen mehr vorhanden sind, bis zur künftigen Entdeckung oder Auffindung des Täters einzustellen. § 413. Wenn ein Abwesender, von dem es jedoch nicht wahrscheinlich ist, daß er flüchtig geworden sei, eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt erscheint und die Bedingungen zu einem Haftbefehle nach § 175 nicht vorhanden sind, so ist nur die Erforschung seines Aufenthaltes einzuleiten; erst wenn er nach dessen Ermittlung auf die an ihn ergangene Vorladung nicht erscheint, ist ein Vorführungsbefehl gegen ihn zu erlassen oder sind nach Beschaffenheit der Umstände die in den folgenden Paragraphen bezeichneten Maßregeln wider ihn anzuwenden. § 414. Ist vom Beschuldigten den Umständen nach anzunehmen, daß er die Flucht ergriffen habe, oder wird ein Abwesender eines Verbrechens oder Vergehens unter Umständen beschuldigt, die nach § 175 seine Verhaftung rechtfertigen würden, so haben sich die mit der Erforschung und Verfolgung der Verbrechen und Vergehen beauftragten Behörden zur Habhaftwerdung des Beschuldigten nach Umständen der Hausdurchsuchung, der Ersuchschreiben an andere Behörden, in deren Bereich er anzutreffen sein dürfte, der gerichtlichen Nacheile oder Steckbriefe zu bedienen. § 414a. Unter den im § 149a angeführten Voraussetzungen kann das Gericht die Überwachung einer Telekommunikation, unter den im § 149d angführten Voraussetzungen die optische und akustische Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch der Aufenthaltsort des flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ausgeforscht werden kann. Die Anordnung einer optischen oder akustischen Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 3 ist jedoch - abgesehen von der Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 149d Abs. 3) - nur zulässig, wenn die Ausforschung des Aufenthaltsortes ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die §§ 149b und 149c sowie die §§ 149e bis 149h und 149m bis 149p sind jeweils sinngemäß anzuwenden. § 415. Läßt sich hoffen, einen flüchtig gewordenen Verdächtigen durch Nacheile zu erreichen, so sind der Untersuchungsrichter und in dringenden Fällen die Bezirksgerichte und Sicherheitsbehörden verpflichtet, ihn durch hiezu bestellte Personen verfolgen zu lassen, die mit offenen Beglaubigungsschreiben zu versehen sind. Sie sind dabei nicht auf ihren Bezirk beschränkt, sondern können diese Verfolgung bis an die Grenzen der Republik Österreich ausdehnen. Alle Gerichte und Sicherheitsbehörden sind den Nacheilenden beizustehen verpflichtet. § 416. (1) Steckbriefe dürfen gegen Flüchtige und gegen solche Abwesende, deren Aufenthaltsort unbekannt ist, nur dann erlassen werden, wenn diese eines Verbrechens oder eines vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens dringend verdächtig erscheinen. Steckbriefe können nur vom Gericht erlassen werden. (2) Ein Steckbrief ist auch auszufertigen, wenn ein wegen einer der im Abs. 1 genannten strafbaren Handlungen Verhafteter aus dem Untersuchungs- oder Strafgefängnis entweicht. (3) Gegen die nur einer anderen als der im Abs. 1 genannten strafbaren Handlungen Beschuldigten kann kein Steckbrief erlassen werden; wenn jedoch an deren Habhaftwerdung sehr gelegen ist, kann den Behörden eine Beschreibung ihrer Person mit der Aufforderung mitgeteilt werden, in Fällen der Auffindung dem Strafgericht, das die Personsbeschreibung erlassen hat, Mitteilung zu machen. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 121) § 417. (1) In jedem Steckbrief ist die strafbare Handlung zu benennen, deren der Beschuldigte verdächtig ist, seine Person so genau als möglich zu beschreiben und das an alle Gerichte und Sicherheitsbehörden gerichtete Ersuchen um seine vorläufige Festnehmung und Einlieferung beizufügen. Die Steckbriefe sind nach den bestehenden Vorschriften zu verbreiten und insbesondere auf das schleunigste allen Bezirksgerichten, Sicherheitsbehörden und Aufsichtsorganen der Umgebung mitzuteilen. Nach Erfordernis ist auch eine weitere Verbreitung der Steckbriefe und nach Umständen deren Kundmachung durch die öffentlichen Blätter zu veranlassen. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 122) (2) Wie mit Steckbriefen so ist auch mit der Beschreibung und Kundmachung von gestohlenen oder geraubten Sachen, von Gegenständen eines verübten Betruges oder einer unternommenen strafbaren Handlung gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren und Wertzeichen vorzugehen. Die Beschreibung ist insbesondere dann kundzumachen, wenn es sich um Gegenstände handelt, die einen großen Wert haben oder so beschaffen sind, daß Hoffnung vorhanden ist, durch ihre Bekanntmachung den Täter selbst zu entdecken oder noch ferneres Übel zu verhindern oder dem Geschädigten Entschädigung zu verschaffen. Jedermann ist verpflichtet, sogleich der Obrigkeit anzuzeigen, was er von den beschriebenen Gegenständen erfährt. § 418. Sobald die Gründe entfallen, die den Steckbrief oder die Beschreibung veranlaßt haben, ist der Widerruf unverzüglich zu veranlassen. § 419. Einem abwesenden oder flüchtigen Beschuldigten, der sich gegen sicheres Geleit dem Gerichte stellen zu wollen bereit erklärt, kann dieses Geleit vom Bundesministerium für Justiz nach eingeholtem Gutachten des Oberstaatsanwaltes beim Gerichtshofe zweiter Instanz, in dessen Sprengel das untersuchende Gericht sich befindet, allenfalls gegen Sicherheitsleistung mit der Wirkung erteilt werden, daß der Beschuldigte bis zur Urteilsfällung in erster Instanz von der Haft befreit bleiben soll. § 420. Das sichere Geleit äußert seine Wirkung nur in Beziehung auf das Verbrechen oder Vergehen, für das es erteilt ist. Es verliert seine Wirkung, wenn der Beschuldigte auf eine an ihn ergangene Vorladung ohne genügende Rechtfertigung ausbleibt, wenn er Anstalten zur Flucht macht, wenn er sich der Fortsetzung der Untersuchung durch die Flucht oder durch Verbergen seines Aufenthaltes entzieht oder wenn er eine der Bedingungen nicht erfüllt, unter denen ihm das sichere Geleit erteilt worden ist. II. Ungehorsamverfahren gegen Abwesende und Flüchtige § 422. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1993) § 427. (1) Ist der Angeklagte bei der Hauptverhandlung nicht erschienen, so kann in seiner Abwesenheit die Hauptverhandlung vorgenommen und das Urteil gefällt werden, jedoch bei sonstiger Nichtigkeit nur dann, wenn es sich um ein Vergehen handelt, der Angeklagte bereits vom Gericht vernommen und ihm die Vorladung zur Hauptverhandlung noch persönlich zugestellt wurde. In diesem Falle wird dem Angeklagten das Urteil durch einen hiezu bestimmten Richter eröffnet oder in Abschrift zugestellt. (2) Kann jedoch die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten nicht vorgenommen oder fortgesetzt werden, weil den vorstehend bezeichneten Bedingungen nicht entsprochen ist oder weil der Gerichtshof erachtet, daß in Abwesenheit des Angeklagten eine vollkommen beruhigende Aufklärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten sei, so ist nach § 221 vorzugehen. (3) Gegen das in Abwesenheit des Angeklagten gefällte Urteil kann dieser beim Gerichtshof erster Instanz innerhalb von vierzehn Tagen Einspruch erheben. Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung gegen ein Abwesenheitsurteil können auch nach Ablauf der Anmeldungsfrist zusammen mit dem Einspruch angemeldet werden. Dem Einspruch ist stattzugeben, wenn nachgewiesen wird, daß der Angeklagte durch ein unabweisbares Hindernis abgehalten wurde, in der Hauptverhandlung zu erscheinen. In diesem Fall ist eine neue Hauptverhandlung anzuordnen. Über den Einspruch entscheidet der Gerichtshof zweiter Instanz nach Anhörung des Oberstaatsanwaltes in nichtöffentlicher Sitzung. Weist er den Einspruch zurück, so steht dem Angeklagten gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht mehr offen. Hat der Verurteilte zugleich mit dem Einspruche die Nichtigkeitsbeschwerde oder die Berufung ergriffen oder liegt eine von anderer Seite ergriffene Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde vor, so ist von dem Gerichte, dem die Akten nach Vorschrift der §§ 285 und 294 vorgelegt werden, vorerst über den Einspruch in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden; nur wenn der