AIS ZuFrieden

StVO Straßenverkehrsordnung

Stand BGBl. I Nr. 152/2006.




                             I. ABSCHNITT.
                              Allgemeines.

                         § 1. Geltungsbereich.

  (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr.
Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen
Bedingungen benützt werden können.
  (2) Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz
insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter
nichts anderes bestimmen. Die Befugnisse der Behörden und Organe der
Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht.

                         § 2. Begriffsbestimmungen.

  (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
  1. Straße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte
Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr
dienenden baulichen Anlagen;
   1a. Wohnstraße: eine für den Fußgänger- und beschränkten
Fahrzeugverkehr gemeinsam bestimmte und als solche gekennzeichnete
Straße;
   2. Fahrbahn: der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der
Straße;
   3. Hauptfahrbahn: die Fahrbahn, die bei Vorhandensein von
wenigstens zwei Fahrbahnen für den Durchzugsverkehr bestimmt und
durch ihre besondere Ausführung erkennbar ist, sofern sich aus
Straßenverkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen nichts anderes
ergibt;
   3a. Richtungsfahrbahn: eine Fahrbahn, die für den Verkehr in einer
Fahrtrichtung bestimmt und von der Fahrbahn für den Verkehr in der
entgegengesetzten Fahrtrichtung durch bauliche Einrichtungen
getrennt ist;
   3b. Einbahnstraße: eine Straße, deren Fahrbahn für den Verkehr in
einer Richtung bestimmt ist;
   3c. Kreisverkehr: eine kreisförmige oder annähernd kreisförmig
verlaufende Fahrbahn, die für den Verkehr in eine Richtung bestimmt
ist;
   4. Nebenfahrbahn: jede neben einer Hauptfahrbahn verlaufende, von
dieser jedoch getrennte Fahrbahn einer Straße;
   5. Fahrstreifen: ein Teil der Fahrbahn, dessen Breite für die
Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Fahrzeuge ausreicht;
   6. Straßenbankett: der seitliche, nicht befestigte Teil einer
Straße, der zwischen der Fahrbahn und dem Straßenrande liegt, soweit
dieser Straßenteil nicht besonderen Zwecken vorbehalten ist (z. B.
Gehsteige, Rad- oder Reitwege und sonstige besondere straßenbauliche
Anlagen);
   6a. Pannenstreifen: der rechts neben den Fahrstreifen einer
Richtungsfahrbahn befindliche befestigte Teil der Straße, sofern
dieser nicht durch Bodenmarkierungen als Verzögerungs- oder
Beschleunigungsstreifen gekennzeichnet ist;
   6b. Verzögerungsstreifen: der Fahrstreifen, der bei Ausfahrten
zum Einordnen in die Ausfahrt dient;
   6c. Beschleunigungsstreifen: der Fahrstreifen, der bei Einfahrten
zum Einordnen in den fließenden Verkehr dient;
  7. Radfahrstreifen: ein für den Fahrradverkehr bestimmter und
besonders gekennzeichneter Teil der Fahrbahn, wobei der Verlauf
durch wiederholte Markierung mit Fahrradsymbolen und das Ende
durch die Schriftzeichenmarkierung "Ende" angezeigt wird;
  7a. Mehrzweckstreifen: ein Radfahrstreifen oder ein Abschnitt eines
Radfahrstreifens, der unter besonderer Rücksichtnahme auf die
Radfahrer von anderen Fahrzeugen befahren werden darf, wenn für
diese der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende
Fahrstreifen nicht breit genug ist oder wenn das Befahren durch
Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur
Weiterfahrt angeordnet ist.
   8. Radweg: ein für den Verkehr mit Fahrrädern bestimmter und als
solcher gekennzeichneter Weg;
   9. Reitweg: ein für den Reitverkehr bestimmter und als solcher
gekennzeichneter Weg;
  10. Gehsteig: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der
Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter
Teil der Straße;
  11. Gehweg: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter und als
solcher gekennzeichneter Weg;
  11a. Geh- und Radweg: ein für den Fußgänger- und Fahrradverkehr
bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg;
  11b. Radfahranlage: ein Radfahrstreifen, ein Mehrzweckstreifen, ein
Radweg, Geh- und Radweg oder eine Radfahrerüberfahrt;
  12. Schutzweg: ein durch gleichmäßige Längsstreifen (sogenannte
"Zebrastreifen") gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn
durch Fußgänger bestimmter Fahrbahnteil;
  12a. Radfahrerüberfahrt: ein auf beiden Seiten durch gleichmäßig
unterbrochene Quermarkierungen gekennzeichneter, für die Überquerung
der Fahrbahn durch Radfahrer bestimmter Fahrbahnteil; ist unmittelbar
neben der Radfahrerüberfahrt ein Schutzweg markiert, so kann auf
dieser Seite der Radfahrerüberfahrt die Quermarkierung entfallen;
  13. Schutzinsel: ein für Fußgänger innerhalb der Fahrbahn
bestimmter und wie ein Gehsteig ausgeführter Straßenteil;
  14. Selbständiger Gleiskörper: ein von der Fahrbahn durch bauliche
Einrichtungen getrennter, dem Verkehr mit Schienenfahrzeugen
dienender Bahnkörper im Verkehrsraum der Straße samt den darauf
errichteten, dem Verkehr und Betrieb von Schienenfahrzeugen
dienenden Anlagen und Einrichtungen;
  15. Ortsgebiet: das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen
"Ortstafel" (§ 53 Z. 17a) und "Ortsende" (§ 53 Z. 17b);
  16. Freilandstraße: eine Straße außerhalb von Ortsgebieten;
  17. Kreuzung: eine Stelle, auf der eine Straße eine andere
überschneidet oder in sie einmündet, gleichgültig in welchem Winkel;
  18. geregelte Kreuzung: eine Kreuzung, auf welcher der Verkehr
durch Lichtzeichen oder von Verkehrsposten durch Armzeichen geregelt
wird; blinkendes gelbes Licht gilt nicht als Regelung;
  19. Fahrzeug: ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf
Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare
Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und
ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte
Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Kinderspielzeug (etwa
Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300
mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h)
und Wintersportgeräte.
  20. Gesamtgewicht eines Fahrzeuges (Anhängers): das Gewicht des
stillstehenden, fahrbereiten Fahrzeuges (Anhängers) samt Ladung, dem
Lenker und allen gleichzeitig beförderten Personen;
  21. Fuhrwerk: ein Fahrzeug, das nach seiner Bestimmung durch
Menschen oder Tiere fortbewegt wird, sowie Kraftfahrzeuge mit einer
Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h mit oder ohne
Anhänger;
  22. Fahrrad:
a) ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung
   der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet
   ist,
b) ein Fahrzeug nach lit. a, das zusätzlich mit einem
   elektrischen Antrieb gemäß § 1 Abs. 2a KFG 1967
   ausgestattet ist (Elektrofahrrad),
c) ein zweirädriges Fahrzeug, das unmittelbar durch
   menschliche Kraft angetrieben wird (Roller), oder
d) ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug, dessen Antrieb dem
   eines Elektrofahrrads im Sinne des § 1 Abs. 2a KFG 1967
   entspricht;
  23. Lastfahrzeug: ein zur Beförderung von Gütern bestimmtes
Kraftfahrzeug oder Fuhrwerk;
  24. Schienenfahrzeug: ein an Gleise gebundenes Fahrbetriebsmittel;
ein Oberleitungskraftfahrzeug ist jedoch kein Schienenfahrzeug im
Sinne dieses Bundesgesetzes;
  25. Einsatzfahrzeug: ein Fahrzeug, das auf Grund
kraftfahrrechtlicher Vorschriften als Warnzeichen (§ 22) blaues
Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne
führt, für die Dauer der Verwendung eines dieser Signale;
  26. Anhalten: das durch die Verkehrslage oder durch sonstige
wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges;
  27. Halten: eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige
wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten
oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62);
  28. Parken: das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als
die in Z. 27 angeführte Zeitdauer;
  29. Überholen: das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einem auf
derselben Fahrbahn in der gleichen Richtung fahrenden Fahrzeug; nicht
als Überholen gelten das Vorbeibewegen an einem auf einem
Verzögerungs- oder Beschleunigungsstreifen fahrenden Fahrzeug oder an
einem auf einem Radfahrstreifen fahrenden Radfahrer sowie das
Nebeneinanderfahren von Fahrzeugreihen, auch mit unterschiedlicher
Geschwindigkeit, auf Fahrbahnen mit mehr als einem Fahrstreifen für
die betreffende Fahrtrichtung und das Nebeneinanderfahren, auch mit
unterschiedlicher Geschwindigkeit, im Sinne des § 7 Abs. 3a.
  30. Vorbeifahren: das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einer sich
auf der Fahrbahn befindenden, sich nicht fortbewegenden Person oder
Sache, insbesondere an einem anhaltenden, haltenden oder parkenden
Fahrzeug.
  (2) Die Begriffsbestimmungen für Kraftfahrzeuge sind in den
kraftfahrrechtlichen Vorschriften enthalten.

                       § 3. Vertrauensgrundsatz.

  (1) Jeder Straßenbenützer darf vertrauen, daß andere Personen die
für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften
befolgen, außer er müßte annehmen, daß es sich um Kinder,
Sehbehinderte mit weißem Stock oder gelber Armbinde, offensichtlich
Körperbehinderte oder Gebrechliche oder um Personen handelt, aus
deren augenfälligem Gehaben geschlossen werden muß, daß sie unfähig
sind, die Gefahren des Straßenverkehrs einzusehen oder sich dieser
Einsicht gemäß zu verhalten.
  (2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat sich gegenüber Personen,
gegenüber denen der Vertrauensgrundsatz gemäß Abs. 1 nicht gilt,
insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch
Bremsbereitschaft so zu verhalten, daß eine Gefährdung dieser
Personen ausgeschlossen ist.

                            § 4. Verkehrsunfälle.

  (1) Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem
Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben
  a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,
  b) wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder
     Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden
     notwendigen Maßnahmen zu treffen,
  c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
  (2) Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, so
haben die im Abs. 1 genannten Personen Hilfe zu leisten; sind sie
dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu
sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizei- oder
Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen. Wenn bei einem
Verkehrsunfall, an dem ein Schienenfahrzeug oder ein Omnibus des
Kraftfahrlinienverkehrs beteiligt ist, sich erst nach dem Wegfahren
des Schienenfahrzeuges bzw. des Omnibusses nach dem Unfall eine
verletzte Person meldet, kann auch das Unternehmen, dem das
Schienenfahrzeug bzw. der Omnibus gehört, die Polizei- oder
Gendarmeriedienststelle verständigen.
  (3) Auch der Zeuge eines Verkehrsunfalles hat, sofern die nach
Abs. 2 verpflichteten Personen nicht für erforderliche Hilfe sorgen,
den verletzten Personen die ihm zumutbare Hilfe zu leisten. Die
Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn sie nur
unter erheblicher eigener Gefährdung oder Verletzung anderer
wichtiger Interessen möglich wäre. Ist der Zeuge zur Hilfeleistung
nicht fähig, so hat er unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Die
gleichen Verpflichtungen wie der Zeuge eines Verkehrsunfalles haben
auch Personen, die am Ort eines Verkehrsunfalles dessen Folgen
wahrnehmen, es sei denn, daß nach den Umständen am Unfallsort die
eigene Hilfeleistung oder die Besorgung fremder Hilfe offensichtlich
nicht mehr erforderlich ist.
  (4) Jedermann ist unter den im Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen
verpflichtet, die Herbeiholung einer Hilfe bei einem Verkehrsunfall
zu ermöglichen.
  (5) Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist,
haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizei- oder
Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub
zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben,
wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen
der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift
nachgewiesen haben.
  (5a) Wenn nach einem Verkehrsunfall, bei dem nur
Sachschaden entstanden ist, eine der im Abs. 1 genannten Personen
die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle von dem Unfall
verständigt, obwohl dies im Sinne des Abs. 5 nicht nötig wäre, haben
die Organe dieser Dienststelle auf Verlangen der betreffenden Person
Meldungen über diesen Verkehrsunfall, insbesondere über Unfallsort,
Unfallszeit, Lichtverhältnisse, Straßenzustand, Unfallsbeteiligte,
nähere Unfallsumstände und verursachte Schäden, entgegenzunehmen.
  (5b) Für Verständigungen nach Abs. 5 und Meldungen gemäß Abs. 5a
ist eine Gebühr von 36 Euro einzuheben, es sei denn, die
Verständigung nach Abs. 5 ist deshalb erfolgt, weil die im Abs. 1
genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden
eingetreten ist, einander Namen und Anschrift nicht nachweisen
konnten. Von der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr sind
die Gebietskörperschaften und Lenker von Fahrzeugen derselben sowie
die Lenker von Rettungs- und Feuerwehrfahrzeugen ausgenommen. Auf
Wunsch erhält jede Person des Abs. 5, die eine gebührenpflichtige
Verständigung oder Meldung vorgenommen hat oder die die Gebühr
entrichtet, eine Ausfertigung des von der Polizei- oder
Gendarmeriedienststelle erstatteten Unfallberichtes. Die Gebühren
sind, sofern sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von den
Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer
Bundespolizeidirektion von dieser vorzuschreiben. Sie fließen der
Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Organe zu tragen hat.
  (6) Aus einer Verletzung der Hilfeleistungspflicht können keine
Ersatzansprüche nach dem bürgerlichen Recht abgeleitet werden.

Beachte
Abs. 6 und 10: Verfassungsbestimmung

              § 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen
                   Beeinträchtigung durch Alkohol.

  (1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift
beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken
noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von
0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der
Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person
jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
  (1a) Werden in anderen Gesetzen an die Beeinträchtigung durch
Alkohol oder an das Vorliegen eines die Zurechnungsfähigkeit nicht
ausschließenden Rauschzustandes zivilrechtliche Rechtswirkungen oder
Auswirkungen im Bereich des gerichtlichen Strafrechts geknüpft, so
treten diese nur in den Fällen des Abs. 1 oder beim dritten oder
häufigeren Verstoß innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab
dem ersten Verstoß gegen § 14 Abs. 8 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997,
ein.
  (2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte
und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht
sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein
Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu
nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind
außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
  1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol
     beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
  2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am
     Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem
     Zusammenhang steht,
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der
Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
  (2a) Die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders
geschulte und von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der
Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, jederzeit die Atemluft von
Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken
oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf den Verdacht der
Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung
der Atemluft den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol oder
wird die Überprüfung verweigert, haben die genannten Organe eine
Untersuchung der Atemluft gemäß Abs. 2 vorzunehmen.
  (2b) Abs. 2 und 2a gelten auch für die Untersuchung und die
Überprüfung der Atemluft von
  1. Fahrlehrern bei Schulfahrten gemäß § 114 Abs. 4 und 4a
     KFG 1967,
  2. Begleitern bei Übungsfahrten gemäß § 122 Abs. 2 und 5 KFG 1967
     oder bei Ausbildungsfahrten gemäß § 19 Abs. 3 und 6 FSG oder
  3. Ausbildnern bei Lehrfahrten gemäß § 122a Abs. 2 KFG 1967.
  (3) Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ist mit einem
Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und
entsprechend anzeigt (Alkomat).
  (3a) Die Überprüfung der Atemluft auf Verdacht der
Beeinträchtigung durch Alkohol ist mit einem Gerät vorzunehmen, das
den Alkoholgehalt der Atemluft zwar nicht bestimmt, aber in einer
solchen Weise misst und anzeigt, dass daraus Rückschlüsse auf das
Vorliegen des Verdachts einer Beeinträchtigung durch Alkohol gezogen
werden können.
  (4) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, deren
Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Abs. 2) zum Zweck
der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen
Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet, zu
bringen, sofern vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch
Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens
befunden haben.
  (4a) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt,
Personen, bei denen eine Untersuchung gemäß Abs. 2 aus Gründen, die
in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die
verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten
Zustand zu befinden, zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst
stehenden, bei einer Bundespolizeibehörde tätigen, bei einer
öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a
Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten
Arzt zur Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des
Blutalkoholgehaltes zu bringen.
  (5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt,
Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem
durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der
Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem
im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer
Bundespolizeibehörde tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt
diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von
der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine
Untersuchung gemäß Abs. 2
  1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden
     Alkoholgehalt ergeben hat oder
  2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich
     war.
Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch
Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung
durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet,
die Untersuchung durchzuführen.
  (6) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs. 4a zu
einem Arzt gebracht werden, ist eine Blutabnahme zum Zweck der
Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen; die Betroffenen
haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen.
  (7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/1998)
  (8) Ein bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabender Arzt
hat eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des
Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, wenn eine Person
  1. zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde oder
  2. dies verlangt und angibt, bei ihr habe eine Untersuchung nach
     Abs. 2 eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben.
Der Arzt hat die Blutprobe der nächstgelegenen Polizei- oder
Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln und
dieser im Fall der Z 2 Namen, Geburtsdatum und Adresse des Probanden
sowie den Zeitpunkt der Blutabnahme bekanntzugeben. Weiters hat der
Arzt eine Blutabnahme vorzunehmen, wenn eine Person zu diesem Zweck
zu ihm gebracht wurde, weil bei einer Untersuchung (Abs. 9) eine
Beeinträchtigung festgestellt wurde, die auf eine Suchtgifteinnahme
schließen lässt; die Blutprobe ist der nächstgelegenen Polizei- oder
Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln.
Übermittelte Blutproben sind durch ein Institut für gerichtliche
Medizin oder eine gleichwertige Einrichtung zu untersuchen. Die
Blutprobe darf nicht durch den Probanden selbst übermittelt werden.
  (9) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten auch für Personen, von
denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Suchtgift
beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat
sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte
sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.
  (9a) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte
und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht
sind berechtigt, den Speichel von in Abs. 2 und 2b genannten
Personen auf das Vorliegen von Suchtgiftspuren zu überprüfen, sofern
zwar keine Vermutung im Sinne des Abs. 9 vorliegt, aber vermutet
werden kann, dass sie sich nicht in einer solchen körperlichen und
geistigen Verfassung befinden oder zum Zeitpunkt des Lenkens
befunden haben, in der sie ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim
Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu
befolgen vermögen. Die Überprüfung des Speichels ist mit
Speichelvortestgeräten oder -streifen, die das Vorliegen von
Suchtgiftspuren im Speichel anzeigen, vorzunehmen. Ergibt die
Überprüfung des Speichels das Vorliegen von Suchtgiftspuren oder
wird die Überprüfung verweigert, so gilt dies als Vermutung der
Beeinträchtigung durch Suchtgift. Diesfalls haben die genannten
Organe gemäß Abs. 9 vorzugehen; andernfalls hat ein Vorgehen gemäß
Abs. 9 zu unterbleiben.
  (10) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs. 9 zu
einem Arzt gebracht werden, ist nach Feststellung einer
Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt,
eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme
vornehmen zu lassen.
  (11) Der Bundesminister für Inneres kann unter Bedachtnahme auf
den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch
Verordnung für die Feststellung einer Beeinträchtigung durch
Suchtgift geeignete Geräte und Testverfahren bestimmen.
  (12) Ist auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung
  1. einer Person, die gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebracht wurde,
     oder
  2. einer Blutprobe, die von einer gemäß Abs. 9 zu einem Arzt
     gebrachten Person stammt,
anzunehmen, dass die zum Arzt gebrachte Person Suchtgift
missbraucht, so ist an Stelle einer Strafanzeige nach dem
Suchtmittelgesetz dieser Umstand der nach dem Hauptwohnsitz der
untersuchten Person zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als
Gesundheitsbehörde mitzuteilen (§§ 12 bis 14 des
Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997).

Beachte
Abs. 1: Grundsatzbestimmung

  § 5a. (1) (Grundsatzbestimmung) Der Rechtsträger einer
öffentlichen Krankenanstalt hat dem diensthabenden Arzt die für eine
Blutabnahme gemäß § 5 Abs. 4a, 8 und 10 erforderlichen Einrichtungen
der Anstalt zur Verfügung zu stellen. Die Ausführungsgesetze der
Länder sind binnen sechs Monaten zu erlassen.
  (2) Ist bei einer Untersuchung nach § 5 Abs. 2, 4a, 5, 6 oder 8
Z 2 eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt worden, so sind die
Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen. Dasselbe gilt im
Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung. Die Kosten
der Untersuchung sind nach den Bestimmungen des
Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, vorzuschreiben.
  (3) Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter
Bedachtnahme auf den Zweck der Untersuchung nach § 5 Abs. 2 oder der
Überprüfung nach § 5 Abs. 2a oder 9a sowie zur Gewährleistung ihrer
zweckmäßigen Durchführung die persönlichen Voraussetzungen der
hiefür zu ermächtigenden Organe der Straßenaufsicht, einschließlich
die Art ihrer Schulung sowie, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen
Stand der Wissenschaft und Technik, die für eine Untersuchung oder
Überprüfung der Atemluft geeigneten Geräte und die für eine
Überprüfung des Speichels geeigneten Speichelvortestgeräte oder -
streifen durch Verordnung zu bestimmen. Bei den Geräten zur
Überprüfung der Atemluft auf das Vorliegen des Verdachts einer
Beeinträchtigung durch Alkohol ist zudem jener gerätespezifische
Wert anzugeben, ab dem auf das Vorliegen des Verdachts der
Beeinträchtigung durch Alkohol im Sinne des § 5 Abs. 2a geschlossen
werden kann.
  (4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat
im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres und der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen die für eine Ermächtigung
zur Durchführung der in § 5 Abs. 4a, 5 oder 6 genannten
Untersuchungen erforderliche Weiterbildung für Ärzte durch
Verordnung festzulegen.

                   Zwangsmaßnahmen bei Alkoholisierung

  § 5b. (1) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen,
die sich offenbar in einem durch Alkohol oder Suchtgift
beeinträchtigten Zustand befinden (§ 5 Abs. 1), oder bei denen der
Alkoholgehalt des Blutes 0,5 g/l (0,5 Promille) oder mehr oder der
Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l oder mehr beträgt, an der
Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern. Zu diesem
Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des
Fahrzeuges, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel,
Absperren oder Einstellung des Fahrzeuges, Anlegen von technischen
Sperren und dergleichen, anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind
unverzüglich aufzuheben, wenn bei der Person, gegen die sie
angewendet worden sind, der durch Alkohol oder Suchtgift
beeinträchtigte Zustand nicht mehr gegeben und ihr auch nicht ein
zum Lenken des betreffenden Fahrzeuges allenfalls nötiger
Führerschein nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften abgenommen
ist oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe
gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu
lenken.
  (2) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt,
Personen an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu
hindern, deren Fahrlehrer (§ 114 Abs. 4 und 4a KFG 1967), Begleiter
(§§ 122 Abs. 2 und 5 KFG 1967 oder 19 Abs. 3 und 6 FSG) oder
Ausbildner (§ 122a Abs. 2 KFG 1967) sich offenbar in einem durch
Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden oder bei
deren Fahrlehrer, Begleiter oder Ausbildner der Alkoholgehalt des
Blutes 0,5 g/l (0,5 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt der
Atemluft 0,25 mg/l oder mehr beträgt. Zu diesem Zweck sind, falls
erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges,
Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren
oder Einstellung des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren und
dergleichen, anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich
aufzuheben, wenn beim Fahrlehrer, Begleiter oder Ausbildner der
durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigte Zustand nicht mehr
gegeben und ihm auch nicht ein zum Lenken des betreffenden
Fahrzeuges allenfalls nötiger Führerschein nach den
kraftfahrrechtlichen Vorschriften abgenommen ist oder wenn eine
andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, entweder
beabsichtigt, das Fahrzeug selbst in Betrieb zu nehmen und zu
lenken, oder die Aufgaben des Fahrlehrers, Begleiters oder
Ausbildners wahrzunehmen.

        § 6. Benützung schienengleicher Eisenbahnübergänge.

  Für das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche
Eisenbahnübergänge und bei der Übersetzung solcher Übergänge sowie
für die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang
sichernden Zeichen gelten die eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

                            II. ABSCHNITT.
                              Fahrregeln.
                      § 7. Allgemeine Fahrordnung.

  (1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat, sofern sich aus diesem
Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm
dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des
Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder
Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne
Beschädigung von Sachen möglich ist. Gleise von Schienenfahrzeugen,
die an beiden Rändern der Fahrbahn liegen, dürfen jedoch nicht in der
Längsrichtung befahren werden, wenn der übrige Teil der Fahrbahn
genügend Platz bietet.
  (2) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere in
unübersichtlichen Kurven, vor Fahrbahnkuppen, bei ungenügender
Sicht, beim Überholtwerden und bei Gegenverkehr, hat der Lenker
eines Fahrzeuges am rechten Fahrbahnrand zu fahren; er darf hiebei
aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.
  (3) Auf Straßen mit wenigstens zwei Fahrstreifen für die
betreffende Fahrtrichtung darf, wenn es die Leichtigkeit und
Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, der Lenker eines Kraftfahrzeuges
neben einem anderen Fahrzeug fahren. Er darf hiebei, außer auf
Einbahnstraßen, die Fahrbahnmitte nicht überfahren. Die Lenker
nebeneinander fahrender Fahrzeuge dürfen beim Wechsel des
Fahrstreifens den übrigen Verkehr weder gefährden noch behindern.
  (3a) Im Ortsgebiet darf der Lenker eines Kraftfahrzeuges auf
Straßen mit mindestens zwei durch Leit- oder Sperrlinien
gekennzeichneten Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung den
Fahrstreifen frei wählen.
  (4) Beim Zufahren zum linken Fahrbahnrand und beim Abfahren vom
linken Fahrbahnrand dürfen andere Straßenbenützer nicht gefährdet
oder behindert werden. Bei starkem Verkehr, auf unübersichtlichen
Straßenstellen, auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet und auf Fahrbahnen
mit Gleisen von Schienenfahrzeugen ist das Zufahren zum linken
Fahrbahnrand, außer in Einbahnstraßen, verboten.
  (5) Einbahnstraßen dürfen nur in der durch das Hinweiszeichen
nach § 53 Abs. 1 Z 10 angezeigten Fahrtrichtung befahren werden. Dies
gilt nicht für bestimmte Gruppen von Straßenbenützern, die hievon
durch Verordnung ausgenommen werden, und für Radfahrer in solchen
Einbahnstraßen, die zugleich Wohnstraßen im Sinne des § 76b sind.
Außer in Wohnstraßen sind in diesen Fällen Leit- oder Sperrlinien zur
Trennung der entgegen der Einbahnstraße fahrenden Verkehrsteilnehmer
vom übrigen Fahrzeugverkehr anzubringen, sofern die Sicherheit oder
die Flüssigkeit des Verkehrs dies erfordern.

         § 8. Fahrordnung auf Straßen mit besonderen Anlagen.

  (1) Nebenfahrbahnen sind zum Ziehen oder Schieben von Handwagen,
Handkarren oder Handschlitten sowie zum Schieben von einspurigen
Fahrzeugen zu benützen. Radfahrer dürfen in Nebenfahrbahnen auch
fahren, wenn kein Radfahrstreifen, Radweg oder Geh- und Radweg
vorhanden ist. Sonst dürfen Nebenfahrbahnen, sofern sich aus
Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt,
nur zum Zu- oder Abfahren benützt werden. Nebenfahrbahnen dürfen nur
in der dem zunächst gelegenen Fahrstreifen der Hauptfahrbahn
entsprechenden Fahrtrichtung befahren werden, sofern sich aus
Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt.
  (2) Liegt eine Schutzinsel oder ein Parkplatz in der Mitte einer
Straße, so ist rechts davon vorbeizufahren. Befindet sich eine
solche Anlage in einer Einbahnstraße oder Fahrbahnhälfte, so darf
sowohl rechts als auch links von ihr vorbeigefahren werden, sofern
sich aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nichts
anderes ergibt.
  (3) Liegt im Zuge einer Straße ein Platz, so darf die Fahrt in der
gedachten Verlängerung der Straße fortgesetzt werden, sofern sich
aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nichts anderes
ergibt.
  (4) Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit
Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit
Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit
Motorfahrrädern, ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht
  1. für das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen und Radfahranlagen
     mit Fahrzeugen auf den hiefür vorgesehenen Stellen,
  2. für das Befahren von Mehrzweckstreifen mit Fahrzeugen, für
     welche der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende
     Fahrstreifen nicht breit genug ist oder wenn das Befahren durch
     Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur
     Weiterfahrt angeordnet ist, wenn dadurch Radfahrer weder
     gefährdet noch behindert werden, sowie
  3. für Arbeitsfahrten mit Fahrzeugen oder Arbeitsmaschinen, die
     nicht mehr als 1 500 kg Gesamtgewicht haben und für die
     Schneeräumung, die Streuung, die Reinigung oder Pflege verwendet
     werden.
  (5) Die Lenker von anderen als Schienenfahrzeugen dürfen
selbständige Gleiskörper nicht in der Längsrichtung befahren und
dürfen sie nur an den dazu bestimmten Stellen überqueren. Von diesem
Verbot sind Fahrzeuge des Verkehrsunternehmens, das den Verkehr mit
den Schienenfahrzeugen betreibt, oder in dessen Auftrag fahrende
Fahrzeuge und Fahrzeuge des Straßendienstes ausgenommen.

                    Fahrordnung auf Radfahranlagen

  § 8a. (1) Radfahranlagen dürfen in beiden Fahrtrichtungen befahren
werden, sofern sich aus Bodenmarkierungen (Richtungspfeilen) nichts
anderes ergibt.
  (2) Abweichend von Abs. 1 darf jedoch ein Radfahrstreifen,
ausgenommen in Einbahnstraßen, nur in der dem angrenzenden
Fahrstreifen entsprechenden Fahrtrichtung befahren werden; diese
Fahrtrichtung ist auch auf einer Radfahrerüberfahrt einzuhalten, die
an den Radfahrstreifen anschließt.

  § 8b. (1) In Tunneln, die mit einem Straßenverkehrszeichen gemäß
§ 53 Abs. 1 Z 9e gekennzeichnet sind, ist es verboten,
  1. rückwärts zu fahren und
  2. umzukehren.
  (2) Muss wegen einer Panne, in Notfällen oder bei Gefahr
angehalten werden, ist das Fahrzeug, soweit möglich, in den durch
Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 1c gekennzeichneten Pannenbuchten
abzustellen.

                 § 9. Verhalten bei Bodenmarkierungen.

  (1) Sperrlinien (§ 55 Abs. 2) dürfen nicht überfahren, Sperrflächen
(§ 55 Abs. 4) nicht befahren werden. Befinden sich eine Sperrlinie
und eine Leitlinie nebeneinander, so hat der Lenker eines Fahrzeuges
die Sperrlinie dann zu beachten, wenn sie dem von ihm benützten
Fahrstreifen näher liegt.
  (2) Der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist,
hat einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem
Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das
unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu
ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen
Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit
nähern, daß er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er
hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten. In gleicher
Weise hat sich der Lenker eines Fahrzeuges, das kein
Schienenfahrzeug ist, vor einer Radfahrerüberfahrt zu verhalten, um
einem Radfahrer oder Rollschuhfahrer, der sich auf einer solchen
Radfahrerüberfahrt befindet oder diese erkennbar benützen will, das
ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.
  (3) Ist an einer geregelten Kreuzung auf der Fahrbahn eine
Haltelinie (§ 55 Abs. 2) angebracht, so darf beim Anhalten nur bis
an diese Haltelinie herangefahren werden.
  (4) Ist an einer Kreuzung das Vorschriftszeichen "Halt" und auf
der Fahrbahn eine Haltelinie angebracht, so ist an dieser
Haltelinie anzuhalten.
  (5) Sind auf der Fahrbahn Bodenmarkierungen für das Einordnen
bestimmter Fahrzeugarten angebracht, so haben die Lenker der in
Betracht kommenden Fahrzeugarten ihre Fahrzeuge nach diesen
Bodenmarkierungen einzuordnen. Die Lenker anderer Fahrzeuge haben so
gekennzeichnete Straßenteile freizuhalten.
  (6) Sind auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt
Richtungspfeile angebracht, so haben die Lenker ihre Fahrzeuge je
nach der beabsichtigten Weiterfahrt einzuordnen. Die Lenker von
Fahrzeugen müssen jedoch auch dann im Sinne der Richtungspfeile
weiterfahren, wenn sie sich nicht der beabsichtigten Weiterfahrt
entsprechend eingeordnet haben. Radfahrer und Fahrzeuge des
Kraftfahrlinienverkehrs können durch Hinweiszeichen von der
Verpflichtung des Einordnens nach Richtungspfeilen befreit werden;
sie haben sich entsprechend den Hinweiszeichen zu verhalten.
  (7) Wird die Aufstellung der Fahrzeuge zum Halten oder Parken
durch Bodenmarkierungen geregelt, so haben die Lenker die Fahrzeuge
dieser Regelung entsprechend aufzustellen. Hiebei sind nach Maßgabe
des zur Verfügung stehenden Platzes mehrere einspurige Fahrzeuge in
eine für mehrspurige Fahrzeuge bestimmte Fläche aufzustellen.
  (8) Im Fall des § 55 Abs. 6 2. Satz haben sich die
Verkehrsteilnehmer ausschließlich entsprechend den vorübergehend
geltenden Bodenmarkierungen zu verhalten.

                       § 10. Ausweichen.

  (1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat einem entgegenkommenden
Fahrzeug rechtzeitig und ausreichend nach rechts auszuweichen. Einem
entgegenkommenden Schienenfahrzeug ist jedoch, wenn der Abstand
zwischen ihm und dem Fahrbahnrand ein Ausweichen nach rechts nicht
zuläßt, unter Bedachtnahme auf den Gegenverkehr nach links
auszuweichen.
  (2) Kann nicht oder nicht ausreichend ausgewichen werden, so sind
die einander begegnenden Fahrzeuge anzuhalten. In einem solchen
Fall muß jenes Fahrzeug zurückgefahren werden, mit dem dies wegen
seiner Art und wegen der örtlichen Verhältnisse leichter möglich
ist.

   § 11. Änderung der Fahrtrichtung und Wechsel des Fahrstreifens.

  (1) Der Lenker eines Fahrzeuges darf die Fahrtrichtung nur ändern
oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat,
daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer
möglich ist.
  (2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat die bevorstehende Änderung der
Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so
rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den
angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu
beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand
nimmt.
  (3) Die Änderung der Fahrtrichtung oder der Wechsel des
Fahrstreifens ist mit den hiefür bestimmten, am Fahrzeug
angebrachten Vorrichtungen anzuzeigen. Sind solche Vorrichtungen
nicht vorhanden oder gestört, so ist die Anzeige durch deutlich
erkennbare Handzeichen durchzuführen. Wenn diese Zeichen jedoch
wegen der Beschaffenheit des Fahrzeuges oder seiner Ladung nicht
erkennbar sind, so sind sie mit einer Signalstange zu geben.
  (4) Ob und in welcher Weise die Führer von Schienenfahrzeugen die
Fahrtrichtungsänderung oder den Wechsel des Fahrstreifens anzuzeigen
haben, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
  (5) Wenn auf Straßen mit mehr als einem Fahrstreifen für die
betreffende Fahrtrichtung das durchgehende Befahren eines
Fahrstreifens nicht möglich oder nicht zulässig ist oder ein
Fahrstreifen endet, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen
der Wechsel auf den zunächst gelegen verbleibenden Fahrstreifen in
der Weise zu ermöglichen, dass diese Fahrzeuge jeweils im Wechsel
einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug
nachfolgen können (Reißverschlusssystem).

                        § 12. Einordnen.

  (1) Beabsichtigt der Lenker eines Fahrzeuges nach links
einzubiegen, so hat er das Fahrzeug, nachdem er sich davon überzeugt
hat, daß niemand zum Überholen angesetzt hat, auf den der
Fahrbahnmitte zunächst gelegenen Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung,
auf Einbahnstraßen jedoch auf den linken Fahrstreifen der Fahrbahn
zu lenken. Radfahrer können durch Hinweiszeichen von dieser
Einordnungsverpflichtung befreit werden; sie haben sich entsprechend
den Hinweiszeichen zu verhalten.
  (2) Beabsichtigt der Lenker eines Fahrzeuges nach rechts
einzubiegen, so hat er das Fahrzeug auf den rechten Fahrstreifen
seiner Fahrtrichtung zu lenken.
  (3) Beabsichtigt der Lenker eines Fahrzeuges geradeaus zu fahren,
so darf er hiezu jeden Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung benützen.
  (4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nur insoweit, als es
die Fahrbahnbreite zuläßt, die für das Verhalten gegenüber
Schienenfahrzeugen getroffenen Bestimmungen (§ 28 Abs. 2) nicht
entgegenstehen und sich aus Bodenmarkierungen (§ 9 Abs. 6) nichts
anderes ergibt.
  (5) Müssen Fahrzeuge vor Kreuzungen, Straßenengen,
schienengleichen Eisenbahnübergängen und dergleichen angehalten
werden, so dürfen die Lenker einspuriger, später ankommender
Fahrzeuge nur dann neben oder zwischen den bereits angehaltenen
Fahrzeugen vorfahren, um sich mit ihren Fahrzeugen weiter vorne
aufzustellen, wenn für das Vorfahren ausreichend Platz vorhanden ist
und die Lenker von Fahrzeugen, die ihre Absicht zum Einbiegen
angezeigt haben, dadurch beim Einbiegen nicht behindert werden.

            § 13. Einbiegen, Einfahren und Ausfahren.

  (1) Nach rechts ist in kurzem, nach links in weitem Bogen
einzubiegen.
  (2) Auf Kreuzungen ist beim Linkseinbiegen nach dem Einordnen
(§ 12) bis unmittelbar vor die Kreuzungsmitte vorzufahren; sobald es
der Gegenverkehr zuläßt, ist einzubiegen, wobei am
Kreuzungsmittelpunkt links vorbeizufahren ist, sofern sich aus
Bodenmarkierungen oder aus Hilfszeichen (§ 41) nichts anderes
ergibt.
  (2a) Auf Kreuzungen mehrstreifiger Fahrbahnen ist der
Fahrstreifen, der vor dem Einbiegen befahren wurde, auch beim
Einbiegen zu benützen. Der Lenker eines Fahrzeuges darf den
Fahrstreifen wechseln, wenn er sich überzeugt hat, daß dies ohne
Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.
  (3) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, hat sich der Lenker
beim Einfahren in Häuser oder Grundstücke und beim Ausfahren aus
Häusern oder Grundstücken von einer geeigneten Person einweisen zu
lassen.
  (4) Beim Einbiegen in eine Fahrbahn hat der Lenker eines
Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, einem Fußgänger, der die
Fahrbahn bereits betreten hat, das unbehinderte und ungefährdete
Überqueren dieser Fahrbahn zu ermöglichen.

                   § 14. Umkehren und Rückwärtsfahren.

  (1) Der Lenker eines Fahrzeuges darf mit diesem nur umkehren, wenn
dadurch andere Straßenbenützer weder gefährdet noch behindert
werden.
  (2) Das Umkehren ist verboten:
  a) im Bereich der Vorschriftszeichen "Einbiegen nach links
     verboten", "Umkehren verboten" und "Vorgeschriebene
     Fahrtrichtung",
  b) auf engen oder unübersichtlichen Straßenstellen,
  c) bei starkem Verkehr,
  d) auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet, ausgenommen auf geregelten
     Kreuzungen,
  e) auf Einbahnstraßen und auf Richtungsfahrbahnen.
  (3) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, muß sich der Lenker
beim Rückwärtsfahren von einer geeigneten Person einweisen lassen.
  (4) Ob und inwieweit das Umkehren im Bereich schienengleicher
Eisenbahnübergänge verboten ist, ergibt sich aus den
eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

                          § 15. Überholen.

  (1) Außer in den Fällen der Abs. 2 und 2a darf der Lenker eines
Fahrzeuges nur links überholen.
  (2) Rechts sind zu überholen:
  a) Fahrzeuge, deren Lenker die Absicht anzeigen, nach links
     einzubiegen oder zum linken Fahrbahnrand zuzufahren und die
     Fahrzeuge links eingeordnet haben,
  b) Schienenfahrzeuge, wenn der Abstand zwischen ihnen und dem
     rechten Fahrbahnrand genügend groß ist; auf Einbahnstraßen
     dürfen Schienenfahrzeuge auch in diesem Fall links überholt
     werden.
  (2a) Fahrzeuge des Straßendienstes, die bei einer Arbeitsfahrt
einen anderen als den rechten Fahrstreifen benützen, dürfen rechts
überholt werden, sofern nicht noch genügend Platz vorhanden ist, um
links zu überholen, und sich aus Straßenverkehrszeichen nichts
anderes ergibt.
  (3) Der Lenker des überholenden Fahrzeuges hat den bevorstehenden
Überholvorgang nach § 11 über den Wechsel des Fahrstreifens und nach
§ 22 über die Abgabe von Warnzeichen rechtzeitig anzuzeigen.
  (4) Beim Überholen ist ein der Verkehrssicherheit und der
Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand vom Fahrzeug,
das überholt wird, einzuhalten.
  (5) Der Lenker eines Fahrzeuges, das überholt wird, darf die
Geschwindigkeit nicht erhöhen, sobald ihm der Überholvorgang
angezeigt worden ist (Abs. 3) oder er den Überholvorgang nach den
Verkehrsverhältnissen sonst wahrgenommen haben mußte. Dies gilt
nicht für die Führer von Schienenfahrzeugen.

                    § 16. Überholverbote.

