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Versammlungsgesetz

Stand BGBl. I Nr. 127/2002.


§ 1. Versammlungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes gestattet. 
 
§ 2. (1) Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche 
Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muß dies 
wenigstens 24 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, 
des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. 
Die Anzeige muß spätestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten 
Versammlung bei der Behörde einlangen. 
 
(2) Die Behörde hat auf Verlangen über die Anzeige sofort eine Bescheinigung zu 
erteilen. Die Anzeige unterliegt keiner Stempelgebühr. 
 
§ 3. (Anm.: Aufgehoben durch den Verfassungsgerichtshof, BGBl. Nr. 69/1965) 
 
§ 4. Versammlungen der Wähler zu Wahlbesprechungen, dann zu Besprechungen mit den 
gewählten Abgeordneten sind von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen, 
wenn sie zur Zeit der ausgeschriebenen Wahlen und nicht unter freiem Himmel 
abgehalten werden. 
 
§ 5. Ferner sind öffentliche Belustigungen, Hochzeitszüge, volksgebräuchliche Feste 
oder Aufzüge, Leichenbegängnisse, Prozessionen, Wallfahrten und sonstige Versammlungen 
oder Aufzüge zur Ausübung eines gesetzlich gestatteten Kultus, wenn sie in der 
hergebrachten Art stattfinden, von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen. 
 
§ 6. Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung 
die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet,  sind von der Behörde 
zu untersagen. 
 
§ 7. Während der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag 
versammelt ist, darf im Umkreis von 300 m von ihrem Sitze keine Versammlung unter 
freiem Himmel stattfinden. 
 
§ 8. Ausländer dürfen weder als Veranstalter noch als Ordner oder Leiter einer 
Versammlung zur Verhandlung öffentlicher Angelegenheiten auftreten. 
 
§ 9. (1) An einer Versammlung dürfen keine Personen teilnehmen,  
1. die ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder 
verbergen, um ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu 
verhindern oder 
2. die Gegenstände mit sich führen, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die 
Feststellung der Identität zu verhindern.

(2) Von der Festnahme einer Person gemäß § 35 Z 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 
wegen eines Verstoßes gegen Abs. 1 ist abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch 
Anwendung eines gelinderen Mittels hergestellt werden kann; § 81 Abs. 3 bis 6 des 
Sicherheitspolizeigesetzes gilt sinngemäß. 
 
(3) Darüber hinaus kann von der Durchsetzung der Verbote nach Abs. 1 abgesehen werden, 
wenn eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit nicht zu besorgen ist. 
 
§ 9a. An den im § 2 erwähnten Versammlungen dürfen Bewaffnete nicht teilnehmen; ebenso 
dürfen Personen nicht teilnehmen, die Gegenstände bei sich haben, die geeignet sind und 
den Umständen nach nur dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben. 

§ 10. Adressen oder Petitionen, die von Versammlungen ausgehen, dürfen nicht von mehr 
als zehn Personen überbracht werden. 
 
§ 11. (1) Für die Wahrung des Gesetzes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in 
einer Versammlung haben zunächst deren Leiter und Ordner Sorge zu tragen. 
 
(2) Sie haben gesetzwidrigen Äußerungen oder Handlungen sofort entgegenzutreten. 
Wenn ihren Anordnungen keine Folge geleistet wird, ist die Versammlung durch deren 
Leiter aufzulösen. 
 
§ 12. Der Behörde steht es frei, zu jeder Versammlung der im § 2 erwähnten Art einen, 
nach Umständen auch mehrere  Vertreter zu entsenden, denen ein angemessener Platz 
in der Versammlung nach ihrer Wahl eingeräumt und auf Verlangen Auskunft über die 
Person der Antragsteller und Redner gegeben werden muß. 
 
§ 13. (1) Wenn eine Versammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, 
so ist sie von der Behörde (§§ 16 und 17) zu untersagen und nach Umständen aufzulösen. 
 
(2) Desgleichen ist die Auflösung einer, wenngleich gesetzmäßig veranstalteten 
Versammlung vom Abgeordneten der Behörde oder, falls kein solcher entsendet wurde, von 
der Behörde zu verfügen, wenn sich in der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen 
oder wenn sie einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt. 
 
§ 14. (1) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden 
verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.  
 
(2) Im Falle des Ungehorsams kann die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln 
in Vollzug gesetzt werden. 
 
§ 15. Die Anordnungen der §§ 13 und 14 gelten auch für öffentliche Aufzüge. 
 
§ 16. Unter der in diesem Gesetz erwähnten Behörde ist in der Regel zu verstehen:  
a) an Orten, die zum Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde gehören, diese Behörde; 
b) am Sitze des Landeshauptmannes, wenn sich dort keine Bundespolizeibehörde befindet, 
die Sicherheitsdirektion; 
c) an allen anderen Orten die Bezirksverwaltungsbehörde. 
 
§ 17. Bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist jedoch auch 
jede andere Behörde, die für deren Aufrechterhaltung zu sorgen hat, berechtigt, eine 
Versammlung, die gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet oder abgehalten 
wird, zu untersagen oder aufzulösen, wovon die nach § 16 zuständige Behörde immer 
sogleich zu verständigen ist. 
 
§ 18. Über Berufungen gegen Verfügungen der Bezirksverwaltungsbehörden und 
Bundespolizeidirektionen entscheidet die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz. 
Über Berufungen gegen Verfügungen der Sicherheitsdirektionen gemäß § 16 lit. b 
entscheidet der Bundesminister für Inneres. 
 
§ 19. Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz 
keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Amtsgebiet einer 
Bundespolizeibehörde aber von dieser Behörde, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit 
Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.  
 
§ 19a. Wer an einer Versammlung entgegen dem Verbot des § 9 Abs. 1 teilnimmt und 
bewaffnet ist oder andere Gegenstände gemäß § 9a bei sich hat, wird vom Gericht mit 
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis  zu 360 Tagessätzen, im 
Wiederholungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 
360 Tagessätzen bestraft. 
 
§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen des § 19a, ist der 
Bundesminister für Inneres betraut; mit der Vollziehung des § 19a ist der 
Bundesminister für Justiz betraut. 
 
§ 21. (1) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 
1. Juli 1996 in Kraft. 
 
(2) § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 
1. Jänner 2002 in Kraft. 
 
(3) Die §§ 9, 9a, 19 und 19a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2002 
treten mit 1. September 2002 in Kraft.