Einspruch zurückgewiesen wird, ist in die Prüfung der Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde einzugehen. § 428. Durch das Nichterscheinen eines Angeklagten und das dadurch veranlaßte Ungehorsamverfahren darf das Verfahren gegen die anwesenden Mitangeklagten nicht verzögert werden. Werden in solchen Fällen Gegenstände, die zur Überweisung der Angeklagten dienen können, den Eigentümern zurückgestellt, so kann diesen die Verpflichtung auferlegt werden, die Beweisstücke auf Begehren wieder beizubringen. Zugleich ist eine genaue Beschreibung der zurückgestellten Gegenstände zu den Akten zu bringen. XXV. Hauptstück Vom Verfahren bei vorbeugenden Maßnahmen und beim Verfall I. Vom Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB § 429. (1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, daß die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 StGB gegeben seien, so hat der Ankläger einen Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift dem Sinne nach. Für das Verfahren auf Grund eines solchen Antrages gelten sinngemäß die Bestimmungen über das Strafverfahren, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird. (2) Einem Antrag nach Abs. 1 muß eine Voruntersuchung gegen den Betroffenen vorangehen, für die folgende Besonderheiten gelten: 1. Der Betroffene muß durch einen Verteidiger vertreten sein. Dieser ist zur Stellung von Anträgen zugunsten des Betroffenen auch gegen dessen Willen berechtigt. 2. Der Betroffene ist mindestens durch einen Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie zu untersuchen. 3. Der Untersuchungsrichter kann zu jeder Vernehmung des Betroffenen ein oder zwei Sachverständige beiziehen. 4. Ist anzunehmen, daß die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen wird durchgeführt werden müssen (§ 430 Abs. 5), so ist dem Ankläger, dem Verteidiger und dem gesetzlichen Vertreter des Betroffenen Gelegenheit zur Beteiligung an einer abschließenden Vernehmung des Betroffenen zu geben. 5. Von Vernehmungen des Betroffenen ist abzusehen, soweit sie wegen seines Zustandes nicht oder nur unter erheblicher Gefährdung seiner Gesundheit möglich sind. (3) Das nach § 109 Jurisdiktionsnorm zuständige Gericht ist sogleich vom Verfahren zu verständigen. (4) Liegt einer der im § 180 Abs. 2 oder 7 angeführten Haftgründe vor, kann der Betroffene nicht ohne Gefahr für sich oder andere auf freiem Fuß bleiben oder ist seine ärztliche Beobachtung erforderlich, so ist seine vorläufige Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder seine Einweisung in eine öffentliche Krankenanstalt für Geisteskrankheiten anzuordnen. Diese Krankenanstalten sind verpflichtet, den Betroffenen aufzunehmen und für die erforderliche Sicherung seiner Person zu sorgen. § 71 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes gilt sinngemäß. (5) Über die Zulässigkeit der vorläufigen Anhaltung ist in sinngemäßer Anwendung der §§ 179 bis 182, 193 und 194 zu entscheiden; die §§ 41 und 42 gelten sinngemäß. Auf die vorläufige Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher sind die Bestimmungen über den Vollzug der Anhaltung in einer solchen Anstalt dem Sinne nach anzuwenden. (6) Im Falle eines Strafurteils (§ 434) ist die vorläufige Anhaltung auf Freiheits- und Geldstrafen anzurechnen (§ 38 StGB). § 430. (1) Zur Entscheidung über den Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB ist das Gericht berufen, das für ein Strafverfahren auf Grund einer Anklage oder eines Strafantrages gegen den Betroffenen wegen seiner Tat zuständig wäre; an Stelle des Einzelrichters ist jedoch das Schöffengericht berufen. (2) Das Gericht entscheidet über den Antrag nach öffentlicher mündlicher Hauptverhandlung, die in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des XVIII. und XIX. Hauptstückes durchzuführen ist, durch Urteil. (3) Während der ganzen Hauptverhandlung muß bei sonstiger Nichtigkeit ein Verteidiger des Betroffenen anwesend sein, der zur Stellung von Anträgen zugunsten des Betroffenen auch gegen dessen Willen berechtigt ist. (4) Der Hauptverhandlung ist bei sonstiger Nichtigkeit ein