  (1) Der Lenker eines Fahrzeuges darf nicht überholen:
  a) wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende,
     gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht
     genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist,
  b) wenn der Unterschied der Geschwindigkeiten des überholenden und
     des eingeholten Fahrzeuges unter Bedachtnahme auf allenfalls
     geltende Geschwindigkeitsbeschränkungen für einen kurzen
     Überholvorgang zu gering ist,
  c) wenn er nicht einwandfrei erkennen kann, daß er sein Fahrzeug
     nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne
     andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern,
  d) auf und unmittelbar vor Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten,
     sofern der Verkehr in einem solchen Bereich nicht durch Arm-
     oder Lichtzeichen geregelt wird.
  (2) Außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen darf der Lenker
eines Fahrzeuges nicht überholen:
  a) mehrspurige Kraftfahrzeuge auf Straßenstrecken, die durch das
     Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet sind; es
     darf jedoch überholt werden, wenn rechts zu überholen ist",
  b) bei ungenügender Sicht und auf unübersichtlichen
     Straßenstellen, z. B. vor und in unübersichtlichen Kurven und
     vor Fahrbahnkuppen; es darf jedoch überholt werden, wenn die
     Fahrbahn durch eine Sperrlinie (§ 55 Abs. 2) geteilt ist und
     diese Linie vom überholenden Fahrzeug nicht überragt wird,
  c) mehrspurige Fahrzeuge auf Kreuzungen, auf denen der Verkehr
     nicht durch Arm- oder Lichtzeichen (§ 36) geregelt wird; es
     darf jedoch überholt werden, wenn die Kreuzung auf einer
     Vorrangstraße durchfahren wird oder wenn rechts zu überholen
     ist (§ 15 Abs. 2),
  d) überholende mehrspurige Fahrzeuge; es darf jedoch überholt
     werden
     1. auf der Autobahn, wenn getrennte Fahrbahnen vorhanden sind,
        die in der Fahrtrichtung mindestens drei Fahrstreifen
        aufweisen,
     2. auf anderen Straßen, wenn die Fahrbahn durch eine Sperrlinie
        (§ 55 Abs. 2) geteilt ist, in der Fahrtrichtung mindestens
        drei durch Leitlinien (§ 55 Abs. 3) gekennzeichnete
        Fahrstreifen aufweist und die Sperrlinie vom überholenden
        Fahrzeug nicht überragt wird.
  (3) Ob und inwieweit das Überholen im Bereich schienengleicher
Eisenbahnübergänge verboten ist, richtet sich nach den
eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

                        § 17. Vorbeifahren.

  (1) Das Vorbeifahren ist nur gestattet, wenn dadurch andere
Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, weder gefährdet noch
behindert werden. Für die Anzeige des Vorbeifahrens, die Einhaltung
eines Sicherheitsabstandes und das Vorbeifahren an
Schienenfahrzeugen gelten die beim Überholen zu beachtenden
Vorschriften (§ 15). An einem entsprechend eingeordneten Fahrzeug,
dessen Lenker die Absicht nach links einzubiegen anzeigt (§ 13
Abs. 2), ist rechts vorbeizufahren.
  (2) Der Lenker eines Fahrzeuges darf an einem in einer
Haltestelle stehenden Schienenfahrzeug oder an einem Omnibus des
Schienenersatzverkehrs oder des Kraftfahrlinienverkehrs auf der
Seite, die für das Ein- oder Aussteigen bestimmt ist, nur in
Schrittgeschwindigkeit und in einem der Verkehrssicherheit
entsprechenden seitlichen Abstand vom Schienenfahrzeug oder Omnibus
vorbeifahren. Ein- oder aussteigende Personen dürfen hiebei weder
gefährdet noch behindert werden; wenn es ihre Sicherheit erfordert,
ist anzuhalten.
  (2a) Das Vorbeifahren an einem Fahrzeug, an dem hinten eine
gelbrote Tafel mit der bildlichen Darstellung von Kindern angebracht
ist, und bei dem die Alarmblinkanlage und gelbrote Warnleuchten
eingeschaltet sind, ist verboten. Die näheren Bestimmungen über das
Aussehen und die Abmessungen der Tafel sind durch Verordnung des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu erlassen.
  (3) Das Vorbeifahren an Fahrzeugen, die vor einem Schutzweg oder
einer Radfahrerüberfahrt anhalten, um
  1. Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn,
  2. Radfahrern das Benützen der Radfahrerüberfahrt oder
  3. Rollschuhfahrern das Benützen des Schutzweges oder der
     Radfahrerüberfahrt
zu ermöglichen, ist verboten.
  (4) An Fahrzeugen, die gemäß § 18 Abs. 3 anhalten, darf nur
vorbeigefahren werden, wenn wenigstens zwei Fahrstreifen für die
betreffende Fahrtrichtung vorhanden sind, auf Fahrbahnen mit
Gegenverkehr die Fahrbahnmitte oder eine zur Trennung der
Fahrtrichtungen angebrachte Sperrlinie nicht überfahren wird und für
den weiteren Fahrstreifen nicht auch schon die Voraussetzungen des
§ 18 Abs. 3 gegeben sind.

                       § 18. Hintereinanderfahren.

  (1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat stets einen solchen Abstand
vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, daß ihm
jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das
vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.
  (2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat von Schienenfahrzeugen, die er
nicht zu überholen beabsichtigt oder wegen der Beschaffenheit seines
Fahrzeuges nicht überholen kann, einen den jeweiligen Straßen- und
Witterungsverhältnissen angemessenen Abstand (mindestens etwa 20 m)
einzuhalten.
  (3) Müssen die Lenker hintereinanderfahrender Fahrzeuge anhalten
und reicht die Reihe der anhaltenden Fahrzeuge auf dem betreffenden
Fahrstreifen bis zu einer Querstraße, einem Schutzweg, einer
Radfahrerüberfahrt oder einer die Fahrbahn querenden Gleisanlage
zurück, so haben die Lenker weiterer auf demselben Fahrstreifen
herannahender Fahrzeuge so anzuhalten, daß der Verkehr auf der
Querstraße, dem Schutzweg, der Radfahrerüberfahrt oder Gleisanlage
nicht behindert wird.
  (4) Der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen
(Lastfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Omnibusse u. dgl.) hat auf
Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von
mindestens 50 m einzuhalten.

                         § 19. Vorrang.

  (1) Fahrzeuge, die von rechts kommen, haben, sofern die folgenden
Absätze nichts anderes bestimmen, den Vorrang; Schienenfahrzeuge
jedoch auch dann, wenn sie von links kommen.
  (2) Einsatzfahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Z. 25) haben immer den Vorrang.
  (3) Fahrzeuge, die auf einer Vorrangstraße fahren, haben den
Vorrang gegenüber Fahrzeugen auf kreuzenden oder einmündenden
Straßen.
  (4) Ist vor einer Kreuzung das Vorschriftszeichen "Vorrang geben"
oder "Halt" angebracht, so haben sowohl die von rechts als auch die
von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang. Ist jedoch auf einer
Zusatztafel ein besonderer Verlauf einer Straße mit Vorrang
dargestellt, so haben die Fahrzeuge, die auf dem dargestellten
Straßenzug kommen, den Vorrang, unabhängig davon, ob sie dem
Straßenzug folgen oder ihn verlassen; ansonsten gilt Abs. 1. Beim
Vorschriftszeichen "Halt" ist überdies anzuhalten.
  (5) Fahrzeuge, die ihre Fahrtrichtung beibehalten oder nach rechts
einbiegen, haben, sofern sich aus Abs. 4 nichts anderes ergibt, den
Vorrang gegenüber entgegenkommenden, nach links einbiegenden
Fahrzeugen.
  (6) Fahrzeuge im fließenden Verkehr haben den Vorrang gegenüber
Fahrzeugen, die von Nebenfahrbahnen, von Fußgängerzonen, von
Wohnstraßen, von Haus- oder Grundstücksausfahrten, von Garagen, von
Parkplätzen, von Tankstellen, von Feldwegen oder dgl. kommen.
  (6a) Radfahrer, die eine Radfahranlage verlassen, haben anderen
Fahrzeugen im fließenden Verkehr den Vorrang zu geben.
  (6b) Fahrzeuge, die auf Nebenfahrbahnen fahren, haben den
Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von Fußgängerzonen, von
Wohnstraßen, von Haus- oder Grundstücksausfahrten, von Garagen, von
Parkplätzen, von Tankstellen, von Feldwegen oder dgl. kommen.
  (7) Wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige), darf durch
Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit
Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen
noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.
  (8) Der Lenker eines Fahrzeuges darf auf seinen Vorrang
verzichten, wobei ein solcher Verzicht dem Wartepflichtigen deutlich
erkennbar zu machen ist. Das Zum-Stillstand-Bringen eines
Fahrzeuges, ausgenommen eines Schienenfahrzeuges in Haltestellen,
aus welchem Grund immer, insbesondere auch in Befolgung eines
gesetzlichen Gebotes, gilt als Verzicht auf den Vorrang. Der
Wartepflichtige darf nicht annehmen, daß ein Vorrangberechtigter auf
seinen Vorrang verzichten werde, und er darf insbesondere auch nicht
annehmen, daß bei Vorrangverzicht eines Vorrangberechtigten ein
anderer Vorrangberechtigter gleichfalls auf seinen Vorrang verzichten
werde, es sei denn, dem Wartepflichtigen ist der Vorrangverzicht von
Vorrangberechtigten zweifelsfrei erkennbar.

                   § 20. Fahrgeschwindigkeit.

  (1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit den
gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen,
insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie
den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch
nicht so schnell fahren, daß er andere Straßenbenützer oder an der
Straße gelegene Sachen beschmutzt oder Vieh verletzt, wenn dies
vermeidbar ist. Er darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam
fahren, daß er den übrigen Verkehr behindert.
  (2) Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere
Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit
erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht
schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h
und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h
fahren.
  (2a) Die Behörde kann, abgesehen von den in § 43 geregelten
Fällen, durch Verordnung für ein gesamtes Ortsgebiet eine geringere
als die nach Abs. 2 zulässige Höchstgeschwindigkeit festlegen, sofern
dies auf Grund der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach
dem Stand der Wissenschaft zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder
zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch
Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der
Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen geeignet erscheint. Sofern
dadurch der beabsichtigte Zweck der Verordnung nicht gefährdet wird,
sind einzelne Straßen, Straßenabschnitte oder Straßenarten vom
Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen.
  (3) Für Zeiten, während derer eine besondere Verkehrsdichte zu
erwarten ist, oder zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen
unter den im Abs. 3a genannten Voraussetzungen kann der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch
Verordnung für alle oder bestimmte Straßen bestimmen, daß die Lenker
aller oder bestimmter Fahrzeugarten für die Dauer der besonderen
Verkehrsdichte oder der Untersuchungen nicht schneller als mit einer
unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit oder nach dem Zweck der
Maßnahme bestimmten Fahrgeschwindigkeit fahren dürfen. Zur
Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen dürfen solche
Geschwindigkeitsbeschränkungen nur im unbedingt nötigen Ausmaß und
höchstens für die Dauer eines Jahres verordnet, und es dürfen für den
gleichen Zweck solche Untersuchungen nicht vor Ablauf von fünf Jahren
wiederholt werden.
  (3a) Zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen darf
eine Verordnung nach Abs. 3 nur erlassen werden, wenn die
Untersuchung im überwiegenden Interesse des Straßenverkehrs gelegen
ist, wie insbesondere Untersuchungen über die Ursachen von
Straßenverkehrsunfällen und Untersuchungen über die Lärm- und
Schadstoffemissionen auf Straßen, und von der Behörde oder vom
Straßenerhalter in Auftrag gegeben wird.
  (4) Die Bestimmungen des Abs. 1 werden durch die Regelungen nach
Abs. 2 bis 3 nicht berührt.

               § 21. Verminderung der Fahrgeschwindigkeit.

  (1) Der Lenker darf das Fahrzeug nicht jäh und für den Lenker
eines nachfolgenden Fahrzeuges überraschend abbremsen, wenn andere
Straßenbenützer dadurch gefährdet oder behindert werden, es sei
denn, daß es die Verkehrssicherheit erfordert.
  (2) Der Lenker eines Kraftfahrzeuges hat die Verminderung der
Geschwindigkeit den Lenkern nachfolgender Fahrzeuge mit den am
Fahrzeug hiefür angebrachten Vorrichtungen anzuzeigen. Sind solche
Vorrichtungen nicht vorhanden oder gestört, so ist die
Geschwindigkeitsverminderung durch Hochheben eines Armes, wenn diese
Zeichen jedoch wegen der Beschaffenheit des Fahrzeuges oder seiner
Ladung nicht erkennbar sind, durch Hochheben einer Signalstange
anzuzeigen.
  (3) (Anm.: Aufgehoben durch Art I Z 27 BG, BGBl. Nr. 174/1983.)
  (4) Ob und in welcher Weise die Führer von Schienenfahrzeugen die
Geschwindigkeitsverminderung anzuzeigen haben, ergibt sich aus den
eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

                         § 22. Warnzeichen.

  (1) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, hat der Lenker eines
Fahrzeuges andere Straßenbenützer mit der zum Abgeben von akustischen
Warnzeichen bestimmten Vorrichtung durch deutliche Schallzeichen,
sofern solche Vorrichtungen nicht vorhanden oder gestört sind, durch
deutliche Zurufe zu warnen. Der Lenker darf auch durch Blinkzeichen
warnen, wenn sie ausreichen und nicht blenden.
  (2) Die Abgabe von Schallzeichen (Abs. 1) ist unbeschadet der
Bestimmungen über das Hupverbot (§ 43 Abs. 2) verboten, wenn es die
Sicherheit des Verkehrs nicht erfordert. Schallzeichen dürfen
insbesondere vor Kirchen und gekennzeichneten Schulen und
Krankenhäusern sowie zur Nachtzeit nicht länger als unbedingt nötig
gegeben werden.
  (3) Der Lenker, der mit einem Kraftfahrzeug mit mehr als
insgesamt 9 Sitzplätzen ausschließlich einen Schülertransport gemäß
§ 106 Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 durchführt, hat dafür zu sorgen,
daß an diesem Kraftfahrzeug während der Dauer der ausschließlichen
Verwendung für Schülertransporte hinten eine Tafel gemäß § 17 Abs. 2a
angebracht ist. In allen anderen Fällen ist die Tafel zu entfernen
oder abzudecken. Er hat die Alarmblinkanlage und mindestens zwei am
Kraftfahrzeug angebrachte, von hinten sichtbare gelbrote Warnleuchten
einzuschalten, wenn das Kraftfahrzeug stillsteht und Schüler ein-
oder aussteigen.

                         § 23. Halten und Parken.

  (1) Der Lenker hat das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter
Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so
aufzustellen, daß kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker
eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert
wird.
  (2) Außerhalb von Parkplätzen ist ein Fahrzeug, sofern sich aus
Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt,
zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum
Fahrbahnrand aufzustellen. Auf Fahrbahnen mit gekennzeichnetem
Radfahrstreifen, der kein Mehrzweckstreifen ist, dürfen Fahrzeuge
auch parallel zu diesem aufgestellt werden. Einspurige Fahrzeuge sind
am Fahrbahnrand platzsparend aufzustellen. Ist auf Grund von
Bodenmarkierungen das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen
vorgesehen, so dürfen auf diesen Flächen nur Fahrzeuge mit einem
Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg aufgestellt werden.
  (2a) In Wohnstraßen ist das Parken von Kraftfahrzeugen nur an den
dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt.
  (3) Hält der Lenker eines Fahrzeuges vor einer Haus- oder
Grundstückseinfahrt, so hat er im Fahrzeug zu verbleiben und hat
beim Herannahen eines Fahrzeuges, dessen Lenker die Haus- oder
Grundstückseinfahrt benützen will, die Aus- oder Einfahrt
unverzüglich freizumachen.
  (3a) Wenn die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des
Verkehrs nicht beeinträchtigt wird und innerhalb von 50 m ein Halten
nach Abs. 2 nicht möglich ist, darf mit Personen- und
Kombinationskraftwagen des Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Gewerbes
sowie mit Krankentransportfahrzeugen neben den nach Abs. 2
aufgestellten Fahrzeugen zum Aus- oder Einsteigenlassen kurz
angehalten werden.
  (4) Die Türen eines Fahrzeuges dürfen so lange nicht geöffnet
werden und auch nicht geöffnet bleiben, als dadurch andere
Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden können.
  (5) Bevor der Lenker das Fahrzeug verläßt, hat er es so zu
sichern, daß es nicht abrollen kann.
  (6) Unbespannte Fuhrwerke, Anhänger ohne Zugfahrzeug sowie
Transportbehälter zur Güterbeförderung (wie Container, Lademulden
u. dgl.) dürfen nur während des Beladens oder Entladens auf der
Fahrbahn stehengelassen werden, es sei denn, die genannten Fahrzeuge
und Behälter können nach der Ladetätigkeit nicht sofort entfernt
werden, das Entfernen wäre eine unbillige Wirtschaftserschwernis
oder es liegen sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen vor.
Für das Aufstellen der genannten Fahrzeuge und Behälter gelten die
Bestimmungen über das Halten und Parken sinngemäß. Bei unbespannten
Fuhrwerken ist die Deichsel abzunehmen oder gesichert in eine solche
Stellung zu bringen, daß niemand gefährdet oder behindert wird.

                      § 24. Halte- und Parkverbote.

  (1) Das Halten und das Parken ist verboten:
  a) im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten"
     nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z. 13b,
  b) auf engen Stellen der Fahrbahn, im Bereich von Fahrbahnkuppen
     oder von unübersichtlichen Kurven sowie auf Brücken, in
     Unterführungen und in Straßentunnels,
  c) auf Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten und, wenn deren
     Benützung nicht durch Lichtzeichen geregelt ist, 5 m vor dem
     Schutzweg oder der Radfahrerüberfahrt aus der Sicht des
     ankommenden Verkehrs,
  d) im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt
     einander kreuzender Fahrbahnränder,
  e) im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels, das
     ist - sofern sich aus Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt
     - der Bereich innerhalb von 15 m vor und nach den
     Haltestellentafeln, während der Betriebszeiten des
     Massenbeförderungsmittels,
  f) auf Hauptfahrbahnen in Ortsgebieten, wenn das Fahrzeug auf
     einer Nebenfahrbahn aufgestellt werden kann, ohne daß hiedurch
     der Verkehr behindert wird,
  g) wenn durch das haltende oder parkende Fahrzeug der Lenker eines
     anderen Fahrzeuges gehindert wird, Einrichtungen zur Regelung
     und Sicherung des Verkehrs rechtzeitig wahrzunehmen,
  h) auf Vorrangstraßen außerhalb des Ortsgebietes bei starkem Nebel
     oder sonstiger erheblicher Sichtbehinderung, ausgenommen auf
     Straßenteilen, die für das Abstellen von Fahrzeugen bestimmt
     sind (wie etwa Abstellstreifen, Vorplätze von Häusern u. dgl.),
  i) in Fußgängerzonen.
     1. Während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen
        werden darf, ist das Halten für die Dauer einer solchen
        Ladetätigkeit erlaubt.
     2. Während der Zeit, in der das Befahren der Fußgängerzone mit
        Fahrzeugen des Taxi-, Mietwagen- oder Gästewagen-Gewerbes
        oder Fiakern jeweils erlaubt ist, ist das Halten mit solchen
        Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Aus- und Einsteigenlassen
        der Fahrgäste erlaubt.
     3. Mit Fahrzeugen, die nach § 76a Abs. 2 Z 3 und 4 und Abs. 5
        die Fußgängerzone befahren dürfen, ist das Halten und Parken
        für die Dauer der Tätigkeit in der Fußgängerzone erlaubt.
  j) auf Straßen für Omnibusse,
  k) auf Radfahrstreifen, Radwegen und Rad- und Gehwegen,
  l) vor Behindertenrampen,
  m) auf Sperrflächen,
  n) auf Straßenstellen, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen
     Verbots (zB nach § 7 Abs. 4 oder nach § 52 Z 1) erreicht werden
     können,
  o) wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder
     Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges,
     eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind.
  (2) Die in Abs. 1 lit. b bis n und Abs. 3 lit. d angeführten
Verbote gelten nicht, wenn sich aus Straßenverkehrszeichen oder
Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt.
  (2a) Im Bereich des im Abs. 1 lit. e genannten Halteverbotes sowie
im Bereich einer Ladezone (§ 43 Abs. 1 lit. c) oder eines
Taxistandplatzes (§ 96 Abs. 4) darf zum Aus- oder Einsteigen kurz
gehalten werden.
  (3) Das Parken ist außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen noch
verboten:
  a) Im Bereich der Vorschriftszeichen "Parken verboten" und
     "Wechselseitiges Parkverbot" nach Maßgabe der Bestimmungen des
     § 52 Z 13a und 13c sowie auf Straßenstellen, die mit einer
     Zickzacklinie gekennzeichnet sind,
  b) vor Haus- und Grundstückseinfahrten,
  c) auf Gleisen von Schienenfahrzeugen und auf Fahrstreifen für
     Omnibusse,
  d) auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei
     Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben,
  e) auf der linken Seite von Einbahnstraßen, wenn nicht mindestens
     ein Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleibt,
  f) in der Zeit des Fahrverbotes gemäß § 42 Abs. 1 sowie sonst von
     22 Uhr bis 6 Uhr im Ortsgebiet weniger als 25 m von Häusern
     entfernt, die ausschließlich oder vorwiegend Wohnzwecken dienen
     oder die Krankenanstalten, Kuranstalten oder Altersheime sind,
     mit Lastkraftwagen, Anhängern und Sattelzugfahrzeugen mit einem
     höchsten zulässigen Gesamtgewicht von jeweils mehr als 3,5 t,
  g) während der Dunkelheit auf Vorrangstraßen außerhalb des
     Ortsgebietes, ausgenommen auf Straßenteilen, die für das Parken
     von Fahrzeugen bestimmt sind,
  h) vor Tankstellen, sofern diese nicht durch bauliche
     Einrichtungen von der Fahrbahn getrennt sind,
  i) in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr im Ortsgebiet weniger als 25 m
     von Häusern entfernt, die ausschließlich oder vorwiegend
     Wohnzwecken dienen oder die Krankenanstalten, Kuranstalten oder
     Altersheime sind, mit Omnibussen mit einem höchsten zulässigen
     Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t; dies gilt nicht für das Parken
     auf Parkstreifen und Parkflächen, die für Omnibusse bestimmt
     sind.
  (4) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten nicht für das
Halten und Parken auf Autobahnen und Autostraßen; hiefür sind die
Bestimmungen der §§ 46 und 47 maßgebend.
  (5) Ärzte, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind,
dürfen bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe das von ihnen
selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der Hilfeleistung auch auf
einer Straßenstelle, auf der das Halten oder Parken verboten ist,
abstellen, wenn in der unmittelbaren Nähe des Aufenthaltes des
Kranken oder Verletzten kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder
geparkt werden darf, und durch das Aufstellen des Fahrzeuges die
Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Während einer
solchen Aufstellung ist das Fahrzeug mit einer Tafel, welche die
Aufschrift "Arzt im Dienst" und das Amtssiegel der Ärztekammer,
welcher der Arzt angehört, tragen muß, zu kennzeichnen. Außer in
diesem Falle ist eine solche Kennzeichnung von Fahrzeugen verboten.
  (5a) Personen, die im diplomierten ambulanten Pflegedienst zur
Hauskrankenpflege eingesetzt sind, dürfen bei einer Fahrt zur
Durchführung der Hauskrankenpflege das von ihnen selbst gelenkte
Fahrzeug für die Dauer der Pflegeleistung auch auf einer
Straßenstelle, auf der das Halten und Parken verboten ist, abstellen,
wenn in der unmittelbaren Nähe des Aufenthaltes der Pflegeperson kein
Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden darf, und durch
das Aufstellen des Fahrzeuges die Sicherheit und Flüssigkeit des
Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Während einer solchen Aufstellung
ist das Fahrzeug mit einer Tafel, welche die Aufschrift "Mobile
Hauskrankenpflege im Dienst" und das Amtssiegel der Behörde, die
diese Tätigkeit genehmigt hat, oder in deren Auftrag diese Tätigkeit
durchgeführt wird, tragen muß, zu kennzeichnen. Außer in diesem Falle
ist eine solche Kennzeichnung von Fahrzeugen verboten.
  (5b) Kommandanten von Feuerwehreinheiten, die vom zuständigen
Landesfeuerwehrverband hiezu ermächtigt sind, dürfen bei einer Fahrt
zum Einsatz das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer des
Einsatzes auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten oder
Parken verboten ist, abstellen, wenn in der unmittelbaren Nähe des
Einsatzortes kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt
werden darf, und durch das Aufstellen des Fahrzeuges die Sicherheit
des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Während einer solchen
Aufstellung ist das Fahrzeug mit einer Tafel, welche die Aufschrift
"Feuerwehr" und das Dienstsiegel des Landesfeuerwehrverbandes
tragen muß, zu kennzeichnen. Außer in diesem Falle ist eine solche
Kennzeichnung von Fahrzeugen verboten.
  (6) Ob und inwieweit das Halten und Parken im Bereich
schienengleicher Eisenbahnübergänge verboten ist, richtet sich nach
den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
  (7) Die Behörde kann, soweit dies unter Bedachtnahme auf die
Erfordernisse des ruhenden Verkehrs oder die beste Ausnützung der
Parkflächen erforderlich oder zweckmäßig ist, durch Verordnung das
Parken von Fahrzeugen, die vorwiegend der Werbung dienen, auf
bestimmten Straßen, Parkflächen oder Teilen eines Ortsgebietes
entweder dauernd, für eine bestimmte Zeit oder über eine bestimmte
Dauer hinaus verbieten.
  (8) Wenn eine Beeinträchtigung der Umwelt nicht gegeben oder zu
erwarten ist, kann die Behörde allgemein oder für bestimmte Gebiete
Ausnahmen von dem im Abs. 3 lit. f angeführten Verbot bewilligen.
Eine solche Entscheidung ist durch Anschlag auf der Amtstafel der
Behörde kundzumachen.

                        § 25. Kurzparkzonen

  (1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten
Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur
Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde
durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für
Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich
beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als
30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.
  (2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52
Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß.
Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer
Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen
Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen
Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen,
Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.
  (3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer
Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer
bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.
  (4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat
durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das
hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den
Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine
kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu
nehmen.
  (4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines
mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften
eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung der
Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen
Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen
Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für
die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der
Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug
vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung
auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels
bestimmen.
  (5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach
§ 43 Abs. 2a verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle
notwendige Hilfsmittel zu bestimmen.

                          III. ABSCHNITT
                     Bevorzugte Straßenbenützer.
                       § 26. Einsatzfahrzeuge.

  (1) Die Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen
Vorschriften mit Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und
mit Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit
aufeinanderfolgenden verschieden hohen Tönen ausgestattet sind,
dürfen diese Signale nur bei Gefahr im Verzuge, zum Beispiel bei
Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort
des sonstigen dringenden Einsatzes verwenden. Außerdem dürfen die
angeführten Signale soweit als notwendig nur noch zur Abwicklung
eines protokollarisch festgelegten Programms für Staatsbesuche oder
sonstige Staatsakte sowie in Erfüllung völkerrechtlicher
Verpflichtungen verwendet werden. Die Leuchten mit blauem Licht oder
blauem Drehlicht dürfen aus Gründen der Verkehrssicherheit auch am
Ort der Hilfeleistung oder des sonstigen Einsatzes oder bei einer
behördlich vorgeschriebenen Transportbegleitung verwendet werden.
  (2) Außer in den in Abs. 3 angeführten Fällen ist der Lenker eines
Einsatzfahrzeuges bei seiner Fahrt an Verkehrsverbote oder an
Verkehrsbeschränkungen nicht gebunden. Er darf jedoch hiebei nicht
Personen gefährden oder Sachen beschädigen.
  (3) Organe der Straßenaufsicht, die auf einer Kreuzung den
Verkehr durch Arm- oder Lichtzeichen regeln, haben Einsatzfahrzeugen
"Freie Fahrt" zu geben. Die Lenker von Einsatzfahrzeugen dürfen
auch bei rotem Licht in eine Kreuzung einfahren, wenn sie vorher
angehalten und sich überzeugt haben, daß sie hiebei nicht Menschen
gefährden oder Sachen beschädigen. Einbahnstraßen und
Richtungsfahrbahnen dürfen sie in der Gegenrichtung nur befahren,
wenn der Einsatzort anders nicht oder nicht in der gebotenen Zeit
erreichbar ist oder wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge oder
Fuhrwerke bestehen.
  (4) Beim Zusammentreffen von Einsatzfahrzeugen haben der Reihe
nach den Vorrang:
  1. Rettungsfahrzeuge,
  2. Fahrzeuge der Feuerwehr,
  3. Fahrzeuge des Sicherheitsdienstes,
  4. Sonstige Einsatzfahrzeuge.
  (5) Alle Straßenbenützer haben einem herannahenden Einsatzfahrzeug
Platz zu machen. Kein Lenker eines anderen Fahrzeuges darf
unmittelbar hinter einem Einsatzfahrzeug nachfahren oder, außer um
ihm Platz zu machen, vor ihm in eine Kreuzung einfahren.

              § 26a. Fahrzeuge im öffentlichen Dienst

  (1) Die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes und der Militärstreife sind bei Fahrten, soweit
dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist,
an Halte- und Parkverbote, an Geschwindigkeitsbeschränkungen, an
Fahrverbote gemäß § 52 lit. a Z 1, Z 6a, Z 6b, Z 6c, Z 6d, Z 7a,
Z 7b, Z 8a, Z 8b und Z 8c und an die Verbote bezüglich des Zufahrens
zum linken Fahrbahnrand nicht gebunden. Sie dürfen auch Fahrstreifen
und Straßen für Omnibusse benützen. Sie dürfen dabei aber nicht
Personen gefährden oder Sachen beschädigen.
  (1a) Die Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen
Vorschriften mit Warnzeichen mit blauem Licht und Schallzeichen mit
Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne ausgestattet sind, sind auch
außerhalb von Einsatzfahrten an die Verbote gemäß § 52 lit. a Z 1
und 2 und die Gebote gemäß § 52 lit. b Z 15 nicht gebunden, wenn
Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge und Fuhrwerke bestehen. Sie
dürfen auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse benützen.
  (2) Den Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs ist im Ortsgebiet
das ungehinderte Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu
ermöglichen, sobald der Lenker eines solchen Fahrzeuges mit dem
Fahrtrichtungsanzeiger die Absicht anzeigt, von der Haltestelle
abzufahren. Zu diesem Zweck haben die Lenker nachkommender Fahrzeuge
die Fahrgeschwindigkeit zu vermindern und, falls erforderlich,
anzuhalten. Der Lenker des Kraftfahrlinienfahrzeuges darf die
Absicht zum Abfahren erst anzeigen, wenn das Fahrzeug tatsächlich
abfahrbereit ist und er darf beim Abfahren andere Straßenbenützer
nicht gefährden.
  (3) Beim Halten auf Fahrstreifen für Omnibusse müssen die Lenker
während der Betriebszeiten des Kraftfahrlinienverkehrs im Fahrzeug
verbleiben und haben beim Herannahen eines Fahrzeuges des
Kraftfahrlinienverkehrs den Fahrstreifen so rasch wie möglich zu
verlassen, um einem solchen Fahrzeug Platz zu machen.
  (4) Die Lenker
  1. von Fahrzeugen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und
     der Telekom Austria Aktiengesellschaft,
  2. von Fahrzeugen sonstiger Post-, Paket-, Telekommunikations-
     oder Fernmeldedienstanbieter,
  3. von Fahrzeugen der Fernmeldebüros oder
  4. von Fahrzeugen, die im Auftrag eines der unter Z 1 oder 2
     genannten Dienstanbieter fahren,
sind bei der Zustellung und Abholung von Postsendungen, bei der
Instandhaltung von Telekommunikations- oder Fernmeldeeinrichtungen
sowie bei Einsätzen der Funküberwachung an Halte- und Parkverbote
nicht gebunden, sofern dies der Betriebseinsatz erfordert und der
übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

         § 27. Fahrzeuge des Straßendienstes, der Müllabfuhr
                        und der Kanalwartung

  (1) Die Lenker von Fahrzeugen des Straßendienstes, wie
Streufahrzeuge, Schneeräumfahrzeuge und -geräte, Arbeitsmaschinen
und sonstige Fahrzeuge, die für den Straßenbau, die
Straßenerhaltung, die Straßenpflege, die Straßenreinigung oder die
Instandhaltung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des
Verkehrs, der öffentlichen Beleuchtung oder der Straßenbahnanlagen
verwendet werden, sind bei Arbeitsfahrten an die Bestimmungen über
das Verhalten bei Bodenmarkierungen und über das Einordnen sowie an
Zufahrtsbeschränkungen, an Halte- und Parkverbote und an die Verbote
bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand nicht gebunden. Sie
dürfen auch durch Nebenfahrbahnen durchfahren sowie an Schutzinseln
in Einbahnstraßen oder in einer Fahrbahnhälfte, für die das Gebot,
rechts vorbeizufahren, angeordnet ist, links vorbeifahren und dürfen
die Betriebszufahrten und -abfahrten sowie die Betriebsumkehren
einer Autobahn befahren. Weiters dürfen die Lenker von Fahrzeugen
des Straßendienstes auch auf der linken Fahrbahnseite fahren, wenn
durch die Ausstattung dieser Fahrzeuge oder durch sonstige Maßnahmen
in ausreichender Weise für die Sicherheit anderer Straßenbenützer
gesorgt ist.
  (2) Alle Straßenbenützer haben unbeschadet der Bestimmungen des
§ 26 Abs. 5 über das Verhalten gegenüber Einsatzfahrzeugen den
Fahrzeugen des Straßendienstes, wenn sie sich auf einer Arbeitsfahrt
befinden, insoweit Platz zu machen, als dies zur Erreichung des
Zweckes der jeweiligen Arbeitsfahrt notwendig ist. Entgegenkommenden
Fahrzeugen des Straßendienstes, die auf einer Arbeitsfahrt die linke
Fahrbahnseite benützen, ist links auszuweichen.
  (3) Bei Arbeitsfahrten dürfen die Lenker von Fahrzeugen der
Müllabfuhr durch Nebenfahrbahnen durchfahren und sind an
Zufahrtsbeschränkungen und an Halteverbote nicht gebunden, sofern
dies der Arbeitseinsatz erfordert und der übrige Verkehr dadurch
nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
  (4) Die Lenker von Fahrzeugen des Straßendienstes und der
Müllabfuhr haben bei Arbeitsfahrten die an den Fahrzeugen
angebrachten Warnleuchten mit gelbrotem Licht einzuschalten. Die
eingeschaltete Warnleuchte gilt als ausreichender Hinweis auf
Gefahren im Sinne des § 43 Abs. 6.
  (5) Soweit dies zur Erreichung des Zwecks der jeweiligen
Arbeitsfahrt notwendig ist, sind auch die Lenker von Fahrzeugen der
Kanalwartung und -revision bei Arbeitsfahrten an die Bestimmungen
über das Verhalten bei Bodenmarkierungen und über das Einordnen
sowie an Zufahrtsbeschränkungen, an Halte- und Parkverbote und an
die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand nicht
gebunden. Sie dürfen dabei auch durch Nebenfahrbahnen durchfahren
und das Fahrzeug erforderlichenfalls abweichend von den Bestimmungen
des § 23 Abs. 2 aufstellen. Abs. 4 ist anzuwenden.

                        § 28. Schienenfahrzeuge.

  (1) Die Führer von Schienenfahrzeugen sind von der Einhaltung der
straßenpolizeilichen Vorschriften insoweit befreit, als die Befolgung
dieser Vorschriften wegen der Bindung dieser Fahrzeuge an Gleise
nicht möglich ist.
  (2) Sofern sich aus den Bestimmungen des § 19 Abs. 2 bis 6 über
den Vorrang nichts anderes ergibt, haben beim Herannahen eines
Schienenfahrzeuges andere Straßenbenützer die Gleise jedenfalls so
rasch wie möglich zu verlassen, um dem Schienenfahrzeug Platz zu
machen; beim Halten auf Gleisen müssen die Lenker während der
Betriebszeiten der Schienenfahrzeuge im Fahrzeug verbleiben, um
dieser Verpflichtung nachkommen zu können. Unmittelbar vor und
unmittelbar nach dem Vorüberfahren eines Schienenfahrzeuges dürfen
die Gleise nicht überquert werden. Bodenmarkierungen für das
Einordnen der Fahrzeuge vor Kreuzungen sind ungeachtet der
Bestimmungen dieses Absatzes zu beachten. Bodenschwellen oder
ähnliche bauliche Einrichtungen, die entlang von Gleisen angebracht
sind, dürfen nicht überfahren werden.

              § 29. Geschlossene Züge von Straßenbenützern.

  (1) Geschlossene Züge von Straßenbenützern, insbesondere Kinder-
und Schülergruppen in Begleitung einer Aufsichtsperson, geschlossene
Verbände des Bundesheeres oder des Sicherheitsdienstes
(einschließlich der dazugehörigen Fahrzeuge), Prozessionen und
Leichenzüge, dürfen nur von Lenkern von Einsatzfahrzeugen (§ 2
Abs. 1 Z. 25) und, wenn dies aus Gründen der Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs dringend erforderlich ist und keine andere
Maßnahme ausreicht, von Organen der Straßenaufsicht unterbrochen
oder in ihrer Fortbewegung behindert werden.
  (2) Geschlossene Verbände des Bundesheeres und Soldaten, die
einzelne Fahrzeuge des Bundesheeres lenken, sind beim Einsatz gemäß
§ 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, und bei der
Vorbereitung dieses Einsatzes insoweit nicht an die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen gebunden, als es der Zweck der Maßnahme
erfordert und sonst in geeigneter Weise für die Sicherheit des
Straßenverkehrs gesorgt ist.
  (3) Wenn eine Verkehrsregelung durch Organe der
Sicherheitsexekutive nicht möglich ist, dürfen besonders geschulte
und ausgerüstete Soldaten des Bundesheeres und Angehörige der
Heeresverwaltung im Rahmen der ihnen erteilten Befehle, insbesondere
auf Freilandstraßen, bei
  1. Einsatz- und Einsatzübungsfahrten von Fahrzeugkolonnen und
     Einzelfahrzeugen des Bundesheeres sowie von zivilen Fahrzeugen,
     welche Zwecken des Bundesheeres dienen,
  2. Transporten gefährlicher Güter mit Fahrzeugen des Bundesheeres
     oder mit zivilen Fahrzeugen, welche Zwecken des Bundesheeres
     dienen,
  3. mit Fahrzeugen des Bundesheeres oder mit zivilen Fahrzeugen,
     welche Zwecken des Bundesheeres dienen, durchgeführten
     Transporten, die hinsichtlich der Abmessungen oder des
     Gesamtgewichtes einer besonderen Bewilligung nach den
     kraftfahrrechtlichen Bestimmungen bedürfen,
  4. Fahrten ausländischer Militärfahrzeuge im Rahmen gemeinsam mit
     dem Bundesheer durchzuführender Einsätze, Übungen oder
     Ausbildungsmaßnahmen,
  5. Fußmärschen geschlossener Verbände des Bundesheeres oder
     ausländischer Streitkräfte im Rahmen von Übungen oder
     Ausbildungsvorhaben in Österreich und
  6. allen Bewegungen, bei denen militärischer Eigenschutz
     wahrzunehmen ist,
die zur Gewährleistung von Ordnung, Sicherheit, Leichtigkeit und
Flüssigkeit der militärischen Marschbewegung und des übrigen
Verkehrs erforderlichen Maßnahmen treffen. Hierbei können auch
Armzeichen (§ 37) und Hilfszeichen (§ 41) gegeben werden, die einer
bestehenden behördlichen Verkehrsregelung jedoch nur widersprechen
dürfen, wenn dadurch die Sicherheit des übrigen Verkehrs nicht
gefährdet wird. Die Straßenbenützer haben den Anordnungen solcher
Soldaten und Angehörigen der Heeresverwaltung Folge zu leisten, wenn
dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen
möglich ist.
  (4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten sinngemäß für Kolonnen der
Feuerwehren auf einer Einsatzübungs- oder Einsatzfahrt; in diesem
Falle werden die nach Abs. 3 den Soldaten zustehenden Rechte von
besonders geschulten und ausgerüsteten Feuerwehrmännern ausgeübt.

                          § 29a. Kinder

  (1) Vermag der Lenker eines Fahrzeuges zu erkennen, daß Kinder
die Fahrbahn einzeln oder in Gruppen, sei es beaufsichtigt oder
unbeaufsichtigt, überqueren oder überqueren wollen, so hat er ihnen
das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu
ermöglichen und hat zu diesem Zweck, falls erforderlich, anzuhalten.
Die Bestimmungen des § 76 werden dadurch nicht berührt.
  (2) Wer Kinder beim Überqueren der Fahrbahn beaufsichtigt,
insbesondere anleitet oder begleitet, darf auf der Fahrbahn
verweilen, solange sich die Kinder auf der Fahrbahn befinden. Die
Aufsichtsperson hat darauf zu achten, daß das Überqueren der
Fahrbahn nicht unnötig verzögert wird.
  (3) Die Leitung einer Schule kann der Behörde geeignete Schüler
als Aufsichtspersonen nach Abs. 2 (Schülerlotsen) namhaft machen, die
diese Aufgaben regelmäßig übernehmen. Die Behörde hat diesen
Schülerlotsen einen Ausweis, aus dem ihre Eigenschaft als
Aufsichtsperson hervorgeht, auszufolgen.
  (4) Die Schülerlotsen sind mit einem geeigneten Signalstab sowie
mit einer gut wahrnehmbaren Schutzausrüstung auszustatten, die sie
während der Aufsichtstätigkeit zu tragen haben. Der Bundesminister
für Inneres hat durch Verordnung die Ausführung, Beschaffenheit,
Farbe und sonstige zur Wahrnehmbarkeit erforderlichen Eigenschaften
des Signalstabes und der Schutzausrüstung sowie den Inhalt und die
Form des Ausweises zu bestimmen.

                          Gehbehinderte Personen

  § 29b. (1) Die Behörde hat Personen, die dauernd stark
gehbehindert sind, auf deren Ansuchen einen Ausweis über diesen
Umstand auszufolgen. Inhalt und Form des Ausweises hat der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch
Verordnung zu bestimmen. Bei Wegfall der dauernd starken
Gehbehinderung ist der Ausweis vom Inhaber der ausstellenden Behörde
unverzüglich abzuliefern; kommt der Inhaber dieser Verpflichtung
nicht nach, so hat die Behörde den Ausweis zu entziehen.
  (2) Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 dürfen
  a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen
     "Halten und Parken verboten" ein Halte- und Parkverbot
     kundgemacht ist,
  b) entgegen der Vorschrift des § 23 Abs. 2 über das Abstellen
     eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahn
mit dem von ihnen selbst gelenkten Fahrzeug oder mit einem Fahrzeug,
das sie als Mitfahrer benützen, zum Aus- oder Einsteigen
einschließlich des Aus- oder Einladens der für den Ausweisinhaber
nötigen Behelfe (wie etwa ein Rollstuhl u. dgl.) für die Dauer
dieser Tätigkeiten halten.
  (3) Ferner dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 das von
ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der
Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1
befördern,
  a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen
     "Parken verboten" ein Parkverbot kundgemacht ist,
  b) in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung,
  c) auf Straßen, für die ein Parkverbot, das gemäß § 44 Abs. 4
     kundzumachen ist, erlassen worden ist, und
  d) in einer Fußgängerzone während der Zeit, in der eine
     Ladetätigkeit vorgenommen werden darf,
parken.
  (4) Beim Halten gemäß Abs. 2 hat der Inhaber eines Ausweises gemäß
Abs. 1 diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.
Beim Parken gemäß Abs. 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach
§ 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Straßenstellen hat der
Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter
der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen
Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar
anzubringen.
  (5) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 gelten auch für Inhaber
eines Ausweises, der von einer ausländischen Behörde oder
Organisation ausgestellt worden ist und der im wesentlichen einem
Ausweis nach Abs. 1 entspricht.

                      § 30. Wirtschaftsfuhren.

  (1) Als Wirtschaftsfuhre gilt die Beförderung von Gütern im
Betriebe eines land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens
innerhalb seines örtlichen Bereiches, insbesondere zwischen den zu
diesem Unternehmen gehörenden Liegenschaften mit Fahrzeugen eines
land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens.
  (2) Wirtschaftsfuhren mit Zugmaschinen, die auf gerader
waagrechter Fahrbahn eine Geschwindigkeit von 10 km/h nicht zu
überschreiten vermögen, dürfen nur von Personen gelenkt werden, die
mindestens 16 Jahre alt sind und die erforderliche körperliche und
geistige Eignung besitzen.
  (3) Wirtschaftsfuhren mit bespannten Fahrzeugen dürfen nur von
Personen gelenkt werden, die mindestens zwölf Jahre alt sind und die
erforderliche körperliche und geistige Eignung besitzen. Ist der
Lenker noch nicht 16 Jahre alt, so darf er nur Straßen benützen, die
nicht Vorrangstraßen sind, keine besonders gefährlichen Stellen
aufweisen und lediglich örtlichen Verkehrsbedürfnissen dienen.
  (4) Die im § 74 (Abs. 4 zweiter Satz) enthaltene Bestimmung über
die Beschaffenheit der Zügel bei Fuhrwerken gilt nicht für Fuhrwerke
für Wirtschaftsfuhren.
  (5) Bei Wirtschaftsfuhren dürfen außerhalb von Ortsgebieten auch
Wege, die ausschließlich für den Fußgängerverkehr bestimmt sind,
benützt werden, wenn sonst keine für den Verkehr mit Fahrzeugen
offene Straße vorhanden ist oder wenn die Erreichung des Zieles nur
unter Zurücklegung eines unverhältnismäßig großen Umweges möglich
ist.
  (6) Im Betriebe eines land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens
gelten für die Beförderung eigener Erzeugnisse mit eigenen
Fahrzeugen bis zur nächsten Eisenbahn- oder Schiffsstation oder bis
zur nächsten Sammelstelle land- und forstwirtschaftlicher
Erzeugnisse die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 sinngemäß, doch hat
die Behörde eine solche Beförderung zu verbieten oder im
erforderlichen Ausmaße einzuschränken, wenn es aus Gründen der
Verkehrssicherheit geboten ist.

                          IV. ABSCHNITT.
                Regelung und Sicherung des Verkehrs.
                     A. Gemeinsame Bestimmungen.
    § 31. Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs.

  (1) Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs
(insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben,
Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für
Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer,
Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen,
Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und
das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene
Rückstrahlmaterial) dürfen nicht beschädigt oder unbefugt
angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung
verändert werden.
  (2) Es ist verboten, an den in Abs. 1 bezeichneten Einrichtungen
Beschriftungen, bildliche Darstellungen, Anschläge, geschäftliche
Anpreisungen oder dgl. anzubringen. Dies gilt jedoch nicht für das
Anbringen von Tabellen für Preise von Taxi- und Ausflugsfahrten unter
den in § 96 Abs. 4 genannten Straßenverkehrszeichen sowie für die
Nutzung der Rückseite der in Abs. 1 bezeichneten Einrichtungen gemäß
§ 82 Abs. 3 lit. f.
  (3) Die Behörde ist berechtigt, unbefugt an den in Abs. 1
bezeichneten Einrichtungen angebrachte Beschriftungen, bildliche
Darstellungen, Anschläge, geschäftliche Anpreisungen oder dgl. auf
Kosten des für die Anbringung Verantwortlichen ohne weiteres
Verfahren entfernen zu lassen.

              § 32. Anbringungspflicht und Kosten.

  (1) Die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs
sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt,
vom Straßenerhalter auf seine Kosten anzubringen und zu erhalten.
Die Kosten der Anbringung und Erhaltung dieser Einrichtungen auf und
an Kreuzungen sind von den beteiligten Straßenerhaltern entsprechend
dem Ausmaß des Verkehrs auf jeder Straße zu tragen. Die Erhaltung
der Einrichtungen umfaßt auch ihre allenfalls notwendige
Beleuchtung. Hinsichtlich des Hinweiszeichens "Gottesdienste" gilt
§ 53 Abs. 1 Z 3a und hinsichtlich der Hinweiszeichen "Pannenhilfe",
"Verkehrsfunk" und "Tankstelle" § 84 Abs. 1.
  (2) Die Kosten der Anbringung und Erhaltung von
Straßenverkehrszeichen, die schienengleiche Eisenbahnübergänge
ankündigen, sind bei nichtöffentlichen Eisenbahnen vom
Eisenbahnunternehmer zu tragen, wenn die Verkehrsbedeutung der
Straße jene der Eisenbahn eindeutig überwiegt.
  (3) Die Kosten der Anbringung und Erhaltung von Einrichtungen zur
Regelung und Sicherung des Verkehrs, die wegen des Betriebes eines
Unternehmens aus Gründen der Verkehrssicherheit dauernd erforderlich
sind oder im Interesse eines solchen Unternehmens angebracht werden
mußten, sind vom Unternehmer zu tragen. Eisenbahnunternehmen und
Betriebe des Kraftfahrlinienverkehrs sind keine Unternehmen im Sinne
dieses Bundesgesetzes.
  (3a) Die Kosten der Anbringung und Erhaltung von Verkehrszeichen
zur Festlegung von Standplätzen für Fahrzeuge des
Platzfuhrwerks-Gewerbes, des
Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes und für Fiaker sind vom
Antragsteller zu tragen.
  (4) Die Kosten der Anbringung und Erhaltung von Einrichtungen zur
Regelung und Sicherung des Verkehrs, die wegen der Abhaltung einer
sportlichen Veranstaltung (§ 64) angebracht werden müssen, sind vom
Veranstalter zu tragen.
  (5) Die Kosten der Anbringung und Erhaltung von Einrichtungen zur
Regelung und Sicherung des Verkehrs, die wegen der Benützung der
Straße zu verkehrsfremden Zwecken (§§ 82 ff.) angebracht werden
müssen, sind vom Inhaber der Bewilligung zu tragen.
  (6) Sind aus Anlass von Arbeiten auf oder neben der Straße (§ 90)
Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs erforderlich,
so sind sie vom Bauführer auf seine Kosten anzubringen, zu erhalten
und zu entfernen. Bei Säumigkeit des Bauführers kann die Behörde die
ersatzweise Anbringung und Entfernung von Einrichtungen zur Regelung
und Sicherung des Verkehrs veranlassen und die Kosten hierfür dem
Bauführer mit Bescheid vorschreiben.
  (7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten nicht für das Zeichen
"Andreaskreuz" (§ 50 Z. 6d); hiefür sind die eisenbahnrechtlichen
Vorschriften maßgebend.

        § 33. Einrichtungen auf benachbarten Grundstücken zur
                Regelung und Sicherung des Verkehrs

  (1) Ist die Anbringung der Einrichtungen zur Sicherung und
Regelung des Verkehrs auf Straßengrund nicht zweckentsprechend oder
wegen der Beschaffenheit der Straße oder ihrer Anlage nicht möglich,
so sind diese Einrichtungen unter tunlichster Vermeidung von
Wirtschaftserschwernissen auf den Liegenschaften neben der Straße
anzubringen. Die Eigentümer dieser Liegenschaften sind, wenn mit
ihnen hierüber keine Einigung erzielt wurde, von der Behörde durch
Bescheid zu verpflichten, die Anbringung zu dulden.
  (2) Der Eigentümer der Liegenschaft ist, wenn durch die Anbringung
der Einrichtungen die bestimmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft
erheblich beeinträchtigt wird, von demjenigen, der die Kosten der
Anbringung zu tragen hat, zu entschädigen. Werden Ersatzansprüche
innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt, in dem der
Eigentümer der Liegenschaft von der Anbringung Kenntnis erlangt hat,
nicht anerkannt, so hat auf seinen Antrag das Gericht im Verfahren
außer Streitsachen zu entscheiden.

        § 34. Ausstattung der Einrichtungen zur Regelung und
                     Sicherung des Verkehrs.

  (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
hat, soweit dies erforderlich oder zweckmäßig ist, unter
Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit des
Straßenverkehrs durch Verordnung die näheren Vorschriften über die
Ausführung der Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs
(§ 31 Abs. 1) zu erlassen und insbesondere die Abmessungen (§ 48)
und die Farben sowie die Beschaffenheit und Ausstattung der
Straßenverkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen (§§ 55 ff.) zu
bestimmen.
  (2) Die Straßenverkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen sind
so auszustatten, daß sie bei Tageslicht und bei Dunkelheit im
Scheinwerferlicht deutlich erkennbar sind. Ihre
Rückstrahleinrichtungen dürfen die Straßenbenützer nicht blenden und
die Erkennbarkeit ihrer Bedeutung nicht erschweren.
  (3) Die Straßenverkehrszeichen müssen hinsichtlich Form und Farbe
bei Tageslicht und bei Dunkelheit im Scheinwerferlicht das gleiche
Bild zeigen.
  (4) Straßenverkehrszeichen, die den fließenden
Kraftfahrzeugverkehr betreffen, müssen entweder mit rückstrahlendem
Material ausgestattet oder bei Dunkelheit beleuchtet sein.
  (5) Zum Zwecke der Erprobung im Rahmen der Durchführung
wissenschaftlicher Untersuchungen kann der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung für eine
bestimmte Zeit eine von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende
Ausführung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs
festlegen, wenn dagegen aus Gründen der Verkehrssicherheit keine
Bedenken bestehen und eine solche Untersuchung im überwiegenden
Interesse des Straßenverkehrs gelegen ist; der Zeitraum der
Erprobung darf fünf Jahre ab dem In-Kraft-Treten der Verordnung
nicht überschreiten.

         § 35. Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen.

  (1) Die Behörde hat, wenn es die Sicherheit des Straßenverkehrs
erfordert, die Besitzer von Gegenständen, die auf der Straße oder
auf Liegenschaften in der Umgebung der Straße angebracht sind und
durch ihre Beschaffenheit oder Lage oder durch die Art ihrer
Anbringung oder ihrer Anordnung geeignet sind, die Sicherheit des
Straßenverkehrs zu beeinträchtigen, durch Bescheid zu verpflichten,
  a) die Lage oder die Art der Anbringung oder die Anordnung des
     Gegenstandes so zu ändern, daß die Sicherheit des
     Straßenverkehrs nicht weiter beeinträchtigt wird, oder
  b) wenn eine in lit. a bezeichnete Änderung nicht ausreicht, die
     Gegenstände zu beseitigen.
  (2) Eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch
die in Abs. 1 bezeichneten Gegenstände ist insbesondere dann
anzunehmen, wenn sie die Straßenbenützer blenden, die freie Sicht
über den Verlauf der Straße oder auf Einrichtungen zur Regelung oder
Sicherung des Verkehrs behindern oder mit solchen Einrichtungen,
insbesondere mit Straßenverkehrszeichen oder mit Lichtzeichen
(§ 38), verwechselt werden können oder die Wirkung solcher
Einrichtungen herabmindern.
  (3) Die Behörde hat auf Antrag dessen, der einen im Abs. 1
bezeichneten Gegenstand anzubringen beabsichtigt, durch Bescheid
festzustellen, ob durch die Verwirklichung des Vorhabens eine
Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs im Sinne des
Abs. 2 zu erwarten ist.

                   B. Armzeichen und Lichtzeichen.
                         § 36. Zeichengebung.

  (1) Die Behörde hat zur Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und
Flüssigkeit des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unter
Bedachtnahme auf die Verkehrserfordernisse zu bestimmen, ob und an
welcher Stelle der Verkehr durch Armzeichen oder durch Lichtzeichen
zu regeln ist. Sie darf jedoch eine Verkehrsregelung durch
Lichtzeichen (§ 38), die von Haupt- oder Nebenbahnen im Sinne es
Eisenbahngesetzes 1957 aus sichtbar sind, nur dann anordnen, wenn
die Eisenbahnbehörde festgestellt hat, daß dagegen keine Bedenken
nach § 39 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957,
bestehen.
  (2) Die Armzeichen und Lichtzeichen sind von den Organen der
Straßenaufsicht (Verkehrsposten), und zwar unter Bedachtnahme auf
die jeweilige Verkehrslage und nach den Erfordernissen der
Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, zu geben.
Lichtzeichen dürfen jedoch auch automatisch oder von
Straßenbenützern ausgelöst werden; die mißbräuchliche Auslösung der
Lichtzeichen ist verboten.
  (3) Werden auf einer Straßenstelle die Lichtzeichen automatisch
oder von Straßenbenützern ausgelöst (Abs. 2), so sind diese
Vorrichtungen unter Bedachtnahme auf die Sicherheit, Leichtigkeit
und Flüssigkeit des Verkehrs so einzustellen, daß die Zeichenfolge
den auf dieser Straßenstelle bestehenden Verkehrsverhältnissen
entspricht.
  (4) Wenn der Verkehr durch Armzeichen oder Lichtzeichen geregelt
wird, so gehen diese sowohl den Straßenverkehrszeichen als auch den
Bodenmarkierungen vor.

                  § 37. Bedeutung der Armzeichen.

  (1) Hält ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposten einen Arm
senkrecht nach oben, so gilt dies als Zeichen für "Halt". Bei
diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge vor dem
Verkehrsposten anzuhalten. Wird dieses Zeichen auf einer Kreuzung
gegeben, so haben die Lenker herannahender Fahrzeuge vor einem
Schutzweg, einer Radfahrerüberfahrt oder einer Haltelinie, sonst vor
der Kreuzung anzuhalten oder, wenn ihnen das Anhalten nicht mehr
möglich ist, die Kreuzung zu durchfahren. Fahrzeuglenker, die sich
bei diesem Zeichen mit ihren Fahrzeugen bereits auf der Kreuzung
befinden, haben sie so rasch wie dies möglich und erlaubt ist, zu
verlassen. Beim Einbiegen nach links ist den entgegenkommenden
geradeausfahrenden sowie den entgegenkommenden nach rechts
einbiegenden Fahrzeugen der Vorrang zu geben. Fahrzeuge, die von
Hauptfahrbahnen kommen, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die
aus Nebenfahrbahnen kommen.
  (2) Hält ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposten einen Arm
quer zu einer Fahrtrichtung, so gilt dies als Zeichen für "Halt" für
den Verkehr in dieser Fahrtrichtung. Bei diesem Zeichen haben die
Lenker der in dieser Fahrtrichtung fahrenden Fahrzeuge vor dem
Verkehrsposten, wenn das Zeichen jedoch auf einer Kreuzung gegeben
wird, vor der Kreuzung anzuhalten. Bei diesem Zeichen sind auch die
senkrecht zur Brust und zum Rücken des Verkehrspostens verlaufenden
Fahrtrichtungen gesperrt.
  (3) Hält ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposten beide Arme
quer zu beiden Fahrtrichtungen, so gilt dies als Zeichen für "Halt"
für den Verkehr in diesen Fahrtrichtungen. Bei diesem Zeichen haben
die Lenker der in diesen Fahrtrichtungen fahrenden Fahrzeuge vor dem
Verkehrsposten, wenn das Zeichen jedoch auf einer Kreuzung gegeben
wird, vor der Kreuzung anzuhalten.
  (4) Wenn es die Verkehrslage zuläßt, hat ein Verkehrsposten auch
bei den Zeichen nach Abs. 2 und 3 das Einbiegen nach rechts durch
Hilfszeichen (§ 41) zu gestatten.
  (5) Hält ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposten einen Arm
oder beide Arme parallel zu den Fahrtrichtungen, so gilt dies als
Zeichen für "Freie Fahrt" für den Verkehr in diesen
Fahrtrichtungen. Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen
in der freigegebenen Fahrtrichtung weiterzufahren oder einzubiegen
(§ 13). Beim Einbiegen dürfen jedoch Fußgänger und Radfahrer, welche
die Fahrbahn im Sinne der für sie geltenden Regelungen überqueren,
und die Benützer der freigegebenen Fahrbahn nicht behindert werden.
Beim Einbiegen nach links ist den entgegenkommenden
geradeausfahrenden sowie den entgegenkommenden nach rechts
einbiegenden Fahrzeugen der Vorrang zu geben. Fahrzeuge, die von
Hauptfahrbahnen kommen, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die
aus Nebenfahrbahnen kommen.
  (6) Ein Verkehrsposten darf, nachdem er die Armzeichen gemäß
Abs. 3 und 5 gegeben hat, die Arme wieder senken. In diesem Falle
sind die senkrecht zur Brust und zum Rücken des Verkehrspostens
verlaufenden Fahrtrichtungen gesperrt (Abs. 3).
  (7) Bewegt ein Verkehrsposten einen Arm auf und ab, so bedeutet
dies, daß die Fahrgeschwindigkeit zu verringern ist.

                 § 38. Bedeutung der Lichtzeichen

  (1) Gelbes nicht blinkendes Licht gilt unbeschadet der
Vorschriften des § 53 Z. 10a über das Einbiegen der Straßenbahn bei
gelbem Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die
Lenker herannahender Fahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des
Abs. 7 anzuhalten:
  a) wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie;
  b) wenn ein Schutzweg oder eine Radfahrerüberfahrt ohne Haltelinie
     vorhanden ist, vor der ersten Querungshilfe (Schutzweg,
     Radfahrerüberfahrt) aus der Sicht des ankommenden Verkehrs;
  c) wenn eine Kreuzung ohne Schutzweg und ohne Haltelinie vorhanden
     ist, vor der Kreuzung,
  d) ansonsten vor dem Lichtzeichen.
  (2) Fahrzeuglenker, die sich bei gelbem nicht blinkendem Licht
bereits auf der Kreuzung befinden, haben diese so rasch wie ihnen
dies möglich und erlaubt ist zu verlassen. Fahrzeuglenker, denen ein
sicheres Anhalten nach Abs. 1 nicht mehr möglich ist, haben
weiterzufahren. Beim Einbiegen nach links ist den entgegenkommenden
geradeausfahrenden sowie den entgegenkommenden nach rechts
einbiegenden Fahrzeugen der Vorrang zu geben. Fahrzeuge, die von
Hauptfahrbahnen kommen, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die
aus Nebenfahrbahnen kommen.
  (2a) Gemeinsam mit dem roten Licht leuchtendes gelbes Licht
bedeutet "Halt" im Sinne des roten Lichtes und kündigt an, daß das
Zeichen für "Freie Fahrt" unmittelbar folgen wird.
  (2b) Die Dauer des gelben nichtblinkenden Lichtes, das dem roten
Licht folgt oder gemeinsam mit diesem leuchtet, hat zwei Sekunden zu
betragen.
  (3) Blinkendes gelbes Licht bedeutet "Vorsicht".
  (4) Grünes Licht gilt als Zeichen für "Freie Fahrt". Bei diesem
Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen, wenn es die Verkehrslage
zuläßt, weiterzufahren oder einzubiegen. Beim Einbiegen dürfen die
Benützer der freigegebenen Fahrstreifen sowie Fußgänger und
Radfahrer, welche die Fahrbahn im Sinne der für sie geltenden
Regelungen überqueren, weder gefährdet noch behindert werden. Beim
Einbiegen nach links ist den entgegenkommenden geradeaus fahrenden
sowie den entgegenkommenden nach rechts einbiegenden Fahrzeugen der
Vorrang zu geben. Fahrzeuge, die von Hauptfahrbahnen kommen, haben
den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die aus Nebenfahrbahnen kommen.
  (5) Rotes Licht gilt als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen
haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des
Abs. 7 und des § 53 Z. 10a an den im Abs. 1 bezeichneten Stellen
anzuhalten.
  (6) Das grüne Licht ist jeweils mit viermal grünblinkendem Licht
zu beenden, wobei die Leucht- und die Dunkelphase abwechselnd je
eine halbe Sekunde zu betragen haben. Grünes blinkendes Licht
bedeutet das unmittelbar bevorstehende Ende des Zeichens für "Freie
Fahrt".
  (7) Leuchtende grüne Pfeile gelten als Zeichen für "Freie Fahrt"
im Sinne des grünen Lichtes. In die Leuchtfläche des gelben nicht
blinkenden Lichtes schwarz eingezeichnete Pfeile gelten als Zeichen
für "Halt" im Sinne des gelben nicht blinkenden Lichtes. In die
Leuchtfläche des roten Lichtes schwarz eingezeichnete Pfeile gelten
als Zeichen für "Halt" im Sinne des roten Lichtes. Die Pfeilspitzen
zeigen jeweils die Richtung an, für welche die Zeichen gelten.
  (8) Zur gesonderten Regelung des Verkehrs auf einzelnen
Fahrstreifen oder für bestimmte Gruppen von Straßenbenützern, wie
etwa Fußgänger, Radfahrer oder Fahrzeuge des
Kraftfahrlinienverkehrs, dürfen auch andere leicht erkennbare
Lichtzeichen verwendet werden, wobei hinsichtlich des grünen
Lichtes die Bestimmung des Abs. 6 erster Satz anzuwenden ist.
Hinsichtlich der Bedeutung solcher Lichtzeichen und des Verhaltens
der betroffenen Straßenbenützer gelten die Bestimmungen der Abs. 1
bis 7 sinngemäß.
  (9) Im Bereich eines Grenzüberganges dürfen auch Lichtzeichen
verwendet werden, die nur rotes und grünes Licht ausstrahlen. solche
Zeichen sind für jeden Fahrstreifen getrennt rechts oder oberhalb
des Fahrstreifens anzubringen. Bei Lichtzeichen dieser Art bedeutet
rotes Licht, daß auf dem betreffenden Fahrstreifen keine
Grenzabfertigung vorgenommen wird und dieser daher für den
Fahrzeugverkehr gesperrt ist, und grünes Licht, daß der betreffende
Fahrstreifen zur Grenzabfertigung zu benützen ist. Diese
Bestimmungen gelten sinngemäß für den Bereich einer Mautstelle
hinsichtlich der Mauteinhebung.
  (10) Für die Fahrstreifensignalisierung sind Lichtzeichen mit
roten gekreuzten Schrägbalken, grün nach unten zeigendem Pfeil und
gelb blinkendem halb links oder halb rechts nach unten zeigendem
Pfeil auf nicht leuchtendem Hintergrund zu verwenden. Solche Zeichen
sind für jeden Fahrstreifen oberhalb des Fahrstreifens anzubringen.
Bei Lichtzeichen dieser Art bedeuten rote gekreuzte Schrägbalken, daß
der betreffende Fahrstreifen gesperrt ist, der grün nach unten
zeigende Pfeil, daß der Verkehr auf dem betreffenden Fahrstreifen
gestattet ist und der gelb blinkende halb links oder halb rechts nach
unten zeigende Pfeil, daß Fahrzeuglenker den betreffenden
Fahrstreifen ehestmöglich in der angezeigten Richtung verlassen
müssen.

                      § 39. Anordnung der Lichtzeichen

  (1) Die Lichtzeichen sind entweder untereinander in der
Reihenfolge oben rot, in der Mitte gelb und unten grün oder in
Ausnahmefällen nebeneinander in der Reihenfolge links rot, in der
Mitte gelb und rechts grün anzuordnen.
  (2) Die Anlagen zur Abgabe von Lichtzeichen sind deutlich
erkennbar anzubringen. Sind mehrere Fahrstreifen vorhanden, so ist
sowohl eine getrennte als auch eine unterschiedliche Regelung für
einzelne Fahrstreifen oder Fahrtrichtungen zulässig
(Spurensignalisation). Der Abstand zwischen dem unteren Rand des
Gehäuses einer Lichtsignalanlage und der Fahrbahn darf bei Anordnung
am Fahrbahnrand nicht weniger als 2 m und nicht mehr als 3,50 m, bei
Anordnung oberhalb der Fahrbahn nicht weniger als 4,50 m und nur in
Ausnahmefällen mehr als 5,50 m betragen. Die Anbringung zusätzlicher
Signale an anderen Stellen ist zulässig.

                        § 40. Signalscheiben.

  (1) Die Zeichen "Halt" oder "Freie Fahrt" nach den §§ 37 Abs. 3
und 5 und 38 Abs. 4 und 5 können, wenn eine solche Zeichengebung an
einer Straßenstelle zur Aufrechterhaltung der Sicherheit,
Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs vorübergehend erforderlich
ist, mittels besonderer, den genannten Arm- oder Lichtzeichen im
wesentlichen entsprechenden Hilfseinrichtungen, insbesondere mittels
roter und grüner Signalscheiben, gegeben werden.
  (2) Wenn bei Arbeiten auf der Straße nur ein Fahrstreifen
befahrbar ist, hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die
Verkehrssicherheit zu bestimmen, ob und inwieweit der Verkehr durch
die in Abs. 1 bezeichneten Hilfsmittel besonders zu regeln ist.
Sofern aus Gründen der Verkehrssicherheit keine erheblichen
Bedenken entgegenstehen, kann die Behörde mit einer solchen Regelung
des Verkehrs ein mit der Durchführung der Straßenbauarbeiten
betrautes Unternehmen beauftragen.

                        § 41. Hilfszeichen.

  (1) Wird der Verkehr durch Armzeichen oder Lichtzeichen geregelt,
so sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch leicht
verständliche und gut wahrnehmbare Zeichen Straßenbenützern von
einer solchen Regelung abweichende Anordnungen zu geben
(Hilfszeichen).
  Im Bereich eines Grenzüberganges dürfen solche Hilfszeichen auch
die mit der Grenzabfertigung betrauten Organe geben.
  (2) Hilfszeichen dürfen nur gegeben werden, wenn
  a) es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs
     erfordert und
  b) ihre Befolgung ohne Gefährdung von Personen und ohne
     Beschädigung von Sachen möglich ist.
  (3) Die Straßenbenützer, denen Hilfszeichen gegeben werden, haben
sie nur zu befolgen, wenn dies ohne Gefährdung von Personen und ohne
Beschädigung von Sachen möglich ist.

         C. Allgemeine Regelung und Sicherung des Verkehrs.
               § 42. Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge

  (1) An Samstagen von 15 Uhr bis 24 Uhr und an Sonntagen und
gesetzlichen Feiertagen von 00 Uhr bis 22 Uhr ist das Befahren von
Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten, wenn das höchste
zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr
als 3,5 t beträgt.
  (2) In der im Abs. 1 angeführten Zeit ist ferner das Befahren von
Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten.
  (2a) Von den in Abs. 1 und 2 angeführten Verboten sind Fahrten
ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von Gütern von oder
zu Flughäfen (§ 64 Luftfahrtgesetz) oder Militärflugplätzen, die
gemäß § 62 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes für Zwecke der
Zivilluftfahrt benützt werden, dienen oder ausschließlich im Rahmen
des Kombinierten Verkehrs (§ 2 Abs. 1 Z 40 KFG 1967) innerhalb eines
Umkreises mit einem Radius von 65 km von den durch Verordnung gemäß
Abs. 2b festgelegten Be- oder Entladebahnhöfen oder Be- und
Entladehäfen durchgeführt werden.
  (2b) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
hat die Be- und Entladebahnhöfe sowie die Be- und Entladehäfen gemäß
Abs. 2a unter Bedachtnahme auf die technischen Anforderungen für den
Kombinierten Verkehr mit Verordnung festzusetzen.
  (3) Von den im Abs. 1 und 2 angeführten Verboten sind Fahrten
ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder
Stechvieh, Milch oder anderen leicht verderblichen Lebensmitteln,
von Postsendungen sowie periodischen Druckwerken oder der
Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, unaufschiebbaren Reparaturen
an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in
Katastrophenfällen, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters
zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Einsatz von
Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Müllabfuhr oder
dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmens zur
Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, Fahrten
mit Fahrzeugen nach Schaustellerart (§ 2 Abs. 1 Z 42 KFG 1967) sowie
unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres und mit
selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen und Fahrten im
Ortsgebiet an den letzten beiden Samstagen vor dem 24. Dezember.
  (4) Zur Verhinderung von Übertretungen der in Abs. 1, 2 und 6
angeführten Verbote sowie einer Verordnung nach Abs. 5 ist, falls
erforderlich, ein für eine Fahrt mit dem betreffenden Fahrzeug
nötiges Dokument abzunehmen oder eine der im § 5b angeführten
Zwangsmaßnahmen anzuwenden. Die getroffene Maßnahme ist mit Ablauf
der im Abs. 1 oder 6 oder der in einer Verordnung nach Abs. 5
angeführten Zeit aufzuheben.
  (5) Wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder
Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere zu Zeiten starken Verkehrs
(zB Ferienreiseverkehr), oder eine gleichartige Verkehrsregelung in
Nachbarstaaten Österreichs erfordert, kann der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung bestimmen, daß
die Lenker der in Abs. 1 oder 2 genannten Fahrzeuge zu den im Abs. 1
angeführten Zeiten bestimmte Straßen befahren oder zu anderen als
den im Abs. 1 angeführten Zeiten bestimmte Straßen nicht befahren
dürfen.
  (6) Ab 1. Jänner 1995 ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit
einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der
Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr verboten. Ausgenommen von diesem Fahrverbot
sind Fahrten
  a) mit Fahrzeugen des Straßendienstes,
  b) mit Fahrzeugen des Bundesheeres, die zur Aufrechterhaltung des
     militärischen Dienstbetriebes unumgänglich sind und
  c) mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung nach
     § 8b Abs. 4 KDV 1967 mitgeführt wird.
  (7) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann
durch Verordnung bestimmte Straßen oder Straßenstrecken vom Verbot
gemäß Abs. 6 ausnehmen, soweit dies zur Förderung oder Erleichterung
des Kombinierten Verkehrs notwendig ist.
  (8) Ab 1. Jänner 1995 dürfen Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22 Uhr
bis 5 Uhr nicht schneller als 60 km/h fahren. Die Behörde hat für
bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken durch Verordnung
diese erlaubte Höchstgeschwindigkeit zu erhöhen, sofern dadurch nicht
der Schutz der Bevölkerung vor Lärm beeinträchtigt wird.
  (9) Für die Kundmachung von Verordnungen gemäß Abs. 7 und 8 gilt
§ 44 sinngemäß.
  (10) Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote oder
Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden, bleiben
unberührt.

      § 43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.

  (1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder
für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
  a) wenn ein Elementarereignis bereits eingetreten oder nach den
     örtlich gewonnenen Erfahrungen oder nach sonst erheblichen
     Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, die zum
     Schutze der Straßenbenützer oder zur Verkehrsabwicklung
     erforderlichen Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen zu
     erlassen;
  b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder
     Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden
     Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder
     Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder
     Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder
     Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines
     Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort
     aufhalten, erfordert,
     1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder
        Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu
        Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder
        Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und
        dergleichen, zu erlassen,
     2. den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten
        vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der
        Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles
        auszuschließen oder sie auf besonders bezeichnete
        Straßenteile zu verweisen;
  c) wenn ein erhebliches wirtschaftliches Interesse von einem oder
     von mehreren umliegenden Unternehmungen vorliegt,
     Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke
     für Ladetätigkeiten durch Parkverbote, wenn jedoch eine
     Ladetätigkeit unter Berücksichtigung der zur Verfügung
     stehenden Abstellflächen und deren beste Ausnützung
     erfahrungsgemäß durch ein Parkverbot nicht gewährleistet ist,
     durch Halteverbote freizuhalten (Ladezonen);
  d) für dauernd stark gehbehinderte Personen, die wegen ihrer
     Behinderung darauf angewiesen sind, das von ihnen selbst
     gelenkte Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug, das sie als
     Mitfahrer benützen, in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung oder
     ihrer Arbeitsstätte oder in unmittelbarer Nähe von Gebäuden,
     die von solchen Personen in der Regel häufig besucht werden,
     wie etwa Invalidenämter, bestimmte Krankenhäuser oder
     Ambulatorien, Sozialversicherungseinrichtungen u. dgl., oder in
     unmittelbarer Nähe einer Fußgängerzone abstellen zu können,
     Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke
     zum Abstellen der betreffenden Kraftfahrzeuge durch ein
     Halteverbot freizuhalten.
  (1a) Sofern es sich nicht um Arbeitsfahrten im Sinne des § 27
Abs. 1 handelt, hat die Behörde zur Durchführung von Arbeiten auf
oder neben einer Straße, die zwar vorhersehbar sind und entsprechend
geplant werden können, bei denen aber die für die Arbeitsdurchführung
erforderlichen Verkehrsregelungen örtlich und/oder zeitlich nicht
genau vorherbestimmbar sind, durch Verordnung die aus Gründen der
Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs oder zur
Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen erforderlichen
Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverbote und/oder Verkehrsgebote zu
erlassen. In diesen Fällen sind die Organe des Bauführers ermächtigt,
nach Maßgabe der Arbeitsdurchführung den örtlichen und zeitlichen
Umfang der von der Behörde verordneten Verkehrsmaßnahmen durch die
Anbringung oder Sichtbarmachung der betreffenden
Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung zu bestimmen, als ob der
örtliche und zeitliche Umfang von der Behörde bestimmt worden wäre.
Der Zeitpunkt und der Ort (Bereich) der Anbringung (Sichtbarmachung)
ist von den Organen des Bauführers in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG
1950) festzuhalten.
  (2) Zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere
durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe, hat die Behörde, wenn und
insoweit es zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus
anderen wichtigen Gründen erforderlich ist, durch Verordnung
  a) für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken für alle
     oder für bestimmte Fahrzeugarten oder für Fahrzeuge mit
     bestimmten Ladungen dauernde oder zeitweise
     Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote zu erlassen,
  b) zu bestimmen, daß mit bestimmten Arten von Fahrzeugen oder mit
     Fahrzeugen mit bestimmten Ladungen nur bestimmte Straßen oder
     bestimmte Arten von Straßen befahren werden dürfen
     (Routenbindung) oder
  c) zu bestimmen, daß in bestimmten Gebieten oder auf bestimmten
     Straßen Vorrichtungen zur Abgabe von Schallzeichen nicht
     betätigt werden dürfen, es sei denn, daß ein solches Zeichen
     das einzige Mittel ist, um Gefahren von Personen abzuwenden
     (Hupverbot).
  Bei der Erlassung solcher Verordnungen ist einerseits auf den
angestrebten Zweck und andererseits auf die Bedeutung der
Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse Bedacht zu nehmen.
  (2a)
  1. Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die
     durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die
     Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die
     Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich
     uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden
     - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftwagen mit einem höchsten
     zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45
     Abs. 4 beantragen können.
  2. Wenn es in den nach Z 1 bestimmten Gebieten auf Grund der
     örtlichen Gegebenheiten möglich ist und eine Notwendigkeit dafür
     besteht, hat die Behörde durch Verordnung zu bestimmen, daß auch
     Angehörige bestimmter Personenkreise, die in diesen Gebieten
     ständig tätig sind, die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für
     ein auf das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes Parken
     in den in der Verordnung nach Z 1 bezeichneten nahegelegenen
     Kurzparkzonen mit Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen
     Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4a
     beantragen können.
  (2b) Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, zur Verhinderung
von Übertretungen der in Abs. 2 lit. a angeführten Verordnungen,
falls erforderlich, ein für eine Fahrt mit dem betreffenden
Kraftfahrzeug nötiges Dokument abzunehmen oder eine der im § 5b
angeführten Zwangsmaßnahmen anzuwenden. Die getroffene Maßnahme ist
aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.
  (3) Zum Zwecke der Erleichterung oder Beschleunigung des Verkehrs,
insbesondere des Durchzugsverkehrs, hat die Behörde durch Verordnung
  a) Bundesstraßen, die das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286,
     als Bundesautobahn bezeichnet, sowie Straßen ohne
     Überschneidungen mit anderen Straßen, sofern sie sich für den
     Schnellverkehr (§ 46 Abs. 1) eignen und besondere
     Anschlußstellen für die Zu- und Abfahrt vorhanden sind,
     einschließlich der Zu- und Abfahrtsstraßen zu Autobahnen zu
     erklären,
  b) Straßen, die sich für den Schnellverkehr (§ 46 Abs. 1) eignen
     und für welche die in lit. a genannten Voraussetzungen nicht
     zutreffen, zu Autostraßen zu erklären, sofern dadurch die
     Verkehrsinteressen der von der Benützung der Autostraße
     ausgeschlossenen Straßenbenützer nicht wesentlich
     beeinträchtigt werden,
  c) Straßen zu Vorrangstraßen zu erklären.
  (4) Wenn es der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs dient
und aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs keine Bedenken dagegen
bestehen, kann die Behörde durch Verordnung die gemäß § 20 Abs. 2
erlaubten Höchstgeschwindigkeiten erhöhen.
  (5) Zur besseren Orientierung der Benützer von Straßen,
insbesondere von Straßen, die dem zwischenstaatlichen Fernverkehr
und dem binnenländischen Durchzugsverkehr dienen, hat die Behörde
Straßen durch Verordnung mit Buchstaben oder Nummern zu bezeichnen.
  (6) Außer in den in diesem Bundesgesetz besonders angeführten
Fällen, darf ein Hinweis auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige
Umstände nur unterbleiben, wenn die Gefahr oder der verkehrswichtige
Umstand auch ohne einen solchen Hinweis leicht erkannt werden kann.
  (7) Ein allgemeines Fahrverbot darf die Behörde nur erlassen
(Abs. 1 lit. b Z. 1), wenn dadurch der Verkehr in größeren
bestehenden Ortsteilen nicht unmöglich wird. Ist ein solches
Fahrverbot wegen besonderer Umstände, z. B. wegen Straßenbau oder
-erhaltungsarbeiten unvermeidbar, so hat die Behörde für die
Umleitung und Aufrechterhaltung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des
Verkehrs zu sorgen.
  (8) (Anm.: aufgehoben durch Art I Z. 17 BG, BGBl. Nr. 209/1969.)
  (9) (Anm.: aufgehoben durch Art I Z. 17 BG, BGBl. Nr. 209/1969.)
  (10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2005)
  (11) Wenn Bedenken aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs
nicht entgegenstehen, hat die Behörde von einem von ihr erlassenen
Halteverbot (Abs. 1) das rasche Auf- oder Abladen geringer
Warenmengen im Zustell- oder Abholdienst gewerblicher Betriebe sowie
das rasche Einsteigen oder das rasche Aussteigen auf Antrag der
gesetzlichen Interessenvertretung der in Betracht kommenden
Gewerbebetriebe allgemein auszunehmen.

                 § 44. Kundmachung der Verordnungen.