Sachverständiger (§ 429 Abs. 2 Z. 2) beizuziehen. (5) Soweit der Zustand des Betroffenen eine Beteiligung an der Hauptverhandlung innerhalb angemessener Frist nicht gestattet oder von einer solchen Beteiligung eine erhebliche Gefährdung seiner Gesundheit zu besorgen wäre, ist die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen durchzuführen. Hierüber entscheidet das Gericht nach Vernehmung der Sachverständigen und Durchführung der allenfalls sonst erforderlichen Erhebungen mit Beschluß. Der Beschluß kann auch schon vor der Hauptverhandlung vom Vorsitzenden gefaßt werden und ist in diesem Fall durch das binnen vierzehn Tagen einzubringende Rechtsmittel der Beschwerde gesondert anfechtbar. Ein Beschluß, die Hauptverhandlung zur Gänze in Abwesenheit des Betroffenen durchzuführen, darf nur gefaßt werden, nachdem sich der Vorsitzende vom Zustand des Betroffenen überzeugt und mit ihm gesprochen hat. Wird von der Vernehmung des Betroffenen ganz oder teilweise abgesehen, wurde er aber in der Voruntersuchung vernommen, so ist das hierüber aufgenommene Protokoll zu verlesen. (6) Ein Anschluß an das Verfahren wegen privatrechtlicher Ansprüche ist unzulässig. § 431. (1) Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so sind diesem der Antrag und sämtliche gerichtlichen Entscheidungen auf dieselbe Weise bekanntzumachen wie dem Betroffenen selbst. Der gesetzliche Vertreter ist auch von der Anordnung der Hauptverhandlung zu benachrichtigen. (2) Der gesetzliche Vertreter ist berechtigt, für den Betroffenen auch gegen dessen Willen Einspruch gegen den Antrag (§§ 208 bis 210) zu erheben und alle Rechtsmittel zu ergreifen, die das Gesetz dem Betroffenen gewährt. Die Frist zur Erhebung von Rechtsmitteln läuft für den gesetzlichen Vertreter von dem Tage, an dem ihm die Entscheidung eröffnet wird. (3) Hat der Betroffene keinen gesetzlichen Vertreter, ist dieser der Beteiligung an der mit Strafe bedrohten Handlung des Betroffenen verdächtig oder überwiesen, kann er dem Betroffenen aus anderen Gründen im Verfahren nicht beistehen oder ist er trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung zur Hauptverhandlung nicht erschienen, so stehen die Rechte des gesetzlichen Vertreters dem Verteidiger des Betroffenen zu. (4) Von der Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB ist das nach § 109 Jurisdiktionsnorm zuständige Gericht zu verständigen. § 432. Im geschworenengerichtlichen Verfahren ist den Geschworenen eine Zusatzfrage zu stellen, ob der Betroffene zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig war. Haben die Geschworenen diese Frage bejaht und etwaige andere Zusatzfragen (§ 313) verneint, so ist vom Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen über die Unterbringung zu entscheiden (§ 303). § 433. (1) Das Urteil kann in sinngemäßer Anwendung der §§ 281 (345) und 283 (346) zugunsten und zum Nachteil des Betroffenen mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochten werden. Im Falle der Unterbringung stehen diese Rechtsmittel auch dem Betroffenen und seinen Angehörigen (§ 282) zu. Die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde oder der Berufung hat aufschiebende Wirkung. (2) Für die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Strafverfahrens sowie für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten die Bestimmungen des XX. Hauptstückes dem Sinne nach. § 434. (1) Erachtet das Gericht in einem Verfahren, das auf die Unterbringung einer Person in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gerichtet ist, daß der Betroffene wegen der Tat bestraft werden könnte, so hat es die Parteien hierüber zu hören. In der Hauptverhandlung ist über einen allfälligen Vertagungsantrag zu entscheiden. Das gleiche gilt, wenn das Gericht in einem Strafverfahren zur Auffassung gelangt, daß eine Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB in Betracht kommt. Wird das Verfahren vom Einzelrichter geführt, so hat dieser bei sonstiger Nichtigkeit (§ 468 Abs. 1 Z. 2) seine Nichtzuständigkeit auszusprechen (§ 261). (2) Der Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher steht einer Anklageschrift gleich. Der Ankläger hat jedoch das Recht, den Antrag bis zum Beginn der Hauptverhandlung gegen eine Anklageschrift auszutauschen. (3) Auf Grund der Anklageschrift kann eine Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB nur angeordnet werden, wenn in der Hauptverhandlung die Vorschriften des § 430 Abs. 3 und 4 und des § 431 Abs. 1 letzter Satz beobachtet worden sind. Erforderlichenfalls ist die Hauptverhandlung zu vertagen (§ 276). II. Vom Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 StGB, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach § 23 StGB § 435. (1) Über die Anwendung der in den §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 StGB vorgesehenen vorbeugenden Maßnahmen ist in der Regel (§ 441) im Strafurteil zu entscheiden. (2) Die Anordnung der Unterbringung in einer der in diesen Bestimmungen genannten Anstalten oder ihr Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruches über die Strafe und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten mit Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung angefochten werden. § 436. (1) Die Anordnung der Unterbringung in einer der in den §§ 21 Abs. 2 und 23 StGB vorgesehenen Anstalten darf nur erfolgen, wenn eine Voruntersuchung stattgefunden hat. (2) Für diese Voruntersuchung gelten im Falle des § 21 Abs. 2 StGB die im § 429 Abs. 2 Z. 1 bis 3 erwähnten Besonderheiten. § 437. Beabsichtigt der Ankläger, einen Antrag auf Unterbringung in einer der in den §§ 21 Abs. 2, 22 oder 23 StGB vorgesehenen Anstalten zu stellen, so hat er das in der Anklageschrift zu erklären. Das Gericht kann die Unterbringung jedoch auch ohne einen solchen Antrag anordnen. § 438. Liegen hinreichende Gründe für die Annahme, daß die Voraussetzungen der §§ 21 Abs. 2 oder 22 StGB gegeben seien, und Haftgründe (§ 180 Abs. 2 und 7) vor, kann der Beschuldigte aber nicht ohne Schwierigkeiten in einem gerichtlichen Gefangenenhaus angehalten werden, so ist mit Beschluß anzuordnen, daß die Untersuchungshaft durch vorläufige Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher zu vollziehen ist. Auf den Vollzug der Untersuchungshaft sind in diesem Fall die Bestimmungen über den Vollzug dieser vorbeugenden Maßnahmen dem Sinne nach anzuwenden. § 439. (1) Die Anordnung der in den §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 StGB vorgesehenen vorbeugenden Maßnahmen ist nichtig, wenn nicht während der ganzen Hauptverhandlung ein Verteidiger des Beschuldigten anwesend war. (2) Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 StGB, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter darf bei sonstiger Nichtigkeit überdies nur nach Beiziehung zumindest eines Sachverständigen (§ 429 Abs. 2 Z. 2) angeordnet werden. (3) Sieht das Gericht von der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher wegen der Höhe der ausgesprochenen Strafe ab (§ 22 Abs. 2 StGB), so hat es diesen Umstand in den Entscheidungsgründen auszusprechen. § 440. Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so ist in einem Verfahren, in dem hinreichende Gründe für die Annahme der Voraussetzungen der §§ 21 Abs. 2 oder 22 StGB vorliegen, § 431 dem Sinne nach anzuwenden. § 441. (1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, daß die Voraussetzungen für die selbständige Anordnung der in den §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 StGB vorgesehenen vorbeugenden Maßnahmen gegeben seien (§ 65 Abs. 5 StGB), so hat der Ankläger einen Antrag auf Unterbringung in einer der in diesen Bestimmungen genannten Anstalten zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift dem Sinne nach. (2) Die §§ 430 Abs. 1 und 2, 433, 436, 439 Abs. 1 und 2 sowie 440 gelten in diesem Fall entsprechend. § 442. Liegt einer der im § 180 Abs. 2 genannten Haftgründe vor, so ist die vorläufige Anhaltung des Betroffenen in einer der im § 441 Abs. 1 genannten Anstalten anzuordnen. § 429 Abs. 5 und 6 gilt dem Sinne nach. III. Vom Verfahren bei der Abschöpfung der Bereicherung, beim Verfall und bei der Einziehung § 443. (1) Über die Abschöpfung der Bereicherung, den Verfall, die Einziehung und andere vermögensrechtliche Anordnungen (Haftung für Geldstrafen, Verfalls- und Wertersatz) ist im Strafurteil zu entscheiden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird. (2) Wenn die Ergebnisse des Strafverfahrens weder an sich noch nach Durchführung einfacher zusätzlicher Erhebungen ausreichen, um über die im Abs. 1 angeführten vermögensrechtlichen Anordnungen verläßlich urteilen zu können, kann ihr Ausspruch durch Beschluß einer gesonderten Entscheidung (§§ 445, 445a) vorbehalten bleiben, außer welchem Falle eine solche Anordnung wegen der betroffenen Vermögenswerte oder Gegenstände nicht mehr zulässig ist. (3) Die Entscheidung über vermögensrechtliche Anordnungen steht, außer im Fall des § 445a, dem Ausspruch über die Strafe gleich und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten oder des sonst von der Anordnung Betroffenen (§ 444) mit Berufung angefochten werden. § 444. (1) Personen, die ein Recht auf die vom Verfall oder von der Einziehung bedrohten Vermögenswerte oder Gegenstände haben oder ein solches Recht geltend machen, die für Geldstrafen oder für die Kosten des Strafverfahrens haften oder die, ohne selbst beschuldigt oder angeklagt zu sein, von der Abschöpfung der Bereicherung, vom Verfall oder von der Einziehung bedroht sind, sind zur Hauptverhandlung zu laden. Sie haben in der Hauptverhandlung und im nachfolgenden Verfahren, soweit es sich um die Entscheidung über diese vermögensrechtlichen Anordnungen handelt, die Rechte des Beschuldigten. Wenn den Betroffenen die Vorladung zugestellt wurde, kann auch in ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden. (2) Machen die in Abs. 1 erwähnten Personen ihr Recht erst nach Rechtskraft der Entscheidung über den Verfall oder die Einziehung geltend, so steht es ihnen frei, ihre Ansprüche auf den Gegenstand oder dessen Kaufpreis (§ 408) binnen dreißig Jahren nach der Entscheidung gegen den Bund im Zivilrechtsweg geltend zu machen. § 444a. Die Bestimmungen über den Verfall gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Sinne nach für die Haftung für Geldstrafen, den Verfalls- und Wertersatz und die Abschöpfung der Bereicherung. § 445. (1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, daß die Voraussetzungen der Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 StGB), des Verfalls (§ 20b StGB) oder der Einziehung (§ 26 StGB) gegeben seien, ohne daß darüber in einem Strafverfahren oder in einem auf Unterbringung in einem (Anm.: Richtig: einer) der in den §§ 21 bis 23 StGB genannten Anstalten gerichteten Verfahren entschieden werden kann, so hat der Ankläger einen selbständigen Antrag auf Erlassung einer solchen vermögensrechtlichen Anordnung zu stellen. (2) Über einen Antrag auf Abschöpfung der Bereicherung oder auf Verfall hat das Gericht, welches für die Verhandlung und Urteilsfällung wegen jener Tat, die die Anordnung begründen soll, zuständig war oder wäre, mangels einer solchen Zuständigkeit aber der Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel sich der Vermögenswert oder Gegenstand befindet, in einem selbständigen Verfahren nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Der Gerichtshof erster Instanz entscheidet durch Einzelrichter. Hat ein Schöffen- oder Geschworenengericht über die Tat geurteilt, die die Anordnung begründen soll, oder die Entscheidung vorbehalten (§ 443 Abs. 2), so ist dessen Vorsitzender als Einzelrichter zuständig. (3) Über einen Antrag auf Einziehung hat das Bezirksgericht des Tatortes, ist dieser aber nicht bekannt oder im Ausland gelegen, das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand befindet, in einem selbständigen Verfahren nach öffentlicher mündlicher Verhandlung in der Regel (§ 445a) durch Urteil zu entscheiden. Die Bestimmungen über die Hauptverhandlung im Verfahren vor den Bezirksgerichten sowie § 444 sind dem Sinne nach anzuwenden. (4) Das Urteil kann in sinngemäßer Anwendung der §§ 463 bis 468 (§ 489) zugunsten und zum Nachteil des Betroffenen mit Berufung angefochten werden; § 444 Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend. § 