  (1) Die im § 43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus
den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch
Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten
mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung
ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne
des § 8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die
Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur
Kundmachung von im § 43 bezeichneten Verordnungen kommen die
Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen "Autobahn", "Ende der
Autobahn", "Autostraße", "Ende der Autostraße", "Einbahnstraße",
"Ortstafel", "Ortsende", "Internationaler Hauptverkehrsweg", "Straße
mit Vorrang", "Straße ohne Vorrang", "Straße für Omnibusse"
und "Fahrstreifen für Omnibusse" in Betracht. Als Bodenmarkierungen
zur Kundmachung von im § 43 bezeichneten Verordnungen kommen
Markierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie etwa
Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen, Richtungspfeile,
Sperrflächen, Zickzacklinien, Schutzwegmarkierungen oder
Radfahrerüberfahrtmarkierungen in Betracht.
  (1a) Werden Verkehrsverbote, Verkehrsbeschränkungen oder
Verkehrserleichterungen für den Fall zeitlich nicht
vorherbestimmbarer Verkehrsbedingungen (wie etwa Regen, Schneefall,
besondere Verkehrsdichte) verordnet und erfolgt die Kundmachung
dieser Verordnung im Rahmen eines Systems, das selbsttätig bei
Eintritt und für die Dauer dieser Verkehrsbedingungen die
entsprechenden Straßenverkehrszeichen anzeigt
(Verkehrsbeeinflussungssystem), so kann der in Abs. 1 genannte
Aktenvermerk entfallen. In diesem Fall ist jedoch sicherzustellen,
dass der Inhalt, der Zeitpunkt und die Dauer der Anzeige selbsttätig
durch das System aufgezeichnet werden; diese Aufzeichnungen sind
entweder in elektronisch lesbarer Form zu speichern oder in Form von
Ausdrucken aufzubewahren. Parteien im Sinne des § 8 AVG ist auf
Verlangen ein Ausdruck der Aufzeichnungen oder eine Kopie des
Ausdrucks auszufolgen.
  (2) Läßt sich der Inhalt einer Verordnung (§ 43) des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie durch
Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ausdrücken oder
bezieht sie sich auf das ganze Bundesgebiet, so gelten für die
Kundmachung die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Das gleiche
gilt für Verordnungen (§ 43) einer Landesregierung sinngemäß.
  (2a) Bezieht sich eine Verordnung (§ 43) einer Landesregierung
auf das ganze Landesgebiet, ist die Verordnung zusätzlich zur
Kundmachung nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften
(Abs. 2) an allen für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Straßen,
die die Landesgrenzen überschreiten, unmittelbar an der Landesgrenze
durch geeignete Hinweistafeln zu verlautbaren. Für solche
Hinweistafeln sind insbesondere auch die in § 52 angeführten
Straßenverkehrszeichen heranzuziehen. Auf solchen Hinweistafeln oder
auf einer Zusatztafel ist der zeitliche und örtliche Geltungsbereich
der Verordnung anzugeben.
  (2b) Bei Verordnungen (§ 43) einer Bezirksverwaltungsbehörde, die
sich durch Straßenverkehrszeichen nicht ausdrücken lassen, gelten
für die Kundmachung die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Der
Inhalt solcher Verordnungen ist zusätzlich zur Kundmachung durch
Hinweistafeln am Beginn der von der Verordnung betroffenen
Straßenstrecke zu verlautbaren. Für solche Hinweistafeln sind
insbesondere auch die in § 52 angeführten Straßenverkehrszeichen
heranzuziehen. Auf solchen Hinweistafeln oder auf einer Zusatztafel
ist auf die entsprechende Fundstelle im Kundmachungsorgan
hinzuweisen.
  (3) Sonstige Verordnungen, die von einer anderen als in Abs. 2
genannten Behörde auf Grund des § 43 erlassen werden und sich durch
Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ausdrücken
lassen, werden durch Anschlag auf der Amtstafel der Behörde gehörig
kundgemacht. Solche Verordnungen treten, sofern darin kein späterer
Zeitpunkt bestimmt wird, an dem dem Anschlag folgenden zweiten Tag in
Kraft. Der Tag der Kundmachung ist auf dem Anschlag zu vermerken. Der
Anschlag ist sechs Wochen auf der Amtstafel zu belassen. Der Inhalt
der Verordnung ist überdies ortsüblich zu verlautbaren.
  (4) Verordnungen, die sich durch ein Vorschriftszeichen ausdrücken
lassen und für ein ganzes Ortsgebiet oder für Straßen mit bestimmten
Merkmalen innerhalb eines Ortsgebietes gelten, werden mit den
entsprechenden Vorschriftszeichen und der etwa erforderlichen
Zusatztafel in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen
"Ortstafel" gehörig kundgemacht. Der Zeitpunkt der erfolgten
Anbringung dieser Zeichen ist in einem Aktenvermerk (§ 16
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950) festzuhalten. Solche
Verordnungen sind im Ortsgebiet überdies ortsüblich zu verlautbaren.
  (5) Verordnungen, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie, von einer Landesregierung oder von einer
Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, sind, sofern sie nicht
anders rechtzeitig und wirksam kundgemacht werden können, durch
Verlautbarungen in der Presse oder im Rundfunk oder im Fernsehen
kundzumachen.

               § 44a. Vorbereitende Verkehrsmaßnahmen

  (1) Wenn auf Grund von Verkehrsbeobachtungen, Verkehrszählungen
oder Verkehrserfahrungen aus Anlaß vorhersehbarer Ereignisse oder
Umstände Verkehrsverhältnisse zu erwarten sind, für deren
Bewältigung besondere Verkehrsmaßnahmen (Verkehrsverbote,
Verkehrsbeschränkungen, Verkehrserleichterungen) notwendig sind, hat
die Behörde diese unter Bedachtnahme auf die Sicherheit,
Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden und die Ordnung des
ruhenden Verkehrs durch Verordnung zu bestimmen.
  (2) Die Verordnung nach Abs. 1 hat zu enthalten:
  a) Die Bestimmung der Strecke, auf der die Verkehrsmaßnahmen
     wirksam werden sollen,
  b) die Festsetzung der Zeiten, in denen die Verkehrsmaßnahmen
     wirksam werden sollen,
  c) die Voraussetzungen, unter denen die Verkehrsmaßnahmen wirksam
     werden sollen,
  d) die in Betracht kommenden Verkehrsmaßnahmen, wie
     Geschwindigkeitsbeschränkungen, Fahrverbote, Einfahrtverbote,
     Beschränkungen für Halten und Parken, Einbahnregelungen,
     Ausnahmen von bestehenden Verkehrsverboten oder
     Verkehrsbeschränkungen u. dgl.
  (3) Verordnungen nach Abs. 1 treten mit der Anbringung oder
Sichtbarmachung der ihnen entsprechenden Straßenverkehrszeichen oder
Bodenmarkierungen in Kraft. Die Behörde hat die Person, Dienststelle
oder Unternehmung zu bestimmen, welche die Straßenverkehrszeichen
oder Bodenmarkierungen anzubringen oder sichtbar zu machen hat. Die
Aufstellung oder Sichtbarmachung der Straßenverkehrszeichen oder die
Anbringung der Bodenmarkierungen ist der Behörde unverzüglich zur
Kenntnis zu bringen; diese hat den Zeitpunkt der erfolgten Anbringung
oder Sichtbarmachung in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.

             § 44b. Unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen

  (1) Im Falle der Unaufschiebbarkeit dürfen die Organe der
Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr, des
Bundesheeres oder des Gebrechendienstes öffentlicher Versorgungs-
oder Entsorgungsunternehmen (zB Gasgebrechendienste) nach
Erfordernis eine besondere Verkehrsregelung durch Anweisungen an die
Straßenbenützer oder durch Anbringung von Verkehrsampeln oder
Signalscheiben veranlassen oder eine der in § 43 Abs. 1 lit. b Z 1
und 2 bezeichneten Maßnahmen durch Anbringung der entsprechenden
Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen mit der Wirkung
treffen, als ob die Veranlassung oder Maßnahme von der Behörde
getroffen worden wäre. Dies gilt insbesondere,
  a) wenn ein Elementarereignis bereits eingetreten oder nach den
     örtlich gewonnenen Erfahrungen oder nach sonst erheblichen
     Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist,
  b) bei unvorhersehbar aufgetretenen Straßen- oder Baugebrechen u.
     dgl.,
  c) bei unvorhersehbar eingetretenen Ereignissen, wie zB Brände,
     Unfälle, Ordnungsstörungen u. dgl., die besondere
     Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen oder eine besondere
     Verkehrsregelung (zB Einbahnverkehr, abwechselnder
     Gegenverkehr, Umleitungen u. dgl.) erfordern.
  (2) Ist der Grund für die Veranlassung oder Maßnahme weggefallen,
so hat das nach Abs. 1 tätig gewordene Organ oder dessen Dienststelle
die Veranlassung oder Maßnahme unverzüglich aufzuheben.
  (3) Von der Veranlassung oder Maßnahme und von deren Aufhebung ist
die Behörde von der Dienststelle des nach Abs. 1 tätig gewordenen
Organs unverzüglich zu verständigen. Die Behörde hat diese
Verständigungen in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950) festzuhalten.
  (4) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 hat die Behörde von
der Dienststelle des nach Abs. 1 tätig gewordenen Organs die
Aufhebung der Veranlassung oder Maßnahme zu verlangen, wenn der
Grund dafür weggefallen ist oder die Veranlassung oder Maßnahme
gesetzwidrig oder sachlich unrichtig ist.

                         Verkehrsbeeinflussung

  § 44c. (1) Die Behörde kann für eine bestimmte Straße oder
Straßenstrecke für den Fall besonderer Verkehrs- oder
Fahrbahnverhältnisse, deren Auftreten zeitlich und/oder örtlich
nicht vorhersehbar ist, durch Verordnung Verkehrsmaßnahmen
(Verkehrsverbote, Verkehrsbeschränkungen, Verkehrserleichterungen)
festlegen, die auf Grund der örtlichen oder verkehrsmäßigen
Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft zur Aufrechterhaltung
oder Förderung der Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs unter
Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit zweckmäßig sind.
  (2) In der Verordnung sind festzulegen:
  1. die Straße oder Straßenstrecke, auf der die Verkehrsmaßnahmen
     gelten sollen,
  2. die beim Auftreten besonderer Verkehrs- oder
     Fahrbahnverhältnisse jeweils geltenden Verkehrsmaßnahmen und
  3. die Verkehrs- oder Fahrbahnverhältnisse, bei deren Auftreten
     die Verkehrsmaßnahmen gelten sollen.
  (3) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind mittels eines
Verkehrsbeeinflussungssystems (§ 44 Abs. 1a) kundzumachen. Der
örtliche und zeitliche Umfang der von der Behörde verordneten
Verkehrsmaßnahmen wird dabei durch die Anzeige der betreffenden
Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung bestimmt, als ob der örtliche
und zeitliche Umfang von der Behörde bestimmt worden wäre.

                   § 45. Ausnahmen in Einzelfällen.

  (1) Die Behörde kann auf Antrag durch Bescheid die Benützung von
Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den
zulässigen Maßen und Gewichten bewilligen, wenn das Vorhaben im
besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft liegt,
sich anders nicht durchführen läßt und keine erheblichen
Erschwerungen des Verkehrs und keine wesentlichen Überlastungen der
Straße verursacht. Antragsberechtigt sind der Fahrzeugbesitzer oder
die Person, für welche die Beförderung durchgeführt werden soll.
Liegt bereits eine entsprechende kraftfahrrechtliche Bewilligung
vor, so ist eine Bewilligung nach diesem Absatz nicht erforderlich.
  (2) In anderen als in Abs. 1 bezeichneten Fällen kann die Behörde
Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der
Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches
persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung)
oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche
Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst
obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen
Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche
Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des
Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die
Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu
erwarten sind.
  (2a) Die Behörde hat Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen und
Verkehrsverboten (§ 42 Abs. 6 und § 43 Abs. 2 lit. a) nur für Fahrten
zu bewilligen, die ausschließlich der Beförderung von Milch,
Schlacht- und Stechvieh, leicht verderblichen Lebensmitteln, von
periodischen Druckwerken, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen
oder dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters zur
Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs dienen. In allen anderen Fällen
ist eine Ausnahmebewilligung nur zu erteilen, wenn daran ein
erhebliches öffentliches Interesse besteht. Der Antragsteller hat in
beiden Fällen glaubhaft zu machen, daß die Fahrt weder durch
organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen
Verkehrsmittels vermieden werden kann.
  (2b) Eine Bewilligung nach Abs. 2 kann auch für alle
Straßenbenützungen des Antragstellers von der annähernd gleichen Art
für die Dauer von höchstens zwei Jahren, nach Abs. 2a für die Dauer
von höchstens sechs Monaten, erteilt werden, wenn für die Dauer
dieser Befristung eine erhebliche Änderung der Verkehrsverhältnisse
nicht zu erwarten ist.
  (3) Eine Bewilligung (Abs. 1, 2, 2a oder 4) ist, wenn es die
Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs oder der
Schutz der Bevölkerung und der Umwelt erfordert, bedingt, befristet,
mit Auflagen oder unter Vorschreibung der Benützung eines bestimmten
Straßenzuges zu erteilen. Die Behörde hat im Falle einer Bewilligung
nach Abs. 1 den Ersatz der dem Straßenerhalter aus Anlaß der
ausnahmsweisen Straßenbenützung erwachsenden Kosten (z. B. für die
Stützung von Brücken, für die spätere Beseitigung solcher
Vorkehrungen und für die Wiederinstandsetzung) und, wenn nötig, eine
vor der ersten ausnahmsweisen Straßenbenützung zu erlegende
angemessene Sicherheitsleistung vorzuschreiben.
  (4) Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43
Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens
zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß
dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den
Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches
Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und
  1. Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftwagens ist,
     oder
  2. nachweist, daß ihm ein arbeitgebereigener Kraftwagen auch zur
     Privatnutzung überlassen wird.
  (4a) Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43
Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens
zwei Jahren im notwendigen zeitlichen Ausmaß erteilt werden, wenn der
Antragsteller zu dem in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 2
umschriebenen Personenkreis gehört und
  1. Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftwagens ist,
     oder nachweislich einen arbeitgebereigenen Kraftwagen beruflich
     benützt, und
  2. entweder die Tätigkeit des Antragstellers ohne Bewilligung
     erheblich erschwert oder unmöglich wäre, oder die Erteilung der
     Bewilligung im Interesse der Nahversorgung liegt.
  (5) Behördliche Erledigungen gemäß den vorstehenden Absätzen
können im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ohne
Unterschrift hergestellt und ausgefertigt werden.

                          § 46. Autobahnen.

  (1) Autobahnen dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benützt werden, die
eine Bauartgeschwindigkeit von mindestens 60 km/h aufweisen und mit
denen diese Geschwindigkeit überschritten werden darf; dies gilt
nicht für Fahrzeuge des Straßendienstes. Jeder andere Verkehr,
insbesondere der Fußgängerverkehr, der Verkehr mit Fahrrädern,
Motorfahrrädern und Fuhrwerken, der Viehtrieb und das Reiten, ist
auf der Autobahn verboten. Im Bereich eines Grenzüberganges darf die
Autobahn betreten werden, um Tätigkeiten zu verrichten, die mit der
Grenzabfertigung zusammenhängen oder einem vordringlichen Bedürfnis
der Straßenbenützer dienen (wie Geldwechsel, Aufsuchen von
Informationsstellen u. dgl.); das gleiche gilt für den Bereich einer
Mautstelle sinngemäß.
  (2) Zur Autobahn darf nur über die durch Hinweiszeichen
gekennzeichneten Zufahrtstraßen zugefahren und von der Autobahn nur
über die ebenso gekennzeichneten Abfahrtstraßen abgefahren werden.
Ein zwischen den Fahrbahnen angelegter, der Trennung
entgegengesetzter Fahrtrichtungen dienender Mittelstreifen darf weder
befahren noch überfahren werden. Beim Ausfahren aus einer Autobahn
ist der Verzögerungsstreifen, beim Einfahren der
Beschleunigungsstreifen zu benützen; das gleiche gilt im Bereich der
Zu- und Abfahrten von Parkplätzen, sofern dort solche Fahrstreifen
vorhanden sind.
  (3) Muß auf der Autobahn ein Fahrzeug wegen eines Gebrechens
o. dgl. angehalten werden, so ist es möglichst auf dem
Pannenstreifen abzustellen. Der Lenker des Fahrzeuges hat dafür zu
sorgen, daß er mit ihm die Fahrt ehestens fortsetzen kann. Ist dies
nicht möglich, so ist das Fahrzeug unverzüglich über die nächste
Abfahrtsstraße von der Autobahn zu entfernen.
  (4) Auf der Autobahn ist verboten:
  a) eine Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung
     zu befahren, sofern sich nicht aus Straßenverkehrszeichen oder
     Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt,
  b) umzukehren, ausgenommen im Bereich eines Grenzüberganges auf
     Anordnung von öffentlichen Organen,
  c) Betriebsumkehren zu befahren, ausgenommen mit Fahrzeugen des
     Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes,
  d) den Pannenstreifen zu befahren, ausgenommen mit Fahrzeugen des
     Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes,
     im Zuge des Beschleunigens zum Zweck des Wiedereinordnens in
     den fließenden Verkehr und sofern sich nicht aus
     Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen etwas anderes
     ergibt,
  e) außerhalb der durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stellen zu
     halten oder zu parken,
  f) rückwärts zu fahren; dieses Verbot gilt jedoch nicht, wenn mit
     einem Fahrzeug des Straßendienstes bei Arbeitsfahrten
     zurückgefahren werden muß.
  (5) Die Errichtung von Anlagen, aus denen Fahrzeuge ihre
elektrische Antriebskraft entnehmen können (z. B. Oberleitungen),
ist auf, über oder neben der Autobahn verboten.

                        § 47. Autostraßen.

  Autostraßen sind Vorrangstraßen; für sie gelten die im § 46
Abs. 1, 3 und 4 enthaltenen Bestimmungen über den Verkehr auf
Autobahnen sinngemäß.

                     D. Straßenverkehrszeichen.
            § 48. Anbringung der Straßenverkehrszeichen.

  (1) Die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) sind als
Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der
Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen
Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit
von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie
von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig
erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich
Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.
  (1a) Abweichend von Abs. 1 können für Straßenverkehrszeichen
auch optische (Glasfasertechnik) oder elektronische
Anzeigevorrichtungen verwendet werden; in diesem Falle können die
Straßenverkehrszeichen abweichend von den Abbildungen in den §§ 50
und 52 auch "farbumgekehrt" (der weiße Untergrund schwarz und die
schwarzen Symbole sowie die schwarze Schrift weiß) dargestellt
werden. Weiters kann die Darstellung der Linie, welche die Fahrbahn
symbolisiert, in den Straßenverkehrszeichen gem. § 52 lit. a Z 4a
bis 4d und 7a bis 7c entfallen.
  (2) Die Straßenverkehrszeichen sind auf der rechten Straßenseite
oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus diesem
Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Die zusätzliche Anbringung an
anderen Stellen ist zulässig. Auf Autobahnen sind Gefahrenzeichen
und Vorschriftszeichen auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn
anzubringen, ausgenommen auf Streckenteilen, die in der jeweiligen
Fahrtrichtung nur einen Fahrstreifen aufweisen, oder in
Gegenverkehrsbereichen.
  (3) Bei Arbeitsfahrten gemäß § 27 Abs. 1 können
Straßenverkehrszeichen an Fahrzeugen des Straßendienstes angebracht
werden. Solcherart angebrachte Straßenverkehrszeichen gelten nur für
den Bereich der Arbeitstätigkeit; das Ende einer Beschränkung ist
daher in diesem Falle nicht anzuzeigen. Beim Anbringen von
Straßenverkehrszeichen an Fahrzeugen des Straßendienstes finden auch
die Bestimmungen des Abs. 2 über das beiderseitige Anbringen von
gefahrenzeichen und Vorschriftszeichen auf Autobahnen und des § 52
Z 4a und 4c über das beiderseitige Anbringen der dort angeführten
Zeichen keine Anwendung.
  (4) Auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen
(wie Standsäulen, Rahmen, Träger und dgl.) dürfen nicht mehr als
zwei Straßenverkehrszeichen angebracht werden; dies gilt nicht
  1. für eine Kundmachung nach § 25 Abs. 2 oder § 44 Abs. 4,
  2. für die Anbringung der Hinweiszeichen „Wegweiser“ sowie
  3. für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen, deren Inhalt
     miteinander in Zusammenhang steht.
Die Anbringung sonstiger Beschriftungen, bildlicher Darstellungen,
Tafeln oder dgl. auf derselben Anbringungsvorrichtung bewirkt -
unbeschadet der §§ 31 Abs. 2 und 53 Abs. 1 Z 17a - nicht die
Unwirksamkeit der Kundmachung einer Verordnung (§ 44 Abs. 1).
  (5) Der Abstand zwischen dem unteren Rand eines
Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn darf bei seitlicher
Anbringung nicht weniger als 0,60 m und nur in Ausnahmefällen mehr
als 2,50 m, bei Anbringung oberhalb der Fahrbahn nicht weniger als
4,50 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 5,50 m betragen, sofern
sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei einzelnen
Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt. Bei seitlicher
Anbringung darf der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn
zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem
Fahrbahnrand im Ortsgebiet nicht weniger als 0,30 m und nur in
Ausnahmefällen mehr als 2 m, auf Freilandstraßen nur in
Ausnahmefällen weniger als 1 m und mehr als 2,50 m betragen. Sind
auf einer Anbringungsvorrichtung mehr als ein Straßenverkehrszeichen
angebracht, so gelten bei untereinander angebrachten Zeichen die
Maßangaben bezüglich des Höhenabstandes für das untere Zeichen, bei
nebeneinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des
Seitenabstandes für das näher der Fahrbahn angebrachte Zeichen. Die
weiteren Zeichen sind in einem solchen Fall entsprechend den
Größenverhältnissen anzubringen.
  (6) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere bei
unübersichtlichem Straßenverlauf, sind in angemessener Entfernung
vor einem nach den Bestimmungen der §§ 49, 50, 52 oder 53
angebrachten Straßenverkehrszeichen ein oder mehrere gleiche Zeichen
- ausgenommen beim Zeichen "Halt" - anzubringen, unter denen auf
einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. a die Entfernung bis zu der
Straßenstelle anzugeben ist, auf die sich das Straßenverkehrszeichen
bezieht. Dies gilt insbesondere für die Gefahrenzeichen
"Fußgängerübergang" und "Voranzeiger für Verkehrsampel", für die
Vorschriftszeichen "Vorrang geben" und "Wartepflicht bei
Gegenverkehr" sowie für das Hinweiszeichen "Krankenhaus". Wird das
Vorschriftszeichen "Halt" vorangekündigt, so ist hiefür das
Vorschriftszeichen "Vorrang geben" mit einer Zusatztafel nach § 54
Abs. 5 lit. c zu verwenden.

                § 49. Allgemeines über Gefahrenzeichen.

  (1) Die Gefahrenzeichen kündigen an, daß sich in der Fahrtrichtung
auf der Fahrbahn Gefahrenstellen befinden. Die Lenker von Fahrzeugen
haben sich in geeigneter Weise, erforderlichenfalls durch
Verminderung der Geschwindigkeit, der angekündigten Gefahr
entsprechend zu verhalten.
  (2) Auf Autobahnen sind die Gefahrenzeichen 250 m bis 400 m, auf
anderen Straßen 150 m bis 250 m vor der Gefahrenstelle anzubringen,
sofern sich aus § 50 nichts anderes ergibt.
  (3) Wenn es jedoch der Verkehrssicherheit besser entspricht, sind
die Gefahrenzeichen in einer anderen als im Abs. 2 bezeichneten
Entfernung anzubringen. In einem solchen Fall ist auf
Freilandstraßen unter dem Zeichen auf einer Zusatztafel nach § 54
Abs. 5 lit. a die Entfernung bis zur Gefahrenstelle anzugeben.
  (4) Wenn sich Gefahrenstellen über einen längeren Straßenabschnitt
erstrecken (wie etwa Gefälle, Schleudergefahr, Steinschlag,
Wildwechsel u. a.) und dies nicht erkennbar ist oder nicht vermutet
werden kann, so ist auf einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. b
die Länge der Gefahrenstelle anzugeben. Innerhalb einer längeren
Gefahrenstelle ist das betreffende Gefahrenzeichen zu wiederholen,
wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert.

                          § 50. Die Gefahrenzeichen.

  Die Gefahrenzeichen sind
   1. "QUERRINNE" oder "AUFWÖLBUNG"
  (Anm.: Die Zeichnungen sind nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt Hindernisse, wie Querrinnen, Aufwölbungen
oder aufgewölbte Brücken, an.
   2. "GEFÄHRLICHE KURVEN" oder "GEFÄHRLICHE KURVE"
  (Anm.: Die Zeichnungen sind nicht darstellbar.)
  Diese Zeichen zeigen an:
  a) eine Rechtskurve,
  b) eine Linkskurve,
  c) eine Doppelkurve rechts beginnend,
  d) eine Doppelkurve links beginnend;
  sie sind vor Kurven, die wegen ihrer Beschaffenheit oder
Unübersichtlichkeit gefährlich sind, dem Verlauf der Kurve
entsprechend anzubringen. Sind auf einer kurvenreichen Strecke die
Kurven nicht mehr als 240 m voneinander entfernt, so genügt die
Anbringung eines der ersten Kurve entsprechenden Zeichens nach
lit. c oder d, unter dem auf einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 5
lit. b die Länge der kurvenreichen Strecke anzugeben ist.
   3. "KREUZUNG"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt eine Kreuzung an; in Ortsgebieten ist es nur
anzubringen, wenn es die Verkehrssicherheit im besonderen Maße
erfordert.
   3a. "KREUZUNG MIT KREISVERKEHR"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen kann an Stelle des Zeichens nach Z. 3 und nach
Maßgabe der Bestimmungen der Z. 3 aufgestellt werden, um eine
Kreuzung mit Kreisverkehr anzuzeigen.
   4. "KREUZUNG MIT STRASSE OHNE VORRANG"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt eine Kreuzung mit einer Straße ohne Vorrang
an und bedeutet, daß das in der Richtung des starken Striches
fahrende Fahrzeug den Vorrang hat (§ 19).
   5. (Anm.: Aufgehoben durch Art I Z. 55 BG, BGBl. Nr. 412/1976.)
   6a. "BAHNÜBERGANG MIT SCHRANKEN"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen kündigt einen durch Schranken gesicherten
Eisenbahnübergang an; es ist vor jedem so gesicherten Bahnübergang
anzubringen.
   6b. "BAHNÜBERGANG OHNE SCHRANKEN"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen kündigt einen nicht durch Schranken gesicherten
Eisenbahnübergang an; es ist vor jedem solchen Bahnübergang,
ausgenommen bei Straßenbahnen im Ortsgebiet, anzubringen. Die
Behörde kann die Anbringung des Zeichens bei Bahnübergängen von
Anschluß- oder Materialbahnen erlassen, wenn diese durch Bewachung
gesichert werden und die Zeichen des Bewachungsorganes für den
Straßenbenützer rechtzeitig erkennbar sind.
   6c. "BAKEN"
  (Anm.: Die Zeichnungen sind nicht darstellbar.)
  Diese Zeichen kündigen Eisenbahnübergänge an und sind beiderseits
der Straße anzubringen; die Baken mit den 3 roten schräg gestellten
Balken sind unter den in Z. 6a und 6b angeführten Zeichen ungefähr
240 m, die Baken mit 2 Balken ungefähr 160 m und die Baken mit einem
Balken ungefähr 80 m vor dem Bahnübergang anzubringen. Diese Zeichen
sind vor allen schienengleichen Eisenbahnübergängen auf Straßen, die
für den Durchzugsverkehr von Bedeutung sind, dann anzubringen, wenn
es sich um eine Haupt- oder Nebenbahn im Sinne des § 4
Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957, handelt. In anderen Fällen
sind die Baken dann anzubringen, wenn es die Verkehrssicherheit
erfordert.
   6d. "ANDREASKREUZ"
  (Anm.: Die Zeichnungen sind nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt einen Bahnübergang an. Näheres über die
Anbringung dieses Zeichens und über das Verhalten der
Straßenbenützer bei einem solchen Zeichen ergibt sich aus
eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
   6e. (Anm.: Aufgehoben durch Art I Z. 34 BG, BGBl. Nr. 204/1964)
   7. "GEFÄHRLICHES GEFÄLLE"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen kündigt ein starkes Gefälle der Straße an. Das
Gefälle ist in Prozenten anzugeben und hat sich auf den steilsten
Teil der Strecke zu beziehen.
   7a. "STARKE STEIGUNG"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen kündigt eine starke Steigung der Straße an. Die
Steigung ist in Prozenten anzugeben und hat sich auf den steilsten
Teil der Strecke zu beziehen.
   8. "FAHRBAHNVERENGUNG"
  a) (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  b) (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  c) (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Diese Zeichen kündigen
  a) eine beiderseitige,
  b) eine linksseitige und
  c) eine rechtsseitige
Verengung der Fahrbahn an.
   9. "BAUSTELLE"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt Arbeiten auf oder neben der Straße sowie
damit üblicherweise verbundene Gefahren (wie
Straßenverunreinigungen, Rollsplitt, Künettenabdeckungen und dgl.)
an.
  10. "SCHLEUDERGEFAHR"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt Stellen an, auf denen auf der Fahrbahn unter
besonderen Verhältnissen Gleitgefahr besteht. Auf einer Zusatztafel
kann die Ursache der Gleitgefahr angekündigt werden.
  10a. "SEITENWIND"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt Stellen an, auf denen häufig starker
Seitenwind auftritt, dessen Stärke und Richtung durch einen Windsack
angezeigt werden kann.
  10b. "STEINSCHLAG"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen kündigt einen Straßenabschnitt an, wo mit
Steinschlag und daher auch mit Steinen auf der Straße zu rechnen
ist.
  10c. "FLUGBETRIEB"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen kündigt einen Straßenabschnitt an, wo mit
tieffliegenden Luftfahrzeugen zu rechnen ist.
  11. "FUSSGÄNGERÜBERGANG"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt einen Schutzweg (§ 2 Abs. 1 Z. 12) an.
  11a. "RADFAHRERÜBERFAHRT"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen kündigt eine Radfahrerüberfahrt an.
  12. "KINDER"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt Stellen z. B. in der Nähe von Schulen,
Kindergärten und Spielplätzen an, wo sich häufig Kinder aufhalten.
  13a. "ACHTUNG TIERE"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt den Beginn eines Gebietes an, in dem mit
unbegleiteten Weidetieren zu rechnen ist. Es ist insbesondere in
Alpgebieten und in Gebieten, in denen der unbeaufsichtigte Weidegang
nach altem Herkommen üblich ist, anzubringen (§ 81 Abs. 3).
  13b. "ACHTUNG WILDWECHSEL"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt ein Gebiet an, wo damit zu rechnen ist, daß
Wild die Straße überquert.
  14. "ACHTUNG GEGENVERKEHR"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt an, daß auf Straßen, auf denen sonst nur in
einer Richtung gefahren wird, mit Gegenverkehr zu rechnen ist.
  14a. ‚ACHTUNG FALSCHFAHRER’
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt an, dass ein Fahrzeug auf einer
  Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung fährt,
  obwohl das nicht durch Straßenverkehrszeichen oder
  Bodenmarkierungen erlaubt ist.
  15. "VORANKÜNDIGUNG EINES LICHTZEICHENS"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen kündigt eine Lichtsignalanlage an. Es ist nur dann
anzubringen, wenn mit einer Lichtsignalanlage üblicherweise nicht
gerechnet werden muß oder wenn eine solche Anlage schlecht
wahrnehmbar ist.
  16. "ANDERE GEFAHREN"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen kündigt andere als in Z. 1 bis 15 angeführte
Gefahrenstellen an. Auf einer Zusatztafel unter dem Zeichen kann die
Gefahr näher bezeichnet werden, wie etwa Bankett nicht befahrbar,
Holzbringung, Lawinengefahr, Wasserschutzgebiet u. dgl.

            § 51. Allgemeines über Vorschriftszeichen.

  (1) Die Vorschriftszeichen sind vor der Stelle, für die sie
gelten, anzubringen. Gilt die Vorschrift für eine längere
Straßenstrecke, so ist das Ende der Strecke durch ein gleiches
Zeichen, unter dem eine Zusatztafel mit der Aufschrift "ENDE"
anzubringen ist, kenntlich zu machen, sofern sich aus den
Bestimmungen des § 52 nichts anderes ergibt. Innerhalb dieser Strecke
ist das Zeichen zu wiederholen, wenn es die Verkehrssicherheit
erfordert. Gilt ein Überholverbot oder eine
Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Straßenstrecke von mehr als
1 km, so ist bei den betreffenden Vorschriftszeichen die Länge der
Strecke mit einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. b anzugeben, wenn
es die Verkehrssicherheit erfordert; dies gilt für allfällige
Wiederholungszeichen sinngemäß.
  (2) Die Vorschriftszeichen "Einbiegen verboten" und "Umkehren
verboten" sind in angemessenem Abstand vor der betreffenden
Kreuzung, die Vorschriftszeichen "Vorrang geben" und "Halt" sind
im Ortsgebiet höchstens 10 m und auf Freilandstraßen höchstens 20 m
vor der Kreuzung anzubringen. Die äußere Form der Zeichen "Vorrang
geben" und "Halt" muß auch von der Rückseite her erkennbar sein.
  (3) Bei den Vorschriftszeichen können an Stelle einer Zusatztafel
die in § 54 bezeichneten Angaben im roten Rand des
Straßenverkehrszeichens einzeilig und leicht lesbar angebracht
werden, wenn die Erkennbarkeit des Zeichens nicht beeinträchtigt
wird.
  (4) Für die Anbringung von Vorschriftszeichen, die sich auf ein
ganzes Ortsgebiet oder auf Straßen mit bestimmten Merkmalen
innerhalb eines Ortsgebietes beziehen, gilt § 44 Abs. 4.
  (5) Mündet in einen Straßenabschnitt, für den durch
Vorschriftszeichen Verkehrsbeschränkungen kundgemacht sind, eine
andere Straße ein, so können diese Beschränkungen auch schon auf der
einmündenden Straße durch die betreffenden Vorschriftszeichen mit
einer Zusatztafel mit Pfeilen angezeigt werden. Solche Zeichen sind
im Ortsgebiet höchstens 20 m und auf Freilandstraßen höchstens 50 m
vor der Einmündung anzubringen.

                   § 52. Die Vorschriftszeichen

  Die Vorschriftszeichen sind
  a) Verbots- oder Beschränkungszeichen,
  b) Gebotszeichen oder
  c) Vorrangzeichen.

              a) Verbots- oder Beschränkungszeichen
   1. "FAHRVERBOT (IN BEIDEN RICHTUNGEN)"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt an, daß das Fahren in beiden Fahrtrichtungen
verboten ist; das Schieben eines Fahrrades ist erlaubt.
   2. "EINFAHRT VERBOTEN"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt an, daß die Einfahrt verboten ist.
   3a. "EINBIEGEN NACH LINKS VERBOTEN"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
   3b. "EINBIEGEN NACH RECHTS VERBOTEN"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Diese unter Z. 3a und 3b angeführten Zeichen zeigen je nach der
Richtung des Pfeiles an, daß das Einbiegen in die nächste Querstraße
nach rechts oder links verboten ist.
   3c. "UMKEHREN VERBOTEN"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt an, daß an der betreffenden Straßenstelle
oder Kreuzung das Umkehren verboten ist.
   4a. "ÜBERHOLEN VERBOTEN"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt an, daß das Überholen von mehrspurigen
Kraftfahrzeugen verboten ist. Es ist auf beiden Seiten der Fahrbahn
anzubringen.
   4b. "ENDE DES ÜBERHOLVERBOTES"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt das Ende des Überholverbotes (Z. 4a) an.
   4c. "ÜBERHOLEN FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE VERBOTEN"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt an, daß mit Lastkraftfahrzeugen mit einem
höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t das Überholen
von mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten ist. Es ist auf beiden
Seiten der Fahrbahn anzubringen.
   4d. "ENDE DES ÜBERHOLVERBOTES FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt das Ende des Überholverbotes für
Lastkraftfahrzeuge (Z. 4c) an.
   5. "WARTEPFLICHT BEI GEGENVERKEHR"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt an, daß der Lenker eines in der durch den
roten Pfeil bezeichneten Fahrtrichtung fahrenden Fahrzeuges bei
Gegenverkehr zu warten hat.
   6a. "FAHRVERBOT FÜR ALLE KRAFTFAHRZEUGE AUSSER EINSPURIGEN
       MOTORRÄDERN"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt an, daß das Fahren mit allen mehrspurigen
Kraftfahrzeugen verboten ist.
   6b. "FAHRVERBOT FÜR MOTORRÄDER"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt an, daß das Fahren mit allen einspurigen
Kraftfahrzeugen verboten ist.
   6c. "FAHRVERBOT FÜR ALLE KRAFTFAHRZEUGE"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt an, daß das Fahren mit allen Kraftfahrzeugen
verboten ist.
   6d. "FAHRVERBOT FÜR KRAFTFAHRZEUGE MIT ANHÄNGER"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt an, daß das Fahren mit Kraftfahrzeugen mit
allen Arten von Anhängern verboten ist. Eine Gewichtsangabe
bedeutet, daß das Verbot nur gilt, wenn das höchste zulässige
Gesamtgewicht des Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht
überschreitet. Eine Längenangabe bedeutet, daß das Verbot nur gilt,
wenn die Länge des Anhängers die im Zeichen angegebene Länge
überschreitet.
   7a. "FAHRVERBOT FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE"
  (Anm.: Die Zeichnungen sind nicht darstellbar.)
  Diese Zeichen zeigen an, daß das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen
verboten ist.
  Eine Gewichtsangabe bedeutet, daß das Verbot nur für ein
Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des
Lastkraftfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht eines
mitgeführten Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht
überschreitet.
  Eine Längenangabe bedeutet, daß das Verbot nur gilt, wenn die
Länge des Lastkraftfahrzeuges oder die Länge eines mitgeführten
Anhängers oder die Länge des Lastkraftfahrzeuges samt Anhänger die
im Zeichen angegebene Länge überschreitet.
   7b. "FAHRVERBOT FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE MIT ANHÄNGER"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt an, daß das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen
mit Anhänger verboten ist. Die Gewichtsangabe bedeutet, daß das
Mitführen von Anhängern verboten ist, deren Gesamtgewicht das im
Zeichen angegebene Gewicht überschreitet. Der Verkehr von
Sattelkraftfahrzeugen und von Zugmaschinen mit einem Anhänger ist
jedoch gestattet.
  7c. "FAHRVERBOT FÜR FUHRWERKE"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt an, daß die Einfahrt für Fuhrwerke (§ 2
Abs. 1 Z. 21) verboten ist.
   7d. entfällt
   7e. "FAHRVERBOT FÜR KRAFTFAHRZEUGE MIT GEFÄHRLICHEN GÜTERN"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt an, daß das Fahren mit Beförderungseinheiten,
mit denen gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I Nr.
145/1998, angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß
diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, verboten ist.
   7f. "FAHRVERBOT FÜR OMNIBUSSE"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt an, daß das Fahren mit Omnibussen verboten
ist. Eine Gewichtsangabe bedeutet, daß das Verbot nur gilt, wenn das
höchste zulässige Gesamtgewicht des Omnibusses das im Zeichen
angegebene Gewicht überschreitet. Eine Längenangabe bedeutet, daß das
Verbot nur gilt, wenn die Länge des Omnibusses die im Zeichen
angegebene Länge überschreitet.
   8a. "FAHRVERBOT FÜR FAHRRÄDER UND MOTORFAHRRÄDER"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt an, daß das Fahren mit Fahrrädern und mit
Motorfahrrädern verboten ist. Das Schieben dieser Fahrzeuge ist
jedoch gestattet. Für die Lenker von Motorfahrrädern gilt überdies
die Z. 8b.
   8b. "FAHRVERBOT FÜR MOTORFAHRRÄDER"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt an, daß das Fahren mit Motorfahrrädern mit
laufendem Motor sowie das Laufenlassen der Motore solcher Fahrzeuge
am Stand verboten ist. Das Schieben dieser Fahrzeuge ohne laufenden
Motor ist jedoch gestattet.
   8c. "FAHRVERBOT FÜR FAHRRÄDER"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt an, daß das Fahren mit Fahrrädern verboten
ist; das Schieben dieser Fahrzeuge ist jedoch gestattet.
   9a. "FAHRVERBOT FÜR ÜBER ... m BREITE FAHRZEUGE"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt an, daß das Fahren mit Fahrzeugen, deren
größte Breite die im Zeichen angegebene Breite überschreitet,
verboten ist.
   9b. "FAHRVERBOT FÜR ÜBER ... m HOHE FAHRZEUGE"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt an, daß das Fahren mit Fahrzeugen, deren
größte Höhe die im Zeichen angegebene Höhe überschreitet, verboten
ist. Es kann oberhalb der Fahrbahn entsprechend der vorhandenen Höhe
angebracht werden.
   9c. "FAHRVERBOT FÜR FAHRZEUGE MIT ÜBER ... t GESAMTGEWICHT"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt an, daß das Fahren mit Fahrzeugen, deren
Gesamtgewicht das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet,
verboten ist.
   9d. "FAHRVERBOT FÜR ALLE FAHRZEUGE MIT ÜBER ... t ACHSLAST"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt an, daß das Fahren mit Fahrzeugen, deren
Achslast die im Zeichen angegebene Achslast überschreitet, verboten
ist.
  10a. "GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE
       HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt an, daß das Überschreiten der
Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen
angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in
welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen
anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen
Vorschriften.
  10b. "ENDE DER GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung
an. Es ist nach jedem Zeichen gemäß Z. 10a anzubringen und kann auch
auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens
angebracht werden.
  11. "ENDE VON ÜBERHOLVERBOTEN UND GESCHWINDIGKEITSBEGRENZUNGEN"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt das Ende von Überholverboten und
Geschwindigkeitsbegrenzungen an, die für den betreffenden
Straßenabschnitt durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht worden
sind.
  11a. "ZONENBESCHRÄNKUNG"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Ein solches Zeichen zeigt den Beginn einer Zone an, innerhalb der
die durch das eingefügte Zeichen zum Ausdruck gebrachte
Verkehrsbeschränkung gilt, wobei in einem Zeichen auch zwei
Beschränkungen dargestellt werden können.
  11b. "ENDE EINER ZONENBESCHRÄNKUNG"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Ein solches Zeichen zeigt das Ende einer Zonenbeschränkung an. Es
kann auch auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden
Zeichens (Z 11a) angebracht werden.
  12. "HALT ZOLL"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt eine Zollstelle an, bei der zwecks
Zollkontrolle anzuhalten ist. Mit entsprechend geänderter Aufschrift
zeigt das Zeichen auch andere Stellen an, an denen der
Fahrzeuglenker anzuhalten und bestimmte Bedingungen zu erfüllen hat,
z. B. "MAUT".
  13a. "PARKEN VERBOTEN"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt mit der Zusatztafel "ANFANG" den Beginn und
mit der Zusatztafel "ENDE" das Ende eines Straßenabschnittes an, in
dem das Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die
Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet.
  Folgende unter dem Zeichen angebrachte Zusatztafeln zeigen an:
  a) Eine Zusatztafel mit der Angabe bestimmter Stunden, daß das
     Verbot während der angegebenen Stunden gilt;
  b) eine Zusatztafel mit der Angabe bestimmter Tage, daß das Verbot
     an den angegebenen Tagen gilt; beginnt das Verbot nicht um
     00 Uhr oder endet es nicht um 24 Uhr, so ist auf der
     Zusatztafel überdies auch noch der Zeitpunkt des Beginnes oder
     des Endes des Verbotes anzugeben;
  c) eine Zusatztafel mit Pfeilen den Verlauf des
     Straßenabschnittes, in dem das Verbot gilt; solche Pfeile
     können statt auf einer Zusatztafel auch im Zeichen selbst
     angebracht werden, sind dort aber in weißer Farbe auszuführen.
     Wenn der Geltungsbereich des Verbotes auf diese Weise
     unmißverständlich zum Ausdruck gebracht werden kann, so genügt
     ein Vorschriftszeichen.
  Die Anbringung weiterer Angaben auf den unter lit. a bis c
angeführten Zusatztafeln sowie die Anbringung von Zusatztafeln mit
anderen Angaben ist unbeschadet des § 51 Abs. 3 zulässig.
  13b. "HALTEN UND PARKEN VERBOTEN"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt mit der Zusatztafel "ANFANG" den Beginn und
mit der Zusatztafel "ENDE" das Ende eines Straßenabschnittes an, in
dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf
die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet.
  Eine Zusatztafel mit der Aufschrift "AUSGENOMMEN ZUSTELLDIENSTE"
zeigt an, daß das rasche Auf- oder Abladen geringer Warenmengen vom
Halteverbot ausgenommen ist.
  Eine Zusatztafel mit der Aufschrift "AUSGENOMMEN LADETÄTIGKEIT"
zeigt eine Ladezone an.
  Hinsichtlich weiterer Zusatztafeln gelten die Bestimmungen der
Z. 13a sinngemäß.
  13c. "WECHSELSEITIGES PARKVERBOT"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt an, daß auf der Straßenseite, auf der dieses
Zeichen angebracht ist, das Parken an ungeraden Tagen verboten ist.
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt an, daß auf der Straßenseite, auf der dieses
Zeichen angebracht ist, das Parken an geraden Tagen verboten ist.
  Beginnt bei den beiden angeführten Zeichen die wechselseitige
Beschränkung für das Parken nicht um 00 Uhr, so ist auf einer
Zusatztafel der Zeitpunkt des Beginnes des wechselseitigen
Parkverbotes anzugeben, das dann ab diesem Zeitpunkt für 24 Stunden
gilt.
  Hinsichtlich der Zusatztafeln "ANFANG" und "ENDE" sowie weiterer
Zusatztafeln gelten die Bestimmungen der Z. 13a sinngemäß.
  13d. "KURZPARKZONE"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Kurzparkzone an. Wird dieses
Zeichen auf der linken Straßenseite angebracht, so bezieht sich die
Kurzparkzonenregelung nur auf diese Straßenseite. Im unteren Teil
des Zeichens oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der
die Kurzparkzonenregelung gilt, und die zulässige Kurzparkdauer
anzugeben. Falls für das Abstellen eines Fahrzeuges in einer
Kurzparkzone auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr
zu entrichten ist, so ist auf diesen Umstand durch das Wort
"gebührenpflichtig", das im unteren Teil des Zeichens oder auf einer
Zusatztafel anzubringen ist, hinzuweisen.
  13e. "ENDE DER KURZPARKZONE"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Kurzparkzone an.
  14. "HUPVERBOT"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt an, daß die Betätigung der Vorrichtungen zur
Abgabe von Schallzeichen verboten ist, wenn zur Abwendung einer
Gefahr von einer Person ein anderes Mittel ausreicht. Die Zusatztafel
mit der Angabe bestimmter Stunden zeigt die Geltungsdauer des
Verbotes an. Das Ende dieses Verbotes ist durch das gleiche Zeichen
mit der Zusatztafel "ENDE" kenntlich zu machen.
  14a. ,REITVERBOT’
  (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
  Dieses Zeichen zeigt an, dass das Reiten verboten ist.
  14b. ,VERBOT FÜR FUSSGÄNGER’
  (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
  Dieses Zeichen zeigt an, dass das Betreten für Fußgänger verboten
  ist.

                         b) Gebotszeichen.
  15. "VORGESCHRIEBENE FAHRTRICHTUNG"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt an, daß Lenker von Fahrzeugen nur in der
durch den Pfeil angegebenen Fahrtrichtung fahren dürfen. Der Pfeil
kann der jeweiligen örtlichen Verkehrslage entsprechend, z. B.
senkrecht, gebogen, geneigt oder mit mehr als einer Spitze
ausgeführt sein. Ein nach unten geneigter Pfeil zeigt den zu
benützenden Fahrstreifen an. Durch eine Zusatztafel oder durch weiße
Aufschrift im blauen Feld unter dem Pfeil kann angezeigt werden, daß
das Gebot nur für eine bestimmte Gruppe von Straßenbenützern gilt.
  Das Zeichen ist, sofern es sich auf eine Kreuzung bezieht, in
angemessenem Abstand vor der Kreuzung, sonst vor der Stelle, für die
es gilt, anzubringen; bei einer einmündenden Straße darf dieses
Zeichen statt vor der Kreuzung auch nur gegenüber der einmündenden
Straße angebracht werden. Das Zeichen darf entsprechend dem
angestrebten Gebot auch nur auf der Fahrbahn (wie etwa auf einer
Schutzinsel oder vor einem Hindernis) angebracht werden.
  16. "RADWEG"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt an, daß Lenker von einspurigen Fahrrädern nur
den Radweg benützen dürfen.
  17. "GEHWEG"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt einen Gehweg an.
  17a. "GEH- UND RADWEG"
 a) (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
 b) (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Diese Zeichen zeigen einen Geh- und Radweg an, und zwar ein Zeichen
nach a) einen für Fußgänger und Radfahrer gemeinsam zu benützenden
Geh- und Radweg und ein Zeichen nach b) einen Geh- und Radweg, bei
dem der Fußgänger- und Fahrradverkehr getrennt geführt werden, wobei
die Symbole im Zeichen nach b) der tatsächlichen Verkehrsführung
entsprechend anzuordnen sind (Fußgänger rechts, Fahrrad links oder
umgekehrt).
  17b. "REITWEG"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt einen Reitweg an.
  18. "UNTERFÜHRUNG"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt an, daß Fußgänger die Unterführung benützen
müssen und die Fahrbahn nicht überqueren dürfen.
  19. "VORGESCHRIEBENE MINDESTGESCHWINDIGKEIT"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt an, daß die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet
der Bestimmungen des § 20 über die Fahrgeschwindigkeit ab dem
Standort des Zeichens nicht langsamer fahren dürfen, als mit der im
Zeichen angegebenen Anzahl von Kilometern pro Stunde.
  20. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 518/1994)
  21. "UMKEHRGEBOT"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt an, daß die Lenker von Fahrzeugen an der
betreffenden Straßenstelle umzukehren haben.
  22. "SCHNEEKETTEN VORGESCHRIEBEN"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt an, daß Kraftwagen, die auf der Straße
fahren, an deren Beginn das Zeichen angebracht ist, auf mindestens
zwei Antriebsrädern Schneeketten haben müssen.
  22a. "ENDE EINES GEBOTES"
  Ein roter Querbalken von links unten nach rechts oben in den
Zeichen nach Z 16, 17, 17a, 19 und 22 zeigt das Ende des durch das
Zeichen ausgedrückten Gebotes an. Ein solches Zeichen kann auch auf
der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens angebracht
werden.

                        c) Vorrangzeichen
  23. "VORRANG GEBEN"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt an, daß gemäß § 19 Abs. 4 Vorrang zu geben
ist. Es ist vor einer Kreuzung mit einer Vorrangstraße oder mit einer
Straße mit starkem Verkehr anzubringen, sofern nicht das
Vorschriftszeichen "Halt" erforderlich ist.
  24. "HALT"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen ordnet an, daß vor einer Kreuzung anzuhalten und
gemäß § 19 Abs. 4 Vorrang zu geben ist. Fehlt eine Bodenmarkierung
oder ist sie nicht sichtbar, so ist das Fahrzeug an einer Stelle
anzuhalten, von der aus gute Übersicht besteht. Das Zeichen ist vor
allem vor solchen Kreuzungen anzubringen, die besonders gefährlich
sind und an denen die Lenker von Fahrzeugen die Verkehrslage in der
Regel nur dann richtig beurteilen können, wenn sie anhalten. Ob und
in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen
anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen
Vorschriften.
  25a. "VORRANGSTRASSE"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt den Beginn und den Verlauf einer
Vorrangstraße an. Wenn eine Vorrangstraße auf einer Kreuzung die
Richtung ihres Verlaufes ändert, so ist der Verlauf der
Vorrangstraße auf einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. e
erkennbar zu machen.
  25b. "ENDE DER VORRANGSTRASSE"
  (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Vorrangstraße an.

                   § 53. Die Hinweiszeichen

  (1) Die Hinweiszeichen weisen auf verkehrswichtige Umstände hin.
Hinweiszeichen sind die folgenden Zeichen:
  1a. "PARKEN"
  (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen kennzeichnet einen Parkplatz oder einen
Parkstreifen.
  Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel kann eine
besondere Art des Aufstellens der Fahrzeuge für das Parken (Schräg-
oder Querparken) angegeben werden; in einem solchen Fall kann die
Bodenmarkierung entfallen.
  1b. "ZUM PARKPLATZ"
  (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen weist auf einen Parkplatz hin.
  1c. „PANNENBUCHT“
  (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
  Dieses Zeichen zeigt eine Pannenbucht an; das Abstellen eines
  Fahrzeuges in einer Pannenbucht ist nur bei Pannen, in Notfällen
  oder bei Gefahr oder für Fahrzeuge des Straßendienstes, der
  Straßenaufsicht oder des Pannendienstes erlaubt.
  2. "SPITAL"
  (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen weist auf eine Heilstätte oder auf ein Krankenhaus
hin. Jeder Lärm ist zu vermeiden; es muß damit gerechnet werden, daß
Kranke und Gebrechliche die Straße überqueren.
  2a. "KENNZEICHNUNG EINES SCHUTZWEGES"
  (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen kennzeichnet einen Schutzweg (§ 2 Abs. 1 Z. 12),
bei dem ständig betriebene Lichtzeichen zur Regelung des Verkehrs
oder zur Abgabe blinkenden gelben Lichtes nicht vorhanden sind. Es
ist beim Schutzweg anzubringen, und zwar auf Einbahnstraßen an
beiden Seiten, auf anderen Straßen an der rechten Seite. Wenn jedoch
die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird, ist statt
der seitlichen Anbringung die Anbringung des Zeichens über dem
Schutzweg zulässig.
  2b. "KENNZEICHNUNG EINER RADFAHRERÜBERFAHRT"
  (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen kennzeichnet eine Radfahrerüberfahrt (§ 2 Abs. 1
Z 12a), bei der ständig betriebene Lichtzeichen zur Regelung des
Verkehrs oder zur Abgabe blinkenden gelben Lichtes nicht vorhanden
sind. Für die Anbringung dieses Zeichens gelten die diesbezüglichen
Bestimmungen der Z 2a sinngemäß.
  3. "ERSTE HILFE"
  (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen weist auf einen Hilfsposten hin, der für die
Leistung erster Hilfe ausgerüstet ist. Wird dieses Zeichen nicht
beim Hilfsposten selbst angebracht, so ist auf einer Zusatztafel
oder in weißer Farbe auf dem Zeichen selbst in die Richtung des
Hilfspostens zu weisen und die Entfernung anzugeben.
  3a. "GOTTESDIENSTE"
  (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen weist auf Einrichtungen für Gottesdienste hin. Im
blauen Feld des Zeichens oder auf einer Zusatztafel können nähere
Angaben über Art, Ort und Zeit des Gottesdienstes angegeben werden
(Symbole, Schriftzeichen, Ziffern). Dieses Zeichen darf nur
innerhalb des Ortsgebietes angebracht werden. Die Kosten für die
Anbringung und Erhaltung dieses Zeichens sind von demjenigen zu
tragen, der die Anbringung des Zeichens beantragt.
  4. "PANNENHILFE"
  (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen weist auf eine Reparaturwerkstätte hin. Wenn nötig,
ist auf Zusatztafeln oder in weißer Farbe auf dem Zeichen selbst die
Art der Werkstätte und die Entfernung bis zur Werkstätte anzugeben
und in die Richtung der Werkstätte zu weisen.
  4a. "VERKEHRSFUNK"
Dieses Zeichen informiert über den örtlichen Frequenzbereich
von Radiostationen, die Verkehrsinformationen durchgeben. Es
entspricht dem Zeichen gemäß Z 4 mit der Maßgabe, daß in dem
weißen Feld der Name der Radiostation und anstelle der
Entfernungsangabe der jeweilige örtliche Frequenzbereich
anzugeben ist. Außerhalb des Ortsgebietes darf dieses
Zeichen - abgesehen vom Fall einer Frequenzänderung -
innerhalb einer Entfernung von 50 km nur einmal in der
gleichen Fahrtrichtung, auf Autobahnen jedoch nur nach der
Einmündung einer Auffahrt angebracht werden.
  5. "TELEFON"
  (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen weist auf eine Fernsprechstelle hin. Wenn nötig,
ist auf einer Zusatztafel oder mit weißer Farbe auf dem Zeichen
selbst in die Richtung der Fernsprechstelle zu weisen und die
Entfernung bis zur Fernsprechstelle anzugeben.
  6. "TANKSTELLE"
  (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen weist auf eine Tankstelle hin. Auf einer
Zusatztafel kann die Entfernung bis zur Tankstelle sowie die Marke
des Treibstoffes auch in anderen Farben angegeben werden. Die
Anbringung des Markenzeichens unter diesem Zeichen ist zulässig. Auf
derselben Straße darf dieses Zeichen jedoch innerhalb einer
Entfernung von 1000 m nur einmal in der gleichen Fahrtrichtung
angebracht werden.
  6a.
  (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
  Dieses Zeichen weist auf einen Taxistandplatz hin.
  7. "ENDE DES GEGENVERKEHRS"
  (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt an, daß mit dem angekündigten (§ 50 Z. 14)
ausnahmsweisen Gegenverkehr nicht mehr gerechnet zu werden braucht.
  7a. "WARTEPFLICHT FÜR GEGENVERKEHR"
  (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt an, daß der Lenker eines entgegenkommenden
Fahrzeuges gemäß § 52 Z. 5 zu warten hat.
  8a. "AUTOBAHN"
  (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Autobahn an.
  8b. "ENDE DER AUTOBAHN"
  (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Autobahn an.
  8c. "AUTOSTRASSE"
  (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Autostraße an.
  8d. "ENDE DER AUTOSTRASSE"
  (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Autostraße an.
  9a. "FUSSGÄNGERZONE"
  (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Fußgängerzone an. Es
bedeutet gleichzeitig, daß hier jeglicher Fahrzeugverkehr verboten
ist, sofern sich aus § 76a nichts anderes ergibt. Dieses Zeichen darf
auch nur auf der Fahrbahn angebracht werden.
  9b. "ENDE EINER FUSSGÄNGERZONE"
  (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Fußgängerzone an. Es darf auch
nur auf der Fahrbahn angebracht werden.
  9c. "WOHNSTRASSE"
  (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Wohnstraße an und bedeutet,
daß hier die besonderen Bestimmungen des § 76b gelten. Dieses
Zeichen darf auch nur auf der Fahrbahn angebracht werden.
  9d. "ENDE EINER WOHNSTRASSE"
  (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Wohnstraße an und bedeutet,
daß die besonderen Bestimmungen des § 76b nun nicht mehr gelten und
daß dem außerhalb der Wohnstraße fließenden Verkehr Vorrang zu geben
ist. Dieses Zeichen darf auch nur auf der Fahrbahn angebracht
werden.
  9e. „TUNNEL“
  (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
  Dieses Zeichen zeigt einen Tunnel an, in dem die Bestimmungen des
  § 8b gelten. Es ist vor dem Portal eines jeden Tunnels mit einer
  Länge von mehr als 500 m anzubringen.
  10. "EINBAHNSTRASSE"
  (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt eine Einbahnstraße an und weist in die
zulässige Fahrtrichtung.
  10a. "STRASSENBAHN BIEGT BEI GELB ODER ROT EIN"
  (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen an einem Abspanndraht für Oberleitungen von
Schienenfahrzeugen zeigt an, daß auf geregelten Kreuzungen
Schienenfahrzeuge bei "Gelb" bzw. bei "Rot" in der durch die
Spitze angezeigten Richtung einbiegen.
  11. "SACKGASSE"
  (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt an, daß die Durchfahrt durch eine Straße
nicht möglich ist. Es kann der Anlage der Straße entsprechend
angebracht werden.
  12. "LATERNEN, DIE NICHT DIE GANZE NACHT ÜBER LEUCHTEN"
  (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen an einer Straßenlaterne weist darauf hin, daß sie
noch während der Dunkelheit abgeschaltet wird.
  13a. "VORWEGWEISER"
  (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Diese Zeichen zeigen den Straßenverlauf und wichtige Abzweigungen
an. Ein solches Zeichen ist 150 m bis 250 m vor der Kreuzung
anzubringen. Straßen mit Vorrang werden mit breiten, andere Straßen
mit schmalen Strichen angezeigt. Außer den Ortsnamen können auch die
Straßennummern und Symbole angebracht werden.
  13b. "WEGWEISER"
  (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Diese Zeichen zeigen im Bereich einer Kreuzung die Richtung an,
in der ein Ort liegt. Sie dürfen auch nur auf der linken Straßenseite
angebracht werden, wenn dies eine bessere Erkennbarkeit erwarten
läßt. Auf den Zeichen können auch die Namen mehrerer Orte sowie die
Entfernungen, die Straßennummern, Symbole und allenfalls Hinweise auf
Beschränkungen angegeben werden. Ist auf einem solchen Zeichen ein
Symbol für eine bestimmte Fahrzeugart angebracht, so bedeutet dies,
daß der Wegweiser nur für Fahrzeuge der betreffenden Fahrzeugart
gilt.
  13c. "WEGWEISER ZU ANDEREN VERKEHRSEINRICHTUNGEN"
  (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt im Bereich einer Kreuzung die Richtung an, in
der Einrichtungen anderer Verkehrsträger, ausgenommen Seilbahnen und
Lifte, liegen. Es darf auch nur auf der linken Straßenseite
angebracht werden, wenn dies eine bessere Erkennbarkeit erwarten
läßt. Auf dem Zeichen können auch Symbole und Entfernungen angegeben
werden.
  13d. "WEGWEISER ZU LOKAL- ODER BEREICHSZIELEN"
  (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Diese Zeichen zeigen im Bereich einer Kreuzung die Richtung an,
in der bedeutende Ziele innerhalb eines Ortsgebietes oder Gebiets-
oder Landschaftsziele liegen. Ein Zeichen dieser Art und Ausführung
ist auch zu verwenden, wenn die Richtung zu Seilbahnen und Liften
angezeigt wird. Diese Zeichen dürfen auch nur auf der linken
Straßenseite angebracht werden, wenn dies eine bessere Erkennbarkeit
erwarten läßt. Auf den Zeichen können auch Symbole und Entfernungen
angegeben werden. Ist auf einem solchen Zeichen ein Symbol für eine
bestimmte Fahrzeugart angebracht, so bedeutet dies, daß der Wegweiser
nur für Fahrzeuge der betreffenden Fahrzeugart gilt.
  14a. "VORWEGWEISER ZUR AUTOBAHN ODER AUTOSTRASSE"
  (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt vor einer Kreuzung den Weg zu einer Autobahn
oder Autostraße an. Das Zeichen ist 150 m bis 250 m vor der Kreuzung
anzubringen.
  14b. "WEGWEISER ZUR AUTOBAHN ODER AUTOSTRASSE"
  (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Diese Zeichen zeigen im Bereich einer Kreuzung den Weg zu einer
Autobahn oder Autostraße an. Sie dürfen auch nur auf der linken
Straßenseite angebracht werden, wenn dies eine bessere Erkennbarkeit
erwarten läßt.
  15a. "VORWEGWEISER - AUTOBAHN ODER AUTOSTRASSE"
 a) (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
 b) (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
 c) (Anm.: Zeichen nicht darstellbar) (Touristische Ziele)
 d) (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
  Diese Zeichen zeigen den weiteren Verlauf einer Autobahn oder
Autostraße und die nächste Ausfahrt an. Ein Zeichen nach a) ist etwa
1000 m, ein Zeichen nach b) etwa 700 m oder, wenn ein Zeichen nach
c) nicht angebracht wird, etwa 500 m, ein Zeichen nach c) etwa 400 m
vor dem Beginn einer Ausfahrt aus einer Autobahn oder Autostraße
anzubringen; ein Zeichen nach d) ist etwa 1000 m vor dem Beginn
einer Ausfahrt zu einer anderen Autobahn oder Autostraße anzubringen.
  Die Aufschriften (und allfällige Symbole) auf einem Zeichen nach c)
- ausgenommen die Bezeichnung der Anschlußstelle - hat die
Landesregierung auf Antrag von Fremdenverkehrsorganisationen oder von
Gemeinden unter Bedachtnahme darauf zu bestimmen, daß die Information
einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für
diese immerhin von erheblichem Interesse ist. Die Kosten für die
Anbringung und Erhaltung eines Zeichens nach c) sind von demjenigen
zu tragen, der die Anbringung dieses Zeichens beantragt.
  15b. "AUSFAHRTSWEGWEISER - AUTOBAHN ODER AUTOSTRASSE"
  a) (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  b) (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Diese Zeichen zeigen eine Ausfahrt aus einer Autobahn oder
Autostraße an. Ein Zeichen nach a) ist am Beginn der Ausfahrt, ein
Zeichen nach b) am Ende der Ausfahrt auf der linken Seite
anzubringen.
  15c. "ORIENTIERUNGSTAFEL - AUTOBAHN ODER AUTOSTRASSE"
  (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt Entfernungen auf Autobahnen oder Autostraßen
an.
  16a. "VORANKÜNDIGUNG EINER UMLEITUNG"
  (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen kündigt den Verlauf einer Umleitung an. Im Zeichen
kann angegeben werden, ob die Umleitung für alle Fahrzeuge oder nur
für bestimmte Fahrzeugarten oder für bestimmte andere Umstände gilt
(zB nur für Fahrzeuge, deren Höhe oder deren Gesamtgewicht ein
bestimmtes Ausmaß überschreitet). Außerdem kann die Länge der
Umleitungsstrecke angegeben werden.
  16b. "UMLEITUNG"
  (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Diese Zeichen zeigen eine Umleitung des Verkehrs an. Ist auf einem
solchen Zeichen ein Symbol für eine bestimmte Fahrzeugart
angebracht, so bedeutet dies, daß die Umleitung nur für Fahrzeuge
der betreffenden Fahrzeugart gilt.
  16c. "WECHSEL DER RICHTUNGSFAHRBAHN"
  a) (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  b) (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Diese Zeichen kündigen auf Straßen mit Richtungsfahrbahnen einen
Wechsel der Richtungsfahrbahn an, und zwar ein Zeichen nach a) die
Überleitung des Verkehrs von einer dann gesperrten
Richtungsfahrbahn auf die Gegenfahrbahn, ein Zeichen nach b) die
Rückleitung zum getrennten Richtungsverkehr. Auf den Zeichen ist die
Anzahl und der Verlauf der zur Verfügung stehenden Fahrstreifen
anzuzeigen. In den Pfeilen können auch Hinweise auf Beschränkungen
oder Verbote enthalten sein. Auf den Zeichen können auch
Entfernungsangaben angebracht werden.
  17a. "ORTSTAFEL"
  (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen gibt den Namen eines Ortes an und ist jeweils am
Beginn des verbauten Gebietes anzubringen. Ein Gebiet ist dann
verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke
leicht erkennbar ist.
  Auf Autobahnen, ausgenommen am Ende einer Ausfahrtsstraße, darf
dieses Zeichen nicht angebracht werden. Die Anbringung einer grünen
Tafel mit der weißen Aufschrift "Erholungsdorf" - bei Orten, die
berechtigt sind, die Bezeichnung Erholungsdorf zu führen - oder
einer ähnlichen, die Gemeinde näher beschreibenden Tafel unterhalb
der Ortstafel ist zulässig, wenn dadurch die leichte Erkennbarkeit
der Ortstafel nicht beeinträchtigt und die Sicherheit des Verkehrs
nicht gefährdet wird; eine solche Tafel darf die Ortstafel seitlich
nicht überragen.
  17b. "ORTSENDE"
  (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen ist auf der Rückseite des Zeichens "Ortstafel"
anzubringen; dem Zeichen kann ein Hinweis auf die Entfernung bis zum
nächsten Ort mit Verkehrsbedeutung beigefügt werden.
  18. "INTERNATIONALER HAUPTVERKEHRSWEG"
  (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt den Verlauf eines internationalen
Hauptverkehrsweges an. Ein internationaler Hauptverkehrsweg ist eine
Vorrangstraße.
  19. "STRASSE MIT VORRANG"
  (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt die Nummer (§ 43 Abs. 5) einer Vorrangstraße
an.
  20. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2002)
  21. "STRASSE OHNE VORRANG"
  (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt die Nummer (§ 43 Abs. 5) einer nicht zur
Vorrangstraße erklärten Straße an.
  22. "ALLGEMEINE GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG"
  (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt eine allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung
auf Freilandstraßen an. Ein für eine bestimmte Straßenart beigefügtes
Symbol bedeutet, daß für diese Straßenart abweichend von der für
die übrigen Freilandstraßen geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung
die neben dem Symbol angegebene Geschwindigkeitsbeschränkung gilt.
Das Zeichen ist an den für den Kraftfahrzeugverkehr geöffneten
Grenzübergängen anzubringen; es kann im Verlauf wichtiger
Durchzugsstraßen wiederholt werden.
  23. "VORANZEIGER FÜR EINORDNEN"
  (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt an, wie sich der Lenker eines Fahrzeuges vor
der nächsten Kreuzung auf Grund der dort angebrachten
Bodenmarkierungen einzuordnen haben wird. Orientierungsangaben
können beigefügt werden.
  Dieses Zeichen ist anzubringen, wenn Bodenmarkierungen ein
besonderes Einordnen vorschreiben, es sei denn, diese
Bodenmarkierungen können auch ohne Zeichen leicht und rechtzeitig
erkannt werden.
  23a. "VORANZEIGER FÜR EINBIEGEN"
  (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Diese Zeichen zeigen eine besondere Verkehrsführung, insbesondere
für das Linkseinbiegen, an, wenn im Zuge der betreffenden Straße
Fahrtrichtungsbeschränkungen (zB ein Linkseinbiegeverbot) verordnet
sind. Bei besonderen Verkehrsführungen wegen vorübergehender
Bauarbeiten sind die Zeichen mit gelbem Grund auszuführen.
  23b. "VORANZEIGER FÜR FAHRSTREIFENVERLAUF"
  (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Diese Zeichen zeigen den Verlauf und die Veränderung von
Fahrstreifen an. Die Anzahl und die Darstellung der Pfeile hat den
tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechen. In den Pfeilen können
Hinweise auf Beschränkungen, Verbote oder Gebote enthalten sein. Auf
den Zeichen können auch Entfernungsangaben angebracht werden. Auf
Autobahnen und Autostraßen sind die Zeichen mit blauem Grund und
weißen Pfeilen auszuführen. Wird ein besonderer Fahrstreifenverlauf
wegen vorübergehender Bauarbeiten angezeigt, so sind die Zeichen mit
gelbem Grund und schwarzen Pfeilen auszuführen.
  23c. "FAHRSTREIFENVERMINDERUNG"
  (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt eine Fahrstreifenverminderung im Sinne des
§ 11 Abs. 5 an; es ist der Art der Verminderung entsprechend
auszuführen.
  24. "STRASSE FÜR OMNIBUSSE"
  (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt eine Straße an, die nur von Fahrzeugen des
Kraftfahrlinienverkehrs, von Taxi- und Krankentransportfahrzeugen und
bei Arbeitsfahrten auch von Fahrzeugen des Straßendienstes und der
Müllabfuhr benützt werden darf. Auf einer Zusatztafel kann angegeben
werden, daß die betreffende Straße auch mit anderen Fahrzeugarten (zB
Omnibusse des Stadtrundfahrten-Gewerbes oder einspurige Fahrzeuge)
benützt werden darf; diese Angaben können auch im weißen Feld des
Hinweiszeichens angebracht werden, wenn dadurch die Erkennbarkeit des
Verkehrszeichens nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt auch für das
Zeichen nach Z 25.
  25. "FAHRSTREIFEN FÜR OMNIBUSSE"
  (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Dieses Zeichen zeigt einen den Fahrzeugen des
Kraftfahrlinienverkehrs vorbehaltenen Fahrstreifen an, für dessen
Benützung die Bestimmungen der Z. 24 sinngemäß gelten. Falls es die
Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert,
sind auf diesem Zeichen durch Fahrstreifenkennzeichnung und Pfeile
die Fahrstreifen anzugeben, die für den übrigen Verkehr zur
Verfügung stehen.
  (2) Auf Vorwegweisern, Wegweisern und Orientierungstafeln sind die
Namen von Orten, die im Ausland liegen, nach der offiziellen
Schreibweise des betreffenden Staates anzugeben (zB Bratislava,
Sopron, Maribor). Die zusätzliche Anführung einer allfälligen
deutschsprachigen Ortsbezeichnung ist zulässig (zB Preßburg,
Ödenburg, Marburg).

                       § 54. Zusatztafeln.

  (1) Unter den in den §§ 50, 52 und 53 genannten
Straßenverkehrszeichen sowie unter den in § 38 genannten
Lichtzeichen können auf Zusatztafeln weitere, das
Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen erläuternde oder wichtige,
sich auf das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen beziehende,
dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder
Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden.
  (2) Die Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln müssen leicht
verständlich sein. Insbesondere kann auch durch Pfeile in die
Richtung der Gefahr oder des verkehrswichtigen Umstandes gewiesen
werden.
  (3) Die Zusatztafeln sind Straßenverkehrszeichen. Sie sind, sofern
sich aus den Bestimmungen des § 53 Z. 6 nichts anderes ergibt,
rechteckige, weiße Tafeln; sie dürfen das darüber befindliche
Straßenverkehrszeichen seitlich nicht überragen.
  (4) Zusatztafeln dürfen nicht verwendet werden, wenn ihre
Bedeutung durch ein anderes Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und
53) zum Ausdruck gebracht werden kann.
  (5) Die nachstehenden Zusatztafeln bedeuten:
  a) (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Eine solche Zusatztafel gibt die Entfernung bis zu der
Straßenstelle an, auf die sich das betreffende
Straßenverkehrszeichen bezieht.
  b) (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Eine solche Zusatztafel gibt die Länge eines Straßenabschnittes
an, für den das betreffende Straßenverkehrszeichen gilt, wie etwa
eine längere Gefahrenstelle, die Länge einer Verbots- oder
Beschränkungssttecke u. dgl.
  c) (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Eine solche Zusatztafel unter dem Zeichen "Vorrang geben" kündigt
das Zeichen "Halt" an (§ 48 Abs. 6).
  d) (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Eine solche Zusatztafel unter den Zeichen "Vorrang geben" oder
"Halt" zeigt an, daß die Querstraße eine Vorrangstraße ist.
  e) (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Eine solche Zusatztafel unter den Zeichen "Vorrang geben",
"Halt" oder "Vorrangstraße" zeigt an, daß eine Straße mit Vorrang
einen besonderen Verlauf nimmt (§ 19 Abs. 4).
  f) (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Diese Zusatztafel weist darauf hin, daß das
Straßenverkehrszeichen bei Schneelage oder Eisbildung auf der
Fahrbahn zu beachten ist.
  g) (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Diese Zusatztafel weist darauf hin, daß das
Straßenverkehrszeichen bei nasser Fahrbahn zu beachten ist. Die
Symbole der Zusatztafeln nach lit. f und g dürfen auch auf einer
Zusatztafel nebeneinander angebracht werden.
  h) (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Eine solche Zusatztafel unter dem Zeichen "Halten und Parken
verboten" zeigt an, daß das Halte- und Parkverbot nicht für
Fahrzeuge gilt, die nach der Bestimmung des § 29b Abs. 4
gekennzeichnet sind.
  i) (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Eine solche Zusatztafel unter dem Zeichen „Überholen verboten“
  zeigt an, dass Zugmaschinen, Motorkarren, selbstfahrende
  Arbeitsmaschinen und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge überholt
  werden dürfen.
  j) (Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)
  Eine solche Zusatztafel unter dem Zeichen "Halten und Parken
verboten" zeigt eine Abschleppzone (§ 89a Abs. 2 lit. b) an.
  k)
  (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
  Diese Zusatztafel darf nur verwendet werden, wenn auf einer
  Fahrbahn mit mehreren Fahrstreifen für dieselbe Fahrtrichtung
  Straßenverkehrszeichen oberhalb eines Fahrstreifens angebracht
  sind; sie zeigt an, dass das Straßenverkehrszeichen nur für diesen
  Fahrstreifen gilt.
  l)
  (Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
  Diese Zusatztafel darf nur in Verbindung mit einem
  Straßenverkehrszeichen verwendet werden, das auf einer
  Verkehrsinsel, einem Fahrbahnteiler oder einer ähnlichen baulichen
  Einrichtung, die die Fahrbahn in mehrere Fahrstreifen für dieselbe
  Fahrtrichtung aufteilt, angebracht ist. Sie zeigt an, dass das
  Straßenverkehrszeichen nur für den Fahrstreifen gilt, der links an
  der Trennungseinrichtung vorbeiführt.

                    E. Verkehrsleiteinrichtungen.
              § 55. Bodenmarkierungen auf der Straße.

  (1) Zur Sicherung, Leitung und Ordnung des fließenden und des
ruhenden Verkehrs können auf der Straße Bodenmarkierungen angebracht
werden; sie können als Längsmarkierungen, Quermarkierungen,
Richtungspfeile, Schraffen, Schriftzeichen, Symbole u. dgl.
ausgeführt werden.
  (2) Längs- oder Quermarkierungen, die ein Verbot oder Gebot
bedeuten, wie Sperrlinien (§ 9 Abs. 1), Haltelinien vor Kreuzungen
(§ 9 Abs. 3 und 4) und Längsmarkierungen, die dazu dienen, den
Fahrbahnrand auszuzeigen (Randlinien), sind als nicht unterbrochene
Linien anzuführen.
  (3) Längs- oder Quermarkierungen, die dazu dienen, den Verkehr zu
leiten oder zu ordnen (Leit- oder Ordnungslinien) und
Längsmarkierungen, die dazu dienen, die Fahrbahn von anderen
Verkehrsflächen, wie Einmündungen, Ausfahrten u. dgl., abzugrenzen
(Begrenzungslinien), sind als unterbrochene Linien auszuführen.
  (4) Sperrflächen sind als schräge, parallele Linien (Schraffen),
die durch nichtunterbrochene Linien begrenzt sind, auszuführen.
Parkverbote können mit einer Zickzacklinie kundgemacht werden.
  (5) Wenn die Anlage einer Straße entsprechende Fahrmanöver zuläßt,
kann unmittelbar neben einer Sperrlinie eine Leitlinie angebracht
werden (§ 9 Abs. 1). Wenn es die Verkehrsverhältnisse erfordern, daß
in jeder Fahrtrichtung zumindest zwei Fahrstreifen durch Markierung
gekennzeichnet werden, dann sind zum Trennen der Fahrtrichtungen zwei
Sperrlinien nebeneinander anzubringen.
  (6) Bodenmarkierungen, ausgenommen die Darstellung von
Verkehrszeichen, sind in weißer Farbe auszuführen; Zickzacklinien
sind jedoch in gelber, Kurzparkzonen in blauer Farbe auszuführen.
Wenn es erforderlich ist, eine durch Bodenmarkierungen zum Ausdruck
gebrachte Verkehrsregelung vorübergehend durch eine andere Regelung
zu ersetzen, sind die dafür notwendigen Bodenmarkierungen in einer
anderen Farbe auszuführen.
  (7) Bodenmarkierungen können dem jeweiligen Stand der Wissenschaft
und Technik entsprechend durch Beschichten der Fahrbahn, durch
Aufbringen von Belägen, durch den Einbau von Kunst- oder
Natursteinen oder von Formstücken, durch Aufbringen von
Fahrstreifenbegrenzern u. dgl. dargestellt werden.
  (8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 641/1989)
  (9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 518/1994)

                 § 56. Schutzwegmarkierungen.

  (1) In Ortsgebieten sind auf Straßenstellen, wo ständig betriebene
Lichtzeichen zur Regelung des Verkehrs oder zur Abgabe blinkenden
gelben Lichtes vorhanden sind, auch Schutzwege (§ 2 Abs. 1 Z. 12) in
entsprechender Anzahl anzulegen, sofern für den Fußgängerverkehr
nicht in anderer Weise, etwa durch Über- oder Unterführungen,
Vorsorge getroffen ist.
  (2) Auf anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Straßenstellen sind
Schutzwege dann anzulegen, wenn es Sicherheit und Umfang des
Fußgängerverkehrs erfordern. Die Benützung solcher Schutzwege ist
durch Lichtzeichen zu regeln.
  (3) Solange es die Verkehrsverhältnisse nicht erfordern, kann von
einer Regelung des Verkehrs durch Lichtzeichen bei den in Abs. 2
genannten Schutzwegen Abstand genommen werden. In diesem Falle ist
der Schutzweg mit blinkendem gelbem Licht (§ 38 Abs. 3) oder mit dem
Hinweiszeichen nach § 53 Z. 2a ("Kennzeichnung eines Schutzweges") zu
kennzeichnen.

          § 56a. Radfahrerüberfahrtmarkierungen

  (1) Im Ortsgebiet sind auf Straßenstellen, wo ständig betriebene
Lichtzeichen zur Regelung des Verkehrs oder zur Abgabe blinkenden
gelben Lichtes vorhanden sind, auch Radfahrerüberfahrten (§ 2 Abs. 1
Z 12a) anzulegen, sofern dies in Fortsetzung von Radfahrstreifen,
Radwegen oder Geh- und Radwegen erforderlich ist und für den
Fahrradverkehr nicht in anderer Weise, etwa durch Über- oder
Unterführungen, Vorsorge getroffen ist.
  (2) Auf anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Straßenstellen sind
Radfahrerüberfahrten dann anzulegen, wenn es die Sicherheit und der
Umfang des Fahrradverkehrs erfordern. Die Benützung solcher
Radfahrerüberfahrten ist durch Lichtzeichen zu regeln.
  (3) Solange es die Verkehrsverhältnisse nicht erfordern, kann von
einer Regelung des Verkehrs durch Lichtzeichen bei den in Abs. 2
genannten Radfahrerüberfahrten Abstand genommen werden. In diesem
Falle ist die Radfahrerüberfahrt mit blinkendem gelben Licht oder mit
dem Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 2b ("Kennzeichnung einer
Radfahrerüberfahrt") zu kennzeichnen.

          § 57. Einrichtungen neben und auf der Fahrbahn

  (1) Zur besseren Kenntlichmachung des Verlaufes einer Straße
können neben der Fahrbahn Leitpflöcke, Leitplanken, Leitbaken,
Leitmale, Schneestangen u. dgl. angebracht werden. Überdies können,
wenn es die Anlageverhältnisse der Straße erfordern, zur Sicherung
des Straßenverkehrs Sicherheitsleitschienen, Lauflichtanlagen, andere
Anlagen zur Abgabe von blinkendem Licht oder ähnliche Einrichtungen
verwendet werden. Solche Einrichtungen sowie Fahrstreifenbegrenzer,
straßenbauliche Einrichtungen u. dgl. können zur Ordnung und
Sicherung des Verkehrs, insbesondere zur Teilung der
Verkehrseinrichtungen, auch auf der Fahrbahn vorgesehen werden.
Außerhalb von Ortsgebieten sind auf Bundes- und Landesstraßen ab
einer Fahrbahnbreite von 5,5 m Randlinien anzubringen.
  (2) Leitplanken, Leitbaken und Leitmale sind zur besseren
Erkennbarkeit mit rückstrahlendem Material in roter und weißer Farbe
auszustatten. Lauflichtanlagen und andere Anlagen zur Abgabe von
blinkendem Licht haben weißgelbes oder gelbes Licht auszustrahlen.
Werden die übrigen Einrichtungen gemäß Abs. 1 zur besseren
Erkennbarkeit mit rückstrahlendem Material ausgestattet, so ist an
der rechten Straßenseite im Sinne der Fahrtrichtung die Farbe Rot, an
der linken die Farbe Weiß zu verwenden. Kann an solchen Einrichtungen
an beiden Seiten vorbeigefahren werden, so ist die Farbe Gelb zu
verwenden. Anstelle des rückstrahlenden Materials kann auch eine
Lichtquelle in der entsprechenden Farbe verwendet werden.

                          V. ABSCHNITT.
       Allgemeine Vorschriften über den Fahrzeugverkehr.
                § 58. Lenker von Fahrzeugen.

  (1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 darf ein Fahrzeug
nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen
Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die
beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu
befolgen vermag. Sind diese Voraussetzungen offenbar nicht gegeben,
so sind die Bestimmungen des § 5b sinngemäß anzuwenden.
  (2) Stellt der Lenker unterwegs fest, daß der Zustand des
Fahrzeuges oder der sich darauf befindlichen Ladung nicht den
rechtlichen Vorschriften entspricht, und kann er einen solchen
Zustand nicht sofort beheben, so darf er die Fahrt bis zum nächsten
Ort, wo der vorschriftswidrige Zustand behoben werden kann,
fortsetzen, jedoch nur dann, wenn er die notwendigen
Sicherheitsvorkehrungen zur Hintanhaltung einer Gefährdung von
Personen oder einer Beschädigung von Sachen trifft.
  (3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten auch dann, wenn der Lenker
wegen eines nicht den rechtlichen Vorschriften entsprechenden
Zustandes des Fahrzeuges oder der Ladung von einem Organ der
Straßenaufsicht beanstandet wird. Die Organe der Straßenaufsicht
können jedoch aus Gründen der Verkehrssicherheit die Weiterfahrt
verbieten, wenn die Sicherheitsvorkehrungen des Lenkers (Abs. 2)
nicht ausreichen.
  (4) Ist der Lenker eines Fahrzeuges nicht auch dessen Besitzer,
bei Kraftfahrzeugen dessen Zulassungsbesitzer, so hat er, wenn sich
das Fahrzeug oder die Ladung nicht in einem den rechtlichen
Vorschriften entsprechenden Zustand befindet, dies dem Besitzer des
Fahrzeuges oder dem Verfügungsberechtigten, bei Kraftfahrzeugen dem
Zulassungsbesitzer, zu melden.