445a. (1) Über einen Antrag auf Einziehung in einem selbständigen Verfahren kann das Bezirksgericht nach Anhörung des Anklägers und der Betroffenen (§ 444) durch Beschluß entscheiden, wenn der Wert des von der Einziehung bedrohten Gegenstandes 1 000 Euro nicht übersteigt oder es sich um einen Gegenstand handelt, dessen Besitz allgemein verboten ist. Sofern der Aufenthaltsort des Betroffenen im Ausland liegt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand nicht feststellbar ist, kann von dessen Anhörung abgesehen werden. (2) Gegen einen Beschluß nach Abs. 1 steht dem Betroffenen und dem Ankläger die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu. Die Beschwerde ist dem Gegner mit dem Bedeuten mitzuteilen, daß er binnen vierzehn Tagen eine Gegenausführung überreichen könne. § 446. Ergeben sich die Voraussetzungen für das selbständige Verfahren erst in der Hauptverhandlung, so kann die Entscheidung auch in einem Urteil ergehen, in dem der Beschuldigte freigesprochen oder der Antrag auf Anstaltsunterbringung abgewiesen wird. XXVI. Hauptstück Vom Verfahren vor den Bezirksgerichten § 447. Das Verfahren wegen der strafbaren Handlungen, die den Bezirksgerichten zur Untersuchung und Bestrafung zugewiesen sind, richtet sich zunächst nach den in diesem Hauptstück enthaltenen Vorschriften. In allen Punkten aber, worüber hier keine besondere Vorschrift erteilt ist, sind die Bestimmungen anzuwenden, die für das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz gelten. I. Anklage § 448. Die öffentliche Anklage obliegt Bediensteten der Staatsanwaltschaft, die nicht rechtskundig sein müssen (Bezirksanwälte). § 449. Dem durch eine von Amts wegen zu verfolgende strafbare Handlung in seinen Rechten Verletzten steht es frei, sich dem Strafverfahren anzuschließen. Verweigert der zu den Verrichtungen der Staatsanwaltschaft berufene Beamte die Verfolgung, so kann der Privatbeteiligte den Antrag auf gesetzliche Bestrafung stellen (§§ 451 und 457), es sei denn, daß die Verfolgung nach dem IXa. Hauptstück beendet wurde. II. Ordentliches Verfahren vor den Bezirksgerichten § 450. Hält das Bezirksgericht dafür, daß der Gerichtshof erster Instanz oder das Geschworenengericht zuständig sei, so hat es dies dem Staatsanwalt am Gerichtshof erster Instanz oder dem Privatankläger (§§ 46, 449) bekanntzugeben. Verweist aber der Gerichtshof erster Instanz oder ein höheres Gericht die Sache wieder an das Bezirksgericht zurück, so kann dieses sie nicht weiter wegen Nichtzuständigkeit von sich abweisen. Beachte Zum Inkrafttreten vgl. Art. IV Abs. 8, BGBl. Nr. 526/1993 § 451. (1) Es findet weder eine förmliche Voruntersuchung noch eine abgesonderte Verhandlung über die Versetzung in den Anklagestand statt. Es genügt ein schriftlicher Antrag des Anklägers auf Bestrafung des Beschuldigten, der die im § 207 Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Angaben zu enthalten hat. Im Antrag sind ferner die Beweismittel anzugeben, deren sich der Ankläger bedienen will. Der Antrag ist in so vielen Ausfertigungen zu überreichen, daß jedem der Beschuldigten eine Ausfertigung zugestellt und eine bei den Akten zurückbehalten werden kann; er ist dem Beschuldigten unverzüglich zuzustellen. (2) Ist der Richter der Überzeugung, daß die dem Antrag zugrunde liegende Tat vom Gesetz nicht mit Strafe bedroht ist oder daß Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit der Tat ausgeschlossen ist, so hat er das Verfahren mit Beschluß einzustellen. (3) Wird dem Richter zugleich der Beschuldigte vorgeführt und gesteht er die ihm zur Last gelegte Tat oder erscheinen der Ankläger und der Beschuldigte zugleich vor dem Richter, und sind alle Beweismittel für die Anklage und Verteidigung zur Hand, so kann der Richter mit Zustimmung des Beschuldigten sogleich die Verhandlung vornehmen (§ 456) und das Urteil fällen. (4) Außer diesem Fall aber ist nach Vornahme der etwa nötig befundenen Vorerhebungen ein Tag zur Hauptverhandlung festzusetzen. § 452. Bei allen Vorerhebungen hat der Richter des Bezirksgerichtes im allgemeinen die für die Untersuchungsrichter