            § 59. Verbot des Lenkens von Fahrzeugen.

  (1) Die Behörde hat einer Person das Lenken eines Fahrzeuges, das
ohne besondere Berechtigung gelenkt werden darf, ausdrücklich zu
verbieten, wenn diese
  a) wegen körperlicher oder geistiger Mängel zum Lenken eines
     Fahrzeuges ungeeignet ist oder
  b) wegen ihres Verhaltens im Straßenverkehr, insbesondere im
     Hinblick auf wiederholte einschlägige Bestrafungen, eine Gefahr
     für die Sicherheit des Straßenverkehrs bildet.
  (2) Ein Verbot nach Abs. 1 kann je nach den Umständen auf eine
bestimmte Fahrzeugart eingeschränkt, befristet oder unbefristet
erlassen werden. Es ist aufzuheben oder einzuschränken, wenn die
Mängel nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfange bestehen. Wurde
das Verbot wegen eines den Straßenverkehr gefährdenden Verhaltens
(Abs. 1 lit. b) unbefristet oder für mehr als zwei Jahre verfügt, so
darf es überdies nur dann aufgehoben werden, wenn es wenigstens zwei
Jahre wirksam war.
  (3) Soll eine Verfügung nach Abs. 1 oder 2 für zwei oder mehrere
Bundesländer wirksam werden, so ist hiefür die Landesregierung, in
deren örtlichem Wirkungsbereich die Partei ihren Wohnsitz hat,
zuständig. Diese Behörde hat das Einvernehmen mit den anderen in
Betracht kommenden Landesregierungen herzustellen.

          § 60. Zustand und Beleuchtung der Fahrzeuge.

  (1) Ein Fahrzeug darf auf Straßen nur verwendet werden, wenn es so
gebaut und ausgerüstet ist, daß durch seinen sachgemäßen Betrieb
Personen nicht gefährdet oder durch Geruch, Geräusch, Staub, Schmutz
u. dgl. nicht über das gewöhnliche Maß hinaus belästigt oder Sachen,
insbesondere die Fahrbahn, nicht beschädigt werden.
  (2) Schneekufen sind nur zulässig, wenn die Straße mit einer
ununterbrochenen oder doch wenigstens nicht nennenswert
unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist.
  (3) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es
die Witterung sonst erfordert, sind Fahrzeuge auf der Fahrbahn zu
beleuchten; ausgenommen hievon sind Fahrräder, die geschoben werden.
Weißes Licht darf nicht nach hinten und rotes Licht nicht nach
vorne leuchten. Eine Beleuchtung des Fahrzeuges darf unterbleiben,
wenn es stillsteht und die sonstige Beleuchtung ausreicht, um es aus
einer Entfernung von ungefähr 50 m zu erkennen.
  (4) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, hat der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter
Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik nähere
Vorschriften über die Ausführung und Beschaffenheit der an
Fahrzeugen anzubringenden Rückstrahleinrichtungen einschließlich der
gelben Rückstrahler an den Pedalen von Fahrrädern und über ihre
Lichtwirkungen durch Verordnung zu erlassen.

                   § 61. Verwahrung der Ladung.

  (1) Die Ladung ist am Fahrzeug so zu verwahren, daß sein sicherer
Betrieb nicht beeinträchtigt, niemand gefährdet, behindert oder
belästigt und die Straße weder beschädigt noch verunreinigt wird. Es
ist verboten, einen Teil der Ladung nachzuschleifen, es sei denn,
daß es sich um eine vom Straßenerhalter erlaubte Beförderung von
Baumstämmen auf Holzbringungswegen handelt.
  (2) Das hintere Ende der Ladung ist, wenn sie das Fahrzeug mehr
als 1 m überragt, deutlich zu kennzeichnen und bei Dunkelheit mit
einer weißen Tafel mit rotem Rand aus rückstrahlendem Material zu
versehen.
  (3) Ladungen, die durch Staub- oder Geruchsentwicklung oder durch
Abfallen, Ausrinnen oder Verspritzen Personen belästigen oder die
Straße verunreinigen oder vereisen können, sind in geschlossenen und
undurchlässigen Fahrzeugen oder in ebenso beschaffenen Behältern zu
befördern. Ladungen, die abgeweht werden können, sind mit Plachen
oder dergleichen zu überdecken; dies gilt für die Beförderung von
Heu oder Stroh sowie für Düngerfuhren jedoch nur, wenn sie mit
Fahrzeugen transportiert werden, mit denen eine Geschwindigkeit von
50 km/h überschritten werden darf.
  (4) Ladungen, die durch die Bewegung des Fahrzeuges Lärm
verursachen können, müssen mit schalldämpfenden Unter- oder
Zwischenlagen versehen, fest zusammengebunden oder aneinandergepreßt
werden.
  (5) Blendende Gegenstände sind auf offenen Fahrzeugen verhüllt zu
befördern.
  (6) Ist die Ladung ganz oder teilweise auf die Straße gefallen, so
hat der Lenker zunächst allenfalls erforderliche Maßnahmen zur
Verhinderung von Verkehrsstörungen zu treffen, das Beförderungsgut
von der Straße zu entfernen und die Straße zu reinigen.

                     § 62. Ladetätigkeit.

  (1) Durch eine Ladetätigkeit auf Straßen, das ist das Beladen oder
Entladen von Fahrzeugen sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus
Fahrzeugen oder in Fahrzeuge, darf die Sicherheit des Verkehrs nicht
und die Leichtigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt
werden.
  (2) Beim Beladen oder Entladen eines Fahrzeuges ist nach
Möglichkeit jeder Lärm zu vermeiden; wenn nötig, ist eine
schalldämpfende Unterlage zu verwenden oder zwischen dem Ladegut
schalldämpfendes Material anzubringen.
  (3) Wird ein Fahrzeug auf der Straße für eine Ladetätigkeit
aufgestellt, so muß sie unverzüglich begonnen und durchgeführt
werden.
  (4) Für eine Ladetätigkeit auf Straßenstellen, wo das Halten
verboten ist, ist, sofern sich aus den im zweiten und dritten Absatz
des § 52 Z 13b bezeichneten Zusatztafeln nichts anderes ergibt, eine
Bewilligung erforderlich; gleiches gilt für das Aufstellen von
Fahrzeugen auf Gehsteigen für Zwecke einer Ladetätigkeit, es sei
denn, daß auf den in Betracht kommenden Stellen gehalten werden
darf. Insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des
Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit
Auflagen zu erteilen.
  (5) Eine Bewilligung nach Abs. 4 ist von der Behörde zu erteilen,
wenn die Ladetätigkeit an einer anderen Stelle besonders umständlich
wäre und weder eine Beschädigung des Gehsteiges oder seiner
Einbauten noch eine Beeinträchtigung der Sicherheit oder eine
wesentliche Behinderung des Verkehrs zu befürchten ist. Auf Grund
der Bewilligung dürfen nicht nur die Ladetätigkeiten des
Antragstellers, sondern auch alle anderen im wesentlichen
gleichartigen Ladetätigkeiten ausgeübt werden. Auch ein Organ der
Straßenaufsicht darf eine solche Bewilligung erteilen, jedoch nur
dann, wenn es sich um einen dringenden Einzelfall handelt und die
sonstigen Voraussetzungen zur Erteilung vorliegen; das Aufstellen
von Fahrzeugen auf Gehsteigen darf ein Organ der Straßenaufsicht
jedoch nicht bewilligen.

            § 64. Sportliche Veranstaltungen auf Straßen.

  (1) Wer auf der Straße sportliche Veranstaltungen wie Wettlaufen,
Wettfahren usw. durchführen will, bedarf hiezu der Bewilligung der
Behörde. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die
Veranstaltung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des
Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt und schädliche Einwirkungen
auf die Bevölkerung und die Umwelt durch Lärm, Geruch oder
Schadstoffe nicht zu erwarten sind.
  (2) Die Bewilligung ist, wenn es der Schutz der Bevölkerung und
der Umwelt oder die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des
Verkehrs erfordern, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen.
Insbesondere kann vorgeschrieben werden, daß der Veranstalter und die
einzelnen Teilnehmer an der Veranstaltung bei einer in Österreich
zugelassenen Versicherungsanstalt eine Versicherung für die
gesetzliche Haftpflicht für Personen- und Sachschäden in einer von
der Behörde zu bestimmenden angemessenen Höhe abzuschließen haben.
  (3) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert und die Verkehrslage
es zuläßt, kann die Behörde eine Straße für die Dauer der
sportlichen Veranstaltung ganz oder teilweise für den sonstigen
Verkehr sperren. In einem solchen Fall kann die Behörde, wenn aus
Gründen der Verkehrssicherheit keine Bedenken bestehen, Ausnahmen
von den Fahrregeln zulassen.
  (4) Erstreckt sich eine sportliche Veranstaltung auf zwei oder
mehrere Bundesländer, so ist zur Erteilung der Bewilligung nach
Abs. 1 die Landesregierung zuständig, in deren örtlichem
Wirkungsbereich die Veranstaltung beginnt; das Einvernehmen mit den
übrigen in Betracht kommenden Landesregierungen ist herzustellen.

                          VI. ABSCHNITT.
                 Besondere Vorschriften für den Verkehr
                   mit Fahrrädern und Motorfahrrädern.
                 § 65. Benützung von Fahrrädern.

  (1) Der Lenker eines Fahrrades (Radfahrer) muß mindestens zwölf
Jahre alt sein; wer ein Fahrrad schiebt, gilt nicht als Radfahrer.
Kinder unter zwölf Jahren dürfen ein Fahrrad nur unter Aufsicht
einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, oder mit
behördlicher Bewilligung lenken.
  (2) Die Behörde hat auf Antrag des gesetzlichen Vertreters des
Kindes die Bewilligung nach Abs. 1 zu erteilen, wenn das Kind das
10. Lebensjahr vollendet hat und anzunehmen ist, daß es die
erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie Kenntnisse der
straßenpolizeilichen Vorschriften besitzt. Die Bewilligung gilt für
das ganze Bundesgebiet, sofern nicht der gesetzliche Vertreter des
Kindes eine örtlich eingeschränkte Geltung beantragt hat. Sie ist
unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, wenn dies die
Verkehrssicherheit erfordert. Die Behörde kann die Bewilligung
widerrufen, wenn sich die Verkehrsverhältnisse seit der Erteilung
geändert haben oder nachträglich zutage tritt, daß das Kind die
erforderliche körperliche oder geistige Eignung nicht besitzt. Über
die von ihr erteilte Bewilligung hat die Behörde eine Bestätigung,
den Radfahrausweis, auszustellen. Inhalt und Form des
Radfahrausweises hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie durch Verordnung zu bestimmen. Der auf Grund dieser
Bestimmung gestellte Antrag, die erteilte Bewilligung und der
ausgestellte Radfahrausweis sind von Bundesstempelgebühren befreit.
  (3) Radfahrer, die auf dem Fahrrad Personen mitführen, müssen
das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ist die mitgeführte Person noch
nicht acht Jahre alt, so muß für sie ein eigener, der Größe des
Kindes entsprechender Sitz vorhanden sein. Ist die mitgeführte
Person mehr als acht Jahre alt, so darf nur ein Fahrrad verwendet
werden, das hinsichtlich seiner Bauart den Anforderungen der
Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder zum Transport mehrerer
Personen (§ 104 Abs. 8) entspricht.

    Beschaffenheit von Fahrrädern, Fahrradanhängern und Kindersitzen

  § 66. (1) Fahrräder müssen der Größe des Benützers entsprechen.
Fahrräder, Fahrradanhänger und Kindersitze müssen in einem Zustand
erhalten werden, der den Anforderungen der
Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder (§ 104 Abs. 8)
entspricht.
  (2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat
unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der
Technik durch Verordnung festzulegen:
  1. unter welchen Voraussetzungen bestimmte Teile der Ausrüstung
     von Fahrrädern oder Fahrradanhängern entfallen können;
  2. unter welchen Voraussetzungen die Beförderung von Kindern in
     Kindersitzen oder Personen mit Fahrradanhängern und
     mehrspurigen Fahrrädern zulässig ist;
  3. das Ladegewicht, das bei der Beförderung von Lasten oder
     Personen mit Fahrrädern oder mit Fahrradanhängern nicht
     überschritten werden darf.

               § 68. Verhalten der Radfahrer.

  (1) Auf Straßen mit einer Radfahranlage ist mit einspurigen
Fahrrädern ohne Anhänger die Radfahranlage zu benützen, wenn das
Befahren der Radfahranlage in der vom Radfahrer beabsichtigten
Fahrtrichtung gemäß § 8a erlaubt ist. Mit Fahrrädern mit einem
Anhänger, der nicht breiter als 80 cm oder ausschließlich zur
Personenbeförderung bestimmt ist, mit mehrspurigen Fahrrädern, die
nicht breiter als 80 cm sind, sowie bei Trainingsfahrten mit
Rennfahrrädern darf die Radfahranlage benützt werden; mit Fahrrädern
mit einem sonstigen Anhänger und mit breiteren mehrspurigen
Fahrrädern ist die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn zu
benützen. Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Radfahren in der
Längsrichtung verboten. Auf Geh- und Radwegen haben sich Radfahrer
so zu verhalten, dass Fußgänger nicht gefährdet werden.
  (2) Radfahrer dürfen nur auf Radwegen und in Wohnstraßen sowie auf
sonstigen Straßen mit öffentlichem Verkehr bei Trainingsfahrten mit
Rennfahrrädern nebeneinander fahren; beim Nebeneinanderfahren darf
nur der äußerste rechte Fahrstreifen benützt werden.
  (3) Es ist verboten,
  a) auf einem Fahrrad freihändig zu fahren oder die Füße während
     der Fahrt von den Treteinrichtungen zu entfernen,
  b) sich mit einem Fahrrad an ein anderes Fahrzeug anzuhängen, um
     sich ziehen zu lassen,
  c) Fahrräder in einer nicht verkehrsgemäßen Art zu gebrauchen, zum
     Beispiel Karussellfahren, Wettfahren und dgl.,
  d) beim Radfahren andere Fahrzeuge oder Kleinfahrzeuge
     mitzuführen.
  (3a) Radfahrerüberfahrten, wo der Verkehr nicht durch Arm- oder
Lichtzeichen geregelt wird, dürfen Radfahrer nur mit einer
Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h und nicht unmittelbar vor einem
herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend befahren.
  (4) Fahrräder sind so aufzustellen, daß sie nicht umfallen oder
den Verkehr behindern können. Ist ein Gehsteig mehr als 2,5 m breit,
so dürfen Fahrräder auch auf dem Gehsteig abgestellt werden; dies
gilt nicht im Haltestellenbereich öffentlicher Verkehrsmittel, außer
wenn dort Fahrradständer aufgestellt sind. Auf einem Gehsteig sind
Fahrräder platzsparend so aufzustellen, daß Fußgänger nicht behindert
und Sachen nicht beschädigt werden.
  (5) Gegenstände, die am Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung hindern
oder die freie Sicht oder die Bewegungsfreiheit des Radfahrers
beeinträchtigen oder Personen gefährden oder Sachen beschädigen
können, wie zum Beispiel ungeschützte Sägen oder Sensen, geöffnete
Schirme und dgl., dürfen am Fahrrad nicht mitgeführt werden.

                      § 69. Motorfahrräder

  (1) Mit Motorfahrrädern ist ausschließlich die Fahrbahn zu
benützen.
  (2) Für die Lenker von Motorfahrrädern gelten die Bestimmungen des
§ 68 Abs. 3 bis 5 über das Verhalten von Radfahrern sinngemäß.
Überdies ist ihnen verboten:
  a) Das Nebeneinanderfahren mit anderen Motorfahrrädern oder
     Fahrrädern,
  b) Motorfahrräder neben einem anderen Motorfahrrad oder Fahrrad zu
     schieben,
  c) dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines
     örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals
     hintereinander zu befahren oder den Motor am Stand länger als
     unbedingt notwendig laufen zu lassen.

                        VII. ABSCHNITT.
          Besondere Vorschriften für den Fuhrwerksverkehr.
                  § 70. Lenkung von Fuhrwerken.

  (1) Der Lenker eines Fuhrwerkes muß, sofern sich aus den
Bestimmungen über Wirtschaftsfuhren nichts anderes ergibt,
mindestens 16 Jahre alt sein.
  (2) Hochbeladene Handwagen und Handkarren dürfen nicht geschoben,
sondern müssen gezogen werden. Es ist verboten, abschüssige
Wegstrecken auf solchen Fahrzeugen sitzend herabzufahren.
  (3) Der Besitzer eines Fuhrwerkes hat dafür zu sorgen, daß es nur
im vorschriftsmäßigen Zustand in Betrieb genommen wird. Werden
Frachtstücke auf geteilte Fahrzeuge geladen, deren rückwärtiger Teil
frei beweglich ist, so ist dem Fuhrwerk eine zweite Person
beizugeben, die das Ende des Fuhrwerkes zu beaufsichtigen und zu
bedienen hat.
  (4) Werden auf einem Fuhrwerk Personen befördert, so hat der
Lenker dafür zu sorgen, daß sie so untergebracht sind, daß sie den
sicheren Betrieb des Fuhrwerkes und die Verkehrssicherheit nicht
beeinträchtigen und gefahrlos befördert werden können.

                    § 71. Maße und Gewichte.

  (1) Die Länge eines Fuhrwerkes darf bei Möbel-, Theaterkulissen-
und Langgutwagen ohne Deichsel, bei anderen Fuhrwerken mit der
Deichsel 10 m nicht überschreiten. Die Ladung darf bei Möbel-,
Theaterkulissen- und Langgutwagen nicht länger als 16 m sein und bei
anderen Fuhrwerken um nicht mehr als die Hälfte des Achsabstandes
über die Hinterachse hinausragen.
  (2) Die Breite eines Fuhrwerkes darf bei Möbelwagen nicht mehr als
2.40 m, bei anderen Fuhrwerken nicht mehr als 2.20 m betragen. Die
Breite der Ladung darf bei Erntefuhren und bei Fuhren mit Heu, Stroh
oder Schilf in nicht gepreßtem Zustande, wenn sie nicht länger als
11 m sind, 3.50 m nicht überschreiten. Ansonsten darf die Ladung
nicht breiter als das Fuhrwerk sein.
  (3) Fuhrwerke dürfen auch mit der Ladung nicht höher als 3.80 m
sein.
  (4) Das Gesamtgewicht (§ 2 Abs. 1 Z. 20) eines Fuhrwerkes darf
unter Bedachtnahme auf die Beschaffenheit der Straße und ihrer
Neigungsverhältnisse und unter Bedachtnahme auf die Länge der zu
befahrenden Strecke sowie auf die Art und Beschaffenheit des
Fahrzeuges und auf die Witterungsverhältnisse die Leistungsfähigkeit
des Gespannes nicht übersteigen. Das Gesamtgewicht eines
einspännigen Fuhrwerkes darf 2 t, das eines zweispännigen Fuhrwerkes
4.8 t nicht überschreiten. Werden bei Fuhren in einem ebenen Gelände
besonders kräftige Pferde verwendet, so darf das Gesamtgewicht für
einspännige Fuhrwerke bis 2.5 t und für zweispännige Fuhrwerke
5.5 t betragen. Im ebenen Gelände und bei Verwendung luftbereifter
und mit Wälzlagern ausgestatteter Fuhrwerke darf das Gesamtgewicht
um ein Drittel erhöht werden.
  (5) Die im Abs. 4 angeführten Gesamtgewichte dürfen bei mehr als
zweispännigen Fuhrwerken überschritten werden, doch darf das
Gesamtgewicht keinesfalls 10 t übersteigen.

        § 72. Beschaffenheit und Ausstattung des Fuhrwerkes.

  (1) Der Lenker eines Fuhrwerkes, das nicht durch eine Zugmaschine
fortbewegt wird, darf keine Vorrichtungen zur Abgabe von Schall-
oder Blinkzeichen (§ 22) verwenden. Glocken und Schellen an
Zugtieren und Schlitten werden von diesem Verbot nicht berührt.
  (2) Die Radfelgen eines Fuhrwerkes müssen so breit sein, daß sie
die Fahrbahn auch bei voller Belastung des Fuhrwerkes nicht mehr als
unvermeidbar abnützen.
  (3) Fuhrwerke müssen mit sicher wirkenden Bremsvorrichtungen
ausgestattet sein. Dies gilt nicht für zweirädrige Karren, für
Handwagen, Handkarren und Handschlitten. Beim Bremsen des Fuhrwerkes
darf die Umdrehung der Räder nicht gänzlich verhindert und durch
die Betätigung der Hemmvorrichtungen von Schlitten die Fahrbahn
nicht beschädigt werden.
  (4) Zur Verstärkung der Wirkung der Bremsvorrichtungen (Abs. 3)
dürfen Radschuhe nur zur Abwendung einer Gefahr und Ketten nur bei
Glatteis oder verschneiter Fahrbahn verwendet werden. Die Glieder
der Schneeketten aus starrem Material ohne elastische Überzüge
dürfen nicht länger als 3 cm und nicht höher als 2 cm sein. Sie
dürfen weder scharfe Kanten, Ecken, ebene Flächen noch wulstartige
Erhöhungen aufweisen und müssen so am Rad befestigt sein, daß eine
Schlagwirkung auf die Fahrbahn möglichst vermieden wird.
  (5) Radfelgen, Radreifen und Radschuhe, die wulstartige
Erhöhungen, hervorstehende Nägel oder Schrauben aufweisen oder sonst
geeignet sind, die Fahrbahn zu beschädigen, dürfen nicht verwendet
werden. Durch das Ziehen von Maschinen und Geräten darf die Fahrbahn
nicht beschädigt werden.

               § 73. Beleuchtung des Fuhrwerkes.

  (1) Zur Beleuchtung eines Fuhrwerkes (§ 60) sind zwei Lampen zu
verwenden, die beide nach vorne weiß und nach hinten rot leuchten.
Die Lichter müssen deutlich erkennbar sein und die Breite des
Fahrzeuges erkennen lassen; sie können auch an der Ladung angebracht
werden, wenn dies zweckmäßiger ist. Bei Handwagen, Handkarren und
Handschlitten genügt jedoch eine Lampe, die nach vorne weiß und nach
hinten rot leuchtet; kann die Lampe an solchen Fahrzeugen oder
an deren Ladungen nicht deutlich sichtbar angebracht werden, so ist
sie hinter dem Fahrzeug gut sichtbar zu tragen.
  (2) Fuhrwerke dürfen weder mit Fackeln noch mit Laternen mit
offenem Licht beleuchtet werden.
  (3) An der Rückseite von Fuhrwerken sind höchstens 60 cm über der
Fahrbahn zwei rote Rückstrahler mit einer Lichteintrittsfläche von
mindestens 20 cm2 so anzubringen, daß sie bei Dunkelheit und klarem
Wetter im Lichte eines Scheinwerfers auf 150 m sichtbar sind und die
Breite des Fahrzeuges erkennen lassen. Bei Handwagen, Handkarren und
Handschlitten genügt ein solcher Rückstrahler, der nicht weiter als
40 cm vom linken Fahrzeugrand anzubringen ist.
  (4) Am vorderen Ende der Deichsel sind weiße oder gelbe
Rückstrahler beweglich aufzuhängen, die im Scheinwerferlicht einer
25-Watt-Lampe auf 150 m sichtbar sind.
  (5) Die Beleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler müssen in einem
solchen Zustand gehalten werden, daß sie voll wirksam sind.

                       § 74. Bespannung.

  (1) Die Zugtiere müssen zum Ziehen des Fuhrwerkes tauglich sein.
Lahme oder übermüdete Tiere sowie solche, deren Eignung zum Ziehen
eines Fuhrwerkes insbesondere durch äußerlich erkennbare Leiden oder
Wunden herabgemindert ist, dürfen nicht als Zugtiere verwendet
werden.
  (2) Bissigen Zugtieren sind Maulkörbe anzulegen. Sofern es sich
nicht um Rinder handelt, müssen die Zugtiere bei Schnee- oder
Eisglätte mit scharfen Hufeisen oder anderen geeigneten
Gleitschutzmitteln versehen sein.
  (3) Werden Tiere uneingespannt an einem Fuhrwerk mitgeführt, so
sind sie an ein Zugtier oder an das Fuhrwerk so anzubinden, daß sie
sich nur an der rechten Seite des Fuhrwerkes oder hinter dem
Fuhrwerk fortbewegen können und andere Straßenbenützer nicht
behindern.
  (4) Geschirr und Zügel müssen zweckmäßig sein und sich in gutem
Zustand befinden. Die Verwendung von Gabelzügeln ist verboten.

                         § 75. Ankoppeln.

  (1) An ein Fuhrwerk darf nur ein weiteres Fuhrwerk angekoppelt
werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn beide Fuhrwerke mit
besonders leichtem Gut oder nur mäßig beladen sind oder wenn das
zweite Fuhrwerk unbeladen, ein zweirädriger Karren oder ein
Handwagen ist. Das Fuhrwerk ist so anzukoppeln, daß es nicht
losreißen kann.
  (2) Die Länge des gekoppelten Wagenzuges einschließlich der
Deichsel und der Ladung darf 16 m nicht überschreiten.
  (3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für das
Ankoppeln von Fuhrwerken an Kraftfahrzeuge, sofern sich aus den
kraftfahrrechtlichen Vorschriften nichts anderes ergibt.

                        VIII. ABSCHNITT.
                       Fußgängerverkehr.
                § 76. Verhalten der Fußgänger.

  (1) Fußgänger haben, auch wenn sie Kinderwagen oder Rollstühle
schieben oder ziehen, auf Gehsteigen oder Gehwegen zu gehen; sie
dürfen nicht überraschend die Fahrbahn betreten. Sind Gehsteige oder
Gehwege nicht vorhanden, so haben Fußgänger das Straßenbankett und,
wenn auch dieses fehlt, den äußersten Fahrbahnrand zu benützen;
hiebei haben sie auf Freilandstraßen, außer im Falle der
Unzumutbarkeit, auf dem linken Straßenbankett (auf dem linken
Fahrbahnrand) zu gehen. Benützer von selbstfahrenden Rollstühlen
dürfen Gehsteige, Gehwege und Fußgängerzonen in
Schrittgeschwindigkeit befahren.
  (2) Fußgänger in Gruppen auf Gehsteigen oder Gehwegen, auf dem
Straßenbankett oder am Fahrbahnrand dürfen andere Straßenbenützer
weder gefährden noch behindern. Fußgänger haben, wenn es die
Umstände erfordern, rechts auszuweichen und links vorzugehen.
  (3) An Stellen, wo der Verkehr für Fußgänger durch besondere
Lichtzeichen (§ 38 Abs. 8) geregelt ist, dürfen Fußgänger nur bei
grünem Licht die Fahrbahn zum Überqueren betreten. An Stellen, wo
der Verkehr sonst durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt ist, dürfen
Fußgänger die Fahrbahn nur überqueren, wenn für den Fahrzeugverkehr
auf dieser Fahrbahn das Zeichen "Halt" (§§ 37 Abs. 3 und 38 Abs. 5)
gilt. Hält ein Verkehrsposten einen Arm senkrecht nach oben oder
leuchtet gelbes, nicht blinkendes Licht, so dürfen Fußgänger die
Fahrbahn nicht betreten. Wenn Fußgänger die Fahrbahn in
Übereinstimmung mit den angeführten Arm- oder Lichtzeichen betreten
haben, sich diese Zeichen jedoch ändern, während sich die Fußgänger
auf der Fahrbahn befinden, so dürfen sie die Überquerung der Fahrbahn
fortsetzen, bei Vorhandensein einer Schutzinsel jedoch nur bis zu
dieser.
  (4) An Stellen, wo der Verkehr weder durch Arm- noch durch
Lichtzeichen geregelt wird, dürfen Fußgänger
  a) einen Schutzweg nicht unmittelbar vor einem herannahenden
     Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend betreten,
  b) wenn ein Schutzweg nicht vorhanden ist, erst dann auf die
     Fahrbahn treten, wenn sie sich vergewissert haben, daß sie
     hiebei andere Straßenbenützer nicht gefährden.
  (5) Fußgänger haben die Fahrbahn in angemessener Eile zu
überqueren. Außerhalb von Schutzwegen haben sie den kürzesten Weg zu
wählen; hiebei dürfen sie den Fahrzeugverkehr nicht behindern.
  (6) Sind Schutzwege oder für Fußgänger bestimmte Unter- oder
Überführungen vorhanden, so haben Fußgänger diese Einrichtungen zu
benützen. Ist jedoch keine dieser Einrichtungen vorhanden oder mehr
als 25 m entfernt, so dürfen Fußgänger im Ortsgebiet die Fahrbahn
nur an Kreuzungen überqueren, es sei denn, daß die Verkehrslage ein
sicheres Überqueren der Fahrbahn auch an anderen Stellen zweifellos
zuläßt.
  (7) Fußgänger dürfen jedoch ungeachtet der Bestimmungen des Abs. 6
die Fahrbahn auf kürzestem Wege überqueren, um eine
Haltestelleninsel zu erreichen oder zu verlassen, wenn der Verkehr
weder durch Arm- noch durch Lichtzeichen geregelt wird.
  (8) An Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel darf die Fahrbahn
zum Einsteigen in Schienenfahrzeuge erst nach deren Einfahren in den
Haltestellenbereich (§ 24 Abs. 1 lit. e), zum Einsteigen in andere
Fahrzeuge erst nach deren Stillstand betreten werden.
  (9) Fußgänger dürfen Schranken, Seil- oder Kettenabsperrungen
nicht übersteigen, eigenmächtig öffnen oder unter diesen
Einrichtungen durchschlüpfen.
  (10) Mit anderen als den im Abs. 1 genannten Kleinfahrzeugen und
von Lastenträgern dürfen Gehsteige, Gehwege oder Straßenbankette
dann benützt werden, wenn der Fußgängerverkehr dadurch nicht
übermäßig behindert wird. Jedoch dürfen Gehsteige oder Gehwege mit
Schubkarren in Ortsgebieten in der Nähe von Baustellen,
landwirtschaftlichen Betrieben oder Gärten in Längsrichtung befahren
werden.

                      § 76a. Fußgängerzone

  (1) Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder
Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die
Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit
eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung
Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig dem
Fußgängerverkehr vorbehalten (Fußgängerzone). Vor Erlassung einer
solchen Verordnung ist die Eisenbahnbehörde anzuhören, wenn auf der
betroffenen Straßenstelle oder in dem betroffenen Gebiet
Schienenfahrzeuge verkehren. In einer solchen Fußgängerzone ist
jeglicher Fahrzeugverkehr verboten, sofern sich aus den folgenden
Bestimmungen nichts anderes ergibt; das Schieben eines Fahrrades ist
erlaubt. Die Bestimmungen des § 45 über Ausnahmen in Einzelfällen
bleiben unberührt.
  (2) Sind in einer Fußgängerzone Ladetätigkeiten erforderlich, so
hat die Behörde in der Verordnung nach Abs. 1 nach Maßgabe der
Erfordernisse die Zeiträume zu bestimmen, innerhalb deren eine
Ladetätigkeit vorgenommen werden darf. Ferner kann die Behörde in der
Verordnung nach Abs. 1 nach Maßgabe der Erfordernisse und unter
Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten bestimmen, daß mit
  1. Kraftfahrzeugen des Taxi- und Mietwagen-Gewerbes und Fiakern
     jeweils zum Zubringen oder Abholen von Fahrgästen,
  2. Kraftfahrzeugen des Gästewagen-Gewerbes zum Zubringen oder
     Abholen von Fahrgästen von Beherbergungsbetrieben,
  3. Fahrrädern und
  4. Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis
     zu 3 500 kg, die zur Ausübung der Tätigkeit als Handelsvertreter
     dienen und die mit einer Tafel mit der Aufschrift
     "Bundesgremium der Handelsvertreter, Kommissionäre und
     Vermittler" und mit dem Amtssiegel des Landesgremiums, dem der
     Handelsvertreter angehört, gekennzeichnet sind,
die Fußgängerzone dauernd oder zu bestimmten Zeiten befahren werden
darf.
  (3) Für die Kundmachung einer Verordnung nach Abs. 1 gelten die
Bestimmungen des § 44 Abs. 1 mit der Maßgabe sinngemäß, daß am
Anfang und am Ende einer Fußgängerzone die betreffenden
Hinweiszeichen (§ 53 Z. 9a bzw. 9b) anzubringen sind.
  (4) An Stelle einer Zusatztafel können die vorgesehenen Angaben im
blauen Feld des Hinweiszeichens angebracht werden, wenn dadurch die
Erkennbarkeit des Zeichens nicht beeinträchtigt wird.
  (5) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 dürfen Fußgängerzonen
  a) mit Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr sowie
     gegebenenfalls mit Schienenfahrzeugen und Omnibussen des
     Kraftfahrlinienverkehrs,
  b) mit den zur Durchführung einer unaufschiebbaren Reparatur eines
     unvorhersehbar aufgetretenen Gebrechens notwendigen Fahrzeugen,
  c) mit Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der
     Feuerwehr in Ausübung des Dienstes und
  d) mit Krankentransportfahrzeugen, sofern der Ausgangs- oder
     Endpunkt des Krankentransports in der Fußgängerzone liegt,
befahren werden.
  (6) Die Lenker von Fahrzeugen dürfen in eine Fußgängerzone nur an
den hiefür vorgesehenen Stellen einfahren. Sie haben von
ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen (wie Häusern,
Brunnen, Laternen, Bänken, Bäumen u. dgl.) einen der
Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einzuhalten und
dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Die zulässige
Höchstgeschwindigkeit für Schienenfahrzeuge ist nach den
eisenbahnrechtlichen Vorschriften festzusetzen.
  (7) Fußgänger dürfen in Fußgängerzonen auch die Fahrbahn benützen.
Sie dürfen dabei aber den erlaubten Fahrzeugverkehr nicht mutwillig
behindern.

                        § 76b. Wohnstraße

  (1) Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder
Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die
Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit
eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung
Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig zu Wohnstraßen
erklären. In einer solchen Wohnstraße ist der Fahrzeugverkehr
verboten; ausgenommen davon sind der Fahrradverkehr, das Befahren
mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichen
Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes sowie
das Befahren zum Zwecke des Zu- und Abfahrens.
  (2) In Wohnstraßen ist das Betreten der Fahrbahn und das Spielen
gestattet. Der erlaubte Fahrzeugverkehr darf aber nicht mutwillig
behindert werden.
  (3) Die Lenker von Fahrzeugen in Wohnstraßen dürfen Fußgänger und
Radfahrer nicht behindern oder gefährden, haben von ortsgebundenen
Gegenständen oder Einrichtungen einen der Verkehrssicherheit
entsprechenden seitlichen Abstand einzuhalten und dürfen nur mit
Schrittgeschwindigkeit fahren. Beim Ausfahren aus einer Wohnstraße
ist dem außerhalb der Wohnstraße fließenden Verkehr Vorrang zu
geben.
  (4) Die Anbringung von Schwellen, Rillen, Bordsteinen u. dgl.
sowie von horizontalen baulichen Einrichtungen ist in
verkehrsgerechter Gestaltung zulässig, wenn dadurch die Einhaltung
der Schrittgeschwindigkeit nach Abs. 3 gewährleistet wird.
  (5) Für die Kundmachung einer Verordnung nach Abs. 1 gelten die
Bestimmungen des § 44 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß am Anfang und am
Ende einer Wohnstraße die betreffenden Hinweiszeichen (§ 53 Abs. 1
Z 9c bzw. 9d) anzubringen sind.

          § 77. Geschlossene Züge von Fußgängern.

  (1) Geschlossene Züge von Fußgängern, insbesondere geschlossene
Verbände des Bundesheeres oder des Sicherheitsdienstes,
Prozessionen, Leichenbegängnisse und sonstige Umzüge haben die
Fahrbahn zu benützen. Für geschlossene Kinder- oder Schülergruppen
gilt dies jedoch nur dann, wenn Gehsteige, Gehwege oder
Straßenbankette nicht vorhanden sind. Geschlossene Züge von
Fußgängern dürfen über Brücken und Stege nicht im Gleichschritt
marschieren. Bei der Benützung der Fahrbahn durch solche Züge gelten
die Bestimmungen des II. Abschnittes sowie die Bestimmungen über die
Bedeutung der Arm- oder Lichtzeichen sinngemäß.
  (2) Bei Dämmerung, Dunkelheit, Nebel oder wenn es die Witterung
sonst erfordert, ist, wenn die sonstige Beleuchtung nicht ausreicht,
die Spitze eines die Fahrbahn benützenden geschlossenen Zuges durch
nach vorne weiß und das Ende durch nach hinten rot leuchtende Lampen
kenntlich zu machen. Besteht der Zug aus einer Reihe, so ist an
Spitze und Ende je eine Lampe, besteht er aus mehreren Reihen, so
sind an beiden Flügeln der Spitze und des Endes je eine Lampe
mitzuführen.
  (3) Ein geschlossener Zug von Fußgängern darf auch durch
mitfahrende Fahrzeuge beleuchtet werden. In einem solchen Falle
gelten die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß. Das linke Licht muß in
einer Linie mit den links gehenden Personen liegen.

   § 78. Verhalten auf Gehsteigen und Gehwegen in Ortsgebieten.

  Auf Gehsteigen und Gehwegen in Ortsgebieten ist verboten:
  a) Gegenstände, insbesondere solche, die scharf, spitz oder sonst
     gefährlich sind, so zu tragen, daß andere Straßenbenützer
     gefährdet werden können,
  b) blendende Gegenstände unverhüllt zu tragen,
  c) den Fußgängerverkehr insbesondere durch den Verkauf oder die
     Verteilung von Programmen oder Eintrittskarten vor Theatern und
     Vergnügungsstätten, durch das Verstellen des Weges, durch das
     Tragen von Reklametafeln sowie durch den Verkauf von
     Druckschriften, durch das Mitführen von Tieren oder durch
     unbegründetes Stehenbleiben zu behindern.

                          IX. ABSCHNITT.
               Verkehr nicht eingespannter Tiere.
                           § 79. Reiten.

  (1) Reiter müssen körperlich geeignet und des Reitens kundig sein
und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jüngere Personen dürfen nur
in Begleitung Erwachsener reiten; dies gilt jedoch nicht für das
Reiten im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes, wenn der
Reiter das zwölfte Lebensjahr vollendet hat.
  (2) Reiter dürfen nur die Fahrbahn und auf Straßen mit Reitwegen
nur die Reitwege benützen. Bei der Benützung der Fahrbahn gelten für
sie die Bestimmungen des II. Abschnittes sinngemäß und sie haben
Arm- oder Lichtzeichen zu beachten.
  (3) Bei Dämmerung, Dunkelheit, starkem Nebel oder wenn es die
Witterung sonst erfordert, müssen Reiter bei Benützung der Fahrbahn,
wenn die sonstige Beleuchtung nicht ausreicht durch helleuchtende
Laternen an der linken Seite gekennzeichnet sein.

                        § 80. Viehtrieb.

  (1) Treiber und Führer von Vieh müssen im Hinblick auf die Anzahl
und die Art der Tiere sowie im Hinblick auf die für den Viehtrieb
in Betracht kommenden Straßen körperlich und geistig geeignet sein.
  (2) Das Führen von Zug- oder Reittieren in Koppeln von mehr als
drei Tieren durch eine Person ist verboten. Bei Stieren sind
besondere Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Bei größeren Viehtrieben
sind Gruppen zu bilden und zwischen den einzelnen Gruppen größere
Abstände einzuhalten.
  (3) Das Vieh muß auf der Straße so getrieben oder geführt werden,
daß der übrige Verkehr dadurch möglichst wenig behindert wird. Das
Vieh muß auf der rechten Fahrbahnseite getrieben und von einer
angemessenen Zahl Treiber begleitet werden.
  (4) Es ist verboten, Vieh auf der Fahrbahn, auf Gehwegen,
Gehsteigen, Radfahranlagen und auf Straßenbanketten lagern zu
lassen.
  (5) Bei kurzzeitig auf der Straße haltenden Tieren haben die
Treiber Vorsorge zu treffen, daß übrige Straßenbenützer nicht
behindert oder gefährdet werden.
  (6) Bei Dämmerung und Dunkelheit, starkem Nebel oder wenn es die
Witterung sonst erfordert, muß der Viehtrieb, wenn die sonstige
Beleuchtung nicht ausreicht, an seinem Anfang durch einen Treiber
mit einer nach vorne weiß und an seinem Ende durch einen Treiber mit
einer nach hinten rot leuchtenden Lampe gesichert werden. Beim
Treiben oder Führen von einzelnen Tieren genügt eine helleuchtende
Lampe.

                     § 81. Weiden an Straßen.

  (1) Vieh, das auf nicht abgezäunten Grundstücken an Autobahnen
oder Vorrangstraßen weidet, muß von Personen, die zum Treiben und
Führen von Vieh geeignet sind (§ 80 Abs. 1), beaufsichtigt und von
der Straße ferngehalten werden.
  (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für das Weiden von
Vieh auf nicht abgezäunten Grundstücken an anderen als den in Abs. 1
genannten Straßen, die keine ausreichende Sicht auf diese
Grundstücke gewähren.
  (3) Die Behörde hat Alpgebiete und Gebiete, in denen der
unbeaufsichtigte Weidegang nach altem Herkommen üblich ist, von den
Bestimmungen des Abs. 2 überhaupt, von den Bestimmungen des Abs. 1
dann auszunehmen, wenn nicht erhebliche Bedenken aus Gründen der
Verkehrssicherheit entgegenstehen.
  (4) Eine Verordnung gemäß Abs. 3 ist durch Anschlag auf der
Amtstafel der Behörde kundzumachen.

                         X. ABSCHNITT.
        Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken.
                  § 82. Bewilligungspflicht.

  (1) Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber
befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht
kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des
Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung,
ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach
diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten,
die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße
herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu
beeinträchtigen.
  (2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist auch für das Aufstellen von
Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich.
  (3) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich
  a) für gewerbliche Tätigkeiten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne
     feste Standplätze,
  b) für das Wegschaffen eines betriebsunfähig gewordenen Fahrzeuges
     oder für dessen Instandsetzung, sofern dies einfacher als das
     Wegschaffen ist und der fließende Verkehr dadurch nicht
     behindert wird,
  c) für eine gewerbliche Tätigkeit, die ihrem Wesen nach auf der
     Straße ausgeübt wird und deren Betriebsanlage genehmigt ist,
  d) für das Aufstellen oder die Lagerung von Sachen, die für Bau,
     Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straße erforderlich sind,
  e) für das Musizieren bei Umzügen und dergleichen (§ 86),
  f) für die Nutzung der Rückseite von Verkehrszeichen oder anderen
     Einrichtungen zur Verhinderung von Falschfahrten im Zuge von
     Autobahnabfahrten zu Werbezwecken, wenn diese Nutzung nicht der
     Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entgegensteht und die
     Behörde, die diese Verkehrszeichen oder diese Einrichtungen
     verfügt hat, zustimmt und die Gesamtkosten der Anbringung und
     Erhaltung vom Unternehmer getragen werden.
  (4) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist ferner nicht erforderlich für
geringfügige Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten an
Fahrzeugen, z. B. Vergaserreinigung, Reifenwechsel, Arbeiten an der
elektrischen Anlage oder dergleichen, vor der Betriebsstätte eines
hiezu befugten Gewerbetreibenden, wenn dort das Halten und Parken
nicht verboten ist (§§ 23 und 24).
  (5) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn durch diese
Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des
Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das
gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist.
Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs
erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen
zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die
Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind.
  (6) Die Organe der Straßenaufsicht sind befugt, verkehrsfremde
Tätigkeiten auf und an der Straße, auch wenn für sie eine
Bewilligung nach Abs. 1 vorliegt, vorübergehend zu untersagen, wenn
es die Verkehrssicherheit erfordert.
  (7) Das Aufstellen von Kisten, Brettern, Tafeln u. dgl. auf
Parkflächen ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 bis 6
verboten.

                   § 83. Prüfung des Vorhabens.

  (1) Vor Erteilung einer Bewilligung nach § 82 ist das Vorhaben
unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen und zu erwartenden
Verkehrsverhältnisse zu prüfen. Eine wesentliche, die Erteilung der
Bewilligung ausschließende Beeinträchtigung der Sicherheit,
Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (§ 82 Abs. 5) liegt
insbesondere vor, wenn
  a) die Straße beschädigt wird,
  b) die Straßenbeleuchtung und die Straßen- oder
     Hausbezeichnungstafeln verdeckt werden,
  c) sich die Gegenstände im Luftraum oberhalb der Straße nicht
     mindestens 2.20 m über dem Gehsteig und 4.50 m über der
     Fahrbahn befinden,
  d) die Gegenstände seitlich auf Fahrbahn den Fußgängerverkehr
     auf Gehsteigen oder Straßenbanketten behindern und nicht
     mindestens 60 cm von der Fahrbahn entfernt sind.
  (2) Wenn in einer Fußgängerzone oder in einer Wohnstraße kein
Gehsteig vorhanden ist, so gilt die Maßangabe nach Abs. 1 lit. c
bezüglich eines Gehsteiges für einen 1,5 m breiten Streifen entlang
der Häuserfronten, für den übrigen Teil der Fußgängerzone oder
Wohnstraße gilt die Angabe bezüglich der Fahrbahn.

   § 84. Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Straßengrundes.

  (1) Werkstätten, wo Fahrzeuge repariert werden, Radiostationen,
die Verkehrsinformationen durchgeben, und Tankstellen dürfen
außerhalb von Ortsgebieten nur mit den Hinweiszeichen
"Pannenhilfe" (§ 53 Abs. 1 Z 4), "Verkehrsfunk" (§ 53 Abs. 1
Z 4a) beziehungsweise "Tankstelle" (§ 53 Abs. 1 Z 6) angekündigt
werden. Die Kosten für die Anbringung und Erhaltung dieser Zeichen
sind von demjenigen zu tragen, der ihre Anbringung beantragt hat.
  (2) Ansonsten sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und
Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom
Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu
Werbezwecken gemäß § 82 Abs. 3 lit. f.
  (3) Die Behörde hat Ausnahmen von dem im Abs. 2 enthaltenen Verbot
zu bewilligen, wenn das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der
Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichen
Interesse ist und vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des
Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist. Für eine solche
Ausnahmebewilligung gelten die Bestimmungen des § 82 Abs. 5 letzter
Satz sinngemäß.
  (4) Ist eine Werbung oder Ankündigung entgegen der Bestimmung des
Abs. 2 und ohne Bewilligung nach Abs. 3 angebracht worden, so hat
die Behörde den Besitzer oder Verfügungsberechtigten mit Bescheid zu
verpflichten, die Werbung oder Ankündigung zu entfernen.

            § 85. Ausübung von Erwerbstätigkeiten.

  (1) Die Ausübung von Erwerbstätigkeiten im Umherziehen auf Straßen
ist bei starkem Verkehr oder wenn sie mit lärmender Kundenwerbung
verbunden ist, in der Nähe von Krankenhäusern, Schulen, Theatern,
Kinos, Markthallen, Marktplätzen und dergleichen während der
Betriebszeit sowie vor Kirchen während des Gottesdienstes verboten.
  (2) Von der Straße aus dürfen Waren in Schaufenstern nur in Zeiten
schwachen Verkehrs geordnet werden; der Verkehr darf hiedurch nicht
behindert werden.
  (3) Inhabern einer Lizenz zur Ausübung der Bettelmusik ist auf
Antrag oder von Amts wegen von der Behörde ein geeigneter Platz zur
Ausübung dieser Tätigkeit unter Bedachtnahme auf die Sicherheit,
Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs anzuweisen.

                       § 86. Umzüge.

  Sofern eine Benützung der Straße hiefür in Betracht kommt, sind,
unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften, Versammlungen unter freiem
Himmel, öffentliche oder ortsübliche Umzüge, volkstümliche Feste,
Prozessionen oder dergleichen von den Veranstaltern drei Tage,
Leichenbegängnisse von der Leichenbestattung 24 Stunden vorher der
Behörde anzuzeigen.

                  § 87. Wintersport auf Straßen.

  (1) Auf Straßen im Ortsgebiet, auf Bundes-, Landes- und
Vorrangstraßen ist die Ausübung von Wintersport verboten, sofern
eine solche Straße für den Fahrzeugverkehr nicht auf Grund der
folgenden Bestimmung gesperrt oder auf Grund der
Witterungsverhältnisse unbenützbar ist. Wenn es das öffentliche
Interesse erfordert und keine erheblichen Interessen am
unbehinderten Straßenverkehr entgegenstehen, kann die Behörde durch
Verordnung einzelne Straßen von dem Verbot der Ausübung von
Wintersport ausnehmen und für den übrigen Fahrzeugverkehr sperren.
  (2) Eine Verordnung nach Abs. 1 ist durch Anschlag auf der
Amtstafel der Behörde kundzumachen.
  (3) Personen, die auf Straßen skifahren, schlittschuhlaufen oder
rodeln, haben auf andere Straßenbenützer Rücksicht zu nehmen und
ihnen auszuweichen.

                     § 88. Spielen auf Straßen.

  (1) Auf der Fahrbahn sind Spiele jeder Art verboten; dies gilt
nicht für Wohnstraßen. Wenn es das öffentliche Interesse erfordert
und keine erheblichen Interessen am unbehinderten Straßenverkehr
entgegenstehen, kann die Behörde durch Verordnung einzelne
Fahrbahnen oder Fahrbahnabschnitte entweder dauernd oder für
bestimmte Zeiten von diesem Verbot ausnehmen und für den übrigen
Verkehr sperren. Eine solche Fahrbahn darf jedoch mit
fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln nur
befahren werden, wenn sie keine oder nur eine geringe Neigung
aufweist. Weiters kann die Behörde durch Verordnung auf einzelnen
Fahrbahnen oder Fahrbahnabschnitten entweder dauernd oder für
bestimmte Zeiten das Fahren mit Rollschuhen zulassen.
  (1a) Eine Verordnung nach Abs. 1 ist durch Anschlag auf der
Amtstafel der Behörde kundzumachen.
  (2) Spiele auf Gehsteigen oder Gehwegen und deren Befahren mit
fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln
sind verboten, wenn hiedurch der Verkehr auf der Fahrbahn oder
Fußgänger gefährdet oder behindert werden. Kinder unter zwölf Jahren
müssen beim Befahren von Gehsteigen oder Gehwegen mit den genannten
Geräten überdies von einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet
hat, beaufsichtigt werden, wenn sie nicht Inhaber eines
Radfahrausweises gemäß § 65 sind.
  (3) Es ist verboten, die Ordnung des Straßenverkehrs durch Werfen
von Steinen, Schießen mit Schleudern, Auslösen von Knallpräparaten,
Eisschleifen, Eisstockschießen, Blenden mit Spiegeln und ähnlichen
Betätigungen zu stören oder Straßenbenützer auf diese Weise zu
belästigen.

                          Rollschuhfahren

  § 88a. (1) Das Rollschuhfahren ist auf Gehsteigen, Gehwegen und
Schutzwegen erlaubt. Das Befahren der Fahrbahn mit Rollschuhen in
der Längsrichtung ist verboten; ausgenommen von diesem Verbot sind:
  1. Radfahranlagen, nicht jedoch Radfahrstreifen außerhalb des
     Ortsgebietes,
  2. Wohnstraßen und Fußgängerzonen,
  3. Fahrbahnen, die gemäß § 88 Abs. 1 vom Verbot des Spielens auf
     der Fahrbahn ausgenommen wurden und
  4. Fahrbahnen, auf denen durch Verordnung der zuständigen Behörde
     das Fahren mit Rollschuhen zugelassen wurde.
  (2) Bei der Benützung von Radfahranlagen haben Rollschuhfahrer die
gemäß § 8a vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten und die für
Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten.
  (3) Rollschuhfahrer haben sich so zu verhalten, daß andere
Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden;
insbesondere haben sie ihre Geschwindigkeit auf Gehsteigen,
Gehwegen, Schutzwegen, in Fußgängerzonen und in Wohnstraßen dem
Fußgängerverkehr anzupassen. Abgesehen von Abs. 2 haben
Rollschuhfahrer die für Fußgänger geltenden Verhaltensvorschriften
zu beachten.
  (4) Kinder unter zwölf Jahren dürfen auf Straßen mit öffentlichem
Verkehr, außer in Wohnstraßen, nur unter Aufsicht einer Person, die
das 16. Lebensjahr vollendet hat, rollschuhfahren, wenn sie nicht
Inhaber eines Radfahrausweises gemäß § 65 sind.

                         XI. ABSCHNITT.
                     Verkehrserschwernisse.
         § 89. Kennzeichnung von Verkehrshindernissen

  (1) Gegenstände, die auf der Straße stehen oder liegen, sind von
den Verfügungsberechtigten durch das Gefahrenzeichen "Andere
Gefahren" und bei Dämmerung, Dunkelheit, Nebel oder wenn es die
Witterung sonst erfordert durch Lampen kenntlich zu machen. Kann nur
an einer Seite vorbeigefahren werden, so ist der Gegenstand für
diejenigen, die links vorbeifahren, durch rotes Licht und für
diejenigen, die rechts vorbeifahren, durch weißes Licht zu
kennzeichnen. Kann an beiden Seiten vorbeigefahren werden, so ist
der Gegenstand durch gelbes Licht zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung
darf unterbleiben, wenn die Gegenstände am Straßenrand so gelagert
sind, daß niemand gefährdet oder behindert wird und sie bei
schlechten Sichtverhältnissen durch rückstrahlendes Material oder
eine sonstige Beleuchtung erkennbar sind. Dauernde Absperrungen, wie
etwa Mautschranken u. dgl., müssen ständig gut erkennbar sein.
  (2) Ist ein mehrspuriges Fahrzeug auf einer Freilandstraße auf
einer unübersichtlichen Straßenstelle, bei durch Witterung bedingter
schlechter Sicht, Dämmerung oder Dunkelheit zum Stillstand gelangt,
so hat der Lenker diesen Umstand unverzüglich den Lenkern anderer,
auf dem verlegten Fahrstreifen herannahender Fahrzeuge durch das
Aufstellen einer nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften
genehmigten Warneinrichtung anzuzeigen. Diese Warneinrichtung ist
auf dem verlegten Fahrstreifen in der Richtung des ankommenden
Verkehrs in einer der Verkehrssicherheit entsprechenden Entfernung
von dem zum Stillstand gelangten Fahrzeug aufzustellen, damit sich
die Lenker herannahender Fahrzeuge rechtzeitig auf das
Verkehrshindernis einstellen können.

               § 89a. Entfernung von Hindernissen.

  (1) Die Lenker von Fahrzeugen haben dafür zu sorgen, daß Steine
oder andere Gegenstände, die unter die Räder des Fahrzeuges gelegt
worden sind, um das Abrollen zu verhindern, vor der Weiterfahrt von
der Straße entfernt werden. Kann mit einem Fahrzeug wegen einer
Betriebsstörung die Fahrt nicht fortgesetzt werden, so hat der
Lenker, wenn das Fahrzeug ein Hindernis bildet, für die eheste
Entfernung des Fahrzeuges von der Fahrbahn zu sorgen.
  (2) Wird durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere
durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht
betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und
dergleichen der Verkehr beeinträchtigt, so hat die Behörde die
Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen.
Die Entfernung ist ferner ohne weiteres Verfahren zu veranlassen
  a) bei einem Gegenstand, bei dem zu vermuten ist, daß sich dessen
     der Inhaber entledigen wollte, sowie bei einem ohne
     Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger und
  b) bei einem Gegenstand (Fahrzeug, Container u. dgl.), der im
     Bereich eines Halte- und Parkverbotes abgestellt ist, das aus
     Gründen der Sicherheit erlassen worden und durch das
     Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13b mit einer Zusatztafel
     "Abschleppzone" (§ 54 Abs. 5 lit. j) kundgemacht ist.

  (2a) Eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 ist
insbesondere gegeben,
  a) wenn Schienenfahrzeuge nicht unbehindert fahren können,
  b) wenn der Lenker eines Omnibusses des Kraftfahrlinienverkehrs am
     Vorbeifahren oder Wegfahren, am Zufahren zu einer Haltestelle
     oder zu einer Garage oder am Befahren eines Fahrstreifens für
     Omnibusse gehindert ist,
  c) wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder
     Wegfahren oder am Zufahren zu einer Ladezone oder zu einer
     Garagen- oder Grundstückseinfahrt gehindert ist,
  d) wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des § 29b
     Abs. 4 angebracht ist, auf einem gemäß § 43 Abs. 1 lit. d
     freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der
     Inhaber eines Ausweises nach § 29b Abs. 1 oder 5 am Zufahren
     zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist,
  e) wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder
     Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges,
     eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind,
  f) wenn Radfahrer an der Benützung eines Radfahrstreifens, eines
     Radweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind,
  g) wenn ein Fahrzeug auf einem Schutzweg, auf einer
     Radfahrerüberfahrt oder vor einer Behindertenrampe abgestellt
     ist oder
  h) wenn ein Fahrzeug, das nicht ein Omnibus ist, auf einer für
     Omnibusse vorbehaltenen Fläche ("Buszone") abgestellt ist.
  i) wenn der Lenker eines Taxifahrzeuges oder einer Fiakerkutsche
     am Zufahren zum Standplatz gehindert ist.
  (3) Im Falle der Unaufschiebbarkeit sind auch die Organe der
Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr oder eines
Kraftfahrlinien- oder Eisenbahnunternehmens berechtigt, unter den im
Abs. 2 genannten Voraussetzungen die dort bezeichneten Gegenstände
zu entfernen oder entfernen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch
bei Vorliegen der Voraussetzungen für unaufschiebbare
Verkehrsbeschränkungen nach § 44b Abs. 1.
  (4) Von der Entfernung des Gegenstandes nach Abs. 2 und von dem
Ort der Verbringung ist sowohl die dem Orte der bisherigen
Aufstellung oder Lagerung am nächsten gelegene als auch die hiefür
örtlich zuständige Polizei- oder Gendarmeriedienststelle
unverzüglich zu verständigen. Von einer Entfernung des Gegenstandes
nach Abs. 3. ist darüber hinaus die Behörde unverzüglich zu
verständigen. Die Polizei- bzw. Gendarmeriedienststelle hat alle die
Verbringung betreffenden Auskünfte zu erteilen.
  (5) Sofern der Gegenstand noch nicht übernommen worden ist, hat
die Behörde innerhalb einer Frist von einer Woche nach dem Entfernen
des Gegenstandes den Eigentümer, im Falle des Entfernen eines zum
Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges oder Anhängers jedoch den
Zulassungsbesitzer, durch Zustellung zu eigenen Handen (§ 24 AVG
1950) aufzufordern, den Gegenstand innerhalb einer Frist von sechs
Monaten, einen im letzten Satz des Abs. 2 genannten Gegenstand aber
innerhalb einer Frist von zwei Monaten, gerechnet vom Tage der
Zustellung, zu übernehmen. Die Bestimmung des § 29 AVG 1950 über die
Zustellung an Personen, deren Wohnung unbekannt ist, gilt in diesem
Falle sinngemäß, wenn die Person, an welche die Aufforderung zu
richten wäre, nicht festgestellt werden kann.
  (6) Nach erfolglosem Ablauf der gemäß Abs. 5 gesetzten Frist geht
das Eigentum am entfernten Gegenstand auf den Erhalter jener Straße
über, von der der Gegenstand entfernt worden ist. Dieser
Eigentumsübergang findet jedoch nicht statt, wenn
  a) der Gegenstand zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert
     worden ist, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach
     Abs. 2 oder 3 noch nicht vorlagen und dem Inhaber des
     Gegenstandes der bevorstehende Eintritt der Voraussetzungen
     nicht bekannt war und
  b) die Aufstellung oder Lagerung nicht schon von Anbeginn
     gesetzwidrig war.
  (7) Das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes erfolgt auf
Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des
Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen
Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Die
Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen
Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren
Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes
zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der gemäß Abs. 5
festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten
verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten
Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem
Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben. Ist der Gegenstand
widerrechtlich entzogen worden, so sind die Kosten demjenigen
vorzuschreiben, der den Gegenstand entzogen hat. Ist der Gegenstand
jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem
die Voraussetzungen zur Entfernung nach Abs. 2 oder 3 noch nicht
vorlagen, so sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und
Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und
Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die
Entfernung veranlaßt hat, es sei denn, daß dem Inhaber der
bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war oder daß die
Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war. Eine
Kostenvorschreibung nach Ablauf von drei Jahren nach Entfernung des
Gegenstandes ist unzulässig.
  (7a) Die Höhe der zu bezahlenden Kosten (Abs. 7) kann durch
Verordnung in Bauschbeträgen (Tarifen) gestaffelt bei Fahrzeugen nach
der Art, sonst nach Größe oder Gewicht der Gegenstände auf Grund
einer Ausschreibung nach dem kostengünstigsten Angebot festgesetzt
werden.  Die Festsetzung ist derart vorzunehmen, daß die notwendigen,
der Behörde aus der Entfernung und Aufbewahrung der Gegenstände
tatsächlich erwachsenden durchschnittlichen Kosten gedeckt sind.
Hiezu gehören insbesondere die Kosten des Einsatzes der
Transportfahrzeuge, der Entlohnung des für das Entfernen benötigten
Personals, der Amortisation der Geräte sowie der Errichtung, des
Betriebes, der Erhaltung, der Sicherung und der Bewachung des Ortes
der Aufbewahrung, wobei jedoch jene Kosten unberücksichtigt zu
bleiben haben, die die Behörde aus dem allgemeinen Aufwand zu tragen
hat. Die für die Aufbewahrung der Gegenstände zu entrichteten
Bauschbeträge sind nach der Dauer der Verwahrung zu bestimmen.
  (8) Durch die Bestimmungen der Abs. 2 bis 7 werden
Rechtsvorschriften über gefundene oder vom Eigentümer preisgegebene
Sachen nicht berührt. Ist die Entsorgung einer preisgegebenen Sache
erforderlich, so sind die Kosten hierfür vom letzten Eigentümer, im
Fall eines Kraftfahrzeuges vom letzten Zulassungsbesitzer, zu
tragen. Wird die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten
dem letzten Eigentümer, im Fall eines Kraftfahrzeuges dem letzten
Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben. Ein bei der
Entsorgung erzielter Gewinn ist von den Kosten in Abzug zu bringen.

           § 90. Arbeiten auf oder neben der Straße.

  (1) Wird durch Arbeiten auf oder neben der Straße der
Straßenverkehr beeinträchtigt, so ist hiefür unbeschadet
sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung der Behörde
erforderlich. Die Bewilligung ist auf Antrag des Bauführers zu
erteilen, wenn die Beeinträchtigung nicht wesentlich ist oder wenn
es möglich ist, für die Aufrechterhaltung der Sicherheit,
Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in anderer Weise zu sorgen.
  (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine Anwendung auf
verkehrsfremde Tätigkeiten, für die gemäß § 82 eine Bewilligung
erforderlich ist, sowie für Arbeiten an Mautanlagen und zur
Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straßen, für Vermessungsarbeiten
und für nur kurzfristige dringende Reparaturen an öffentlichen
Einrichtungen. Solche Arbeiten sind, sofern dies die
Verkehrssicherheit erfordert, durch das Gefahrenzeichen "Baustelle"
anzuzeigen. Für Personen, die mit Vermessungsarbeiten oder den
dringenden Reparaturen an öffentlichen Einrichtungen beschäftigt
sind, gelten die Bestimmungen des § 98 Abs. 2 sinngemäß.
  (3) Die Bewilligung ist unter Berücksichtigung der Art und des
Umfanges der Bauführung und der Verkehrsbedeutung der Straße zur
Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs
bedingt, befristet oder mit Auflagen (z. B. Absperrung mit rot-weiß
gestreiften Schranken) zu erteilen. Geschwindigkeitsbeschränkungen
aus Anlaß von Arbeiten auf oder neben der Straße dürfen nur von der
Behörde und nur im unbedingt notwendigen Ausmaß und nur für die
unbedingt notwendige Strecke angeordnet werden.

          § 91. Bäume und Einfriedungen neben der Straße.

  (1) Die Behörde hat die Grundeigentümer aufzufordern, Bäume,
Sträucher, Hecken und dergleichen, welche die Verkehrssicherheit,
insbesondere die freie Sicht über den Straßenverlauf oder auf die
Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs oder welche
die Benützbarkeit der Straße einschließlich der auf oder über ihr
befindlichen, dem Straßenverkehr dienenden Anlagen, z. B.
Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen, beeinträchtigen, auszuästen
oder zu entfernen.
  (2) Ein Anspruch auf Entschädigung für die Ausästung oder
Beseitigung (Abs. 1) besteht nur bei Obstbäumen, die nicht in den
Luftraum über der Straße hineinragen. Über die Entschädigung
entscheidet die Behörde nach den Bestimmungen des
Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954.
  (3) An Einfriedungen, die von einer Straße nicht mehr als zwei
Meter entfernt sind, dürfen spitze Gegenstände, wie Stacheldraht und
Glasscherben, nur in einer Höhe von mehr als zwei Metern über der
Straße und nur so angebracht werden, daß eine Gefährdung der
Straßenbenützer nicht möglich ist.
  (4) Elektrisch geladene Drahteinfriedungen, z. B. Weidezäune,
dürfen nur in einer Entfernung von mehr als zwei Metern von der
Straße entfernt angebracht werden.
  (5) Frisch gestrichene Gegenstände auf oder an der Straße müssen,
solange sie abfärben, auffallend kenntlich gemacht werden.

             § 92. Verunreinigung der Straße.

  (1) Jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer
gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige
Stoffe, insbesondere durch Schutt, Kehricht, Abfälle und Unrat
aller Art, sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten bei Gefahr einer
Glatteisbildung ist verboten. Haften an einem Fahrzeug, insbesondere
auf seinen Rädern, größere Erdmengen, so hat sie der Lenker vor dem
Einfahren auf eine staubfreie Straße zu entfernen.
  (2) Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen,
daß diese Gehsteige und Gehwege sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen
nicht verunreinigen.
  (3) Personen, die den Vorschriften der vorhergehenden Absätze
zuwiderhandeln, können, abgesehen von den Straffolgen, zur
Entfernung, Reinigung oder zur Kostentragung für die Entfernung oder
Reinigung verhalten werden.

                § 93. Pflichten der Anrainer.

  (1) Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten,
ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und
forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen,
daß die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr
als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige
und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen
Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis
22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee
und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht
vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern
und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer
von Verkaufshütten.
  (1a) In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige gilt die
Verpflichtung nach Abs. 1 für einen 1 m breiten Streifen entlang der
Häuserfronten.
  (2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben ferner dafür zu sorgen,
daß Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der
Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden.
  (3) Durch die in den Abs. 1 und 2 genannten Verrichtungen dürfen
Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden; wenn nötig,
sind die gefährdeten Straßenstellen abzuschranken oder sonst in
geeigneter Weise zu kennzeichnen. Bei den Arbeiten ist darauf
Bedacht zu nehmen, daß der Abfluß des Wassers von der Straße nicht
behindert, Wasserablaufgitter und Rinnsale nicht verlegt, Sachen,
insbesondere Leitungsdrähte, Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen
nicht beschädigt und Anlagen für den Betrieb von Eisenbahnen,
insbesondere von Straßenbahnen oder Oberleitungsomnibussen in ihrem
Betrieb nicht gestört werden.
  (4) Nach Maßgabe des Erfordernisses des Fußgängerverkehrs, sowie
der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des übrigen Verkehrs
hat die Behörde, sofern im Einzelfall unter den gleichen
Voraussetzungen auf Antrag des nach Abs. 1 oder 5 Verpflichteten
nicht die Erlassung eines Bescheides in Betracht kommt, durch
Verordnung
  a) die in Abs. 1 bezeichneten Zeiten, in denen die dort genannten
     Verkehrsflächen von Schnee oder Verunreinigung gesäubert oder
     bestreut sein müssen, einzuschränken;
  b) die in Abs. 1 bezeichneten Verrichtungen auf bestimmte
     Straßenteile, insbesondere auf eine bestimmte Breite des
     Gehsteiges (Gehweges) oder der Straße einzuschränken;
  c) zu bestimmen, daß auf gewissen Straßen oder Straßenteilen nicht
     alle in Abs. 1 genannten Verrichtungen vorgenommen werden
     müssen;
  d) die Vorsichtsmaßregeln näher zu bestimmen, unter denen die in
     Abs. 1 und 2 bezeichneten Verrichtungen durchzuführen sind.
  (5) Andere Rechtsvorschriften, insbesondere das Hausbesorgergesetz,
BGBl. Nr. 16/1970, werden durch die Abs. 1 bis 4 nicht berührt. Wird
durch ein Rechtsgeschäft eine Verpflichtung nach Abs. 1 bis 3
übertragen, so tritt in einem solchen Falle der durch das
Rechtsgeschäft Verpflichtete an die Stelle des Eigentümers.
  (6) Zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die
Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die
Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben die Sicherheit,
Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt.

                       XII. ABSCHNITT.
                Behörden und Straßenerhalter.

            Zuständigkeit des Bundesministers
         für Verkehr, Innovation und Technologie

  § 94. Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
  1. für die Erlassung der ihm in diesem Bundesgesetz ausdrücklich
     vorbehaltenen Verordnungen,
  2. für die Erlassung von Verordnungen, die Autobahnen betreffen,
     ausgenommen jedoch Verordnungen gemäß § 43 Abs. 1a, und
  3. für die Erlassung von Verordnungen, mit denen Bundesstraßen zu
     Autostraßen oder Vorrangstraßen erklärt werden.

           § 94a. Zuständigkeit der Landesregierung

  (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern sich nicht
eine andere Zuständigkeit ergibt, die Landesregierung. Diese ist
jedenfalls für die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1
lit. a) auf Autobahnen zuständig.
  (2) Die Landesregierung kann Organe, die dem Landespolizeikommando
oder dem Bezirkspolizeikommando angehören oder diesem zugeteilt sind
und in Angelegenheiten des Straßenverkehrs besonders geschult sind,
zur Handhabung der Verkehrspolizei einsetzen:
  a) auf der Autobahn,
  b) auf verkehrsreichen Straßenzügen,
  c) wenn die Verkehrsverhältnisse diesen Einsatz erfordern,
  d) wenn auf Grund von Verkehrsbeobachtungen, Verkehrszählungen
     oder Verkehrserfahrungen aus Anlaß vorhersehbarer Ereignisse
     dieser Einsatz notwendig ist,
  e) zur Hintanhaltung von schweren Verwaltungsübertretungen,
     insbesondere solchen nach § 5, § 99 Abs. 1 bis 2 und
     Überschreitungen von erlaubten Höchstgeschwindigkeiten, oder
     wenn ein über den Bereich einer Bezirksverwaltungsbehörde
     hinausgehendes Einschreiten erforderlich ist.
  (3) Abs. 2 lit. b bis e gilt nicht für den Bereich von
Bundespolizeibehörden.
  (4) Die Landesregierung kann sich im örtlichen Wirkungsbereich
von Bundespolizeibehörden zur Vollziehung des Abs. 1 zweiter Satz
auch der Sicherheitswacheorgane dieser Behörden bedienen.

       § 94b. Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde

  (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der
Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam
werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder der
Bundespolizeibehörde ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde
  a) für die Verkehrspolizei, das ist die Überwachung der Einhaltung
     straßenpolizeilicher Vorschriften und die unmittelbare Regelung
     des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen, nicht jedoch für die
     Verkehrspolizei auf der Autobahn,
  b) für die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden,
  c) für die Entfernung von Hindernissen (§ 89a) mit Ausnahme der
     Erlassung von Verordnungen nach § 89a Abs. 7a,
  d) für Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige
     Umstände, unbeschadet des Rechtes des Straßenerhalters nach
     § 98 Abs. 3,
  e) für die Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen nach § 96
     Abs. 7,
  f) für die Sicherung des Schulweges (§§ 29a und 97a),
  g) für die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die
     Durchführung des Verkehrsunterrichtes (§ 101),
  h) für die Feststellung von unfallverhütenden Maßnahmen gemäß
     § 96 Abs. 1.
  (2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist ferner Behörde im Sinne
dieses Bundesgesetzes für Personen, die ihren Hauptwohnsitz
im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde haben
  a) für die Ausstellung eines Gehbehindertenausweises nach § 29b
     Abs. 1 und
  b) für die Erteilung einer Bewilligung sowie die Ausstellung eines
     Radfahrausweises nach § 65 Abs. 2.

           § 94c. Übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde

  (1) Die Landesregierung kann durch Verordnung von der
Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgende Angelegenheiten (§ 94b), die
nur das Gebiet einer Gemeinde betreffen, wenn und insoweit dies im
Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist,
dieser Gemeinde übertragen. Bei der Besorgung der übertragenen
Angelegenheiten tritt die Gemeinde an die Stelle der
Bezirksverwaltungsbehörde. Vor Erlassung der Verordnung ist der
Bezirksverwaltungsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  (2) Die Übertragung kann sich, sofern sich aus Abs. 3 nichts
anderes ergibt, sowohl auf gleichartige einzelne, als auch auf alle
im § 94b bezeichneten Angelegenheiten hinsichtlich einzelner oder
aller Straßen beziehen. Angelegenheiten des
Verwaltungsstrafverfahrens mit Ausnahme der Vollziehung des § 50
VStG und Angelegenheiten des Verkehrsunterrichtes (§ 101) sind von
der Übertragung ausgeschlossen. Die Übertragung ist durch Verordnung
zu widerrufen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen, unter
denen sie erfolgt ist, überhaupt weggefallen bzw. nicht mehr im
seinerzeitigen Umfang gegeben sind.
  (3) Sofern eine Gemeinde über einen Gemeindewachkörper verfügt,
kann ihr die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a)
durch diesen übertragen werden. Hiebei können alle oder nur bestimmte
Angelegenheiten der Verkehrspolizei hinsichtlich aller oder nur
einzelner Straßen übertragen werden. Die Ermächtigung der übrigen
Organe der Straßenaufsicht, die Verkehrspolizei im Gemeindegebiet zu
handhaben, bleibt unberührt.

            § 94d. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

  Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden
Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den
Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen
oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind,
beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im
eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:
   1. die Erlassung von Verordnungen nach § 20 Abs. 2a,
   1a. die Bewilligung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 8,
   1b. die Bestimmung von Kurzparkzonen (§ 25),
   1c. die Erlassung einer Verordnung nach § 25 Abs. 5,
   2. das Verbot oder die Einschränkung von Wirtschaftsfuhren (§ 30
Abs. 6),
   3. die Verpflichtung eines Anrainers, die Anbringung von
Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs zu dulden
(§ 33 Abs. 1),
   3a. die Erlassung von Bescheiden betreffend Vermeidung von
Verkehrsbeeinträchtigungen (§ 35),
  4. die Erlassung von Verordnungen nach § 43, mit denen
     a) Beschränkungen für das Halten und Parken,
     b) ein Hupverbot,
     c) ein Benützungsverbot für Radfahranlagen durch
        Rollschuhfahrer oder
     d) Geschwindigkeitsbeschränkungen
     erlassen werden,
   4a. die Erlassung von Verordnungen nach § 43 Abs. 2a,
   5. Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände,
unbeschadet des diesbezüglichen Rechtes des Straßenerhalters nach
§ 98 Abs. 3,
   6. die Bewilligung von Ausnahmen (§ 45) von den
erlassenen Beschränkungen und Verboten,
   7. die Bewilligung der Ladetätigkeit nach § 62 Abs. 4 und 5,
   8. die Bestimmung von Fußgängerzonen und die Bewilligung von
Ausnahmen für Fußgängerzonen (§ 76a),
   8a. die Bestimmung von Wohnstraßen (§ 76b),
   9. die Bewilligung nach § 82,
  10. die Bewilligung von Werbungen und Ankündigungen (§ 84 Abs. 3),
  11. die Anweisung eines Platzes zur Ausübung der Bettelmusik (§ 85
Abs. 3),
  12. die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (§ 86), sofern sich
nicht aus § 95 die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörde ergibt,
  13. die Erlassung von Verordnungen nach § 87 Abs. 1 (Wintersport
auf Straßen),
  14. die Erlassung von Verordnungen nach § 88 Abs. 1 (Spielen auf
Straßen, Rollschuhfahren auf Fahrbahnen),
  15. die Entfernung von Hindernissen (§ 89a),
  15a. Die Erlassung von Verordnungen nach § 89a Abs. 7a
(Tariffestsetzung für die Entfernung und Aufbewahrung von
Hindernissen),
  16. die Bewilligung von Arbeiten (§ 90) einschließlich der
Erlassung der durch diese Arbeiten erforderlichen Verkehrsverbote
und Verkehrsbeschränkungen,
  17. die Verpflichtung, Straßenverunreinigungen zu beseitigen bzw.
die Kosten hiefür zu tragen (§ 92 Abs. 3),
  18. die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden nach § 93 Abs. 4
und 6 (Pflichten der Anrainer),
  19. die Handhabung der Bestimmungen des § 96 Abs. 4,
  20. die Sicherung des Schulweges (§§ 29a und 97a).

                      § 94e. Verordnungen

  Soweit Verordnungen nicht gemäß § 94 vom Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie zu erlassen sind, steht ihre
Erlassung den Ländern zu.

                        § 94f. Mitwirkung

  (1) Vor Erlassung einer Verordnung ist, außer bei Gefahr im
Verzuge und bei Verordnungen gemäß § 43 Abs. 1a, die Autobahnen
betreffen, anzuhören:
  a) von der Landesregierung und von der Bezirksverwaltungsbehörde:
     1. die betroffene Gemeinde,
     2. wenn sich der Geltungsbereich einer Verordnung auch auf den
        örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
        erstrecken soll, diese Behörde,
     3. wenn Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe berührt
        werden, die gesetzliche Interessenvertretung dieser
        Berufsgruppe;
  b) von der Gemeinde (§ 94c und d):
     1. wenn sich der Geltungsbereich einer Verordnung auch auf den
        örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
        erstrecken soll, diese Behörde,
     2. wenn Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe berührt
        werden, die gesetzliche Interessenvertretung dieser
        Berufsgruppe.
  (2) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörde haben,
außer bei Gefahr im Verzuge, vor Erlassung eines Bescheides in
Angelegenheiten, die den örtlichen Wirkungsbereich einer
Bundespolizeibehörde oder das Gebiet nur einer Gemeinde berühren,
die Bundespolizeibehörde bzw. die Gemeinde anzuhören. Dies gilt
jedoch nicht für Strafverfügungen oder Straferkenntnisse wegen
Übertretungen nach § 99 und für die Anordnung der Teilnahme am
Verkehrsunterricht (§ 101). Die Gemeinde (§ 94c und d) hat, außer
bei Gefahr im Verzuge, vor Erlassung eines Bescheides in
Angelegenheiten, die den örtlichen Wirkungsbereich einer
Bundespolizeibehörde berühren, diese Behörde anzuhören.
  (3) Die Anhörung der Gemeinde nach den Abs. 1 und 2 hat zu
entfallen, wenn die Gemeinde Straßenerhalter ist. In diesem Falle
gilt § 98 Abs. 1.

Beachte
Tritt in den einzelnen Ländern mit dem In-Kraft-Treten des ihm
entsprechenden Landesgesetzes, frühestens jedoch mit
1. Juli 2005 in Kraft. (vgl. § 103 Abs. 7)

                   § 95. Bundespolizeibehörden.

  (1) Im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
obliegt dieser, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes
bestimmt ist,
  a) die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b lit. a), jedoch nicht
     auf der Autobahn,
  b) die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts (§§ 99 und 100)
     einschließlich der Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen
     (§ 96), jedoch nicht die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts
     hinsichtlich Übertretungen der Bestimmungen über die Benützung
     der Straße zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt),
  c) die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die
     Durchführung des Verkehrsunterrichts (§ 101),
  d) die Schulung und Ermächtigung von Organen der Straßenaufsicht
     zur Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt sowie überhaupt die
     Handhabung der §§ 5, 5a und 5b,
  e) das Verbot des Lenkens von Fahrzeugen (§ 59),
  f) die Bewilligung sportlicher Veranstaltungen (§ 64),
  g) die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (§ 86),
  h) die Sicherung des Schulweges (§§ 29a und 97a), sofern sich nicht
     die Zuständigkeit der Gemeinde (§ 94d) ergibt.
  (1a) Im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion
obliegen dieser die in Abs. 1 lit. a bis h genannten Aufgaben,
ausgenommen die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes hinsichtlich
Übertretungen der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 7, 23 bis 25 und 26a Abs. 3
sowie der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung.
  (1b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2005)
  (1c) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2005)
  (2) Die Bundespolizeibehörden dürfen die ihnen obliegenden
Angelegenheiten nicht auf die Gemeinde (§ 94 Abs. 3) übertragen.
  (3) Die Bundespolizeibehörden haben bei Amtshandlungen nach Abs. 1
lit. f und g den Ortsgemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.

           § 96. Besondere Rechte und Pflichten der Behörde.

  (1) Ereignen sich an einer Straßenstelle oder -strecke wiederholt
Unfälle mit Personen- oder Sachschaden, so hat die Behörde
unverzüglich - insbesondere auf Grund von Berichten der Dienststellen
von Organen der Straßenaufsicht oder sonstiger geeigneter Stellen,
unter Durchführung eines Lokalaugenscheins, Einholung von
Sachverständigengutachten, Auswertung von Unfallverzeichnissen u.
dgl. - festzustellen, welche Maßnahmen zur Verhütung weiterer Unfälle
ergriffen werden können; hiebei ist auf den jeweiligen Stand der
Wissenschaft und Forschung Bedacht zu nehmen. Das Ergebnis dieser
Feststellungen ist demjenigen, der für die Ergreifung der jeweiligen
Maßnahme zuständig ist, und der Landesregierung mitzuteilen.
  (1a) Als unfallverhütend festgestellte Maßnahmen sind
unverzüglich zu verwirklichen; ist das nicht möglich, so hat die
Stelle, die für die Ergreifung der Maßnahme zuständig ist, der
feststellenden Behörde und der Landesregierung die Umstände
mitzuteilen, die diesen Maßnahmen entgegenstehen. Ist jedoch die
Landesregierung oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie für die Ergreifung der Maßnahme zuständig, so sind die
der Maßnahme entgegenstehenden Umstände in einem Aktenvermerk (§ 16
AVG) festzuhalten.
  (1b) Die Landesregierung hat jährlich dem Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie, sofern dieser nicht selbst für
die Ergreifung der Maßnahme zuständig ist, zu berichten,
  1. an welchen Straßenstellen Unfallhäufungsstellen (Abs. 1)
     aufgetreten sind,
  2. die jeweils als unfallverhütend festgestellten Maßnahmen sowie
  3. deren Verwirklichung oder die Gründe, die der betreffenden
     Maßnahme entgegenstehen.
Spätestens zwei Jahre nach Verwirklichung einer Maßnahme ist auch
über ihre Auswirkungen zu berichten.
  (2) Die Behörde hat alle zwei Jahre unter Beiziehung des
Straßenerhalters alle angebrachten Einrichtungen zur Regelung und
Sicherung des Verkehrs daraufhin zu überprüfen, ob sie noch
erforderlich sind. Nicht mehr erforderliche Einrichtungen dieser Art
sind zu entfernen.
  (3) Die Behörde hat bei Kreuzungen von zwei Vorrangstraßen durch
Anbringen der Straßenverkehrszeichen "Ende der Vorrangstraße" und
"Vorrang geben" oder "Halt" zu bestimmen, welcher Fahrzeuglenker
auf einer solchen Kreuzung den Vorrang hat.
  (4) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Sicherheit,
Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs von Amts wegen oder auf
Antrag der gesetzlichen Interessenvertretung die Standplätze für
Fahrzeuge des Platzfuhrwerks-Gewerbes (Taxi-Gewerbes) sowie des
Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes festzusetzen. Dabei hat
sie unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Abstellflächen
und deren beste Ausnützung für diese Standplätze entweder nur das
Parken oder für den ganzen Bereich des Standplatzes oder nur für
einen Teil desselben auch das Halten zu verbieten. Die Standplätze
sind durch die Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13a bzw. 13b mit den
entsprechenden Zusatztafeln, zum Beispiel mit der Aufschrift
"AUSGENOMMEN ... TAXI", zu kennzeichnen. Die Vorschriften dieses
Absatzes gelten sinngemäß auch für die Standplätze des mit Pferden
betriebenen Platzfuhrwerks-Gewerbes mit der Maßgabe, daß an Stelle
des Ausdruckes "TAXI" der Ausdruck "FIAKER" zu verwenden ist.
  (5) Wird durch eine Haltestelle des Kraftfahrlinienverkehrs die
Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs
beeinträchtigt, so hat die Behörde die Verlegung der Haltestelle zu
verfügen. Das Recht der Konzessionsbehörde zur bedarfsmäßigen
Festsetzung der Haltestellen von Kraftfahrlinien nach den hiefür
geltenden Rechtsvorschriften bleibt unberührt. Das gleiche gilt für
Haltestellen von Straßenbahnen.
  (6) Sofern es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des
Straßenverkehrs erfordert, hat die Behörde zu verfügen, daß bestimmte
Arten der Straßenbenützung, insbesondere solche, für die eine
behördliche Bewilligung erforderlich ist, von Organen der
Straßenaufsicht besonders zu überwachen sind. Die Behörde hat in
regelmäßigen Abständen den Einsatz von Organen der Straßenaufsicht
zur besonderen Überwachung der Bestimmungen des § 42 anzuordnen.
  (7) Die Behörde hat ein Verzeichnis aller Personen zu führen,
die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich den Hauptwohnsitz haben und
innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer Übertretung nach § 99
Abs. 1 bis 2 oder § 37a FSG bestraft worden sind. Hat eine Person
ihren Hauptwohnsitz nicht innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches
der Behörde, die das Strafverfahren durchführt, so hat diese die
Bestrafung nach Rechtskraft der Behörde des Hauptwohnsitzes
bekanntzugeben.
  (8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 518/1994)

               § 97. Organe der Straßenaufsicht

  (1) Die Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundespolizei
und im Falle des § 94c Abs. 1 auch der Gemeindewachkörper, haben die
Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a) zu handhaben und bei der
Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch
  a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
  b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren
     erforderlich sind,
  c) Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er gesetzlich vorgesehen
     ist,
mitzuwirken.
Darüber hinaus können Mitglieder eines Gemeindewachkörpers mit
Zustimmung der Gemeinde von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
in dem Umfang und unter den Voraussetzungen wie die sonstigen Organe
der Straßenaufsicht zur Mitwirkung bei der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes durch die in lit. a bis c angeführten Maßnahmen
ermächtigt werden. In diesem Fall unterstehen die Mitglieder des
Gemeindewachkörpers in fachlicher Hinsicht der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde.
  (1a) Zollorgane haben im Bereich des Amtsplatzes im Sinne des
§ 11 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, an
der Vollziehung dieses Bundesgesetzes im Rahmen der ihnen sonst
obliegenden Aufgaben in dem in Abs. 1 bezeichneten Umfang
mitzuwirken und gelten hiebei als Organe der Straßenaufsicht. Im
Bereich einer Mautstelle dürfen auch die mit der Mauteinhebung
betrauten Organe den Verkehr durch Arm- oder Lichtzeichen regeln.
  (2) Organe der Straßenaufsicht, ausgenommen Organe der
Bundespolizei oder einer Gemeindesicherheitswache oder Zollorgane,
sind auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen und mit einem
Dienstabzeichen auszustatten. Form, Ausstattung und Tragweise des
Dienstabzeichens sind unter Bedachtnahme auf seinen Zweck und seine
Erkennbarkeit durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr,
Innovation und Technologie zu bestimmen.
  (3) Bei Gefahr im Verzuge, wie zum Beispiel bei Bränden oder
Unfällen, oder in besonderen Ausnahmefällen, wie zum Beispiel bei
Straßenbauten, kann die Behörde, wenn es die Sicherheit,
Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, außer den
Organen der Straßenaufsicht auch andere geeignete Personen mit der
Regelung des Verkehrs auf den in Betracht kommenden Straßenteilen
vorübergehend betrauen. Sie hat diese Personen nach Möglichkeit mit
einer weißen Armbinde kenntlich zu machen und mit einem Ausweis, aus
dem diese Betrauung hervorgeht, zu versehen. Wenn es die Sicherheit,
Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, kann die
Behörde auch Organe eines Straßenbahnunternehmens mit der Regelung
des Verkehrs im Bereiche von Straßenbahnhaltestellen betrauen.
  (4) Die Organe der Straßenaufsicht sowie die nach Abs. 3 betrauten
Organe sind, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit
des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs
erfordert, berechtigt, einzelnen Straßenbenützern für den Einzelfall
Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen, und zwar auch
solche, die von den sonstigen diesbezüglichen Bestimmungen
abweichen. Diese Anordnungen dürfen
  a) nur gegeben werden, wenn ihre Befolgung ohne Gefährdung von
     Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist,
  b) nur befolgt werden, wenn dies ohne Gefährdung von Personen und
     ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.
  (5) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, durch
deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks
Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker
oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks
Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.)
zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung
Folge zu leisten. Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der
Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus Gründen der
Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB
sogenannte Geschwindigkeitsrichter) anzuordnen und durch
Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige
Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Für die Anwendung dieser
Maßnahme gilt § 44b Abs. 2 bis 4.
  (6) Alle Personen, die auf Grund der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes mit der unmittelbaren Regelung des Verkehrs befaßt
sind, müssen während dieser Tätigkeit so ausgerüstet sein und sich so
aufstellen, daß sie von allen Straßenbenützern bei gehöriger
Aufmerksamkeit leicht gesehen werden können.

              § 97a. Sicherung des Schulweges.

  (1) Die Behörde kann auf Vorschlag oder nach Anhörung der Leitung
eines Kindergartens oder einer Schule geeignete Personen mit der
Regelung des Verkehrs nach Maßgabe des Abs. 3 betrauen; sie hat den
betrauten Personen einen Ausweis, aus dem die Betrauung hervorgeht,
auszufolgen.
  (2) Die betrauten Personen sind mit einem geeigneten Signalstab
sowie mit einer gut wahrnehmbaren Schutzausrüstung auszustatten, die
sie während der Verkehrsregelung zu tragen haben. Der Bundesminister
für Inneres hat durch Verordnung die Ausführung, Beschaffenheit,
Farbe und sonstige zur Wahrnehmbarkeit erforderlichen Eigenschaften
des Signalstabes und der Schutzausrüstung sowie den Inhalt und die
Form des Ausweises zu bestimmen.
  (3) Die betrauten Personen dürfen durch deutlich erkennbare
Zeichen mit dem Signalstab die Lenker von Fahrzeugen zum Anhalten
auffordern, um Kindern das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.
Die betrauten Personen dürfen diese Verkehrsregelung nur an
Straßenstellen, an denen der Verkehr nicht durch Lichtzeichen
geregelt wird, und nur ausüben
  a) in der unmittelbaren Umgebung von Gebäuden, in denen Schulen,
     die von Kindern unter 15 Jahren besucht werden, oder
     Kindergärten untergebracht sind, aber nur auf Fahrbahnstellen,
     die von Kindern in der Regel auf dem Schulweg (Weg zum oder vom
     Kindergarten) überquert werden, oder
  b) als Begleitung von geschlossenen Kindergruppen.
  (4) Den Anordnungen (Abs. 3) der betrauten Personen ist Folge zu
leisten.

     § 98. Besondere Rechte und Pflichten des Straßenerhalters

  (1) Der Straßenerhalter ist in jedem nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes durchzuführenden Verfahren Partei im Sinne des § 8
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950; dies gilt jedoch
nicht für Verfahren nach § 59 über das Verbot des Lenkens von
Fahrzeugen, nach § 65 über die Bewilligung der Benützung von
Fahrrädern durch Personen unter 12 Jahren, nach § 99 über die
Bestrafung von Übertretungen straßenpolizeilicher Vorschriften, es
sei denn, daß auch über privatrechtliche Ansprüche des
Straßenerhalters zu entscheiden ist (§ 100 Abs. 6) und nach § 101
über die Verpflichtung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht. Vor
Erlassung einer Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes hat die
Behörde den Straßenerhalter anzuhören, es sei denn, daß Gefahr im
Verzuge ist und er nicht rechtzeitig beteiligt werden kann. Vom
Inhalt der Verordnung ist er in jedem Falle in Kenntnis zu setzen.
  (2) Der Straßenerhalter hat seine Organe, die mit der Erhaltung,
Pflege und Reinigung der Straßen beauftragt sind, mit einer
auffallenden Schutzausrüstung auszustatten und sie anzuweisen, diese
Ausrüstung während der Dauer der Arbeitsverrichtungen zu tragen. Die
Schutzausrüstung braucht auf Straßenstellen, die durch das
Gefahrenzeichen "Baustelle" (§ 50 Z. 9) gekennzeichnet sind, nicht
getragen zu werden.
  (3) Der Straßenerhalter darf auch ohne behördlichen Auftrag
Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (§ 31 Abs. 1)
anbringen; dies gilt unbeschadet der Bestimmungen über
unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen (§ 44b), jedoch nicht für die
in § 44 Abs. 1 genannten Straßenverkehrszeichen und
Bodenmarkierungen. Die Behörde kann ihm jedoch, wenn es die
Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert,
vorschreiben, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs
zu entfernen oder an den von ihr zu bestimmenden Stellen anzubringen.
Die Entfernung der genannten Einrichtungen kann die Behörde
insbesondere verlangen, wenn ihre Anbringung gesetzwidrig oder
sachlich unrichtig ist.
  (4) Der Straßenerhalter hat der Behörde Umstände, die in der
Anlage oder Beschaffenheit der Straße begründet sind und für die
Erlassung einer Verordnung nach § 43 maßgebend sein können,
bekanntzugeben.

Beachte
Abs. 1 lit. c: Verfassungsbestimmung

                        XIII. ABSCHNITT.
               Straf- und Schlußbestimmungen.

                  § 99. Strafbestimmungen.

  (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer
Geldstrafe von 1 162 Euro bis 5 813 Euro, im Fall ihrer
Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu
bestrafen,
  a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der
     Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr
     oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr
     beträgt,
  b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen
     weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich
     vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten
     Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
  c) (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5
     bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu
     lassen.
  (1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer
Geldstrafe von 872 Euro bis 4 360 Euro, im Fall ihrer
Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu
bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der
Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber
weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner
Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.
  (1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer
Geldstrafe von 581 Euro bis 3 633 Euro, im Fall ihrer
Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu
bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift
beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.
  (2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer
Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer
Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu
bestrafen,
  a) der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit
     einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,
     sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt,
     insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt
     oder nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle
     verständigt,
  b) (Anm.: Aufgehoben durch Abs. 1 VfGH, BGBl. Nr. 228/1963.)
  c) wer als Lenker eines Fahrzeuges, zB beim Überholen, als
     Wartepflichtiger oder in Hinblick auf eine allgemeine oder
     durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte
     Geschwindigkeitsbeschränkung, unter besonders gefährlichen
     Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit
     gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften
     dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes
     erlassenen Verordnungen verstößt,
  d) wer im Bereich von Fahrbahnkuppen oder von unübersichtlichen
     Kurven auf einem von den Lenkern herannahender Fahrzeuge zu
     benützenden Fahrstreifen oder auf Vorrangstraßen außerhalb des
     Ortsgebietes bei starkem Nebel oder bei sonstiger erheblicher
     Sichtbehinderung hält oder parkt (§ 24 Abs. 1) oder wer ein
     Verkehrshindernis nicht kennzeichnet (§ 89),
  e) wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs
     unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder
     Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es
     sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall
     entstanden und die nächste Polizei- oder
     Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der
     Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers
     ohne unnötigen Aufschub verständigt worden,
  f) wer ein Fahrzeug lenkt, obwohl ihm dies gemäß § 59 verboten
     ist.
  (2a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer
Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer
Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis sechs Wochen zu
bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des
§ 42 oder einer auf Grund des § 42 erlassenen Fahrverbotsverordnung
verstößt.
  (2b) Wer als Lenker eines Fahrzeuges die in Abs. 2a genannte
Verwaltungsübertretung innerhalb von 2 Stunden ab Beginn des
jeweiligen Fahrverbotes begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu
726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei
Wochen zu bestrafen.
  (2c) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer
Geldstrafe von 72 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer
Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu
bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges
  1. Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen, gefährdet,
  2. Radfahrer, die Radfahrerüberfahrten vorschriftsmäßig benützen,
     gefährdet,
  3. Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen oder
     Radfahrer, die Radfahrerüberfahrten vorschriftsmäßig benützen,
     behindert,
  4. den erforderlichen Sicherheitsabstand zum nächsten vor ihm
     fahrenden Fahrzeug gemäß § 18 Abs. 1 nicht einhält, sofern der
     zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr, aber
     weniger als 0,4 Sekunden beträgt,
  5. unter Nichtbeachtung des Vorschriftszeichens "Halt" gegen § 19
     Abs. 7 verstößt,
  6. bei rotem Licht nicht anhält und dadurch Lenker von Fahrzeugen,
     für die gemäß § 38 Abs. 4 auf Grund grünen Lichts "Freie Fahrt"
     gilt, zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer
     Fahrzeuge nötigt,
  7. verbotenerweise den Pannenstreifen auf der Autobahn mit einem
     mehrspurigen Kraftfahrzeug befährt, wenn damit eine Behinderung
     von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der
     Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist,
  8. verbotenerweise den Pannenstreifen auf der Autobahn mit einem
     einspurigen Kraftfahrzeug befährt, wenn damit eine Behinderung
     von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der
     Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist,
  9. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um
     mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als
     50 km/h überschreitet.
  (3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer
Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit
Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
  a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter
     oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften
     dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses
     Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das
     Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu
     bestrafen ist.
  b) wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise
     gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die
     Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem
     Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als
     Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet,
  c) wer die Kennzeichnung "Arzt im Dienst" unbefugt oder zu
     anderen als im § 24 bezeichneten Zwecken gebraucht,
  d) wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken
     (X. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach
     § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt
     oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach § 64
     abhält,
  e) wer sich an Fahrzeuge anhängt, um sich ziehen zu lassen,
  f) wer Tiere während der Fahrt an einer Leine hält oder an
     Fahrzeuge anhängt, um sie mitlaufen zu lassen, ausgenommen die
     Fälle des § 74 Abs. 3,
  g) wer Straßenbenützer blendet,
  h) wer als Besitzer eines Fuhrwerkes dieses einem anderen in
     unvorschriftsmäßigem Zustand zum Betrieb überläßt,
  i) wer beim Betrieb eines Fahrzeuges oder bei einer Ladetätigkeit
     vermeidbaren Lärm erregt oder sonst gegen die in diesem
     Bundesgesetz oder in Verordnungen auf Grund dieses
     Bundesgesetzes enthaltenen Bestimmungen zum Schutze vor
     Lärmbelästigung, z. B. gegen § 69, verstößt,
  j) wer in anderer als der in lit. a bis h sowie in den Abs. 1,
     1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote
     oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen
     in Bescheiden nicht beachtet.
  (4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer
Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit
Arrest bis zu 48 Stunden, zu bestrafen,
  a) wer auf fahrende Fahrzeuge aufspringt oder von ihnen abspringt,
  b) wer Erwerbstätigkeiten auf Straßen entgegen den Bestimmungen
     des § 85 Abs. 1 ausübt oder durch Arbeiten an Schaufenstern den
     Verkehr behindert (§ 85 Abs. 2),
  c) wer Versammlungen, öffentliche oder ortsübliche Umzüge,
     volkstümliche Feste, Prozessionen und Leichenbegängnisse nicht
     gemäß § 86 anzeigt,
  d) wer auf Straßen trotz Verbot Wintersport betreibt,
  e) wer durch Spiele auf oder neben der Straße oder sonst gegen die
     Bestimmungen des § 88 verstößt oder als gesetzlicher Vertreter
     von Kindern zuläßt, daß sie gegen diese Bestimmungen verstoßen,
  f) wer durch Arbeiten auf oder neben der Straße entgegen den
     Bestimmungen des § 90 den Straßenverkehr beeinträchtigt, an
     Einfriedungen spitze Gegenstände anbringt, frisch gestrichene
     Gegenstände nicht kenntlich macht oder elektrisch geladene
     Drahteinfriedungen weniger als 2 m von der Straße anbringt
     (§ 91),
  g) wer Straßen gröblich verunreinigt oder als Besitzer oder
     Verwahrer eines Hundes die in § 92 bezeichnete Sorgfaltpflicht
     verletzt,
  h) wer entgegen der sich für ihn aus § 93 ergebenden Verpflichtung
     nicht für die Säuberung oder Bestreuung der Straße sorgt,
  i) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 518/1994)
  (5) Der Versuch ist strafbar. Wer in einem durch Alkohol
beeinträchtigten Zustand versucht, ein Fahrzeug in Betrieb zu
nehmen, wird jedoch nicht bestraft, wenn er aus freien Stücken oder
von wem immer auf seinen Zustand aufmerksam gemacht, die Ausführung
aufgibt.
  (6) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor,
  a) wenn durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden ist, die
     Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit
     bloßem Sachschaden (§ 4 Abs. 5) eingehalten worden sind und
     nicht eine Übertretung nach Abs. 1, 1a oder 1b vorliegt,
  b) wenn die Tat auf einer Straße ohne öffentlichen Verkehr
     begangen wurde (§ 1 Abs. 2),
  c) wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz oder nach den §§ 37
     und 37a FSG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
     Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht,
  d) wenn durch eine Zuwiderhandlung gegen § 25 Abs. 3 oder gegen
     eine auf Grund des § 25 Abs. 1 oder 4 erlassene Verordnung auch
     ein abgabenrechtlich strafbarer Tatbestand verwirklicht wird.
  (7) Wegen einer in Abs. 1 bis 5 genannten Verwaltungsübertretung
ist auch strafbar, wer diese auf dem Gebiet einer österreichischen
Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, begeht.
Die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften
zählt zur Grenzabfertigung.

          § 100. Besondere Vorschriften für das Strafverfahren.

  (1) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach § 99
schuldig, derentwegen sie bereits einmal bestraft worden ist, so
kann an Stelle der Geldstrafe eine Arreststrafe im Ausmaß der für
die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt
werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so
können Geld- und Arreststrafe auch nebeneinander verhängt werden.
Bei Übertretungen nach § 99 Abs. 3 und 4 ist die Verhängung einer
Arreststrafe nach den vorstehenden Bestimmungen aber nur zulässig,
wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren
Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
  (2) Die im § 99 Abs. 1 lit. a bis c, Abs. 1a und Abs. 1b
enthaltenen Strafdrohungen schließen einander aus.
  (3) Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses
Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen kann im Sinne des § 37a VStG als vorläufige Sicherheit
ein Betrag bis 1 308 Euro festgesetzt werden.
  (3a) Ist ein Fahrzeug entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 4,
§ 23 Abs. 1, 2, 2a, § 24 Abs. 1 lit. a, d, e, f, i, k, m und n,
Abs. 3 lit. a, f und i abgestellt und auf Grund bestimmter Tatsachen
anzunehmen, daß bei dem Lenker des Fahrzeuges die Strafverfolgung aus
in seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich
erschwert sein werde, so können die Organe der Straßenaufsicht
technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um den Lenker am
Wegfahren zu hindern. Der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum
Lenkersitz Zugang gewährt - wenn dies nicht möglich ist, sonst auf
geeignete Weise -, anzubringenden Verständigung auf die
Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen,
hinzuweisen. Diese Verständigung soll in deutscher Sprache sowie in
jener Sprache gehalten sein, die der Lenker vermutlich versteht, und
einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige
Behörde enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben,
sobald das gegen den Lenker des Fahrzeuges einzuleitende Verfahren
abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine
Sicherheit gemäß §§ 37, 37a VStG geleistet wurde. Die eingehobenen
Strafgelder fließen dem Rechtsträger zu, der den Aufwand der Behörde
zu tragen hat.
  (4) Die Bestrafung einer Übertretung nach § 99 steht der
Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides, womit der Auftrag
erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
zuwiderlaufenden Tatbestand zu beseitigen, nicht entgegen.
  (5) Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1, 1a, 1b, 2,
2a, oder 2c finden die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 2 und 50 VStG
keine Anwendung.
  (5a) Bei Übertretungen der Bestimmungen des § 7 Abs. 2 und 5, § 9
Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 3, § 19 Abs. 1 bis 7, § 37
Abs. 2 und 3, § 38 Abs. 2a, 5 und 7, § 46 Abs. 1 bis 4, § 47, § 52
Z 2, 4a und 4c und § 53 Z 10 sowie bei mit Meßgeräten festgestellten
Überschreitungen bis 30 km/h einer ziffernmäßig festgesetzten
erlaubten Höchstgeschwindigkeit können - sofern in diesen Fällen
nicht Umstände im Sinne des § 99 Abs. 2 lit. c vorliegen - die
Bestimmungen des § 50 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß
Geldstrafen bis 36 Euro sofort eingehoben werden.
  (5b) Werden zur Feststellung einer Überschreitung einer
ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit automatische
Geschwindigkeitsmesssysteme verwendet, mit denen die
durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges auf einer
bestimmten Wegstrecke gemessen werden kann, gilt die Messstrecke als
Ort der Begehung der Übertretung. Wurden dabei auf der Messstrecke
im Messzeitraum mehrere Geschwindigkeitsübertretungen begangen, so
gelten diese als eine Übertretung. Erstreckt sich die Messstrecke
auf den Sprengel mehrerer Behörden, so ist die Behörde zuständig, in
deren Sprengel das Ende der Messstrecke fällt.
  (6) Die Behörde hat im Straferkenntnis im Sinne des § 57
Verwaltungsstrafgesetz 1950 auch über die aus einer Übertretung nach
§ 99 abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Straßenerhalters
gegen den Beschuldigten zu entscheiden.
  (7) Eingehobene Strafgelder, ausgenommen jene nach Abs. 3a, sind
dem Erhalter jener Straße abzuführen, auf der die
Verwaltungsübertretung begangen worden ist; Strafgelder, die auf
Straßen eingehoben werden, die gemäß Art. 5 § 1 des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 50/2002 als Bundesstraßen aufgelassen wurden, sind
jedoch an den Bund abzuführen; in Wien gilt das Land Wien als
Erhalter jener Straßen, die weder Bundesstraßen sind noch gemäß Art.
5 § 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 als Bundesstraßen
aufgelassen wurden. In Ortsgebieten mit Landes- und Gemeindestraßen
können die eingehobenen Strafgelder zwischen Land und Gemeinde auch
nach dem Verhältnis der Straßenlänge zwischen Landes- und
Gemeindestraßen aufgeteilt und abgeführt werden, sofern zwischen
Land und Gemeinde ein diesbezügliches Einvernehmen besteht. Sofern
sich aus den Abs. 8, 9 und 10 nichts anderes ergibt, sind die
eingehobenen Strafgelder, ausgenommen jene, die auf Straßen
eingehoben werden, die gemäß Art. 5 § 1 des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 50/2002 als Bundesstraßen aufgelassen wurden, für die
Straßenerhaltung, für die Beschaffung und Erhaltung von
Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung sowie für Maßnahmen zur
Verkehrsüberwachung zu verwenden. Im Falle der
Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 4 lit. h gilt als
Straßenerhalter der Erhalter der Fahrbahn; ist eine solche nicht
vorhanden, so fließen die Strafgelder dem Träger der Sozialhilfe zu,
der für den Ort, wo die Verwaltungsübertretung begangen worden ist,
zuständig ist.
  (8) Bestellt ein Land Straßenaufsichtsorgane oder ordnet ein Land
zum Zwecke der Überwachung des Verkehrs Personal zur Dienstleistung
bei einer Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde ab, so
ist der Personal- und Sachaufwand für diese Organe aus den
Strafgeldern jener Verwaltungsübertretungen, die von diesen Organen
wahrgenommen werden, zu bestreiten. Dies gilt nur dann, wenn die
Bestellung oder Abordnung der Organe im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Inneres erfolgt und nur für Übertretungen der §§ 8
Abs. 4, 9 Abs. 7, 23 bis 25 und 26a Abs. 3 sowie der
Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung. Ein nach Abzug dieses Aufwandes
verbleibender Rest ist auf die Erhalter jener Straßen aufzuteilen,
auf denen die den eingenommenen Strafgeldern zu Grunde liegenden
Verwaltungsübertretungen begangen wurden. Die Aufteilung hat im
Verhältnis jener Beträge zu erfolgen, die den Straßenerhaltern ohne
Abzug des Personal- und Sachaufwandes für diese Organe zugeflossen
wären. Dieser Rest an Strafgeldern ist vorrangig für die
Straßenerhaltung und ein danach noch verbleibender Rest zur Förderung
von Investitionen des öffentlichen Nahverkehrs zu verwenden.
  (9) Werden Angelegenheiten der Straßenpolizei, die bisher von
Bundespolizeibehörden vollzogen wurden, auf
Bezirksverwaltungsbehörden rückübertragen, so sind die im örtlichen
Wirkungsbereich einer Bezirksverwaltungsbehörde anfallenden
Strafgelder zur Abdeckung des dieser Bezirksverwaltungsbehörde durch
die Rückübertragung entstehenden Mehraufwandes, mit Ausnahme des in
Abs. 8 bezeichneten Aufwandes, zu verwenden; dabei haben der Bund und
das jeweilige Land im Verhältnis der ihnen jeweils im Bereich dieser
Bezirksverwaltungsbehörde im vorangegangenen Kalenderjahr
zugeflossenen Strafgelder zur Abdeckung beizutragen.
  (10) 20 vH der Strafgelder aus jenen Verwaltungsübertretungen,
die von Organen der Bundespolizei wahrgenommen werden, fließen der
Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für diese Organe zu tragen
hat. Dies gilt nicht für Verwaltungsübertretungen auf
Gemeindestraßen in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern. Die
Strafgelder sind für die Abdeckung des Personal- und Sachaufwandes,
der aus dem Einsatz solcher zusätzlichen Organe auf dem Gebiet der
Verkehrsüberwachung entsteht, und für die Beschaffung und Erhaltung
von Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu verwenden.

                   § 101. Verkehrsunterricht.

  (1) Wer als Lenker eines Fahrzeuges wegen einer Übertretung dieses
Bundesgesetzes bestraft oder ermahnt (§ 21 Verwaltungsstrafgesetz
1950) wurde, kann von der Behörde seines Hauptwohnsitzes durch
Bescheid zur Teilnahme an einem von ihr abzuhaltenden
Verkehrsunterricht bis zu einer Gesamtdauer von sechs Stunden
verpflichtet werden, wenn sein Verhalten im Straßenverkehr
insbesondere mit Rücksicht auf wiederholte Beanstandungen vermuten
läßt, daß er die Verkehrsvorschriften nicht beherrscht.
  (2) Zur Teilnahme am Verkehrsunterricht kann der Lenker eines
Fahrzeuges bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 auch dann
verpflichtet werden, wenn er lediglich mit Rücksicht auf die
Bestimmungen des § 99 Abs. 6 lit. c von der Verwaltungsbehörde nicht
bestraft wird.
  (3) Der Verkehrsunterricht kann auch an Sonn- oder Feiertagen
abgehalten werden, darf aber an solchen Tagen nicht länger als zwei
Stunden dauern. Die Bestimmung des § 20 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 ist anzuwenden.

           § 102. Abgrenzung zu anderen Rechtsvorschriften.

  Durch dieses Bundesgesetz werden die Straßenverwaltungsgesetze
sowie eisenbahnrechtliche und arbeitsrechtliche Vorschriften nicht
berührt.

                             Verweisungen

  § 102a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes
ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.

Beachte
Abs. 2d und 5: Verfassungsbestimmung

                § 103. Inkrafttreten und Aufhebung.

  (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern sich aus Abs. 2 nichts
anderes ergibt, am 1. Jänner 1961 in Kraft. Die §§ 4 Abs. 5b und 105
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten
mit 1. Juli 1996 in Kraft.
  (2) Der § 95 dieses Bundesgesetzes tritt in den einzelnen Ländern
mit dem Inkrafttreten des ihm entsprechenden Landesgesetzes (Art. 15
Abs. 4 B.-VG.), frühestens jedoch zugleich mit den übrigen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Kraft.
  (2a) Dieses Bundesgesetz, BGBl. Nr. 518/1994, ausgenommen § 24
Abs. 3 lit. i und § 95, tritt mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen können bereits ab dem der
Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch
frühestens mit 1. Oktober 1994 in Kraft gesetzt werden. § 24 Abs. 3
lit. i tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
  (2b) Der § 95 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr.
518/1994, tritt in den einzelnen Ländern mit dem Inkrafttreten des
ihm entsprechenden Landesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. Oktober
1994 in Kraft. Die Zuständigkeit zur Ausübung des
Verwaltungsstrafrechtes für die bis zum Inkrafttreten des jeweils
entsprechenden Landesgesetzes begangenen Übertretungen richtet sich
nach den bisherigen Vorschriften.
  (2c) Dieses Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 92/1998, ausgenommen § 95
Abs. 1b und 1c, tritt mit xx. xxxxxxxx 1998 in Kraft. § 95 Abs. 1b
und 1c, in der Fassung BGBl. I Nr. 92/1998, tritt in den einzelnen
Ländern mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Landesgesetzes,
frühestens jedoch mit xx. xxxxxxxx 1998 in Kraft; die Zuständigkeit
zur Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes für die bis zum
Inkrafttreten des jeweils entsprechenden Landesgesetzes begangenen
Übertretungen richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.
  (2d) (Verfassungsbestimmung) § 5 Abs. 6 in der Fassung BGBl. I
Nr. 92/1998 tritt mit xx. xxxxxxxx 1998 in Kraft.
  (2e) § 100 Abs. 3a letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
  (2e) § 99 Abs. 1 bis 4 und § 100 Abs. 3 und 5a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in
Kraft.
  (2f) Dieses Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2002 tritt mit 1. April
2002 in Kraft.
  (3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das
Straßenpolizeigesetz vom 12. Dezember 1946, BGBl. Nr. 46/1947, mit
Ausnahme der darin enthaltenen Verfassungsbestimmungen, außer Kraft.
  (4) Die §§ 5 Abs. 8, 11 und 12 sowie 5a Abs. 1 dieses
Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. I Nr. 128/2002, treten mit
1. Jänner 2003 in Kraft.
  (5) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 5 Abs. 10 und 105 Abs. 4 dieses
Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. I Nr. 128/2002, treten mit
1. Jänner 2003 in Kraft.
  (6) § 100 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 71/2003 tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.
  (7) Dieses Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 52/2005, tritt mit 1. Juli
2005 in Kraft; Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen können
bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie
dürfen jedoch frühestens mit 1. Juli 2005 in Kraft gesetzt werden.
Abweichend hiervon treten die §§ 94 und 94f Abs. 1 mit 1. Oktober
2005 in Kraft. § 95 Abs. 1a tritt in den einzelnen Ländern mit
InKraft-Treten des ihm entsprechenden Landesgesetzes, frühestens
jedoch zugleich mit den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
in Kraft.

                   § 104. Übergangsbestimmungen.

  (1) Soweit die bisher in Verwendung stehenden Einrichtungen zur
Regelung und Sicherung des Verkehrs den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes nicht entsprechen, sind sie bis zum 31. Dezember 1964
durch die diesem Bundesgesetz entsprechenden Einrichtungen zu
ersetzen und bis dahin zu beachten.
  (2) Bewilligungen, die auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes geltenden straßenpolizeilichen Vorschriften
rechtskräftig erteilt wurden, gelten als auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassen, wenn sie seinen Vorschriften nicht
widersprechen. Widerspricht eine solche Bewilligung den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes, so ist sie erloschen; dies hat die Behörde
durch Bescheid festzustellen.
  (3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Zustand oder
die Ausrüstung von Fahrzeugen finden auf Fahrzeuge, die sich im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits in
Betrieb befunden haben, erst ab 1. Jänner 1962 Anwendung, wenn ihr
Zustand und ihre Ausrüstung den bisherigen straßenpolizeilichen
Vorschriften entsprechen.
  (4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, daß die auf Grund des
Straßenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 46/1947, erlassenen und durch
Verkehrsschilder kundgemachten Verordnungen, soweit sie nicht mit den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Widerspruch stehen, bis zur
Erlassung der entsprechenden Verordnungen auf Grund dieses
Bundesgesetzes weiter gelten.
  (5) Schutzwege sind bis 30. Juni 1961 den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes gemäß auszustatten oder, falls sie unter
Berücksichtigung von Umfang und Sicherheit des Fußgängerverkehrs
entbehrlich sind, zu entfernen. Sind in Ortsgebieten an
Straßenstellen, wo sich ständig betriebene Lichtanlagen zur Regelung
des Verkehrs oder zur Abgabe blinkenden gelben Lichtes befinden,
Schutzwege nicht vorhanden, so sind sie dort bis 30. Juni 1961 in
entsprechender Anzahl anzulegen, falls nicht in anderer Weise, etwa
durch Über- oder Unterführungen, für die Sicherheit des
Fußgängerverkehrs Vorsorge getroffen ist.
  (6) Die Richtzeichen "Ortstafel" (§ 53 Z. 17a) und "Ortsende"
(§ 53 Z. 17b) sind bis 31. Jänner 1961 den Bestimmungen des § 53
Z. 17a und 17b gemäß anzubringen und von anderen Stellen zu
entfernen. Bis 31. Jänner 1961 gilt das im § 20 Abs. 2 festgelegte
Verbot, im Ortsgebiet schneller als 50 km/h zu fahren, innerhalb des
verbauten Gebietes (§ 53 Z. 17a).
  (7) Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierungen, die den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung der
19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, nicht entsprechen, sind bei
einer allfälligen Neuanbringung, spätestens aber bis 31. Dezember
2003, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nach diesem
Bundesgesetz zu ersetzen. Bis dahin sind Straßenverkehrszeichen und
Bodenmarkierungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der
Fassung der 18. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 522/1993, zu beachten.
Randlinien gemäß § 57 Abs. 1 letzter Satz sind spätestens bis zum
31. Dezember 2000 anzubringen.
  (8) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung des Bundesministers
für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der
Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz
gemäß § 8 Abs. 1 Produktsicherheitsgesetz 1994, BGBl. Nr. 63/1995,
sind die §§ 65 Abs. 3, 66 und 67, jeweils in der Fassung BGBl. Nr.
518/1994, anstelle der §§ 65 Abs. 3, 66 und 67 in der Fassung BGBl.
I Nr. 92/1998 anzuwenden.
  (9) Straßenverkehrszeichen, die den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes in der Fassung der 20. StVO-Novelle, BGBl. I Nr.
92/1998, nicht entsprechen, sind bei einer allfälligen
Neuanbringung, spätestens aber bis 31. Dezember 2003, durch
Straßenverkehrszeichen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Bis
dahin sind Straßenverkehrszeichen nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes in der Fassung der 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr.
518/1994, zu beachten.
  (10) Straßenverkehrszeichen, die den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002
nicht entsprechen, sind bei einer allfälligen Neuanbringung,
spätestens aber bis 31. Dezember 2005, durch Straßenverkehrszeichen
nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Bis dahin sind
Straßenverkehrszeichen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 zu beachten.
  (11) Straßenverkehrszeichen, die den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2005
nicht entsprechen, sind bei einer allfälligen Neuanbringung,
spätestens aber bis 31. Dezember 2015, durch Straßenverkehrszeichen
nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Vom Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie vor dem Inkrafttreten des § 94
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2005 erlassene
Verordnungen gemäß § 43 Abs. 1a bleiben in Kraft; für Änderungen
solcher Verordnungen gilt jedoch § 94 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2005.

Beachte
Abs. 4: Verfassungsbestimmung

                    § 105. Vollziehung.

  (1) Mit der Vollziehung der §§ 4 Abs. 5b und 95 ist der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.
  (2) Mit der Vollziehung der zivilrechtlichen Vorschriften dieses
Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
  (3) Soweit die Vollziehung dieses Bundesgesetzes den Ländern
zusteht, obliegt sie den Landesregierungen, im übrigen, soweit sich
aus den Abs. 1 und 2 nichts anderes ergibt, dem Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie.
  (4) (Verfassungsbestimmung) Die Vollziehung der §§ 5 Abs. 6
und 10 sowie 99 Abs. 1 lit. c obliegt den Landesregierungen.

                     Bezugnahme auf Richtlinien

  § 106. Durch dieses Bundesgesetz, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2006, wird die Richtlinie 2004/54/EG
über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im
transeuropäischen Straßennetz, ABl. Nr. L 201 vom 7.6.2004, S. 56 in
österreichisches Recht umgesetzt.

                             Artikel II
                (Anm.: Zu § 38, BGBl. Nr. 159/1960)

  Art. II Abs. 1 der 10. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 174/1983, wird
insoweit geändert, als Lichtzeichen zur gesonderten Regelung des
Fußgängerverkehrs, die dem § 38 Abs. 8 nicht entsprechen, bei einem
allfälligen Umbau, spätestens aber bis zum 31. Dezember 1993 diesen
Bestimmungen anzupassen sind.

                         Artikel II
        (Anm.: Zu den §§ 25 und 55, BGBl. Nr. 159/1960)

  (1) Straßenverkehrszeichen, die Art. I Z 3 dieses Bundesgesetzes
nicht entsprechen, sind bei einem allfälligen Austausch, spätestens
aber bis 31. Dezember 1985, durch Zeichen nach diesem Bundesgesetz
zu ersetzen. Bis dahin gelten Zeichen nach den bisher geltenden
Bestimmungen als Zeichen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  (2) Bodenmarkierungen nach den bisher geltenden Bestimmungen sind
bei einer allfälligen Erneuerung, spätestens aber bis 31. Dezember
1988, durch Bodenmarkierungen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen.

                         Artikel II
    (Anm.: Zu den §§ 38, 48 bis 57 und 66, BGBl. Nr. 159/1960)

  (1) Verkehrslichtsignalanlagen, die den Bestimmungen des § 38 in
der Fassung dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen, sind bei einem
allfälligen Umbau, spätestens aber bis 31. Dezember 1988 diesen
Bestimmungen anzupassen. Bis dahin sind Lichtzeichen nach den bisher
geltenden Bestimmungen zu beachten.
  (2) Straßenverkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen, die den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen, sind bei einem
allfälligen Austausch, spätestens aber bis 31. Dezember 1993 durch
Zeichen und Leiteinrichtungen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen.
Bis dahin sind Zeichen und Einrichtungen nach den bisher geltenden
Bestimmungen zu beachten.
  (3) Fahrräder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bereits im Verkehr sind und der Bestimmung des § 66
Abs. 2 Z 7 nicht entsprechen, dürfen weiterverwendet werden; sie
sind bis 31. Dezember 1988 der genannten Bestimmung entsprechend
auszurüsten. Feilgeboten werden dürfen Fahrräder, die der Bestimmung
des § 66 Abs. 2 Z 7 nicht entsprechen, nur noch bis 31. Dezember
1984.

                         Artikel II
       (Anm.: Zu den §§ 94a u. 97, BGBl. Nr. 159/1960)

  Falls die Landesregierung gemäß § 94a Abs. 1 und 2 den Einsatz
von Organen des Landespolizeikommandos verfügt, haben diese Organe
neben den im § 97 Abs. 1 angeführten Obliegenheiten auch an der
Vollziehung aller
  a) das öffentliche Sicherheitswesen,
  b) das Kraftfahrwesen sowie
  c) die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Gütern mit
     Kraftfahrzeugen und den Werkverkehr
betreffenden Gesetze, Verordnungen österreichischer
Verwaltungsorgane und Verordnungen von Organen der Europäischen
Gemeinschaften unmittelbar im Umfang des § 97 Abs. 1 mitzuwirken.

                         Artikel III
           (Anm.: Zu § 94a, BGBl. Nr. 159/1960)

  (1) Ordnet die Landesregierung den Einsatz von Organen der
Bundespolizei nach § 94a Abs. 1 und 2 an, so sind diese
insoweit, als sie im Rahmen der Zuständigkeit der Landesregierung
tätig werden, Organe der Landesregierung und insoweit, als sie im
Rahmen der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde tätig werden,
Organe der Bezirksverwaltungsbehörde.
  (2) Bedient sich die Landesregierung gemäß § 94a Abs. 4 der
Sicherheitswacheorgane einer Bundespolizeibehörde, so sind sie in
dieser Hinsicht Organe der Landesregierung.
  (3) Für die Fälle der Mitwirkung nach Art. II sind die Organe des
Landespolizeikommandos in dieser Hinsicht Organe der jeweils
zuständigen Behörde.

                         Artikel IV
           (Anm.: Zu § 100, BGBl. Nr. 159/1960)

  (1) Wird die Anzeige wegen eines Verkehrsunfalles vom öffentlichen
Ankläger zurückgelegt oder ein gerichtliches Verfahren wegen eines
Verkehrsunfalles rechtskräftig ohne Schuldspruch des Angezeigten
beendet, so ist dies der nach dem Unfallsort zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer
Bundespolizeibehörde aber dieser, mitzuteilen. Die Mitteilung
obliegt bei Zurücklegung der Anzeige dem öffentlichen Ankläger, in
allen anderen Fällen aber dem Gericht.
  (2) Die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige wegen eines
Verkehrsunfalles bis zum Einlangen der im Abs. 1 genannten
Mitteilung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde ist in die
Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950)
nicht einzurechnen.